Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gehaltsgesetz 1956, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)
StF: BGBl. Nr. 54/1956 (NR: GP VII RV 737 AB 759 S. 94. BR: S. 114.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1959, (NR: GP römisch VIII RV 639 AB 653 S. 84. BR: S. 145.)

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1959, (NR: GP römisch IX RV 69 AB 77 S. 11. BR: S. 150.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1959, (NR: GP römisch IX RV 137 AB 147 S. 23. BR: S. 155.)

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1961, (DFB) (NR: GP römisch IX RV 322 AB 349 S. 55. BR: S. 168.)

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1961, (NR: GP römisch IX RV 428 AB 444 S. 69. BR: S. 177.)

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1961, (NR: GP römisch IX RV 509 AB 524 S. 89. BR: S. 182.)

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 48 AB 67 S. 12. BR: S. 201.)

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 122 AB 129 S. 19. BR: S. 204.)

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 286 AB 305 S. 40. BR: S. 210.)

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1965, (DFB) (NR: GP römisch zehn RV 444 AB 461 S. 52. BR: S. 218.)

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 671 AB 697 S. 78. BR: S. 227.)

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 715 AB 721 S. 80. BR: S. 228.)

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 788 AB 809 S. 83. BR: S. 230.)

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 878 AB 945 S. 95. BR: S. 236.)

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966, (NR: GP römisch XI RV 50 AB 64 S. 9. BR: S. 241.)

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 268 AB 313 S. 40. BR: S. 248.)

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1968, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 838 AB 905 S. 103. BR: S. 266.)

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1168 AB 1296 S. 140. BR: S. 277.)

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970, (NR: GP römisch XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1971, (NR: GP römisch XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971, (NR: GP römisch XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 235 AB 252 S. 28. BR: S. 310.)

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 293 u. 323 AB 365 S. 33. BR: S. 311.)

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 315 AB 370 S. 36. BR: S. 312.)

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 749 AB 822 S. 75. BR: S. 323.)

Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1973, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1973, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1151 AB 1172 S. 110. BR: S. 333.)

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1976, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1976, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 501 AB 550 S. 58. BR: S. 364.)

Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1977, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 673 AB 728 S. 78. BR: S. 370.)

Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 1089 AB 1111 S. 116. BR: S. 382.)

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, (NR: GP römisch XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979, (NR: GP römisch XV RV 115 AB 176 S. 20. BR: S. 391.)

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 235 AB 246 S. 24. BR: S. 393.)

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980, (NR: GP römisch XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: S. 403.)

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1354 AB 1393 S. 142. BR: S. 431.)

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, (NR: GP römisch XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440)

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, (NR: GP römisch XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 1005 AB 1033 S. 149. BR: AB 3161 S. 478.)

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1988, (DFB) (NR: GP römisch XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1987, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 969 AB 999 S. 109. BR: AB 3712 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1199 AB 1218 S. 133. BR: 3829 AB 3837 S. 527.)

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1990, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 12 AB 28 S. 7. BR: AB 4011 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 65 AB 115 S. 27. BR: AB 4056 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993, (DFB) (NR: GP römisch XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1295 AB 1585 S. 168. BR: 4809 AB 4822 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 13 AB 135 S. 25. BR: AB 5193 S. 614.)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 155 AB 211 S. 31. BR: AB 5207 S. 615.)

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1997, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, (NR: GP römisch XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997, (NR: GP römisch XX AB 825 S. 81. BR: 5489 AB 5500 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2009, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, (NR: GP römisch XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (NR: GP römisch XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, (NR: GP römisch XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2021, (römisch fünf über Adat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 889 S. 113. BR: AB 10664 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2022, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 1.1.2023 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Paragraph 3,

Bezüge

Paragraph 4,

Kinderzuschuss

Paragraph 5,

Eingetragene Partnerschaften

Paragraph 6,

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Paragraph 7,

Auszahlung

(Paragraph 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 8,

Einstufung und Vorrückung

(Paragraph 9, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,)

Paragraph 10,

Hemmung der Vorrückung

(Paragraph 11, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,)

Paragraph 12,

Besoldungsdienstalter

Paragraph 12 a,

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 12 b,

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 12 c,

Entfall der Bezüge

Paragraph 12 d,

Bezüge bei Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979

Paragraph 12 e,

Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

Paragraph 12 f,

Vertretungsabgeltung

Paragraph 12 g,

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 12 h,

Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979

Paragraph 12 i,

Bezüge während einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer eins b, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979

Paragraph 12 j,

Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 12 k,

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe)

Paragraph 13,

Bezüge bei Suspendierung

Paragraph 13 a,

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 b,

Verjährung

Paragraph 13 c,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 13 d,

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 13 e,

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

Paragraph 14,

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 15,

Nebengebühren

Paragraph 15 a,

 

Paragraph 16,

Überstundenvergütung

Paragraph 16 a,

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 17,

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 17 a,

Journaldienstzulage

Paragraph 17 b,

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 18,

Mehrleistungszulagen

Paragraph 19,

Belohnung

Paragraph 19 a,

Erschwerniszulage

Paragraph 19 b,

Gefahrenzulage

Paragraph 20,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 20 a,

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 b,

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 c,

Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 d,

Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes

Paragraph 20 e,

Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken

Paragraph 21,

Im Ausland verwendete Beamte

Paragraph 21 a,

Auslandsverwendungszulage

Paragraph 21 b,

Kaufkraftausgleichszulage

Paragraph 21 c,

Wohnkostenzuschuss

Paragraph 21 d,

Zuschüsse für Familienangehörige

Paragraph 21 e,

Ausstattungszuschuss

Paragraph 21 f,

Folgekostenzuschuss

Paragraph 21 g,

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21f

Paragraph 21 h,

Besondere Auszahlungsbestimmungen

Paragraph 22,

Pensionsbeitrag

Paragraph 22 a,

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 22 b,

Pensionsbeitrag (Dienstgeber)

Paragraph 23,

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 23 a,

Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 23 b,

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 c,

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

Paragraph 23 d,

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

Paragraph 23 e,

Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 23 f,

Steuerliche Behandlung

Paragraph 24,

Sachleistungen

Paragraph 24 a,

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 24 b,

 

Paragraph 24 c,

 

Paragraph 25,

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 26,

Abfertigung

Paragraph 27,

Bemessung der Abfertigung

ABSCHNITT II
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Paragraph 28,

Gehalt

Paragraph 29,

Dienstalterszulage

Paragraph 30,

Funktionszulage

(Paragraphen 30 a bis 30c. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 31,

Fixgehalt

(Paragraphen 32 und 33. mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft getreten)

Paragraph 34,

Verwendungszulage

Paragraph 35,

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 36,

Ergänzungszulage

Paragraph 36 a,

 

Paragraph 36 b,

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 37,

Funktionsabgeltung

Paragraph 38,

Verwendungsabgeltung

(Paragraph 38 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 39,

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 40,

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1

Paragraph 40 a,

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

Paragraph 40 b,

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 40 c,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

Paragraph 41,

Richteramtsanwärter und Richter

UNTERABSCHNITT B

Paragraph 42,

Staatsanwälte

(Paragraphen 43 bis 47. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

Abschnitt IV
Universitätslehrer

Paragraph 48,

Gehalt der Universitätsprofessoren

Paragraph 48 a,

Gehalt der Universitätsdozenten

Paragraph 49,

Gehalt der Universitätsassistenten

Paragraph 49 a,

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 49 b,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 50,

Dienstalterszulage

Paragraph 50 a,

Besondere Dienstalterszulage

Paragraph 51,

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

Paragraph 51 a,

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

(Paragraphen 51 b und 51c. mit Ablauf des 30.9.1997 außer Kraft getreten)

Paragraph 52,

Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

(Paragraph 52 a, mit Ablauf des 28.2.1998 außer Kraft getreten

Paragraph 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph 53 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 53 b,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 54,

Abfertigung

Abschnitt IVa
Hochschullehrpersonen

Paragraph 54 a,

Gehalt

Paragraph 54 b,

Dienstalterszulage

Paragraph 54 c,

Dienstzulagen

Paragraph 54 d,

Lehrvergütung

Paragraph 54 e,

Leistungsprämien

ABSCHNITT V
Lehrer

Paragraph 55,

Gehalt

Paragraph 55 a,

Überstellung

Paragraph 56,

Dienstalterszulage

Paragraph 57,

Dienstzulagen

Paragraph 58,

 

Paragraph 59,

 

Paragraph 59 a,

 

Paragraph 59 b,

 

Paragraph 59 c,

 

Paragraph 59 d,

 

Paragraph 59 e,

Differenzzulagen

Paragraph 60,

 

Paragraph 60 a,

Erzieherzulage

Paragraph 60 b,

Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen

Paragraph 61,

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 61 a,

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

Paragraph 61 b,

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

Paragraph 61 c,

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

Paragraph 61 d,

Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

Paragraph 61 e,

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph 62,

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

(Paragraph 62 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

Paragraph 63,

Vergütung für Unterrichtspraktika (bis 31.8.2019)

Paragraph 63,

Vergütung für Mentorinnen und Mentoren (ab 1.9.2019)

Paragraph 63 a,

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Paragraph 63 b,

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Paragraph 63 c,

Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

Paragraph 63 d,

Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 64,

Überstellung

Paragraph 64 a,

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

Paragraph 64 b,

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren

Paragraph 65,

Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements
Gehalt

Paragraph 66,

Dienstzulage

Paragraph 67,

Vergütung Schulqualitätsmanagement

Paragraph 68,

Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Abschnitt Via
Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

Paragraph 69,

 

(Paragraph 70, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,

Paragraph 71 und 71a. aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

ABSCHNITT VII
EXEKUTIVDIENST

Paragraph 72,

Gehalt

Paragraph 73,

Dienstalterszulage

(Paragraphen 73 a und 73b. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 74,

Funktionszulage

Paragraph 74 a,

Fixbezug

(Paragraph 74 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

Paragraph 75,

Verwendungszulage

Paragraph 76,

Verwendungsänderung und Versetzung

(Paragraph 76 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 77,

Ergänzungszulage

Paragraph 77 a,

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 78,

Funktionsabgeltung

Paragraph 79,

Verwendungsabgeltung

(Paragraphen 79 a und 79b. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 80,

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 81,

Wachdienstzulage

Paragraph 82,

Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 82 a,

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

Paragraph 82 b,

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

(Paragraphen 82 c bis 82e. mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

Paragraph 83,

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83 a,

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

(Paragraph 83 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph 83 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Paragraph 84, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Paragraphen 84 a bis 84c. mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

ABSCHNITT VIII
MILITÄRISCHER DIENST

UNTERABSCHNITT A
Berufsmilitärpersonen

Paragraph 85,

Gehalt

(Paragraph 85 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,

Paragraph 85 b, mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten

Paragraphen 85 c bis 85f. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

Paragraph 86,

Dienstalterszulage

Paragraph 87,

Fixgehalt

(Paragraph 88, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

UNTERABSCHNITT B
Militärpersonen auf Zeit

Paragraph 89,

Gehalt

Paragraph 90,

Abfertigung

UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 90 a,

Fixgehalt

Paragraph 91,

Funktionszulage

Paragraph 92,

Verwendungszulage

(Paragraph 92 a, mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

Paragraph 93,

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 94,

Ergänzungszulage

Paragraph 94 a,

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 95,

Funktionsabgeltung

Paragraph 96,

Verwendungsabgeltung

Paragraph 97,

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 98,

Truppendienstzulage

Paragraph 99,

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

Paragraph 100,

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 101,

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 101 a,

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

(Paragraph 102, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

ABSCHNITT IX
Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Paragraph 103,

Anwendungsbereich und Gehalt

Paragraph 104,

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 105,

Dienstzulage

Paragraph 105 a,

Dienstabgeltung

Paragraph 106,

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

(Paragraph 107, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Paragraph 107 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

ABSCHNITT X
Beamte des Krankenpflegedienstes

Paragraph 108,

Anwendungsbereich

Paragraph 109,

Gehalt

Paragraph 110,

Dienstalterszulage

Paragraph 111,

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 112,

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 112 a,

Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss

Paragraph 112 b,

Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

Paragraph 112 c,

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 112 d,

 

Paragraph 112 e,

 

Paragraph 112 f,

 

(Paragraph 112 g, mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft getreten)

Paragraph 112 h,

 

Paragraph 112 i,

Vorschuss

Paragraph 112 j,

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

(Paragraphen 112 k bis 113a. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 113 b,

Nebengebühren

Paragraph 113 c,

 

Paragraph 113 d,

Außerdienststellung

Paragraph 113 e,

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

Paragraph 113 f,

Abfertigung

Paragraph 113 g,

Maßnahmen im Bereich der Zollwache

Paragraph 113 h,

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Paragraph 113 i,

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 113 j,

Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen

(Paragraph 114, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Paragraph 114 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

UNTERABSCHNITT B
Lehrpersonen

Paragraph 115,

Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6,

(Paragraph 115 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

Paragraph 116,

Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer

Paragraph 116 a,

Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

(Paragraph 116 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

Paragraph 116 c,

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Paragraph 116 d,

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

Paragraph 116 e,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 116 f,

 

UNTERABSCHNITT C

Paragraph 117,

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Unterabschnitt D
Beamte der Fernmeldebehörde

Paragraph 117 a,

Anwendungsbereich und Gehalt

Paragraph 117 b,

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 117 c,

Funktionszulage

Paragraph 117 d,

Funktionsabgeltung

Paragraph 117 e,

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

UNTERABSCHNITT E
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

Paragraph 118,

Gehalt

Paragraph 119,

Dienstalterszulage

Paragraph 120,

Verwaltungsdienstzulage

Paragraph 121,

Verwendungszulage

Paragraph 122,

Verwendungsabgeltung

Paragraph 123,

Pflegedienstzulage

Paragraph 124,

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 125,

Erreichen eines höheren Gehaltes

(Paragraph 126, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

Paragraph 127,

Beförderung

(Paragraph 128, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 129,

Exekutivdienstliche Tätigkeit

Paragraph 130,

Omnibuslenkerzulage

Paragraph 131,

Beamte in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 132,

Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 132 a,

 

Paragraph 133,

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 133 a,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 133 b,

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 134,

Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst

Paragraph 135,

Überleitung in den Militärischen Dienst

Paragraph 136,

Sonderfälle der Überleitung

Paragraph 137,

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

UNTERABSCHNITT F
Wachebeamte

Paragraph 138,

Gehalt

Paragraph 139,

Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 140,

Dienstzulagen

Paragraph 141,

Besondere Dienstzulage

Paragraph 142,

Dienstzulage

Paragraph 143,

Wachdienstzulage

Paragraph 144,

Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 144 a,

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

Paragraph 144 b,

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

Paragraph 145,

Vergütung für Wachebeamte

Paragraph 145 a,

Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit

Paragraph 146,

Überleitung in den Exekutivdienst

Paragraph 147,

Sonderfälle der Überleitung

Paragraph 148,

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

UNTERABSCHNITT G
Berufsoffiziere

Paragraph 149,

Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 150,

Dienstzulage

Paragraph 151,

Heeresdienstzulage

Paragraph 152,

Truppendienstzulage

Paragraph 153,

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 153 a,

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 154,

Überleitung in den Militärischen Dienst

Paragraph 155,

Sonderfälle der Überleitung

Paragraph 156,

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

(Paragraphen 156 a bis 156g. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Unterabschnitt H samt Paragraphen 157 bis 163. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

Unterabschnitt I
Schul- und Fachinspektoren

Paragraph 164,

Gehalt

Paragraph 165,

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

Paragraph 166,

Überstellung

Paragraph 167,

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 168,

Betrauung mit Aufgaben der Fachinspektion

Paragraph 168 a,

 

Paragraph 169,

 

Unterabschnitt J
Universitätslehrer

Paragraph 169 a,

Besondere Dienstalterszulage

Unterabschnitt K
Hochschullehrpersonen

Paragraph 169 b,

Lehrvergütung

Unterabschnitt L
Bundesbesoldungsreform 2015

Paragraph 169 c,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Paragraph 169 d,

Gruppenüberleitung

Paragraph 169 e,

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 169 f,

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 169 g,

Vergleichsstichtag

Paragraph 169 h,

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

ABSCHNITT XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 170,

Teuerungszulagen

Paragraph 170 a,

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2023

(Paragraph 171, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Paragraph 171 a,

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Paragraph 172,

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten

Paragraph 173,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 174,

Verordnungen

Paragraph 174 a,

Mitwirkungsbefugnisse

Paragraph 175,

Inkrafttreten

Paragraph 176,

Vollziehung

(Anlage 1 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Anlagen 2 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)]

Art. 15

Text

Artikel XV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, zu den Paragraphen 82 a bis 82e, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

  1. Absatz einsDurch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:
    1. Ziffer eins
      Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),
    2. Ziffer 2
      Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

    Anmerkung, Absatz 2, zu Paragraph 12, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)

  2. Absatz 3Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  3. Absatz 4Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 1

Text

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
  3. Absatz 3Der Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

§ 2

Text

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Paragraph 2,

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Allgemeiner Verwaltungsdienst,
    2. Litera b
      Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
  2. Ziffer 2
    Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
  3. Ziffer 3
    Universitätslehrer,
  4. Ziffer 3 a
    Hochschullehrpersonen,
  5. Ziffer 4
    Lehrer,
  6. Ziffer 5
    1. Litera a
      Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
    2. Litera b
      Schul- und Fachinspektoren gemäß Paragraph 273, Absatz eins, BDG 1979
  7. Ziffer 6
    1. Litera a
      Exekutivdienst,
    2. Litera b
      Wachebeamte,
  8. Ziffer 7
    1. Litera a
      Militärischer Dienst,
    2. Litera b
      Berufsoffiziere,
  9. Ziffer 8
    Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
  10. Ziffer 9
    Beamte des Krankenpflegedienstes,
  11. Ziffer 10
    Beamte der Fernmeldebehörde.

§ 3

Text

Bezüge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Beamten gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).
  3. Absatz 3Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
  4. Absatz 4Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag Anmerkung 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2016, für 2016: 2 495,81 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2016, für 2017: 2 495,81 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2018, für 2018: 2 554,01 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2018, für 2019: 2 633,96 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2019, für 2020: 2 693,21 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2021, für 2021: 2 732,30 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2022, für 2022: 2 816,87 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2023, für 2023: 3 018,27 Euro)

§ 4

Text

Kinderzuschuss

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. Ziffer eins
      eigene Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
  3. Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  4. Absatz 4Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  6. Absatz 6Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  7. Absatz 7Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz eins, gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach Paragraph 21, im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.

§ 5

Text

Eingetragene Partnerschaften

Paragraph 5,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 21 a, Ziffer 7,, Paragraph 21 d, Ziffer 3,, Paragraph 21 g, Absatz 11,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 112 e, Absatz 3,

§ 6

Text

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
  3. Absatz 3Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

  4. Absatz 6Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.

§ 7

Text

Auszahlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach Paragraph 3, Absatz eins,, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 8

Text

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
  3. Absatz 3Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

§ 10

Text

Hemmung der Vorrückung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Vorrückung wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach Paragraph 82, Absatz 3, BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, BDG 1979 gleichzuhalten;
    2. Ziffer 2
      durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
    3. Ziffer 3
      durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 75 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75 a, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein;
    4. Ziffer 4
      durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;
    5. Ziffer 5
      für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
    6. Ziffer 6
      für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  2. Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Hat sich der Beamte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub, der zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes oder
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,
      bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaub gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 75 c, BDG 1979,
      2. Litera b
        Paragraph 75 b, RStDG,
      3. Litera c
        Paragraph 58 c, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
      4. Litera d
        Paragraph 65 c, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  5. Absatz 5Die Hemmung nach Absatz eins, Ziffer 5, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.

§ 12

Text

Besoldungsdienstalter

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
  2. Absatz 2Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. Ziffer eins a
      einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
      1. Litera a
        bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
      2. Litera b
        bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
      3. Litera c
        die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
        1. Sub-Litera, a, a
          zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
        2. Sub-Litera, b, b
          für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
      für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
    3. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    4. Ziffer 3
      in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    5. Ziffer 4
      der Leistung
      1. Litera a
        des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
      2. Litera b
        eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  3. Absatz 3Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
    Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
  4. Absatz 4Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. Ziffer 3
      welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. Absatz 6Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. Absatz 7Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  8. Absatz 8Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

§ 12a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 und 4a: zum Bezugszeitraum vgl. § 175 Abs. 105

Text

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDie vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. Ziffer eins
      der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
    3. Ziffer 3
      des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
      2. Litera b
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
      3. Litera c
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
      5. Litera e
        Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
      6. Litera f
        Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
      7. Litera g
        im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
      8. Litera h
        in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
      9. Litera i
        bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
      2. Litera b
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
      3. Litera c
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
      5. Litera e
        im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
  3. Absatz 3Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. Absatz 4Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. Ziffer eins
      für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. Litera b
        drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. Ziffer 3
      für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. Litera b
        zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. Litera c
        einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 4 aDie Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. Ziffer eins
      vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
    3. Ziffer 3
      eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. Ziffer 4
      ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. Ziffer 5
      zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.

  1. Absatz 5Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. Litera a
        ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. Litera b
        zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. Litera c
        fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  2. Absatz 6Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

§ 12b

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      in eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      die Verwendungszulage,
    2. Ziffer 2
      die Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      die Dienstzulagen nach den Paragraphen 49 a,, 105 und 160 und
    4. Ziffer 4
      die Dienstzulagen nach den Paragraphen 68 und 169 RStDG.
  4. Absatz 4Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
  5. Absatz 5Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.

§ 12c

Text

Entfall der Bezüge

Paragraph 12 c,
  1. Absatz einsDie Bezüge entfallen
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. Ziffer 3
      auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
    4. Ziffer 4
      auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  3. Absatz 3Ist jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
  4. Absatz 4Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst oder gemäß Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
  6. Absatz 6Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz eins, Ziffer 3, gebühren den Angehörigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

§ 12d

Text

Bezüge bei Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979

Paragraph 12 d,
  1. Absatz einsEine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Abweichend vom Paragraph 6, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
  2. Absatz 2Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 13 a, Absatz eins, in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.
  3. Absatz 3Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
  4. Absatz 4Dienstbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 5, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
  5. Absatz 5Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz eins, erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

§ 12e

Text

Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

Paragraph 12 e,
  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten,
    1. Ziffer eins
      deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, oder Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gewährt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder
    3. Ziffer 3
      Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
    aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 6, wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erfolgen.
  4. Absatz 4Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 c, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz eins bis 3 unberührt.

§ 12f

Text

Vertretungsabgeltung

Paragraph 12 f,
  1. Absatz einsHaben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.
  2. Absatz 2Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, zu kürzen sind.
  3. Absatz 3Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

§ 12g

Text

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 12 g,
  1. Absatz einsFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 78 e, BDG 1979 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
    entspricht.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
  3. Absatz 3Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 13 a, bzw. Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.
    2. Ziffer 2
      Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Absatz eins, nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
  6. Absatz 6Absatz 5, Ziffer 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach Paragraph 52, Absatz eins, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

§ 12h

Text

Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979

Paragraph 12 h,

Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

  1. Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und
    2. Ziffer 2
      dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.
    Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Ziffer eins, als auch bei demjenigen gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.

§ 12i

Text

Bezüge während einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer eins b, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979

Paragraph 12 i,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer eins b, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.
  2. Absatz 2Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Absatz eins, das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.
  3. Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer eins b, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 bleibt von den Absatz eins und 2 unberührt.

§ 12j

Text

Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 12 j,

Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 f, BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des Paragraph 13 c, gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.

§ 12k

Text

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

Paragraph 12 k,
  1. Absatz einsAuf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
  5. Absatz 5Ab dem 1. Jänner 2022 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins und 2 B-KUVG freigestellt werden. Anmerkung 1)
  6. Absatz 6Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.
  7. Absatz 7COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

(_________________

Anmerkung 1: Freistellungen

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2021, ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2022, ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2022, ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2022, ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2022, ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2022, ab 1.1.2023 bis zum Ablauf des 30.4.2023)

§ 13

Text

Bezüge bei Suspendierung

Paragraph 13,

Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. Ziffer 2
    über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. Ziffer 3
    er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

§ 13a

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  5. Absatz 5Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.

§ 13b

Text

Verjährung

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 13c

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 13 c,
  1. Absatz einsIst der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
  2. Absatz 2Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  3. Absatz 2 aZeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5.
  4. Absatz 3Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 4Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
  6. Absatz 5Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  8. Absatz 7Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
  9. Absatz 8Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Absatz eins bis 6 angeführten Fristenläufe.
  10. Absatz 9Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.

§ 13d

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 13 d,
  1. Absatz einsDer Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (Paragraph 3,) jeweils anteilig.
  2. Absatz 2Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Zahlungen sind:
    1. Ziffer eins
      die Monatsbezüge (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      der Kinderzuschuss (Paragraph 4,),
    3. Ziffer 3
      die Vertretungsabgeltung (Paragraph 12 f,),
    4. Ziffer 4
      die Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 9, 11 und 14,
    5. Ziffer 5
      die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Ziffer 4, treten,
    6. Ziffer 6
      die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.
  3. Absatz 3Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Absatz eins, in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.
  4. Absatz 4Unterschreitet der sich nach den Absatz eins bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag.
  5. Absatz 5Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3,) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, als Monatsbezug.

§ 13e

Text

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

Paragraph 13 e,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
  2. Absatz 2Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
  3. Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
  4. Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
    2. Ziffer 2
      es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
  5. Absatz 5Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
  6. Absatz 6Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
  7. Absatz 7Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
    3. Ziffer 3
      Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
      1. Litera a
        an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
      2. Litera b
        die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
    Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
  8. Absatz 8Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.
  9. Absatz 9Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  10. Absatz 10Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
    1. Ziffer eins
      über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

§ 14

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 14,

Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

§ 15

Text

Nebengebühren

Paragraph 15,
  1. Absatz einsNebengebühren sind
    1. Ziffer eins
      die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
    2. Ziffer 2
      die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
    3. Ziffer 3
      die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
    4. Ziffer 4
      die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
    5. Ziffer 5
      die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
    6. Ziffer 6
      die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
    7. Ziffer 7
      die Belohnung (Paragraph 19,),
    8. Ziffer 8
      die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
    9. Ziffer 9
      die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
    10. Ziffer 10
      die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
    11. Ziffer 11
      die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),
    Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
    1. Ziffer 14
      die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. Absatz 2Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. Absatz 2 aBei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und
    2. Ziffer 2
      die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
  4. Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
    1. Ziffer eins
      bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
    2. Ziffer 2
      bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und
    4. Ziffer 4
      bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
    festzusetzen.
  5. Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
  6. Absatz 5Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
    3. Ziffer 3
      einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins,, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
  7. Absatz 5 aEine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
  8. Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
  9. Absatz 7Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 12 c, Absatz eins, ergibt.
  10. Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsFür Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.
  2. Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gilt. Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 50 f, BDG 1979, die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gewährt wurde. In diesen Fällen gebühren die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe.
  3. Absatz 3Absatz eins, erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß Paragraph 155, Absatz 5 a, BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des Paragraph 16, anzuwenden.

§ 16

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDem Beamten gebührt für Überstunden,
    1. Ziffer eins
      die nicht in Freizeit oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
  2. Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  3. Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
  4. Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Nachtzeit 50%,
    2. Ziffer 2
      während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
    der Grundvergütung.
  5. Absatz 5Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
  6. Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  7. Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

    Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

§ 16a

Text

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsBeamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  4. Absatz 4Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
  5. Absatz 5Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.

§ 17

Text

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSoweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
  2. Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  3. Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  4. Absatz 4Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
  6. Absatz 6Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

§ 17a

Text

Journaldienstzulage

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
  2. Absatz 2Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 17b

Text

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
  4. Absatz 4Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 18

Text

Mehrleistungszulagen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 19

Text

Belohnung

Paragraph 19,

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.

§ 19a

Text

Erschwerniszulage

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 19b

Text

Gefahrenzulage

Paragraph 19 b,
  1. Absatz einsDem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 20

Text

Aufwandsentschädigung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
  2. Absatz 2Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

§ 20a

Text

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 20b

Text

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsDem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
  2. Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

………………………..………..19,63 Euro Anmerkung 1),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..38,81 Euro Anmerkung 2),

mehr als 60 km

………………………..………..58,02 Euro Anmerkung 3),

  1. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

………………………..………..10,68 Euro Anmerkung 4),

mehr als 20 km bis 40 km

………………………..………..42,38 Euro Anmerkung 5),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..73,76 Euro Anmerkung 6),

mehr als 60 km

………………………..………..105,34 Euro Anmerkung 7),

  1. Ziffer 3
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  1. Absatz 3Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988 wegfallen.
  2. Absatz 4Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
  3. Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  4. Absatz 6Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2019, ab 1.9.2019: 20,64 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2022, ab 1.2.2022: 21,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2022, ab 1.9.2022: 23,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2023, ab 1.2.2023: 24,18 €

Anmerkung 2: ab 1.9.2019: 40,80 €

ab 1.2.2022: 43,06 €
ab 1.9.2022: 45,50 €
ab 1.2.2023: 47,82 €

Anmerkung 3: ab 1.9.2019: 60,99 €

ab 1.2.2022: 64,36 €
ab 1.9.2022: 68,01 €
ab 1.2.2023: 71,47 €

Anmerkung 4: ab 1.9.2019: 11,23 €

ab 1.2.2022: 11,85 €
ab 1.9.2022: 12,52 €
ab 1.2.2023: 13,16 €

Anmerkung 5: ab 1.9.2019: 44,55 €

ab 1.2.2022: 47,01 €
ab 1.9.2022: 49,67 €
ab 1.2.2023: 52,20 €

Anmerkung 6: ab 1.9.2019: 77,54 €

ab 1.2.2022: 81,83 €
ab 1.9.2022: 86,47 €
ab 1.2.2023: 90,87 €

Anmerkung 7: ab 1.9.2019: 110,74 €

ab 1.2.2022: 116,86 €
ab 1.9.2022: 123,48 €
ab 1.2.2023: 129,77 €)

§ 20c

Text

Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.
  2. Absatz 2Dienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,
    2. Ziffer 2
      bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins,, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,
      1. Litera a
        die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
      2. Litera b
        die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
      3. Litera c
        die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
      4. Litera d
        Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
      5. Litera e
        die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
    3. Ziffer 3
      bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins,, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.
    Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
  3. Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. Ziffer eins
      durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.
    In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
    1. Ziffer eins
      der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums (der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag) oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens gemäß Absatz 3,
    als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
  6. Absatz 6Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 20d

Beachte für folgende Bestimmung

Text

Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes

Paragraph 20 d,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Absatz eins, in Prozentsätzen der im Paragraph 59 a, Absatz 2, angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. Absatz 3Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Absatz 2, eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59 a, Absatz 2, beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Absatz eins, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

§ 20e

Text

Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken

Paragraph 20 e,
  1. Absatz einsAuf Antrag kann die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten, die oder der aus dienstlicher Veranlassung wiederkehrend verhältnismäßig kurze Wegstrecken zurückzulegen hat, ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad). Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle gilt als nicht dienstlich veranlasst.
  2. Absatz 2Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Absatz eins, kann erfolgen,
    1. Ziffer eins
      wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel,
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der örtlichen Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung,
    4. Ziffer 4
      in Abwägung des voraussichtlichen Ausmaßes der dienstlich veranlassten Nutzung in jenem Zeitraum, für den die Zurverfügungstellung beantragt wird, und
    5. Ziffer 5
      unter Berücksichtigung der körperlichen und sonstigen persönlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten zur dienstlichen Nutzung eines Fahrrads oder Kraftrads.
    Die Zurverfügungstellung eines Jobrads, dessen Ausstattung und Anschaffungskosten deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Antrag gemäß Absatz eins, hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, dafür nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der die Hälfte des Aufwands für die Anschaffung des Jobrads und die Hälfte des voraussichtlichen Aufwands für dessen Instandhaltung umfasst. Die Dienstbehörde hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der ausgesprochenen Dauer der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
  5. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.

§ 21

Text

Im Ausland verwendete Beamte

Paragraph 21,

Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

§ 21a

Text

Auslandsverwendungszulage

Paragraph 21 a,

Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

  1. Ziffer eins
    einem Grundbetrag,
  2. Ziffer 2
    einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
  3. Ziffer 3
    einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt,
  4. Ziffer 4
    einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,
  5. Ziffer 5
    einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,
  6. Ziffer 6
    einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,
  7. Ziffer 7
    einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
  8. Ziffer 8
    einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

§ 21b

Text

Kaufkraftausgleichszulage

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsDem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.
  3. Absatz 3Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Absatz 2, sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.

§ 21c

Text

Wohnkostenzuschuss

Paragraph 21 c,
  1. Absatz einsDem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat,
    2. Ziffer 2
      besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
    4. Ziffer 4
      das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
  2. Absatz 2Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

§ 21d

Text

Zuschüsse für Familienangehörige

Paragraph 21 d,

Dem Beamten gebührt

  1. Ziffer eins
    ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, hat, zu den Kosten für
    1. Litera a
      die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und
    2. Litera b
      die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
  2. Ziffer 2
    ein Kinderzuschuss für jedes im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
  3. Ziffer 3
    ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Ziffer 2, genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
  4. Ziffer 4
    ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Ziffer 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

§ 21e

Text

Ausstattungszuschuss

Paragraph 21 e,

Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

§ 21f

Text

Folgekostenzuschuss

Paragraph 21 f,

Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

  1. Ziffer eins
    dort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, oder des Paragraph 21 d, Ziffer eins, oder
  2. Ziffer 2
    im Inland besondere Kosten
    1. Litera a
      durch die Eingliederung der im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
    2. Litera b
      wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

§ 21g

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21f

Paragraph 21 g,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. Absatz 2Die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
  3. Absatz 3Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  4. Absatz 4Festzusetzen sind
    1. Ziffer eins
      die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen und
    2. Ziffer 2
      die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
    Die Pauschalbeträge nach Ziffer eins, ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  5. Absatz 5Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c,, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  6. Absatz 6Auf den Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.
  7. Absatz 7Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund
    1. Ziffer eins
      außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,
    bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer eins, für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.
  8. Absatz 8Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.
  9. Absatz 9Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
  10. Absatz 10Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  11. Absatz 11Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
  12. Absatz 12Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

§ 21h

Text

Besondere Auszahlungsbestimmungen

Paragraph 21 h,
  1. Absatz einsWenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
  3. Absatz 3Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

§ 22

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz eins aDer Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.

  1. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage besteht aus
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        dem Gehalt und
      2. Litera b
        den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
      die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
    2. Ziffer 2
      den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
  2. Absatz 2 aDen Pensionsbeitrag in der im Absatz eins a, angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
  3. Absatz 3Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 ergibt.
  4. Absatz 3 aFür Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz 2, ergibt.

    (Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  5. Absatz 5Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz 2, ergibt.
  6. Absatz 6Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach Paragraph 78 a, BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach Paragraph 12 e, Absatz eins, in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Absatz 2, zu leisten hätte.
  7. Absatz 6 aDer Beamte, der die Außerdienststellung nach Paragraph 78 b, BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
  8. Absatz 7Der nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 freigestellte oder nach Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz oder Paragraph 19, BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
  9. Absatz 8Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 12 d, Absatz eins, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  10. Absatz 8 aDer Beamte, dessen Bezüge nach Art. römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
  11. Absatz 9Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
  12. Absatz 9 aWährend der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge – ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen – bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach Paragraph 22 b, Absatz 5, erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.
  13. Absatz 10Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. Ziffer eins
      Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986

keinen Anspruch auf Bezüge hat, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

  1. Absatz 11Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
  2. Absatz 12Während der Rahmenzeit nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. Paragraph 78 e, BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 g, Absatz eins und 2 ergibt.
  3. Absatz 13Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Artikel 147, Absatz 2, vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
  4. Absatz 13 aAuf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.
  5. Absatz 14Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.
  6. Absatz 15Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
    weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.

§ 22a

Text

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDer Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, und des Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und von Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
  3. Absatz 3Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vertreten.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der in Absatz 3, angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,
    3. Ziffer 3
      die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und
    4. Ziffer 4
      das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
  5. Absatz 4 aDas jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Absatz 4, auch auf folgende Weise erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.
    2. Ziffer 2
      Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Ziffer eins, angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.
    3. Ziffer 3
      Hat ein Land eine Verordnung gemäß Ziffer 2, erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Ziffer 2, erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
    4. Ziffer 4
      Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Ziffer 2, erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
    5. Ziffer 5
      Ein Land kann eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufheben,
      1. Litera a
        wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Absatz 4, oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Ziffer 2, nicht erlassen hätte oder
      2. Litera b
        bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Ziffer 3, den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
      3. Litera c
        wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
      Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der Litera a und Litera b, nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
    6. Ziffer 6
      Hat ein Land eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Absatz 4 b, anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Absatz 4, unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des Paragraph 13, ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Absatz 4, zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; Paragraph 3, Absatz eins b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 4 bFällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Absatz 4 a, Ziffer 2, erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPG.
  7. Absatz 5Die Absatz eins bis 3 sind auf nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der in Absatz 3, angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.

§ 22b

Text

Pensionsbeitrag (Dienstgeber)

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsDie zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach Paragraph 3, Absatz 3, zu entrichten.
  2. Absatz 2Für Landeslehrpersonen nach dem LDG 1984 und nach dem LLDG 1985 gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zur Gänze trägt.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.
  4. Absatz 4Die Dienstgeberbeiträge sind auf Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes anzurechnen.
  5. Absatz 5Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß Paragraphen 17,, 19, 78b oder 160 BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.

§ 23

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      unverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. Ziffer 2
      sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  3. Absatz 3Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  4. Absatz 4Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
    1. Ziffer 2
      das Strafverfahren eingestellt oder
    2. Ziffer 3
      der Beamte freigesprochen
    worden ist.

§ 23a

Text

Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 23 a,

Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Beamtin oder ein Beamter
    1. Litera a
      einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
    2. Litera b
      einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
                     in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  2. Ziffer 2
    dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  3. Ziffer 3
    der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

§ 23b

Text

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 b,
  1. Absatz eins1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
    2. Ziffer 2
      solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
  2. Absatz 2Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
  3. Absatz 3Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
  4. Absatz 4Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
  6. Absatz 6Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

§ 23c

Text

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

Paragraph 23 c,
  1. Absatz einsDer Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
    2. Ziffer 2
      dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
  2. Absatz 2Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
  3. Absatz 3Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
  4. Absatz 4Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

§ 23d

Text

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

Paragraph 23 d,
  1. Absatz einsAls besondere Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 23 a, ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.
  2. Absatz 2Dritte Personen im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, sind.
  3. Absatz 3Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu erstatten.
  4. Absatz 4Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

§ 23e

Text

Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 23 e,

Paragraph 13 a, ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2 und dritte Personen gemäß Paragraph 23 d, Absatz 2, anzuwenden.

§ 23f

Text

Steuerliche Behandlung

Paragraph 23 f,

Die auf Grund der Paragraphen 23 a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

§ 24

Text

Sachleistungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWerden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Art. römisch eins Ziffer 3,)

§ 24a

Text

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDer Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
  2. Absatz 2Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
    1. Ziffer eins
      vom Bund gemieteten
      1. Litera a
        Wohnungen und
      2. Litera b
        sonstigen Räumlichkeiten
      der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
    2. Ziffer 2
      im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
  3. Absatz 3Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
    1. Ziffer eins
      Naturalwohnungen 75 vH,
    2. Ziffer 2
      Dienstwohnungen 50 vH
    der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
  4. Absatz 4Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
  5. Absatz 5Die Grundvergütungen
    1. Ziffer eins
      für die im Absatz 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,
    vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.
  6. Absatz 6Die Grundvergütungen für die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.
  7. Absatz 7Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins,, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
    1. Ziffer eins
      für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
    2. Ziffer 2
      für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
    jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

§ 24b

Text

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsDie auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
  2. Absatz 2Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
  3. Absatz 3Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, zu entrichten.
  4. Absatz 4Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der römisch II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, wobei
    1. Ziffer eins
      die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche
    zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
  6. Absatz 6Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
  7. Absatz 7Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen‘ im Sinne des Absatz 6, anzusehen sind.

§ 24c

Text

Paragraph 24 c,
  1. Absatz einsDer Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
  2. Absatz 2Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 25

Text

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSoweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. Absatz eins aDem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Absatz eins,, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Absatz eins, gilt der Ersatz der Reise (Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
  3. Absatz 2Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Absatz eins, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

§ 26

Text

Abfertigung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Litera b
      wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. Litera d
      wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. Ziffer eins
      einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. Ziffer 3
      einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. Ziffer 4
      einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

§ 27

Text

Bemessung der Abfertigung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. Absatz 2Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
    3 Jahren das Zweifache,
    5 Jahren das Dreifache,
    10 Jahren das Vierfache,
    15 Jahren das Sechsfache,
    20 Jahren das Neunfache,
    25 Jahren das Zwölffache
    des Monatsbezuges.
  3. Absatz 2 aFür Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    2. Ziffer 2
      wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
    3. Ziffer 3
      wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  4. Absatz 3Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  5. Absatz 4Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  6. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

ABSCHNITT II
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Gehalt

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 918,3

2 287,2

2 076,6

2 039,5

2 005,8

1 971,0

1 936,4

2

3 022,8

2 340,0

2 120,2

2 071,9

2 034,0

1 994,6

1 953,1

3

3 180,1

2 392,7

2 162,8

2 104,5

2 064,0

2 017,1

1 971,0

4

3 404,8

2 445,3

2 205,4

2 137,0

2 092,2

2 040,6

1 987,9

5

3 630,7

2 498,1

2 249,2

2 169,6

2 122,4

2 064,0

2 006,9

6

3 857,9

2 552,2

2 290,7

2 201,8

2 151,5

2 086,5

2 025,0

7

4 084,0

2 698,5

2 341,2

2 233,4

2 184,0

2 110,2

2 041,7

8

4 311,2

2 872,9

2 397,1

2 267,0

2 214,4

2 133,6

2 059,7

9

4 539,7

3 044,9

2 454,3

2 299,5

2 244,6

2 157,1

2 077,6

10

4 768,3

3 219,3

2 511,4

2 335,4

2 277,2

2 180,8

2 095,6

11

4 995,5

3 390,0

2 569,3

2 369,2

2 307,5

2 205,4

2 113,5

12

5 222,8

3 578,1

2 638,4

2 405,0

2 340,0

2 230,0

2 133,6

13

5 451,3

3 767,4

2 714,4

2 439,7

2 373,6

2 254,9

2 151,5

14

5 678,6

3 904,7

2 796,8

2 475,7

2 411,7

2 278,2

2 170,7

15

5 930,4

4 025,1

2 889,0

2 532,7

2 472,2

2 302,9

2 190,8

16

6 166,2

4 146,7

2 982,4

2 617,5

2 558,4

2 329,8

2 208,7

17

--

4 268,3

3 079,4

2 703,5

2 653,0

2 354,5

2 227,7

18

--

4 495,6

3 173,8

2 763,6

2 716,7

2 381,3

2 247,0

19

--

4 562,0

3 269,6

2 799,2

2 751,3

2 407,2

2 265,9

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. Absatz 3An die Stelle der in Absatz eins, vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 658,1

2

2 740,4

3

2 827,4

4

2 950,3

5

3 151,7

6

3 407,3

7

3 542,5

8

3 751,1

9

3 958,9

10

4 168,9

11

4 383,8

12

4 592,7

13

4 783,0

14

4 974,7

15

5 163,8

16

5 381,3

17

5 604,9

§ 29

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(Paragraph 28, Absatz eins,)

A 1
(Paragraph 28, Absatz 3,)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

120,2

112,8

302,1

120,2

44,6

44,6

36,0

27,2

große Daz

479,1

451,8

401,1

193,1

69,2

73,1

58,3

41,9

  1. Absatz 3Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

§ 30

Text

Funktionszulage

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

68,0

201,7

376,4

429,7

 

2

335,5

537,2

1 207,0

2 010,4

 

3

362,7

663,6

1 453,3

2 405,4

 

4

386,2

845,5

1 582,0

2 536,5

 

5

887,5

1 558,6

2 782,7

3 791,6

 

6

1 069,4

1 802,3

3 050,1

4 033,2

A 2

1

40,8

68,0

94,1

121,3

 

2

68,0

107,6

134,9

201,7

 

3

229,0

323,1

469,2

938,4

 

4

295,7

402,3

671,0

1 207,0

 

5

362,7

469,2

804,6

1 407,6

 

6

402,3

537,2

938,4

1 582,0

 

7

469,2

671,0

1 073,2

1 742,9

 

8

945,8

1 261,3

1 891,5

2 647,9

A 3

1

40,8

54,6

68,0

80,5

 

2

68,0

87,9

107,6

134,9

 

3

107,6

161,0

268,7

469,2

 

4

147,2

201,7

335,5

537,2

 

5

201,7

268,7

402,3

604,0

 

6

268,7

335,5

469,2

671,0

 

7

335,5

402,3

563,3

737,6

 

8

402,3

537,2

671,0

804,6

A 4

1

33,5

40,8

48,2

54,6

 

2

68,0

107,6

161,0

268,7

A 5

1

33,5

40,8

48,2

54,6

 

2

48,2

60,5

74,3

87,9

  1. Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
      1. Litera a
        A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. Litera c
        nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
      1. Litera a
        A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. Litera c
        nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
      1. Litera a
        A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. Litera c
        nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 aErfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
  4. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
  6. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  7. Absatz 5Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
  8. Absatz 6In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

§ 31

Text

Fixgehalt

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        10 336,5 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        10 950,7 €,
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        11 065,0 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        11 680,5 €,
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        11 680,5 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        12 535,5 €.
      Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,
  3. Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

§ 34

Text

Verwendungszulage

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

272,5

110,2

21,0

19,9

19,9

19,9

2

243,9

115,0

27,2

21,0

23,4

23,4

3

250,1

120,2

33,5

23,4

26,0

26,0

4

267,5

126,1

38,3

24,9

29,7

29,7

5

300,8

131,3

44,6

27,2

32,1

32,1

6

373,8

137,5

49,5

28,5

36,0

34,7

7

414,8

169,7

59,3

28,5

40,8

38,3

8

440,7

225,4

73,1

29,7

45,8

40,8

9

466,7

281,0

85,3

30,8

49,5

44,6

10

494,0

336,8

97,9

32,1

53,2

48,2

11

522,5

392,6

110,2

34,7

56,8

50,8

12

543,4

449,3

124,9

37,1

60,5

54,6

13

562,2

507,6

143,7

37,1

66,9

56,8

14

607,9

544,6

165,8

36,0

74,3

60,5

15

661,0

558,4

180,6

33,5

94,1

63,2

16

715,5

571,9

184,5

29,7

126,1

66,9

17

770,0

584,4

189,3

27,2

159,7

70,6

18

803,3

633,7

206,7

24,9

178,3

74,3

19

809,6

675,9

222,8

24,9

179,5

76,7

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

264,9

112,8

23,4

19,9

21,0

21,0

2

236,4

117,7

29,7

22,1

24,9

24,9

3

255,0

122,7

36,0

24,9

27,2

27,2

4

272,5

128,9

40,8

26,0

30,8

30,8

5

310,7

133,6

47,0

28,5

34,7

33,5

6

393,6

141,0

53,2

28,5

38,3

37,1

7

420,8

198,1

65,6

29,7

43,5

39,6

8

447,0

253,8

79,1

29,7

47,0

41,9

9

472,9

309,5

91,7

32,1

51,9

45,8

10

501,4

365,2

103,9

33,5

55,7

49,5

11

529,7

419,6

116,2

36,0

59,3

53,2

12

547,2

479,1

134,9

37,1

63,2

55,7

13

565,5

537,2

152,3

36,0

70,6

59,3

14

621,4

550,8

179,5

34,7

77,9

62,0

15

674,6

565,5

181,9

32,1

110,2

65,6

16

729,2

578,2

187,0

28,5

143,7

69,2

17

783,4

590,4

191,8

24,9

175,8

71,9

18

809,6

675,9

222,8

24,9

179,5

76,7

19

809,6

675,9

222,8

24,9

179,5

76,7

  1. Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
  2. Absatz 3Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
  3. Absatz 4Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Absatz eins, eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
  4. Absatz 5Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 4, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 6In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.