Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung.)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ZWANGS- ODER PFLICHTARBEIT
StF: BGBl. Nr. 86/1961 (NR: GP IX RV 157 AB 163 S. 27. BR: S. 157.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964, (Ä1) (NR: GP römisch zehn RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2019, (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2020, (K – Geltungsbereich P1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2021, (K – Geltungsbereich P1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2021, (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2022, (K – Geltungsbereich P1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2022, (K – Geltungsbereich Ü)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2023, (K – Geltungsbereich Ü, Ä1)

Vertragsparteien

*Ägypten 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Albanien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Algerien III 152/2019 Ü, Ä1 *Angola III 152/2019 Ü, Ä1 *Antigua/Barbuda III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Äquatorialguinea III 152/2019 Ü, Ä1 *Argentinien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Armenien III 152/2019 Ü, Ä1 *Aserbaidschan III 152/2019 Ü, Ä1 *Äthiopien III 152/2019 Ü, Ä1 *Australien 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2022 P1 *Bahamas III 152/2019 Ü, Ä1 *Bahrain III 152/2019 Ü, Ä1 *Bangladesch III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2022 P1 *Barbados III 152/2019 Ü, Ä1 *Belarus 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Belgien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Belize III 152/2019 Ü, Ä1 *Benin 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Bolivien III 152/2019 Ü, Ä1 *Bosnien-Herzegowina III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Botsuana III 152/2019 Ü, Ä1 *Brasilien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Brunei III 106/2023 Ü, Ä1 *Bulgarien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Burkina Faso 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Burundi III 152/2019 Ü, Ä1 *Cabo Verde III 152/2019 Ü, Ä1 *Chile 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *China 39/1964 Ä1, III 135/2022 Ü *Costa Rica 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Côte d’Ivoire 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Dänemark 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Deutschland III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Deutschland/BRD 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1 *Dominica III 152/2019 Ü, Ä1 *Dominikanische R 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Dschibuti III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Ecuador 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *El Salvador III 152/2019 Ü, Ä1 *Eritrea III 152/2019 Ü, Ä1 *Estland III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Eswatini III 152/2019 Ü, Ä1 *Fidschi III 152/2019 Ü, Ä1 *Finnland 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Frankreich 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Gabun 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Gambia III 152/2019 Ü, Ä1 *Georgien III 152/2019 Ü, Ä1 *Ghana 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Grenada III 152/2019 Ü, Ä1 *Griechenland 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Guatemala III 152/2019 Ü, Ä1 *Guinea 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Guinea-Bissau III 152/2019 Ü, Ä1 *Guyana III 152/2019 Ü, Ä1 *Haiti 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Honduras 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Indien 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Indonesien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Irak 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Iran 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Irland 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Island 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Israel 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Italien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Jamaika III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Japan 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Jemen III 152/2019 Ü, Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Jugoslawien 86/1961 Ü *Kambodscha III 152/2019 Ü, Ä1 *Kamerun 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Kasachstan III 152/2019 Ü, Ä1 *Katar III 152/2019 Ü, Ä1 *Kenia III 152/2019 Ü, Ä1 *Kirgisistan III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Kiribati III 152/2019 Ü, Ä1 *Kolumbien III 152/2019 Ü, Ä1 *Komoren III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Kongo 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Kongo/DR 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Korea/R III 149/2021 Ü, Ä1 *Kroatien III 152/2019 Ü, Ä1 *Kuba 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Kuwait 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Laos III 152/2019 Ü, Ä1 *Lesotho III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Lettland III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Libanon III 152/2019 Ü, Ä1 *Liberia 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Libyen III 152/2019 Ü, Ä1 *Litauen III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Luxemburg III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Madagaskar 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Malawi III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Malaysia 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2022 P1 *Malediven III 152/2019 Ü, Ä1 *Mali 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Malta III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Marokko 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Mauretanien III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Mauritius III 152/2019 Ü, Ä1 *Mexiko 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Moldau III 152/2019 Ü, Ä1 *Mongolei III 152/2019 Ü, Ä1 *Montenegro III 152/2019 Ü, Ä1 *Mosambik III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Myanmar 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Namibia III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Nepal III 152/2019 Ü, Ä1 *Neuseeland 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Nicaragua 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Niederlande 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Niger 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Nigeria 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Nordmazedonien III 152/2019 Ü, Ä1 *Norwegen 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Oman III 152/2019 Ü, Ä1 *Pakistan 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Panama III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Papua-Neuguinea III 152/2019 Ü, Ä1 *Paraguay III 152/2019 Ü, Ä1 *Peru 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Philippinen III 152/2019 Ü, Ä1 *Polen 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Portugal 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Ruanda III 152/2019 Ü, Ä1 *Rumänien 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Russische F III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Salomonen III 152/2019 Ü, Ä1 *Sambia III 152/2019 Ü, Ä1 *Samoa III 152/2019 Ü, Ä1 *San Marino III 152/2019 Ü, Ä1 *São Tomé/Príncipe III 152/2019 Ü, Ä1 *Saudi-Arabien III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Schweden 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Schweiz 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Senegal 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Serbien III 152/2019 Ü, Ä1 *Seychellen III 152/2019 Ü, Ä1 *Sierra Leone III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Simbabwe III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Singapur III 152/2019 Ü, Ä1 *Slowakei III 152/2019 Ü, Ä1 *Slowenien III 152/2019 Ü, Ä1 *Somalia 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Spanien 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Sri Lanka 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *St. Kitts/Nevis III 152/2019 Ü, Ä1 *St. Lucia III 152/2019 Ü, Ä1 *St. Vincent/Grenadinen III 152/2019 Ü, Ä1 *Südafrika III 152/2019 Ü, Ä1 *Sudan 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 133/2021 P1 *Südsudan III 152/2019 Ü, Ä1 *Suriname III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Syrien III 152/2019 Ü, Ä1 *Tadschikistan III 152/2019 Ü, Ä1, III 207/2020 P1 *Tansania III 152/2019 Ü, Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Timor-Leste III 152/2019 Ü, Ä1 *Togo 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Trinidad/Tobago III 152/2019 Ü, Ä1 *Tschad 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Tschechische R III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Tschechoslowakei 86/1961 Ü *Tunesien 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Türkei III 152/2019 Ü, Ä1 *Turkmenistan III 152/2019 Ü, Ä1 *UdSSR 86/1961 Ü *Uganda III 152/2019 Ü, Ä1 *Ukraine 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Ungarn 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Uruguay III 152/2019 Ü, Ä1 *Usbekistan III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Vanuatu III 152/2019 Ü, Ä1 *Venezuela 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Vereinigte Arabische Emirate III 152/2019 Ü, Ä1 *Vereinigtes Königreich 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1 *Vietnam 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1 *Zentralafrikanische R 86/1961 Ü, 39/1964 Ä1, III 152/2019 Ü, Ä1 *Zypern 86/1961 Ü, III 152/2019 Ü, Ä1, III 157/2019 P1

Sonstige Textteile

Nach dem das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1960.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 7. Juni 1960 hinterlegt und die Ratifikation Österreichs am gleichen Tag durch den Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen.

Gemäß Artikel 28 Absatz 3, dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen für Österreich am 7. Juni 1961 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Arbeitsorganisation haben folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:

Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, Costa-Rica, Dahomey, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville), Kuba, Liberia, Madagaskar, Malaya, Mali, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Ober-Volta, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Somali, Sudan, Schweden, Schweiz, Spanien, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Viet-Nam, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend Zwangs- oder Pflichtarbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Art. 1

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen.

Ziffer 2 Bis zur völligen Beseitigung darf Zwangs- oder Pflichtarbeit während einer Übergangszeit ausschließlich für öffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten.

Ziffer 3 Nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens, und anläßlich des im nachstehenden Artikel 31 vorgesehenen Berichtes hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 2

Text

Artikel 2

Ziffer eins Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.

Ziffer 2 Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht

  1. Litera a
    jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient,
  2. Litera b
    jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört,
  3. Litera c
    jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, daß diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und daß der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird,
  4. Litera d
    jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg, oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen- und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist,
  5. Litera e
    kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können, unter der Voraussetzung, daß die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äußern.

Art. 3

Text

Artikel 3

Als „zuständige Stelle“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt entweder eine Stelle des Mutterlandes oder die oberste Zentralstelle des betreffenden Gebietes.

Art. 4

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die zuständige Stelle darf Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.

Ziffer 2 Besteht derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen wird, so hat das Mitglied diese Zwangs- oder Pflichtarbeit mit dem Zeitpunkt völlig zu beseitigen, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt.

Art. 5

Text

Artikel 5

Ziffer eins Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen erteilte Konzessionen dürfen nicht dahin führen, daß Zwangs- oder Pflichtarbeit in irgendeiner Form zur Gewinnung, Herstellung oder Sammlung von Erzeugnissen auferlegt wird, die diese Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verwenden oder mit denen sie Handel treiben.

Ziffer 2 Bestehen Konzessionen mit Bestimmungen, wonach eine derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit auferlegt werden kann, so sind diese Bestimmungen so bald als möglich aufzuheben, um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens zu genügen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Ziffer eins Häuptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen von Zwangs- oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen.

Ziffer 2 Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen mit ausdrücklicher Ermächtigung der zuständigen Stelle Zwangs- oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Ziffer 3 Häuptlinge, die als solche rechtmäßig anerkannt sind und nicht eine angemessene Entschädigung in anderer Form erhalten, dürfen persönliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsmäßig geregelt und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen ergriffen worden sind.

Art. 8

Text

Artikel 8

Ziffer eins Für jede Ermächtigung, Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, ist die oberste Zivilbehörde des betreffenden Gebietes verantwortlich.

Ziffer 2 Diese Behörde kann jedoch den örtlichen Oberbehörden die Befugnis übertragen, Zwangs- oder Pflichtarbeit in den Fällen aufzuerlegen, in denen die Arbeiter durch diese Arbeit nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernt werden. Sie kann ferner den örtlichen Oberbehörden für Zeitabschnitte und unter Bedingungen, wie sie Artikel 23 dieses Übereinkommens vorsieht, die Ermächtigung erteilen, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu deren Ausführung die Arbeitnehmer sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernen müssen, wenn es sich darum handelt, Dienstreisen der Verwaltungsbeamten oder die Beförderung von Regierungsgut zu erleichtern.

Art. 9

Text

Artikel 9

Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor versichert hat, daß

  1. Litera a
    die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll,
  2. Litera b
    die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht,
  3. Litera c
    es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind,
  4. Litera d
    durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermäßig belastet wird, wobei die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen ist.

Art. 10

Text

Artikel 10

Ziffer eins Zwangs- oder Pflichtarbeit, die als Steuer gefordert, und solche, die für öffentliche Arbeiten von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen beansprucht wird, ist mehr und mehr abzuschaffen.

Ziffer 2 Unterdessen haben die beteiligten Behörden, wenn Zwangs- oder Pflichtarbeit als Steuer gefordert oder von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen für öffentliche Arbeiten beansprucht wird, sich vorher zu überzeugen, daß

  1. Litera a
    die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll,
  2. Litera b
    die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht,
  3. Litera c
    durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermäßig belastet wird, wobei die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen ist,
  4. Litera d
    die Arbeit oder Dienstleistung die Arbeiter nicht nötigt, sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort zu entfernen,
  5. Litera e
    bei Durchführung der Arbeit oder Dienstleistung den Ansprüchen der Religion, des Gemeinschaftslebens und der Landwirtschaft Rechnung getragen wird.

Art. 11

Text

Artikel 11

Ziffer eins Nur erwachsene, arbeitsfähige Personen männlichen Geschlechtes, die offenbar nicht unter 18 und nicht über 45 Jahre alt sind, dürfen zu Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden. Abgesehen von den in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arten von Arbeiten sind dabei die folgenden Beschränkungen und Bedingungen zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    Wenn immer möglich, ist durch einen von der Verwaltung hierzu bestimmten Arzt vorher festzustellen, daß die betreffenden Personen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden und zu der von ihnen verlangten Arbeit unter den Verhältnissen, unter denen diese Arbeit zu leisten ist, körperlich fähig sind;
  2. Litera b
    Schullehrer und Schüler sowie das gesamte Verwaltungspersonal sind auszunehmen;
  3. Litera c
    die Zahl von erwachsenen, arbeitsfähigen Männern, die notwendig ist, um das Familien- und Gemeinschaftsleben aufrechtzuerhalten, ist in jeder Gemeinschaft zu belassen;
  4. Litera d
    auf das Ehe- und Familienband ist Rücksicht zu nehmen.

Ziffer 2 Die Durchführungsvorschriften, die im Sinne des obigen Absatzes c und auf Grund des Artikels 23 dieses Übereinkommens zu erlassen sind, haben den Anteil der ansässigen, arbeitsfähigen männlichen Personen festzulegen, der jeweils zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden darf. Dieser Anteil darf keinesfalls fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten. Bei Festsetzung dieses Anteiles hat die zuständige Stelle die Dichte der Bevölkerung, ihre soziale und körperliche Entwicklungsstufe, die Jahreszeit und die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die betreffenden Personen an ihrem Wohnsitz für sich zu verrichten haben; überhaupt ist den üblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedürfnissen der betreffenden Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Art. 12

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Artikel 12

Ziffer eins Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten und zwar einschließlich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.

Ziffer 2 Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.

Art. 13

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Artikel 13

Ziffer eins Die regelmäßige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muß die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.

Ziffer 2 Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll, soweit wie möglich, mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.

Art. 14

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Artikel 14

Ziffer eins Abgesehen von der in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung, noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze.

Ziffer 2 Wird Arbeit von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen auferlegt, so ist die Entlohnung möglichst bald den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzupassen.

Ziffer 3 Die Löhne sind unmittelbar dem einzelnen Arbeiter und nicht ihren Häuptlingen oder sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.

Ziffer 4 Die Reisetage zum Arbeitsort und zurück sind für die Lohnzahlung als Arbeitstage zu rechnen.

Ziffer 5 Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen in Anrechnung auf den Lohn verabfolgt werden; diese Nahrungsmengen müssen jedoch der Geldsumme, an deren Stelle sie treten, mindestens gleichwertig sein. Unzulässig sind dagegen Lohnabzüge für Steuern, besondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, die den Arbeitern gegeben werden, um es ihnen zu ermöglichen, die Arbeit unter Berücksichtigung der hierfür geltenden besonderen Verhältnisse fortzusetzen; das gleiche gilt für die Lieferung von Werkzeug.

Art. 15

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Artikel 15

Ziffer eins Alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Unfällen oder Krankheiten, die aus Arbeit herrühren, und alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, deren Unterhalt von Arbeitern zu bestreiten war, die gestorben oder invalid geworden sind, finden in gleicher Weise wie auf freie Arbeiter auch auf Personen Anwendung, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, gleichviel ob jene gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Gebiete bereits in Kraft sind oder künftig in Kraft treten.

Ziffer 2 In jedem Falle hat die Behörde, die einen Arbeiter zur Zwangs- oder Pflichtarbeit heranzieht, die Pflicht, seinen Unterhalt sicherzustellen, wenn ein Unfall oder eine Krankheit als Folge seiner Arbeitsleistung ihn ganz oder teilweise außerstand setzt, selbst für sich zu sorgen. Diese Behörde ist ferner verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um für den Fall, daß ein solcher Arbeiter infolge seiner Beschäftigung arbeitsunfähig wird oder stirbt, den Unterhalt der Personen sicherzustellen, den er tatsächlich bestritten hatte.

Art. 16

Text

Artikel 16

Ziffer eins Personen, von denen Zwangs- oder Pflichtarbeit verlangt wird, dürfen nicht in Gebiete gebracht werden, wo Ernährung und Klima von den ihnen gewohnten Verhältnissen so erheblich abweichen, daß daraus eine Gefährdung ihrer Gesundheit entsteht; ausgenommen bleiben Fälle ganz besonderer Notwendigkeit.

Ziffer 2 Keinesfalls darf eine solche Überführung von Arbeitern zugelassen werden, wenn nicht alle Maßnahmen in bezug auf Hygiene und Unterbringung, die für ihre Eingewöhnung und den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, genau zur Anwendung gebracht werden können.

Ziffer 3 Wenn eine solche Überführung unvermeidlich ist, sind Maßnahmen zur allmählichen Gewöhnung an die neuen Ernährungs- und klimatischen Verhältnisse auf Grund zuständigen ärztlichen Rates zu ergreifen.

Ziffer 4 In Fällen, in denen von solchen Arbeitern eine ihnen ungewohnte regelmäßige Arbeitsleistung verlangt wird, sind Maßnahmen zu ergreifen, um sie daran zu gewöhnen. Dabei handelt es sich insbesondere um allmähliche Einübung, Regelung der Arbeitszeit, Festsetzung von Ruhepausen sowie um die etwa erforderliche Ergänzung und Verbesserung ihrer Ernährung.

Art. 17

Text

Artikel 17

Bevor die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit für Bau- oder Instandhaltungsarbeiten zugelassen wird, welche die Arbeiter zum Verbleib an den Arbeitsstätten auf längere Zeit zwingt, hat die zuständige Stelle sich davon zu überzeugen,

  1. Absatz einsdaß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Gesundheit der Arbeiter zu schützen und ihnen die erforderliche Arzthilfe zu gewährleisten und insbesondere, daß
    1. Litera a
      die Arbeiter vor Beginn ihrer Beschäftigung und in bestimmten Zeitabständen während der Dauer ihrer Dienstleistung ärztlich untersucht werden,
    2. Litera b
      Personal zur Gesundheitspflege in hinreichendem Maße vorhanden ist wie auch Apotheken, Krankenstuben, Hospitäler und Sachbedarf, die erforderlich sind, um allen Bedarfsfällen zu genügen, und
    3. Litera c
      die gesundheitlichen Verhältnisse der Arbeitsstätten, die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln, Heizstoffen und Kochausrüstungen befriedigen und, wo es notwendig ist, Wohnung und Kleidung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden,
  2. Absatz 2daß geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um den Unterhalt der Familien der Arbeiter zu gewährleisten, insbesondere durch Erleichterungen für eine gesicherte Übermittlung eines Teiles des Lohnes an die Familie auf Verlangen oder mit Zustimmung des Arbeiters,
  3. Absatz 3daß die Reise der Arbeiter zum Arbeitsplatz und zurück auf Kosten und unter Verantwortung der Verwaltung erfolgt, welche die Reise dadurch erleichtern soll, daß sie weitestgehenden Gebrauch von allen verfügbaren Beförderungsmitteln macht,
  4. Absatz 4daß im Falle von Krankheit oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Dauer führen, der Arbeiter auf Kosten der Verwaltung in seine Heimat zurückbefördert wird,
  5. Absatz 5daß Arbeiter, die nach Beendigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit als freie Arbeiter zu verbleiben wünschen, die Erlaubnis dazu erhalten, ohne vor Ablauf von zwei Jahren des Anspruches auf kostenlose Rückbeförderung in die Heimat verlustig zu gehen.

Art. 18

Text

Artikel 18

Ziffer eins Zwangs- oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Trägerund Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Stellen unter anderem festlegen

  1. Litera a
    die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äußerster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen,
  2. Litera b
    die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist, wobei, falls eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern hat, daß sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden,
  3. Litera c
    die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen,
  4. Litera d
    die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf,
  5. Litera e
    die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen,
  6. Litera f
    die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchstausmaß.

Ziffer 2 Bei Festsetzung der unter c, d und e des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Stelle auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschließlich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhältnisse.

Ziffer 3 Die zuständige Stelle hat ferner dafür zu sorgen, daß die regelmäßige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht über eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtstündigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der beförderten Last und der zurückgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und daß, wenn zusätzliche Wegleistungen verlangt werden, für diese ein höheres als das regelmäßige Entgelt gezahlt wird.

Art. 19

Text

Artikel 19

Ziffer eins Die zuständige Stelle darf Zwangspflanzungen nur genehmigen, um Hungersnot oder Lebensmittelmangel vorzubeugen, und stets nur unter der Bedingung, daß die so gewonnenen Lebensmittel oder Erzeugnisse im Eigentum der Person oder Gemeinschaft bleiben, die sie erzeugt hat.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht dazu führen, daß dort, wo die Erzeugung nach Gesetz oder Gewohnheit auf einem Gemeinschaftssystem beruht und die Erzeugnisse oder der Gewinn aus ihrem Verkauf das Eigentum der Gemeinschaft bleiben, die Verpflichtung der Mitglieder aufgehoben wird, die ihnen nach Gesetz oder Gewohnheit für die Gemeinschaft obliegende Arbeit auszuführen.

Art. 20

Text

Artikel 20

Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.

Art. 21

Text

Artikel 21

Im Bergbau darf Arbeit unter Tage als Zwangs- oder Pflichtarbeit nicht angewendet werden.

Art. 22

Text

Artikel 22

Die jährlichen Berichte über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamt nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Maß, in dem dort Zwangs- oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits- und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.

Art. 23

Text

Artikel 23

Ziffer eins Zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Stelle vollständige und klare Vorschriften über die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu erlassen.

Ziffer 2 Diese Vorschriften müssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfenen Person gestatten, alle Beschwerden über die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Behörden zu bringen, und welche die Gewähr bieten, daß diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden.

Art. 24

Text

Artikel 24

In allen Fallen sind geeignete Maßnahmen zur strengen Durchführung der Vorschriften über den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es durch Ausdehnung der Befugnisse eines etwa bestehenden Aufsichtsdienstes für freie Arbeit auf die Beaufsichtigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit, sei es in sonst geeigneter Weise. Auch sind Maßnahmen zu treffen, damit die bezeichneten Vorschriften zur Kenntnis der Personen gelangen, die der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden.

Art. 25

Text

Artikel 25

Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden.

Art. 26

Text

Artikel 26

Ziffer eins Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, es auf die ihrer Souveränität, ihrer Jurisdiktion, ihrem Protektorat, ihrer Oberhoheit, ihrer Tutel oder ihrer Autorität unterworfenen Gebiete anzuwenden, soweit ihnen in bezug auf diese Gebiete das Recht zusteht, Verpflichtungen einzugehen, welche Angelegenheiten der inneren Verwaltung betreffen. Wollen Mitglieder indessen von den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Gebrauch machen, so haben sie ihrer Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die bekanntgibt

  1. Absatz einsdie Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert anzuwenden beabsichtigen,
  2. Absatz 2die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen anzuwenden beabsichtigen, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen,
  3. Absatz 3die Gebiete, für welche sie sich die Entscheidung vorbehalten.

    Ziffer 2 Die bezeichnete Erklärung gilt als Bestandteil der Ratifikation und hat die Wirkungen einer solchen. Doch bleibt es den Mitgliedern überlassen, die Vorbehalte, die sie auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 des vorangehenden Absatzes in der ursprünglichen Erklärung gemacht hatten, durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückzuziehen.

Art. 27

Text

Artikel 27

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 28

Text

Artikel 28

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 29

Text

Artikel 29

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von den anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 30

Text

Artikel 30

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 31

Text

Artikel 31

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 32

Text

Artikel 32

Ziffer eins Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf die in Artikel 30 vorgesehene Frist, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Ziffer 2 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 3 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 33

Text

Artikel 33

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.