Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Fassung vom 31.05.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel des BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001).

Langtitel

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
StF: BGBl. Nr. 200/1967 (NR: GP XI RV 463 AB 494 S. 56. BR: S. 255.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 669 AB 689 S. 82. BR: S. 260.)

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 850 AB 891 S. 105. BR: S. 267.)

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1062 AB 1084 S. 122. BR: S. 272.)

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1970, (NR: GP römisch XII RV 200 AB 228 S. 20. BR: S. 296.)

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 487 AB 582 S. 58. BR: S. 317.)

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1033 AB 1060 S. 102. BR: S. 330.)

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1291 AB 1359 S. 121. BR: AB 1260 S. 336.)

Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 285 AB 393 S. 42. BR: AB 1611 S. 358.)

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977, (NR: GP römisch XIV IA 64/A AB 663 S. 69. BR: 1720 AB 1724 S. 368. NR: Einspr. d. BR: 688 AB 714 S. 77.)

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 662 AB 766 S. 83. BR: AB 1790 S. 372.)

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 1085 AB 1143 S. 116. BR: AB 1923 S. 382.)

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1979, (NR: GP römisch XV RV 96 AB 155 S. 13. BR: AB 2046 S. 390.)

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 539 AB 556 S. 58. BR: S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 674 AB 736 S. 76. BR: AB 2348 S. 411.)

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 911 AB 944 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1313 AB 1347 S. 136. BR: AB 2612 S. 430. NR: Einspr. d. BR: 1381 AB 1440 S. 145.)

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1983, (NR: GP römisch XVI IA 46/A AB 83 S. 16. BR: AB 2750 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 124 AB 142 S. 21.)

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 330 AB 393 S. 59. BR: AB 2877 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 442 AB 474 S. 66.)

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1985, (NR: GP römisch XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1985, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 779 AB 827 S. 120. BR: AB 3060 S. 470. NR: Einspr. d. BR: 847 AB 885 S. 130.)

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1986, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 327 AB 378 S. 38. BR: AB 3376 S.)

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

Bundesgesetzblatt Nr. 752 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 785 AB 852 S. 88. BR: AB 3625 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 1099 AB 1143 S. 124. BR: AB 3784 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1280 AB 1323 S. 143. BR: AB 3869 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1990, (NR: GP römisch XVIII AB 7 S. 3. BR: AB 4001 S. 534.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 287 AB 314 S. 47. BR: 4142 AB 4159 S. 547.)

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1376 AB 1402 S. 144. BR: AB 4685 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 923 aus 1994, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 217 AB 289 S. 35. BR: AB 5229 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 5340 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, (NR: GP römisch XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1237 AB 1366 S. 137. BR: AB 5772 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 845/A AB 1549 S. 152. BR: AB 5837 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1912 AB 2012 S. 182. BR: AB 6051 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI IA 123/A AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB) (NR: GP römisch XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 627 AB 730 S. 76. BR: 6403 AB 6441 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 838 und Zu 838 AB 895 S. 85. BR: AB 6533 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1186 AB 1197 S. 111. BR: 6701 AB 6751 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 93 AB 113 S. 25. BR: AB 7692 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 906/A S. 72. BR: 8014 AB 8025 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 283 S. 29. BR: 8131 AB 8133 S. 773.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 164 AB 230 S. 36. BR: AB 10016 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 415 S. 57. BR: AB 10084 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2020, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 200/A AB 172 S. 34. BR: 10327 AB 10348 S. 907.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII AB 371 S. 51. BR: AB 10412 S. 912.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 958/A AB 455 S. 64. BR: 10439)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 674 S. 85. BR: AB 10545 S. 922.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1465/A AB 802 S. 97. BR: AB 10609 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 814 S. 101. BR: AB 10621 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1635/A S. 109. BR: AB 10641 S. 926.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1660/A AB 888 S. 113. BR: 10648 AB 10663 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1823/A AB 1038 S. 121. BR: AB 10733 S. 930.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1923/A AB 1137 S. 131. BR: 10771 AB 10782 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2061/A AB 1271 S. 135. BR: 10797 AB 10821 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1290 AB 1332 S. 143. BR: 10882 AB 10905 S. 938.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143. BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2172/A AB 1354 S. 143. BR: 10881 AB 10889 S. 938.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII AB 1414 S. 149. BR: 10916 AB 10936 S. 939.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2493/A AB 1505 S. 162. BR: 10981 AB 10996 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2830/A AB 1713 S. 178. BR: AB 11100 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2794/A AB 1682 S. 178. BR: AB 11084 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand 1.11.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I
Umfang der Versicherung

Paragraph eins,

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph 2,

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Paragraph 3,

Ausnahmen von der Unfallversicherung

Paragraph 4,

Einbeziehung im Verordnungsweg

Paragraph 5,

Beginn der Versicherung

Paragraph 6,

Ende der Versicherung

Paragraph 7,

Unterbrechung der Versicherung

Paragraph 7 a,

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 7 b,

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 8,

Formalversicherung

ABSCHNITT II
Versicherungsträger

Paragraph 9,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Paragraph 10,

Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt

ABSCHNITT III
Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 11,

An- und Abmeldung durch die Dienstgeber

Paragraph 12,

Meldung von Änderungen

Paragraph 12 a,

Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen

Paragraph 13,

Dienstgeber

Paragraph 14,

Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten

Paragraph 15,

Meldung der Leistungsempfänger

Paragraph 15 a,

Form der Meldungen

Paragraph 16,

Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen

Paragraph 17,

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

ABSCHNITT IV
Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT
Mittel der Krankenversicherung

Paragraph 18,

Beitragspflicht

Paragraph 19,

Beitragsgrundlage

Paragraph 19 a,

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

Paragraph 20,

Allgemeine Beiträge

(Paragraph 20 a,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 20 b,

Zusatzbeitrag für Angehörige

(Paragraph 20 c,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 20 d,

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

Paragraph 21,

Sonderbeiträge

Paragraph 22,

Aufteilung der Beitragslast

Paragraph 22 a,

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 22 b,

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 22 c,

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 23,

Einzahlung der Beiträge

Paragraph 24,

Abzug des Versicherungsbeitrages

(Paragraph 24 a,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

Paragraph 24 b,

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

(Paragraph 24 c,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

2. UNTERABSCHNITT
Mittel der Unfallversicherung

Paragraph 25,

Beitragspflicht

Paragraph 26,

Beitragsgrundlage

Paragraph 26 a,

Beiträge

Paragraph 26 b,

Einzahlung der Beiträge

Paragraph 26 c,

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 26 d,

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 Versicherten

Paragraph 26 e,

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten

3. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 27,

Verwendung der Mittel

Paragraph 27 a,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 27 b,

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

Paragraph 27 c,

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 28,

Unterstützungsfonds

Paragraph 29,

 

ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben

Paragraph 30,

 

ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 30, 31 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, (tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

Paragraph 30 a,

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte römisch II, römisch IV und römisch fünf des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 30 b,

Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

ZWEITER TEIL
Leistungen

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Paragraph 31,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 32,

Anfall der Leistungen

Paragraph 33,

Verschollenheit

Paragraph 34,

Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung

Paragraph 35,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 36,

Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

Paragraph 37,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen

Paragraph 38,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 39,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 40,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 41,

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 42,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 43,

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 44,

Aufrechnung

Paragraph 45,

Auszahlung von Leistungen

Paragraph 46,

Rentensonderzahlungen

(Paragraph 47,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 48,

Zahlungsempfänger

Paragraph 49,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 50,

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 51,

Aufgaben

Paragraph 52,

Leistungen

Paragraph 53,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 53 a,

Organspende

Paragraph 54,

Arten der Leistungen

Paragraph 55,

Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Paragraph 55 a,

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

Paragraph 56,

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Paragraph 57,

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 58,

Erkrankung im Ausland

Paragraph 59,

Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung

Paragraph 60,

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen

Paragraph 60 a,

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 61,

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

Paragraph 61 a,

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 61 b,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 62,

Krankenbehandlung

Paragraph 63,

Ärztliche Hilfe

(Paragraph 63 a,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,)

Paragraph 64,

Heilmittel

Paragraph 65,

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 65 a,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 65 b,

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 66,

Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 67,

Aufnahme in eine Krankenanstalt

Paragraph 68,

Beziehungen zu den Krankenanstalten

Paragraph 68 a,

Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege

Paragraph 69,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 69 a,

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 70,

Erweiterte Heilbehandlung

Paragraph 70 a,

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 70 b,

Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation

Paragraph 71,

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 72,

Krankheitsverhütung

Paragraph 73,

Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 74,

Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

(Paragraph 75,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999,)

Paragraph 76,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

Paragraph 77,

Heilmittel und Heilbehelfe

Paragraph 78,

Pflege in einer Krankenanstalt

(Paragraph 79,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

(Paragraph 80,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1981,)

(Paragraph 81,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

Paragraph 82,

Reise- (Fahrt-) und Transportkosten

Paragraph 83,

 

Paragraph 83 a,

Verwendung von Chipkarten

3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, sowie der Selbstversicherten nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen (tritt mit 1.1.2023 in Kraft)

Paragraph 84,

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 85,

Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes

Paragraph 85 a,

Aufwandsersatz für geleistetes Krankengeld

Paragraph 85 b,

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

ABSCHNITT III
Leistungen der Unfallversicherung

Paragraph 86,

Ausnahmebestimmungen

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 87,

Aufgaben

Paragraph 88,

Leistungen der Unfallversicherung

Paragraph 89,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 90,

Dienstunfall

Paragraph 91,

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 92,

Berufskrankheiten

Paragraph 93,

Bemessungsgrundlage

Paragraph 93 a,

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren

Paragraph 94,

Neufeststellung der Renten

Paragraph 95,

Abfinden von Renten

2. UNTERABSCHNITT
Leistungen

Paragraph 95 a,

Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)

Paragraph 96,

Unfallheilbehandlung

Paragraph 97,

Dauer der Unfallheilbehandlung

Paragraph 98,

Besondere Unterstützung

Paragraph 99,

Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung

Paragraph 99 a,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 b,

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 c,

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 d,

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 e,

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 100,

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Paragraph 101,

Anspruch auf Versehrtenrente

Paragraph 102,

Anfall der Versehrtenrente

Paragraph 103,

Bemessung der Versehrtenrente

Paragraph 104,

Zusatzrente für Schwerversehrte

Paragraph 105,

Kinderzuschuß

Paragraph 106,

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

Paragraph 107,

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung

Paragraph 108,

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 109,

Versehrtengeld

Paragraph 110,

Witwen(Witwer)beihilfe

Paragraph 111,

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 112,

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 113,

Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)

Paragraph 114,

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 114 a,

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 115,

Waisenrente

Paragraph 116,

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente

3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37

Paragraph 117,

Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 117 a,

Präventionsbeirat

Paragraph 117 b,

Erhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen

DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren

ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe

Paragraph 118,

Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt und anderen Versicherungsträgern

Paragraph 118 a,

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 118 b,

Kostenersatz für die Leistung von Rehabilitationsgeld

Paragraph 119,

Gegenseitige Verwaltungshilfe

Paragraph 119 a,

Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung

Paragraph 120,

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 121,

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 122,

Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 123,

Abzug von den Geldleistungen

Paragraph 124,

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

ABSCHNITT II
Schadenersatz und Haftung

Paragraph 125,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt

Paragraph 126,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 127,

Verjährung der Ersatzansprüche

Paragraph 127 a,

Sonderbestimmungen über Schadenersatz und Haftung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten

ABSCHNITT III
Beziehungen zu den Vertragspartnern

Paragraph 128,

 

ABSCHNITT IV
Verfahren

Paragraph 129,

 

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Paragraph 130,

Verwaltungskörper

Paragraph 131,

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 132,

Versicherungsvertreter/innen

(Paragraph 133,

aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2020,)

Paragraph 134,

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 135,

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 136,

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 137,

Amtsdauer

Paragraph 138,

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 139,

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 140,

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

ABSCHNITT II
Aufgaben der Verwaltungskörper

Paragraph 141,

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung der Versicherungsanstalt

Paragraph 142,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 143,

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 144,

Sitzungen

Paragraph 145,

Teilnahme der Betriebsvertretung

(Paragraphen 146 bis 149 außer Kraft getreten durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Abschnitt römisch II a samt Paragraphen 149 a bis 149g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

ABSCHNITT III
Vermögensverwaltung

Paragraph 150,

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 151,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 151 a,

Gebarungsaufzeichnungen

Paragraph 152,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 153,

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 153 a,

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

ABSCHNITT IV
Aufsicht des Bundes

Paragraph 154,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 155,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 156,

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 157,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 157 a,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

ABSCHNITT V

Paragraph 158,

Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

ABSCHNITT VI

Paragraph 159,

Bedienstete

ABSCHNITT VII
Datenverarbeitung

Paragraph 159 a,

 

Paragraph 159 b,

 

(Abschnitt römisch VIII samt Paragraph 159 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

ABSCHNITT IX

Paragraph 159 d,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 159 e,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 22 b,)

ABSCHNITT X

Paragraph 159 f,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 159 g,

Umsetzung von Unionsrecht

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Paragraph 160,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 161,

Aufkündigung von Versicherungsverträgen

Paragraph 162,

Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten

Paragraph 163,

Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse

2. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum zweiten Teil

Paragraph 164,

 

Paragraph 165,

 

Paragraph 166,

 

3. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum dritten Teil

Paragraph 167,

 

4. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum vierten Teil

Paragraph 168,

 

5. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Paragraph 168 a,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung

Paragraph 168 b,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 168 c,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 168 d,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen

Paragraph 169,

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 170,

Aufhebung der bisherigen Vorschriften

Paragraph 170 a,

 

Paragraph 171,

Vollziehung

Paragraph 171 a,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 172,

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 173,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, (21. Novelle)

Paragraph 174,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,

Paragraph 175,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, (22. Novelle)

Paragraph 176,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994, (23. Novelle)

Paragraph 177,

Schlußbestimmung zu Artikel 32, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 178,

Schlußbestimmung zu Art. römisch XIX des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Paragraph 179,

Schlußbestimmung zu Art. römisch XVI b des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 180,

Schlußbestimmung zu Art. römisch VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph 181,

Schlußbestimmungen zu Artikel 38, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph 182,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, (24. Novelle)

Paragraph 183,

Schlußbestimmung zu Art. römisch IV des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 184,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Paragraph 185,

Schlußbestimmung zu Artikel 23, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 186,

Schlußbestimmung zu Art. römisch XXVII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 187,

Schlußbestimmungen zu Artikel 12, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (25. Novelle)

Paragraph 188,

Schlußbestimmung zu Artikel 11, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 189,

Schlußbestimmung zu Art. römisch XXI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph 190,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998, (26. Novelle)

Paragraph 191,

Schlußbestimmung zu Art. römisch IX des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph 192,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch XXI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 193,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999, (27. Novelle)

Paragraph 194,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,

Paragraph 195,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Paragraph 196,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,

Paragraph 197,

Schlussbestimmungen zu Artikel 69, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 198,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 198 a,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,

Paragraph 199,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, SV-WUBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 200,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001, (28. Novelle)

Paragraph 201,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 202,

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 203,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002, (29. Novelle)

Paragraph 205,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2002, (30. Novelle)

Paragraph 206,

Schlussbestimmung zu Art. römisch zehn des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 206 a,

Schlussbestimmungen zu Artikel 76, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 207,

Schlussbestimmung zu Artikel 76, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 208,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (31. Novelle)

Paragraph 209,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (31. Novelle)

Paragraph 210,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (32. Novelle)

Paragraph 211,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 212,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 213,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (33. Novelle)

Paragraph 214,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph 215,

Schlussbestimmung zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 216,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph 217,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,

Paragraph 218,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (34. Novelle)

Paragraph 219,

 

Paragraph 220,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 221,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (36. Novelle)

Paragraph 222,

Schlussbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2009,

Paragraph 222,

Schlussbestimmung zu Artikel 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 223,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 225,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph 226,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 227,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Paragraph 228,

Schlussbestimmungen zu Artikel 119, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 229,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 230,

Schlussbestimmungen zu Artikel 52, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph 231,

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (39. Novelle)

Paragraph 232,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (40. Novelle)

Paragraph 233,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 234,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 235,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 236,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (41. Novelle)

Paragraph 237,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 238,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 239,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph 240,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,

Paragraph 241,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 242,

Schlussbestimmung zu Artikel 17, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 243,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 244,

Schlussbestimmungen zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 245,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (42. Novelle)

Paragraph 246,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (42. Novelle)

Paragraph 247,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 248,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 249,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,

Paragraph 250,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,

Paragraph 251,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,

Paragraph 252,

Schlussbestimmung zu Artikel 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 253,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Paragraph 254,

Schlussbestimmung zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 255,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (43. Novelle)

Paragraph 256,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,

Paragraph 257,

Schlussbestimmungen zu Artikel 46, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Paragraph 258,

COVID-19-Risiko-Attest

Paragraph 259,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 260,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 52/2020]

Paragraph 261,

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

Paragraph 261 a,

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (tritt mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft)

Paragraph 261 b,

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (tritt mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft)

Paragraph 261 c,

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln (tritt mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft)

Paragraph 262,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 263,

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 264,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 265,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021,

Paragraph 266,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Paragraph 267,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Paragraph 268,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 269,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 270,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 271,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 272,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,

Paragraph 273,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,

Paragraph 274,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

(Paragraphen 275 und 276. aufgehoben durch  Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,)

Paragraph 277,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,

Paragraph 278,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Paragraph 279,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,

Paragraph 280,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 281,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Paragraph 282,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 283,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 179/2022]

§ 1

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I
Umfang der Versicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert:
    1. Ziffer eins
      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Ziffer eins, angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn
      1. Litera a
        sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und
      2. Litera b
        ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
    3. Ziffer 3
      die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Anwendung findet;
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Österreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;
    5. Ziffer 5
      die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    6. Ziffer 6
      die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    7. Ziffer 7
      solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,
      1. Litera a
        Personen, die auf Grund eines der in Ziffer eins bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
      2. Litera b
        Personen, die von einem der in Ziffer eins bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
    8. Ziffer 8
      die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments;
    9. Ziffer 9
      der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
    10. Ziffer 10
      1. Litera a
        die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie
      2. Litera b
        die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher/-vorsteherinnen (Ortsvertreter/-vertreterinnen), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind sowie die Bezirksvorsteher/-vorsteherinnen und die Bezirksräte und Bezirksrätinnen;
    11. Ziffer 11
      der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
    12. Ziffer 12
      Personen, die auf Grund einer der in Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
    13. Ziffer 13
      die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;
    14. Ziffer 14
      1. Litera a
        die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
      2. Litera b
        Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, haben;
    15. Ziffer 15
      Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969;
    16. Ziffer 16
      der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien.
    17. Ziffer 17
      1. Litera a
        Bedienstete des Bundes,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      2. Litera b
        Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
        3. Sub-Litera, c, c
          deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
    18. Ziffer 18
      Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
      1. Litera a
        eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder
      2. Litera b
        Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
      wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Ziffer 17,, 19, 21, 22, 23 oder 39 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;
    19. Ziffer 19
      Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;
    20. Ziffer 20
      BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist;
    21. Ziffer 21
      ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120/2002;
    22. Ziffer 22
      Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, soweit sie nicht schon nach Ziffer 5, versichert sind;
    23. Ziffer 23
      die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;
    24. Ziffer 24
      Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist;
    25. Ziffer 25
      die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern;
    26. Ziffer 26
      Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
    27. Ziffer 27
      Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Ziffer 25, oder Ziffer 26, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
    28. Ziffer 28
      am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
    29. Ziffer 29
      Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, ASVG genannten Institute;
    30. Ziffer 30
      Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau auf Grund der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches nach Ziffer 25 bis 28, 31 oder 32 für die Krankenversicherung zuständig war oder gewesen wäre, sowie jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
    31. Ziffer 31
      Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben nach Paragraph 15, Absatz 2 und 3 ASVG;
    32. Ziffer 32
      Personen, die nach Paragraph 15, Absatz 4, ASVG der knappschaftlichen Pensionsversicherung angehören;
    33. Ziffer 33
      Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat;
    34. Ziffer 34
      am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
      1. Litera a
        Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      2. Litera b
        Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
      3. Litera c
        Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
    35. Ziffer 35
      die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
    36. Ziffer 36
      Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;
    37. Ziffer 37
      die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
    38. Ziffer 38
      die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden;
    39. Ziffer 39
      die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.
  2. Absatz 2Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13, 15, 19 und 23 auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und
    4. Ziffer 4
      nach Absatz eins, Ziffer 21, auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität;
    5. Ziffer 5
      nach Absatz eins, Ziffer 38, auf ihr Lehrverhältnis.
  3. Absatz 3Durch das Ruhen der in Absatz eins, Ziffer 7,, 14 Litera b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera b, wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.
  4. Absatz 4Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.
  5. Absatz 4 aDer Wohnsitz eines Ruhegenussempfängers nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 36, im Ausland ist dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlussstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuss, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlussstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht.
  6. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, weiter besteht.
  7. Absatz 6Den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen gleichgestellt, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
    1. Ziffer eins
      dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
    2. Ziffer 2
      dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, handelt oder
    3. Ziffer 3
      dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
    4. Ziffer 4
      dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

§ 2

Text

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Krankenversicherung sind – unbeschadet Absatz 2, – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    1. Ziffer 2
      Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
      Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
      Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
      Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
      Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
      Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
      O.-ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
      Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
      Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
      Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
      Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
      Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
      Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
    2. Ziffer 3
      Aufgehoben.
    3. Ziffer 4
      die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    4. Ziffer 5
      die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 bis 11, 14 Litera a,, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
    5. Ziffer 6
      die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
    6. Ziffer 7
      die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes;
    7. Ziffer 8
      die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leisten.
  2. Absatz 2Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht berührt. Ebenso werden durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c, nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
  3. Absatz 3Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 5, liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

§ 3

Text

Ausnahmen von der Unfallversicherung

Paragraph 3,

Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
  1. Ziffer 2
    Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind;
  2. Ziffer 3
    Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 33, 34 Litera c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen;
  3. Ziffer 4
    Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
  4. Ziffer 5
    Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;
  5. Ziffer 6
    Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.

§ 4

Text

Einbeziehung im Verordnungsweg

Paragraph 4,

Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 3, Ziffer 2, gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

§ 5

Text

Beginn der Versicherung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 genannten Versicherten, sofern sich nach Absatz 2, nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen, auf Übergangsgeld bzw. auf Rehabilitationsgeld;
    4. Ziffer 4
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung;
    5. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
    7. Ziffer 7
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes des Lehrverhältnisses;
    9. Ziffer 8 a
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
    10. Ziffer 9
      bei den in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. im Fall der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.
  3. Absatz 3Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den Paragraphen 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (Paragraph 7,), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Abweichend davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.

§ 6

Text

Ende der Versicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Versicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden bzw. das Übergangsgeld bzw. das Rehabilitationsgeld ausgezahlt wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. Ziffer 6
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt;
    7. Ziffer 7
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, genannten Versicherten mit dem Ende des Lehrverhältnisses;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Die Unfallversicherung endet bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
  3. Absatz 3Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird. Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, endet die Versicherung bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.
  5. Absatz 5Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.

§ 7

Text

Unterbrechung der Versicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
    1. Ziffer eins
      sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach Paragraph 15 b, MSchG oder Paragraph 4, VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;
    3. Ziffer 3
      wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
  3. Absatz 3Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem VKG, nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder während eines Frühkarenzurlaubes für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Versicherten zu fördern.

§ 7a

Text

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsPersonen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 56, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung erstreckt sich
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 37 und 39 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, ASVG geltenden Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      für alle nicht in Ziffer eins, genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Die Selbstversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.
  5. Absatz 5Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

§ 7b

Text

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsPersonen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während deren der/die Versicherte
    1. Litera a
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
    2. Litera b
      Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
    3. Litera c
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat dem/der ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung bei der Versicherungsanstalt geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
  3. Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tode des Versicherten
      1. Litera a
        vom/von der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder vom/von der eingetragenen Partner/Partnerin oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, nach Paragraph 56, als Familienangehörige geltenden Person;
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partner/Partnerin,
    solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Tag.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung, in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis c an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist.
  5. Absatz 5Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ASVG geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ASVG folgenden Tag.
  6. Absatz 6Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte seinen/ihren Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.

§ 8

Text

Formalversicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsHat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltslos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
  2. Absatz 2Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 6, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.
  3. Absatz 3Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.
  4. Absatz 4Hat eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Absatz 2 und 3 sind anzuwenden
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.

§ 9

Text

ABSCHNITT II
Versicherungsträger

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Paragraph 9,
  1. Absatz einsTräger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.
  3. Absatz 3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes und
    3. Ziffer 3
      arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.

§ 10

Text

Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
  2. Absatz 2Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

§ 11

Text

ABSCHNITT III
Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung durch die Dienstgeber

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber (Paragraph 13,) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.
  2. Absatz 2Die Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
  3. Absatz 3Erfolgt die Anmeldung nach Absatz 2, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  4. Absatz 4Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann die Versicherungsanstalt in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
  5. Absatz 5Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.

§ 12

Text

Meldung von Änderungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber (Paragraph 13,) haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede bedeutsame Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen der Versicherungsanstalt zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, BMSVG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2Die Dienstgeber haben vor der Einzahlung der Beiträge die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge für jede versicherte Person zu melden. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.
  3. Absatz 3Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins bis 3 ist für die Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten Paragraph 34, ASVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt entsprechend für bei diesen Dienstgebern beschäftigte Lehrlinge und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6,

§ 12a

Text

Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen

Paragraph 12 a,

Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im Paragraph 11, genannten Fristen zu melden.

§ 13

Text

Dienstgeber

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAls Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 22 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
    3. Ziffer 2 a
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 38 sowie in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis (Lehrverhältnis) steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer (Lehrling) durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist;
    4. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten der Bund;
    5. Ziffer 4
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
    6. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
    7. Ziffer 6
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;
    8. Ziffer 7
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört;
    9. Ziffer 8
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach Paragraph 2, GSAG.
  2. Absatz 2Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt
    1. Ziffer eins
      bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 10 Litera a,, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;
    2. Ziffer 2
      bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;
    3. Ziffer 3
      bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
    4. Ziffer 4
      bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.

§ 14

Text

Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber (Paragraph 13,) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Dienstgeber/innen (Paragraph 13,) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 22 b,) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

§ 15

Text

Meldung der Leistungsempfänger

Paragraph 15,

Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.

§ 15a

Text

Form der Meldungen

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDie Meldungen nach den Paragraphen 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
  2. Absatz 2Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  3. Absatz 3Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

§ 16

Text

Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen

Paragraph 16,

Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

§ 17

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 125, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 56,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3Die nach Paragraph 7 a, Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.
  4. Absatz 4Die nach Paragraph 7 b, Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.

§ 18

Text

ABSCHNITT IV
Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT
Mittel der Krankenversicherung

Beitragspflicht

Paragraph 18,

Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.

§ 19

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 19,
  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. Litera a
        das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. Litera b
        die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
      3. Litera c
        die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      4. Litera d
        die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      5. Litera e
        allfällige Teuerungszulagen,
      6. Litera f
        Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
      7. Litera g
        finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach Paragraph 26, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn) steuerpflicht unterliegen;
    4. Ziffer 4
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
    6. Ziffer 6
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    7. Ziffer 7
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    8. Ziffer 8
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
  2. Absatz 2Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Ziffer 2, außer Betracht bleiben;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 73, ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im Paragraph 4, zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
  3. Absatz 3Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
  4. Absatz 4Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
  5. Absatz 5Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage Anmerkung 1) nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
  7. Absatz 7Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Absatz eins bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Absatz eins bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach Paragraph 7 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.

(___________________

Anmerkung 1: die Höchstbeitragsgrundlage beträgt

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 5 850,00 €)

§ 19a

Text

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsÜbt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 3Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 242 Abs. 1 Z 4).

Text

Allgemeine Beiträge

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAls allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Absatz eins a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  2. Absatz eins aVersicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  3. Absatz eins bVersicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  4. Absatz eins cVersicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  5. Absatz eins dFür Versicherte nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.
  6. Absatz 2Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Absatz eins,) als Beitrag zu leisten.
  7. Absatz 2 aVersicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) zu leisten.
  8. Absatz 3Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 18,42 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 19,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 19,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 20,03 €)

§ 20b

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsFür Angehörige (Paragraph 56,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt Paragraph 64, ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 7 bis 12, Ziffer 14, Litera b,, Ziffer 17 und Ziffer 18, auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
  3. Absatz 3Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 3, und 6b;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa ASVG nicht übersteigt.

§ 20d

Text

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

Paragraph 20 d,
  1. Absatz einsVersicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach Paragraph eins, ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 19 a,
  2. Absatz 2Beiträge nach Absatz eins, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.
  3. Absatz 3Für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 ist Abschnitt römisch eins b des Neunten Teiles des ASVG anzuwenden.

§ 21

Text

Sonderbeiträge

Paragraph 21,
  1. Absatz einsVon den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14.Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 20,) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,) zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 7, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 20 d, ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 22

Text

Aufteilung der Beitragslast

Paragraph 22,
  1. Absatz einsVon den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Absatz eins a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
  2. Absatz eins aBei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten entfallen auf den Versicherten 3,87% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,78% der Beitragsgrundlage.
  3. Absatz eins bBei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30% der Beitragsgrundlage.
  4. Absatz eins cBei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Versicherten entfallen auf den Versicherten 1,67% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 1,68% der Beitragsgrundlage.
  5. Absatz eins dBei den nach Paragraph eins, Absatz 6, Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung.
  6. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)

  7. Absatz 4Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 5,) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,)

  8. Absatz 6Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.

§ 22a

Text

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
  2. Absatz 2Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (Paragraph 56,) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, ASVG geltenden Höhe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

§ 22b

Text

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsWird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
    • Strichaufzählung
      eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
    erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach Paragraph 20, Absatz eins bis 1d in Verbindung mit den Paragraph 22, Absatz eins bis 1d und Paragraph 20, Absatz 2 und 2a zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen. Im Falle eines/einer nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der/die Bezieher/in einer Pension nach dem ASVG ist, obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 129, in Verbindung mit Paragraphen 409, ff. ASVG). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit zu gewährenden Pension nach dem ASVG mit einer Hinterbliebenenpension, ist die Versicherungsanstalt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zuständig; bei Zusammentreffen eines Ruhegenusses mit einer Eigenpension, die auf Grund einer anderen als nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit erworben wurde, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die höhere Leistung gebührt.
  3. Absatz 3Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.
  4. Absatz 4Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 22c

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung ist
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des/der Versicherten,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
    soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 7 b, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Ziffer eins
      während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Ziffer 2
      nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 6, beträgt.
    Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der anhand des jeweils für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatzes (Paragraph 20, Absatz eins bis 1d) zu bemessen ist.

§ 23

Text

Einzahlung der Beiträge

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2Beiträge nach Paragraph 20 d, sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Absatz eins,
  3. Absatz 3Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 22 b,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 22 b, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.

§ 24

Text

Abzug des Versichertenbeitrages

Paragraph 24,

Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil an den Dienstgeber monatlich abzuführen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.

§ 24b

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsÜberschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Absatz 3, leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
  2. Absatz 2Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
  4. Absatz 4Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 25

Text

2. UNTERABSCHNITT
Mittel der Unfallversicherung

Beitragspflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b sowie 35 und 37 pflichtversichert sind, der Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

§ 26

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 26,
  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. Litera a
        das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. Litera b
        die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      3. Litera c
        die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      4. Litera d
        allfällige Teuerungszulagen,
      5. Litera e
        finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    6. Ziffer 6
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
  2. Absatz 2Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
  4. Absatz 4Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
  5. Absatz 5Auf Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 sind Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, anzuwenden.

§ 26a

Text

Beiträge

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsFür jeden in Paragraph 26, genannten Versicherten ist, sofern sich aus den Paragraphen 26 d, oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 26,), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
  2. Absatz 2Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € Anmerkung 1) jährlich haben zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
    3. Ziffer 3
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
    4. Ziffer 4
      für jede/n nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
    5. Ziffer 5
      für jede nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, versicherte Person der Bund.
    Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
  3. Absatz 3An die Stelle des in Absatz 2, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 22, Absatz 6, gelten entsprechend.

_____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 23,08 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 23,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 24,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 25,88 €)

§ 26b

Text

Einzahlung der Beiträge

Paragraph 26 b,

Für die Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 26 a, gilt Paragraph 23, mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.

§ 26c

Text

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 26 c,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.

§ 26d

Text

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 Versicherten

Paragraph 26 d,
  1. Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
  3. Absatz 3Auf die Beiträge nach Absatz eins, hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.

§ 26e

Text

Beiträge in der Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten

Paragraph 26 e,

Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.

§ 27

Text

3. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der Mittel

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.
  2. Absatz 2Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.

§ 27a

Text

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 27 a,

Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

§ 27b

Text

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

Paragraph 27 b,

Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.

§ 27c

Text

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 27 c,

Für die Dienstgeber/innen der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sowie der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 unterliegen würden, ist Paragraph 53 b, ASVG sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

Unterstützungsfonds

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      bis zu 25 v.H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v.H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 3 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
    überwiesen werden.
  2. Absatz 2Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v.H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Im Bereich der Pensionsversicherung kann die Versicherungsanstalt von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu 1,5 vT dieser Beiträge überweisen. Diese Überweisungen dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres 3,0 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

§ 30

Text

ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben

Paragraph 30,

Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der Paragraphen 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

§ 30a

Text

ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 30, 31 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6,

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte römisch II, römisch IV und römisch fünf des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
    Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach Paragraph 10, Absatz 7,,
    Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2,,
    Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz,
    Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach Paragraph 53,,
    Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 57,,
    Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 58, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 78, Absatz eins und 3 jeweils zweiter Satz und Paragraph 79, Absatz 2,,
    Entrichtung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,,
    Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den Paragraphen 64 bis 66,
    Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Paragraph 63,,
    Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 63 a,,
    Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 sowie
    Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82,
  2. Absatz eins aFür Versicherungsverhältnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 sowie 37 ist Paragraph 41 a, ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau tritt. Dies gilt auch für Versicherungsverhältnisse von Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6,, sofern diese als DienstnehmerInnen einem im ersten Satz genannten Pflichtversicherungstatbestand unterliegen würden.
  3. Absatz 2Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach Paragraph 67, ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den Paragraphen 67 a, ff. ASVG sowie der Abschnitt römisch VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden. Dies gilt auch für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 unterliegen würden.

§ 30b

Text

Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 30 b,

Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes römisch IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) Paragraph 73, ASVG anzuwenden.

§ 31

Text

ZWEITER TEIL
Leistungen

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 31,

Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 32

Text

Anfall der Leistungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 31,) an.
  2. Absatz 2Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  3. Absatz 3Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger.

§ 33

Text

Verschollenheit

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt ist.
  3. Absatz 3Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 34

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsPersonen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall zu.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der in Absatz eins, bezeichneten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.

§ 35

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
    2. Ziffer 2
      der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
  3. Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
      1. Litera a
        der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
      2. Litera b
        dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
  5. Absatz 4Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
  6. Absatz 5Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Absatz 6Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

§ 36

Text

Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

Paragraph 36,

Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 37

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsEine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 94,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Krankheit oder Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners oder seines Kindes (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 38

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der Versicherungsanstalt, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung der Versicherungsanstalt seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versicherungsanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 88, Ziffer 2, Litera a,) kann nur in den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.

§ 39

Text

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 39,

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 40

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 41, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anspruchsberechtigten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Verweigerung der Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt.

§ 41

Text

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 41,

Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.

§ 42

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 42,

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 43

Text

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 44

Text

Aufrechnung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;
    5. Ziffer 5
      von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292, ASVG) und der nach Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

§ 45

Text

Auszahlung von Leistungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,).

  3. Absatz 4Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden.
  4. Absatz 5Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge).

§ 46

Text

Rentensonderzahlungen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsZu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.
  4. Absatz 4Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.
  5. Absatz 5Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.

§ 48

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 48,
  1. Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

§ 49

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsZu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 15,) herbeigeführt hat oder wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn die Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,).
  5. Absatz 5Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 50, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 50

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 50,
  1. Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 69, Absatz 6 und auf Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 68 a, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

§ 51

Text

ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  2. Absatz 2Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 72,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 55, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 56,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

§ 52

Text

Leistungen

Paragraph 52,

Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    Zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 61 a,);
  2. Ziffer 2
    aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 71,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 66 bis 68);
  3. Ziffer 3
    aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
    1. Litera a
      ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (Paragraph 76,);
    2. Litera b
      Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 77,);
    3. Litera c
      Pflege in einer Krankenanstalt (Paragraph 78,).
    Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,)
    Anmerkung, Litera e,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1981,)
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,)
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (Paragraphen 82 und 83) gewährt.

§ 53

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 53,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraph 84,) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Facharztes, Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

§ 53a

Text

Organspende

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsEiner Krankheit im Sinne des Paragraph 53, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz - OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
  2. Absatz 2In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 54

Text

Arten der Leistungen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    1. Ziffer eins
      Pflichtleistungen;
    2. Ziffer 2
      freiwillige Leistungen.
  2. Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.

§ 55

Text

Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsVersicherte und deren Angehörige (Paragraph 56,) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
  2. Absatz eins aÜber die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  3. Absatz 2Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Absatz eins, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
  4. Absatz 3Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.
  5. Absatz 4Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.

§ 55a

Text

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsTritt im Falle des Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.
  2. Absatz 2Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig.
  3. Absatz 3Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Absatz 2,), zu erbringen.
  4. Absatz 4Tritt im Falle des – gemäß Paragraph 84, anzuwendenden – Paragraph 134, Absatz 2 und 3 ASVG während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren sind.

§ 56

Text

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsAngehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
    2. Ziffer 2
      an dem in einem Grenzort (Paragraph eins, Absatz 4,) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
  2. Absatz 2Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
    2. Ziffer 2
      die Kinder und die Wahlkinder;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
    2. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 2 aStiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  4. Absatz 3Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 4Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  6. Absatz 5Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige nach diesem Bundesgesetz auch ein Leistungsanspruch gegen andere Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
  7. Absatz 6Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.
    (6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 6, und 6a) kann nur eine einzige Person sein.
  8. Absatz 6 bAls Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 6 a,
  9. Absatz 7Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt sind.
  10. Absatz 8Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des (der) Versicherten, wenn sie mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden.
  11. Absatz 9Eine im Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört, oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder
    5. Litera e
      in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
    6. Litera f
      einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
  12. Absatz 10Eine im Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 6, bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
  13. Absatz 11Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 57

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 57,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

§ 58

Text

Erkrankung im Ausland

Paragraph 58,
  1. Absatz einsHält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige, wenn und solange sie sich aus einem der im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3 und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.
  3. Absatz 3Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 68 a,
  4. Absatz 4Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Absatz 3, durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.

§ 59

Text

Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsNimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4,) bzw. als Rezeptgebühr (Paragraph 64, Absatz 3,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre.
  2. Absatz 2Die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zu Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten; darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
  4. Absatz 4Für Leistungen eines approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.

§ 60

Text

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen

Paragraph 60,

Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz ,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.

§ 60a

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 60 a,
  1. Absatz einsStehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 60, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.
  2. Absatz 2Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.

§ 61

Text

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

Paragraph 61,

Die Versicherungsanstalt kann in der Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v.H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

§ 61a

Text

2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 61 a,
  1. Absatz einsDie Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 56,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
  2. Absatz 2Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, zu ersetzen.

§ 61b

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 61 b,

Die Versicherungsanstalt hat sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. Paragraph 132 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 62

Text

Krankenbehandlung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Krankenbehandlung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe und Hilfsmittel.
  2. Absatz 2Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
  3. Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4Angehörigen, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, steht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz zu.
  5. Absatz 5Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.
  6. Absatz 6Die Versicherungsanstalt hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

§ 63

Text

Ärztliche Hilfe

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 59, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 62, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. Litera a
        physiotherapeutische,
      2. Litera b
        logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. Litera c
        ergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;
    3. Ziffer 3
      eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  2. Absatz 2In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei der Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,)

  3. Absatz 4In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Paragraph 22, Absatz 6, gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.

§ 64

Text

Heilmittel

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Heilmittel umfassen
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Arzneien und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  3. Absatz 3Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Dachverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.
  6. Absatz 6Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,85 €)

§ 65

Text

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 65,
  1. Absatz einsNotwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
    1. Litera a
      die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
    2. Litera b
      die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.
  3. Absatz 2 aDie Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 3, ist Absatz 2, anzuwenden. 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60% der Höchstbeitragsgrundlage (20% dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 3,), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  4. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen.
  5. Absatz 4Die Versicherungsanstalt hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2a jeweils erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2a jeweils zweiter Satz oder Absatz 3, zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinne des Paragraph 64, Absatz 5,
  6. Absatz 5Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten höchstens mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  7. Absatz 6Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2,, 4 und 5 gelten entsprechend.
  8. Absatz 7Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder von der Versicherungsanstalt selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung der Versicherungsanstalt durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf bzw. ein solches Hilfsmittel nicht von der Versicherungsanstalt oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  9. Absatz 8Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt bzw. die Kosten der Instandsetzung nicht übernommen, wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht.
  10. Absatz 9Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. Paragraph 100, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.

§ 65a

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer eins a
      die ambulante Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
    3. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    4. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
    5. Ziffer 4
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. Absatz 3Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt Paragraph 99 e,
  4. Absatz 4Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 70 a,) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  5. Absatz 5Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
    1. Ziffer eins
      7,00 € Anmerkung 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      12,00 € Anmerkung 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
    3. Ziffer 3
      17,00 € Anmerkung 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten und darf für jede versicherte (angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 8,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 8,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 9,37 €)

Anmerkung 2: für 2020: 14,77 €

für 2021: 15,26 €
für 2022: 15,58 €
für 2023: 16,06 €

Anmerkung 3: für 2020: 20,94 €

für 2021: 21,63 €
für 2022: 22,08 €
für 2023: 22,76 €)

§ 65b

Text

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 65 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt als Trägerin der Krankenversicherung hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
  2. Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 66

Text

Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 66,
  1. Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
    4. Ziffer 4
      wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
  3. Absatz 3Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
  4. Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).

§ 67

Text

Aufnahme in eine Krankenanstalt

Paragraph 67,

Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß Paragraph 66, in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.

§ 68

Text

Beziehungen zu den Krankenanstalten

Paragraph 68,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß Paragraph 66, anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
  3. Absatz 3Für Krankenanstalten nach Absatz 2, ist Paragraph 149, Absatz 3,, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.

§ 68a

Text

Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege

Paragraph 68 a,

Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.

§ 69

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 69,
  1. Absatz einsZahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren.
  3. Absatz 3Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 63, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Behandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der Versicherungsanstalt sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3 aDie Versicherungsanstalt darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,)

  5. Absatz 5Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung (der Gewährung des Zahnersatzes) als Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Paragraph 63, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden, wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne sowie von kieferorthopädischen Behandlungen die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag vorsehen kann.
  6. Absatz 6Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistung der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Paragraph 59, ist entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 7Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 83, entsprechend.

§ 69a

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsBehandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 69, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 69, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 158,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 59, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 60, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. Paragraph 60 a, ist nicht anzuwenden.

§ 70

Text

Erweiterte Heilbehandlung

Paragraph 70,

Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 70 a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.

§ 70a

Text

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des Paragraph 70, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 65 a, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

§ 70b

Text

Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation

Paragraph 70 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und nach Maßgabe des Paragraph 70, in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, bezeichneten Personen, nach Maßgabe der Paragraphen 87, Absatz 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß Paragraph 83, Absatz 5,

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,)

§ 71

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 71,
  1. Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr) Kostenersatz gemäß Paragraph 59,
  5. Absatz 5Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
  6. Absatz 6Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 66, Absatz 4, bezeichneten Einrichtungen oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht ist.

§ 72

Text

Krankheitsverhütung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsZur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  2. Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann die in Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 73

Text

Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 73,

Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.

§ 74

Text

Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 74,
  1. Absatz einsAnspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 3,) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 56, die dort genannten weiblichen Angehörigen.
  2. Absatz 2Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  3. Absatz 3Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 2,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Absatz 2, ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.

§ 76

Text

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

Paragraph 76,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 55 und 63 Absatz eins bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz gemäß Paragraph 59,

§ 77

Text

Heilmittel und Heilbehelfe

Paragraph 77,
  1. Absatz einsHeilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 64 und 65 gewährt.
  2. Absatz 2Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.

§ 78

Text

Pflege in einer Krankenanstalt

Paragraph 78,

Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 59,, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.

§ 82

Text

Reise-(Fahrt-) und Transportkosten

Paragraph 82,

Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.

§ 83

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Reise(Fahrt)kosten, die
    1. Ziffer eins
      zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (Paragraph 56,) oder
    2. Ziffer 2
      zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
    notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenanteiles ist Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (Paragraph 56,) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
  3. Absatz 3Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der Versicherungsanstalt als Pflichtleistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins, zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.
  4. Absatz 4Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
  5. Absatz 5Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 65 a, Absatz 2,), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraphen 70 a, Absatz 2 und 70b Absatz eins,) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (Paragraph 72, Absatz eins,) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.

§ 83a

Text

Verwendung von Chipkarten

Paragraph 83 a,

Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

§ 84

Text

3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6,Anmerkung 1) sowie der Selbstversicherten nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 84,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

    Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 88,, Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 90,,

    Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß Paragraph 91,, Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 99,,

    Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a,, Auszahlung der Leistungen gemäß Paragraph 104, Absatz eins,,

    Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2,, Leistungen der Krankenversicherung gemäß Paragraph 117, Ziffer eins,, 3 und Ziffer 4, Litera d,,

    Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß Paragraph 121, Absatz 3,, Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß Paragraph 121, Absatz 4,, Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß Paragraph 122,, Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 131, Absatz 2, erster Satz,

    Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a,,

    Dauer der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 134,,

    Krankengeld gemäß den Paragraphen 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a und Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d und Wochengeld gemäß den Paragraphen 162, sowie 165 bis 168.

  2. Absatz 2Für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 5, ASVG und Wochengeld nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer eins, ASVG gebührt.
  3. Absatz 3Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a,, das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d und das Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168 ASVG anzuwenden.

(________________

Anmerkung 1: Artikel 4, Ziffer 70, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 33, 37 und 38 sowie Absatz 6 “, ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 23“.

§ 85

Text

Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes

Paragraph 85,

Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den Paragraphen 138, ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.

§ 85a

Text

Aufwandsersatz für geleistetes Krankengeld

Paragraph 85 a,

Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach Paragraph 138, ff. ASVG zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.

§ 85b

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Die Anpassung hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen (vgl. § 281).

Text

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 85 b,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. Absatz 2Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld festgelegt werden.

§ 86

Text

ABSCHNITT III
Leistungen der Unfallversicherung

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die Paragraphen 117 bis 117b.
  2. Absatz 2Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer/innen nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die Anwendbarkeit der Paragraphen 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.

§ 87

Text

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten.
  2. Absatz 2Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

§ 88

Text

Leistungen der Unfallversicherung

Paragraph 88,

Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. Litera a
      Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96,, 97 und 99);
    2. Litera b
      berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 99 a bis 99c);
    3. Litera c
      Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 100,);
    4. Litera d
      Versehrtenrente (Paragraphen 101 bis 108);
    5. Litera e
      Versehrtengeld (Paragraph 109,);
    6. Litera f
      Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 110,).
  2. Ziffer 2
    Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. Litera a
      Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 111,);
    2. Litera b
      Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116).

§ 89

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 89,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
  2. Ziffer 2
    bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 101,).

§ 90

Text

Dienstunfall

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
  2. Absatz eins aDienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
  3. Absatz eins bDie Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.
  4. Absatz 2Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
    2. Ziffer 2
      auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 61 a,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
    3. Ziffer 3
      bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
    4. Ziffer 4
      bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
    5. Ziffer 5
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
    6. Ziffer 6
      auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
    7. Ziffer 7
      auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
    8. Ziffer 8
      auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
    9. Ziffer 9
      auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
  5. Absatz 3Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

§ 91

Text

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDen Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung;
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
    3. Ziffer 3
      beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
    4. Ziffer 4
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
  2. Absatz 2Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.

§ 92

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 232 Abs. 3.

Text

Berufskrankheiten

Paragraph 92,
  1. Absatz einsAls Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
  2. Absatz 2Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im Paragraph 91, Absatz 2, bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
  3. Absatz 3Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Absatz eins, oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (Paragraph 91, Absatz 2,) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

§ 93

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 93,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2,, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
  2. Absatz eins aBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 2Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.
  4. Absatz 3Bemessungsgrundlage für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 188,95 €.
  5. Absatz 3 aBemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21 , 22 und 39 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.
  6. Absatz 3 bDie Bemessungsgrundlage für die im Paragraph 91, Absatz 2, genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach Paragraph 181 a, Absatz 2, erster Satz ASVG oder nach Paragraph 182, ASVG zu ermitteln.
  7. Absatz 3 cBemessungsgrundlage für die in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.
  8. Absatz 4Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins bis 3c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.

§ 93a

Text

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsBefand sich die versicherte Person zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung sonst in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die die versicherte Person erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres erreicht hätte.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für die versicherte Person günstiger ist.

§ 94

Text

Neufeststellung der Renten

Paragraph 94,
  1. Absatz einsBei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 101,, 108 Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 103, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 107,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

§ 95

Text

Abfinden von Renten

Paragraph 95,
  1. Absatz einsVersehrtenrenten von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins,) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Höhe des Abfindungskapitals wird durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestimmt.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die Versicherungsanstalt auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v.H. der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Werte der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrages zum Zwecke der wirtschaftlichen Sicherung des Versehrten gewährleistet erscheint.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 94, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  4. Absatz 4Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

§ 95a

Text

2. UNTERABSCHNITT
Leistungen

Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)

Paragraph 95 a,

Die Versicherungsanstalt kann die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten durchführen.

§ 96

Text

Unfallheilbehandlung

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. Absatz 2Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe,
    2. Ziffer 2
      Heilmittel,
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe,
    4. Ziffer 4
      Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. Absatz 3Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der Paragraphen 58 bis 60, 63, 64, 65 Absatz eins,, 8 und 9, 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Absatz eins,) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die in Paragraph 68, Absatz eins, aufgestellten Grundsätze.

§ 97

Text

Dauer der Unfallheilbehandlung

Paragraph 97,

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

§ 98

Text

Besondere Unterstützung

Paragraph 98,

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 99

Text

Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung

Paragraph 99,

Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versehrten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.

§ 99a

Text

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 a,
  1. Absatz einsDurch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu versehen.
  2. Absatz 2Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13 und 15 genannten Personen beziehen sich die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auf jenen Beruf, den diese Personen vor Erlangung der Funktion ausgeübt haben, auf Grund der sie unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen.
  4. Absatz 4Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 56,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

§ 99b

Text

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

§ 99c

Text

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 c,
  1. Absatz einsDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 87, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird,
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
      1. Litera a
        einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
      2. Litera b
        einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  3. Absatz 3Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  4. Absatz 4Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.

§ 99d

Text

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 99 d,

Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation der Versicherungsanstalt bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Versicherungsanstalt über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 99e

Text

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 99 e,

Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Paragraph 307 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 100

Text

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDer Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
  2. Absatz 2Wenn bei einem Dienstunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat die Versicherungsanstalt die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
  3. Absatz 3Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten der Versicherungsanstalt wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf der festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
  4. Absatz 4Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den die Versicherungsanstalt hätte aufwenden müssen.

§ 101

Text

Anspruch auf Versehrtenrente

Paragraph 101,
  1. Absatz einsAnspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
  2. Absatz 2Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v.H. beträgt.

§ 102

Text

Anfall der Versehrtenrente

Paragraph 102,

Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

§ 103

Text

Bemessung der Versehrtenrente

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
  2. Absatz 2Als Rente ist zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
    1. Ziffer eins
      völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
    2. Ziffer 2
      teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
  3. Absatz 3Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v.H. oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

§ 104

Text

Zusatzrente für Schwerversehrte

Paragraph 104,
  1. Absatz einsSchwerversehrten (Paragraph 103, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente
    1. Ziffer eins
      bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
    2. Ziffer 2
      bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
    ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
  2. Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.

§ 105

Text

Kinderzuschuß

Paragraph 105,
  1. Absatz einsSchwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v.H. der Versehrtenrente gewährt. Für die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Absatz 2, zweiter Satz bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Absatz 2, erster Satz gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (Paragraph 104,) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Als Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts- (Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3Der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

§ 106

Text

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

Paragraph 106,

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.

§ 107

Text

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung

Paragraph 107,
  1. Absatz einsKann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 94, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
  2. Absatz 2Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 101, die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.