Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge, Fassung vom 06.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
StF: BGBl. Nr. 382/1988

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 40 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1988, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für die nach Paragraph 40 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Arbeitsmarktservice im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des Paragraph eins, in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Bestimmungen sind auf gemäß Paragraph 40 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab 1. Jänner 1988 in der Unfallversicherung Teilversicherte anzuwenden.