Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitsmarktförderungsgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16.3.2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Langtitel

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG)
StF: BGBl. Nr. 31/1969 (NR: GP XI RV 983 AB 1086 S. 122. BR: S. 272.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1970, (NR: GP römisch XI IA 116/A AB 1482 S. 167. BR: S. 286.)

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 600 AB 679 S. 67. BR: S. 320.)

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 878 AB 944 S. 85. BR: S. 326.)

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1032 AB 1059 S. 102. BR: S. 330.)

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 149 AB 274 S. 30. BR: AB 1565 S. 354.)

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 949 AB 1019 S. 102. BR: AB 1889 S. 379.)

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1979, (NR: GP römisch XIV IA 137/A AB 1204 S. 120. BR: AB 1988 S. 384.)

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 535 AB 552 S. 58. BR: 2243 AB 2252 S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982, (NR: GP römisch XV IA 196/A AB 1350 S. 136. BR: S. 430.)

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1270 AB 1397 S. 142. BR: AB 2647 S. 431.)

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 371 AB 476 S. 66. BR: AB 2902 S. 454. NR: Einspr. d. BR: 505 AB 523 S. 77.)

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 128/A AB 597 S. 86. BR: AB 2975 S. 460.)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1988, (DFB) (NR: GP römisch XVII RV 9 AB 31 S. 4. BR: 3207 AB 3208 S. 483.)

Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 283 AB 373 S. 38. BR: AB 3380 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 450 AB 511 S. 56. BR: AB 3456 S. 499.)

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 753 u. 754 AB 847 S. 88. BR: AB 3626 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1989, (NR: GP römisch XVII AB 1146 S. 124. BR: AB 3786 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, (NR: GP römisch XVIII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1990, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1991, (VfGH) (NR: GP römisch XVIII IA 56/A AB 49 S. 13 BR: AB 4022 S. 537.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 243/A AB 319 S. 47. BR: 4144 AB 4164 S. 547.)

Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 241/A AB 317 S. 47. BR: 4143 AB 4162 S. 547.)

Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992, (VfGH) (NR: GP römisch XVIII RV 738 AB 845 S. 90. BR: AB 4389 S. 562.)

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 823 AB 912 S. 99. BR: AB 4420 S. 563.)

[CELEX-Nr.: 375L0129]

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 530/A AB 1101 S. 126. BR: 4558 AB 4566 S. 572.)

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII IA 646/A AB 1411 S. 144. BR: AB 4689 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1508 AB 1546 S. 152. BR: AB 5834 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1145/A AB 2021 S. 182. BR: 6019 AB 6056 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 977 AB 1039 S. 97. BR: 6610 AB 6625 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 399 AB 483 S. 61. BR: AB 7056 S. 710.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 298 AB 361 S. 40. BR: AB 7810 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 285 AB 319 S. 45. BR: AB 10383 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1528 AB 1603 S. 167. BR: AB 11033 S. 943.)

§ 1

Text

Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, beauftragen.
  4. Absatz 4Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Absatz 3, hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
  5. Absatz 5Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

§ 2

Text

Abschnitt 2
Arbeitsvermittlung

Begriff

Paragraph 2,
  1. Absatz einsArbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
  2. Absatz 2Unentgeltlich im Sinne des Absatz eins, ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
  3. Absatz 3Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
  4. Absatz 4Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
  5. Absatz 5Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.

§ 3

Text

Grundsätze

Paragraph 3,

Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
  2. Ziffer 2
    Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
  3. Ziffer 3
    Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
  4. Ziffer 4
    Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
  5. Ziffer 5
    Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
  6. Ziffer 6
    Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
  7. Ziffer 7
    Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
  8. Ziffer 8
    Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
  9. Ziffer 9
    Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  10. Ziffer 10
    Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

§ 4

Text

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitsmarktservice,
    2. Ziffer 2
      von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
    3. Ziffer 3
      von gemeinnützigen Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
  2. Absatz 2Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
  6. Absatz 6Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
  7. Absatz 7Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,)

§ 5

Text

Durchführung der Arbeitsvermittlung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
  2. Absatz 2Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler oder Sportler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
  5. Absatz 5Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
    2. Ziffer 2
      Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über Betriebe.

§ 6

Text

Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
  2. Absatz 2Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.
  4. Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 5Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

§ 7

Text

Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

Paragraph 7,

Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

§ 8

Text

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

§ 9

Text

Verweisungen

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10

Text

Abschnitt 3a
Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

Zuständigkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.
  2. Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.

§ 11

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAls EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.
  2. Absatz 2Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 12,) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.
  4. Absatz 4Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  5. Absatz 5Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

§ 12

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
  2. Absatz 2Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
    1. Ziffer eins
      Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
    4. Ziffer 4
      Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
    Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Ziffer 4, und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
  4. Absatz 4Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  5. Absatz 5Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

§ 13

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (Paragraph 12,) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.
  2. Absatz 2Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.

§ 18a

Text

Abschnitt IV

Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Anmerkung, Paragraph 18 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

§ 26

Text

Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze

Paragraph 26,
  1. Absatz einsZur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze entstehen.
  2. Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  5. Absatz 5Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Absatz eins, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  6. Absatz 6Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

§ 27

Text

Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsZum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
    1. Litera a
      Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,)
  2. Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

§ 27a

Text

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsBeihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
  4. Absatz 4Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
  5. Absatz 5Beihilfen können als
    1. Ziffer eins
      verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
    2. Ziffer 2
      Zinsenzuschuß,
    3. Ziffer 3
      Zuschuß oder
    4. Ziffer 4
      Haftungsübernahme
    gewährt werden.
  6. Absatz 6Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
  7. Absatz 7Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
  8. Absatz 8Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2000, eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsAnträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

§ 35

Text

Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

Paragraph 35,
  1. Absatz einsZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
    1. Litera a
      Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
    2. Litera b
      gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
    3. Litera c
      die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
  2. Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.

§ 35a

Text

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsBeihilfen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2000, eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsAnträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.

§ 45a

Text

Mitwirkung der Dienstgeber

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsDie Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
    2. Ziffer 2
      von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
    3. Ziffer 3
      von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
    4. Ziffer 4
      von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
  2. Absatz 2Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
  5. Absatz 5Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
    1. Ziffer eins
      vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
      oder
    2. Ziffer 2
      nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Absatz 8,
    ausgesprochen werden.
  6. Absatz 6Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.
  7. Absatz 7Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
  8. Absatz 8Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.

§ 46

Text

Meldungen der Krankenversicherungsträger

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Die Richtlinien gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.

§ 47

Text

Abgabenrechtliche Vorschriften

Paragraph 47,

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 47a

Text

Paragraph 47 a,

Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, dar.

§ 48

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine Änderungsmeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins und Absatz 2, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

§ 49

Text

Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen

Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

Paragraph 49,

Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.

§ 51a

Text

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsBeihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
  2. Absatz 2Das gemäß Absatz eins, festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 28 und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
  3. Absatz 3In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des Paragraph 27 a, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 35 a, Absatz eins und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.
  4. Absatz 4Beihilfen gemäß Absatz eins und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.

§ 52

Text

Abschnitt IX
Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 52,
  1. Absatz einsAlle auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
    1. Ziffer eins
      vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. römisch eins S. 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    2. Ziffer 2
      das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. römisch eins S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    3. Ziffer 3
      das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. römisch eins S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    4. Ziffer 4
      die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. römisch eins S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    5. Ziffer 5
      die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    6. Ziffer 6
      die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. römisch eins S. 903.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Paragraphen 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Paragraph 98 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, und des Paragraph 96, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Paragraph 50, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 51, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

§ 53

Text

Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte römisch IV und römisch VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
  3. Absatz 3Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 27 a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 16 und 29 Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, und 45a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993, und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 51, sowie Paragraph 51 a und die Anlage zu Paragraph 51 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 11, Absatz 2,, 13 Absatz 2,, 17, 17a, 17b Anmerkung, wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Absatz eins und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Absatz eins,, 5, 6, 7 und 8, 45b Absatz eins,, 46 Absatz eins,, 47, 47a und 48 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
  8. Absatz 8Paragraphen 15,, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b, Anmerkung, richtig: Absatz 2, Litera b,) und Absatz 5, sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
  12. Absatz 12Die Paragraphen 27 a, Absatz 8,, 35a Absatz 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraphen 34, Absatz eins,, 39 Absatz eins und 48 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  14. Absatz 14Die Abschnitte 1 bis 3 (Paragraphen eins bis 9) sowie die Paragraphen 47,, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 26, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 34 und Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, sowie der Entfall der Paragraphen 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  20. Absatz 20Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 51 a, Absatz 3 und Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 45 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  22. Absatz 22Abschnitt 3a samt Überschrift, Paragraph 47 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft.
  23. Absatz 23Paragraph 4, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

_______________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 54

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 54,

Die Abschnitte römisch eins, römisch II und römisch fünf sowie die Paragraphen 12,, 16, 18a bis 26b, 28 bis 28c, 36 bis 38a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Ansprüche auf gemäß Paragraph 19, gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß Paragraph 19, gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Die Paragraphen 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,, zu den Paragraphen 17 a, - 17d, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)

  1. Absatz einsParagraphen 17 a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit (Paragraph 9, Absatz eins,) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
  3. Absatz 3Auf Personen, auf welche Paragraph 376, Ziffer 14 a, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1991,, anzuwenden ist, ist Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist Paragraph 17 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Absatz eins, bezeichneten offenen Stellen treten die Paragraphen 17 a bis 17d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.

Art. 3

Text

Artikel III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)

  1. Absatz einsDer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
  2. Absatz 2Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
  3. Absatz 3Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Art. 3

Text

Artikel III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991,, zu Paragraph 51, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 51, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
  2. Absatz 2Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
  3. Absatz 3Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.
  4. Absatz 4Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.
  5. Absatz 5Für das Jahr 1992 ist abweichend vom Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.

Art. 4

Text

Artikel IV
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1987,, zu Paragraph 25 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)

Die Verordnung gemäß Paragraph 25, c Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.

Art. 4

Text

Artikel IV
Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992,, zu Paragraph 51, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991,)

Abweichend von Paragraph 51, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.