Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz).
StF: BGBl. Nr. 235/1962 (NR: GP IX IA 197/A AB 796 S. 108. BR: S. 195.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1965, (NR: GP römisch zehn IA 130/A AB 705 S. 78. BR: S. 227.)

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1064 AB 1162 S. 132. BR: S. 274.)

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1327 AB 1463 S. 167. BR: S. 286.)

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1971, (NR: GP römisch XII IA 36/A u. RV 250 AB 540 S. 51. BR: S. 303.)

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1971, (NR: GP römisch XIII RV 76 AB 110 S. 14. BR: S. 306.)

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1105 AB 1188 S. 109. BR: S. 333.)

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 150 AB 276 S. 30. BR: AB 1567 S. 354.)

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 871 AB 939 S. 99. BR: AB 1873 S. 378.)

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1275 S. 136. BR: AB 2605 S. 430. NR: Einspr. d. BR: 1377 AB 1436 S. 145.)

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 1085 AB 1106 S. 159. BR: 3192 AB 3202 S. 480.)

Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 296 AB 374 S. 38. BR: AB 3381 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1077 AB 1117 S. 126. BR: AB 4548 S. 572.)

[CELEX-Nr.: 377L0187, 389L0391, 375L0129]

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Stand 1.1.2017)

Abschnitt römisch eins.

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Abschnitt römisch II.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 2,

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

Paragraph 3,

Entgelt.

Paragraph 4,

 

Paragraph 5,

Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.

Paragraph 6,

Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.

Paragraph 7,

Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.

Paragraph 8,

Fürsorgepflicht.

Paragraph 9,

Urlaub.

Paragraph 10,

Dienstverhinderung.

Paragraph 11,

 

Paragraph 11 a,

 

Paragraph 12,

 

Paragraph 13,

Auflösung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 14,

 

Paragraph 15,

 

Paragraph 16,

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 17,

Außerordentliches Entgelt

Paragraph 18,

Dienstzeugnis.

Paragraph 19,

Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Paragraph 20,

Zwingende Vorschriften.

(Abschnitt römisch III. sowie Paragraph 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,)

Abschnitt römisch IV.
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen.

Paragraph 22,

Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.

Paragraph 23,

Strafbestimmungen.

(Paragraph 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,)

Paragraph 25,

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 26,

Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.

Paragraph 27,

Inkraftsetzung und Vollziehung.

Anlage 1

Dienstschein

§ 1

Text

Abschnitt römisch eins.

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
  2. Absatz 2Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)
  3. Absatz 3Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
    1. Litera a
      Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Absatz eins, angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;
    2. Litera b
      Dienstverhältnisse der in Absatz eins bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht
      1. Ziffer eins
        zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,
      2. Ziffer 2
        zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;
    3. Litera c
      Dienstverhältnisse der in den Absatz eins und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

§ 2

Text

Abschnitt römisch II.
Allgemeine Bestimmungen.

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei Begründung des Dienstverhältnisses sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben; eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen der im Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten. Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Bei Begründung des Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfertigung dieses Bundesgesetzes in jeweils geltender Fassung sowie allfällige anzuwendende Kollektivverträge oder Mindestlohntarife oder ein von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aufgelegtes Merkblatt über den Dienstvertrag der Hausgehilfen auszuhändigen.
  3. Absatz 3Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigener Person zu leisten und den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner Obsorge anvertrauten Personen und Sachen pflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen des Dienstverhältnisses die Interessen des Dienstgebers wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit zu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die das Familienleben des Dienstgebers und der übrigen Angehörigen seines Hausstandes betreffen.

§ 3

Text

Entgelt.

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
  2. Absatz 2Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWird dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer ein eigener Wohnraum zur Verfügung gestellt, muß er den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und so beschaffen sein, daß die Sittlichkeit des Dienstnehmers nicht gefährdet ist; er muß in der Zeit, während der es die Außentemperatur erfordert, heizbar, von innen und außen abschließbar sein und die erforderliche Einrichtung insbesondere auch einen versperrbaren Kasten, enthalten.
  2. Absatz 2Kann dem Dienstnehmer kein eigener Wohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich des Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, die Vorschrift des Absatz eins ;, er muß jedoch nur von innen abschließbar sein.
  3. Absatz 3Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Verpflegung besteht, müssen eine gesunde und hinreichende Kost erhalten, die in der Regel der der erwachsenen gesunden Familienmitglieder entspricht.

§ 5

Text

Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Arbeitszeit einschließlich der Zeit, während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf in zwei Kalenderwochen folgendes Ausmaß nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Für die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer
      1. Litera a
        die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
        ab 5.1.1970 ..................................... 106 Stunden,
        ab 3.1.1972 ..................................... 104 Stunden,
        ab 6.1.1975 ..................................... 100 Stunden;
      2. Litera b
        die das 18. Lebensjahr vollendet haben
        ab 5.1.1970 ..................................... 116 Stunden,
        ab 3.1.1972 ..................................... 114 Stunden,
        ab 6.1.1975 ..................................... 110 Stunden.
    2. Ziffer 2
      Für die nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer
      1. Litera a
        die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
        ab 5.1.1970 ..................................... 84 Stunden,
        ab 3.1.1972 ..................................... 82 Stunden,
        ab 6.1.1975 ..................................... 80 Stunden;
      2. Litera b
        die das 18. Lebensjahr vollendet haben
        ab 5.1.1970 ..................................... 92 Stunden,
        ab 3.1.1972 ..................................... 90 Stunden,
        ab 6.1.1975 ..................................... 86 Stunden.

    Das Entgelt der Dienstnehmer darf aus Anlaß der gemäß den vorstehenden Ziffer eins, oder 2 eintretenden Arbeitszeitverkürzung nicht verkürzt werden (Lohnausgleich).

  2. Absatz 2Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der im Paragraph 6, getroffenen Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer die in den Absatz 3 und 4 vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch mindestens zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechung zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewähren sind.
  4. Absatz 4Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers nicht aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 13 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem, insofern sie mehr als 4 1/2 Stunden beträgt, durch eine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhepausen im nachstehend angeführten Mindestausmaß zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssen mindestens betragen

bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden bis zu 6 Stunden ............................ 20 Minuten,

bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 8 Stunden .................................. 30 Minuten,

bei einer Arbeitszeit von 8 bis 9 Stunden .................................................................... 45 Minuten,

bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden .............................................................. 60 Minuten.

  1. Absatz 5Eine Überschreitung der sich aus Absatz eins, ergebenden Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung ein Ausgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten 2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann ist diese Mehrarbeitsleistung besonders zu entlohnen. Als Entlohnung ist das auf diese Arbeitszeit entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlages zu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleiche gilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehrarbeit kein Ausgleich durch Freizeit gewährt wird.
  2. Absatz 6Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oder der Nachtruhe gemäß Absatz 3 und 4 ist nur gestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienstnehmers während dieser Zeiten aus dringenden, unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründen benötigt wird. Für diese geleistete Arbeit gebührt ein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzung der Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeitausgleich gewährt wird oder nicht. Die Höhe dieser Zuschläge wird in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festgesetzt.
  3. Absatz 7Wenn dem Hausstand des Dienstgebers Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, angehören oder wenn der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder seines Hausstandes derart körperbehindert sind, daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann können von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, abweichende Freizeiten und von den Bestimmungen des Absatz 3 und 4 abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Arbeitszeit das in den Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen um nicht mehr als 18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der Absatz 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form im Dienstschein (Paragraph 2, Absatz eins,) getroffen wurden.
  4. Absatz 8Dienstnehmer, die von mehreren Dienstgebern beschäftigt werden, haben diese Tatsache jedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.

§ 6

Text

Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDen Dienstnehmern gebührt in jeder Woche an einem zu vereinbarenden Werktag eine spätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, die bis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgenden Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallen die Ruhepausen nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4. Weiters gebührt einmal in 2 Wochen ein arbeitsfreier Sonntag. Diese Freizeit beginnt mit der Beendigung der Arbeitszeit am Samstag und hat bis zum Beginn der Arbeitszeit am Monat zu dauern.
  2. Absatz 2An Sonntagen, die nicht arbeitsfrei sind, sowie an gesetzlichen Feiertagen darf die Arbeitszeit 6 Stunden nicht übersteigen. An diesen Tagen entfallen die Ruhepausen nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4. Wird der Dienstnehmer an einem Sonntag, der für ihn an sich arbeitsfrei wäre, zu Dienstleistungen herangezogen, so hat der folgende Sonntag für ihn zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistung am vorausgehenden Sonntag.
  3. Absatz 3Nimmt ein Dienstnehmer während einer Freizeit nach Absatz eins und 2 Sachleistungen nicht in Anspruch, so sind ihm diese nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, in Geld abzugelten, vorausgesetzt, daß er die Nichtinanspruchnahme dieser Sachleistungen dem Dienstgeber rechtzeitig mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4Dem Dienstnehmer ist die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten erforderliche Zeit einzuräumen. Diese Zeit ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und darf weder in die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Freizeiten, noch in die nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4 gebührenden Ruhepausen und Ruhezeiten eingerechnet werden.
  5. Absatz 5Für an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit ist ein Entgelt zu leisten, das nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, zu berechnen ist.

§ 7

Text

Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.
  2. Absatz 2Zur Überwachung des Gesundheitszustandes ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.

§ 8

Text

Fürsorgepflicht.

Paragraph 8,

Der Dienstgeber hat bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

§ 9

Text

Urlaub.

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Art. römisch eins Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390, anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das Zweifache und nach Vollendung des 20. Jahres das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 48, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 3Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 12

Text

Dienstverhinderung.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIst der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
  2. Absatz 2Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Opferfürsorgegesetz, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Ist der Entgeltanspruch nach Absatz eins und 2 innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so gebührt das Entgelt bei einer weiteren Dienstverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Dienstjahres jeweils bis zur Dauer von zwei Wochen oder, wenn das Dienstverhältnis schon länger als sechs Monate gedauert hat, jeweils bis zur Dauer von vier Wochen.
  4. Absatz 4Ist die Dienstverhinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung verursacht worden, so besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bereits ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
  5. Absatz 5Wird ein in Absatz 2, genannter Aufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Absatz 4,
  6. Absatz 6Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 13

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWegen einer Dienstverhinderung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins bis 5 angeführten Grunde kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden.
  2. Absatz 2Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im Paragraph 10, Absatz 6, angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von vier Wochen übersteigt.
  3. Absatz 3Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im Paragraph 10, angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 10, angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der Paragraphen 4,, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, sind anzuwenden.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVerlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeitweilig oder dauernd an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wird die Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt, so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, der den geänderten Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufenden Geldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehende Sachleistungen, deren Höhe sich nach Paragraph 3, Absatz 2, bestimmt.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, festgelegte Abgeltung gebührt auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmern.

§ 13

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche herabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, die Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstande haben, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; sie kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und muß jedenfalls am 15. oder Letzten eines Monats enden.
  3. Absatz 3Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.
  4. Absatz 4Während einer vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Eine Probezeit darf nur bis zur Höchstdauer einer Woche vereinbart werden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsTritt ein Dienstgeber vor Beginn der Vertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienstvertrag zurück, so behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung verstrichen wäre, unter Anrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Weitergehende Ersatzansprüche werden hiedurch nicht berührt. Wenn der genannten Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt, ist das gebührende Entgelt ohne Abzug zu leisten.
  2. Absatz 2Tritt ein Dienstnehmer vor Beginn der Vertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienstvertrag zurück, so kann der Dienstgeber den Ersatz des Schadens verlangen, den er durch die Nichterfüllung des Vertrages erlitten hat.

§ 16

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit, mindestens jedoch wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
  2. Absatz 2Die Vorschrift des Absatz eins, gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch vier Stunden beträgt.
  3. Absatz 3Ansprüche nach Absatz eins und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 48, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  4. Absatz 5Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 17

Text

Außerordentliches Entgelt

Paragraph 17,

Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen, einschließlich der darauf entfallenden Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration usw.), zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nach einer ununterbrochen mindestens zehnjährigen Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage; es erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 48, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  1. Absatz 2Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt gemäß Absatz eins, besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst wird.
  2. Absatz 3Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folge einer Dienstverhinderung (Paragraph 10,) erfolgte und das Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der für das außerordentliche Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses zählt.
  3. Absatz 4Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war.

§ 18

Text

Dienstzeugnis.

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf seine Kosten dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
  2. Absatz 2Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten vom Dienstgeber auszustellen. Für den Inhalt eines solchen Zeugnisses gilt Absatz eins,

§ 19

Text

Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Paragraph 19,

Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienstverhältnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Anwendung.

§ 20

Text

Zwingende Vorschriften.

Paragraph 20,

Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.

§ 22

Text

Abschnitt römisch IV.
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen.

Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsIst jemand von einem Gericht wegen einer gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen gerichteten oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verurteilten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für bestimmte Zeit oder für immer die Beschäftigung von minderjährigen Dienstnehmern untersagen, wenn nach den Umständen des Falles eine Gefährdung derselben zu besorgen ist.
  2. Absatz 2Ein Dienstgeber, gegen den ein Verbot im Sinne des Absatz eins, erlassen wird, ist verpflichtet, ein bestehendes Dienstverhältnis mit einem minderjährigen Dienstnehmer sofort zu lösen.

§ 23

Text

Strafbestimmungen.

Paragraph 23,

Dienstgeber, die den Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 4,, des Paragraph 5, Absatz eins,, 3 und 4, des Paragraph 6, Absatz eins und 2, des Paragraph 7, Absatz eins, sowie der Paragraphen 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Paragraph 22, mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.

§ 25

Text

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehen.
  2. Absatz 2Die Dauer einer vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vereinbarten Probezeit wird durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  3. Absatz 3Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse finden die Vorschriften über die Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszustellen und auszuhändigen ist.
  4. Absatz 4Paragraph 17, ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, etwas anderes angeordnet wird. Er ist jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

§ 26

Text

Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.

Paragraph 26,
  1. Absatz einsIn gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.

§ 27

Text

Inkraftsetzung und Vollziehung.

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  3. Absatz 3Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt römisch III außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 9, Absatz 2 a und 17 Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  6. Absatz 6Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 10, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
  9. Absatz 9Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
  13. Absatz 13Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

_______________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anl. 1

Text

Anlage

Dienstschein

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Dienstgebers: ..........................................................................................
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Dienstnehmers: .......................................................................................
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum des Dienstnehmers: .................................................................................................
  4. Ziffer 4
    Beginn, bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit auch Ende des Dienstverhältnisses: .............
  5. Ziffer 5
    Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist: .......................................................................................
  6. Ziffer 6
    Welche Probezeit wurde vereinbart:
    (höchstens 1 Woche) ......................................................................................................................
  7. Ziffer 7
    Arbeitsort: ......................................................................................................................................
  8. Ziffer 8
    Verwendung im Haushalt:
    Hausgehilf/e/in ohne (mit) Kochen ................................................................................................
    Köchin/Koch ..................................................................................................................................
    Wirtschafter/in, Haushälter/in ........................................................................................................
    Kinderbetreuungsperson .................................................................................................................
    Säuglingspfleger/in .........................................................................................................................
    Krankenbetreuer/in .........................................................................................................................
    Diplom-Säuglingspfleger/in ...........................................................................................................
    Diplom-Krankenpfleger/in .............................................................................................................
    Kindergärtner/in mit Befähigungsnachweis ...................................................................................
    Erzieher/in mit Befähigungsnachweis ............................................................................................
    Hausprofessionisten ........................................................................................................................
  9. Ziffer 9
    Art der Sonderleistungen: zum Beispiel Krankenbetreuung, Kinderbetreuung, Pflege eines Fahrzeuges, Gartenarbeiten, Wartung von Haustieren usw. ...........................................................
  10. Ziffer 10
    Vereinbarung monatlicher (wöchentlicher) Geldbezug: .................................................................
  11. Ziffer 11
    Vergütung für Sonderleistungen: ....................................................................................................
  12. Ziffer 12
    Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung wird vom Arbeitgeber getragen: Ja – Nein 1)
  13. Ziffer 13
    Vereinbarte Sachleistungen:
    Frühstück, Gabelfrühstück, Mittagessen, Jause, Nachtmahl
  14. Ziffer 14
    Wenn Sachleistungen nicht gewährt werden, Höhe der Abgeltung: Frühstück .............................,
    Gabelfrühstück .................., Mittagessen ................., Jause ..................., Nachtmahl ...................
  15. Ziffer 15
    1. Litera a
      Wird ein Wohnraum zur Verfügung gestellt: ... Ja - Nein 1)
    2. Litera b
      Wird eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt: ... Ja - Nein 1)
  16. Ziffer 16
    Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes: ....................................................................................
  17. Ziffer 17
    Arbeitszeit: an Wochentagen von ............................................. bis ................................................
    an Sonntagen oder Feiertagen von ................................ bis ........................................
  18. Ziffer 18
    Möglichkeit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und kirchlichen Feiertagen
    von .......................................... bis ...........................................
  19. Ziffer 19
    Ein freier Wochennachmittag ab 14 Uhr wird vereinbart für: Montag - Dienstag - Mittwoch - Donnerstag - Freitag - Samstag
  20. Ziffer 20
    Abweichende Vereinbarung der Arbeitszeit, der Freizeit, der Ruhezeit und der Ruhepausen in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 7, ................................................................................................................
  21. Ziffer 21
    Geltender Mindestlohntarif: ............................................................................................................

 

 

.................................., am ..................................

(Unterschrift des Dienstgebers)

 

(Unterschrift des Dienstnehmers)

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Ziffer eins ) Nichtzutreffendes streichen