Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
StF: BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI RV 274 AB 324 S. 53. BR: AB 2865 S. 450.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 462 AB 508 S. 72. BR: AB 2914 S. 455.)

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 1007 AB 1035 S. 149. BR: AB 3163 S. 478.)

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 715 AB 747 S. 76. BR: AB 3578 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 1044 AB 1053 S. 115. BR: AB 3738 S. 520.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 181/A AB 200 S. 35. BR: 4091 AB 4094 S. 544.)

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 248 AB 305 S. 48. BR: AB 4155 S. 547.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 867 AB 883 S. 99. BR: AB 4427 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 13 AB 135 S. 25. BR: AB 5193 S. 614.)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 422 AB 448 S. 48. BR: AB 5334 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, (NR: GP römisch XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 950 AB 1059 S. 107. BR: 5626 AB 5631 S. 636.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1058/A AB 1797 S. 169. BR: AB 5949 S. 655.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 179 AB 261 S. 32. BR: AB 6177 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 390 AB 485 S. 61. BR: 7043 AB 7055 S. 710.)

[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31986L0188, 31989L0391, 31989L0654, 31989L0655, 31989L0656, 31990L0269, 31990L0270, 31990L0394, 31991L0382, 31991L0383, 31992L0058, 31995L0063, 31997L0042, 31998L0024, 31999L0038, 31999L0092, 32000L0039, 32000L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1114 AB 1140 S. 103. BR: AB 8486 S. 796.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2014, (VFB) (NR: GP römisch XXIV RV 1989 AB 2021 S. 185. BR: AB 8872 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2436 AB 2499 S. 215. BR: AB 9099 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2427 AB 2500 S. 215. BR: AB 9100 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, (NR: GP römisch XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (NR: GP römisch XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 723/A AB 615 S. 74. BR: AB 10178 S. 893.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, (NR: GP römisch XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)

[CELEX-Nr.: 32019L1937]

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 25.02.2023 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

Paragraph eins, Bis Paragraph 2 a,

 

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Paragraph 3,

Begriff

Paragraph 4,

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4 a,

Ausschreibungspflicht

Paragraph 4 b,

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Paragraph 5,

Ernennungsbescheid

Paragraph 5 a,

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6,

Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 7,

Angelobung

Paragraph 8,

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 9,

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 10,

Definitives Dienstverhältnis

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 11,

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 12,

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Paragraph 13,

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten)

(Paragraph 13 a, mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten)

Paragraph 13 b,

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten)

Paragraph 13 c,

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (ab 2.9.2017: Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 14,

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 15,

Dienstfreistellung und Außerdienststellung

Paragraph 16,

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 17,

Austritt

Paragraph 18,

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Paragraph 18 a,

Zeugnis

3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Paragraph 19,

Zuweisung und Versetzung

Paragraph 20,

Diensttausch

Paragraph 21,

Vorübergehende Zuweisung

Paragraph 22,

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

Paragraph 23,

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 23 a und Paragraph 23 b,

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

(Paragraph 24 und Paragraph 25, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 26,

Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen

Paragraph 26 a,

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

Paragraph 26 b,

Funktionsdauer

Paragraph 26 c,

Schulcluster

Paragraph 26 d,

Schulcluster-Leitung

Paragraph 26 e,

Bereichsleitung

Paragraph 26 f,

Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

Paragraph 27,

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

Paragraph 28,

Verwendungsbeschränkungen

(Paragraph 28 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Paragraph 29,

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 29 a,

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 30,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 31,

Lehramtliche Pflichten

Paragraph 32,

Dienstpflichten des Leiters

Paragraph 33,

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 34,

Befangenheit

Paragraph 35,

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 36,

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 37,

Meldepflichten

Paragraph 37 a,

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 38,

Dienstweg

Paragraph 39,

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 40,

Nebenbeschäftigung

Paragraph 41,

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 42,

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

Lehrverpflichtung

Paragraph 43,

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

Paragraph 44,

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung

Paragraph 45,

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

Paragraph 46,

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 46 a,

Pflegeteilzeit

Paragraph 46 b,

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 47,

Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 48,

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 49,

Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 49 a,

Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson

Paragraph 50,

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

Paragraph 51,

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

Paragraph 51 a,

Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 52,

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

Paragraph 53,

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

5. Abschnitt
RECHTE

Paragraph 54,

Bezüge

Paragraph 55,

Amtstitel

Paragraph 56,

Ferien und Urlaub

Paragraph 57,

Sonderurlaub

Paragraph 58,

Karenzurlaub

Paragraph 58 a,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 58 b,

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 58 c,

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 58 d,

Sabbatical

Paragraph 58 e,

Frühkarenzurlaub

Paragraph 59,

Pflegefreistellung

Paragraph 59 a,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 59 b,

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 59 c,

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 59 d,

Familienhospizfreistellung

Paragraph 60,

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Paragraph 60 a,

Sonstige Rechte

6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Paragraph 61,

Bericht des Leiters

Paragraph 62,

Beurteilungsmerkmale

Paragraph 63,

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 63 a,

Beurteilungszeitraum

Paragraph 64,

Befassung des Landeslehrers

Paragraph 65,

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

Paragraph 66,

Leistungsfeststellung durch die Behörde

(Paragraph 67, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

Paragraph 68,

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 69,

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 70,

Disziplinarstrafen

Paragraph 71,

Strafbemessung

Paragraph 72,

Verjährung

Paragraph 73,

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 74,

Anwendung des AVG

Paragraph 75,

Parteien

Paragraph 76,

Verteidiger

Paragraph 77,

Zustellungen

Paragraph 78,

Disziplinaranzeige

Paragraph 79,

Selbstanzeige

Paragraph 80,

Suspendierung

Paragraph 81,

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Paragraph 82,

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 83,

Absehen von der Strafe

Paragraph 84,

Verlust der schulfesten Stelle

Paragraph 85,

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 86,

Kosten

Paragraph 87,

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(Paragraph 88, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

Paragraph 89,

Abgaben- und Gebührenfreiheit

Paragraph 90,

Auswirkung von Disziplinarstrafen

Paragraph 91,

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Paragraph 92,

Einleitung

Paragraph 93,

Mündliche Verhandlung

Paragraph 94,

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 94 a,

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 94 b,

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 95,

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 96,

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 97,

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 97 a,

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 98,

Beschwerde des Beschuldigten

Paragraph 99,

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Abgekürztes Verfahren

Paragraph 100,

Disziplinarverfügung

Paragraph 101,

Einspruch

Paragraph 102,

Sonstige Verfahrensbestimmungen

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

Paragraph 103,

Verantwortlichkeit

Paragraph 104,

Disziplinarstrafen

Paragraph 105,

Gnadenrecht

8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Paragraph 106,

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 106 a,

Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

Paragraph 107,

Beitragsverrechnung

Paragraph 107 a,

Verrechnung der Beiträge

Paragraph 108,

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN

Paragraph 109,

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 110,

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

Paragraph 111 bis Paragraph 113,

 

Paragraph 113 a,

Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG

Paragraph 113 b,

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

Paragraph 113 c,

Kontrollmaßnahmen

Paragraph 113 d,

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 113 e bis Paragraph 113 g,

Bestellung von Präventivfachkräften

11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Paragraph 114, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,)

Paragraph 115 bis Paragraph 115 b,

 

(Paragraph 115 c, mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)

Paragraph 115 d,

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(Paragraph 115 e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Paragraph 115 f,

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(Paragraph 115 g und Paragraph 115 h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Paragraph 115 i,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 116 und Paragraph 117,

(Paragraph 118 und Paragraph 119, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,)

Paragraph 119 a,

Datenverarbeitung

Paragraph 120 und Paragraph 120 a,

 

Paragraph 120 b,

Leistungsfeststellung

Paragraph 121 und 121a.

 

(Paragraph 121 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,)

Paragraph 121 c,

 

Paragraph 121 d,

Karenzurlaub

Paragraph 121 e,

Außerdienststellung

Paragraph 121 f,

Sonderurlaub

Paragraph 121 g,

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 121 h,

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

Paragraph 121 i,

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015

Paragraph 122 bis Paragraph 124,

 

Anlage

Ernennungserfordernisse]

§ 1

Text

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz 2, B-VG), anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 28,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 59, Absatz 2,

§ 3

Text

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

Paragraph 3,

Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

§ 4

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAllgemeine Ernennungserfordernisse sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
  2. Absatz 2Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

  3. Absatz 4Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  4. Absatz 5Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

§ 4a

Text

Ausschreibungspflicht

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. Absatz 2Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
  3. Absatz 3Die Ausschreibung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. Ziffer 5
      die Bewerbungsfrist und
    6. Ziffer 6
      die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
  4. Absatz 4Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  5. Absatz 5Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
  6. Absatz 6Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

§ 4b

Text

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsFür die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Paragraph 4 a, Absatz 4,) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
  3. Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
  5. Absatz 5Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 5

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
  2. Absatz 2Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§ 5a

Text

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDie Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Landeslehrperson,
    2. Ziffer 2
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
    4. Ziffer 4
      Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    5. Ziffer 5
      welcher Verwendungsgruppe die Landeslehrperson zugeordnet wird,
    6. Ziffer 6
      Ausmaß der Wochendienstzeit,
    7. Ziffer 7
      das Ferien- und Urlaubsausmaß,
    8. Ziffer 8
      das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    9. Ziffer 9
      die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    10. Ziffer 10
      Identität des Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Staat, in dem die Landeslehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  4. Absatz 4Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 6

Text

Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
  3. Absatz 3Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
  4. Absatz 4Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.
  5. Absatz 5Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

§ 7

Text

Angelobung

Paragraph 7,

Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

§ 8

Text

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

  2. Absatz 3Die Ernennung des Landeslehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

§ 9

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit)............................................................

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit.....................................

zwei Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres.....

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  3. Absatz 5Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 6Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
    2. Ziffer 2
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
    3. Ziffer 3
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
    4. Ziffer 4
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
  5. Absatz 7Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  6. Absatz 8Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 10

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
  3. Absatz 3In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, oder
    2. Ziffer 2
      einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
  4. Absatz 4Bei der Einrechnung nach Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
  7. Absatz 7Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Absatz eins, gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Absatz 3, einzurechnen.

§ 11

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
  2. Absatz 2Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

§ 12

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)

  2. Absatz 3Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  4. Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  5. Absatz 8Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.

§ 13c

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 13 c,
  1. Absatz einsDie Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann jedoch die Landeslehrperson die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 â€“ PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

§ 14

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  3. Absatz 3Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 15

Text

Dienstfreistellung und Außerdienststellung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSoweit im Absatz 8, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
  2. Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
    so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 21, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
  5. Absatz 5Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
  6. Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 5, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
  7. Absatz 7Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  8. Absatz 8Der Landeslehrer, der
    1. Ziffer eins
      Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Mitglied des Europäischen Parlaments oder
      2. Litera b
        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

  9. Absatz 10Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Landeslehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

§ 16

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 3 a
      rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
    5. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    6. Ziffer 4 a
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
    7. Ziffer 5
      Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,,
    8. Ziffer 6
      Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
    9. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

§ 17

Text

Austritt

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  3. Absatz 3Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 18

Text

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Paragraph 18,

Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

§ 18a

Text

Zeugnis

Paragraph 18 a,

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.

§ 19

Text

3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
  2. Absatz 2Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
  3. Absatz 2 aLandeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist Paragraph 22, Absatz 3, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
  4. Absatz 3Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des Paragraph 43, bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 52, erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
  5. Absatz 4Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
  6. Absatz 5Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  7. Absatz 6Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
  8. Absatz 7Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  9. Absatz 8Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
  10. Absatz 9Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 20

Text

Diensttausch

Paragraph 20,

Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).

§ 21

Text

Vorübergehende Zuweisung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEin der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  3. Absatz 3Paragraph 19, Absatz 3,, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

§ 22

Text

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der neunten Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie
    4. Ziffer 4
      für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen
    darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
  2. Absatz eins aBerufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
  3. Absatz 2Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
  4. Absatz 3Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  5. Absatz 4Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen der Verwendung nach Absatz eins, zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.
  6. Absatz 4 aEine Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz 8, GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des Paragraph 50, Absatz 9 und Paragraph 61, Absatz 5, GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.(5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. römisch IV des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) entfällt.
  7. Absatz 4 bBei einer Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.

§ 23

Text

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 23,

Für die Anwendung der Paragraphen 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,1, in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

____________________

1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

§ 23a

Text

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsWird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Eine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
    1. Ziffer eins
      im Ausland wohnen muß oder
    2. Ziffer 2
      an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.
  5. Absatz 5Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.

§ 23b

Text

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung
    1. Ziffer eins
      zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. Ziffer 2
      für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. Ziffer 3
      zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
    entsendet werden.
  2. Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (Paragraph 22,) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. Absatz 3Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

§ 26

Text

Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsLeiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
  2. Absatz 2Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
  3. Absatz 3Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  4. Absatz 4Die Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf das Erfordernis des Absatz 6, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
    5. Ziffer 5
      den Dienstort,
    6. Ziffer 6
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist und
    8. Ziffer 8
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  5. Absatz 5Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
    1. Ziffer eins
      ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
    2. Ziffer 2
      ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
    3. Ziffer 3
      ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
    darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
  6. Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      die Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
    3. Ziffer 3
      in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz 5, dargelegt haben und
    4. Ziffer 4
      über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
    Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.
  7. Absatz 7Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
  8. Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
  9. Absatz 9Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
  10. Absatz 10Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

§ 26a

Text

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
  2. Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
    3. Ziffer 3
      ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
    4. Ziffer 4
      ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
  3. Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 9, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule,
    3. Ziffer 2 a
      in der Sekundarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und
    4. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) sowie
    5. Ziffer 4
      die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
  4. Absatz 4Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
  6. Absatz 6Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  7. Absatz 7Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
  8. Absatz 7 aDie oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Absatz 7, durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, festzuhalten.
  9. Absatz 8Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, beauftragen. Die Begutachtungskommission hat
    1. Ziffer eins
      dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, und
    2. Ziffer 2
      dem Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist,
    die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  10. Absatz 9Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine Schulcluster-Leitung oder Schulleitung durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin sowie kein Experte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beizuziehen.
  11. Absatz 10Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom Schulforum (Schulgemeinschaftsausschuss) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
  12. Absatz 11Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) obliegt dem landesgesetzlich zuständigen Organ. Dieses ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
  13. Absatz 12Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
  14. Absatz 13Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
  15. Absatz 14Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

§ 26b

Text

Funktionsdauer

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
  3. Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
  4. Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen.
  6. Absatz 6Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
  7. Absatz 7Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

§ 26c

Text

Schulcluster

Paragraph 26 c,
  1. Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.
  2. Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. Ziffer eins
      welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. Ziffer 2
      welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. Ziffer 3
      an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. Ziffer 4
      zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;
    2. Ziffer 2
      Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;
    3. Ziffer 3
      Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen
      1. Litera a
        8,25 Wochenstunden je Schulcluster und
      2. Litera b
        für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und
      3. Litera c
        für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,
      abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.
    4. Ziffer 4
      Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 52, Absatz 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    5. Ziffer 5
      Die Wochenstunden gemäß Ziffer eins bis 3 und die Wochenstunden gemäß Ziffer 4, sind zu summieren.
  4. Absatz 4Bei der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.
  5. Absatz 5Die Ermittlung der sich gemäß Absatz 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  6. Absatz 6Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Die Schulcluster-Leitung kann für eine angefangene Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern von der Bindung weiterer 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal absehen. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.
  7. Absatz 7Die gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten
    1. Ziffer eins
      bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und
    3. Ziffer 3
      bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden
    zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.
  8. Absatz 8Die nach Zuweisung gemäß Absatz 7, verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. Ziffer eins
      der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 26 d, Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
    3. Ziffer 3
      der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,
    zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, gegeben ist.
  9. Absatz 9Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung zu betrauen. Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.
  10. Absatz 10Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  11. Absatz 11Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  12. Absatz 12Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

§ 26d

Text

Schulcluster-Leitung

Paragraph 26 d,
  1. Absatz einsDie Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des Paragraph 26, Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
  2. Absatz 2Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  3. Absatz 3Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
  4. Absatz 4Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7 und 8 vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer eins, Paragraph 51, Absatz 7, ist nicht anzuwenden.

§ 26e

Text

Bereichsleitung

Paragraph 26 e,
  1. Absatz einsDie Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
  2. Absatz 2Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 51, Absatz 10, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 51, Absatz 10, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

§ 26f

Text

Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

Paragraph 26 f,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.
  2. Absatz 2Für Schulcluster gemäß Absatz eins, finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
      1. Litera a
        die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
      2. Litera b
        ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
      3. Litera c
        ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
      4. Litera d
        ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
      5. Litera e
        ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
      6. Litera f
        ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
    2. Ziffer 2
      bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,
    4. Ziffer 4
      die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach Paragraph 26 c, Absatz 3 bis 5 sowie nach Paragraph 207 n, Absatz 3, BDG 1979 bestimmen,
    5. Ziffer 5
      sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,
    6. Ziffer 6
      im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
    7. Ziffer 7
      für die gemäß Ziffer 6, zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7, nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG um 20 vH erhöht.
  3. Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Absatz eins, richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.

§ 27

Text

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIm Falle einer Verhinderung des Leiters
    1. Ziffer eins
      einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
    2. Ziffer 2
      einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
    3. Ziffer 3
      einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
    Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Ziffer 3, seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.
  2. Absatz eins aDie Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  3. Absatz 2Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
  4. Absatz 3Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  5. Absatz 4Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 11,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins,, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

§ 28

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsLandeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
  2. Absatz 2Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.

§ 29

Text

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

§ 29a

Text

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 29 a,

Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 30

Text

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
  2. Absatz 2Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 31

Text

Lehramtliche Pflichten

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  2. Absatz 2Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.

§ 32

Text

Dienstpflichten des Leiters

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
  3. Absatz 3Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  4. Absatz 3 aKeine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  5. Absatz 4Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen ist.
  6. Absatz 5Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.
  7. Absatz 6Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  8. Absatz 7Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  9. Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landeslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

§ 33

Text

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  6. Absatz 6Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.
  7. Absatz 7Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

§ 34

Text

Befangenheit

Paragraph 34,

Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 35

Text

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
  2. Absatz 2Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 36

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 37

Text

Meldepflichten

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  2. Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. Absatz eins bDer Leiter der Schule kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. Absatz eins cIst eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, erfolgt ist.
  6. Absatz 2Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  7. Absatz 3Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

§ 37a

Text

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 37 a,

Die Landeslehrperson, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

§ 38

Text

Dienstweg

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel
    2. Ziffer 2
      Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Grundsatzbestimmung

Text

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.

§ 40

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. Absatz 2Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  4. Absatz 4Der Landeslehrer,
    1. Ziffer eins
      dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 58 c, befindet,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  5. Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
  6. Absatz 6Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
  7. Absatz 7Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

§ 41

Text

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. Ziffer 2
      diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
    3. Ziffer 3
      diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. Ziffer 4
      bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. Ziffer 5
      der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. Ziffer 6
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 42

Text

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
  2. Absatz 2Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 40, Absatz 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, erforderlich ist.

§ 43

Text

Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48,, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß
    1. Ziffer eins
      von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
    2. Ziffer 2
      von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden sind, und
    3. Ziffer 3
      des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3,
    unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).
    Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Ziffer eins und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der Paragraphen 64, ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind
    1. Ziffer eins
      für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 17,, 51 Absatz eins und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
    3. Ziffer 3
      für die Vertretung einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden,
    4. Ziffer 4
      für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
    5. Ziffer 5
      für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.
  4. Absatz 4Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  5. Absatz 5In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
  6. Absatz 6Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.
  7. Absatz 7An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 20, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.

§ 44

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder
    2. Ziffer 2
      im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.
  2. Absatz 2Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  4. Absatz 4Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
  5. Absatz 5Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  6. Absatz 6Der Ersatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

§ 45

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
    1. Ziffer eins
      darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
    2. Ziffer 2
      muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
    liegen.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Landeslehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, dauernd wirksam. Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als zwei Wochenstunden abweichen.
  4. Absatz 4Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 46

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  3. Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und
    2. Ziffer 2
      der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

§ 46a

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 58 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen.

§ 46b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 123 Abs. 86

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 46 b,
  1. Absatz einsEiner Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  2. Absatz 2Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
  4. Absatz 4Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, unberührt.
  5. Absatz 5Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

§ 47

Text

Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. Absatz 3Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist, gelten
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 52, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 und 46a herabgesetzt ist.
  4. Absatz 3 aFür Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46a herabgesetzt worden ist, gelten die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
  5. Absatz 4Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  6. Absatz 5Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

§ 48

Text

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 45, Absatz 3, oder im Paragraph 46, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 46a anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 46, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 46a verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45,, 46 oder 46a zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5Eine Anwendung des Absatz 2, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

§ 49

Text

Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 49,

Auf Landeslehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 45, nicht anzuwenden.

§ 49a

Text

Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsWird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.
  3. Absatz 3Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Absatz eins, aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Absatz 2, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
  5. Absatz 5Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des Paragraph 43 und Paragraph 47, Absatz 3 a, vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3,

§ 50

Text

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene oder das in Paragraph 43, Absatz 2, festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.
  2. Absatz 2Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, drittletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.
  4. Absatz 4Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in Paragraph 51, Absatz 6, normierte Supplierverpflichtung überschreitet.
  5. Absatz 5Die besondere Vergütung gemäß den Absatz eins bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,30 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 7, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.
  6. Absatz 6Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der Paragraphen 44,, 45, 46 oder 46a herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Absatz eins bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden.
  7. Absatz 7Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.
  8. Absatz 8Eine Überschreitung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Absatz eins, gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen oder gemäß Paragraph 43, Absatz 2, festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.
  9. Absatz 9Abweichend vom Absatz eins bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.
  10. Absatz 10Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist Paragraph 61, GehG anzuwenden.
  11. Absatz 11Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.
  12. Absatz 12Der Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Absatz eins bis 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  13. Absatz 13Die Erklärung gemäß Absatz 12, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  14. Absatz 14Die von Erklärungen gemäß Absatz 12 und 13 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Landeslehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
  15. Absatz 15Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Landeslehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
    2. Ziffer 2
      Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
    3. Ziffer 3
      Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
    5. Ziffer 5
      Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß Paragraph 43, Absatz eins, festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.
    6. Ziffer 6
      Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71, GehG.
  16. Absatz 15 aVom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Absatz 15, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  17. Absatz 16Während einer gänzlichen Freistellung darf der Landeslehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 47, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  18. Absatz 17Nicht durch Freistellung verbrauchte Unterrichtsstunden sind
    1. Ziffer eins
      auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
    gemäß Absatz 5, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
  19. Absatz 18Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 51

Text

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

Paragraph 51,
  1. Absatz einsAuf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist Paragraph 43, Absatz eins, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
    2. Ziffer 2
      Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
  2. Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe römisch eins nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
  3. Absatz 3Beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  4. Absatz 5Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
  5. Absatz 6Abweichend von den Absatz eins bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
  6. Absatz 6 aÜbersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
  7. Absatz 7Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Absatz 6, freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
  8. Absatz 8Bei der Anwendung der Absatz 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe römisch eins nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
  9. Absatz 9Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
  10. Absatz 10Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 26 c, Absatz 12, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 26 e,), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

§ 51a

Text

Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsDie Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landeslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Paragraph 63 d, GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2Die Landeslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Landeslehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Landeslehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  5. Absatz 5Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landeslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Die gemäß Absatz 5, die Leitung der Sommerschule übernehmende Landeslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

§ 52

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) – beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,
    3. Ziffer 3
      für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

  2. Absatz 3Die Lehrverpflichtung nach Absatz eins, vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
    1. Ziffer eins
      für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
    2. Ziffer 2
      für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
    Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins, und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.
  3. Absatz 3 aLandeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
  4. Absatz 4Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden,
    1. Ziffer eins
      bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich Peripheriegeräte
      um 2 Wochenstunden
    2. Ziffer 2
      von 11 bis 25 solcher Anlagen
      um 2,5 Wochenstunden
    3. Ziffer 3
      ab 26 solcher Anlagen
      um 3 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und tatsächlich erfolgt,

  1. Ziffer eins
    bis zu 10 Klassen
    um 0,5 Wochenstunden
  2. Ziffer 2
    von 11 bis 20 Klassen
    um 1 Wochenstunde
  3. Ziffer 3
    ab 21 Klassen
    um 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  1. Absatz 5Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Absatz 4, genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
  2. Absatz 6Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
  3. Absatz 7Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Absatz 4, nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
  4. Absatz 8Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
  5. Absatz 9Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
  6. Absatz 10Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
  7. Absatz 11Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 10, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
  8. Absatz 12Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Absatz 8, anzuwenden.
  9. Absatz 13Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 10, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 11, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
  10. Absatz 14Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
  11. Absatz 15Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

    Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  12. Absatz 17Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
  13. Absatz 18Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
  14. Absatz 19Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.
  15. Absatz 20Paragraph 61, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (Paragraph 61, Absatz 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß Paragraph 61, Absatz 4, GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.

§ 53

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach Paragraph 52, Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
  3. Absatz 3Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

§ 54

Text

5. Abschnitt
RECHTE

Bezüge

Paragraph 54,

Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der Paragraphen 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

§ 55

Text

Amtstitel

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. Absatz 3Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
  3. Absatz 4Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Mittelschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Mittelschule

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

 

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

  1. Absatz 5Landeslehrern, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
  2. Absatz 6Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
  3. Absatz 7Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 56

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
  2. Absatz 2An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
  3. Absatz 3Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  4. Absatz 4Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
  5. Absatz 5Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
  6. Absatz 6Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Absatz 5, rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

§ 57

Text

Sonderurlaub

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz eins aEin Sonderurlaub gemäß Absatz eins, kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.
  3. Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  4. Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  5. Absatz 4Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.

§ 58

Text

Karenzurlaub

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Ein Landeslehrer,
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 3
      der zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird oder der gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder gemäß Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut wird oder
    3. Ziffer 4
      der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Bildungsdirektor oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

    Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31.8.2007 außer Kraft.)

§ 58a

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 58 a,
  1. Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder
      2. Litera b
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
      4. Litera d
        zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
      5. Litera e
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
      gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
  3. Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 58b

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 58 b,
  1. Absatz einsMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

§ 58c

Text

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 58 c,
  1. Absatz einsEiner Landeslehrerin oder einem Landeslehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 59 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 59 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  1. Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  2. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 4Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 5Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Absatz eins, gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  6. Absatz 6Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 weggefallen ist.
  7. Absatz 7Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 58d

Text

Sabbatical

Paragraph 58 d,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
    Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Absatz 2Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Das Sabbatical endet bei:
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 58 e,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
  7. Absatz 7Paragraph 213 b, dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 58e

Text

Frühkarenzurlaub

Paragraph 58 e,
  1. Absatz einsEiner Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Einer männlichen Landeslehrperson, die mit ihrem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
  7. Absatz 7Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 59

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer hat - unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
    1. Ziffer eins
      an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      an Berufsschulen je Schuljahr
      1. Litera a
        23 Wochenstunden in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 53, Absatz 2,,
      2. Litera b
        24,25 Wochenstunden in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, und
      3. Litera c
        22 Wochenstunden im Fall des Paragraph 53, Absatz eins,
    nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus besteht – unbeschadet des Paragraph 57, – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Absatz 3, im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
  5. Absatz 5Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der Paragraphen 43, Absatz 2, oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.
  6. Absatz 6Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
  7. Absatz 7Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, mit 0,43 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, mit 0,45 Wochenstunden
    auf die Höchstdauer nach Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  8. Absatz 8Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  9. Absatz 9Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  10. Absatz 10Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.
  11. Absatz 11Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 59a

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsDem Landeslehrer, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
    4. Ziffer 4
      Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird oder der Landeslehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  2. Absatz 2Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach Paragraphen 45,, 46 oder 46a herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 52, besteht.
  4. Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.
  5. Absatz 5Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  6. Absatz 5 aDie Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 6Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.

§ 59b

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 59 b,

Der Landeslehrer, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 59 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 58 a, Absatz eins, anzuwenden.

§ 59c

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 59 c,
  1. Absatz einsDem Landeslehrer kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  3. Absatz 3Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Absatz 2, angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2,, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Ersatz hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Landeslehrer sowie
    2. Ziffer 2
      einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Landeslehrer einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
    Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

§ 59d

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 59 d,
  1. Absatz einsDem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2,, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 60

Text

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Ziffer 2
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
    Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  3. Absatz 3Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel römisch IV Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen Anmerkung, richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
  4. Absatz 4Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 60a

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 60 a,
  1. Absatz einsDie Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 59, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Die Landeslehrperson, die eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,

§ 61

Text

6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Leiters

Paragraph 61,

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

§ 62

Text

Beurteilungsmerkmale

Paragraph 62,
  1. Absatz einsFür die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Ziffer 2
      erzieherisches Wirken,
    3. Ziffer 3
      die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie der administrativen Aufgaben.
  3. Absatz 3Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 61, zuständig.
  4. Absatz 4Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erzieherisches Wirken,
    2. Ziffer 2
      Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3. Ziffer 3
      die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.

§ 63

Text

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
    Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  2. Absatz 2Ist für den Landeslehrer auf Grund des Paragraph 66, Absatz 3, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 63 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
  3. Absatz 3Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach Paragraph 66, Absatz 3, Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

§ 63a

Text

Beurteilungszeitraum

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsFür eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
  2. Absatz 2Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

§ 64

Text

Befassung des Landeslehrers

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 65

Text

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
  2. Absatz 2Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
  3. Absatz 3Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Paragraph 64, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 66

Text

Leistungsfeststellung durch die Behörde

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
    Im Falle des Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  2. Absatz 2Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  3. Absatz 3Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2,, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 63 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
  4. Absatz 4Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  5. Absatz 5Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Absatz eins, binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.
  6. Absatz 6Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
  7. Absatz 7Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

§ 68

Text

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

Paragraph 68,

Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 69

Text

7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 69,

Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 70

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 71

Text

Strafbemessung

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 72

Text

Verjährung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsEin Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
    eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
  2. Absatz eins aDrei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. Absatz 2Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
    4. Ziffer 4
      für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
    5. Ziffer 5
      für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. Litera a
        über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
      2. Litera b
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      3. Litera c
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
  4. Absatz 3Der Lauf der in Absatz eins, und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
    1. Ziffer eins
      für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Verfahrens in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung.
  5. Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 73

Text

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 71, vorzugehen.
  2. Absatz 2Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

§ 74

Text

Anwendung des AVG

Paragraph 74,

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

  1. Ziffer eins
    das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie
  2. Ziffer 2
    das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
anzuwenden.

§ 75

Text

Parteien

Paragraph 75,
  1. Absatz einsParteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
  2. Absatz 2Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.

§ 76

Text

Verteidiger

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist die oder der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 77

Text

Zustellungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§ 78

Text

Disziplinaranzeige

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. Absatz 2Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
    3. Ziffer 3
      solange nach Absatz 4, vorzugehen ist
      oder
    4. Ziffer 4
      wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. Absatz 2 aEine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. Absatz 3Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. Absatz 4Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO, vorzugehen.
  6. Absatz 5Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

§ 79

Text

Selbstanzeige

Paragraph 79,
  1. Absatz einsJeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
  2. Absatz 2Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 78, Absatz 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.

§ 80

Text

Suspendierung

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,
    1. Ziffer eins
      wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
    3. Ziffer 3
      wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
    Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
  4. Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.
  5. Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Absatz 3, oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Absatz 3 a, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.
  6. Absatz 5Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,)

  7. Absatz 7Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

§ 81

Text

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Paragraph 81,

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.

§ 82

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 82,
  1. Absatz einsKommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 92,), zulässig.
  3. Absatz 3Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist
      oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 83

Text

Absehen von der Strafe

Paragraph 83,

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 84

Text

Verlust der schulfesten Stelle

Paragraph 84,

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

§ 85

Text

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 85,
  1. Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (Paragraph 75,) zu hören.
  2. Absatz 2Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
  3. Absatz 3Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 72, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Nach dem Tod des Landeslehrers können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
  5. Absatz 5Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 86

Text

Kosten

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. Ziffer 2
      der Landeslehrer freigesprochen oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  2. Absatz 2Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

§ 87

Text

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
  3. Absatz 3Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

§ 89

Text

Abgaben- und Gebührenfreiheit

Paragraph 89,

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

§ 90

Text

Auswirkung von Disziplinarstrafen

Paragraph 90,
  1. Absatz einsEine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 84, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
  2. Absatz 2Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 91

Text

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Paragraph 91,
  1. Absatz einsSofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die Paragraphen 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 92

Text

Einleitung

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
  2. Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
  4. Absatz 4Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

§ 93

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
    Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.
  4. Absatz 4Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
  5. Absatz 5Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
  6. Absatz 6Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  8. Absatz 8Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
  9. Absatz 9Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
  10. Absatz 10Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
  11. Absatz 11Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
  12. Absatz 12Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
  13. Absatz 13Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
  14. Absatz 14Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Absatz 12, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3,, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
  15. Absatz 15Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

§ 94

Text

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 94,

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 94a

Text

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 94 a,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 94b

Text

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 94 b,
  1. Absatz einsAuf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
  3. Absatz 3Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.

§ 95

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 95,
  1. Absatz einsWenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Paragraph 83, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  2. Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 5Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

§ 96

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 96,
  1. Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

§ 97

Text

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 97,

Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 93, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

§ 97a

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 97 a,

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 98

Text

Beschwerde des Beschuldigten

Paragraph 98,

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 99

Text

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
  2. Absatz 2Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 100

Text

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

Paragraph 100,

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. Ziffer 2
    eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 101

Text

Einspruch

Paragraph 101,

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

§ 102

Text

Sonstige Verfahrensbestimmungen

Paragraph 102,

Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der Paragraphen 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.

§ 103

Text

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

Paragraph 103,

Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 104

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 104,

Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
  3. Ziffer 3
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 105

Text

Gnadenrecht

Paragraph 105,

Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

§ 106

Text

8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 106,
  1. Absatz einsFür das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
    1. Ziffer eins
      Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    2. Ziffer 2
      das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    3. Ziffer 3
      das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
    5. Ziffer 5
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
    2. Ziffer 2
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 124, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
    5. Ziffer 5
      sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
    6. Ziffer 6
      die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,
    7. Ziffer 7
      Landeslehrern,
      1. Litera a
        die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), oder
      2. Litera b
        die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,),
      für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    8. Ziffer 8
      Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 58, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    9. Ziffer 9
      einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 a, gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und Paragraph 12 g, Absatz eins bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,
    10. Ziffer 10
      Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

in der Dienstzulagen-gruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

 

Euro

I

708,1

756,3

803,3

II

659,6

705,4

749,0

III

543,4

580,6

616,6

IV

483,9

517,4

549,6

V

325,5

346,5

368,9

VI

271,0

289,7

307,0

  1. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 9, ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      zum Bund oder
    2. Ziffer 2
      zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
    in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
  3. Absatz 5Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169d GehG übergeleitet.

§ 106a

Text

Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

Paragraph 106 a,

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (Paragraph 49 a, Absatz eins, erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 57, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach Paragraph 49 a, Absatz 3, letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 58, GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.

§ 107

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden.
Gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2016 nicht anzuwenden.
Gemäß § 30 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Text

Beitragsverrechnung

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDer aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im Paragraph eins, genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965.
  2. Absatz 2Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im Paragraph eins, angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
  3. Absatz 3Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
  4. Absatz 4Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.

§ 107a

Text

Verrechnung der Beiträge

Paragraph 107 a,

Die Beiträge im Sinne des Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

§ 108

Text

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsEs können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
    2. Ziffer 2
      Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
    3. Ziffer 3
      Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
  2. Absatz 2Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

§ 109

Beachte für folgende Bestimmung

Grundsatzbestimmung

Text

9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 109,
  1. Absatz einsFür die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) In den nach Absatz eins, ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.

§ 110

Beachte für folgende Bestimmung

Grundsatzbestimmung

Text

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 110,
  1. Absatz einsFür die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) In den nach Absatz eins, ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.

§ 111

Text

10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

Paragraph 111,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 112

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, findet – mit Ausnahme der in Paragraph 113, angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      sich der in Paragraph eins, Absatz eins, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
    5. Ziffer 5
      insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
    6. Ziffer 6
      an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
    7. Ziffer 7
      Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
    8. Ziffer 8
      Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
    9. Ziffer 9
      Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
    10. Ziffer 10
      betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
    anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.

§ 113

Beachte für folgende Bestimmung

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 113,

Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 18, Ziffer 3,, Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 92,, Paragraph 107 und Paragraph 108, B-BSG sowie die Bestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

§ 113a

Text

Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG

Paragraph 113 a,

Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

  1. Ziffer eins
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2005,,
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013,,
  3. Ziffer 3
    Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2021,,
  4. Ziffer 4
    Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2005,,
  5. Ziffer 5
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,,
  6. Ziffer 6
    Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1999,,
  7. Ziffer 7
    Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-Kenn-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016,,
  8. Ziffer 8
    Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B-VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2020,,
  9. Ziffer 9
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016,,
  10. Ziffer 10
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,,
  11. Ziffer 11
    Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2017,,
  12. Ziffer 12
    Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2007,,
  13. Ziffer 13
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,,
  14. Ziffer 14
    Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2015,,
  15. Ziffer 15
    Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2006,,
  16. Ziffer 16
    Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,,
  17. Ziffer 17
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2016,,
  18. Ziffer 18
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,.

§ 113b

Text

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

Paragraph 113 b,

Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und

  1. Ziffer eins
    den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und
  2. Ziffer 2
    der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,
darf deshalb weder im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

§ 113c

Text

Kontrollmaßnahmen

Paragraph 113 c,

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 113d

Text

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 113 d,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
  3. Absatz 3Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.

Paragraph 15, B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

  1. Absatz 4Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
  2. Absatz 5Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 6Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
    3. Ziffer 3
      deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
    4. Ziffer 4
      der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
    erlassen.

§ 113e

Text

Bestellung von Präventivfachkräften

Paragraph 113 e,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
    1. Ziffer eins
      durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
    2. Ziffer 2
      soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach Paragraph 75, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend eingetragen ist.
  3. Absatz 3Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach Paragraph 74, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.
  4. Absatz 4Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß Paragraph 74, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;
    2. Ziffer 2
      ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
  6. Absatz 6Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  7. Absatz 7Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
    1. Ziffer eins
      durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,
    2. Ziffer 2
      soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend eingetragen ist.
    Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
  8. Absatz 8Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
  9. Absatz 9Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Absatz 8, genannten Fachleuten
    1. Ziffer eins
      alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
    zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 10Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

§ 113f

Text

Paragraph 113 f,
  1. Absatz einsDie Präventivfachkräfte haben
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und
    2. Ziffer 2
      den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Präventivfachkräfte sowie die in Paragraph 113 e, Absatz 8, genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.
  4. Absatz 4Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

§ 113g

Text

Paragraph 113 g,

Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den Paragraphen 113 e und 113f hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
  2. Ziffer 2
    deren Aufzeichnungen und Berichte,
  3. Ziffer 3
    deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
  4. Ziffer 4
    der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß Paragraph 113 e, Absatz 8 und Personalvertretungsorganen,
  5. Ziffer 5
    der Meldung von Missständen,
  6. Ziffer 6
    der Abberufung von Präventivfachkräften,
  7. Ziffer 7
    der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
  8. Ziffer 8
    des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
  9. Ziffer 9
    der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 115

Text

11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDer Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  2. Absatz 4Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  3. Absatz 5Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
  4. Absatz 6Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  5. Absatz 7Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Absatz 6, verliehen wurde, sind Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 115a

Text

Paragraph 115 a,
  1. Absatz einsZeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach Paragraph 44 a, in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach Paragraph 45, Absatz 3, anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach Paragraph 44 a, zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
  2. Absatz 2Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Paragraphen 44 a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
  3. Absatz 3Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 44, in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 44, Absatz 4, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
  4. Absatz 4Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 7, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 44, Absatz 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5Das Außerkrafttreten des Paragraph 44, Absatz 7, mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
  6. Absatz 6Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 7, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach Paragraph 45, nicht anzurechnen.

§ 115b

Text

Paragraph 115 b,
  1. Absatz einsVor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
    seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 115d

Text

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Paragraph 115 d,
  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. Ziffer 2 a
      bei Landeslehrpersonen, auf die Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    4. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
    5. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
    6. Ziffer 5
      Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
    7. Ziffer 6
      Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
    8. Ziffer 7
      nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
    1. Ziffer eins
      beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
    2. Ziffer 2
      Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
  4. Absatz 4Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 3, Ziffer eins, nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 3, Ziffer 2, nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG
    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
  5. Absatz 5Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
  6. Absatz 6Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  7. Absatz 7Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

§ 115f

Text

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Paragraph 115 f,
  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. Ziffer 2 a
      bei Landeslehrpersonen, auf die Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    4. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
    5. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
    6. Ziffer 5
      Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
    7. Ziffer 6
      nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
  4. Absatz 4Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  5. Absatz 5Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

§ 115i

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 115 i,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß Paragraph 50, Absatz 15, in Verbindung mit Absatz 16 a, kann abweichend von Paragraph 50, Absatz 15, Ziffer 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.
  2. Absatz 2Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist Paragraph 26, Absatz 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Frist gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

§ 116

Text

Paragraph 116,

Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.

§ 117

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Paragraph 117,

Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 119a

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Datenverarbeitung

Paragraph 119 a,
  1. Absatz einsDie landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
    2. Ziffer 2
      an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
    im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß diesem Absatz, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
  2. Absatz 2Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, finden Paragraph 280, Absatz 2 bis 7 BDG 1979, Paragraph 280 a, Absatz eins bis 7 BDG 1979 und Paragraph 280 b, Absatz 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.

§ 120

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Paragraph 120,

Paragraph 115, Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Paragraph 115, Absatz eins, genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Ã