Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Fassung vom 06.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
StF: BGBl. Nr. 559/1978 (NR: GP XIV RV 864 AB 1015 S. 102. BR: AB 1887 S. 379.)

Änderung

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 532/1979 (NR: GP XV RV 94 AB 153 S. 13. BR: S. 390.)

BGBl. Nr. 196/1980 (NR: GP XV IA 37/A u. 44/A AB 301 S. 31. BR: S. 396.)

BGBl. Nr. 587/1980 (NR: GP XV RV 537 AB 554 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 284/1981 (NR: GP XV RV 673 AB 735 S. 76. BR: S. 411.)

BGBl. Nr. 590/1981 (NR: GP XV RV 909 AB 942 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 649/1982 (NR: GP XV RV 1312 AB 1346 S. 136. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 384/1983 (NR: GP XVI AB 37 S. 9. BR: AB 2726 S. 436.)

BGBl. Nr. 592/1983 (NR: GP XVI IA 45/A AB 81 S. 16. BR: 2738 AB 2748 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 122 AB 140 S. 21.)

BGBl. Nr. 486/1984 (NR: GP XVI RV 329 AB 392 S. 59. BR: AB 2876 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 441 AB 473 S. 66.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

BGBl. Nr. 205/1985 (NR: GP XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)

BGBl. Nr. 113/1986 (NR: GP XVI RV 776 AB 825 S. 120. BR: AB 3058 S. 470. NR: Einspr. d. BR: 845 AB 883 S. 130.)

BGBl. Nr. 564/1986 (NR: GP XVI RV 1086 AB 1105 S. 159. BR: AB 3199 S. 480.)

BGBl. Nr. 611/1987 (NR: GP XVII RV 326 AB 377 S. 38. BR: AB 3375 S. 494.)

BGBl. Nr. 616/1987 (NR: GP XVII RV 283 AB 373 S. 38. BR: AB 3380 S. 494.)

BGBl. Nr. 283/1988 (NR: GP XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

BGBl. Nr. 751/1988 (NR: GP XVII RV 784 AB 849 S. 88. BR: 3611 AB 3623 S. 510.)

BGBl. Nr. 644/1989 (NR: GP XVII RV 1102 AB 1148 S. 124. BR: AB 3788 S. 523.)

BGBl. Nr. 296/1990 (NR: GP XVII RV 1279 AB 1322 S. 143. BR: AB 3868 S. 530.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)

BGBl. Nr. 208/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 627/1991 (NR: GP XVIII IA 235/A AB 251 S. 44. BR: AB 4128 S. 546.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 678/1991 (NR: GP XVIII RV 286 AB 313 S. 47. BR: 4141 AB 4158 S. 547.)

BGBl. Nr. 702/1991 (NR: GP XVIII RV 332 AB 346 S. 53. BR: AB 4187 S. 548.)

BGBl. Nr. 247/1992 (VfGH)

BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 834/1992 (NR: GP XVIII IA 372/A und 419/A AB 844 S. 90. BR: AB 4388 S. 562.)

BGBl. Nr. 17/1993 (NR: GP XVIII IA 436/A AB 909 S. 99. BR: AB 4422 S. 563.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 337/1993 (NR: GP XVIII RV 934 AB 970 S. 114. BR: 4533 AB 4524 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 22/1994 (NR: GP XVIII RV 1377 AB 1404 S. 144. BR: AB 4687 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 450/1994 (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058, und 392L0104]

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)

BGBl. Nr. 153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10. BR: 5144 AB 5148 S. 611.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 413/1996 (NR: GP XX RV 216 AB 288 S. 35. BR: 5216 AB 5228 S. 616.)

BGBl. Nr. 600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 81/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 140/1998 (NR: GP XX RV 1236 AB 1374 S. 137. BR: AB 5773 S. 643.)

BGBl. I Nr. 15/1999 (NR: GP XX IA 845/A AB 1549 S. 152. BR: AB 5837 S. 647.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 176/1999 (NR: GP XX RV 1911 AB 2016 S. 182. BR: AB 6053 S. 657.)

BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182. BR: 6019 AB 6056 S. 657.)

BGBl. I Nr. 1/2000 (NR: GP XXI RV 4 und Zu 4 AB 8 S. 4. BR: AB 6077 S. 659.)

BGBl. I Nr. 2/2000 (NR: GP XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)

BGBl. I Nr. 43/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI IA 123/A AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)

BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

BGBl. I Nr. 92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000

BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)

BGBl. I Nr. 33/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2001 (NR: GP XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)

BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

BGBl. I Nr. 101/2001 (NR: GP XXI RV 626 AB 728 S. 76. BR: 6401 AB 6439 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 3/2002 (NR: GP XXI RV 837 und Zu 837 AB 894 S. 85. BR: AB 6532 S. 682.)

BGBl. I Nr. 142/2002 (NR: GP XXI RV 1185 AB 1199 S. 111. BR: 6700 AB 6749 S. 690.)

BGBl. I Nr. 166/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 8/2003 (NR: GP XXII IA 10/A AB 4 S. 3. BR: AB 6767 S. 693.)

BGBl. I Nr. 45/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 145/2003 (NR: GP XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)

BGBl. I Nr. 18/2004 (NR: GP XXII IA 335/A AB 401 S. 50. BR: 6986 AB 6998 S.706.)

BGBl. I Nr. 78/2004 (NR: GP XXII RV 469 AB 536 S. 66. BR: AB 7071 S. 711.)

BGBl. I Nr. 105/2004 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 171/2004 (NR: GP XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)

BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

BGBl. I Nr. 18/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2005 (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)

BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

BGBl. I Nr. 60/2006 (NR: GP XXII RV 1280 AB 1310 S. 139.)

BGBl. I Nr. 110/2006 (VfGH)

BGBl. I Nr. 111/2006 (VfGH)

BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

BGBl. I Nr. 49/2007 (VfGH)

BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

BGBl. I Nr. 92/2008 (NR: GP XXIII RV 543 AB 568 S. 63. BR: AB 7965 S. 757.)

BGBl. I Nr. 120/2008 (NR: GP XXIII RV 610 AB 656 S. 67. BR: AB 7994 S. 759.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 130/2008 (NR: GP XXIII IA 906/A S. 72. BR: 8014 AB 8025 S. 760.)

BGBl. I Nr. 146/2008 (NR: GP XXIV RV 4 AB 27 S. 8. BR: AB 8038 S. 763.)

BGBl. I Nr. 14/2009 (NR: GP XXIV IA 366/A AB 55 S. 14. BR: AB 8049 S. 767.)

BGBl. I Nr. 33/2009 (NR: GP XXIV IA 160/A AB 139 S. 17. BR: AB 8091 S. 768.)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 84/2009 (NR: GP XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 63/2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818 S. 72. BR: AB 8355 S. 787.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 102/2010 (NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 107/2012 (NR: GP XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)

BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 123/2012 (NR: GP XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)

BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

BGBl. I Nr. 130/2013 (NR: GP XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)

BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

BGBl. I Nr. 28/2014 (NR: GP XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 56/2014 (NR: GP XXV AB 236 S. 36. BR: 9203 AB 9220 S. 832.)

BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

BGBl. I Nr. 79/2015 (NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 17/2017 (NR: GP XXV RV 1354 AB 1439 S. 158. BR: AB 9678 S. 862.)

BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

BGBl. I Nr. 33/2017 (NR: GP XXV RV 1349 AB 1430 S. 158. BR: AB 9675 S. 862.)

BGBl. I Nr. 38/2017 (NR: GP XXV RV 1474 AB 1484 S. 167. BR: AB 9740 S. 865.)

BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

BGBl. I Nr. 125/2017 (NR: GP XXV RV 1613 AB 1698 S. 190. BR: 9828 AB 9837 S. 871.)

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

BGBl. I Nr. 7/2018 (NR: GP XXVI IA 35/A AB 18 S. 9. BR: AB 9926 S. 876.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 7/2019 (NR: GP XXVI AB 415 S. 57. BR: AB 10084 S. 888.)

BGBl. I Nr. 84/2019 (NR: GP XXVI IA 905/A S. 84. BR: 10193 AB 10208 S. 896.)

BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 21/2020 idF BGBl. I Nr. 194/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 195/A AB 50 S. 12. BR: AB 10285 S. 902.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 73/2020 (NR: GP XXVII RV 284 AB 326 S. 45. BR: AB 10386 S. 911.)

BGBl. I Nr. 105/2020 (NR: GP XXVII AB 371 S. 51. BR: AB 10412 S. 912.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 158/2020 (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

BGBl. I Nr. 28/2021 (NR: GP XXVII IA 958/A AB 455 S. 64. BR: 10439)

BGBl. I Nr. 36/2021 (NR: GP XXVII AB 674 S. 85. BR: AB 10545 S. 922.)

BGBl. I Nr. 81/2021 (NR: GP XXVII IA 1465/A AB 802 S. 97. BR: AB 10609 S. 925.)

BGBl. I Nr. 85/2021 (NR: GP XXVII AB 814 S. 101. BR: AB 10621 S. 925.)

BGBl. I Nr. 99/2021 (NR: GP XXVII IA 1635/A S. 109. BR: AB 10641 S. 926.)

BGBl. I Nr. 114/2021 (NR: GP XXVII IA 1660/A AB 888 S. 113. BR: 10648 AB 10663 S. 927.)

BGBl. I Nr. 179/2021 (NR: GP XXVII IA 1823/A AB 1038 S. 121. BR: AB 10733 S. 930.)

BGBl. I Nr. 197/2021 (NR: GP XXVII IA 1923/A AB 1137 S. 131. BR: 10771 AB 10782 S. 934.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 237/2021 (NR: GP XXVII IA 2069/A AB 1224 S. 135. BR: AB 10855 S. 936.)

BGBl. I Nr. 238/2021 (NR: GP XXVII IA 2061/A AB 1271 S. 135. BR: 10797 AB 10821 936.)

BGBl. I Nr. 12/2022 (NR: GP XXVII RV 1294 AB 1308 S. 139. BR: 10861 AB 10868 S. 937.)

BGBl. I Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1290 AB 1332 S. 143. BR: 10882 AB 10905 S. 938.)

BGBl. I Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143. BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

BGBl. I Nr. 32/2022 (NR: GP XXVII IA 2172/A AB 1354 S. 143. BR: 10881 AB 10889 S. 938.)

BGBl. I NR. 41/2022 (NR: GP XXVII AB 1414 S. 149. BR: 10916 AB 10936 S. 939.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 92/2022 (NR: GP XXVII IA 2493/A AB 1505 S. 162. BR: 10981 AB 10996 S. 942.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 138/2022 (NR: GP XXVII IA 2669/A AB 1591 S. 168. BR: 11011 AB 11045 S. 943.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 178/2022 (NR: GP XXVII IA 2830/A AB 1713 S. 178. BR: AB 11100 S. 946.)

BGBl. I Nr. 179/2022 (NR: GP XXVII IA 2794/A AB 1682 S. 178. BR: AB 11084 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 216/2022 (NR: GP XXVII IA 2966/A AB 1826 S. 189. BR: AB 11141 S. 948.)

BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

BGBl. I Nr. 17/2024 (NR: GP XXVII IA 3869/A AB 2459 S. 252. BR: AB 11439 S. 964.)

BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)

BGBl. I Nr. 65/2024 (NR: GP XXVII IA 4038/A AB 2579 S. 266. BR: 11498 AB 11511 S. 968.)

BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)

BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 40/2025 (NR: GP XXVIII AB 175 S. 37. BR: AB 11677 S. 980.)

BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)

BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32024L1346, 32024L1712

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis, wurde nicht im BGBl. kundgemacht, Stand 30.7.2026 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

ERSTER TEIL, Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt römisch eins

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph eins a,

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins b,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins c,

Umsetzung von Unionsrecht

Abschnitt römisch zwei, Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt, Pflichtversicherung

Paragraph 2,

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2 a,

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

Paragraph 2 b,

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

Paragraph 3,

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 4,

Teilversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 4 a,

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 5,

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 6,

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 7,

Ende der Pflichtversicherung

2. Unterabschnitt, Freiwillige Versicherung

Paragraph 8,

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 9,

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 10,

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 10 a,

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 11,

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

3. Unterabschnitt

Paragraph 12,

Formalversicherung

(Abschnitt römisch drei samt Paragraphen 13 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch vier, Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 16,

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 17,

Meldungen der freiwillig Versicherten

Paragraph 18,

Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 19,

Form der Meldungen; Meldebestätigungen

Paragraph 20,

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

Paragraph 20 a,

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 20 b,

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

Paragraph 21,

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Abschnitt römisch fünf, Aufbringung der Mittel

Paragraph 22,

Arten der Aufbringung der Mittel

Paragraph 23,

Beitragsgrundlage

Paragraph 23 a,

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 23 b,

Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

Paragraph 23 c,

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert

Paragraph 24,

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

(Paragraph 24 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 24 b,

Zusatzbeitrag für Angehörige

(Paragraph 24 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,)

Paragraph 24 d,

Rückerstattung von Beiträgen Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft)

Paragraph 24 e,

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 24 f,

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

Paragraph 24 g,

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen (mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

Paragraph 25,

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 26,

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 26 a,

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 27,

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 27 a,

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a

Paragraph 28,

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 29,

Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

(Paragraph 29 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,)

Paragraph 30,

Beiträge zur Unfallversicherung

Paragraph 31,

Beitrag des Bundes

(Paragraph 31 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

(Paragraph 31 b, bis Paragraph 31 d, wurden zu Paragraph 31, Absatz 2 bis 4, vergleiche Artikel 10, Ziffer 26 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

Paragraph 31 e,

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

Paragraph 32,

Dauer der Beitragspflicht

Paragraph 33,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 33 a,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 33 b,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 33 c,

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 33 d,

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 34,

Beitragszuschlag

Paragraph 35,

Mitteilung über Beitragsrückstände

Paragraph 36,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 37,

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 38,

Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Paragraph 39,

Verjährung der Beiträge

Paragraph 39 a,

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 40,

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

(Paragraphen 41 bis 42 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Abschnitt römisch sechs samt Paragraphen 43 und 44 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch sieben, Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 45,

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Paragraph 46,

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 47,

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 48,

Anpassung der Leistung von Amts wegen

(Paragraph 49, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

Paragraph 49 a,

 

ZWEITER TEIL, Leistungen

ABSCHNITT römisch eins, Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Paragraph 50,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 51,

Anfall der Leistungen

Paragraph 52,

Verschollenheit

Paragraph 53,

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 54,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 55,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 56,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 57,

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 57 a,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 58,

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Paragraph 59,

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 60,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 61,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 62,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 63,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 64,

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 65,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 66,

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 67,

Aufrechnung

Paragraph 68,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 69,

Pensions(renten)sonderzahlungen

(Paragraph 70, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 71,

Zahlungsempfänger

Paragraph 72,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 73,

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

ABSCHNITT römisch zwei, Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 74,

Aufgaben

Paragraph 75,

Leistungen

Paragraph 75 a,

 

Paragraph 76,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 76 a,

Organspende

Paragraph 77,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 78,

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 79,

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 80,

Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung

Paragraph 80 a,

Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt, Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

Paragraph 81,

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 82,

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 82 a,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 83,

Krankenbehandlung

Paragraph 84,

Dauer der Krankenbehandlung

Paragraph 85,

Ärztliche Hilfe

(Paragraph 85 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,)

Paragraph 86,

Heilmittel

Paragraph 87,

Heilbehelfe

Paragraph 88,

Zuschüsse zu den Kosten der Krankenbehandlung

Paragraph 89,

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 90,

Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

(Paragraph 90 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,)

Paragraph 91,

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 92,

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 91, genannten Krankenanstalten

Paragraph 93,

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 93 a,

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 94,

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 95,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 95 a

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 96,

Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 96 a,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 96 b,

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 97,

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 98,

Betriebshilfe (Wochengeld)

(Paragraph 99, Und Paragraph 99 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)

Paragraph 99 b,

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

Paragraph 100,

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 101,

Krankheitsverhütung

Paragraph 101 a,

Verwendung von Chipkarten

Abschnitt römisch drei, Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 102,

Aufgaben

Paragraph 103,

Leistungen

Paragraph 104,

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 105,

Versicherungszeiten

Paragraph 106,

Beitragszeiten

Paragraph 107,

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 107 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 107 b,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 107 c,

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 108,

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 108 a,

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 108 b,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 109,

Unwirksame Beiträge

Paragraph 110,

Versicherungsmonat

Paragraph 110 a,

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 111,

Wartezeit

Paragraph 112,

Neutrale Zeiten

Paragraph 113,

Bemessungsgrundlage

(Paragraph 113 a, aufgehoben)

Paragraph 114,

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 107 a,)

(Paragraph 115, Aufgehoben)

Paragraph 116,

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 117,

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 118,

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

(Paragraph 118 a, aufgehoben)

Paragraph 118 b,

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 118 c,

Beitragsgrundlage

Paragraph 119,

Kinder

Paragraph 120,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen

Paragraph 121,

Alterspension

Paragraph 122,

Berufliche Rehabilitation, Anspruch

(Paragraph 122 a, und Paragraph 122 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(Paragraph 122 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 123,

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 124,

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124 a,

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124 b,

Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 125,

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

Paragraph 126,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 127,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 128,

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 129,

Waisenpension

Paragraph 130,

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

(Paragraph 131, Aufgehoben)

Paragraph 132,

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Paragraph 133,

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Paragraph 134,

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 134 a,

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 135,

Kinderzuschüsse

Paragraph 135 a,

Frühstarterbonus

Paragraph 136,

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 137,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 138,

Waisenpension, Ausmaß

(Paragraph 139, Aufgehoben)

Paragraph 139 a,

Abfindung

3. Unterabschnitt, Ausgleichszulage

Paragraph 140,

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 141,

Richtsätze

Paragraph 142,

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 143,

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 144,

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 145,

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 146,

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 147,

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 147 a,

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Abschnitt römisch vier, Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 148,

Aufgaben

Paragraph 148 a,

Leistungen

Paragraph 148 b,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 148 c,

Arbeitsunfall

Paragraph 148 d,

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 148 e,

Berufskrankheiten

Paragraph 148 f,

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

Paragraph 148 g,

Ausmaß der monatlichen Rente

Paragraph 148 h,

Neufeststellung der Rente

Paragraph 148 i,

Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

Paragraph 148 j,

Abfindung und Abfertigung von Renten

2. Unterabschnitt, Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 148 k,

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 148 l,

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 148 m,

Sicherheitsberatung

Paragraph 148 n,

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften

Paragraph 148 o,

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

3. Unterabschnitt, Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

Paragraph 148 p,

Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 q,

Dauer der Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 r,

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger

Paragraph 148 s,

Durchführung der Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 t,

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 u,

Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte

Paragraph 148 v,

Besondere Unterstützung

Paragraph 148 w,

Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes

Paragraph 148 x,

Rehabilitationsberatung

Paragraph 148 y,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 148 z,

Übergangsgeld

Paragraph 149,

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 149 a,

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 149 b,

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 149 c,

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Paragraph 149 d,

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

Paragraph 149 e,

Bemessung der Betriebsrente

Paragraph 149 f,

Zusatzrente für Schwerversehrte

Paragraph 149 g,

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 h,

Übergangsrente aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 i,

Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege

Paragraph 149 j,

Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

Paragraph 149 k,

Vorläufige Betriebsrente

Paragraph 149 l,

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 149 m,

Integritätsabgeltung

4. Unterabschnitt, Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Paragraph 149 n,

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen

Paragraph 149 o,

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 149 p,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 149 q,

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 149 r,

Waisenrente

Paragraph 149 s,

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Paragraph 149 t,

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

ABSCHNITT römisch fünf, Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 150,

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 150 a,

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 151,

Angehörige

Paragraph 152,

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 153,

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 154,

Soziale Maßnahmen

Paragraph 155,

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 156,

Übergangsgeld

Paragraph 156 a,

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 157,

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 158,

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 159,

Versagung

Paragraph 160,

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 161,

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

Paragraph 162,

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

Paragraph 163,

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 163 a,

Kompetenzzentrum Begutachtung

ABSCHNITT römisch sechs, Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt, Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 164,

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 165,

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 166,

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

2. Unterabschnitt, Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Paragraph 167,

Überweisungsbetrag

Paragraph 168,

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 169,

Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

DRITTER TEIL, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT römisch eins, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt, Ersatzansprüche im Verhältnis zu Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Paragraph 169 a,

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

Paragraph 169 b,

Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung

Paragraph 169 c,

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 169 d,

Geltendmachung des Ersatzanspruches

2. Unterabschnitt

Paragraph 170,

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

Paragraph 170 a,

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

3. Unterabschnitt

Paragraph 171,

Verwaltungshilfe

ABSCHNITT römisch zwei, Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

Paragraph 172,

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 173,

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 174,

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 175,

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 176,

Abzug von den Geldleistungen

Paragraph 177,

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

Abschnitt römisch drei, Schadenersatz und Haftung

Paragraph 178,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

Paragraph 179,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 180,

Verjährung der Ersatzansprüche

(Abschnitt römisch vier samt Paragraph 181, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch fünf

Paragraph 182,

Verfahren

Paragraph 182 a,

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

VIERTER TEIL, Aufbau der Verwaltung

(Abschnitte römisch eins bis römisch sechs samt Paragraphen 183 bis 215 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

ABSCHNITT römisch sieben, Versicherungsunterlagen

Paragraph 216,

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 217,

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 217 a,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 217 b,

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 128

Paragraph 217 c,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 26 a,)

(Abschnitte römisch acht und römisch neun samt Paragraphen 218 bis 219 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

FÜNFTER TEIL, Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT römisch eins, Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Paragraph 220,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 221,

Befreiung von der Pflichtversicherung

Paragraph 222,

Weiterversicherung

Paragraph 223,

Höherversicherung

Paragraph 224,

Bundesbeitrag

2. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Paragraph 225,

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 226,

Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen)

Paragraph 227,

Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Paragraph 228,

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 229,

Erhöhung des Einheitswertes

Paragraph 230,

Wanderversicherung

Paragraph 230 a,

Witwenpension

Paragraph 231,

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

3. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

Paragraph 232,

Verfahren

4. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

Paragraph 233,

Verwaltungskörper

Paragraph 234,

Gesonderte Rücklage

ABSCHNITT römisch zwei, Schlußbestimmungen

Paragraph 235,

Anwendung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(Paragraph 235 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 236,

Ersatzzeiten

Paragraph 237,

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 238,

Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

Paragraph 239,

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 240,

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 240 a,

 

Paragraph 241,

Vollziehung des Bundesgesetzes

Paragraph 241 a,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 242,

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 243,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, (16. Novelle)

Paragraph 244,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,

Paragraph 245,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992, (17. Novelle)

Paragraph 246,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 247,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, (18. Novelle)

Paragraph 248,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994, (19. Novelle)

Paragraph 249,

Schlußbestimmung zu Artikel 3, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 250,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch sieben, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph 251,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 252,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 31 , des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 253,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch acht, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph 254,

Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Paragraph 255,

Schlußbestimmungen zu Artikel 36, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph 256,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996, (20. Novelle)

Paragraph 257,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 258,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Paragraph 259,

Schlußbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 260,

Schlußbestimmung zu Artikel 22, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 261,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch 30 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 262,

Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (Abschnitt römisch eins der 21. Novelle)

Paragraph 263,

Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (Abschnitt römisch zwei der 21. Novelle)

Paragraph 264,

Schlußbestimmung zu Artikel 10, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 265,

Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)

Paragraph 266,

Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, (Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle)

Paragraph 267,

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 268,

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 269,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwanzig, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 270,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph 271,

Schlußbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 272,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,

Paragraph 273,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 274,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Paragraph 275,

Schlussbestimmung zu Artikel 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 276,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,

Paragraph 277,

Schlussbestimmungen zu Artikel 68, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 277 a,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 278,

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 278 a,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,

Paragraph 279,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 280,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, (24. Novelle)

Paragraph 281,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 282,

Schlussbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 283,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002, (25. Novelle)

Paragraph 284,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002, (26. Novelle)

Paragraph 285,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 285 a,

Schlussbestimmung zu Artikel römisch neun, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 286,

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 287,

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 288,

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 289,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (27. Novelle)

Paragraph 290,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (27. Novelle)

Paragraph 291,

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 292,

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 293,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,

Paragraph 294,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

Paragraph 295,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (28. Novelle)

Paragraph 296,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 297,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 298,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 299,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (30. Novelle)

Paragraph 300,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 301,

Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 302,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006,

Paragraph 303,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 304,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph 305,

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 306,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 307,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 308,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 309,

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 310,

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 311,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 312,

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 313,

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 314,

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 315,

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 316,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,

Paragraph 317,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 318,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 319,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 320,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 321,

Einmalzahlung

Paragraph 322,

Schlussbestimmung zu Artikel 24, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 323,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 324,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph 325,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 326,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 327,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 328,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Paragraph 329,

Schlussbestimmungen zu Artikel 117, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 330,

Schlussbestimmungen zu Artikel 117, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 331,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 332,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 333,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 334,

Schlussbestimmung zu Artikel 50, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (39. Novelle)

Paragraph 335,

Schlussbestimmungen zu Artikel 50, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (39. Novelle)

Paragraph 336,

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 337,

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014

Paragraph 338,

 

Paragraph 339,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (40. Novelle)

Paragraph 340,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 341,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 342,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 343,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 344,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)

Paragraph 345,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 346,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 347,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 348,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 349,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 350,

Schlussbestimmung zu Artikel 16, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

(Paragraph 351, Aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,)

Paragraph 352,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 353,

Schlussbestimmungen zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 354,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 355,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 356,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 357,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)

Paragraph 357 a,

Einmalzahlung

Paragraph 357 b,

Beitragsgutschrift

Paragraph 358,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 359,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 360,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 361,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,

Paragraph 362,

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 363,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,

Paragraph 364,

Schlussbestimmung zu Artikel 73, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 365,

Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 365 a,

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 366,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 367,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,

Paragraph 368,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 369,

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Paragraph 370,

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 371,

Schlussbestimmung zu Artikel 19, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 372,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 373,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,

Paragraph 374,

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich (mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 374 a,

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 374 b,

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 374 c,

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln (mit Ablauf des 31.1.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 375,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 376,

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 377,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 378,

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich Anmerkung, tritt mit 31.3.2027 außer Kraft)

Paragraph 379,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 380,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021,

Paragraph 381,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Paragraph 382,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 383,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 384,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 385,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 386,

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 386 a,

Einmalzahlung 2022

Paragraph 386 b,

Teuerungsausgleich

Paragraph 387,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

(Paragraph 387 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

Paragraph 388,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022,

Paragraph 389,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

(Paragraphen 390, Und 391. Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,)

Paragraph 392,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,

Paragraph 392 a,

Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 393,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 394,

Teuerungsausgleich

Paragraph 394 a,

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 395,

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 396,

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 397,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 398,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 399,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 400,

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023

Paragraph 401,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 402,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 403,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 404,

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 405,

Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 406,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 407,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 408,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 409,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 410,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 411,

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 412,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 413,

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 414,

Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Paragraph 415,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,

Paragraph 416,

Pensionsanpassung 2026

Paragraph 417,

Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 26, Absatz 2

Paragraph 418,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 420,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,

Paragraph 421,

Pensionsanpassung 2027

Paragraph 422,

Schlussbestimmungen zu Artikel 57, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Anlage 1

Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118

Anlage 2

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins ]

Art. 34

Text

Artikel römisch 34

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)

    Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15 und 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

§ 1

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT römisch eins

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 1a

Text

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

§ 1b

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins b,

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 1c

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins c,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 40 vom 11.02.1989 Seite 8;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 45;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, Amtsblatt Nummer L 180 vom 15.07.2010 Seite 1;
  5. Ziffer 5
    die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 7: zum Bezugszeitraum vgl. § 348 Abs. 2

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
      1. Litera a
        land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
      2. Litera b
        den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
      3. Litera c
        Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
      4. Litera d
        Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021,
      5. Litera e
        das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994
      soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
    2. Ziffer eins a
      die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;
    3. Ziffer 2
      die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Absatz 7,);
    4. Ziffer 3
      der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist;
    5. Ziffer 4
      die (der) nach erfolgter Übergabe im land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt); für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  3. Absatz 4,Die Pflichtversicherung besteht
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung für die im Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2
    genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 5,Im Falle des Todes einer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und Pensionsversicherung
      1. Litera a
        die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;
      2. Litera b
        Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des Paragraph 78, als gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert.
  5. Absatz 6,Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Absatz eins bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 153, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
  6. Absatz 7,Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
    2. Ziffer 2
      länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
    Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung – mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre – ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.

§ 2a

Text

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.
  2. Absatz 2,Sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

§ 2b

Text

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.
  2. Absatz 2,Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert.

§ 3

Text

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
    2. Ziffer 2
      die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
    1. Litera a
      bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
    2. Litera b
      bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
    3. Litera c
      bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
    4. Litera d
      im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
    Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
  3. Absatz 3,Die im Zeitpunkt des Todes eines im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten.

§ 4

Text

Teilversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 4,

In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

  1. Ziffer eins
    die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 156,, wenn sie nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
  2. Ziffer 2
    die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen mit Ausnahme der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach Paragraph 5, gegeben war;
  3. Ziffer 3
    BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
  4. Ziffer 4
    Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.

§ 4a

Text

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Litera b, genannten Personen,
      b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
      wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 107 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
    5. Ziffer 5
      die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG, pensionsversichert waren.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.

§ 5

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

  2. Absatz 2,Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
  3. Absatz 3,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,)

§ 6

Text

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
    1. Ziffer eins
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
    2. Ziffer 2
      bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
    3. Ziffer 3
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten;
    4. Ziffer 4
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
    7. Ziffer 7
      bei den in Paragraph 4, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2,Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 4, Ziffer eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, beginnt die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen
      • Strichaufzählung
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      • Strichaufzählung
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.
  5. Absatz 4,Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

§ 7

Text

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
    1. Ziffer eins
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;
    4. Ziffer 4
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. Ziffer 6
      bei den in Paragraph 4, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.
  5. Absatz 4,Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

§ 8

Text

2. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte
    1. Litera a
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
    2. Litera b
      Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
    3. Litera c
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001 leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die Frist beginnt jedoch,
    1. Litera a
      wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit,
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 182, ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tod des/der Versicherten
      1. Litera a
        von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, nach Paragraph 78, als Angehörige geltenden Person,
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und
    3. Ziffer 3
      nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des Paragraph 78, Absatz 7, gegolten hat,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.

  1. Absatz 4,Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des Absatz 2, an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.
  2. Absatz 5,Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, folgenden Tag.
  3. Absatz 6,Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.

§ 9

Text

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Litera a
      aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
    2. Litera b
      in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
    sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die Weiterversicherung ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 182, ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
  4. Absatz 4,Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Absatz 3, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
    1. Litera a
      um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
    2. Litera b
      um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
    3. Litera c
      um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001,
    4. Litera d
      um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.
  5. Absatz 5,Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
  6. Absatz 6,Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
  7. Absatz 7,Die Weiterversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  8. Absatz 8,Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß Absatz 5, die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.
  9. Absatz 8 a,Absatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
  10. Absatz 9,Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate gemäß Absatz eins, 5 und 8 ist Paragraph 110, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 231,; soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 119,

§ 10

Text

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  2. Absatz 2,Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

§ 10a

Text

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Personen, die eine in Paragraph 107, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 107, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

§ 11

Text

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Ziffer eins, oder Paragraph 3, unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt
      1. Litera a
        um ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,
      2. Litera b
        um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.
  2. Absatz eins a,Den Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
    1. Ziffer eins
      mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder
    2. Ziffer 2
      mit einer anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.
  3. Absatz 2,Die Selbstversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  4. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

§ 12

Text

3. Unterabschnitt

Formalversicherung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume (Paragraph 33, Absatz eins,) unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß Paragraph 5, unberührt.
  2. Absatz 2,Die Formalversicherung gemäß Absatz eins, endet
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiter- bzw. Selbstversicherung.
  4. Absatz 4,Die Formalversicherung gemäß Absatz 3, endet
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, bzw. gemäß Paragraph 11, Absatz 3, eintritt;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, eintritt.
  5. Absatz 5,Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die Weiter- oder Selbstversicherung.

§ 16

Text

ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
  2. Absatz 2,Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.

§ 17

Text

Meldungen der freiwillig Versicherten

Paragraph 17,

Die gemäß den Paragraphen 8 und 9 Weiterversicherten sowie die gemäß Paragraph 11, Selbstversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.

§ 18

Text

Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen,
    1. Ziffer eins
      die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 19

Text

Form der Meldungen; Meldebestätigungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Meldungen gemäß Paragraph 16, sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

§ 20

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide einer Abgabenbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Kommt eine im Absatz eins und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Absatz 3, auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.
  5. Absatz 5,Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen. Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  7. Absatz 7,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 24 b,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  8. Absatz 7 a,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 26 a,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  9. Absatz 8,EigentümerInnen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich dieser Betriebs- oder Flächenbewirtschaftung Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart;
    2. Ziffer 2
      ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Personen vorliegt;
    3. Ziffer 3
      im Fall einer Überlassung nach Ziffer 2, den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.

§ 20a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 294 Abs. 3.

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 20 a,

Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

§ 20b

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 294 Abs. 3.

Text

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Auftragnehmers;
    2. Ziffer 2
      Art der erbrachten Leistung;
    3. Ziffer 3
      Entgelt für die erbrachte Leistung.
  2. Absatz 2,Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.

§ 21

Text

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Paragraph 21,

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 22

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Aufbringung der Mittel

Arten der Aufbringung der Mittel

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.
  2. Absatz 2,Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den Paragraphen 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
    1. Litera a
      Betriebsbeiträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2,
    2. Litera b
      einen Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis 5,
    3. Litera c
      Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 6,,
    4. Litera d
      Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 7
    Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).
    aufzubringen.

§ 23

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
    3. Ziffer 3
      bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
    4. Ziffer 4
      bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.
    Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
  2. Absatz eins a,Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
  3. Absatz eins b,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Absatz 4 b, als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
  4. Absatz 2,Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz Anmerkung eins, ) beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei Einheitswerten bis zu 5 000 €
    13,34110;
  2. Ziffer 2
    für je weitere 100 € Einheitswert
bei Einheitswerten
von 5 100 € bis 8 700 €
14,82346
von 8 800 € bis 10 900 €
12,04405
von 11 000 € bis 14 500 €
8,33822
von 14 600 € bis 21 800 €
6,76321
von 21 900 € bis 29 000 €
5,00291
von 29 100 € bis 36 300 €
3,70588
von 36 400 € bis 43 600 €
2,77940
ab 43 700 €
2,13087.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

  1. Absatz 3,Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
    1. Litera a
      wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
    2. Litera b
      wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
    3. Litera c
      bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
    4. Litera d
      bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
    5. Litera e
      wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
    6. Litera f
      bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
    7. Litera g
      im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
    8. Litera h
      wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
    Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
  2. Absatz 3 a,Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
  3. Absatz 3 b,Absatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
    1. Ziffer eins
      zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
    2. Ziffer 2
      vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 4 a,Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
      1. Litera a
        bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
      2. Litera b
        bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage;
      wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
    2. Ziffer 2
      einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a
      1. Litera a
        bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
      2. Litera b
        bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage.
    Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.
  6. Absatz 4 b,Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
  7. Absatz 4 c,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
  8. Absatz 4 d,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
    1. Litera a
      bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,;
    2. Litera b
      bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
    Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
  9. Absatz 4 e,Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Absatz 4 d, vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Absatz eins b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, maßgeblich.
  10. Absatz 5,Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
  11. Absatz 6,Beitragsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherte Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 2 b, Absatz 2, als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b,
    3. Ziffer 3
      für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b;
    4. Ziffer 4
      für eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Absatz eins, für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
    Liegt für eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach Paragraph 23 b, vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
  12. Absatz 7,Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten.
  13. Absatz 8,Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  14. Absatz 9,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
    1. Litera a
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
    2. Litera b
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;
    3. Litera c
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent.
    Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
  15. Absatz 10,Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
    1. Litera a
      für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
      1. Sub-Litera, a, a
        in der Kranken- und Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
      2. Sub-Litera, a, b
        in der Unfallversicherung 824,51 € Anmerkung 2, ) (Mindestbeitragsgrundlage);
      im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4
      1. Sub-Litera, b, a
        in der Pensionsversicherung 694,33 € Anmerkung 2, ) (Mindestbeitragsgrundlage),
      2. Sub-Litera, b, b
        in der Krankenversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) und in der Unfallversicherung 1 549,35 € Anmerkung 3, ) (Mindestbeitragsgrundlage).
      An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
    2. Litera b
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);
    3. Litera c
      für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent;
    4. Litera d
      für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent;
    5. Litera e
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).
    Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
  16. Absatz 10 a,Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € Anmerkung 2, ) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
  17. Absatz 11,Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
  18. Absatz 12,Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4 d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.

(______________________

Anmerkung eins, : zu den Hundertsätzen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025,
Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 850,07 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 878,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 896,56 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 924,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 956,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 016,97 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 091,21 €
Anmerkung 3, : für 2020: 1 597,38 €
für 2021: 1 650,09 €
für 2022: 1 684,74 €
für 2023: 1 736,97 €
für 2024: 1 797,76 €
für 2025: 1 911,02 €
für 2026: 2 050,52 €)

§ 23a

Text

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 23 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € Anmerkung eins, ), Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

(______________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 776,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 828,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 300,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 468,01 €)

§ 23b

Text

Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

Paragraph 23 b,
  1. Absatz eins,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Absatz 2, - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in Paragraph 23, Absatz 6, genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
  2. Absatz 2,Die Zurechnung nach Absatz eins, ist im Falle eines (einer) Versicherten
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.

§ 23c

Text

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert

Paragraph 23 c,
  1. Absatz eins,Bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955
    1. Ziffer eins
      bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
    2. Ziffer 2
      beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);
    3. Ziffer 3
      nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
    4. Ziffer 4
      nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 369 Z 2).

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  2. Absatz 2,Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2012
        16 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2013
        16,5 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Jänner 2015
        17 %;
         
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2012
        6,8 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2013
        6,3 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Jänner 2015
        5,8 %.
         
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  3. Absatz 3,Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist für alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins,, ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Beitrag gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf Cent zu runden.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 134 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 24b

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 24 b,
  1. Absatz eins,Für Angehörige (Paragraph 78,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3,Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4 und 6 b;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach Paragraph 78, Absatz 7,, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht übersteigt.

§ 24d

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 363

Text

Rückerstattung von Beiträgen

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,
    3. Ziffer 3
      wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (Paragraphen 33 a, 33 b, 33 c und 118 b) bzw.
    4. Ziffer 4
      für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Paragraph 23, Absatz eins a,).
    Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
  2. Absatz 2,Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
    bei Einheitswerten
    1. Ziffer eins
      bis 10 900 €
      1. Litera a
        bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
      2. Litera b
        bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
      3. Litera c
        bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
    2. Ziffer 2
      bis 21 800 €
      1. Litera a
        bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
      2. Litera b
        bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
    3. Ziffer 3
      ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
  3. Absatz 3,Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des Paragraph 33, gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.

§ 24e

Text

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 24 e,

Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 23 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

  1. Ziffer eins
    für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
  2. Ziffer eins a
    für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  3. Ziffer 2
    für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

§ 24f

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 388

Text

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

Paragraph 24 f,
  1. Absatz eins,Die Betriebsführerlnnen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
    2. Ziffer 2
      deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4 d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a,
  3. Absatz 3,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
    5. Ziffer 5
      bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
    6. Ziffer 6
      bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
    7. Ziffer 7
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
    8. Ziffer 8
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
    9. Ziffer 9
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
    10. Ziffer 10
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
    11. Ziffer 11
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
    12. Ziffer 12
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
    13. Ziffer 13
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
    14. Ziffer 14
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
    15. Ziffer 15
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
    16. Ziffer 16
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
    17. Ziffer 17
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
    18. Ziffer 18
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
    19. Ziffer 19
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
    20. Ziffer 20
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
    21. Ziffer 21
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
  4. Absatz 4,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  6. Absatz 6,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.

§ 25

Text

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
  2. Absatz 2,Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß Paragraph 78, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
  3. Absatz 3,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 350 Abs. 1 Z 3).

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Von jeder an eine der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 6% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

§ 26a

Text

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
    • Strichaufzählung
      eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
    erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 26, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 182, in Verbindung mit Paragraphen 409, ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
  3. Absatz 3,Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 27

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,).
  2. Absatz 2,Die Weiterversicherung ist
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der/des Versicherten,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
    soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3,Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Ziffer eins
      während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Ziffer 2
      nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, beträgt.
    Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4,Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

§ 27a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird (vgl. § 329 Abs. 5).

Text

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.
  3. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, abweichend von Absatz eins, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt.

§ 28

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des Paragraph 23, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Paragraph 33, Absatz 2, GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des gemäß Paragraph 76, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3,Paragraph 27, Absatz 3, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem sich gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  5. Absatz 5,Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit in Absatz 6, nicht anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6,Für Weiterversicherte nach Paragraph 9,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 29

Text

Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.

§ 30

Text

Beiträge zur Unfallversicherung

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Den nach Absatz eins, ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Absatz 6, unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
  3. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, ist
    1. Ziffer eins
      für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955,
    2. Ziffer 2
      für alle Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
    in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Ziffer eins, angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.
  4. Absatz 4,Den Zuschlag gemäß Absatz 3, hebt das Finanzamt Österreich ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
  5. Absatz 5,Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz 3, entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge.
  6. Absatz 6,Für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, noch ein Beitrag gemäß den Paragraphen 51, oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 €, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
  7. Absatz 7,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 12,28 € Anmerkung eins, ) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sein darf; an die Stelle des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der Beitragssatz wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(______________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 19,08 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 19,71 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 20,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 20,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 21,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 22,82 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 24,49 €)

§ 31

Text

Bundesbeitrag

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Der dem Versicherungsträger nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 31e

Text

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

Paragraph 31 e,

Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.

§ 32

Text

Dauer der Beitragspflicht

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Absatz eins, entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.
  3. Absatz 3,Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind Beiträge bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung erfolgt oder in dem der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Versicherung Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten. Der Versicherungsträger kann auf die weitere Entrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art rückerstatten.
  4. Absatz 4,Die Verlängerung der Beitragspflicht gemäß Absatz 3, bewirkt keine Formalversicherung.

§ 33

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Beiträge der gemäß 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
  3. Absatz 3,Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin an den Versicherungsträger einzuzahlen.
  4. Absatz 3 a,Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 26 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 26 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
  5. Absatz 4,Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze.

§ 33a

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
    1. Ziffer eins
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und/oder den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG und
    2. Ziffer 2
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

§ 33b

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 33 b,
  1. Absatz eins,Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
  3. Absatz 3,Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 3,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

§ 33c

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 33 c,
  1. Absatz eins,Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige nach Absatz 3, Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind, vorausgesetzt, die versicherte Person war nach diesem Bundesgesetz zur Beitragszahlung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3,Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
  4. Absatz 4,Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  5. Absatz 5,Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG.

§ 33d

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 33 d,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 107, Absatz 7,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 107, Absatz 9, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 34

Text

Beitragszuschlag

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
    1. Ziffer eins
      Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
    2. Ziffer 2
      Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
    Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2,Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  3. Absatz 3,Nach erfolgloser Mahnung gemäß Absatz 2, hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
  4. Absatz 3 a,Der im Absatz 2, vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 39 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
  5. Absatz 4,Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

§ 35

Text

Mitteilung über Beitragsrückstände

Paragraph 35,

Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.

§ 36

Text

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Der Rückstandsausweis darf erst nach erfolgloser Mahnung (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

§ 37

Text

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
  2. Absatz 2,Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 340, Absatz 2 und Paragraph 344, Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 124, Ziffer 2, Exekutionsordnung).

§ 38

Text

Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.
  2. Absatz 2,Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 25, des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.
  4. Absatz 4,Geht der Betrieb auf
    1. Ziffer eins
      einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Absatz 6, oder
    3. Ziffer 3
      eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist)
    über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 2,, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
  5. Absatz 5,Angehörige gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      dder Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
    4. Ziffer 4
      die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
    5. Ziffer 5
      der Lebensgefährte;
    6. Ziffer 6
      unbeschadet der Ziffer 2, die im Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung genannten Personen.
  6. Absatz 6,Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Paragraphen 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des/der Betriebsinhabers/ Betriebsinhaberin, sondern im Eigentum einer der in Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 genannten Personen, so haftet der/die Eigentümer/in der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er/sie nicht nachweist, dass er/sie die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner/ihrer Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
  8. Absatz 8,Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 39

Text

Verjährung der Beiträge

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,)

  2. Absatz 3,Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
  3. Absatz 4,Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 39a

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2,Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 45, zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.

§ 40

Text

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
  2. Absatz 2,Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
  3. Absatz 3,Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wenn es sich bei der in Betracht kommenden Person um den Betriebsführer/die Betriebsführerin selbst handelt. Bezieht sich die Beitragsüberweisung hingegen auf eine hauptberuflich beschäftigte angehörige Person, so sind nur die personenbezogenen Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung davon umfasst. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
  5. Absatz 5,Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Beitragsschuldner (Paragraph 33, Absatz 2,), in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, der Verlassenschaft zu.

§ 45

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Paragraph 45,

Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 5, ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt Paragraph 108 g, ASVG sinngemäß.

§ 46

Text

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
  2. Absatz eins a,Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
  3. Absatz 2,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 147 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  5. Absatz 3,Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 147 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  6. Absatz 4,An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
  7. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 139,

§ 47

Text

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 47,

Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

§ 48

Text

Anpassung der Leistung von Amts wegen

Paragraph 48,

Die Anpassung der Leistungen gemäß Paragraph 46, ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 49a

Text

Paragraph 49 a,

Die Aufwertungszahl (Paragraph 45,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.

§ 50

Text

ZWEITER TEIL
Leistungen

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 50,

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 Z 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 407 Abs. 2

Text

Anfall der Leistungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 50,) an.
  2. Absatz 2,Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. Ziffer eins
      Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
  3. Absatz 3,Nach dem Tod des Empfängers einer Betriebsrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  4. Absatz 4,Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
  6. Absatz 6,Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 111,) als erfüllt gilt. Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

§ 52

Text

Verschollenheit

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2,Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3,Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der gemäß Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 53

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Geldleistungen der Unfall- und Pensionsversicherung steht nicht zu:
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  3. Absatz 3,Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen, in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

§ 54

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 78,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 l) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Berechtigte in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist.
  5. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige gemäß Paragraph 78,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  6. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister.
  7. Absatz 6,Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 53, Absatz 3, gilt entsprechend.

§ 55

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 55,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.

§ 56

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.]
    [Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

Anmerkung, Gem. Artikel 3, Ziffer 13, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 34)

  1. Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 123, Absatz 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

§ 57

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5,).

§ 57a

Text

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 57 a,

Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Anteilspension oder auf Alterspension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (Paragraph 142, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

§ 58

Text

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Paragraph 57 a, sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (Paragraph 132,) und ohne Kinderzuschüsse (Paragraph 135,) heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 57 a, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

§ 59

Text

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 59,

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 60

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Betriebsrente (Paragraph 148 h,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 61

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3,Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 62

Text

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 62,

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 63

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 64, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz 2,Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  3. Absatz 3,Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 121,) nicht mehr zulässig.

§ 64

Text

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
    2. Litera b
      in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der renten(pensions)berechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin [des renten(pensions)berechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen) und bei zur Pension gewährten Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld und Versehrtengeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach Paragraph 147 a,, des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
    3. Litera c
      in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 166,; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 164, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 172, Absatz eins, bzw. Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.

§ 65

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 65,

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 66

Text

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenerstattung oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 67

Text

Aufrechnung

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 80,;
    5. Ziffer 5
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 57, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 141, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 140,) und der nach Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,)

§ 68

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie das Versehrtengeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
  3. Absatz 3,Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt (Paragraph 149 g, Absatz 3,), so kann dieses unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein ausbezahlt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  4. Absatz 5,Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.
  5. Absatz 6,Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen. Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 140, Absatz 13, bar ausgezahlt werden.
  6. Absatz 7,Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

§ 69

Text

Pensions(renten)sonderzahlungen

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2,Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober (September) ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 57 a, zu berechnen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 132,) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
  5. Absatz 4,Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu machen.
  6. Absatz 5,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

§ 71

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß Paragraph 182, entsprechend anzuwendenden Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder Versehrtengeld gemäß Paragraph 149 g, Absatz eins, Ziffer 2, vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß Paragraph 149 g, Absatz eins, Ziffer 2, an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.
  3. Absatz 3,Kostenzuschüsse (Paragraph 80,), die einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Versicherten gebühren, sowie Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß Paragraphen 148 u und 148 y Absatz eins, Ziffer 2, nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von Versicherten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, können auch an die Person ausgezahlt werden, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.
  4. Absatz 4,Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.
  5. Absatz 5,Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit
    1. Ziffer eins
      überhaupt entfallen (Paragraph 111, Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,
    so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 4, das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Ziffer eins, in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten, in den Fällen der Ziffer 2, in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.
  6. Absatz 6,Als Pension im Sinne des Absatz 4, gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (Paragraph 130,), Kinderzuschüssen (Paragraph 135,) sowie einer Erhöhung nach Paragraph 134 a, Absatz eins,, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.
  7. Absatz 7,Ein Auszahlungsanspruch nach Absatz 4, besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des Pensionsberechtigten
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht;
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht;
    3. Ziffer 3
      als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;
    4. Ziffer 4
      im Anschluß an eine Pflichtversicherung oder im Anschluß an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld oder im Anschluß an die Anstaltspflege ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet;
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 221, dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist;
    6. Ziffer 6
      nicht der Pflichtversicherung unterliegt, weil dessen Berufsgruppe auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen ist.
  8. Absatz 8,Der Auszahlungsanspruch entsteht mit dem Ersten des dem Einlangen des Antrages auf getrennte Auszahlung der Pension beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Anfall der Pension des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin folgt. Er endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz 7, oder dem Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten oder der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft folgt,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Todes des Pensionsberechtigten mit dem Erlöschen des Pensionsanspruches.
  9. Absatz 9,Der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn des/der Pensionsberechtigten kann auf eine bereits erwirkte Auszahlung nach Absatz 4, verzichten und einen ausgesprochenen Verzicht widerrufen. Verzicht und Widerruf bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und werden mit dem Letzten des dem Einlangen der Verzichtserklärung bzw. mit dem Ersten des dem Einlangen der Widerrufserklärung beim Versicherungsträger zweitfolgenden Kalendermonates wirksam.

§ 72

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen, sowie den Aufwand für zu Unrecht gewährte Heilbehelfe und Anstaltspflege zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung gemäß Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung der Forderung des Versicherungsträgers auf Grund der Rückforderungsbescheide ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 73, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 73

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 80, Absatz 2,, auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 93, sowie auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß Paragraphen 148 u und 148 y Absatz eins, Ziffer 2, steht nach dem Tod eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

§ 74

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 100,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 101,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod eines Versicherten oder eines Angehörigen (Paragraph 78,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

§ 75

Text

Leistungen

Paragraph 75,

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

  1. Ziffer eins
    Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 81 und 82);
  2. Ziffer 2
    aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 94,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 89 bis 93);
  3. Ziffer 3
    aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 97 und 98).

§ 75a

Text

Paragraph 75 a,

Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 148 c und 148 d) oder um eine Berufskrankheit (Paragraph 148 e,) handelt.

§ 76

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 76,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)

§ 76a

Text

Organspende

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 76, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz - OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2012,.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 77

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

§ 78

Text

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen besteht für Angehörige,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
    2. Ziffer 2
      wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin
      1. Litera a
        eines/einer nach Paragraph 2, Pflichtversicherten, sofern er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
      2. Litera b
        eines/einer nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten und der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin eines/einer nach Paragraph 8, Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die Kinder und die Wahlkinder;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,
    2. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3,Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  4. Absatz 4,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 5,Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
  6. Absatz 6,Eine im Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 6 a, 6 b, und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder
    5. Litera e
      in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
    6. Litera f
      einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
  7. Absatz 6 a,Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.

  1. Absatz 6 b,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 6 a,
  2. Absatz 7,Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Absatz 2, genannten Personen gleichgestellt ist.
  3. Absatz 8,Eine im Absatz 2 und Absatz 4, sowie Absatz 6 a, 6 b, sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
  4. Absatz 9,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  5. Absatz 10,Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 79

Text

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 79,

Ist der Pensionist (Paragraph 4, Ziffer eins,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 78,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

§ 80

Text

Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Die Leistungen werden als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht.
  2. Absatz 2,Bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Primärversorgungseinheiten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 7,14 € Anmerkung eins, ) pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im Quartal erfolgende Leistungsinanspruchnahme. An die Stelle des im zweiten Satz Anmerkung, richtig: dritten Satz) genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf Cent. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende Höhe hinausgehenden Betrag festsetzen. Für die Anstaltspflege hat der Versicherte statt eines Kostenanteiles den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 v. H. der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle des/der Versicherten tritt der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin des/der Versicherten, an den/die die Pension nach Paragraph 71, Absatz 4, auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten oder eingetragenen Partner/Partnerinnen beantragt wird.
  3. Absatz 3,Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen
    1. Litera a
      bei Leistungen gemäß den Paragraphen 81, 82, 82 a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 96 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 96 a, Absatz 7,;
    2. Litera b
      bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,)
    1. Litera d
      bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
    Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,)
    1. Litera g
      bei der Gewährung von Leistungen der Anstaltspflege, mit Ausnahme ambulanter Leistungen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
    2. Litera h
      bei Leistungen der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung mit Ausnahme von nicht unter Paragraph 95 a, fallenden Kieferregulierungen sowie Krankentransporten für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen
    1. Litera a
      bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 € nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
    2. Litera b
      bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
    3. Litera c
      bei Sachleistungen, wenn durch die abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
    4. Litera d
      für die Dauer einer Chemo- oder Strahlentherapie nach Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, die Art und Frequenz der Leistungserbringung, gesundheitliche Zielvorgaben und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5,Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2 und 36 bis 40, Paragraph 33, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an Kostenanteilen angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  7. Absatz 7,Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.
  8. Absatz 8,Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Kostenzuschuss nach Absatz eins, festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 11,71 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 12,45 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026:13,36 € )

§ 80a

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 80 a,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

§ 81

Text

2. Unterabschnitt
Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen, zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
  2. Absatz 2,Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 4, zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

§ 82

Text

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 78,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 4, zu ersetzen.

§ 82a

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 82 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. Paragraph 132 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.
  2. Absatz 2,Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 4, zu ersetzen.

§ 83

Text

Krankenbehandlung

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe.
  2. Absatz 2,Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
  3. Absatz 3,Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4,Für Angehörige (Paragraph 78,), die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.

§ 84

Text

Dauer der Krankenbehandlung

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  2. Absatz 2,Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für die Fälle des Paragraph 77, Absatz 2, sind die Leistungen der Krankenbehandlung sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung längstens durch 26 Wochen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wird im Falle des Absatz 2, während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit der Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung versicherungszuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung mit der Maßgabe über, daß dieser die Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren hat.

§ 85

Text

Ärztliche Hilfe

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 88, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (Paragraph 80,) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 83, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. Litera a
        physiotherapeutische,
      2. Litera b
        logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. Litera c
        ergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      eine
      1. Litera a
        auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
      2. Litera b
        klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
      durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 22, des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  2. Absatz 2,In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Hat der Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
  3. Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf Paragraph 80, Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Absatz 4,, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.

§ 86

Text

Heilmittel

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/des Versicherten (Paragraph 80, Absatz 2,) ist nicht einzuheben. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Absatz 5, als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 7,55 €)

§ 87

Text

Heilbehelfe

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage sind vom/von der Versicherten zu tragen; Paragraph 80, Absatz eins, sowie 3 bis 7 sind anzuwenden.
  3. Absatz 2 a,Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. Der vom Versicherten/von der Versicherten zu tragende Kostenanteil (Absatz 2,) hat mindestens 60% dieser Höchstbeitragsgrundlage (20% dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,) zu betragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  4. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 % der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom/von der Versicherten zu tragen.
  5. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2 a zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil (Absatz 2,) zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des Paragraph 86, Absatz 5,
  6. Absatz 5,Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG), festsetzen. In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  7. Absatz 6,Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.
  8. Absatz 7,Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
  9. Absatz 8,Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner auf Rechnung des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für angefallene Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Die Mindestkostenbeteiligung nach Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  10. Absatz 9,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt Paragraph 85, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 88

Text

Zuschüsse zu den Kosten der Krankenbehandlung

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß (Paragraph 80,) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Um eine bundesweit einheitliche Bemessung von Kostenzuschüssen bei ärztlicher Hilfe und Zahnbehandlung bei Inanspruchnahme freiberuflich tätiger Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen zu gewährleisten, können in der Satzung Tarife für Einzelleistungen festgesetzt werden. In diesen Fällen beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung Pauschbeträge für die Kostenzuschüsse festzusetzen.
  2. Absatz 2,Durch die Krankenordnung kann die Zuschußleistung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Bauernkrankenversicherung in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3,Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann die/der nächsterreichbare Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls eine/ein Vertragsärztin/Vertragsarzt, Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist), eine Primärversorgungseinheit, eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen zu den dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Zuschuß zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Bauernkrankenversicherung heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
  4. Absatz 4,Zu Bergungskosten und zu den Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik keine Zuschüsse geleistet.
  5. Absatz 5,Ein Kostenzuschuß für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998), der nicht gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.

§ 89

Text

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Paragraph 84, gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 94,). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2,Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
    1. Litera a
      wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
    2. Litera b
      wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
    3. Litera c
      wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
    4. Litera d
      wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
  3. Absatz 3,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
  4. Absatz 4,Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.
  5. Absatz 5,Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, sind auch die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Paragraph 85, Absatz 4, zu übernehmen.

§ 90

Text

Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß Paragraph 89, gewährt wird, in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt hat dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen anzuzeigen.

§ 91

Text

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 91,

(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist Paragraph 148, ASVG anzuwenden.

§ 92

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 91, genannten Krankenanstalten

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 91, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 91, besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 91, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 89, Absatz 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149, Absatz 3 bis 6 ASVG sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Infrastruktur zu verwenden.

§ 93

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 92, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.
  3. Absatz 3,Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Absatz 2, zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Absatz 2, erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG einzubehalten ist; die tastsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG gegen zu verrechnen.

§ 93a

Text

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 93 a,

Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

§ 94

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,), die vom Versicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4,Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß gemäß Paragraph 88, bzw. Paragraph 239,
  5. Absatz 5,Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
  6. Absatz 6,Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 89, Absatz 4, bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.

§ 95

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Als Leistungen der Zahnbehandlung sind chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz werden durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 88, Absatz eins,), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (Paragraph 88, Absatz eins,) sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (Paragraph 80,) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Paragraph 85, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz vorsehen.
  4. Absatz 4,Die Kostenerstattung und die Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen, bei den Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien des Versicherungsträgers Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.
  5. Absatz 4 a,Der Krankenversicherungsträger darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
  6. Absatz 5,Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.
  7. Absatz 6,Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes in Anspruch, gilt Paragraph 88, Absatz eins bis 3 entsprechend.
  8. Absatz 7,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 85, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 95a

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 95 a,
  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 95, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 95, Absatz 4, erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss nach Paragraph 80, Absatz 2, viertletzter und drittletzter Satz besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.Paragraph 239, ist nicht anzuwenden.

§ 96

Text

Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist auf Paragraph 87, Absatz 2, 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen, und bei Krankenfahrstühlen höchstens das 25fache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG), betragen darf. Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
    1. Litera a
      die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
    2. Litera b
      die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
    Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse nach Absatz eins, für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, ist auf Paragraph 87, Absatz 3, sinngemäß Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Paragraph 87, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln erwachsen, gilt Paragraph 85, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 96a

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 96 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 83, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Maßnahmen sind beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger oder beim Versicherungsträger als Unfallversicherungsträger oder einem anderen Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder einen anderen zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den Paragraphen 152, Absatz 2, 161, Absatz 2, Ziffer 4, oder gemäß Paragraph 189, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß Paragraph 152, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 191, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an sich ziehen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation dem Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger oder einem anderen Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph 160, zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
  6. Absatz 6,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 100 und 161) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  7. Absatz 7,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
    1. Ziffer eins
      7,00 € Anmerkung eins, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      12,00 € Anmerkung 2, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
    3. Ziffer 3
      17,00 € Anmerkung 3, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.
    An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 8,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 8,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 9,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 9,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 10,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 11,06 €

Anmerkung 2, : für 2020: 14,77 €

für 2021: 15,26 €
für 2022: 15,58 €
für 2023: 16,06 €
für 2024: 16,62 €
für 2025: 17,67 €
für 2026: 18,96 €

Anmerkung 3, : für 2020: 20,94 €

für 2021: 21,63 €
für 2022: 22,08 €
für 2023: 22,76 €
für 2024: 23,56 €
für 2025: 25,04 €
für 2026: 26,87 €)

§ 96b

Text

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 96 b,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 97

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (Paragraph 76, Ziffer 2,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Absatz 4 bis 7 gebühren auch für die im Paragraph 78, Absatz 2, genannten Angehörigen und für die gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  4. Absatz 3 a,Hebammenbeistand nach Absatz 4, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
  5. Absatz 4,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84, 85 und 88 gewährt.
  6. Absatz 5,Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 86 bis 88 gewährt.
  7. Absatz 6,Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
  8. Absatz 7,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
  9. Absatz 8,Betriebshilfe oder Wochengeld (Paragraph 98,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

§ 98

Text

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 97, Absatz 8, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
  3. Absatz 3,Wird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. Litera a
      an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. Litera b
      bezogen auf Teilzeiträume nach Absatz 5,, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann.
  5. Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
  6. Absatz 6,Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  7. Absatz 9,Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,89 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 61,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 67,19 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 70,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 72,18 €)

§ 99b

Text

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

Paragraph 99 b,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach Paragraph 98,

§ 100

Text

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;
    4. Ziffer 4
      Übernahme von Kosten für Betriebshelfer und Haushaltshelferinnen.
  3. Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 96 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

§ 101

Text

Krankheitsverhütung

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge; Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 101a

Text

Verwendung von Chipkarten

Paragraph 101 a,

Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

§ 102

Text

ABSCHNITT römisch drei
Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 102,

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.

§ 103

Text

Leistungen

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
      1. Litera a
        Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 122,),
      2. Litera b
        die Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 132,);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 126, 128,),
      2. Litera b
        die Abfindung (Paragraph 139 a,).
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 150 a,) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 161,).

§ 104

Text

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
  2. Absatz 2,Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

§ 105

Text

Versicherungszeiten

Paragraph 105,

Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 107, 107 a, 107 b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

§ 106

Text

Beitragszeiten

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Als Beitragszeiten sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
    3. Ziffer 2 a
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;
    4. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind;
    5. Ziffer 4
      Zeiten einer Weiterversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bzw. einer Weiter- und Selbstversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind;
    6. Ziffer 5
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren;
    7. Ziffer 6
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4,Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens fortführen, können für die Zeit dieser Fortführung wirksame Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind, ist Paragraph 23, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4 a,Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

§ 107

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird (vgl. § 329 Abs. 5).

Text

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:
    1. Ziffer eins
      nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte, bei Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, nur, wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit – unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, – mit der vollen zurückgelegten Dauer; für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung
      bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
      8 Monate,
       
      bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
      7 Monate,
       
      bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
      6 Monate,
       
      an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a und 107 b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      1. Litera a
        während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
      2. Litera b
        sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der Litera a, anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat;
      3. Litera c
        sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im Sinne der Ziffer eins, fortzusetzen;
    5. Ziffer 5
      Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog.
    6. Ziffer 6
      die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;
    7. Ziffer 7
      Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Absatz 2, bezeichneten Zeitraumes gelegen ist.
  2. Absatz 2,Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft am Stichtag entfällt.
  3. Absatz 3,Zeiten der im Absatz eins und Absatz 7, bezeichneten Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.
  4. Absatz 4,Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten
    1. Litera a
      eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß Beiträge im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 wirksam entrichtet worden sind;
    2. Litera b
      eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes Pflichtversicherung nicht begründet hatte.
    Die Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat.
  5. Absatz 5,Ersatzzeiten gemäß Absatz eins, werden nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Absatz eins, in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.
  6. Absatz 6,Den im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeiten werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher Regelung Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb der Republik Österreich gelegenen Gebiet gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt, die am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) im Gebiet der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter der weiteren Voraussetzung,
    1. Litera a
      daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;
    2. Litera b
      daß sie als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich ohne ihr Verschulden nicht in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten;
    3. Litera c
      daß sie als österreichische Staatsangehörige bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten;
    4. Litera d
      daß sie als österreichische Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
  7. Absatz 7,Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.
  8. Absatz 8,Die in Absatz 7, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
    Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.
  9. Absatz 9,Für jeden Ersatzmonat nach Absatz 7,, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
  10. Absatz 10,Die Beitragsentrichtung nach Absatz 9, kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
    Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.

§ 107a

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 107 a,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten unter der Voraussetzung, daß eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
  2. Absatz 2,Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Wahlkinder;
    3. Ziffer 6
      die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.
  3. Absatz 3,Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  4. Absatz 4,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5 und 6,
  5. Absatz 5,Für den Elternteil,
    1. Ziffer eins
      der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
    besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
    Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
  6. Absatz 6,Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung) besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

  7. Absatz 8,Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im Paragraph 227 a, Absatz 8, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte.

§ 107b

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 107 b,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,
    1. Ziffer eins
      die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
    2. Ziffer 2
      die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
    die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  3. Absatz 3,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 107c

Text

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 107 c,

Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

§ 108

Text

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 108,

Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des Paragraph 23, zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil vom Finanzamt Österreich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

§ 108a

Text

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 108 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 104, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 287, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 108b

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 108 b,

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 108 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 109

Text

Unwirksame Beiträge

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge nach Paragraph 39 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
    3. Litera c
      auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 4, entrichtet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 28, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 33 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    8. Litera h
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 134, führen;
    9. Litera i
      auf Beiträge, die nach Paragraph 24 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

§ 110

Text

Versicherungsmonat

Paragraph 110,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 164 und 167 gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 106, 107 und 108, Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a,,
    Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
  2. Ziffer 2
    Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. Ziffer 3
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 107 a und 107 b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 107 a, oder 107b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 107 a, oder 107b wegfallen.
  4. Ziffer 4
    Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. Litera a
      die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;

§ 110a

Text

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 110 a,
  1. Absatz eins,Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 116,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 118,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a,,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

  1. Absatz 2,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a,,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

  1. Absatz 3,Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

§ 111

Text

Wartezeit

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im Paragraph 103, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 110, erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,
    1. Litera a
      wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 ASVG, Paragraphen 148 c bis 148 e dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach Paragraph 19 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,)
    1. Litera c
      wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. Ziffer eins
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. Litera b
        wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. Litera a
        für die Alterspension 180 Monate;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. Absatz 5,Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 112,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  6. Absatz 6,Die Wartezeit ist auch erfüllt
    1. Ziffer eins
      für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
      1. Litera a
        mindestens 180 Beitragsmonate oder
      2. Litera b
        Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
      Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
    2. Ziffer 3
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 107 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 116 a, GSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
    2. Ziffer 2
      sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
    Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,)

§ 112

Text

Neutrale Zeiten

Paragraph 112,

Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

  1. Ziffer eins
    Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen;
  2. Ziffer 2
    Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen;
  3. Ziffer 3
    Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zwischen der Vollendung des 55. und des 65. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 50. und des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte
    1. Litera a
      nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist und
    2. Litera b
      seinen Lebensunterhalt überwiegend aus den ihm auf Grund der Übergabe (Aufgabe) des Betriebes zugekommenen oder zukommenden laufenden Leistungen bestreitet;
  4. Ziffer 4
    Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
    1. Litera a
      eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    2. Litera b
      eine Betriebsrente oder Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
    3. Litera c
      eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
    hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte;
  5. Ziffer 5
    die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
  6. Ziffer 6
    die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,);
  7. Ziffer 7
    Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat.

§ 113

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 118,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a, GSVG, die zum Stichtag noch nicht nach Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. Ziffer eins
      um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 107 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. Ziffer 2
      um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. Litera b
        Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. Litera c
        Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 153, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 198, bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 161, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. Ziffer 3
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
    5. Ziffer 5
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
    6. Ziffer 6
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 114

Text

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 107 a,)

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 113, bzw. 117 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 113, bzw. 117 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 36, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

§ 116

Text

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 116,

Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den Paragraphen 130, ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, 117,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß Paragraph 130, Absatz 3, Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

§ 117

Text

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 117,

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, Absatz eins, nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.

§ 118

Text

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Hiebei sind die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ASVG und (oder) gemäß Paragraph 127 c, GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Absatz 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ASVG ergebenden Höchstbetrag und (oder) die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, GSVG zuzuschlagen.
  3. Absatz 3,Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 110, in Verbindung mit Paragraph 110 a, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz 8,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

  1. Absatz 4,Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Absatz 3, letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

  1. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.
  2. Absatz 6,Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9, Litera a,) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
  3. Absatz 7,Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
  4. Absatz 8,Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 6, bzw. Absatz 7,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten.
  5. Absatz 9,Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
  6. Absatz 10,Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.

§ 118b

Text

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 118 b,
  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    3. Ziffer 3
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG oder nach Paragraph 127 b, GSVG.
  2. Absatz 2,Der versicherten Person sind zu erstatten:–
    1. Ziffer eins
      45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG,
    2. Ziffer 2
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
    3. Ziffer 3
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
    und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.

§ 118c

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 118 c,

Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

  1. Ziffer eins
    nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes;
  2. Ziffer 2
    der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;
  3. Ziffer 3
    der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;
  4. Ziffer 4
    der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 17, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes;
  5. Ziffer 5
    der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; Litera b, ist hiebei entsprechend anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse römisch eins ergebende Beitragsgrundlage;
  7. Ziffer 7
    nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a und 23 g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.

§ 119

Text

Kinder

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder (Paragraph 78, Absatz 3,);
    2. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  2. Absatz 2,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  3. Absatz 3,Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

§ 120

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Bauern-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 122 und des Paragraph 182, Ziffer 3, Litera a, nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
  3. Absatz 3,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) Versicherungsmonate in mehreren der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz eins bis 3
    1. Litera a
      zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG,
      • Strichaufzählung
        leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a,,
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
      • Strichaufzählung
        Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b,
      • Strichaufzählung
        leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
      bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem ASVG,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem GSVG,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.
  6. Absatz 6,Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt römisch fünf) sind
    1. Litera a
      Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Absatz 4, Litera b,;
    2. Litera b
      Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.
    Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
  7. Absatz 7,Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 123, Absatz 3, ist davon nicht berührt.
  8. Absatz 8,Ist ein Versicherter gemäß den Absatz 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, ASVG und gemäß Paragraph 141, Absatz eins, GSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

§ 121

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Alterspension

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 122

Text

Berufliche Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 153,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5,Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 155 bis 160 sind anzuwenden.

§ 123

Text

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 122, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 122, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 122, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
    2. Ziffer 2
      die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 111,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
  3. Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 150, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
    2. Ziffer 2
      er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 124, Absatz 3, gilt;
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  4. Absatz 5,Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 56,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.
  5. Absatz 6,Die Höhe der Anteilspension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 130, ermittelten Pension ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 897,58 € Anmerkung eins, ) bis 1 346,41 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 346,41 € Anmerkung 2, ) bis 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 40% und
      3. Litera c
        über 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 7,Der Prozentsatz der Anteilspension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46,;
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 €

Anmerkung 2, : für 2026: 2 400,09 €

Anmerkung 3, : für 2026: 3 199,99 €)

§ 124

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
zu Abs. 2: vgl. § 335 Abs. 3

Text

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
  2. Absatz eins a,Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
    3. Ziffer 3
      nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  3. Absatz eins b,Tätigkeiten nach Absatz eins a, Ziffer 3, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
  4. Absatz 2,Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
    1. Ziffer eins
      neutrale Monate nach Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 156,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
    2. Ziffer 2
      Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
  5. Absatz 2 a,Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2, erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.
  6. Absatz 3,Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
  7. Absatz 4,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Absatz eins,), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

§ 124a

Text

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124 a,

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 182, Ziffer 5,) zu entscheiden hat.

§ 124b

Text

Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 124 b,
  1. Absatz eins,Die Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.

§ 125

Text

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Bei Witwen (Witwern), die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 105,, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung entfällt, wenn die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte oder hauptberuflich im Betrieb des Ehegatten beschäftigt war. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, 107 b,) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 105,, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist Paragraph 114, Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

§ 126

Text

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 126,

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

§ 127

Text

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
  2. Absatz 2,Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
    1. Ziffer eins
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
      1. Litera a
        die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
      2. Litera b
        die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
      3. Litera c
        die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
    3. Ziffer 3
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Ziffer 2, bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
    Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und 255 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  5. Absatz 5,Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 128

Text

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 128,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

§ 129

Text

Waisenpension

Paragraph 129,

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 130

Text

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 132, Absatz eins, Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 116,).
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 121, Absatz eins,) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Handelt es sich jedoch um eine Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 5,Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Absatz 3, zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) – nach der Verminderung nach Absatz 4, –, höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3 und nach der Verminderung nach Absatz 4, höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  6. Absatz 7,Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 4, für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.

§ 132

Text

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den Paragraphen 118 b, 133 und 134 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

  2. Absatz 4,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Absatz eins, sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 45,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

  3. Absatz 6,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. Absatz 7,Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 6, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

§ 133

Text

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Paragraph 133,

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 134

Text

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Absatz 2, zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

§ 134a

Text

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 134 a,
  1. Absatz eins,Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 121, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) eine Erhöhung um 5,1% der nach Paragraph 130, errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) betragen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 135

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 119,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.

§ 135a

Text

Frühstarterbonus

Paragraph 135 a,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung eins, ). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension ein Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. Absatz 2,Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. Absatz 3,An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1,14 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1,22 €)

§ 136

Text

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
    1. Ziffer eins
      das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    2. Ziffer 2
      das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
    4. Ziffer 4
      Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 130, Absatz 3, Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 134, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.
    Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) zuzuschlagen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.
  4. Absatz 4,Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  5. Absatz 5,Als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und eins a,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 132,) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
        • Strichaufzählung
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        • Strichaufzählung
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      11. Litera k
        sonstiger nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      12. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  6. Absatz 5 a,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  7. Absatz 6,Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
  8. Absatz 6 a,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,)
    das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG für das Kalenderjahr 2012, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  9. Absatz 7,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
  10. Absatz 7 a,Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 6 a, vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
  11. Absatz 7 b,Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.
  12. Absatz 8,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  13. Absatz 9,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  14. Absatz 10,Die Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Litera a
        die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Litera b
        nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 1 812,34 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 1 855,84 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 1 887,39 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1 910,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 925,32 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 956,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 995,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 2 031,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 2 061,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 098,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 220,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 435,86 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 547,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 616,70 €)

§ 137

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 127,), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 2,, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 46, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4,Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5,Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 138

Text

Waisenpension, Ausmaß

Paragraph 138,

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz eins,

§ 139a

Text

Abfindung

Paragraph 139 a,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (Paragraph 119,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2,Die Abfindung beträgt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 113,), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (Paragraph 118, Absatz eins,) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 113,).
  3. Absatz 3,Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach Paragraph 137, Absatz 2, wieder auflebt.

§ 140

Text

3. Unterabschnitt
Ausgleichszulage

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 140,
  1. Absatz eins,Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 141,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
  2. Absatz 2,Bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf Paragraph 142, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 126,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 7, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
    1. Litera a
      die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
    2. Litera b
      die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
    3. Litera c
      die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
    4. Litera d
      Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
    5. Litera e
      Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 142, berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
    7. Litera g
      einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
    8. Litera h
      von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2, ) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag;
    9. Litera i
      nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
    10. Litera k
      Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;
    11. Litera l
      Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 7, bzw. Absatz 8, zur Anwendung gelangt;
    12. Litera m
      Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l dieses Bundesgesetzes), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, dieses Bundesgesetzes), Versehrtengeld (Paragraph 149 g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 212, ASVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 149 m, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 213 a, ASVG).
    13. Litera n
      nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
    14. Litera o
      das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
    15. Litera p
      Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € Anmerkung 3, ) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;
    Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben);
    1. Litera r
      das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes;
    2. Litera s
      der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 147 a,;
    3. Litera t
      die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.
  5. Absatz 5,Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23,) dieses Betriebes zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. Absatz 6,Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
  7. Absatz 7,Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 9,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
    1. Ziffer eins
      für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa,
    gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 6, ist entsprechend anzuwenden.
  8. Absatz 8,Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
  9. Absatz 9,Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 7, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 10, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
  10. Absatz 10,Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 9, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
  11. Absatz 11,Als Einheitswert im Sinne der Absatz 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
  12. Absatz 12,In den Fällen des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
  13. Absatz 13,Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 376,27 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 386,43 €

Anmerkung 2, : für 2025: 278,13 €

für 2026: 298,43 €

Anmerkung 3, : für 2025: 73,00 €

für 2026: 78,00 €)

§ 141

Text

Richtsätze

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben
        1 751,56 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
        1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 128,
      1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        408,36 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        613,16 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        725,67 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        1 110,26 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 119,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 147 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,)

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 064,12 €

Anmerkung 2, : für 2024: 1 217,96 €

für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €

Anmerkung 3, : für 2024: 447,97 €

für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €

Anmerkung 4, : für 2024: 672,64 €

für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €

Anmerkung 5, : für 2024: 796,06 €

für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €

Anmerkung 6, : für 2024: 187,93 €

für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)

§ 142

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 140, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (Paragraph 140, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 143

Text

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 57 a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.

§ 144

Text

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 140,) und den gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 141,) andererseits.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 140,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 140, Absatz 4, Litera h und 141 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
  4. Absatz 4,Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende, sich im Inland rechtmäßig aufhaltende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.
  5. Absatz 5,Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß Paragraph 141, jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
    2. Ziffer 2
      Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.
    3. Ziffer 3
      Die Summe gemäß Ziffer eins und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß Paragraph 142, anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß Paragraph 140, Absatz 5 bis 7 und 9 bis 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.

§ 145

Text

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 145,

Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

§ 146

Text

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger gemäß Paragraph 18, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Versicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 144, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Versicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
  3. Absatz 3,Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekanntgewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger mitzuteilen.

§ 147

Text

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 147,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist dem Versicherungsträger monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
  3. Absatz 3,Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 147a

Text

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Paragraph 147 a,
  1. Absatz eins,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € Anmerkung , 1) nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € Anmerkung , 1) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € Anmerkung , 2) begrenzt.
  3. Absatz 3,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € Anmerkung , 3) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € Anmerkung , 3) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € Anmerkung , 4) begrenzt.
  5. Absatz 5,Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach Paragraph 142, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € Anmerkung , 5) nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € Anmerkung , 5) und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 142, Absatz 4 und ist mit 383,03 € Anmerkung , 6) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
    1. Ziffer eins
      bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    2. Ziffer 2
      bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a ASVG oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b GSVG),
    wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
  8. Absatz 8,Das Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach Paragraph 140, Absatz 3 bis 12 und
    3. Ziffer 3
      den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 142, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
  9. Absatz 9,An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
  10. Absatz 10,Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 140, Absatz 13, 141, Absatz 3, 143, 144, Absatz 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

(________________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 113,48 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 141,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 208,06 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 325,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 386,20 €)
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 423,63 €

Anmerkung 2, : für 2021: 151,50 €

für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
für 2025: 188,60 €
für 2026: 193,69 €

Anmerkung 3, : für 2021: 1 339,99 €

für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
für 2025: 1 656,05 €
für 2026: 1 700,76 €

Anmerkung 4, : für 2021: 389,20 €

für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
für 2025: 481,00 €
für 2026: 493,99 €

Anmerkung 5, : für 2021: 1 808,73 €

für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
für 2025: 2 235,34 €
für 2026: 2 295,69 €

Anmerkung 6, : für 2021: 388,78 €

für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €
für 2025: 480,49 €
für 2026: 493,46 €)

§ 148

Text

Abschnitt römisch vier
Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information, die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.
  2. Absatz 2,Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

§ 148a

Text

Leistungen

Paragraph 148 a,

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. Litera a
      Unfallheilbehandlung (Paragraphen 148 p bis 148 t);
    2. Litera b
      Beistellung von Ersatzarbeitskräften (Paragraph 148 u,);
    3. Litera c
      besondere Unterstützung (Paragraph 148 v,);
    4. Litera d
      berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 148 y bis 149 b);
    5. Litera e
      Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 149 c,);
    6. Litera f
      Versehrtengeld (Paragraph 149 g,);
    7. Litera g
      Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f und 149 i bis 149 l);
    8. Litera h
      Übergangsrente (Paragraph 149 h,);
    9. Litera i
      Integritätsabgeltung (Paragraph 149 m,).
  2. Ziffer 2
    im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. Litera a
      Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (Paragraph 149 n,);
    2. Litera b
      Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 149 o bis 149 t).

§ 148b

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 148 b,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
  2. Ziffer 2
    bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 149 d,).

§ 148c

Text

Arbeitsunfall

Paragraph 148 c,
  1. Absatz eins,Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.
  2. Absatz 2,Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      auf einem mit der Tätigkeit nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte;
    2. Ziffer 2
      auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
    3. Ziffer 3
      bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
    4. Ziffer 4
      bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden;
    5. Ziffer 5
      bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege);
    6. Ziffer 6
      bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden;
    7. Ziffer 7
      bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels;
    8. Ziffer 8
      bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb;
    9. Ziffer 9
      bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994, soweit die Erträge der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen;
    10. Ziffer 10
      bei Tätigkeiten
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes zugrunde liegen,
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden,
      3. Litera c
        im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden,
      sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet;
    11. Ziffer 11
      bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert, sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am Bauernhof);
    12. Ziffer 12
      bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist;
    13. Ziffer 13
      bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten kein Dienstverhältnis begründet;
    14. Ziffer 14
      bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
    15. Ziffer 15
      Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;
    16. Ziffer 16
      bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen;
  3. Absatz 3,Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.

§ 148d

Text

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 148 d,
  1. Absatz eins,Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
    1. Ziffer eins
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser Interessenvertretung;
    2. Ziffer 2
      bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land- und Forstwirtschaft.
  2. Absatz 2,Wird durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 148 e,) gleichzustellen.

§ 148e

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 340 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 123/2012.

Text

Berufskrankheiten

Paragraph 148 e,
  1. Absatz eins,Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
  2. Absatz 2,Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 148f

Text

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

Paragraph 148 f,
  1. Absatz eins,Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € Anmerkung eins, ); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten,
    1. Ziffer eins
      deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
    3. Ziffer 3
      die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,
    gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (Paragraph 149 e, Absatz 3,), für das Versehrtengeld (Paragraph 149 g, Absatz 3,) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € Anmerkung 2, ), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € Anmerkung 3, ). Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 16 307,35 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 16 584,57 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, für 2009: 17 148,45 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 17 405,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 17 614,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 18 090,14 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 18 596,66 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 19 042,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 19 366,71 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 19 599,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 19 755,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 20 071,99 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 20 473,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 20 841,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 21 154,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 21 535,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 22 784,41 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 24 994,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 26 144,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 26 850,14 €

Anmerkung 2, : für 2007: 10 359,91 €

für 2008: 10 536,03 €
für 2009: 10 894,26 €
für 2010: 11 057,67 €
für 2011: 11 190,36 €
für 2012: 11 492,50 €
für 2013: 11 814,29 €
für 2014: 12 097,83 €
für 2015: 12 303,49 €
für 2016: 12 451,13 €
für 2017: 12 550,74 €
für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €
für 2025: 16 609,20 €
für 2026: 17 057,65 €

Anmerkung 3, : für 2007: 5 179,56 €

für 2008: 5 267,61 €
für 2009: 5 446,71 €
für 2010: 5 528,41 €
für 2011: 5 594,75 €
für 2012: 5 745,81 €
für 2013: 5 906,69 €
für 2014: 6 048,45 €
für 2015: 6 151,27 €
für 2016: 6 225,09 €
für 2017: 6 274,89 €
für 2018: 6 375,29 €
für 2019: 6 502,80 €
für 2020: 6 619,85 €
für 2021: 6 719,15 €
für 2022: 6 840,09 €
für 2023: 7 236,82 €
für 2024: 7 938,79 €
für 2025: 8 303,97 €
für 2026: 8 528,18 €)

§ 148g

Text

Ausmaß der monatlichen Rente

Paragraph 148 g,

Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 149 e, 149 f, 149 o und 149 r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.

§ 148h

Text

Neufeststellung der Rente

Paragraph 148 h,
  1. Absatz eins,Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Versicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 149 d, 149 l, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 149 e, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 149 k,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

§ 148i

Text

Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

Paragraph 148 i,
  1. Absatz eins,Betriebsrenten, die als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten – für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß – wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.
  2. Absatz 2,Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Absatz eins, erster Satz genannten Pensionen ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (Paragraph 149 e,) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Absatz eins, erster Satz genannten Pensionen ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (Paragraph 149 e,) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, wird unter der Voraussetzung, dass die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen den eineinhalbfachen Richtsatz (Paragraph 141, Absatz eins, Litera a,) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist Paragraph 140, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (Paragraph 141, Absatz eins, Litera a,) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.
  5. Absatz 5,Als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz – letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt worden ist (Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,) – oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 148j

Text

Abfindung und Abfertigung von Renten

Paragraph 148 j,
  1. Absatz eins,Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach Paragraph 148 i, Absatz eins, erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (Paragraph 149 e, Absatz 3,) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
  2. Absatz 2,Anstelle der nach Paragraph 148 i, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt – außer bei einer nach einer Abfindung nach Absatz eins, weitergewährten Betriebsrente – eine Abfertigung mit dem nach Absatz 3, zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufertigen, wobei der Ermittlung des Abfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.
  3. Absatz 3,Das Abfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfertigungskapital anzurechnen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Absatz eins,, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 148 h, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  5. Absatz 5,Durch die Abfindung bzw. Abfertigung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

§ 148k

Text

2. Unterabschnitt
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 148 k,

Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

§ 148l

Text

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 148 l,

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
  2. Ziffer 2
    die Beratung und Schulung der gemäß Paragraph 3, versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
  4. Ziffer 4
    die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
  5. Ziffer 5
    die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
  6. Ziffer 6
    die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört;
  7. Ziffer 7
    die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.

§ 148m

Text

Sicherheitsberatung

Paragraph 148 m,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

§ 148n

Text

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften

Paragraph 148 n,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen land(forst)wirtschaftlichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten. Er ist vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen, zu hören.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Land(Forst)wirtschaftsinspektion gelten die in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen.

§ 148o

Text

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Paragraph 148 o,
  1. Absatz eins,Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 p, Absatz 2,), Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 148 y,) gewähren.
  2. Absatz 2,Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesondere kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten.

§ 148p

Text

3. Unterabschnitt
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 p,
  1. Absatz eins,Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe;
    4. Ziffer 4
      Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. Absatz 3,Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers zu gewähren.
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im Paragraph 91, geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.

§ 148q

Text

Dauer der Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 q,

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

§ 148r

Text

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger

Paragraph 148 r,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 148 p, Absatz 2, zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

§ 148s

Text

Durchführung der Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 s,

Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt.

§ 148t

Text

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

Paragraph 148 t,

Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

§ 148u

Text

Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte

Paragraph 148 u,
  1. Absatz eins,Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit hat der Versicherungsträger für einen Teil der für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften angefallenen Kosten soweit vorzusorgen, daß damit eine Entlastung des Versehrten und eine damit einhergehende Absicherung des Heilerfolgs bewirkt und eine durch den Arbeitsausfall des Versehrten wirtschaftlich nachteilige Folge für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verhindert wird. Näheres zum Ausmaß des Teilersatzes hat der Versicherungsträger in der Satzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern. Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

§ 148v

Text

Besondere Unterstützung

Paragraph 148 v,

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 r,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 148w

Text

Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes

Paragraph 148 w,
  1. Absatz eins,Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (Paragraphen 148 p bis 148 t) oder die Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles der Rente oder eine Zahlung in der Höhe der Hälfte des Versehrtengeldes bzw. des versagten Teiles des Versehrtengeldes. Der Anspruch steht dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen zu. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.

§ 148x

Text

Rehabilitationsberatung

Paragraph 148 x,

Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die in Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.

§ 148y

Text

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 148 y,
  1. Absatz eins,Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
  2. Absatz 2,Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 148,) zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      die Übernahme oder den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften, soweit durch den Arbeitsausfall des Versehrten eine nachteilige Folge für das aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sonst für den Versehrten erzielbare Erwerbseinkommen zu erwarten ist;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und (oder) sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
  3. Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, kann der Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erlangen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten Zuschüsse bzw. Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewähren;
    3. Ziffer 3
      dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erlangen kann, für die Übergangszeit, aber längstens für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 4, bzw. nach Absatz 3, hat der Versicherungsträger, soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach Paragraph 149, überträgt, mit dem Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.

§ 148z

Text

Übergangsgeld

Paragraph 148 z,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 78,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf Cent.
  3. Absatz 3,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach diesem Bundesgesetz oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 78,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

§ 149

Text

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 149,

Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

§ 149a

Text

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 149 a,
  1. Absatz eins,Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 148, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
      1. Litera a
        einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
      2. Litera b
        einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  3. Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  4. Absatz 4,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie eines Sozialversicherungsträgers die Beschäftigung des Versehrten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.
  5. Absatz 5,Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.

§ 149b

Text

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 149 b,

Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 149c

Text

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Paragraph 149 c,
  1. Absatz eins,Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
  2. Absatz 2,Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
  4. Absatz 4,Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag, den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen.

§ 149d

Text

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

Paragraph 149 d,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und
    2. Ziffer 2
      die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Absatz 3, noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.
    Die Voraussetzung der Ziffer 2, entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
  2. Absatz 2,Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
  3. Absatz 3,Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Tag an, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt.

§ 149e

Text

Bemessung der Betriebsrente

Paragraph 149 e,
  1. Absatz eins,Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
  2. Absatz 2,Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
    1. Ziffer eins
      völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
    2. Ziffer 2
      teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit entspricht (Teilrente).
  3. Absatz 3,Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

§ 149f

Text

Zusatzrente für Schwerversehrte

Paragraph 149 f,
  1. Absatz eins,Schwerversehrten (Paragraph 149 e, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente
    1. Ziffer eins
      bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
    2. Ziffer 2
      bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
    ihrer Betriebsrente.
  2. Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.

§ 149g

Text

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 g,
  1. Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.
    2. Ziffer 2
      An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 8,87 € Anmerkung eins, ) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach 148f Absatz eins, bzw. 3.
  4. Absatz 4,Auf das Versehrtengeld nach Absatz eins, ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
  5. Absatz 5,Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz eins, oder 3 vorliegt.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 9,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 9,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, für 2009: 10,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 10,26 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 10,38 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 10,66 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 10,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 11,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 11,41 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 11,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 11,64 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 11,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 12,07 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 12,29 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 12,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 12,69 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 13,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 14,73 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 15,41 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 15,83 €)

§ 149h

Text

Übergangsrente aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 h,
  1. Absatz eins,Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.
  2. Absatz 2,Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.

§ 149i

Text

Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege

Paragraph 149 i,

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Betriebsrente. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührte. Eine für die Zeit eines Ruhens zu Unrecht bezogene Betriebsrente ist bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach Wegfall des Ruhensgrundes der gebührenden Rente anzurechnen.

§ 149j

Text

Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

Paragraph 149 j,

Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß Paragraph 148 y, Absatz 2, Ziffer 2, gewährt, so ist jener Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.

§ 149k

Text

Vorläufige Betriebsrente

Paragraph 149 k,

Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 148 h, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.

§ 149l

Text

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 149 l,
  1. Absatz eins,Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen. Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, zu Grunde zu legen, es sei denn, dass alle für die Gesamtrentenbildung maßgeblichen Versicherungsfälle eine andere Bemessungsgrundlage als die nach Paragraph 148 f, Absatz eins, aufweisen; diesfalls ist die Bemessungsgrundlage des jüngst in die Gesamtrente einbezogenen Versicherungsfalls heranzuziehen. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  2. Absatz 2,Eine Gesamtrente gemäß Absatz eins, ist auch zu bilden, wenn neben einer Betriebsrente ein Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht, für die gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen leistungszuständig ist. Absatz eins, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
    1. Litera a
      eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 ASVG oder
    2. Litera b
      eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 93 B-KUVG oder
    3. Litera c
      einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
    4. Litera d
      einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
    5. Litera e
      eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
    6. Litera f
      von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
    7. Litera g
      von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,
    erreicht, sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
  4. Absatz 4,Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 149 d, Absatz eins und 2) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 149 d, Absatz 3, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.

§ 149m

Text

Integritätsabgeltung

Paragraph 149 m,
  1. Absatz eins,Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Betriebsrente (Paragraph 149 d, Absatz eins,) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
  2. Absatz 2,Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24fache der monatlichen bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt, so ist der nach Paragraph 148 f, bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Absatz 3, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 148 f, des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 148 f, des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.

§ 149n

Text

4. Unterabschnitt
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen

Paragraph 149 n,
  1. Absatz eins,Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
  2. Absatz 2,Der Teilersatz gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, Der Teilersatz wird an den bezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 3, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.
  3. Absatz 3,Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als der/dem Ehegattin/Ehegatten oder eingetragenen Partnerin/Partner, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen weiters einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.
  5. Absatz 5,Bei Betriebsfortführung durch die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner oder durch Waisen gilt Paragraph 148 u, mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt.

§ 149o

Text

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 149 o,
  1. Absatz eins,Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20% der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Die Rente nach Absatz eins, gebührt auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente nach Litera a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)rente nach Litera d, wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20% der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der Litera a bis c bleibt eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der Litera d, bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  3. Absatz 3,Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
    4. Litera d
      der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
    Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. Sub-Litera, b, b
      nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

§ 149p

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 149 p,
  1. Absatz eins,Der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (Paragraph 149 o,), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer nach Paragraph 149 o, Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des Paragraph 149 o, Absatz 2, in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 149 o, Absatz 2, gebührenden Witwen(Witwer)rente.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, ASVG sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4,Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5,Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 149q

Text

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 149 q,
  1. Absatz eins,Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    2. Ziffer 2
      daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

§ 149r

Text

Waisenrente

Paragraph 149 r,
  1. Absatz eins,Den Kindern im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30% der Bemessungsgrundlage.

§ 149s

Text

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Paragraph 149 s,

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei gilt in Fällen des Paragraph 148 f, Absatz 3,, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach Paragraph 149 o, Absatz 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.

§ 149t

Text

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 149 t,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 149 o bis 149 q und 149 s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 150

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist. Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und eins a BSVG.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
  3. Absatz 4,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 100 und 161) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

§ 150a

Text

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 150 a,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung des im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 152 bis 154, Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des Paragraph 122, – nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 151,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 129,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 154, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

§ 151

Text

Angehörige

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des Paragraph 78,
  2. Absatz 2,Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

§ 152

Text

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 152,
  1. Absatz eins,Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer eins a
      Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
    3. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 202, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    4. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, werden vom Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der vom Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder von einem anderen Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des Paragraph 96 a, zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber in alle Pflichten und Rechte des anderen Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsträger hat in diesen Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den anderen Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass der Versicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, ASVG geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern nach dem ASVG gleichgestellt ist.
  4. Absatz 4,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 96 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

§ 153

Text

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
  2. Absatz 2,Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Behinderte in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 150, Absatz 3,) zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

§ 154

Text

Soziale Maßnahmen

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten insbesondere gewähren:
    1. Ziffer eins
      einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;
    2. Ziffer 2
      einem Behinderten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
      1. Litera a
        einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
      2. Litera b
        ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  3. Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  4. Absatz 4,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Sozialversicherungsträgers sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer die Beschäftigung des Behinderten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.
  5. Absatz 5,Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß der Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden kann.

§ 155

Text

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 155,

Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 156

Text

Übergangsgeld

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der neunten Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 122, gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 104, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 78,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Das Übergangsgeld gemäß Absatz 2, ist mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.
  4. Absatz 4,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. Geldleistungen nach dem AlVG oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 151,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im Paragraph 150 a, Absatz 2, bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (Paragraph 151,) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

§ 156a

Text

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 156 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.

§ 157

Text

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 157,

Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.

§ 158

Text

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 158,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 122, – bei einem Versicherten, der nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der Krankenversicherung übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung der nach diesem Bundesgesetz Versicherten bzw. dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
  3. Absatz 3,Die beteiligten Versicherungsträger bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die im Absatz 2, genannten Einrichtungen können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

§ 159

Text

Versagung

Paragraph 159,

Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.

§ 160

Text

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 160,

Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Paragraph 307 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 161

Text

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage
    1. Ziffer eins
      Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG);
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    Paragraph 100, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 151,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. Absatz 5,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 96 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.

§ 162

Text

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 161, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Leistungen gemäß Absatz eins, sind nur zu gewähren, wenn unmittelbar vor der Unterbringung des Versicherten in einer der im Paragraph 161, Absatz 2, genannten Einrichtungen seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
  3. Absatz 3,Das Familiengeld beträgt 1,96 € täglich, das Taggeld beträgt 0,87 € täglich.
  4. Absatz 4,Kommen mehrere Angehörige (Paragraph 151,) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 361,40 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 370,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 378,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 387,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 399,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 408,89 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 418,29 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2008, für 2009: 429,17 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 439,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 448,26 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 450,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 463,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 473,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 486,57 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 498,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 660,52 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 708,74 €)

§ 163

Text

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 163,

Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 57 a, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 161, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 162, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 57 a, ruht) nicht gewährt.

§ 163a

Text

Kompetenzzentrum Begutachtung

Paragraph 163 a,
  1. Absatz eins,Für die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich dieses Bundesgesetzes hat der Versicherungsträger gemeinsam mit dem Träger der Pensionsversicherung nach dem GSVG ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzurichten.
  2. Absatz 2,Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.
  3. Absatz 3,Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Dachverbandes (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35, ASVG) zu erstellen.
  4. Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.
  5. Absatz 4,Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, hat der Versicherungsträger – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.

§ 164

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 325 Abs. 1 Z 1 und 5.

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Litera c
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
    für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der gemäß Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz eins a,Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 4 a, Absatz 2, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2,Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen.
  4. Absatz 3,Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach Paragraph 118 b, als entrichtet gelten;
    2. Ziffer 2
      Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, ASVG oder nach Paragraph 116, GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen.
    Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 73, gilt entsprechend.
  5. Absatz 4,Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich.
  6. Absatz 5,Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag gemäß Absatz 7, ausschließlich mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
  7. Absatz 6,Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind 35 vH der am Stichtag (Absatz 7,) gemäß Paragraph 23, Absatz 9, geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).
  8. Absatz 7,Stichtag für die Feststellung des gemäß Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
  9. Absatz 8,Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge zuzuordnen: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 165

Text

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 165,

Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 164, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 164, Absatz 3, zu erstatten. Im Fall des Paragraph 164, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 45, aufzuwerten.

§ 166

Text

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Paragraph 166,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 164, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG oder nach Paragraph 172, Absatz eins, GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 164, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

§ 167

Text

2. Unterabschnitt
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Scheidet ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 164, Absatz eins, geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Versicherungsträger den gemäß Paragraph 164, Absatz eins, erhaltenen Überweisungsbetrag zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten.
  2. Absatz eins a,Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Absatz eins, ist auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 2,Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des Paragraph 164, Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 311, Absatz 5, ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 3,Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Absatz eins, entfällt in den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, Litera b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im Paragraph 168, angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 164, Absatz eins, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten.
  5. Absatz 4,Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Rückzahlung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

§ 168

Text

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 168,

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. Paragraph 165, letzter Satz gilt entsprechend.

§ 169

Text

Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 169,

Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

§ 169a

Text

DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT römisch eins
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt
Ersatzansprüche im Verhältnis zu Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

Paragraph 169 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 ASVG handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung den Aufwand für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Beginn der Berufskrankheit von ihm erbracht worden sind, zu ersetzen, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 148 c bis 148 e handelt. Der Versicherungsträger hat dem Krankenversicherungsträger den Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.

§ 169b

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung

Paragraph 169 b,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 ASVG für Leistungen der Krankenbehandlung des Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 148 c bis 148 e handelt. Der Aufwand für die erbrachten Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 169 c, zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Hat der Versicherungsträger Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Krankenversicherungsträger die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

§ 169c

Text

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 169 c,

Die Versicherungsträger haben die gemäß Paragraphen 169 a und 169 b zu ersetzenden Aufwendungen gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.

§ 169d

Text

Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 169 d,
  1. Absatz eins,Findet die gegenseitige Abgeltung der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, vom ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb zweier Wochen nach dem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.

§ 170

Text

2. Unterabschnitt

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

Paragraph 170,

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

§ 170a

Text

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 170 a,

Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist Paragraph 322 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 171

Text

3. Unterabschnitt

Verwaltungshilfe

Paragraph 171,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
  2. Absatz 2,Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 172

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 172,

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 173

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 173,
  1. Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 174 und 175 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz gemäß Absatz eins, gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

§ 174

Text

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Versicherungsträger gründet.
  2. Absatz 2,Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.

§ 175

Text

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 175,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 156, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 173,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 174, oder gegenüber einem sonstigen Träger der Krankenversicherung bzw. gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 156, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

§ 176

Text

Abzug von den Geldleistungen

Paragraph 176,

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe für erbrachte Geldleistungen (Paragraphen 173 bis 175) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Kranken- bzw. Pensionsversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

§ 177

Text

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 177,
  1. Absatz eins,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und
    2. Ziffer 2
      der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
  3. Absatz 3,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

§ 178

Text

ABSCHNITT römisch drei
Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß Paragraph 78, Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der gemäß Absatz eins, auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann einen im Sinne der Absatz eins und 2 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die als Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Litera b
      der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
    In den Fällen der Litera b, kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 179, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

§ 179

Text

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 179,

Trifft ein Ersatzanspruch des Versicherungsträgers mit Ersatzansprüchen anderer Träger der Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

§ 180

Text

Verjährung der Ersatzansprüche

Paragraph 180,

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 182

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Verfahren

Paragraph 182,

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
  2. Ziffer 2
    die Gemeinden und die Behörden der Bundesfinanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;
  3. Ziffer 3
    die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
    1. Litera a
      an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124 a, vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
    2. Litera b
      an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß Paragraph 80, Absatz 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 93, zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß Paragraph 73, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
  4. Ziffer 4
    zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  5. Ziffer 5
    als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (Paragraph 108 a,), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (Paragraph 71, Absatz 4,) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;
  6. Ziffer 6
    die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;
  7. Ziffer 7
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

§ 182a

Text

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

Paragraph 182 a,

Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.

§ 216

Text

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch sieben
Versicherungsunterlagen

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 216,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat für jeden Versicherten, für den er Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung erforderlich sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der vom Versicherungsträger zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.

§ 217

Text

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. Ziffer eins a
      Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen,
    3. Ziffer eins b
      Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (Paragraph 29, BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, BewG 1955),
    4. Ziffer eins c
      bei Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,
    5. Ziffer 2
      Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift, Versicherungsnummer sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    6. Ziffer 3
      Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    7. Ziffer 3 a
      Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach Paragraph 35, BewG 1955,
    8. Ziffer 3 b
      Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 und der Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,
    9. Ziffer 3 c
      Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955),
    10. Ziffer 4
      Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    11. Ziffer 5
      Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten;
    12. Ziffer 6
      Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen,
    13. Ziffer 7
      Name (Familienname und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 aufweisen.
    Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, oder 1b und Absatz eins, Ziffer 4, zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln. Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, oder 1b oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, ein Einkommensteuerbescheid mangels eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.
  3. Absatz 2 a,Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, eine Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 e, länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.
  4. Absatz 2 b,Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, unter Angabe des Namens Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.
  5. Absatz 2 c,Die „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 5, die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Förderantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.
  6. Absatz 3,Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  7. Absatz 4,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz 2 und 2 a genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  8. Absatz 5,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Absatz 2 c, genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 217a

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 217 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:

    Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

    1. Ziffer eins
      der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
    2. Ziffer 2
      des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 217b

Text

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 128

Paragraph 217 b,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 136, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 171,

§ 217c

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 26 a,)

Paragraph 217 c,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 26 a, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
    3. Ziffer 3
      rentenauszahlende Stelle.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes Anmerkung eins, ) vorzunehmen.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

§ 220

Text

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT römisch eins
Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 220,

Personen, die am 31. Dezember 1978 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres zu entsprechen.

§ 221

Text

Befreiung von der Pflichtversicherung

Paragraph 221,

Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Bauern-Pensionsversicherung befreit sind, bleiben für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung befreit.

§ 222

Text

Weiterversicherung

Paragraph 222,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Krankenversicherung freiwillig versichert bzw. selbstversichert sind, gelten als Weiterversicherte im Sinne des Paragraph 8,
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gelten als Weiterversicherte im Sinne des Paragraph 9,
  3. Absatz 3,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978 aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sind, gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, jener Betrag, der sich als Beitragsgrundlage unter der Annahme eines Ausscheidens aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz am 1. Februar 1978 ergeben hätte.

§ 223

Text

Höherversicherung

Paragraph 223,

Versicherte, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes einen Beitrag zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des Paragraph 132, sind auch Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen, die nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.

§ 224

Text

Bundesbeitrag

Paragraph 224,

Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund in der Pensionsversicherung der Bauern für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

§ 225

Text

2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 225,
  1. Absatz eins,Für Leistungen aus der Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 1978 Anspruch besteht, mit Ausnahme der Übergangspensionen, gelten ab 1. Jänner 1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Für Übergangspensionen, auf die nach den bisherigen Vorschriften Anspruch besteht oder bei Weitergeltung dieser Vorschriften Anspruch bestünde, sind weiterhin die bisherigen Vorschriften anzuwenden; soweit in diesen Vorschriften auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes verwiesen wird, die in diesem Bundesgesetz eine entsprechende Regelung gefunden haben, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Besteht am 31. Dezember 1978 auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung Anspruch auf eine Leistung, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. Jänner 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren, und zwar so lange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 119, Absatz eins, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Bei den gemäß Paragraph 221, dieses Bundesgesetzes und bei den gemäß Paragraph 233, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 122, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in dessen Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde.
  6. Absatz 6,Paragraph 127, Absatz 2, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und
    2. Litera b
      diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat.
  7. Absatz 7,Paragraph 112, Ziffer 3, ist in den Fällen, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1. Jänner 1971 aufgegeben oder übergeben worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Zeitraum der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate auch um die Zeiten verlängert, die vor der Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Frauen des 50. Lebensjahres liegen.

§ 226

Text

Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen)

Paragraph 226,

Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 5, sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.

§ 227

Text

Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Paragraph 227,

Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes erworben sind, so sind für jedes Versicherungsjahr zwölf Monate an Beitragszeiten als erworben anzunehmen. Wurden Beiträge gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 4, oder 6 der 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz wirksam entrichtet, so gelten die Monate Jänner bis einschließlich September 1970 als Beitragsmonate. Bei Anwendung des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch das Jahr 1957 als Beitragszeit, wenn die Beiträge hiefür bis längstens 31. Dezember 1959 wirksam entrichtet worden sind.

§ 228

Text

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 228,

Soweit Beiträge gemäß Paragraph 108, für die Zeit

  1. Litera a
    vor dem 1. Oktober 1970,
  2. Litera b
    nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978,
  3. Litera c
    nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Jänner 1979

nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der Litera a, die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der Litera b, die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der Litera c, die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12 und 12 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.

§ 229

Text

Erhöhung des Einheitswertes

Paragraph 229,
  1. Absatz eins,Ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes der Einheitswert maßgebend, der noch nicht der zum 1. Jänner 1956 vorgenommenen Hauptfeststellung der Einheitswerte (Paragraph 81, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) unterworfen war, so ist dieser Einheitswert mit dem fünffachen Betrag anzusetzen.
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 143, zu berücksichtigen.

§ 230

Text

Wanderversicherung

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 120, gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz besteht oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung, für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b, oder c die Leistung aus eigener Pensionsversicherung gemäß Absatz 2, neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung gegeben, ist vor Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b, oder c Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden Stichtag richtet und die höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 5 sind auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren, und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung, in der bereits Versicherungsmonate festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten; neu festgestellte Versicherungsmonate sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 5 ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Handelt es sich bei der gemäß Absatz 2, neu festzustellenden Leistung um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, für die Neufeststellung der Leistung aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit entsprechend.

§ 230a

Text

Witwenpension

Paragraph 230 a,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, Litera c, sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen die Ehe vor dem 1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gehabt hätte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des Paragraph 127, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, dieser Bestimmung geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt.

§ 231

Text

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 231,

Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des Paragraph 164, Absatz 7, nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Februar 1973 über Anträge gemäß Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die Paragraphen 165 bis 169 gelten entsprechend.

§ 232

Text

3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

Verfahren

Paragraph 232,

Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.

§ 233

Text

4. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

Verwaltungskörper

Paragraph 233,

Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

§ 234

Text

Gesonderte Rücklage

Paragraph 234,

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 204, Absatz 3, im Geschäftsjahr 1981

  1. Litera a
    1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung einschließlich des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an die Pensionsversicherung zu überweisen und
  2. Litera b
    die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der Litera a, übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v. H. an Versicherungsbeiträgen im Sinne der Litera a,, ist der Unterschiedsbetrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.
Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

§ 235

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Schlußbestimmungen

Anwendung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 235,

Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 236

Text

Ersatzzeiten

Paragraph 236,

Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 107, Absatz 7, erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 107, Absatz 7, erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 237

Text

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 237,

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

§ 238

Text

Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

Paragraph 238,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 239

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 239,

Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.

§ 240

Text

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 240,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Bauern-Pensionsversicherung und die Bauern-Krankenversicherung außer Kraft.

§ 240a

Text

Paragraph 240 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 241

Text

Vollziehung des Bundesgesetzes

Paragraph 241,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
    2. Litera b
      hinsichtlich der Paragraphen 30, 31, 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, 147 Absatz 4, 205, Absatz 3, zweiter Satz, 206 Absatz 2, 206 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, 207 Absatz eins, 208, Absatz 2 und 3 jeweils letzter Satz, 217 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, und 224 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    3. Litera c
      hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 43, sowie hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 209, Absatz 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;
    4. Litera d
      hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 44,, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;
    5. Litera e
      hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 2, 108, 173, Absatz 4 und 228 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
    6. Litera f
      hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 182,, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
    7. Litera g
      hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 217 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    8. Litera h
      hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 99 b, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
    9. Litera i
      hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 91, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung betraut; mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

§ 241a

Text

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 241 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 212 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.

§ 242

Text

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 242,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen sowie Verordnungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

§ 243

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, (16. Novelle)

Paragraph 243,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, Absatz 2, Litera d,, 5 Absatz 2, Ziffer 5, 9, Absatz eins, Litera b,, Absatz 4 und Absatz 5, 18, Absatz eins und 2, 19 Absatz eins, 23, Absatz eins,, Absatz 3, Litera g,, Absatz 6 und 10, 24 Absatz eins, 24 a, 24 b, 25, Absatz 2, 27, Absatz 4, 28, Absatz 5, 31 a, 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, 40, Absatz eins, 45 a, 57 a, Absatz eins, 74, Absatz eins, 2, 3 und 4, 75 Ziffer eins und 2, 78 Absatz 9, 80, Absatz 3, Litera a,, 85 Absatz eins, 89, Absatz eins und 3, 94, 96 Absatz eins, 96 a, 96 b, 100, Absatz eins und 2, 101 Absatz eins, Ziffer 4, 106, Absatz eins, Ziffer 3, 107, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 9, 111, Absatz eins, 2, Litera b und Absatz 6, 113, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, 114, Absatz 2, Ziffer 2, 118, Absatz 6, 122 a, Absatz eins, Ziffer 4, 125, zweiter Satz, 130 Absatz 5, 141, Absatz eins und 2, 152 Absatz 2, 161, Absatz 2, Ziffer 5, 173, Absatz 3, 181, 187, 189, 192, Absatz 5, 193, 206 a, 211, Absatz eins, 217, Absatz 2, Ziffer 6 und 240 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, treten am 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.
  3. Absatz 3,Personen, die gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.
  4. Absatz 4,Paragraph 113, Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 91, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 107, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, tritt am 3. September 1990 in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 107, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.
  8. Absatz 8,Paragraph 122 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992,)

§ 244

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474

Paragraph 244,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 78, Absatz 4, Ziffer eins, 119, Absatz 2, Ziffer eins, 140, Absatz 4, Litera b,, 217a und 241 Absatz eins, Litera g und h treten mit 1. September 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  4. Absatz 4,Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

§ 245

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992, (17. Novelle)

Paragraph 245,

Paragraph 243, Absatz 9 und Artikel römisch drei Absatz 2, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992, treten am 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 246

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 246,

Die Absatz eins und 2 des Paragraph 141, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 247

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, (18. Novelle)

Paragraph 247,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b, 23 Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, 80, Absatz 2 und 4 Litera b und c, 88 Absatz 2 und 247 Absatz 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 186, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 68, Absatz 2, 95, Absatz 2 und 3, 118 a und 140 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 2 a, Absatz 3, 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 6, 23, Absatz 6, 23, Absatz 10, Litera a bis d, 51 Absatz 2, Ziffer eins, 71, Absatz 7, Ziffer eins, 81, Absatz eins, 85, Absatz eins, Ziffer eins, 94, Absatz 2, 97, Absatz 4, 120, Absatz 3, 127, Absatz 4, 140, Absatz 3, 142, Absatz 3 und 5, 162 Absatz eins und 173 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 4, Ziffer eins, 18, Absatz 2, 23, Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, 28, Absatz eins, 33 a, Absatz 2,, Abschnitt römisch sieben des Ersten Teiles, 58 Absatz eins und 3, 63 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, 71, Absatz 6, 103, Absatz eins, Ziffer eins, 104, Absatz 2, 105, 107, Absatz 8, 107 a, 110, 110 a, 111, Absatz eins und 3 bis 6, 113, 113 a, 114, 115, 116, 117, 118, 118 b, 120 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3, 4 und 7, 121, 122 Absatz eins, 2 und 4, 122 a Absatz eins und 3, 122 b, 122 c, 123 Absatz eins und 4, 124 Absatz 2, 130, 131, 132, samt Überschrift, 133, 134, 134a, 135, 136 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 79, 138, 139, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 82, 139 a, Absatz 2, 140, Absatz eins, 148, Ziffer 2 und 156 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Personen, die erst auf Grund des Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 107 a, 107 b, 111, Absatz 3 bis 5, 113, 114, 118, 118 a, 120 Absatz 7, Ziffer 3, 121, 122 a, 122, Absatz eins und 4, 122 b, 122 c, 123 Absatz eins und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  5. Absatz 5,Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 107 a, Absatz 7 und Paragraph 107 b, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 122 Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995
      die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996
      die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 47, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

Anmerkung, Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2002

(Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001,)

für die Jahre

mit dem Faktor

1938 und früher

76,197

1939 bis 1946

67,731

1947

38,091

1948

22,864

1949 .

19,184

1950

15,225

1951

11,278

1952

10,150

1953

9,593

1954

9,026

1955

8,735

1956

8,344

1957

7,999

1958

7,782

1959

7,615

1960

7,052

1961

6,540

1962

6,034

1963

5,634

1964

5,264

1965

4,871

1966

4,578

1967

4,274

1968

4,056

1969

3,787

1970

3,526

1971

3,236

1972

2,929

1973

2,670

1974

2,406

1975

2,259

1976

2,125

1977

2,004

1978

1,905

1979

1,822

1980

1,741

1981

1,658

1982

1,602

1983

1,558

1984

1,506

1985

1,450

1986

1,419

1987

1,387

1988

1,362

1989

1,328

1990

1,274

1991

1,218

1992

1,169

1993

1,124

1994

1,097

1995

1,067

1996

1,042

1997

1,042

1998

1,029

1999

1,014

2000

1,008)

  1. Absatz 7,Eine Pension, die gemäß Absatz 6, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. Ziffer eins
      der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. Ziffer 2
      einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 6 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
    Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 45, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 8,In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 9,Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 121, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 122 b, oder Paragraph 122 c, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 121,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 121, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  4. Absatz 10,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 132, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 121, gilt Paragraph 132, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
  5. Absatz 11,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 135, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
  6. Absatz 12,Paragraph 135, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  7. Absatz 13,Paragraph 136, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 79, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 136, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

  8. Absatz 15,Artikel römisch drei, Absatz 2, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, lautet:
  9. Absatz 2,Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 c, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.“
  10. Absatz 16,Artikel römisch drei, Absatz 4, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, lautet:
  11. Absatz 4,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.“
  12. Absatz 17,Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, am 1. Juli 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 30. Juni 1993 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juli 1993 für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des Paragraph 2 a, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am 30. Juni 1993 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
  13. Absatz 18,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 30. Juni 1993 auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.
  14. Absatz 19,Abweichend von Paragraph 154, Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
  15. Absatz 20,Paragraph 107 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 39, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

§ 248

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994, (19. Novelle)

Paragraph 248,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 26, Absatz eins, 107 a, 118 b, Absatz eins, erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 118b Absatz 2, letzter Satz, 130 Absatz 2 und 4, 131 Absatz 2 und 3, 134 Absatz 3 bis 6, 140 Absatz 3, 247, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 247 Absatz 5 bis 20 und 248 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen eins a, 31, Absatz 3, 5 und 6, 31 c, 42 Absatz 4, 141, Absatz eins und 2, die Abschnitte römisch eins bis römisch drei des Vierten Teiles (Paragraphen 183 bis 200), der Abschnitt römisch drei a des Vierten Teiles (Paragraphen 201 bis 202 e), die Paragraphen 204, Absatz 5, 206, Absatz eins und 2, 207, die Abschnitte römisch fünf und römisch sechs des Vierten Teiles (Paragraphen 208 bis 215 a), der Abschnitt römisch acht des Vierten Teiles (Paragraphen 218 und 219), Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 248 Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 4,Den in Absatz 3, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
  5. Absatz 5,Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
    2. Ziffer 2
      vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.
    Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 6 a,Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach Paragraph 185, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Absatz 3, genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach Paragraph 185, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.
  8. Absatz 7,Zeiten vor dem 1. Juli 1993, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, dann bestanden hätte, wenn die mit der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, erfolgte Aufhebung der Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bereits vor diesen Zeiten erfolgt wäre, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.
  9. Absatz 8,Paragraph 31, Absatz 5, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 207, genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 207, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 207, genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.
  10. Absatz 9,Der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Litera b, gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 207, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

§ 249

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 3, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 249,

Die Paragraphen 113, Absatz 2, Ziffer 3, 122 a, Absatz eins, Ziffer 6, 154, Absatz 4, 158, Absatz 2 und 3 und 160 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 250

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch sieben, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph 250,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 4, 90 a, 91, Ziffer 2, erster Satz, 148 Ziffer eins und 241 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 90 a, in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist nur auf Leistungsfälle anzuwenden, bei denen der Beginn der Anstaltspflege nach dem 30. Juni 1994 liegt.

§ 251

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 251,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 136 und 217 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, sowie die Aufhebung der Paragraphen 139 und 247 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 14, treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 136, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, Paragraph 136, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im Paragraph 136, Absatz eins, erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
    2. Ziffer 2
      auf die gemäß Paragraph 127, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.

§ 252

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 31 , des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 252,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 31 c und 31 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 1995 die Paragraphen 2, Absatz 3 und 252 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 121, Absatz 2, 122, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, 122 a Absatz eins bis 3, 122 b Absatz 7 und 8, 122 c Absatz 2 und 3 und 252 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
  2. Absatz 2,Personen, die nur durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
  5. Absatz 5,Paragraph 122, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

§ 253

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch acht, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832

Paragraph 253,

Paragraph 252, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995, tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 254

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153

Paragraph 254,

Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, tritt am 1. April 1996 in Kraft.

§ 255

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 36, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201

Paragraph 255,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Juli 1994 die Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 4, 80, Absatz 2 und 148 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 90 a,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 31, Absatz 3 und 31 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. April 1996 der Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer eins, 20, Absatz 6, 51, Absatz 2, Ziffer 2, 63, Absatz 4, 64, Absatz eins, Litera c,, 71 Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, 78, Absatz 4, Ziffer eins, 80, Absatz 3, Litera a,, 96a Absatz 7, 100, Absatz 3 und 4, 102, 103 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, 104, Absatz eins, Ziffer 2, 107, Absatz 8 bis 10, 111 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, 112, Ziffer 4, Litera a,, 118b Absatz eins, 119, Absatz 2, Ziffer eins, 120, Absatz eins und 5, 121 Absatz 3, 122, Absatz 5, 122 a, Absatz 5, 122 b, Absatz 9, 123, Absatz eins und 2, 124 Überschrift und Absatz eins und 3, 124 b, 125, 135 Absatz eins, 136, Absatz eins, Ziffer 5, 149, Absatz eins und 2, 152 Absatz 4, 155, 156, Absatz 2, 157, 159, 161, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 164, Absatz 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Absatz 3, 168, 169, Überschrift und 169 und 230a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 21 und Paragraph 122 c, Überschrift und Absatz eins, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 48, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 111, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, 113, Absatz 3, 114, Absatz eins und 4, 116, 117, 122 a Absatz eins bis 4, 130 Absatz eins bis 6, 131 Absatz 2, 134, Absatz 4 und 6, 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 29 und Paragraph 122 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer eins, 64, Absatz eins, Litera b,, 68 Absatz 2 und 122 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 3,;
  2. Absatz 2,Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 2, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 96 a, Absatz 7, 100, Absatz 3, 152, Absatz 4 und 161 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
  5. Absatz 5,Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 107, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  6. Absatz 6,Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 107, Absatz 9, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 107, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in den Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
  8. Absatz 8,Verordnungen gemäß Paragraph 107, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
    zu ersetzen ist.
  10. Absatz 10,Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 164, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 167 bis 169 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
  11. Absatz 11,Der gemäß Paragraph 563, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des Paragraph 45, letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.
  12. Absatz 12,Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
    gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  13. Absatz 13,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  14. Absatz 14,Der gemäß Absatz 13, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  15. Absatz 15,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
  16. Absatz 17,Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  17. Absatz 18,Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
  18. Absatz 19,Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist Paragraph 247, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 247, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
  19. Absatz 20,Personen, die sich gemäß Paragraph 252, Absatz 2, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde.

    Anmerkung, Absatz 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,)

  20. Absatz 22,Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist Paragraph 122 c, Absatz eins, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 256

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996, (20. Novelle)

Paragraph 256,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 1996 die Paragraphen 4, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Litera c,, 9 Absatz 4, Litera c,, 20 Absatz eins, 22, Absatz 2, Litera e,, 25 Absatz eins, 26, Absatz eins und 2, 33 Absatz eins und 2, 34 Absatz eins, 38, Absatz 3, 55, 56, 57 a, 66, Absatz 3, 73, Absatz eins, 78, Absatz 6, Litera c und d und Absatz 10, 85, Absatz 4 und 5, 86 Absatz 3, 88, Absatz 3, 96 a, Absatz 2, 105, 107, Absatz eins, Ziffer eins, 107 a, Überschrift, Absatz eins und 8, 107 b, 110 Ziffer eins und 2, 110 a Absatz eins, 120, Absatz 4, Litera b,, 130 Absatz 2, Ziffer eins, 133, 137, Absatz 4, 140, Absatz eins, 144, Absatz 4, 152, Absatz eins, 161, Absatz 3, 171, Absatz eins, 182, Ziffer 2, Litera a und b, 185 Absatz 5, Ziffer eins, 189, 213, Absatz 3, 214, Absatz eins und 2, 236 und 247 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 141, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 122 a, Absatz eins und 2 sowie 136 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    3. Ziffer 2 a
      mit 1. November 1996 der Paragraph 122, Absatz 3,;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1997 der Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer 2, 107, Absatz 9 und 10, 127 Absatz 2, 156, Absatz 2, sowie 255 Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    6. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Mai 1996 der Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 der Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 88, Absatz 5 und 136 Absatz 5, Ziffer 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    9. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Jänner 1994 der Paragraph 247, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    10. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 87, Absatz 2, 109, Absatz 2, Litera h,, 124 Absatz 3 und 125 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,;
    11. Ziffer 10
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 der Paragraph 107, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Der Anwendung des Paragraph 125, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1996, steht die Rechtskraft bereits ergangener Bescheide nicht entgegen.

§ 257

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 257,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 1997 Paragraph 33 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 255, Absatz 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,.

§ 258

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch drei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764

Paragraph 258,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 69, Absatz eins, 3 und 4 und 255 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 86, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 73, Absatz 2, 80, Absatz 2 und 3 Litera g,, 89 Überschrift und Absatz eins, 90, Überschrift sowie Absatz eins und 2, 91 bis 93, 152 Absatz 3, 178, Absatz eins und 182 Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 80, Absatz 3, Litera c, e und f treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 91, 92, Absatz 2 und 152 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
  4. Absatz 5,Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
  5. Absatz 6,Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist Paragraph 178, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 7,Paragraph 24 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 24 a,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.

§ 259

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, 107 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6 und 113 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 122 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, tritt rückwirkend mit 1. November 1996 in Kraft.

§ 260

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 22, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 260,

Die Paragraphen 106, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 109 Absatz 2, Litera d,, 118 Absatz 2, Litera f und g, 118b Absatz 4, sowie 185 Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.

§ 261

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch 30 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 261,

Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 262

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 21. Novelle)

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 2, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 4, 2 b, samt Überschrift, 23 Absatz 4 und Absatz 6, zweiter und letzter Satz sowie Absatz 10, Litera a, c und d, 24 Absatz 2, 28, Absatz 5 und 6, 31 Absatz eins, 31 a bis 31 d, 56 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 30, 57, samt Überschrift, 57a erster Satz, 67 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 71 Absatz 7, Ziffer 3, 75, Ziffer 3, 78, Absatz 6, Litera a,, 97 Absatz 2, 7 und 8 erster Satz, 98 bis 99b samt Überschriften, 109 Absatz 2, Litera e,, 121 Absatz eins und 2, 122 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, 122 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 5, 122 b, 122 c Absatz eins, Ziffer 2, 123, Absatz eins, Ziffer 3, 134, Absatz eins und 3, 136 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2, 140, Absatz eins und 7 sowie 241 Absatz eins, Litera h und i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2, 85, Absatz 3, 88, Absatz eins und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    3. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 2, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 2 und 3, 5 Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 23 Absatz eins und 81 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 58, Absatz eins, 71, Absatz 6, 114, Absatz eins, 116, 130, 136, Absatz eins, Ziffer 4 und 156 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    5. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 31 und 123 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    6. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 113, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 23. April 1997 der Paragraph 33 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 262, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    9. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 4, Ziffer eins, 6, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz eins, Ziffer 3, 26, Überschrift, Absatz eins, erster und dritter Satz sowie Absatz 2, 51, Absatz 2, Ziffer 2, 64, Absatz eins, Litera b,, 156 Absatz eins und 4 sowie 255 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1998 Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder als Ehegatten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1997 aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung 240 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
  5. Absatz 5,Für die im Paragraph 97, Absatz 8, Ziffer 2 und 3 genannten Personen ist Artikel römisch eins Paragraph 5, Absatz 2, BHG in Verbindung mit Artikel römisch eins Paragraph 5, Absatz eins, BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 9, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1998; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7,Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 31,, und 123 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 30, 58, Absatz eins, 130, 131 und 136 Absatz eins, Ziffer 4, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 156, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 9 und 9 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  9. Absatz 10,Abweichend von Paragraph 123, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001
      10%,
       
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002
      20%,
       
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003
      30% und
       
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004
      40%
       

der gemäß Paragraph 130, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ermittelten Pension nicht übersteigen.

  1. Absatz 11,Der Paragraph 130, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  2. Absatz 12,Der Paragraph 130, Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Absatz 11, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 13,Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 14,Paragraph 45, letzter Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 45, beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
  5. Absatz 15,Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  6. Absatz 16,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 15, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 15, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  7. Absatz 17,Der gemäß Absatz 16, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  8. Absatz 18,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 16, außer Betracht zu bleiben.
  9. Absatz 19,Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 263

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 10,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch zwei der 21. Novelle)

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Paragraph 2 a, Absatz eins und 2, Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2 und die Paragraphen 23, Absatz 6, 23, Absatz 10, Litera d,, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Absatz 7, Ziffer eins bis 6, 81 Absatz eins und 97 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 80 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 2,Die Paragraphen 2 a, Absatz 3 und 98 Absatz 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins bis 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.
  5. Absatz 4,Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
  6. Absatz 5,Versicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
    2000
    ein Zehntel
     
    2001
    zwei Zehntel
     
    2002
    drei Zehntel
     
    2003
    vier Zehntel
     
    2004
    fünf Zehntel
     
    2005
    sechs Zehntel
     
    2006
    sieben Zehntel
     
    2007
    acht Zehntel
     
    2008
    neun Zehntel
     

der Beiträge gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins und 24 a zu entrichten.

  1. Absatz 6,Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.

§ 264

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 10, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 264,

Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 9, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 55, samt Überschrift, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 111, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 265

Text

Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)

Paragraph 265,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 1998 die Paragraphen 94, Absatz 2 und 3, 107 c samt Überschrift, 108a, 110 Ziffer eins bis 4, 111 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 118 b Absatz 4, 122 a, Absatz 3, 122 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 in der Fassung der Ziffer 40, 127, Absatz 2, 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Ziffer 48, 150, Absatz 2, 156, Absatz 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1999 Paragraph 95, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 28, Absatz eins, 33 c, Absatz 3, 110 a, Absatz eins, 113, Absatz eins, 118, samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 Paragraph 136, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 50, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2 und 5, 85 Absatz 3, 88, Absatz eins, 95, Absatz 5, 182, Ziffer 4 und 5 und 262 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 33 a, Absatz eins, 75, Ziffer 3, 78, Absatz 6, Litera a bis e, 97 Absatz 2, 99, Absatz 3, 118 b, Absatz 2, 122, Absatz 5, 122 a, Absatz 5, 122 b, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 41, 122 b, Absatz 7, 8 und 12, 122 c Absatz 4, 134, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Ziffer 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 263, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 260, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    9. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,;
    10. Ziffer 10
      rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 104, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,.
  2. Absatz 2,Paragraph 33 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 111, Absatz 2, Litera b,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 118 a,
  4. Absatz 4,Paragraph 33 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 33 b, Absatz 3 und 118 b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß Paragraph 121, mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 110 a, Absatz eins, 118, 118 a und 120 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
  8. Absatz 8,Abweichend von den Paragraphen 121, Absatz 3 und 122 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  10. Absatz 10,Paragraph 136, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

§ 266

Text

Schlußbestimmungen zum Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, (Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle)

Paragraph 266,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz 2, 50, samt Überschrift, 51 Absatz 3, 4 und 5, 53 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2, 3 und 5, 59 samt Überschrift, 60 samt Überschrift, 64 Absatz eins, Litera b,, 66 Absatz 3, 67, Absatz 2 und 3, 68 samt Überschrift, 69 samt Überschrift, 71 Absatz 2 und 3, 73 Absatz 2, 75 a, 103, Absatz 2, 107, Absatz eins, Ziffer 5, 112, Ziffer 4, Litera b, sowie die Paragraphen 148 bis 148 z, 149 bis 149 s jeweils samt Überschrift, 150, 150a, 153 Absatz 2, Ziffer eins, 154, Absatz eins, 156, Absatz 6, 169 a, 169 b und 169 c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind (Paragraph 174, ASVG), ist Paragraph 148, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 267

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 267,
  1. Absatz eins,Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
    gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

§ 268

Text

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 268,
  1. Absatz eins,Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
  2. Absatz 2,Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

§ 269

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwanzig, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 44, Absatz eins und 67 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 44, Absatz eins und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (Paragraph 10, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

§ 270

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,

Paragraph 270,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 23, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 10, sowie 255 Absatz 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 80 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,;
    3. Ziffer 2
      mit 1. August 1999 Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,;
    4. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, 20 Absatz 2, 20, Absatz 3, erster Satz, 23 Absatz eins, 23, Absatz 2, vorletzter Satz, 23 Absatz 4, erster Satz, 23 Absatz 4 a, 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 9, 23, Absatz 12, 33, Absatz eins, 217, Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,;
    6. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 1998 Paragraph 181, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils 726 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, jeweils um 726 728,34 €.
  4. Absatz 4,Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Paragraph 247, Absatz 9, ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 121, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 130, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Ziffer 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (Paragraph 121, Absatz 3,).
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Hundertsätze nach Paragraph 130, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach Paragraph 130, Absatz 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
    4. Ziffer 4
      Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des Paragraph 46, Absatz 4, Ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113, zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Steigerungsbetrag nach Ziffer 4, ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
    6. Ziffer 6
      Die Ziffer 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
  6. Absatz 6,Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 132, Absatz 7, nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    3. Ziffer 3
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
      2. Litera b
        die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
      2. Litera b
        die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
    Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

§ 271

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 271,

Die Paragraphen 122 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12 sowie 134 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 272

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,

Paragraph 272,

Paragraph 80 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

§ 273

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 273,
  1. Absatz eins,Paragraph 141, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Absatz 3,) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 108 h, ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  4. Absatz 4,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 2, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

§ 274

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 43

Paragraph 274,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, 111 Absatz 6, Ziffer 2, 121, Absatz 3, 124, Absatz 2, 134, Absatz 2, 183, Absatz 3, 186, Absatz eins bis 4, 191 Absatz eins und 2, 201 Absatz 3, 5 und 6, 202 Absatz 4, 202 b, Absatz 4, 202 e, Absatz 3 und 4 sowie 213 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 111 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, 122c und 213 Absatz eins, Ziffer 5, treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e, 111 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 6, Ziffer 2, 121, Absatz 3, 122 c und 134 Absatz 2, in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 43, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
  6. Absatz 6,Alle Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
  7. Absatz 7,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
  8. Absatz 8,Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
  9. Absatz 9,Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

§ 275

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 275,

Die Paragraphen 122, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, sowie 122a Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 276

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 92

Paragraph 276,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 45, samt Überschrift, 56 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3 a, 57, Absatz eins, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4 b, 86, Absatz 3 und 5, 122 Absatz eins, 122 a, Absatz eins, 122 b, Absatz eins, 130, Absatz 4 und 5, 134 Absatz eins, 134 a, Absatz eins, 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, 6, 6 a und 7 a, 141 Absatz 2 und 147 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, 6, Ziffer eins, 7, Ziffer eins, 16, 23, Absatz eins,, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Absatz 9, Litera b und c sowie Absatz 10, Litera a, b, d und e, 24 Absatz 2, 26, Absatz eins und 2, 29 a samt Überschrift, 33 Absatz eins, 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3 b, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4 a und Absatz 5, 85 a, samt Überschrift, 130 Absatz 3, 140, Absatz 7, 183, samt Überschrift, 184 Ziffer 4, 185, Absatz 5, Ziffer 2, 188, Absatz 2, 191, Absatz eins und 2, 192 Absatz 4, 195, Absatz eins, 196, samt Überschrift, 200 Absatz eins, 201, Absatz 6, 202, Absatz 4, Ziffer 2 und 218 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 2000 Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 107, Absatz 7 und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. September 2000 die Paragraphen 49, 98, Absatz 7, 120, Absatz 7, Ziffer 3 und 121 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 2 a,Paragraph 98, Absatz 7, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
  4. Absatz 2 b,Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.
  5. Absatz 3,Paragraph 107, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  6. Absatz 4,Die Paragraphen 122, Absatz eins, 122 a, Absatz eins, 122 b, Absatz eins und 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 720. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 722. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 724. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 726. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 728. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 730. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 732. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 734. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 736. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 660. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 662. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 664. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 666. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 668. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 670. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 672. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 674. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 676. Lebensmonat.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  7. Absatz 5 a,Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 4, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  8. Absatz 6,Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 130, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 4, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 130, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  9. Absatz 7,Paragraph 130, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 130, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  10. Absatz 8,Paragraph 136, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 136, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 9, wurde nicht vergeben)

  11. Absatz 10,Paragraph 274, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, zu erfolgen hat.
  12. Absatz 11,Paragraph 274, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.
  13. Absatz 12,Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.
  14. Absatz 13,Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (Paragraph 215 a,) beschließt.

§ 277

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 68, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 277,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 20, Absatz 7, 24 b, 24 c, samt Überschrift, 26 Absatz eins a und 2, 28 Absatz 6, 33 c, Absatz eins, 78, Absatz 7, 135, Absatz 2, sowie 149f Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 20 a, 23 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins a, 4, 4 a, 4 b, 6, Ziffer 2 und 10 Litera a, sowie Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 274, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Personen, die von der Krankenversicherung nach Paragraph 262, Absatz 3, bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des Paragraph 24 b, zutrifft.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,)

§ 277a

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 277 a,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 92, Absatz eins, 93, Absatz eins und 170 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2002 Paragraph 93, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 258, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 b und 258 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,)

  3. Absatz 4,Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach Paragraph 85 a, ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 80, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 5,Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 149, ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

§ 278

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 278,

Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

  1. Ziffer eins
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
  2. Ziffer 2
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Ziffer eins und 350 S für Personen nach Ziffer 2, Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 278a

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,

Paragraph 278 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 80, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 85 a, tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.

§ 279

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 279,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, 21, 23, Absatz 2, 3, 6, 9, Litera b und c sowie Absatz 10, Litera a, c bis e, 24 Absatz 5, 28, Absatz 4, 30, Absatz eins, 6 und 7, 36 Absatz 4, 47, samt Überschrift, 74 Absatz 5, 80, Absatz 2 und 4 Litera a,, 85a Absatz eins, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), 86 Absatz 3, 87, Absatz 2 und 5, 96 Absatz eins, 96 a, Absatz 7, 98, Absatz 5, 100, Absatz 3, 107 a, Absatz 8, 113, Absatz eins, 116, 122, Absatz eins, Ziffer 4, 122 b, Absatz 2, 123, Absatz 6, 135, Absatz 2, 136, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6, 140, Absatz 3,, Absatz 4, Litera h,, Absatz 5 und 7, 141 Absatz eins und 2, 148 f Absatz eins, 148 z, Absatz 2, 149 g, Absatz 2, 152, Absatz 4, 161, Absatz 5, 162, Absatz 3 und 5, 211 Absatz 3, 262, Absatz 9 a, 270, Absatz 3, sowie Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und 3 Punkt 2 Punkt 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 31 a, 68, Absatz 4 und 235 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Für Personen, die auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, der Pflichtversicherung in der Kranken- und (oder) Pensionsversicherung unterliegen würden, ist die Versicherungsgrenze von 1 500 € erst dann maßgeblich, wenn sich jener Sachverhalt ändert, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
  4. Absatz 4,Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des Paragraph 3, Absatz 2, pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
  5. Absatz 5,Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (Paragraph 25, BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.
  6. Absatz 6,Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
  7. Absatz 7,Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993,, gilt ab 1. Jänner 2002 – mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 3, 4 Absatz 2 und 5 Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 6,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden – als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.

§ 280

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, (24. Novelle)

Paragraph 280,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2001 die Paragraphen 16, Absatz 2, 20 b, 34, Absatz 4, 41, 68, Absatz 7, 74, Absatz 3, 78, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 8, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 22, 81, Absatz eins, 85, Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3 und 5, 95 Absatz 2, 4 und 5, 142 Absatz eins und 3, 149 l samt Überschrift, 181 Einleitung und Ziffer eins, 198, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 206 a, 263 Absatz eins a, sowie 270 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 149 m, Absatz 4, 215 und 215 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juli 2001 die Paragraphen 75, Ziffer 3 und 4, 97 Absatz 8, 99, sowie 99a Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 20, Absatz 7, 23, Absatz 4 und 4 a, 24 Absatz 2, 24 b, 24 c, samt Überschrift, 31 Absatz 3, Ziffer 2, 33 c, Absatz eins, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 21, 93, Absatz 3, 217, Absatz 2, 2 a und 4, 276 Absatz 2 b, 277, Absatz 5, sowie 277a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 Paragraph 272, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 20. August 1999 Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,;
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2, 23, Absatz 4 b und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 255, Absatz 21,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Paragraph 277, Absatz 6,
  3. Absatz 3,Auf Personen, die durch das In-Kraft-Treten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, berechtigt waren einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu stellen, einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt haben, ist zur Erfüllung der Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz 2, die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 97, Absatz 8 und 99 gelten ab 1. Juli 2001 auch für Personen, die auf Grund des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben.
  5. Absatz 4 a,Paragraph 149 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,)

§ 281

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 4, Ziffer 2 und 3, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 7 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 71 Absatz 7, Ziffer 3, 75, Ziffer 3, 97, Absatz 8, 107 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 110 a, Absatz eins bis 3, 111 Absatz 7, 122, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 122a Absatz eins, Ziffer 2, 122 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 140 Absatz 4, Litera n und o in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 99 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 99 und 99 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 99, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, ist entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Absatz 3 bis 5 geleistet.

§ 282

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 282,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 44, Absatz eins, 241, Absatz eins, Litera d und 269 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

§ 283

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002, (25. Novelle)

Paragraph 283,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 24 b, Absatz 2, 27, Absatz 3, 41 a, 51, Absatz 2, Ziffer eins, 68, Absatz 6, 71, Absatz 2, 78, Absatz 2, 87, Absatz 2, 89, Absatz 4, 119, Absatz eins, 140, Absatz 7, 142, Absatz 3, 164, Absatz 3, 5, 6 und 7, 165, 166, 171 Absatz eins, 203, samt Überschrift, 204 Absatz 5, 217 a, Absatz eins, Ziffer eins, 219 a, 247, Absatz 11, 263, Absatz eins a, 270, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie die Punkte 3.1.1, 3.1.2 und 4 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 8. August 2001 Paragraph 281, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 31, Absatz 6, 42, Absatz 2, Ziffer eins und 183 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 Paragraph 122 b, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 164, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002, gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach Paragraph 597, Absatz 5, ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.

§ 284

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002, (26. Novelle)

Paragraph 284,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 2002 die Paragraphen 20 b, Absatz eins, 28, Absatz 6, 78, Absatz 4, Ziffer eins, 81, Absatz 2, 110 a, Absatz 2, 118, Absatz 3, 119, Absatz 2, Ziffer eins, 120, Absatz 7 und 8, 185, 186 Absatz 4, 206, Absatz eins und 2, 276 Absatz 5 und 5 a sowie 280 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2, 23, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins b, 4, 4 a, Ziffer 2,, Absatz 4 b bis 4 e und 10 a, 33 Absatz eins, 148 f, Absatz 2 und 217 Absatz 2 a, sowie Punkt 3.1 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    4. Ziffer 3 a
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 85, Absatz 3 und 95 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 5, sowie 285 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    6. Ziffer 5
      rückwirkend mit 8. August 2001 Paragraph 281, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt römisch sieben Überschrift und die Paragraphen 45, 123, Absatz 3 und 4 sowie 124 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 80, Absatz 3, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Paragraph 80, Absatz 3, Litera h, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach Paragraph 9, nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 3 a,Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2, 23, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins b, 4, 4 a, Ziffer 2,, Absatz 4 c bis 4 e und 10 a, 33 Absatz eins und 217 Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002, ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.
  5. Absatz 4,Paragraph 99 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.
  6. Absatz 5,Der Versicherungsträger ist ermächtigt, Erlöse aus einem Finanzierungs- und Betreibermodell nach Paragraph 41, Absatz 2,, aus der Verwertung eines Gesellschaftsanteiles eines solchen Modelles sowie aus einer Verwertung von Liegenschaften, soweit diese bis zum 31. Dezember 2009 realisiert werden, zur Gänze in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen.

§ 285

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 285,

Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 285a

Text

Schlussbestimmung zu Artikel römisch neun, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 285 a,

Die Paragraphen 85, Absatz eins und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.

§ 286

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 286,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 24 d, samt Überschrift, 26 Absatz eins, eins a, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 2, sowie 27 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 26, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 3, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

§ 287

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 287,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 33 d, samt Überschrift, 41a letzter Satz, 46 Absatz eins, 56, Absatz eins und 2, 67 Absatz 2, 107, Absatz 7, 111, Absatz 7, 113, Absatz eins und 2, 114 Absatz eins, 130, Absatz 2 bis 5, 132 Absatz eins, 134, samt Überschrift, 134a Absatz eins, 140, Absatz eins und 7, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, sowie 207 Absatz eins a, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, 110 a, Absatz 2, 123, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer 2, 113, Absatz 5, 122 a, 122 b, 130, Absatz 6, 262, Absatz 9 und 9 a sowie 276 Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und Absatz 6, Ziffer 2, 121, Absatz 3 und 122,
  3. Absatz 3,Paragraph 33 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 113, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

  1. Absatz 6,Paragraph 114, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
  2. Absatz 7,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 113, 114, 121, 130, 134 a und 255 Absatz 18, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 8,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
  4. Absatz 8 a,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 121, Absatz 3, sowie 122 Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
  5. Absatz 9,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 113, 114, 122, 130, 134 und 276 Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 276, Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
  6. Absatz 9 a,Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12, 13, oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 10,Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins, 113, 114, 130 und 134 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 122, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

– im Juli oder August oder September 2004

der 740. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2004

der 742. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2005

der 743. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2005

der 744. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2005

der 745. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2005

der 746. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2006

der 747. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2006

der 748. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2006

der 749. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2006

der 750. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2007

der 751. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2007

der 752. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2007

der 753. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2007

der 754. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2008

der 755. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2008

der 756. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2008

der 757. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2008

der 758. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2009

der 759. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2009

der 760. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2009

der 761. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2009

der 762. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2010

der 763. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2010

der 764. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2010

der 765. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2010

der 766. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2011

der 767. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2011

der 768. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2011

der 769. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2011

der 770. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2012

der 771. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2012

der 772. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2012

der 773. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2012

der 774. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2013

der 775. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2013

der 776. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2013

der 777. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2013

der 778. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2014

der 779. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2014

der 780. Lebensmonat;

  1. Ziffer 2
    an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

– im Juli oder August oder September 2004

der 680. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2004

der 682. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2005

der 683. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2005

der 684. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2005

der 685. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2005

der 686. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2006

der 687. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2006

der 688. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2006

der 689. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2006

der 690. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2007

der 691. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2007

der 692. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2007

der 693. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2007

der 694. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2008

der 695. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2008

der 696. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2008

der 697. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2008

der 698. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2009

der 699. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2009

der 700. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2009

der 701. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2009

der 702. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2010

der 703. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2010

der 704. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2010

der 705. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2010

der 706. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2011

der 707. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2011

der 708. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2011

der 709. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2011

der 710. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2012

der 711. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2012

der 712. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2012

der 713. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2012

der 714. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2013

der 715. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2013

der 716. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2013

der 717. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2013

der 718. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2014

der 719. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2014

der 720. Lebensmonat;

  1. Ziffer 3
    an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
    1. Litera a
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
    2. Litera b
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
    3. Litera c
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
    4. Litera d
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
    5. Litera e
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.
  1. Absatz 10 a,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  2. Absatz 11,In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 122, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
  3. Absatz 12,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins, 113, 114, 130 und 134 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 122, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 110, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 107, Absatz 10, entrichtet wird.
    Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist Paragraph 130, Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 13,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
  5. Absatz 13 a,Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat. Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.
  6. Absatz 13 b,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 13 a, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  7. Absatz 14,Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
    Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
  8. Absatz 14 a,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 14, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 14, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  9. Absatz 14 b,Paragraph 130, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag

– im Kalenderjahr 2004

der 685. Lebensmonat,

– im Kalenderjahr 2005

der 692. Lebensmonat,

– im Kalenderjahr 2006

der 699. Lebensmonat,

– im Kalenderjahr 2007

der 706. Lebensmonat,

– im Kalenderjahr 2008

der 713. Lebensmonat.

  1. Absatz 15,Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
  2. Absatz 16,Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Litera a
      im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
    2. Litera b
      im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
    3. Litera c
      im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
    4. Litera d
      im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
    5. Litera e
      im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
    des jeweiligen Richtsatzes.
  3. Absatz 17,Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  4. Absatz 18,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 262 Absatz 9 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

– im Jahr 2004: 5%

95%,

– im Jahr 2005: 5,25%

94,75%,

– im Jahr 2006: 5,50%

94,50%,

– im Jahr 2007: 5,75%

94,25%,

– im Jahr 2008: 6%

94%,

– im Jahr 2009: 6,25%

93,75%,

– im Jahr 2010: 6,50%

93,50%,

– im Jahr 2011: 6,75%

93,25%,

– im Jahr 2012: 7%

93%,

– im Jahr 2013: 7,25%

92,75%,

– im Jahr 2014: 7,50%

92,50%,

– im Jahr 2015: 7,75%

92,25%,

– im Jahr 2016: 8%

92%,

– im Jahr 2017: 8,25%

91,75%,

– im Jahr 2018: 8,50%

91,50%,

– im Jahr 2019: 8,75%

91,25%,

– im Jahr 2020: 9%

91%,

– im Jahr 2021: 9,25%

90,75%,

– im Jahr 2022: 9,50%

90,50%,

– im Jahr 2023: 9,75%

90,25%,

– ab dem Jahr 2024: 10%

90%.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.

§ 288

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 75, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 288,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    rückwirkend mit 1. Mai 2003 die Paragraphen 41 a, 185, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 186 Absatz 3, 188, Absatz 2 bis 5, 197 Absatz 4, 204, Absatz eins und 4, 206 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 15, 206 a, 207, Absatz eins und 3, 208 Absatz eins bis 3, 209, 210, 211 Absatz eins und 3, 212, 214 Absatz eins, 215, 215 a, Absatz 2 und 3 sowie 218 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. September 2002 der Paragraph 206, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.

§ 289

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (27. Novelle)

Paragraph 289,

Paragraph 86, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 290

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (27. Novelle)

Paragraph 290,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 33 c, 33 d, Absatz eins und 2, 51 Absatz 4, 56, Absatz eins, 67, Absatz 2, 107, Absatz 7, 108 a, 111, Absatz 2, Litera a,, 123 Absatz 5, 124, Absatz 4, 130, Absatz 7, 149 a, Absatz 4, 154, Absatz 4, 164, Absatz 5, 168, 173, Absatz eins, 203, Absatz eins, 218, Absatz 3 a und 4 a, 286 sowie 287 Absatz eins, 3, 7, 8 a, 9, 11 bis 13, 13 b, 16 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2003 die Paragraphen 107 a, Absatz 6 und 107 b Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Paragraph 134 a, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Oktober 2003 die Paragraphen 107 a, Absatz 7 und 107 b Absatz 4,
  3. Absatz 3,Paragraph 218, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
  4. Absatz 4,Paragraph 218, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der) leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.

§ 291

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 291,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz genannten Personen sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 292

Text

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 292,
  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 291, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 291, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 291, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.

§ 293

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 78

Paragraph 293,

Paragraph 136, Absatz 2 bis 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.

§ 294

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 105

Paragraph 294,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 136, Absatz eins, Ziffer eins, 217 b und 287 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Oktober 2004 Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 20 a, 20 b, 23, Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie 204 Absatz 6 und die Ziffer 3 Punkt 2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Paragraph 280, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 20 a, 20 b, 23, Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie die Ziffer 5, in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Personen, die nach den Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.

§ 295

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (28. Novelle)

Paragraph 295,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Absatz 3 a, 7, Absatz 3 a, 10 a, samt Überschrift, 12 Absatz eins, 16, Absatz 5, 23 a, samt Überschrift, 24 Absatz 2 bis 4, 24 e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Absatz eins, Ziffer 3, 107, Überschrift sowie Absatz eins und 7, 107 a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 109 Absatz 2, Litera h und i, 110 Ziffer eins, 110 a, Absatz eins und 2, 118 Absatz 8, 118 b, Überschrift und Absatz eins bis 3, 123 Absatz eins, Ziffer 3, 156, Absatz 2, sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und die Ziffer 3 Punkt 4, in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2006 Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juli 2004 Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 287, Absatz 11 bis 13 b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Paragraph 147 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 287, Absatz 13 b, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 107 und 107 a,
  5. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach Sub-Litera, a, a, der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,).
  6. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 24 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. Absatz 6,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 28, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 6 a,Paragraph 31, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
  9. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 107, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  10. Absatz 8,Paragraph 118 b, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  11. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Ziffer eins Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

Ziffer 61 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

Ziffer 62 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

Ziffer 63 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

Ziffer 64 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

Ziffer 65 Lebensjahr

Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2006,)

  1. Absatz 11,Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
      1. Litera a
        1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959
        57. Lebensjahr;
         
      2. Litera b
        1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960
        58. Lebensjahr;
         
      3. Litera c
        1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961
        59. Lebensjahr;
         
      4. Litera d
        1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 1963
        60. Lebensjahr;
         
      5. Litera e
        1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964
        60,5. Lebensjahr;
         
      6. Litera f
        1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964
        61. Lebensjahr;
         
      7. Litera g
        1.Jänner 1965 bis 30. Juni 1965
        61,5. Lebensjahr;
         
      8. Litera h
        ab 1. Juli 1965
        62. Lebensjahr;
         
    3. Ziffer 3
      bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate
      erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 287, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:
    • Strichaufzählung
      Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
    Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Ziffer 4, nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Ziffer eins und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des Paragraph 130, Absatz 4, die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach Paragraph 121, Absatz eins, die jeweils geltende Altersgrenze nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,, tritt.

§ 296

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 296,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 80, Absatz 2, dritter und vierter Satz, 80a samt Überschrift, 101a, 206a und 208 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2008 Paragraph 80, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 31. Dezember 2003 Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.

§ 297

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 297,
  1. Absatz eins,Paragraph 87, Absatz 2 a, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24, Absatz eins, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 86, Absatz 3, vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

§ 298

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 298,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 80, Absatz 2,, Überschrift zu 89, 89 Absatz eins,, Überschrift zu 90, 90 Absatz eins und 2, 91 samt Überschrift, 152 Absatz 3, 170 a und 178 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 277, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)

  3. Absatz 4,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 91 und 152 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 2004, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.

§ 299

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (30. Novelle)

Paragraph 299,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2005 die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 5, 34, Absatz 4, 38, Absatz 7, 124 a, 140, Absatz 4, Litera m,, 148f Absatz 2, erster Satz, 148i Absatz 3, 148 j, Absatz eins bis 3, 148 u Absatz 2, 149 g, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, Absatz 3 bis 5, 149 k samt Überschrift, 149l Absatz eins, 149 n, Absatz 5, 156, Absatz eins, sowie 182 Ziffer eins bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 148 i, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. Juni 2005 Paragraph 149 k, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Paragraph 277 a, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Ein vor dem 1. April 2005 gestellter Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, kann ohne Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden; sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit 1. Jänner 2006 wirksam, wenn die Erklärung bis zum 31. März 2007 bei der Versicherungsanstalt einlangt, sonst mit 1. Jänner 2007; nach dem 31. März 2008 einlangende Erklärungen sind rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,Paragraph 148 i, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.
  5. Absatz 5,Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung nach Paragraph 148 j, Absatz 3, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1999, weiterhin anzuwenden.

§ 300

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 300,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 23, Absatz 6, 23 b, samt Überschrift, 33b Absatz eins bis 4, 33 c Absatz eins und 4, 34 Absatz 3 a, 39 a, samt Überschrift, 56 Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 107 Absatz 7, 109, Absatz 2, Litera b,, 118b Absatz eins, 124, Absatz 2 a, 141, Absatz eins und 287 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 23 a, 27 a, 28, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, 108, 109, Absatz 2, Litera a,, 118b Absatz 2, 164, Absatz eins a, 167, Absatz 2, sowie 295 Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 106, Absatz 3 und 123 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 23, Absatz 6 und 23 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 34, Absatz 3 a, 39 a, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  5. Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von Paragraph 190, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.

§ 301

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 301,

Die Paragraphen 80, Absatz 2, 88, Absatz eins, 95, Absatz 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 302

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006,

Paragraph 302,
  1. Absatz eins,Paragraph 301, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 148 f, Absatz eins und 3 sowie 149d Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.

§ 303

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 303,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 108 a und 108 b samt Überschriften, 182 Ziffer 5, 207, Absatz eins und eins a sowie 218 Absatz 3 b und 287 Absatz 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 136, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Paragraph 136, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 304

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph 304,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 186, Absatz eins und 300 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2006 die Paragraphen 24 b, Absatz 3, Ziffer 2 und 78 Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2007 Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 149 a, Absatz 4 und 154 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

§ 305

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 305,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der jeweils (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 306

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 306,
  1. Absatz eins,Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 305, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 305, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 305, Absatz 2, anzuwenden.

§ 307

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 307,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 78, Absatz 6 bis 8, 148 f Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2 bis 5, 148 j Absatz 2, 148 z, Absatz 3, sowie 149d Absatz eins, Ziffer 2 und vorletzter Satz, 149g Absatz 3, 149 l, Absatz eins, dritter Satz, 149n Absatz 2 und 149 s in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 304, Absatz 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  4. Absatz 4,Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
  5. Absatz 4 a,Die Paragraphen 148 i, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie die Absatz 2, 3 und 5 und 148 j Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (Paragraph 148 b,) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.
  6. Absatz 5,Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.
  7. Absatz 6,Paragraph 149 l, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.

§ 308

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 308,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 28, Absatz 7, 287, Absatz 7, 12, 13 a und 13 b sowie 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 186, Überschrift und Absatz eins, 2 und 2 a sowie 195 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2011 Paragraph 186, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2007 Paragraph 306, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 188, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Anwendung des Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 287, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 309

Text

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 309,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, 77, Absatz eins und 2, 84 Absatz 2, 86, Absatz 6, 141, Absatz eins, 284, Absatz 5, sowie 297 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  2. Absatz 2,Paragraph 298, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 46, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

§ 310

Text

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 310,
  1. Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 46, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2,Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Paragraph 45, letzter Satz ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 636, Absatz 4, ASVG anzuwenden.

§ 311

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 311,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 46, Absatz eins, 287, Absatz 12 und 13 a sowie 310 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 287, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 312

Text

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 312,
  1. Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.

§ 313

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 313,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 314

Text

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 314,

Abweichend von den Paragraphen 45 und 141 Absatz 2, sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 148 f, Absatz eins und 3 sowie der Betrag nach Paragraph 149 g, Absatz 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

§ 315

Text

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 315,
  1. Absatz eins,Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 136, Absatz 6, der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 136, Absatz 6, in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.

§ 316

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,

Paragraph 316,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 149 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2007 Paragraph 307, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,;
  2. Absatz 2,Paragraph 149 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingetreten sind.

§ 317

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 317,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Litera c,, 9 Absatz 4, Litera c,, 16 Absatz eins, 20, samt Überschrift sowie Absatz eins bis 3 und 8, 23 Absatz eins, eins a, eins b, sowie Absatz 9, Litera a und Absatz 10, Litera a,, 23a, 25 Absatz eins und 3, 28 Absatz 6, 33, Absatz eins, 39 a, Absatz 2, 55, 107, Absatz eins, Ziffer 3, 120, Absatz 4, Litera b,, 134 Absatz eins, 156, Absatz 4, 186, Absatz 3 und 5, 195 Absatz 2, 207, Absatz 2 a, 217, Absatz 2, 217 b, Absatz eins und 3 sowie Anlage 2 Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 10 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 140, Absatz 4, Litera o und p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 18. April 2008 Paragraph 118 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 28, Absatz 7 und 142 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

§ 318

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 318,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 24 b, Absatz 3, Ziffer eins und 3, 76 Absatz eins, 76 a, samt Überschrift, 77 Absatz 2, 78, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 6 bis 6 b und 8, 80 Absatz 3, Litera h,, 84 Absatz 2, zweiter Satz sowie 87 Absatz 2, 2 a, 3, 4 und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2007 Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 b, Absatz 3, Ziffer 4, 75, Ziffer 4 und 76 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Ausschluss nach Paragraph 78, Absatz 8, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

§ 319

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 319,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 92, Absatz 2, 206, Absatz eins und 4, 208 Absatz 2, sowie 209 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 76 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.

§ 320

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 320,

Die Paragraphen 68, Absatz 6, 140, Absatz 13 und 146 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 321

Text

Einmalzahlung

Paragraph 321,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 322

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 24, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 322,

Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2, 2 a, Überschrift sowie Absatz eins und 2, 2 b Überschrift sowie Absatz eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 8, Absatz 3, 9, Absatz 8 a, 11, Absatz eins, Ziffer 2, 23, Absatz 3 a, 6 und 10, 27 Absatz 2 und 3, 38 Absatz 5, Ziffer eins, 54, Absatz 5, 64, Absatz eins, Litera b,, 68 Absatz 5, 71, Absatz 4 und 7 bis 9, 73 Absatz eins, 78, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 6 a und 6 b, 80 Absatz 2, 106, Absatz 4 a, 125, Absatz 3, 128, samt Überschrift, 139a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 140, Absatz 2, 3 und 7, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4, 142, Absatz 4, 144, Absatz 4, 149 n, Absatz 3 und 5, 149 q, 149 t samt Überschrift, 151 Absatz eins und 2, 156 Absatz 2 und 182 Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 323

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 323,

Die Paragraphen 140, Absatz 4, Litera c und 141 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 324

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph 324,

Die Paragraphen 89, Absatz 4 und 219 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.

§ 325

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 325,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die Paragraphen 36, Absatz eins, 40, Absatz 2, 42, Absatz 2, Ziffer 3, 56, Absatz eins und eins a, 72 Absatz 4, 80, Absatz 6, 118 b, Absatz 4, 164, Absatz eins a, 217, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 sowie zweiter und letzter Satz sowie Absatz 2 b und 287 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 126, 217 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a, 217 a, Absatz eins, 217 b, Überschrift, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. August 2009 die Paragraphen 2, Absatz 4, Litera b,, 3 Absatz 2, 23, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 4 a Ziffer eins, 23 b, Absatz eins, 30, Absatz 2 und 33 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 140, Absatz 4, Litera p, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 4 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 164 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Paragraph 186, Absatz 2 b, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

§ 326

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 326,

Paragraph 54, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 327

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 327,

Die Paragraphen 37, Überschrift und Absatz eins, 38, Absatz 3 und 39 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

§ 328

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Paragraph 328,
  1. Absatz eins,Paragraph 33, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (Paragraph 26 a,) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des Paragraph 26 a, ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.

§ 329

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 117, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 329,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, 23 a, 24, Absatz 2, 27 a, Absatz eins, 46, Absatz eins, 69, Absatz eins, 3, 3 a und 4, 96 a Absatz 7, 100, Absatz 3, 103, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 107, Absatz eins und 9, 120 Absatz eins, 122, samt Überschrift, 123 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 124 Absatz eins a bis 2, 140 Absatz eins und 7, 150 Absatz eins und 3, 150 a Absatz eins, 152, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4, 155, 156, Absatz eins, 158, Absatz eins, 161, Absatz 5 und 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2011 Paragraph 287, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 117, Teil 1 Ziffer 35, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 150, Absatz 2,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  3. Absatz 3,Paragraph 24 e, Ziffer 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 26, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 27 a, Absatz eins und 107 Absatz 9, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
  7. Absatz 6 a,Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  8. Absatz 7,Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 287, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 8,Beiträge, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 330

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 117, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 330,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4, Ziffer 2, 22, Absatz 2, 25, Absatz 4, 31, Absatz 3 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 31, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 331

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 331,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2011 Paragraph 56, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 118 b, Absatz 4 und 134 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,.

§ 332

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 332,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 41 a, 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 173 Absatz 4, 206, Absatz eins und 329 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 23 a, 120, Absatz eins, 156, Absatz eins und 182 Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
    2. Ziffer 2
      mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
    Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

§ 333

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 333,

Die Paragraphen 119, Absatz 2, sowie 140 Absatz 4, Litera p und r in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.

§ 334

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 50, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)

Paragraph 334,

Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 204, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

§ 335

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 50, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)

Paragraph 335,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2012 Paragraph 24, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 23, Absatz 10, Litera a, sublit. ba, 124 Absatz 2, 136, Absatz 6 a, 217, Absatz 2 c und 5 sowie 287 Absatz 10 und 10 a;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2015 Paragraph 140, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
    vermindert wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.

§ 336

Text

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 336,

Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihr Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
  2. Ziffer 2
    ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
  3. Ziffer 3
    sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.

Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

§ 337

Text

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014

Paragraph 337,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. März 2018 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
  2. Absatz eins a,Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 132, Absatz 5, GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (Paragraphen 254, Absatz 6, 271, Absatz 3 und 279 Absatz 2, ASVG) in eine Anteilspension maßgebliche Einkommensgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Anteilspension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Absatz eins, vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
  3. Absatz 2,Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.

§ 338

Text

Paragraph 338,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.

§ 339

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (40. Novelle)

Paragraph 339,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 21, 23, Absatz eins a, 3 und 12, 167 Absatz eins a und 202 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 163 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juni 2012 die Paragraphen 119, Absatz 2, Ziffer 3, 140, Absatz 4, Litera r und 333 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 3, APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.

§ 340

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 340,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 78, Absatz 6 und 8, 95 Absatz 4 und 4 a, 98 Absatz 5, 148 c, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 148p Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 265, Absatz 11, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

§ 341

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 341,

Die Paragraphen 44, Absatz eins, Ziffer 2, 212 a, samt Überschrift und 241a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 342

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 342,

Paragraph 181, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 343

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 343,

Die Paragraphen 74, Absatz eins, Ziffer eins und 5, die Überschrift zu 96b, 96b Absatz eins, 101, Absatz eins, Ziffer 3, 198, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 309 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 344

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)

Paragraph 344,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 78, Absatz 2, Ziffer 2, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 119 Absatz eins, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 78, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 107 a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie 119 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.

§ 345

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 345,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2013 Paragraph 124, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2013 die Paragraphen 78, Absatz 3, 128, 136, Absatz 10, Litera b,, 149o Absatz 3, Sub-Litera, b, b und 149t in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 182, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Paragraph 149 q, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

§ 346

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 346,

Die Paragraphen 80, Absatz 3, Litera h und 95a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

§ 347

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 347,

Paragraph 119, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 348

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 348,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b sowie Absatz 7, 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, 23, Absatz eins, 2, 9 und 10, 33 c Absatz eins, 39 a, 54, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2 und 3 sowie 134 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 124, Absatz 2, 133 und 182 Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert.

§ 349

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 349,

Die Paragraphen 23, Absatz 10 und 123 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.

§ 350

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 16, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 350,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 26 a, Absatz eins, erster Satz sowie 27 Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 4 und 7;
    3. Ziffer 3
      mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 5 und 8,
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 a und 24 d samt Überschriften, 26 Absatz eins a, sowie 309 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 352

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 352,
  1. Absatz eins,Paragraph 92, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 92, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

§ 353

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 353,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, 6, Absatz 3 a, 7, Absatz 3 a, 16, Absatz 5, 23 a und 24 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, 6, Absatz 3 a, Ziffer 2, 7, Absatz 3 a und 16 Absatz 5, Ziffer 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 81, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach Paragraph 81, Absatz 4, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.

§ 354

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 354,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen eins c, 2, Absatz 2, 20, Absatz 5, 23, Absatz 3 a, 3 b, 4 und 5, 106 Absatz eins, Ziffer 2 a, 124, Absatz 4, 206, samt Überschrift, 217 Absatz 2 und 349;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer 4, vor dem 1. April 2018, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach Paragraph 140, Absatz 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 292, Absatz 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach Paragraph 149, Absatz 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. April 2018 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
  3. Absatz 3,Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 206, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 355

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 355,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a,, 13 Absatz 2, Litera a,, 26a Absatz eins und 3, 76 a Absatz 2, 78, Absatz 4, Ziffer 3, 85, Absatz eins, Ziffer 2, 89, Absatz 4, 97, Absatz 7, 100, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 148 a Ziffer 2, Litera b,, 161 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 170 a Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 60, Absatz 3,;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 218, Absatz eins a,

§ 356

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 356,

Die Paragraphen 4, Ziffer 3 und 4, 4 a Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 6 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie Absatz 3 a, Ziffer 4 und 5, 7 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 16 Absatz 5, Ziffer 4 und 5, 23 a, 24 e Ziffer 2 und 107 a Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.

§ 357

Beachte für folgende Bestimmung

Abweichend von Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. § 362 Abs. 4).

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)

Paragraph 357,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 24, Absatz 6 und 141 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 47 und 141 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

§ 357a

Text

Einmalzahlung

Paragraph 357 a,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 357b

Text

Beitragsgutschrift

Paragraph 357 b,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
    1. Ziffer eins
      Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b,;
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;
    3. Ziffer 3
      Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Absatz eins, genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c,
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Absatz eins und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Absatz eins,, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
  4. Absatz 4,Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Absatz eins, genannten Beiträge als im Sinne des Paragraph 33, entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c, erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.

§ 358

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 358,

Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 359

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 359,

Die Paragraphen 337, Absatz eins, eins a und 2, 338 Absatz 2 und 354 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 360

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 360,

Die Paragraphen 40, Absatz 3, 108 a, Absatz 2, 182 a, samt Überschrift, 287 Absatz 12 und 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

§ 361

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,

Paragraph 361,

Die Paragraphen 80, Absatz 2, dritter Satz, 88 Absatz 3, erster Satz und 181 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 362

Text

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 362,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 141, Absatz 2 und 357 Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 363

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,

Paragraph 363,
  1. Absatz eins,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 13, BewG. 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (Paragraphen 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 d, 337, 338 und 354 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, sowie Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 23 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
  4. Absatz 4,Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufwand an veranlagter Einkommenssteuer getragen. Der auf den einzelnen Betrieb entfallende Rückerstattungsbetrag ist gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, rechnerisch zu ermitteln, sobald die Anzahl der in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht. Ist dies zum Zeitpunkt der erstmaligen Flüssigmachung (Absatz 2,) noch nicht möglich, ist der Rückerstattungsbetrag vorerst so anzusetzen, dass sich nötigenfalls eine Nach- jedoch keine Überzahlung ergibt.
  5. Absatz 5,Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, mit 1. Jänner 2017) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014 aus 2015, mit 1. Jänner 2017) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.

    Ziffer 6 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.

§ 364

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 73, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 364,

Die Paragraphen 171, Absatz eins und 219 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 365

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 365,

Die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer eins und 71 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 365a

Text

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 365 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Paragraphen 141, Absatz 2 und 357 Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.

§ 366

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 366,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4, Ziffer 3 und 4, 5 Absatz 3, 24 b, Absatz 4, 33 a, Absatz eins, 33 b, Absatz eins, 33 c, Absatz eins, 3 bis 5, 40 Absatz 3, 78, Absatz 6, Litera e,, 82 Absatz eins, 86, Absatz 5 und 6, 96 a Absatz 7, 99 b, 100, Absatz 4, 118 b, Absatz eins, 2 und 4, 149 l Absatz 2, 149 m, Absatz 4, 158, Absatz 3, 161, Absatz 2, Ziffer eins, 163 a, Absatz 3 und 4 sowie 208 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Abschnitt römisch drei des Ersten Teiles samt Überschrift, die Paragraphen 41 bis 42 samt Überschriften, der Abschnitt römisch sechs des Ersten Teiles samt Überschrift, Paragraph 118 b, Absatz 3,, der Abschnitt römisch vier des Dritten Teiles samt Überschrift sowie die Abschnitte römisch eins bis römisch sechs, römisch acht und römisch neun des Vierten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 33 c und 118 b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.

§ 367

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,

Paragraph 367,

Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 368

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 368,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 26, Absatz eins, 46, Absatz 2 und 3, 64 Absatz eins, Litera b,, 69 Absatz 3, 140, Absatz 4, Litera r und s, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach Paragraph 147 a, in der Höhe, die sich aus Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.

§ 369

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Paragraph 369,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Z1a sowie Absatz 3 und 4, 111 Absatz 8, 140, Absatz 4, Litera s und t sowie 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,;
  2. Ziffer 2
    mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 der Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2,
  3. Ziffer 3
    Der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

§ 370

Text

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 370,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 371

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 19, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 371,

Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, 20, Absatz eins und 3, 23 Absatz 5, 30, Absatz 4, 33, Absatz eins, 108 und 182 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 372

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 372,

Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

  1. Absatz 5,Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 287, Absatz 13 a, verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.

§ 373

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,

Paragraph 373,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 23, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 9, Litera b und Absatz 10, Litera a, Sub-Litera, a, a,, ab und bb sowie 140 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 24 c, samt Überschrift und 29a samt Überschrift treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Jener Teil des Pensionsversicherungsbeitrages für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, der sich aus der Erhöhung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin ergibt, ist abweichend von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 allein aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 140, Absatz 7, von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 144, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.

§ 375

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 375,

Paragraph 374, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 376

Text

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 376,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 147 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021
    1. Ziffer eins
      die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.

§ 377

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 377,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2021 Paragraph 372, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 46, Absatz eins a und 135 a samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Paragraph 111, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 46, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
  4. Absatz 4,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 111, Absatz 8, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; Paragraph 135 a, ist dabei nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 135 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

§ 378

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 378,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.

§ 379

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 379,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 372, Absatz 2 bis 4 und 378 samt Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 156, Absatz 4 und 156 a samt Überschrift.

§ 380

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021,

Paragraph 380,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 374 b, samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 374 und Paragraph 374 a, samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 374 a und 374 b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
  3. Absatz 3,Paragraph 374 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 374 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

§ 381

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Paragraph 381,

Die Überschrift zu Paragraph 374 a, sowie Paragraph 374 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. April 2021 in Kraft.

§ 382

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 382,

Die Paragraphen 374 b, Absatz 2 und 380 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 383

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 383,

Paragraph 378, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.

§ 384

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 384,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 372, Absatz 4, 374 b, Absatz 2 und 378 Absatz eins,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 374 a und Absatz 2 a,

§ 385

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 385,

Paragraph 378, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.

§ 386

Text

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 386,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet, Pensionen, die nach Paragraph 46, Absatz eins a, vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2022 nicht anzupassen sind, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2021 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 46, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2022 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,030 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 147 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2022 die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,02546 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 31. Dezember 2021 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 386a

Text

Einmalzahlung 2022

Paragraph 386 a,
  1. Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 386b

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 386 b,
  1. Absatz eins,Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar

§ 387

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

Paragraph 387,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 76, Ziffer 2, 97, Absatz eins und 98 Absatz eins, 3, 5 und 6;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2022 Paragraph 148 j, Absatz 2, 3 und 5 sowie die Überschrift zu Paragraph 148 j,
  2. Absatz 2,Die Verordnung nach Paragraph 148 j, Absatz 3, darf bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch erst mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten

§ 388

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022,

Paragraph 388,

Paragraph 24 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal 2022 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Paragraph 140, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 3,In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 140, Absatz 7, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 144, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

§ 389

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Paragraph 389,

Paragraph 75, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 392

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,

Paragraph 392,
  1. Absatz eins,Paragraph 374 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben.
  2. Absatz 2,Paragraph 374 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 392a

Text

Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 392 a,
  1. Absatz eins,Die Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
    2. Ziffer 2
      deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4 d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie für jene in Absatz eins, genannten Personen, die nach Paragraphen 262, Absatz 3, 277, Absatz 5 und 294 Absatz 4, von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.
  3. Absatz 3,Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

Ziffer 160 €

von 600,01 € bis 700 €

Ziffer 190 €

von 700,01 € bis 800 €

Ziffer 220 €

von 800,01 € bis 900 €

Ziffer 250 €

von 900,01 € bis 1 000 €

Ziffer 280 €

von 1 000,01 € bis 1 100 €

Ziffer 280 €

von 1 100,01 € bis 1 200 €

Ziffer 420 €

von 1 200,01 € bis 1 300 €

Ziffer 500 €

von 1 300,01 € bis 1 400 €

Ziffer 500 €

von 1 400,01 € bis 1 500 €

Ziffer 500 €

von 1 500,01 € bis 1 600 €

Ziffer 500 €

von 1 600,01 € bis 1 700 €

Ziffer 500 €

von 1 700,01 € bis 1 800 €

Ziffer 500 €

von 1 800,01 € bis 1 900 €

Ziffer 500 €

von 1 900,01 € bis 2 000 €

Ziffer 500 €

von 2 000,01 € bis 2 100 €

Ziffer 500 €

von 2 100,01 € bis 2 200 €

Ziffer 440 €

von 2 200,01 € bis 2 300 €

Ziffer 380 €

von 2 300,01 € bis 2 400 €

Ziffer 380 €

von 2 400,01 € bis 2 500 €

Ziffer 300 €

von 2 500,01 € bis 2 600 €

Ziffer 240 €

von 2 600,01 € bis 2 700 €

Ziffer 160 €

von 2 700,01 € bis 2 800 €

Ziffer 100 €

von 2 800,01 € bis 2 900 €

Ziffer 100 €

  1. Absatz 4,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  2. Absatz 5,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  3. Absatz 6,Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Betriebsführerinnen und Betriebsführer flüssig zu machen.
  4. Absatz 7,Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.

§ 393

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 393,

Paragraph 374 c, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 394

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 394,
  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 156, oder
    2. Ziffer 2
      Anspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 148 z
    haben.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  4. Absatz 4,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.

§ 394a

Text

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 394 a,
  1. Absatz eins,Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

  1. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  2. Absatz 3,Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar. Sie gilt als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 395

Text

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 395,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
    Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 46, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Paragraph 46, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.

§ 396

Text

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 396,
  1. Absatz eins,Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1 666,66 €

30% des Gesamtpensionseinkommens

über 1 666,66 € bis zu 2 000 €

500 €

ab 2 000 € bis zu 2 500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich einer Ausgleichszulage, auf die nach den im Jänner 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, der Bonus nach Paragraph 147 a, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Jänner 2023 gebühren.
  2. Absatz 3,Die Direktzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Direktzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Direktzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit sowie unpfändbar und gilt als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 397

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 397,

Paragraph 141, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 398

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 398,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 374 a, samt Überschrift sowie 374c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.

§ 399

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 399,

Paragraph 394 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft.

§ 400

Text

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023

Paragraph 400,
  1. Absatz eins,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023 (Paragraph 20 d, BewG 1955) für die Zeit vor dem 1. Jänner 2024 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nach Paragraph 20 d, BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.

§ 401

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 401,
  1. Absatz eins,Paragraph 295, Absatz 9 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 295, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach Paragraph 130, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes bzw. nach den Paragraphen 5, Absatz 2 und 25 Absatz 5, APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 402

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 402,
  1. Absatz eins,Paragraph 396, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 396, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 46, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

§ 403

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 403,
  1. Absatz eins,Paragraph 374, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 374, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 374 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Paragraph 378, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  5. Absatz 4,Paragraph 374 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 387 a, samt Überschrift und Paragraph 372, Absatz eins bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  6. Absatz 5,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 372, 374, 374 a, 374 b, 374 c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2020 bis 2022
      bis längstens 31. Dezember 2023,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2023
      bis längstens 31. Dezember 2024,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2024
      bis längstens 31. Dezember 2025
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

§ 404

Text

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 404,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 402, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 405

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 405,

Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 406

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 406,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 24 g und 134 a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
  3. Absatz 3,Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
  4. Absatz 4,Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 24 g,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.

§ 407

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 407,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 24 g, Absatz 2, 51, Absatz 6 und 127 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.

§ 408

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 408,
  1. Absatz eins,Paragraph 403, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 378, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 97, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.

§ 409

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 409,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 80, Absatz 4, Litera c und d, 86 Absatz 2, letzter Satz und 4, 97 Absatz 4, 100, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, 118 b, Absatz eins, 119, Absatz 2, Ziffer 2, 127, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, 149 t, letzter Satz, 149q Absatz eins, Ziffer eins, 161, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 175, sowie 370 Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2025 Paragraph 135 a, Absatz eins und 3;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2024 Paragraph 33 c, Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 2, Absatz eins und 20 Absatz 8, sowie die Anlage 2 Ziffer eins und 10;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2020 Paragraph 147 a, Absatz 5, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Landarbeitsgesetz 1984 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 410

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 410,

Paragraph 140, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 411

Text

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 411,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 402, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

  1. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  2. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
  3. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 412

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 412,

Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 413

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 413,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 403, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 Paragraph 26, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 86, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 378, samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Paragraph 378, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 378, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 140, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.

§ 414

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Paragraph 414,

Paragraph 46, Absatz eins a und Paragraph 412, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 415

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,

Paragraph 415,

Die Paragraphen 140, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 141 Absatz eins, 142, Absatz 4, 144, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 147 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 416

Text

Pensionsanpassung 2026

Paragraph 416,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
    Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 46, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 417

Text

Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 26, Absatz 2

Paragraph 417,

Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2, sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. Ziffer eins
    2026
    64,7 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    67,2 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    69,3 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    70,8 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    73,5 Mio. €.
     

§ 418

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 418,

Die Paragraphen 57, samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Absatz 6 a, 123, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7, erster Satz, 337 Absatz eins a und 416 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 420

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,

Paragraph 420,

Paragraph 163 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

§ 421

Text

Pensionsanpassung 2027

Paragraph 421,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
    Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 46, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
    3. Ziffer 3
      eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG entspricht.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 147 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz eins bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 422

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 57, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Paragraph 422,
  1. Absatz eins,Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 24 d, samt Überschrift und Paragraph 363, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118

 

Beitragsgrundlagen für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Pflichtversicherten

 

 

Monatliche Beitragsgrundlage in Schilling

 

 

Versicherungsklasse

1970

1971

1972

1973

1974

1975

1976

1977

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch eins

1 001

1 074

1 154

1 257

1 383

1 520

1 691

2 000

römisch zwei

1 094

1 177

1 269

1 383

1 531

1 691

1 886

2 263

römisch drei

1 240

1 326

1 429

1 554

1 714

1 886

2 103

2 514

römisch vier

1 386

1 486

1 600

1 749

1 931

2 126

2 366

2 800

römisch fünf

1 531

1 646

1 771

1 931

2 137

2 354

2 629

3 143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch sechs

1 677

1 794

1 931

2 103

2 320

2 560

2 857

3 429

römisch sieben

1 897

2 034

2 183

2 377

2 629

2 891

3 223

3 829

römisch acht

2 189

2 343

2 514

2 743

3 029

3 337

3 726

4 400

römisch neun

2 480

2 651

2 846

3 097

3 417

3 760

4 194

4 971

römisch zehn

2 771

2 971

3 189

3 474

3 840

4 229

4 720

5 600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch elf

3 211

3 440

3 691

4 023

4 446

4 903

5 463

6 446

römisch zwölf

3 794

4 069

4 366

4 754

5 246

5 783

6 446

7 600

römisch dreizehn

4 377

4 686

5 029

5 486

6 057

6 674

7 440

8 800

römisch vierzehn

4 960

5 314

5 703

6 217

6 869

7 566

8 434

10 000

römisch fünfzehn

5 543

5 931

6 366

6 937

7 657

8 434

9 406

11 143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch sechzehn

6 114

6 549

7 029

7 657

8 457

9 314

10 389

12 286

römisch siebzehn

6 629

7 097

7 623

8 309

9 177

10 114

11 280

13 314

römisch achtzehn

7 086

7 589

8 149

8 880

9 806

10 811

12 057

14 229

römisch neunzehn

7 486

8 023

8 617

9 394

10 366

11 429

12 743

15 086

römisch zwanzig

7 650

8 194

8 800

9 589

10 583

11 657

12 994

15 429

 

Beitragsgrundlagen für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Pflichtversicherten

 

 

Monatliche Beitragsgrundlage in Schilling

 

 

Versicherungsklasse

1970

1971

1972

1973

1974

1975

1976

1977

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch eins bis römisch zehn

1 001

1 074

1 154

1 257

1 383

1 520

1 691

2 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch elf

1 071

1 143

1 223

1 337

1 474

1 623

1 806

2 149

römisch zwölf

1 265

1 360

1 463

1 600

1 771

1 954

2 183

2 537

römisch dreizehn

1 459

1 566

1 680

1 829

2 023

2 229

2 480

2 937

römisch vierzehn

1 654

1 771

1 897

2 069

2 286

2 514

2 800

3 337

römisch fünfzehn

1 843

1 977

2 126

2 320

2 560

2 823

3 143

3 714

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch sechzehn

2 038

2 183

2 343

2 549

2 811

3 097

3 451

4 091

römisch siebzehn

2 209

2 366

2 537

2 766

3 051

3 360

3 749

4 434

römisch achtzehn

2 362

2 526

2 709

2 949

3 257

3 589

4 000

4 743

römisch neunzehn

2 495

2 674

2 869

3 131

3 451

3 806

4 240

5 029

römisch zwanzig

2 550

2 731

2 937

3 200

3 531

3 897

4 343

5 143

Anl. 2

Text

Anlage 2 Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins

 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

 

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994:

 

3.1

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

3.2

persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

3.4

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

4.

Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 11,), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

 

6.1

Schweinetätowierer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.2

Waldhelfer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.3

Milchprobenehmer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.5

Klauenpfleger

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera c,):

 

7.1

Fleischklassifizierer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.3

Biokontrollor

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.4

Zuchtwart

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.5

Hagelschätzer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.6

Hagelberater

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

 

  1. Litera a
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera a,),

 

 

  1. Litera b
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera b,),

 

 

  1. Litera c
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera b,),

 

 

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

 

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

10.

Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

11.

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

12.

Abbau der eigenen Bodensubstanz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

13.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, GewO 1994

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,...
  2. Absatz 2,...
  3. Absatz 3,Dem Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, ist folgendes anzufügen:

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, Paragraph 140, Absatz 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.“

Art. 2

Text

ARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
  2. Absatz 2,Eine Befreiung gemäß Absatz eins, ist bei Anwendung des Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, einer Befreiung gemäß Paragraph 221, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 228, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 53, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 57 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1981 entstanden sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 7, bzw. des Paragraph 114, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, bzw. Ziffer 21, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 67, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung 200 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 2 a, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  2. Absatz 2,Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera a, von dieser Pflichtversicherung aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 4, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera c, aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera c, von dieser Pflichtversicherung ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  9. Absatz 9,Der unter Anwendung der im Absatz 8, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 127, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  10. Absatz 10,Absatz 7, gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 128, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  11. Absatz 11,Die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  12. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 137, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 99, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den Paragraphen 85, 87, Absatz 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Ziffer 8, bzw. Ziffer 10, hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling und aus Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 4, sind bei den Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 42,) nicht zu berücksichtigen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Der Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nicht pflichtversichert waren, die Voraussetzungen für eine solche Pflichtversicherung jedoch aufgrund des anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 bzw. auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 318, festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfüllen, können bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen. Das gleiche gilt, wenn dem Versicherten der Eintritt der Pflichtversicherung erst im Wege der Beitragsvorschreibung zur Kenntnis gelangt und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Beitragsvorschreibung gestellt wird.
  3. Absatz 3,Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Absatz 2, ist bei Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 57 und 121 Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  5. Absatz 5,Die erstmaligen Meldungen von Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, aber nicht mehr ausgenommen sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind ensprechend anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz 2 und 127 Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 16 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1983 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1983 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1983, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 140, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, Paragraph 140, Absatz 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
  9. Absatz 9,Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  10. Absatz 10,Soweit nach Absatz 8, die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
  11. Absatz 11,Die Bestimmungen des Paragraph 144, Absatz 5, 6 und 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
  12. Absatz 12,Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (Paragraph 204, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
  13. Absatz 13,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1983 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, 121, Absatz eins, 122, Absatz eins, 130, Absatz eins und 136 Absatz eins, Litera c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, 11, 12, 13, Litera a und 15 Litera a, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 136, Absatz eins, Litera c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 56, Absatz 5 und 122 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz eins und 144 Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 19 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Ist durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß Paragraph 130, Absatz 5 und Paragraph 136, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
  5. Absatz 5,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    1. Litera a
      die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 121, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und
    2. Litera b
      die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
    ist die Bestimmung des Paragraph 131, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera c, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera c, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3, 8, 9, 13, Litera b,, 15 Litera b und Litera c,, 16, 17, 18 Litera a und Litera b und 22 genannten Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz eins und 2, 46 Absatz 2 und 3, 62 Absatz 3, 67, Absatz 4, 130, Absatz 5, 136, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 138, 139, 140, Absatz 4, Litera a und Litera m und 173 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, Litera d, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.
  2. Absatz 2,Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, 2 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 111, 114, Absatz 3, 115, 132, 136, Absatz eins, 137, Absatz 4, 138 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28 und 29 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  4. Absatz 4,Personen, die erst auf Grund der Bestimmung des Paragraph 111, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

erworben sein müssen.

Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)

  1. Absatz 7,Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung
    1. Litera a
      des Paragraph 121, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder
    2. Litera b
      des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
    seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Jänner 1985 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 112, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.
  2. Absatz 8,Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Juli 1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 112, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.
  3. Absatz 9,Die Bestimmungen der Paragraphen 130 und 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23 und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 130 und 136 Absatz eins, vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 10,Abweichend von Absatz 9, bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des Paragraph 130, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des Paragraph 130, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die Paragraphen 114, Absatz 3 und 115 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  5. Absatz 11,Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  6. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

beträgt.

  1. Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

beträgt.

  1. Absatz 14,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1985 aus Mitteln der Unfallversicherung 60 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt geführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 40, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, 107, Absatz eins, Ziffer 4 und 111 Absatz 2, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, 20, Litera b und 21 Litera a, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, Litera c, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 121, Absatz eins, 122 a und 124 Absatz 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, 25 und 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 131, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  6. Absatz 6,Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera b, nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 107, Absatz 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 107, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
    2. Ziffer 2
      mindestens aber, wenn der Stichtag
      im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
    zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der im Absatz 3, bezeichneten Zeiten sind, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 8 bis 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      in Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
      im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
      im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
      zu ersetzen ist;
    2. Ziffer 2
      in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
      im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
      im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
      im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
      im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
      zu ersetzen ist und
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
    höchstens in Betracht kommen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 114, 116, 127, Absatz 2, 130, Absatz 5 und 139 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, 28, 34, 35 und 37 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
  7. Absatz 7,Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  8. Absatz 8,Paragraph 107, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangen.
  9. Absatz 9,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 71, Absatz 4 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, ist auch anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension, die durch den Auszahlungsanspruch berührt wird, vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
  2. Absatz 2,Paragraph 114, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera a, sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
  2. Absatz 2,Paragraph 140, Absatz 4, 7 und 9 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 140, Absatz 8, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera c, gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4,Paragraph 142, Absatz 3, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, Litera b, sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 113 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
  5. Absatz 5,Sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Art. 3

Text

ARTIKEL römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, erster Satz der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 85, Absatz 10, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 140, Absatz 8, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
  4. Absatz 4,Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 144, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.
  5. Absatz 5,Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Absatz 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Dem Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist folgendes anzufügen:

„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.“

  1. Absatz 2,Für Personen, die gemäß Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, findet Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. An die Stelle der Frist des Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.
  2. Absatz 3,Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 318, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Im Artikel römisch drei, Absatz 2, der 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,, hat der letzte Satz zu lauten:
    „An die Stelle der Frist des Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.“

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a und b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
  2. Absatz 2,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 56, Absatz eins und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Im Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird der Ausdruck „"Art". römisch eins Ziffer 2, lit. b“ durch den Ausdruck „"Art". römisch eins Ziffer 3, lit. b“ ersetzt.
  2. Absatz 2,Im Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird der Ausdruck „114 Absatz eins, 2 und 3 durch den Ausdruck „114 Absatz 3, ersetzt.
  3. Absatz 3,Im Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, entfällt der letzte Satz.
  4. Absatz 4,Im Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, entfällt der letzte Satz.
  5. Absatz 5,Im Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird der Ausdruck „§ 136 Absatz eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 136 Absatz eins, vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.
  6. Absatz 6,Dem Artikel römisch zwei, Absatz 14, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird folgendes angefügt:

„Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“

  1. Absatz 7,Paragraph 123, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. der dauernden Erwerbunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  2. Absatz 8,Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1986, für 1987: 347,70 DM

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1987, für 1988: 358,50 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1988, für 1989: 367,80 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1989, für 1990: 378,80 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1990, für 1990 ab 1. Juli: 382,60 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1990, für 1991: 401,70 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1991, für 1992: 417,80 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 434,50 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 445,40 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 457,90 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 468,40 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 468,40 DM
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 474,60 DM)

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Artikel römisch vier, Absatz 2, Ziffer 2, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, lautet:
    1. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Artikel römisch eins, Ziffer 6, 21, Litera b und c, 23, 27, 28, 31 und Artikel römisch drei, Absatz eins, 2, 5 und 6,
  4. Absatz 4,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Abweichend von den Paragraphen 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
  7. Absatz 7,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 142, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 141, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
  8. Absatz 8,Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 7, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
  9. Absatz 9,Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird aufgehoben.
  10. Absatz 10,Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch drei, Absatz 7, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26 und des Paragraph 113, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 118, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, 10 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Dem Artikel römisch zwei, der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, wird folgender Absatz 9, angefügt:
  4. Absatz 9,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“
  5. Absatz 4,Im Artikel römisch drei, Absatz 4, der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Zu
    1. Litera a
      allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der Litera b, gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Sind nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge – ausgenommen die Richtsätze nach Paragraph 141 und der Betrag nach Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.
  4. Absatz 4,Die außerordentliche Sonderzahlung nach Absatz 2, hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 144, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
  5. Absatz 5,Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.
  6. Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  7. Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 116, im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1997,)

  1. Absatz 2,Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 c, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
  2. Absatz 3,Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.
  3. Absatz 4,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Im Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, hat der erste Satz zu lauten:
    „Der unter Anwendung der im Absatz 8, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 127, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.“
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages

für das Jahr 1985

10,0 vH,

für das Jahr 1986

10,3 vH.

  1. Absatz 3,Artikel römisch vier, Absatz 3, der 7. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,, wird aufgehoben.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,bis (7) ...
  2. Absatz 8,Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 4, gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
  3. Absatz 9,Die Paragraphen 121, Absatz eins, 122, Absatz eins und 123 Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 6, Litera a,, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
  4. Absatz 10,Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 6, Litera a, ist in den Fällen des Paragraph 121, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,...
  2. Absatz 2,...
  3. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.
  4. Absatz 4,...
  5. Absatz 5,...
  6. Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.
  7. Absatz 7,...
  8. Absatz 8,...
  9. Absatz 9,Dem Artikel römisch drei der 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, werden folgende Absätze angefügt:
  10. Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  11. Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 116, im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.“

Art. 8

Text

Artikel römisch acht
Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Absatz 6, haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
  5. Absatz 5,Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6,Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.
    Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.
  7. Absatz 7,Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.
  8. Absatz 8,Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Artikel römisch zwei, Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Beitragszeitraumes Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 45 600 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem Beitragszeitraum Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 50 400 S zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 21, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum 30. Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 40 400 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem 30. Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 47 800 S zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 43 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Artikel römisch neun, werden für das Kalenderjahr 1988 derart festgesetzt, daß die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1988 berechneten Beträge mit 4 zu vervielfachen sind.
  4. Absatz 4,Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Personen, die während der Zeit der Selbstversicherung auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, erfüllen, ist für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. Paragraph 107, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet dabei keine Anwendung.

Art. 12

Text

Artikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung zu Art. XI

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

Die Bestimmungen des Paragraph 119, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch elf, Ziffer 3, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 13

Text

Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu Paragraph 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
  4. Ziffer 4
    Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  5. Ziffer 5
    Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
    Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
    Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 14

Text

Artikel römisch vierzehn
Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 5. Novelle zum B-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 709 aus 1976,, hat zu lauten:
  2. Absatz 9,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“
  3. Absatz 2,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 2. Novelle zum B-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigen zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
  4. Absatz 3,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 68 a, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

Art. 15

Text

Artikel römisch fünfzehn
Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,, hat zu entfallen.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 151, Absatz 2, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d’Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

Art. 21

Text

Artikel römisch 21
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

Anmerkung, Absatz eins bis 15 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. Absatz 16,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

    Anmerkung, Absatz 17 bis 20 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 2, 2 a, 2 b, 3, 8, 9, 11, 23, 27, 38, 54, 64, 68, 71, 73, 78, 80, 106, 125, 128, 139 a, 140, 141, 142, 144, 149 n, 149 q, 149 t, 151, 156 und 182, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.