Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal, Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden
StF: BGBl. Nr. 473/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 597 AB 629 S. 78. BR: 4336 AB 4326 S. 557.)

Art. 1

Text

Artikel I

(Anm.: Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981)

Art. 2

Text

Artikel II

(Anm.: Änderung des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976)

Art. 3

Text

Artikel III

(Anm.: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969)

Art. 4

Text

Artikel IV

(Anm.: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974)

Art. 5 § 1

Text

Artikel V

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

§ 1 (Anm.: richtig: § 1.) Art. V gilt für Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung oder in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege beschäftigt sind,
  2. 2.
    Nachtschwerarbeit im Sinne des § 2 leisten.

Art. 5 § 2

Text

§ 2.
  1. (1) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
    1. 1.
      Intensivstationen;
    2. 2.
      im OP-Bereich (OP-Saal, Aufwachstation und Kreißsaal);
    3. 3.
      Unfallambulanzen;
    4. 4.
      Psychiatrische Ambulanzen bzw. in für die Aufnahme von psychiatrischen Patienten während der Nacht vorgesehenen Primariaten;
    5. 5.
      Notfallambulanzen und chirurgische Ambulanzen;
    6. 6.
      Entgiftungsstationen;
    7. 7.
      Dialysestationen;
    8. 8.
      Akutdialysestationen;
    9. 9.
      Aufnahmestationen;
    10. 10.
      Aids-Stationen;
    11. 11.
      Einrichtungen der stationären Langzeitpflege;
    12. 12.
      Pflegestationen in psychiatrischen Krankenanstalten und psychiatrischen Krankenabteilungen sowie in psychiatrischen Akutstationen;
    13. 13.
      Unfallstationen, orthopädische Stationen sowie Stationen in Rehabilitationszentren mit vergleichbarer Arbeitsbelastung;
    14. 14.
      onkologische und chemotherapeutische Stationen;
    15. 15.
      schwerpunktinterne Abteilungen;
    16. 16.
      Neurochirurgien und Neurologien (chirurgische und neurologische Abteilungen);
    17. 17.
      Transplantationschirurgien.
  2. (2) Der Kollektivvertrag kann Arbeitnehmer in anderen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse wie die in Abs. 1 genannten aufweisen oder die der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder deren Tätigkeit sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen.
  3. (3) Arbeitnehmer, für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.
  4. (4) Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.
  5. (5) Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Landeshauptmannes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.

Art. 5 § 3

Text

§ 3.
  1. (1) Für jeden Nachtdienst im Sinne des § 2 gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von
    1. 1.
      einer Stunde für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1992 geleistet werden;
    2. 2.
      zwei Stunden für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1994 geleistet werden.
    Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anläßlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
  2. (2) Auf Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Art. IX des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Art. 5 § 3a

Text

Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal

§ 3a.
  1. (1) Die Abs. 2 bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der §§ 1 und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.
  2. (2) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach § 3.
  3. (3) Auf die Entlastungswoche gemäß Abs. 2 sind Ansprüche aus § 10a Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 214/2022 beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung, wenn auch nur teilweise, ausschließt.
  4. (4) Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden.

Art. 5 § 4

Text

§ 4.
  1. (1) ArbeitgeberInnen, die
    1. 1.
      den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
    2. 2.
      die gemäß § 3a Abs. 2 gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Art. 5 § 5

Text

§ 5.
  1. (1) Art. V tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. (1a) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (1b) § 1 Z. 1, § 2 Abs. 1 Z 11, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. (1c) Abweichend von § 3a Abs 4 letzter Satz sowie § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 können Ansprüche aus § 3a Abs. 2 abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.
  5. (2) Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
    1. 1.
      hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.
      hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,
    3. 3.
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.