Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Fassung vom 27.05.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883]

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)
StF: BGBl. Nr. 333/1979 (NR: GP XV RV 11 AB 32 S. 4. BR: S. 387.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 326 AB 383 S. 38. BR: S. 399.)

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980, (NR: GP römisch XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: S. 403.)

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1981, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1982, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1390 AB 1448 S. 146. BR: S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, (NR: GP römisch XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440)

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 152 AB 184 S. 28. BR: AB 2783 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 350 AB 376 S. 58. BR: AB 2871 S. 451)

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 462 AB 508 S. 72. BR: AB 2914 S. 455.)

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 784 AB 794 S. 122. BR: AB 3051 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, (NR: GP römisch XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 1007 AB 1035 S. 149. BR: AB 3163 S. 478.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1986, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1987, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 553 AB 602 S. 64. BR: AB 3488 S. 502.)

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 969 AB 999 S. 109. BR: AB 3712 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990, (DFB) (NR: GP römisch XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 128 AB 170 S. 33. BR: 4071 AB 4086 S. 543.)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1295 AB 1585 S. 168. BR: 4809 AB 4822 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: AB 5212 AB 5224 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, (NR: GP römisch XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997, (NR: GP römisch XX AB 825 S. 81. BR: 5489 AB 5500 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2007, (VFB) (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2013, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1028 AB 1077 S. 126. BR: AB 9563 S. 853.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, (VFB) (NR: GP römisch XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2247/A AB 1764 S. 190. BR: 9827 AB 9859 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (NR: GP römisch XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, (NR: GP römisch XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 71 AB 175 S. 32. BR: 10324)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)

[CELEX-Nr.: 32019L1937]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 01.07.2023 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

Paragraph eins,

 

Paragraph eins a,

 

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Paragraph 2,

Begriff

Paragraph 3,

Besetzung von Planstellen

Paragraph 4,

Ernennungserfordernisse

(Paragraph 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Paragraph 5,

Ernennungsbescheid

Paragraph 5 a,

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6,

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 7,

Angelobung

Paragraph 8,

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 9,

Personalverzeichnis

Paragraph 10,

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 11,

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 12,

 

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 13,

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 14,

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14 a,

Konkurrenz von Verfahren nach Paragraph 14 und nach Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2,

(Paragraph 15 und Paragraph 15 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 15 b,

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

Paragraph 15 c,

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 16,

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 17,

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

Paragraph 18,

 

Paragraph 19,

 

Paragraph 20,

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 21,

Austritt

Paragraph 22,

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Paragraph 22 a,

Zeugnis

3. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt
Allgemeines

Paragraph 23,

Ziele der dienstlichen Ausbildung

Paragraph 24,

Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

2. Unterabschnitt
Grundausbildung

Paragraph 25,

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 26,

Grundausbildungsverordnung

Paragraph 27,

Zuweisung zur Grundausbildung

Paragraph 28,

Dienstprüfung

Paragraph 29,

Prüfungsorgane

Paragraph 30,

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 31,

Prüfungsverfahren

3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

Paragraph 32,

Management-Training

Paragraph 33,

Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

4. Unterabschnitt
Verwaltungsakademie des Bundes

Paragraph 34,

Aufgabenbereich

Paragraph 35,

Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

4. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN

Paragraph 36,

Arbeitsplatz

Paragraph 36 a,

Telearbeit

Paragraph 37,

Nebentätigkeit

Paragraph 38,

Versetzung

Paragraph 38 a,

Freigabepflicht bei Ressortwechsel

Paragraph 39,

Dienstzuteilung

Paragraph 39 a,

 

Paragraph 39 b,

 

Paragraph 40,

Verwendungsänderung

Paragraph 41,

Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

(Paragraph 41 a bis Paragraph 41 f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Paragraph 42,

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 42 a,

 

5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 43 a,

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 44,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 45,

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 45 a,

Mitarbeitergespräch

Paragraph 45 b,

Teamarbeitsbesprechung

Paragraph 46,

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 47,

Befangenheit

2. Unterabschnitt
Dienstzeit

Paragraph 47 a,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 48,

Dienstplan

Paragraph 48 a,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 48 b,

Ruhepausen

Paragraph 48 c,

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 48 d,

Wochenruhezeit

Paragraph 48 e,

Nachtarbeit

Paragraph 48 f,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 49,

Mehrdienstleistung

Paragraph 50,

Bereitschaft und Journaldienst

Paragraph 50 a,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

Paragraph 50 b,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 50 c,

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 50 d,

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 50 e,

Pflegeteilzeit

Paragraph 50 f,

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 51,

Abwesenheit vom Dienst

3. Unterabschnitt
Sonstige Dienstpflichten

Paragraph 52,

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 53,

Meldepflichten

Paragraph 53 a,

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 54,

Dienstweg

Paragraph 55,

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 56,

Nebenbeschäftigung

Paragraph 57,

Gutachten

Paragraph 58,

Ausbildung und Fortbildung

Paragraph 59,

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 60,

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

Paragraph 61,

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt

Paragraph 62,

Bezüge

2. Unterabschnitt

Paragraph 63,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

3. Unterabschnitt
Urlaub

Paragraph 64,

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 65,

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 66,

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 67,

Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis

Paragraph 68,

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 69,

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 70,

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 71,

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 72,

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 73,

Heimaturlaub

Paragraph 74,

Sonderurlaub

Paragraph 75,

Karenzurlaub

Paragraph 75 a,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 75 b,

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 75 c,

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 75 d,

Frühkarenzurlaub

Paragraph 76,

Pflegefreistellung

Paragraph 77,

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(Paragraph 78, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

4. Unterabschnitt
Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung

Paragraph 78 a,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 78 b,

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 78 c,

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 78 d,

Familienhospizfreistellung

Paragraph 78 e,

Sabbatical

Paragraph 79,

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

5. Unterabschnitt
Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 79 a,

Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 79 b,

Sonstige Rechte

5a. Unterabschnitt
IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Paragraph 79 c,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 79 d,

Grundsätze der IKT-Nutzung

Paragraph 79 e,

Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen

Paragraph 79 f,

Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit

Paragraph 79 g,

Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung

Paragraph 79 h,

Sonstige zulässige Datenverarbeitungen

Paragraph 79 i,

Ausnahmebestimmung

6. Unterabschnitt

Paragraph 80,

Sachleistungen

7. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 81,

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Paragraph 81 a,

Beurteilungszeitraum

Paragraph 82,

Folgewirkungen

Paragraph 83,

Zulässigkeit

2. Unterabschnitt
Verfahren

Paragraph 84,

Bericht des Vorgesetzten

Paragraph 85,

Befassung des Beamten

Paragraph 86,

Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

Paragraph 87,

Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission

3. Unterabschnitt
Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 88,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 89,

Mitgliedschaft

4. Unterabschnitt

Paragraph 90,

Bericht über den provisorischen Beamten

8. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 91,

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 92,

Disziplinarstrafen

Paragraph 93,

Strafbemessung

Paragraph 94,

Verjährung

Paragraph 95,

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen

Paragraph 96,

Disziplinarbehörden

Paragraph 97,

Zuständigkeit

Paragraph 98,

Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 99,

Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 100,

Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 101,

Disziplinarsenate

Paragraph 102,

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 103,

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Paragraph 104,

Personal- und Sachaufwand

2a. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft

Paragraph 104 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 104 b,

Disziplinarbehörden

Paragraph 104 c,

Zuständigkeit

Paragraph 104 d,

Disziplinarkommission

Paragraph 104 e,

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

Paragraph 104 f,

Disziplinarsenate

Paragraph 104 g,

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 104 h,

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Paragraph 104 i,

Personal- und Sachaufwand

3. Unterabschnitt
Disziplinarverfahren

Paragraph 105,

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 106,

Parteien

Paragraph 107,

Verteidiger

Paragraph 108,

Zustellungen

Paragraph 109,

Disziplinaranzeige

Paragraph 110,

 

Paragraph 111,

Selbstanzeige

Paragraph 112,

Suspendierung

Paragraph 113,

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Paragraph 114,

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 115,

Absehen von der Strafe

Paragraph 116,

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 117,

Kosten

Paragraph 118,

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(Paragraph 119, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Paragraph 120,

Abgaben- und Gebührenfreiheit

Paragraph 121,

Auswirkung von Disziplinarstrafen

Paragraph 122,

Aufbewahrung der Akten

4. Unterabschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 123,

Einleitung

Paragraph 124,

Mündliche Verhandlung

Paragraph 125,

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125 a,

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125 b,

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 126,

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 127,

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 128,

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 128 a,

Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 128 b,

Jahresbericht

Paragraph 129,

Beschwerde des Beschuldigten

Paragraph 130,

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

5. Unterabschnitt
Abgekürztes Verfahren

Paragraph 131,

Disziplinarverfügung

Paragraph 132,

Einspruch

6. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Paragraph 133,

Verantwortlichkeit

Paragraph 134,

Disziplinarstrafen

Paragraph 135,

Zuständigkeit

9. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 135 a,

Senatsentscheidungen

Paragraph 135 b,

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

Paragraph 135 c,

Entscheidungsfrist

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Paragraph 136,

Einteilung

Paragraph 136 a,

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 136 b,

 

Paragraph 137,

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

(Paragraph 137 a, mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

Paragraph 138,

Ausbildungsphase

Paragraph 139,

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 140,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 141,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 141 a,

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 141 b,

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

2. Abschnitt
EXEKUTIVDIENST

Paragraph 142,

Einteilung

Paragraph 143,

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

(Paragraph 143 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 144,

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

(Paragraph 144 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 145,

Dienstzeit

Paragraph 145 a,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 145 b,

Verwendungsänderung und Versetzung

(Paragraph 145 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Paragraph 145 d,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 145 e,

Nebenbeschäftigung

3. Abschnitt
MILITÄRISCHER DIENST

Paragraph 146,

Einteilung

Paragraph 147,

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

Paragraph 148,

Ausbildungsphase

Paragraph 149,

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 150,

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

Paragraph 151,

Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit

Paragraph 152,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

(Paragraph 152 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,)

Paragraph 152 b,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 152 c,

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 152 d,

Disziplinarrecht

(5. Abschnitt samt Paragraph 153, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Paragraph 153 a und Paragraph 153 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

6. Abschnitt
UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A
BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

Paragraph 154,

Gliederung

Paragraph 155,

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

Paragraph 156,

 

Paragraph 157,

 

Paragraph 158,

 

Paragraph 159,

 

Paragraph 160,

Freistellung

Paragraph 160 a,

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

Paragraph 161,

Disziplinarrecht

Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren

Paragraph 161 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 162,

Ernennung

Paragraph 163,

Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

Paragraph 164,

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 165,

Besondere Aufgaben

Paragraph 166,

Amtstitel

Paragraph 167,

Urlaub

(Paragraph 168, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 169,

Ausnahmebestimmungen

Unterabschnitt C
Universitätsdozenten

Paragraph 170,

Anwendungsbereich und Überstellung

Paragraph 171,

Ernennung

Paragraph 171 a,

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 171 b,

 

Paragraph 172,

Besondere Aufgaben und Dienstzeit

Paragraph 172 a,

Lehrverpflichtung

Paragraph 172 b,

Amtstitel

Paragraph 172 c,

Urlaub

Paragraph 173,

Ausnahmebestimmungen

Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

Paragraph 174,

Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

Paragraph 175,

Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

Paragraph 175 a,

 

Paragraph 176,

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 176 a,

 

Paragraph 177,

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 178,

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 178 a,

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 178 b,

 

Paragraph 179,

Dienstpflichten

(Paragraph 180, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 180 a,

Festlegung der Dienstpflichten

Paragraph 180 b,

Lehrverpflichtung

Paragraph 181,

Dienstzeit

Rechte

Paragraph 182,

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

Paragraph 183,

Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

(Paragraph 183 a, mit Ablauf des 30.9.1998 außer Kraft getreten)

Paragraph 184,

Lehrtätigkeit

(Paragraph 184 a bis Paragraph 184 d, mit Ablauf des 30.9.1988 außer Kraft getreten)

Paragraph 185,

Amtstitel

Paragraph 186,

Sonstige Rechte

Paragraph 187,

Ausnahmebestimmungen

(Paragraph 188, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,)

Paragraph 189,

Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung

Unterabschnitt E
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

Paragraph 190,

Anwendungsbereich

Paragraph 191,

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 191 a,

 

Pflichten

Paragraph 192,

Dienstpflichten

Paragraph 193,

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

Paragraph 194,

Lehrverpflichtung

Rechte

Paragraph 195,

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Paragraph 196,

Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

Paragraph 197,

Amtstitel

Paragraph 198,

Urlaub und Ferien

Paragraph 198 a,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 199,

Leistungsfeststellung

Paragraph 200,

Ausnahmebestimmungen

6a. Abschnitt
Hochschullehrpersonen

Paragraph 200 a,

Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

Paragraph 200 b,

Ernennung

Paragraph 200 c,

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 200 d,

Dienstpflichten

Paragraph 200 e,

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 200 f,

Institutsleitung

Paragraph 200 g,

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 200 h,

Dienstzeit

Paragraph 200 i,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 200 j,

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung

Paragraph 200 k,

Disziplinarrecht

Paragraph 200 l,

Sonderbestimmungen

7. Abschnitt
LEHRER

1. Unterabschnitt

Paragraph 201,

Anwendungsbereich

2. Unterabschnitt

Paragraph 202,

Ernennungserfordernisse

3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

Paragraph 203,

Ausschreibungspflicht

Paragraph 203 a,

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Paragraph 203 b,

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 203 c,

Verlautbarung

Paragraph 203 d,

Bewerbung

Paragraph 203 e,

Verlängerung der Bewerbungsfrist

Paragraph 203 f,

Gültigkeit der Bewerbung

(Paragraph 203 g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Paragraph 203 h,

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

(Paragraph 203 i und Paragraph 203 j, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 203 k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

(Paragraph 203 l, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

Paragraph 203 m,

Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten

(Paragraph 203 n, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

4. Unterabschnitt

Paragraph 204,

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 204 a,

Partieller Zugang

Paragraph 205,

Sprachüberprüfung

Paragraph 206,

Verwaltungszusammenarbeit

5. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Paragraph 207,

Ausschreibungspflicht

Paragraph 207 a,

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Paragraph 207 b,

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 207 c,

Verlautbarung

Paragraph 207 d,

Bewerbung

Paragraph 207 e,

Auswahlkriterien

Paragraph 207 f,

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

Paragraph 207 g,

Neuerliche Ausschreibung

Paragraph 207 h,

Funktionsdauer

Paragraph 207 i,

Abberufung von der Leitungsfunktion

Paragraph 207 j,

Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

(Paragraph 207 k, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 207 l, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

Paragraph 207 m,

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

Unterabschnitt 5a

Paragraph 207 n,

Schulcluster

Paragraph 207 o,

Schulcluster-Leitung

Paragraph 207 p,

Schulcluster-Administration und Bereichsleitung

Paragraph 207 q,

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

6. Unterabschnitt
Verwendung

Paragraph 208,

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 209,

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung

Paragraph 210,

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

7. Unterabschnitt
Dienstpflichten

Paragraph 211,

Lehramtliche Pflichten

Paragraph 212,

Lehrverpflichtung

Paragraph 212 a,

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 213,

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 213 a,

Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

Paragraph 213 b,

Sabbatical

(Paragraph 213 c, mit Ablauf des 31.8.2007 außer Kraft getreten)

Paragraph 213 d,

Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung

Paragraph 213 e,

Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch

Paragraph 214,

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 215,

Meldepflichten

Paragraph 216,

Nebenbeschäftigung

8. Unterabschnitt
Rechte

Paragraph 217,

Amtstitel

(Paragraph 218, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

Paragraph 219,

Ferien und Urlaub

Paragraph 219 a,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

9. Unterabschnitt

Paragraph 220,

Leistungsfeststellung

10. Unterabschnitt

Paragraph 221,

Disziplinarrecht

11. Unterabschnitt
Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 222,

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 223,

Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 224,

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

8. Abschnitt
BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS

Paragraph 225,

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

Paragraph 226,

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 227,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 227 a,

Amtstitel

8a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

Paragraph 227 b,

 

9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Paragraph 228,

Anwendungsbereich

(Paragraph 228 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,)

Paragraph 229,

Ernennungserfordernis

Paragraph 230,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 230 a,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 230 b,

Karenzurlaub

Paragraph 231,

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

10. Abschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Paragraph 231 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 231 b,

Ernennungserfordernisse

Paragraph 231 c,

Amtstitel

SCHLUSSTEIL

1. Abschnitt
AUSSERKRAFTTRETEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Paragraph 232,

 

2. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt
ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 233,

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 233 a,

Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

Paragraph 233 b,

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

Paragraph 234,

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Paragraph 235,

 

Paragraph 236,

 

Paragraph 236 a,

Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph 236 b,

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(Paragraph 236 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Paragraph 236 d,

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(Paragraph 236 e, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Paragraph 237,

 

Paragraph 238 und Paragraph 239, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph 240, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 240 a,

Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten

(Paragraph 240 b und Paragraph 240 c, mit 31.12.1994 außer Kraft getreten)

Paragraph 241,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 241 a,

Karenzurlaub

Paragraph 241 b,

Außerdienststellung

(Paragraph 241 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 242,

Erholungsurlaub

Paragraph 243,

Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

(Paragraph 243 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

2. Unterabschnitt
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Paragraph 244,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 244 a,

Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde

3. Unterabschnitt
EXEKUTIVDIENST

Paragraph 245,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 246,

Ernennungserfordernisse

(Paragraph 246 a, mit 31.12.1998 außer Kraft getreten)

4. Unterabschnitt
MILITÄRISCHER DIENST

Paragraph 247,

Zeitlicher Geltungsbereich

5. Unterabschnitt
HOCHSCHULLEHRER

(Paragraph 247 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Paragraph 247 b,

 

(Paragraph 247 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Paragraph 247 d,

Freistellung

Paragraph 247 e,

Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997

Paragraph 247 f,

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

(Paragraph 247 g und Paragraph 247 h, mit 31.12.2011 außer Kraft getreten)

6. Unterabschnitt
LEHRER

Paragraph 248,

 

Paragraph 248 a,

 

Paragraph 248 b,

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Paragraph 248 c,

 

Paragraph 248 d,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 248 e,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft)

7. Unterabschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Paragraph 249,

 

8. Unterabschnitt
Beamte der Fernmeldebehörde

Paragraph 249 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 249 b,

Ernennungserfordernisse

Paragraph 249 c,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 249 d,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 249 e,

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

9. Unterabschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Paragraph 250,

Überleitung

Paragraph 251,

Sonderausbildung

10. Unterabschnitt
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Paragraph 252,

Einteilung

Paragraph 253,

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 253 a,

Ernennungserfordernisse

Paragraph 254,

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 255,

Amtstitel

Paragraph 256,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 257,

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

Paragraph 258,

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde

Paragraph 259,

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

11. Unterabschnitt
WACHEBEAMTE

Paragraph 260,

Einteilung

Paragraph 261,

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

(Paragraph 261 a, mit 31.12.1998 außer Kraft getreten)

Paragraph 262,

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 263,

Dienstzeit

Paragraph 264,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 265,

Leistungsfeststellung

Disziplinarrecht

(Paragraph 266, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

12. Unterabschnitt
BERUFSOFFIZIERE

Paragraph 267,

Einteilung

Paragraph 268,

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 269,

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 270,

Dienstverhältnis

Paragraph 271,

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 272,

Disziplinarrecht

13. Unterabschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Paragraph 273,

Anwendungsbereich und Einteilung

Paragraph 274,

Amtstitel

(Paragraph 274 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

2a. Abschnitt
Elektronische Zustellung

Paragraph 275,

Anwendungsbereich

Paragraph 276,

Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 277,

Zustellungen

Paragraph 277 a,

Zustellung mit Zustellnachweis

Paragraph 277 b,

Anzeigemodul

Paragraph 277 c,

Elektronische Verständigung

3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 278,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 279,

Mitwirkungsbefugnisse

Paragraph 280,

Datenverarbeitung

Paragraph 280 a,

Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung

Paragraph 280 b,

IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen

Paragraph 280 c,

 

Paragraph 281,

Dienstliche Ausbildung

(Paragraph 282, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Paragraph 283,

Lehrer

Paragraph 284,

Inkrafttreten

Paragraph 285,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 286,

Vollziehung

Anlage 1

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Anlage 2

AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVORSCHRIFTEN, DIE GEMÄSS Paragraph 234, ABS. 1 ALS BUNDESGESETZE WEITER ANZUWENDEN SIND]

Art. 5

Text

Artikel V

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,, zu Paragraphen 163 und 164, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen, die nach dem 31. August 1988 aus dem Dienststand ausscheiden.
  2. Absatz 2Bei den unter Absatz eins, fallenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. römisch III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, für den Emeritierungsbezug nicht zu berücksichtigen.

Art. 7

Text

Artikel VII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,, zu Paragraphen 163 und 164, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsEinem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß Paragraph 49 a, des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf die Fälle des Art. römisch fünf Absatz 3, letzter Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.

§ 1

Text

ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
  2. Absatz 2Auf die im Art. römisch eins des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf die im Art. römisch II a RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 50 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 76, Absatz 2,

§ 2

Text

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

Paragraph 2,
  1. Absatz einsErnennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
    2. Ziffer 2
      die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
    3. Ziffer 3
      der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
  3. Absatz 3Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
  4. Absatz 4Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
    1. Ziffer eins
      mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
  5. Absatz 5Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.

§ 3

Text

Besetzung von Planstellen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz eins, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann in der Verordnung außerdem
    1. Ziffer eins
      diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

§ 4

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAllgemeine Ernennungserfordernisse sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
  2. Absatz eins aDas Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz eins bDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  4. Absatz 2Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
  5. Absatz 3Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

§ 5

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
  2. Absatz 2Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.
  3. Absatz 3Bewirkt eine Anrechnung nach Paragraph 138, Absatz 3, oder Paragraph 148, Absatz 4,, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist.

§ 5a

Text

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
    2. Ziffer 2
      Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
    4. Ziffer 4
      Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    5. Ziffer 5
      welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der Paragraphen 141,, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
    6. Ziffer 6
      Ausmaß der Wochendienstzeit,
    7. Ziffer 7
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    8. Ziffer 8
      das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    9. Ziffer 9
      die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    10. Ziffer 10
      ob und welche Grundausbildung nach dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
    11. Ziffer 11
      Identität des Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Staat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  4. Absatz 4Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 6

Text

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDurch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
  2. Absatz 2Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Paragraph 5, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (Paragraph 5,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

§ 7

Text

Angelobung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
  2. Absatz 2Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.

§ 8

Text

Ernennung im Dienstverhältnis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Schulcluster-Leiters, Direktors, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
  2. Absatz 2Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
  3. Absatz 3Die Ernennung des Beamten, der (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

§ 9

Text

Personalverzeichnis

Paragraph 9,
  1. Absatz einsJede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
  3. Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    2. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
    3. Ziffer 5
      Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
    4. Ziffer 6
      Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
    5. Ziffer 7
      Dienststelle des Beamten.

    Ziffer 7, ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 10

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ……………………………………………………….

1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit ……………………………………….

2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres …………………

3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
    2. Ziffer 2
      den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
  2. Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. Ziffer 2
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    3. Ziffer 3
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. Ziffer 4
      pflichtwidriges Verhalten,
    5. Ziffer 5
      Bedarfsmangel.
  3. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Telearbeit nach Paragraph 36 a,,
    2. Ziffer 2
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,,
    4. Ziffer 4
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56,,
    5. Ziffer 5
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 d, oder
    6. Ziffer 6
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 76,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
  4. Absatz 6Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 5, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  5. Absatz 7Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 5, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 11

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
    1. Ziffer eins
      die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
    2. Ziffer 2
      eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
    Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
  3. Absatz 3In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, oder
    2. Ziffer 2
      einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
  4. Absatz 4Bei der Einrechnung nach Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beamten gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.
  2. Absatz 2Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
    1. Ziffer eins
      die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 200 b, Absatz 2 und Paragraph 202, Absatz 3,, nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 14,, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,
    3. Ziffer 3
      auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,
    4. Ziffer 4
      auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Absatz 2, wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde kann im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.
  5. Absatz 5Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium
    erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

§ 13

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
  2. Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

§ 14

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
  2. Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
  4. Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  5. Absatz 5Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
    2. Ziffer 2
      die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
    Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
  6. Absatz 6Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
  7. Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
  8. Absatz 8Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.

§ 14a

Text

Konkurrenz von Verfahren nach Paragraph 14 und nach Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2,

Paragraph 14 a,

Bei Zusammentreffen von Verfahren nach Paragraph 14 und von Verfahren nach den Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2, ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.

§ 15b

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
  2. Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  3. Absatz 3Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  4. Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  5. Absatz 5Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
  6. Absatz 6Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.

§ 15c

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 15 c,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

§ 16

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  3. Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 17

Text

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSoweit im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
  2. Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
      2. Litera b
        in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
    so ist dem Beamten im Fall der Ziffer eins, Litera a, innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Unv-Transparenz-G, im Fall der Ziffer eins, Litera b, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unv-Transparenz-G und im Fall der Ziffer 2, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
  5. Absatz 5Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
  6. Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 5, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Beamte, der
    1. Ziffer eins
      Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Mitglied des Europäischen Parlaments oder
      2. Litera b
        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

§ 20

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 3 a
      rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
    5. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    6. Ziffer 4 a
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,,
    7. Ziffer 5
      1. Litera a
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a,,
      2. Litera b
        Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,
    8. Ziffer 6
      Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
    9. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 3 aDer Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 3 bAbsatz 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.
  6. Absatz 4Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
  7. Absatz 4 aBei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Absatz 4, sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 4 bJene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Absatz 4, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.
  9. Absatz 5Die dem Bund gemäß Absatz 4, tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 6Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
  11. Absatz 7Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 4, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1979,, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, nicht zu berücksichtigen.

§ 21

Text

Austritt

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  3. Absatz 3Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung
    1. Ziffer eins
      einer Militärperson,
    2. Ziffer 2
      eines Berufsoffiziers oder
    3. Ziffer 3
      eines Beamten, der gemäß Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
    die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.

§ 22

Text

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Paragraph 22,

Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, gleichzuhalten.

§ 22a

Text

Zeugnis

Paragraph 22 a,

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 23

Text

3. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt
Allgemeines

Ziele der dienstlichen Ausbildung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
  3. Absatz 3Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 24

Text

Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsArten der dienstlichen Ausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      das Management-Training sowie
    3. Ziffer 3
      die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
  2. Absatz 2Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

§ 25

Text

2. Unterabschnitt
Grundausbildung

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
  2. Absatz 2Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.

§ 26

Text

Grundausbildungsverordnung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
  2. Absatz 2Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsformen,
    3. Ziffer 3
      bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
    4. Ziffer 4
      eine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie
    5. Ziffer 5
      allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,

§ 27

Text

Zuweisung zur Grundausbildung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
    2. Ziffer 2
      der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
    Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.

§ 28

Text

Dienstprüfung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
  3. Absatz 3Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
    2. Ziffer 2
      die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
    3. Ziffer 3
      ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
    4. Ziffer 4
      ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
    5. Ziffer 5
      Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
    6. Ziffer 6
      ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
    7. Ziffer 7
      ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
    8. Ziffer 8
      die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.

§ 29

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen.
  2. Absatz 2Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
  5. Absatz 5Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied einer Prüfungskommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 6Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. Absatz 7Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.
  8. Absatz 8Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.
  9. Absatz 9Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten.

§ 30

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 30,

Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

§ 31

Text

Prüfungsverfahren

Paragraph 31,
  1. Absatz einsPrüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,
    2. Ziffer 2
      die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
  3. Absatz 3Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
  5. Absatz 5Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
  7. Absatz 7Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

§ 32

Text

3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

Management-Training

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDurch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
  2. Absatz 2Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen (Junior-Management-Training).
  3. Absatz 3Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
    3. Ziffer 3
      Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
    4. Ziffer 4
      Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen,
    5. Ziffer 5
      Personalmanagement,
    6. Ziffer 6
      Beschaffung und Vergabewesen,
    7. Ziffer 7
      Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
  4. Absatz 4Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen, sofern sie solche noch nicht absolviert haben.

§ 33

Text

Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

§ 34

Text

4. Unterabschnitt
Verwaltungsakademie des Bundes

Aufgabenbereich

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, Wirkungsorientierung, E-Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.
  2. Absatz 2Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (Paragraph 23, Absatz 2,) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.
  5. Absatz 5Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

§ 35

Text

Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

Paragraph 35,

Die Anhörung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).

§ 36

Text

4. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN

Arbeitsplatz

Paragraph 36,
  1. Absatz einsJeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
  2. Absatz 2In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
  3. Absatz 3Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

§ 36a

Text

Telearbeit

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
    5. Ziffer 5
      die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 3 aWird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 4Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 5Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG.
  7. Absatz 6Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,
    4. Ziffer 4
      die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder
    5. Ziffer 5
      die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurückzieht.
  8. Absatz 7Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Absatz eins, genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

§ 37

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,)
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

§ 38

Text

Versetzung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
  2. Absatz 2Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
  3. Absatz 3Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
    1. Ziffer eins
      bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
    2. Ziffer 2
      bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
    3. Ziffer 3
      bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
    4. Ziffer 4
      wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
    5. Ziffer 5
      wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
  4. Absatz 4Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
    2. Ziffer 2
      eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
  5. Absatz 5Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
  6. Absatz 6Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  7. Absatz 7Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a,, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
  8. Absatz 8Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  9. Absatz 9Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
    3. Ziffer 3
      Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
    4. Ziffer 4
      Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
    5. Ziffer 5
      Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
    6. Ziffer 6
      Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
    Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

§ 38a

Text

Freigabepflicht bei Ressortwechsel

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsStrebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  2. Absatz 2Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksamkeitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und
    1. Ziffer eins
      nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten einer Dienstzuteilung nach Absatz eins, liegt oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar an den Ablauf einer länger dauernden Dienstzuteilung nach Absatz eins, anschließt.
  3. Absatz 3Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und verlangt dieses Ressort die Versetzung des Beamten ohne vorangehende Dienstzuteilung, gilt die Versetzung mit Wirksamkeit von dem Monatsersten als verfügt, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung folgt. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.
  4. Absatz 4Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  5. Absatz 5Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.

§ 39

Text

Dienstzuteilung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
  2. Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    2. Ziffer 2
      sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDie Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
    1. Ziffer eins
      zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. Ziffer 2
      für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. Ziffer 3
      zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
    4. Ziffer 4
      für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)
    entsenden.
  2. Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. Absatz 3Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
  6. Absatz 6Eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach Paragraph 78 c, Absatz 4, zu leisten.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

§ 39b

Text

Paragraph 39 b,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung
    1. Ziffer eins
      zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und
    2. Ziffer 2
      in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

  1. Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.
  2. Absatz 3Dienstzuteilungen nach Paragraph 39, Absatz 2 und Entsendungen nach Absatz eins, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 4Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

§ 40

Text

Verwendungsänderung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
    2. Ziffer 2
      durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
    3. Ziffer 3
      dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
  3. Absatz 3Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
    3. Ziffer 3
      für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

§ 41

Text

Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

Paragraph 41,
  1. Absatz einsParagraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  2. Absatz 2Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
    1. Ziffer eins
      innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
    2. Ziffer 2
      im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion
    erfolgt.

§ 42

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsSind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  2. Absatz 2Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
  3. Absatz 3Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.

§ 42a

Text

Paragraph 42 a,

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

  1. Ziffer eins
    die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.

§ 43

Text

5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 43a

Text

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 43 a,

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 44

Text

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
  2. Absatz 2Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 45

Text

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins aDie oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 69, oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 2Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  4. Absatz 3Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 109, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  5. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 45a

Text

Mitarbeitergespräch

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsDer unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
  2. Absatz 2Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
      2. Litera b
        Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
    2. Ziffer 2
      Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
    3. Ziffer 3
      Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.
  3. Absatz 3Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
    1. Ziffer eins
      bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
    2. Ziffer 2
      bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
  5. Absatz 5Je eine Ausfertigung der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
  6. Absatz 6Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
  7. Absatz 7Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.

§ 45b

Text

Teamarbeitsbesprechung

Paragraph 45 b,
  1. Absatz einsJeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
  2. Absatz 2Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
  3. Absatz 3Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.

§ 46

Text

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  6. Absatz 6Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

§ 47

Text

Befangenheit

Paragraph 47,

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 47a

Text

2. Unterabschnitt
Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

Paragraph 47 a,

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

  1. Ziffer eins
    Dienstzeit die Zeit
    1. Litera a
      der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
    2. Litera b
      einer Dienststellenbereitschaft,
    3. Litera c
      eines Journaldienstes und
    4. Litera d
      der Mehrdienstleistung,
  2. Ziffer 2
    Mehrdienstleistung
    1. Litera a
      die Überstunden,
    2. Litera b
      jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    3. Litera c
      die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  3. Ziffer 3
    Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  4. Ziffer 4
    Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 48

Text

Dienstplan

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
  2. Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
  3. Absatz 2 aDie Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
  4. Absatz 3Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
    1. Ziffer eins
      die zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Blockzeit sowie
    3. Ziffer 3
      eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
    festzulegen.
  5. Absatz 3 aFür Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug
    1. Ziffer eins
      einer Zulage 11 Stunden,
    2. Ziffer 2
      eines Fixgehalts 18 Stunden
    übersteigt.
  6. Absatz 3 bDas gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer
    1. Ziffer eins
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f,
    2. Ziffer 2
      Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder
    3. Ziffer 3
      Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3,
    dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.
  7. Absatz 4Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
  8. Absatz 5Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  9. Absatz 6Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.

§ 48a

Text

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
    1. Ziffer eins
      die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
    2. Ziffer 2
      die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
      1. Litera a
        zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
      2. Litera b
        bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
      3. Litera c
        bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
      4. Litera d
        bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
      5. Litera e
        zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
    3. Ziffer 3
      im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
    wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
  5. Absatz 5Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 48b

Text

Ruhepausen

Paragraph 48 b,

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 48c

Text

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 48 c,

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 48d

Text

Wochenruhezeit

Paragraph 48 d,
  1. Absatz einsDem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 48e

Text

Nachtarbeit

Paragraph 48 e,
  1. Absatz einsDie Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  3. Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
  4. Absatz 4Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 48f

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 48 f,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 48 a bis 48d und Paragraph 48 e, Absatz eins und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 48 a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
    1. Ziffer eins
      bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,
    3. Ziffer 3
      im öffentlichen Sicherheitsdienst,
    4. Ziffer 4
      in den Katastrophenschutzdiensten,
    5. Ziffer 5
      im Grenzkontrolldienst,
    6. Ziffer 6
      im Bundesheer oder
    7. Ziffer 7
      im Justizwachdienst
    insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Anstelle der Paragraphen 47 a und 48a bis 48e Absatz eins und 2 sind auf
    1. Ziffer eins
      Universitätslehrer gemäß Paragraph 155, Absatz 5,, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität und
    2. Ziffer 2
      Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,
    die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.

§ 49

Text

Mehrdienstleistung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
    4. Ziffer 4
      der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  3. Absatz 3Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  4. Absatz 4Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  5. Absatz 6Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
  6. Absatz 7Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
  7. Absatz 8Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
  8. Absatz 9Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
    Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

§ 50

Text

Bereitschaft und Journaldienst

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDer Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
  2. Absatz 2Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
  3. Absatz 3Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 50a

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.
  4. Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
    2. Ziffer 2
      während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 50b

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 50 b,
  1. Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  3. Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
    2. Ziffer 2
      der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

§ 50c

Text

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 50 c,
  1. Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. Absatz 3Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 50d

Text

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 50 d,
  1. Absatz einsDie Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 50e

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 50 e,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Paragraph 50 c, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen.

§ 50f

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 50 f,
  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  2. Absatz 2Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
  4. Absatz 4Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
  5. Absatz 5Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

§ 51

Text

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
  2. Absatz 2Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 52

Text

3. Unterabschnitt
Sonstige Dienstpflichten

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsBestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 53

Text

Meldepflichten

Paragraph 53,
  1. Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
  2. Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. Absatz eins bDer Leiter der Dienststelle kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. Absatz eins cIst eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, erfolgt ist.
  6. Absatz eins eDie Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 12, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht
    1. Ziffer eins
      einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, vorliegt, Anzeige zu erstatten.
    2. Ziffer 2
      einer über Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 12, HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.
    3. Ziffer 3
      ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.
    Ziffer eins und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (Paragraph 18, StPO).
  7. Absatz 2Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    6. Ziffer 6
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

§ 53a

Text

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 53 a,

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

§ 54

Text

Dienstweg

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel,
    2. Ziffer 2
      Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 55

Text

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  2. Absatz 2Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
  3. Absatz 3Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 56

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  4. Absatz 4Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  5. Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
  6. Absatz 6Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  7. Absatz 7Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind.

§ 57

Text

Gutachten

Paragraph 57,

Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 58

Text

Ausbildung und Fortbildung

Paragraph 58,

Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

§ 59

Text

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. Ziffer 2
      diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,
    3. Ziffer 3
      diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. Ziffer 4
      bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. Ziffer 5
      der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. Ziffer 6
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 60

Text

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

Paragraph 60,
  1. Absatz einsWenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eine Dienstkleidung zu tragen oder
    2. Ziffer 2
      sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
    1. Ziffer eins
      ein fälschungssicheres Lichtbild,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
    3. Ziffer 3
      die Dienstnummer,
    4. Ziffer 4
      die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
    5. Ziffer 5
      den Vor- und Familiennamen,
    6. Ziffer 6
      einen allfälligen akademischen Grad,
    7. Ziffer 7
      den Amtstitel,
    8. Ziffer 8
      das Geburtsdatum,
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift.
  3. Absatz 2 aDienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausstatten zu können.
  4. Absatz 2 bDie Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
  5. Absatz 3Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
    1. Ziffer eins
      in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
      1. Litera a
        die Dienstkleidung zu tragen oder
      2. Litera b
        sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
    2. Ziffer 2
      bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
    3. Ziffer 3
      welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
  6. Absatz 4Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
  7. Absatz 5Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

§ 61

Text

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 46 und 53 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
  2. Absatz 2Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den Paragraphen 56, Absatz 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
  3. Absatz 3Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.

§ 62

Text

6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt

Bezüge

Paragraph 62,

Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

§ 63

Text

2. Unterabschnitt

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Beamte ist berechtigt, einen im Besonderen Teil für ihn vorgesehenen Amtstitel zu führen.
  2. Absatz 2Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
  3. Absatz 3Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung.
  4. Absatz 4Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
  5. Absatz 5Anläßlich des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
  6. Absatz 6Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

§ 64

Text

3. Unterabschnitt
Urlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 64,

Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 65

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 65,
  1. Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  2. Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  3. Absatz 3Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
  4. Absatz 4Das in den Absatz eins und 2 und Paragraph 72, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
  5. Absatz 5Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 66, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

§ 66

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDas in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 65, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, oder 2, Paragraph 78 d, oder Paragraph 78 e,,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 67

Text

Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis

Paragraph 67,
  1. Absatz einsFür die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Paragraphen 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Dienstverhältnisses verfallen wäre.

§ 68

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

    Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

§ 69

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. Absatz 2Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. Absatz 3Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.

§ 70

Text

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 70,

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 71

Text

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 71,
  1. Absatz einsErkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  2. Absatz 2Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Für den Beamten, der bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
  4. Absatz 4Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

§ 72

Text

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 65, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,, berechtigt,
    2. Ziffer 2
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
    3. Ziffer 3
      Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. Absatz 2Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
    1. Ziffer 40
      vH auf
      32 Stunden,
    2. Ziffer 50
      vH auf
      40 Stunden.
  3. Absatz 3Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

§ 73

Text

Heimaturlaub

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8.
  2. Absatz 2Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
    1. Ziffer eins
      von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Chengdu, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,
    2. Ziffer 2
      von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago de Chile, Seoul oder Tokio oder
    3. Ziffer 3
      von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
    Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
  3. Absatz 3Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
  4. Absatz 4Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
  5. Absatz 5Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Absatz 2, von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
  6. Absatz 6Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
  7. Absatz 7Paragraph 65, Absatz 4 und 5, Paragraph 66,, Paragraph 67,, Paragraph 68, Absatz eins,, die Paragraphen 69 bis 72 und Paragraph 77, gelten auch für den Heimaturlaub.
  8. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.

§ 74

Text

Sonderurlaub

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.

§ 75

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter,
    1. Ziffer eins
      die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird sowie die oder der gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder gemäß Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
    3. Ziffer 2 b
      wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß Paragraph 19, BD-EG bestellt wird oder
    4. Ziffer 3
      die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
    5. Ziffer 4
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
    6. Ziffer 5
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
    7. Ziffer 6
      die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

§ 75a

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 75 a,
  1. Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
      2. Litera b
        zur
        1. Sub-Litera, a, a
          Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
        gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  3. Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 75b

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 75 b,
  1. Absatz einsWenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
      1. Litera a
        seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
      2. Litera b
        einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden.
  3. Absatz 3Im Falle des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
  4. Absatz 4Im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
  5. Absatz 5Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

§ 75c

Text

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 75 c,
  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 78 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 78 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 4Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 5Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Absatz eins, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 6Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 weggefallen ist.
  8. Absatz 7Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 75d

Text

Frühkarenzurlaub

Paragraph 75 d,
  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Einem Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
  7. Absatz 7Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 76

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 oder nach den Paragraphen 50 a bis 50c, 50e und 50f nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  5. Absatz 6Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
  6. Absatz 7Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 6, anzuwenden.
  7. Absatz 8Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 68, angetreten werden.
  8. Absatz 9Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, ist auf das nach den Absatz 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
  9. Absatz 10Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 77

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

§ 78a

Text

4. Unterabschnitt
Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 78 a,
  1. Absatz einsDem Beamten, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
    4. Ziffer 4
      Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  2. Absatz 2Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. Absatz 5Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
  6. Absatz 5 aDie Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 6Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.

§ 78b

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 78 b,

Der Beamte, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 78 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 75 a, Absatz eins, anzuwenden.

§ 78c

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 78 c,
  1. Absatz einsDem Beamten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz eins aEin öffentliches Interesse im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
  3. Absatz 2Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  4. Absatz 3Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Absatz 2, angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  5. Absatz 4Der Ersatz hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie
    2. Ziffer 2
      einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
    Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

§ 78d

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 78 d,
  1. Absatz einsDem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 78e

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 284 Abs. 67.

Text

Sabbatical

Paragraph 78 e,
  1. Absatz einsDer Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. Absatz 2Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 75 d,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 79

Text

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Ziffer 2
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  4. Absatz 4Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
  5. Absatz 5Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 79a

Text

5. Unterabschnitt
Schutz vor Benachteiligung

Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsDer Beamte, den keine mit Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamtinnen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

§ 79b

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 79 b,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 36 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 d, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 76, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,

§ 79c

Text

5a. Unterabschnitt
IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 79 c,

Im Sinne der Paragraphen 79 d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
  2. Ziffer 2
    „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
  3. Ziffer 3
    „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
  4. Ziffer 4
    „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
  5. Ziffer 5
    „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
  6. Ziffer 6
    „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.

§ 79d

Text

Grundsätze der IKT-Nutzung

Paragraph 79 d,

Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.

§ 79e

Text

Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen

Paragraph 79 e,
  1. Absatz einsDie Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 79 f und 79g zu Kontrollzwecken nur verarbeitet werden, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle
      1. Litera a
        zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
      2. Litera b
        zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes
    erforderlich ist.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 3Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten dürfen für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
  5. Absatz 4Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
  6. Absatz 5In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verarbeitung von Daten bleiben unberührt.

§ 79f

Text

Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit

Paragraph 79 f,
  1. Absatz einsGeht von einer IKT-Nutzung die Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder eine Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit aus, hat die IT-Stelle, wenn sie die Gefahr nicht selbst abwenden kann, die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle in anonymisierter Form über Art und Dauer dieser IKT-Nutzung zu informieren. Auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
  2. Absatz 2Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über die Information gemäß Absatz eins, umgehend in Kenntnis zu setzen und
    1. Ziffer eins
      auf die Beseitigung der Gefahr gemäß Absatz eins, hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr fortbesteht oder eine gleichgelagerte Gefahr auftritt, nachweislich zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Ziffer 2, zu unterrichten.
  3. Absatz 3Ein längerer als der in Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten, schriftlich zu dokumentierenden Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  4. Absatz 4Besteht die Gefahr nach erfolgter Information gemäß Absatz 2, weiter, hat die IT-Stelle der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die betreffenden IKT-Nutzungen namentlich und in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
  5. Absatz 5Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Absatz eins bis 4 die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend direkt zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.

§ 79g

Text

Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung

Paragraph 79 g,
  1. Absatz einsBesteht der begründete, aber nicht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, wenn die Verarbeitung zum Zwecke der Aufdeckung der gröblichen Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.
  2. Absatz 2Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in anonymisierter Weise zu berichten.
  3. Absatz 3Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag gemäß Absatz eins und die Information gemäß Absatz 2, umgehend in Kenntnis zu setzen und
    1. Ziffer eins
      auf die Einhaltung der Dienstpflichten hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der im Ermittlungsauftrag gemäß Absatz eins, genannte Verdachtsfall fortbesteht oder ein gleichgelagerter Verdachtsfall auftritt, nachweislich zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Ziffer 2, zu unterrichten.
  4. Absatz 4Ein längerer als der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten, schriftlich zu dokumentierenden Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  5. Absatz 5Der Leiter der Dienststelle kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes von der IT-Stelle Auskunft über Daten verlangen, die sich auf einen Verdachtsfall im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, beziehen.
  6. Absatz 6Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Absatz 5, namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
  7. Absatz 7Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79 e, Absatz 4, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten verarbeiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.

§ 79h

Text

Sonstige zulässige Datenverarbeitungen

Paragraph 79 h,

Unbeschadet des Paragraph 79 e, darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.

§ 79i

Text

Ausnahmebestimmung

Paragraph 79 i,

Die Paragraphen 79 e, Absatz 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.

§ 80

Text

6. Unterabschnitt

Sachleistungen

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
  2. Absatz 2Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
  3. Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
  4. Absatz 4Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
  5. Absatz 4 aDie Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
  6. Absatz 5Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,
    3. Ziffer 3
      die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
    4. Ziffer 4
      der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
    Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Ziffer eins, wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.
  7. Absatz 6Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
  8. Absatz 7Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  9. Absatz 7 aWird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
  10. Absatz 8Die Absatz 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
  11. Absatz 9Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 81

Text

7. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Paragraph 81,
  1. Absatz einsLeistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
    hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
  2. Absatz 2Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

§ 81a

Text

Beurteilungszeitraum

Paragraph 81 a,
  1. Absatz einsFür eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

§ 82

Text

Folgewirkungen

Paragraph 82,
  1. Absatz einsEine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
  2. Absatz 2Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 81 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
  3. Absatz 3Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, oder eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,

§ 83

Text

Zulässigkeit

Paragraph 83,
  1. Absatz einsEine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
    2. Ziffer 2
      aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 82, Absatz 2,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)
  2. Absatz 2Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
  3. Absatz 3Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Absatz 4, unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Absatz 4, zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf haben kann.
  4. Absatz 4Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 81 a, Absatz eins, nicht mindestens während 13 Wochen,
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 81 a, Absatz 2, nicht mindestens während sieben Wochen
    Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 82, Absatz 2, ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.

§ 84

Text

2. Unterabschnitt
Verfahren

Bericht des Vorgesetzten

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
    1. Ziffer eins
      er der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 2, vorliegt.
    Im Fall der Ziffer 2, hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
  2. Absatz 2Ein Bericht nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
  3. Absatz 3Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

§ 85

Text

Befassung des Beamten

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 86

Text

Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsIst ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach Paragraph 83, eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
  2. Absatz 2Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
  3. Absatz 3Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Paragraph 85, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 87

Text

Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
  2. Absatz 2Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. Ziffer eins
      wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn
      1. Litera a
        der Beamte schriftlich zustimmt oder
      2. Litera b
        weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
  3. Absatz 3Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  4. Absatz 4Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  5. Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  7. Absatz 7Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG
    obliegt abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.

§ 88

Text

3. Unterabschnitt
Leistungsfeststellungskommission

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 88,
  1. Absatz einsBei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
  3. Absatz 3Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  5. Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
  6. Absatz 6Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß vom Zentralausschuß oder gemäß Absatz 3, bestellt worden sein.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Absatz 6, die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  8. Absatz 8Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  9. Absatz 9Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
  10. Absatz 10Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.

§ 89

Text

Mitgliedschaft

Paragraph 89,
  1. Absatz einsZu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. Absatz 2Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
  5. Absatz 5Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 6Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

§ 90

Text

4. Unterabschnitt

Bericht über den provisorischen Beamten

Paragraph 90,

Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

§ 91

Text

8. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDer Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
  2. Absatz 2In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, anzuwenden.

§ 92

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93

Text

Strafbemessung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 94

Text

Verjährung

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
    2. Ziffer 2
      innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
    3. Ziffer 3
      innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
  2. Absatz eins aDrei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. Absatz 2Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    4. Ziffer 4
      für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
    5. Ziffer 5
      für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. Litera a
        über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
      2. Litera b
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      3. Litera c
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der Dienstbehörde.
  4. Absatz 2 aDer Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
  5. Absatz 3Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
    1. Ziffer eins
      für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
    Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
  6. Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 95

Text

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsWurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
  2. Absatz 2Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

§ 96

Text

2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

Paragraph 96,

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörden und
  2. Ziffer 2
    die Bundesdisziplinarbehörde.

§ 97

Text

Zuständigkeit

Paragraph 97,

Zuständig sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. Ziffer 2
    die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

§ 98

Text

Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
  2. Absatz 2Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

§ 99

Text

Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 99,
  1. Absatz einsZur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.
  2. Absatz 2Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde oder eines weiteren hauptberuflichen Mitglieds hat ein Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten römisch eins bis römisch VI des AusG stattzufinden.
  3. Absatz 3Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder
    2. Ziffer 2
      es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 100

Text

Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.
  2. Absatz 2Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die Paragraphen 101, Absatz 6,, 161, 200k und 221 ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.
  4. Absatz 4Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
  6. Absatz 6Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  7. Absatz 7Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat ein nebenberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  9. Absatz 9Im Bedarfsfall ist die Bundesdisziplinarbehörde durch Neubestellung von nebenberuflichen Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

§ 101

Text

Disziplinarsenate

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
  3. Absatz 3Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  5. Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
  6. Absatz 6In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

§ 102

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDer Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117,, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr oder ihm eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu unterrichten. Das jeweilige oberste Organ hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

§ 103

Text

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Paragraph 103,
  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, Absatz 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  5. Absatz 5Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

§ 104

Text

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 104,
  1. Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.

§ 104a

Text

2a. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft

Anwendungsbereich

Paragraph 104 a,
  1. Absatz einsDieser Unterabschnitt gilt für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.
  2. Absatz 2Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen);
    2. Ziffer 2
      Paragraph 128 b, (Tätigkeitsbericht).
  3. Absatz 3Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 113,, Paragraph 117, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz 2 und 3, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 127, Absatz 2,, Paragraph 132 und Paragraph 135, mit der Maßgabe, dass an Stelle der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 128 a und Paragraph 130, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG tritt.

§ 104b

Text

Disziplinarbehörden

Paragraph 104 b,

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörden und
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG.

§ 104c

Text

Zuständigkeit

Paragraph 104 c,

Zuständig sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

§ 104d

Text

Disziplinarkommission

Paragraph 104 d,
  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission ist bei der Parlamentsdirektion eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden müssen rechtskundig sein.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit das oberste Organ dies für erforderlich erachtet,
    3. Ziffer 3
      die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und
    4. Ziffer 4
      die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von den zuständigen Zentralausschüssen
    zu bestellen sind.
  4. Absatz 4Bestellt ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach jeweiliger Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Nationalrates, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofes oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft die erforderlichen Mitglieder für die Disziplinarkommission, obliegt die Bestellung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 104e

Text

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

Paragraph 104 e,
  1. Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
  5. Absatz 5Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben ein von ihr oder ihm oder vom jeweiligen Zentralausschuss bestelltes Mitglied der Disziplinarkommission seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 6Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

§ 104f

Text

Disziplinarsenate

Paragraph 104 f,
  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 104 d, Absatz 4, bestellt worden sein.
  4. Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  5. Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft im Internet zulässig.
  6. Absatz 6Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

§ 104g

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 104 g,
  1. Absatz einsDer Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117,, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben jeweils das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren ihrer oder seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

§ 104h

Text

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

Paragraph 104 h,
  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist Paragraph 104 e, Absatz eins und 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.
  5. Absatz 5Stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu wenige geeignete Bedienstete für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen, bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisung gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen obersten Organ schriftlich herzustellen.

§ 104i

Text

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 104 i,
  1. Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.

§ 105

Text

3. Unterabschnitt
Disziplinarverfahren

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 105,

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

  1. Ziffer eins
    das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie
  2. Ziffer 2
    das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
anzuwenden.

§ 106

Text

Parteien

Paragraph 106,

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 107

Text

Verteidiger

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Bedienstete oder einen Bediensteten verteidigen lassen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 108

Text

Zustellungen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsZustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

§ 109

Text

Disziplinaranzeige

Paragraph 109,
  1. Absatz einsDer unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 110

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. Ziffer eins
      eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.

§ 111

Text

Selbstanzeige

Paragraph 111,
  1. Absatz einsJede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
  2. Absatz 2Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 110, vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

§ 112

Text

Suspendierung

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
    1. Ziffer eins
      wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
    3. Ziffer 3
      wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
    Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
  2. Absatz 2Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
  3. Absatz 3Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 2, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
  4. Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
  5. Absatz 5Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
  6. Absatz 6Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
  7. Absatz 7Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Absatz 8Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

§ 113

Text

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Paragraph 113,

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

§ 114

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 114,
  1. Absatz einsKommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig.
  3. Absatz 3Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 115

Text

Absehen von der Strafe

Paragraph 115,

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 116

Text

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 116,
  1. Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
  2. Absatz 2Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
  3. Absatz 3Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 94, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem PG 1965 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
  5. Absatz 5Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 117

Text

Kosten

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. Ziffer 2
      der Beamte freigesprochen oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
    wird.
  2. Absatz 2Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
    1. Ziffer eins
      eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
    2. Ziffer 2
      einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,
    3. Ziffer 3
      einer Entlassung 500 €.
    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

§ 118

Text

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

§ 120

Text

Abgaben- und Gebührenfreiheit

Paragraph 120,

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

§ 121

Text

Auswirkung von Disziplinarstrafen

Paragraph 121,
  1. Absatz einsEine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 122

Text

Aufbewahrung der Akten

Paragraph 122,

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

§ 123

Text

4. Unterabschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

Einleitung

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
  2. Absatz 2Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 124

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
    Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.
  4. Absatz 4Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
  5. Absatz 5Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
  6. Absatz 6Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  8. Absatz 8Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
  9. Absatz 9Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
  10. Absatz 10Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
  11. Absatz 11Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
  12. Absatz 12Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
  13. Absatz 13Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
  14. Absatz 14Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Absatz 12, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3,, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
  15. Absatz 15Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

§ 125

Text

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125,

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 125a

Text

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125 a,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

  3. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 125b

Text

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 125 b,
  1. Absatz einsAuf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

§ 126

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 126,
  1. Absatz einsWenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  3. Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

§ 127

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 127,
  1. Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

§ 128

Text

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 128,

Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

§ 128a

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 128 a,

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

§ 128b

Text

Jahresbericht

Paragraph 128 b,

Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
  3. Ziffer 3
    die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
  4. Ziffer 4
    die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
  5. Ziffer 5
    die Anzahl der Freisprüche.
In den Bericht ist zudem eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten aufzunehmen. Sofern dies unbedingt erforderlich ist, können personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten in pseudonymisierter Form in den Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 129

Text

Beschwerde des Beschuldigten

Paragraph 129,

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 130

Text

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
  2. Absatz 2Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 131

Text

5. Unterabschnitt
Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

Paragraph 131,

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. Ziffer 2
    eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 132

Text

Einspruch

Paragraph 132,

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

§ 133

Text

6. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

Paragraph 133,

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 134

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 134,

Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
  3. Ziffer 3
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 135

Text

Zuständigkeit

Paragraph 135,

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.

§ 135a

Text

9. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

Paragraph 135 a,
  1. Absatz einsIn Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten des Paragraph 14, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
  3. Absatz 3Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
      1. Litera a
        in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
      2. Litera b
        in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.

§ 135b

Text

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

Paragraph 135 b,
  1. Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 135 a, haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nominiert.
  3. Absatz 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  4. Absatz 4Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter mitzuwirken.
  5. Absatz 5Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
  6. Absatz 6Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

§ 135c

Text

Entscheidungsfrist

Paragraph 135 c,

Das Bundesverwaltungsgericht hat

  1. Ziffer eins
    in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
  2. Ziffer 2
    in den Angelegenheiten der Paragraphen 112,, 118 Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

§ 136

Text

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Einteilung

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDer Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
  2. Absatz 2In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

A 1

1 bis 9

A 2

1 bis 8

A 3

1 bis 8

A 4

1 und 2

A 5

1 und 2

§ 136a

Text

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 136 a,
  1. Absatz einsDie Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.
  2. Absatz 2Die Fünfjahresfrist nach Absatz eins, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist;
    3. Ziffer 3
      um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.
  3. Absatz 3Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II,
    2. Ziffer 2
      auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
  5. Absatz 5Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
    2. Ziffer 2
      nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.
  6. Absatz 6Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn Paragraph 67, Absatz 2, auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.

§ 136b

Text

Paragraph 136 b,
  1. Absatz einsDer Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des Paragraph 50 f, ist Paragraph 20 c, VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des Paragraph 20 c, VBG abgeschlossen wird.
  5. Absatz 4 aIn den Fällen des Absatz 3, ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz eins, VBG ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  6. Absatz 4 bIn den Fällen des Absatz 3, ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, Paragraph 84, VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
    3. Ziffer 3
      Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.
  7. Absatz 5Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 137

Text

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDie Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
  3. Absatz 3Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      das Wissen nach den Anforderungen
      1. Litera a
        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      2. Litera b
        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
      3. Litera c
        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
    2. Ziffer 2
      die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
    3. Ziffer 3
      die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
  4. Absatz 4Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
    1. Ziffer eins
      der betreffende Arbeitsplatz und
    2. Ziffer 2
      alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
    vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
  5. Absatz 5Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Absatz eins, einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Absatz 4,
  6. Absatz 6Absatz 5, ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
    1. Ziffer eins
      der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
    4. Ziffer 4
      der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
    5. Ziffer 5
      der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
    anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
  8. Absatz 8Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
  9. Absatz 9Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  10. Absatz 10Abweichend von Absatz eins, sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

§ 138

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 138,
  1. Absatz einsUnabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
  2. Absatz 2Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr
    des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  4. Absatz 4In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG.

§ 139

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
    1. Ziffer eins
      in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    3. Ziffer 3
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. Absatz 2Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
    5. Ziffer 5
      die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
    6. Ziffer 6
      die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
    7. Ziffer 7
      die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
    8. Ziffer 8
      die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
    9. Ziffer 9
      die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
    10. Ziffer 10
      die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  4. Absatz 4Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.

§ 140

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 140,
  1. Absatz einsFür den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

10 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

12 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

GL, 1 und 2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

GL, 1 und 2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

GL

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

A 6

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

  1. Absatz 3Abweichend von den Absatz eins und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Absatz 4,)

Botschafter

für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors

Kabinettsvizedirektor

für den Leiter der Parlamentsdirektion

Parlamentsdirektor

für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion

Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion

Dienstleiter

für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes

Generalsekretärin oder Generalsekretär

für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG

Regierungssprecherin oder Regierungssprecher

für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes

Präsidialdirektor

für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Sektionschef

für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Gruppenleiter

für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle

Abteilungsleiter

für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle

Referatsleiter

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs

Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs

für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien

Landespolizeipräsident

für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien

Landespolizeivizepräsident

für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens

Landespolizeidirektor

für den Leiter des Bundeskriminalamtes

Direktor des Bundeskriminalamtes

für den Leiter eines Polizeikommissariates

Stadthauptmann

für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten

Kommissär

ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten bis zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten

Rat

für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)Anmerkung 1)

Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion

für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

Burghauptmann

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion

Parlamentskanzleidirektor

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle

Ministerialkanzleidirektor

für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen

Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug

________________

Anmerkung 1: Artikel 30, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet: „In Paragraph 140, Absatz 3 und Paragraph 256, Absatz eins, wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)

  1. Absatz 4Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 5Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Absatz eins, oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Absatz 3, tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz eins, oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beamten gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 141

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDie Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
  2. Absatz eins aAbweichend vom Absatz eins, erfolgt die Ernennung
    1. Ziffer eins
      im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.
  3. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins und 1a sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1
    1. Ziffer eins
      im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer eins a
      bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
    3. Ziffer eins b
      bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,
    4. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
    ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
  4. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Beamte im Fall des Absatz 2, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  5. Absatz 4Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, auf den er gemäß Absatz eins a, ernannt oder mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 1a oder 1b betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  7. Absatz 6Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Absatz eins a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
  8. Absatz 7Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Paragraph 141 a, Absatz eins und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
  9. Absatz 8Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Absatz 7, Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen, ist auf die Einstufung Absatz 6, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
  10. Absatz 9Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Absatz eins, oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Absatz eins,, 2 und 5.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  11. Absatz 11In Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
    2. Ziffer 2
      die Absatz 5 und 9 nicht anzuwenden.

§ 141a

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 141 a,
  1. Absatz einsWird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.
  2. Absatz 2Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  3. Absatz 3Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  4. Absatz 4Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen,
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, oder einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  5. Absatz 5Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 141, abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 141, Absatz 6 bis 8.
  6. Absatz 6Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 12, - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach Paragraph 141, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  7. Absatz 8Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 141, Absatz 6,, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
  8. Absatz 9Ein Beamter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, betraut ist.
    Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  9. Absatz 10Eine Betrauung gemäß Absatz 9, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, betraut ist.
  10. Absatz 11Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 9, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  11. Absatz 12Wird ein von Absatz 9, Ziffer eins und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 9, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 10, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

§ 141b

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

Paragraph 141 b,

Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die Paragraphen 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.

§ 142

Text

2. Abschnitt
EXEKUTIVDIENST

Einteilung

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDer Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
  2. Absatz 2Neben der Grundlaufbahn sind
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

§ 143

Text

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDie Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
  3. Absatz 3Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      das Wissen nach den Anforderungen
      1. Litera a
        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      2. Litera b
        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
      3. Litera c
        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
    2. Ziffer 2
      die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
    3. Ziffer 3
      die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
  4. Absatz 4Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
    1. Ziffer eins
      der betreffende Arbeitsplatz und
    2. Ziffer 2
      alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
    vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
  5. Absatz 5Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
  6. Absatz 6Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
  7. Absatz 7Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 144

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 144,
  1. Absatz einsSchreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe
      W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.
  2. Absatz 2Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
  4. Absatz 4Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
  5. Absatz 5Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.

§ 145

Text

Dienstzeit

Paragraph 145,
  1. Absatz einsWird ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 60 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 60 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.

§ 145a

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 145 a,
  1. Absatz einsFür den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Exekutivbedienstete, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 4, angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.

§ 145b

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 145 b,
  1. Absatz einsWird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
  2. Absatz 2Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  3. Absatz 3Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  4. Absatz 4Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen,
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, B-GlBG oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  5. Absatz 4 aIst ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 145 d, abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 145 d, Absatz 3,
  6. Absatz 5Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 11, – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  7. Absatz 7Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
  8. Absatz 8Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
    Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  9. Absatz 9Eine Betrauung gemäß Absatz 8, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
  10. Absatz 10Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 8, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  11. Absatz 11Wird ein von Absatz 8, Ziffer eins und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 8, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 9, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 74, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 8, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 74, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 8, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

§ 145d

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 145 d,
  1. Absatz einsDie Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
  2. Absatz 2Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
  3. Absatz 3Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.

§ 145e

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 145 e,

Paragraph 50 c, Absatz 3, ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.

§ 146

Text

3. Abschnitt
MILITÄRISCHER DIENST

Einteilung

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDer Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
    1. Ziffer eins
      die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,
      M BO 2 und M BUO sowie
    2. Ziffer 2
      die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,
      M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.
  2. Absatz 2In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO und M ZUO

1 bis 7

§ 147

Text

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

Paragraph 147,
  1. Absatz einsDie Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
  3. Absatz 3Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,
    2. Ziffer 2
      das Wissen nach den Anforderungen
      1. Litera a
        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      2. Litera b
        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
      3. Litera c
        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
    3. Ziffer 3
      die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
    4. Ziffer 4
      die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
  4. Absatz 4Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
    1. Ziffer eins
      der betreffende Arbeitsplatz und
    2. Ziffer 2
      alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
    vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
  5. Absatz 5Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
  6. Absatz 6Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
  7. Absatz 7Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 148

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 148,
  1. Absatz einsUnabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
  2. Absatz 2Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die ersten beiden Jahre
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.
  4. Absatz 4Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  5. Absatz 5In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG.

§ 149

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 149,
  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
    1. Ziffer eins
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. Absatz 2Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 5
      die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

§ 150

Text

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

Paragraph 150,

Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
  2. Ziffer 2
    im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

§ 151

Text

Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit

Paragraph 151,
  1. Absatz einsMilitärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die Paragraphen 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.
  3. Absatz 3Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
    3. Ziffer 3
      aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 7 angeführten Gründen.
  4. Absatz 3 aBis zum Abschluss einer bereits begonnenen Kaderanwärterausbildung kann ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, fortgesetzt werden.
  5. Absatz 4Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
    1. Ziffer eins
      auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel,
    5. Ziffer 5
      nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).
  6. Absatz 5Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
  7. Absatz 6Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
  8. Absatz 7Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Absatz 4, Ziffer eins, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  9. Absatz 8Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Absatz 7, zutrifft.
  10. Absatz 9Abweichend vom Absatz eins, stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

§ 152

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

Paragraph 152,
  1. Absatz einsFür den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe M BUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 5
      in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
    2. Ziffer 6
      in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
    3. Ziffer 6 a
      in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
    4. Ziffer 7
      in der Verwendungsgruppe M ZUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 9
      in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;
    2. Ziffer 10
      während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
  3. Absatz 3Den im Absatz 2, für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „...arzt“, „...apotheker“ oder „...veterinär“ hinzuzufügen.
  4. Absatz 4Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Absatz 2, abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
  8. Absatz 8Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Absatz 7, angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
  9. Absatz 9Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.

§ 152b

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 152 b,
  1. Absatz einsDie Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1
    1. Ziffer eins
      im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen, wenn die Militärperson weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
    ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, verbleibt die Militärperson in ihrer bisherigen Einstufung. Verbleibt die Militärperson im Fall des Absatz 2, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  4. Absatz 4Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  6. Absatz 6Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
  7. Absatz 7Wird eine Militärperson von einer Verwendung abberufen, mit der sie gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, und verbleibt sie im Dienststand, ist ihr, sofern ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Paragraph 152 c, Absatz eins und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
  8. Absatz 8Weist jedoch die Militärperson am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Absatz 7, Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen, ist auf die Einstufung Absatz 6, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
    (9) Eine Militärperson, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Absatz eins, oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Absatz eins,, 2 und 5.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

§ 152c

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 152 c,
  1. Absatz einsWird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  2. Absatz 2Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  3. Absatz 3Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  4. Absatz 4Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen,
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, B-GlBG oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  5. Absatz 5Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 152 b, abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152 b, Absatz 6 bis 8.
  6. Absatz 6Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 14, - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach Paragraph 152 b, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  7. Absatz 8Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO oder M ZUO zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
  8. Absatz 9Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.
  9. Absatz 10Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 152 b, Absatz 6,, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
  10. Absatz 11Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, betraut ist.
    Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  11. Absatz 12Eine Betrauung gemäß Absatz 11, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, betraut ist.
  12. Absatz 13Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  13. Absatz 14Wird eine von Absatz 11, Ziffer eins und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Absatz 12, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 11, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

§ 152d

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 152 d,

Die Paragraphen 91, Absatz eins,, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.

§ 154

Text

6. Abschnitt
UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A
BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

Gliederung

Paragraph 154,

Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Litera a
    Universitätsprofessoren,
  2. Litera b
    Universitätsdozenten,
  3. Litera c
    Universitätsassistenten und
  4. Litera d
    Bundeslehrer.

§ 155

Text

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

Paragraph 155,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
  2. Absatz 2Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
  3. Absatz 3Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
  4. Absatz 4Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
  5. Absatz 5Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
  6. Absatz 5 aUniversitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
  7. Absatz 6Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
  8. Absatz 7Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Absatz eins bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
  9. Absatz 8Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
  10. Absatz 9Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 7 nicht anzuwenden.
  11. Absatz 10Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

§ 156

Text

Paragraph 156,

In den Fällen der Paragraphen 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

§ 157

Text

Paragraph 157,
  1. Absatz einsUniversitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

§ 158

Text

Paragraph 158,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2,), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Studierende, die an der betreffenden Universität eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Studierende sinngemäß.

§ 159

Text

Paragraph 159,

Die Universitätslehrer haben jährlich im nachhinein dem Amt der Universität die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

§ 160

Text

Freistellung

Paragraph 160,
  1. Absatz einsDen Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
  2. Absatz 2Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß Paragraph 97, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. Paragraph 116 d, Absatz 3, erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 160a

Text

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

Paragraph 160 a,
  1. Absatz einsEin in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 75 b, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
  2. Absatz 2Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).
  3. Absatz 3Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      ein Semester für den:
      1. Litera a
        Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (Paragraphen 16 und 18 Absatz eins bis 3 UOG),
      2. Litera b
        Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),
      3. Litera c
        Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),
      4. Litera d
        Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),
      5. Litera e
        Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG),
      6. Litera f
        Vorsitzender des Senats (Paragraph 51, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 59, Absatz 3, KUOG), des Universitätskollegiums (Paragraph 58, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 50, Absatz 5, KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (Paragraph 48, Absatz 4, UOG 1993, Paragraph 57, Absatz 4, KUOG),
      7. Litera g
        das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002,
      8. Litera h
        Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002);
    2. Ziffer 2
      zwei Semester für den:
      1. Litera a
        Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),
      2. Litera b
        Rektor (Paragraph 53, UOG 1993, Paragraph 51, KUOG) oder Vizerektor (Paragraph 54, UOG 1993, Paragraph 53, KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,
      3. Litera c
        Dekan (Paragraph 49, UOG 1993, Paragraph 58, KUOG) oder Vizedekan (Paragraph 61 a, UOG 1993) einer Fakultät,
      4. Litera d
        Rektor (Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.
  4. Absatz 4Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
  5. Absatz 5Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

§ 161

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 161,
  1. Absatz einsIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 bei einem Verfahren
    1. Ziffer eins
      gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a,) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
    2. Ziffer 2
      gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer
    zu sein.
  2. Absatz 2Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

§ 161a

Text

Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren

Anwendungsbereich

Paragraph 161 a,

Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im Paragraph 154, Litera a, genannten Universitätslehrer.

§ 162

Text

Ernennung

Paragraph 162,
  1. Absatz einsIm Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
  2. Absatz 2Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
  3. Absatz 3Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.

§ 163

Text

Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

Paragraph 163,
  1. Absatz einsDer Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. Absatz 2Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
  3. Absatz 3Eine Verfügung gemäß Absatz 2, darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 4Eine Verfügung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
  5. Absatz 5Im Falle einer Verfügung gemäß Absatz 2, ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
    1. Ziffer eins
      das 66. oder 67. Lebensjahr oder
    2. Ziffer 2
      das 68. Lebensjahr
    vollendet.
  6. Absatz 6Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
    5. Ziffer 5
      die Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).

§ 164

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 164,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

§ 165

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 165,
  1. Absatz einsEin Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
    1. Ziffer eins
      sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
    5. Ziffer 5
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  3. Absatz 3Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz 2, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
  4. Absatz 4Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10,) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.

§ 166

Text

Amtstitel

Paragraph 166,
  1. Absatz einsAls Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
  2. Absatz 2Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.

§ 167

Text

Urlaub

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.
  2. Absatz 2Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

§ 169

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 169,
  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Ernennungserfordernisse),
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    5. Ziffer 5
      die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    6. Ziffer 6
      Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    7. Ziffer 7
      Paragraph 57, (Gutachten),
    8. Ziffer 8
      Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
    9. Ziffer 9
      Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
    10. Ziffer 10
      die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  2. Absatz 2Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
  4. Absatz 4Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 10, nicht berührt.
  5. Absatz 5Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
    1. Ziffer eins
      die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e oder
    2. Ziffer 2
      eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
    nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

§ 170

Text

Unterabschnitt C
Universitätsdozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Litera b, genannten Universitätslehrer.
  2. Absatz 2Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
  4. Absatz 3 aWird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Absatz 2, überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).
  5. Absatz 4Art. römisch VI Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.

§ 171

Text

Ernennung

Paragraph 171,

Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

§ 171a

Text

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 171 a,

Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

§ 171b

Text

Paragraph 171 b,

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 172

Text

Besondere Aufgaben und Dienstzeit

Paragraph 172,
  1. Absatz einsEin Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
    1. Ziffer eins
      sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
    5. Ziffer 5
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  4. Absatz 4Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.

§ 172a

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 172 a,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
  2. Absatz 2In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.
  3. Absatz 3Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität eingebunden ist.

§ 172b

Text

Amtstitel

Paragraph 172 b,

Als Amtstitel ist „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen.

§ 172c

Text

Urlaub

Paragraph 172 c,
  1. Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
  2. Absatz 2Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

§ 173

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 173,
  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    6. Ziffer 6
      Paragraph 57, (Gutachten),
    7. Ziffer 7
      Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
    8. Ziffer 8
      Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
    9. Ziffer 9
      die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  2. Absatz 2Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

§ 174

Text

Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

Paragraph 174,
  1. Absatz einsDer Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  2. Absatz 2Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
  3. Absatz 3Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.

§ 175

Text

Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

Paragraph 175,
  1. Absatz einsDas zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
  2. Absatz 2Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich
    1. Ziffer eins
      auf bis zu sieben Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
        nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3,, wobei Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      auf bis zu sechs Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  4. Absatz 4In die Zeiten nach Absatz eins bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitätsassistent im Sinne der Absatz eins bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
  5. Absatz 5Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)

  6. Absatz 7Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
  7. Absatz 8Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
    1. Ziffer eins
      Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten.
    Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  8. Absatz 9In den Fällen der Absatz 2,, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz eins, an - endet.
  9. Absatz 10Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Absatz 3, dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
  10. Absatz 11Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom Paragraph 176, Absatz 6, - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß Paragraph 176, zu stellen.
  11. Absatz 12Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

§ 175a

Text

Paragraph 175 a,
  1. Absatz einsEin Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß Paragraph 49 l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
    2. Ziffer 2
      die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.
  3. Absatz 3Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
  4. Absatz 4Auf Übernahmen gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 findet Paragraph 126, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sinngemäß Anwendung.

§ 176

Text

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 176,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
  2. Absatz 2Eine Umwandlung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Ein Antrag gemäß Absatz eins, ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre,
    2. Ziffer 2
      allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3
    zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
  4. Absatz 4Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. Absatz 5Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in Paragraph 177, angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
    1. Ziffer eins
      zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und
    2. Ziffer 2
      wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit – jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages – als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Absatz eins,, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.

§ 176a

Text

Paragraph 176 a,

Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, erfüllt hat. Die im Paragraph 177, Absatz 3, angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß Paragraph 174, zu berechnen.

§ 177

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 177,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
    2. Ziffer 2
      die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
  3. Absatz 3Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
  4. Absatz 4Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  5. Absatz 5Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  6. Absatz 6In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an - endet.
  7. Absatz 7Absatz 4, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

§ 178

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 178,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b bzw. Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, angeführten Erfordernisse und
      2. Litera b
        eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
    Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
  3. Absatz 2 aDas in Absatz 2, genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig Anmerkung, richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
    2. Ziffer 2
      allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
    zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
  4. Absatz 2 bIn den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001, anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Absatz 2, in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus Paragraph 177, Absatz 3, ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
  5. Absatz 2 cDie zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß Paragraph 178, sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
  6. Absatz 3Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht vor dem in Paragraph 177, Absatz 3, genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
  7. Absatz 4Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
    1. Ziffer eins
      zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und
    2. Ziffer 2
      wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.

§ 178a

Text

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 178 a,

Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

§ 178b

Text

Paragraph 178 b,

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 179

Text

Dienstpflichten

Paragraph 179,
  1. Absatz einsDer Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
    1. Ziffer eins
      Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
  3. Absatz 3Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.

§ 180a

Text

Festlegung der Dienstpflichten

Paragraph 180 a,
  1. Absatz einsUnverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
    1. Ziffer eins
      die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. Ziffer 3
      die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
    Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten.
  4. Absatz 4Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
  5. Absatz 5Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
  6. Absatz 6Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.

§ 180b

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 180 b,
  1. Absatz einsDie Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraph 180 a,) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
  2. Absatz 2Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
  3. Absatz 3Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
  4. Absatz 4Abweichend vom Absatz 2, richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Absatz 3,
  5. Absatz 5Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
  6. Absatz 6Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind Assistenzärzte (Paragraph 189,) abweichend vom Paragraph 155, Absatz 8, letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Absatz 3, ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
  7. Absatz 7Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Absatz 5, festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
  8. Absatz 8Auf die Erbringung der in den Absatz 3,, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. Ziffer 4
      Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  9. Absatz 9Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
  10. Absatz 10Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
  11. Absatz 11Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

§ 181

Text

Dienstzeit

Paragraph 181,
  1. Absatz einsZur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
    1. Ziffer eins
      die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
      1. Litera a
        der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
      2. Litera b
        die anderen Arbeiten,
      soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
    2. Ziffer 2
      die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung in Universitätsorganen.
  2. Absatz 2Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Absatz eins, nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3Der Universitätsassistent hat die nach Absatz 2, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

§ 182

Text

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

Paragraph 182,

Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

§ 183

Text

Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Paragraph 183,

Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

§ 184

Text

Lehrtätigkeit

Paragraph 184,

Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.

§ 185

Text

Amtstitel

Paragraph 185,
  1. Absatz einsFür Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
    2. Ziffer 2
      im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
  2. Absatz 2Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel „Assistenzarzt“.

§ 186

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 186,
  1. Absatz einsDer Vorgesetzte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, hat
    1. Ziffer eins
      die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
    2. Ziffer 2
      mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen.
  2. Absatz 2Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
    1. Ziffer eins
      der Universitätsassistent und
    2. Ziffer 2
      der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
    vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  3. Absatz 3Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
  4. Absatz 4Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (Paragraphen 25 bis 31) im Sinne des Absatz 2, angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.

§ 187

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 187,
  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten

Dienstverhältnis nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
  2. Ziffer 2
    Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
  3. Ziffer 3
    die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
  4. Ziffer 4
    Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
  5. Ziffer 5
    Paragraph 57, (Gutachten),
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
  7. Ziffer 7
    die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  1. Absatz 2Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins und 3 bis 6 (Definitivstellung),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 57, (Gutachten),
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
    7. Ziffer 7
      die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
  2. Absatz 3Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Absatz eins und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

§ 189

Text

Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung

Paragraph 189,
  1. Absatz einsFür Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
    2. Ziffer 2
      Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
      1. Litera a
        zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 2Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. Ziffer 2
      auch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
      1. Litera a
        insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
    nicht überschritten werden darf.
  3. Absatz 3Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
    1. Litera a
      zehn Jahren,
    2. Litera b
      dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. Litera c
      zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
    nicht überschritten werden darf.
  4. Absatz 4Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Eine Entsendung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von Paragraph 39 a, Absatz 3, zwölf Monate nicht übersteigen.

§ 190

Text

Unterabschnitt E
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

Anwendungsbereich

Paragraph 190,

Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.

§ 191

Text

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 191,

Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

§ 191a

Text

Paragraph 191 a,

Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 192

Text

Pflichten

Dienstpflichten

Paragraph 192,
  1. Absatz einsDer Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
  2. Absatz 2Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.

§ 193

Text

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

Paragraph 193,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.
  2. Absatz 2Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
  3. Absatz 3Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.

§ 194

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 194,
  1. Absatz einsIst ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10,) verpflichtet:

 

Semester-stunden

  1. Ziffer eins
    an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

 

  1. Litera a
    Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern

13

  1. Litera b
    Unterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind

17

  1. Litera c
    Unterricht aus praktischen Fächern

19

  1. Ziffer 2
    an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

 

  1. Litera a
    Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern

13

  1. Litera b
    Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen Litera f,) und Unterricht aus Fremdsprachen

17

  1. Litera c
    Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor

19

  1. Litera d
    Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung

21

  1. Litera e
    Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte

26

  1. Litera f
    Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)

19

  1. Absatz 2Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
  1. Ziffer eins
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden

1,538 Werteinheiten

  1. Ziffer 2
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden

1,176 Werteinheiten

  1. Ziffer 3
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden

1,053 Werteinheiten

  1. Ziffer 4
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden

0,952 Werteinheiten

  1. Ziffer 5
    1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden

0,769 Werteinheiten.

  1. Absatz 3Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
  2. Absatz 4Hat der Lehrer außerhalb der im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 192, Absatz 2,), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
  3. Absatz 5Paragraph 213, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.

§ 195

Text

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Paragraph 195,

Die Paragraphen 182 und 183 gelten sinngemäß.

§ 196

Text

Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

Paragraph 196,

Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.

§ 197

Text

Amtstitel

Paragraph 197,

Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.

§ 198

Text

Urlaub und Ferien

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
  2. Absatz 2Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
    1. Ziffer eins
      der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
    im Sinne des Paragraph 194, Absatz 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.
  4. Absatz 4Die Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
    2. Ziffer 2
      Art. römisch VII Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, anzuwenden
    ist. Die Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Paragraph 76, Absatz 6 und Absatz 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.

§ 198a

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 198 a,

Paragraph 78 a, ist auf Lehrer an Universitäten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 32 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 64 Unterrichtsstunden je Studienjahr entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
  3. Ziffer 3
    Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 80 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  4. Ziffer 4
    Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

§ 199

Text

Leistungsfeststellung

Paragraph 199,

Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

§ 200

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 57, (Gutachten).
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
  2. Absatz 2Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.

§ 200a

Text

6a. Abschnitt
Hochschullehrpersonen

Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

Paragraph 200 a,
  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

§ 200b

Text

Ernennung

Paragraph 200 b,
  1. Absatz einsEine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.
  3. Absatz 3Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (Paragraph 20, Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
  4. Absatz 4Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 200c

Text

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 200 c,
  1. Absatz einsDie Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Hochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  2. Absatz 2Die Hochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes.
  3. Absatz 3Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (Paragraphen eins und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.

§ 200d

Text

Dienstpflichten

Paragraph 200 d,
  1. Absatz einsDie Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. Ziffer 6
      Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

§ 200e

Text

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 200 e,
  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (Paragraph 200 d,) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Absatz eins, genannten Zeitraum ist
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
    vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Absatz 3, wahrzunehmen haben, darf die in Ziffer 2, festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
  3. Absatz 3Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
  5. Absatz 5Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Absatz 2, genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6Die Hochschullehrperson hat die gemäß Absatz eins bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
  7. Absatz 7Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.

§ 200f

Text

Institutsleitung

Paragraph 200 f,
  1. Absatz einsFür die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß Paragraph 200 e, Absatz eins bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Einer Hochschullehrperson gemäß Absatz eins, dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 200 e, Absatz 4,, übertragen werden.

§ 200g

Text

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 200 g,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 2Eine solche Freistellung kann
    1. Ziffer eins
      unter Beibehaltung der Bezüge oder
    2. Ziffer 2
      unter Entfall der Bezüge
    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

§ 200h

Text

Dienstzeit

Paragraph 200 h,
  1. Absatz einsDie Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes, die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  3. Absatz 3Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Absatz eins, der Rektorin oder dem Rektor.

§ 200i

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 200 i,
  1. Absatz einsFür Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
  2. Absatz 2Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

§ 200j

Text

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung

Paragraph 200 j,
  1. Absatz einsWirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

§ 200k

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 200 k,
  1. Absatz einsBei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.
  2. Absatz 2Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

§ 200l

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 200 l,
  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 49, (Überstunden) und Paragraph 50, (Bereitschaft und Journaldienst),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 65, Absatz 4, (Urlaub).
  2. Absatz 2Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 36,, 38, 39 und 42 (Arbeitsplatz, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsbeschränkungen) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 45 a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 68, Absatz eins, (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2,) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 78 e, (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles vorgesehen sind;
    6. Ziffer 6
      die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
  3. Absatz 3Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 208, Absatz 2, (Auslandsverwendung),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 219, Absatz 5 c, (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm).
  4. Absatz 4Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
  5. Absatz 5Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für die Beratung im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
  6. Absatz 5 aBei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 33, HG verwendet wird.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

  7. Absatz 7Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
  8. Absatz 8Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes die Verwendungsgruppe L PH genannt wird, sind die Bestimmungen für die Verwendungsgruppe PH 1 heranzuziehen.

§ 201

Text

7. Abschnitt
LEHRER

1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
  2. Absatz 2Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson
    1. Ziffer eins
      weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
    2. Ziffer 2
      für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird.
    Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson.
  3. Absatz 3Soweit die im Absatz 2, angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 160,, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
  4. Absatz 4Erbringt ein im Absatz 2, angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.

§ 202

Text

2. Unterabschnitt

Ernennungserfordernisse

Paragraph 202,
  1. Absatz einsEine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
  2. Absatz 2Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  3. Absatz 3Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

§ 203

Text

3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

Ausschreibungspflicht

Paragraph 203,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. Absatz 2Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Planstelle mit
      1. Litera a
        einem Bundeslehrer oder
      2. Litera b
        einem sonstigen Bundesbeamten
      besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    3. Ziffer 3
      die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. Ziffer 4
      der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207i voranzugehen hat.
  3. Absatz 3Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

§ 203a

Text

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Paragraph 203 a,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
  2. Absatz 2Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
    1. Ziffer eins
      wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
    unverzüglich auszuschreiben.
  3. Absatz 3Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

§ 203b

Text

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 203 b,
  1. Absatz einsDie Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. Ziffer 5
      die Bewerbungsfrist und
    6. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten.
  2. Absatz 2Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
  3. Absatz 3Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

§ 203c

Text

Verlautbarung

Paragraph 203 c,

Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 203d

Text

Bewerbung

Paragraph 203 d,
  1. Absatz einsDie Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
  2. Absatz 2Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  3. Absatz 4Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß Paragraph 203 e, verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  4. Absatz 5Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.
    Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

§ 203e

Text

Verlängerung der Bewerbungsfrist

Paragraph 203 e,

Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.

§ 203f

Text

Gültigkeit der Bewerbung

Paragraph 203 f,
  1. Absatz einsDie Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach Paragraph 203 d, Absatz 5, vorliegt.
  2. Absatz 2Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
  3. Absatz 3Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 203h

Text

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Paragraph 203 h,
  1. Absatz einsFür die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Paragraph 203 b, Absatz 2,) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
  3. Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
  5. Absatz 5Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 203m

Text

Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten

Paragraph 203 m,

Die Paragraphen 203 bis 203h sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

§ 204

Text

4. Unterabschnitt

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 204,
  1. Absatz einsFür Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6.
  2. Absatz 2Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  3. Absatz 3Ausbildungsnachweise nach Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
    3. Ziffer 3
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. Absatz 5Bei der Entscheidung nach Absatz 4, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
  6. Absatz 6Auf das Verfahren gemäß Absatz 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.
  7. Absatz 7Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9, und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  8. Absatz 8Strafregisterauskünfte nach Absatz 7, sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

§ 204a

Text

Partieller Zugang

Paragraph 204 a,
  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 204, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

§ 205

Text

Sprachüberprüfung

Paragraph 205,

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Paragraph 204, Absatz 4, gesondert abzusprechen.

§ 206

Text

Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 206,
  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 56, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

§ 207

Text

5. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

Paragraph 207,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. Absatz 2Leitende Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind die
    1. Ziffer eins
      einer Schulcluster-Leitung,
    2. Ziffer 2
      einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (Paragraph 40 a, Absatz 17, VBG),
    3. Ziffer 3
      einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

§ 207a

Text

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Paragraph 207 a,
  1. Absatz einsDie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
  2. Absatz 2Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
  3. Absatz 3Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.

§ 207b

Text

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 207 b,
  1. Absatz einsDie Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
    5. Ziffer 5
      den Dienstort,
    6. Ziffer 6
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    7. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist und
    8. Ziffer 8
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten.
  2. Absatz 2Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

§ 207c

Text

Verlautbarung

Paragraph 207 c,

Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 207d

Text

Bewerbung

Paragraph 207 d,

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

§ 207e

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 207 e,
  1. Absatz einsDie Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
    1. Ziffer eins
      ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
    2. Ziffer 2
      ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
    3. Ziffer 3
      ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
    darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
  2. Absatz 2Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      die Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,
    3. Ziffer 3
      in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz eins, dargelegt haben und
    4. Ziffer 4
      über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
  3. Absatz 3Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 2, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

§ 207f

Text

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

Paragraph 207 f,
  1. Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
  2. Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
    3. Ziffer 3
      ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
    4. Ziffer 4
      ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
  3. Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
    2. Ziffer 2
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
  4. Absatz 4Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
  7. Absatz 7Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, bei der Anwendung des Absatz 4, jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.
  8. Absatz 8Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
  9. Absatz 8 aDie oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Absatz 8, durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 16, AVG festzuhalten.
  10. Absatz 9Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, beauftragen. Die Begutachtungskommission hat
    1. Ziffer eins
      dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
    2. Ziffer 2
      dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)
    der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  11. Absatz 10Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 3, für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beizuziehen.
  12. Absatz 11Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
  13. Absatz 12Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
  14. Absatz 13Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
  15. Absatz 14Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
  16. Absatz 15Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Absatz 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.
  17. Absatz 16Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

§ 207g

Text

Neuerliche Ausschreibung

Paragraph 207 g,
  1. Absatz einsBei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
  2. Absatz 2Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

§ 207h

Text

Funktionsdauer

Paragraph 207 h,
  1. Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (Paragraph 207, Absatz 2,) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz. Soweit zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
  3. Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
  4. Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
  5. Absatz 5Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 207i

Text

Abberufung von der Leitungsfunktion

Paragraph 207 i,
  1. Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
    1. Ziffer eins
      bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
  3. Absatz 3Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

§ 207j

Text

Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Paragraph 207 j,

Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die Paragraphen 207 bis 207i und Paragraph 207 m, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
  2. Ziffer 2
    statt Paragraph 207 f, die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
  3. Ziffer 3
    die Abberufung im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.

§ 207m

Text

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

Paragraph 207 m,
  1. Absatz einsVon den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975, und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,.
  2. Absatz 2Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes keine Parteistellung.

§ 207n

Text

Unterabschnitt 5a

Schulcluster

Paragraph 207 n,
  1. Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, ist jedoch der Schulcluster.
  2. Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. Ziffer eins
      welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. Ziffer 2
      welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. Ziffer 3
      an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. Ziffer 4
      zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (Paragraph 2, BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
    1. Ziffer eins
      Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 3, BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, der Schulleiter-Zulagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966,, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
    3. Ziffer 3
      Die für jede Schule gemäß Ziffer eins, ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
    Die Ermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.
  4. Absatz 4Aus den gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  5. Absatz 5Die nach Zuweisung gemäß Absatz 4, verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. Ziffer eins
      der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 2 a, BLVG),
    2. Ziffer 2
      der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters,
    3. Ziffer 3
      der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins d, BLVG und
    4. Ziffer 4
      der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration
    zugewiesen werden.
  6. Absatz 6Bei einer Zuweisung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
  7. Absatz 7Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (Paragraph 56, Absatz 7, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Absatz 3, letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
  8. Absatz 8Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Absatz 7, ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
    1. Ziffer eins
      ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Absatz 6,) und
    2. Ziffer 2
      Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (Paragraph 207 p, Absatz eins,) zugewiesen werden.
  9. Absatz 9Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  10. Absatz 10Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
  11. Absatz 11Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

§ 207o

Text

Schulcluster-Leitung

Paragraph 207 o,
  1. Absatz einsDie Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2,
  2. Absatz 2Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
  3. Absatz 3Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  4. Absatz 4Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
  5. Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegen die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
  6. Absatz 6Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4,, 5 und 8 vorzunehmen.

§ 207p

Text

Schulcluster-Administration und Bereichsleitung

Paragraph 207 p,
  1. Absatz einsDie Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG).
  2. Absatz 2Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, SchUG und im Paragraph 52 a, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG und Paragraph 52 a, Ziffer 3, SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
  3. Absatz 3Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

§ 207q

Text

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

Paragraph 207 q,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins,
  2. Absatz 2Für Schulcluster gemäß Absatz eins, finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
      1. Litera a
        die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
      2. Litera b
        ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
      3. Litera c
        ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
      4. Litera d
        ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
      5. Litera e
        ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
      6. Litera f
        ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
    2. Ziffer 2
      bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,
    4. Ziffer 4
      die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach Paragraph 207 n, Absatz 3, sowie nach Paragraph 26 c, Absatz 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,
    5. Ziffer 5
      im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
    6. Ziffer 6
      für die gemäß Ziffer 5, zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG um 20 vH erhöht.

§ 208

Text

6. Unterabschnitt
Verwendung

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
    1. Ziffer eins
      Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
    2. Ziffer 2
      private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    in Betracht kommen.
  2. Absatz 2Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist Paragraph 41, Absatz eins, anzuwenden.

§ 209

Text

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung

Paragraph 209,
  1. Absatz einsDer Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
  3. Absatz 3Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

§ 210

Text

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

Paragraph 210,

Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

§ 211

Text

7. Unterabschnitt
Dienstpflichten

Lehramtliche Pflichten

Paragraph 211,

Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

§ 212

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 212,
  1. Absatz einsDas Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.
  2. Absatz 2Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

§ 212a

Text

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 212 a,
  1. Absatz einsDie Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß Paragraph 63 d, GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2Die Lehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  5. Absatz 5Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Die gemäß Absatz 5, die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

§ 213

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 213,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 50 a bis 50f sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 10 ergeben.
  2. Absatz 2Abweichend vom Paragraph 50 a, Absatz 2, ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Paragraph 50 a, Absatz 3, zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
  4. Absatz 2 bAbweichend von Paragraph 50 a, Absatz eins, hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den Paragraphen 9,, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Absatz 7, zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Paragraph 50 a, Absatz 3, ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.
  5. Absatz 3Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 d, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 50 a, Absatz 3, oder im Paragraph 50 b, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e anschließt.
  6. Absatz 4Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz 3,, um die infolge der Anwendung des Absatz 3, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  7. Absatz 5Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c, nicht berührt.
  8. Absatz 6Paragraph 50 c, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
  9. Absatz 7Paragraph 50 c, Absatz 3, ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  10. Absatz 8Eine Anwendung des Paragraph 50 d, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  11. Absatz 9Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 50 a, nicht anzuwenden.
  12. Absatz 10Paragraph 50 f, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und
    2. Ziffer 2
      der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) Paragraph 50 f, Absatz 4, nicht entgegensteht.

§ 213a

Text

Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

Paragraph 213 a,
  1. Absatz einsWird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Sofern durch die Maßnahme gemäß Absatz eins, die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
  3. Absatz 3Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

§ 213b

Text

Sabbatical

Paragraph 213 b,

Paragraph 78 e, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

§ 213d

Text

Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung

Paragraph 213 d,

Die Paragraphen 45 a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

§ 213e

Text

Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch

Paragraph 213 e,
  1. Absatz einsDie Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  2. Absatz 2Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Lehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

§ 214

Text

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 214,

Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.

§ 215

Text

Meldepflichten

Paragraph 215,

Paragraph 53, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

§ 216

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 216,

Paragraph 56, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.

§ 217

Text

8. Unterabschnitt
Rechte

Amtstitel

Paragraph 217,
  1. Absatz einsFür Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

  1. Absatz 2Für Lehrpersonen sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktorin oder Direktor

die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorständin oder Fachvorstand

die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

  1. Absatz 3Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld der Lehrperson gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 219

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 219,
  1. Absatz einsLehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
  2. Absatz 2Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  3. Absatz 3Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  4. Absatz 4Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 64 bis 72, und Paragraph 77, Absatz eins und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit Paragraph 77, Absatz 2, die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
  6. Absatz 5 aBei der Anwendung des Paragraph 75, tritt an die Stelle des Paragraph 75 b, Absatz 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.

    Anmerkung, Absatz 5 b, tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.)

  7. Absatz 5 cVerwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
  8. Absatz 6Paragraph 76, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
      im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
    5. Ziffer 5
      Bei der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6 und Absatz 7, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 76, Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden.

§ 219a

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 219 a,
  1. Absatz einsParagraph 78 a, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Ziffer 2
      Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Ziffer 4
      Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 78 a, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  2. Absatz 2Paragraph 78 a, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

§ 220

Text

9. Unterabschnitt

Leistungsfeststellung

Paragraph 220,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
    2. Ziffer 2
      eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei Paragraph 83, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten sind.
  2. Absatz 2Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

§ 221

Text

10. Unterabschnitt

Disziplinarrecht

Paragraph 221,
  1. Absatz einsBei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß Paragraph 101, Absatz 2, dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß Paragraph 101, Absatz 3, Lehrperson zu sein.
  2. Absatz 2Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.
  3. Absatz 3Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

§ 222

Text

11. Unterabschnitt
Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 222,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
    2. Ziffer 2
      ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 dem Rektorat obliegt,
    4. Ziffer 4
      an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, die Dienstbehörde tritt,
    5. Ziffer 5
      die Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,
    6. Ziffer 6
      vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und
    7. Ziffer 7
      soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.
  2. Absatz 2Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 224, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. Absatz 3Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207i und Paragraph 207 m, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
    3. Ziffer 3
      der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
    4. Ziffer 4
      die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
    5. Ziffer 5
      die Ausschreibung zusätzlich zu Paragraph 207 c, auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
    6. Ziffer 6
      der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7,
      1. Litera a
        die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      2. Litera b
        eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
      3. Litera c
        ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
      4. Litera d
        ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
      als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
    7. Ziffer 7
      der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3,
      1. Litera a
        eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
      2. Litera b
        eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
      3. Litera c
        die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
      als beratende Mitglieder angehören,
    8. Ziffer 8
      bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 h, Absatz 4 und Paragraph 207 i, Absatz 3, nicht anzuwenden sind und
    9. Ziffer 9
      soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.

§ 223

Text

Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 223,
  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 39,), sind die Paragraphen 200 d,, 200e, 200g, 200h, Paragraph 200 i,, 200j und Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 und Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 200 f, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 4, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
  2. Absatz 2Das BLVG ist auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

§ 224

Text

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Paragraph 224,

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 210, ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (Paragraph 2, Absatz eins, BLVG) erfolgen.

§ 225

Text

8. Abschnitt
BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

Paragraph 225,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz eins, ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.
  3. Absatz 3Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 226,) hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
    Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Ziffer 28, der Anlage 1 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 4Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
  5. Absatz 5Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6Einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
  7. Absatz 7Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
  8. Absatz 8Kann eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 226

Text

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 226,
  1. Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
  2. Absatz 2Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Paragraph 207 h, Absatz 3, ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf Paragraph 225, Absatz 7, bezieht, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Verwendungsgruppe SQM, SI 1 oder SI 2 angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 4Für die erstmalige Besetzung der Funktionen gemäß Absatz eins, kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrpersonen in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen.

§ 227

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 227,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 50 a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.
  4. Absatz 4Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des Paragraph 3, ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.

§ 227a

Text

Amtstitel

Paragraph 227 a,
  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements führt den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion den Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
  2. Absatz 2Eine oder ein gemäß Paragraph 32, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder gemäß den Paragraphen 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt den Amtstitel „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin oder zum Landesschulinspektor bestellte Beamtin oder Beamte führt den Amtstitel „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.

§ 227b

Text

8a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

Paragraph 227 b,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.
  3. Absatz 3Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.
  4. Absatz 4Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.
  5. Absatz 5Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.
  6. Absatz 6Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.
  7. Absatz 7Paragraph 50 a und Paragraph 78 a, sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.
  9. Absatz 9Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.
  10. Absatz 10Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Ziffer 28, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 gleichgestellt.

§ 228

Text

9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Anwendungsbereich

Paragraph 228,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
  2. Absatz 2Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
  3. Absatz 3Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.

§ 229

Text

Ernennungserfordernis

Paragraph 229,
  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches
    1. Ziffer eins
      in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    3. Ziffer 3
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
    die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
    für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
    die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
    für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
    die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
    für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
    die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
    für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
    die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
    für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
    die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
    p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
    die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
    p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
    die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
    p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
    die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
    p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
    die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
    p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  3. Absatz 3Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)
  5. Absatz 3 bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)
  6. Absatz 4Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Absatz 3, vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
  7. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

§ 230

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 230,
  1. Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PT 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

keines

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

keines

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

keines

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

 

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

  1. Absatz 3Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

 

in der Verwendungsgruppe PT 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

§ 230a

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 230 a,
  1. Absatz einsIm PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
  2. Absatz 2Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
  3. Absatz 3Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
  4. Absatz 4Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
    1. Ziffer eins
      in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
    2. Ziffer 2
      nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
  5. Absatz 5Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)

§ 230b

Text

Karenzurlaub

Paragraph 230 b,
  1. Absatz einsDie Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
    2. Ziffer 2
      überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG
    gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
  2. Absatz 2Für nach Absatz eins, für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach Paragraph 75, Absatz 3, nicht.
  3. Absatz 3Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.

§ 231

Text

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Paragraph 231,
  1. Absatz einsBei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

§ 231a

Text

10. Abschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Anwendungsbereich

Paragraph 231 a,
  1. Absatz einsDer Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen
      1. Litera a
        des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      2. Litera b
        des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
      3. Litera c
        des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
      4. Litera d
        des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
    3. Ziffer 3
      weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  2. Absatz 2Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. Absatz 3Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Absatz eins, ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
    2. Ziffer 2
      medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

§ 231b

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 231 b,

Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Ein Diplom
    1. Litera a
      über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder
    2. Litera b
      eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002, Paragraph 23, UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
    ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
  4. Ziffer 4
    Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
  5. Ziffer 5
    Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.

§ 231c

Text

Amtstitel

Paragraph 231 c,
  1. Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

K 1, K 2

bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Revidentin oder Revident

ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Oberrevidentin oder Oberrevident

ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

K 3, K 4

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 6

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Offizialin oder Offizial

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberoffizialin oder Oberoffizial

  1. Absatz 2Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

§ 232

Text

SCHLUSSTEIL

1. Abschnitt

AUSSERKRAFTTRETEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Paragraph 232,
  1. Absatz einsAnmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. Absatz 2Ferner treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
    2. Ziffer 2
      die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917,
    3. Ziffer 3
      das Gehaltsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,,
    4. Ziffer 4
      das BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, und
    5. Ziffer 5
      Artikel römisch VII Absatz 3 bis 8 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,.

§ 233

Text

2. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt
ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 233,

Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

§ 233a

Text

Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

Paragraph 233 a,
  1. Absatz einsDienstausweise, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
  2. Absatz 2Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75, befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß Paragraph 75 a bis 31. Dezember 2006 beantragen.

§ 233b

Text

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

Paragraph 233 b,
  1. Absatz einsFür die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
  2. Absatz 2In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, ist Paragraph 14, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 234

Text

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Paragraph 234,
  1. Absatz einsDie in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
  3. Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz 5, gelten noch folgende Erfordernisse:
             Anmerkung, Ziffer eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
    1. Ziffer 6
      im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
    2. Ziffer 7
      im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
    3. Ziffer 8
      im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
      1. Litera a
        der Grundausbildung und
      2. Litera b
        der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
      durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
    4. Ziffer 9
      im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.
  4. Absatz 4Eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß Paragraph 12, Absatz 6, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  5. Absatz 6Die Verordnungen der Bundesregierung
    1. Ziffer eins
      über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1994,,
    2. Ziffer 2
      über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1993,,
    3. Ziffer 3
      über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, und
    4. Ziffer 4
      über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1989,,
    stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Ziffer eins bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.

§ 235

Text

Paragraph 235,
  1. Absatz einsDer Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002,, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften,
    3. Ziffer 3
      bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt,
    4. Ziffer 4
      bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin,
    5. Ziffer 5
      bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
    6. Ziffer 6
      bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde,
    7. Ziffer 7
      bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms,
    8. Ziffer 8
      bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,
    9. Ziffer 9
      bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
    10. Ziffer 10
      bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
    11. Ziffer 11
      bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
  2. Absatz 2Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1, M ZO 1 und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.

§ 236

Text

Paragraph 236,
  1. Absatz einsAnstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.
  2. Absatz 2Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der Paragraphen 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.
  3. Absatz 3Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974, ersetzt.

§ 236a

Text

Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 236 a,
  1. Absatz einsVor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 207, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
    seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 236b

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Paragraph 236 b,
  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
  2. Absatz 2Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. Ziffer 2 a
      bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    4. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
    5. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
    6. Ziffer 5
      Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
    7. Ziffer 6
      Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
    8. Ziffer 7
      nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
    1. Ziffer eins
      beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
    2. Ziffer 2
      Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
  4. Absatz 4Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 3, Ziffer eins, nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 3, Ziffer 2, nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG
    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
  5. Absatz 5Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
  6. Absatz 6Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  7. Absatz 7Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
  8. Absatz 8Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ist in einem Bescheid nach Paragraph 14, auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

§ 236d

Text

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Paragraph 236 d,
  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. Ziffer 2 a
      bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    4. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
    5. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
    6. Ziffer 5
      Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
    7. Ziffer 6
      nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
  4. Absatz 4Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  5. Absatz 5Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

§ 237

Text

Paragraph 237,

Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera a, eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, oder Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.

§ 240a

Text

Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten

Paragraph 240 a,

Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (Paragraph 37,).

§ 241

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 241,
  1. Absatz einsZeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach Paragraph 50 a, in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach Paragraph 50 a, zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
  2. Absatz 2Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Paragraphen 50 a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

§ 241a

Text

Karenzurlaub

Paragraph 241 a,
  1. Absatz einsAuf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 75, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
  3. Absatz 3Für Karenzurlaube nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 75 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 75 a, Absatz 3 bis 30. Juni 2002.
  4. Absatz 4Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 75 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.

§ 241b

Text

Außerdienststellung

Paragraph 241 b,

Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 78 b, einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 78 b, umzuwandeln, wenn er

  1. Ziffer eins
    dies beantragt und
  2. Ziffer 2
    für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.

§ 242

Text

Erholungsurlaub

Paragraph 242,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 65, Absatz 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
  2. Absatz 2Beamtinnen und Beamten, die
    1. Ziffer eins
      bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
    erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 65, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 65, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

§ 243

Text

Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Paragraph 243,
  1. Absatz einsDie bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, fortzuführen. Ab 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, über. Paragraph 125, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 104 d, haben für das Jahr 2020 bis Ende August 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  3. Absatz 3Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.
  4. Absatz 4Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unter der Voraussetzung von Paragraph 99, Absatz eins, einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Bundesregierung.
  5. Absatz 5Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.
  6. Absatz 6In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.
  7. Absatz 7Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.
  8. Absatz 8Die für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 ernannten nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde gelten als bis zum 31. Dezember 2025 ernannt.

§ 244

Text

2. Unterabschnitt
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 244,
  1. Absatz einsErnennungen und Überleitungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
  2. Absatz 2Paragraph 137, Absatz 2, ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
  3. Absatz 3Beamte, die nach Paragraph 254, in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

§ 244a

Text

Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde

Paragraph 244 a,

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Ziffer eins bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

§ 245

Text

3. Unterabschnitt
EXEKUTIVDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 245,
  1. Absatz einsErnennungen und Überleitungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
    2. Ziffer 2
      in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  2. Absatz 2Paragraph 143, Absatz 2, ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
  3. Absatz 3Beamte des Exekutivdienstes, die nach Paragraph 262, in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  4. Absatz 4Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gemäß den Paragraphen 145 a, Absatz 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die Paragraphen 145 a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.

§ 246

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 246,

Für Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 247

Text

4. Unterabschnitt
MILITÄRISCHER DIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 247,
  1. Absatz einsErnennungen und Überleitungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
  2. Absatz 2Ernennungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.
  3. Absatz 2 aMit 1. Jänner 2017 werden
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1 in die Verwendungsgruppe M BUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 1 in die Verwendungsgruppe M ZUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
    übergeleitet.
  4. Absatz 2 bMit 1. Jänner 2017 werden
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M BUO, Grundlaufbahn,
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M ZUO, Grundlaufbahn
    übergeleitet.
  5. Absatz 3Militärpersonen, die nach Paragraph 269, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  6. Absatz 4Militärpersonen, die nach Paragraph 254, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
  7. Absatz 5Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß Paragraph 6, WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.
  8. Absatz 6Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 152 c, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.
  9. Absatz 7Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß Paragraphen 152, Absatz 6,, 256 Absatz 4 und 271 sind die Paragraphen 152,, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.
  10. Absatz 8Abweichend von Paragraph 63, Absatz 6, führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung
    1. Ziffer eins
      Divisionär die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor“ oder
    2. Ziffer 2
      Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung „Generalleutnant“.
    Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.

§ 247b

Text

5. Unterabschnitt

HOCHSCHULLEHRER

Paragraph 247 b,
  1. Absatz einsAuf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß Paragraph 163, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist Paragraph 163, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 163, Absatz 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 3 und Paragraph 176, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, eingeleitet worden sind.
  3. Absatz 3Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1. Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 247d

Text

Freistellung

Paragraph 247 d,

Paragraph 160, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.

§ 247e

Text

Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997

Paragraph 247 e,
  1. Absatz einsAuf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind Paragraph 163, Absatz eins bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und Paragraph 166, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß Paragraph 163, Absatz 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden.
  3. Absatz 3Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) übergeleitet:
    1. Ziffer eins
      an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
    2. Ziffer 2
      an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.
    Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 170, Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

§ 247f

Text

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

Paragraph 247 f,
  1. Absatz einsOrdentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG, Paragraph 22, KUOG) übergeleitet.
  2. Absatz 2Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.

§ 248

Text

6. Unterabschnitt

LEHRER

Paragraph 248,
  1. Absatz einsDie Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 12 a, GehG anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 236, Absatz eins, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
  4. Absatz 4Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß Paragraph 25, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch II Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, abgelegt haben.
  5. Absatz 5Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach Paragraph 213 b, in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder
    2. Ziffer 2
      Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird.
    Der Anspruch nach Ziffer 2, ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Paragraph 12 g, GehG ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 213 b, Absatz 2, in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 204 bis 206 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 8Paragraph 204, Absatz 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie Paragraph 205,, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Absatz 7, verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.

§ 248a

Text

Paragraph 248 a,
  1. Absatz einsFür Verwendungen gemäß Anlage 1 Ziffer 23 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Ziffer 23 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
  2. Absatz 2In Ziffer 22 b, Absatz 2, Litera a, der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, erfüllt. In Ziffer 22 b, Absatz 2, Litera b, der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.
  3. Absatz 3Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,.

§ 248b

Text

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Paragraph 248 b,
  1. Absatz einsDie Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.
  2. Absatz 2Eine Zuweisung gemäß Absatz eins, gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  3. Absatz 3Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

§ 248c

Text

Paragraph 248 c,

Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2013 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer

  1. Ziffer eins
    der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,
  2. Ziffer 2
    der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und
  3. Ziffer 3
    der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3
zugeordnet.

§ 248d

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 248 d,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  1. Absatz 2Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die Paragraphen 207 f,, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 207 g, ist auf Verfahren gemäß Paragraph 225, anzuwenden.
  4. Absatz 5Die Frist gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 248e

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Paragraph 248 e,

Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 222, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.

§ 249

Text

7. Unterabschnitt

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Paragraph 249,
  1. Absatz einsDer Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
  2. Absatz 2Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
  5. Absatz 5Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  6. Absatz 6Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 229, anzuwenden.
  7. Absatz 7Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
  8. Absatz 8Die Absatz eins und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes im PTA-Bereich, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 249a

Text

8. Unterabschnitt
Beamte der Fernmeldebehörde

Anwendungsbereich

Paragraph 249 a,
  1. Absatz einsDie Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.
  2. Absatz 2Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 3Beamte der Fernmeldebehörde können unter den Voraussetzungen des Paragraph 254, auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde erfüllen.

§ 249b

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: zum Inkrafttreten vgl. § 284 Abs. 108 Z 3 und 4

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 249 b,
  1. Absatz einsDie besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Fernmeldebehörde ausschließlich jene, denen die Worte „in der Fernmeldebehörde“ vorangestellt sind.
  2. Absatz 2Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Fernmeldebehörde
    1. Ziffer eins
      in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    3. Ziffer 3
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    zurückgelegt hat. Paragraph 229, Absatz eins, zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Fernmeldebehörde als einander gleichwertig gelten.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Beamten der Fernmeldebehörde durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 249c

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 249 c,
  1. Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht

 

in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

§ 249d

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 249 d,
  1. Absatz einsPlanstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach Paragraph 249 a, ändert sich dieser Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.
  2. Absatz 2Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
  3. Absatz 3Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
  4. Absatz 4Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
    1. Ziffer eins
      in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
    2. Ziffer 2
      nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
  5. Absatz 5Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.

§ 249e

Text

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Paragraph 249 e,
  1. Absatz einsBei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

§ 250

Text

9. Unterabschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Überleitung

Paragraph 250,

Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des Paragraph 231 a, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 251

Text

Sonderausbildung

Paragraph 251,
  1. Absatz einsEin Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.
  2. Absatz 2Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung ist abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Beamter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Oberassistentin (Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsassistentin (Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
    2. Ziffer 2
      berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
  3. Absatz 3Wird in diesem Fall das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
  4. Absatz 4Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Verwendungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Beamten. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

§ 252

Text

10. Unterabschnitt
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Einteilung

Paragraph 252,

Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.

§ 253

Text

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 253,
  1. Absatz einsErnennungen auf eine Planstelle
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag
    sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Ziffer eins, oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
  2. Absatz 2Die ständige Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung nicht mehr zulässig. Auf einen Beamten, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehört.
  3. Absatz 3Absatz 2, Satz 1 ist in Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, nur auf Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Inland anzuwenden, auch wenn in diesen Dienstbereichen grundsätzlich jede Betrauung mit einer Funktion unbeschadet des Paragraph 141, befristet erfolgt.

§ 253a

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 253 a,

Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde gleichgestellt.

§ 254

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 254,
  1. Absatz einsEin Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2Ist ein solcher Beamter nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO bewirkt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins,, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Beamte im PTA-Bereich,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die die Voraussetzungen des Paragraph 231 a, für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und
    3. Ziffer 3
      Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.
  4. Absatz 4Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  5. Absatz 5Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 7 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 8 oder
    3. Ziffer 3
      der Funktionsgruppe 9
    der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.
  6. Absatz 6Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
    1. Ziffer eins
      mit Dienstalterszulage oder
    2. Ziffer 2
      mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
    gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 30, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  7. Absatz 7Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  8. Absatz 8Der Beamte wird
    1. Ziffer eins
      nach den Absatz eins und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
    2. Ziffer 2
      nach den Absatz 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes
    übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  9. Absatz 10Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  10. Absatz 11Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      im Allgemeinen Verwaltungsdienst Paragraph 139,,
    2. Ziffer 2
      im Militärischen Dienst Paragraph 149,
  11. Absatz 12Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Beamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  12. Absatz 13Bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
  13. Absatz 14Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung des Beamten in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungsgruppe

Funktionsgruppe

A 1

5 bis 9

4

3

2

1

-

A 2

8

7

6

5

4

3

 

A 3

8

A 2

3 bis 8

1, 2

-

A 3

8

6

5

 

A 4

2

A 3

1 bis 8

-

A 4

2

1

 

A 5

2

A 4

1, 2

-

A 5

2

1

  1. Absatz 15Die schriftliche Erklärung nach den Absatz eins u, n, d, 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
  2. Absatz 16Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Absatz eins und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.

§ 255

Text

Amtstitel

Paragraph 255,
  1. Absatz einsFür die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen.

in der Verwen-

dungsgruppe

in der Dienst-

klasse

Gehalts-

stufe

Amtstitel

A

römisch III,IV

V

VI

VII

VIII

IX

 

Kommissär

Oberkommissär

Rat

Oberrat

Hofrat; Ministerialrat (auf einer Planstelle  der Präsidentschaftskanzlei, des  Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft  oder eines Bundesministeriums)

Sektionschef

B

III

IV

V

VI

VII

 

Revident

Oberrevident

Amtssekretär

Amtsrat

Amtsdirektor

C

III

III

IV

V

1 bis 9

ab 10

Kontrollor

Oberkontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

D

III

III

IV

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

Oberoffizial

E

III

III

1 bis 9

ab 10

Amtswart

Oberamtswart

  1. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsdirektor

den Leiter der Parlamentsdirektion

Parlamentsdirektor

den Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek,

Generaldirektor d. (unter Hinzufügung

              des Österreichischen Staatsarchivs oder der

der Bezeichnung der Dienststelle)

              Österreichischen Staatsdruckerei

 

den Leiter des Bundesamtes für Eich- und

Präsident d. (unter Hinzufügung

              Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes,

der Bezeichnung der Behörde)

              der Finanzprokuratur, des Patentamtes, einer

 

              Direktion der PTA oder des Österreichischen

 

              Statistischen Zentralamtes

 

den Beamten der Dienstklasse römisch VIII in der

Parlamentsrat

              Parlamentsdirektion, wenn er nicht im

 

              Bibliotheks- oder Stenographendienst

 

              verwendet wird

 

  1. Absatz 3Für die Beamten in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwen-

dungsgruppe

in der

Dienstklasse

Gehaltsstufe

Amtstitel

P 1,P 2

III

III

IV

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

Oberoffizial

P 3

III

III

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

P 4,P 5

III

III

1 bis 9

ab 10

Amtswart

Oberamtswart

§ 256

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 256,
  1. Absatz einsFür die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Stellvertreter des Leiters der

Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsvizedirektor

Stellvertreter des Leiters der

Parlamentsdirektion

Parlamentsvizedirektor

Leiter der Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit

Generaldirektor für die öffentliche

Sicherheit

Sonderberater des Bundespräsidenten

in internationalen Angelegenheiten

Botschafter

Stellvertreter des Leiters der

Österreichischen Nationalbibliothek

Generaldirektor-Stellvertreter

der Österreichischen Nationalbibliothek

Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes

für Eich- und Vermessungswesen,

der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Behörde)

Leiter einer Landespolizeidirektion

Landespolizeidirektor

Leiter eines Polizeikommissariates

Stadthauptmann

Leiter des inneren Dienstes des Amtes

des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) Anmerkung 1)

Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion

Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

Burghauptmann

Leiter einer Bibliothek (ausgenommen

einer Universitätsbibliothek),

eines Archivs, einer Anstalt,

eines Museums, eines Kulturinstitutes oder

einer größeren oder selbständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Bibliothek,

des Archivs, der Anstalt, des Museums,

des Kulturinstitutes oder der Sammlung)

Leiter des ärztlichen Dienstes

bei Dienststellen des Bundes

oder bei der Bundespolizei

Chefarzt d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Dienststelle

oder des Wortes „Bundespolizei“)

Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt

Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Krankenanstalt)

Leiter einer Krankenabteilung einer

Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6,

des Ärztegesetzes 1998

Primararzt d. (unter Hinzufügung

der Bezeichnung der Krankenanstalt)

Arzt an Krankenanstalten ab der

Dienstklasse V

Oberarzt

Arzt an Krankenanstalten in den

Dienstklassen römisch III und IV

Assistent

Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht

an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse

 

V

VI

VII

Inspektor

Oberinspektor

Zentralinspektor

Leiter eines Amtes, wenn er der

Dienstklasse römisch VI oder römisch VII der

Verwendungsgruppe B angehört,

abweichend von den vorgenannten

Verwendungsbezeichnungen

Amtsdirektor

Leiter des gesamten Kanzleidienstes

in einer Zentralstelle

Ministerialkanzleidirektor (in der

Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor)

Beamter des fernmeldetechnischen,

des posttechnischen oder des

Garage- und Werkmeisterdienstes

im PTA-Bereich in

der Verwendungsgruppe C,

Dienstklasse römisch III, Gehaltsstufe

 

1 bis 9

10 bis 12

Werkmeister

Oberwerkmeister

________________

Anmerkung 1: Artikel 30, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet: „In Paragraph 140, Absatz 3 und Paragraph 256, Absatz eins, wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)

  1. Absatz 2Paragraph 63, Absatz 4, ist auf Beamte im PTA-Bereich mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
  2. Absatz 3Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 4Beamte, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach Paragraph 6, WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
    4. Ziffer 4
      während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
    Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

§ 257

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

Paragraph 257,

Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die Paragraphen 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.

§ 258

Text

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde

Paragraph 258,
  1. Absatz einsBei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

§ 259

Text

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

Paragraph 259,

Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

§ 260

Text

11. Unterabschnitt
WACHEBEAMTE

Einteilung

Paragraph 260,

Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.

§ 261

Text

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 261,
  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
  2. Absatz 2Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 2, nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.
  4. Absatz 4Paragraph 144, Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.

§ 262

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 262,
  1. Absatz einsEin Wachbeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 74, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  3. Absatz 3Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  4. Absatz 4Der Wachebeamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
  6. Absatz 6Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  7. Absatz 7Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 144, anzuwenden.
  8. Absatz 8Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  9. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)
  10. Absatz 10Ist ein Beamter des Exekutivdienstes im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

bei einer Zuordnung des

Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-

gruppe

Funktions-

gruppe

E 1

3 bis 11

1, 2

-

E 2a

7

6

5

  1. Absatz 11Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde den Wachebeamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Wachebeamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.

§ 263

Text

Dienstzeit

Paragraph 263,

Paragraph 145, ist auf Wachebeamte anzuwenden.

§ 264

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 264,
  1. Absatz einsFür Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Paragraph 145 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

§ 265

Text

Leistungsfeststellung

Paragraph 265,

Abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, ist eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

  1. Ziffer eins
    der Dienststufe 1, wenn sie dem im Paragraph 140, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
  2. Ziffer 2
    der Dienststufe 2 und
  3. Ziffer 3
    der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse römisch fünf angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.

§ 267

Text

12. Unterabschnitt
BERUFSOFFIZIERE

Einteilung

Paragraph 267,

Für die Berufsoffiziere sind die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 vorgesehen.

§ 268

Text

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 268,
  1. Absatz einsErnennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe H 2 oder H 1 angehören.
  2. Absatz 2Die ständige Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 für Berufsoffiziere nicht mehr zulässig. Auf einen Berufsoffizier, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin Berufsoffizier ist.
  3. Absatz 3Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
  4. Absatz 4Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

§ 269

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 269,
  1. Absatz einsEin Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
  3. Absatz 3Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 7 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 8 oder
    3. Ziffer 3
      der Funktionsgruppe 9
    der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.
  4. Absatz 4Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
    1. Ziffer eins
      mit Dienstalterszulage oder
    2. Ziffer 2
      mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
    gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  5. Absatz 5Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  6. Absatz 6Der Berufsoffizier wird nach den Absatz eins bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
  8. Absatz 8Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  9. Absatz 9Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 149, anzuwenden.
  10. Absatz 10Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Berufsoffizier am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Berufsoffizier diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  11. Absatz 11Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:

bei einer Zuordnung des

Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung der Militärperson in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-

gruppe

Funktions-

gruppe

M BO 1

5 bis 9

4

3

2

1

-

M BO 2

9

7

6

5

4

3

 

M BUO 1

7

M BO 2

3 bis 9

1, 2

-

M BUO 1

7

6

5

 

M BUO 2

2

M BUO 1

1 bis 7

-

M BUO 2

2

1

  1. Absatz 12Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde dem Berufsoffizier bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Berufsoffizier vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      die Militärperson innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe ihrer tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
  2. Absatz 13Bei Berufsoffizieren, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.

§ 270

Text

Dienstverhältnis

Paragraph 270,

Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
  2. Ziffer 2
    im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

§ 271

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 271,
  1. Absatz einsFür Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Paragraph 152, Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.

§ 272

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 272,

Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.

§ 273

Text

13. Unterabschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Anwendungsbereich und Einteilung

Paragraph 273,
  1. Absatz einsDie Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.
  2. Absatz 2Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 28 und Ziffer 29, in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Für die in Paragraph 32, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in Paragraph 16, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Absatz 2, getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach Paragraph 225, Absatz 3,
  4. Absatz 4Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß Paragraph 225, Absatz 3, voranzugehen.
  5. Absatz 5Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 225, obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.
  6. Absatz 6Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Absatz 10 und Paragraph 226, Absatz 3,), so sind die Paragraphen 226 und 227a Absatz eins, für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß Paragraph 226, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Ernannten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sowie Bundes- und Landeslehrpersonen, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen mit der Funktion Fachinspektion betraut worden sind, obliegt es, die Fachaufsicht über die Lehrpersonen des jeweiligen Faches wahrzunehmen und sie zu beraten, ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen sowie das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall wahrzunehmen. Weiters obliegt ihnen die Wahrnehmung der fachbezogenen Aufgaben, die ihnen von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zusätzlich übertragen werden. Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des Minderheitenschulwesens obliegt die Wahrnehmung der im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland vorgesehenen Aufgaben.
  8. Absatz 8Die Fachaufsicht über gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Absatz 4, zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.
  9. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren näher durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10Bis zur erstmaligen Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder eine mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrperson vorübergehend mit der Leitung der Bildungsregion zu betrauen.

§ 274

Text

Amtstitel

Paragraph 274,

Für Schul- und Fachinspektorinnen und Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“ sowie
  2. Ziffer 2
    in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 „Fachinspektorin“ oder „Fachinspektor“.

§ 275

Text

2a. Abschnitt
Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

Paragraph 275,

Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß Paragraph 29, ZustG und gilt abweichend von Paragraph eins, für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

§ 276

Text

Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 276,
  1. Absatz einsHinsichtlich Personen im Sinne des Paragraph 275, sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des Paragraph 28 a, ZustG zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
    4. Ziffer 4
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 280 a, Absatz eins,
  2. Absatz 2Jene Personen, die nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG. Für diese ist im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 6, ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.
  4. Absatz 4Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.

§ 277

Text

Zustellungen

Paragraph 277,
  1. Absatz einsZustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß Paragraph 277 a, nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

§ 277a

Text

Zustellung mit Zustellnachweis

Paragraph 277 a,

Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über Paragraph 35, Absatz 7, ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber

  1. Ziffer eins
    während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte;
  2. Ziffer 2
    während der Abholfrist die Abholung aus technischen Gründen nicht möglich ist, doch wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder technisch möglich ist, wirksam, sofern dieser innerhalb der Abholfrist liegt.

§ 277b

Text

Anzeigemodul

Paragraph 277 b,

Das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, ZustG wird auf den Serviceplattformen für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, angebunden.

§ 277c

Text

Elektronische Verständigung

Paragraph 277 c,

Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in Paragraph 35, Absatz eins, ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.

§ 278

Text

3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

Paragraph 278,
  1. Absatz einsDienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  2. Absatz 2Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
  3. Absatz 3Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

§ 279

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem § 13 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, außer Kraft tritt (vgl. § 284 Abs. 41 idF BGBl. I Nr. 102/2000).

Text

Mitwirkungsbefugnisse

Paragraph 279,

Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 280

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 280,
  1. Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger,
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, bei dem der Bund den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
    4. Ziffer 4
      in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Rechtsträger,
    5. Ziffer 5
      in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten, wobei die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer dem Bund oder einem in Paragraph eins, Absatz 2, VBG genannten Rechtsträger zur Dienstleistung überlassen wird,
    6. Ziffer 6
      in einem Lehrauftragsverhältnis gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,,
    7. Ziffer 7
      als Landeslehrperson gemäß dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder als Landesvertragslehrperson gemäß dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land, oder
    8. Ziffer 8
      als land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder als land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in einem Dienstverhältnis zu einem Land
    stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes,
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt
    erforderlich sein.
  3. Absatz 3Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.
    Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Artikel 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen haben jeweils für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 bis 39 DSGVO zu benennen und die Kontaktdaten der oder des weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten den betroffenen Personen gemäß Absatz eins und der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Nötigenfalls können für den Wirkungsbereich eines Ressorts unter Aufteilung der Zuständigkeit mehrere Datenschutzbeauftragte benannt und ihre Kontaktdaten unter Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit entsprechend mitgeteilt werden.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr oder ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer in Absatz 2, Ziffer 2, genannter Vorschriften übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten sowie im Einzelfall erforderlichenfalls nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme direkt Einsicht zu nehmen und personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr oder ihm in gesetzlichen Vorschriften gemäß Absatz 2, Ziffer 2, übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, in die von Absatz eins, erfassten Datenverarbeitungssysteme zum Zwecke der Erhebung von Adressdaten direkt Einsicht zu nehmen und nach Vorabinformation der übrigen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen erforderlichenfalls zu verarbeiten, zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der betroffenen Personen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht zu erwarten ist.
  8. Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins,

§ 280a

Text

Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung

Paragraph 280 a,
  1. Absatz einsZum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, E-GovG der im Paragraph 280, Absatz eins, genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.
  2. Absatz 2Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Paragraph 280, benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  3. Absatz 3Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen über den Zeitpunkt der Eintragung des Todes der betroffenen Person hinaus fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Paragraph 280, benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  4. Absatz 4Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf Paragraph 280, notwendig, lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  5. Absatz 5Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 und 3, die nicht unter Absatz 4, fallen. Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf Paragraph 280, notwendig, Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  6. Absatz 6Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Absatz 2 bis 5 vor. Die gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968 und die Löschpflichten gemäß Paragraphen 79 e, Absatz 2 a und 109 Absatz 2, gehen der Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 3, vor. Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, werden jeweils ermächtigt, im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
  7. Absatz 7Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, haben jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten durchzuführen. Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Absatz 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß Paragraph 280 b, Absatz 2, haben vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen herzustellen.
  8. Absatz 8Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 280 und Absatz eins,

§ 280b

Text

IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen

Paragraph 280 b,
    1. Ziffer eins
      die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
    2. Ziffer 2
      Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.
  1. Absatz 2Soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen, sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber einer betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche sind, erfolgt die Aufteilung dieser Pflichten durch Verordnung der Bundesregierung.
  2. Absatz 3Auftragsverarbeiter haben insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 4Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen an die betroffene Person hat unentgeltlich innerhalb eines Monats nach Ausübung eines der genannten Rechte nach der DSGVO direkt schriftlich, gegebenenfalls elektronisch oder in einer anderen, schriftlich dokumentierten Form zu erfolgen. Die Frist kann vor Ablauf nach begründeter Verständigung der betroffenen Person um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Geltendmachungen erforderlich ist. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 5 bis 8 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 5Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  5. Absatz 6Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  6. Absatz 7Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  7. Absatz 8Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 9Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 280 und Paragraph 280 a, Absatz eins,

§ 280c

Text

Paragraph 280 c,
  1. Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 10, DSGVO darf nur verhältnismäßig und im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Personenbezogene Daten gemäß Artikel 10, DSGVO dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.
  2. Absatz 2Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die für ein dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren erforderlich sind, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß StPO ermittelt wurden, unbeschadet des Paragraph 76, Absatz 4, StPO zu übermitteln.
  3. Absatz 3In dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren richten sich die aus Artikel 5,, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Eine Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die im Wirkungsbereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Behörden eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen, weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten sind den Personen gemäß Absatz eins und 2 sowie der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
  6. Absatz 6Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle Personen gemäß Absatz eins und 2.

§ 281

Text

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 281,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
  2. Absatz 2Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
    1. Ziffer eins
      die dienstliche Ausbildung für
      Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
      1. Litera b
        den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
      2. Litera c
        die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
    2. Ziffer 2
      eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 63, WG 2001.
  3. Absatz 3Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  4. Absatz 4Durch Verordnung kann bestimmt werden,
    1. Ziffer eins
      daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
    2. Ziffer 2
      welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.

§ 283

Text

Lehrer

Paragraph 283,
  1. Absatz einsAuf die an der Heereslogistikschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
  2. Absatz 2Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.

§ 284

Text

Inkrafttreten

Paragraph 284,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  3. Absatz 4Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 39 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 bis 8, Paragraph 50 b, Absatz 7,, Paragraph 50 d,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 76, samt Überschrift, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 78 a, samt Überschrift, Paragraph 198, Absatz 3 und 4, Paragraph 198 a, samt Überschrift, Paragraph 213, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 219, Absatz 5 und 6, Paragraph 219 a, samt Überschrift, Paragraph 226, samt Überschrift, Paragraph 228, samt Überschrift, Paragraph 236 a und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 bis 3.8, 21a.3 Litera b,, 23.1 Absatz 7,, 30.2 Litera a und b, 32.2 Litera d,, 33.2 Litera b,, 35.2 Litera d und 36.4 bis 36.6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 25 Punkt 4,, 25.5, 26.4, 26.5, 26.6, 26.7 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Februar 1993.
  4. Absatz 5Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 160, Absatz 2 und Paragraph 194, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  5. Absatz 6Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  6. Absatz 7Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3, Litera d,, Ziffer 2 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt eins a,, Ziffer 3 Punkt eins a und Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  7. Absatz 8Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 231 a, Absatz eins und 3 und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3, Litera g,, Ziffer 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 53, Absatz eins bis 1b, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 94, Absatz eins bis 3, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 238, Absatz 3 und 4, Paragraph 240, Absatz 4 und Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 9,, Ziffer 24 Punkt 3,, Ziffer 25 Punkt eins, Litera f, Sub-Litera, d, d und Litera i,, Ziffer 26 Punkt eins, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, b, b und Litera d und Ziffer 26 Punkt 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994.
  8. Absatz 9Die Paragraphen 139,, 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
  9. Absatz 10Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a,, Paragraph 4 a,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 42 a,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3,, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Ziffer 20, Litera b und Ziffer 21 Punkt 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 11, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  10. Absatz 12Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Paragraph 3, Absatz 2 bis 7, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 11, Absatz eins bis 4, Paragraph 12, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3,, die Paragraphen 38 und 38a samt
        Überschriften, die Paragraphen 40 bis 41f samt Überschriften (mit Ausnahme des Paragraph 41 a, Absatz 6,), Paragraph 63, Absatz eins und 3, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 81 a, samt Überschrift, Paragraph 82, Absatz 2 und 3, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, 3, 4 und 5, die Paragraphen 136 bis 153 samt Überschriften, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 213 a, samt Überschrift, Paragraph 229, Absatz 4,, Paragraph 230 a, Absatz 2,, die Paragraphen 233 bis 277 samt Überschriften und die Paragraphen 279 und 280 samt Überschriften,
      2. Litera b
        Anlage 1 Ziffer eins bis 17c samt Überschriften, Ziffer 21 Punkt eins, Litera a,, Ziffer 26 Punkt eins, Absatz 2, Litera g,, Ziffer 30 Punkt 3,, der Entfall der Ziffer 30 Punkt 5,, Ziffer 31 Punkt eins,, Ziffer 33 Punkt 3, Litera a und b, Ziffer 34 Punkt 4,, Ziffer 35 Punkt 4,, Ziffer 36 Punkt 3 und die Ziffer 45 bis 59 samt Überschriften und Anlage 2 samt Überschrift
      in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 153 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, mit 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 45 a und 45b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, mit 1. Jänner 1998.
  11. Absatz 13Optionserklärungen nach den Paragraphen 254,, 262 und 269 können rechtswirksam abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, E 2a, E 2b, E 2c, M BUO 1 und M BUO 2 ab 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      für die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 und für die Verwendungsgruppen A 2, E 1 und M BO 2 ab 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      für die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 ab 1. Jänner 1998.
  12. Absatz 14Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 39 a,, Paragraph 83, Absatz 2 bis 4, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 137, Absatz 4,, Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 228, Absatz eins,, Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 238, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2, Litera c und d, Ziffer 31 Punkt 2, Litera d,, Ziffer 31 Punkt 5, Litera e,, Ziffer 32 Punkt 2, Litera c,, d und e, Ziffer 33 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 34 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 36 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 37 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 38 Punkt 2, Litera e und Ziffer 41 Punkt 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Juli 1994,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 217, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78 a, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 5a, Paragraph 198 a, samt Überschrift und Paragraph 219 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Oktober 1994,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 75, Absatz 7 bis 9, Paragraph 254, Absatz 15,, Paragraph 262, Absatz 11 und Paragraph 269, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Jänner 1995.
  13. Absatz 15Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 240 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Dezember 1994,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Jänner 1994,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 41 a, Absatz 4,, Paragraph 41 c, Absatz 2,, Paragraph 41 e, Absatz 2,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 145 a, Überschrift und Absatz eins bis 2a, Paragraph 151, Absatz eins bis 3, 7 und 9, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 152 a, Absatz eins,, Paragraph 233 a, samt Überschrift, Paragraph 253, Absatz 3,, Paragraph 256, Absatz eins,, Paragraph 261, Absatz eins,, Paragraph 262, Absatz eins,, Paragraph 264, Überschrift und Absatz eins,, 2a und 4 bis 5a, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 7, Litera f bis i, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 5, Litera e und f, Ziffer 3 Punkt 3 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 4 Punkt eins, Litera d bis f und o, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt eins, Litera k bis p, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 2, Litera h und j, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 3, Litera b bis e, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt eins, Litera h bis j, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 2, Litera d bis f, Ziffer 3 Punkt 21, samt Überschrift, Ziffer 3 Punkt 23,, Ziffer 4 Punkt 2, Litera e bis g, Ziffer 4 Punkt 16,, Ziffer 5 Punkt 3, Litera e und f, Ziffer 5 Punkt 7,, Ziffer 8 Punkt 10, Litera e,, Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 6, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 7, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 8, Litera a,, Ziffer 14 Punkt 10, Litera c,, Ziffer 15 Punkt 5, Litera c,, Ziffer 17 a,, Ziffer 33 Punkt 3 a,, Ziffer 51 Punkt 3 und Ziffer 59 Punkt 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11, mit 1. Jänner 1995.
  14. Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 73, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 112, Absatz 4,, Paragraph 131,, Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 163, Absatz 3 bis 6, Paragraph 247 a, samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1. Mai 1995.
  15. Absatz 17In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 141 a, Absatz 8,, Paragraph 145 a, Absatz 2 a,, Paragraph 145 b, Absatz 7,, Paragraph 152 c, Absatz 10,, Paragraph 159,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 173, Absatz 4,, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 178, Absatz eins und 2, Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 247, Absatz 5,, Paragraph 247 a und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 4 Punkt 4, Litera c,, Ziffer 5 Punkt 4,, Ziffer 8 Punkt 14, Litera b, Sub-Litera, b, b, (in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 33 k,), Ziffer 9 Punkt 3, Litera b und e, Ziffer 9 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 9 Punkt 5, Litera b und e, Ziffer 9 Punkt 7, Litera e,, Ziffer 9 Punkt 8, Litera b,, Ziffer 13 Punkt 13,, Ziffer 13 Punkt 14,, Ziffer 14 Punkt 10, Litera c,, Ziffer 15 Punkt 5, Litera c und die Ziffer 51 Punkt 3 und 52.3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des Paragraph 262, Absatz 9, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 2,, Ziffer 8 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 8 Punkt 7, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 8, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 9, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 10, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 11, Litera a und b, Ziffer 8 Punkt 12, Litera a und b, Ziffer 8 Punkt 13, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 3, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 6, Litera a,, b und e und Ziffer 9 Punkt 7, Litera a und b mit 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 39 a, Absatz 5,, Paragraph 141 b,, Paragraph 160, Absatz 4,, Paragraph 160 a, samt Überschrift, Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 175 a, samt Überschrift, Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 177, Absatz 4 und 5, Paragraph 189, Absatz 3 und 4, Paragraph 229, Absatz eins,, Paragraph 231, samt Überschrift, Paragraph 246 a,, Paragraph 257,, Paragraph 261 a,, Paragraph 274 a, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 23 a, samt Überschrift, die Ziffer 8 Punkt 14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 33 j,), Ziffer 9 Punkt 11,, Ziffer 9 Punkt 12,, Ziffer 10, samt Überschrift, Ziffer 11 Punkt eins, Litera d,, Ziffer 21 Punkt 2, Litera b,, Ziffer 46 Punkt eins,, Ziffer 55, samt Überschrift, Ziffer 56 Punkt 3,, Ziffer 56 Punkt 4,, Ziffer 57 Punkt eins, Litera d und Ziffer 57 Punkt 3, mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ vor Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins und der Anlage 1 Ziffer 11 Punkt 3 und Ziffer 57 Punkt 4, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag,
    4. Ziffer 4
      die Aufhebung der Paragraphen 246 a und 261a mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
  16. Absatz 18Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 153 a, Absatz 4,, Paragraph 236 a, samt Überschrift, Paragraph 244, Absatz eins,, Paragraph 247, Absatz eins und 2, Paragraph 247 a, samt Überschriften, Paragraph 247 b,, die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles, Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 254, Absatz 7,, 9 Ziffer 2 und Absatz 16,, Paragraph 261, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 262, Absatz 3 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 268, Absatz eins und 2 und Paragraph 269, Absatz 5 und 7 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, und die Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, mit 1. Jänner 1996.
  17. Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4, Einleitung, Ziffer eins Punkt 5, Einleitung, Ziffer eins Punkt 6, Einleitung und Ziffer 12 Punkt 3, mit 1. Jänner 1996,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz 5, mit 1. Mai 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 163, Absatz 3, Ziffer 7, mit 1. Juni 1996,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 236 a, Absatz 2 und die Aufhebung des Paragraph 207, samt Überschrift mit 1. September 1996.
  18. Absatz 20Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 105, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, gelten für Bescheide, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden. Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Anlage 1 Ziffer 47 Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, und Anlage 1 Ziffer 50, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 9, Litera c,, Ziffer 8 Punkt 10, Litera c,, Ziffer 8 Punkt 11,
        Litera b,, Ziffer 8 Punkt 13, Litera b,, Ziffer 9 Punkt 3, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 5,
        Litera a,, Ziffer 9 Punkt 6, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 8, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 9, Litera a,, Ziffer 33 Punkt 2, Litera a und Ziffer 37 Punkt 2, Litera a, in der Fassung,
      2. Litera b
        Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5, Litera a, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 16 f, und
      3. Litera c
        Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 2, Litera a, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 16 g,
      des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 3,, die Überschrift zum 9. Abschnitt des Besonderen Teiles, Paragraph 228,, Paragraph 229, Absatz eins,, 3, 3a, 3b und 5, Paragraph 230,, Paragraph 230 a,, Paragraph 230 b, samt Überschrift, Paragraph 231, samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, Paragraph 249, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 253 a, samt Überschrift, Paragraph 254, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz eins und 2, Paragraph 258, samt Überschrift und Anlage 1
        Ziffer 30 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 30 Punkt 4,, Ziffer 31 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 31 Punkt 3,, Ziffer 31 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 31 Punkt 7,, Ziffer 31 Punkt 8,, Ziffer 32 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 32 Punkt 4,, Ziffer 34 Punkt 2, Litera d,, Ziffer 36 Punkt 6,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 4, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 5,, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift, Ziffer 48 Punkt 5, samt Überschrift, Ziffer 48 Punkt 6, samt Überschrift und Ziffer 48 Punkt 7, samt Überschrift in der Fassung,
      2. Litera b
        Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5, Litera a, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 c,, 5e und 5i,
      3. Litera c
        Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 2, Litera a, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 e und 5i des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 247 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins c,, Paragraph 83, Absatz 4 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera l,, Ziffer 3 Punkt 26,, Ziffer 3 Punkt 28 und Ziffer 4 Punkt 14, in der Fassung,
      2. Litera b
        Anlage 1 Ziffer 50, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, und die Aufhebung der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera k, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, folgenden Tag.

    Anmerkung, Absatz 21, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  19. Absatz 22Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 160 a,, Paragraph 168,, Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 2, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, treten mit 1. August 1996 in Kraft.
  20. Absatz 23Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 19, (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Juli 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des Paragraph 17, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, Paragraph 17, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt.

    Anmerkung, Absatz 24, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  21. Absatz 25In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 261 a, mit 9. August 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 269, Absatz 13, mit 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 228, Absatz eins, mit 1. Mai 1996,
    4. Ziffer 4
      die Überschrift vor Paragraph 14, mit 1. August 1996,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 152, Absatz eins,, 1a, 4 und 5, Paragraph 152 a,, Paragraph 247, Absatz 5,, Paragraph 256, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 271, Absatz 4 a und Anlage 1 Ziffer 59 Punkt 4, Absatz 2, mit 1. Jänner 1997,
    6. Ziffer 6
      die Überschrift des Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 6 und 7, Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 137, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 147, Absatz eins und 4, Paragraph 148, Absatz 4,, Paragraph 152, Absatz 12,, Paragraph 229, Absatz 3 a,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 254, Absatz 5 und 6, Paragraph 262, Absatz 2,, Paragraph 269, Absatz 3 und 4, Paragraph 271, Absatz 8,, Paragraph 274 a, Absatz 2 und 3 und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28, Absatz 3,, Ziffer 4 Punkt 8, Absatz 2,, Ziffer 4 Punkt 15, Absatz 3,, Ziffer 8 Punkt 15, Absatz 3,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7 und Ziffer 55 Punkt 2, Absatz 3, sowie die Aufhebung des Paragraph 229, Absatz 3 b und 5 und des Paragraph 230 b, samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Paragraph 41 f, Absatz eins,, die Überschrift vor Paragraph 43,, Paragraph 47 a, samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 48,, Paragraph 48, Absatz 6,, die Paragraphen 48 a bis 48f samt Überschriften, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz eins und 3, die Paragraphen 50 a bis 50d samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 52,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins und 3, die Paragraphen 75 bis 75c samt Überschriften (ausgenommen Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 3,), Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 78 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 94, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 96, Ziffer 4,, Paragraph 97, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 106,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 123, Absatz eins und 2, Paragraph 124, Absatz 2 und 3, Paragraph 125 a,, Paragraph 126, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 128,, Paragraph 137, Absatz 4,, Paragraph 143, Absatz 4,, Paragraph 147, Absatz 4,, Paragraph 160, Absatz 2,, Paragraph 160 a, Absatz eins,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 212, Absatz 3,, Paragraph 213, samt Überschrift, Paragraph 219, Absatz 5 a,, Paragraph 226,, die Paragraphen 241 und 241a samt Überschriften, Paragraph 243, Absatz 6,, Paragraph 247 d, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 11,, Ziffer 30 Punkt 3, Litera a und b, Ziffer 31 Punkt 6,, Ziffer 31 Punkt 10,, Ziffer 32 Punkt 3,, Ziffer 32 Punkt 6, samt Überschrift, Ziffer 33 Punkt 3, Litera c und Ziffer 35 Punkt 3, Litera b, sowie die Aufhebung des Paragraph 50 e, mit 1. Juli 1997,
    8. Ziffer 8
      die Überschriften vor den Paragraphen 201 und 202, die Paragraphen 203 bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 204,, Paragraph 205, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 206, Absatz 4,, die Paragraphen 207 bis 207m samt Überschriften (ausgenommen Paragraph 207 j, Absatz 7,), die Überschriften vor den Paragraphen 208,, 211, 217, 220 und 221 und Paragraph 248 a, samt Überschrift mit 1. September 1997,
    9. Ziffer 9
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera c und i, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera a,, c und j und Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, mit 1. Jänner 1998,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt.
  22. Absatz 26In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48 f, Absatz 4,, Paragraph 154, Ziffer eins und 2, Paragraph 155,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 160 a, Absatz 2 und 4 bis 7, Paragraph 161, Absatz 2,, die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, Paragraph 161 a, samt Überschrift, die Paragraphen 164 bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (Paragraphen 170,, 171, 171a, 172, 172a, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 178, Absatz 2,, Paragraph 179, samt Überschrift, Paragraph 180, Absatz eins und 3, Paragraph 180 a,, Paragraph 180 b, samt Überschrift, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 184,, Paragraph 189, Absatz 4,, die Paragraphen 190 und 191, Paragraph 194, Absatz eins und 2, Paragraph 247 c,, Paragraph 247 e, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 21 Punkt 4,, Ziffer 21 Punkt 5 und Ziffer 21 Punkt 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 174, Absatz 3 und des Paragraph 188, samt Überschriften mit 1. Oktober 1997,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 163, samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.
  23. Absatz 27Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 41 b, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 3,, Paragraph 150, Ziffer eins,, Paragraph 151, Absatz 5,, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 275, Absatz 2, sowie Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 11,, Ziffer 12 Punkt 12, Litera b,, Ziffer 14 Punkt 10,, Ziffer 15 Punkt 5,, Ziffer 17 b, Punkt 2, Litera a und Ziffer 17 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  24. Absatz 28Paragraph 230 a, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 30 Punkt eins,, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1, 34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  25. Absatz 29Paragraph 207 n, samt Überschriften, die Paragraphen 213 a bis 213d samt Überschrift, Paragraph 219, Absatz 5 b und die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Paragraphen 213 a bis 213c samt Überschrift und Paragraph 219, Absatz 5 b, treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. Die Paragraphen 213 a bis 213c in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. Paragraph 207 n, samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  26. Absatz 30Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  27. Absatz 31In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 152 c, Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 249, Absatz 4, mit 1. Mai 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 224 und Anlage 1
      Ziffer 3 Punkt 27 und Ziffer 21 Punkt 4, mit 15. Februar 1997,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 48 f, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 78 b, samt Überschrift, Paragraph 97, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 125 a, samt Überschrift, Paragraph 126, Absatz eins und 4 und Paragraph 128, Absatz 2, mit 1. Juli 1997,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 17, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. August 1997,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 207 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 8 Litera b,, Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 231 b, samt Überschrift, Paragraph 231 c,, Paragraph 250, samt Überschrift, Paragraph 251, Absatz eins und 2 und Anlage 1 Ziffer 39 Punkt 2,, Ziffer 40 Punkt 2,, Ziffer 41 bis 44, Ziffer 46 Punkt 2, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 4, samt Überschrift und Ziffer 48 Punkt 8, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 231 a, Absatz 4, mit 1. September 1997,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Oktober 1997,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 145 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 152, Absatz 10,, Paragraph 213 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 228,, Paragraph 229, Absatz eins und 3a, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 230 a, Absatz 6,, Paragraph 231,, Paragraph 249, Absatz eins und 8, Paragraph 253 a,, Paragraph 254, Absatz 3,, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz eins und 2, Paragraph 258, samt Überschrift, Paragraph 264, Absatz 6 und Paragraph 271, Absatz 7, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera k und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera m,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera b und d, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a,, c und e, Ziffer 31 Punkt 3,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera c,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera b und d, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 31 Punkt 7,, Ziffer 31 Punkt 8, Litera c,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 36 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 37 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 38 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 46 Punkt 4, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 39 a, Absatz eins,, 3, 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 3 bis 7, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 4 a,, 5, 7a und 8, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 152, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 13,, Paragraph 152 a, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 9,, Paragraph 177, Absatz 6,, Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 241 b, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4,, Ziffer 3 Punkt 22 und Ziffer 5 Punkt 7, mit 1. Juli 1998,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 14, Absatz 4, mit 1. September 1998,
    11. Ziffer 11
      Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz 2 und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, mit 1. Jänner 1999.
  28. Absatz 32Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
  29. Absatz 33Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 50 a, Absatz 3,, Paragraph 136 a, samt Überschrift, Paragraph 136 b,, Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 203 d, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 228 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  30. Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 38 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 6,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 145 a, Absatz 7,, Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 228 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 231 c,, Paragraph 247, Absatz 6 und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins bis 2.2.4 mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer eins a
      Paragraph 254, Absatz 16, mit 1. Jänner 1998,
    3. Ziffer 2
      Paragraph 172, Absatz 4, mit 1. Juli 1999,
    4. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 137, Absatz eins und 9, Paragraph 143, Absatz eins und 7, Paragraph 147, Absatz eins und 7, Paragraph 152, Absatz 9,, Paragraph 235, Absatz eins,, Paragraph 254, Absatz 5 und 6, Paragraph 262, Absatz 2,, Paragraph 269, Absatz 3 und 4 und Paragraph 279,, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 285“ erhält, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 5 Punkt 12,, Ziffer 8 Punkt 15, Absatz 3,, Ziffer 21 a, Punkt eins,, Ziffer 21 a, Punkt 2,, Ziffer 21 a, Punkt 3, Litera a,, Ziffer 21 a, Punkt 4, Litera a,, Ziffer 22 Punkt eins, Litera a,, Ziffer 22 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 22 Punkt 7, Litera c,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins,, 3 und 4 Litera a,, Ziffer 23 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 23 Punkt 8, Litera a,, Ziffer 23 Punkt 9, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a,, Ziffer 23 Punkt 10, Absatz eins,, Ziffer 24 Punkt 2, Litera b,, Ziffer 24 Punkt 3, Absatz eins,, Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins,, Ziffer 25 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 51 Punkt 4, Absatz eins,, Ziffer 52 Punkt 3 und Ziffer 55 Punkt 2, Absatz 3, mit 1. August 1999,
    5. Ziffer 4
      Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 153 a, Absatz eins,, der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles, Paragraph 234, Absatz eins,, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen Paragraphen 273 bis 280 und Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4,, Ziffer 28, Überschrift, Ziffer 28 Punkt 4 und Ziffer 29, Überschrift und Litera c und d mit 1. September 1999,
    6. Ziffer 5
      Paragraph 154,, Paragraph 155, Absatz 4,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 160 a, samt Überschrift, Paragraph 166,, Paragraph 170, Absatz 4 und 5, Paragraph 172 a,, Paragraph 172 b,, Paragraph 173, Absatz 3,, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift zu Unterabschnitt D, Paragraph 175, Absatz 6,, Paragraph 180, Absatz eins,, Paragraph 180 a, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6, Paragraph 180 b, Absatz 2,, 3, 5, 8 und 9, die Aufhebung des Paragraph 180 b, Absatz 10 und 11, Paragraph 185, Absatz eins,, Paragraph 190,, Paragraph 193, Absatz eins,, Paragraph 194, Absatz eins,, Paragraph 217, Absatz 2,, Paragraph 247 f, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 19 Punkt eins,, 19.3, 20, 21.2, 21.4 und 21.6 mit 1. Oktober 1999.
    Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28, Absatz 4,, Ziffer 4 Punkt 8, Absatz 2 und Ziffer 4 Punkt 15, Absatz 3, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 1999 tritt Paragraph 180 b, Absatz 10 und 11 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  31. Absatz 35Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 60, samt Überschrift, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 152, samt Überschrift, Paragraph 152 c, Absatz 9,, Paragraph 247, Absatz 6 und 7, Paragraph 256, Absatz 4 und Paragraph 271, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera c,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, Litera c,, Ziffer 13 Punkt 13, samt Überschrift, Ziffer 13 Punkt 14, Litera b und Ziffer 25 Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 152 a, samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  32. Absatz 36Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 153 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  33. Absatz 37Die Paragraphen 79 a bis 79c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
  34. Absatz 38Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 228, samt Überschrift, Paragraph 229, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 231,, Paragraph 244 a, samt Überschrift, Paragraph 249, Absatz 8,, der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, Paragraph 254, Absatz 3, Ziffer eins und Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 229, Absatz 3 a und Paragraph 230 a, Absatz 6, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. Paragraph 249 e, samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
  35. Absatz 39Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 3 und Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  36. Absatz 40In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 153 a, Absatz 2, mit 1. September 1999,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 69,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 75 b, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 78 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 177, Absatz 5 und Paragraph 280, Absatz eins, mit 1. Jänner 2000.
  37. Absatz 41In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 219, Absatz 5 c, mit 1. September 1998,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Überschrift und Absatz 6 und 7, Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz eins und 3 Anmerkung, Paragraph 28, Absatz eins, ist von der Novelle nicht betroffen), Paragraph 41 a, Absatz eins und 4, Paragraph 41 e, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 137, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 147, Absatz eins und 4, Paragraph 148, Absatz 4,, Paragraph 152, Absatz 6,, Paragraph 159,, Paragraph 160, Absatz 2,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 3,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 224,, Paragraph 229, Absatz 3,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 247 f, Absatz 2,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 254, Absatz 3,, Paragraph 256, Absatz 4,, Paragraph 279,, Paragraph 280, Absatz 2 und 3 und Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4 und Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, mit 1. April 2000,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 207 l,, Paragraph 217, Absatz 2,, Paragraph 269, Absatz 11,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 10,, Ziffer 3 Punkt 23, samt Überschrift, Ziffer 3 Punkt 28, samt Überschrift, Ziffer 3 Punkt 35,, Ziffer 4 Punkt eins,, Ziffer 4 Punkt 2,, Ziffer 4 Punkt 3,, Ziffer 4 Punkt 9,, Ziffer 4 Punkt 10, samt Überschrift, Ziffer 4 Punkt 11,, Ziffer 4 Punkt 15,, Ziffer 4 Punkt 16,, Ziffer 5 Punkt 11, samt Überschrift, Ziffer 13 Punkt 10,, Ziffer 28 Punkt 3,, Ziffer 47 Punkt eins,, Ziffer 47 Punkt 8,, Ziffer 50,, Ziffer 51 Punkt eins,, Ziffer 51 Punkt 3 und Ziffer 52 Punkt 3 und die Aufhebung der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 25,, 3.27 und 13.11 mit 1. September 2000.
    Abweichend von Ziffer 2, tritt Paragraph 279, hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem Paragraph 13, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, außer Kraft tritt. In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h, treten die Worte „der Präsidialsektion U“ mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.
  38. Absatz 42Paragraph 15,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 155, Absatz 9,, Paragraph 207 n, Absatz eins und 4, Paragraph 213 b, Absatz eins,, Paragraph 213 c, Absatz 5 und die Paragraphen 236 b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
  39. Absatz 43In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 213 c, Absatz 5 und Paragraph 236 b, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 7 und die Aufhebung des Paragraph 207 n, Absatz 2, durch das angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 165, Absatz 4, mit Beginn des Sommersemesters 2001,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins bis 5, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 236 b, Absatz 4, sowie die Aufhebung des Paragraph 240, samt Überschrift durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2002.

    Anmerkung, Absatz 44, wurde nicht vergeben)

  40. Absatz 45In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 155, Absatz 5 und 5a, Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 189,, Paragraph 189, Absatz eins bis 4, Anlage 1
      Ziffer 21 Punkt 3 und Ziffer 21 Punkt 5, mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 236 b, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 207 n, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 15 a, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, mit 1. September 2001,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 2,, Paragraph 165,, Paragraph 172, Absatz eins bis 3, Paragraph 172 a,, Paragraph 174, Absatz 3,, Paragraph 175, Absatz 10 bis 12, Paragraph 175 a,, Paragraph 176 a,, Paragraph 177, Absatz 7,, Paragraph 178, Absatz 2 bis 2b und Paragraph 189, Absatz 5, mit 30. September 2001,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 236 b, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.
    Die Aufhebung des Paragraph 160, Absatz 4,, des Paragraph 175, Absatz 6 und der Überschrift zu Paragraph 175 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
  41. Absatz 46Paragraph 213 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  42. Absatz 47In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 275, Absatz 6 a bis 6c und 7 mit 1. September 1999,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 69,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 75 b, Überschrift und Absatz eins und 2, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 78 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 213 c, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2002,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 78 c,, Paragraph 78 d, samt Überschrift, Paragraph 160, Absatz 2,, Paragraph 213 b, Absatz 2,, Paragraph 248 b, samt Überschrift, Paragraph 285,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2 und Ziffer 25 Punkt eins, Litera c, mit 1. September 2002,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, mit 1. Jänner 2003.
  43. Absatz 48In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 78 d, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 4,, Paragraph 153,, Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 202, Absatz 3 und 4, Paragraph 203 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 203 g, Absatz 2,, Paragraph 203 k, Absatz eins,, Paragraph 234, Absatz 4,, Paragraph 248, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 21 a, Punkt 2,, Ziffer 22,, Ziffer 23 Punkt eins, (Verwendung), Ziffer 23 Punkt 2,, Ziffer 23 Punkt 3,, Ziffer 23 Punkt 8, sowie die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 12, Absatz 6,, der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 19 und 12.19 samt Überschriften, Ziffer 23 Punkt 4,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7 und Ziffer 23 Punkt 7, mit 1. September 2002,
    2. Ziffer 2
      die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt Anmerkung, richtig: 3. Abschnitt) des Allgemeinen Teiles, die Paragraphen 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins bis 5, die Paragraphen 30 bis 35 samt Überschriften, Paragraph 73,, Paragraph 78 a, Absatz 6,, Paragraph 144,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 186, Absatz 4,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 242, samt Überschrift sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13,, Ziffer 12 Punkt 13 und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera e, mit 1. Jänner 2003,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 152, Absatz 5, mit 1. Juli 2003,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und die Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g, mit 1. Dezember 2002.
    Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  44. Absatz 49Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 145 b, Absatz 4 a,, Paragraph 145 d, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4 Punkt l, i, t, c bis Litera e,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c,, Entfall der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e,, Ziffer eins Punkt 4 Punkt 5, Litera k,, Entfall der Ziffer eins Punkt 4 Punkt 5, Litera m,, Ziffer eins Punkt 4 Punkt 6, Litera g,, Ziffer 8 Punkt 2,, Ziffer 8 Punkt 3,, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen Ziffer 8 Punkt 4 bis Ziffer 8 Punkt 16 und Ziffer 8 Punkt 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, treten in Kraft mit 1. Jänner 2003.
  45. Absatz 50Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  46. Absatz 51In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins, mit 1. Jänner 2003,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e bis Litera l,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Ziffer eins Punkt 4 Punkt 5, Litera e und der Entfall der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i und Litera j und der Ziffer 12 Punkt 3, Litera j, mit 1. Mai 2003,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 50 a, Absatz 3,, Paragraph 207 n, Absatz eins,, Paragraph 213, Absatz 2 a und 4, Paragraph 213 a, Absatz eins,, Paragraph 213 b,, Paragraph 219, Absatz 5 b und Paragraph 248, Absatz 5, mit 1. September 2003,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 236 b, Absatz eins,, 2, 7 und 8 und Paragraph 236 c, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2004,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 13, mit 31. Dezember 2016.
    6. Ziffer 6
      Paragraphen 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
    Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  47. Absatz 52In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4 a, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Juni 2002,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 234, Absatz eins und die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 8,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 7 und Ziffer 8 Punkt eins, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2003,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 34, Absatz eins bis 6 samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 41 a, Absatz eins und 4, Paragraph 41 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 99, Absatz eins,, die Paragraphen 137, Absatz eins,, 4 und 5, 143 Absatz eins und 4, 147 Absatz eins und 4 und 194 Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 279 und Paragraph 280, Absatz 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,
    4. Ziffer 4
      Paragraphen 41, Absatz 3,, 152 Absatz 2, Ziffer 9,, sowie die Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 19,, Ziffer 13 Punkt 15, samt Überschrift, Ziffer 14 Punkt 10,, Ziffer 14 Punkt 11, samt Überschrift, Ziffer 15 Punkt 5,, Ziffer 15 Punkt 6, samt Überschrift, Ziffer 17 b, Punkt 2 und Ziffer 17 c, mit 1. Dezember 2003,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6,, Paragraph 48 f, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz 6 und 8, Paragraph 50 b, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz eins,, 4 und 7 bis 10, Paragraph 66, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins bis 3, Paragraph 73, Absatz 4 und 7, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 137, Absatz eins und 4 in der Fassung der Ziffer 31 und 32, Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer eins und 3 bis 5, Paragraph 141 b,, Paragraph 143, Absatz eins und 4 in der Fassung der Ziffer 39 und 40, Paragraph 145 a,, Paragraph 147, Absatz eins und 4 in der Fassung der Ziffer 42 und 43, Paragraph 148, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 154,, Paragraph 155, Absatz 4,, 5 und 10, Paragraph 158, Absatz eins und 2, Paragraph 159,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 160 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 161 a,, Paragraph 162, Absatz eins,, Paragraph 163, Absatz 2 und 4, Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4, Paragraph 166, Absatz eins und 2, Paragraph 167, Absatz eins,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 3,, Paragraph 170, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 171,, Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, Paragraph 172 a, Absatz eins,, Paragraph 172 c, Absatz eins,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3,, Paragraph 175 a,, Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2 und 2a, Paragraph 179, Absatz eins und 3, Paragraph 180 a, Absatz eins,, 2 bis 6, Paragraph 180 b, Absatz 2,, 6 und 9, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 183,, Paragraph 186, Absatz eins, Ziffer 2,, Überschrift zu Unterabschnitt E des 6. Abschnittes, Paragraph 190,, Paragraph 192, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz eins bis 3, Paragraph 194, Absatz eins,, Paragraph 196, samt Überschrift, Paragraph 198, Absatz 2,, Paragraph 198 a,, Paragraph 199,, Paragraph 207 n, Absatz eins,, Paragraph 219, Absatz 5,, Paragraph 236 b, Absatz 9,, Paragraph 236 c, Absatz eins und 3, Paragraph 240 a,, Paragraph 245, Absatz 4,, Paragraph 247, Absatz 8,, Paragraph 247 e, Absatz eins,, Paragraph 257, samt Überschrift, Paragraph 264,, Paragraph 284, Absatz 29, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 10 Punkt 2,, Ziffer 13 Punkt 13,, Ziffer 13 Punkt 14, Litera b,, Ziffer 16,, Ziffer 19 Punkt eins,, Ziffer 19 Punkt 3,, Ziffer 20,, Ziffer 21 Punkt 4,, Ziffer 21 a und Ziffer 58, sowie die Aufhebung des Paragraph 39 a, Absatz 7,, des Paragraph 78, samt Überschrift, des Paragraph 168,, des Paragraph 170, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Paragraph 180,, des Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6 und des Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 4 und der Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in Betracht kommenden Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 1998,, mit 1. Jänner 2004,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Entfall der Litera e, in der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5 bis Ziffer 8 Punkt 14 und Ziffer 9 Punkt 2 bis Ziffer 9 Punkt 9, sowie der Entfall von Anlage 2 Ziffer 15, mit 1. Mai 2004.

Paragraph 50 b, Absatz 5, ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind. Auf Personen, die mit Ablauf des 30. November 2003 bereits in einem Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 19,, Ziffer 13 Punkt 15,, Ziffer 14 Punkt 11,, Ziffer 15 Punkt 6, nicht anzuwenden.

  1. Absatz 53In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15 c, samt Überschrift, Paragraph 75 c,, Paragraph 164 und Paragraph 236 b, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 207 n, Absatz 2, mit 1. September 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.
  2. Absatz 54In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, treten Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 256, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins und Ziffer 8 Punkt 18, mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  3. Absatz 55In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 154,, Paragraph 155, Absatz 2,, 4 und 5a, Paragraph 157, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 160 a, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 165, Absatz 4,, Paragraph 172 a, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 180 a, Absatz 4,, Paragraph 180 b, Absatz eins,, Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 197,, Paragraph 231 b, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 235, Absatz eins,, Paragraph 245, Absatz 4, sowie die Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera d und Ziffer 21 Punkt 4, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Juli 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 36 a, samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5,, die Überschrift zu Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 75 a, Absatz 2,, Paragraph 78 d, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 3, mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, Paragraph 149, Absatz 5, 2. Satz, Paragraph 161 a,, Paragraph 247 g, samt Überschrift, Paragraph 248 a, sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 8,, Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 11, Absatz eins, samt Überschrift, Ziffer 2 Punkt 12, Litera b,, Ziffer 11 Punkt 2, samt Überschrift, Ziffer 11 Punkt 3 und Ziffer 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
    4. Ziffer 4
      die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im Paragraph 140, Absatz 3 und im Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Juli 2005.
  4. Absatz 56Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz mit 1. September 2004; Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  5. Absatz 57In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2004,
    2. Ziffer 2
      die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im Paragraph 140, Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 8, mit Ablauf des 31. August 2006.
  6. Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 73, Absatz 7, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 236 b, Absatz 5 und 7 und Paragraph 248 a, mit 1. Jänner 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 65, Absatz 9,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 78 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 125 b,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 266,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 9,, Ziffer eins Punkt 4 bis 1.11.3, Ziffer 2 Punkt eins bis 2.10.2, Ziffer 2 Punkt 15,, Ziffer 3 Punkt eins bis 3.10.3 Anmerkung, richtig: 3.10.2), Ziffer 4 Punkt eins bis 4.4.3, Ziffer 5 Punkt eins bis 5.4.6, Ziffer 6 Punkt 2,, Ziffer 7 Punkt eins bis Ziffer 7 Punkt 2 Punkt 2,, Ziffer 8 Punkt 2 bis 8.16, Ziffer 9 Punkt eins bis 9.9, Ziffer 9 Punkt 11,, Ziffer 12 bis 17c, Ziffer 55 Punkt 2, sowie Ziffer 56 Punkt 3, mit 1. Juli 2005,
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt eins, mit 1. Jänner 2007.
  7. Absatz 59Paragraph 145 c, samt Überschriften und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 15,, Ziffer 3 Punkt 17,, Ziffer 4 Punkt 11,, Ziffer 4 Punkt 13,, Ziffer 5 Punkt 10,, Ziffer 5 Punkt 13,, Ziffer 5 Punkt 16,, Ziffer 9 Punkt 12,, Ziffer 56 Punkt 4 und Ziffer 57 Punkt 3, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
  8. Absatz 60In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 207 h, Absatz 5, mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 151, Absatz 10, mit 1. Juli 2005,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera d, mit 1. September 2005,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 75 a, Absatz 3,, Paragraph 75 b, Absatz 5,, Paragraph 78 d, Absatz eins und 4, Paragraph 203 h, Absatz eins a, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 8,, Ziffer 10 Punkt eins,, Ziffer 11 Punkt eins, Litera a und Ziffer 12 Punkt 3, lit. J Anmerkung, von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2006,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 66, Absatz 2, mit 1. Jänner 2007,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 202, Absatz 4,, Paragraph 203 n, samt Überschrift, Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 207 e, Absatz 3,, Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3, Paragraph 208, samt Überschrift, Paragraph 210, samt Überschrift, Paragraph 217, Absatz eins und 2, Paragraph 248 b, Absatz 3 und Anlage 1 Ziffer 22 bis 25 sowie der Entfall der Paragraphen 203, Absatz 3,, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

Paragraph 78 d, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

  1. Absatz 61Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 62In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 73, Absatz 2 und 4 mit 1. November 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 78 d, Absatz eins und 4 und Paragraph 102, Absatz eins a, mit 1. Juli 2006,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 140, Absatz 3, mit 1. Jänner 2007.
  3. Absatz 63Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  4. Absatz 64Art. römisch VI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, wird aufgehoben.
  5. Absatz 65Paragraph 15 b, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  6. Absatz 66In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i,, soweit sich diese auf die Sektion römisch IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) bezieht, mit 6. Februar 2006,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 75, Absatz 2, mit 1. September 2006,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2 c,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 224 und Paragraph 256, Absatz 3, sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b,, c, e, j, m, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a bis d, h und j und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a bis c mit 1. März 2007,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 56, Absatz 3 und 6, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz 5, sowie die Aufhebung des Paragraph 241 c, samt Überschrift und des Paragraph 243 a, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 11,, Ziffer 12 Punkt 12, Litera a,, Ziffer 14 Punkt 10, Litera c und Ziffer 15 Punkt 5, Litera c, mit 1. Juli 2007,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 75 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 78 e, samt Überschrift, Paragraph 153, Absatz 3,, Paragraph 153 b,, der Entfall des Paragraph 204, Absatz eins,, Paragraph 204, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 32,, Paragraph 206, Absatz eins, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 33,, Paragraph 207 h, Absatz eins und 5, Paragraph 213 a, samt Überschrift sowie Paragraph 248, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 48, mit 1. September 2007,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 203 n, Absatz eins bis 3, Paragraph 208, Ziffer 2,, Paragraph 217, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 22 Punkt eins, Absatz 2,, Ziffer 23 Punkt 2,, Ziffer 23 Punkt 3,, Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 2,, Ziffer 26 Punkt 5 und Ziffer 27, Absatz eins, mit 1. Oktober 2007,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 38 a, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2008 und
    8. Ziffer 8
      Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, der Entfall des 4. Unterabschnitts des 7. Abschnitts des Besonderen Teiles mit den Paragraphen 204 bis 206 samt Überschrift und Paragraph 248, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 49, mit 1. September 2008.

    Anmerkung, Absatz 67, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  7. Absatz 68In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer 51 Punkt 3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 47 a, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz eins a und 1b, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 141, Absatz 3,, Paragraph 141 a, Absatz 9,, Paragraph 145 b, Absatz 8,, Paragraph 152 b, Absatz 3,, Paragraph 152 c, Absatz 11,, Paragraph 153,, Paragraph 230 b, samt Überschrift, Paragraph 281, Absatz 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 153 a und Paragraph 153 b, mit 1. Jänner 2008,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, sowie der Entfall der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, mit 1. Juni 2008,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 213, Absatz 2 b, mit 1. September 2008.
    Paragraph 49, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Stellung von Anträgen sowie die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 213, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist bereits vor dem 1. September 2008 zulässig, die Bescheide werden aber frühestens mit 1. September 2008 wirksam. Paragraph 230 b, gilt nur für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden.
  8. Absatz 69In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, mit 1. Jänner 2008,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz 7,, Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 76, Absatz 9,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 207 m, Absatz 2,, Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 6,, Paragraph 247, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 22,, Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera a,, Ziffer 12 Punkt 12,, Ziffer 12 Punkt 17,, Ziffer 13 Punkt 13,, Ziffer 17 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 22 Punkt eins, Absatz eins, Litera b,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6,, Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera a,, Ziffer 31 Punkt 6,, Ziffer 32 Punkt 3,, Ziffer 33 Punkt 3,, Ziffer 33 Punkt 3 a und Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, sowie der Entfall des Paragraph 65, Absatz 10,, des Paragraph 95, Absatz 3 und der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13 und Ziffer 2 Punkt 16, mit 1. Jänner 2009 und
    3. Ziffer 3
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
  9. Absatz 70Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
  10. Absatz 71Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13,, Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera a und Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13, in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.
  11. Absatz 72Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
  12. Absatz 73Paragraph eins a,, Paragraph 76, Absatz 10 und Paragraph 78 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  13. Absatz 74In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 39 b,, Paragraph 43 a, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 69,, Paragraph 108,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 145 e, samt Überschrift, Paragraph 242,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 45 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 47 Punkt 6, sowie der Entfall des Paragraph 234, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 9, mit 1. Jänner 2010,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, mit 1. Jänner 2012,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 1. Juni 2009,
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, mit 1. Februar 2009,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 248, Absatz 8, mit 1. September 2008.
  14. Absatz 75Paragraph 136 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  15. Absatz 76Paragraph 65, Absatz eins,, 7 und 8, Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 242, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 65, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  16. Absatz 77In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 39 b, Absatz 4,, Paragraph 50 b, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 2 b,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 69 und Paragraph 75 d, samt Überschrift, Paragraph 203 j, Absatz 3,, Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 5, Litera b, sowie der Entfall von Paragraph 203 f, Absatz 4,, Paragraph 203 g, samt Überschrift, Paragraph 203 k, samt Überschrift, Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer 5 und der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, mit 1. Jänner 2011,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, mit 1. September 2010,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, mit 1. August 2010,
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 5. Juli 2010,
    5. Ziffer 5
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 11, mit 5. März 2010.
  17. Absatz 78In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k und der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, mit 1. Juni 2011,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 18. Juli 2011,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 20, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 41 a, Absatz 7,, Paragraph 41 c, Absatz 4,, Paragraph 41 f, Absatz eins,, Paragraph 53 a,, Paragraph 59, Absatz 3 bis 5, Paragraph 61, Absatz 3 und 4, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 88, Absatz eins bis 4 und 10, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 97, Ziffer 3,, Paragraph 97, Ziffer 4,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 112, Absatz 6,, Paragraph 123, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 124,, Paragraph 124, Absatz eins bis 3, 5 und 13, Paragraph 128, samt Überschrift, Paragraph 128 a, samt Überschrift, Paragraph 131,, Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 136 a, Absatz eins,, Paragraph 136 a, Absatz 2,, Paragraph 136 b, Absatz 5,, Paragraph 141 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 5,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraph 152 c, Absatz 6,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 202, Absatz 4,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 233,, Paragraph 233 a,, Paragraph 233 b, samt Überschrift, Paragraph 253, Absatz 2,, Paragraph 268, Absatz 2,, Paragraph 283, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 10 bis 1.8.12, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3 und 1.11.4, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12 a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 13,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17 bis 2.5.19, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 15 bis 2.6.17, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 7 bis Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 16 bis 2.7.20, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 11 bis 2.8.15, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4 bis 2.9.7, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3 bis 3.5.7, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 5 bis 3.6.12, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 6 bis 3.7.9, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 12 bis 3.7.14, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 11 bis 3.8.15, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 2 bis 3.9.5, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt eins bis 3.10.4, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 2 bis 4.4.4, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 3 bis 5.4.5, Anlage 1 Ziffer 11, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 5 bis 12.11, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 2 bis 13.11, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 2 bis 14.10, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, sowie der Entfall von Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 10 Punkt eins, letzter Satz und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera a, mit 1. Jänner 2012,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 42, Absatz 2 und 4 mit 1. Juli 2012,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 128 b, samt Überschrift und Paragraph 243, Absatz 7, mit 1. Jänner 2013.
  18. Absatz 79In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 38, Absatz 3 bis 5, 9 und 10, Paragraph 41 a, Absatz 7,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 169, Absatz 3,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 173, Absatz 3,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 236 b, Absatz 7 und Paragraph 280 b, samt Überschrift mit 1. Juli 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz 7, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 c, Absatz eins und Paragraph 237, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.
  19. Absatz 80Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  20. Absatz 80 aParagraph 12, Absatz 3,, die Paragraphen 200 a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), Paragraph 221,, die Paragraphen 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des Paragraph 224, zweiter Satz, Paragraph 248 a, Absatz eins und 2, Paragraph 248 c und die Anlage 1 Ziffer 22 a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 203 n, samt Überschrift außer Kraft. Paragraph 224, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Paragraph 200 l, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. Paragraph 200 l, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
  21. Absatz 81Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrpersonen gemäß Paragraph 200 e, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.
  22. Absatz 82In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 8, mit 1. September 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraphen 65 und 66 samt Überschriften, Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 73, Absatz 7,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 d, Absatz eins und 2, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 4 a,, Paragraph 141, Absatz eins,, Paragraph 145 d, Absatz eins,, Paragraph 152 b, Absatz eins,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 241 a, Absatz 4,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, mit 1. Jänner 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 203 c und Paragraph 207 c, mit 1. April 2013,
    4. Ziffer 3 a
      Paragraph 200 l, Absatz 3 und Anlage 1 Ziffer 22 b und 22c mit 1. Oktober 2013,
    5. Ziffer 4
      Paragraph 213, Absatz 9,, Paragraph 213 a, samt Überschrift, Paragraph 213 b,, Paragraph 226, Absatz 2 und Paragraph 284, Absatz 67, mit 1. September 2013,
    6. Ziffer 5
      Paragraph 200 l, Absatz eins, mit 1. Oktober 2013,
    7. Ziffer 6
      Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 48 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 75, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 11,, Paragraph 94, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 96,, Paragraph 97,, die Überschrift zu Paragraph 100,, Paragraph 100, Absatz eins bis 5, Paragraph 101, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 102, Absatz eins b und 2, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 104, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 3,, 3a 4, 5 und 6, Paragraph 116, Absatz 4,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 125 a, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins und 4, Paragraph 128 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 53,, Paragraph 128 b,, die Überschrift zu Paragraph 129,, Paragraph 129,, Paragraph 131, Ziffer 3,, der 9. Abschnitt samt Überschriften, Paragraph 175, Absatz 5,, Paragraph 177, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,, der Paragraphen 41 a bis 41f samt Überschriften, des Paragraph 87, Absatz 6,, des Paragraph 99, samt Überschrift, des Paragraph 119, samt Überschrift und des Paragraph 282, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
    8. Ziffer 7
      Paragraph 75, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 10,, Paragraph 128 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 52,, Paragraph 151, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera d,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 19, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 7,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 7,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 26,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 14, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 6, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 3, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 6, Litera a und Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 8, Litera a, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
  23. Absatz 83In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 236 c, Absatz eins, mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a und Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 178 a, samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 39 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50 c, Absatz 3,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 50 e, samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 75 c, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 112, Absatz 6,, Paragraph 125 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 125 b,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 131, Ziffer 3,, Paragraph 135 c, Ziffer 2,, Paragraph 137, Absatz 10,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 213, Absatz eins und 3, Paragraph 243, Absatz 7,, Paragraph 276,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 19, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, mit 1. Jänner 2014.
      Paragraph 112, Absatz 2, sowie Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3 und Ziffer 13 Punkt 7, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
  24. Absatz 84Die Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 178, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 236 b, Absatz 5 und Paragraph 236 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  25. Absatz 85In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 207 i, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 2 und 2.7.3 und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 9,, 3.5.10 und 3.5.11 sowie der Entfall von Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 4, mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 140, Absatz ,, Paragraph 256, Absatz 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b und c, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 38,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 40, Litera a, Anmerkung, richtig: Ziffer 41 a, Litera a,), Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b und c, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 45, Anmerkung, richtig: Ziffer 47,) und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a,, b und g mit 1. März 2014,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, mit 23. Juni 2014,
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 38 a, Anmerkung, richtig: Ziffer 39,) und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 45 a, Anmerkung, richtig: Ziffer 48,) mit 1. August 2014,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 219, Absatz 5 c, mit 1. September 2014,
    6. Ziffer 6
      Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 17, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 50 und 51.3 sowie der Entfall von Paragraph 234, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 17, Litera b, letzter Satz mit 1. Jänner 2015,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 und 4, Paragraph 151, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 6 a,, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 12, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 16 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Anlage 1 Ziffer 17,, Anlage 1 Ziffer 17 Punkt 2, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 17 b, Punkt 2, Litera a und Anlage 1 Ziffer 17 c, Punkt eins, erster Satz sowie der Entfall des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 151, Absatz 10, mit 12. Februar 2015,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 213 b, mit 1. März 2015,
    9. Ziffer 9
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 40, Litera b, Anmerkung, richtig: Ziffer 41, Litera b,) mit 1. Mai 2015,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 140, Absatz 3,, die Einfügung der Wortfolge in Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera c und d mit 1. Juli 2015,
    11. Ziffer 11
      der Entfall der Wortfolge in Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, mit Ablauf des 30. Juni 2016,
    12. Ziffer 12
      Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 3 und 4, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 72,, Paragraph 75 d, samt Überschrift, Paragraph 78 c, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 152 d,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 200 k, Absatz eins,, Paragraph 221, Absatz eins und 5, Paragraph 227, Ziffer 2,, Paragraph 243, Absatz 8,, Paragraph 259,, Paragraph 272,, Paragraph 277,, Paragraph 284, Absatz 80 a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 14,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15 und Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
    Auf Personen, die den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert haben, ist Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung weiterhin anwendbar.
  26. Absatz 86Auf Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen die für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 ab dem 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei für das allfällige Erfordernis des Erreichens einer bestimmten Gehaltsstufe Paragraph 169 e, Absatz 3, GehG sinngemäß gilt.
  27. Absatz 87In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 140, Absatz 2 und 3 mit 12. Februar 2015,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, mit 1. September 2015,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, Sub-Litera, b, b und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, mit 1. Oktober 2015,
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c und g Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 1. Dezember 2015,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 170, Absatz 3 a, mit 1. Jänner 2016,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 75 d, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 2 a und Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  28. Absatz 88Anlage 1 Ziffer eins Punkt 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, erfüllt haben, ist Anlage 1 Ziffer eins Punkt 17, – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  29. Absatz 89Paragraph 60, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  30. Absatz 90Paragraph 249 c, tritt
    1. Ziffer eins
      in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 46, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, mit 12. Februar 2015 und
    2. Ziffer 2
      in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, mit 27. November 2015
    in Kraft.
  31. Absatz 91In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 217,, Paragraph 230 und Paragraph 231 c, mit 12. Februar 2015,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 3 und Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 8, Litera c, mit 27. November 2015,
    3. Ziffer 3
      der 4. Unterabschnitt samt Überschriften und der Entfall des Paragraph 4 a, mit 18. Jänner 2016,
    4. Ziffer 4
      der Entfall der Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, Paragraph 149, Absatz 4 bis 6, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4 und 8, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 15, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 17 b, samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 146, Absatz 2,, Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 3 und 7, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 152 c, Absatz 3,, Paragraph 254, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 a, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 9, Litera e bis o und Anlage 1 Ziffer 17 a, mit 1. Jänner 2017,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraphen 15 b und 15c samt Überschriften, Paragraph 135 a, Absatz eins,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 155, Absatz 9,, Paragraph 164,, Paragraph 171 b,, Paragraph 178 b,, Paragraph 191 a,, Paragraph 236 b, Absatz eins und Paragraph 236 d, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 236 c,, Paragraph 236 e und Paragraph 237, samt Überschriften mit 2. September 2017,
    7. Ziffer 7
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13, samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2019,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 4, Absatz eins b,, Paragraph 20, Absatz 3 b, Ziffer 2 und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 78 d, Absatz 5,, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 118, Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 125 b,, Paragraph 125 b, Absatz eins und 2, Paragraph 126, Absatz 4 und 5, Paragraph 135 c, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins,, der Einleitungssatz der Anlage 1, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 22,, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 7, Litera d und Anlage 1 Ziffer 59 Punkt 3, sowie der Entfall der Paragraph 140, Absatz 2,, Paragraph 266, samt Überschrift, der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera c,, der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera c,, der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt eins, samt Überschrift und der Anlage 1 Ziffer 59 Punkt eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  32. Absatz 92In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 200 l, Absatz 8, mit 1. Oktober 2013,
    2. Ziffer 2
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 11, mit 1. Jänner 2014,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 204, Absatz eins, mit 18. Jänner 2016,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 200 k, Absatz eins,, Paragraph 221, Absatz eins und 5, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c und g mit 1. Juli 2016,
    5. Ziffer 5
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 4, Litera b, mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 146, Absatz eins und 2, Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 3, und 7, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 247, Absatz 2 a und 2b, Paragraph 254, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 14,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, Litera b und c, Anlage 1 Ziffer 17 a, mit 1. Jänner 2017,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 125 b, Absatz 2,, Paragraph 141 a, Absatz 7 und Paragraph 152 c, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  33. Absatz 93In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera b, mit 30. Juni 2018,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera ,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 4, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  34. Absatz 94In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 200 l, Absatz 4 bis 6 mit 1. September 2017,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 203, Absatz 3,, Paragraph 203 b, Absatz eins und 3, Paragraph 203 d, Absatz 2,, Paragraph 203 h, samt Überschrift, Paragraph 203 m,, Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 207 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 207 m, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 207 a, Absatz 3,, die Paragraphen 207 n bis 207q, Paragraph 213 e, samt Überschrift und Paragraph 217, Absatz 2, mit 1. September 2018,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 207 b, samt Überschrift, Paragraph 207 d,, Paragraph 207 e, samt Überschrift, Paragraph 207 f, samt Überschrift, Paragraph 207 g, Absatz eins,, Paragraph 207 h, samt Überschrift, Paragraph 207 i, samt Überschrift, Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 221, Absatz 3,, Paragraph 225, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 248 d und Paragraph 248 d und Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Jänner 2019 und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Artikels 30 Ziffer 22 und Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 30 Ziffer 26, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2024.
    Paragraphen 203 d, Absatz 3,, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, Paragraph 200 l, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft, Paragraphen 207 j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und Paragraph 248 d, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  35. Absatz 95In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 75, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 6 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 11, mit 1. Jänner 2018,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 75, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, mit 1. Juli 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 248 d, Absatz 4, mit 1. Jänner 2019.
  36. Absatz 96Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz eins a,, 2, 4 und 6, Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 a,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 b und Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  37. Absatz 97Paragraph 48, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 79 e,, Paragraph 79 e, Absatz 2,, 2a, 3 und 5, Paragraph 79 f, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 79 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 79 h, samt Überschrift, Paragraph 204, Absatz 7, sowie die Paragraphen 280,, 280a und 280b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  38. Absatz 98In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 80, mit 1. September 2007,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 140, Absatz 5, mit 31. Juli 2016,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, Litera d und Absatz 6,, Anlage 1 Ziffer 25 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera c, Sub-Litera, b, b,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 81,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera e,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 3, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 6 und Anlage 1 Ziffer 27, Absatz 2, Litera a und b mit 1. September 2016,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. April 2017,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 164,, Paragraph 171 b,, Paragraph 178 b und Paragraph 191 a, mit 2. September 2017,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b und Paragraph 151, Absatz 3 a, sowie der Entfall des Paragraph 153, samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 39 b, Absatz eins,, Paragraph 128 b,, Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 137, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 147, Absatz eins und 4, Paragraph 152, Absatz 5 bis 7, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2 c,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 200 k, Absatz eins,, Paragraph 203 c,, Paragraph 207 c,, Paragraph 221, Absatz eins und 5, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 245, Absatz 4,, Paragraph 247, Absatz 7,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 256, Absatz 3 und 4, Paragraph 279,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 36,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera d,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera g,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 43,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 45,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 49,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 52,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 55,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 58,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 63,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m und der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera g, mit 8. Jänner 2018,
    8. Ziffer 8
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 50, mit 1. März 2018,
    9. Ziffer 9
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, mit 20. März 2018,
    10. Ziffer 10
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 37 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 53, mit 5. April 2018,
    11. Ziffer 11
      Paragraph 60, Absatz 2, Einleitungsteil, Paragraph 79 f, Absatz 5,, Paragraph 79 g, Absatz 6 und Paragraph 280, Absatz 3, mit 25. Mai 2018,
    12. Ziffer 12
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 44,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 46,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 56 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 59, mit 1. Juli 2018,
    13. Ziffer 13
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 38 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 54, mit 1. August 2018,
    14. Ziffer 14
      Paragraph 236 b, Absatz 8 und Paragraph 248, Absatz 5, mit 1. September 2018,
    15. Ziffer 15
      Paragraph 207 f, Absatz 12,, 15 und 16, Paragraph 207 h, Absatz 5,, Paragraph 207 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 225, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019,
    16. Ziffer 16
      Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 20, Absatz 4 b und 5, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 76, Absatz 5,, Paragraph 78 d, Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz 4,, Paragraph 145 b, Absatz 6,, Paragraph 200 l, Absatz 6,, Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 64,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 a und Anlage 1 Ziffer 17 a, Punkt 2, Litera b, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 20, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  39. Absatz 99In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 136 b, Absatz 4 b, mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 136 b, Absatz 4 a, mit 1. Jänner 2003,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 203 h, Absatz 5, mit 1. September 2018,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 36 a, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 136 b, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz eins,, der 8. Abschnitt des Besonderen Teils samt Überschriften, Paragraph 237,, Paragraph 248 d, Absatz 4 und 5, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils samt Überschriften, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 28, samt Überschriften, Anlage 1 Ziffer 29, samt Überschriften sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16, mit 1. Jänner 2019,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 15 b, Absatz 6,, Paragraph 15 c, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 5 und 6, Paragraph 78 c, Absatz eins a,, Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 138, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 11, Ziffer 2,, Paragraph 141 a, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 145 b, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 148, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 152 c, Absatz 8 und Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 198, Absatz 4,, Paragraph 219, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 sowie der Entfall von Paragraph 141, Absatz 10,, Paragraph 141 a, Absatz 7,, Paragraph 145 b, Absatz 6,, Paragraph 152 b, Absatz 10,, Paragraph 152 c, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  40. Absatz 100Paragraph 50 f, samt Überschrift und Paragraph 213, Absatz 10, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  41. Absatz 101Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  42. Absatz 102In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist Paragraph eins, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 unter Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit Paragraph 33 a, Absatz 29, Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß Paragraph 68, Absatz 3,
  43. Absatz 103In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten Paragraph 91, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 2,, der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, der 2a. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, Paragraph 110,, Paragraph 111,, Paragraph 112,, Paragraph 113,, Paragraph 117, Absatz 2,, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, Paragraph 123, Absatz 2 und 3, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 125 a, Absatz 2,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 127, Absatz 2 und 3, Paragraph 128 a, samt Überschrift, Paragraph 128 b, samt Überschrift, Paragraph 130, Absatz eins,, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 135,, Paragraph 135 a, Absatz eins und 3, Paragraph 152 d,, Paragraph 161,, Paragraph 200 k, Absatz eins und 2, Paragraph 221,, Paragraph 231,, Paragraph 243, samt Überschrift, Paragraph 249 e,, Paragraph 258,, Paragraph 280 a, Absatz 6,, Paragraph 280 c, sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 11 und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 12, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  44. Absatz 104In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2 und 2a mit 1. Februar 2016,
    2. Ziffer 2
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera h und Ziffer eins Punkt 4 Punkt 7, mit 30. Oktober 2019,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17, Absatz 4 und 6, Paragraph 45, Absatz eins und 1a, Paragraph 69, samt Überschrift, Paragraph 200 e, Absatz 8,, Paragraph 227, Absatz 4,, der 8a. Abschnitt, Paragraph 284, Absatz 100 und Anlage 1 Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 15 c, Absatz 2,, Paragraph 164,, Paragraph 171 b,, Paragraph 178 b,, Paragraph 191 a und Paragraph 236 d, Absatz eins, mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
  45. Absatz 105Paragraph 68, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
  46. Absatz 106Paragraph 248 d, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes Anmerkung, richtig 4. COVID-19-Gesetzes), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  47. Absatz 107In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, treten Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, b, d, e, g, i, j, k und m, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, Litera a,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a,, b, d, e, f, g, h und i sowie Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a,, b, e und f mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
  48. Absatz 108In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 75 d, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 8, mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 11, mit 1. Dezember 2019,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 244 a, samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, Paragraph 249 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 249 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 249 c, Absatz eins und 2, Paragraph 249 e,, Paragraph 253 a,, Paragraph 256, Absatz 2,, Paragraph 258, samt Überschrift, Paragraph 280 c, Absatz eins bis 6, Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera d,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 3,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera c,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera d,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 31 Punkt 7,, Ziffer 31 Punkt 8, Litera c,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera e,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera e,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 249 c, Absatz 3,, der Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f und Ziffer 35 Punkt 2, Litera f, mit 1. Jänner 2020,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 128 b,, Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 137, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 147, Absatz eins und 4, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 203 c,, Paragraph 207 c,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 233 a, Absatz eins,, Paragraph 245, Absatz 4,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 279,, Paragraph 280, Absatz 5 bis 7, Paragraph 280 b, Absatz eins und Paragraph 280 c, Absatz 4, mit 29. Jänner 2020,
    5. Ziffer 5
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 12 bis Ziffer eins Punkt 4 Punkt 14,, Ziffer eins Punkt 5 Punkt 6,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 6,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 23,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 28 bis Ziffer eins Punkt 8 Punkt 30,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 22,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 23,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 13,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 14,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 3,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 20,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 21,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 3, sowie der Entfall der Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2 und Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 3, mit 1. Juli 2020,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 227 b, Absatz 10, mit 1. Oktober 2020,
    7. Ziffer 7
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, mit 12. Oktober 2020,
    8. Ziffer 8
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k und der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera g, mit 9. November 2020,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 15 b, Absatz 3,, Paragraph 75 d, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 78 e, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 222, Absatz eins und 3, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, sowie Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, mit 1. Jänner 2021,
    10. Ziffer 10
      Anlage 1 Ziffer 22 a,, Ziffer 22 b, samt Überschrift und Ziffer 22 c, mit 1. April 2021,
    11. Ziffer 11
      Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 mit 1. September 2021,
    12. Ziffer 12
      Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 36 a, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 2 a,, Paragraph 79 e, Absatz 2 a,, Paragraph 89, Absatz 3 und 4, Paragraph 112, Absatz 3 und 4, Paragraph 161, Absatz eins,, Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 200 j,, Paragraph 200 j, Absatz eins und 2, Paragraph 200 k, Absatz eins,, Paragraph 207 f, Absatz 8 a,, 9 und 10, Paragraph 207 n, Absatz 7,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 243, Absatz 8,, Paragraph 248 d, Absatz eins,, Paragraph 280 a, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 5,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 7,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 21,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 22,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 5,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 19 bis Ziffer eins Punkt 7 Punkt 24,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 7,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20 bis Ziffer eins Punkt 8 Punkt 27,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 11 bis Ziffer eins Punkt 9 Punkt 21,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 10 bis Ziffer eins Punkt 10 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 10,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 6,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 22,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 2,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 3,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 17 bis Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 20,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 22,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 11,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 14,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 15, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 2,, Ziffer 9 Punkt 11,, Ziffer 17 c, Punkt eins und Ziffer 47 Punkt eins, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 4 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  49. Absatz 109Paragraph 248 e, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  50. Absatz 110Paragraph 36 a, Absatz eins,, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  51. Absatz 111Paragraph 39 b, Absatz 2 und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  52. Absatz 112Paragraph 79 e, Absatz 2 a,, Paragraph 212 a, samt Überschrift sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 12 Punkt 17, Litera b,, Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 22 c, Absatz eins,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  53. Absatz 113Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Lehrperson gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  54. Absatz 114In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Entfall des Paragraph 248 d, Absatz eins, mit 1. Jänner 2022;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, b, d, i und l, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a,, b, d und i und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e und g sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, mit 18. Juli 2022;
    3. Ziffer 3
      der Entfall des Paragraph 68, Absatz 5, mit 1. August 2022. Ein bereits vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, von der Beamtin oder dem Beamten einseitig bestimmter persönlicher Feiertag gemäß Paragraph 68, Absatz 5, gilt bei einer Inanspruchnahme ab dem 1. August 2022 als persönlicher Feiertag im Sinne des Paragraph 71, Absatz 4, RStDG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. römisch eins Nr. 205/2022;
    4. Ziffer 4
      Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5, Absatz eins, Litera a, mit 1. August 2022;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 39 a, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 7,, Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 75 b, Absatz 5,, Paragraph 78 a, Absatz 4,, Paragraph 105, Ziffer 2,, Paragraph 135 a, Absatz eins,, Paragraph 141 a, Absatz 4,, Paragraph 145 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 4,, Paragraph 152 c, Absatz 4,, Paragraph 200 d, Absatz eins,, Paragraph 200 l, Absatz 5,, Paragraph 207 i, Absatz eins,, Paragraph 207 j, samt Überschrift, Paragraph 213 e, Absatz 3,, Paragraph 225, Absatz 3,, Paragraph 248 d, Absatz 2,, die Überschrift zum 2a. Abschnitt des Schlussteils, Paragraph 275, samt Überschrift, Paragraph 276, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c,, h und j, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c,, Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 14,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 22,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 17,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 21,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 26,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 10,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 23,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 24,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 25,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 14,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 15,, Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 6,, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 11,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 22,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 23,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 8,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 24,, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 3,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 7,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 13,, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 16,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 17,, Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 6,, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6,, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 7,, Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 6,, Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 7,, Ziffer 9 Punkt 4,, Ziffer 9 Punkt 5,, Ziffer 9 Punkt 6,, Ziffer 9 Punkt 7,, Ziffer 9 Punkt 8,, Ziffer 12 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins,, Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer 14 Punkt 6, Litera c,, d und f, Ziffer 23 Punkt 3, Absatz eins, Litera a und c, Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, Litera a und Ziffer 24 Punkt 4, sowie der Entfall des Paragraph 49, Absatz 5 und des Paragraph 125 b, Absatz 3, sowie der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 8,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20,, Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 3,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15,, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4,, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13,, Ziffer 8 Punkt 6, Litera c,, Ziffer 8 Punkt 7, Litera c,, Ziffer 12 Punkt 3, Litera c,, d und e, Ziffer 13 Punkt 2, Litera b,, Ziffer 13 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 13 Punkt 4, Litera d,, Ziffer 13 Punkt 11, Litera b,, Ziffer 14 Punkt 6, Litera g und Ziffer 14 Punkt 9, Litera h, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 10, Absatz 5 bis 7, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz 3 a,, Paragraph 45 a, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 50 b, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 50 e, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 10,, die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils, die Überschrift zu Paragraph 79 a,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 79 b, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, 2a und 4, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 2,, Paragraph 117, Absatz 2,, Paragraph 127, Absatz 2 und Paragraph 284, Absatz 94, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 5 a, samt Überschrift mit 1. April 2023;
    8. Ziffer 8
      Paragraphen 277 bis 277c samt Überschriften mit 1. Juli 2023;
    9. Ziffer 9
      Paragraph 200 l, Absatz 5 a, mit 1. September 2023.
  55. Absatz 114Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 53, Absatz eins d und 1e, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 57,, Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 214, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  56. Absatz 115Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  57. Absatz 116Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera c und Ziffer eins Punkt 12 a, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.

§ 285

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 285,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.

§ 286

Text

Vollziehung

Paragraph 286,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (Paragraph 4, Absatz eins bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

Anl. 1/01

Text

1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

1.1. Eine in den Ziffer eins Punkt 2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer eins Punkt 12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.2.2. der Parlamentsdirektor,

1.2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG,

1.2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,

1.2.3. der Leiter einer Sektion Im Rechnungshof,

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle

  1. Litera a
    im Bundeskanzleramt
    der Sektion römisch eins (Präsidium),
    der Sektion römisch IV (EU, Internationales und Grundsatzfragen),
    der Sektion römisch fünf (Verfassungsdienst),
    der Sektion römisch VI (Familie und Jugend),
  2. Litera b
    im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    der Sektion römisch eins (Völkerrechtsbüro und Amtssitz),
    der Sektion römisch II (Politische Angelegenheiten),
    der Sektion römisch III (Europa & Wirtschaft),
    der Sektion römisch VI (Management),
  3. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement),
    der Sektion römisch eins (Allgemeinbildung und Berufsbildung),
    der Sektion römisch II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),
    der Sektion römisch III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),
    der Sektion römisch IV (Universitäten und Fachhochschulen),
  4. Litera d
    im Bundesministerium für Finanzen
    der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
    der Sektion römisch eins (Finanzverwaltung),
    der Sektion römisch II (Budget),
    der Sektion römisch III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),
    der Sektion römisch IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),
    der Sektion römisch fünf (Digitalisierung und E-Government),
    der Sektion römisch VI (Telekommunikation, Post und Bergbau),
  5. Litera e
    im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
    der Sektion römisch III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),
  6. Litera f
    im Bundesministerium für Inneres
    der Sektion römisch eins (Ressourcen),
    der Sektion römisch II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
    der Sektion römisch III (Recht),
    der Sektion römisch IV (Service und Kontrolle),
    der Sektion römisch fünf (Fremdenwesen),
  7. Litera g
    im Bundesministerium für Justiz
    der Sektion römisch III – Präsidialsektion,
  8. Litera h
    im Bundesministerium für Landesverteidigung
    der Sektion römisch eins (Generaldirektion Verteidigungspolitik),
    der Sektion römisch II (Generaldirektion Präsidium),
  9. Litera i
    im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
    der Sektion Steuerung und Services,
    der Sektion römisch eins (Wasserwirtschaft),
    der Sektion römisch II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),
    der Sektion römisch III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),
  10. Litera j
    im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    der Sektion römisch eins (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),
    der Sektion römisch II (Sozialversicherung),
    der Sektion römisch III (Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit),
    der Sektion römisch IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),
    der Sektion römisch fünf (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),
    der Sektion römisch VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),
    der Sektion römisch VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),
  11. Litera k
    im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    der Sektion römisch eins (Präsidium und internationale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch II (Mobilität),
    der Sektion römisch III (Innovation und Technologie),
    der Sektion römisch IV (Verkehr),
    der Sektion römisch fünf (Umwelt und Kreislaufwirtschaft),
    der Sektion römisch VI (Klima und Energie),
  12. Litera l
    im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
    der Sektion römisch II (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),
    der Sektion römisch III (Arbeitsmarkt),
    der Sektion römisch IV (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),
    der Sektion römisch fünf (EU und internationale Marktstrategien),
    der Sektion römisch VI (nationale Marktstrategien),
Anmerkung, Litera m, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 66,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

1.2.5. die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

  1. Litera a
    des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,
  2. Litera b
    des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur,

1.2.6. die Leiterin oder der Leiter

  1. Litera a
    der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  2. Litera b
    der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
  3. Litera c
    der Bildungsdirektion für Steiermark,
  4. Litera d
    der Bildungsdirektion für Wien.

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,

1.3.3. die Bereichs- und der Präsidialleiter der Volksanwaltschaft,

1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,

1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

  1. Litera a
    im Bundeskanzleramt
    der Sektion römisch II (Integration, Kultusamt und Volksgruppen),
    der Sektion römisch III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),
  2. Litera b
    im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    der Sektion römisch IV (Konsularische Angelegenheiten),
    der Sektion römisch fünf (Internationale Kulturangelegenheiten),
    der Sektion römisch VII (Entwicklung),
  3. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Sektion römisch fünf (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),
  4. Litera d
    im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
    des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),
  5. Litera e
    im Bundesministerium für Justiz
    der Sektion römisch eins (Zivilrecht),
    der Sektion römisch II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),
    der Sektion römisch IV (Strafrecht),
    der Sektion römisch fünf (Einzelstrafsachen),
  6. Litera f
    im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
    der Sektion römisch eins (Präsidialangelegenheiten),
    der Sektion römisch II (Sport),
    der Sektion römisch IV (Kunst und Kultur),
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 60,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 71,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
  1. Litera i
    im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    der Sektion römisch eins (Präsidium),
    der Sektion römisch VII (Kulturelles Erbe),
    der Sektion römisch VIII (Tourismus),
Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 73,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

  1. Litera a
    des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
    der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,
    der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,
    der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,
    der Österreichischen Botschaft in Ankara,
    der Österreichischen Botschaft in Berlin,
    der Österreichischen Botschaft in Brüssel,
    der Österreichischen Botschaft in London,
    der Österreichischen Botschaft in Moskau,
    der Österreichischen Botschaft in Paris,
    der Österreichischen Botschaft in Peking,
    der Österreichischen Botschaft in Rom,
    der Österreichischen Botschaft in Tokio,
    der Österreichischen Botschaft in Washington,
  2. Litera b
    des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
    der Österreichischen Nationalbibliothek,
  3. Litera c
    des Bundesministeriums für Finanzen
    des Finanzamtes Österreich,
  4. Litera d
    des Bundesministeriums für Inneres,
    der Landespolizeidirektion Wien,
  5. Litera e
    des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
    des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
  6. Litera f
    des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    des Patentamtes,
  7. Litera g
    des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,)

1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,

1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten,

1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten,

1.3.11. die Leiterin oder der Leiter

  1. Litera a
    der Bildungsdirektion für Burgenland,
  2. Litera b
    der Bildungsdirektion für Kärnten,
  3. Litera c
    der Bildungsdirektion für Salzburg,
  4. Litera d
    der Bildungsdirektion für Tirol,
  5. Litera e
    der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. der Leiter einer Sektion In einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,

1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

  1. Litera a
    mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
  2. Litera b
    mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach Litera a, eingerichtet ist,

1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe römisch eins.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,

Anmerkung, Ziffer eins Punkt 4 Punkt 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,)

1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion römisch eins und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion römisch IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.

1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung römisch II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums in New York,

1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,

1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,

1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,

1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,

1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,

1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,

1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,

1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,

1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,

1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,

1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,

1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,

1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung römisch fünf 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,

1.5.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,

1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, eingerichtet werden, sofern die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.

1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung römisch IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),

1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,

1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Ziffer , (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,

1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Wien,
Anmerkung, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 77,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,

1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,

1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,

1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der
Abteilung FC römisch II (Finanzen und Controlling) in der Sektion römisch II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

Anmerkung, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 45 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

  1. Litera a
    sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
  2. Litera b
    sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, erfüllt.
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera b und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.

1.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Innsbruck,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,

1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,

1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt,

1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,

1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,

1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
  3. Litera c
    in der Bildungsdirektion für Steiermark,
  4. Litera d
    in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),
  3. Litera c
    in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),
  4. Litera d
    in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),

1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,

1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,

1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,

1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,

1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt,

1.7.14. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Krems,
  3. Litera c
    Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Leoben,
  4. Litera d
    Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,
  5. Litera e
    Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie,
Anmerkung, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15 Punkt u, n, d, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 80 und 81, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling,

1.7.18. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung III/5 der Zentralstelle,

1.7.19. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol, sofern damit die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Bereiches Forschung und Services am Standort Rotholz verbunden ist,

1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),

1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,

1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),
  3. Litera c
    in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),
  4. Litera d
    in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),
  5. Litera e
    in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),

1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,

1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.

1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,

1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.17. im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Referentin oder der Referent für Budget und Förderabwicklung in der Abteilung I/B/7 mit umfassenden Approbationsbefugnissen,

1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion römisch II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

Anmerkung, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 84,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Burgenland,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Kärnten,
  3. Litera c
    in der Bildungsdirektion für Tirol,
  4. Litera d
    in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Burgenland,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Kärnten,
  3. Litera c
    in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Tirol,
  3. Litera c
    in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/3),
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/5),

1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.

1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,

1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,

1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,

1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,

1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

1.9.10. im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Referentin oder der Referent für Strategieentwicklung für digitale Technologien im Bereich Klimaschutz und Digital Divide sowie nationale und internationale Forschungsprogrammkoordination und -evaluation in der Abteilung III/5,

1.9.11. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Leiterin oder der Leiter des Vermessungsamtes Leibnitz mit Aufsicht über das Vermessungsamt Feldbach,

1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Kärnten,
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle,

1.9.24. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts,
  2. Litera b
    juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter im Geschäftsbereich Recht des Präsidialbüros des Bundesverwaltungsgerichts,
  3. Litera c
    Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

1.9.25. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die technische Fachexpertin oder der technische Fachexperte in der Wildbach- und Lawinenverbauung mit Aufgaben in den Kernleistungsfeldern gemäß Paragraph 102, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, sowie übergeordneten Aufgaben für mehrere Dienststellen im Rahmen einer Sektion. Je eingegliederter Gebietsbauleitung oder Fachzentrum in einer Sektion kann eine technische Fachexpertin oder ein technischer Fachexperte eingerichtet werden. Bei Bedarf im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, Forstgesetz 1975 können in einzelnen Sektionen zusätzliche technische Fachexpertinnen oder technische Fachexperten eingerichtet werden, wenn die Gesamtanzahl von 25 Fachexpertinnen oder Fachexperten nicht überschritten wird. Jeder Sektion muss je eingegliederter Gebietsbauleitung mindestens eine Technikerin oder ein Techniker in der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 angehören.

1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion römisch fünf, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,

1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,

1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,

1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt,

1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,

1.10.10. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Leiterin oder der Leiter des Referates 2a „Isotopenanalytik“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Biogene Rohstoffe“ an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Franscisco-Josephinum in Wieselburg,

1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,

1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,

1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

1.10.15. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Rechtsbüros in der Justizanstalt Asten, Feldkirch, Klagenfurt oder Sonnberg.

1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

Anmerkung, Ziffer eins Punkt 11 Punkt eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 77,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Psychologin oder Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,
  2. Litera b
    Referentin oder Referent im Rechtsbüro in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Stein, Graz-Karlau, Graz-Jakomini, Wien-Simmering, Innsbruck, Hirtenberg und Garsten,

1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

  1. Litera a
    den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002,
  2. Litera b
    den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder
  3. Litera c
    den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a,, b oder c vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 6, des Fachhochschulgesetzes oder gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

Anmerkung, Ziffer eins Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Apotheker

1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Ärzte

1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Auswärtiger Dienst

1.16. Im auswärtigen Dienst

  1. Litera a
    das Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, oder
  2. Litera b
    zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12 a,
    1. Sub-Litera, a, a
      das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder
    2. Sub-Litera, b, b
      das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.

Dienst bei der Finanzprokuratur

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

Seelsorger

1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Rechtskundiger Dienst

1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, UG) zu betragen.

  1. Absatz 2Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
    2. Ziffer 2
      österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
    3. Ziffer 3
      österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
    4. Ziffer 4
      österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
    5. Ziffer 5
      Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
    6. Ziffer 6
      erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
    7. Ziffer 7
      Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
    Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
  2. Absatz 3Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
  3. Absatz 4Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Absatz eins, wird auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. Ziffer 2
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

Definitivstellungserfordernisse:

1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.

Anl. 1/02

Text

2. VERWENDUNGSGRUPPE A 2

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

2.1. Eine in den Ziffer 2 Punkt 2 bis 2.10.3 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 2 Punkt 11 bis 2.24 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

2.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 94,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

2.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Heeresbekleidungsanstalt.

2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referates römisch VI.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 95,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,

2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.

2.3.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion,

2.3.7. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Personal des Oberlandesgerichts Graz.

2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,

2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,

2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Budgetvollzug) in der Abteilung Präs/3 (Budget Wissenschaft und Forschung – UG 31) in der Zentralstelle,

2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,

2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle,

2.4.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.4.10. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft in den Bildungsdirektionen,

2.4.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW),

2.4.12. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Beschaffung, Bestandsverwaltung, Verwahrungsabteilung, Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung des Oberlandesgerichts Wien.

2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,

2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,

2.5.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,

2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne, Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2 (Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,

2.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,

2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates für Informations- und Kommunikationstechnologie in der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT) in den Bildungsdirektionen,

2.5.7. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung IV/B/10 (Lebensmittelangelegenheiten) mit Approbationsbefugnissen für konkrete lebensmittelrechtliche Melde-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren und mit Zuständigkeit für weitere grundsatzweisende und richtlinengebende Agenden im Abteilungsbereich in der Zentralstelle,

2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 98,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge, Personal A, beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,

2.5.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 99,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

2.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion,

2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der Abteilung CS 2 (Kommunikation) in der Zentralstelle,

2.5.16. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Revision in der Zentralstelle,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 100,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.5.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,

2.5.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

2.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Besoldung im Bereich Personal A beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,

2.5.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent der Abteilung IV/2 (Medizinische Universitäten und BIDOK-Daten der Universitäten) in der Zentralstelle,

2.5.22. im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Technische Koordinatorin oder der Technische Koordinator im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mit gebietsbauleitungsüberschreitenden Aufgaben. Je Sektion kann höchstens eine Technische Koordinatorin oder ein Technischer Koordinator eingerichtet werden, in den Sektionen Salzburg und Tirol können jedoch je zwei Technische Koordinatorinnen oder Koordinatoren vorgesehen werden,

2.5.23. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
  2. Litera b
    Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichts, die oder der zugleich auch als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger tätig ist,
  3. Litera c
    Referentin oder Referent in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts.

2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

2.6.1. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die zugeteilte Konsularreferentin oder der zugeteilte Konsularreferent an der Botschaft in Moskau,

2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2a (Budget-, Kosten- und Leistungsmanagement) und die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur und Fördermittelverwaltung) in der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/5b (Personalverrechnung und Personaladministration) in der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,

2.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,

2.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Operationeller technischer Dienst“ in der Hauptabteilung „Synoptische Meteorologie“ in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

2.6.6. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der Zentralstelle,

2.6.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin (Pressesprecherin) oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent (Pressesprecher) im Referat Pressestelle des Büros für Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeidirektion Wien,

2.6.8. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Rechtspflegerin oder Rechtspfleger, die oder der ausschließlich als solche oder solcher tätig ist,
  2. Litera b
    Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Innsbruck,

2.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

2.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,

2.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien,

2.6.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle,

2.6.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

2.6.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung zur Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Umschreibung von Marken gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,

2.6.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat,

2.6.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

2.6.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Exekutionsordnung und Besoldung in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.6.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4a (Personaladministration Bundeslehrpersonal an AHS) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4b (Personaladministration Bundeslehrpersonal an BMHS sowie Erzieher/innen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4h (Personaladministration Landeslehrpersonal an Berufsschulen und landwirtschaftlichen Fachschulen, Stellenplan Berufsschulen und landwirtschaftliche Fachschulen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich.

2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für Personalangelegenheiten (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Sozialversicherungsrecht, Controlling, Personalplanung, Reisemanagement, SAP-Angelegenheiten etc.) in einem Referat bzw. in einer Abteilung Personal Bundes- und Pflichtschulen in den Bildungsdirektionen,

2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebsprüfung in einem Zollamt,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

2.7.5. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,

2.7.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent des Referats Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien,

2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Klagenfurt,

2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Projekt- und Systembearbeitung im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Wels,

2.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch- Logistischen Zentrum/Luftraumüberwachung,

2.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborleiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau,

2.7.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.7.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der Gebietsbauleitung südwestliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit Ermächtigung zur Formalprüfung von Markenanmeldungen gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 103,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.7.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau im Referat Bauwesen beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

2.7.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen in der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik im Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,

2.7.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,

2.7.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels,

2.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel,

2.7.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant der Abteilung Fliegertechnik & Technischer Offizier & Lehroffizier Fliegertechnik am Institut Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

2.7.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Verwaltung & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Heereslogistikzentrum beim Heereslogistikzentrum St. Johann in Tirol,

2.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für pädagogisch-administrative und organisatorische Angelegenheiten zur Unterstützung der Leitungen im Bereich Pädagogischer Dienst/in einer Bildungsregion in den Bildungsdirektionen,

2.7.24. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Vertreterin oder Vertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle und Referentin oder Referent der Präsidialabteilung mit erweitertem selbständigen Aufgabenbereich bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
  2. Litera b
    Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft,
  3. Litera c
    Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaften Klagenfurt und Linz,
  4. Litera d
    Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach Paragraph 41, Absatz 2, DV-StAG.

2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

2.8.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die Vergabe kultureller Förderungen (Mitwirkung an Kultur- und Museumsförderungen durch Evaluierung von Subventionsansuchen, Durchführung von Begutachtungsverfahren, nachprüfende Kontrolle) in der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

2.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie zB der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,

2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den Abteilungen V/9 und Ziffer , mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH 500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,

2.8.4. im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energieberaterin oder der Energieberater des Bundes, verbunden mit der Aufgabe als Referentin oder Referent für eichamtsspezifische Arbeitsprozesse in einem Eichamt im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2.8.5. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.8.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Strafreferat beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,

2.8.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Büro Budget des Geschäftsbereichs B der Landespolizeidirektion Wien,

2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Ergänzungswesen im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 106,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.8.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

2.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik im Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

2.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizierin oder Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,

2.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung im Kommando des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

2.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur & Lehroffizierin oder Lehroffizier in der Wartungstechnik und Wartungssteuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2.

2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie zB der Rechnungsführer an der HTL Wien römisch fünf, Spengergasse,

2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols der Abteilung Ziffer , in der Zentralstelle,

2.9.3. im Bundesministerium für Justiz Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt ohne Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach Paragraph 41, Absatz 2, DV-StAG,

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4 und 2.9.5. aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 108 und 109, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

2.9.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

2.9.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,

2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4, 4040 Linz.

2.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

2.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der Abteilung VII/6 für die technische Unterstützung bei der legistischen Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von Doppelstudien in der Zentralstelle,

2.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Elektroniktechniker und Systemelektroniker und Systembetreuer der Systemwerkstätte FLS in der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien,

2.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur bei der Wartungstechnik der Technik (105) der Fliegerwerft 2.

Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung

2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.

  1. Absatz 2Das Erfordernis des Absatz eins, wird durch den Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, ersetzt.

Lehrabschluß, Fachakademie und Studienberechtigungsprüfung

2.12. Das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

  1. Litera a
    Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  2. Litera b
    erfolgreicher Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
  3. Litera c
    erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1985,.

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung

2.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine sechsjährige Tätigkeit im Fachdienst der Arbeitsmarktverwaltung ersetzt. Drei Jahre dieser Verwendung müssen probeweise im Gehobenen Dienst der Arbeitsmarktverwaltung zurückgelegt worden sein.

Arbeitsinspektionsdienst

2.15. (1) Im Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, eine zweijährige Praxis in einem Betrieb, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, sofern nicht eine höhere technische Lehranstalt absolviert wurde.

  1. Absatz 2Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder im Arbeitsinspektionsdienst in einer Tätigkeit des Fachdienstes, in all diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde.

    Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

Graveure

2.17. Graveure haben an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 2 Punkt 11, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Graveurkunst und eine Dienstzeit von acht Jahren beim Hauptmünzamt zu erbringen.

Kellereiinspektoren

2.18. Kellereiinspektoren haben zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, eine fünfjährige einschlägige Praxis nachzuweisen.

Landwirtschaftlicher Dienst

2.19. Im landwirtschaftlichen Dienst (ausgenommen Kellereiinspektoren) ist zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, eine zweijährige einschlägige Praxis nachzuweisen.

Rechnungsdienst

2.20. Arbeitsplätze mit Aufgaben, die über überwiegend gleichartige und periodisch wiederkehrende Aufgaben des Rechnungsdienstes hinausgehen, sind der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet und erfordern breite Kenntnisse der haushaltsrechtlichen, buchhalterischen und buchhaltungsrelevanten Rechtsvorschriften.

Reitendes Personal der Spanischen Reitschule

2.21. Im gehobenen Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 2 Punkt 11, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung von Pferden in der „Hohen Schule“ und eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren beim reitenden Personal der Spanischen Reitschule.

Sozialer Betreuungsdienst

2.22. Im sozialen Betreuungsdienst wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe ersetzt.

Technischer Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei

2.23. Im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, ersetzt durch

  1. Litera a
    eine nach Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik zurückgelegte einschlägige Verwendung von vier Jahren im technischen Fachdienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei oder eine gleichzuwertende Praxis in einem einschlägigen Betrieb oder
  2. Litera b
    eine sechsjährige Verwendung im technischen Fachdienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei.

Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst

2.23a. (1) Im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, eine zweijährige Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder eine zweijährige einschlägige betriebliche Praxis nach Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt.

  1. Absatz 2Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder durch eine mindestens achtjährige praktische Verwendung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst, in allen diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde.

Veterinärmedizinisch-technischer Dienst

2.24. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an einer veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt (ausgenommen die Ausbildung für einen der medizinisch-technischen Dienste, die seiner Tätigkeit entspricht).

Definitivstellungserfordernisse:

2.25. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2.

Anl. 1/03

Text

3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

3.1. Eine in den Ziffer 3 Punkt 2 bis 3.10.4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 3 Punkt 11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:

Sub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.

3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

3.3.3. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium in 3400 Klosterneuburg, Buchberggasse 31, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 77,

3.3.4. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit mehr als 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47.

3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,

3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeisterin oder Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 110,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 111,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle,

3.5.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnik Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.5.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit bis zu 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 2380 Perchtoldsdorf, Roseggergasse 2-4, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 4840 Vöcklabruck, Englweg 2,

3.5.9. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150,

3.5.10. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

3.5.11. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt,

3.5.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Kanzlei

  1. Litera a
    in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Referat Präs/1a),
  2. Litera b
    in der Bildungsdirektion für Wien (Referat Präs/1c),

3.5.13. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz.

3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

3.6.1. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Teamassistenz bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
  2. Litera b
    Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz,

3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,

3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro römisch VI.2.2 im Bundeskriminalamt,

3.6.4. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,

3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,

3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,

3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.

3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 115,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

3.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.

3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,

3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Sekretariates in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, wie z.B. die Leiterin oder der Leiter des Sekretariates Concordiaplatz 1,

3.7.3. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,

3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

3.7.5. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter des Sekretariats der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
  2. Litera b
    Kammerassistentin oder Kammerassistent beim Bundesverwaltungsgericht,
  3. Litera c
    stellvertretende Leiterin oder stellvertretende Leiter der Zentralbibliothek des Oberlandesgerichts Graz,

3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,

3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 117,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

3.7.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.7.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für Personalvollziehungsaufgaben in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen.

3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,

3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit zusätzlichen Sekretariatstätigkeiten in einer Bildungsregion

  1. Litera a
    der Bildungsdirektion Niederösterreich,
  2. Litera b
    der Bildungsdirektion Oberösterreich,

3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, die oder der einer Abteilung oder mehreren Abteilungen zugeordnet ist, wie z.B. die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Abteilung I/6 (Allgemeinbildende höhere Schulen).

3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,

3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,

3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,

3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt,

3.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion römisch II der Zentralstelle,

3.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,

3.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeisterin oder Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark,

3.8.16. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Fachkraft zur Unterstützung der Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule mit mehr als 24 Klassen, an einer Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 20 Klassen oder an einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 14 Klassen, wie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 7210 Mattersburg, Hochstraße 1, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21, oder an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in 7400 Oberwart, Dornburggasse 93,

3.8.17. im Bundesministerium für Justiz

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter einer Geschäftsabteilung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
  3. Litera c
    Teamassistentin oder Teamassistent bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft.

3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,

3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,

3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

3.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,

3.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule,

3.9.6. im Bundesministerium für Justiz Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Unterhaltsvorschussreferat beim Oberlandesgericht Graz.

3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung bei der Kommandantin oder beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,

3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle,

3.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.10.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.

Vorverwendung und Grundausbildung

3.11.

  1. Litera a
    Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht, und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

Lehrabschluß, Meisterprüfung und Grundausbildung

3.12. Die Ernennungserfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

  1. Litera a
    Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
  2. Litera b
    erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung oder, sofern diese Gewerbe Tätigkeiten handwerklicher Natur zum Gegenstand haben, der Prüfung für gebundene Gewerbe oder für seinerzeitige konzessionierte Gewerbe und
  3. Litera c
    erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

Erlernung eines Lehrberufes

3.13. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen

  1. Litera a
    nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
  2. Litera b
    in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
  3. Litera c
    durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung

3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Leiter eines Badebetriebes

3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, oder der Ziffer 3 Punkt 12, Litera c, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.

Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

3.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 23, der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart, Militär-Luftfahrtwartin römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse bzw. als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,.

Ehemalige Beamte des Exekutivdienstes und ehemalige Wachebeamte

3.18. Die Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

  1. Litera a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
  2. Litera b
    dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  3. Litera c
    einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

Leiter einer Gebäudeaufsicht

3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 20, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz

3.21. (1) Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Erfüllung der Erfordernisse für Kuriere der Präsidentschaftskanzlei, überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und die für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erforderliche Eignung.

  1. Absatz 2Für Kraftwagenlenker einer im Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.

Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung

3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, Zeiten einer Verwendung

  1. Litera a
    als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. Litera b
    im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. Litera c
    als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.

Meister

3.23. Anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und

  1. Litera a
    die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
  2. Litera b
    die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.

Rechnungsdienst

3.24. Arbeitsplätze mit überwiegend gleichartigen und periodisch wiederkehrenden Aufgaben des Rechnungsdienstes sind der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet und erfordern haushaltsrechtliche, buchhalterische und buchhaltungsrelevante Grundkenntnisse.

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 25, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Schifffahrtsaufsichtsorgane

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, folgende Erfordernisse:

  1. Litera a
    Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
  2. Litera b
    der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, SchFG und
  3. Litera c
    der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,.
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 27, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Spezialarbeiter in besonderer Verwendung

3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.

  1. Absatz 2Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtsaufsicht anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,, der Ziffer 3 Punkt 23 und des Absatz eins, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
    1. Litera a
      der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
    2. Litera b
      der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Straßenmeister

3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.

  1. Absatz 2Das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch
    1. Litera a
      die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und
    2. Litera b
      eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.

Technischer Dienst

3.30. Im technischen Dienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.

Verhandlungsschriftführer in Strafsachen

3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.

Wasserbaudienst

3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, eines der beiden folgenden Erfordernisse:

  1. Litera a
    die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
  2. Litera b
    eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter. Erfordernis ist in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst.
  1. Absatz 2Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:
    1. Litera a
      die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung und
    2. Litera b
      die Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung.

Leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung

3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,

  1. Litera a
    die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung
    1. Sub-Litera, a, a
      als Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
    2. Sub-Litera, b, b
      als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder,
    3. Sub-Litera, c, c
      als leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
    4. Sub-Litera, d, d
      als Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten oder
    5. Sub-Litera, e, e
      als Baggermeister, das Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
  2. Litera b
    Verwendung als Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung, die Erlernung eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Die Erlernung eines Lehrberufes wird durch eine gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb ersetzt.

Wirtschaftsdienst

3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

3.35. Für die in Ziffer 3 Punkt 16, angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.

Anl. 1/04

Text

4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4

(Qualifizierter mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

4.1. Eine in den Ziffer 4 Punkt 2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 4 Punkt 5 bis Ziffer 4 Punkt 15, vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.

4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.

4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 95,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,

4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,

4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,

4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,

4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.

4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,

4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,

Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8,

Fachliche Eignung

4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Berufskraftfahrer

4.8. (1) Für Berufskraftfahrer

  1. Litera a
    der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
  2. Litera b
    die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. römisch III Paragraph 10, der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,, und
  3. Litera c
    Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

  1. Absatz 3Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.

Facharbeiter

4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.

Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter

4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und

  1. Litera a
    Ausübung einer leitenden Funktion oder
  2. Litera b
    Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.

Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.

Munitionsfacharbeiter

4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 13, Litera c, angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.

Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht

4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht

  1. Litera a
    der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
  2. Litera b
    der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung

4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,

  1. Litera a
    die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
    2. Sub-Litera, b, b
      Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
    3. Sub-Litera, c, c
      zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
  2. Litera b
    eine Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
    2. Sub-Litera, b, b
      Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
    3. Sub-Litera, c, c
      ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
    4. Sub-Litera, d, d
      Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.

Definitivstellungserfordernisse:

4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.

Anl. 1/05

Text

5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

5.1. Eine in den Ziffer 5 Punkt 2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 5 Punkt 5 bis 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

Sub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.

5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,

5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.

5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,

5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),

5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,

5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,

5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.

5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

5.4.7. im Bundesministerium für Justiz der Portier im Justizpalast.

Fachliche Eignung

5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Facharbeiter

5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13,

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.

Kraftwagenlenker

5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.

5.10. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten

5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.

Führer von Spezialfahrzeugen

5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera c, die erforderliche Berechtigung.

5.13. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Straßenwärter

5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst

  1. Litera a
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
  2. Litera b
    die entsprechende Verwendung.

Taucher in der Wasserbauverwaltung

5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.

5.16. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Definitivstellungserfordernisse:

5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 5 Punkt 7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.

Anl. 1/06

Text

6. VERWENDUNGSGRUPPE A 6

(Qualifizierter Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Gemeinsame Erfordernisse

6.1.

  1. Litera a
    Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
  2. Litera b
    dauernde Ausübung einer in Ziffer 6 Punkt 2, angeführten oder gemäß Paragraph 137, der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.

Richtverwendungen

6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 ist zB:

der Hausarbeiter.

Anl. 1/07

Text

7. VERWENDUNGSGRUPPE A 7

(Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Gemeinsame Erfordernisse

7.1. Eine in den Ziffer 7 Punkt 2 bis 7.2.2 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der Verwendungsgruppe A 7 zugeordnete Verwendung und die für diese Verwendung erforderliche Eignung.

Richtverwendungen,

7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 7 sind zB:

7.2.1. die Reinigungskraft,

7.2.2. der Amtsgehilfe.

Anl. 1/08

Text

8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1

(Leitende Beamte)

Ernennungserfordernisse:

Gemeinsame Erfordernisse

8.1. Eine in den Ziffer 8 Punkt 2 bis 8.12 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 8 Punkt 15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:

Der stellvertretende Leiter der Sektion römisch II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.

8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:

  1. Litera a
    Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
  2. Litera b
    Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Tirol.

8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:

  1. Litera a
    Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Burgenland,
  2. Litera b
    Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Vorarlberg.

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

  1. Litera a
    Stadtpolizeikommandant für Graz,
  2. Litera b
    Stadtpolizeikommandant für Linz.
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

  1. Litera a
    Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Salzburg,
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Burgenland,
  2. Litera b
    Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 123,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
  1. Litera d
    stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Einsatzabteilung bei der Landespolizeidirektion Wien.

8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. Litera a
    Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
  2. Litera b
    Stadtpolizeikommandant für Villach.

8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. Litera a
    Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
  2. Litera b
    Bezirkspolizeikommandant für Melk.

8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. Litera a
    Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
  2. Litera b
    Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
  3. Litera c
    Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).

8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. Litera a
    Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
  2. Litera b
    Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
  3. Litera c
    Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.

8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. Litera a
    E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
  2. Litera b
    Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).

Anmerkung, Ziffer 8 Punkt 13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)

Ausbildung

8.15. Der erfolgreiche Abschluss

  1. Litera a
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
  2. Litera b
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

8.16.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11,,
  2. Litera b
    eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.

Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12

8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 8 Punkt 16, die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.

Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe

Allgemeiner Verwaltungsdienst

8.18. Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8.16 können durch

  1. Litera a
    die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
  2. Litera b
    den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  3. Litera c
    den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.

Anl. 1/09

Text

9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a

(Dienstführende Beamte)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

9.1. Eine in den Ziffer 9 Punkt 2 bis 9.8 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
  2. Litera b
    Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
  3. Litera c
    Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
  4. Litera d
    Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
  5. Litera e
    im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol,
  3. Litera c
    Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.

9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
  2. Litera b
    Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
  3. Litera c
    im Justizwachdienst: Justizwachkommandantin oder Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
  4. Litera d
    im Justizwachdienst: Kapellmeisterin oder Kapellmeister der Justizwachmusik,
  5. Litera e
    im Justizwachdienst: Bundeswaffenmeisterin oder Bundeswaffenmeister.

9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. Litera a
    Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,
  2. Litera b
    im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant der Justizanstalt Sonnberg,
  3. Litera c
    im Justizwachdienst: Wachzimmerkommandantin oder Wachzimmerkommandant der Justizanstalt Asten.

9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. Litera a
    Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
  2. Litera b
    Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
  3. Litera c
    Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
  4. Litera d
    im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant Trakt 2 Justizanstalt Graz-Jakomini.

9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. Litera a
    Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
  2. Litera b
    Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
  3. Litera c
    im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wachzimmerkommandantin oder des Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt Asten,
  4. Litera d
    im Justizwachdienst: Kommandantin oder Kommandant der Vorführ- und Besucherzone der Justizanstalt Wels,
  5. Litera e
    im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung A4 der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
  6. Litera f
    im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung 01DFM der Justizanstalt Sonnberg,
  7. Litera g
    im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
  8. Litera h
    im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt,
  9. Litera i
    im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Schlosserei 1 der Justizanstalt Suben.

9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,
  2. Litera b
    im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 01UHM der Justizanstalt Salzburg,
  3. Litera c
    im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 08FGM der Justizanstalt Suben,
  4. Litera d
    im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 06KAO der Justizanstalt Graz-Jakomini,
  5. Litera e
    im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
  6. Litera f
    im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt.

9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Ausbildung

9.10. Der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
  2. Litera b
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.

Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist

  1. Litera a
    die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
  2. Litera b
    für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.

9.12. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Anl. 1/10

Text

10. VERWENDUNGSGRUPPE E 2b

(Eingeteilte Beamte)

Ernennungserfordernisse:

10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst.

Definitivstellungserfordernisse:

10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2b. Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.

Anl. 1/11

Text

11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c

(Beamtinnen und Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)

Ernennungserfordernisse:

  1. Litera a
    Erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung und
  2. Litera b
    auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.

Anl. 1/12

Text

12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

12.1. Eine der in Ziffer 12 Punkt 2 bis 12.11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 12 Punkt 12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

  1. Litera a
    Chefin oder Chef des Generalstabes,
  2. Litera b
    Vorsitzender des EU-Militärausschusses/Chairman of the EU-Military Committee (CEUMC).

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017,)
Anmerkung, Litera c,, d und e aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 130,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
  1. Litera f
    Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
  2. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Landstreitkräfte.

12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Logistik,
  2. Litera b
    Leiter der Militärvertretung Brüssel,
  3. Litera c
    Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.

12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.

12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins, Litera b, eingerichtet werden, sofern die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17 und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.

12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. Litera a
    Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,
  3. Litera c
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.

12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

  1. Litera a
    sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
  2. Litera b
    sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera b und Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17 und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandant einer Brigade,
  2. Litera b
    Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
  4. Litera d
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.

12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. Litera a
    Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
  2. Litera b
    Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie,
  3. Litera c
    Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
  4. Litera d
    Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.

12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. Litera a
    Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
  3. Litera c
    Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.

12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. Litera a
    Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
  2. Litera b
    Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.

12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. Litera a
    G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
  2. Litera b
    Psychologin oder Psychologe einer Brigade.

Ausbildung und Verwendung

12.12.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und
  2. Litera b
    die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anmerkung, Ziffer 12 Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Höhere Militärische Führung

12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens achtjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Ärzte

12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Apotheker

12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

Militärseelsorger

12.16. An Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Intendanzdienst

12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a,

  1. Litera a
    eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
  2. Litera b
    der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschulgesetz.

Höherer militärfachlicher Dienst

12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Definitivstellungserfordernisse:

12.19.

  1. Litera a
    Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
  2. Litera b
    die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, oder Ziffer 2, KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
  3. Litera c
    die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
  4. Litera d
    ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG.
Die Zeiten nach Litera a,, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach Litera a, oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach Litera a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.

12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.

Anl. 1/13

Text

13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

13.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13.11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 13 Punkt 13, oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 133,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 134,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. Litera a
    Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,

Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,)

  1. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. Litera a
    Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. Litera a
    S 3 eines Brigadekommandos,
  2. Litera b
    S 4 eines Brigadekommandos,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,
  4. Litera d
    S 1 beim Militärkommando Wien.

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. Litera a
    S 1 einer Brigade,
  2. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,
  3. Litera c
    Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
  4. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
  2. Litera b
    S 3 eines Bataillons,
  3. Litera c
    S 4 eines Bataillons,
  4. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.

13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,
  2. Litera b
    Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.

13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
  2. Litera b
    Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.

13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. Litera a
    Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 136,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
    1. Sub-Litera, a, a
      der Ziffer 2 Punkt 11, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
    3. Sub-Litera, c, c
      das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in Sub-Litera, b, b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
  2. Litera b
    die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
  3. Litera c
    die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und
  4. Litera d
    die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
  1. Absatz 2Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera c, tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 119/1999 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,).

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

  1. Litera a
    anstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
    1. Sub-Litera, a, a
      einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    2. Sub-Litera, b, b
      der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
    Die Erfordernisse der Litera a, a, oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
  2. Litera b
    anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.

Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.

Anl. 1/14

Text

14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

14.1. Eine der in Ziffer 14 Punkt 2 bis 14.9 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 14 Punkt 10 und 14.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

14.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.

14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter & Qualifizierte Prüfungsunteroffizierin oder Qualifizierter Prüfungsunteroffizier & Prüfungssteuererin oder Prüfungssteuerer beim Heerespersonalamt,
  2. Litera b
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung bei der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
  3. Litera c
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Munitionsbeschaffung bei der Abteilung Waffensysteme und Munition beim Amt für Rüstung und Beschaffung.

14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant eines Umschlagpunktes beim Lufttransportumschlag,
  3. Litera c
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter J 1 beim Joint 1 beim Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,
  4. Litera d
    Hauptlehrunteroffizierin oder Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen beim Gebirgskampfzentrum an der Heerestruppenschule.

14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Zoll bei Lufttransportumschlag,
  2. Litera b
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Logistische Konzeption und Bevorratungsziele der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle,
  3. Litera c
    Personalbearbeiterin oder Personalbearbeiter eines Bataillons,
  4. Litera d
    Einsatzleitunteroffizierin oder Einsatzleitunteroffizier & Kommandantin oder Kommandant Kampfunterstützungselement in einer Task Group des Jagdkommandos,
  5. Litera e
    Kommandantin oder Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Stabskompanie eines Bataillons.

14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Operative Führung in der Operation 1 im operativen Lagezentrum beim Joint 3 des Teilstabes Operation beim Streitkräfteführungskommando,
  2. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant Instandsetzungszug & Werkstattleiterin oder Werkstattleiter des Instandsetzungszuges der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes 1,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant der Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,
  4. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie,
  5. Litera e
    S 3-Unteroffizierin oder S 3-Unteroffizier & Mobilmachungsunteroffizierin oder Mobilmachungsunteroffizier in der Stabsabteilung 3 eines Brigadekommandos,
  6. Litera f
    Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) & Planungsoffizierin oder Planungsoffizier (elektronische Kampfführung) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 139,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat militärische Aufklärung in der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Administration bei der Stabsabteilung 1 eines Brigadekommandos,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant 2. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),
  4. Litera d
    Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier Operation in der Chirurgischen Ambulanz beim Sanitätszentrum Süd,
  5. Litera e
    Kanzleileiterin oder Kanzleileiter & Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Personal der S 6 Gruppe beim Sanitätszentrum West.

14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. Litera a
    Geschützführerin oder Geschützführer Panzerhaubitze & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Geschützzug einer Artilleriebatterie (gepanzert) eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
  2. Litera b
    Waffenelektronikunteroffizier der Panzerwerkstätte (Turm) des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Panzerbataillons,
  3. Litera c
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Informationszentrale bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,
  4. Litera d
    Kanzleileiter und Gefechtsschreiberunteroffizier des Stabsbataillons einer Brigade,
  5. Litera e
    Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Spezialwaffen) des 1. Spezialwaffenteams beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),
  6. Litera f
    Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier bei der Ambulanzgruppe des Bataillonskommandos & Stabskompanie eines Bataillons,
  7. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe und stellvertretender Kommandantin oder stellvertretender Kommandant des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 1.

14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. Litera a
    Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),
  2. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant Aufklärungsgruppe & Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des römisch II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant leichter Fliegerabwehrlenkwaffentrupp einer Fliegerabwehrbatterie eines Fliegerabwehrbataillons,
  4. Litera d
    Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Milstrf und MP.
  5. Litera e
    Kommandantin oder Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
  6. Litera f
    Kommandantin oder Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
  7. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,
Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 140,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
  1. Litera i
    MilStrf- & MP-Unteroffizierin & Personenschützerin oder MilStrf- & MP-Unteroffizier & Personenschützer bei der 1. MilStrf- und MP-Gruppe einer MilStrf- und MP-Kompanie beim Kommando MilStrf und MP,
  2. Litera j
    Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon,
  3. Litera k
    Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis des Jagdkommandos,
  4. Litera l
    Kommandantin oder Kommandant der 2. Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe bei der Pionierunterstützungskompanie beim Pionierbataillon 3,
  5. Litera m
    Kommandantin oder Kommandant Vermittlungstrupp (OOA) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,
  6. Litera n
    Kommandantin oder Kommandant DFuTrp (KW/HL) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,
  7. Litera o
    Kommandantin oder Kommandant Pioniertauchtrupp & Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier eines Pioniertauchtrupps bei der Pioniertauchgruppe der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.

Ausbildung und Verwendung

14.10.

  1. Litera a
    Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO und
  3. Litera c
    eine mindestens achtzehnmonatige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der Litera a, übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, die oder der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.

Sonderbestimmung für Sanitätsunteroffiziere

Ziffer 14 Punkt 11, Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 14 Punkt 10, der Nachweis der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GUKG und die Verwendung auf einem dieser Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz im Gesundheits- und Krankenpflegedienst.

Definitivstellungserfordernisse:

14.12. Die Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.

Anl. 1/16

Text

16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1

Ernennungserfordernisse:

Die Ziffer 12 Punkt eins bis 12.18 sind anzuwenden.

16a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

Ernennungserfordernisse:

Die Ziffer 13 Punkt eins bis 13.14 sind anzuwenden.

Anl. 1/17

Text

17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 3

Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

17.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13.11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 17 Punkt 2, oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17.2.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach Paragraph 6, WG 2001.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 17 Punkt 2, Litera a, der erfolgreiche Abschluss

  1. Litera a
    einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. Litera b
    der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO

Ernennungserfordernisse:

17a.1. Eine der in Ziffer 14 Punkt 2 bis 14.9 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 17 a, Punkt 2, vorgeschriebenen Erfordernisse.

17a.2.

  1. Litera a
    Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.

Anmerkung, Ziffer 17 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh

Ernennungserfordernis:

17c.1. Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird ersetzt durch

  1. Litera a
    eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) oder
  2. Litera b
    eine Verwendung als Leistungssportlerin oder Leistungssportler mit Behinderungen.

Richtverwendungen:

17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:

  1. Litera a
    Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
  2. Litera b
    Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
  3. Litera c
    Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.

Anl. 1/19

Text

19. Universitätsprofessoren

Ernennungserfordernisse:

19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 (Paragraph 154, Litera a,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
  3. Litera c
    die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. Litera d
    die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. Litera e
    der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
  6. Litera f
    der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (Paragraph 154, Litera a,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
  3. Litera c
    die pädagogische und didaktische Eignung,
  4. Litera d
    die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. Litera e
    der Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
  6. Litera f
    der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

Anl. 1/20

Text

20. Universitätsdozenten

Ernennungserfordernisse:

Für Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b,):

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. Litera b
    eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

Anl. 1/21

Text

21. UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

Ernennungserfordernisse:

21.1. Für Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

  1. Litera a
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12,,
  2. Litera b
    für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach Litera a, nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.

Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:

21.2.

  1. Litera a
    Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
  2. Litera b
    Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitätsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan, daß der Universitätsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
  3. Litera c
    Zusätzlich zu Litera a, oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
  4. Litera d
    In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der Litera a, liegen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Sub-Litera, b, b
      Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität (Universität der Künste) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
    3. Sub-Litera, c, c
      im halben Ausmaß Zeiten nach den Sub-Litera, a, a, oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
    4. Sub-Litera, d, d
      bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:

  1. Litera a
    Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
  2. Litera b
    der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
  3. Litera c
    eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
  4. Litera d
    In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach Litera b, liegen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Sub-Litera, b, b
      Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
    3. Sub-Litera, c, c
      im halben Ausmaß Zeiten nach den Sub-Litera, a, a, oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
    4. Sub-Litera, d, d
      bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

Definitivstellungserfordernisse:

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche

  1. Litera a
    Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),
  2. Litera b
    Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
  3. Litera c
    Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, bzw. 6 Bedacht zu nehmen.

21.6 Die in Ziffer 21 Punkt 4, Litera a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Ziffer 20, Litera b, für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

Ernennungserfordernisse:

21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 3, UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.

21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

  1. Litera a
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,
  2. Litera b
    eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und
  3. Litera c
    der Nachweis der pädagogischen Eignung.

21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Ziffer 21 a, Punkt eins, ersetzt durch

  1. Litera a
    den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit
  2. Litera b
    einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.

Anl. 1/22

Text

22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.

  1. Absatz einsEine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
  2. Absatz 2Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
    1. Litera a
      Erwerb eines Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung,
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 200 d,, wobei auf diese Verwendung eine Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
    3. Litera c
      wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in national oder international anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien, deren Vorliegen mittels vorhergehender Qualitätsprüfung durch das Rektorat mit datierter Bestätigung festzustellen ist, oder durch gemäß einem Gutachten von Expertinnen und Experten gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

  1. Absatz einsEine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb
    1. Litera a
      eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder
    2. Litera b
      eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
  2. Absatz 2eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und
  3. Absatz 3eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.

  1. Absatz einsEine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.
  2. Absatz 2Ein Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.

Anl. 1/23

Text

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfasst ist)

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.

 

(2)

Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine

 

a)

nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder

 

b)

vor Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(3)

Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Absatz eins und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(4)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Absatz eins, durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.

 

(5)

Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Absatz eins, auch erfüllt durch

 

a)

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG mit

 

b)

einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

 

(6)

Absatz 5, ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Absatz 5, Litera b, den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.

 

(7)

Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,.

 

(8)

Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.8.2006 außer Kraft)

23.2. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

a)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Religion an

 

aa)

Volksschulen und

 

bb)

an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Mastergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie

 

b)

sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

 

c)

einschlägige Publikationen.

23.3. Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

(1) a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,

 

b)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),

 

c)

eine mindestens einjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und

 

d)

durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

 

(2)

Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch

 

a)

ein berufsbegleitendes Didaktikum, den erfolgreichen Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten oder Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch

 

b)

den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.

 

(3)

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

a)

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

 

b)

die der Verwendung entsprechende

 

aa)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder

 

bb)

Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

 

c)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

d)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß Litera b,

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) a)

Lehramt gemäß Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, oder entsprechendes Lehramt im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VBG,

 

b)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

 

c)

eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

 

(2)

Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

a)

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und

 

b)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Absatz eins, Litera b, vorliegt).

23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien

(1)

Das Erfordernis der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges.

 

(2)

Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

 

a)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen;

 

b)

die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges;

 

c)

eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

 

(3)

Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4, ist anzuwenden.

Anl. 1/24

Text

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrgang für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht in Ziffer 24 Punkt 2, erfasst werden

(1)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.

 

(2)

Das Erfordernis gemäß Absatz eins, kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

 

(3)

Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Absatz eins, eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.

24.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 24 Punkt eins, angeführten Schulen

a)

Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist oder

 

b)

der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien.

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

 

a)

die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder

 

b)

der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder

 

c)

der Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.

 

(2)

Die Lehrbefähigung aus einem der in Absatz eins, Litera a, angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Hochschulen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

a)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und

 

b)

sechsjährige Lehrpraxis.

24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

 

b)

der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

Anl. 1/25

Text

25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz einsFür Lehrer für Sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

  1. Absatz 2Das Erfordernis gemäß Absatz eins, kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 65, GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach Paragraph 65 a, GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und
    2. Litera b
      jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

 

  1. Absatz 3Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

 

  1. Absatz 4Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
    2. Litera b
      Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
    3. Litera c
      der Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
    4. Litera d
      (nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

 

  1. Absatz 5Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
    1. Litera a
      die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
    2. Litera b
      in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

 

  1. Absatz 6Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
    1. Litera a
      die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
    2. Litera b
      in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen Diplomprüfung (Kolleg)

  1. Litera a
    je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
  2. Litera b
    in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.3. Sondererzieher

  1. Litera a
    die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und
  2. Litera b
    in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

  1. Litera a
    Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und
  2. Litera b
    Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und
  3. Litera c
    erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. Litera d
    vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.

25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

  1. Litera a
    Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
  2. Litera b
    Diplomprüfung für Sondererzieher und
  3. Litera c
    erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. Litera d
    vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

Anl. 1/26

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26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden

a)

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

 

b)

bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

 

c)

bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

 

aa)

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

 

bb)

(nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

d)

bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis;

 

e)

bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

f)

bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

g)

bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

26.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 26 Punkt eins, angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

26.3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

 

a)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

 

b)

Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Bundessportakademie.

26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

26.5. (Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

 

 

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

 

b)

die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

c)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

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27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz einsDie für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.

 

  1. Absatz 2Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt
    1. Litera a
      bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
    2. Litera b
      bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Bundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Bundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
    3. Litera c
      bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

 

  1. Absatz 3Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Absatz 3,

Anl. 1/28

Text

28. VERWENDUNGSGRUPPE SQM

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
    1. Sub-Litera, a, a
      gemäß Ziffer 23, oder 24 der Anlage 1 oder
    2. Sub-Litera, b, b
      gemäß Artikel römisch II Ziffer eins, oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und
  2. Litera b
    eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  3. Litera c
    im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.

Anl. 1/29

Text

29. VERWENDUNGSGRUPPEN FI 1 und FI 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung in der Fachinspektion und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

29.1. Verwendungsgruppe FI 1:

  1. Litera a
    eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
  2. Litera b
    eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;
  3. Litera c
    im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

29.2. Verwendungsgruppe FI 2:

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;
  2. Litera b
    im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

Anl. 1/30

Text

30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1

Ernennungserfordernisse:

30.1. Eine in Ziffer 30 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 30 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im Paragraph 103, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
  2. Litera b
    im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,
  3. Litera c
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Technischer Leiter,
  4. Litera d
    in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

  1. Litera a
    im Postautodienst:
    Leiter der Postautoleitung Wien,
  2. Litera b
    im Telekomdienst:
    Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
  3. Litera c
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Leiter eines Geschäftsbereiches,

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
  5. Litera e
    in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Referent A in der Generaldirektion der PTA,
  2. Litera b
    im Postautodienst:
    Postautodienst-Controller A,
  3. Litera c
    im Telekomdienst:
    Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
  4. Litera d
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Referent A in der Geschäftsleitung,
  5. Litera e
    in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

Sub-Litera, i, m Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.

30.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins,
  2. Litera b
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins oder
  3. Litera c
    eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

30.4. Die in Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera a,, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.

30.5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Anl. 1/31

Text

31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2

Ernennungserfordernisse:

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder der Ziffer eins Punkt 13 und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst als
    Referent A in einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    im Postautodienst als
    Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
  3. Litera c
    im Telekomdienst als
    Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,
  4. Litera d
    im Dienst bei der Mobilkom als
    Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,
  5. Litera e
    in der Fernmeldebehörde als Referentin oder Referent A im Fernmeldebüro,

31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß Paragraph 229, Absatz 4,

31.3. Die in Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien, Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,

31.4. Eine in Ziffer 31 Punkt 5, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 6, vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.5. Zu den Verwendungen für die in Ziffer 31 Punkt 4, angeführten Beamten zählen insbesondere:

31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Regionalleiter/Post - Vertrieb und Querschnittsfunktionen,
  3. Litera c
    im Telekomdienst:
    Leiter Customer Care,

31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, 1. Stufe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter in einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten Verwendung,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Leiter Privatkundenvertrieb,
    Referent in einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten Verwendung,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Referent in einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten Verwendung,

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Referent B in der Generaldirektion der PTA,
    Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Referent B 1 in der Geschäftsleitung,
  3. Litera c
    in der Fernmeldebehörde: Qualifizierte Referentin oder qualifizierter Referent B bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,

31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, 2. Stufe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch eins,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten
    Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),
  5. Litera e
    in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    im Telekomdienst:
    Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,
  3. Litera c
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Referent B 2 in der Geschäftsleitung,
  4. Litera d
    in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, 3. Stufe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch II,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Leiter eines Baubüros,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,
  6. Litera f
    in der Fernmeldebehörde: stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
  2. Litera b
    in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro,

31.6.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. Litera b
    eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.

31.7. Die in Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

31.8. Die in

  1. Litera a
    Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB
    Postinspektionsbeamter,
    Fernmeldeinspektionsbeamter,
  2. Litera b
    Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA
    für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
    Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
    Niederösterreich und Burgenland,
  3. Litera c
    Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
    Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion
    der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
    Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
    Niederösterreich und Burgenland.

Die in Litera a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserfordernisse:

31.9. Für die

  1. Litera a
    in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins,
  2. Litera b
    in Ziffer 31 Punkt 4, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.

Anl. 1/32

Text

32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3

Ernennungserfordernisse:

32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    ADV-Betriebsmanager,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, 1. Stufe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch III,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Erster Systemspezialist,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Erster Systemspezialist.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 119,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b

Sub-Litera, i, m Verwaltungsdienst

Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    ADV-System- und Benutzerbetreuer,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, 2. Stufe,
    Mitarbeiter bei einem Postamt römisch eins. Klasse,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch IV,
    Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Systemspezialist,
    Mitarbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Systemspezialist.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. Litera a
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, 3. Stufe,
  2. Litera b
    im Postautodienst:
    Leiter einer Postautostelle römisch fünf,
  3. Litera c
    im Telekomdienst:
    Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
    Nachtdienst.

32.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. Litera b
    eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.

32.4. Die in Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 2, angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für

Wien, Niederösterreich und Burgenland.

32.5. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

Definitivstellungserfordernisse:

32.6. Für die in Ziffer 32 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.

Anl. 1/33

Text

33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4

Ernennungserfordernisse:

33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, Stufe 4b,
  2. Litera b
    im Telekomdienst:
    Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Sachbearbeiter,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Geldschalterdienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Sachbearbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Sachbearbeiter.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

33.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. Litera b
    eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch II kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera b, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.

Anl. 1/34

Text

34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5

Ernennungserfordernisse:

34.1. Eine in Ziffer 34 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 34 Punkt 3, beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch III. Klasse,

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten
    Facharbeitern,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Meßmechaniker,
  6. Litera f
    in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

  1. Litera a
    im Postautodienst:
    Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,
  2. Litera b
    im Telekomdienst:
    Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Systemoperator,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,
  6. Litera f
    in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,

34.3.

  1. Litera a
    Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. Litera b
    eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.

Definitivstellungserfordernisse:

34.5. Für die in Ziffer 34 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

Anl. 1/35

Text

35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Mithilfe,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Mithilfe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Mithilfe,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Mithilfe.

Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 124,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

35.3.

  1. Litera a
    Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.

35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Mithilfe,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Mithilfe,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Mithilfe,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Mithilfe,
  6. Litera f
    in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
    Mithilfe.

35.3.

  1. Litera a
    Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.

35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

Anl. 1/36

Text

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in Paragraph 105, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
  6. Litera f
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. Die Erlernung eines Lehrberufes wird bei Verwendung im Fernmeldebaudienst oder im Postautowerkstättendienst durch eine mindestens fünfzehnjährige einschlägige und aufgabenuniverselle Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 8 gemeinsam mit einer mündlichen Prüfung über das Arbeitsgebiet des Beamten (Fernmeldebau- oder Postautowerkstättenbefähigungsnachweis) ersetzt. Diese Prüfung ist in Form eines Fachgespräches vor einem Einzelprüfer abzulegen. Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamte zuzulassen,

  1. Litera a
    die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
  2. Litera b
    denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in Litera a, angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung römisch IV anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über sein Arbeitsgebiet nachweist. Auf die mündliche Prüfung ist Ziffer 36 Punkt 3, Satz 3 bis 5 anzuwenden.

36.5. Bei Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1992 die Lehre zum Lehrberuf,Kraftfahrzeugmechaniker` oder zum Lehrberuf,Landmaschinenmechaniker` begonnen haben und diese Lehre bis spätestens am 1. September 1997 erfolgreich abschließen, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt.

36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes im PTA-Bereich oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann vorgesehen werden, daß

  1. Litera a
    die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
  2. Litera b
    dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.

Anl. 1/37

Text

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

Ernennungserfordernisse:

37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in Paragraph 105, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Schreibkraft,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Lagerarbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Schreibkraft.
Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

37.3.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. Litera b
    eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV oder
  3. Litera c
    eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV.

Anl. 1/38

Text

38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9

Ernennungserfordernisse:

38.1. Eine in Ziffer 38 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Botendienst,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Amtsdienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    ungelernter Arbeiter,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Hilfsdienst,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Hilfsdienst.
  6. Litera f
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Anl. 1/39

Text

39. VERWENDUNGSGRUPPE K 1

Ernennungserfordernisse:

39.1. Verwendung als

Leitende medizinisch-technische Oberassistentin (Leitender medizinisch-technischer Oberassistent) oder

Medizinisch-technische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent) oder

Medizinisch-technische Stationsassistentin (medizinisch-technischer Stationsassistent).

39.2. Überdies

  1. Litera a
    die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und
  2. Litera b
    ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach dem MTD-Gesetz.

Anl. 1/40

Text

40. VERWENDUNGSGRUPPE K 2

Ernennungserfordernisse:

40.1. Verwendung als Beamter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes.

40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

Anl. 1/41

Text

41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse:

41.1. Verwendung als

  1. Litera a
    Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
  2. Litera b
    Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
  3. Litera c
    Lehrhebamme.

41.2. In den Verwendungen nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera a,

  1. Litera a
    die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. Litera b
    ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera b, die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

41.4. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera c, die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.

Anl. 1/42

Text

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

  1. Litera a
    Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,
  2. Litera b
    Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,
  3. Litera c
    Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

Anl. 1/43

Text

43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5

Ernennungserfordernisse:

Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

Anl. 1/44

Text

44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

  1. Litera a
    Verwendung in einer im Paragraph 44, MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,
  2. Litera b
    Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.

Anl. 1/45

Text

45. VERWENDUNGSGRUPPE A

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

45.1. Die Ziffer eins Punkt 12 bis 1.18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer eins Punkt 17, (Dienst bei der Finanzprokuratur) an die Stelle der Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch fünf bis römisch IX tritt.

Definitivstellungserfordernisse:

45.2. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.

Anl. 1/46

Text

46. VERWENDUNGSGRUPPE B

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

46.1. Die Ziffer 2 Punkt 11 bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 2 Punkt 15, Absatz 2, (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Ziffer 2 Punkt 23 a, Absatz 2, (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich

46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst im PTA-Bereich wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich zurückgelegt wurden.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.

  1. Absatz 2Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache“ als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache“ nachweist.

Ausbildung für Verkehrsleiter

46.5. Für alle Verwendungen im PTA-Bereich (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch VI oder römisch VII überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.

Veterinärmedizinisch-technischer Dienst

46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 46 Punkt 2,

Definitivstellungserfordernisse:

46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

Anl. 1/47

Text

47. VERWENDUNGSGRUPPE C

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

47.1. Die Ziffer 3 Punkt 11 bis 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich

47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

  1. Absatz 2Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
    1. Litera a
      eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder
    2. Litera b
      eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.

Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich

47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie

  1. Litera a
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
  2. Litera b
    eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
  1. Absatz 2Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.

Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.

Lehrhebammen

47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich

47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder
  2. Litera b
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. Litera a
    als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. Litera b
    im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. Litera c
    als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001.(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

Anl. 1/48

Text

48. VERWENDUNGSGRUPPE D

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Fachliche Eignung

48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich

48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich

  1. Litera a
    die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
  3. Litera c
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich

48.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Ziffer 48 Punkt 5, oder 48.7 in Betracht kommen,

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Technische Dienste im PTA-Bereich

48.7. In den technischen Diensten im PTA-Bereich

  1. Litera a
    die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.

Dienst bei der Schiffahrtspolizei

48.9. Bei der Schiffahrtspolizei

  1. Litera a
    eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
  2. Litera b
    die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
  3. Litera c
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
  4. Litera d
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

Zollagerdienst

48.11. Im Zollagerdienst

  1. Litera a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
  2. Litera b
    Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.

Definitivstellungserfordernisse:

48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Anl. 1/49

Text

49. VERWENDUNGSGRUPPE E

(Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Eignung für die vorgesehene Verwendung.

Anl. 1/50

Text

50. VERWENDUNGSGRUPPE P 1

Ernennungserfordernisse:

Die Ziffer 3 Punkt 13,, 3.17, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.

Anl. 1/51

Text

51. VERWENDUNGSGRUPPE P 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

Erlernung eines Lehrberufes

51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4,

51.3. Die Ziffer 4 Punkt 10,, 4.11, 4.12 und 4.15 sind anzuwenden. Ziffer 51 Punkt eins, gilt nicht für diese Verwendungen.

Berufskraftfahrer

51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.

  1. Absatz 2Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b und der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.

Anl. 1/52

Text

52. VERWENDUNGSGRUPPE P 3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

52.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

Erlernung eines Lehrberufes

52.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4 und 5

52.3. Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, (mit Ausnahme der Litera c,) und die Ziffer 5 Punkt 9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 5 Punkt 11, (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.

Anl. 1/53

Text

53. VERWENDUNGSGRUPPE P 4

Ernennungserfordernisse:

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.

Anl. 1/54

Text

54. VERWENDUNGSGRUPPE P 5

Ernennungserfordernisse:

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.

Anl. 1/55

Text

55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1

Ernennungserfordernisse:

Ausbildung

55.1. Der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
  2. Litera b
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1

55.2. (1)

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11,,
  2. Litera b
    zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
  3. Litera c
    eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
    1. Litera a
      bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
    2. Litera b
      bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
  2. Absatz 3Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Anl. 1/56

Text

56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Anmerkung, Ziffer 56 Punkt eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Ausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.

Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.

56.4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Anl. 1/58

Text

58. VERWENDUNGSGRUPPE H 1

Ernennungserfordernisse:

58.1. Die Ziffer 12 Punkt 12 bis 12.18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 eine um drei Jahre längere Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 tritt.

Definitivstellungserfordernisse:

58.2. Die Ziffer 12 Punkt 20 und 12.21 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 tritt.

Anl. 1/59

Text

59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2

Ernennungserfordernisse:

Anmerkung, Ziffer 59 Punkt eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch VI bis römisch VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. Litera b
    der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch VI und römisch VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 59 Punkt 2, der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

  1. Absatz 2Absatz eins und Ziffer 59 Punkt 2, sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Anl. 2

Text

Anlage 2

AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVORSCHRIFTEN, DIE GEMÄSS Paragraph 234, ABS. 1 ALS BUNDESGESETZE WEITER ANZUWENDEN SIND

  1. Ziffer eins
    Physikatsprüfung, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung RGBl. Nr. 139/1873, 8/1875 und 126/1875 sowie Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,, 100/1947 und 294/1986,
  2. Ziffer 2
    Zweite Kanzleiprüfung für Fachbeamte der Gerichtskanzlei, Grundbuchsführerprüfung und Erste Kanzleiprüfung in der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, in der Fassung RGBl. Nr. 12/1909 und 42/1915, StGBl. Nr. 47/1945 und Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, und 183/1987, ausgenommen die Ausbildung und Prüfung für die Verwendungsgruppen C und D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  3. Ziffer 3
    Gerichtsvollzieherprüfung, JABl. Nr. 1/1924,
  4. Ziffer 4
    Tierärztliche Physikatsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1952,,
  5. Ziffer 5
    Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956
  6. Ziffer 6
    Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21/1956,
  7. Ziffer 7
    Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22/1956,
  8. Ziffer 8
    Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1971,,
  9. Ziffer 9
    Prüfungen für den Rechtskundigen und höheren technischen Dienst im Patentamt und für Registerführer im Patentamt, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1971,,
  10. Ziffer 10
    Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1972,,
  11. Ziffer 11
    Prüfung für den Gehobenen Dienst im Eich und Vermessungswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1972,,
  12. Ziffer 12
    Prüfung für den Fachlichen Vermessungsdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1972,,
  13. Ziffer 13
    Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst, Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1972,,
  14. Ziffer 14
    Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973,,
  15. Ziffer 15
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
  16. Ziffer 16
    Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1973,,
  17. Ziffer 17
    Prüfung für den fachlichen Eichdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1973,,
  18. Ziffer 18
    Gerichtsvollzieherfachprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1975,,
  19. Ziffer 19
    Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1974,,
  20. Ziffer 20
    Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974,,
  21. Ziffer 21
    Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,,
  22. Ziffer 22
    Prüfung für den Finanzprokuratursdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1975,,
  23. Ziffer 23
    Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1975,,
  24. Ziffer 24
    Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1975,,
  25. Ziffer 25
    Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1975,,
  26. Ziffer 26
    Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1977,.

Art. 16

Text

Artikel 16
Austrittszeitpunkt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, zu Paragraph 284,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 15

Text

Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, zu den Paragraphen 163 und 278, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Art. 25

Text

Artikel 25

Notifikationshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu Paragraph 60,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Art. 4

Text

Artikel IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,, zu Paragraph 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz eins... Beamten, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)

Art. 5

Text

Artikel V

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,, zu Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6 und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsDas in Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt
    1. Ziffer eins
      durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften gleichgehaltene Einführung, die vor dem 1. September 1988 zurückgelegt worden ist.
  2. Absatz 2Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4, BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz eins, BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.

Art. 5

Text

Artikel V
Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 154,, 163 und 164 des BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsMit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß Paragraph 154, BDG 1979.
  2. Absatz 2In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. römisch eins keine Änderung ein.
  3. Absatz 3Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,), in dem Art. römisch eins in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß Paragraph 163, BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

Art. 6

Text

Artikel VI
Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 174,, 175, 176, 177, 178, 188 und 189, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsEin Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979).
  2. Absatz 2Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
  3. Absatz 3Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
    1. Ziffer eins
      in das definitive Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
    2. Ziffer 2
      in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
    und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
  4. Absatz 4Bei einer Überleitung nach Absatz 3, Ziffer 2, darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Absatz 3, Ziffer eins, nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.
  6. Absatz 6Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.
  7. Absatz 7Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Voraussetzungen des Absatz 5, nicht in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.
  8. Absatz 8Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erfüllt, aber die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre - längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren - verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.
  9. Absatz 9Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Absatz 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
  10. Absatz 10Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.
  11. Absatz 11Soweit die Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung
    1. Ziffer eins
      in das definitive Dienstverhältnis ist das im Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979
    2. Ziffer 2
      in das provisorische Dienstverhältnis ist das im Paragraph 176, BDG 1979
    vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 12Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist Paragraph 188, BDG 1979 anzuwenden.
  13. Absatz 13Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden Paragraph 157, Absatz 2, BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
  14. Absatz 14Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.

Art. 7

Text

Artikel VII

Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 137 a,, 190 und 194, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsMit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979.
  2. Absatz 2Bei Lehrern im Sinne des Absatz eins, richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung.

Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (Paragraph 43, UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.

  1. Absatz 3Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung, die an diesem Tage an einer Universität (Hochschule) in Verwendung stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an Universitäten (Hochschulen) im Sinne des 1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979.
  2. Absatz 4Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden.
  3. Absatz 5Zeiten, die
    1. Ziffer eins
      ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung oder
    2. Ziffer 2
      ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1
    in einer im Absatz 4, angeführten Verwendung zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung nach Absatz 4, Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Universitäten und Hochschulen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 190,, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199 und 200, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsMit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet.
  2. Absatz 2Es gelten
    1. Ziffer eins
      selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und
    2. Ziffer 2
      technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten
    im Sinne des Paragraph 192, Absatz eins, BDG 1979.
  3. Absatz 3Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI geltenden Ausmaß.
  4. Absatz 4Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.
  5. Absatz 5Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 48 bis 50 (Dienstzeit),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78, (Urlaub),
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 158, Absatz eins,, 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).
  6. Absatz 6Abweichend von den Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der Paragraphen 192 bis 195 und 197 und der Anlage 1 Ziffer 21, a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),
    2. Ziffer 2
      auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien Paragraph 194, BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,
    3. Ziffer 3
      auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der Paragraphen 191 bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).
  7. Absatz 7Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nicht mehr zulässig.
  8. Absatz 8Absatz 7, gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Absatz eins bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.

Art. 9

Text

Artikel IX

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,, zu Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 8, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 8, zum BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage römisch eins unter Z römisch fünf Litera e, Sub-Litera, b, b, angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Inkrafttreten und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, zu Paragraphen 69,, 175, 177, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsDie Art. römisch eins bis römisch VIII und die Art. römisch XI bis römisch XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Anmerkung, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)
  3. Absatz 3Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
  4. Absatz 4Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  5. Absatz 5Anmerkung, betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)
  6. Absatz 6Anmerkung, betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)
  7. Absatz 7Anmerkung, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
  8. Absatz 8Anmerkung, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)
  9. Absatz 9Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  10. Absatz 10Anmerkung, Vollziehungsklausel)
  11. Absatz 11Anmerkung, Vollziehungsklausel)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen eins a,, 76 und 78d, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.