(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberinnen, einschließlich deren Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber oder Förderwerberinnen (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§ 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§ 7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§ 8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden statistischen Auswertungen (§§ 6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§ 1, 9, 9a, 16 bis 18) und der Beratung und Sensibilisierung (§§ 6, 10a) dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Z 3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und unternehmensbezogene Daten im Sinne der Z 5 verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberinnen, einschließlich deren Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,), Förderungswerber oder Förderwerberinnen (Paragraph 10 a,), Integrative Betriebe (Paragraph 11,) sowie Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraphen eins,, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraphen 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (Paragraphen 7 k,, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (Paragraph 8,) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden statistischen Auswertungen (Paragraphen 6,, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (Paragraphen eins,, 9, 9a, 16 bis 18) und der Beratung und Sensibilisierung (Paragraphen 6,, 10a) dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Ziffer 3, betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und unternehmensbezogene Daten im Sinne der Ziffer 5, verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a):Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,):
Namen (Vornamen, Familiennamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Bankverbindung und Kontonummer,
personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
personenbezogenen Daten betreffend eine Behinderung:
Funktionseinschränkungen,
personenbezogenen Daten über Betreuungsverläufe:
personenbezogenen Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den §§ 7k, 7l, 7m und 8,personenbezogenen Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den Paragraphen 7 k,, 7l, 7m und 8,
Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
Stammdaten der Arbeitgeber:
Namen, Firmennamen und Betriebsnamen,
Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,
Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Z 1 lit. a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Ziffer eins, Litera a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,
Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,
Bankverbindung und Kontonummer,
personenbezogenen Daten über Pflichtstellen:
Gesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,
Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch Art. 30 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)