Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG)
StF: BGBl. Nr. 599/1987 (WV)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32024L1346

§ 1

Text

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
    1. Ziffer eins
      Kindern mit Arbeiten jeder Art und
    2. Ziffer 2
      Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 4, 5, 6, Ziffer eins und 3, Absatz 7 und 8, Paragraph 21 und Paragraph 25, Absatz eins und 2 sinngemäß.
  3. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins,, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
  4. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
    1. Ziffer eins
      Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, gilt;
    2. Ziffer 2
      Jugendlichen in privaten Haushalten.
  5. Absatz 4,Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, gilt, sind die Paragraphen 11, Absatz eins, bis 3a, 15, 17 Absatz 2 und 27 Absatz eins, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
  2. Absatz eins a,Für Minderjährige (Absatz eins, Ziffer eins,), die die Schulpflicht vollendet haben und
    1. Ziffer eins
      in einem Lehrverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Ferialpraktikums (Paragraph 20, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, oder
    4. Ziffer 4
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.
  3. Absatz 2,Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Absatz eins,), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gelten.

§ 4

Text

Abschnitt 2

Begriff der Kinderarbeit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder "Art".
  2. Absatz 2,Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

§ 5

Text

Beschränkung der Beschäftigung von Kindern

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Paragraph 5,

Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.

§ 5a

Text

Beschäftigung von Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden
    1. Ziffer eins
      mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist,
    2. Ziffer 2
      mit Arbeiten in einem Privathaushalt,
    3. Ziffer 3
      mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,
    sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Ziffer 3, angeführten Arbeiten weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt.
  2. Absatz 2,Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Absatz eins,, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
  3. Absatz 3,Kinder dürfen mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Absatz eins, nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch
    1. Ziffer eins
      weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,
    2. Ziffer 2
      im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden sowie
    3. Ziffer 3
      sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen sind, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben betragen darf; nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jedes Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
  4. Absatz 4,Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Absatz eins, ist verboten
    1. Ziffer eins
      an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
    2. Ziffer 2
      in der Zeit zwischen 20 Uhr und acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für den Weg zur und von der Arbeitsstätte nicht in diesen Zeitraum fallen darf.
  5. Absatz 5,Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten nach Absatz eins, ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt aus Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als erteilt, wenn der das Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen eindeutig annehmen muß, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung unterrichtet wurde und dieser zugestimmt hat.

§ 6

Text

Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und
    2. Ziffer 2
      die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.
    Die Verwendung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Bewilligung zur Verwendung von Kindern nach Absatz eins, zu erteilen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt.
  3. Absatz 3,Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der Landeshauptmann das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen muss die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich oder durch Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt, dass gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung kann für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so sind in den Bewilligungsbescheid Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen. Diese Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat dem Landeshauptmann in der gutächtlichen Äußerung (Absatz 3,) bekanntzugeben.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann hat Abschriften seiner Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen hat der Landeshauptmann eine weitere Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf der Bewilligung im Sinne der Absatz eins bis 6 nicht. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,)

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Kinder dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Für die Beschäftigung von Kindern nach Paragraph 6, gelten folgende weitere Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.
    2. Ziffer 2
      Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien ist nach Maßgabe des Paragraph 6, zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, daß die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden, die Aufführungen oder Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sind und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können. Im Falle von Auslandstourneen kann in begründeten Fällen von der Beschränkung der Beschäftigung auf ein Drittel der Schulferien abgesehen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Aufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

§ 8

Text

Lohnschutz

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Verabreichung von Alkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Alkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.

§ 9

Text

Aufsicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Verwendung von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten (Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz), den Gemeindebehörden und den Schulleitungen. (Artikel römisch sechs, Absatz 2, der Kundmachung)
  2. Absatz 2,Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht und an Privatschulen, die Ärzte und die Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet, Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit im allgemeinen und über besondere Fälle der Verwendung von Kindern zu erteilen. (Artikel römisch sechs, Absatz 3, der Kundmachung)
  3. Absatz 3,Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis von Mißständen, so hat sie entsprechende Abhilfe zu treffen. Unbeschadet des Paragraph 30, ist einem Dienstgeber, dem eine Bewilligung zur Verwendung von Kindern gemäß Paragraph 6, erteilt wurde, durch die bewilligende Behörde die weitere Verwendung der Kinder zu verbieten, wenn der Dienstgeber keine Gewähr bietet, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheides und Paragraph 7, eingehalten werden.

§ 10

Text

Abschnitt 3
Schutzvorschriften für Jugendliche

Arbeitszeit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (Paragraph 15,). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2,Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, ist der Jugendliche verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen, in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt ist.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Absatz eins, zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die nach Absatz eins, zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Absatz eins, zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird.
  3. Absatz 2 a,Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag dies zuläßt,
    2. Ziffer 2
      für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
    3. Ziffer 3
      eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
  4. Absatz 2 b,Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.
  5. Absatz 3,Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 2 bis 2 b darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.
  6. Absatz 3 a,Reisezeit liegt vor, wenn die/der Jugendliche über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorübergehend ihren/seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbracht wird. Durch Reisezeiten kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die/der Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis steht und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  7. Absatz 4,Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
  8. Absatz 5,Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  9. Absatz 6,In die Unterrichtszeit im Sinne der Absatz 4 und 5 sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
    2. Ziffer 2
      der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der Paragraphen 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,;
    3. Ziffer 3
      an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
    4. Ziffer 4
      Förderkurse im Sinne des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,.
  10. Absatz 7,Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
  11. Absatz 8,Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.
  12. Absatz 9,Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Den Schülervertretern (Paragraph 59, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (Paragraphen 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlußarbeiten die nach Paragraph 11, zulässige Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
    1. Ziffer eins
      bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
    3. Ziffer 3
      bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Absatz 2, darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Absatz 2 und Paragraph 11, ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3), gelten die Paragraphen 11 und 12 mit folgenden Abweichungen.
  2. Absatz 2,Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit (Paragraph 11, Absatz 2 bis 3) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor- und Abschlußarbeiten (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach Paragraph 11, Absatz eins und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
  2. Absatz 2,Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)

§ 15

Text

Ruhepausen und Ruhezeiten

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
  2. Absatz 2,Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten über Absatz eins, hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.
  4. Absatz 4,Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Jugendlichen, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, muß bei Lehrfahrten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit (Paragraph 11, Absatz 9,) von höchstens zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden.
  6. Absatz 6,Die Lenkpause (Absatz 5,) ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Fällt die Lenkpause mit der für den Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
    1. Ziffer eins
      Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2,Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Absatz eins, Ziffer 2,) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 17

Text

Nachtruhe

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  4. Absatz 3 a,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,).
  5. Absatz 4,Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  6. Absatz 5,In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
  7. Absatz 6,Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
    3. Ziffer 3
      die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
    4. Ziffer 4
      Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;
    5. Ziffer 5
      nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  8. Absatz 7,Soweit die Absatz 2 und 3 a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß Paragraph 132 a, ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

§ 18

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (Paragraph eins, des Feiertagsruhegesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
  4. Absatz 3 a,Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Absatz 3, die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
  5. Absatz 4,In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.

§ 18a

Text

Sonderregelung für den 8. Dezember

Paragraph 18 a,

Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 48, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

§ 19

Text

Wochenfreizeit

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß Paragraph 18, zulässig ist, und – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, – spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
  2. Absatz eins a,Wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen. Soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, muß jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, mindestens 43 Stunden betragen. Die Teilung von Wochenfreizeiten gemäß Absatz 3, ist unzulässig.
  3. Absatz 2,Werden Jugendliche – abgesehen von den Fällen des Absatz eins a, – am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
  4. Absatz 3,Jugendliche, die am Samstag und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.
  5. Absatz 4,Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
  6. Absatz 5,Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Absatz eins und 2 zulassen, wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 6,Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Absatz 5, für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 27, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entweder
    1. Ziffer eins
      die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 a sowie Paragraph 19, Absatz 4
    zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (Paragraph 26,) festzuhalten.
  8. Absatz 7,Für Jugendliche, die nicht unter Absatz 4, oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von Absatz eins bis 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden beträgt. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 19a

Text

Sonderregelungen für Verkaufsstellen

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
  2. Absatz 2,Wird ein Jugendlicher gemäß Absatz eins, an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Absatz 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
  3. Absatz 3,Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
    1. Ziffer eins
      Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
    2. Ziffer 2
      der Kundenbedienung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 bis 15 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bis 15 Uhr.
  4. Absatz 4,Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
  5. Absatz 5,Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

§ 20

Text

Ausnahmen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die Bestimmung des Paragraph 17, keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Paragraph 11, überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen (Paragraph 15,) und Ruhezeiten (Paragraph 16,) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

§ 21

Text

Verbot der Akkordarbeit

Paragraph 21,

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf

Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)

§ 21a

Text

Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte

(Artikel römisch sechs, Absatz 7, der Kundmachung)

Paragraph 21 a,

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

§ 22

Text

Maßregelungsverbot

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
  2. Absatz 2,Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 24, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

§ 23

Text

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Arbeitsstoffen;
    4. Ziffer 4
      die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
    5. Ziffer 5
      Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
  2. Absatz eins a,Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.
  3. Absatz eins b,Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
  4. Absatz 2,Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
  5. Absatz 3,Unabhängig von Absatz 2, kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,)

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Bei Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.
  3. Absatz 3,Die Unterweisungen nach Absatz eins und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
  2. Absatz eins a,Ergibt die Beurteilung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 132 a, ASVG stattfindet.
  3. Absatz 2,Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des Paragraph 132 a, Absatz 6, ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
  4. Absatz 3,Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des 5. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.

§ 26

Text

Abschnitt 4

Verzeichnis der Jugendlichen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

  1. Ziffer eins
    Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
  2. Ziffer 2
    Tag und Jahr der Geburt,
  3. Ziffer 3
    Tag des Eintrittes in den Betrieb,
  4. Ziffer 4
    Art der Beschäftigung,
  5. Ziffer 5
    Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera a,)
  6. Ziffer 6
    die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b,)
  7. Ziffer 7
    Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b,)
  1. Absatz 2,Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Artikel römisch sechs, Absatz 10, der Kundmachung)

§ 26a

Beachte für folgende Bestimmung

Die Frist in Abs. 4 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage (vgl. § 34 Abs. 14).

Text

Jugendliche Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern ausgebildet und diese ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem Kontrollgerät gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 AZG eingesetzt, so hat die Aufzeichnung der Lenkzeiten und Lenkpausen auf solchen Fahrzeugen mittels Ausdruck vom digitalen Kontrollgerät oder Schaublättern zu erfolgen. Verfügt die bzw. der Jugendliche über eine Fahrerkarte, hat sie bzw. er diese zu verwenden. Paragraph 17 a, AZG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Werden die Jugendlichen ausschließlich auf Fahrzeugen ohne eingebautem Kontrollgerät eingesetzt, so ist für jede und jeden Jugendlichen über ihre bzw. seine Lenkzeiten und Lenkpausen ein Wochenberichtsblatt zu führen. Werden die Jugendlichen teilweise auf solchen Fahrzeugen eingesetzt, sind in das Wochenberichtsblatt nur jene Lenkzeiten und Lenkpausen einzutragen, die nicht durch Ausdrucke, Schaublätter oder gegebenenfalls durch die Daten von der Fahrerkarte gemäß Absatz eins, dokumentiert werden können.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Jugendlichen während der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung der Kontrollgeräte zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.
  4. Absatz 4,Während der Fahrten sind Ausdrucke, Schaublätter und Wochenberichtsblätter der vorangegangen 56 Tage sowie gegebenenfalls die Fahrerkarte mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Auf all diese Aufzeichnungen ist auch Paragraph 17 b, AZG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.

§ 27

Text

Aushänge

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Aushangpflicht nach Absatz eins, wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

§ 27a

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, nicht beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, fallen,
    3. Ziffer 3
      Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Absatz eins, auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

§ 27b

Text

Gebührenfreiheit

Paragraph 27 b,

Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 27 a, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 28

Text

Abschnitt 5

Anhörung der Jugendschutzstellen

Paragraph 28,

Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)

§ 29

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 29,

Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.

§ 30

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
  3. Absatz 3,Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins, bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

§ 31

Text

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach Paragraph 30, bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.
  2. Absatz 2,Außer in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.

§ 32

Text

Urlaub der Jugendlichen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1983,, Artikel römisch vier,)

§ 33

Text

Abschnitt 6

Verweisungen

Paragraph 33,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34

Text

Vollziehung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 6, und 11a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6, und 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 27 b, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich aller anderen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 18, Absatz 3 a, 19, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 27 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1992,, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 17, Absatz 5, außer Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins und eins a, Paragraph 2, Absatz eins und eins a, Paragraph 3,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3 und 8, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3 a bis 7, Paragraph 19,, Paragraph 19 a,, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz eins, eins a, eins b und 2, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins und eins a, Paragraph 27 b,, Paragraph 29 und Paragraph 33 und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 2, Absatz eins a, Ziffer 4, 17, Absatz 3 a und 7, 19 Absatz 6, 25, Absatz 3 und 27 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 23, Absatz 4, außer Kraft.
  8. Absatz 8,Die Überschrift zu Paragraph 5 a,, Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Paragraph 6 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 11,Paragraph 6, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit 1. August 2013 in Kraft, ist aber auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
  12. Absatz 12,Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  13. Absatz 13,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 27, sowie Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  14. Absatz 14,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 26 a, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 26 a, Absatz 4, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.