Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinfachung des Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem AlVG 1977, Fassung vom 08.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. Jänner 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
StF: BGBl. Nr. 44/1988

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für die nach Paragraph 40, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung bilden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach Paragraph 2, ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1979,, über die Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer Kraft.