Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sonderunterstützungsgesetz, Fassung vom 07.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 30. November 1973 über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz – SUG)
StF: BGBl. Nr. 642/1973 (NR: GP XIII RV 878 AB 944 S. 85. BR: S. 326.)

Änderung

BGBl. Nr. 109/1979 (NR: GP XIV IA 137/A AB 1204 S. 120. BR: AB 1988 S. 384.)

BGBl. Nr. 596/1983 (NR: GP XVI RV 54 AB 87 S. 16. BR: AB 2754 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 127 AB 145 S. 21.)

BGBl. Nr. 568/1985 (NR: GP XVI RV 723 AB 822 S. 120. BR: AB 3062 S. 470.)

BGBl. Nr. 609/1987 (NR: GP XVII RV 324 AB 375 S. 38. BR: AB 3373 S. 494.)

BGBl. Nr. 412/1990 (NR: GP XVIII RV 1302 AB 1413 S. 148. BR: AB 3929 S. 532.)

BGBl. Nr. 416/1992 (NR: GP XVIII RV 497 AB 575 S. 75. BR: AB 4302 S. 556.)

BGBl. Nr. 335/1993 (NR: GP XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 502/1993 (NR: GP XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

BGBl. Nr. 25/1994 (NR: GP XVIII IA 646/A AB 1411 S. 144. BR: AB 4689 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10. BR: 5144 AB 5148 S. 611.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 107/1997 (NR: GP XX RV 737 AB 802 S. 82. BR: 5493 AB 5521 S. 629.)

BGBl. I Nr. 7/1998 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX AB 1012 S. 104. BR: AB 5578 S. 633.)

BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

BGBl. I Nr. 82/2008 (NR: GP XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

BGBl. I Nr. 90/2009 (NR: GP XXIV IA 679/A AB 249 S. 31. BR: AB 8153 S. 774.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 158/2021 (NR: GP XXVII IA 1776/A AB 1015 S. 115. BR: AB 10694 S. 929.)

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1 gilt ausnahmslos für Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals für Zeitraume nach Ablauf des 31. Dezember 2010 zuerkannt werden.

Text

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.
    Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, dass die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß Paragraph 236, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder gemäß Paragraph 120, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder gemäß Paragraph 111, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, erfüllen; dabei gelten Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,)

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.

§ 2

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 2,

Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt Paragraph 89, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der Bezug der Sonderunterstützung schließt den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aus.

§ 4

Text

Beginn und Dauer des Bezuges

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit – ausgenommen die Knappschaftspension – oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters – ausgenommen den Knappschaftssold – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß Paragraph 2, geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.

§ 5

Text

Ausmaß der Sonderunterstützung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 262, ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
  2. Absatz 2,Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraphen 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
  3. Absatz 3,Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Absatz 2, berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. Paragraph 105, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 73, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 69, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist Paragraph 617, ASVG anzuwenden. Artikel römisch sieben (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 7 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,)

§ 6

Text

Fortbezug der Sonderunterstützung

Paragraph 6,

Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im Paragraph 4, genannten Pension erfüllt sind.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. Art. V Abs. 26).

Text

Krankenversicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. Ziffer eins
      Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Ziffer 2, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
    3. Ziffer 3
      als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
    4. Ziffer 4
      für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. Absatz 2,Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7, 12, Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.

§ 8

Text

Verfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die gemäß Paragraph 44, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß Paragraph eins, um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (Paragraph eins, Absatz 2,) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt.
  2. Absatz 2,Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlassen, ohne hiefür einen triftigen Grund glaubhaft zu machen, gebührt ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges keine Sonderunterstützung.
  3. Absatz 3,Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt, ist Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bund hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Absatz eins, gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.

§ 13

Text

Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Paragraph 13,

Die Paragraphen 7 bis 12, 21 a, 22 Absatz eins und 3, 39 a Absatz eins, dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.

§ 14

Text

Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 40, 98, 98 a, 104, Absatz 2, 107, 110, 111, 112, Absatz 2, 321, 361, Absatz 4 und 368 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt römisch sechs des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 15

Text

Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Paragraph 15,

Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der Paragraphen 253 a, bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Für den Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes (Paragraph 281, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist der Anfall der Sonderunterstützung dem Anfall einer Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters gleichzuhalten.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Beurteilung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen als Versicherungsz eiten oder als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag in der Höhe von 6 vH zur teilweisen Abgeltung der Berücksichtigung in der Pensionsversicherung einzubehalten.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Versicherungszeiten und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.

§ 19

Text

Verweisungen

Paragraph 19,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier
Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1972, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,
    2. Ziffer 2
      während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und
    3. Ziffer 3
      der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.
    Gleiches gilt in den Fällen der Ziffer eins, auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist Paragraph 15, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und die Sonderunterstützungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1995,, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (Paragraph 18, Absatz 4,), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf
Wirksamkeitsbeginn

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch vier Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 2 und 7 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die Paragraphen 2, 7, Absatz 2, 8, 10, erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.
  6. Absatz 6,Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 8, gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
  7. Absatz 7,Paragraph eins und Artikel römisch vier in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. April 1995 in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab 1. April 1995.

Paragraph eins und Artikel römisch vier in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem 31. März 1995 geltend machen, wenn

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2021,)
  1. Ziffer 2
    ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde oder
  2. Ziffer 3
    ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde, oder
  3. Ziffer 4
    ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. April 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
  1. Absatz 7 a,Absatz 7, Ziffer eins, ist bei Anträgen ab 1. Jänner 2001 nur anzuwenden, wenn der Dienstnehmer zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins und 2 ASVG stand.
  2. Absatz 8,Paragraph 7, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  3. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, Anmerkung, Paragraph 19, wurde nicht novelliert) und Artikel römisch vier, Absatz 3, Anmerkung, richtig: und Absatz 4,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, treten mit 1. April 1996 in Kraft. Artikel römisch vier, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden. Artikel römisch fünf, Absatz 7, gilt für Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1955, mit der Maßgabe, daß in Paragraph eins, Absatz eins, anstelle des Ausdruckes,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes` der Ausdruck,Geltungsbereich des ASVG` und im Artikel römisch fünf, Absatz 7, anstelle des Ausdruckes,1995` jeweils der Ausdruck,1996` tritt. Paragraph 18, Absatz 4, gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem 31. März 1996 liegt.
  4. Absatz 10,Die Paragraphen 5, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Artikel römisch vier, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
  5. Absatz 11,Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996 weiter anzuwenden. Dabei ist Paragraph 51, Absatz 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, anzuwenden.
  6. Absatz 12,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. April 1996 Paragraph 2 und Artikel römisch vier, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 1996 Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,.
  7. Absatz 13,Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  8. Absatz 14,Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
  9. Absatz 14,Paragraph 13, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  10. Absatz 15,Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  11. Absatz 16,Artikel römisch fünf, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  12. Absatz 17,Die Paragraphen eins, Absatz 2, 4, 5, Absatz 5, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, 9, 10, Absatz eins, 11, 12, Absatz eins und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  13. Absatz 18,Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  14. Absatz 19,Paragraph 18, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  15. Absatz 20,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer eins, sowie Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2009 Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,.
  16. Absatz 21,Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
  17. Absatz 22,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.
  18. Absatz 23,Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  19. Absatz 24,Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3, sowie Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  20. Absatz 25,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt ausnahmslos für Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals für Zeitraume nach Ablauf des 31. Dezember 2010 zuerkannt werden.
  21. Absatz 26,Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.
  22. Absatz 27,Paragraph 8, Absatz 2, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 4,), Paragraph 12, Absatz eins, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 5,) und Paragraph 20, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Artikel römisch sechs entfällt mit Ablauf des 7. Dezember 2018.
  23. Absatz 28,Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz eins und Absatz 2, 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 11, 12, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  24. Absatz 29,Artikel römisch eins, Paragraph eins a, sowie Artikel römisch fünf, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  25. Absatz 30,Dieses Bundesgesetz ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung vor dem 1. Jänner 2036 geltend machen.