Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
StF: BGBl. Nr. 832/1992 (NR: GP XVIII RV 737 AB 837 S. 90. BR: AB 4384 S. 562.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des Paragraph 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der Paragraphen eins und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.