Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Fassung vom 01.05.1962

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.).
StF: BGBl. Nr. 305/1961 (NR: GP IX RV 506 AB 522 S. 89. BR: S. 182.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 651 AB 720 S. 92. BR: S. 262.)

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1971, (NR: GP römisch XII RV 433 AB 522 S. 49. BR: S. 303.)

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 221 AB 287 S. 28. BR: AB 1547 S. 353.)

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 534 AB 599 S. 61. BR: AB 1704 S. 366.)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978, (NR: GP römisch XIV IA 94/A AB 919 S. 95. BR: AB 1844 S. 377.)

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, (NR: GP römisch XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: 1999 AB 2002 S. 385.)

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1979, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1979, (NR: GP römisch XV RV 78 AB 100 S. 9. BR: AB 2035 S. 389.)

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979, (NR: GP römisch XV RV 115 AB 176 S. 20. BR: AB 2089 S. 391.)

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 235 AB 246 S. 24. BR: AB 2112 S. 393.)

Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 530 AB 566 S. 58. BR: AB 2248 S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: AB 2268 S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1354 AB 1393 S. 142. BR: AB 2641 S. 431.)

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, (NR: GP römisch XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440.)

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 350 AB 376 S. 58. BR: AB 2871 S. 451.)

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 462 AB 508 S. 72. BR: AB 2914 S. 455.)

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 146/A S. 108. BR: AB 3030 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 788 S. 120.)

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 784 AB 794 S. 122. BR: AB 3051 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1988, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1989, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 307/A AB 1161 S. 125. BR: AB 3779 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1199 AB 1218 S. 133. BR: 3829 AB 3837 S. 527.)

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1209 AB 1263 S. 139. BR: AB 3851 S. 529.)

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1092 AB 1353 S. 145. BR: 3880 AB 3892 S. 531.)

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 435/A AB 1448 S. 152. BR: AB 3957 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 12 AB 28 S. 7. BR: AB 4011 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 128 AB 170 S. 33. BR: 4071 AB 4086 S. 543.)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

(CELEX-Nr.: 392L0051)

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

(CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391, 393L0194)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, (NR: GP römisch XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

(CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2000, (DFB)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Text

ARTIKEL römisch eins.

Anwendungsbereich.

Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.

Art. 2

Text

ARTIKEL römisch II.

Richter.

Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.

§ 1

Text

1. TEIL.

Dienstrecht.

römisch eins. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

  1. Absatz 2Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen.

§ 2

Text

Aufnahmeerfordernisse.

Paragraph 2, Zum Richteramtsanwärter darf nur ein österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist, der die körperliche und geistige Eignung für den Richterberuf besitzt und die in der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt hat.

§ 5

Text

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

Paragraph 5, Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.

§ 6

Text

Versetzung des Richteramtsanwärters.

Paragraph 6, Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 8

Text

Dienstentlassung infolge Verurteilung.

Paragraph 8, Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.

§ 10

Text

Gestaltung des Ausbildungsdienstes.

Paragraph 10, (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

  1. Absatz 2Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

§ 11

Text

Leitung des Ausbildungsdienstes.

Paragraph 11, Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.

§ 12

Text

Beurteilung der Ausbildung.

Paragraph 12, Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen. Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters bei einer Behörde hat deren Vorstand diese Beurteilungen unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übersenden.

§ 13

Text

Nichteinrechnung in den Ausbildungsdienst.

Paragraph 13, Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet.

§ 14

Text

Übungskurse zur Ausbildung.

Paragraph 14, (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.

  1. Absatz 2Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
  2. Absatz 3Der Richteramtsanwärter soll auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Kriminologie, des Strafvollzuges sowie auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet erwerben. Zu diesem Zwecke sind besondere Kurse und Übungen abzuhalten.

§ 15

Text

Einrechnung in den Ausbildungsdienst.

Paragraph 15, Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist.

§ 16

Text

Richteramtsprüfung.

Paragraph 16, (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.

  1. Absatz 2Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
  2. Absatz 3Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivil- und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind die Sammlungen von Entscheidungen, Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
  3. Absatz 4Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:
    1. Ziffer eins
      das Privatrecht;
    2. Ziffer 2
      das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht;
    3. Ziffer 3
      das zivilgerichtliche Verfahren;
    4. Ziffer 4
      das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes;
    5. Ziffer 5
      die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz;
    6. Ziffer 6
      die Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und des Finanzrechtes sowie des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes.
  4. Absatz 5Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.

§ 18

Text

Bestellung der Prüfungskommissäre.

Paragraph 18, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit ihrer Dienststelle zu pflegen.

  1. Absatz 2Die am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer hat bis Mitte November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rechtsanwälte ihres Sprengels in der von ihm anzugebenden Anzahl zur Bestellung als Prüfungskommissäre namhaft zu machen. Nach Bedarf kann der Präsident des Oberlandesgerichtes auch eine nicht am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer auffordern, Rechtsanwälte ihres Sprengels zur Bestellung als Prüfungskommissäre vorzuschlagen.

§ 19

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Paragraph 19, (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.

  1. Absatz 2Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Er hat gleichzeitig jene Prüfungskommissäre zu bestimmen, die die schriftlichen Aufgaben zu stellen und zu begutachten haben.
  2. Absatz 3Wer zu einem Kandidaten in einem der in Paragraph 34, angeführten Verhältnisse steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

§ 20

Text

Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.

Paragraph 20, (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

  1. Absatz 2Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

§ 21

Text

Zulassung zur Richteramtsprüfung. Prüfungsurlaub.

Paragraph 21, (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung kann der Richteramtsanwärter frühestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes ansuchen. Über die Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist.

  1. Absatz 2Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst nicht mit genügendem Erfolg geleistet hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.
  2. Absatz 3Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.

§ 22

Text

Ergebnis der Richteramtsprüfung.

Paragraph 22, (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
  2. Ziffer 2
    sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  3. Ziffer 3
    gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  4. Ziffer 4
    nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  1. Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
  2. Absatz 3Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. Absatz 4Lautet die Note auf "nicht genügend", dann ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. Absatz 5Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 6Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

§ 23

Text

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

Paragraph 23, (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.

  1. Absatz 2Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Paragraph 21, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 24

Text

Gebührenfreiheit der Richteramtsprüfung.

Paragraph 24, Für die Richteramtsprüfung sind keine Gebühren zu entrichten.

§ 28

Text

Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt.

Paragraph 28, (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

  1. Absatz 2Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn das Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.

§ 39

Text

Wahlkommission.

Durchführung der Wahl.

Paragraph 39, (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei rangältesten Mitgliedern des Gerichtshofes besteht.

  1. Absatz 2Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.
  2. Absatz 3Das Wahlrecht ist durch Übergabe oder Übersendung des nicht unterfertigten, unter Umschlag gehaltenen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter der Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes erster Instanz haben am Wahltag ihre Stimmzettel unter Umschlag dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der sie mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich an die Wahlkommission einzusenden hat.

§ 40

Text

Stimmzettel.

Paragraph 40, (1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der Wahl ist den Richtern ein amtlicher Stimmzettel (Muster in der Anlage) Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zuzustellen.

  1. Absatz 2Auf dem Stimmzettel sind durch Druck, Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.

§ 41

Text

Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.

Paragraph 41, (1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind ungültig.

  1. Absatz 2Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
  2. Absatz 3Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.

§ 42

Text

Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.

Paragraph 42, Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.

§ 44

Text

Engere Wahl.

Paragraph 44, (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.

  1. Absatz 2Stimmen, die bei der engeren Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
  2. Absatz 3Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

§ 45

Text

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Ergebnisses.

Paragraph 45, (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

  1. Absatz 2Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist es beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes, beim Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

§ 46

Text

Anfechtung der Wahl.

Paragraph 46, (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der Paragraphen 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

  1. Absatz 2Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat.

§ 47

Text

Einberufung des Personalsenates.

Paragraph 47, (1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten von seinem Stellvertreter einzuberufen.

  1. Absatz 2Der Personalsenat ist auch auf Verlangen von mindestens zwei gewählten Mitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen.

§ 48

Text

Beschlußfähigkeit des Personalsenates.

Paragraph 48, Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.

§ 50

Text

römisch fünf. ABSCHNITT.

Standesausweis und Dienstbeschreibung.

Standesausweis.

Paragraph 50, (1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.

  1. Absatz 2Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
  2. Absatz 3Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
  3. Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.

§ 52

Text

Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.

Paragraph 52, Für die Dienstbeschreibung ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Senatsvorsitzenden;
  2. Ziffer 2
    der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 1 ausgenommenen Richter und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
  3. Ziffer 3
    der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes.

§ 56

Text

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

Paragraph 56, Die Dienstbeschreibung der Richter und Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

§ 57

Text

römisch VI. ABSCHNITT.

Pflichten.

Allgemeine Pflichten.

Paragraph 57, (1) Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die Bundesverfassung sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.

  1. Absatz 2Soweit sich der Richter nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet, hat er den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
  2. Absatz 3Der Richter hat sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern könnte. Es ist ihm verboten, einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden Gesellschaft anzugehören.
  3. Absatz 4Auch im Ruhestand ist der Richter zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

§ 59

Text

Verbot der Geschenkannahme.

Paragraph 59, Dem Richter ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihm verboten, sich in Beziehung auf seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 60

Text

Anwesenheit im Amte.

Paragraph 60, Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

§ 61

Text

Wohnsitz und Aufenthalt.

Paragraph 61, (1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

  1. Absatz 2Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.

§ 62

Text

Abwesenheit wegen Krankheit oder eines anderen Hindernisses.

Paragraph 62, (1) Ist der Richter durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.

  1. Absatz 2Der wegen Krankheit vom Dienst abwesende Richter hat sich auf Anordnung seiner Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 3Eine durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verursachte Abwesenheit vom Dienst ist nicht als Urlaub anzusehen und hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung nicht zur Folge.

§ 63

Text

Nebenbeschäftigung.

Paragraph 63, (1) Der Richter darf neben seinem Amt keiner Beschäftigung nachgehen und keine Stellung annehmen, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn in der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen könnten.

  1. Absatz 2Dem Richter ist untersagt, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anzugehören.
  2. Absatz 3Ausnahmsweise kann das Bundesministerium für Justiz gestatten, daß ein Richter dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft ohne Entgelt angehört, wenn dies im unmittelbaren Bundesinteresse gelegen ist oder es sich um Gesellschaften handelt, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder wirtschaftlicher Verhältnisse von öffentlich Bediensteten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
  3. Absatz 4Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienststelle zu melden.

§ 64

Text

Anzeige der Verehelichung.

Paragraph 64, Verehelicht sich der Richter, so hat er dies binnen zwei Wochen seiner Dienststelle anzuzeigen.

§ 78

Text

Dienstleistung bei Bundesministerien.

Paragraph 78, Die Zuteilung des Richters zu einem Bundesministerium oder zu einem unmittelbar einem Bundesministerium angegliederten Amt ist nur zulässig, wenn er während der letzten fünf Jahre mindestens sehr gut qualifiziert war.

§ 86

Text

Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit.

Paragraph 86, (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.

  1. Absatz 2Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.

§ 87

Text

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.

§ 91

Text

Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung in den zeitlichen oder

dauernden Ruhestand.

Paragraph 91, (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen begründen, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.

  1. Absatz 2Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

§ 92

Text

Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand.

Paragraph 92, Hat der Richter binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung in den Ruhestand nicht angesucht, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.

§ 94

Text

Kurator.

Paragraph 94, (1) Bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, daß der Richter infolge geistiger Gebrechen unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht von Amts wegen für das Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand einen Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen, wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.

  1. Absatz 2Der Kurator hat für den Richter bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.
  2. Absatz 3Ein Richter darf seine Bestellung zum Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht. Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften des Paragraph 120, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

§ 96

Text

Einstweilige Enthebung.

Paragraph 96, In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.

§ 97

Text

Aufhebung der Enthebung.

Paragraph 97, Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

§ 98

Text

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung.

Paragraph 98, Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Oberstaatsanwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

§ 99

Text

Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.

Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.

§ 100

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 100, (1) Der Richter ist berechtigt, seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären. Diese Erklärung ist schriftlich im Dienstweg einzubringen.

  1. Absatz 2Die Austrittserklärung bedarf der behördlichen Genehmigung. Sie gilt als genehmigt, wenn die Genehmigung nicht binnen vier Wochen verweigert wird. Die Genehmigung der Austrittserklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
  2. Absatz 3Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn gegen den Richter ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder er Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen hat.
  3. Absatz 4Auch der Richter des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.
  4. Absatz 5Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Richter alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche sowie alle im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährten außerordentlichen Begünstigungen für sich und seine Angehörigen.

§ 103

Text

Ordnungsstrafen.

Paragraph 103, (1) Ordnungsstrafen sind:

  1. Litera a
    die Ermahnung;
  2. Litera b
    die Verwarnung.
  1. Absatz 2Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis nicht einzutragen.
  2. Absatz 3Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.
  3. Absatz 4Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht verhängt werden.

§ 104

Text

Disziplinarstrafen.

Paragraph 104, (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. Litera a
    der Verweis;
  2. Litera b
    die Ausschließung von der Vorrückung;
  3. Litera c
    die Minderung der Bezüge;
  4. Litera d
    die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
  5. Litera e
    die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
  6. Litera f
    die Dienstentlassung.
  1. Absatz 2Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
  2. Absatz 3Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

§ 105

Text

Dauer der Ausschließung von der Vorrückung.

Paragraph 105, Auf Ausschließung von der Vorrückung kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.

§ 108

Text

Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß.

Ausmaß der Minderung.

Paragraph 108, (1) Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.

  1. Absatz 2Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des Paragraph 84, in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

§ 109

Text

Rechtsfolgen der Dienstentlassung.

Paragraph 109, Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im Paragraph 100, Absatz 5, bestimmten Rechtsfolgen verbunden.

§ 110

Text

Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen.

Paragraph 110, Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.

§ 112

Text

Besetzung des Disziplinargerichtes.

Paragraph 112, (1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von fünf Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichtes als Untersuchungskommissär durchzuführen.

  1. Absatz 2Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.
  2. Absatz 3Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Anfang eines jeden Jahres für die ganze Dauer des Jahres einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres zu ergänzen. Zugleich sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Untersuchungskommissäre zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.
  3. Absatz 4Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.

§ 113

Text

Schriftführer.

Paragraph 113, (1) Jeder Sitzung und jeder mündlichen Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehen.

  1. Absatz 2Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.

§ 114

Text

Abstimmung.

Paragraph 114, (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Außerdem haben die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den jüngeren abzustimmen.

  1. Absatz 2Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.

§ 115

Text

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.

Paragraph 115, (1) Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren als Richter ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat.

  1. Absatz 2Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Dienstranges in den Disziplinarsenat einzutreten.

§ 116

Text

Übertragung der Zuständigkeit.

Paragraph 116, (1) Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes bezweifeln lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.

  1. Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht infolge Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.

§ 117

Text

Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.

Paragraph 117, Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

§ 118

Text

Vertretung der dienstlichen Interessen.

Paragraph 118, (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.

  1. Absatz 2Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.

§ 119

Text

Ausschließung des Disziplinaranwaltes.

Paragraph 119, Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 120

Text

Verteidigung.

Paragraph 120, (1) Der Beschuldigte kann einen Richter oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.

  1. Absatz 2Für die mündliche Verhandlung kann er auch um Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
  2. Absatz 3Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig gemachten Aufwandes.
  3. Absatz 4Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.

§ 121

Text

römisch III. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren.

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

Paragraph 121, Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.

§ 122

Text

Vorerhebungen.

Paragraph 122, (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

  1. Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

§ 123

Text

Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.

  1. Absatz 2Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 3In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
  3. Absatz 4Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
  4. Absatz 5Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
  5. Absatz 6Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.

§ 124

Text

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 124, Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

§ 125

Text

Untersuchungskommissär.

Paragraph 125, (1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.

  1. Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände vom Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
  2. Absatz 3Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.

§ 126

Text

Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 126, Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

§ 127

Text

Untersagung der Mitteilung an die Öffentlichkeit.

Paragraph 127, Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen und der Disziplinaruntersuchung sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt.

§ 128

Text

Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 128, (1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

  1. Absatz 2Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

§ 129

Text

Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 129, (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

  1. Absatz 2Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
  2. Absatz 3Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.
  3. Absatz 4Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.

§ 130

Text

Einstellungs- und Verweisungsbeschluß.

Paragraph 130, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften des Paragraph 121, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermitteln.

  1. Absatz 2Im entgegengesetzten Falle hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluß).
  2. Absatz 3Im Verweisungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  3. Absatz 4Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 131

Text

Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß.

Paragraph 131, Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.

§ 132

Text

Mündliche Verhandlung.

Paragraph 132, (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung des Beschuldigten und dem Tag der mündlichen Verhandlung sollen zwei Wochen liegen.

  1. Absatz 2Zur mündlichen Verhandlung können vom Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige geladen oder andere Beweismittel beigeschafft werden.
  2. Absatz 3Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen und die Entscheidungen des Senates zu verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung notwendigen Verfügungen zu treffen.

§ 133

Text

Ausschluß der Öffentlichkeit.

Paragraph 133, (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren.

  1. Absatz 2Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
  2. Absatz 3Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses sind untersagt.

§ 134

Text

Gang der mündlichen Verhandlung.

Paragraph 134, (1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.

  1. Absatz 2Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
  2. Absatz 3Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
  3. Absatz 4Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

§ 135

Text

Schlußvorträge.

Paragraph 135, Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt nicht zu stellen. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

§ 136

Text

Erkenntnis des Disziplinargerichtes.

Paragraph 136, Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.

§ 138

Text

Niederschrift.

Paragraph 138, (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.

  1. Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.
  2. Absatz 3Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 139

Text

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.

Paragraph 139, (1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

  1. Absatz 2In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
  2. Absatz 3Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 140

Text

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Paragraph 140, (1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.

  1. Absatz 2Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht zu veranlassen; falls aber wesentliche Mängel der mündlichen Verhandlung ihre Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
  2. Absatz 3Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung hat mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen. Sodann hat der Berufungswerber die Berufung vorzutragen, worauf der Berufungsgegner zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 141

Text

Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung.

Paragraph 141, Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

§ 142

Text

Mitteilung des Erkenntnisses.

Paragraph 142, Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

§ 143

Text

Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Paragraph 143, Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wird.

§ 144

Text

Ruhen des Disziplinarverfahrens.

Paragraph 144, Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens.

§ 146

Text

römisch IV. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

Paragraph 146, Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

§ 147

Text

Einstweilige Suspendierung.

Paragraph 147, In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

§ 148

Text

Aufhebung der Suspendierung.

Paragraph 148, Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.

§ 149

Text

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung.

Paragraph 149, (1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

  1. Absatz 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 151

Text

römisch fünf. ABSCHNITT.

Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand.

Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters.

Paragraph 151, Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.

§ 152

Text

Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters.

Paragraph 152, Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

  1. Litera a
    im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe die Verhängung einer Disziplinarstrafe und
  2. Litera b
    im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera a,, b, c oder d die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera e, oder f zu begründen.

§ 153

Text

Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme.

Paragraph 153, (1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

  1. Absatz 2Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 122, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

§ 154

Text

Wirkung der Wiederaufnahme.

Paragraph 154, (1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich deren die Wiederaufnahme bewilligt worden ist.

  1. Absatz 2Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.

§ 155

Text

Erkenntnis nach der Wiederaufnahme.

Paragraph 155, (1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen.

  1. Absatz 2Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.

§ 156

Text

Ersatz der entgangenen Bezüge.

Paragraph 156, Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

§ 157

Text

Wiedereinsetzung.

Paragraph 157, (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht worden ist.

  1. Absatz 2Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzubringen. Dieses hat den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.
  2. Absatz 3Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.

§ 158

Text

römisch VI. ABSCHNITT.

Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes.

Disziplinäre Verantwortlichkeit.

Paragraph 158, Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

  1. Ziffer eins
    wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
  2. Ziffer 2
    wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

§ 159

Text

Disziplinarstrafen.

Paragraph 159, Disziplinarstrafen sind:

  1. Litera a
    der Verweis;
  2. Litera b
    die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;
    bei besonders erschwerenden Umständen
  3. Litera c
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.

§ 160

Text

Disziplinargericht. Disziplinarverfahren.

Paragraph 160, (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.

  1. Absatz 2Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.

§ 161

Text

römisch VII. ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

Vornahme der Zustellungen.

Paragraph 161, Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

§ 162

Text

Gebührenfreiheit.

Paragraph 162, Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

§ 163

Text

Begründung und Zustellung von Entscheidungen.

Paragraph 163, Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.

§ 164

Text

Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

Paragraph 164, (1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren sind nur in den im

2. Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht einzubringen.

  1. Absatz 2Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
  2. Absatz 3Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Absatz 2, zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Er hat es zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von einer nicht befugten Person erhoben worden ist.

§ 165

Text

Fristen.

Paragraph 165, (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.

  1. Absatz 2Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 167

Text

Paragraph 167, Der Bundesminister für Justiz kann verfügen, daß von der Ausschreibung der erstmalig zu besetzenden Richterposten eines Bezirksgerichtes am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz abgesehen und die Bewerbungsaufforderung in anderer Weise bekanntgemacht wird.

§ 168

Text

Paragraph 168, Anmerkung, Gegenstandslos)

§ 169

Text

Paragraph 169, Personelle Maßnahmen, die im Hinblick auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind, können sogleich nach seiner Kundmachung getroffen werden. Sie werden frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz wirksam.

§ 170

Text

Paragraph 170, Anmerkung, Gegenstandslos)

§ 171

Text

Paragraph 171, Anmerkung, Gegenstandslos)

§ 172

Text

Paragraph 172,

Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften auf Vorschriften des Gesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 173

Text

Paragraph 173, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht in den Paragraphen 168 und 169 etwas anderes bestimmt wird, am 1. Mai 1962 in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      Das Kaiserliche Patent vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), soweit es durch das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, StGBl. Nr. 47, wieder in Kraft gesetzt worden ist, ausgenommen Paragraph 70, zweiter Satz.
    2. Ziffer 2
      Das Gesetz vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 4 bis 15, 17 Absatz eins,, 19, 25 Absatz 2,, 27 Absatz 2 und 44 bis 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung der Vierten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1922,, und der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1925,.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen eins bis 3, 4 Absatz eins und 4 erster und zweiter Satz, und 5 der Gerichtsverfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1921,.
    5. Ziffer 5
      Der Artikel römisch eins Absatz 3, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, mit der Maßgabe, daß die Paragraphen 60 bis 62, 65, 66 und 98 für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf Richter sinngemäß anzuwenden sind.
    6. Ziffer 6
      Die Paragraphen 2 und 3 Absatz eins bis 3 der Gerichtsverfassungsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 71. 7. Die Verordnung des Justizministers vom 15. August 1897, RGBl. Nr. 192, über den richterlichen Vorbereitungsdienst.
    7. Ziffer 8
      Die Verordnung des Justizministers vom 1. November 1900, RGBl. Nr. 182, betreffend die Richteramtsprüfungen, in der Fassung der Verordnung des Justizministers vom 28. Oktober 1901, RGBl. Nr. 177, betreffend die Richteramtsprüfungen.
    8. Ziffer 9
      Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Dezember 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 748, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, ausgenommen Paragraph 13, Ziffer 2,, 4 bis 6 und Paragraph 13, Ziffer 3,, soweit diese Vorschrift auf Beamte anzuwenden ist, in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 315, über die Zusammensetzung der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz und des Art. römisch IV der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 74, womit im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und dem Rechnungshof eine neue Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) erlassen wird.
    9. Ziffer 10
      Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 18. Juni 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 192, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Personalsenates beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen Paragraph 7, Ziffer 3 und Paragraph 7, Ziffer 4,, soweit diese Vorschrift auf Beamte anzuwenden ist.
    10. Ziffer 11
      Die Paragraphen 13, Absatz eins,, 2, 5, 6, 8, und 28 Absatz 2,, soweit diese Vorschriften auf Richter und Richteramtsanwärter anzuwenden sind, sowie Paragraph 28, Absatz eins, lit. A Ziffer eins bis 7 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 156, womit das römisch eins. Hauptstück der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz geändert wird.
  2. Absatz 3Folgende Vorschriften bleiben für die Dauer ihrer Geltung unberührt:
    1. Ziffer eins
      Der Paragraph 14 b, des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 47 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 99, zur Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.
    2. Ziffer 2
      Der Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 306, zur Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217.
  3. Absatz 4Der Paragraph 116, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, ist für die Dauer seiner Geltung auf Richter sinngemäß anzuwenden.

§ 174

Text

Paragraph 174, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Anl. 1

Text

Anlage

Muster eines amtlichen Stimmzettels für die Wahl von drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

Reihung

Name des Richters

Punkte

1

 

6

2

 

5

3

 

4

4

 

3

5

 

2

6

 

1