Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nachtschwerarbeitsgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG)
StF: BGBl. Nr. 354/1981 (NR: GP XV RV 720 AB 784 S. 82. BR: S. 413.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 686 AB 1236 S. 126. BR: S. 428.)

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 161 AB 182 S. 28. BR: AB 2788 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 324 AB 375 S. 38. BR: AB 3373 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 377/A AB 1415 S. 148. BR: AB 3931 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992, (DFB) (NR: GP römisch XVIII RV 597 AB 629 S. 78. BR: 4336 AB 4326 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1998, (NR: GP römisch XX AB 1012 S. 104. BR: AB 5578 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1150/A AB 2022 S. 182. BR: AB 6057 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB) (NR: GP römisch XXI IA 324/A AB 411 S. 52. BR: AB 6288 S. 671.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1075 AB 1093 S. 122. BR: AB 7377 S. 725.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 679/A AB 249 S. 31. BR: AB 8153 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 249 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1225 S. 135. BR: AB 10856 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2997/A AB 1821 S. 189. BR: AB 11139 S. 948.)

Art. 1

Text

Artikel I

Schutzmaßnahmen

Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:

Zusatzurlaub (Art. römisch II, Art. römisch XII a)

Ruhepausen (Art. römisch III),

Abfertigung (Art. römisch IV),

Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. römisch VI), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. römisch VII bis römisch XII)

Art. 4

Text

Artikel IV

Anwendung der gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen

Bei Anwendung der Abfertigungsbestimmungen des Paragraph 23 a, Absatz eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und des Paragraph 2, Absatz eins, Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, ist die Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes (Art. römisch zehn) der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten.

Art. 7

Text

Artikel VII

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

  1. Absatz einsNachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  2. Absatz 2Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,
      2. Litera b
        in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß,
      3. Litera c
        im Stollen- und Tunnelbau oder
      4. Litera d
        im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß.
    2. Ziffer 2
      bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
    3. Ziffer 3
      bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
    4. Ziffer 4
      bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
    5. Ziffer 5
      bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;
    6. Ziffer 6
      wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
    7. Ziffer 7
      bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
    8. Ziffer 8
      bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
    9. Ziffer 9
      feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;
    10. Ziffer 10
      wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
    11. Ziffer 11
      bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.
  3. Absatz 3Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
    2. Ziffer 2
      Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist;
    3. Ziffer 3
      die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
  4. Absatz 4Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  5. Absatz 5Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
  6. Absatz 6Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.

Art. 8

Text

Artikel VIII

Meldungen

  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, sowie des Art. römisch XI Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.
  2. Absatz 2Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
    2. Litera b
      die im Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.
    Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen.

Art. 9

Text

Artikel IX

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Die Pensionsversicherungsträger gewähren den Versicherten, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, sowie des Art. römisch XI Absatz 6, leisten, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß Paragraph 307 d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Ziele, den Eintritt dauernder Schädigungen durch die Nachtschwerarbeit hintanzuhalten. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Tätigkeit sowie den allgemeinen Gesundheitszustand des Betroffenen Bedacht zu nehmen.

Art. 10

Text

Artikel X

Sonderruhegeld

  1. Absatz einsAnspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge gemäß Art. römisch XI Absatz 3, entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge gemäß Art. römisch XI Absatz 3, entrichtet worden sind, und
    2. Ziffer 2
      am Stichtag weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,)

  2. Absatz 3Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, auf die am Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen Anspruch bestanden hätte. Es ist von dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der gemäß Paragraph 246, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.
  3. Absatz 4Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles tritt die Vollendung des Anfallsalters.
    2. Ziffer 2
      Wenn
      1. Litera a
        der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera a bis d bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,
      2. Litera b
        in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
      3. Litera c
        der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera d, bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
      gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, bzw. Paragraph 276 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Wenn
      1. Litera a
        der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Absatz eins, die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,
      2. Litera b
        in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
      3. Litera c
        der Versicherte am nächsten Monatsersten in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist,
      gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
    4. Ziffer 4
      Wenn
      1. Litera a
        in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
      2. Litera b
        der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des Paragraph 253, Absatz eins, bzw. Paragraph 276, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
      gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.
    5. Ziffer 5
      Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Ziffer 2,, die Knappschaftsalterspension gemäß Ziffer 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Ziffer 4, gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.
    6. Ziffer 6
      Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist.

Art. 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2011 und in den Kalenderjahren 2017, 2020 und 2021 nicht anzuwenden (vgl. Art. XIII Abs. 12).

Text

Artikel XI

Finanzielle Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Als Aufwendungen nach Absatz eins, sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. römisch IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
  3. Absatz 3Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Absatz 2, haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, sowie des Art. römisch XI Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
  4. Absatz 4Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
    2. Ziffer 2
      die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Absatz 3, genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Absatz eins, – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
  6. Absatz 6Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.

Art. 12

Text

Artikel XII

Verfahren

  1. Absatz einsFeststellungsverfahren im Sinne des Art. römisch VII Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).

Art. 12a

Text

Artikel XIIa

Zusatzurlaub für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen

Wird für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ein Kollektivvertrag über einen Zusatzurlaub im Sinne des Art. römisch eins geschlossen und ist darin die Abwicklung dieses Anspruches über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehen, so kann im Kollektivvertrag der Arbeitgeber zur Leistung von Zuschlägen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet werden, die der Deckung dieses Aufwandes dienen. Für die Entrichtung solcher Zuschläge gelten die Paragraphen 25, ff BUAG.

Art. 13

Text

Artikel XIII

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAnsprüche auf Zusatzurlaub in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf den nach diesem Bundesgesetz zustehenden Zusatzurlaub angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Schichtarbeit, Schwerarbeit oder Nachtarbeit gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Art. römisch II besteht erstmals für jenes Arbeitsjahr, in das der 1. Jänner 1982 fällt.
  3. Absatz 3Bestehende Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes sind auf die Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen. Ansprüche auf Kurzpausen in Kollektivverträgen, Arbeit(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Kurzpausen angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, gewährt werden.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Arbeiten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.
  5. Absatz 5Die erstmalige Meldung von Personen, die bereits am 1. Juli 1981 als Versicherte gemeldet sind und eine Tätigkeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, ausüben, ist bis 31. Oktober 1981 zu erstatten.
  6. Absatz 6Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Art. römisch XI Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Prüfung dieser Behauptung auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers, des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommenden Organes der Betriebsvertretung, der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft) Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Im Bundesfinanzgesetz 1981 sind der Titel 1/165 „Bundesministerium; Leistungen nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz – NSchG“ mit den Ansätzen 1/16507 „Ersatz der Aufwendungen für das Sonderruhegeld“ und 1/16517 „Vergütung für die Einhebung des Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrages“ sowie der Ansatz 2/16504 „Bundesministerium; Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die bei den Ansätzen 1/16507 und 1/16517 im Jahr 1981 anfallenden Mehrausgaben bis zu einem Betrag von 237 Mill. S zu überschreiten und in Mehreinnahmen beim Ansatz 2/16504 und in Mehreinnahmen bis zu einem Betrag von 97 Mill. S beim Ansatz 2/54074 zu bedecken.
  8. Absatz 8Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld für Arbeitnehmer, die durch die Erweiterungen des Art. römisch VII auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen werden, auch vor dem 1. Jänner 1993 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Art. römisch XI Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, der Nachtschwerarbeiter-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Absatz 6, Satz 2 ist anzuwenden.
  9. Absatz 9Die erstmalige Meldung von Personen, die am 1. Jänner 1993 als Versicherte gemeldet sind und Tätigkeiten im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2,, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, sowie des Art. römisch XI Absatz 6, ausüben, die durch Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen wurden, ist bis 30. April 1993 zu erstatten.
  10. Absatz 10Verordnungen auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, können vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  11. Absatz 11Werden Arbeiten nach Art. römisch VII Absatz 6, durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. römisch XI Absatz 6, geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.
  12. Absatz 12Art. römisch XI Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2011 und in den Kalenderjahren 2017 sowie 2020 bis 2022 nicht anzuwenden.
  13. Absatz 13Sind für Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr nach Art. römisch VII Absatz 4, zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem 1. November 2012 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225, und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erforderlich, so gelten jene Beitragsmonate, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre, als Beitragsmonate im Sinne des Art. römisch XI Absatz 3,, soweit sie für die Begründung des Sonderruhegeldanspruches erforderlich sind. Absatz 6, zweiter Satz ist anzuwenden.

Art. 14

Text

Artikel XIV

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.
  2. Absatz eins aDie Art. römisch VII bis römisch XIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. Absatz 2Art. römisch XI Absatz 3 und 4 treten mit Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1981 in Kraft.
  4. Absatz 3Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes gemäß Art. römisch zehn, die vor dem 1. Juli 1981 oder nach dem Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober 1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli 1981 gestellt.
  5. Absatz 4Die Art. römisch XI Absatz 6 und römisch XIII Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  6. Absatz 5Art. römisch XIII Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  7. Absatz 6Art. römisch XV in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  8. Absatz 7Die Art. römisch VII Absatz 4, und 5, römisch VIII Absatz eins,, römisch IX, römisch XI Absatz 3, und 6, römisch XII Absatz eins, und 3, römisch XIII Absatz 3, und 13 sowie Art. römisch XV Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  9. Absatz 8Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1993,, wird aufgehoben. Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,, anzuwenden.
  10. Absatz 9Art. römisch XII Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. 15

Text

Artikel XV

Vollziehung

  1. Absatz einsMit der Vollziehung des Art. römisch XI Absatz 5, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Art. römisch XIII Absatz 7, ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.