(2) Weiters sind Lenker und Beifahrer, deren berufliche Haupttätigkeit nicht im Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht und deren tägliche Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt, von der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches) ausgenommen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht handelt. Dasselbe gilt, wenn die wöchentliche Lenkzeit solcher Arbeitnehmer weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) beträgt, vorausgesetzt, die Lenkzeit überschreitet an keinem Tag der Woche vier Stunden.