Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mutterschutzgesetz 1979, Fassung vom 28.09.2018

§ 0

Langtitel

Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG
StF: BGBl. Nr. 221/1979 (WV) idF BGBl. Nr. 577/1980 (DFB)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 234 AB 247 S. 41. BR: AB 2825 S. 446.)

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 1085 AB 1106 S. 159. BR: 3192 AB 3202 S. 480.)

Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 296 AB 374 S. 38. BR: AB 3381 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1990, (DFB) (NR: GP römisch XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 442/A AB 1462 S. 152. BR: AB 3969 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 859 AB 1004 S. 109. BR: 4503 AB 4512 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 113 AB 208 S. 40. BR: AB 5022 S. 601.)

[CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0085]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 461 AB 539 S. 53. BR: AB 5360 S. 620.)

[CELEX-Nr.: 391L0322]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1998, (NR: GP römisch XX AB 1116 S. 116. BR: AB 5670 S. 640.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1768 AB 2000 S. 182. BR: AB 6048 S. 657.)

[CELEX-Nr.: 396L0034]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 399 AB 483 S. 61. BR: AB 7056 S. 710.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 504 AB 632 S. 78. BR: AB 7141 S. 714.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 528 AB 569 S. 70. BR: AB 9365 S. 841.)

[CELEX-NR.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 904 AB 951 S. 109. BR: AB 9514 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 338/A S. 84. BR: 10195 AB 10213 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, (NR: GP römisch XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 1104/A AB 527 S. 71. BR: AB 10494 S. 916.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1240/A AB 651 S. 85. BR: AB 10569 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1652/A AB 913 S. 113. BR: AB 10674 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1086 S. 125. BR: AB 10765 S. 931.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2073/A AB 1226 S. 137. BR: AB 10847 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2216/A AB 1337 S. 143. BR: AB 10910 S. 938.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2593/A AB 1507 S. 160. BR: AB 10993 S. 942.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand 29.10.2021 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021,

Abschnitt 1
Geltungsbereich

Paragraph eins und Paragraph 2,

 

Abschnitt 2
Evaluierung

Paragraph 2 a,

Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

Paragraph 2 b,

Maßnahmen bei Gefährdung

Abschnitt 3
Beschäftigungsverbote

Paragraph 3,

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Paragraph 3 a,

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 4,

 

Paragraph 4 a,

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Paragraph 5,

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Paragraph 6,

Verbot der Nachtarbeit

Paragraph 7,

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Paragraph 8,

Verbot der Leistung von Überstunden

Paragraph 8 a,

Ruhemöglichkeit

Paragraph 9,

Stillzeit

Abschnitt 4
Kündigungs- und Entlassungsschutz, Entgelt

Paragraph 10,

Kündigungsschutz

Paragraph 10 a und Paragraph 11,

Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 12 und Paragraph 13,

Entlassungsschutz

Paragraph 14,

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Abschnitt 5
Karenz

Paragraph 15,

Anspruch auf Karenz

Paragraph 15 a,

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 b,

Aufgeschobene Karenz

Paragraph 15 c,

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 d,

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

Paragraph 15 e,

Beschäftigung während der Karenz

Paragraph 15 f,

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

Paragraph 15 g,

Recht auf Information

Abschnitt 6
Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

Paragraph 15 h,

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 i,

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 j,

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 k,

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 l,

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 m,

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 n,

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 o,

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 p,

Änderung der Lage der Arbeitszeit

Paragraph 15 q,

Spätere Geltendmachung der Karenz

Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen

Paragraph 15 r,

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 16,

Dienst(Werks)wohnung

(Paragraph 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,)

Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

Paragraph 18 bis Paragraph 23,

 

Abschnitt 9
Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind

Paragraph 24 und Paragraph 25,

Personenkreis

(Paragraph 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,)

Paragraph 27,

Kündigungsschutz

(Paragraph 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,)

(Paragraph 29 und Paragraph 30, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,)

Abschnitt 10
Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen

Paragraph 31,

 

(Paragraph 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,)

Abschnitt 11
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

 

 

(Paragraph 33 und Paragraph 34, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,)

Paragraph 35 und Paragraph 36,

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

Paragraph 38,

Weitergeltung von Vorschriften

Paragraph 38 a,

Verweisungen

Paragraph 38 b und Paragraph 38 c,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 38 d,

Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002

Paragraph 39 und Paragraph 40,

Inkrafttreten und Vollziehung]

§ 1

Text

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen,
    2. Ziffer 2
      Heimarbeiterinnen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gilt,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Dienstrecht gemäß Artikel 14, Absatz 2, oder Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
  4. Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen auch für Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  5. Absatz 5Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, sind Paragraph 3, sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 3 anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

  1. Ziffer eins
    für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
  2. Ziffer 2
    für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
  3. Ziffer 3
    für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

§ 2a

Text

Abschnitt 2
Evaluierung

Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
  2. Absatz 2Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
    1. Ziffer eins
      Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
    2. Ziffer 2
      Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
    3. Ziffer 3
      Lärm;
    4. Ziffer 4
      ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;
    5. Ziffer 5
      extreme Kälte und Hitze;
    6. Ziffer 6
      Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung;
    7. Ziffer 7
      biologische Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    8. Ziffer 8
      gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
    1. Ziffer 10
      Bergbauarbeiten unter Tage;
    2. Ziffer 11
      Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.
    zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder
    3. Ziffer 3
      auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph 2 b, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

§ 2b

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 40 Abs. 4 und 5 idF BGBl. Nr. 434/1995.

Text

Maßnahmen bei Gefährdung

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsErgibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
  2. Absatz 2Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

§ 3

Text

Abschnitt 3
Beschäftigungsverbote

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Die Achtwochenfrist (Absatz eins,) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
  3. Absatz 3Über die Achtwochenfrist (Absatz eins,) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      bei welchen medizinischen Indikationen ein Freistellungszeugnis auszustellen ist,
    2. Ziffer 2
      welche Fachärzte ein Freistellungszeugnis ausstellen können,
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses.
    Eine Freistellung wegen anderer als der in dieser Verordnung genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes vorzunehmen.
  4. Absatz 4Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
  5. Absatz 5Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat (Absatz 4,), unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter, Tätigkeit und der Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben. Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen, so hat der Dienstgeber die Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, berufene Behörde zu richten. Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion oder die sonst zuständige Behörde ist der Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) vom Dienstgeber zu übergeben. Ist in einem Betrieb eine eigene arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet, so hat der Dienstgeber auch den Leiter der arbeitsmedizinischen Betreuung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin zu informieren.
  7. Absatz 7Dienstgeber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel des Beschäftigers einer schwangeren Dienstnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
  8. Absatz 8Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
  2. Absatz 2Als Arbeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, daß Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen, gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;
    5. Ziffer 5
      die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    6. Ziffer 6
      die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    7. Ziffer 7
      die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
    8. Ziffer 8
      das Schälen von Holz mit Handmessern;
    9. Ziffer 9
      Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall vom zuständigen Arbeitsinspektorat untersagt werden;
    10. Ziffer 10
      Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, daß ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
    11. Ziffer 11
      Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    12. Ziffer 12
      Bergbauarbeiten unter Tage;
    13. Ziffer 13
      Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.
  3. Absatz 3Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Absatz eins bis 3 fällt.
  5. Absatz 5Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
    1. Ziffer eins
      bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie
    2. Ziffer 2
      bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder
    3. Ziffer 3
      bei denen die Dienstnehmerin sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist,
    nicht beschäftigt werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Ziffer 3, dies auch von einem Gutachten eines Arbeitsinspektions- oder Amtsarztes bestätigt wird.
  6. Absatz 6Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.

§ 4a

Text

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsStillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
  2. Absatz 2Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  4. Absatz 4Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

§ 5

Text

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
  2. Absatz 2Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Absatz eins, festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
  3. Absatz 3Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.
  4. Absatz 4Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 hinaus kann die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde für eine Dienstnehmerin, die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, dem Dienstgeber die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendigen Maßnahmen auftragen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,)

§ 6

Text

Verbot der Nachtarbeit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWerdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Werdende und stillende Mütter, die im Verkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern oder als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr, Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, bis vierundzwanzig Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter im Gastgewerbe bis zweiundzwanzig Uhr, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern bis dreiundzwanzig Uhr, soweit nicht nach Absatz 2, eine längere Beschäftigung zulässig ist, bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Dienstnehmerin im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert ist.
  4. Absatz 4Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

§ 7

Text

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWerdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, im Gastgewerbe und in Betrieben, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird, im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit;
    2. Ziffer 2
      für die Beschäftigung in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt;
    3. Ziffer 3
      für die Beschäftigung in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr als fünf Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt sind und außer der werdenden oder stillenden Mutter nur noch ein Dienstnehmer beschäftigt ist, der eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann;
    4. Ziffer 4
      für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unerläßlich ist.
  4. Absatz 4Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
  5. Absatz 5Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

§ 8

Text

Verbot der Leistung von Überstunden

Paragraph 8,

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.

§ 8a

Text

Ruhemöglichkeit

Paragraph 8 a,

Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

§ 9

Text

Stillzeit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsStillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
  2. Absatz 2Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde kann dem Dienstgeber im Rahmen der Absatz eins und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls erfordern.
  4. Absatz 4Weiters kann die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben, wenn es die Verhältnisse des Einzelfalls erfordern.

§ 10

Text

Abschnitt 4
Kündigungs- und Entlassungsschutz, Entgelt

Kündigungsschutz

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist.
  2. Absatz eins aEine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.
  3. Absatz 2Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekanntgegeben wird. Die schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung innerhalb der Fünftagefrist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
  4. Absatz 3Abweichend von den Absatz eins und 2 kann eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Der Dienstgeber hat gleichzeitig mit der Einbringung der Klage dem Betriebsrat hierüber Mitteilung zu machen. Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten kann oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Nach Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nicht erforderlich.
  5. Absatz 4Bei Inanspruchnahme einer Karenz im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist.
  6. Absatz 5Wurde einer Dienstnehmerin wegen Stilllegung des Betriebes gekündigt (Absatz 3,) und nimmt dieser Betrieb bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin seine Tätigkeit wieder auf, so ist die seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Dienstnehmerin dies beim Dienstgeber beantragt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des Betriebes gestellt werden. Mit der Antragstellung hat sich die Dienstnehmerin beim Dienstgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Besteht zur Zeit der Antragstellung für die Dienstnehmerin ein Beschäftigungsverbot nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins und 2) oder nimmt die Dienstnehmerin eine Karenz (Paragraph 15,) in Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeber bei der Antragstellung mitzuteilen und nach Wegfall des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise nach Beendigung der Karenz die Arbeit aufzunehmen.
  7. Absatz 6Eine entgegen den Absatz eins bis 4 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
  8. Absatz 7Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts (Paragraph 92, ASGG) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.
  9. Absatz 8Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung angefochten werden. Die freie Dienstnehmerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Lässt die freie Dienstnehmerin die Kündigung gegen sich gelten, so ist Paragraph 1162 b, erster Satz ABGB anzuwenden. In einem Anfechtungsverfahren steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu. Ansprüche auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, bleiben unberührt.

§ 10a

Text

Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDer Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
  3. Absatz 3Wird der Ablauf des Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz eins, gehemmt, so besteht bei einem Beschäftigungsverbot gemäß den Paragraphen 4, oder 6 Anspruch auf Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den Paragraphen 10, Absatz eins,, 3 und 4, 10a Absatz eins,, 15 Absatz 4,, 15a Absatz 5,, 15d Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 15 n, Absatz eins und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.

§ 12

Text

Entlassungsschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen.
  2. Absatz 2Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
    1. Ziffer eins
      die ihr auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt;
    2. Ziffer 2
      im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
    3. Ziffer 3
      ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt;
    4. Ziffer 4
      sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen im Betrieb (Haushalt) tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes (Haushalts) zuschulden kommen läßt;
    5. Ziffer 5
      sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung oder Fehlgeburt der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. § 38b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Text

Paragraph 13,

Im gerichtlichen Verfahren nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 4, 12 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, ist die Dienstnehmerin Partei.

§ 14

Text

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Paragraph 14,
  1. Absatz einsMacht die Anwendung des Paragraph 2 b,, des Paragraph 4,, des Paragraph 4 a,, des Paragraph 5, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 6,, soweit Paragraph 10 a, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit in einer im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, bezeichneten Art ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
  2. Absatz 2Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des Paragraph 2 b,, des Paragraph 4,, des Paragraph 4 a,, des Paragraph 5, Absatz 3, und 4 oder des Paragraph 6, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

§ 15

Text

Abschnitt 5
Karenz

Anspruch auf Karenz

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. Absatz eins aEine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 15 a, Absatz 2, nicht zulässig.
  3. Absatz 2Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  4. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  5. Absatz 4Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.

§ 15a

Text

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  2. Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 5, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
  5. Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.

§ 15b

Text

Aufgeschobene Karenz

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 15, oder 15a spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
    2. Ziffer 2
      wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  2. Absatz 2Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. Absatz 3Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 15, Absatz 3, oder 15a Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
  4. Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
  5. Absatz 5In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  6. Absatz 6Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

§ 15c

Text

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 c,
  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. Ziffer 2
      ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)

    und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.

  2. Absatz 2Die Paragraphen 15, bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Karenz nach den Paragraphen 15, und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;
    2. Ziffer 2
      nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 15, und 15a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
  3. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 10,, 11, 12 Absatz eins,, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Absatz eins, und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 10, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

§ 15d

Text

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

Paragraph 15 d,
  1. Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  5. Absatz 5Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10, und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

§ 15e

Text

Beschäftigung während der Karenz

Paragraph 15 e,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
  3. Absatz 3Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

§ 15f

Text

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

Paragraph 15 f,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
  2. Absatz 2Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
    1. Ziffer eins
      dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      über Beginn und Dauer der Karenz.
  4. Absatz 4Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  5. Absatz 5Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.

§ 15g

Text

Recht auf Information

Paragraph 15 g,

Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

§ 15h

Text

Abschnitt 6
Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 h,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Ziffer 3
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
  2. Absatz 2Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Absatz eins, Ziffer 2, ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
  4. Absatz 4In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 25, ArbVG insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.

§ 15i

Text

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 i,

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

§ 15j

Text

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 j,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder Paragraph 15 i, nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  3. Absatz 3Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 15 h, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 15 i, als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 15 h, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 15 i, als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  8. Absatz 8Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
  9. Absatz 9Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
  10. Absatz 10Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 15 h, oder Paragraph 15 i, vor.

§ 15k

Text

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 k,
  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
  2. Absatz 2Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
  3. Absatz 3Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, wird die von der Dienstnehmerin beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  5. Absatz 5Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  6. Absatz 6In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 bis 5 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6 ZPO anfechtbar.

§ 15l

Text

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 l,
  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 i,, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
  2. Absatz 2Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
  3. Absatz 3Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  5. Absatz 5Paragraph 15 k, Absatz 6, ist anzuwenden.

§ 15m

Text

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 m,
  1. Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 15 k, Absatz 3, statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach Paragraph 15 l, Absatz 2, nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

§ 15n

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 n,
  1. Absatz einsDer Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den Paragraphen 15 k und 15l.
  2. Absatz 2Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.

§ 15o

Text

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 o,

Die Paragraphen 15 h bis 15n gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. Paragraph 15 j, Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

§ 15p

Text

Änderung der Lage der Arbeitszeit

Paragraph 15 p,

Die Paragraphen 15 h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

§ 15q

Text

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 15 q,
  1. Absatz einsLehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 15r

Text

Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 15 r,

Die Dienstnehmerin kann

  1. Ziffer eins
    nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von acht Wochen,
  3. Ziffer 3
    bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 15,, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
  4. Ziffer 4
    bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

§ 16

Text

Dienst(Werks)wohnung

Paragraph 16,

Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraphen 10,, 12, 15 Absatz 4,, 15a Absatz 4 und 5, 15c Absatz 4,, 15d Absatz 5,, 15n Absatz eins,, um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (Paragraph 92, ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.

§ 18

Text

Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes

Paragraph 18,

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den Paragraphen 18 a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

  1. Ziffer eins
    zum Bund,
  2. Ziffer 2
    zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
  3. Ziffer 3
    gemäß Artikel 14, Absatz 2, B-VG,
  4. Ziffer 4
    gemäß Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, dessen Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist.

§ 18a

Text

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsParagraphen 2 a, Absatz 5,, 15k Absatz eins und 15l Absatz eins, ist für Dienststellen, die nicht unter den römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, fallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betriebsrates die Personalvertretung tritt.
  2. Absatz 2Paragraph 2 b, Absatz eins und Absatz 2, Satz 1 ist für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.
  2. Absatz 2Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4,, 4a, 5 Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 89, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsParagraph 10, Absatz 3 bis 7 ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Während der Dauer des in den Paragraphen 10,, 15, 15a, 15c und 15d geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, kann die Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 15 a, durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
  4. Absatz 2 bWährend der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  5. Absatz 3Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz 2, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz 2, erfolgt wäre.
  6. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 8, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Grund des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, unberührt bleiben.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Minderjährigen muß dieser Vereinbarung eine Bescheinigung eines Gerichtes (Paragraph 92, ASGG), der Personalvertretung oder des Betriebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsParagraph 12, ist nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Bediensteten durch das rechtskräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher oder anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission (Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt.
  2. Absatz 2Unbeschadet der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Entlassungsgründe kann das Gericht die Zustimmung zur Entlassung erteilen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes oder anderer österreichischer Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach Paragraph 14, Absatz 2, für Zeiten, während derer ein Anspruch nach Paragraph 13 d, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 oder Paragraph 24 b, VBG besteht.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsParagraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 15 a, Absatz 3, letzter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Paragraph 15 b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin aufgeschobene Karenz zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
  3. Absatz 3Paragraph 15 b, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (Paragraph eins, Absatz eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, Absatz eins, LLDG 1985), Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Lehrerinnen können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
  6. Absatz 6Paragraph 15 e, Absatz 2, ist auf Lehrerinnen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Absatz 3, bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle). Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 ist anzuwenden.
  8. Absatz 8Paragraph 15 h, Absatz eins, ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (Paragraph eins, Absatz eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, Absatz eins, LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des Paragraph 15 h, Absatz eins, betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und Paragraph 15 j, Absatz 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung
      1. Litera a
        bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) oder
      2. Litera b
        unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die beantragte Dauer, während der die Mutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
      zu gewähren.
    2. Ziffer 2
      Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Ziffer eins, Litera a,
      1. Litera a
        darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
      2. Litera b
        muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
      liegen.
    3. Ziffer 3
      Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
    4. Ziffer 4
      Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
    5. Ziffer 5
      Im Paragraph 15 n, Absatz eins, ist die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
    6. Ziffer 6
      Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
    7. Ziffer 7
      Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    8. Ziffer 8
      Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 47, Absatz 3 und 3a LDG 1984 anzuwenden.
  9. Absatz 9Lassen bei den in Absatz 8, angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  10. Absatz 9 aDie Bestimmungen über die Bandbreite bei der Teilzeitbeschäftigung sind auf Vertragslehrpersonen nach dem VBG, Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet.
  11. Absatz 10Eine im Absatz 8, angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
  12. Absatz 10 aAbsatz 10, ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 11Paragraph 15 h, Absatz eins, ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des Paragraph 15 h, Absatz eins, betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des Paragraph 15 j, Absatz 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 c, RStDG.
  14. Absatz 12Auf die übrigen von den Absatz 6,, 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten ist Paragraph 15 n, Absatz 2, letzter Satz nicht und Paragraphen 15 h,, 15i und 15j Absatz 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 15 n, Absatz eins, die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
  15. Absatz 13Paragraph 15 f, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Die Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  16. Absatz 14Paragraph 15 e, Absatz 2, ist auf Richterinnen nicht anzuwenden.
  17. Absatz 15Paragraph 15 r, ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, etwas anderes angeordnet wird.
  18. Absatz 16Paragraphen 15 i,, 15j Absatz 10,, 15k, 15n Absatz 2, letzter Satz und 15p sind auf öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen nicht anzuwenden.
  19. Absatz 17Paragraph 15 m, ist auf Beamtinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Absatz 8, Ziffer 3, die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

§ 24

Text

Abschnitt 9
Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind

Personenkreis

Paragraph 24,

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den Paragraphen 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Die Paragraphen 7, (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 15, bis 15d, 15m und Paragraph 15 q, (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.

§ 27

Text

Kündigungsschutz

Paragraph 27,

Die Zustimmung zur Kündigung ist abweichend von Paragraph 10, Absatz 3, nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist, oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

§ 31

Text

Abschnitt 10
Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Abschnitte 2 bis 7 gelten für Heimarbeiterinnen mit den in den Absatz 2 und 3 enthaltenen Abweichungen hinsichtlich ihrer Beschäftigung mit Heimarbeit.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 6 bis 8 gelten mit der Maßgabe, daß auf einen Ausgabe- und Abrechnungsnachweis keine größere Arbeitsmenge ausgegeben werden darf, als durch eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei Einhaltung einer achtstündigen täglichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß Aufträge ohne Nachtarbeit, das heißt ohne Arbeit in der Zeit zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr, und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können. Ist eine Heimarbeiterin für mehrere Auftraggeber tätig, so darf die gesamte Arbeitsmenge das angeführte Ausmaß nicht überschreiten. Die Heimarbeiterin hat, falls sie für mehrere Auftraggeber tätig ist, dies jedem ihrer Auftraggeber mitzuteilen. Auf Antrag des Auftraggebers, der Mittelsperson oder der Heimarbeiterin hat das Arbeitsinspektorat darüber zu entscheiden, welche Arbeitsmenge ausgegeben werden darf. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  3. Absatz 3Die Paragraphen 10 und 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Ausschluß von der Ausgabe von Heimarbeit einer Kündigung oder Entlassung gleichzuhalten ist.
  4. Absatz 4Über den Absatz 3, hinaus dürfen Heimarbeiterinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung mit Ausnahme jener Zeiträume, während deren die Ausgabe von Heimarbeit auf Grund der Beschäftigungsverbote nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen Heimarbeiterinnen des gleichen Auftraggebers nicht benachteiligt werden. Paragraph 10, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Heimarbeiterinnen, die entgegen Absatz 4, bei der Ausgabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind, können auf Leistung des dadurch entgangenen Entgelts klagen. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das die Heimarbeiterin in den letzten dreizehn Wochen vor Eintritt der Benachteiligung erzielt hat oder das ihr bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages oder eines Heimarbeitstarifes gebührt hätte.

§ 35

Text

Abschnitt 11
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu befristen. Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4, und 5, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 3Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Bestätigungen gemäß den Paragraphen 4 a, Absatz eins,, 15f Absatz 3,, 15j Absatz 8, sowie Amtshandlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ist für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 37

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins,, 3, 6 und 7, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraphen 6 bis 8a, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 1 820 Euro, im Wiederholungsfalle von 220 Euro bis 3 630 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.

§ 38

Text

Weitergeltung von Vorschriften

Paragraph 38,

Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 19,)

§ 38a

Text

Verweisungen

Paragraph 38 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 38b

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 38 b,
  1. Absatz einsAnsprüche, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, neu geschaffen wurden, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Jänner 1993 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
  2. Absatz 2Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach Paragraph 15 e, Absatz 2, letzter Satz angerechnet.
  3. Absatz 3Ansprüche, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, neu geschaffen wurden, haben nur Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

§ 38c

Text

Paragraph 38 c,

In Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden und die über keine Ruhemöglichkeiten im Sinne des Paragraph 8 a, verfügen, sind solche Ruhemöglichkeiten bis spätestens 1. Jänner 1996 herzustellen.

§ 38d

Text

Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002

Paragraph 38 d,
  1. Absatz einsMütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, vereinbaren.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.
  4. Absatz 4Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Beamtin durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.

§ 39

Text

Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler, soweit jedoch der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, soweit jedoch der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      für Dienstverhältnisse zu den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit es sich um Bedienstete handelt, die in Betrieben tätig sind, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
    3. Ziffer 3
      für Dienstverhältnisse der Lehrer und Erzieher für die in Artikel 14 a, Absatz 2, Litera a bis d B-VG genannten Einrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
    4. Ziffer 4
      für sonstige Dienstverhältnisse der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) sowie der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG), obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht die Erlassung von Durchführungsverordnungen dem Bund vorbehalten ist, den Ländern.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind für die Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, für die Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG), vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  4. Absatz 4Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 a, Absatz 6, B-VG zustehenden Rechte ist für die im Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Personen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  5. Absatz 5Soweit Paragraph 35, Absatz 3, eine Befreiung von den Stempelgebühren vorsieht, ist der Bundesminister für Finanzen und soweit diese Bestimmung eine Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben vorsieht, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut.

§ 40

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 3, Absatz 4,, 6 und 7, 4 Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 9 und 10, 4 Absatz 5 und 6, 5 Absatz eins und 5, 8, 10 Absatz 4 und 6, 10a, 11, 12, 14 Absatz eins und 4, 15 Absatz 2,, 15c Absatz 2 bis 6, 15d Absatz eins,, 19, 21, 22, 23 Absatz 2,, 24, 25, 27, 29 Absatz eins,, 35, 36, 37 Absatz eins,, 39 Absatz eins, Ziffer 4, Litera c und 38a sowie der Entfall der Paragraphen 26 und 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 36 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 39, Absatz 6, als Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7 und 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, 10 und 11 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 6, erster Halbsatz, Paragraph 15 c, Absatz 6, Satz 2, Paragraph 18,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38 a,, Paragraph 38 b,, Paragraph 38 c und Paragraph 39, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 2 a und 2b treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 102, Absatz 3, ASchG ist anzuwenden.
  5. Absatz 4 aDie Umsetzung der in den Paragraphen 2 a und 2b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens fertiggestellt sein:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
    4. Ziffer 4
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
    Paragraph 102, Absatz 3, ASchG ist anzuwenden.
  6. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, muß die Umsetzung der in den Paragraphen 2 a und 2b festgelegten Pflichten für Dienststellen des Bundes, die dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz unterliegen, spätestens fertiggestellt sein:
    1. Ziffer eins
      für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 31. Dezember 2000,
    2. Ziffer 2
      für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.
  7. Absatz 6Mit Ablauf des 30. Juni 1995 treten die Paragraphen 5, Absatz 5,, 29, 30, 33 und 34 außer Kraft.
  8. Absatz 7Paragraph 23, Absatz 3 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  9. Absatz 8Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  10. Absatz 9Paragraph 19, Absatz eins und 2 zweiter Satz und Paragraph 40, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
  11. Absatz 10Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 11,, §13, §§15 bis 15i, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 2b, Paragraph 23, Absatz eins bis 2d, 3, 4, 7 bis 9, Paragraph 25,, Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 38 b, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  12. Absatz 11Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 36 und Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 406, über die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern, dann über die Arbeitszeit und die Sonntagsruhe beim Bergbau (Bergarbeitergesetz);
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz über das Verbot der Verwendung von Frauen zu Untertagearbeiten beim Bergbau, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1937,.
  13. Absatz 12Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  14. Absatz 13Paragraph 10,, Paragraphen 15 bis 15j, 20 Absatz 2 a und 2b, 23 und Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten, soweit Paragraph 38 d, nicht anderes bestimmt, für Mütter, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
  15. Absatz 14Paragraph 15 k und Paragraph 23, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.
  16. Absatz 15Paragraph 23, Absatz 7 und 8 Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Mütter anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.
  17. Absatz 16Die Paragraphen 11,, 15d Absatz 5,, 15h bis 15r, 16, 18a und 23 Absatz 8,, 11, 12, 15 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren werden. Für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder vor dem 1. Juli 2004 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der Paragraphen 11,, 15d Absatz 5,, 15h bis 15k, 16, 18a und 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Paragraphen 15 h bis 15r und 23 Absatz 8,, 11, 12, 15 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, verlangt werden von einer
    1. Ziffer eins
      Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter), wenn sie oder der Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) des Kindes sich am 1. Juli 2004 in Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem VKG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;
    2. Ziffer 2
      Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter), wenn sie oder der Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) des Kindes sich am 1. Juli 2004 in Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz, dem VKG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
    3. Ziffer 3
      Mutter, die sich am 1. Juli 2004 in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 befindet;
    4. Ziffer 4
      Mutter, die am 1. Juli 2004 im Anschluss an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.
  18. Absatz 17Paragraph 15 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  19. Absatz 18Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, sowie Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 5, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  20. Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz 11, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2013,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 23, Absatz 6, mit 1. September 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz 10 a,, Paragraph 23, Absatz 11, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 15, und17 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
  21. Absatz 20Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  22. Absatz 21Paragraph 15 c,, Paragraph 15 d,, Paragraph 15 o, sowie Paragraph 15 q, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft und gelten für Mütter, deren Kinder nach dem 31. Juli 2013 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.
  23. Absatz 22Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  24. Absatz 23Paragraph 23, Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
  25. Absatz 24Paragraph 15 c, Absatz eins, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  26. Absatz 25Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins a, und 8, Paragraph 12, Absatz eins, und 3, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, und 4, Paragraph 15 c, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  27. Absatz 26Paragraph 15 h, Absatz eins,, Paragraph 15 i,, Paragraph 15 j, Absatz 2,, 5, 6 und 10, Paragraph 15 k, Absatz eins,, Paragraph 15 l, Absatz eins, sowie Paragraph 23, Absatz 9 a,, 12 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
  28. Absatz 27Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 32, treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. Paragraph 25, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  29. Absatz 28Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.