Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wochenberichtsblatt-Verordnung, Fassung vom 10.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesminister für Arbeit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. August 1987 über das Wochenberichtsblatt für Jugendliche (Wochenberichtsblatt-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 420/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 26 a, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1987,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Jugendliche, auf die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Anwendung findet und die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden.

§ 2

Text

Führung des Wochenberichtsblattes

Paragraph 2,

Für jeden Jugendlichen ist vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ein Wochenberichtsblatt über die Lenkzeiten nach dem Muster der Anlage zu führen.

§ 3

Text

Form und Inhalt des Wochenberichtsblattes

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Wochenberichtsblatt muß mindestens das Format A 5 (210 x 148 mm) haben und inhaltlich dem Muster der Anlage entsprechen. Eine aus drucktechnischen Gründen erforderliche andere Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Wochenberichtsblätter sind für jeden Jugendlichen fortlaufend durchzunumerieren.
  3. Absatz 3Das Wochenberichtsblatt hat Spalten (Felder) zur Eintragung des Beginns und des Endes der täglichen Lenkzeit, der Summe der täglichen Lenkzeit, des Beginns und des Endes der Lenkpause, der Wochensumme der Lenkzeit sowie der Art des Übungsfahrzeuges zu enthalten.

§ 4

Text

Pflichten des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Angaben laufend eingetragen werden, das Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen wird.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat weiters dafür zu sorgen, daß auch bei Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, die erforderlichen Angaben im Wochenberichtsblatt eingetragen werden.
  3. Absatz 3Am Ende jeder Woche, in der Fahrten durchgeführt wurden, hat der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter die Wochenberichtsblätter auf ihre ordnungsgemäße Führung zu überprüfen und durch seine Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Die Zweitschrift des Wochenberichtsblattes ist dem Jugendlichen zu übergeben.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die von ihm unterschriebenen Wochenberichtsblätter bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Lehrverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie den Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.

Anl. 1

Text