Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Fassung vom 15.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981)
StF: BGBl. Nr. 162/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, wird verordnet:

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
      1. Litera a
        bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den Paragraphen 24, 26, 30 a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,
      2. Litera b
        bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
      Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden ist.
    3. Ziffer 3
      Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
  3. Absatz 3,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
  4. Absatz 3 a,Die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
  5. Absatz 4,Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1979,, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1995, tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 2, Ziffer 4, 8 und 10 und Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 a, 18, 19 a, 30, 32 a, 33, Litera f bis h und 34, Paragraph 2, Ziffer 3, 4, Litera f und g, 6 Litera e und 9, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 1998, und die Aufhebung des Paragraph 2, Ziffer 4, Litera h und des Paragraph 2, Ziffer 10, durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
  6. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 34,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7 bis 9 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
  7. Absatz 7,Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 2001 anhängig waren, sind nach den mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1991,, zu den Paragraphen eins, 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,)

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins, Ziffer 8, mit 1. Oktober 1991,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Mai 1991.
  2. Absatz 2,Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß Absatz eins, anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.

Art. 2

Text

Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1991,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2, Novellierungsanweisung)

  1. Absatz 3,Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Absatz eins, oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.