Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit (Griechenland), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit
StF: BGBl. Nr. 420/1981 (NR: GP XV RV 215 AB 303 S. 31. BR: S. 396.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1987, (NR: GP römisch XVI RV 991 AB 1104 S. 159. BR: AB 3201 S. 480.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. August 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 41 Absatz 2 am 1. Oktober 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Hellenische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Art. 1

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“
      die Republik Österreich,
      „Griechenland“
      die Hellenische Republik;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet“
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf Griechenland
      das Gebiet der Hellenischen Republik;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf Griechenland
      dessen Staatsangehöriger;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
      in bezug auf Griechenland den Minister für Gesundheit,
      Sozialhilfe und Sozialversicherung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung und der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;
    6. Ziffer 6
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger“
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
    10. Ziffer 10
      „Familienbeihilfen“
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe,
      in bezug auf Griechenland
      die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung;
      2. Litera b
        die Unfallversicherung;
      3. Litera c
        die Pensionsversicherung;
      4. Litera d
        die Arbeitslosenversicherung;
      5. Litera e
        die Familienbeihilfe;
    2. Ziffer 2
      auf die griechischen Rechtsvorschriften
      1. Litera a
        über das allgemeine System der Sozialversicherung der Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellten für die Risken Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,
      2. Litera b
        über die Sondersysteme der Sozialversicherung, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten sowie von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen gegen bestimmte Risken schützen, mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute der Handelsmarine,
      3. Litera c
        über das Sondersystem für Staatsbeamte, soweit es Sachleistungen bei Krankheit vorsieht,
      4. Litera d
        über die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe für Dienstnehmer.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
  3. Absatz 3Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
  4. Absatz 4Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose anzuwenden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

Art. 5

Text

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

Art. 5a

Text

Artikel 5a

  1. Absatz einsSoweit nach den griechischen Rechtsvorschriften Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder einem in Österreich erzielten Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es sich um Leistungen gleicher Art, die nach Abschnitt römisch III Kapitel 2 des Abkommens gewährt werden, handelt.
  2. Absatz 2Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder die in Österreich erzielten Einkünfte nur mit dem im Artikel 16 Absatz 1 litera c festgelegten Faktor gekürzt zu berücksichtigen.

Art. 6

Text

ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsWird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  4. Absatz 4Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit Ausnahme der durch Artikel 8 erfaßten Personen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.

Art. 8

Text

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten – soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist – die Bestimmungen dieser Konventionen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

Art. 10

Text

ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Art. 11

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsEine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält
    1. Litera a
      bei Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
    2. Litera b
      bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
  3. Absatz 3Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
  4. Absatz 4Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Familienangehörige in dem Vertragsstaat, in dem er sich aufhält, einen Anspruch auf Sachleistungen hat.

Art. 12

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsWohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes zu dessen Lasten und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich aufgrund dieser Rechtsvorschriften berechtigt wäre.
  2. Absatz 2Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigt wäre. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
  4. Absatz 4Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 11 Absatz 4 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
  6. Absatz 6In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Trägers.
  7. Absatz 7Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Pensionswerber beziehungsweise deren Familienangehörige.

Art. 13

Text

Artikel 13

Die im Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie im Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

Sub-Litera, i, n Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

Sub-Litera, i, n Griechenland

von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.

Art. 14

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsDer zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnorts die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Art. 15

Text

KAPITEL 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 15

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsBeanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
    2. Litera b
      besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
    3. Litera c
      sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
  2. Absatz 2Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken.
  3. Absatz 3Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz 1 litera c zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates und lediglich aufgrund von Zeiten erworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmanntreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei der Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den griechischen Rechtsvorschriften hatte.
    2. Litera b
      Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten zu bilden.
    3. Litera c
      Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 litera c gilt folgendes:
    1. Litera a
      Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
    2. Litera b
      Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 16 Absatz 1 literae b und c; Artikel 20 ist entsprechend anzuwenden.
  5. Ziffer 5
    Der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage.
  6. Ziffer 6
    Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den griechischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  7. Ziffer 7
    Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 20 ist entsprechend anzuwenden.

Art. 18

Text

Artikel 18

Die zuständigen griechischen Träger haben die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten sind für den Erwerb des Leistungsanspruches und für die Berechnung der Pension ohne Rücksicht darauf zusammenzurechnen, ob diese Zeiten als Versicherungszeiten nach den griechischen Rechtsvorschriften gelten.
  2. Ziffer 2
    Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich griechische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Der Berechnung der Pension ist ausschließlich jenes Entgelt zugrunde zu legen, das während der nach den griechischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten erzielt wurde.
  4. Ziffer 4
    Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung von Leistungen nach den griechischen Rechtsvorschriften über schwere und ungesunde Tätigkeiten und bergmännische Tätigkeiten berücksichtigt.
  5. Ziffer 5
    Erfüllt eine Person alle nach den griechischen Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch vorgesehenen Bedingungen, ohne daß es einer Zusammenrechnung mit nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bedarf, ist der griechische Träger verpflichtet, den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich auf Grund der nach den griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu gewähren. Dies gilt auch, wenn nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine nach den Artikeln 15 und 16 berechnete Leistung besteht.
  6. Ziffer 6
    Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den griechischen Rechtsvorschriften für die Gewährung bestimmter Leistungen vorgesehene Höchstdauer, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dieser Höchstdauer besteht.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsBesteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 ein Anspruch auf Pension, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 16 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Art. 20

Text

Artikel 20

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Staates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.

Art. 21

Text

KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 21

  1. Absatz einsEine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse, in Griechenland von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.
  3. Absatz 3Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

Art. 22

Text

Artikel 22

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Art. 23

Text

KAPITEL 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 23

  1. Absatz einsHat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Beschäftigungszeiten zurückgelegt, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Art. 24

Text

KAPITEL 5
Familienbeihilfen

Artikel 24

  1. Absatz einsEine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
  2. Absatz 2Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Art. 25

Text

Artikel 25

Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Griechenland aufhalten, beträgt monatlich 620 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1979 erhöht oder vermindert.

Art. 26

Text

Artikel 26

  1. Absatz einsSehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung eines Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.
  2. Absatz 2Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.

Art. 27

Text

Artikel 27

Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu gewähren waren.

Art. 28

Text

Artikel 28

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.

Art. 29

Text

Artikel 29

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.

Art. 30

Text

ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
    zu unterrichten.
  3. Absatz 3Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
  4. Absatz 4Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Absatz 5Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
  6. Absatz 6Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
  7. Absatz 7Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Art. 31

Text

Artikel 31

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Art. 32

Text

Artikel 32

  1. Absatz einsJede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Absatz 2Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Art. 33

Text

Artikel 33

  1. Absatz einsAnträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Absatz 2Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
  3. Absatz 3Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Art. 34

Text

Artikel 34

  1. Absatz einsDie leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
  2. Absatz 2Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Art. 35

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Artikel 35

  1. Absatz einsDie vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
  4. Absatz 4Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung wowie Anmerkung, richtig: sowie) im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Art. 36

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Artikel 36

  1. Absatz einsHat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten Trägers des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträgliche eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und zugunsten des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten, als handelte es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung.

Art. 37

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Artikel 37

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

Art. 38

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Artikel 38

  1. Absatz einsStreitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
    1. Litera a
      Jede der beiden Parteien bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
    2. Litera b
      Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
    3. Litera c
      Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
  3. Absatz 3Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Art. 39

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ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

  1. Absatz einsDieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens Pensionen, die erst aufgrund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen und Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren.
  4. Absatz 4Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche nach Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatzes 3 gilt Artikel 36 Absatz 1 entsprechend.

Art. 40

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Artikel 40

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 41

Text

Artikel 41

  1. Absatz einsDieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Athen auszutauschen.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
  4. Absatz 4Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember 1979,

in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anl. 1

Text

SCHLUSSPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

römisch eins. Zu Artikel 2 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
  2. Ziffer 2
    Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast erfolgen.

römisch II. zu Artikel 4 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    In den von Österreich geschlossenen Abkommen enthaltene Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.
  5. Ziffer 5
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer Vertretungsbehörde eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.

römisch III. Zu Artikel 5 des Abkommens:

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

römisch IV. Zu Artikel 8 des Abkommens:

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.

römisch IV a. Zu den Artikeln 10 und 12 des Abkommens:

Diese Bestimmungen finden auf das griechische Sondersystem für Staatsbeamte keine Anwendung.

römisch fünf. Zu Artikel 11 des Abkommens:

Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

  1. Ziffer eins
    Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
  3. Ziffer 3
    Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

römisch VI. Zu Artikel 12 des Abkommens:

In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionen zu leisten.

römisch VII. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

römisch VIII. Zu Abschnitt römisch III Kapitel 5 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    In bezug auf die Familienbeihilfen findet Artikel 4 nur hinsichtlich der in den Artikeln 24 bis 29 erfaßten Personen Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Ein Anspruch auf Familienbeihilfen (Artikel 24) besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Zusammenrechnung nach Artikel 26 Absatz 1 nicht statt.
  3. Ziffer 3
    Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

römisch IX. Zu Artikel 39 des Abkommens:

Abschnitt römisch III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember 1979,

in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.