Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entgeltfortzahlungsgesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG)
StF: BGBl. Nr. 399/1974 (NR: GP XIII RV 1105 AB 1188 S. 109. BR: S. 333.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1977, (NR: GP römisch XIV IA 68/A AB 697 S. 71. BR: AB 1739 S. 369.)

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1978, (NR: GP römisch XIV IA 131/A AB 1145 S. 116. BR: AB 1924 S. 382.)

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 511 AB 559 S. 58. BR: AB 2258 S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1981, (NR: GP römisch XV IA 143/A AB 948 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1310 AB 1344 S. 136. BR: S. 430.)

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983, (NR: GP römisch XVI IA 43/A AB 80 S. 16. BR: 2737 AB 2747 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 121 AB 139 S. 21.)

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 327 AB 390 S. 59. BR: AB 2874 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 439 AB 471 S. 66.)

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1246 AB 1319 S. 143. BR: AB 3870 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 63/A AB 55 S. 13. BR: AB 4021 S. 537.)

Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1192 AB 1301 S. 133. BR: AB 5739 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 936 AB 976 S. 83. BR: AB 8414 S. 790.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

ABSCHNITT 1

ENTGELTFORTZAHLUNG

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem 1. Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,,
    1. Ziffer 2
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,,
    2. Ziffer 3
      Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,
    3. Ziffer 4
      Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,
    4. Ziffer 5
      Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, oder
    5. Ziffer 6
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,,
    in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme derer, die auf kollektivvertraglichen Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem ABGB beruhen;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse
      1. Litera a
        zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben,
      2. Litera b
        zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
      3. Litera c
        zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in Litera b, erfaßt sind,
    sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,,
    2. Ziffer 2
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder
    3. Ziffer 3
      Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Artikel römisch II, römisch III und römisch IV nicht anderes bestimmen.

Art. 1 § 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 20 Abs. 10

Text

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIst ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
  2. Absatz 2Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins und 5 sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  4. Absatz 3 aDienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins und 5 anzurechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,
    2. Ziffer 2
      die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,
    3. Ziffer 3
      die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
    4. Ziffer 4
      das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.
  5. Absatz 4Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, noch nicht erschöpft ist.
  6. Absatz 5Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei dem die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Absatz eins,
  7. Absatz 6In Absatz 2, genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß Absatz 5, gleichzuhalten.
  8. Absatz 7Die Leistungen für die in Absatz 2, genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Absatz 2, genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
  9. Absatz 8Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 21, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann vereinbart werden, daß sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, daß
    1. Litera a
      Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Absatz eins und 5 genannten Dauer haben, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;
    2. Litera b
      der jeweils höhere Anspruch nach Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 5, zweiter Satz erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt;
    3. Litera c
      die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Arbeitnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.

Art. 1 § 3

Text

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEin nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, nicht gemindert werden.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß Paragraph 2, nach dem regelmäßigen Entgelt.
  3. Absatz 3Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Absatz 2, gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
  4. Absatz 4Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
  5. Absatz 5Durch Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 und 4 geregelt werden.

Art. 1 § 4

Text

Mitteilungs- und Nachweispflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
  2. Absatz 2Wird der Arbeitnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 und 6 hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
  4. Absatz 4Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 3, nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

Art. 1 § 5

Text

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 5,

Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, einvernehmlich beendet wird.

Art. 1 § 6

Text

Unabdingbarkeit

Paragraph 6,

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Art. 1 § 7

Text

Günstigere Regelungen

Paragraph 7,

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (Paragraph 2, Absatz 11 und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 2, Absatz eins,, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

Art. 1 § 20

Text

Inkrafttreten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsParagraph 8, Absatz 7 und Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 17, Absatz eins, erster bis dritter Satz, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt rückwirkend 1. Jänner 1996 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a und 13 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a und 13 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 19 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz eins und 3a und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.
  8. Absatz 8Paragraph 19 a, Absatz 5 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren, im Falle des Paragraph 2, Absatz 8, nach dem 31. Dezember 2018 eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsverhinderungen gilt Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres.
  11. Absatz 11Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, anzuwenden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

Art. 7

Text

Artikel VII
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, gegenstandslos)

  1. Absatz einsDer Bund hat an den beim Hauptverband gemäß Art. römisch eins Paragraph 15, errichteten Erstattungsfonds einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
    1. Litera a
      am 15. September 1974 und am 15. Dezember 1974 für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1974 einen Betrag von je 150 Millionen Schilling,
    2. Litera b
      am 15. Feber 1975 und am 15. August 1975 für das Jahr 1975 einen Betrag von je 125 Millionen Schilling,
    3. Litera c
      am 15. Feber 1976 und am 15. August 1976 für das Jahr 1976 einen Betrag von je 100 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Art. römisch eins Paragraph 15,) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:
    1. Litera a
      am 15. September 1974 einen Betrag von 100 Millionen Schilling,
    2. Litera b
      im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen Schilling,
    3. Litera c
      im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen Schilling.
    Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung einen Schlüssel festzusetzen, der unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Stand an Versicherten der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art zu ermitteln ist. Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976 in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre zu überweisen.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Paragraph 14, ist
    1. Litera a
      für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Achtel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge in diesem Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist;
    2. Litera b
      für das Geschäftsjahr 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Siebentel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge Erstattungsbeträge im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist.
  4. Absatz 4Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds“ zu verrechnen.
  5. Absatz 5Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/15677 bereitzustellenden Betrag von 300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52014 zu erwartenden Mehreinnahmen zu finden.

Art. 9

Text

Artikel IX

Inkrafttreten und Vollziehung

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. römisch eins Paragraph 13 und des Art. römisch VI Ziffer eins und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.
  2. Absatz 2Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen gegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Paragraphen eins bis 7;
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der Paragraphen 8 bis 19;
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des Paragraph 19 a,

Art. 2

Text

Artikel II
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1990,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 3 a, ist anzuwenden, wenn der Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.

Art. 11

Text

Artikel XI
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,, zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 Art. römisch eins Ziffer eins bis 8, 10, 12 bis 19 und 21 bis 23 und Art. römisch VII Ziffer 2 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 1988 Art. römisch eins Ziffer 11 und 11 a, Art. römisch II, Art. römisch III, Art. römisch IV, Art. römisch fünf, Art. römisch VI und Art. römisch VII Ziffer eins,
  3. Absatz 3Art. römisch VIII Paragraph eins und Paragraph 2, treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. römisch VIII Paragraph 3 und Paragraph 4, treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.