Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Fassung vom 10.08.2024

§ 0

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L0431

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel des BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.“
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.).
StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), BGBl. Nr. 19/1958 (DFB) (NR: GP VII RV 599 AB 613 S. 79. BR: S. 108.)

Änderung

BGBl. Nr. 266/1956 idF BGBl. Nr. 19/1958 (DFB) (NR: GP VIII RV 150 AB 162 S. 22. BR: S. 121.)

BGBl. Nr. 171/1957 (NR: GP VIII IA 41/A AB 280 S. 36. BR: S. 127.)

BGBl. Nr. 294/1957 (NR: GP VIII RV 345 AB 370 S. 50. BR: S. 129.)

BGBl. Nr. 157/1958 (NR: GP VIII IA 67/A AB 511 S. 63. BR: S. 137.)

BGBl. Nr. 293/1958 (NR: GP VIII RV 559 AB 590 S. 77. BR: S. 140.)

BGBl. Nr. 65/1959 (NR: GP VIII RV 622 AB 635 S. 81. BR: S. 143.)

BGBl. Nr. 290/1959 (NR: GP IX IA 56/A AB 134 S. 22. BR: S. 154.)

BGBl. Nr. 87/1960 (NR: GP IX IA 77/A AB 188 S. 31. BR: S. 159.)

BGBl. Nr. 168/1960 (NR: GP IX RV 233 AB 256 S. 39. BR: S. 165.)

BGBl. Nr. 294/1960 (NR: GP IX IA 112/A AB 334 S. 50. BR: S. 169.)

BGBl. Nr. 313/1960 (VfGH)

BGBl. Nr. 13/1962 (NR: GP IX IA 147/A AB 517 S. 90. BR: S. 181.)

BGBl. Nr. 4/1963 (VfGH)

BGBl. Nr. 85/1963 (NR: GP X RV 70 AB 83. S. 11. BR: S. 201.)

BGBl. Nr. 184/1963 idF BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) (NR: GP X RV 161 AB 204 S. 23. BR: S. 205.)

BGBl. Nr. 253/1963 (NR: GP X RV 216 AB 232 S. 25. BR: S. 207.)

BGBl. Nr. 320/1963 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB) (NR: GP X RV 289 AB 319 S. 40. BR: S. 211.)

BGBl. Nr. 301/1964 (NR: GP X IA 134/A AB 588 S. 71. BR: S. 223.)

BGBl. Nr. 81/1965 (NR: GP X IA 158/A AB 699 S. 78. BR: S. 226.)

BGBl. Nr. 96/1965 (NR: GP X IA 164/A AB 709 S. 79. BR: S. 227.)

BGBl. Nr. 108/1965 (VfGH)

BGBl. Nr. 220/1965 (NR: GP X RV 747 u. 785 AB 837 S. 84. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 260/1965 (VfGH)

BGBl. Nr. 309/1965 (NR: GP X RV 898 AB 919 S. 94. BR: S. 236.)

BGBl. Nr. 134/1966 (VfGH)

BGBl. Nr. 168/1966 (NR: GP XI IA 8/A AB 166 S. 23. BR: S. 244.)

BGBl. Nr. 5/1967 (NR: GP XI RV 280 AB 325 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 28/1967 (VfGH)

BGBl. Nr. 67/1967 (NR: GP XI RV 286 AB 351 S. 45. BR: S. 251.)

BGBl. Nr. 201/1967 idF BGBl. Nr. 168/1968 (DFB) (NR: GP XI RV 462 AB 493 S. 56. BR: S. 255.)

BGBl. Nr. 256/1967 (NR: GP XI RV 489 AB 591 S. 62. BR: S. 257.)

BGBl. Nr. 6/1968 (NR: GP XI RV 669 AB 689 S. 82. BR: S. 260.)

BGBl. Nr. 282/1968 (NR: GP XI RV 823 AB 890 S. 105. BR: S. 267.)

BGBl. Nr. 303/1968 (NR: GP XI RV 856 AB 892 S. 106. BR: S. 267.)

BGBl. Nr. 313/1968 (VfGH)

BGBl. Nr. 17/1969 (NR: GP XI RV 1059 AB 1081 S. 122. BR: S. 272.)

BGBl. Nr. 353/1969 (VfGH)

BGBl. Nr. 446/1969 (NR: GP XI RV 1402 AB 1439 S. 158. BR: S. 284.)

BGBl. Nr. 385/1970 (NR: GP XII IA 23/A u. RV 157 u. AB 225 S. 20. BR: S. 296.)

BGBl. Nr. 411/1970 (NR: GP XII RV 246 AB 262 S. 29. BR: S. 297.)

BGBl. Nr. 120/1971 (VfGH)

BGBl. Nr. 373/1971 (NR: GP XII IA 83/A AB in S. 52.)

BGBl. Nr. 473/1971 (NR: GP XIII IA 7/A u. RV 72 AB 107 S. 14. BR: S. 306.)

BGBl. Nr. 162/1972 (NR: GP XIII RV 183 AB 269 S. 27. BR: S. 310.)

BGBl. Nr. 31/1973 (NR: GP XIII IA 9/A, 27/A u. 47/A u. RV 404 AB 578 S. 58. BR: S. 317.)

BGBl. Nr. 569/1973 (NR: GP XIII RV 846 AB 916 S. 83. BR: S. 325.)

BGBl. Nr. 23/1974 (NR: GP XIII RV 965 AB 995 S. 94. BR: S. 327.)

BGBl. Nr. 178/1974 (NR: GP XIII RV 1033 AB 1060 S. 102. BR: S. 330.)

BGBl. Nr. 399/1974 (NR: GP XIII RV 1105 AB 1188 S. 109. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 775/1974 idF BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (NR: GP XIII RV 1286 AB 1354 S. 121. BR: S. 336.)

BGBl. Nr. 303/1975 (NR: GP XIII RV 1482 AB 1544 S. 143. BR: S. 342.)

BGBl. Nr. 139/1976 (VfGH)

BGBl. Nr. 704/1976 (NR: GP XIV IA 7/A u. RV 181 AB 388 S. 42. BR: S. 358.)

BGBl. Nr. 648/1977 (NR: GP XIV IA 64/A AB 663 S. 69. BR: 1720 AB 1724 S. 368. NR: Einspr. d. BR: 688 AB 714 S. 77.)

BGBl. Nr. 188/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 232/1978 (NR: GP XIV RV 708 AB 786 S. 85. BR: AB 1803 S. 373.)

BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

BGBl. Nr. 342/1978 (NR: GP XIV RV 871 AB 939 S. 99. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 458/1978 (NR: GP XIV IA 100/A AB 965 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 598/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 663/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 530/1979 (NR: GP XV RV 92 AB 151 S. 13. BR: S. 390.)

BGBl. Nr. 196/1980 (NR: GP XV IA 37/A u. 44/A AB 301 S. 31. BR: S. 396.)

BGBl. Nr. 336/1980 (VfGH)

BGBl. Nr. 585/1980 (NR: GP XV RV 535 AB 552 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 282/1981 (NR: GP XV RV 671 AB 733 S. 76. BR: S. 411.)

BGBl. Nr. 588/1981 (NR: GP XV RV 907 AB 940 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 544/1982 (NR: GP XV RV 686 AB 1236 S. 126. BR: S. 428.)

BGBl. Nr. 647/1982 (NR: GP XV RV 1310 AB 1344 S. 136. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 121/1983 (NR: GP XV AB 1335 S. 139. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: S. 432.)

BGBl. Nr. 384/1983 (NR: GP XVI AB 37 S. 9. BR: AB 2726 S. 436.)

BGBl. Nr. 590/1983 (NR: GP XVI IA 43/A AB 80 S. 16. BR: 2737 AB 2747 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 121 AB 139 S. 21.)

BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 438/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 484/1984 (NR: GP XVI RV 327 AB 390 S. 59. BR: AB 2874 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 439 AB 471 S. 66.)

BGBl. Nr. 55/1985 (NR: GP XVI RV 353 AB 477 S. 66. BR: AB 2901 S. 454. NR: Einspr. d. BR: 504 AB 524 S. 77.)

BGBl. Nr. 93/1985 (NR: GP XVI IA 126/A AB 548 S. 80. BR: AB 2949 S. 457.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

BGBl. Nr. 205/1985 (NR: GP XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)

BGBl. Nr. 217/1985 (NR: GP XVI AB 541 S. 77. BR: AB 2937 S. 456.)

BGBl. Nr. 502/1985 (VfGH)

BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

BGBl. Nr. 111/1986 (NR: GP XVI RV 774 AB 823 S. 120. BR: AB 3056 S. 470. NR: Einspr. d. BR: 843 AB 881 S. 130.)

BGBl. Nr. 253/1986 (VfGH)

BGBl. Nr. 275/1986 (VfGH)

BGBl. Nr. 388/1986 (NR: GP XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

BGBl. Nr. 564/1986 (NR: GP XVI RV 1086 AB 1105 S. 159. BR: AB 3199 S. 480.)

BGBl. Nr. 158/1987 (NR: GP XVII RV 42 AB 84 S. 15. BR: AB 3229 S. 486.)

BGBl. Nr. 314/1987 (NR: GP XVII RV 137 AB 208 S. 25 BR: 3276 AB 3305 S. 490.)

BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

BGBl. Nr. 609/1987 (NR: GP XVII RV 324 AB 375 S. 38. BR: AB 3373 S. 494.)

BGBl. Nr. 616/1987 (NR: GP XVII RV 283 AB 373 S. 38. BR: AB 3380 S. 494.)

BGBl. Nr. 196/1988 (NR: GP XVII RV 450 AB 511 S. 56. BR: AB 3456 S. 499.)

BGBl. Nr. 283/1988 (NR: GP XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

BGBl. Nr. 526/1988 (VfGH)

BGBl. Nr. 749/1988 (NR: GP XVII RV 782 AB 853 S. 88. BR: AB 3622 S. 510.)

BGBl. Nr. 218/1989 (VfGH) idF BGBl. Nr. 282/1989 (DFB)

BGBl. Nr. 364/1989 (NR: GP XVII RV 986 AB 1011 S. 108. BR: AB 3718 S. 518.)

BGBl. Nr. 465/1989 (VfGH)

BGBl. Nr. 642/1989 (NR: GP XVII RV 1098 AB 1142 S. 124. BR: AB 3783 S. 523.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

BGBl. Nr. 282/1990 (NR: GP XVII IA 366/A AB 1318 S. 143. BR: AB 3864 S. 530.)

BGBl. Nr. 294/1990 (NR: GP XVII RV 1277 AB 1320 S. 143. BR: AB 3866 S. 530.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 15/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 32/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 70/1991 (NR: GP XVIII IA 63/A AB 55 S. 13. BR: AB 4021 S. 537.)

BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)

BGBl. Nr. 243/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 627/1991 (NR: GP XVIII IA 225/A AB 251 S. 44. BR: AB 4128 S. 546.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 676/1991 (NR: GP XVIII RV 284 AB 311 S. 47. BR: 4139 AB 4156 S. 547.)

BGBl. Nr. 681/1991 (NR: GP XVIII IA 243/A AB 319 S. 47. BR: 4144 AB 4164 S. 547.)

BGBl. Nr. 702/1991 (NR: GP XVIII RV 332 AB 346 S. 53. BR: AB 4187 S. 548.)

BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 833/1992 (NR: GP XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

BGBl. Nr. 17/1993 (NR: GP XVIII IA 436/A AB 909 S. 99. BR: AB 4422 S. 563.)

BGBl. Nr. 59/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 278/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 335/1993 (NR: GP XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 502/1993 (NR: GP XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 20/1994 (NR: GP XVIII RV 1375 AB 1400 S. 144. BR: AB 4684 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 450/1994 (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104]

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 475/1995 (NR: GP XIX RV 224 AB 257 S. 41. BR: AB 5037 S. 602.)

BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)

BGBl. Nr. 853/1995 (NR: GP XIX IA 407/A AB 389 S. 57. BR: AB 5121 S. 606.)

BGBl. Nr. 895/1995 (NR: GP XIX IA 437/A AB 382 S. 57. BR: 5109 AB 5118 S. 606.)

BGBl. Nr. 153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10. BR: 5144 AB 5148 S. 611.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

BGBl. Nr. 417/1996 (NR: GP XX IA 242/A AB 301 S. 35. BR: AB 5233 S. 616.)

BGBl. Nr. 600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 39/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 79/1997 (NR: GP XX RV 697 AB 723 S. 77. BR: 5459 AB 5469 S. 628.)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 6/1998 (NR: GP XX IA 645/A AB 1003 S. 104. BR: AB 5577 S. 633.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 138/1998 (NR: GP XX RV 1234 AB 1365 S. 137. BR: AB 5771 S. 643.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 12/1999 (NR: GP XX RV 1449 AB 1485 S. 149. BR: AB 5830 S. 647.)

BGBl. I Nr. 15/1999 (NR: GP XX IA 845/A AB 1549 S. 152. BR: AB 5837 S. 647.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 64/1999 (VfGH)

BGBl. I Nr. 68/1999 (NR: GP XX RV 1570 AB 1660 S. 162. BR: AB 5911 S. 653.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 121/1999 (NR: GP XX IA 1102/A AB 1971 S. 174. BR: AB 5989 S. 656.)

BGBl. I Nr. 172/1999 (NR: GP XX RV 1776 AB 2002 S. 182. BR: AB 6049 S. 657.)

BGBl. I Nr. 173/1999 (NR: GP XX RV 1909 AB 2004 S. 182. BR: 6017 AB 6050 S. 657.)

BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182. BR: 6019 AB 6056 S. 657.)

BGBl. I Nr. 1/2000 (NR: GP XXI RV 4 und Zu 4 AB 8 S. 4. BR: AB 6077 S. 659.)

BGBl. I Nr. 2/2000 (NR: GP XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 35/2000 (NR: GP XXI AB 117 S. 29. BR: AB 6135 S. 666.)

BGBl. I Nr. 43/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI IA 123/A AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)

BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

BGBl. I Nr. 67/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000

BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

BGBl. I Nr. 113/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)

BGBl. I Nr. 12/2001 (NR: GP XXI AB 476 S. 55. BR: AB 6301 S. 672.)

BGBl. I Nr. 28/2001 (NR: GP XXI RV 424 AB 501 S. 57. BR: AB 6321 S. 673.)

BGBl. I Nr. 33/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)

BGBl. I Nr. 36/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 37/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

BGBl. I Nr. 99/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 624 AB 726 S. 76. BR: 6400 AB 6437 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 1/2002 (NR: GP XXI RV 834 und Zu 834 AB 892 S. 85. BR: 6492 u. 6493 AB 6530 S. 682.)

BGBl. I Nr. 31/2002 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI AB 931 S. 88. BR: 6540 AB 6564 S. 683.)

BGBl. I Nr. 41/2002 (NR: GP XXI AB 986 S. 91. BR: AB 6571 S. 684.)

BGBl. I Nr. 74/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 82/2002 (NR: GP XXI IA 649/A AB 1084 S. 101. BR: AB 6645 S. 687.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

BGBl. I Nr. 140/2002 (NR: GP XXI RV 1183 AB 1193 S. 111. BR: 6698 AB 6747 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0105]

BGBl. I Nr. 151/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 8/2003 (NR: GP XXII IA 10/A AB 4 S. 3. BR: AB 6767 S. 693.)

BGBl. I Nr. 25/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 28/2003 (NR: GP XXII IA 74/A AB 63 S. 12. BR: AB 6779 S. 696.)

BGBl. I Nr. 45/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 96/2003 (VfGH) idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB)

BGBl. I Nr. 145/2003 (NR: GP XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)

BGBl. I Nr. 18/2004 (NR: GP XXII IA 335/A AB 401 S. 50. BR: 6986 AB 6998 S.706.)

BGBl. I Nr. 20/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 78/2004 (NR: GP XXII RV 469 AB 536 S. 66. BR: AB 7071 S. 711.)

BGBl. I Nr. 105/2004 (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

BGBl. I Nr. 106/2004 (NR: GP XXII IA 423/A AB 580 S. 71. BR: AB 7113 S. 712.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV 698 AB 743 S. 90. BR: 7163 AB 7169 S. 717.)

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 171/2004 (NR: GP XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)

BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

BGBl. I Nr. 36/2005 (NR: GP XXII RV 853 AB 924 S. 110. BR: AB 7286 S. 722.)

BGBl. I Nr. 45/2005 (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

BGBl. I Nr. 71/2005 idF BGBl. I Nr. 108/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)

BGBl. I Nr. 88/2005 (NR: GP XXII AB 1025 S. 116. BR: AB 7355 S. 724.)

BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

BGBl. I Nr. 138/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

BGBl. I Nr. 133/2006 (VfGH)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

BGBl. I Nr. 45/2007 (NR: GP XXIII IA 220/A AB 123 S. 24. BR: 7690 AB 7707 S. 746.)

BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)

BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 58/2008 (VfGH)

BGBl. I Nr. 91/2008 (NR: GP XXIII RV 523 AB 567 S. 63. BR: AB 7964 S. 757.)

BGBl. I Nr. 92/2008 (NR: GP XXIII RV 543 AB 568 S. 63. BR: AB 7965 S. 757.)

BGBl. I Nr. 120/2008 (NR: GP XXIII RV 610 AB 656 S. 67. BR: AB 7994 S. 759.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 130/2008 (NR: GP XXIII IA 906/A S. 72. BR: 8014 AB 8025 S. 760.)

BGBl. I Nr. 146/2008 (NR: GP XXIV RV 4 AB 27 S. 8. BR: AB 8038 S. 763.)

BGBl. I Nr. 14/2009 (NR: GP XXIV IA 366/A AB 55 S. 14. BR: AB 8049 S. 767.)

BGBl. I Nr. 33/2009 (NR: GP XXIV IA 160/A AB 139 S. 17. BR: AB 8091 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. II Nr. 216/2009 (V über IDAT)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 84/2009 (NR: GP XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)

BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 150/2009 (NR: GP XXIV RV 490 AB 540 S. 49. BR: AB 8246 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 63/2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818 S. 72. BR: AB 8355 S. 787.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 85/2010 (VfGH)

BGBl. I Nr. 92/2010 (NR: GP XXIV RV 876 AB 899 S. 81. BR: AB 8400 S. 789.)

BGBl. I Nr. 102/2010 (NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 24/2011 (NR: GP XXIV RV 1076 AB 1094 S. 100. BR: 8474 S. 795.)

BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

BGBl. I Nr. 107/2012 (NR: GP XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)

BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

BGBl. I Nr. 123/2012 (NR: GP XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)

BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

BGBl. I Nr. 4/2013 (NR: GP XXIV RV 1992 AB 2033 S. 184. BR: 8827 AB 8856 S. 816.)

BGBl. I Nr. 67/2013 (NR: GP XXIV RV 2150 AB 2220 S. 194. BR: AB 8932 S. 819.)

BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

BGBl. I Nr. 130/2013 (NR: GP XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)

BGBl. I Nr. 137/2013 (NR: GP XXIV IA 2363/A AB 2511 S. 215. BR: AB 9082 S. 823.)

BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

BGBl. I Nr. 187/2013 (NR: GP XXIV RV 2375 AB 2450 S. 213. BR: AB 9075 S. 823.)

BGBl. I Nr. 28/2014 (NR: GP XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)

BGBl. I Nr. 30/2014 (NR: GP XXV IA 260/A AB 60 S. 18. BR: AB 9159 S. 828.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 56/2014 (NR: GP XXV AB 236 S. 36. BR: 9203 AB 9220 S. 832.)

BGBl. I Nr. 68/2014 (NR: GP XXV RV 167 AB 242 S. 36. BR: AB 9221 S. 832.)

BGBl. I Nr. 82/2014 (NR: GP XXV RV 268 AB 300 S. 46. BR: AB 9249 S. 834.)

BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

BGBl. I Nr. 79/2015 (NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

BGBl. I Nr. 18/2016 (NR: GP XXV RV 1027 AB 1039 S. 117. BR: 9545 AB 9548 S. 852.)

BGBl. I Nr. 44/2016 (NR: GP XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0067]

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 75/2016 (NR: GP XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

BGBl. II Nr. 260/2016 (V über Idat)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

BGBl. I Nr. 30/2017 (NR: GP XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)

BGBl. I Nr. 32/2017 (NR: GP XXV RV 1343 AB 1444 S. 158. BR: AB 9684 S. 862.)

BGBl. I Nr. 33/2017 (NR: GP XXV RV 1349 AB 1430 S. 158. BR: AB 9675 S. 862.)

BGBl. I Nr. 38/2017 (NR: GP XXV RV 1474 AB 1484 S. 167. BR: AB 9740 S. 865.)

BGBl. I Nr. 49/2017 (NR: GP XXV IA 2033/A AB 1550 S. 173. BR: 9750 AB 9777 S. 866.)

BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

BGBl. I Nr. 66/2017 (NR: GP XXV RV 1516 AB 1602 S. 175. BR: 9785 AB 9787 S. 867.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 105/2017 (NR: GP XXV IA 2231/A AB 1722 S. 190. BR: 9821 AB 9839 S. 870.)

BGBl. I Nr. 110/2017 (VfGH)

BGBl. I Nr. 125/2017 (NR: GP XXV RV 1613 AB 1698 S. 190. BR: 9828 AB 9837 S. 871.)

BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

BGBl. I Nr. 2/2018 (VfGH)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 53/2018 (NR: GP XXVI IA 303/A S. 36. BR: 9997 AB 10024 S. 883.)

BGBl. I Nr. 54/2018 (NR: GP XXVI RV 164 AB 230 S. 36. BR: AB 10016 S. 883.)

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 98/2018 (NR: GP XXVI RV 328 AB 425 S. 53. BR: 10070 AB 10087 S. 887.)

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 8/2019 (NR: GP XXVI RV 338 AB 414 S. 57. BR: 10080 AB 10083 S. 888.)

BGBl. I Nr. 20/2019 (NR: GP XXVI RV 385 AB 438 S. 57. BR: 10081 AB 10116 S. 888.)

BGBl. I Nr. 23/2019 (NR: GP XXVI RV 492 AB 497 S. 63. BR: AB 10126 S. 890.)

BGBl. I Nr. 65/2019 (NR: GP XXVI IA 695/A S. 84. BR: AB 10209 S. 896.)

BGBl. I Nr. 84/2019 (NR: GP XXVI IA 905/A S. 84. BR: 10193 AB 10208 S. 896.)

BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 3/2020 (VfGH)

BGBl. I Nr. 5/2020 (VfGH)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 21/2020 idF BGBl. I Nr. 194/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 195/A AB 50 S. 12. BR: AB 10285 S. 902.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 54/2020 (NR: GP XXVII IA 480/A AB 171 S. 34. BR: 10326 AB 10347 S. 907.)

BGBl. I Nr. 73/2020 (NR: GP XXVII RV 284 AB 326 S. 45. BR: AB 10386 S. 911.)

BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

BGBl. I Nr. 100/2020 (NR: GP XXVII IA 707/A AB 294 S. 45.)

BGBl. I Nr. 105/2020 (NR: GP XXVII AB 371 S. 51. BR: AB 10412 S. 912.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 158/2020 idF BGBl. I Nr. 32/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

BGBl. I Nr. 22/2021 (NR: GP XXVII IA 1196/A AB 626 S. 77. BR: AB 10532 S. 919.)

BGBl. I Nr. 28/2021 (NR: GP XXVII IA 958/A AB 455 S. 64. BR: 10439)

BGBl. I Nr. 35/2021 (NR: GP XXVII IA 1215/A AB 673 S. 85. BR: AB 10544 S. 922.)

BGBl. I Nr. 61/2021 (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)

BGBl. I Nr. 68/2021 (NR: GP XXVII AB 737 S. 91. BR: 10576 AB 10589 S. 924.)

BGBl. I Nr. 78/2021 (NR: GP XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)

BGBl. I Nr. 81/2021 (NR: GP XXVII IA 1465/A AB 802 S. 97. BR: AB 10609 S. 925.)

BGBl. I Nr. 85/2021 (NR: GP XXVII AB 814 S. 101. BR: AB 10621 S. 925.)

BGBl. I Nr. 99/2021 (NR: GP XXVII IA 1635/A S. 109. BR: AB 10641 S. 926.)

BGBl. I Nr. 114/2021 (NR: GP XXVII IA 1660/A AB 888 S. 113. BR: 10648 AB 10663 S. 927.)

BGBl. I Nr. 179/2021 (NR: GP XXVII IA 1823/A AB 1038 S. 121. BR: AB 10733 S. 930.)

BGBl. I Nr. 197/2021 (NR: GP XXVII IA 1923/A AB 1137 S. 131. BR: 10771 AB 10782 S. 934.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 238/2021 (NR: GP XXVII IA 2061/A AB 1271 S. 135. BR: 10797 AB 10821 936.)

BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

BGBl. I Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1290 AB 1332 S. 143. BR: 10882 AB 10905 S. 938.)

BGBl. I Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143. BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

BGBl. I Nr. 31/2022 (NR: GP XXVII IA 2192/A AB 1333 S. 143. BR: AB 10906 S. 938.)

BGBl. I Nr. 32/2022 (NR: GP XXVII IA 2172/A AB 1354 S. 143. BR: 10881 AB 10889 S. 938.)

BGBl. I Nr. 42/2022 (NR: GP XXVII IA 1781/A AB 1413 S. 149. BR: 10915 AB 10935 S. 939.)

BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 92/2022 (NR: GP XXVII IA 2493/A AB 1505 S. 162. BR: 10981 AB 10996 S. 942.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 176/2022 (NR: GP XXVII IA 2811/A AB 1722 S. 178. BR: AB 11081 S. 946.)

BGBl. I Nr. 177/2022 (NR: GP XXVII AB 1714 S. 178. BR: AB 11101 S. 946.)

BGBl. I Nr. 179/2022 (NR: GP XXVII IA 2794/A AB 1682 S. 178. BR: AB 11084 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 212/2022 (NR: GP XXVII IA 2961/A AB 1890 S. 189. BR: AB 11156 S. 948.)

BGBl. I Nr. 217/2022 (NR: GP XXVII IA 3012/A AB 1827 S. 189. BR: AB 11142 S. 948.)

BGBl. I Nr. 236/2022 (NR: GP XXVII AB 1818 S. 187. BR: AB 11132 S. 949.)

BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 81/2023 (NR: GP XXVII RV 2087 S. 224. BR: AB 11286 S. 956.)

BGBl. I Nr. 82/2023 (NR: GP XXVII IA 3463/A S 224. BR: AB 11287 S. 956.)

BGBl. I Nr. 108/2023 (NR: GP XXVII IA 3466/A AB 2146 S. 224. BR: 11256 AB 11263 S. 956.)

BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

BGBl. I Nr. 124/2023 (VfGH)

BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

BGBl. I Nr. 190/2023 (NR: GP XXVII IA 3722/A AB 2359 S. 243. BR: AB 11385 S. 962.)

BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)

BGBl. I Nr. 16/2024 (NR: GP XXVII IA 3866/A AB 2452 S. 252. BR: 11422 AB 11433 S. 964.)

BGBl. I Nr. 17/2024 (NR: GP XXVII IA 3869/A AB 2459 S. 252. BR: AB 11439 S. 964.)

BGBl. I Nr. 18/2024 (NR: GP XXVII IA 3870/A AB 2443 S. 252. BR: AB 11426 S. 964.)

BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)

BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)

BGBl. I Nr. 65/2024 (NR: GP XXVII IA 4038/A AB 2579 S. 266. BR: 11498 AB 11511 S. 968.)

BGBl. I Nr. 105/2024 (NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)

BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

BGBl. I Nr. 107/2024 (NR: GP XXVII RV 2598 AB 2674 S. 270. BR: 11520 AB 11542 S. 969.)

BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)

BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand 20.7.2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I
Geltungsbereich

Paragraph eins,

Geltungsbereich im allgemeinen

Paragraph 2,

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 2 a,

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph 3,

Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort

Paragraph 3 a,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3 b,

Umsetzung von Unionsrecht

ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung

1. UNTERABSCHNITT
Pflichtversicherung

Paragraph 4,

Vollversicherung

Paragraph 5,

Ausnahmen von der Vollversicherung

Paragraph 5 a,

Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 b,

Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 6,

 

Paragraph 7,

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen

Paragraph 8,

Sonstige Teilversicherung

Paragraph 9,

Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg

Paragraph 10,

Beginn der Pflichtversicherung

(Paragraph 10 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

Paragraph 11,

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 12,

 

2. UNTERABSCHNITT
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung

Paragraph 13,

a) Pensionsversicherung der Arbeiter

Paragraph 14,

b) Pensionsversicherung der Angestellten

Paragraph 15,

c) Knappschaftliche Pensionsversicherung

3. UNTERABSCHNITT
Freiwillige Versicherung

Paragraph 16,

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16 a,

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 17,

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18,

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 18 a,

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 b,

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 19,

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 19 a,

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 20,

Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung

4. UNTERABSCHNITT
Formalversicherung

Paragraph 21,

a) in der Pflichtversicherung

Paragraph 22,

b) in der freiwilligen Versicherung

5. UNTERABSCHNITT

Paragraph 22 a,

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

ABSCHNITT III
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

1. UNTERABSCHNITT
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

Paragraph 23,

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 24,

Träger der Unfallversicherung

Paragraph 25,

Träger der Pensionsversicherung

2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger

Paragraph 26,

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 27,

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 28,

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 29,

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

3. UNTERABSCHNITT
Dachverband der Sozialversicherungsträger

Paragraph 30,

Aufgaben

Paragraph 30 a,

Beschlussfassung von Richtlinien

Paragraph 30 b,

Koordination der Vollziehungstätigkeit

Paragraph 30 c,

Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Paragraph 30 d,

Datenschutz

Paragraph 31,

 

4. UNTERABSCHNITT
Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

Paragraph 31 a,

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

Paragraph 31 b,

Durchführung des ELSY

Paragraph 31 c,

Service-Entgelt

Paragraph 31 d,

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

5. UNTERABSCHNITT
Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes

Paragraph 32,

 

6. UNTERABSCHNITT
Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

Paragraph 32 a,

Kontrolle im Vertragspartnerbereich

Paragraph 32 b,

Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen

(Paragraphen 32 c bis 32g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

Paragraph 32 h,

Vertragspartner-Analyse

ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 33,

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

Paragraph 34,

Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

(Paragraph 34 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

(Paragraph 34 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,)

Paragraph 35,

Dienstgeber

Paragraph 35 a,

Scheinunternehmen

Paragraph 36,

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

Paragraph 37,

Meldung nur unfallversicherter Personen

Paragraph 37 a,

Meldung nur pensionsversicherter Personen

Paragraph 37 b,

Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

Paragraph 37 c,

Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 37 d,

Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 38,

Meldung in der Krankenversicherung der Pensionisten

Paragraph 38 a,

Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

Paragraph 39,

Meldung der freiwillig Versicherten

Paragraph 40,

Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 41,

Form der Meldungen

Paragraph 41 a,

Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 42,

Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

Paragraph 42 a,

Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben

Paragraph 42 b,

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Paragraph 43,

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43 a,

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

ABSCHNITT V
Mittel der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Paragraph 44,

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

(Paragraph 44 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

Paragraph 45,

Höchstbeitragsgrundlage

(Paragraph 46, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 47,

Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 48,

Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,

Paragraph 49,

Entgelt

Paragraph 50,

Bewertung von Sachbezügen

Paragraph 50 a,

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

Paragraph 51,

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Paragraph 51 a,

Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

(Paragraphen 51 b und 51c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 51 d,

Zusatzbeitrag für Angehörige

(Paragraph 51 e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 52,

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

Paragraph 53,

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

Paragraph 53 a,

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 b,

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 54,

Sonderbeiträge

Paragraph 54 a,

Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

Paragraph 54 b,

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen (tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft)

Paragraph 55,

Dauer der Beitragspflicht

(Paragraph 56, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

Paragraph 56 a,

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 57,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit

(Paragraph 57 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 58,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

(Paragraph 58 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

Paragraph 59,

Verzugszinsen

Paragraph 60,

Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen)

Paragraph 61,

Getrennte Einzahlung der Beitragsteile

Paragraph 62,

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung

Paragraph 63,

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung

(Paragraph 63 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(Paragraph 63 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

Paragraph 64,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 65,

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 66,

Sicherung der Beiträge

Paragraph 67,

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Paragraph 67 a,

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 67 b,

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

Paragraph 67 c,

Dienstleistungszentrum

(Paragraph 67 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

Paragraph 67 e,

Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

Paragraph 68,

Verjährung der Beiträge

Paragraph 68 a,

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 69,

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 70,

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 70 a,

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 70 b,

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden

2. UNTERABSCHNITT
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

(Paragraph 71, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Paragraph 72, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

Paragraph 73,

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 73 a,

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 74,

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 74 a,

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 75,

Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung

Paragraph 75 a,

Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

3. UNTERABSCHNITT
Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Paragraph 76,

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Paragraph 76 a,

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 76 b,

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 77,

Ausmaß und Entrichtung

Paragraph 78,

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

Paragraph 79,

Sonstige Bestimmungen

4. UNTERABSCHNITT

Paragraph 79 a,

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

(Paragraph 79 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

(Paragraph 79 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 80,

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 80 a,

 

Paragraph 80 b,

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 80 c,

Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen

5. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 81,

Verwendung der Mittel

Paragraph 81 a,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 82,

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben

Paragraph 83,

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

6. UNTERABSCHNITT

Paragraph 84,

Unterstützungsfonds

7. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 84 a,

Grundsätze

Paragraph 84 b,

Nahtstellenmanagement

Paragraph 84 c,

Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) (tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft)

Paragraph 84 d,

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremie

Paragraph 84 e,

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

ABSCHNITT VI
Leistungsansprüche

Paragraph 85,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 86,

Anfall der Leistungen

Paragraph 87,

Verschollenheit

Paragraph 88,

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 89,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 89 a,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 90,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

Paragraph 90 a,

Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG

Paragraph 91,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 92,

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

(Paragraph 93, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1960,)

(Paragraph 94, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1991,)

Paragraph 95,

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 96,

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 97,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 98,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 98 a,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 99,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 100,

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 101,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 102,

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 103,

Aufrechnung

Paragraph 104,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 105,

Pensions(Renten)sonderzahlungen

(Paragraph 105 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 106,

Zahlungsempfänger

Paragraph 107,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 107 a,

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

ABSCHNITT Via
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT:
Grundlagen

Paragraph 108,

 

2. UNTERABSCHNITT:
Durchführung

Paragraph 108 a,

Aufwertungszahl

(Paragraph 108 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 108 c,

Aufwertungsfaktoren

(Paragraph 108 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(Paragraph 108 e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

Paragraph 108 f,

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 g,

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 108 h,

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 108 i,

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 108 k,

Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Paragraph 108 l,

 

ABSCHNITT VII
Befreiung von Abgaben

Paragraph 109,

Persönliche Abgabenfreiheit

Paragraph 110,

Sachliche Abgabenfreiheit

ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen

Paragraph 111,

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

Paragraph 111 a,

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 112,

 

Paragraph 112 a,

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

Paragraph 113,

Beitragszuschläge

Paragraph 114,

Säumniszuschläge

Paragraph 115,

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

ZWEITER TEIL
Leistungen der Krankenversicherung

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 116,

Aufgaben

Paragraph 117,

Leistungen

(Paragraphen 118 und 118a. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

Paragraph 119,

 

Paragraph 120,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 120 a,

Organspende

Paragraph 121,

Art der Leistungen

Paragraph 122,

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Paragraph 123,

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 124,

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten

Paragraph 125,

Bemessungsgrundlage

Paragraph 126,

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

Paragraph 127,

Leistungen bei Satzungsänderungen

Paragraph 128,

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

(Paragraph 129, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 130,

Erkrankung im Ausland

Paragraph 131,

Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung

Paragraph 131 a,

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 b,

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 132,

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

ABSCHNITT II
Leistungen im Besonderen

1. UNTERABSCHNITT
Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 a,

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 132 b,

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 132 c,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

2. UNTERABSCHNITT
Krankenbehandlung

Paragraph 133,

Umfang der Krankenbehandlung

Paragraph 134,

Dauer der Krankenbehandlung

Paragraph 135,

Ärztliche Hilfe

(Paragraph 135 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 136,

Heilmittel

Paragraph 137,

Heilbehelfe

3. UNTERABSCHNITT
Krankengeld

Paragraph 138,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 139,

Dauer des Krankengeldanspruches

Paragraph 140,

Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

Paragraph 141,

Höhe des Krankengeldes

Paragraph 142,

Versagung des Krankengeldes

Paragraph 143,

Ruhen des Krankengeldanspruches

3a. Unterabschnitt

Paragraph 143 a,

Rehabilitationsgeld

Paragraph 143 b,

Case Management

Paragraph 143 c,

Kostenersatz

3b. Unterabschnitt
Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 143 d,

Anspruchsberechtigung und Höhe

4. UNTERABSCHNITT
Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 144,

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 145,

Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

(Paragraphen 146 und 147 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,)

Paragraph 148,

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 149,

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten

Paragraph 150,

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 150 a,

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 151,

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 152,

Gleichstellung der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

5. UNTERABSCHNITT
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 153,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 153 a,

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 154,

Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 154 a,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 154 b,

Gesundheitsförderung und Prävention

6. UNTERABSCHNITT
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung

Paragraph 155,

Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 156,

Krankheitsverhütung

7. UNTERABSCHNITT
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 157,

Umfang des Versicherungsschutzes

Paragraph 158,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 159,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 160,

Heilmittel und Heilbehelfe

Paragraph 161,

Pflege in einer Krankenanstalt

Paragraph 162,

Wochengeld

Paragraph 163,

Sonderwochengeld

(Paragraph 164, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)

Paragraph 165,

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 166,

Ruhen des Wochengeldes

Paragraph 167,

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

Paragraph 168,

Aufwendungen für das Wochengeld

(8. UNTERABSCHNITT samt Paragraphen 169 bis 171 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

DRITTER TEIL
Unfallversicherung

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 172,

Aufgaben

Paragraph 173,

Leistungen

Paragraph 174,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 175,

Arbeitsunfall

Paragraph 176,

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 177,

Berufskrankheiten

Paragraph 178,

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines

Paragraph 179,

Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen

Paragraph 180,

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren

Paragraph 181,

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen

Paragraph 181 a,

Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen

Paragraph 181 b,

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l

Paragraph 182,

Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen

Paragraph 182 a,

Ausmaß der monatlichen Rente

Paragraph 183,

Neufeststellung der Rente

Paragraph 184,

Abfindung von Renten

ABSCHNITT II
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 185,

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 186,

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 187,

Unfallverhütungsdienst

Paragraph 188,

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften

Paragraph 188 a,

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Paragraph 188 b,

Sonstige vorbeugende Maßnahmen

ABSCHNITT III
Leistungen

1. UNTERABSCHNITT
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten

Paragraph 189,

Unfallheilbehandlung

Paragraph 190,

Dauer der Unfallheilbehandlung

Paragraph 191,

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung

Paragraph 192,

Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten

Paragraph 193,

Durchführung der Unfallheilbehandlung

Paragraph 194,

Richtlinien für die Unfallheilbehandlung

Paragraph 194 a,

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

Paragraph 195,

Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege

Paragraph 196,

Besondere Unterstützung

Paragraph 197,

Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung

Paragraph 198,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 199,

Übergangsgeld

Paragraph 200,

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 201,

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 201 a,

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers

Paragraph 202,

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Paragraph 203,

Anspruch auf Versehrtenrente

Paragraph 204,

Anfall der Versehrtenrente

Paragraph 205,

Bemessung der Versehrtenrente

Paragraph 205 a,

Zusatzrente für Schwerversehrte

(Paragraph 206, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 207,

Kinderzuschuß

Paragraph 208,

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

Paragraph 209,

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung

Paragraph 210,

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 211,

Übergangsrente und Übergangsbetrag

Paragraph 212,

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 213,

Witwen(Witwer)beihilfe

Paragraph 213 a,

Integritätsabgeltung

2. UNTERABSCHNITT
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Paragraph 214,

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 215,

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215 a,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 216,

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 217,

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 218,

Waisenrente

Paragraph 219,

Eltern- und Geschwisterrente

Paragraph 220,

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

(Paragraph 220 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)

VIERTER TEIL
Pensionsversicherung

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 221,

Aufgaben

Paragraph 222,

Leistungen der Pensionsversicherung

Paragraph 223,

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 224,

Versicherungszeiten

Paragraph 225,

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

Paragraph 226,

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 227,

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 227 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 228,

Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 228 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 229,

Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 229 a,

Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigter Versicherungszeiten

Paragraph 229 b,

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 230,

Unwirksame Beiträge

Paragraph 231,

Versicherungsmonate, Begriff

Paragraph 232,

Versicherungsmonate, Arten

(Paragraph 232 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)

Paragraph 233,

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 234,

Neutrale Monate

Paragraph 235,

Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche

Paragraph 236,

Erfüllung der Wartezeit

(Paragraph 237, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,)

Paragraph 238,

Bemessungsgrundlage

(Paragraph 238 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

Paragraph 239,

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a,, 228a)

Paragraph 240,

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 241,

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

(Paragraph 241 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

Paragraph 242,

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 243,

Beitragsgrundlage in normalen Fällen

Paragraph 244,

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

(Paragraph 244 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,)

Paragraph 245,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung

Paragraph 246,

Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger

Paragraph 247,

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247 a,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 248,

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

Paragraph 248 a,

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 b,

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 c,

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 249,

Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 250,

Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 251,

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

Paragraph 251 a,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 252,

Kinder

ABSCHNITT II
Pensionsversicherung der Arbeiter

Paragraph 253,

Alterspension

(Paragraphen 253 a bis 253c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(Paragraph 253 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 253 e,

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 253 f,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 254,

Invaliditätspension

Paragraph 255,

Begriff der Invalidität

Paragraph 255 a,

Feststellung der Invalidität

Paragraph 255 b,

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

(Paragraph 256, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,)

Paragraph 257,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 258,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 259,

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 260,

Waisenpension

Paragraph 261,

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

(Paragraph 261 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

(Paragraph 261 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 261 c,

Erhöhung der Aterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 262,

Kinderzuschüsse

Paragraph 262 a,

Frühstarterbonus

(Paragraph 263, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,)

Paragraph 264,

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

(Paragraph 264 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,)

Paragraph 265,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 266,

Waisenpension, Ausmaß

(Paragraphen 267, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

(Paragraph 268, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)

Paragraph 269,

Abfindung

ABSCHNITT III
Pensionsversicherung der Angestellten

Paragraph 270,

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 270 a,

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 270 b,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 271,

Berufsunfähigkeitspension

(Paragraph 272, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,)

Paragraph 273,

Begriff der Berufsunfähigkeit

Paragraph 273 a,

Feststellung der Berufsunfähigkeit

Paragraph 273 b,

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 274,

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

ABSCHNITT IV
Knappschaftliche Pensionsversicherung

Paragraph 275,

Knappschaftssold

Paragraph 276,

Knappschaftsalterspension

(Paragraphen 276 a bis 276c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

(Paragraph 276 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 276 e,

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 276 f,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 277,

Knappschaftspension

Paragraph 278,

Begriff der Dienstunfähigkeit

Paragraph 279,

Knappschaftsvollpension

Paragraph 280,

Begriff der Invalidität

Paragraph 280 a,

Feststellung der Invalidität

Paragraph 280 b,

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 281,

Bergmannstreuegeld

Paragraph 282,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 283,

Knappschaftssold, Ausmaß

Paragraph 284,

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)pension, Ausmaß

(Paragraph 284 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

(Paragraph 284 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 284 c,

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 285,

Knappschaftspension, Ausmaß

Paragraph 286,

Kinderzuschüsse

Paragraph 286 a,

Frühstarterbonus

(Paragraph 287, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,)

Paragraph 288,

Bergmannstreuegeld, Ausmaß

Paragraph 289,

Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß

(Paragraph 290, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)

Paragraph 291,

Abfindung

(Abschnitt römisch IV a samt Paragraphen 291 a bis 291j aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)

ABSCHNITT V
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 292,

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 293,

Richtsätze

Paragraph 294,

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 295,

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 296,

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 297,

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 298,

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 299,

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 299 a,

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

ABSCHNITT VI
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 300,

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 301,

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 302,

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 303,

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 304,

Soziale Maßnahmen

Paragraph 305,

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

Paragraph 306,

Übergangsgeld

Paragraph 306 a,

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 307,

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 307 a,

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz

Paragraph 307 b,

Versagung

Paragraph 307 c,

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 307 d,

Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 e,

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 f,

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 307 g,

Kompetenzzentrum Begutachtung

Paragraph 307 h,

Gutachtenserstellung

ABSCHNITT VII
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. UNTERABSCHNITT
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 308,

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 309,

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 310,

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

2. UNTERABSCHNITT
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Paragraph 311,

Überweisungsbeträge

Paragraph 311 a,

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

Paragraph 312,

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Paragraph 313,

Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

ABSCHNITT VIII

Paragraph 314,

Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

(Abschnitt römisch IX samt Paragraph 314 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

FÜNFTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. UNTERABSCHNITT
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph 315,

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

Paragraph 316,

Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung

Paragraph 317,

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 318,

Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (Paragraph 317, Absatz 3,) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Paragraph 319,

Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 319 a,

Besonderer Pauschbetrag

(Paragraph 319 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,)

(Paragraph 319 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,)

(2. Unterabschnitt samt Paragraphen 320 und 320a aufgehoben)

3. UNTERABSCHNITT

Paragraph 320 b,

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

4. UNTERABSCHNITT
Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Paragraph 321,

Gegenseitige Verwaltungshilfe

Paragraph 322,

Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger

Paragraph 322 a,

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 322 b,

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren

ABSCHNITT II
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

Paragraph 323,

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 324,

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 325,

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 326,

Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung

Paragraph 327,

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 328,

Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung

Paragraph 329,

Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung

Paragraph 330,

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

ABSCHNITT IIa

Paragraph 330 a,

Verbot des Pflegeregresses

Paragraph 330 b,

Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses

ABSCHNITT III

Paragraph 331,

Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

ABSCHNITT IV
Schadenersatz und Haftung

Paragraph 332,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger

Paragraph 333,

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)

Paragraph 334,

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung

Paragraph 335,

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen

Paragraph 336,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 337,

Verjährung der Ersatzansprüche

SECHSTER TEIL
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 338,

Regelung durch Verträge

(Paragraph 339, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

ABSCHNITT II
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten

1. Unterabschnitt
Ärztinnen/Ärzte

Paragraph 340,

Ärzteausschüsse

Paragraph 340 a,

Elektronische Abrechnung

Paragraph 341,

Gesamtverträge

Paragraph 342,

Inhalt der Gesamtverträge

Paragraph 342 a,

Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind

Paragraph 342 b,

Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt

Paragraph 342 c,

Vertragliche Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Primärversorgungsgesetzes

Paragraph 342 d,

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und –ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und –ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 e,

Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 343,

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses

Paragraph 343 a,

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins,

Paragraph 343 b,

Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung

2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte

Paragraph 343 c,

Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 d,

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 e,

Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 343 f,

Preistransparenz

3. Unterabschnitt
Verfahren bei Streitigkeiten

Paragraph 344,

Paritätische Schiedskommission

Paragraph 345,

Landesschiedskommission

(Paragraph 345 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

Paragraph 346,

Bundesschiedskommission

Paragraph 347,

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

Paragraph 347 a,

Beschwerdeverfahren

Paragraph 347 b,

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 348,

Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, durch die Bundesschiedskommission

ABSCHNITT III
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern

Paragraph 348 a,

Gesamtvertrag

Paragraph 348 b,

Auflösung des Gesamtvertrages

Paragraph 348 c,

Beendigung von Vertragsbeziehungen

Paragraph 348 d,

 

Paragraph 348 e,

Verfahren bei Streitigkeiten

Paragraph 348 f,

Verfahren der Bundesschiedskommission

Paragraph 348 g,

Elektronische Abrechnung

ABSCHNITT IV
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Paragraph 349,

Gesamtverträge

Paragraph 349 a,

Elektronische Abrechnung

Paragraph 350,

Abgabe von Heilmitteln

Paragraph 351,

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag

Paragraph 351 a,

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern

Paragraph 351 b,

Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über die Durchführung medizinischer Begutachtung

Abschnitt V
Erstattungskodex

Paragraph 351 c,

Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

Paragraph 351 d,

Entscheidung des Dachverbandes

Paragraph 351 e,

Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung

Paragraph 351 f,

Streichung aus dem Erstattungskodex

Paragraph 351 g,

Verordnungsermächtigung, Werbeverbot

Paragraph 351 h,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex

Paragraph 351 i,

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 351 j,

Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

SIEBENTER TEIL
Verfahren

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

1. UNTERABSCHNITT
Arten des Verfahrens

Paragraph 352,

Geltungsbereich der Regelung

Paragraph 353,

Verfahrensarten

Paragraph 354,

Leistungssachen

Paragraph 355,

Verwaltungssachen

Paragraph 356,

Zuständigkeit der Gerichte

2. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern

(Paragraph 357, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,)

Paragraph 358,

Feststellung von Geburtsdaten

Paragraph 359,

Kosten des Verfahrens

Paragraph 360,

Rechts- und Verwaltungshilfe

Paragraph 360 a,

Auskünfte an Verwaltungsgerichte

Paragraph 360 b,

Anwendung des AVG

ABSCHNITT II
Verfahren in Leistungssachen

1. UNTERABSCHNITT
Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

Paragraph 361,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 362,

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 362 a,

Feststellung des Sachverhaltes

Paragraph 363,

Unfallmeldung

Paragraph 364,

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger

Paragraph 365,

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen

Paragraph 366,

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

Paragraph 367,

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

Paragraph 367 a,

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach Paragraph 15, APG

Paragraph 368,

Frist für die Bescheiderteilung

Paragraph 368 a,

Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT

Paragraph 369,

Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch II des Fünften Teiles

(Paragraphen 370 bis 407 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)

3. UNTERABSCHNITT

Paragraph 408,

Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen

ABSCHNITT III
Verfahren in Verwaltungssachen

Paragraph 409,

Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

Paragraph 410,

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

Paragraph 411,

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen

Paragraph 412,

Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

Paragraph 412 a,

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

Paragraph 412 b,

Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)

Paragraph 412 c,

Bindungswirkung, Bescheidzustellung

Paragraph 412 d,

Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Paragraph 412 e,

Versicherungszuordnung auf Antrag

Paragraph 413,

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

Paragraph 414,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 415,

Revision

Paragraph 416,

Nichtigerklärung von Bescheiden

(Paragraphen 417 und 417a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,)

ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Verwaltungsstellen der Versicherungsträger

Paragraph 418,

Haupt-, Landes- und Außenstellen

ABSCHNITT II
Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Paragraph 419,

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 420,

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 421,

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 422,

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 423,

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 424,

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 425,

Amtsdauer

Paragraph 426,

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 427,

Verwaltungsrat

Paragraph 428,

Hauptversammlung

Paragraph 429,

Landesstellenausschüsse

Paragraph 430,

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 431,

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper

Paragraph 432,

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

Paragraph 433,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 434,

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 435,

Sitzungen

Paragraph 436,

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 437,

Veröffentlichung von Beschlüssen

(Paragraphen 438 und 439 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(ABSCHNITT römisch IV samt Paragraphen 440 bis 440f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Dachverbandes

Paragraph 441,

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 441 a,

Konferenz

Paragraph 441 b,

Hauptversammlung

Paragraph 441 c,

Aufgaben der Konferenz

Paragraph 441 d,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 441 e,

Büro des Dachverbandes

Paragraph 441 f,

Zielsteuerung-Sozialversicherung

Paragraph 441 g,

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

(Paragraph 441 h, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(ABSCHNITT römisch IV b samt Paragraphen 442 bis 442c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

ABSCHNITT V
Vermögensverwaltung

Paragraph 443,

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 444,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

(Paragraph 444 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

(Paragraph 445, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 446,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 446 a,

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Paragraph 447,

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447 a,

Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

(Paragraph 447 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Paragraph 447 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2004,)

(Paragraphen 447 d und 447e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

Paragraph 447 f,

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 g,

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG

Paragraph 447 h,

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 i,

Zahngesundheitsfonds

ABSCHNITT VI
Aufsicht des Bundes

Paragraph 448,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 449,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 450,

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 451,

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 452,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 452 a,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

ABSCHNITT VII
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Paragraph 453,

Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Paragraph 454,

Satzung des Dachverbandes

Paragraph 455,

Genehmigungspflicht

Paragraph 456,

Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 456 a,

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

ABSCHNITT VIII
Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung

Paragraph 457,

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 458,

Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung

Paragraph 459,

Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 459 a,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 459 b,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 459 c,

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 259,

Paragraph 459 d,

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

ABSCHNITT VIIIa
Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 459 e,

Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

ABSCHNITT VIIIb

Paragraph 459 f,

Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

ABSCHNITT VIIIc

Paragraph 459 g,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 73 a,)

ABSCHNITT VIIId
Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

Paragraph 459 h,

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

Paragraph 459 i,

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

ABSCHNITT IX

Paragraph 460,

Bedienstete

Paragraph 460 a,

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 b,

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 c,

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

ABSCHNITT X

Paragraph 460 d,

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 f,

Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen

(Abschnitte römisch eins und römisch eins a samt Paragraphen 461 bis 471e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

ABSCHNITT Ib
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

Paragraph 471 f,

Geltungsbereich

Paragraph 471 g,

Besondere Formalversicherung

Paragraph 471 h,

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 471 i,

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 471 j,

Pensionsversicherungszugehörigkeit

Paragraph 471 k,

Beitragsgrundlage für den Versicherten

Paragraph 471 l,

Bemessungsgrundlage für Barleistungen

Paragraph 471 m,

Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

(römisch eins. und 2. UNTERABSCHNITT samt Paragraphen 472 bis 477 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

3. UNTERABSCHNITT
Pensionsversicherung

(Paragraph 478, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

Paragraph 479,

Zusätzliche Pensionsversicherung

(ABSCHNITT römisch II a samt Paragraphen 479 a bis 479e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

ABSCHNITT III
Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 480,

Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Paragraph 481,

Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen

Paragraph 482,

Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

Paragraph 483,

Beitragsorientiertes System

Paragraph 484,

Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System

(Paragraph 484 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)

Paragraph 485,

Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

(Paragraph 485 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)

Paragraph 486,

Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut

Paragraph 487,

Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Paragraph 488,

Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG

Paragraph 489,

Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

(Paragraphen 490 bis 493 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,)

(Paragraphen 494 und 495 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

(Paragraph 496, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,)

(Paragraphen 497 bis 499b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

ABSCHNITT IV
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

Paragraph 500,

Begünstigter Personenkreis

Paragraph 501,

Wiederaufleben von Rentenansprüchen

Paragraph 502,

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen

Paragraph 503,

Auslandsaufenthalt

(Paragraph 504, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

(Paragraph 505, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

Paragraph 506,

Verfahren

ABSCHNITT V
Erwerbung von Versicherungszeiten

Paragraph 506 a,

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 506 b,

Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation

(ABSCHNITT römisch VI samt Paragraph 506 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI

Paragraph 507,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 508,

Aufkündigung von Versicherungsverträgen

Paragraph 509,

Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung

(Paragraph 510, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 511,

Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung

Paragraph 512,

Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht

Paragraph 512 a,

Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist

Paragraph 513,

Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung

Paragraph 514,

Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung

Paragraph 515,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer

Paragraph 516,

Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit

Paragraph 516 a,

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler

Paragraph 517,

Umbenennung bisheriger Versicherungsträger

Paragraph 518,

Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien

Paragraph 519,

Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner

Paragraph 520,

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 521,

Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung

2. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

Paragraph 522,

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 522 a,

Bemessung der Altrenten

Paragraph 522 b,

 

Paragraph 522 c,

 

Paragraph 522 d,

 

Paragraph 522 e,

Umrechnung von Altrenten

Paragraph 522 f,

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden

Paragraph 522 g,

Neuberechnung von Renten aus der Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften bemessen worden sind und die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind

Paragraph 522 h,

Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 522 i,

Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Paragraphen 522 f,, 522g und 522h

Paragraph 522 k,

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939

Paragraph 522 l,

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Mai 1942 und Nichterfüllung der Wartezeit

(Paragraph 523, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1960,)

(Paragraph 524, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 525,

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung

Paragraph 526,

Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung

Paragraph 527,

Leistungen bei Berufskrankheiten

(Paragraph 528, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,)

Paragraph 528 a,

Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt

Paragraph 529,

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Paragraph 529 a,

Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden

(Paragraph 530, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 531,

Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen

Paragraph 532,

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

Paragraph 533,

Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen

3. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Sechsten Teil

Paragraph 534,

Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern

4. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung)

(Paragraphen 535 und 536 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 537,

Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände)

Paragraph 538,

Vermögensanlagen

5. Unterabschnitt
Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Paragraph 538 a,

Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung

Paragraph 538 b,

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 c,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 d,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 e,

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 f,

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 g,

Mitwirkung der Controllinggruppe

6. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Paragraph 538 h,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung

Paragraph 538 i,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 j,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 k,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 l,

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 m,

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 n,

Mitwirkung der Controllinggruppe

7. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg

Paragraph 538 o,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung

Paragraph 538 p,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 q,

Erweiterte Verwaltungskörper

Paragraph 538 r,

Abgestimmte Beschlussfassung

Paragraph 538 s,

Mitwirkung der Controllinggruppe

8. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Paragraph 538 t,

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

Paragraph 538 u,

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 v,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 w,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 x,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 y,

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 z,

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper

ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen

Paragraph 539,

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 539 a,

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 540,

Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)

Paragraph 541,

Einstellung von Leistungen und Unwirksamerklärung des Nachlasses von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung auf Grund des Verbotsgesetzes 1947

Paragraph 542,

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

Paragraph 543,

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 544,

 

Paragraph 545,

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 545 a,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 546,

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 547,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, (50. Novelle)

Paragraph 548,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,

Paragraph 549,

Schlußbestimmung zu Art. römisch IV des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Paragraph 550,

Schlußbestimmung zu Art. römisch eins des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 551,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, (51. Novelle)

Paragraph 552,

Schlußbestimmung zu Art. römisch VI der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,

Paragraph 553,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, (52. Novelle)

Paragraph 554,

Schlußbestimmungen zu Artikel eins, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 555,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

(Paragraph 556, wurde nicht vergeben)

Paragraph 557,

Schlußbestimmung zu Art. römisch XVII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph 558,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 559,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch 29 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 560,

Schlußbestimmung zu Art. römisch VI des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph 560 a,

Schlußbestimmung zu Art. römisch II des Antimißbrauchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,

Paragraph 561,

 

Paragraph 562,

Schlußbestimmung zu Artikel 4, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Paragraph 563,

Schlußbestimmungen zu Artikel 34, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph 564,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, (53. Novelle)

Paragraph 565,

Schlußbestimmung zu Art. römisch IV des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996,

Paragraph 566,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 567,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Paragraph 568,

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 569,

Schlußbestimmung zu Artikel 20, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 570,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch 28 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 571,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,

Paragraph 572,

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (54. Novelle)

Paragraph 573,

Schlußbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,

Paragraph 574,

Schlußbestimmung zu Artikel 8, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 575,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, (55. Novelle)

Paragraph 576,

Schlußbestimmung zu Art. römisch III des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,

Paragraph 577,

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 578,

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 579,

Schlußbestimmung zu Art. römisch zehn des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph 580,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1999,

Paragraph 581,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999, (57. Novelle)

Paragraph 582,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch XVIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 583,

Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 584,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 585,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,

Paragraph 585 a,

Schlussbestimmung zu Artikel 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Paragraph 585 b,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2000,

Paragraph 586,

Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 587,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Paragraph 588,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,

Paragraph 589,

Schlussbestimmungen zu Artikel 66, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 590,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 591,

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 592,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Paragraph 593,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, (58. Novelle)

Paragraph 594,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 595,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 596,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 597,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, (59. Novelle)

Paragraph 598,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2002,

Paragraph 599,

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph 600,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, (60. Novelle)

Paragraph 601,

Schlussbestimmungen zu Art. römisch XI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Paragraph 602,

Schlussbestimmung zu Art. römisch VII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 603,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,

Paragraph 604,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 605,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph 606,

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 607,

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 608,

Schlussbestimmung zu Artikel 73, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 609,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 610,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 611,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,

Paragraph 612,

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 613,

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 614,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,

Paragraph 615,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,

Paragraph 616,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

Paragraph 617,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (62. Novelle)

Paragraph 618,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 619,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 620,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 621,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 622,

Schlussbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph 623,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Paragraph 624,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (64. Novelle)

Paragraph 625,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (65. Novelle)

Paragraph 626,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 627,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 628,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, (66. Novelle)

Paragraph 629,

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 630,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 631,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 632,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 633,

Schlussbestimmung zu Artikel 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,

Paragraph 634,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (68. Novelle)

Paragraph 635,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,

Paragraph 636,

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 637,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 638,

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 639,

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 640,

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 641,

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 642,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,

Paragraph 643,

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph 644,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (69. Novelle)

Paragraph 645,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (70. Novelle)

Paragraph 646,

Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph 647,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)

Paragraph 648,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)

Paragraph 649,

Einmalzahlung

Paragraph 650,

Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 651,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 652,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (72. Novelle)

Paragraph 653,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (73. Novelle)

Paragraph 654,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 655,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 656,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 657,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, (74. Novelle)

Paragraph 658,

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 659,

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 660,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Paragraph 661,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 662,

Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 663,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (76. Novelle)

Paragraph 664,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 665,

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (77. Novelle)

Paragraph 666,

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (77. Novelle)

Paragraph 667,

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 668,

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Paragraph 669,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)

Paragraph 670,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Paragraph 671,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (79. Novelle)

Paragraph 672,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,

Paragraph 673,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)

Paragraph 674,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, (81. Novelle)

Paragraph 675,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (82. Novelle)

Paragraph 676,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (83. Novelle)

Paragraph 677,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

Paragraph 678,

Schlussbestimmung zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,

Paragraph 679,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,

Paragraph 680,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 681,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,

Paragraph 682,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 683,

Schlussbestimmung zu Artikel 34, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph 684,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,

Paragraph 685,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,

Paragraph 686,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 687,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph 688,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (84. Novelle)

Paragraph 689,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (85. Novelle)

Paragraph 690,

Schlussbestimmungen zu Artikel 14, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 691,

Schlussbestimmung zu Artikel 14, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 692,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 693,

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 694,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 695,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 696,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Paragraph 697,

Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Paragraph 698,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 699,

Schlussbestimmung zu Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph 700,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (87. Novelle)

Paragraph 700 a,

Einmalzahlung

Paragraph 701,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 702,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017,

Paragraph 703,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,

Paragraph 704,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 705,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017,

Paragraph 706,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,

Paragraph 707,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 707 a,

Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 708,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,

Paragraph 709,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (88. Novelle)

Paragraph 710,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,

Paragraph 711,

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 712,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,

Paragraph 713,

Schlussbestimmungen zu Artikel 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Paragraph 714,

Schlussbestimmung zu Artikel 71, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 715,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Paragraph 716,

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 717,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,

Paragraph 717 a,

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 717 b,

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

Paragraph 718,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (89. Novelle)

Paragraph 719,

Zuständigkeitsänderungen

Paragraph 720,

Ersetzung von Begriffen

Paragraph 721,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Paragraph 722,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,

Paragraph 723,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,

Paragraph 724,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,

Paragraph 725,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2019,

Paragraph 726,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 727,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,

Paragraph 728,

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 729,

Schlussbestimmung zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 730,

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Paragraph 731,

Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 732,

Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen

Paragraph 733,

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 734,

Schlussbestimmungen zu Artikel 45, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Paragraph 735,

COVID-19-Risiko-Attest (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 736,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 737,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Paragraph 738,

Schlussbestimmung zu Artikel 20, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Paragraph 739,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,

Paragraph 740,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020,

Paragraph 741,

Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 742,

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich (mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 742 a,

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 742 b,

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 742 c,

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln (mit Ablauf des 31.1.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 743,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 744,

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 745,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 746,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 747,

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (tritt mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft)

Paragraph 748,

Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 749,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021,

Paragraph 750,

Informationsschreiben Impfung gegen SARS-CoV-2 (mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 751,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021,

Paragraph 752,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Paragraph 753,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Paragraph 754,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2021,

Paragraph 755,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 756,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 757,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 758,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 759,

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 759 a,

Einmalzahlung 2022

Paragraph 759 b,

Teuerungsausgleich

Paragraph 760,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,

Paragraph 761,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,

Paragraph 762,

Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,

Paragraph 762,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022,

Paragraph 763,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

(Paragraphen 764 und 765 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

Paragraph 766,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,

Paragraph 767,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Paragraph 768,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022,

Paragraph 769,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,

Paragraph 770,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 771,

Teuerungsausgleich

Paragraph 772,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Paragraph 772 a,

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 773,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Paragraph 774,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Paragraph 775,

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 776,

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 777,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 778,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2022,

Paragraph 779,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 780,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,

Paragraph 781,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2022,

Paragraph 782,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 783,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 784,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,

Paragraph 785,

Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung

Paragraph 786,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 787,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Paragraph 788,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,

Paragraph 789,

Schlussbestimmung zu Artikel 18, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Paragraph 790,

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 791,

Schlussbestimmungen zu Artikel 28, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 792,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,

Paragraph 793,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,

Paragraph 794,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 795,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Paragraph 796,

Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

Paragraph 797,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024,

Paragraph 798,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,

Paragraph 799,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 800,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,

Paragraph 801,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,

Paragraph 802,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 803,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (90. Novelle)

Paragraph 804,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,

Paragraph 805,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 806,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 110/2024]

§ 1

Text

ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT römisch eins.
Geltungsbereich.

Geltungsbereich im allgemeinen.

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

§ 2

Text

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
    1. Ziffer eins
      Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
    2. Ziffer 2
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,
    3. Ziffer 3
      Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,
    4. Ziffer 4
      Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
    5. Ziffer 5
      Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
    6. Ziffer 6
      Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    7. Ziffer 7
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
    8. Ziffer 8
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    9. Ziffer 9
      Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    10. Ziffer 10
      Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),
    11. Ziffer 11
      Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
    12. Ziffer 12
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
    Anmerkung, Ziffer 13 und 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)
    Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

§ 2a

Text

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsAuf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

§ 3

Text

Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Absatz 4,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
  2. Absatz 2Als im Inland beschäftigt gelten auch
    1. Litera a
      Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;
    2. Litera b
      Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;
    3. Litera c
      Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
    4. Litera d
      Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;
    5. Litera e
      die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;
    6. Litera f
      DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der Litera d, unterliegen.
  3. Absatz 3Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß Paragraph 16, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.
  4. Absatz 4Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

§ 3a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3 a,

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3b

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 b,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 Sitzung 8;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979 Sitzung 24;
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 Sitzung 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 Sitzung 13;
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 Sitzung 22;
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1;
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 28;
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 15;
  10. Ziffer 10
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 Sitzung 17;
  11. Ziffer 11
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 Sitzung 1;
  12. Ziffer 11 a
    die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 375;
  13. Ziffer 12
    die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 Sitzung 1.

§ 4

Text

ABSCHNITT römisch II.
Umfang der Versicherung.

1. Unterabschnitt.
Pflichtversicherung.

Vollversicherung.

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
    1. Ziffer eins
      die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
    2. Ziffer 2
      die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
    3. Ziffer 3
      die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;
    4. Ziffer 4
      die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
    5. Ziffer 5
      Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;
    6. Ziffer 6
      Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
    7. Ziffer 7
      die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
    8. Ziffer 8
      Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 2, des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
    10. Ziffer 10
      Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen;
    11. Ziffer 11
      die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 17/2012;
    12. Ziffer 12
      Personen, die eine Geldleistung gemäß Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, beziehen;
    13. Ziffer 13
      geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
    14. Ziffer 14
      die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
  2. Absatz 2Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
    3. Ziffer 3
      Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  3. Absatz 4Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
    1. Ziffer eins
      einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
    2. Ziffer 2
      eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
    wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
    1. Litera a
      dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
    2. Litera b
      dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
    3. Litera c
      dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
    4. Litera d
      dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

  4. Absatz 6Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 3 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Ausnahmen von der Vollversicherung.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVon der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
        2. Sub-Litera, b, b
          sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
      2. Litera b
        nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
      3. Litera c
        nicht schon unter Litera a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
      4. Litera d
        die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden;
    4. Ziffer 3 a
      Bedienstete des Bundes,
      1. Litera a
        deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
      2. Litera b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    5. Ziffer 3 b
      Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      1. Litera a
        deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
      2. Litera b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    6. Ziffer 3 c
      die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;
    7. Ziffer 4
      Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
    8. Ziffer 5
      die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120;
    9. Ziffer 6
      die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
    10. Ziffer 7
      Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;
    11. Ziffer 8
      Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;
    12. Ziffer 9
      (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;
    13. Ziffer 10
      den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind;
    14. Ziffer 11
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146;
    15. Ziffer 12
      in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes, wenn sie zum Zweck der Ausübung dieser Mitgliedschaft in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist;
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
    1. Ziffer 14
      Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet;
    2. Ziffer 15
      die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;
    3. Ziffer 16
      Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn
      1. Litera a
        sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
      2. Litera b
        ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach Paragraphen 25, oder 26g MABG durchgeführt wird oder
      3. Litera c
        sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (Paragraph 82, GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, absolvieren;
    4. Ziffer 17
      die nach Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.
    5. Ziffer 18
      die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken;
    6. Ziffer 19
      die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.
  2. Absatz 2Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  3. Absatz 3Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
    2. Ziffer 2
      es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 500,91 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 518,44 €)

§ 5a

Text

Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 a,

Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Dienstgeber und die Personen nach dem zweiten Satz enthalten.

§ 5b

Text

Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsZur Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen ist mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 5 a, abzuschließen. Die betriebliche Gesundheitseinrichtung ist mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Betriebsvereinbarung hat grundsätzliche Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten (wie (ehemalige) Arbeitnehmer, Familienangehörige) sowie zum Leistungs- und Beitragsrecht vorzusehen. Paragraph 113, ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Ausnahme aus der Krankenversicherung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung bis längstens 30. September 2019 zu stellen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, hat in Folge durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Für die Beurteilung sind neben den leistungsrechtlichen auch die beitrags- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich. Die Ausnahme ist durch Verordnung zu beenden, wenn wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten sind, die die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit nicht mehr gewährleisten. Die Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die für die Beurteilung der Ausnahme aus der Krankenversicherung relevanten Unterlagen vorzulegen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Z 1 lit. e ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1.7.2019 verwirklicht wurden (vgl. § 725).

Text

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen.

Paragraph 7,

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

  1. Ziffer eins
    in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
    1. Litera a
      die ständigen Arbeiter der „Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;
    2. Litera b
      die angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
    3. Litera c
      Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1926,, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
    4. Litera d
      die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;
    5. Litera e
      die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die einer Versorgungseinrichtung nach Paragraph 50, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung angehören;
    Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
    1. Litera g
      die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.
  2. Ziffer 2
    in der Unfall- und Pensionsversicherung
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    1. Litera b
      die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);
    2. Litera c
      die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen;
  3. Ziffer 3
    in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
    1. Litera a
      die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    1. Litera c
      die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
  4. Ziffer 4
    in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der Litera a, bis p im Kalendermonat gebührende Entgelt den im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Betrag übersteigt
    1. Litera a
      die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,)
    1. Litera c
      Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
      2. Sub-Litera, b, b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      3. Sub-Litera, c, c
        deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
    2. Litera d
      die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    3. Litera e
      die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002;
    4. Litera f
      Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber – ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, –, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und
      2. Sub-Litera, b, b
        ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und des Paragraph 6, zusteht;
    5. Litera g
      die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern;
    6. Litera h
      Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
    7. Litera i
      Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Litera f, oder Litera g, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
    8. Litera j
      am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
    9. Litera k
      in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigte;
    10. Litera l
      nach Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;
    11. Litera m
      Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat;
    12. Litera n
      die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
    13. Litera o
      die freien Dienstnehmer/innen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG;
    14. Litera p
      die Arbeitnehmer/innen nach dem GSAG.
  5. Ziffer 5
    in der Pensionsversicherung überdies Lehrlinge, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 Z 1 lit. h: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonstige Teilversicherung.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 306,, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, versichert sind, mit Ausnahme
        1. Sub-Litera, a, a
          der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG genannten Personen und
        2. Sub-Litera, b, b
          der nach Paragraph 4, B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im Paragraph 4, zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird;
        3. Sub-Litera, c, c
          der Personen, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig waren, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;
      2. Litera b
        die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im Paragraph 479, genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach Litera a, versichert sind,
      3. Litera c
        Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten – ausgenommen die in Litera e, genannten Personen –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
      4. Litera d
        die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG genannten Personen,
      5. Litera e
        Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
      6. Litera f
        BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
      7. Litera g
        Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
      8. Litera h
        Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, beziehen, sofern nach Paragraph 163, Absatz 4, ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist,
      die unter Litera a,, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung
      1. Litera a
        Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht;
      2. Litera b
        Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
      3. Litera c
        die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;
      4. Litera d
        Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
        1. Sub-Litera, a, a
          Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Sub-Litera, b, b, genannten Personen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
        wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
      5. Litera e
        Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
      6. Litera f
        Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind;
      7. Litera g
        Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
      8. Litera h
        die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;
      9. Litera i
        die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;
      10. Litera j
        pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;
      11. Litera k
        die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
      1. Litera a
        alle selbständig Erwerbstätigen, die
        • Strichaufzählung
          Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
        • Strichaufzählung
          in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
        • Strichaufzählung
          in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert
        sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)
      1. Litera c
        die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;
      2. Litera d
        Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;
      3. Litera e
        die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
      Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
      1. Litera g
        Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, des Vorarlberger Schilehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;
      2. Litera h
        Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;
      3. Litera i
        Personen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und des Paragraph 4, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zugelassen sind, und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;
      4. Litera j
        Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach Paragraph 7, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,, des Beirates nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach Paragraph 57, des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 141, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;
      5. Litera k
        fachkundige und fachmännische Laienrichter/Laienrichterinnen Anmerkung 1) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;
      6. Litera l
        Kinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr besuchen;
      7. Litera m
        die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätigen Personen mit Behinderung;
    4. Ziffer 4
      in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974;
    5. Ziffer 4 a
      in der Kranken- und Unfallversicherung die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. römisch eins Nr. 17/2012; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung tritt nur ein, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Verordnung nach Paragraph 9, in diesem Versicherungszweig versichert sind.
    6. Ziffer 5
      in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach Paragraph 13 l, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2,) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
  3. Absatz eins bAbsatz eins, Ziffer eins, Litera g und Ziffer 2, Litera k, ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, weiter besteht.
  4. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, finden keine Anwendung
    1. Litera a
      auf die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Litera c
      auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;
    2. Litera d
      auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    3. Litera e
      auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Tätigkeit bereits nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung oder nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.
  5. Absatz 3Eine Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach Paragraph 307 b, aufrecht.
  6. Absatz 4Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

  7. Absatz 6Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4) bzw. gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind.

(_________________
Anmerkung 1: Soweit auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form vergleiche Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, JN).)

§ 9

Text

Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg.

Paragraph 9,

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Dachverbandes Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 6a und 6b: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Beginn der Pflichtversicherung.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, beginnt die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
  3. Absatz 2Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter Anmerkung 1) sowie der Schöffen und Geschworenen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  4. Absatz 3Die Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der Beiratsmitglieder (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,) sowie der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, genannten Personen beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions- oder Beiratsmitglied.
  5. Absatz 4Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  6. Absatz 5Die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, Ziffer 3, Litera h,, i und l sowie Ziffer 4, bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge oder Beschäftigungstherapie dient (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m), und die Krankenversicherung der nach Paragraph 9, einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der Krankenversicherung der nach Paragraph 9, einbezogenen Personen wird durch die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.
  7. Absatz 5 aDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, bezeichneten Personen beginnt mit dem Tag, ab dem das Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) gebührt.
  8. Absatz 5 bDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichneten Personen beginnt mit dem Tag, ab dem das Überbrückungsgeld gebührt.
  9. Absatz 5 cDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen beginnt mit dem Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres.
  10. Absatz 6Die Krankenversicherung der Pensionisten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die Krankenversicherung der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) beginnt mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.
  11. Absatz 6 aDie Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht. Die Krankenversicherung der Familienzeitbonusbezieher (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,) beginnt mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt. Die Krankenversicherung der Personen, die Sonderwochengeld beziehen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,), beginnt mit dem Tag, ab dem Sonderwochengeld gebührt.
  12. Absatz 6 bDie Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den in Litera a, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochen- oder Sonderwochengeld bezogen wird;
    2. Ziffer 2
      bei den in Litera b, genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Litera c, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den in Litera d, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    5. Ziffer 5
      bei den in Litera e, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
    6. Ziffer 6
      bei den in Litera f, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    7. Ziffer 7
      bei den in Litera g, genannten Personen
      1. Litera a
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      2. Litera b
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
    8. Ziffer 8
      bei den in Litera h, genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet;
    9. Ziffer 9
      bei den in Litera j, genannten Personen mit dem Tag, ab dem das aliquote Pflegekarenzgeld bezogen wird;
    10. Ziffer 10
      bei den in Litera k, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.
  13. Absatz 7Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder d dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG begründet, so hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(_________________
Anmerkung 1: Soweit auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form vergleiche Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, JN).)

§ 11

Text

Ende der Pflichtversicherung.

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
  2. Absatz 2Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
  3. Absatz 2 aDie Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Winterfeiertagsvergütung (Paragraph 13 j, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
  4. Absatz 3Die Pflichtversicherung besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter
    1. Litera a
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt,
    2. Litera b
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 29 o, VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,
    3. Litera c
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,
    4. Litera d
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den Paragraphen 7,, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;
    5. Litera e
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.
  5. Absatz 4Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, ein, so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht Absatz 5, anderes bestimmt, mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes.
  6. Absatz 5Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird hinsichtlich der Pflichtversicherung mit dem Tage des Dienstantrittes wirksam.
  7. Absatz 6Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die Teilversicherung nach Paragraph 7, ein, so gelten bezüglich des Endes der Vollversicherung die Bestimmungen des Absatz 4, entsprechend.
  8. Absatz 7Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt auch mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens,
    1. Ziffer eins
      wenn sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen;
    2. Ziffer 2
      wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 3, bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters), Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 4, bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
  4. Absatz 4Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 4 aDie Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5 a, bezeichneten Personen erlischt mit dem Wegfall des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 143 a,).
  6. Absatz 4 bDie Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des Überbrückungsgeldes.
  7. Absatz 4 cDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen endet mit dem Ende des Freiwilligen Integrationsjahres.
  8. Absatz 5Die Krankenversicherung der Pensionisten und der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 10, Absatz 6,) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 10, Absatz 7,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  9. Absatz 5 aDie Krankenversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 a, bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus gebührt.
  10. Absatz 5 bDie Pensionsversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, nach den Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 3, richtet.
  11. Absatz 6Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,
  12. Absatz 7Die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelöst wurde.

§ 13

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung.

a) Pensionsversicherung der Arbeiter.

Paragraph 13,

Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach Paragraph 14, oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und k sowie Ziffer 5, versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

§ 14

Text

b) Pensionsversicherung der Angestellten.

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen,
    1. Ziffer eins
      wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind;
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema römisch eins, K, römisch eins L, römisch II L, v bzw. nach dem römisch III. oder römisch IV. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt wäre;
    3. Ziffer 2 a
      wenn sie nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte gelten;
    4. Ziffer 3
      wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Ziffer eins, oder Absatz 3, vorbereitet;
    5. Ziffer 4
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, als Entwicklungshelfer oder Experten versichert sind;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Ziffer 6
      wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten Personen vor der im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Ziffer eins bis 4 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehört haben;
    2. Ziffer 7
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Ziffer 9
      wenn sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 als Teilnehmer/innen an einer Eignungsausbildung oder als Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland versichert sind;
    2. Ziffer 10
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind;
    3. Ziffer 11
      wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;
    4. Ziffer 12
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind;
    5. Ziffer 13
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind;
    6. Ziffer 14
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, als BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes versichert sind.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und des Dachverbandes durch Verordnung die Berufsgruppen bezeichnen, welche nach Absatz eins, zur Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  3. Absatz 3Über den im Absatz eins, bezeichneten Personenkreis hinaus gehören auch Arbeiter, die eine besondere Fachausbildung aufweisen und entsprechend dieser Ausbildung in gehobener Verwendung stehen, zur Pensionsversicherung der Angestellten. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung stellt durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die Personengruppen fest, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen.
  4. Absatz 4Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von Bediensteten wie ein im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnetes Entlohnungsschema erfaßt.
  5. Absatz 5Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und k versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

§ 15

Text

c) Knappschaftliche Pensionsversicherung.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind.
  2. Absatz 2Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß Paragraph 2, des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 132, des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in Paragraph 5, des Berggesetzes aufgenommen worden sind.
  3. Absatz 3Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Absatz 2, räumlich und betrieblich zusammenhängen;
    2. Ziffer 2
      gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Absatz 2, bezeichneten Art;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener Versicherten, die nach Paragraph 551, Absatz 16, der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören.
  4. Absatz 4Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind, hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.
  5. Absatz 5Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g sowie Litera j und k versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

§ 16

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Freiwillige Versicherung.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsPersonen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für
    1. Ziffer eins
      ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
    4. Ziffer 4
      Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien
    mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz eins, können sich Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen und die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 erfüllen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 2 bAbweichend von Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 7 b, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 3Die Selbstversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens
      1. Litera a
        aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG oder Paragraph 2, BSVG oder
      2. Litera b
        aus der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG oder
      3. Litera c
        aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
      jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.
  6. Absatz 4Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen.
  7. Absatz 5Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.
  8. Absatz 6Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (Paragraph 78,) anzurechnen;
    3. Ziffer 3
      bei den im Absatz 2, bezeichneten Personen mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (Paragraph 6, des Universitäts-Studiengesetzes bzw. Paragraphen 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der ordentliche Studierende (Hörer) letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Austritt aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123,, des Paragraph 56, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Paragraph 78, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt wurde.

§ 16a

Text

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsPersonen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, während der sie
    1. Ziffer eins
      zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind oder gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt wären,
    2. Ziffer 2
      einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach einem Sozialhilfegesetz der Länder haben oder
    3. Ziffer 3
      in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (Paragraph 6,).
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3,, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. War der Antragsteller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      bereits versichert, so ist der Antrag bei dem Träger der Pensionsversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt versichert war; war er zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz versichert, steht es ihm frei, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet;
    2. Ziffer 2
      nicht versichert oder in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz versichert, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
  4. Absatz 4Der Träger der Pensionsversicherung, bei dem nach Absatz 3, der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.
  5. Absatz 5Die Selbstversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

§ 17

Text

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
      2. Litera b
        in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
    2. Ziffer 2
      aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
    können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert oder in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.
  3. Absatz 3Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  4. Absatz 4Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, folgenden Monates,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.
    In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
  5. Absatz 5Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Absatz 3, genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Absatz 4, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
    1. Litera a
      um neutrale Zeiten im Sinne des Paragraph 234,,
    2. Litera b
      um Zeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 227 a,,
    3. Litera c
      um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
    4. Litera d
      um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,
    5. Litera e
      um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.
  6. Absatz 6Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 7Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
  8. Absatz 8Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  9. Absatz 9Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Absatz eins und 6 ist Paragraph 231, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 119, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 105, Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 18

Text

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsPersonen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

§ 18a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 3 und § 688 Abs. 5.

Text

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsPersonen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
    2. Ziffer 2
      für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
    1. Ziffer 4
      für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
  3. Absatz 3Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
  4. Absatz 4Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
  5. Absatz 5Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
  6. Absatz 6Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
    1. Ziffer eins
      in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
    Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  7. Absatz 7Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

§ 18b

Text

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
  2. Absatz eins aDie Selbstversicherung ist ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
    2. Ziffer 2
      für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
    3. Ziffer 3
      für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
  3. Absatz 2Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
  4. Absatz 3Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
    1. Ziffer eins
      in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
  5. Absatz 4Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
  6. Absatz 5Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
  7. Absatz 6Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

§ 19

Text

Selbstversicherung in der Unfallversicherung.

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIn der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung nach Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tage des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

§ 19a

Text

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsPersonen, die von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 123, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (Paragraph 7 a, B-KUVG).
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und
      2. Litera b
        bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung,
    3. Ziffer 3
      bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach Paragraph 471 f, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.
  6. Absatz 6Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 20

Text

Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung.

Paragraph 20,
  1. Absatz einsSelbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,)

  2. Absatz 3Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

§ 21

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Formalversicherung

a) in der Pflichtversicherung.

Paragraph 21,
  1. Absatz einsHat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g.
  2. Absatz 2Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

§ 22

Text

b) in der freiwilligen Versicherung.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsParagraph 21, Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
  2. Absatz 2Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 16, Absatz 6,, 17 Absatz 8,, 19 Absatz 3, oder 19a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
  3. Absatz 3Die Formalversicherung nach Absatz eins, hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.

§ 22a

Text

5. Unterabschnitt

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Körperschaften (Vereinigungen).
  2. Absatz 2Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
  3. Absatz 3Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
  4. Absatz 4Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Text

ABSCHNITT römisch III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

1. UNTERABSCHNITT
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsTräger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet ist die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2Der Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, führt die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch und wirkt an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere obliegt es ihm, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Der Träger der Krankenversicherung hat diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Träger der Krankenversicherung, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet.
  4. Absatz 4Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung von der versicherten Person eingehalten werden. Der Träger der Krankenversicherung ist weiters berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Person zu prüfen.

§ 24

Text

Träger der Unfallversicherung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsTräger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
    2. Ziffer 2
      die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 3, SVSG) mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2Die Träger der Unfallversicherung nach Absatz eins, führen die Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  3. Absatz 3Die Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
    2. Ziffer 2
      arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
  4. Absatz 4Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Anstalt zu stehen hat, zusammengefasst zu verwalten. Die Paragraphen 460, ff. sind anzuwenden.

§ 25

Text

Träger der Pensionsversicherung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsTräger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

§ 26

Text

2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsZur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig.
  2. Absatz 2Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
  3. Absatz 3Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.

§ 27

Text

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 27,
  1. Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
  2. Absatz 2Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
    2. Ziffer 2
      die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen.

§ 28

Text

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 28,

Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

  1. Ziffer eins
    die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. Ziffer 2
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für
    1. Litera a
      die nach Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l handelt, sowie die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,
    2. Litera b
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,
    3. Litera c
      die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,),
    4. Litera d
      die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Litera e
      die in Litera a und c genannten Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeiten ausüben,
    6. Litera f
      die Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für sie nach Litera a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung nach Paragraph 22 a, versichert sind,
    7. Litera g
      die nach Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
    8. Litera h
      Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,
    9. Litera i
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für sie nach Litera a bis c dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
    10. Litera j
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen,
    11. Litera k
      die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen und die nach Paragraph 20, Absatz eins, in der Unfallversicherung höherversicherten Personen.

§ 29

Text

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
    2. Ziffer 2
      für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

§ 30

Text

3. UNTERABSCHNITT
Dachverband der Sozialversicherungsträger

Aufgaben

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an.
  2. Absatz 2Dem Dachverband obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.

§ 30a

Text

Beschlussfassung von Richtlinien

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsZur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      zur Erstellung von Dienstpostenplänen der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf sich durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ergebende Rationalisierungspotentiale;
    2. Ziffer 2
      über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger (des Dachverbandes), soweit es sich nicht um Zuwendungen für die im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, genannten Zwecke handelt, mit der Maßgabe, dass hiefür beim jeweiligen Versicherungsträger (beim Dachverband) ein Betrag im Ausmaß eines vom Dachverband festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens jedoch 2,5% dieser laufenden Bezüge, verwendet werden kann;
    3. Ziffer 3
      für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Sozialversicherungsbediensteten;
    4. Ziffer 4
      für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit dem Ziel der Herstellung kompatibler EDV-Strukturen und der gemeinsamen Entwicklung, Beschaffung und Anwendung der Software unter Beachtung der Grundsätze der Gesamtwirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit;
    5. Ziffer 5
      für die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes;
    6. Ziffer 6
      zur Erhebung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen und Leistungsbezieher;
    7. Ziffer 7
      über die einheitliche Verwendung der Beitragsgruppen (Tarifsystem), der Symbole und die den einzelnen Beitragsgruppen zugehörigen Versichertenkategorien;
    8. Ziffer 8
      über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;
    9. Ziffer 9
      über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf Paragraph 133, Absatz 2, Die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. In diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind. Durch diese Richtlinien darf der Zweck der Krankenbehandlung nicht gefährdet werden;
    10. Ziffer 10
      über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Versicherungsträgern (und dem Dachverband) für die Vorbereitung von Richtlinien, für die Koordination der Vollziehungstätigkeit und für die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben;
    11. Ziffer 11
      über die Durchführung, Dokumentation und Qualitätssicherung von Kontrollen im Vertragspartnerbereich nach Paragraph 32 a, ;,
    12. Ziffer 12
      über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen; in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner/innen (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, festzulegen; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    13. Ziffer 13
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet der maschinellen (automationsunterstützten) Heilmittelabrechnung einschließlich Retaxierung und bei der Auswertung der Ergebnisse dieser Abrechnung mit dem Ziel der Vereinfachung des Abrechnungsvorganges und der Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten;
    14. Ziffer 14
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband im Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach Paragraph 41 a, ;,
    15. Ziffer 15
      für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;
    16. Ziffer 16
      für die Befreiung vom Zusatzbeitrag (Herabsetzung des Zusatzbeitrages) für Angehörige nach Paragraph 51 d, bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person vorzusehen;
    17. Ziffer 17
      für Gesundheitsförderung und Prävention mit Bezug auf gesundheitsrelevante Verhaltensweisen oder Verhältnisse sowie Krankheitsrisiken, präventiv beeinflussbare Krankheiten oder Bedarfe spezifischer Bevölkerungsgruppen nach Paragraph 9, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. römisch eins Nr. 26/2017;
    18. Ziffer 18
      für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 132 a,);
    19. Ziffer 19
      für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 132 b,);
    20. Ziffer 20
      für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen, insbesondere für das koordinierte Zusammenwirken bei der Behandlung von Anträgen;
    21. Ziffer 21
      für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der Behandlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie die Koordinierung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger im Bereich der Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den Paragraph 307 c und auf den Rehabilitationsplan nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 7, Bedacht zu nehmen;
    22. Ziffer 22
      für das Zusammenwirken des Dachverbandes und der Versicherungsträger zur Erreichung einer optimalen Auslastung der Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Kurheime und ähnlichen Einrichtungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den Rehabilitationsplan nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 7, Bedacht zu nehmen;
    23. Ziffer 23
      über die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung im Sinne des Paragraph 194 ;,
    24. Ziffer 24
      im übertragenen Wirkungsbereich für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    25. Ziffer 25
      für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins und 2;
    26. Ziffer 26
      für die einheitliche Anwendung der Verordnungen der Europäischen Union und der zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
    27. Ziffer 27
      für die Befreiung (Herabsetzung) von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach den Paragraphen 154 a, Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 302 Absatz 4 und 307d Absatz 6 ;, hiebei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;
    28. Ziffer 28
      für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den Paragraphen 155, Absatz 4 und 307d Absatz 2, Ziffer 3, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der) Versicherten;
    29. Ziffer 29
      über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (Paragraph 41,);
    30. Ziffer 30
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten;
    31. Ziffer 31
      für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133;
    32. Ziffer 32
      für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Leistungswerber hinsichtlich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit);
    33. Ziffer 33
      zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (Paragraph 31 c, Absatz 3 bis 5) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen;
    34. Ziffer 34
      zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, sowie nach den Paragraphen 7 d, ff des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993;
    35. Ziffer 35
      für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 307 g, Absatz 3,);
    36. Ziffer 36
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Arbeitsmarktservice bei der Durchführung der medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit;
    37. Ziffer 37
      für die trägerübergreifende Zusammenarbeit der mit der Internen Revision befassten Abteilungen der Versicherungsträger;
    38. Ziffer 38
      für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger, soweit davon nicht ein Regelungsbereich betroffen wird, der Gegenstand einer anderen Richtlinie ist oder zu sein hätte;
    39. Ziffer 39
      über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (Paragraph 348 a,) sowie die Hausapotheken führenden Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit parallel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Der Dachverband kann die Vorbereitung der Richtlinien nach Absatz eins, mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.
  3. Absatz 3Die Richtlinien nach Absatz eins, sind im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen
    1. Ziffer eins
      jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
    Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.
  5. Absatz 5Soweit der Verlautbarung nach Absatz 4, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages usw.), werden durch Kundmachung des Dachverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Dachverbandes nach 30c Absatz eins, Ziffer 3,
  6. Absatz 6Dem Dachverband obliegt die Führung eines Registers der nach den Paragraphen 30 a und 30b beschlossenen Richtlinien.

§ 30b

Text

Koordination der Vollziehungstätigkeit

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsZur zentralen Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger gehören:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Dachverbandes und der Abschluss der Kollektivverträge für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach Paragraph 460 b und des Sicherungsbeitrages nach Paragraph 460 c und Paragraph 684, Absatz 3, In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach Paragraph 460 c und Paragraph 684, Absatz 3, festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen
      1. Litera a
        auf Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965;
      2. Litera b
        auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
      Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der Paragraphen 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, vorzusehen. Paragraph 12, Absatz eins und 2 B-GlBG ist so anzuwenden, dass der Dachverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet. Die Richtlinien dürfen den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht gefährden;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung von Vorschriften für die Fachprüfungen der Sozialversicherungsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung von Vorschriften für die fachliche Information der Versicherungsvertreter/innen;
    4. Ziffer 4
      die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2,) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
      1. Litera a
        Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach Paragraph 351 c, Absatz eins, gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
      2. Litera b
        Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
      3. Litera c
        Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en oder Darreichungsform) beziehen.
      4. Litera d
        Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil des grünen Bereiches, es sei denn, sie werden auf Grund einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausdrücklich im gelben Bereich angeführt.
      Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex angeführt sind (Paragraph 350,). In begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen notwendig ist und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Dachverband in der Verordnung nach Paragraph 351 g, Er hat dazu als beratendes Gremium eine Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.
    5. Ziffer 5
      die Besorgung der Statistik der Sozialversicherung sowie der Statistik der Pflegevorsorge im übertragenen Wirkungsbereich sowohl nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als auch insoweit, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Dachverbandes notwendig ist; in diesem Zusammenhang Aufbau und Führung einer Statistikdatenbank mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Vertretung der Sozialversicherungsträger in internationalen Angelegenheiten einschließlich EU;
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung eines Rehabilitationsplanes für die Sozialversicherungsträger;
    8. Ziffer 8
      die Abgabe von Stellungnahmen in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung;
    9. Ziffer 9
      die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 f,, die Verwaltung des Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h, sowie die Verwaltung des Zahngesundheitsfonds nach Paragraph 447 i, ;,
    10. Ziffer 10
      der Abschluss von bundesweiten, trägerübergreifenden Gesamtverträgen;
    11. Ziffer 11
      die Erlassung einer Verordnung über den Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 24 a, G-ZG im übertragenen Wirkungsbereich; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Die Richtlinien nach Absatz eins, Ziffer eins und die Vorschriften nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Erstattungskodex nach Absatz eins, Ziffer 4, sind im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien nach Absatz eins, Ziffer eins, können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden. Paragraph 30 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Dachverband kann die Vorbereitung von Richtlinien, Vorschriften und des Rehabilitationsplanes sowie die Aufgaben nach Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 6 mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.

§ 30c

Text

Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben gehören:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Errichtung und Führung einer zentralen Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen sowie Leistungsbezieher/innen einschließlich der Leistungsbezieher/innen nach den Landespflegegeldgesetzen, wobei dann, wenn hievon für das Pflegegeld bedeutsame Daten verwendet werden, dies im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu geschehen hat;
      2. Litera b
        auf Grund der in dieser Anlage enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg die Erfüllung der ausdrücklich gesetzlich geregelten Pflichten der Versicherungsträger zur Auskunftserteilung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare, Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet;
    4. Ziffer 4
      die Vertretung der Sozialversicherung gegenüber ausländischen Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      die Herausgabe der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ und weitere Initiativen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Ziffer 6
      Erfassung und Verwaltung der in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds die Beiträge zu zahlen hat;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung und die Führung einer Pseudonymisierungsstelle zur Pseudonymisierung personenbezogener Daten über Diagnosen und Leistungen aus dem stationären und ambulanten Bereich. Soweit der Dachverband die Pseudonymisierungsstelle für Auftraggeber außerhalb des Kreises der ihm angehörenden Sozialversicherungsträger betreibt, ist er dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden;
    8. Ziffer 8
      der Betrieb eines elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung (Paragraphen 31 a, ff.);
    9. Ziffer 9
      die Unterstützung und Mitwirkung beim Vollzug der Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere durch die Erstellung trägerübergreifender Statistiken, die Erarbeitung und Überlassung standardisierter Datengrundlagen, die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialversicherung (Paragraph 84 a, Absatz 2 und 3) und den Betrieb einer Pseudonymisierungsstelle (Ziffer 7,);
    10. Ziffer 10
      die Zusammenführung aller Rechenzentren der Sozialversicherungsträger und die Erstellung eines strategischen IKT-Planes.
    11. Ziffer 11
      die Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
    12. Ziffer 12
      die Einrichtung und Führung des Pensionskontos;
    13. Ziffer 13
      der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe des Absatz 2,
  2. Absatz eins aSoweit die Forschung nach Absatz eins, Ziffer 11, im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.
  3. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 13, bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Krankenordnungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und dergleichen) und ihrer Änderungen, der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung sowie von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung aus dem administrativen Bereich in einer Weise aufzubauen und zu führen, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Sozialversicherungsträger, des Dachverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Der Zugriff zur Dokumentation ist auch den Gerichten, Universitäten und Stellen der Gebietskörperschaften, sofern die von letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht werden, zu ermöglichen. Die Dokumentation ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Ersatz der dadurch zusätzlich entstehenden Kosten den gesetzlichen beruflichen Vertretungen und anderen Stellen und Personen zugänglich zu machen; dieser Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird und soweit er nicht ausschließlich Interessen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dient und daher von diesem im Rahmen der Kostenersätze zu ersetzen ist, vom Dachverband und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je zur Hälfte zu tragen. Über den Aufbau und die Führung der Dokumentation (oder eines ihrer Teile) können mit Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen werden, soweit dadurch Kosten eingespart werden können. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Dokumentation gespeicherten Daten nach Auflösung der Vereinbarung für die Dokumentation erhalten bleiben und
    2. Ziffer 2
      die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Dokumentation und dessen Speicherungsorganisation durch sie nicht verändert wird.
  4. Absatz 3Der Dachverband kann die Aufgaben nach Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 4, mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.

§ 30d

Text

Datenschutz

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger dürfen bei ihrer Datenverarbeitung andere Versicherungsträger, den Dachverband und die Abgabenbehörden des Bundes als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) in Anspruch nehmen. Auch der Dachverband darf Versicherungsträger als Auftragsverarbeiter in Anspruch nehmen. Der Dachverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Der Dachverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
  2. Absatz 2Der Dachverband ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung für alle Sozialversicherungsträger zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Der Dachverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (Paragraph 153,) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (Paragraph 26, KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

§ 31a

Text

4. UNTERABSCHNITT
Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDer Dachverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten. Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt.
  3. Absatz 3Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde:
      1. Litera a
        Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;
      2. Litera b
        Versicherungsnummer (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung;
    3. Ziffer 3
      sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.
    Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.
  4. Absatz 4Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Prüfung von Ansprüchen gegen und Teilnahme an ELSY durch Krankenfürsorgeeinrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG;
    2. Ziffer 2
      Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      Auslesen der auf der e-card nach Paragraph 31 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gespeicherten Daten;
    4. Ziffer 4
      Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss;
    5. Ziffer 5
      technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO;
    6. Ziffer 6
      ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden;
    7. Ziffer 7
      die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. römisch eins Nr. 82/2023;
    8. Ziffer 8
      Übermittlung von Daten nach Paragraph 6, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen;
    9. Ziffer 9
      Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten nach Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012.
    Der durch die Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Dachverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.
  5. Absatz 4 aDie Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und Auslesen von personenbezogenen Daten der e-card zu Zwecken nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 darf jeweils nur auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers/der Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten, einen Anspruch des Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 abhängig zu machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Absatz 6, zweiter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 5Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.
  7. Absatz 6Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18 890 € zu bestrafen.
  8. Absatz 7Der Dachverband hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und –verrechnung auf automationsunterstütztem Weg über das elektronische Verwaltungssystem (Paragraph 31 a,) durch Verwendung der e-card Auskünfte zur Feststellung von Ansprüchen der Versicherten aus der Krankenversicherung zu erteilen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten (Sozialversicherungsnummer, Vorname, Familienname, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, leistungszuständiger Sozialversicherungsträger, Versicherungsart, Geld- oder Sachleistungsberechtigung, Versichertenkategorie, Gebührenbefreiung) bereit zu stellen. Für Fälle, in denen in der Krankenanstalt keine e-card vorgelegt wird, ist ebenfalls eine gesicherte online-Prüfungsmöglichkeit von Versicherungsansprüchen mittels der Sozialversicherungsnummer, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder eines gleichwertigen Anspruchsnachweises vorzusehen.
  9. Absatz 8Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Dachverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge
    1. Ziffer eins
      aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
    2. Ziffer 2
      aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    3. Ziffer 3
      aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
    4. Ziffer 4
      aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Dachverband Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des Paragraph 74, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
  10. Absatz 9Sofern in den Beständen nach Absatz 8, Ziffer eins bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild
    1. Ziffer eins
      wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Absatz 8, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/in handeltbei der Landespolizeidirektion,
    beizubringen. Der Dachverband trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Registrierungsprozesses nach Ziffer 2, für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Für die Identitätsfeststellung und die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der zum Zeitpunkt der Beibringung des Lichtbildes geltenden Fassung.
  11. Absatz 9 aDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Absatz 9, Ziffer 2, neben den dort genannten Stellen zu führen.
  12. Absatz 10Im Falle des Absatz 9, Ziffer 2, werden die Dienststellen der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig. Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen/der Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden und nach den Paragraphen 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz im Datenfernverkehr einzuholen. Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden.
  13. Absatz 11Näheres, insbesondere Regeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspartner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung einer e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung geregelt. Der Dachverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkrankenordnung (Paragraph 456, Absatz 2,) zu erlassen.
  14. Absatz 12Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Ebenso können in der Verordnung für einen zwölfjährigen Übergangszeitraum altersbedingte Ausnahmen festgelegt werden. Die für die Umsetzung der Absatz 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 7,5 Mio. € begrenzt ist. Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen. Die bei den Landespolizeidirektionen nach Absatz 9, Ziffer 2, entstandenen Aufwände werden im Jahr 2020 durch eine vom Bundesministerium für Finanzen an das Bundesministerium für Inneres zu leistenden Pauschale in der Höhe von 500 000 € abgegolten. Darüber hinaus werden durch den Dachverband beginnend mit dem Jahr 2020 bis einschließlich dem Jahr 2023 dem Bundesministerium für Inneres dessen Aufwände durch eine Pauschale in der Höhe von jeweils 250 000 € abgegolten.

§ 31b

Text

Durchführung des ELSY

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDer Dachverband ist zur Durchführung der in Paragraph 31 a, getroffenen Anordnungen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
    2. Ziffer 2
      die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
    3. Ziffer 3
      sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;
    eine Beteiligung nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Artikel 121, Absatz eins, B-VG), und dem Dachverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Dachverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Verantwortliche bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Ziffer eins bis 3 unberührt.
  2. Absatz 2Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Absatz eins, vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Absatz eins, resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf – unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen – in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
    1. Ziffer eins
      Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;
    2. Ziffer 2
      Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
    3. Ziffer 3
      Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
    4. Ziffer 4
      Auflösung der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
    6. Ziffer 6
      Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des Paragraph 442 d, Absatz 2, erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.
    Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Ziffer eins und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Dachverband an der auf Grund von Absatz eins, Ziffer eins, errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Dachverband) nach Maßgabe des Absatz 2 a, Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach Paragraph 442 c, Absatz eins, gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.
  3. Absatz 2 aBei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Absatz 2, ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden.
  4. Absatz 3Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Österreichischen Gesundheitskasse auszustellen.
  5. Absatz 4Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch Verordnung des Dachverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist im Internet zu verlautbaren (Paragraph 30 a, Absatz 4,).

§ 31c

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 3 Z 3 lit. e: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Service-Entgelt

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsEine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
  2. Absatz 2Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 Euro Anmerkung 1) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
    1. Ziffer eins
      Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
    2. Ziffer 2
      Versicherten nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,,
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
    5. Ziffer 5
      in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
    6. Ziffer 6
      Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, hievon befreit sind,
    7. Ziffer 7
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
    8. Ziffer 8
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,

    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  3. Absatz 3Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
    3. Ziffer 2 a
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
    4. Ziffer 3
      den Krankenversicherungsträger von
      1. Litera a
        selbstversicherten Personen nach Paragraphen 16 und 19a,
      2. Litera b
        (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
      3. Litera c
        Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
      4. Litera d
        Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ruht,
      5. Litera e
        Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,
      6. Litera f
        Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,
      7. Litera g
        Beziehern von Familienzeitbonus (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,),
    5. Ziffer 4
      die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
  4. Absatz 4Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, vorsehen.
  5. Absatz 5Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
    1. Ziffer eins
      wenn es für eine Person nach Absatz 2, Ziffer eins bis 7 eingehoben wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn es für eine am 15. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG oder Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
    3. Ziffer 3
      wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß des über Absatz 2, hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.)

(____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 12,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 12,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 12,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 13,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 13,80 €)

§ 31d

Text

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Paragraph 31 d,
  1. Absatz einsDer Dachverband hat sich an der Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,,
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY (Paragraph 31 a,) für die Zwecke von ELGA zu schaffen sowie
    2. Ziffer 2
      Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) und Dokumentenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, GTelG 2012) für die von Sozialversicherungsträgern betriebenen Krankenanstalten, einschließlich jener Krankenanstalten, die durch Gesellschaften betrieben werden, die vollständig im Eigentum eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen, bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Diese Verweisregister und Dokumentenspeicher können weiteren ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Widerspruchstelle (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012), die Serviceline („Service-Center“, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 9, GTelG 2012) sowie die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 23, Absatz eins, GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach Paragraph 15, GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach Paragraph 16, GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.

§ 32

Text

5. UNTERABSCHNITT.

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
  2. Absatz 2Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

§ 32a

Text

6. Unterabschnitt
Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

Kontrolle im Vertragspartnerbereich

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen sind verpflichtet, die rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgehensweise der Vertragspartner/innen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Versicherungsträger ermächtigt, eigens hiefür ausgestellte e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen der Vertragspartner/innen mit Hilfe eigens hiefür ausgestellter e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des Vertragspartners/der Vertragspartnerin zulässig und darüber hinaus stichprobenweise auf Grund eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplans.
  2. Absatz 2Die anlässlich einer Kontrolle nach Absatz eins, tatsächlich erbrachten Leistungen der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen sind entsprechend dem jeweils geltenden Gesamtvertrag abrechenbar. Nach Durchführung einer Kontrolle ist das Ergebnis durch das Prüforgan unverzüglich zu dokumentieren. Der jeweilige Versicherungsträger hat über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen. Der/Die überprüfte Vertragspartner/Vertragspartnerin ist in geeigneter Weise über die Kontrolle zu informieren.
  3. Absatz 3Der Dachverband hat gemeinsam mit der in Betracht kommenden bundesweiten Interessenvertretung der jeweiligen Vertragspartner/innen mindestens jährlich die Durchführung und die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz eins, zu beraten und kann gemeinsam mit der Interessenvertretung Empfehlungen zur Durchführung und zur Qualitätssicherung aussprechen.

§ 32b

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 2 sind auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden (vgl. § 795 Abs. 3).

Text

Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen

Paragraph 32 b,
  1. Absatz einsDer/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.
  2. Absatz 2Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln. Der Dachverband hat diesen Datensatz im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung des Datensatzes unterliegt er den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur jene Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

§ 32h

Text

Vertragspartner-Analyse

Paragraph 32 h,

Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) und der verschiedenen Honorierungssysteme, insbesondere hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu ermöglichen.

§ 33

Text

ABSCHNITT römisch IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
  2. Absatz eins aDer Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
  3. Absatz eins bErfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  4. Absatz eins cDie Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach Paragraph 41, Die davon betroffenen Personen sind nach Paragraph 43, Absatz 4, zur Auskunftserteilung aufzufordern.
  5. Absatz 2Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
  6. Absatz 3Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

§ 34

Text

Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
  3. Absatz 3Werden die monatlichen Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, so können bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, so ist der Träger der Krankenversicherung berechtigt, die Beitragsgrundlagen unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder, wenn diese nicht vorliegen, von Daten der Versicherungsverhältnisse bei gleichartigen oder ähnlichen Betrieben festzusetzen.
  4. Absatz 4Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstmals für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu übermitteln. In der Folge ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung nur dann zu erstatten, wenn eine Änderung der Beitragsgrundlage (Paragraphen 44 und 54) erfolgt. Abweichend von Absatz 2, endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem Siebenten des Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt. Für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, kann die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
  6. Absatz 6Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 35

Text

Dienstgeber

Paragraph 35,
  1. Absatz einsAls Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
  2. Absatz 2Bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber. Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder
    3. Litera c
      wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.

§ 35a

Text

Scheinunternehmen

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch die Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, gebunden.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörden des Bundes haben ihre Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Widerlegung dieser Vermutung sowie für Bescheide, mit denen bei Widerspruch das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt wird.
  3. Absatz 3Haben Personen, die der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Krankenversicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, rechtzeitig nachgekommen sind, glaubhaft gemacht, (für bestimmte Zeiträume) tatsächlich Arbeitsleistungen im Bereich eines Scheinunternehmens verrichtet zu haben, so hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber dieser Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt – ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens – als Dienstgeber das Auftrag gebende Unternehmen, wenn es wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, SBBG handelt, und nicht beweist, von diesen Personen keine Arbeitsleistungen erhalten zu haben oder zu erhalten. Paragraph 49, ist in solchen Fällen sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 Z 11: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
    1. Ziffer eins
      für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Ziffer 3
      für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
    2. Ziffer 4
      für die gemäß Paragraph 9, durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
    3. Ziffer 5
      für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) dem Bundesministerium für Inneres;
    4. Ziffer 6
      für die Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistenden nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
    5. Ziffer 7
      für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen dem Bund;
    6. Ziffer 8
      für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)
    1. Ziffer 10
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste);
    2. Ziffer 11
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger;
    3. Ziffer 12
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
    4. Ziffer 13
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 13 a
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
    6. Ziffer 13 b
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger;
    7. Ziffer 14
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    8. Ziffer 15
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    9. Ziffer 16
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
    10. Ziffer 17
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    11. Ziffer 18
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
    12. Ziffer 19
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, pflichtversicherten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
    13. Ziffer 19 a
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;
    14. Ziffer 20
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  2. Absatz 2Paragraph 35, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) haben die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, sind hiebei entsprechend anzuwenden.

§ 37

Text

Meldung nur unfallversicherter Personen

Paragraph 37,

Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a und b und der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, h, i und l genannten Personen sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 und 36 Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.

§ 37a

Text

Meldung nur pensionsversicherter Personen

Paragraph 37 a,

Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.

§ 37b

Text

Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

Paragraph 37 b,

Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, Versicherten sind die Grundsätze der Paragraphen 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses Versicherungsträgers zu regeln.

§ 37c

Text

Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 37 c,

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den Evidenzbereich dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

§ 37d

Text

Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 37 d,

Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.

§ 38

Text

Meldung in der Krankenversicherung der Pensionisten.

Paragraph 38,

Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Pensionisten maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 38a

Text

Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

Paragraph 38 a,

Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 39

Text

Meldung der freiwillig Versicherten.

Paragraph 39,

Die nach den Paragraphen 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

§ 40

Text

Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben
    1. Ziffer eins
      auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,
    2. Ziffer 2
      auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen und Knappschaftssold sowie Waisenpensionen,
    haben während des Leistungsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Personen,
    1. Ziffer eins
      die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  3. Absatz 3Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins, zu treffen.

§ 41

Text

Form der Meldungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,)

  2. Absatz 3Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  3. Absatz 4Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
    1. Ziffer eins
      andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
      1. Litera a
        eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
      2. Litera b
        die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
    Für die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
  4. Absatz 5Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
  5. Absatz 6Die Meldung nach Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DLSG erfüllt.

§ 41a

Text

Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
    3. Ziffer 3
      die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
    Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
  2. Absatz 2Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
  3. Absatz 3Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
  4. Absatz 4Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

§ 42

Text

Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAuf Anfrage des Versicherungsträgers haben
    1. Ziffer eins
      die Dienstgeber,
    2. Ziffer 2
      Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
    3. Ziffer 3
      sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
    4. Ziffer 4
      im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,
    längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
  2. Absatz eins aBesteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, SBBG, so sind
    1. Ziffer eins
      die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt,
      1. Litera a
        zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten;
      2. Litera b
        die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von allen auf der Betriebsstätte anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Betriebsstätte beschäftigt sind, einzuholen;
    2. Ziffer 2
      die DienstnehmerInnen verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Versicherungsträger ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen;
    3. Ziffer 3
      die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Bediensteten der Versicherungsträger die erforderlichen Auskünfte nach Ziffer 3, erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
  3. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Absatz eins, auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben.
  4. Absatz 3Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
  5. Absatz 4Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

§ 42a

Text

Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben

Paragraph 42 a,

Die Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jene nichtknappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind; sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit nach Paragraph 15, Absatz 4, erforderlichen Auskünfte über die Art der im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten zu erteilen. Paragraph 42, gilt entsprechend.

§ 42b

Text

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- und Dienstnehmer/innenbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      für den Dienstgeberbereich: insbesondere Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten;
    2. Ziffer 2
      für den Dienstnehmer/innenbereich: Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Heilmitteln, Hilfsmitteln und Heilbehelfen; Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der e–card.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat als Kompetenzzentrum die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse dieser Verknüpfung allen beteiligten Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Dachverband zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zwingend geboten ist, sind die Ergebnisse der Datenverarbeitungen zum technisch und organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Analysen die Daten der Umsatzsteuer zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung, den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung.
  4. Absatz 4Die Krankenversicherungsträger führen die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach Absatz eins, Ziffer eins, als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Artikel 26, DSGVO. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Dachverband beschränkt werden kann.
  5. Absatz 5Das Nähere über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Absatz eins und 2 ist vom Dachverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 30 d, Absatz 2, festzulegen. Der Dachverband ist dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

§ 43

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 51 d,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Versicherten sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung über die Beschäftigung bei einem rechtskräftig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellten Unternehmen binnen sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung persönlich beim Krankenversicherungsträger zu erscheinen.

§ 43a

Text

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsDer zuständige Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in Paragraph 42, Absatz eins, genannten Frist zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Landwirtschaftskammer Österreich auf ihre Anfrage zur Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungspflicht der Arbeitgeberzusammenschlüsse nach Paragraph 415, des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, schriftlich längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu geben über die Anzahl der Dienstnehmer/innen von Arbeitgeberzusammenschlüssen und die Summe der Beitragsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Bundesländern.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 Z 12: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Mittel der Sozialversicherung.

1. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.

Paragraph 44,
  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
    1. Ziffer eins
      bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3, 4 und 6;
    2. Ziffer 2
      bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
    3. Ziffer 3
      bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
    4. Ziffer 4
      bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5 ;,
    5. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
    6. Ziffer 6
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
    7. Ziffer 7
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31;
    8. Ziffer 8
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);
    9. Ziffer 8 a
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2 ;,
    10. Ziffer 9
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
    11. Ziffer 10
      bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Ziffer eins, –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
    12. Ziffer 11
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    13. Ziffer 12
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;
    14. Ziffer 13
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
      1. Litera a
        bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
      2. Litera b
        bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a, ;,
      3. Litera c
        bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
      4. Litera d
        bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
    15. Ziffer 14
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt – das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,,
    16. Ziffer 14 a
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;
    17. Ziffer 15
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 € Anmerkung 1);
    18. Ziffer 15 a
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
    19. Ziffer 16
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 350 € Anmerkung 1);
    20. Ziffer 17
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
    21. Ziffer 18
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 350 € Anmerkung 1);
    22. Ziffer 19
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
    23. Ziffer 19 a
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, Pflichtversicherten der Familienzeitbonus;
    24. Ziffer 19 b
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2 ;,
    25. Ziffer 20
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.
    An die Stelle des in den Ziffer 15,, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.
  4. Absatz 4Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4.
  5. Absatz 5Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.
  6. Absatz 6Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
    1. Litera a
      bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und bei Pflichtversicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, die Umschulungsgeld beziehen, der Betrag von 50,07 € Anmerkung 2);
    2. Litera b
      bei Pflichtversicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, der Betrag von 26,16 € Anmerkung 3);
    3. Litera c
      bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 18,60 € Anmerkung 4).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  7. Absatz 7Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.
  8. Absatz 8Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

(_____________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €

Anmerkung 2: für 2019: 75,54 €

für 2020: 77,88 €
für 2021: 80,45 €
für 2022: 82,14 €
für 2023: 84,69 €
für 2024: 87,65 €

Anmerkung 3: für 2019: 39,45 €

für 2020: 40,67 €
für 2021: 42,01 €
für 2022: 42,89 €
für 2023: 44,22 €
für 2024: 45,77 €

Anmerkung 4: für 2019: 28,04 €

für 2020: 28,91 €
für 2021: 29,86 €
für 2022: 30,49 €
für 2023: 31,44 €
für 2024: 32,54 €)

§ 45

Text

Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
  2. Absatz 2Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
    1. Ziffer eins
      wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
    2. Ziffer 2
      sonst das 30fache
    der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins,

§ 47

Text

Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Paragraph 47,

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

  1. Litera a
    einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
  2. Litera b
    einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
  3. Litera c
    einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.

§ 48

Text

Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,

Paragraph 48,

Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, beträgt mindestens 1614,32 € Anmerkung 1) monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 776,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 828,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €)

§ 49

Text

Entgelt.

Paragraph 49,
  1. Absatz einsUnter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
  2. Absatz 2Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988;
    2. Ziffer 2
      Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins,, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 4
      Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
    2. Ziffer 5
      der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 7
      Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 9
      Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 11
      freiwillige soziale Zuwendungen, das sind
      1. Litera a
        Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
      2. Litera b
        Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden,
      3. Litera c
        Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin oder dessen/deren (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin oder dessen/deren Kinder im Sinne des Paragraph 106, EStG 1988,
      4. Litera d
        Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 000 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmer/inne/n oder bestimmten Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 9, vorliegen;
    2. Ziffer 12
      freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;
    3. Ziffer 13
      Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
    Anmerkung, Ziffer 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 16
      die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst);
    2. Ziffer 16 a
      die Benützung einer dienstgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Dienstnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer/innen sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
    3. Ziffer 17
      die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;
    4. Ziffer 18
      1. Litera a
        Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen;
      2. Litera b
        Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 oder nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
      3. Litera c
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
      4. Litera d
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften nach Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
      5. Litera e
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG 1988 für ihre Begünstigten;
      6. Litera f
        der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3, EStG 1988, die nach Paragraph 26, Ziffer 8, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 gelten.
    5. Ziffer 19
      Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt;
    6. Ziffer 20
      die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist;
    7. Ziffer 21
      in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Ziffer eins bis 20 nicht als Entgelt gelten;
    8. Ziffer 22
      das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist;
    9. Ziffer 23
      Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
    Anmerkung, Ziffer 24 und 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 26
      Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
    2. Ziffer 26 a
      Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
    3. Ziffer 26 b
      Entgelte für die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten nach den Paragraphen 66, ff. des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
    4. Ziffer 27
      für Au-pair-Kräfte nach Absatz 8, neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;
    5. Ziffer 28
      pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 120 € pro Einsatztag, höchstens aber 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht;
    6. Ziffer 29
      der geldwerte Vorteil nach Paragraph 50, Absatz 3, aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn
      1. Litera a
        der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,
      2. Litera b
        die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/inne/n weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und
      3. Litera c
        der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
    7. Ziffer 30
      steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a,, steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988;
    8. Ziffer 31
      der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört;
    9. Ziffer 32
      steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, Litera a, dritter Teilstrich und Litera c, EStG 1988;
    10. Ziffer 33
      Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
      2. Litera b
        Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, verwendet werden.
      3. Litera c
        Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
  4. Absatz 4Der Dachverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Absatz 3, vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich dies auf Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, als gerechtfertigt erweist.
  6. Absatz 6Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Österreichische Gesundheitskasse zu übersenden; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
    1. Ziffer eins
      im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
    2. Ziffer 2
      Lehrende an Einrichtungen, die
      1. Litera a
        vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
      2. Litera b
        vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen;
      die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a, ;,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.
  8. Absatz 8Au-pair-Kräfte im Sinne des Absatz 3, Ziffer 27, sind Personen, die
    • Strichaufzählung
      mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind,
    • Strichaufzählung
      sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,
    • Strichaufzählung
      eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
    • Strichaufzählung
      in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
    • Strichaufzählung
      im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.

    Sofern Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

  9. Absatz 9Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Absatz 3, Ziffer 11, Litera d, vom Entgelt liegen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betreuung ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;
    2. Ziffer 2
      das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    3. Ziffer 3
      die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;
    4. Ziffer 4
      der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können oder die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin ganz oder teilweise ersetzt werden;
    5. Ziffer 5
      der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, Absatz 7,) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (Paragraph 76, EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 50

Text

Bewertung von Sachbezügen.

Paragraph 50,
  1. Absatz einsGeldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
  2. Absatz 2Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
  3. Absatz 3Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Absatz 2, festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Absatz eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

§ 50a

Text

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsStart-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, EStG 1988 gelten als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins,,
    1. Ziffer eins
      soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Ziffer eins, stattfindet;
    4. Ziffer 4
      wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
  2. Absatz 2Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 690 Abs. 1 Z 3).

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Paragraph 51,
  1. Absatz einsFür vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13
        7,65%
      2. Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        7,65%
      3. Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegt
        7,65%
      4. Litera d
        für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist
        7,65%
      5. Litera e
        für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4
        7,65%
      6. Litera f
        für die übrigen Vollversicherten
        7,65%,
      7. Litera g
        für Lehrlinge
        3,35%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,1%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung
      22,8%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,)

  2. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
    1. Ziffer eins
      In der Krankenversicherung
      1. Litera a
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      2. Litera b
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      3. Litera c
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      4. Litera d
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
      des (der) Versicherten
      auf 10,25%,
      des Dienstgebers
      auf 12,55%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
  4. Absatz 5Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  5. Absatz 6Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
  6. Absatz 7Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 51a

Text

Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsFür Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
  2. Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 51d

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 51 d,
  1. Absatz einsFür Angehörige (Paragraph 123,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbetrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4, und 7b;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht übersteigt.

§ 52

Text

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.

Paragraph 52,
  1. Absatz einsFür Teilversicherte nach Paragraph 7, ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 71,, als allgemeiner Beitrag der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern Paragraph 51, Absatz 3, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 53,
  2. Absatz 2Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 € Anmerkung 1); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 2 aFür Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19 b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, bzw. Ziffer 2, festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 3Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu tragen.
  5. Absatz 3 aFür Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 20,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.
  6. Absatz 4Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 19a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
    1. Ziffer eins
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, c, d Sub-Litera, a, a, sowie Litera e und f vom Bund;
    2. Ziffer 2
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 2 a
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
    4. Ziffer 3
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und k zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes;
    5. Ziffer 4
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört;
    6. Ziffer 5
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt;
    7. Ziffer 6
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,
      1. Litera a
        aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes handelt;
      2. Litera b
        aus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes handelt.

(____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 5,29 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 5,44 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 5,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 5,72 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 5,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 6,44 €)

§ 53

Text

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages.

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer den Versicherten belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Kommt die Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, zur Anwendung, so ist der auf die versicherte Person entfallende Teil des Beitrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestbeitragsgrundlage und dem Entgelt der versicherten Person ergibt, nicht bei der Berechnung nach dem ersten Satz zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (Paragraphen 51 und 52) zu tragen.
  3. Absatz 3Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,
    1. Litera a
      wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,
    3. Litera c
      für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, oder e.
  4. Absatz 4Im Falle des Paragraph 47, Litera c, hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach Paragraph 47, Litera c und der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 44, ergibt, vom Entgelt in barem abzuziehen.

§ 53a

Text

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)

  2. Absatz 3Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
    1. Litera a
      auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
    2. Litera b
      auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
  3. Absatz 3 aFür in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4,, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3 b, ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, oder für Teilversicherte gemäß Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

§ 53b

Text

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 53 b,
  1. Absatz einsDen Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grund zu legen ist; dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt wurden;
    2. Ziffer 2
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsverhinderung
      1. Litera a
        durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
      2. Litera b
        nach Unfällen ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
  3. Absatz 2 aFür Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in der Höhe von 75% gebühren.
  4. Absatz 3Den Dienstgeber/inne/n nach den Absatz 2 und 2a ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b,) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
  5. Absatz 4Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
  6. Absatz 5Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
  7. Absatz 6Näheres über die Gewährung der Zuschüsse und der Differenzvergütung sowie deren Abwicklung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzusetzen.

§ 54

Text

Sonderbeiträge.

Paragraph 54,
  1. Absatz einsVon den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

  2. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
  3. Absatz 4Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
  4. Absatz 5Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins,, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 54a

Text

Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

Paragraph 54 a,
  1. Absatz einsDie auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      von einer Gebietskörperschaft oder
    2. Ziffer 2
      von einer beruflichen Interessenvertretung oder
    3. Ziffer 3
      von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,
    wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Absatz eins, vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

§ 54b

Text

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

Paragraph 54 b,
  1. Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von Paragraph 60, nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach Paragraph 54,
  2. Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 107, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Der Bund hat die nach Absatz eins, von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 55

Text

Dauer der Beitragspflicht.

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

§ 56a

Text

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2Der Bund hat an den Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € Anmerkung 1) sowie
    2. Ziffer 2
      einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € Anmerkung 2)
    monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 69,13 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 71,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 72,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 74,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 77,27 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 78,89 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 81,34 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 84,19 €

Anmerkung 2: für 2017: 5,53 €

für 2018: 5,69 €
für 2019: 5,80 €
für 2020: 5,98 €
für 2021: 6,18 €
für 2022: 6,31 €
für 2023: 6,51 €
für 2024: 6,74 €)

§ 57

Text

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit.

Paragraph 57,
  1. Absatz einsFür die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des Paragraph 49, fortbezieht.
  2. Absatz 2Für Versicherte ohne Entgelt, die nach Paragraph 138, Absatz 2, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.

§ 58

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
  3. Absatz 2Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
  4. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, schulden
    1. Ziffer eins
      der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
    2. Ziffer 2
      der Dienstnehmer
    gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
  5. Absatz 4Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
  6. Absatz 5Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
  7. Absatz 6Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3,, 153 Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
  8. Absatz 7Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
  9. Absatz 8In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.

§ 59

Text

Verzugszinsen.

Paragraph 59,
  1. Absatz einsWerden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
    1. Ziffer eins
      nach der Fälligkeit,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
    eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
  2. Absatz 2Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
  3. Absatz 3Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
  4. Absatz 4Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

§ 60

Text

Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen).

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
  2. Absatz 2Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil einziehen kann. Die nach den im Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, genannten Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden Entgelt gleich.
  3. Absatz 3Absatz eins, erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge nach Paragraph 54, mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages nur von der Sonderzahlung abgezogen werden darf.

§ 61

Text

Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
  3. Absatz 3Einem gegen Verfügungen nach Absatz eins, eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 62

Text

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.

§ 63

Text

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an die zuständigen Träger der Unfall- und Pensionsversicherung abzuführen. Auf die abzuführenden Beträge haben die Träger der Krankenversicherung bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung annähernd entspricht.
  2. Absatz 2Zu nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu nicht rechtzeitig geleisteten Anzahlungen haben die Träger der Krankenversicherung von den Rückständen Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, jeweils ergebenden Höhe an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung sind berechtigt, die ordnungsgemäße Bemessung, Einhebung, Verrechnung und Abfuhr der für sie bestimmten Beitragsteile bei den Trägern der Krankenversicherung zu überprüfen und bei diesen während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Der zur Entgegennahme der Beiträge berechtigte Träger der Unfall- oder Pensionsversicherung kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn den Träger der Krankenversicherung an der verspäteten Abfuhr kein Verschulden trifft.

§ 64

Text

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge.

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDen Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  4. Absatz 4Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat.

§ 65

Text

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren.

Paragraph 65,
  1. Absatz einsFür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
  2. Absatz 2Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 340, Absatz 2 und Paragraph 344, Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 124, Ziffer 2, Exekutionsordnung).

§ 66

Text

Sicherung der Beiträge.

Paragraph 66,

Die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.

§ 67

Text

Haftung für Beitragsschuldigkeiten.

Paragraph 67,
  1. Absatz einsWenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 2Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).
  3. Absatz 3Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.
  4. Absatz 4Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Sitzung 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.
  6. Absatz 6Geht der Betrieb auf
    1. Ziffer eins
      einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 7,,
    2. Ziffer 2
      eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Absatz 8, oder
    3. Ziffer 3
      eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
  7. Absatz 7Angehörige gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
    5. Ziffer 5
      der Lebensgefährte;
    6. Ziffer 6
      unbeschadet der Ziffer 2, die im Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung genannten Personen.
  8. Absatz 8Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Paragraphen 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Absatz 6, Ziffer 2, bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
  10. Absatz 10Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 67a

Text

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 67 a,
  1. Absatz einsWird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6,), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt.
  2. Absatz 2Die Haftung nach Absatz eins, tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt; als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes; als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der in Absatz eins, genannten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt. Die Haftung besteht unbeschadet von Ansprüchen nach Paragraph 13 a, IESG.
  3. Absatz 3Die Haftung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach Paragraph 67 b, Absatz 6, geführt wird oder
    2. Ziffer 2
      – wenn Ziffer eins, nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) überweist.
    Als Leistungszeitpunkt nach Ziffer eins, gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.
  4. Absatz 4Die Überweisung nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die DienstgeberInnennummer, wenn nicht vorhanden den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Steuernummer sowie
      2. Litera b
        die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach Paragraph 67 e, die Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“, in sonstigen Fällen den Firmennamen
      des beauftragten Unternehmens und
    3. Ziffer 3
      das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.
  5. Absatz 5Das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) hat die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge unverzüglich an den oder die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Sind mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so sind die Haftungsbeträge im Verhältnis der Zahl der versicherten Personen, die im Weiterleitungszeitpunkt auf die jeweiligen DienstgeberInnenkonten (Beitragskonten) des beauftragten Unternehmens entfallen, aufzuteilen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln.
  6. Absatz 5 aBei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach Paragraph 67 e, hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.
  7. Absatz 6Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Absatz 3, Ziffer 2, ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,)
    1. Ziffer eins
      nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Beitragsgrundlagenmeldungen fehlen oder
    3. Ziffer 3
      die vorliegenden Beitragsgrundlagenmeldungen in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen stehen, die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind, oder
    4. Ziffer 4
      die Höhe des Werklohnes in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht, es sei denn, das beauftragte Unternehmen weist nach, dass
      1. Litera a
        für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder
      2. Litera b
        ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      nicht alle fälligen Zuschläge nach dem BUAG entrichtet sind oder
    6. Ziffer 6
      nicht alle fälligen Abgabenforderungen des Bundes erfüllt sind.
    Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Absatz eins,, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes.
  8. Absatz 6 aBei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter Paragraph 67 e, fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.
  9. Absatz 7Zum Zweck der Antragstellung nach Absatz 6, haben die DienstgeberInnen das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen.
  10. Absatz 8Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Erteilt ein auskunftspflichtiges Unternehmen keine Auskunft, so gilt es, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt, es sei denn, dass ein Haftungsbefreiungsgrund nach Absatz 3, nachgewiesen werden kann.
  11. Absatz 8 aAlle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den Paragraphen 67 a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
  12. Absatz 9Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für die Haftung nach Absatz eins, von Bedeutung sind.
  13. Absatz 10Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens nach Absatz eins, erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.
  14. Absatz 11Liegen Gründe für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes nach Absatz 10, vor, so haben die Auftrag gebenden Unternehmen auf Anfrage durch die Krankenversicherungsträger binnen 14 Tagen alle Auskünfte über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen, soweit diese Auskünfte nicht vom beauftragten Unternehmen innerhalb von 14 Tagen gegeben werden.
  15. Absatz 12Die Abgabenbehörden des Bundes, die örtliche Baupolizei sowie die Baustellenkoordinatoren und –koordinatorinnen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage Auskunft über alle für die Geltendmachung der Haftung nach Absatz eins, maßgebenden Umstände zu erteilen, soweit ihnen diese aus ihrer Vollzugstätigkeit bekannt sind. Die Baustellenkoordinatoren und –koordinatorinnen haben darüber hinaus besondere Aufzeichnungen über die ArbeitgeberInnen und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu führen.
  16. Absatz 13Ansprüche aus der Haftung der Auftrag gebenden Unternehmen sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.

§ 67b

Text

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

Paragraph 67 b,
  1. Absatz einsUnternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht haben und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu richten ist, vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge (Paragraph 59,) für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen und keine Beitragsgrundlagenmeldungen nach Paragraph 34, Absatz 2, für diesen Zeitraum ausständig sind; eine förmliche Entscheidung über das Bestehen eines Beitragsrückstandes ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen. Über die Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen im Fall der Versagung verlangt.
  2. Absatz 2Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Absatz eins, nicht mehr zutreffen. Absatz eins, zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. Im Mahnschreiben ist auf die drohende Streichung aus der HFU-Liste hinzuweisen und der Grund dafür anzuführen. Die Streichung darf frühestens fünf Werktage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen. Über die Streichung aus der HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen verlangt.
  3. Absatz 3Über den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die HFU-Liste ist innerhalb von acht Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Die Streichung aus der HFU-Liste ist auch dann zulässig, wenn die dafür maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste bereits vorgelegen sind, dem Krankenversicherungsträger aber nicht bekannt waren.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Absatz eins und 2 kann die Aufnahme in die HFU-Liste versagt oder ein Unternehmen aus dieser Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als DienstgeberIn nicht erfüllen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      einen DienstnehmerInnenzuwachs um mehr als 200 % gegenüber der durchschnittlichen DienstnehmerInnenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres, jedoch um mindestens 20 DienstnehmerInnen;
    2. Ziffer 2
      das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 111, über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt;
    4. Ziffer 4
      die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, oder eines Säumniszuschlages nach Paragraph 114, über das betreffende Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen;
    5. Ziffer 5
      die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den Paragraphen 146,, 153c, 153d oder 153e des Strafgesetzbuches, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    Handelt es sich beim betreffenden Unternehmen um eine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind diesem im Fall der Ziffer 3 und 5 alle Personen gleichzuhalten, die seinem zur Vertretung berufenen Organ angehören. Bei der Entscheidung über die Versagung der Aufnahme oder die Streichung sind auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInnenpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Entscheidung in den Fällen des Absatz 4, obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates einem besonderen Ausschuss des Verwaltungsrates des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss). Dieser Ausschuss besteht aus vier vom Verwaltungsrat zu wählenden Mitgliedern der Hauptversammlung; zwei Mitglieder haben der DienstgeberInnengruppe, zwei der DienstnehmerInnengruppe anzugehören. Den Vorsitz im Haftungsausschuss hat ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die Paragraphen 422 bis 425, 438 und 456a sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen sind vom Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) tagesaktuell zusammenzuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Unternehmen in die HFU-Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen können. Unternehmen, deren Aufnahme in eine HFU-Liste versagt wurde oder die aus einer HFU-Liste gestrichen wurden, sind nicht in die HFU-Gesamtliste aufzunehmen.

§ 67c

Text

Dienstleistungszentrum

Paragraph 67 c,
  1. Absatz einsFür das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 67 a, ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;
    3. Ziffer 3
      technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach Paragraph 67 b, Absatz 6 ;,
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins, im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;
    5. Ziffer 5
      Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins ;,
    6. Ziffer 6
      Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach Paragraph 67 a, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
    Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67e notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Ziffer 6, ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln. Abweichend von Ziffer 6, bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach Paragraph 67 a, selbst geltend zu machen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.

§ 67e

Text

Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

Paragraph 67 e,

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die Paragraphen 67 a bis 67d mit folgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    UnternehmerInnen, die nur deshalb nach Paragraph 67 b, nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;
  2. Ziffer 2
    ein derartiges, in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.
Außer Betracht bleiben dabei jeweils Beitragsrückstände bis zu 500 €.

§ 68

Text

Verjährung der Beiträge.

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDas Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
  3. Absatz 3Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 68a

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsBeiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
  3. Absatz 3Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

§ 69

Text

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 69,
  1. Absatz einsZu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
  2. Absatz 2Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
  3. Absatz 3Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß Paragraph 320 b, zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
  5. Absatz 5Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
  6. Absatz 6Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Dienstgeber.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 3

Text

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 70,
  1. Absatz einsÜberschreitet in einem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
  2. Absatz 2Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 4Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 5Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.

§ 70a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 3

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsÜberschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
  2. Absatz 2Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3Der durch die Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.

§ 70b

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden

Paragraph 70 b,
  1. Absatz einsBeiträge, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 227, Absatz 3, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 227, Absatz 3, vor.
  3. Absatz 3Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 73

Beachte für folgende Bestimmung

1. zu Abs. 2 vgl. § 690 Abs. 4
2. Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 690 Abs. 1 Z 3).

Text

2. UNTERABSCHNITT
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 73,
  1. Absatz einsVon jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5,1%,
    2. Ziffer 2
      bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
    der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, hat die Pensionsversicherungsanstalt 178% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an den Dachverband zu überweisen. Als Beitrag für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Absatz 2 a, genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 29, B-KUVG genannten Personen 308% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.
  3. Absatz 2 aAls Beitrag für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt die nach Absatz eins, Ziffer 2, einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im Absatz 2, zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Absatz eins, Ziffer 2, ergeben würde.
  4. Absatz 3Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Absatz eins, genannten Pensionen einzubehalten ist. Absatz eins a, ist anzuwenden.
  5. Absatz 4In der Krankenversicherung der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung 180% der nach Absatz 3, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen.
  6. Absatz 5Die Beiträge gemäß Absatz 2, erster Satz sind vorschussweise in monatlichen Raten auf Grund der im vorangegangenen Kalendermonat gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge dem Dachverband zu überweisen. Der Ausgleich zu den gemäß Absatz 2, erster Satz in einem Kalenderjahr zu überweisenden Beiträgen ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Dachverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Schlüssel ist für jedes Geschäftsjahr so zu berechnen, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in dem der Pensionsaufwand einschließlich des Aufwandes für Ausgleichszulagen aller nach Absatz 2, erster Satz beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder d krankenversicherten Personen entfällt, aufzuteilen sind. Der Dachverband hat die vorschussweise einlangenden Beiträge nach dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bevorschussung der Beiträge gemäß Absatz 2, zweiter und dritter Satz und des Ausgleiches für ein Kalenderjahr ist entsprechend vorzugehen.

§ 73a

Text

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 73 a,
  1. Absatz einsWird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
    • Strichaufzählung
      eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
    erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
  2. Absatz 2Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
  3. Absatz 3Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 74

Text

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDer Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
    1. Ziffer eins
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 € Anmerkung 1);
    2. Ziffer 2
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 € Anmerkung 2).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  3. Absatz 2 aDer Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  4. Absatz 3Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Dachverband;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, teilversicherten Personen vom Bund;
    6. Ziffer 6
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.
  5. Absatz 4Auf die Beiträge nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 55, über die Dauer der Beitragspflicht, des Paragraph 59, über die Verzugszinsen, des Paragraph 62, über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der Paragraphen 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der Paragraphen 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 5Als Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
  7. Absatz 6Als Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 23 232,19 € Anmerkung 3) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 10,09 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 10,42 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 10,64 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 10,97 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 11,35 €

Anmerkung 2: für 2020: 2,54 €

für 2021: 2,62 €
für 2022: 2,68 €
für 2023: 2,76 €
für 2024: 2,86 €

Anmerkung 3: für 2020: 26 361,13 €

für 2021: 27 231,05 €
für 2022: 27 802,90 €
für 2023: 28 664,79 €
für 2024: 29 668,06 €)

§ 74a

Text

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 74 a,
  1. Absatz einsDer Beitrag für jede nach Paragraph 22 a, in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person beläuft sich für das Kalenderjahr auf 1,16 €, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach Paragraph 22 a, Absatz 4, jedoch auf 2,18 €. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

  2. Absatz 3Die Fälligkeit des Beitrages nach Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu regeln.

§ 75

Text

Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung.

Paragraph 75,

Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach Paragraph 9, in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die Beiträge können in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden.

§ 75a

Text

Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 75 a,
  1. Absatz einsÜbersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die mit Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Absatz eins, sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bund überweist den Unterschiedsbetrag nach Absatz eins, an die Österreichische Gesundheitskasse. Der der Österreichischen Gesundheitskasse nach Absatz eins, gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die Österreichische Gesundheitskasse das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen.

§ 76

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
    1. Ziffer eins
      für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf 125 € Anmerkung 1);
    2. Ziffer 2
      für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 17,44 € Anmerkung 2); an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins,, wenn der Selbstversicherte
      1. Litera a
        ein Einkommen bezieht, das den im Paragraph 49, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
      2. Litera b
        vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
      3. Litera c
        vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
      Litera c, ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die Litera a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2b angehören, auf 22,14 € Anmerkung 2); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
    An die Stelle der in den Ziffer eins und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3,
    1. Litera a
      auf Antrag der/des Versicherten,
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Litera c
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unterschreiten; in den Fällen der Litera b, muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

  1. Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  2. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden.
  3. Absatz 5Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, AlVG bescheidmäßig abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.
  4. Absatz 6Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(___________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 179,64 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 184,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 188,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 194,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 200,82 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 205,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 211,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 218,80 €

Anmerkung 2: für 2017: 25,05 €

für 2018: 25,78 €
für 2019: 26,30 €
für 2020: 27,12 €
für 2021: 28,01 €
für 2022: 28,60 €
für 2023: 29,49 €
für 2024: 30,52 €)

§ 76a

Text

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 76 a,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 5 ;, hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4,
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  3. Absatz 3Die sich nach den Absatz eins und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € Anmerkung 1) nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  5. Absatz 5Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 4, ist Paragraph 76, Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) tritt.
  6. Absatz 6Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  7. Absatz 7Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 26,01 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 26,76 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 27,30 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 28,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 29,08 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 29,69 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 30,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 31,68 €)

§ 76b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 688 Abs. 3 und 5

Text

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 76 b,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € Anmerkung 1) belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  4. Absatz 3 aÜberschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 18, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 18, abweichend von Absatz 3, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)

  5. Absatz 5Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  6. Absatz 5 aMonatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, ist der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
  7. Absatz 6Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 17,64 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 18,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 18,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 19,08 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 19,71 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 20,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 20,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 21,47 €)

§ 77

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 688 Abs. 4 und 5

Text

Ausmaß und Entrichtung.

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDer Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, 7,55%. Paragraph 51 d, ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz 2In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen.
  3. Absatz 2 aDer monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, beträgt 41,79 € Anmerkung 1), wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 41,79 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 3Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (Paragraph 19,) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
  5. Absatz 4Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz) von
    9 550,66 € (Anm. 2) für das Kalenderjahr
    77,91 € (Anm. 4),
    14 396,49 € (Anm. 3) für das Kalenderjahr
    117,00 € (Anm. 5).
    An die Stelle der Beträge von 9 550,66 € Anmerkung 2) und 14 396,49 € Anmerkung 3) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 77,91 € Anmerkung 4) und 117,00 € Anmerkung 5) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 5Die Beiträge nach den Absatz eins bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
  7. Absatz 6Für Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
  8. Absatz 7Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  9. Absatz 8Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

(____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 60,09 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 61,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 63,07 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 65,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 67,18 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 68,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 70,72 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 73,20 €

Anmerkung 2: für 2017: 12 550,74 €

für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €

Anmerkung 3: für 2017: 18 918,76 €

für 2018: 19 221,46 €
für 2019: 19 605,89 €
für 2020: 19 958,80 €
für 2021: 20 258,18 €
für 2022: 20 622,83 €
für 2023: 21 818,95 €
für 2024: 23 935,39 €

Anmerkung 4: für 2017: 111,94 €

für 2018: 115,19 €
für 2019: 117,49 €
für 2020: 121,13 €
für 2021: 125,13 €
für 2022: 127,76 €
für 2023: 131,72 €
für 2024: 136,33 €

Anmerkung 5: für 2017: 168,16 €

für 2018: 173,04 €
für 2019: 176,50 €
für 2020: 181,97 €
für 2021: 187,98 €
für 2022: 191,93 €
für 2023: 197,88 €
für 2024: 204,81 €)

§ 78

Text

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung.

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.
  2. Absatz 2Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt. Die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
  3. Absatz 3Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  4. Absatz 5Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)

§ 79

Text

Sonstige Bestimmungen.

Paragraph 79,
  1. Absatz einsAuf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der Paragraphen 59,, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 63, an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.

§ 79a

Text

4. UNTERABSCHNITT

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsDie Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

§ 80

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 80,
  1. Absatz einsIn der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 80a

Text

Paragraph 80 a,
  1. Absatz einsDie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
    1. Ziffer eins
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
    4. Ziffer 4
      für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.
  3. Absatz 3Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  5. Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,)
    1. Ziffer eins
      800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
    2. Ziffer 2
      400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
    3. Ziffer 3
      400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
    zu überweisen.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Dachverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g,) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.
  7. Absatz 7Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a,) 100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.
  8. Absatz 8Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Dachverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.
  9. Absatz 9Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für das Geschäftsjahr 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse einen Betrag von 60 Millionen Euro.

§ 80b

Text

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 80 b,

Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.

§ 80c

Text

Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen

Paragraph 80 c,
  1. Absatz einsDer Bund hat bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2016 für Kieferregulierungen 80 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.
  2. Absatz 2Bis zum 31. Juli 2015 hat der Bund 20 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen. Dieser hat diese Mittel auf die Krankenversicherungsträger angemessen aufzuteilen.
  3. Absatz 3Die Überweisung der Mittel nach Absatz eins und 2 erfolgt mit der Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, Absatz eins,
  4. Absatz 4Wird die Sachleistung nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG auf Grund von Verträgen nach Paragraph 343 e, Absatz 2, erbracht, so hat der Bund die Mittel für diese Leistungen in der Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes, höchstens jedoch in der Höhe nach Absatz eins,, an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.

§ 81

Text

5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.

Verwendung der Mittel.

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes) Anmerkung 1) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.
  2. Absatz 2Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Dachverband) errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
  3. Absatz 2 aZulässig ist auch die Errichtung (Gründung) einer Aktiengesellschaft durch den Dachverband zum Zweck einer Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten.
  4. Absatz 2 bZulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Finanzierung und Organisation der Dienstverhältnisse nach Paragraph 460, Absatz eins a, durch den Dachverband, wobei auch die Beteiligung anderer juristischer Personen, insbesondere Träger von Krankenanstalten, die Österreichische Ärztekammer sowie die Landesärztekammern, und natürlicher Personen an diesen möglich ist. Wird das Dienstverhältnis für die Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten mit einer juristischen Person nach dieser Bestimmung begründet, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung anzuwenden.
  5. Absatz 3Zulässig ist auch die Bereitstellung von Mitteln für epidemiologische Maßnahmen und zur Unterstützung von Versicherten und ihren Angehörigen nach Elementarereignissen, wie zum Beispiel Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung zu regeln.

(____________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt Punkt 81, Absatz eins, erster Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz.)

§ 81a

Text

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 81 a,

Die Versicherungsträger (der Dachverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

§ 82

Text

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben.

Paragraph 82,
  1. Absatz einsSoweit die Versicherungsträger an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung und der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geregelt; in Angelegenheiten der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ist die Abgeltung durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit festzulegen. Die Höhe des Hundertsatzes ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung festzusetzen. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an.
  2. Absatz 2Soweit die Versicherungsträger auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen u. dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
  3. Absatz 3Soweit der Dachverband an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg mitwirkt, erhält er zur Abgeltung der ihm daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. des Arbeitsmarktservice. Diese ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegen.
  4. Absatz 4Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
  5. Absatz 5Soweit der Dachverband oder ein nach Paragraph 30 c, Absatz 3, zuständiger Versicherungsträger an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, durch Pseudonymisierung von Daten auf automationsunterstütztem Weg durch die Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7,) mitwirkt, erhält er eine Vergütung in Form eines fixen Pauschalbetrages pro Jahr. Die Finanzierung dieses Pauschalbetrages erfolgt im Wege der Bundesgesundheitsagentur (Paragraphen 56 a, ff KAKuG).

§ 83

Text

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

Paragraph 83,

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

§ 84

Text

6. UNTERABSCHNITT.

Unterstützungsfonds.

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
    1. Litera a
      bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
    2. Litera b
      bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    überweisen. Überweisungen nach Litera b, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
      1. Litera a
        die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
      2. Litera b
        die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    überweisen.
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
  5. Absatz 5Überweisungen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
    2. Ziffer 2
      bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
      1. Litera a
        bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
      2. Litera b
        bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.

§ 84a

Text

7. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit

Grundsätze

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsZur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten haben sich der Dachverband und die Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen (insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung im Sinne des 6. Abschnitts des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach dem Sechsten Teil haben die dabei abgestimmten, verbindlichen Planungsergebnisse, insbesondere die Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG, ihrem Verwaltungshandeln und der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat jeweils Vertreterinnen/Vertreter nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 26, Absatz eins, G-ZG in die Bundes-Zielsteuerungskommission,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 27, Absatz 2, G-ZG in den ständigen Koordinierungsausschuss
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 29, Absatz eins, G-ZG in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds sowie
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, G-ZG in die Bundesgesundheitskommission,
    zu entsenden.
  3. Absatz 3Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 G-ZG Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform sowie in die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Demzufolge haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger jeweils insgesamt sechs Vertreter/innen in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden, und zwar vier Vertreter/in der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreter/innen vom jeweiligen Landesstellenausschuss zu nominieren sind, darunter jedenfalls der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses und der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden, und jeweils ein/e Vertreter/in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben für Reformpoolprojekte, die nach dem 31. Dezember 2012 als Teil der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen fortgeführt werden, im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen.
  5. Absatz 5Für die Datenübermittlung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf elektronischem Weg
      1. Litera a
        der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln und
      2. Litera b
        der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten über die auf ihre Rechnung erbrachten medizinischen Leistungen in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Dachverband und die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, und des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 745 aus 1996,, datenschutzrechtskonform auf elektronischem Weg bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
    Alle personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur, die Landesgesundheitsfonds und die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen genannten Stellen zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Pseudonymisierungsstelle nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, zu pseudonymisieren.

§ 84b

Text

Nahtstellenmanagement

Paragraph 84 b,

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den Übergang zwischen einer Anstaltspflege und einer Krankenbehandlung Kriterien festlegen, die unter Beachtung von ökonomischen Grundsätzen und den Erfordernissen einer einheitlichen Qualitätssicherung insbesondere beinhalten:

  1. Ziffer eins
    den Informationsaustausch über die medizinischen Behandlungsdaten,
  2. Ziffer 2
    die verantwortlichen Leistungserbringer/innen sowie
  3. Ziffer 3
    die Bestimmung über geeignete Koordinationsformen für den gesamten Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes.

§ 84c

Text

Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 84 c,

Der Dachverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG berechtigt.

§ 84d

Text

8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

Paragraph 84 d,

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

  1. Ziffer eins
    in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie
  2. Ziffer 2
    in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2,
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

§ 84e

Text

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

Paragraph 84 e,
  1. Absatz einsDie Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Artikel 13, Absatz 5, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen.
  2. Absatz 2Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (Paragraph 441 a,).
  3. Absatz 3Der Dachverband überweist den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 3, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung.

§ 85

Text

ABSCHNITT römisch VI.
Leistungsansprüche.

Entstehen der Leistungsansprüche.

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
  2. Absatz 2Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.

§ 86

Text

Anfall der Leistungen.

Paragraph 86,
  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 85,) an.
  2. Absatz 2Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  3. Absatz 3Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. Ziffer eins
      Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze.
  4. Absatz 4Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  5. Absatz 5Entfällt für eine Leistung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
  6. Absatz 6Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 236,) als erfüllt gilt. Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ist anzuwenden.

§ 87

Text

Verschollenheit.

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 88

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches.

Paragraph 88,
  1. Absatz einsEin Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. Absatz eins aEin Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, Absatz 4, steht nicht zu, wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Gründen eintritt.
  3. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins und 1a gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist,
    1. Litera a
      aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes oder des Rehabilitationsgeldes, das der versicherten Person gebührt hätte,
    2. Litera b
      aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  4. Absatz 3Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

§ 89

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 123,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen – mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 203 bis 205a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) – solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
  5. Absatz 4Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige (Paragraph 123,), so gebühren ihm die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.
  6. Absatz 5Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente (Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn, Kinder, Eltern, Geschwister.
  7. Absatz 6Leistungen nach Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 88, Absatz 3, gilt entsprechend.

§ 89a

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 89 a,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Personen.

§ 90

Text

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

Paragraph 90,

Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension oder auf Alterspension (Knappschaftsalterspension), mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

§ 90a

Text

Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG

Paragraph 90 a,
  1. Absatz einsTrifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Das Ruhen nach Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.

§ 91

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 91,
  1. Absatz einsAls Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]
    [Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

Anmerkung, Gem. Artikel eins, Ziffer 10, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien Sitzung 4)

  1. Absatz eins aDem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

§ 92

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Paragraph 92,
  1. Absatz einsBesteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4,).

§ 95

Text

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsBei der Anwendung der Paragraphen 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (Paragraph 284, Ziffer eins,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 248,) und die Kinderzuschüsse (Paragraphen 207,, 262) heranzuziehen.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge Paragraph 90 a und Paragraph 90, anzuwenden; bei der Anwendung des Paragraph 90, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

§ 96

Text

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 96,

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 97

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDie Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 183,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen).
  3. Absatz 3Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 98

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen, oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 173, Ziffer 2, Litera a,) kann nur in den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.

§ 98a

Text

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 98 a,

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 99

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen.

Paragraph 99,
  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz eins aDas Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken.
  3. Absatz eins bDas Wiedereingliederungsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie die in der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG festgelegte Arbeitszeit nach Hinweis auf diese Rechtsfolge in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß überschreitet. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Überschreitung ist der Wiedereingliederungsplan nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  5. Absatz 3Die Entziehung einer Leistung wird wirksam
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,
      1. Litera a
        wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person liegt;
      2. Litera b
        wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g, nach diesem Bundesgesetz, Paragraph 171 a, GSVG und Paragraph 163 a, BSVG) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
        1. Sub-Litera, a, a
          vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
        2. Sub-Litera, b, b
          die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
        3. Sub-Litera, c, c
          berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig und zumutbar sind oder
        4. Sub-Litera, d, d
          Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133, GSVG und Paragraph 124, BSVG) vorliegt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  6. Absatz 4Die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension (Paragraphen 253, bzw. 276) nicht mehr zulässig.

§ 100

Text

Erlöschen von Leistungsansprüchen.

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
    2. Litera b
      in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der renten(pensions)berechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin [des renten(pensions)berechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach Paragraph 299 a,, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
    3. Litera c
      in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 310 ;, die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; Paragraph 275, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 277, Absatz 3, erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 a,) erlischt
    1. Ziffer eins
      mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    2. Ziffer 2
      mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, bzw. Knappschaftsalterspension nach Paragraph 276, (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG oder Paragraph 4, Absatz eins, APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.
    Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 d,) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.

§ 101

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

Paragraph 101,

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 102

Text

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 103

Text

Aufrechnung.

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge;
    5. Ziffer 5
      von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

§ 104

Text

Auszahlung der Leistungen.

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß Paragraph 212, Absatz eins, werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird. Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschußt werden.
  2. Absatz 2Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
  3. Absatz 3Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  4. Absatz 5Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.
  5. Absatz 6Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen sowie der anstelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge. Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 292, Absatz 14, bar ausgezahlt werden.
  6. Absatz 7Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

§ 105

Text

Pensions(Renten)sonderzahlungen

Paragraph 105,
  1. Absatz einsZu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober (September) ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April bzw. Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, beziehungsweise des Paragraph 90 a, zu berechnen.
  4. Absatz 3 aAbweichend von Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 248,) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
  5. Absatz 4Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssigzumachen.
  6. Absatz 5Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

§ 106

Text

Zahlungsempfänger.

Paragraph 106,
  1. Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(pensionen) oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

§ 107

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (Paragraphen 131,, 131a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 107 a, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 107a

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 107 a,
  1. Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

§ 108

Text

ABSCHNITT VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt: Grundlagen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
  2. Absatz 2Aufwertungszahl Anmerkung 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
  4. Absatz 4Aufwertungsfaktoren Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
  5. Absatz 5Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
  6. Absatz 6Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(___________________

Anmerkung 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,

Anmerkung 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 189,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 195,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 202,00 €)

§ 108a

Text

2. Unterabschnitt: Durchführung

Aufwertungszahl

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsDie Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten. Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(________________

Anmerkung 1: Aufwertungszahl

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 1,021
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 1,006
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 1,028
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 1,022
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 1,027
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1,029
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1,020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1,031
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1,033
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1,021
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1,031
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1,035)

§ 108c

Text

Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108 c,

Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993 betragen:

für die Jahre

Faktor

für die Jahre

Faktor

1938 und früher

65,170

1969

3,239

1939 bis 1946

57,929

1970

3,016

1947

32,580

1971

2,767

1948

19,556

1972

2,506

1949

16,406

1973

2,284

1950

13,021

1974

2,058

1951

9,645

1975

1,932

1952

8,681

1976

1,817

1953

8,205

1977

1,713

1954

7,719

1978

1,630

1955

7,472

1979

1,558

1956

7,137

1980

1,489

1957

6,842

1981

1,418

1958

6,656

1982

1,370

1959

6,514

1983

1,332

1960

6,031

1984

1,288

1961

5,594

1985

1,240

1962

5,161

1986

1,213

1963

4,819

1987

1,187

1964

4,503

1988

1,165

1965

4,166

1989

1,135

1966

3,915

1990

1,089

1967

3,656

1991

1,041.

1968

3,469

 

 

§ 108f

Text

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 f,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 3, entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

§ 108g

Text

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 108 g,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.
  3. Absatz 3Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Rente treten die Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt.
  5. Absatz 5Bei Anwendung der Absatz eins und 4 ist in den Fällen des Paragraph 180, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  6. Absatz 6Bei der Anwendung des Absatz 5 und der Paragraphen 207, Absatz eins,, 210 Absatz 2,, 213 Absatz 2 und 220 sowie in Fällen des Paragraph 183,, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

§ 108h

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1a ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt (vgl. § 745 Abs. 3).

Text

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 108 h,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
  2. Absatz eins aDie erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
  1. Absatz 2Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 299 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  2. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 299 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267,

§ 108i

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Die Anpassung hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen (vgl. § 774).

Text

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 108 i,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. Absatz 2Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.

§ 108k

Text

Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Paragraph 108 k,

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der „§§ 108g bis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 108l

Text

Paragraph 108 l,
  1. Absatz einsDie Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
  2. Absatz 2Der Richtwert (Paragraph 108 d, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
  3. Absatz 3Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108 b, Absatz eins, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 77,03 € für den Kalendertag.

§ 109

Text

ABSCHNITT römisch VII.
Befreiung von Abgaben.

Persönliche Abgabenfreiheit.

Paragraph 109,

Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, bestimmt.

§ 110

Text

Sachliche Abgabenfreiheit.

Paragraph 110,
  1. Absatz einsVon der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (dem Dachverband) untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (Paragraph 334,) oder dritte Personen (Paragraph 335,) betreffen;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,
      1. Litera a
        in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem Dachverband einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits,
      2. Litera b
        von den Versicherungsträgern und dem Dachverband zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes notwendig sind;
    4. Ziffer 4
      Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen zu tragen sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)

  2. Absatz 3Die Befreiung nach Absatz eins, besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.
  3. Absatz 4Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 111

Text

ABSCHNITT römisch VIII.
Strafbestimmungen.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

Paragraph 111,
  1. Absatz einsOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
    3. Ziffer 3
      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
    4. Ziffer 4
      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
    5. Ziffer 5
      gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
    6. Ziffer 6
      gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  2. Absatz 2Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
    • Strichaufzählung
      mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
    • Strichaufzählung
      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
  3. Absatz 3Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
  4. Absatz 4Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.

§ 111a

Text

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 111 a,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
  2. Absatz 2In den Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 111,, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 112

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 111, sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187, Absatz 2,) verweigern.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf andere als die im Paragraph 111, bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.

§ 112a

Text

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

Paragraph 112 a,

Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach Paragraph 67 a, Absatz 8,, 8a oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 113

Text

Beitragszuschläge

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDen in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Absatz 2Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 114

Text

Säumniszuschläge

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDen in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
    3. Ziffer 3
      die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
    4. Ziffer 4
      die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
    5. Ziffer 5
      die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
    6. Ziffer 6
      für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) zu entrichten.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € Anmerkung 2) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
  4. Absatz 4An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
  6. Absatz 6Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
  7. Absatz 6 aErreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
  8. Absatz 7Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
  9. Absatz 8Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 52,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 54,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 56,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 59,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 61,00 €

Anmerkung 2: für 2024: 16,00 €)

§ 115

Text

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDie Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt.
  2. Absatz 2Die nach Paragraph 113, vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach Paragraph 114, Absatz 2, vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach Paragraph 114, Absatz 3,, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 83 und 112 Absatz 3, gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.

§ 116

Text

ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 2 a
      für den Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand;
    4. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
    5. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    6. Ziffer 5
      für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  2. Absatz 2Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 156,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

§ 117

Text

Leistungen

Paragraph 117,

Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 132 a und 132b);
  2. Ziffer 2
    aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 151,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 144 bis 150);
  3. Ziffer 3
    aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (Paragraphen 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,);
  4. Ziffer 3 a
    aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,);
  5. Ziffer 4
    aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
    1. Litera a
      ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 159,);
    2. Litera b
      Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 160,);
    3. Litera c
      Pflege in einer Krankenanstalt (Paragraph 161,);
    4. Litera d
      Wochengeld (Paragraph 162,).
    Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

§ 119

Text

Paragraph 119,

Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) handelt.

§ 120

Text

Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 120,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. Ziffer 2 a
    im Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG;
  4. Ziffer 3
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

§ 120a

Text

Organspende

Paragraph 120 a,
  1. Absatz einsEiner Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
  2. Absatz 2In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 121

Text

Art der Leistungen.

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    1. Ziffer eins
      Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
    2. Ziffer 2
      freiwillige Leistungen.
  2. Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
    3. Ziffer 3
      Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. Litera a
        die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. Litera b
        Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. Litera c
        Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. Litera d
        Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. Ziffer 7
      bei Selbstversicherten nach Paragraph 16,, sofern innerhalb von sechs Wochen
      1. Litera a
        nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (Paragraph 123,),
      2. Litera b
        nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
      3. Litera c
        nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,
      4. Litera d
        nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (Paragraph 123,)
      die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.
    Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

§ 122

Text

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.

Paragraph 122,
  1. Absatz einsDer Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (Paragraph 123,), wenn der Versicherungsfall
    1. Litera a
      während der Versicherung oder
    2. Litera b
      vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag
    eingetreten ist (Paragraph 120,). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Absatz eins, Litera b, bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. Litera a
        während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. Litera b
        während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. Litera c
        während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. Litera d
        während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich
      1. Litera a
        um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 – ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, – bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes;
      2. Litera b
        um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den Paragraphen 10,, 11 bzw. 25 Absatz 2, AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;
    3. Ziffer 3
      an Personen, die nach Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,)
  3. Absatz 3Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; fallen in diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Die Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens zwölf Monate in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert war. Tritt in der Zeit zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall.
  4. Absatz 3 aÜber die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  5. Absatz 4Erwerbslosigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (Paragraph 128,) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 355,01 € Anmerkung 1) monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 355,01 € Anmerkung 1) monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 355,01 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3 und 3a nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 16,), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3, unberührt.
  6. Absatz 5Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Absatz 2, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.

(________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €)

§ 123

Text

Anspruchsberechtigung für Angehörige.

Paragraph 123,
  1. Absatz einsAnspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
    2. Ziffer 2
      wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)
  2. Absatz 2Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
    2. Ziffer 2
      die Kinder und die Wahlkinder;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
    2. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  4. Absatz 4Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 5Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  6. Absatz 6Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
  7. Absatz 7Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
  8. Absatz 7 aAls Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 7, und 7a) kann nur eine einzige Person sein.
  9. Absatz 7 bAls Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene/r Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 7 a,
  10. Absatz 8Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass auch andere als die in den Absatz 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten werden.
  11. Absatz 9Eine im Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7,, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder
    5. Litera e
      in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
    6. Litera f
      einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
  12. Absatz 10Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7,, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
  13. Absatz 11Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 124

Text

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten.

Paragraph 124,
  1. Absatz einsBei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im Paragraph 16, Absatz 2 a und 2b bezeichneten Personen. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 und Absatz 4,) und der EhegattInnen oder eingetragenen Partner/innen, einschränken.
  2. Absatz 2Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der Selbstversicherte in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte
    1. Ziffer eins
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, einem Versicherungsträger gegenüber hatte oder
    2. Ziffer 2
      Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.
  3. Absatz 3Ist der Pensionist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 123,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

§ 125

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 125,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach Paragraph 13 a, Absatz 6, AVRAG aliquot zustehenden Entgelt und dem nach Paragraph 143 d, Absatz 3, bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.
  3. Absatz eins bIn jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.
  4. Absatz 2Die Satzung kann bestimmen, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein anderer Beitragszeitraum als der im Absatz eins, bezeichnete oder daß mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume herangezogen werden.
  5. Absatz 3Die Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind bei der Bemessung der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und 2 um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (Paragraph 54, Absatz eins,) festgesetzt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

§ 126

Text

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit.

Paragraph 126,
  1. Absatz einsTritt während der Gewährung (des Ruhens) von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig.
  2. Absatz 2Tritt im Falle des Paragraph 134, Absatz 2, oder 3 während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren sind.

§ 127

Text

Leistungen bei Satzungsänderungen.

Paragraph 127,

Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.

§ 128

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 128,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

§ 130

Text

Erkrankung im Ausland.

Paragraph 130,
  1. Absatz einsHält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsträger mitzuteilen; dieser kann die Leistungen auch selbst erbringen.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger erstattet dem Dienstgeber die Kosten. Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens ein Dreißigstel, für ärztliche Hilfe höchstens ein Zwanzigstel der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu bezahlen. Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, Absatz 2,
  4. Absatz 4Die im Absatz 3, als Ersatz der Kosten für Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, zur Gänze ruht.

§ 131

Beachte für folgende Bestimmung

zum Inkrafttreten vgl. § 718 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4

Text

Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung.

Paragraph 131,
  1. Absatz einsNimmt der/die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,), die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Abweichend davon ist zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Kostenerstattung bei ärztlicher Hilfe in der Satzung die Höhe der Kostenerstattung unter Bedachtnahme auf die in den Honorarordnungen festgelegten Grundvergütungen und Zuschläge festzusetzen. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
  2. Absatz 2Durch die Satzung des Versicherungsträgers sind für die Fälle der Inanspruchnahme einer Ersatzleistung nach Absatz eins, nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles, insbesondere des Beginnes und des Endes der durch die Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, zu treffen. Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann die/der nächsterreichbare Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls eine/ein Vertragsärztin/Vertragsarzt, Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist), eine Primärversorgungseinheit, eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner (Paragraph 338,) oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
  4. Absatz 4Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.
  5. Absatz 5Für Leistungen eines approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG, das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
  6. Absatz 6Wenn die flächendeckende Versorgung der Versicherten durch Verträge nicht in ausreichendem Maße gesichert ist, so kann in der Satzung des Versicherungsträgers das Ausmaß des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung gemäß Absatz eins, mit mehr als 80 vH, höchstens jedoch mit 100 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden. Die flächendeckende Versorgung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Gesamtverträge nach dem Sechsten Teil bestehen.

§ 131a

Text

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 a,

Stehen Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte (Vertragsdentistinnen/Vertragsdentisten), Primärversorgungseinheiten oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (Paragraph 338,) nicht zur Verfügung oder sind nicht anwendbar (Paragraph 342 b, Absatz 4,), so hat der Versicherungsträger der/dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/Wahlarztes, Wahlzahnärztin/Wahlzahnarztes (Wahldentistin/Wahldentist) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.

§ 131b

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 b,
  1. Absatz einsStehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 131 a, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.
  2. Absatz 2Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.

§ 132

Text

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.

Paragraph 132,

Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

§ 132a

Text

ABSCHNITT römisch II.
Leistungen im Besonderen.

1. UNTERABSCHNITT
Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 132 a,
  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
  2. Absatz 2Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Absatz 3Der Träger der Krankenversicherung hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  4. Absatz 6Der Dachverband hat die nach seinen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 18,) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich nach deren Vorliegen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesministerien für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus bekanntzugeben.

§ 132b

Text

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 132 b,
  1. Absatz einsDie Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen (Paragraph 123,) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat die Durchführung dieser Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Richtlinien zu regeln; in diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz jeweils als besonders vordringlich erklärten Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit die Untersuchungsziele und der Kreis der für die Untersuchung in Betracht kommenden Personen festzulegen. Bei der Festlegung der Untersuchungsziele ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vorsorge(Gesunden)untersuchungen insbesondere der Früherkennung von Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislaufstörungen, zu dienen haben. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht. Die Träger der Krankenversicherung können überdies dafür Vorsorge treffen, daß Vorsorge(Gesunden)untersuchungen im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Dienstgeber (Träger der Ausbildungsstätte) und dem in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung auch in den Arbeits- oder Ausbildungsstätten der Versicherten durchgeführt werden können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  3. Absatz 4Paragraph 132 a, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben sind.
  4. Absatz 5Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  5. Absatz 6Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese Leistung besteht und diese auch nicht durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) gewährt wird, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für Personen, für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und/oder eines zwischenstaatlichen Abkommens ein anderer Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist. Der Bund hat den tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und dem Dachverband zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, so kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist. Der Dachverband hat diesen Betrag auf die von dem genannten Personenkreis in Anspruch genommenen Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Inanspruchnahme durch diesen Personenkreis aufzuteilen. Im übrigen sind auf diese Vorsorge(Gesunden)untersuchungen die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden Stellen bei der Durchführung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen den Versicherten bzw. ihren Angehörigen (Paragraph 123,) gleichgestellt sind.

§ 132c

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 c,
  1. Absatz einsMaßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;
    3. Ziffer 3
      sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;
    4. Ziffer 4
      Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    2. Ziffer 2
      das Ziel der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  3. Absatz 3Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Dachverbandes Anmerkung 1) durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. Paragraph 132 b, Absatz 2, vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer 4, gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (Paragraph 342,). Paragraph 132 b, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Die Paragraphen 136, Absatz 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. Paragraph 136, Absatz 4, gilt nicht.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  6. Absatz 6Paragraph 132 b, Absatz 6, findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.

(____________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt Punkt 132 c, Absatz 3, erster Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 132 c, Absatz 3, zweiter Satz.)

§ 133

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Krankenbehandlung.

Umfang der Krankenbehandlung.

Paragraph 133,
  1. Absatz einsDie Krankenbehandlung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe.
  2. Absatz 2Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
  3. Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.
  5. Absatz 5Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.

§ 134

Text

Dauer der Krankenbehandlung.

Paragraph 134,
  1. Absatz einsDie Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  2. Absatz 2Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des Anspruches auf eine der im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  3. Absatz 3Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung an die im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3 a, bezeichneten Personen, auch für deren Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren.

§ 135

Text

Ärztliche Hilfe.

Paragraph 135,
  1. Absatz einsDie ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. Litera a
        physiotherapeutische,
      2. Litera b
        logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. Litera c
        ergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      eine
      1. Litera a
        auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
      2. Litera b
        klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
      durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;
    3. Ziffer 3
      eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  2. Absatz 2In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei einem Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
  3. Absatz 3Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt, in einer Primärversorgungseinheit, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer Wahl-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen oder in Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers hat die/der Erkrankte die innerhalb des ELSY zu verwendende e-card vorzulegen. Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach Paragraph 31 c, zu entrichten.
  4. Absatz 3 aBei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 31, zu leisten.
  5. Absatz 4Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  6. Absatz 5Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Absatz 4,, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.
  7. Absatz 6In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines Psychotherapeuten (Absatz eins, Ziffer 3,) hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach Paragraph 349, Absatz 2, bestehen.

§ 136

Text

Heilmittel.

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.
  3. Absatz 3Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
  6. Absatz 6Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €)

§ 137

Text

Heilbehelfe

Paragraph 137,
  1. Absatz einsBrillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.
  3. Absatz 2 aDie Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60% der Höchstbeitragsgrundlage (20% der Höchstbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  4. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom Versicherten zu tragen.
  5. Absatz 4Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2a jeweils erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2a jeweils zweiter Satz oder Absatz 3, zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5,
  6. Absatz 5Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,) festsetzen. In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  7. Absatz 6Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.
  8. Absatz 7Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2,, 4 und 5 gelten entsprechend.
  9. Absatz 8Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühr zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  10. Absatz 9Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 138

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 2 lit. j: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.

Anspruchsberechtigung.

Paragraph 138,
  1. Absatz einsPflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Lehrlinge ohne Entgelt,
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
    3. Litera c
      in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Litera d
      gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
    5. Litera e
      die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen;
    6. Litera f
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Teilversicherten;
    7. Litera g
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Teilversicherten;
    8. Litera h
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Teilversicherten;
    9. Litera i
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, Teilversicherten;
    10. Litera j
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, Teilversicherten.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

§ 139

Text

Dauer des Krankengeldanspruches.

Paragraph 139,
  1. Absatz einsKrankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
  2. Absatz 2Durch die Satzung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden.
  3. Absatz 2 aPersonen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen ist, die einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben und keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ist Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung beim Krankenversicherungsträger und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu gewähren, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert. Wird die Pension rückwirkend zuerkannt, so ist dieses für denselben Zeitraum vom Krankenversicherungsträger geleistete Krankengeld von den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzen.
  4. Absatz 2 bDurch die Satzung kann Personen, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen und noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist, für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Aufenthalte (Krankenhaus- sowie Rehabilitationsaufenthalte im Anschlussheilverfahren) ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe gewährt werden.
  5. Absatz 3Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Für Bezieher/innen einer Leistung nach dem AlVG, dem ÜHG und dem AMSG gebührt das Krankengeld auch diesfalls erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
  6. Absatz 4Ist mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches die Höchstdauer abgelaufen, so kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, erst wieder entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Liegen Zeiten einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung und einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vor, so entsteht ein neuer Anspruch, wenn die Zusammenrechnung dieser Zeiten 13 Wochen ergibt, wobei Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Viertel der tatsächlich zurückgelegten Dauer zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 5Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld gemäß Absatz eins, erster Satz wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt.
  8. Absatz 6Der Krankenversicherungsträger ist verpflichtet, die versicherte Person sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruches über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruches und die sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten in der Folge zu informieren. Gleichzeitig hat er eine Abschrift dieser Information dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.

§ 140

Text

Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

Paragraph 140,

Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 89, oder gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Ziffer 4, sowie Absatz 6, ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Paragraph 139, anzurechnen.

§ 141

Text

Höhe des Krankengeldes.

Paragraph 141,
  1. Absatz einsAls gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
  2. Absatz 2Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
  3. Absatz 3Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2,, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € Anmerkung 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 106,39 € Anmerkung 2) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 106,39 € Anmerkung 2) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €

Anmerkung 2: für 2017: 152,89 €

für 2018: 157,32 €
für 2019: 160,47 €
für 2020: 165,44 €
für 2021: 170,90 €
für 2022: 174,49 €
für 2023: 179,90 €
für 2024: 186,20 €)

§ 142

Text

Versagung des Krankengeldes.

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDas Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
    1. Ziffer eins
      die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im Paragraph 123, aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.

§ 143

Text

Ruhen des Krankengeldanspruches.

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Krankengeld ruht:
    1. Ziffer eins
      solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
    1. Ziffer 3
      solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
    2. Ziffer 4
      solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird;
    3. Ziffer 5
      solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;
    4. Ziffer 6
      solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes;
    5. Ziffer 7
      solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
    6. Ziffer 8
      solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) gebührt.
  2. Absatz 2Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

  3. Absatz 4Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Absatz eins, Ziffer 3, nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat.
  4. Absatz 5Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein
    1. Litera a
      während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist,
    2. Litera b
      während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes.
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 6Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 144, Absatz 2, die Anstaltspflege ablehnt oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

§ 143a

Text

3a. Unterabschnitt

Rehabilitationsgeld

Paragraph 143 a,
  1. Absatz einsPersonen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255 b, (Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) erfüllt sind, haben ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,), sowie dessen Entziehung (Paragraph 99,) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz eins und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach Paragraph 141, Absatz 2, ermittelten Tage anzurechnen sind. Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  3. Absatz 3Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ist Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach Paragraph 139, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach Paragraph 254, Absatz 7, zu bestimmen ist. Resultieren aus dieser Erwerbstätigkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, so sind Absatz 3, erster und zweiter Satz nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

§ 143b

Text

Case Management

Paragraph 143 b,

Die Krankenversicherungsträger haben die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Personen umfassend zu unterstützen, um einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozess für den Übergang zwischen einer Krankenbehandlung und der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und für einen optimalen Ablauf der notwendigen Versorgungsschritte zu sorgen. In diesem Rahmen ist die versicherte Person während der Krankenbehandlung sowie der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei der Koordinierung der weiter zu setzenden Schritte zu unterstützen und dahingehend zu begleiten, dass nach einer entsprechenden Bedarfserhebung ein individueller Versorgungsplan erstellt und durch die einzelnen LeistungserbringerInnen umgesetzt wird. Im Rahmen des Case Managements ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Versicherten regelmäßigen Begutachtungen im Kompetenzzentrum nach Paragraph 307 g, unterziehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich hiebei mit dem Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig abzustimmen. Der Pensionsversicherungsträger kann eine Begutachtung im Kompetenzzentrum Begutachtung unter Einbindung des Case Managements verlangen.

§ 143c

Text

Kostenersatz

Paragraph 143 c,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a und vergleichbare landesgesetzliche Regelungen) den Krankenversicherungsträgern und – soweit es sich um Vertragsbedienstete handelt – den Krankenfürsorgeeinrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die für den Kostenersatz gegenüber den Trägern der Krankenversicherung erforderlichen Mittel sind von den Pensionsversicherungsträgern an den Dachverband zu überweisen. Der Dachverband hat den überwiesenen Betrag auf die Träger der Krankenversicherung im Verhältnis ihres Kostenaufwandes für diesen Personenkreis aufzuteilen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat der Krankenversicherungsträger eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Kostenersatz gegenüber den Krankenfürsorgeeinrichtungen ist von den Pensionsversicherungsträgern nach entsprechender Rechnungslegung durch die Krankenfürsorgeeinrichtungen quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats vorzunehmen.
  4. Absatz 4Die Pensionsversicherungsträger haben an die Krankenversicherungsträger und die Krankenfürsorgeeinrichtungen einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.

§ 143d

Text

3b. Unterabschnitt
Wiedereingliederungsgeld

Anspruchsberechtigung und Höhe

Paragraph 143 d,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung hiefür ist, dass dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes für zunächst höchstens sechs Monate bewilligt wurde. Eine Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.
  3. Absatz 3Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächliche Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war oder heranzuziehen gewesen wäre. Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um die Hälfte gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50% des erhöhten Krankengeldes. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um weniger als die Hälfte herabgesetzt, so ist das Wiedereingliederungsgeld im entsprechenden Ausmaß aliquot zu kürzen. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert (Paragraph 13 a, Absatz 4, AVRAG), so ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, dritter Satz AVRAG getroffen, so ist das Wiedereingliederungsgeld gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten.
  4. Absatz 4Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter, solange Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge besteht. Danach gebührt das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes; dieser Anspruch ruht in Höhe der weitergeleisteten Geld- und Sachbezüge. Jene Zeiten, in denen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Geld- und Sachbezüge gebührt, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, anzurechnen. Paragraph 142, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber ist über den Umstand der Bewilligung oder Ablehnung nach Absatz eins, oder die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 99, unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten entsprechend für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde. Dies gilt auch für die sonstigen Bestimmungen, in denen auf Paragraph 13 a, AVRAG verwiesen wird.

§ 144

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 144,
  1. Absatz einsPflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort hat, eine solche geeignete Krankenanstalt besteht und die erkrankte Person nicht mit ihrer Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Paragraph 134, gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 151,). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
    1. Litera a
      wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
    2. Litera b
      wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
    3. Litera c
      wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
    4. Litera d
      wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
  3. Absatz 3Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
  4. Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.
  5. Absatz 5Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, sind auch die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Paragraph 135, Absatz 4, zu übernehmen.
  6. Absatz 6Bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (Paragraph 26, KAKuG) hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 31, zu leisten.

§ 145

Text

Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDer Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß Paragraph 144, gewährt wird, in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an.

§ 148

Text

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 148,

(Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds nach Artikel 18, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens finanziert werden, sind nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach Paragraph 145, eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Die den Krankenanstalten nach Paragraph 27 b, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
    1. Litera a
      LKF-Gebührenersätze der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 2, KAKuG,
    2. Litera b
      Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 3, KAKuG,
    3. Litera c
      Kostenbeiträge nach Paragraph 27 a, KAKuG,
    4. Litera d
      Ausgleichszahlungen nach Paragraph 27 b, Absatz 4, KAKuG.
    Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Artikel 25, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im Paragraph 27, Absatz 2, KAKuG angeführten Leistungen.
  4. Ziffer 4
    Der Kostenbeitrag nach Paragraph 447 f, Absatz 7, ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
  5. Ziffer 5
    Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:
    1. Litera a
      das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
    2. Litera b
      das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG);
    3. Litera c
      das Recht, den Patienten/die Patientin durch eine/n beauftragte/n Fachärztin/Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;
    4. Litera d
      das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesgesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.
  7. Ziffer 7
    Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.
  8. Ziffer 8
    Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß Paragraph 27 b, KAKuG gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesgesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
  9. Ziffer 9
    Wenn Leistungen gemäß Ziffer 3, gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber dem/der Versicherten, dem Patienten, der Patientin oder den für ihn/sie unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 27 a, KAKuG und der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7,
  10. Ziffer 10
    Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Ziffer 3, zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Dachverband Anmerkung 1) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

(____________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt Punkt 148, Ziffer 10, zweiter Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz.)

§ 149

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3a tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten

Paragraph 149,
  1. Absatz einsDie erkrankte Person kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 148, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz hat, keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, besteht oder die erkrankte Person zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 145, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 144, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
  3. Absatz 3Alle Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Dachverband und Fachverband der Gesundheitsbetriebe erfasst sind, im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer Zahlung in der Höhe von 76 306 475,88 € abgegolten. Dies gilt auch für jene bettenführenden Krankenanstalten, die von einem zwischen Dachverband und Fachverband der Gesundheitsbetriebe abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind. Dieser Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des Paragraph 27 b, KAKuG abzurechnen. Auf den Fonds ist Paragraph 148, Ziffer 8, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3 aDer Betrag nach Absatz 3, erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. In den Jahren 2006 und 2007 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2008 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 gestiegen sind, zuzüglich 380 000 Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2019 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 gestiegen sind, zuzüglich 14,7 Millionen Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2020 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Paragraph 447 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden. Der vorläufige Betrag ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbetrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen.
  5. Absatz 3 bDie Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen für die nicht im Absatz 3, genannten Krankenanstalten sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Dachverband abzuschließen sind. Nicht umfasst hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.
  6. Absatz 4Für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen hiefür durch einen Vertrag festzulegen. Dieser ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Dachverband mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abzuschließen.
  7. Absatz 5Paragraph 447 f, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von dem nach Paragraph 150, Absatz 2, zweiter Satz in der Satzung festgesetzten Betrag zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist, soweit jedoch Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist, vom Träger der Krankenanstalt an den Fonds nach Absatz 3, zweiter Satz zu überweisen ist; die an den Fonds überwiesenen, tatsächlich eingehobenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Absatz 3, gegenzuverrechnen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 150

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 150,
  1. Absatz einsWar die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß Paragraph 149, nicht zustande kommen, oder
    2. Ziffer 2
      der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
  2. Absatz 2Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.
  3. Absatz 3Paragraph 447 f, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Absatz 2, zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Absatz 2, erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Absatz 3, gegenzuverrechnen.

§ 150a

Text

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 150 a,

Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

§ 151

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 151,
  1. Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,), die vom Krankenversicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles dieses Bundesgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz gemäß Paragraph 131,
  5. Absatz 5Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger weitergewährt.
  6. Absatz 6Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 144, Absatz 4, bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.

§ 152

Text

Gleichstellung der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

Paragraph 152,
  1. Absatz einsBetriebliche Gesundheitseinrichtungen nach den Paragraphen 5 a und 5b sind berechtigt, am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (Paragraph 27 b, KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wie ein Krankenversicherungsträger teilzunehmen, wenn sie alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachverband wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzuschließen.
  2. Absatz 2Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichischen Gesundheitskasse sind auch für die betrieblichen Gesundheitseinrichtungen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.

§ 153

Text

5. UNTERABSCHNITT.
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen.

Zahnbehandlung und Zahnersatz.

Paragraph 153,
  1. Absatz einsZahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Paragraph 121, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.
  3. Absatz 3Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (Paragraph 131, Absatz eins,), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 135, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsträger Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3 aDie Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
  5. Absatz 4Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach Paragraph 31 c, zu entrichten.
  6. Absatz 4 aBei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 31, zu leisten.
  7. Absatz 5Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 153a

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 153 a,
  1. Absatz einsBehandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 153, die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 153, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3Der Dachverband hat für die Leistungserbringung nach Absatz eins, ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem Dachverband zu berichten.
  4. Absatz 4Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
    2. Ziffer 2
      ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,

    wenn und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.

  5. Absatz 5Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ist vom Dachverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Dachverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, weg, so ist Paragraph 131 a, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e,) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) zu regeln. Paragraph 131 b, ist nicht anzuwenden.

§ 154

Text

Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 154,
  1. Absatz einsBei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist auf Paragraph 137, Absatz 2,, 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens das 25fache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,) betragen darf. Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
    1. Litera a
      die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
    2. Litera b
      die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
    Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse nach Absatz eins, für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, ist auf Paragraph 137, Absatz 3, entsprechend Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Paragraph 137, Absatz 8, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln erwachsen, gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 154a

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 154 a,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 133, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den Paragraphen 302, Absatz 2,, 307d Absatz 2, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 189, Absatz 2, gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß Paragraph 302, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 191, Absatz 2, an sich ziehen.
  4. Absatz 4Der Krankenversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation einem Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
  5. Absatz 5Die Krankenversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph 307 c, zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
  6. Absatz 6Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 155 und 307d) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  7. Absatz 7Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
    1. Ziffer eins
      7,00 € Anmerkung 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      12,00 € Anmerkung 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
    3. Ziffer 3
      17,00 € Anmerkung 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(_____________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 8,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 8,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 9,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 9,70 €

Anmerkung 2: für 2020: 14,77 €

für 2021: 15,26 €
für 2022: 15,58 €
für 2023: 16,06 €
für 2024: 16,62 €

Anmerkung 3: für 2020: 20,94 €

für 2021: 21,63 €
für 2022: 22,08 €
für 2023: 22,76 €
für 2024: 23,56 €)

§ 154b

Text

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 154 b,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem sie insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufklären, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
  2. Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3Der Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 155

Text

6. UNTERABSCHNITT.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung

Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 155,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  3. Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

§ 156

Text

Krankheitsverhütung.

Paragraph 156,
  1. Absatz einsZur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden-, Betriebs- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  2. Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3Der Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 157

Text

7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.

Umfang des Versicherungsschutzes.

Paragraph 157,

Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (Paragraph 120, Ziffer 3,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.

§ 158

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 158,
  1. Absatz einsAus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (Paragraph 123,) sind die im Paragraph 117, Ziffer 4, für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,)

  2. Absatz 3Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
  3. Absatz 4Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 3,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so sind diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 5Die Leistungen nach Paragraphen 159 bis 161 sind den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.

§ 159

Text

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 159,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 134 und 135 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach Paragraph 131,

§ 160

Text

Heilmittel und Heilbehelfe.

Paragraph 160,
  1. Absatz einsHeilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 136 und 137 gewährt.
  2. Absatz 2Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.

§ 161

Text

Pflege in einer Krankenanstalt

Paragraph 161,
  1. Absatz einsFür die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
  2. Absatz 2Zeiten einer Pflege nach Absatz eins, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraph 139,) nicht anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

§ 162

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 3a: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Wochengeld.

Paragraph 162,
  1. Absatz einsWeiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach Paragraph 13 a, Absatz 5, Tabakgesetz Anspruch auf Wochengeld.
  2. Absatz 2Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Absatz eins, wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Absatz eins, vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet.
  3. Absatz 3Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Absatz 4, zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, ist das tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz AlVG zu berechnen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Absatz 3 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, oder auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum
    1. Litera a
      Zeiten der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art,
    2. Litera b
      Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat,
    3. Litera c
      Zeiten, während deren die versicherte Person nach Paragraphen 14 a bis 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder
    4. Litera d
      Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde,
    so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in Litera a,, b, c oder d bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 3 aWochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes gebührt, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht im gesamten Zeitraum der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst vorlag, da eine Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres eines leiblichen, an Kindes statt angenommenen oder in unentgeltliche Pflege genommenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eintritt und die Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit vor Bestehen dieses Anspruchs herabgesetzt war.
    Paragraph 163, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging.“
  5. Absatz 3 bAbweichend von Absatz 3, gebührt das Wochengeld
    1. Ziffer eins
      den nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € Anmerkung 1) täglich;
    2. Ziffer 2
      den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes; Paragraph 122, Absatz 3, ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Geldleistungen (Wochengeld) handelt.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,)
    An die Stelle des in der Ziffer eins, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  6. Absatz 4Die auf die letzten 13 Wochen bzw. auf die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen, daß der nach Absatz 3, ermittelte Netto-Arbeitsverdienst um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der Sonderzahlungen festgesetzt werden.
  7. Absatz 5Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtversicherte, die nach Paragraph 138, Absatz 2, Litera a bis e und h vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      Selbstversicherte (Paragraph 16,),
    3. Ziffer 3
      Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, außer jene, die aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrundeliegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten oder deren Kinderbetreuungsgeld-Bezug eine Inpflegenahme oder Adoption zu Grunde liegt und denen Wochengeld gebührt hätte, wenn an Stelle der Inpflegenahme oder Adoption eine Entbindung stattgefunden hätte.

(_____________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 9,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 9,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 9,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 10,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 11,35 €)

§ 163

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonderwochengeld

Paragraph 163,
  1. Absatz einsSonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 162, haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.
  2. Absatz 2Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. Paragraph 162, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (Paragraph 108 f,) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a,, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in Paragraph 141, Absatz 5, genannten Betrags. Paragraphen 166 und 167 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.

§ 165

Text

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 165,
  1. Absatz einsTrifft ein Anspruch auf Wochengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld oder einem Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld.
  2. Absatz 2Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.

§ 166

Text

Ruhen des Wochengeldes.

Paragraph 166,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Wochengeld ruht,
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
    1. Ziffer 2
      solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten entsprechend.
    2. Ziffer 3
      solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens;
    3. Ziffer 4
      solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes.
  2. Absatz 2Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

§ 167

Text

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

Paragraph 167,

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

§ 168

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Aufwendungen für das Wochengeld

Paragraph 168,

Die Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162,) und das Sonderwochengeld (Paragraph 163,) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

§ 172

Text

DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 172,
  1. Absatz einsDie Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten an der arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG und Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b, zu übernehmen.
  2. Absatz 2Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

§ 173

Text

Leistungen.

Paragraph 173,

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. Litera a
      Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197);
    2. Litera b
      Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (Paragraphen 195,, 196);
    3. Litera c
      berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198 bis 201);
    4. Litera d
      Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 202,);
    5. Litera e
      Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205a, 207 bis 210);
    6. Litera f
      Übergangsrente und Übergangsbetrag (Paragraph 211,);
    7. Litera g
      Versehrtengeld (Paragraph 212,);
    8. Litera h
      Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 213,);
    9. Litera i
      Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a,);
  2. Ziffer 2
    im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. Litera a
      Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 214,);
    2. Litera b
      Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220);
  3. Ziffer 3
    im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
    Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b,

§ 174

Text

Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 174,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
  2. Ziffer 2
    bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,).

§ 175

Text

Arbeitsunfall.

Paragraph 175,
  1. Absatz einsArbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
  2. Absatz eins aArbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
  3. Absatz eins bDie Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 8 und 10.
  4. Absatz 2Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
    2. Ziffer 2
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), Zahnbehandlung (Paragraph 153,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung;
    3. Ziffer 3
      bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
    6. Ziffer 6
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
    7. Ziffer 7
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
    8. Ziffer 8
      auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung;
    9. Ziffer 9
      auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
    10. Ziffer 10
      auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
  5. Absatz 3In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
    2. Ziffer 2
      bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes bestreiten;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
    1. Ziffer 4
      bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. Absatz 4In der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung oder dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen. Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 5In der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den Paragraphen 13,, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit;
    3. Ziffer 3
      bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im Paragraph 13 b, SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen im oder nach dem achten Schuljahr handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt.
  8. Absatz 6Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.

§ 176

Text

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle.

Paragraph 176,
  1. Absatz einsDen Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
    1. Ziffer eins
      als Teilnehmer der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung sowie der Jugendversammlung oder als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) oder als Behindertenvertrauensperson sowie als Mitglied eines Wahlvorstandes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder des Landarbeitsgesetzes 2021, ferner als in demselben Betrieb Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) sowie als Teilnehmer an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem Arbeitsverfassungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz) beruht; das gleiche gilt sinngemäß bei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Arbeitsverhältnissen im Rahmen der auf sie anzuwendenden Vorschriften über die Personalvertretung;
    2. Ziffer 2
      bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten, bei der Blutspende oder der Organspende nach dem OTPG oder bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn der Unglücksfall nicht durch den Retter/die Retterin vorsätzlich herbeigeführt wurde und wenn nicht nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht;
    3. Ziffer 3
      bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrage oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;
    5. Ziffer 5
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen, an Ausbilderprüfungen gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie Meisterprüfungen und sonstigen Befähigungs- und Konzessionsprüfungen, deren Ablegung eine Voraussetzung für die selbständige Erwerbstätigkeit ist, die die Mitgliedschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, begründet oder bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstnehmer oder Dienstgeber;
    6. Ziffer 6
      bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht;
    7. Ziffer 7
      1. Litera a
        in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und -meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Sanitätergesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 30/2002; des weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken;
      2. Litera b
        bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz stellen;
    8. Ziffer 8
      bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen;
    9. Ziffer 9
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw. Betriebsvertretung;
    10. Ziffer 10
      in Ausübung der den mit der Sicherung des Schulweges betrauten Personen im Sinne des Paragraph 97 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden Pflichten;
    11. Ziffer 11
      bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse im Sinne der Paragraphen 58,, 59, 64 und 65 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie im Rahmen der überschulischen Schülervertretung im Sinne des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990;
    12. Ziffer 12
      bei Tätigkeiten in den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 22/1999;
    13. Ziffer 13
      bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen, an Ausbilderprüfungen gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, sowie Meisterprüfungen und sonstigen Befähigungs- und Konzessionsprüfungen, deren Ablegung eine Voraussetzung für die selbständige Erwerbstätigkeit ist, die die Mitgliedschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 begründet, oder bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sofern die Teilnahme an diesen Prüfungen nicht in den Anwendungsbereich der Ziffer 5, oder 8 fällt.
  2. Absatz 2Wird durch eine im Absatz eins, angeführte Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 177,) gleichzustellen.
  3. Absatz 3Den im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind. Dies gilt auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, soweit nicht Anspruch nach Paragraph 7, Absatz 3, B-KUVG besteht.
  4. Absatz 4Ein Unfall, der sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist, die ihren Wohnsitz im Inland hat.
  5. Absatz 5Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.

§ 177

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 671 Abs. 3

Text

Berufskrankheiten.

Paragraph 177,
  1. Absatz einsAls Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
  2. Absatz 2Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
  3. Absatz 3In der Unfallversicherung der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (Paragraph 175, Absatz 4,) und die in Paragraph 175, Absatz 5 und Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2 gleich.

§ 178

Text

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines.

Paragraph 178,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
  2. Absatz eins aBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) zuzüglich allfälliger nach Paragraph 179, zu berücksichtigender Sonderzahlungen bis zum 60fachen dieser täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 54, Absatz eins,).

§ 179

Text

Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen.

Paragraph 179,
  1. Absatz einsIn der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen hinzuzurechnen, soweit von diesen Sonderbeiträge fällig geworden sind. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte zu entrichten wären.
  2. Absatz 2Hat die Versicherung im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich bei Anwendung des Absatz eins, ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten letzten Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hätte.
  3. Absatz 3Kann Absatz 2, nicht angewendet werden, aber hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles bestanden hätte.
  4. Absatz 4Hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt kürzer als sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund jener Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.
  5. Absatz 5Die nach den Absatz eins bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen.

§ 180

Text

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren.

Paragraph 180,
  1. Absatz einsBefand sich der Versicherte zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger ist.

§ 181

Text

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.

Paragraph 181,
  1. Absatz einsFür die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung 1) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherter die Höherversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zugrunde gelegten Beträge.
  2. Absatz 2Für die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (Paragraph 205, Absatz 4,) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 9 550,66 € Anmerkung 2) im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen ein Betrag von 4 774,97 € Anmerkung 3) im Kalenderjahr.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3Für die gemäß Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz eins,
  4. Absatz 4Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 74, Absatz 2,
  5. Absatz 5Kommen für Versicherte mehrere der in Absatz eins bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 178, zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 4 774,97 € Anmerkung 3) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

(________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 19 755,90 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 20 071,99 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 20 473,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 20 841,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 21 154,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 21 535,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 22 784,41 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 24 994,50 €

Anmerkung 2: für 2017: 12 550,74 €

für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €

Anmerkung 3: für 2017: 6 274,89 €

für 2018: 6 375,29 €
für 2019: 6 502,80 €
für 2020: 6 619,85 €
für 2021: 6 719,15 €
für 2022: 6 840,09 €
für 2023: 7 236,82 €
für 2024: 7 938,79 €)

§ 181a

Text

Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen.

Paragraph 181 a,
  1. Absatz einsFür die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf Paragraph 178, nach den Paragraphen 179 bis 181 zu ermitteln.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des Paragraph 176,, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, als Bemessungsgrundlage das 1½-fache des sich nach Paragraph 181, Absatz eins, jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus der Anwendung der Paragraphen 178 bis 181 eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.

§ 181b

Text

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l

Paragraph 181 b,

Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

  1. Litera a
    die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € Anmerkung 1);
  2. Litera b
    die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € Anmerkung 2);
  3. Litera c
    die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung 3).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, hat für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 9 877,18 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 10 035,21 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 10 235,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 10 420,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 10 576,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 10 766,84 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 11 391,32 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 12 496,28 €

Anmerkung 2: für 2017: 13 170,85 €

für 2018: 13 381,58 €
für 2019: 13 649,21 €
für 2020: 13 894,90 €
für 2021: 14 103,32 €
für 2022: 14 357,18 €
für 2023: 15 189,90 €
für 2024: 16 663,32 €

Anmerkung 3: für 2017: 19 755,90 €

für 2018: 20 071,99 €
für 2019: 20 473,43 €
für 2020: 20 841,95 €
für 2021: 21 154,58 €
für 2022: 21 535,36 €
für 2023: 22 784,41 €
für 2024: 24 994,50 €)

§ 182

Text

Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.

Paragraph 182,

Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

§ 182a

Text

Ausmaß der monatlichen Rente

Paragraph 182 a,

Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 205,, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.

§ 183

Text

Neufeststellung der Rente.

Paragraph 183,
  1. Absatz einsBei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203,, 210 Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

§ 184

Text

Abfindung von Renten.

Paragraph 184,
  1. Absatz einsVersehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins,) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann der Träger der Unfallversicherung auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v. H. der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Werte der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital abfinden, wenn die zweckmäßige Verwendung des Abfindungsbetrages gesichert ist. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  4. Absatz 4Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Berufsfürsorge, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln sowie die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
  5. Absatz 5Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

§ 185

Text

ABSCHNITT römisch II.
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

Paragraph 185,

Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

§ 186

Text

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 186,
  1. Absatz einsMittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
    4. Ziffer 4
      die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
    5. Ziffer 5
      die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
  2. Absatz 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Paragraph 53, Absatz 9, ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

§ 187

Text

Unfallverhütungsdienst.

Paragraph 187,
  1. Absatz einsDie Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
  2. Absatz 2Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,)

§ 188

Text

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften.

Paragraph 188,
  1. Absatz einsDie Träger der Unfallversicherung haben in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zusammenzuarbeiten. Sie sind vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen, zu hören.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den Bergbehörden in Fragen der Unfallverhütung gelten die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitsinspektion.

§ 188a

Text

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Paragraph 188 a,

Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, angeführten Art gewähren.

§ 188b

Text

Sonstige vorbeugende Maßnahmen

Paragraph 188 b,

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

§ 189

Text

ABSCHNITT römisch III.
Leistungen.

1. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

Unfallheilbehandlung.

Paragraph 189,
  1. Absatz einsDie Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. Absatz 2Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe;
    4. Ziffer 4
      Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

§ 190

Text

Dauer der Unfallheilbehandlung.

Paragraph 190,

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

§ 191

Text

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung.

Paragraph 191,
  1. Absatz einsAnspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht.
  2. Absatz 2Der Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Der Träger der Unfallversicherung hat in diesen Fällen dem Träger der Krankenversicherung anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

§ 192

Text

Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten

Paragraph 192,

Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den Paragraphen 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten Angehörigen, ferner die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l dieses Bundesgesetzes Teilversicherten, die gemäß den Paragraphen 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß Paragraph 191, erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach Paragraph 191, oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

§ 193

Text

Durchführung der Unfallheilbehandlung.

Paragraph 193,

Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.

§ 194

Text

Richtlinien für die Unfallheilbehandlung.

Paragraph 194,

In den vom Dachverband nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 23, zu erlassenden Richtlinien ist auch die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung, insbesondere hinsichtlich eines zweckmäßigen Verfahrens zur rechtzeitigen Erfassung der Verletzten für die Heilbehandlung, deren Zuweisung zu der erforderlichen fachärztlichen Behandlung oder Krankenanstaltspflege zu regeln. Hiebei kann bestimmt werden, daß der in Betracht kommende Facharzt über die weitere Art der Behandlung zu entscheiden hat und bei welcher Art von Verletzungen die Unfallheilbehandlung in besonders bezeichneten Krankenanstalten stattfinden soll.

§ 194a

Text

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

Paragraph 194 a,

Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

§ 195

Text

Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege

Paragraph 195,
  1. Absatz einsGewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123, Absatz 2,, 4 und 7) bzw. Taggeld nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1,6 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,8 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4Familiengeld und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der (die) Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (weiter) bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld bzw. Taggeld zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 5Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen (Paragraph 138, Absatz 2,) sind, fällt das Familiengeld bzw. das Taggeld mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an.
  6. Absatz 6Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Wiedereingliederungsgeldes oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie die Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld ruht, gleichzuhalten.
  7. Absatz 7Die in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten sind vom Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgeschlossen.

§ 196

Text

Besondere Unterstützung.

Paragraph 196,

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 191,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 119,) kann der Träger der Unfallversicherung dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 197

Text

Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung

Paragraph 197,
  1. Absatz einsBefolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung oder die Krankenbehandlung (Paragraph 119,) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so können ihm die Versehrtenrente und allfällige Zuschüsse auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.

§ 198

Text

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDurch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
  2. Absatz 2Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 172,) zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
  3. Absatz 3Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, kann der Unfallversicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten Zuschüsse und/oder Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewähren;
    3. Ziffer 3
      dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation hat der Träger der Unfallversicherung, soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach Paragraph 200, überträgt, mit dem Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.

§ 199

Text

Übergangsgeld

Paragraph 199,
  1. Absatz einsDer Unfallversicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten.
  2. Absatz 2Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Es ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 123,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages gerundet auf Cent.
  3. Absatz 3Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ein Rehabilitationsgeld, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Unfallversicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 123,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

§ 200

Text

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDer Unfallversicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
  2. Absatz 2Der Unfallversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.

§ 201

Text

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 172, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Unfallversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
      1. Litera a
        einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
      2. Litera b
        einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  3. Absatz 3Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Unfallversicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  4. Absatz 4Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Unfallversicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Sozialversicherungsträgers sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer die Beschäftigung des Versehrten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.
  5. Absatz 5Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.

§ 201a

Text

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers

Paragraph 201 a,

Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 202

Text

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel.

Paragraph 202,
  1. Absatz einsDer Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
  2. Absatz 2Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
  3. Absatz 3Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
  4. Absatz 4Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den der Träger der Unfallversicherung hätte aufwenden müssen.

§ 203

Text

Anspruch auf Versehrtenrente.

Paragraph 203,
  1. Absatz einsAnspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
  2. Absatz 2Wegen Arbeitsunfällen der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

§ 204

Text

Anfall der Versehrtenrente.

Paragraph 204,
  1. Absatz einsBesteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
  2. Absatz eins aTritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.
  3. Absatz 2Den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (Paragraph 472, Absatz 3, erster Satz), fällt die Versehrtenrente vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung an.
  4. Absatz 3Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt.
  5. Absatz 4Bei den in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.
  6. Absatz 5In allen übrigen Fällen fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

§ 205

Text

Bemessung der Versehrtenrente.

Paragraph 205,
  1. Absatz einsDie Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
  2. Absatz 2Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
    1. Ziffer eins
      völlig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
    2. Ziffer 2
      teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
  3. Absatz 3Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden.
  4. Absatz 4Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

§ 205a

Text

Zusatzrente für Schwerversehrte.

Paragraph 205 a,
  1. Absatz einsSchwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
    1. Ziffer eins
      bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
    2. Ziffer 2
      bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
    ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
  2. Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

§ 207

Text

Kinderzuschuß

Paragraph 207,
  1. Absatz einsSchwerversehrten wird für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (Paragraph 205 a,) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 208

Text

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege.

Paragraph 208,

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit gebührte.

§ 209

Text

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung.

Paragraph 209,
  1. Absatz einsKann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
  2. Absatz 2Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 203, die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.

§ 210

Text

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 210,
  1. Absatz einsWird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  2. Absatz 2Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Ist die Gesamtrente nach dem B-KUVG zu bilden, so gilt Paragraph 108, Absatz 4, B-KUVG.
  3. Absatz 3Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
    1. Litera a
      eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG oder
    2. Litera b
      einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
    3. Litera c
      einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
    4. Litera d
      eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
    5. Litera e
      von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
    6. Litera f
      von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, oder
    7. Litera g
      eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG
    erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
  4. Absatz 4Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 203,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.

§ 211

Text

Übergangsrente und Übergangsbetrag

Paragraph 211,
  1. Absatz einsVersicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2Eine allfällige Versehrtenrente gebührt neben der Übergangsrente.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, können außerdem berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden. Die Paragraphen 198 bis 201a sind entsprechend anzuwenden.

§ 212

Text

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.

Paragraph 212,
  1. Absatz einsDer Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
  2. Absatz 2Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 141, gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. Paragraph 208, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
    20 vH bis unter 30 vH
    521,79 € (Anm. 1),
    30 vH bis unter 40 vH
    1 135,00 € (Anm. 2),
    40 vH
    2 095,16 € (Anm. 3),
    und für je weitere 10 vH
    523,68 € (Anm. 4).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 685,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 696,67 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 710,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 723,39 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 734,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 747,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 790,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 867,52 €

Anmerkung 2: für 2017: 1 491,55 €

für 2018: 1 515,41 €
für 2019: 1 545,72 €
für 2020: 1 573,54 €
für 2021: 1 597,14 €
für 2022: 1 625,89 €
für 2023: 1 720,19 €
für 2024: 1 887,05 €

Anmerkung 3: für 2017: 2 753,31 €

für 2018: 2 797,36 €
für 2019: 2 853,31 €
für 2020: 2 904,67 €
für 2021: 2 948,24 €
für 2022: 3 001,31 €
für 2023: 3 175,39 €
für 2024: 3 483,40 €

Anmerkung 4: für 2017: 688,20 €

für 2018: 699,21 €
für 2019: 713,19 €
für 2020: 726,03 €
für 2021: 736,92 €
für 2022: 750,18 €
für 2023: 793,69 €
für 2024: 870,68 €)

§ 213

Text

Witwen(Witwer)beihilfe

Paragraph 213,
  1. Absatz einsHat die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.
  3. Absatz 3Paragraph 217, ist entsprechend anzuwenden.

§ 213a

Text

Integritätsabgeltung

Paragraph 213 a,
  1. Absatz einsWurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (Paragraph 203, Absatz eins,) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
  2. Absatz 2Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Paragraph 178, Absatz 2, jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach Paragraph 178, Absatz 2, bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Absatz 3, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz 2, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.

§ 214

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 214,
  1. Absatz einsWurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
  2. Absatz 2Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage, mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb).
  3. Absatz 3Der Betrag nach Absatz 2, wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 4, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Unfallversicherung.
  4. Absatz 4Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

§ 215

Text

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215,
  1. Absatz einsWurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Solange die im Absatz eins, genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.
  3. Absatz 3Die Rente nach Absatz eins, gebührt auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente nach Litera a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)rente nach Litera d, wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20 vH der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der Litera a bis c bleibt eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der Litera d, bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  4. Absatz 4Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
    4. Litera d
      der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
    Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. Sub-Litera, b, b
      nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

§ 215a

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215 a,
  1. Absatz einsDer Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (Paragraph 215,), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages einer nach Paragraph 215, Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 215, Absatz 3, gebührenden Witwen(Witwer)rente.
  2. Absatz 2Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 216

Text

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 216,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 215,, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 217

Text

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 217,
  1. Absatz einsDie Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    2. Ziffer 2
      daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

§ 218

Text

Waisenrente.

Paragraph 218,
  1. Absatz einsDen Kindern im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

§ 219

Text

Eltern- und Geschwisterrente.

Paragraph 219,
  1. Absatz einsBedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
  2. Absatz 2Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (Paragraph 220,) nicht erschöpfen. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor.
  3. Absatz 3Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Paragraph 252, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.

§ 220

Text

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Paragraph 220,

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß Paragraph 181, Absatz 2, gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins,, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß Paragraph 215, Absatz 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.

§ 221

Text

VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 221,

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.

§ 222

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Leistungen der Pensionsversicherung.

Paragraph 222,
  1. Absatz einsIn der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. Ziffer 2
      aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
      1. Litera a
        medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f,, 270b),
      2. Litera b
        bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 254,),
      3. Litera c
        bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 271,),
      4. Litera d
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 e,, 270a);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 257,, 259, 270),
      2. Litera b
        die Abfindung (Paragraphen 269,, 270).
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. Absatz 2In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      aus den Versicherungsfällen des Alters
      1. Litera a
        der Knappschaftssold (Paragraph 275,),
      2. Litera b
        die Knappschaftsalterspension (Paragraph 276,),
      Anmerkung, Litera c bis e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
      Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
    2. Ziffer 2
      aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
      1. Litera a
        medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 f,),
      2. Litera b
        bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (Paragraph 277,),
      3. Litera c
        bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279,),
      4. Litera d
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 e,);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        die Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 282,),
      2. Litera b
        die Abfindung (Paragraph 291,);
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
    1. Ziffer 5
      aus einem der Versicherungsfälle nach Ziffer eins bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (Paragraph 281,).
  3. Absatz 3Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 301,) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des Paragraph 73, haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
  4. Absatz 4Stellen die Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.

§ 223

Text

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 223,
  1. Absatz einsDer Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
      1. Litera a
        im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. Absatz 2Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

§ 224

Text

Versicherungszeiten.

Paragraph 224,

Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 227,, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

§ 225

Text

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955.

Paragraph 225,
  1. Absatz einsAls Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar
      1. Litera a
        von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68, Absatz eins,),
      2. Litera b
        sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (Paragraph 230,) nachentrichtet worden sind (Paragraph 68 a,);
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 4, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
    3. Ziffer 2 a
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g sowie j und k dieses Bundesgesetzes und nach Art. römisch II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;
    4. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
    5. Ziffer 4
      Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;
    6. Ziffer 5
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist;
    7. Ziffer 6
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;
    8. Ziffer 7
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist;
    9. Ziffer 8
      Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein Beitrag auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, AlVG oder des Paragraph 32, Absatz eins, AlVG entrichtet wurde.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Absatz eins, Ziffer 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Absatz eins, Ziffer 4 und 6) geleistet worden ist.
  4. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung jener Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen. Das Gleiche gilt für Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a,

§ 226

Text

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 226,
  1. Absatz einsBeitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 sind die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren; hiezu gehören auch die vor dem 1. Jänner 1919 in der ehemaligen österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung erworbenen durch zwischenstaatliche Übereinkommen dem Versicherungsträger eines anderen Staates zugewiesenen Beitragszeiten unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1928,, und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, dagegen nicht die in Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Zeiten; Bestimmungen in den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften, nach denen Beitragszeiten nicht im vollen tatsächlichen Ausmaß auf die Wartezeit oder für die Bemessung der Leistungen anzurechnen sind, bleiben außer Betracht. Beitragszeiten vor dem 10. April 1945 werden hiebei – unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung – als Beitragszeiten nur anerkannt, wenn sie erworben worden sind:
    1. Ziffer eins
      in der österreichischen Sozialversicherung für einen Zeitraum vor Einführung der reichsrechtlichen Sozialversicherung in Österreich oder
    2. Ziffer 2
      in der reichsrechtlichen Sozialversicherung für einen Zeitraum nach deren Einführung in Österreich, sofern bei Pflichtversicherung der Beschäftigungsort, bei freiwilliger Versicherung der Wohnort im Gebiete der Republik Österreich lag oder
    3. Ziffer 3
      in der reichsrechtlichen Sozialversicherung nach dem 12. März 1938 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich, sofern der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  2. Absatz 2Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten auch
    1. Litera a
      Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist,
    2. Litera b
      Zeiten, für die erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren,
    3. Litera c
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt worden ist oder als zurückgezahlt gilt, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist,
    4. Litera d
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist,
    5. Litera e
      Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach Paragraph 531, eine Nachversicherung als durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag als geleistet gilt.
    Paragraph 225, Absatz 4, gilt entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4Bei Anwendung des Absatz eins, gelten Beitragszeiten
    1. Ziffer eins
      der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter,
    2. Ziffer 2
      der ehemaligen österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung und der Angestelltenversicherung nach dem Reichsangestelltenversicherungsgesetz als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten,
    3. Ziffer 3
      der ehemaligen österreichischen Provisionsversicherung der Bergarbeiter und Zeiten vollberechtigter Mitgliedschaft bei einer Bruderlade, ferner die Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung nach dem Reichsknappschaftsgesetz und der knappschaftlichen Rentenversicherung nach der Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942, DRGBl. römisch eins Sitzung 509, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    4. Ziffer 4
      der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung auf Grund einer Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Betrieb seit dem 1. Jänner 1939 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

§ 227

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: Abs. 3 vgl. § 658 Abs. 5

Text

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 227,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten
    1. Ziffer eins
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.
    2. Ziffer 2
      die Zeiten
      1. Litera a
        einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft,
      2. Litera b
        einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg,
      3. Litera c
        der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
      nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)
    1. Ziffer 5
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach Paragraph 34, AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 35, AMSG;
    2. Ziffer 6
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog;
    3. Ziffer 7
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 8
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Ziffer 7, anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;
    5. Ziffer 9
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat;
    6. Ziffer 10
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;
    7. Ziffer 11
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
    Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.
  3. Absatz 3Für jeden Ersatzmonat nach Absatz eins, Ziffer eins,, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,). Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
  4. Absatz 4Die Beitragsentrichtung nach Absatz 3, kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
    Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.
  5. Absatz 5Absatz 2, gilt nicht für Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)

§ 227a

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 227 a,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
  2. Absatz 2Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Wahlkinder;
    3. Ziffer 6
      die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.
  3. Absatz 3Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  4. Absatz 4Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5 und 6.
  5. Absatz 5Für den Elternteil,
    1. Ziffer eins
      der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
    besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
    Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
  6. Absatz 6Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

  7. Absatz 8Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach Paragraph 76 b, Absatz 4, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.

§ 228

Text

Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 228,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      1. Litera a
        während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,
      2. Litera b
        sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der Litera a, anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. hat.
      3. Litera c
        eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;
      diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt; soweit die Zeiten der Dienstleistung (Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor dem 1. Juli 1927 liegen und vorher oder nachher nur eine zu einem Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit liegt, zählen auch sie für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres Ausmaßes; sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;
    2. Ziffer 2
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, zu dem nach Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1954,, Beiträge nachentrichtet worden sind, die durch diese Beiträge gedeckten Zeiten;
    3. Ziffer 3
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3; hiebei ist für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.
    4. Ziffer 4
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung – sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre – an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;
    5. Ziffer 4 a
      unabhängig von Ziffer 4, gelten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer von der NS-Militärjustiz verhängten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt; Ziffer eins, letzter Halbsatz ist anzuwenden;
    6. Ziffer 5
      in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte;
    7. Ziffer 6
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat;
    8. Ziffer 7
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Absatz 2, bezeichneten Zeitraumes gelegen ist;
    9. Ziffer 8
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1956 gelegenen Zeiten der im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 11, angegebenen Art nach Maßgabe der jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;
    10. Ziffer 9
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene, nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses;

    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)

  2. Absatz 2Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt.

§ 228a

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 228 a,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten,
    1. Ziffer eins
      die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
    2. Ziffer 2
      die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
    die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  3. Absatz 3Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 229

Text

Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 229,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend angeführten Zweigen der Pensionsversicherung folgende Zeiten:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen:
      1. Litera a
        Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,
      2. Litera b
        Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war, weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,
      3. Litera c
        Zeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson, Angehöriger des Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter,
      1. Litera a
        während derer nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, bzw. des Paragraph 223, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, abgesehen von der Voraussetzung, daß sie im Inland auszuüben war;
    3. Ziffer 3
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
      1. Litera a
        die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt worden sind,
      2. Litera b
        Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß Paragraph 226, Absatz 4, Ziffer 4, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten;
    4. Ziffer 4
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte
      1. Litera a
        die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder
      2. Litera b
        die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, bezeichneten Art
      nachweist.
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Wartezeit zählen die im Absatz eins, angeführten Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
    8 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
    7 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
    6 Monate
    an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
    8 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
    7 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
    6 Monate

an Ersatzzeit als erworben. Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt.

  1. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten nur Beitragszeiten vorliegen.
  2. Absatz 5Absatz 3, gilt ferner für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus der Anwendung des Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, zu vermindern. Die Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, sind bei der Bemessung der Leistung mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl. Nr. 127/1889, behoben worden ist, unter entsprechender Anwendung des Absatz 3, zu berücksichtigen.

§ 229a

Text

Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigter Versicherungszeiten

Paragraph 229 a,
  1. Absatz einsBeitragszeiten gemäß Paragraph 226 und Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228 und 229, die vor dem 1. Jänner 1939 erworben wurden und die in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht als Versicherungszeiten.
  2. Absatz 2Sind unter den im Absatz eins, genannten Versicherungszeiten, auf Grund deren Paragraph 229, Absatz 3,, 4 oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten, die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, so vermindert sich die sich nach Paragraph 229, Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden oder berücksichtigten Zeiten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht bei Anwendung der Paragraphen 308 und 529.

§ 229b

Text

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 229 b,

Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

§ 230

Text

Unwirksame Beiträge.

Paragraph 230,
  1. Absatz einsBeiträge, die nach dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind.
    3. Litera c
      auf Beiträge nach Paragraph 68 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen der Paragraphen 311,, 314, 314a und 531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 7, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 261 b, führen;
    8. Litera h
      auf Beiträge, die nach Paragraph 52, Absatz 4, der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

§ 231

Text

Versicherungsmonate, Begriff

Paragraph 231,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:

  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den Paragraphen 227 a und 228a:
    1. Litera a
      Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.
    2. Litera b
      Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.
    Bei Anwendung der Litera a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
    Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
    • Strichaufzählung
      knappschaftliche Pensionsversicherung;
    • Strichaufzählung
      Pensionsversicherung der Angestellten;
      innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten:
      Pensionsversicherungsanstalt,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    • Strichaufzählung
      Pensionsversicherung der Arbeiter;
      innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:
      Pensionsversicherungsanstalt,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
    Die Bestimmungen des Paragraph 244, Absatz 2 und des Paragraph 249, Absatz eins, bleiben hievon unberührt.
  2. Ziffer 2
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. Ziffer 3
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227 a und 228a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a wegfallen.
  4. Ziffer 4
    Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. Litera a
      die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;
    2. Litera b
      die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.

§ 232

Text

Versicherungsmonate, Arten.

Paragraph 232,
  1. Absatz einsDer einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im Paragraph 231, Ziffer eins, drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge. Ein Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.
  2. Absatz 2Absatz eins, erster Satz ist entsprechend bei der Feststellung anzuwenden, welchem Zweige der Pensionsversicherung ein Versicherungsmonat zugehört. Haben die Versicherungszeiten keines beteiligten Zweiges der Pensionsversicherung das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Zugehörigkeit des Versicherungsmonates zu einem Zweige der Pensionsversicherung nach folgender Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter.
  3. Absatz 3Absatz eins, erster Satz ist auch entsprechend anzuwenden, wenn festzustellen ist, bei welchem der mehreren Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ein Versicherungsmonat erworben ist. Hiebei gelten als erworben
    1. Litera a
      Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1948 bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die damals ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
    2. Litera b
      Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die während der Ersatzzeit ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
    3. Litera c
      Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die letzte vorangegangene beziehungsweise die erste nachfolgende Versicherungszeit erworben worden ist,
    4. Litera d
      Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die erste nachfolgende Beitragszeit erworben worden ist oder als erworben gilt.
    Haben die bei keinem der beteiligten Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erworbenen Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so ist der Monat in folgender Reihenfolge zuzuweisen: Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

§ 233

Text

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 233,
  1. Absatz einsFür die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 240,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 242,), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228a,
    leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
  2. Absatz 2Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228a,
    Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228a,
    leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
  3. Absatz 3Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

§ 234

Text

Neutrale Monate.

Paragraph 234,
  1. Absatz einsAls neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:
    1. Ziffer eins
      die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
      1. Litera a
        eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
      2. Litera b
        eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
      3. Litera c
        eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
      hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ruhte;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
    4. Ziffer 4
      Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
    5. Ziffer 5
      Zeiten, während derer der Versicherte Krankengeld (Wochengeld) oder Rehabilitationsgeld auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog, ferner Zeiten einer auf Grund gesetzlicher Versicherung oder der gesetzlichen Fürsorge für die Opfer des Krieges oder des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich gewährten Anstalts(Heilstätten)pflege und nach dem 31. Dezember 1945 gelegene Zeiten einer auf Krankheit gegründeten Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser als solcher nicht krankenversicherter Personen; den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers sowie die Zeiten, während derer Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber bestanden hat, gleich;
    6. Ziffer 6
      Zeiten, während derer der Versicherte
      1. Litera a
        wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder
      2. Litera b
        nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in Litera a, genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. Ziffer 8
      Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1939 und dem 31. Dezember 1955, die von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei gewesen sind, für die aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pensionsversicherungspflicht gegeben wäre;
    2. Ziffer 9
      Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist;
    3. Ziffer 10
      Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes;
    4. Ziffer 11
      Zeiten im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins,, die zur Selbstversicherung berechtigt hätten.
  2. Absatz 2Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen.
  3. Absatz 3Die neutralen Zeiten sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist. Neutrale Zeiten verschiedener Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

§ 235

Text

Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche

Paragraph 235,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ist – abgesehen von den in den Abschnitten römisch II bis römisch IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
    1. Litera a
      der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 148 c und 148d BSVG, Paragraphen 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 148 e, BSVG, Paragraph 92, B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,)
    1. Litera c
      der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.

§ 236

Text

Erfüllung der Wartezeit

Paragraph 236,
  1. Absatz einsDie Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. Ziffer eins
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. Litera b
        wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. Litera a
        für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
      1. Litera c
        für den Knappschaftssold 240 Monate.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  3. Absatz 3Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 2, neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  4. Absatz 4Die Wartezeit ist auch erfüllt
    1. Ziffer eins
      für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
      1. Litera a
        mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
      2. Litera b
        Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
    1. Ziffer 3
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, beruhen, erworben sind.
  5. Absatz 4 aAls Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116 a, GSVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
    2. Ziffer 2
      sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
    Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,)

  6. Absatz 5Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Absatz 6,) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach Paragraph 14, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.
  7. Absatz 6Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,
    1. Litera a
      wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
    2. Litera b
      wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

§ 238

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 238,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 242,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden. Paragraph 122, Absatz eins, vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. Ziffer eins
      um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 227 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. Ziffer 2
      um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14b AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen erworbenen Beitragsmonate.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. Litera b
        Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. Litera c
        Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198, bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 161, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. Ziffer 3
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz enthalten;
    5. Ziffer 5
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  4. Absatz 4Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 239

Text

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a,, 228a)

Paragraph 239,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,
  2. Absatz 2Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5,, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a,, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

§ 240

Text

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 240,

Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den Paragraphen 261, ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß Paragraph 261, Absatz 3, Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

§ 241

Text

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 241,

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, Absatz eins, nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, sind hiebei zu berücksichtigen.

§ 242

Text

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 242,
  1. Absatz einsDie für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 7 und 9 zu berechnen.
  2. Absatz 2Tagesbeitragsgrundlage:
    1. Ziffer eins
      Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 243,, 244 und 251 Absatz 4,) in jedem Beitragsjahr (Absatz 10,) wird eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Ziffer 2 und 3 geteilt wird.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht.
    3. Ziffer 3
      Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.
    4. Ziffer 4
      Folgende Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 243,, 244 und 251 Absatz 4,, die gemäß Ziffer eins, heranzuziehen sind, sind zu vervielfachen, und zwar
      1. Litera a
        Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d, nach Paragraph 244, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, sowie nach Paragraph 250, Absatz 3, aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt;
      2. Litera b
        Beitragsgrundlagen nach Paragraph 251, Absatz 4,, soweit es sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt bzw. sie mit 0,51 € für den Kalendertag (15,26 € für den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (Paragraph 500,) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, soweit es sich um Beträge nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes handelt, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt.
      Die in Betracht kommenden Faktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage (Absatz 2, Ziffer eins,) ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 232, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 233, Absatz eins und Paragraph 251 a, Absatz 8,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 3, zu vervielfachen.

  1. Absatz 4Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage), soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 3, zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

  1. Absatz 5Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.
  2. Absatz 6Der Summe der Jahresbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr gemäß Absatz 3 und 4 sind Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und (oder) gemäß Paragraph 118 c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vor, sind diese ebenfalls zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 7Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 6, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
  4. Absatz 8Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 7 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
  5. Absatz 9Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 7, bzw. Absatz 8,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt nach Paragraph 261 b, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufzuwerten.
  6. Absatz 10Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
  7. Absatz 11Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.

§ 243

Text

Beitragsgrundlage in normalen Fällen

Paragraph 243,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den Paragraphen 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b,, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, in den Fällen des Paragraph 314 a, Absatz 5, der danach als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12,, 19a oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach Paragraph 470, Absatz 3,, für nach Paragraph 108, des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
      1. Litera a
        wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
      2. Litera b
        wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;
      3. Litera c
        abweichend von Litera a, in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 0,61 €, bei weiblichen Versicherten 0,48 € für den Kalendertag (18,17 € bzw. 14,53 € für den Kalendermonat);
      4. Litera d
        ebenfalls abweichend von Litera a, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse römisch IX, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse römisch VII, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse römisch VI, weibliche Versicherte der Beitragsklasse IV;
      5. Litera e
        gleichfalls abweichend von Litera a, in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des Paragraph 80 a, SV-ÜG. 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages;
      6. Litera f
        nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera a und e das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte;
      7. Litera g
        nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, der nach Paragraph 314, Absatz 4, bzw. nach Paragraph 314 a, Absatz 5, als Entgelt geltende Betrag;
      8. Litera h
        für nach Paragraph 96, Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als Beitragszeiten nach Paragraph 226, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)
  2. Absatz 2Für Beitragszeiten nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz sowie für Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nach Paragraph 229 b, ist eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen.

§ 244

Text

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Paragraph 244,
  1. Absatz einsFalls für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, unter Bedachtnahme auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag 0,51 €.
  2. Absatz 2Wurde für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten der Beitrag zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflichtversicherung oder für die freiwillige Versicherung in einer Beitrags(Gehalts)klasse entrichtet, so gilt als Beitragsgrundlage der in der Anlage 2 angegebene Betrag, wenn jedoch eine höhere Beitragsklasse vorgemerkt ist, der in dieser Anlage für die höchste Beitrags(Gehalts)klasse angegebene Betrag.
  3. Absatz 3Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 12, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im Paragraph 242, Absatz 6, bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,)

§ 245

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung.

Paragraph 245,
  1. Absatz einsHat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im Paragraph 221, angeführten Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nur Versicherungsmonate eines Zweiges der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte diesem Zweige leistungszugehörig.
  3. Absatz 3Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte dem Zweige, in dem die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, dem Zweige leistungszugehörig, in dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt.
  4. Absatz 4Für die Anwendung der Absatz 2 und 3 zählen neutrale Monate, während derer ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben war, als Versicherungsmonate des Zweiges der Pensionsversicherung, der von dem die Leistung (Gesamtleistung) auszahlenden Versicherungsträger durchgeführt wird. Trifft hiebei jedoch ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Versicherungszeiten aus einem anderen Zweig der Pensionsversicherung zusammen, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  5. Absatz 5Ein Versicherter, der aus der Pensionsversicherung der Arbeiter zur Pensionsversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung oder aus der Pensionsversicherung der Angestellten zur knappschaftlichen Pensionsversicherung übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfalle der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) herbeigeführt ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls dem Zweige leistungszugehörig, dem er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versicherungszugehörig war.
  6. Absatz 6Für die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sind Versicherte dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem sie zuletzt versichert waren, Pensionisten dem Zweig leistungszugehörig, aus dem ihnen der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge als Versicherter. Die Leistungszugehörigkeit der Angehörigen für die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge richtet sich nach der Leistungszugehörigkeit des Versicherten bzw. des Pensionisten für derartige Leistungen.
  7. Absatz 7Abweichend von den Absatz eins bis 6 bleibt ein Versicherter, der
    1. Ziffer eins
      mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben hat und
    2. Ziffer 2
      wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) nach dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist,
    jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig.
  8. Absatz 8Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.

§ 246

Text

Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.

Paragraph 246,

Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach Paragraph 245, leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des Paragraph 245, zu bestimmen.

§ 247

Text

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247,
  1. Absatz einsDer leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist Paragraph 223, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 247a

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247 a,

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 247, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 248

Text

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

Paragraph 248,
  1. Absatz einsFür Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den Paragraphen 70,, 248a, 248b, 248c, 249 und 250 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension aus eigener Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftspension nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5. Bei der Knappschaftspension gebührt der besondere Steigerungsbetrag in halber Höhe.
  2. Absatz 2Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit folgenden Beträgen anzusetzen:
    1. Litera a
      bei gesonderter Beitragsleistung zur Höherversicherung mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;
    2. Litera b
      bei Beitragsleistung zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag.
    Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,), soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.
  3. Absatz 3Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955, aber vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 aber vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.
  4. Absatz 4Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  5. Absatz 5Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 4, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

§ 248a

Text

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 a,

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, oder Paragraph 228 a, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 248b

Text

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 b,

Für Versicherte, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 6,) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.

§ 248c

Text

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 248 c,
  1. Absatz einsWird neben dem Bezug einer Alterspension (Knappschaftsalterspension) ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Absatz 2, zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.
  3. Absatz 3Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

§ 249

Text

Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 249,
  1. Absatz einsEine Höherversicherung ist anzunehmen, wenn Versicherungszeiten aus den Jahren 1939 bis 1946 oder aus der Zeit ab dem 1. Jänner 1951 bis zum 31. Dezember 1955 oder wenn Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus der Zeit vom 1. Juli 1927 bis 31. Dezember 1938 sich zeitlich decken und die Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung übersteigt. Hiebei gilt für jeden Beitragstag folgender Hundertsatz des Überschreitungsbetrages als zur Höherversicherung geleisteter Beitrag:
    1. Litera a
      10 v. H., wenn sich Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Pensionsversicherung der Angestellten decken,
    2. Litera b
      18,5 v. H., bei Angestellten 21,5 v. H., wenn sich Versicherungszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung decken.
    Wenn sich Versicherungszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Versicherungszeiten einer anderen Pensionsversicherung decken, ist der Hundertsatz nach Litera a, oder nach Litera b, anzuwenden, je nachdem, welche Versicherungszeit bei entsprechender Anwendung des Paragraph 232, vorangeht.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auf sich deckende Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus den Jahren 1939 bis 1942, die auf derselben Beschäftigung (Dienstverpflichtung) beruhen, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit in einem Kalenderjahr Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 174,41 € oder zwei Montasbezüge (acht Wochenbezüge) überschreiten, ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.

§ 250

Text

Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 250,
  1. Absatz einsFür Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens 60 Beitragsmonate bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten (Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG. 1938 und Paragraph 54, AngVG. 1928) erworben hatten, sowie für Versicherte, die am 31. Dezember 1939 mindestens 60 Monate an Mitgliedszeiten bei dem Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, dem Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft oder dem Pensionsinstitut der Grazer Tramwaygesellschaft in Graz zurückgelegt hatten, gelten die sich aus den Absatz 2 bis 4 ergebenden Besonderheiten.
  2. Absatz 2Wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, die im Bescheid zur Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise zum 31. Dezember 1939 festgestellte Bemessungsgrundlage; sie ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Beitragsklasse J gilt als Beitragsgrundlage nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag von 130,81 €.
  4. Absatz 4Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, für die der Beitrag in der Beitragsklasse J oder ein Zusatzbeitrag neben dem Beitrag zur Pflichtversicherung entrichtet wurde, wird eine Höherversicherung angenommen; hiebei gilt als zur Höherversicherung geleisteter Beitrag:
    1. Litera a
      4,36 € für jeden Beitrag in der Beitragsklasse J,
    2. Litera b
      8,72 € für jeden Zusatzbeitrag vor dem 1. Jänner 1947,
    3. Litera c
      5,81 € für jeden Zusatzbeitrag nach dem 31. Dezember 1946.
    Für die Aufwertung dieser Beiträge ist Paragraph 248, Absatz 2, vorletzter Satz entsprechend anzuwenden.

§ 251

Text

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

Paragraph 251,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  1. Absatz 4Zeiten, für die nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 0,51 € für den Kalendertag (15,26 € für den Kalendermonat).
  2. Absatz 5Die Vorschriften des Absatz 4, gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

§ 251a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 251 a,
  1. Absatz einsHat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 253 f, (Paragraph 270 b,, Paragraph 276 f,) und des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
  3. Absatz 3Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate in mehreren der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Für die Anwendung der Absatz eins bis 3
    1. Litera a
      zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG,
      • Strichaufzählung
        leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
      • Strichaufzählung
        Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228a,
      • Strichaufzählung
        leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
      bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem GSVG,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem BSVG.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)
  5. Absatz 5Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (der Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.
  6. Absatz 6Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt römisch VI) sind
    1. Litera a
      Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Absatz 4, Litera b, ;,
    2. Litera b
      Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.
    Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
  7. Absatz 7Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.
  8. Absatz 8Ist ein Versicherter nach den Absatz 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (Paragraph 246,) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Höherversicherung nach Paragraph 141, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und nach Paragraph 132, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 248,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

§ 252

Text

Kinder

Paragraph 252,
  1. Absatz einsAls Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  2. Absatz 2Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  3. Absatz 3Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

§ 253

Text

ABSCHNITT römisch II.

Pensionsversicherung der Arbeiter.

Alterspension

Paragraph 253,
  1. Absatz einsAnspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 253e

Text

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 253 e,
  1. Absatz einsAnspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz eins, nicht vorliegen, jedoch
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.
    Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des Paragraph 255, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
  6. Absatz 6Die Paragraphen 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Absatz eins,, für den Anspruch auf Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach Paragraph 367, Absatz 4, zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig (Absatz 3,) und zumutbar (Absatz 4,) sind.

§ 253f

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 253 f,
  1. Absatz einsPersonen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder 3 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  3. Absatz 3Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, so ist Paragraph 302, Absatz 4, anzuwenden.

§ 254

Text

Invaliditätspension.

Paragraph 254,
  1. Absatz einsAnspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 255,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 253 e, besteht,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
  3. Absatz 4Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Absatz eins,), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde,
    2. Ziffer 2
      er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 5, gilt,
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  4. Absatz 6Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 91,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
  5. Absatz 7Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 897,58 € Anmerkung 1) bis 1 346,41 € Anmerkung 2) sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 346,41 € Anmerkung 2) bis 1 795,16 € Anmerkung 3) sind 40% und
      3. Litera c
        über 1 795,16 € Anmerkung 3) sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 8Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 7, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ;,
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 177,25 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 196,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 220,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 241,97 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 260,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 283,29 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 357,72 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 489,42 €

Anmerkung 2: für 2017: 1 765,94 €

für 2018: 1 794,20 €
für 2019: 1 830,08 €
für 2020: 1 863,02 €
für 2021: 1 890,97 €
für 2022: 1 925,01 €
für 2023: 2 036,66 €
für 2024: 2 234,22 €

Anmerkung 3: für 2017: 2 354,50 €

für 2018: 2 392,17 €
für 2019: 2 440,01 €
für 2020: 2 483,93 €
für 2021: 2 521,19 €
für 2022: 2 566,57 €
für 2023: 2 715,43 €
für 2024: 2 978,83 €)

§ 255

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
zu Abs. 4: vgl. § 666 Abs. 4

Text

Begriff der Invalidität.

Paragraph 255,

War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.

  1. Absatz 2Ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306, sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a und von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG.
  2. Absatz 2 aAls Ende der Ausbildung nach Absatz 2, gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r.
  3. Absatz 3War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  4. Absatz 3 aWar die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG gemeldet war,
    3. Ziffer 3
      mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
    4. Ziffer 4
      nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  5. Absatz 3 bTätigkeiten nach Absatz 3 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
  6. Absatz 4Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
    1. Ziffer eins
      neutrale Monate nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
    2. Ziffer eins a
      Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
    3. Ziffer 2
      Monate des Bezuges von Krankengeld nach Paragraph 138,, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.
  7. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
  8. Absatz 6Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
  9. Absatz 7Als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

§ 255a

Text

Feststellung der Invalidität

Paragraph 255 a,

Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.

§ 255b

Text

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 255 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Paragraph 223, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 257

Text

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 257,

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.

§ 258

Text

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 258,
  1. Absatz einsAnspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
  2. Absatz 2Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
    1. Ziffer eins
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
      1. Litera a
        die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
      2. Litera b
        die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
      3. Litera c
        die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
    3. Ziffer 3
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Ziffer 2, bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
    Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und 255 Absatz 3, als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
  4. Absatz 4Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  5. Absatz 5Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 259

Text

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 259,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 258,, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

§ 260

Text

Waisenpension.

Paragraph 260,

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 261

Text

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

Paragraph 261,
  1. Absatz einsDie Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).
  2. Absatz 2Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Handelt es sich jedoch um eine Invaliditätspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 4 aAuf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach Paragraph 6, APG.
  6. Absatz 5Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Absatz 3, zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), – nach der Verminderung nach Absatz 4, – höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3 und nach der Verminderung nach Absatz 4, höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  7. Absatz 7Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 4, für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.

§ 261c

Text

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 261 c,
  1. Absatz einsAnspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236,) eine Erhöhung um 5,1% der nach Paragraph 261, errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) betragen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 262

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 262,
  1. Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.

§ 262a

Text

Frühstarterbonus

Paragraph 262 a,
  1. Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2) begrenzt.
  2. Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. Absatz 3An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1,03 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1,07 €

Anmerkung 2: für 2023: 61,86 €

für 2024: 64,03 €)

§ 264

Text

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 264,
  1. Absatz einsDas Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
    1. Ziffer eins
      das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    2. Ziffer 2
      das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
    4. Ziffer 4
      Anspruch auf Invaliditätspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 261, Absatz 3, Monate bei der Invaliditätspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 607, Absatz 11, (Paragraph 261 b, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des Paragraph 248 c, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.
    Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) zuzuschlagen.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.
  4. Absatz 4Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  5. Absatz 5Als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins und 1a,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 248,) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
        • Strichaufzählung
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        • Strichaufzählung
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      11. Litera k
        sonstiger nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      12. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  6. Absatz 5 aIst die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  7. Absatz 5 bIst die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  8. Absatz 6Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  9. Absatz 6 aÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,)
    das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 (Paragraph 45,), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  10. Absatz 7Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
  11. Absatz 7 aDie Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 6 a, vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
  12. Absatz 7 bGebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.
  13. Absatz 8Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  14. Absatz 9Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  15. Absatz 10Die Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Litera a
        die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Litera b
        nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 925,32 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 956,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 995,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 2 031,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 2 061,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 098,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 220,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 435,86 €)

§ 265

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 265,
  1. Absatz einsDer Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (Paragraph 258,), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach Paragraph 258, Absatz 2,, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat.
  2. Absatz 2Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 h, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 266

Text

Waisenpension, Ausmaß

Paragraph 266,

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins,

§ 269

Text

Abfindung.

Paragraph 269,
  1. Absatz einsAnspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236,) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (Paragraph 252,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2Die Abfindung beträgt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen (Paragraph 242, Absatz eins,) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,).
  3. Absatz 3Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach Paragraph 265, Absatz 2, oder ein Anspruch nach Paragraph 259, in Verbindung mit Paragraph 265, wieder auflebt.

§ 270

Text

ABSCHNITT römisch III.
Pensionsversicherung der Angestellten.

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 270,

In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt römisch II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.

§ 270a

Text

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 270 a,

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 273 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 270b

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 270 b,
  1. Absatz einsPersonen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, oder 2 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  3. Absatz 3Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, so ist Paragraph 302, Absatz 4, anzuwenden.

§ 271

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Berufsunfähigkeitspension.

Paragraph 271,
  1. Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 270 a, besteht,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 273

Text

Begriff der Berufsunfähigkeit.

Paragraph 273,
  1. Absatz einsAls berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  3. Absatz 3Paragraph 255, Absatz 3 a und 3b sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 273a

Text

Feststellung der Berufsunfähigkeit

Paragraph 273 a,

Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, oder im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.

§ 273b

Text

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 273 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Paragraph 223, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 274

Text

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

Paragraph 274,

Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die Paragraphen 261 und 262 entsprechend.

§ 275

Text

ABSCHNITT römisch IV.
Knappschaftliche Pensionsversicherung.

Knappschaftssold.

Paragraph 275,
  1. Absatz einsAnspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

§ 276

Text

Knappschaftsalterspension

Paragraph 276,
  1. Absatz einsFür die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt Paragraph 253, entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der Paragraphen 261 und 261c sind die Paragraphen 284 und 284c zu beachten.
  2. Absatz 2Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt hat.

§ 276e

Text

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 276 e,

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 280 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 276f

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 276 f,
  1. Absatz einsPersonen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder 3 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  3. Absatz 3Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, so ist Paragraph 302, Absatz 4, anzuwenden.

§ 277

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Knappschaftspension.

Paragraph 277,
  1. Absatz einsAnspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstunfähigkeit (Paragraph 278,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
    2. Ziffer 2
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

§ 278

Text

Begriff der Dienstunfähigkeit.

Paragraph 278,

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszuüben.

§ 279

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Knappschaftsvollpension.

Paragraph 279,
  1. Absatz einsAnspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 280,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 276 e, besteht,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 280

Text

Begriff der Invalidität.

Paragraph 280,

Als invalid gilt der Versicherte, der die im Paragraph 255, angeführten Voraussetzungen erfüllt.

§ 280a

Text

Feststellung der Invalidität

Paragraph 280 a,

Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.

§ 280b

Text

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 280 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Paragraph 223, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 281

Text

Bergmannstreuegeld.

Paragraph 281,
  1. Absatz einsFällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes an, so besteht auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn der Versicherte mindestens ein volles Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder einer ihr gleichgestellten Tätigkeit (Absatz 3,) aufweist und während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen hat oder beziehen hätte können.
  2. Absatz 2Sind im Zeitpunkte des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Pensionen zu. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, gebührt das Bergmannstreuegeld der Reihe nach folgenden Angehörigen, wenn der Versicherte deren Unterhalt vorwiegend bestritten hat: dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn, den übrigen Kindern, den Eltern, den Geschwistern; mehreren hienach anspruchsberechtigten Angehörigen gebührt das Bergmannstreuegeld zu gleichen Teilen.
  3. Absatz 3Als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit gelten die in der Anlage 10 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten nicht als unterbrochen,
    1. Litera a
      wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
    2. Litera b
      wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

§ 282

Text

Hinterbliebenenpensionen.

Paragraph 282,

Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Paragraphen 257 bis 260.

§ 283

Text

Knappschaftssold, Ausmaß

Paragraph 283,

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 80,30 € Anmerkung 1) . An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

(______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 105,33 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 107,02 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 109,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 111,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 112,79 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 114,82 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 121,48 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 133,26 €)

§ 284

Text

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)pension, Ausmaß

Paragraph 284,

Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt Paragraph 261, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
  3. Ziffer 3
    Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2% der Leistung sind jeweils 4,45% der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575% der Leistung, handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung.
  4. Ziffer 4
    An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 284c

Text

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 284 c,

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist Paragraph 261 c, so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.

§ 285

Text

Knappschaftspension, Ausmaß

Paragraph 285,
  1. Absatz einsDie Knappschaftspension besteht aus den in den Paragraphen 261, Absatz eins und 284 Ziffer eins, angeführten Bestandteilen.
  2. Absatz 2Die Höhe des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte, wobei für jeden Versicherungsmonat ein Zehntel eines Steigerungspunktes gebührt.
  3. Absatz 3Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,15% der Bemessungsgrundlage. Paragraph 284, Ziffer eins, zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.

§ 286

Text

Kinderzuschüsse.

Paragraph 286,

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt Paragraph 262, entsprechend.

§ 286a

Text

Frühstarterbonus

Paragraph 286 a,
  1. Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2) begrenzt.
  2. Absatz 2Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. Absatz 3An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1,03 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1,07 €

Anmerkung 2: für 2023: 61,86 €

für 2024: 64,03 €)

§ 288

Text

Bergmannstreuegeld, Ausmaß.

Paragraph 288,
  1. Absatz einsDas Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (Paragraph 281, Absatz 3,), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 204,70 € Anmerkung 1), insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.

(________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 580,07 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 605,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 637,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 666,93 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 691,93 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 722,38 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 822,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 999,04 €)

§ 289

Text

Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß

Paragraph 289,

Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die Paragraphen 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3, das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.

§ 291

Text

Abfindung.

Paragraph 291,

Paragraph 269, ist entsprechend anzuwenden.

§ 292

Text

ABSCHNITT V
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 292,
  1. Absatz einsErreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
  2. Absatz 2Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
  4. Absatz 4Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
    1. Litera a
      die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
    2. Litera b
      die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
    3. Litera c
      die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
    4. Litera d
      Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
    5. Litera e
      Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
    7. Litera g
      einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
    8. Litera h
      von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
    9. Litera i
      nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3,, 33 Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
    10. Litera k
      Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;
    11. Litera l
      Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 8, bzw. Absatz 9, zur Anwendung gelangt;
    12. Litera m
      nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
    13. Litera n
      das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
    14. Litera o
      Versehrtengeld nach Paragraph 149 g, Absatz 3, BSVG;
    15. Litera p
      Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € Anmerkung 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;
    Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben)
    1. Litera r
      das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes.
    2. Litera s
      der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 299 a, ;,
    3. Litera t
      die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.
  5. Absatz 5Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) dieses Betriebes zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 28, Litera d,, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

  6. Absatz 7Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
  7. Absatz 8Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 10,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
    1. Ziffer eins
      für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa,
    gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 7, ist entsprechend anzuwenden.“
  8. Absatz 9Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
  9. Absatz 10Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 8, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 11, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
  10. Absatz 11Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
  11. Absatz 12Als Einheitswert im Sinne der Absatz 8,, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
  12. Absatz 13In den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 8,, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
  13. Absatz 14Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 309,93 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 327,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 359,72 €

Anmerkung 2: für 2022: 245,20 €

für 2023: 252,80 €
für 2024: 261,65 €

Anmerkung 3: für 2022: 65,00 €

für 2023: 67,00 €
für 2024: 69,00 €)

§ 293

Text

Richtsätze

Paragraph 293,
  1. Absatz einsDer Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben
        1751,56 € (Anm. 1),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen
        1 110,26 € (Anm. 2),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259
      1 110,26 € (Anm. 2),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        408,36 € (Anm. 3),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        613,16 € (Anm. 4),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        725,67 € (Anm. 5),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        1 110,26 € (Anm. 2).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. Absatz 2An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €

Anmerkung 2: für 2024: 1 217,96 €

Anmerkung 3: für 2024: 447,97 €

Anmerkung 4: für 2024: 672,64 €

Anmerkung 5: für 2024: 796,06 €

Anmerkung 6: für 2024: 187,93 €)

§ 294

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 294,
  1. Absatz einsBei Anwendung des Paragraph 292, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2000,)
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (Paragraph 292, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 295

Text

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 295,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Anwendung der Paragraphen 90,, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.

§ 296

Text

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 296,
  1. Absatz einsDie Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292,) und den gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293,) andererseits.
  2. Absatz 2Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 3Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
  4. Absatz 4Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.
  5. Absatz 5Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.
  6. Absatz 6Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß Paragraph 293, jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
    2. Ziffer 2
      Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.
    3. Ziffer 3
      Die Summe gemäß Ziffer eins und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß Paragraph 294, anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß Paragraph 292, Absatz 5,, 7, 8, 10 und 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.

§ 297

Text

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 297,

Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

§ 298

Text

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 298,
  1. Absatz einsDer Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 296, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
  3. Absatz 3Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.

§ 299

Text

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 299,
  1. Absatz einsDie Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.
  2. Absatz 2Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
  3. Absatz 3Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

§ 299a

Text

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Paragraph 299 a,
  1. Absatz einsLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € Anmerkung 1) nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € Anmerkung 1) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € Anmerkung 2) begrenzt.
  3. Absatz 3Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € Anmerkung 3) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € Anmerkung 3) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € Anmerkung 4) begrenzt.
  5. Absatz 5Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € Anmerkung 5) nicht übersteigt.
  6. Absatz 6Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € Anmerkung 5) und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 294, Absatz 4 und ist mit 383,03 € Anmerkung 6) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
  7. Absatz 7Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
    1. Ziffer eins
      bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    2. Ziffer 2
      bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4,, 116a oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 107a oder 107b BSVG),
    wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
  8. Absatz 8Das Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 292, Absatz 3 bis 13 und
    3. Ziffer 3
      den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 294, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
  9. Absatz 9An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  10. Absatz 10Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 292, Absatz 14,, 293 Absatz 3,, 295, 296 Absatz 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 113,48 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 141,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 208,06 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 325,24 €
Anmerkung 2: für 2021: 151,50 €
für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
Anmerkung 3: für 2021: 1 339,99 €
für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
Anmerkung 4: für 2021: 389,20 €
für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
Anmerkung 5: für 2021: 1 808,73 €
für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
Anmerkung 6: für 2021: 388,78 €
für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €)

§ 300

Text

ABSCHNITT VI
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 300,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten, Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Diese Maßnahmen dienen nach Möglichkeit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederherzustellen.
  3. Absatz 4Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 155 und 307d) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

§ 301

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 301,
  1. Absatz einsZur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der Paragraphen 253 e,, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Absatz 2Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 260,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 304, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

§ 302

Text

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 302,
  1. Absatz einsDie medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer eins a
      Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
    3. Ziffer eins b
      Maßnahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation;
    4. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 202 ;,
    5. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins bis 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen nach Absatz eins, werden vom Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der von einem Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des Paragraph 154 a, zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang stehen. Der Pensionsversicherungsträger hat in diesen Fällen dem Krankenversicherungsträger anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

§ 303

Text

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 303,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.

§ 304

Text

Soziale Maßnahmen

Paragraph 304,
  1. Absatz einsDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 201, Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, nicht gewährt werden.
  3. Absatz 3Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden können.

§ 305

Text

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

Paragraph 305,

Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 306

Text

Übergangsgeld

Paragraph 306,
  1. Absatz einsDer Pensionsversicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) oder Umschulungsgeld (Paragraph 39 b, AlVG) besteht. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der mit der Gewährung dieser Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang steht.
  2. Absatz 2Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 123,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Das Übergangsgeld nach Absatz 2, gebührt mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage; ist das sonst gebührende Krankengeld höher, gebührt das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß dieses Betrages.
  4. Absatz 4Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. Geldleistungen nach dem AlVG oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 123,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
  6. Absatz 6Der Pensionsversicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im Paragraph 301, Absatz 2, bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (Paragraph 123,) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

§ 306a

Text

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 306 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.

§ 307

Text

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 307,

Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.

§ 307a

Text

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz

Paragraph 307 a,
  1. Absatz einsDer Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der Fälle der Paragraphen 253 f,, 270b und 276f – einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice und Einrichtungen übertragen, die solche Maßnahmen durchführen. Er hat dem Arbeitsmarktservice und diesen Einrichtungen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was diese an Leistungen gewährt hätten, wäre ein Begehren auf solche Maßnahmen gestellt worden.
  3. Absatz 3Die beteiligten Versicherungsträger bzw. der Pensionsversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
  4. Absatz 4Die Pensionsversicherungsträger haben für Fälle, in denen sie nach Paragraph 367, Absatz 4, festgestellt haben, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach Paragraph 16, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,.
  5. Absatz 5Der Pensionsversicherungsträger hat die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) dem Arbeitsmarktservice zu übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach Paragraph 16, AMPFG.

§ 307b

Text

Versagung

Paragraph 307 b,

Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.

§ 307c

Text

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 307 c,

Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck hat der Dachverband entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen sowie in den gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 20, zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander und zwischen den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie den Bundesländern;
  2. Ziffer 2
    das Verfahren zur rechtzeitigen Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation (Früherfassung);
  3. Ziffer 3
    die Kostentragung der Träger der Rehabilitation bei der Gewährung von Hilfsmitteln;
  4. Ziffer 4
    die Information und Beratung über Ziel und Möglichkeiten der Rehabilitation;
  5. Ziffer 5
    die Koordination der Versicherungsträger bei der Errichtung und beim Ausbau von Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
  6. Ziffer 6
    Grundsätze für die Gewährung der sozialen Maßnahmen der Rehabilitation;
  7. Ziffer 7
    Grundsätze für die Bemessung des Beitrages zu den Kosten des Unterhaltes (Paragraphen 199 und 306);
  8. Ziffer 8
    Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation für die im Paragraph 300, Absatz eins, bezeichneten Pensionsbezieher.

§ 307d

Text

Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 d,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage:
    1. Ziffer eins
      Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,);
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    Paragraph 155, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. Absatz 4Die Pensionsversicherungsträger können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. Absatz 5Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  6. Absatz 6Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.

§ 307e

Text

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 e,
  1. Absatz einsFür die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 307 d, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123,) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß Paragraph 195, Absatz 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den Paragraphen 16 a und 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. Absatz 5,) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,).
  3. Absatz 3Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

§ 307f

Text

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 307 f,

Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 90, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 307 d, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 307 e, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 90, ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.

§ 307g

Text

Kompetenzzentrum Begutachtung

Paragraph 307 g,
  1. Absatz einsFür die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten wird bei der Pensionsversicherungsanstalt ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet. Zur Klärung arbeitsmarktbezogener Fragen ist bei Bedarf ein sachkundiger Vertreter/eine sachkundige Vertreterin des Arbeitsmarktservice beizuziehen.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.
  3. Absatz 3Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Dachverbandes (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35,) zu erstellen.
  4. Absatz 4Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, haben die Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.
  5. Absatz 5Die Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können die Erstellung von Gutachten nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum Begutachtung übertragen. Sie haben der Pensionsversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die übertragenen Begutachtungen zu ersetzen. Paragraph 307 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens obliegt in den Fällen der Übertragung der Gutachtenserstellung weiterhin den zuständigen Versicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice.

§ 307h

Text

Gutachtenserstellung

Paragraph 307 h,

Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der Pensionsversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.

§ 308

Text

ABSCHNITT römisch VII.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.

1. UNTERABSCHNITT.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 308,
  1. Absatz einsWird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2,, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Litera c
      Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
    für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz eins aWird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten
    1. Ziffer eins
      für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.

Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins a, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
  2. Absatz 3Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70 und 249 als entrichtet gelten;
    2. Ziffer 2
      Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, GSVG oder nach Paragraph 107, BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen.
    Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 107 a, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3 aIst ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins a, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Absatz 3, Ziffer eins, so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
  4. Absatz 4Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
    1. Ziffer eins
      das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
  5. Absatz 5Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Absatz 7, ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
  6. Absatz 6Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):

Träger der

Angestellte

Arbeiter

männl.

weiblich

männl.

weiblich

Pensionsversicherung der Angestellten

55

40

Pensionsversicherung der Arbeiter

45

30

knappschaftlichen Pensionsversicherung

55

40

45

30

  1. Absatz 7Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
  2. Absatz 8Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 309

Text

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 309,

Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, zu erstatten. Im Fall des Paragraph 308, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.

§ 310

Text

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Paragraph 310,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz eins, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

§ 311

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

Überweisungsbeträge

Paragraph 311,
  1. Absatz einsIst ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 5, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.
  2. Absatz eins aEin Überweisungsbetrag im Sinne des Absatz eins, ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 2Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des Paragraph 308, Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Absatz 5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 3Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (Paragraph 308, Absatz 3,), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  5. Absatz 4Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
  6. Absatz 5Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Paragraph 308, Absatz 2,) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,
  7. Absatz 6Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (Paragraph 49,), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht übersteigen.
  8. Absatz 7Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
  9. Absatz 8Der Überweisungsbetrag erhöht sich – unbeschadet des Paragraph 175, GSVG und des Paragraph 167, BSVG – um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  10. Absatz 9Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Absatz 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.

§ 311a

Text

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

Paragraph 311 a,
  1. Absatz einsEndet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Wurde ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den Paragraphen 308 bis 310 ausgeschlossen.

§ 312

Text

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Paragraph 312,
  1. Absatz einsDie Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses) zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c,, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (Paragraph 313, Absatz 2,), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen.

§ 313

Text

Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

Paragraph 313,
  1. Absatz einsVolle Monate, die berücksichtigt sind
    1. Ziffer eins
      in den an einen Versicherungsträger nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie
    2. Ziffer 2
      in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 2Versicherungsmonate nach Absatz eins, werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

§ 314

Text

ABSCHNITT VIII

Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

Paragraph 314,
  1. Absatz einsScheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
  3. Absatz 3Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Absatz eins, eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieser Versorgung.
  4. Absatz 4Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
  5. Absatz 5Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.
  6. Absatz 6Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 314a

Text

ABSCHNITT IX
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten

Anmerkung, Paragraph 314 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

§ 315

Text

FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

ABSCHNITT römisch eins.
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

1. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.

Paragraph 315,

Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 317 und 318 zu ersetzen.

§ 316

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung.

Paragraph 316,
  1. Absatz einsDer Träger der Krankenversicherung hat dem Träger der Unfallversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit in den ersten vier Wochen nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 317 und 318 zu ersetzen.
  2. Absatz 2Hat der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

§ 317

Text

Ausmaß des Ersatzanspruches.

Paragraph 317,
  1. Absatz einsAls Ersatz nach Paragraph 315 und Paragraph 316, Absatz eins, ist für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:
    1. Litera a
      wenn weder Krankengeld noch Anstaltspflege gewährt wurde, ein Betrag in der Höhe des halben dem Versicherten aus der Krankenversicherung sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
    2. Litera b
      wenn Krankengeld geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1½fachen Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
    3. Litera c
      wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1¾fachen des dem Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,), sofern ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen für diese Anstaltspflege.
  2. Absatz 2Tritt infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit während der Kranken(Heil)behandlung überhaupt nicht ein, so entfällt jede Ersatzpflicht zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Unfallversicherung für die Aufwendungen der Kranken(Heil)behandlung.
  3. Absatz 3Die Einzelabrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche nach Paragraph 315 und Paragraph 316, hat zu unterbleiben, soweit nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Einzelabrechnung zwischen Versicherungsträgern wegen der geringen Zahl der Verrechnungsfälle zuläßt. Die Versicherungsträger, zwischen denen eine Abrechnung nicht stattfindet, haben zu vereinbaren, daß die gegenseitigen Ersatzansprüche durch vierteljährlich von den Trägern der Unfallversicherung an die Träger der Krankenversicherung zu leistende Pauschbeträge abgegolten werden. Die Vereinbarungen haben auch sonstige, die Abrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, Geltungsdauer der Vereinbarung, Auflösungsgründe, zu regeln.
  4. Absatz 4Die Kostenersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nach Paragraph 193, wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht berührt.
  5. Absatz 5In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, Absatz eins und 2 sind von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 315 bis 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach Paragraph 317, Absatz eins, an die Stelle des Krankengeldes ein Sechzigstel des Monatsentgeltes tritt.

§ 318

Text

Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (Paragraph 317, Absatz 3,) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Paragraph 318,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß Paragraph 317, Absatz 3,, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Absatz eins, bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß Paragraph 317, Absatz 3, abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.

§ 319

Text

Geltendmachung des Ersatzanspruches.

Paragraph 319,
  1. Absatz einsIst die Einzelabrechnung der Ersatzansprüche zwischen Versicherungsträgern zugelassen, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, vom ersatzberechtigten Versicherungsträger geltend zu machen.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.

§ 319a

Text

Besonderer Pauschbetrag

Paragraph 319 a,
  1. Absatz einsDie Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.

§ 320

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung.

Anmerkung, Paragraph 320, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

§ 320b

Text

3. UNTERABSCHNITT.

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.

Paragraph 320 b,

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

§ 321

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Gegenseitige Verwaltungshilfe.

Paragraph 321,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zum Dachverband und zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzuwenden.
  3. Absatz 3Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 322

Text

Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.

Paragraph 322,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
  2. Absatz 2Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.

§ 322a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 und 4 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 322 a,
  1. Absatz einsDie sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Dachverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 7 ausgeglichen.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze ab dem Jahr 1998 hat unter Berücksichtigung der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz eins, zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstaltspflege aufgewendete Betrag ist um den Prozentsatz gemäß Absatz 2, erster Satz zu erhöhen (Sollbetrag).
  4. Absatz 4Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstaltspflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997 mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1995 bis 1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr sind diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen.
  5. Absatz 5Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Folgejahres geltend zu machen.
  6. Absatz 6Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Dachverband bis 15. November eines jeden Folgejahres zu melden.
  7. Absatz 7Übersteigen die Ansprüche nach Absatz 5, die Summe der Differenzbeträge nach Absatz 6,, hat der Dachverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Folgejahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen.
  8. Absatz 8Übersteigen die Differenzbeträge nach Absatz 6, die Summe der Ansprüche nach Absatz 5,, hat der Dachverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Absatz 6,) bis 30. November eines jeden Folgejahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen.

§ 322b

Text

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren

Paragraph 322 b,
  1. Absatz einsDer Dachverband hat jährlich bis zum 31. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Oktober 2009, zu ermitteln, wie hoch die Ausfälle an Rezeptgebühren für jeden Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG waren. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle tausend Euro zu runden.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, festgestellten Ausfälle sind über ein Verrechnungskonto so auszugleichen, dass jeder Krankenversicherungsträger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel einen im Verhältnis zu den Aufwänden entsprechend hohen Ausgleich erhält. Dieser Ausgleich ist aus den Einnahmen zu finanzieren, die die Krankenversicherungsträger auf Grund eines Beitragssatzanteiles von 0,15 Prozentpunkten aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, soweit diese durch den Pensionsversicherungsträger zu tragen sind (Hebesätze nach den Paragraphen 73, ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG), erhalten. Die Krankenversicherungsträger haben diese Mittel, soweit sie zum Ausgleich notwendig sind, dem Dachverband zu überweisen. Der Dachverband hat diese Mittel getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten und einschließlich allfälliger Zinseinnahmen vollständig zur Durchführung dieser Bestimmung zu verwenden. Mittel, die zur Finanzierung des Ausgleichs nicht notwendig sind, verbleiben dem jeweiligen Krankenversicherungsträger.

§ 323

Text

ABSCHNITT römisch II.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 323,

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 324

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 324,
  1. Absatz einsUnterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach Paragraph 328, Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
  2. Absatz 2Der Ersatz nach Absatz eins, gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
  3. Absatz 3Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
  4. Absatz 4Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.

§ 325

Text

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 325,
  1. Absatz einsAus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Krankenversicherung gründet.
  2. Absatz 2Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.

§ 326

Text

Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.

Paragraph 326,
  1. Absatz einsAus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
  2. Absatz 2Zu ersetzen sind:
    1. Ziffer eins
      Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
    2. Ziffer 2
      Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.

§ 327

Text

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.

Paragraph 327,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

§ 328

Text

Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.

Paragraph 328,

Kosten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) sind mit einem Betrag abzugelten, der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des halben Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,) zu leisten ist.

§ 329

Text

Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.

Paragraph 329,

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (Paragraphen 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

§ 330

Text

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.

Paragraph 330,
  1. Absatz einsDer Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen aus der Sozialversicherung Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und
    2. Ziffer 2
      der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
  3. Absatz 3Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung aus der Sozialversicherung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

§ 330a

Text

ABSCHNITT IIa

Verbot des Pflegeregresses

Paragraph 330 a,

(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

§ 330b

Text

Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses

Paragraph 330 b,

Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

§ 331

Text

ABSCHNITT römisch III.

Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 331,

Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 332

Text

ABSCHNITT römisch IV.
Schadenersatz und Haftung.

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.

Paragraph 332,
  1. Absatz einsKönnen Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß Paragraph 123, Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über.
  2. Absatz eins aBei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger.
  3. Absatz 2Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  4. Absatz 3Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 333, geht auf den Versicherungsträger nicht über.
  5. Absatz 4Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 5Der Versicherungsträger kann einen im Sinne der Absatz eins bis 4 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Litera b
      der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
    In den Fällen der Litera b, kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 336, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzensgeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  7. Absatz 6Absatz 5, gilt entsprechend für Schadenersatzansprüche gegen einen Schüler im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, sofern dieser im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses dieselbe Schule besucht hat wie der Verletzte oder Getötete.

§ 333

Text

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).

Paragraph 333,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 477,, nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.

§ 334

Text

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.

Paragraph 334,
  1. Absatz einsHat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach Paragraph 213 a,
  2. Absatz 2Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung gemäß Absatz eins, weder aufgehoben noch gemindert.
  4. Absatz 4Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (Paragraph 184,) fordern.
  5. Absatz 5Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.

§ 335

Text

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.

Paragraph 335,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des Paragraph 334, auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft verursacht worden ist.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, haften mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organes oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder des geschäftsführenden Organes beziehungsweise die zur Geschäftsführung berechtigten Personen den Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des Paragraph 334, auch grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Absatz 3Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 8) sowie bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, h, i, l und m in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, die institutionelle Kinderbetreuung oder Beschäftigungstherapie beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.

§ 336

Text

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.

Paragraph 336,

Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß Paragraph 332, aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

§ 337

Text

Verjährung der Ersatzansprüche.

Paragraph 337,
  1. Absatz einsDer Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 334, verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 338

Text

SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Regelung durch Verträge.

Paragraph 338,
  1. Absatz einsDie Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten, Dentistinnen/Dentisten, Primärversorgungseinheiten, Gruppenpraxen, Hebammen, Apothekerinnen/Apothekern, den Erbringerinnen/Erbringern von nach Paragraph 135, der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach Paragraph 151, erbringen, und anderen Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Dachverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Dachverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Durch die Verträge nach Absatz eins, ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Maßgeblich für die ausreichende Versorgung sind die verbindlichen Inhalte der ÖSG- und der RSG-Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG. In Ermangelung einer RSG-Verordnung gilt die an deren Stelle erlassene Verordnung zum Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24 a, G-ZG). Für die Versorgung mit diesen Leistungen können auch eigene Einrichtungen der Versicherungsträger herangezogen werden. Beim Abschluss von Verträgen durch die Krankenversicherungsträger ist sicher zu stellen, dass durch den Vertragsabschluss die Vielfalt der Anbieterinnen und Anbieter gewahrt bleibt und keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen.
  3. Absatz 2 aDie Versicherungsträger haben sich beim Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, an den von der Bundes-Zielsteuerungskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan zu halten. Dieser Großgeräteplan ist nach Abstimmung mit der Sozialversicherung, bezüglich der nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sowie des extramuralen Bereiches auch nach Abstimmung mit der für diese Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Verträge die dem widersprechen, sind ungültig.
  4. Absatz 3Die Absatz eins,, 2 und 2a gelten entsprechend für die Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Krankenanstalten.
  5. Absatz 4Die Versicherungsträger sind ermächtigt, den Vertragspartnern alle die Versicherten (Angehörigen) betreffenden Informationen zu erteilen, soweit sie für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind.
  6. Absatz 5Weder durch Vertrag im Sinne des Sechsten Teiles noch durch Nebenabrede kann die Kontrolle der Vertragspartner/innen durch die Versicherungsträger und der Einsatz einzelner Kontrollinstrumente durch die Versicherungsträger ausgeschlossen werden.

§ 340

Text

ABSCHNITT römisch II.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten

1. Unterabschnitt
Ärztinnen/Ärzte

Ärzteausschüsse.

Paragraph 340,
  1. Absatz einsZur Beratung von grundsätzlichen Fragen, welche die Beziehungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder Gruppenpraxen betreffen, insbesondere zur Beratung der Gesamtverträge gemäß Paragraph 341,, ist ein Bundes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes angehören.
  2. Absatz 2Zur Beratung von Fragen, die sich bei der Durchführung der abgeschlossenen Verträge im Bereich der einzelnen Länder ergeben, ist in jedem Bundesland ein Landes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Landes und der in diesem Land tätigen Träger der Krankenversicherung angehören.
  3. Absatz 3Die Aufgaben und die Tätigkeit des Bundes-Ärzteausschusses und der Landes-Ärzteausschüsse regeln Geschäftsordnungen, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband vereinbart werden.

§ 340a

Text

Elektronische Abrechnung

Paragraph 340 a,

Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

§ 341

Text

Gesamtverträge.

Paragraph 341,
  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen sowie den Gruppenpraxen werden – soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird – jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen. Die Konferenz kann beschließen, dass ein für alle Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindlicher bundeseinheitlicher Gesamtvertrag durch den Dachverband abzuschließen ist.
  2. Absatz 2Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach Paragraph 52 c, ÄrzteG 1998 oder Paragraph 26 b, Absatz eins, ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese ebenfalls Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Die Einzelvertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit, insbesondere Regelungen betreffend die Festlegung der Öffnungszeiten, betreffend Spitalsambulanzen entlastende Leistungen oder betreffend dislozierte Standorte, treffen.
  3. Absatz 3Wird eine Planstelle des Stellenplans nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben, so können die Träger der Krankenversicherung Verträge mit zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Ärzten und Ärztinnen zur vorübergehenden Versorgung bis zum Abschluss eines Einzelvertrages nach Paragraph 343, Absatz eins, abschließen. Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt dieser Verträge. Die Vertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Öffnungszeiten und Berufssitz treffen. Wird die Ärztin/der Arzt im Rahmen eines Ärztebereitstellungsdienstes tätig, so können auch ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Honorierung getroffen werden.
  4. Absatz 4Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 343 b, die Absatz eins und 2 entsprechend.

§ 342

Text

Inhalt der Gesamtverträge.

Paragraph 342,
  1. Absatz einsDie Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Konkretisierung der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten entsprechend den Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG);
    2. Ziffer eins a
      allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;
    3. Ziffer 2
      die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluß und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
    4. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere die Erfüllung der in den Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG festgelegten verbindlichen Versorgungsaufträge, auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung (Absatz 2 und 2a) sowie die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung der Identität zu treffen;
    5. Ziffer 4
      die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
    6. Ziffer 5
      die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
    7. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit der Vertragsärzte (Vertragsärztinnen), Vertragszahnärzte (Vertragszahnärztinnen) und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 9 und 12;
    8. Ziffer 7
      die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
    9. Ziffer 8
      die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
    10. Ziffer 9
      Regelungen über Barrierefreiheit;
    11. Ziffer 10
      die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
  2. Absatz eins aDer Stellenplan nach Absatz eins, Ziffer eins, kann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf regionaler Ebene zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer festgelegt werden. Diese Festlegungen sind Anlagen zum Gesamtvertrag.
  3. Absatz eins bAuf den Stellenplan nach Absatz eins, Ziffer eins, sind durch Verträge nach Paragraph 338, Absatz eins, gebundene ärztliche Vollzeitäquivalente anzurechnen. Dies gilt nicht für Verträge nach Paragraph 341, Absatz 3,
  4. Absatz eins cSofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG keine Einigung über einen Stellenplan nach Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt, ist die konkrete örtliche Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten vom Krankenversicherungsträger nach den verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG festzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass hinsichtlich der Verlegung bestehender Planstellen kein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer erzielt werden kann.
  5. Absatz 2Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe [§ 131]) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
  6. Absatz 2 aBei der Vereinbarung der Honorarordnungen sind von den Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des Trägers der Krankenversicherung und einer angemessenen Honorarentwicklung folgende Kriterien anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des Krankenversicherungsträgers, wobei gesetzlich für andere Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers ohne Berücksichtigung der eigenen Einrichtungen und der Verwaltungskosten;
    3. Ziffer 3
      die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen);
    4. Ziffer 4
      die allgemeine Kostenentwicklung getrennt nach Vertragsärztinnen/Vertragsärzten sowie Vertrags-Gruppenpraxen;
    5. Ziffer 5
      die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des Krankenversicherungsträgers;
    6. Ziffer 6
      die Ausgabenentwicklung des Krankenversicherungsträgers mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen;
    7. Ziffer 7
      der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität;
    8. Ziffer 8
      die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben.

    Anmerkung, Absatz 2 b und 2c aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  7. Absatz 3Unter Berücksichtigung der Planungsvorgaben des RSG betreffend Primärversorgungseinheiten sind die im Rahmen der Primärversorgungseinheiten gebundenen ärztlichen Vollzeitäquivalente auf den Stellenplan anzurechnen.
  8. Absatz 4Gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, sind unzulässig.

§ 342a

Text

Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind

Paragraph 342 a,
  1. Absatz einsErgänzend zu den Paragraphen 341 und 342 sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.
  2. Absatz 2Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen sind unbeschadet des Paragraph 342, Absatz 2, auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren. Dabei sind das Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien ist erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis
    1. Ziffer eins
      ein/eine Gesellschafter/in oder mehrere Gesellschafter/innen
      1. Litera a
        zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
      2. Litera b
        unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden oder
    2. Ziffer 2
      sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.
  4. Absatz 4Schließen sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis auf Grund des Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, oder des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zusammen, so erlöschen ihre bisherigen Einzelverträge. An die Stelle der Einzelverträge tritt ein Gruppenpraxis-Einzelvertrag oder ein Sonder-Einzelvertrag nach Absatz 5, Dieser hat der zwischen den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung abgegebenen wechselseitigen schriftlichen Zusage zu entsprechen. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft (Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) lebt der erloschene Einzelvertrag wieder auf.
  5. Absatz 5Ist für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Dachverband unter Zugrundelegung der verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG für die Träger der Krankenversicherung Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Sonder-Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den er abgeschlossen wird. Der Sonder-Einzelvertrag hat insbesondere die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten sowie das Leistungsspektrum und die Honorierung der erbrachten Leistungen festzulegen. Im Falle des Abschlusses eines Gesamtvertrages erlöschen die Sonder-Einzelverträge. Die Gruppenpraxis hat jedoch Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages, wobei die Verordnung nach Paragraph 343, Absatz eins a, sowie allfällige im Gesamtvertrag festgelegte Auswahlkriterien nicht anzuwenden sind.

§ 342b

Text

Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt

Paragraph 342 b,
  1. Absatz einsDie Beziehungen der Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu Primärversorgungseinheiten im Sinne des Primärversorgungsgesetzes, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) betrieben werden, werden betreffend die ärztliche Hilfe, unbeschadet des Absatz 4,, durch einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag geregelt. Dieser Gesamtvertrag ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Dachverband mit der Österreichischen Ärztekammer für die Landesärztekammern auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Er kann vom Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2Der Gesamtvertrag hat unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und medizintechnischen Entwicklung insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      das aus den Paragraphen 4 bis 6 des Primärversorgungsgesetzes abgeleitete Mindestleistungsspektrum;
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach Paragraph 8, Absatz 3 und 5 des Primärversorgungsgesetzes sowie die Überprüfung der Identität der/des Patientin/Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card;
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Grundsätze der Vergütung (Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Ausgestaltung der Honorarvereinbarungen (Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
    6. Ziffer 6
      die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      die Zusammenarbeit mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 9 und 12;
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung des Gesamtvertrags und seiner Abänderungen;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung einer Altersgrenze für die an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie möglicher Ausnahmen. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
  3. Absatz 3Das Honorierungssystem bezüglich der Leistungen der Primärversorgungseinheit hat dazu beizutragen, dass die dem Primärversorgungsgesetz (Paragraphen 4 bis 6) zu Grunde liegenden Ziele erreicht und die an diese Versorgungsform gestellten Anforderungen sicher erfüllt werden. Die Honorierung hat sich aus Grund- und Fallpauschalen, Einzelleistungsvergütungen sowie gegebenenfalls aus Bonuszahlungen für die Erreichung definierter Ziele zusammenzusetzen und ist in Grundzügen im Gesamtvertrag zu vereinbaren. Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit sind auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Die sich aus einzelnen Elementen zusammensetzende Grundpauschale dient, unabhängig vom Patientenkontakt zur Abgeltung der zur Verfügung gestellten Infrastruktur, der personellen, technischen und apparativen Ausstattung sowie der mit dieser erbrachten Leistungen. Mit Fallpauschalen soll der Behandlungsaufwand pro Patient/in abgebildet werden, wobei nach Indikations- oder Anspruchsgruppen differenziert werden kann. Für Leistungen mit besonderem Betreuungs- und Behandlungsaufwand sind Einzelleistungsvergütungen zu vereinbaren. Bonuszahlungen können für spezielle vereinbarte Versorgungsziele, insbesondere in Umsetzung der im Versorgungskonzept festgelegten Versorgungsziele vereinbart werden.
  4. Absatz 4Ergänzend zu Absatz eins, werden bezüglich der Honorierung die Beziehungen auf regionaler Ebene durch gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz durch den Dachverband mit der örtlich zuständigen Ärztekammer innerhalb der nach Absatz 3, vorgesehenen Bestimmungen für das jeweilige Bundesland abzuschließen, wobei Sonderregelungen in Bezug auf eine jeweilige Region zulässig sind. Diese gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers für den sie abgeschlossen werden. Die gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen sind Teil des Gesamtvertrags nach Absatz eins, Die Kündigung einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung für ein Bundesland ist nur durch die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die jeweilige Landesärztekammer möglich. Eine solche Kündigung bewirkt die Kündigung der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung lediglich für dieses Bundesland. Die Kündigung des bundesweiten Gesamtvertrags wird hierdurch nicht bewirkt, dieser ist jedoch für die Vertragspartner/innen dieses Bundeslandes nicht anwendbar. Die Kündigung der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung eines Sonderversicherungsträgers (bundesweiter Krankenversicherungsträger und Betriebskrankenkassen) bewirkt nur die Kündigung dessen gesamtvertraglicher Honorarvereinbarung, sodass der bundesweite Gesamtvertrag im jeweiligen Bundesland lediglich für die Vertragspartner/innen des jeweiligen Sonderversicherungsträgers nicht anwendbar ist.
  5. Absatz 5In den gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen nach Absatz 4, sind unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte im unmittelbaren Einzugsgebiet einer Primärversorgungseinheit Honorare sowie allenfalls Bandbreiten samt Zu- und Abschlägen davon zu vereinbaren, bei denen das Gebot der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung zu beachten ist. Das Verhältnis der verschiedenen Honorierungselemente zueinander ist darin, soweit der für die Erbringung der Leistung erforderliche Aufwand dies rechtfertigt, regional zu differenzieren. Des Weiteren sind Richtwerte für den Mindestanteil der Grundpauschale festzusetzen. Ebenso können Gegenstände des Gesamtvertrags nach Absatz 2, konkretisiert werden, insoweit sich der Gesamtvertrag auf die Regelung von Grundzügen beschränkt.
  6. Absatz 6Der Bestand oder die Kündigungsfristen eines nach dieser Bestimmung abgeschlossenen Gesamtvertrags oder eines Teiles davon können nicht rechtswirksam an den Bestand oder die Kündigungsfristen eines anderen nach dem Sechsten Teil dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Gesamtvertrags gebunden werden.

§ 342c

Text

Vertragliche Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Primärversorgungsgesetzes

Paragraph 342 c,
  1. Absatz einsDie vertraglichen Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Primärversorgungsgesetzes werden durch die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen geregelt. Der Vertragsinhalt des Primärversorgungsvertrags und des Primärversorgungs-Einzelvertrags bestimmt sich nach Paragraph 8, des Primärversorgungsgesetzes.
  2. Absatz 2Für die Auswahl einer Primärversorgungseinheit, den Abschluss des Vertrags und dessen Auflösung ist Paragraph 343, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Auswahl einer Primärversorgungseinheit erfolgt nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes. Der Abschluss des Primärversorgungsvertrags und der Primärversorgungs-Einzelverträge obliegt der Österreichischen Gesundheitskasse.
  4. Absatz 4Das Vertragsverhältnis zwischen der Primärversorgungseinheit und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:
    1. Ziffer eins
      der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;
    2. Ziffer 2
      des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit einer Primärversorgungseinheit nicht mehr in Frage kommt;
    3. Ziffer 3
      der Auflösung der Primärversorgungseinheit;
    4. Ziffer 4
      der rechtskräftigen Verurteilung eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin der Primärversorgungseinheit, einer/eines dort freiberuflich tätigen Ärztin/Arztes oder Angehörige/n eines sonstigen Gesundheitsberufs
      1. Litera a
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
      2. Litera b
        wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;
    5. Ziffer 5
      einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs oder eines sonstigen Gesundheitsberufs wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin der Primärversorgungseinheit, einer/eines dort freiberuflich tätigen Ärztin/Arztes oder Angehörige/n eines sonstigen Gesundheitsberufs;
    6. Ziffer 6
      eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin, einer dort freiberuflich tätigen Person oder der Primärversorgungseinheit im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird;
    7. Ziffer 7
      des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.
    Sobald die Vertragspartner über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Ziffer 4 bis 6 Kenntnis erlangt haben, haben sie den jeweiligen anderen Vertragspartner darüber zu informieren. In den Fällen der Ziffer 4 bis 7 kann eine Primärversorgungseinheit das Erlöschen des Primärversorgungsvertrags verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Mitteilung des Trägers der Krankenversicherung oder sonstigem Informationserhalt oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, die betroffene Person aus der Primärversorgungseinheit ausschließt oder das Dienstverhältnis mit der angestellten Person beendet. Die Wiederaufnahme bzw. Wiedereinstellung einer ausgeschlossenen Person in eine Primärversorgungseinheit kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Primärversorgungsvertrags nach Ziffer 4 und 5 kann nicht nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB nachgesehen werden.
  5. Absatz 5Mit dem Erlöschen des Primärversorgungsvertrags erlöschen auch die Primärversorgungs-Einzelverträge.
  6. Absatz 6Der Träger der Krankenversicherung ist, wenn die Primärversorgungseinheit nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Litera a, des Primärversorgungsgesetzes geführt wird, zur Auflösung dieses Vertragsverhältnisses verpflichtet, wenn ein/eine den ärztlichen Beruf ausübender/ausübende Gesellschafter/in einer Primärversorgungseinheit die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs verliert oder wenn ihm/ihr diese Berechtigung von Anfang an fehlte. Wird die Primärversorgung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Primärversorgungsgesetzes geführt, so ist in einem solchen Fall der Krankenversicherungsträger zur Auflösung des Primärversorgungs-Einzelvertrags verpflichtet. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Der Primärversorgungsvertrag kann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mit Ausnahme im Falle des Absatz 8, Ziffer 4,, zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Angabe der Gründe schriftlich gekündigt werden. Steht eine Primärversorgungseinheit in einem Vertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern, so bewirkt die Kündigung des Vertrags mit der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Vertragsauflösung mit den übrigen Krankenversicherungsträgern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Der Kündigung hat ein Schlichtungsversuch unter Beiziehung der zuständigen Ärztekammer voranzugehen. Dasselbe gilt bezüglich eines Primärversorgungs-Einzelvertrags einer/eines an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztin oder Arztes, ohne dass der Primärversorgungsvertrag als gekündigt gilt.
  8. Absatz 8Der Krankenversicherungsträger kann den Primärversorgungsvertrag aus folgenden Gründen kündigen:
    1. Ziffer eins
      wiederholte nicht unerhebliche oder schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen;
    2. Ziffer 2
      Nichterfüllung der im Primärversorgungsvertrag vereinbarten auf Kosten der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Änderung der Organisation der Primärversorgungseinheit oder des Versorgungskonzepts, wenn dies im Widerspruch zu den vereinbarten Planungsvorgaben steht;
    4. Ziffer 4
      Wegfall der dem Auswahlverfahren nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes zu Grunde gelegten Voraussetzungen oder wesentliche Änderung derselben, im zweiten Fall dann, wenn innerhalb eines Jahres keine Vertragsänderung zustande kommt; hiebei ist Absatz 10, zu beachten.
    Die gekündigte Primärversorgungseinheit kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. In den Fällen der Ziffer eins und 2 kann die Primärversorgungseinheit die Kündigung des Primärversorgungsvertrags abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jene Gesellschafterin/jenen Gesellschafter oder jene/jenen Ärztin oder Arzt oder sonstige/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs, die/der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Primärversorgungseinheit ausschließt oder das Dienstverhältnis mit der betroffenen Person beendet. Eine von der gekündigten Primärversorgungseinheit oder der ausgeschlossenen Person eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, mit Ausnahme im Falle der Ziffer 4,, keine aufschiebende Wirkung.
  9. Absatz 9Der Krankenversicherungsträger kann den Primärversorgungs-Einzelvertrag aus den in Absatz 8, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Gründen kündigen. Im Übrigen gilt Absatz 8, sinngemäß.
  10. Absatz 10Im Falle einer Kündigung nach Absatz 8, Ziffer 4, sind die von der Primärversorgungseinheit oder der/dem gekündigte/n freiberuflich tätige/n Ärztin oder Arzt im Vertrauen auf die Treffsicherheit der Planung eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen, indem angemessene finanzielle Abgeltungen geleistet werden oder für die Kündigung eine Frist von mindestens drei Jahren einzuhalten ist.
  11. Absatz 11Einzelverträge nach Paragraph 343, mit Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, die nach In-Kraft-Treten des Primärversorgungsgesetzes abgeschlossen werden, können unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Paragraph 343, Absatz 4, gekündigt werden, wenn bei Ausschreibung die Planung einer Primärversorgungseinheit im selben Versorgungsgebiet im RSG bereits abgebildet ist und die Ärztin oder der Arzt die Beteiligung an einer Primärversorgungseinheit entgegen einer vorvertraglichen Zusage ablehnt. Eine solche Zusage ist für fünf Jahre bindend, wobei in der Ausschreibung eine abweichende Frist vereinbart werden kann.
  12. Absatz 12Schließen sich Vertragsärztinnen oder -ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) zu einer Primärversorgungseinheit nach dem Primärversorgungsgesetz zusammen, so erlöschen ihre bisherigen (Gruppenpraxis-)Einzelverträge. Im Falle einer Kündigung nach Absatz 8, Ziffer 4, leben die bisherigen (Gruppenpraxis-)Einzelverträge wieder auf. Dies gilt auch im Falle der Auflösung der Primärversorgungseinheit oder des Ausscheidens einer/eines freiberuflich tätigen Ärztin oder Arztes innerhalb von drei Jahren ab Invertragnahme. Nach Ablauf von drei Jahren gilt Paragraph 342 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, mit der Maßgabe, dass für die Mitnahme der Planstelle aus der Primärversorgungseinheit die vorherige Zustimmung der Österreichischen Gesundheitskasse und der jeweiligen Landesärztekammer erforderlich ist. Im Falle der Nachbesetzung in der Primärversorgungseinheit ist zwischen den Gesamtvertragspartnern Einvernehmen über die Anrechnung im Stellenplan herzustellen. Die nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, in den jeweiligen Gesamtverträgen festgelegte Altersgrenze für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) ist anzuwenden.
  13. Absatz 13Ist für Primärversorgungseinheiten kein Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Dachverband unter Zugrundelegung der verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG für die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Primärversorgungs-Sonderverträge mit Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz 3 und 5 des Primärversorgungsgesetzes nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Primärversorgungs-Sondervertrag bedarf der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den er abgeschlossen wird. Der Primärversorgungs-Sondervertrag hat insbesondere die in den Paragraphen 4 bis 6 des Primärversorgungsgesetzes vorgesehenen Anforderungen und den Leistungsumfang zu konkretisieren, im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 12 sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Abschlusses eines Gesamtvertrages erlöschen die Primärversorgungs-Sonderverträge. Die Primärversorgungseinheit hat jedoch Anspruch auf Abschluss eines Primärversorgungsvertrages, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 14a PrimVG nicht anzuwenden sind.

§ 342d

Text

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 d,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und -ärzten bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
  2. Absatz 2Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und -ärzten für Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.

§ 342e

Text

Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 e,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von angestellten Ärztinnen/Ärzten nach Paragraph 47 a, des Ärztegesetzes 1998 bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
  2. Absatz 2Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, die von angestellten Ärztinnen/Ärzten für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.
  3. Absatz 3Ist ein solcher Gesamtvertrag nicht anwendbar, so müssen Regelungen über die Verrechenbarkeit von Leistungen, die von angestellten Ärztinnen/Ärzten für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden, im jeweiligen Einzelvertrag erfolgen.

§ 343

Text

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Paragraph 343,
  1. Absatz einsDie Entscheidung über die Ausschreibung einer Stelle und die Einleitung des Verfahrens zur Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen obliegt den Trägern der Krankenversicherung. Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (Paragraph 44, Absatz eins, ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
  2. Absatz eins aZur Auswahl nach Absatz eins, sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bundeseinheitlich verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Dachverband anzuhören.

    Anmerkung, Absatz eins b und 1c aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  3. Absatz 2Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:
    1. Ziffer eins
      der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;
    2. Ziffer 2
      des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht mehr in Frage kommt;
    3. Ziffer 3
      des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;
    4. Ziffer 4
      der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis
      1. Litera a
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
      2. Litera b
        wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung.
    5. Ziffer 5
      einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis;
    6. Ziffer 6
      eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird;
    7. Ziffer 7
      des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres;
    8. Ziffer 8
      eines Verstoßes gegen Paragraph 342 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2 ;,
    9. Ziffer 9
      der Kündigung des Einzelvertrages mit einem oder mehreren anderen Krankenversicherungsträgern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
    In den Fällen der Ziffer 4 bis 7 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, den betroffenen Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach Ziffer 4 und 5 kann nicht nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB nachgesehen werden. Im Fall der Ziffer 9, erlischt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nachbesetzung der gekündigten Planstelle erfolgt.
  4. Absatz 2 aEin zum Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG bestehendes Vertragsverhältnis nach Absatz 2, mit einem Vertragsarzt/einer Vertragsärztin bleibt durch die Erlassung einer solchen Verordnung unberührt.
  5. Absatz 3Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn die Ärztin/der Arzt oder eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihr/ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung der Vertragsärztin/des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Die Verpflichtung zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis besteht nicht, wenn diese die/den betroffene/n Gesellschafter/in binnen vier Wochen ab Eintritt des Auflösungsgrundes aus der Vertrags- Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.
  6. Absatz 4Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,)

§ 343a

Text

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins,

Paragraph 343 a,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins, regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.
  2. Absatz 2Jeder freiberuflich tätige Arzt (jede Gruppenpraxis) hat Anspruch auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Gesamtvertrages nach Absatz eins, Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe des Paragraph 343, Absatz eins, den Abschluß dieses Einzelvertrages davon abhängig machen, daß der Arzt (die Gruppenpraxis) auch einen Vertrag im Sinne des Paragraph 343, abschließt. Lehnt der Arzt (die Gruppenpraxis) einen solchen Vertragsabschluß ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach Paragraph 343, abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt wurde, gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ohne Kündigung erloschen oder gemäß Paragraph 343, Absatz 3, aufgelöst worden ist.
  3. Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 343b

Text

Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung

Paragraph 343 b,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Geamtvertrages nach Absatz eins, kommen nur Ärzte in Betracht, die die im Paragraph 79, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 343c

Text

2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte

Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 c,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der Richttarife festsetzt, die dem/der Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Kieferregulierungen nach Paragraph 153 a und Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.

§ 343d

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 d,
  1. Absatz einsAuf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
    3. Ziffer 3
      die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und
    4. Ziffer 4
      Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a,, Absatz 2 b und 2c sowie 342b nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
    2. Ziffer 2
      die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.

§ 343e

Text

Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 343 e,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Erbringung der Leistung nach Paragraph 153 a, regelt. Dieser Gesamtvertrag wird nur dann wirksam, wenn eine in ihm unter Bedachtnahme auf eine regional ausgewogene Versorgung festzusetzende Anzahl von Zahnärzten/Zahnärztinnen Einzelverträge nach diesem Gesamtvertrag abgeschlossen hat und damit eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 153 a, gewährleistet werden kann.
  2. Absatz 2Kommt bis zum 31. Dezember 2014 ein Gesamtvertrag nach Absatz eins, mit Wirksamkeitsbeginn 1. Juli 2015 nicht zustande oder tritt danach ein vertragsloser Zustand ein, so haben – unter Zugrundelegung eines vom Dachverband zu erstellenden Versorgungsplanes – die Krankenversicherungsträger die Leistung nach Paragraph 153 a,, durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger zu erbringen. Auf Grund von bestehenden Sonder-Einzelverträgen besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131 und Paragraph 60, B-KUVG.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann der Gesamtvertrag auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge auf Grund dieses Gesamtvertrages maßgeblich mehr als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen nach Paragraph 153 a, sichergestellt sind und eine regional ausgewogene Versorgung gegeben ist. In diesem Fall haben die Krankenversicherungsträger im Sinn einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung die Leistung nach Paragraph 153 a, ergänzend durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger im Sinn des Versorgungsplanes nach Absatz 2, zu erbringen.
  4. Absatz 4Ist die flächendeckende ausgewogene Sachleistungsversorgung nach Absatz eins, oder 3 insbesondere auf Grund der Auflösung von Vertragsverhältnissen nicht mehr gegeben, so gilt der Gesamtvertrag als gekündigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Sachleistungsversorgung durch Einzelverträge auf Grund des Gesamtvertrages weniger als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen abdeckt. Der Dachverband hat diese Tatsache im Internet kundzumachen. Paragraph 348, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umfang, Höhe und Ausmaß des Leistungsbedarfes nicht Gegenstand des Verfahrens ist, keine Vertragsänderung festgesetzt werden kann und die Antragstellung innerhalb von vier Wochen nach der Kundmachung durch den Dachverband zu erfolgen hat.

§ 343f

Text

Preistransparenz

Paragraph 343 f,

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach Paragraph 153 a,, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Dachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Dachverband zur Verfügung zu stellen. Der Dachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

§ 344

Text

3. Unterabschnitt
Verfahren bei Streitigkeiten

Paritätische Schiedskommission

Paragraph 344,
  1. Absatz einsZur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
  2. Absatz 2Die paritätische Schiedskommission besteht aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

§ 345

Text

Landesschiedskommission

Paragraph 345,
  1. Absatz einsFür jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
  2. Absatz 2Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraphen 342 c, Absatz 8 und 11 sowie 343 Absatz 4,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

§ 346

Text

Bundesschiedskommission

Paragraph 346,
  1. Absatz einsZur Entscheidung über Angelegenheiten nach Paragraph 348, Absatz eins, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
  2. Absatz 2Die Bundesschiedskommission besteht aus einem/einer aktiven Richter/Richterin des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden/Vorsitzende und aus vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende wird vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin seines/ihres Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass
    1. Ziffer eins
      beim/bei der Vorsitzenden die Voraussetzungen für seine/ihre Berufung nicht gegeben waren;
    2. Ziffer 2
      sich das Mitglied (der Stellvertreter/die Stellvertreterin) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner/ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hat;
    3. Ziffer 3
      bei einem Mitglied (einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin), das (der/die) von der Österreichischen Ärztekammer oder dem Dachverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und die Österreichische Ärztekammer oder der Dachverband seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    4. Ziffer 4
      das Mitglied (der Stellvertreter/die Stellvertreterin) seine/ihre Berufstätigkeit durch Übertritt in den Ruhestand beendet oder selbst um seine/ihre Amtsenthebung ersucht.
    Wird ein Mitglied enthoben, ist sein/ihr Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die dazu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
  5. Absatz 5Wird ein Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) seines/ihres Amtes enthoben, so hat die dazu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes durch solche Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) oder ihre Wiederbestellung gilt Absatz 3, sinngemäß. Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu entsenden, so hat auf Antrag des Dachverbandes der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine/n Richter/in (Absatz 2,) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Dachverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes (Stellvertreters/Stellvertreterin) endet, sobald die dazu befugte Stelle die Entsendung nachholt.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.

§ 347

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen.

Paragraph 347,
  1. Absatz einsFür die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
  2. Absatz 2Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346 tätigen Richter/innen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
  3. Absatz 3Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Dachverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
  4. Absatz 3 aDie Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Dachverband und die Sozialversicherungsträger die verbindlichen Grundsätze nach Paragraph 84 a, Absatz eins und die Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG eingehalten haben und ihrerseits die Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 4Die in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes durch Verordnung zu regeln.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 129,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  6. Absatz 6Die Verhandlungen der Landesschiedskommission (Paragraph 345,) sind am Sitz des Landesgerichts der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichts Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im Übrigen bleibt Paragraph 40, Absatz eins, AVG unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und der Österreichischen Gesundheitskasse zu führen. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Dachverband zu führen.
  7. Absatz 7Die Kosten der Verfahren vor den in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Dachverband).

§ 347a

Text

Beschwerdeverfahren

Paragraph 347 a,

Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347b

Text

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 347 b,
  1. Absatz einsDie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.
  2. Absatz 2Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter/Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.“
  3. Absatz 3Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Dachverband).

§ 348

Text

Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, durch die Bundesschiedskommission

Paragraph 348,
  1. Absatz einsAuf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, des Dachverbandes oder des zuständigen Trägers der Krankenversicherung setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung ein neuer Gesamtvertrag oder eine neue gesamtvertragliche Honorarvereinbarung nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung noch nicht abgelaufen ist. Der Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung ist vom Dachverband im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Wenn ein Antrag nach Absatz eins, fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag oder die gesamtvertragliche Honorarvereinbarung bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft. Im Fall einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission, die von der Österreichischen Ärztekammer, vom Dachverband oder vom zuständigen Träger der Krankenversicherung erhoben werden kann, bleibt der Gesamtvertrag oder die gesamtvertragliche Honorarvereinbarung für die allenfalls nach Absatz eins, festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende Partei erfolgte, in Kraft.
  3. Absatz 3Mit Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz eins, festgesetzten oder nach Absatz 2, verlängerten Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfassten Einzelverträge.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer, der Dachverband und der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung sind Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ihnen kommt auch die Berechtigung zu, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 348a

Text

ABSCHNITT III
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern

Gesamtvertrag

Paragraph 348 a,
  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Dieser Gesamtvertrag ist für die Krankenversicherungsträger durch den Dachverband und für die Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer abzuschließen; er bedarf der Zustimmung der Krankenversicherungsträger und ist für die Apotheker ohne den Abschluß von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam.
  2. Absatz 2Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
  3. Absatz 3Der zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (Paragraph 136,), Heilbehelfen (Paragraph 137,) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Paragraph 350,),
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen,
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen usw.,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle von Rezepten und Heilmittelabgaben,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuss (Paragraphen 348 c, Absatz 3,, 348d Absatz 3 und 4 sowie 348e Absatz eins bis 3).
    Paragraph 342, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Im Gesamtvertrag können auch Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Dachverband einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich andererseits geregelt werden. Soweit der Gesamtvertrag Beziehungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse regelt, bedarf er deren Zustimmung.

§ 348b

Text

Auflösung des Gesamtvertrages

Paragraph 348 b,
  1. Absatz einsDer Gesamtvertrag kann vom Dachverband mit Zustimmung der Krankenversicherungsträger oder von der Österreichischen Apothekerkammer namens der Apotheker unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2Regelt der Gesamtvertrag auch Beziehungen zur Pharmazeutischen Gehaltskasse, so kann er insoweit sowohl vom Dachverband als auch von der Österreichischen Apothekerkammer namens der Pharmazeutischen Gehaltskasse mit deren Zustimmung gesondert nach Absatz eins, gekündigt werden.
  3. Absatz 3Für einen nach Absatz eins, oder Absatz 2, aufgekündigten Gesamtvertrag gilt Paragraph 348, sinngemäß.

§ 348c

Text

Beendigung von Vertragsbeziehungen

Paragraph 348 c,
  1. Absatz einsDer Gesamtvertrag kann durch den Dachverband namens der Krankenversicherungsträger gegenüber einem Apotheker zum Ende jedes Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist teilgekündigt werden, wenn eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Gesamtvertrages vorliegt, daß die Aufrechterhaltung vertraglicher Beziehungen für die hauptsächlich betroffenen Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und zu begründen.
  2. Absatz 2Der Dachverband kann den Gesamtvertrag auch noch nach Abschluß eines Verfahrens im Sinne des Paragraph 348 d, Absatz 2, gemäß Absatz eins, teilkündigen.
  3. Absatz 3Der/Die gekündigte Apotheker/Apothekerin kann die Teilkündigung innerhalb von zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss mit Einspruch anfechten. Der Schlichtungsausschuss hat die Kündigung für unwirksam zu erklären, wenn die in Absatz eins, genannten Kündigungsgründe nicht vorliegen. Der Einspruch hat bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses aufschiebende Wirkung. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden. Trifft der Schlichtungsausschuss innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so kann die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden.

§ 348d

Text

Paragraph 348 d,
  1. Absatz einsDie Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und einem Apotheker enden ohne Kündigung im Falle des
    1. Ziffer eins
      Ausscheidens dieses Apothekers aus der Apothekenleitung,
    2. Ziffer 2
      Vorliegens eines Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 343, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      Einspruches nach Absatz 3,
  2. Absatz 2Wird jedoch in den Fällen des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 spätestens innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteiles von Amts wegen oder durch Antrag des betroffenen Apothekers ein Verfahren nach den Paragraphen 18,, 19, 20 oder 20a des Apothekengesetzes eingeleitet, so hemmt dies die Beendigung der Vertragsbeziehungen für die Dauer dieses Verfahrens. Der Dachverband und die Österreichische Apothekerkammer haben in diesem Verfahren Parteistellung. Führt das Verfahren zu keinem Ausscheiden des Apothekers aus der Apothekenleitung, bleiben die Vertragsbeziehungen bestehen.
  3. Absatz 3Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers,
    1. Ziffer eins
      dessen vertragliche Beziehungen zu den Krankenversicherungsträgern gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beendet wurden,
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftig teilgekündigt wurde,
    3. Ziffer 3
      der eine Teilkündigung beeinsprucht hat, solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet wurde,
    4. Ziffer 4
      dem gegenüber eine Teilkündigung ausgesprochen wurde,
    5. Ziffer 5
      der aus der Leitung einer Apotheke ausgeschieden ist, um dem Ausspruch einer Teilkündigung auszuweichen oder
    6. Ziffer 6
      bei dem wegen gerichtlich festgestellter Beteiligung an Vertragsverstößen gemäß Paragraph 348 c, Absatz eins, weitere Vertragsverstöße befürchtet werden müssen,
    sind beendet, wenn der Dachverband innerhalb von sechs Monaten ab der Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker/die Apothekerin binnen zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss die Aufhebung des Einspruches beantragt, bleiben seine/ihre Vertragsbeziehungen bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorläufig bestehen. Der Dachverband kann das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss auch fortsetzen, nachdem der Apotheker/die Apothekerin wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist.
  4. Absatz 4Der Schlichtungsausschuss hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag des Apothekers/der Apothekerin nach Absatz 3, die Zumutbarkeit vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker/dieser Apothekerin für die Krankenversicherungsträger anhand der Umstände, die zu einer vorangegangenen Vertragsauflösung geführt haben, des Ausmaßes der Beteiligung dieses/dieser Apothekers/Apothekerin an Vertragsverstößen und der Gefahr weiterer Vertragsverstöße zu prüfen. Wenn der Schlichtungsausschuss den Einspruch des Dachverbandes nicht aufhebt, hat er eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Gesamtvertrag für den Apotheker/die Apothekerin nicht wirksam werden kann. Diese Frist darf fünf Jahre oder eine allenfalls längere Dauer einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, nicht übersteigen. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden. Trifft der Schlichtungsausschuss innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so kann die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden.
  5. Absatz 5Die nach dem Apothekengesetz zuständigen Behörden haben bei Veränderungen in der Leitung einer Apotheke Name und Anschrift jedes Apothekers (Paragraph 348 a, Absatz 2,) sowie den Namen der Apotheke sofort nach Bekanntwerden an den Dachverband und an die Österreichische Apothekerkammer zu übermitteln.

§ 348e

Text

Verfahren bei Streitigkeiten

Paragraph 348 e,
  1. Absatz einsZur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung oder über die Anwendung des bestehenden Gesamtvertrages zwischen dem Dachverband oder einem Krankenversicherungsträger einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse andererseits, ist der Schlichtungsausschuss zuständig. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses oder wenn dieser innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung trifft und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden.
  2. Absatz 2Über Streitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen einzelnen Apothekern/Apothekerinnen und den Krankenversicherungsträgern ergeben, hat der Schlichtungsausschuss zu entscheiden. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden. Trifft der Schlichtungsausschuss innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so kann die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden.
  3. Absatz 3Organisation und Verfahren des Schlichtungsausschusses sind im Gesamtvertrag unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung festgelegten Grundsätze zu regeln. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses muß ein aktiver Richter sein, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu nominieren ist. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses in jenen Fällen, in denen die Bundesschiedskommission nicht angerufen wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 16, der Exekutionsordnung.

§ 348f

Text

Verfahren der Bundesschiedskommission

Paragraph 348 f,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die Paragraphen 346 und 347 sinngemäß auch für das Verfahren und die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission bei ihren Entscheidungen nach diesem Abschnitt. Die Beisitzer/Beisitzerinnen der Interessenvertretung in der Bundesschiedskommission sind stets von der Österreichischen Apothekerkammer zu berufen.
  2. Absatz 2Gegen Entscheidungen der Bundesschiedskommission nach diesem Abschnitt und im Falle der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wobei Paragraph 347 b, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Österreichische Apothekerkammer ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigtes Kammermitglied mit Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich als Laienrichter/Laienrichterin vorschlägt.

§ 348g

Text

Elektronische Abrechnung

Paragraph 348 g,

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

§ 349

Text

ABSCHNITT IV
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Gesamtverträge.

Paragraph 349,
  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Dentisten werden durch Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden die Bestimmungen der Paragraph 340, Absatz eins,, 341 bis 343a und 343c mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.
  2. Absatz 2Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (Paragraph 42, Ziffer eins, des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die Paragraphen 341,, 342 Absatz eins bis 2a und 343 Absatz eins bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.
  3. Absatz 2 aDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in Paragraph 149, Absatz 3, genannten Krankenanstalten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für diese Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.
  4. Absatz 2 bDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des von der Bundes-Zielsteuerungskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen, werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die in Paragraph 342, Absatz eins, aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen. Paragraph 342, Absatz 2 a, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 2 cDie Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und Krankenanstalten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG können hinsichtlich bestimmter medizinischer Sonderfächer oder Teile dieser durch Gesamtverträge geregelt werden. Absatz 2 b, letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 3Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 341, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt. Paragraph 342, Absatz 2 a, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 4Sieht ein gemäß Absatz 3, abgeschlossener Gesamtvertrag vor, daß ohne Abschluß von Einzelverträgen die im Gesamtvertrag angeführten Verbandsangehörigen die Sachleistungen für Rechnung der Träger der Krankenversicherung zu erbringen haben, dann regelt der Gesamtvertrag selbst mit verbindlicher Wirkung die Beziehungen zwischen den Verbandsangehörigen und den Versicherungsträgern.
  8. Absatz 5Bei den Vereinbarungen über die Vergütungen der Tätigkeiten sind die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben einzubeziehen.

§ 349a

Text

Elektronische Abrechnung

Paragraph 349 a,

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

§ 350

Text

Abgabe von Heilmitteln.

Paragraph 350,
  1. Absatz einsHeilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      Verordnung
      1. Litera a
        durch eine nach Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, befugte Person, die in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder Primärversorgungseinheit tätig ist oder
      2. Litera b
        durch einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
        • Strichaufzählung
          bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
        • Strichaufzählung
          während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Handlung erforderlich ist, oder
      3. Litera c
        durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG)
    3. Ziffer 3
      Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,), und
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39,).
  2. Absatz eins aIn der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz eins,, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden, getroffen werden.
  3. Absatz 2Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.
  4. Absatz 3Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der) Versicherten nach Paragraph 367, vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin) übertragen werden. Wird die Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende Kontrolle nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ersetzt, ist die Zulässigkeit der Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger von der Durchführung einer Dokumentation (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,) über Vorliegen und Einhaltung der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne oder mit mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin) nachweislich zu verwarnen; bei Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger die Kosten der Arzneispezialitäten vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach wiederholtem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin) die ausnahmslose Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren auferlegt werden.
  5. Absatz 4Die Wahl der Apotheke nach Absatz eins, obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.

§ 351

Text

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag.

Paragraph 351,

Die Bestimmungen der Paragraphen 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Hebammen und deren gesetzlicher Interessenvertretung andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen bzw. Vorschlagsberechtigung für Laienrichter/Laienrichterinnen vorbehalten ist, tritt an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Interessenvertretung der Hebammen.

§ 351a

Text

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern

Paragraph 351 a,

Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.

§ 351b

Text

Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über die Durchführung medizinischer Begutachtung

Paragraph 351 b,
  1. Absatz einsZwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln.
  2. Absatz 2Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) hat in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Kostenersatz durch Erstattung von Befund und Gutachten in Ruhestandsversetzungsverfahren von Personen, die von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.
  4. Absatz 4Zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz 3, kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der medizinischen Gutachten die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart werden.

§ 351c

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 705

Text

Abschnitt V
Erstattungskodex

Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

Paragraph 351 c,
  1. Absatz einsDas vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Dachverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Dachverband innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Der Dachverband hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat eine Liste jener Arzneimittelkategorien zu erstellen, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, geeignet sind, da sie zB überwiegend
    • Strichaufzählung
      zur Behandlung in Krankenanstalten,
    • Strichaufzählung
      unter ständiger Beobachtung oder
    • Strichaufzählung
      zur Prophylaxe
    verwendbar sind. Diese Liste samt einer Begründung für die Anführung der Arzneimittelkategorien ist im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins,, insbesondere inwieweit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, sind vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungskodex mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, werden in der Verfahrensordnung (Paragraph 351 g,) geregelt. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Arzneispezialitäten, die vornehmlich der Behandlung von Akutkrankheiten dienen, ist nur jene Packungsgröße aufzunehmen, deren Inhalt für die Behandlung des Regelfalles ausreicht. Bei Arzneispezialitäten, die der Behandlung von chronischen Krankheiten dienen, ist eine Packungsgröße zur Anbehandlung oder Erprobung (Kleinpackung) und eine zweite Packungsgröße für die medikamentöse Versorgung für die Dauer eines Monates aufzunehmen.
  5. Absatz 5Der Dachverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Absatz eins bis 4 und 7 bis 9 sowie nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Preiskommission (Paragraph 9, Absatz 3, des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,) ermittelt für Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte den EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der Preiskommission sechs Monate nach Antragstellung nach Absatz eins, auf Basis der Meldungen der vertriebsberechtigten Unternehmen unter Beiziehung der Gesundheit Österreich GmbH zu ermitteln. Nach der erstmaligen Preisfeststellung hat die Preiskommission nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis festzustellen. Darüber hinaus kann die Preiskommission nach weiteren 18 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis feststellen. Die Preiskommission hat den jeweils ermittelten Preis dem Dachverband mitzuteilen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Sonderbestimmungen für den roten Bereich (red box) des Erstattungskodex:
    1. Ziffer eins
      Der Preis der Arzneispezialität darf den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.
  8. Absatz 8Sonderbestimmungen für den gelben Bereich (yellow box) des Erstattungskodex: Eine Arzneispezialität kann in den gelben Bereich aufgenommen werden, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (Paragraph 351 g,) eine wesentliche therapeutische Innovation festgestellt hat.
  9. Absatz 9Sonderbestimmungen für den grünen Bereich (green box) des Erstattungskodex:
    1. Ziffer eins
      Eine Arzneispezialität wird dann in den grünen Bereich aufgenommen, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, und ein ausreichend großer Preisunterschied zu diesen Produkten vereinbart werden kann.
    2. Ziffer 2
      Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis, als der für die in diesem Bereich angeführten Vergleichspräparate geltende Preis angestrebt, so muss die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung einen therapeutischen Mehrwert im Vergleich zu Arzneispezialitäten im grünen Bereich feststellen.
  10. Absatz 9 aSonderbestimmungen für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten:
    1. Ziffer eins
      Der Preis der Arzneispezialität, sofern für diese in den vorangegangenen zwölf Monaten ein Umsatz über 750 000 € auf der Basis des Fabriksabgabepreises (maschinelle Heilmittelabrechnung) erzielt wurde, darf den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten. Bei der Umsatzermittlung sind die für Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielten Umsätze aller Wirkstoffstärken und Packungsgrößen der Arzneispezialität, die nicht in den Erstattungskodex aufgenommen sind, zusammenzurechnen. Sobald diese Umsatzschwelle überschritten wurde, hat der Dachverband der Preiskommission diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von acht Wochen nach dieser Mitteilung hat die Preiskommission einen EU-Durchschnittspreis festzustellen; Absatz 6, ist mit Ausnahme der im zweiten Satz genannten Frist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Umsatzschwellenüberschreitung nach Ziffer eins, den Differenzbetrag und zusätzlich einen Abschlag von 6,5% zum ermittelten EU-Durchschnittspreis innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.
    3. Ziffer 3
      Die Ziffer eins und 2 gelten nicht für Arzneispezialitäten, die auf der vom Dachverband gemäß Paragraph 351 c, Absatz 2, erstellten Liste aufgeführt sind.
  11. Absatz 10Anmerkung 1) Liegt für eine Arzneispezialität ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt vor, so gilt zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Vereinbart der Dachverband bei Vorliegen eines Generikums
      1. Litera a
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30%, so verbleibt die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex.
      2. Litera b
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen für ein Generikum einen Preis, der um 28,6% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt, so ist dieses in den Erstattungskodex aufzunehmen. Alle weiteren Generika werden vom Dachverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Generikum besteht. Dieser Preisunterschied liegt jedenfalls dann vor, wenn
        • Strichaufzählung
          für das zweite Generikum ein Preis vereinbart wird, der um 18% unter dem Preis des ersten Generikums und
        • Strichaufzählung
          für das dritte Generikum ein Preis vereinbart wird, der um 15% unter dem Preis des zweiten Generikums
        liegt.
    2. Ziffer 2
      Vereinbart der Dachverband bei Vorliegen eines Biosimilars
      1. Litera a
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30%, so verbleibt die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex.
      2. Litera b
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen für ein Biosimilar einen Preis, der um 11,4% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt, so ist dieses in den Erstattungskodex aufzunehmen. Alle weiteren Biosimilars werden vom Dachverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Biosimilar besteht. Dieser Preisunterschied liegt jedenfalls dann vor, wenn
        • Strichaufzählung
          für das zweite Biosimilar ein Preis vereinbart wird, der um 15% unter dem Preis des ersten Biosimilars und
        • Strichaufzählung
          für das dritte Biosimilar ein Preis vereinbart wird, der um 10% unter dem Preis des zweiten Biosimilars
        liegt.
    3. Ziffer 3
      Sobald durch ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt eine dritte Preisreduktion erfolgt, hat der Dachverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts sowie der wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukte eine neuerliche Preisreduktion auf den Preis des dritten Generikums oder des dritten Biosimilars zu vereinbaren. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen.
    4. Ziffer 4
      Der Dachverband kann bei ausgewählten Indikationsgruppen zur Förderung der Verfügbarkeit eines wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukts abweichende Regelungen zur Anwendung bringen.
    5. Ziffer 5
      Ist abzusehen, dass bei einer Arzneispezialität trotz rechtlicher Möglichkeit in Österreich kein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt vorliegen wird und der Dachverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen ab diesem Zeitpunkt keine Preisreduktion vereinbaren kann, so kann der Dachverband ein Jahr davor den Wirkstoff oder die Wirkstoffklasse auf Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausschreiben.
  12. Absatz 11Sind für eine Arzneispezialität im grünen Bereich wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten (auf der 5. Ebene des ATC-Codes) im Erstattungskodex angeführt, so hat der Dachverband für Arzneispezialitäten, die die im Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, und/oder Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017, vorgesehenen Preisreduktionen bereits durchlaufen haben, ein Preisband festzulegen, wobei der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 30% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Der günstigste Preis ist, abgestellt auf die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform und Wirkstoffstärke, mit Stichtag 1. Februar 2017 zu ermitteln. Das Preisband ist vom Dachverband bis 30. Juni 2017 nach vorheriger Anhörung der Wirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen. Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben die Preise für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten längstens bis 1. Oktober 2017 innerhalb des Preisbandes entsprechend zu senken. Nimmt das vertriebsberechtigte Unternehmen diese Preissenkung nicht fristgerecht vor, sind die Arzneispezialitäten vom Dachverband mit schriftlicher Entscheidung aus dem Erstattungskodex zu streichen, wobei einer Beschwerde abweichend vom Paragraph 351 h, Absatz 3, aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt. Das Preisband berechtigt nicht zu einer Preiserhöhung nach Paragraph 351 e, Absatz 2,
  13. Absatz 12Absatz 11, ist auch auf jene Arzneispezialitäten anzuwenden, die nach Paragraph 609, Absatz 13, aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die im Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchgeführt wurden.
  14. Absatz 13Im Jahr 2019 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2019, 30. Juni 2019 und 1. Oktober 2019 erneut durchzuführen.
  15. Absatz 14Im Jahr 2021 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.
  16. Absatz 15Im Jahr 2023 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2023, 30. Juni 2023 und 1. Oktober 2023 durchzuführen, wobei abweichend von Absatz 11, der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Außerdem gilt zusätzlich, dass bei der Feststellung des Höchstpreises auf die günstigste, wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen ist. Liegt aber der Preis der günstigsten Arzneispezialität in der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Preis der günstigsten Arzneispezialität in der Schlüsselstärke, so darf der Höchstpreis 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität der betroffenen Wirkstoffstärke liegen. Als Schlüsselstärke gilt die Wirkstoffstärke, die bei Betrachtung über alle vertriebsberechtigten Unternehmen hinweg in Summe die meisten auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Verordnungen aller Wirkstoffstärken gemäß maschineller Heilmittelabrechnung aufweist und somit auf Grund der Erfahrungen in der Praxis für eine Behandlung mit der betreffenden Arzneispezialität hauptsächlich angewendet wird.
  17. Absatz 16Bei einer aufgrund von Absatz 15, durchzuführenden Preissenkung muss der Preis nur soweit abgesenkt werden bis der mit den Sozialversicherungsträgern verrechnete Preis (inklusive Umsatzsteuer) der Rezeptgebühr (Paragraph 136, Absatz 3,) zum 1. Februar entspricht. Arzneispezialitäten, deren mit den Sozialversicherungsträgern verrechneter Preis (inklusive Umsatzsteuer) die am 1. Februar 2023 geltende Rezeptgebühr nicht überschreitet, sind zur Feststellung des Höchstpreises heranzuziehen, jedoch von der Verpflichtung zur Preissenkung nach Absatz 15, ausgenommen.
  18. Absatz 17Im Jahr 2025 ist das in Absatz 15, vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2025, 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 erneut durchzuführen. Absatz 16, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2025 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.

(____________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wurde sinngemäß eingearbeitet.)

§ 351d

Text

Entscheidung des Dachverbandes

Paragraph 351 d,
  1. Absatz einsDer Dachverband hat schriftlich über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Arzneispezialitäten die selben Prüfmaßstäbe anzulegen.

    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

  2. Absatz 3Ist ein Verfahren abgeschlossen, so ist der Dachverband zur Entscheidung über einen neuerlichen Antrag hinsichtlich ein und der selben Arzneispezialität erst dann verpflichtet, wenn das vertriebsberechtigte Unternehmen dem Dachverband das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse nachweist.

§ 351e

Text

Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung

Paragraph 351 e,
  1. Absatz einsDas vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner im gelben und grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen) beantragen. Der Dachverband entscheidet schriftlich über den Antrag (einschließlich des Preises) innerhalb von 180 Tagen im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens.
  2. Absatz 2Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität beantragen. Paragraph 351 d, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass der Dachverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.

§ 351f

Text

Streichung aus dem Erstattungskodex

Paragraph 351 f,
  1. Absatz einsDer Dachverband hat den Erstattungskodex regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den Paragraphen 30 b, Absatz eins, Ziffer 4 und 351c entsprechen. Er hat im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens mit schriftlicher Entscheidung eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen, in einen anderen Bereich zu übernehmen oder die Anführung auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische oder gesundheitsökonomische Umstände eingetreten sind. Der Dachverband hat vor der Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen oder in einen anderen Bereich zu übernehmen, dem vertriebsberechtigten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben. Das vertriebsberechtigte Unternehmen legt dem Dachverband auf Verlangen binnen 60 Tagen jene Unterlagen vor, die geeignet sind, die Zweifel aus pharmakologischer oder medizinisch-therapeutischer oder gesundheitsökonomischer Sicht auszuräumen. Allfällige Kosten für die Erstellung diesbezüglicher Gutachten oder Studien trägt das vertriebsberechtigte Unternehmen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat jede Aufhebung der Zulassung einer Arzneispezialität dem Dachverband mitzuteilen. Die Arzneispezialität ist unverzüglich aus dem Erstattungskodex zu streichen.

§ 351g

Text

Verordnungsermächtigung, Werbeverbot

Paragraph 351 g,
  1. Absatz einsDie nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Dachverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität, Form und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen festzusetzen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Dachverband im Internet kundzumachen.
  2. Absatz eins aAnbringen einschließlich aller im Verfahren zu berücksichtigenden Unterlagen sind schriftlich über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Zur Erörterung dieser Anbringen ist eine mündliche Kommunikation zwischen Dachverband und vertriebsberechtigtem Unternehmen zulässig. Erscheint diese im Einzelfall nicht zweckmäßig, so kann der Dachverband dem vertriebsberechtigten Unternehmen die schriftliche Einbringung als Anbringen binnen angemessener Frist auftragen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Dachverband findet nicht statt. Die Verfahrensordnung nach Absatz eins, hat Regelungen über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Anhörung vor der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission für vertriebsberechtigte Unternehmen zu enthalten. Die Akteneinsicht erfolgt über das Internetportal www.sozialversicherung.at. Patentrechtliche Vorfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Dachverband.
  3. Absatz eins bDie Paragraphen 69 und 70 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in den Paragraphen 351 d, Absatz eins und 351e festgelegten Fristen mit der Zustellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu zu laufen beginnen. Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von einem Jahr ab Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Der Dachverband hat über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen vier Wochen zu entscheiden.
  4. Absatz eins cDie Paragraphen 71 und 72 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in den Paragraphen 351 d, Absatz eins und 351e festgelegten Fristen mit der Zustellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Zustellung des die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Bescheides in ihrem Fortlauf gehemmt werden. Der Dachverband hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen vier Wochen zu entscheiden.
  5. Absatz 2In der Verordnung nach Absatz eins, wird das Verfahren der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission geregelt. Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese Kommission ist auch anzuhören, wenn der Dachverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Kommission hat dem Dachverband insbesondere zu empfehlen,
    1. Ziffer eins
      ob und für welche Indikationen und Gruppen von Patienten und Patientinnen ein wesentlicher zusätzlicher therapeutischer Nutzen einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den gelben Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
    2. Ziffer 2
      ob und welcher therapeutische Mehrwert (Zusatznutzen für Patienten und Patientinnen) einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den grünen Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
    3. Ziffer 3
      ob im Sinne einer sicheren und wirtschaftlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen ein Vergabeverfahren für Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen eingeleitet werden sollte, um günstigere Bedingungen für die Heilmittelerstattung zu erreichen (zB wenn das Preisband zu breit oder keine Nachfolge durch ein Generikum möglich ist) und
    4. Ziffer 4
      bei welchen medizinischen Bedürfnissen und epidemiologischen Notwendigkeiten die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger angewendet werden sollte.
    Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 3Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gehören zwei Vertreter/innen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, acht Vertreter/innen der Sozialversicherung, drei unabhängige Vertreter der Wissenschaft aus einschlägigen Fachrichtungen (Pharmakologen und Mediziner von Universitätsinstituten), je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer an. Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesländer an, mit der/dem Empfehlungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, abzustimmen sind, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission dadurch ändern. Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungskommission ein/e Vertreter/in der Patientenanwaltschaften in beratender Funktion ohne Stimmrecht an.
  7. Absatz 4Der Dachverband hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den Paragraphen 351 c, Absatz eins und 351e festzusetzen. Die Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Dachverband zu entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist im Internet zu veröffentlichen. Der römisch fünf. Teil des AVG über die Kosten ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 5Für die im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere für rezeptfreie Produkte, ist jegliche Werbung, die für die Verbraucher/innen bestimmt ist, zu unterlassen; ausgenommen von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Dachverband von sich aus (Paragraph 351 c, Absatz 5,) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in den Erstattungskodex aufgenommen wurden.

§ 351h

Text

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex

Paragraph 351 h,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet
    1. Ziffer eins
      über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
      1. Litera a
        dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
      2. Litera b
        über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.
  2. Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (Paragraph 351 e, Absatz eins und 2) entschieden wurde.
  3. Absatz 3Beschwerden nach Absatz eins und 2 sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Dachverbandes beim Dachverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den Paragraphen 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind unzulässig. Der Dachverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Dachverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4In der Beschwerde oder in der Stellungnahme nach Absatz 3, können sich das vertriebsberechtigte Unternehmen und der Dachverband nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dachverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Dachverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Dachverbandes nach Absatz 3, bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Dachverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Dachverbandes nach Absatz 3, erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen. Zum Ergebnis eines vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten allfälligen neuen Beweisverfahrens ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Patentrechtliche Vorfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Dachverbandes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG bei Rechtswidrigkeit abzuändern. Der Dachverband hat im Falle einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in den Erstattungskodex aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist. Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 351 g, wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Entscheidung des Dachverbandes aufgehoben, mit der ein Antrag wegen mangelnder Erstattungsfähigkeit (Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4) der Arzneispezialität nach Paragraph 351 c, Absatz eins, abgewiesen wurde, beginnt mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Dachverband die Frist nach Paragraph 351 c, Absatz eins, neu zu laufen.

§ 351i

Text

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 351 i,
  1. Absatz einsIn Angelegenheiten nach Paragraph 351 h, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.
  2. Absatz 2Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.
  3. Absatz 3Sachverhalte, die ein Naheverhältnis zur Sozial- oder Privatversicherung oder zu Pharmaunternehmen begründen könnten, sind vor der Bestellung sowie nach ihrem Eintreten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesminister für Gesundheit offen zu legen. Mitglieder der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission nach Paragraph 351 g, Absatz 3 und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Dachverbandes sind als Laienrichter/Laienrichterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) ausgeschlossen.

§ 351j

Text

Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 351 j,
  1. Absatz einsDie Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, den Kostenersatz durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Für die Erhebung des festgestellten Kostenersatzes ist das Finanzamt Österreich zuständig.

§ 352

Text

SIEBENTER TEIL.
Verfahren.

ABSCHNITT römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

1. UNTERABSCHNITT.
Arten des Verfahrens.

Geltungsbereich der Regelung.

Paragraph 352,

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (Paragraph 479,), soweit nicht

  1. Ziffer eins
    die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetze geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder
  4. Ziffer 4
    in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden.

§ 353

Text

Verfahrensarten.

Paragraph 353,

Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und das Verfahren in Verwaltungssachen (Paragraph 355,).

§ 354

Text

Leistungssachen.

Paragraph 354,

Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

  1. Ziffer eins
    die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  3. Ziffer 3
    Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch II des Fünften Teiles;
  4. Ziffer 4
    Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,),
  5. Ziffer 4 a
    die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a,, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  6. Ziffer 5
    die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG),
  7. Ziffer 6
    die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,).

§ 355

Text

Verwaltungssachen.

Paragraph 355,

Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Ziffer eins
    Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  5. Ziffer 5
    Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.

§ 356

Text

Zuständigkeit der Gerichte.

Paragraph 356,

Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt römisch IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.

§ 358

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.

Feststellung von Geburtsdaten

Paragraph 358,

Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

§ 359

Text

Kosten des Verfahrens.

Paragraph 359,
  1. Absatz einsDie Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsträger trägt dieser.
  2. Absatz 2Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen, die von einem Versicherungsträger zum Zwecke der Vernehmung oder einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden, erhalten den Ersatz der notwendigen Barauslagen, die in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Personen auch den Ersatz des nachgewiesenen Entganges an Arbeitsverdienst, Krankengeld oder Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
  3. Absatz 3Wenn ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter beantragt, daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, so kann der Versicherungsträger die Anhörung davon abhängig machen, daß der Antragsteller die Kosten hiefür trägt.
  4. Absatz 4Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, hat ihr der Versicherungsträger zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. Absatz 5Lehnt der Versicherungsträger den Kostenersatz gemäß Absatz 2, ganz oder zum Teil ab, so hat er die Ablehnung auf Antrag bescheidmäßig auszusprechen. Ein Kostenersatz gemäß Absatz 4, ist auf jeden Fall bescheidmäßig aufzuerlegen. Gegen Bescheide über Kostenersatz im Verfahren in Verwaltungssachen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

§ 360

Text

Rechts- und Verwaltungshilfe.

Paragraph 360,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben die Versicherungsträger (der Dachverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  4. Absatz 5Die Personenstandsbehörde hat der Österreichischen Gesundheitskasse – möglichst in automationsunterstützter Form – folgende Personenstandsfälle mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Geburten und Vermerke über Annahmen an Kindes statt,
    2. Ziffer 2
      Vermerke über verwaltungsbehördliche Namensänderungen sowie Namensänderungen auf Grund zivilrechtlicher Vorgänge,
    3. Ziffer 3
      Eheschließungen oder Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Vermerke über Auflösungen von Ehen oder eingetragenen Partnerschaften,
    4. Ziffer 4
      Todesfälle.
  5. Absatz 6Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband haben zur Sicherung der Unverwechselbarkeit und Richtigkeit der von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zur Durchführung ihrer Verfahren das Recht, das Verfahren der Meldebehörden nach Paragraph 14, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten sowie der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister beim Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zusammenzuarbeiten und dort geänderte personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschaften oder deren Veränderungen können aus solchen Änderungen nicht abgeleitet werden. Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.
  6. Absatz 7Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

§ 360a

Text

Auskünfte an Verwaltungsgerichte

Paragraph 360 a,

Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Dachverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

§ 360b

Text

Anwendung des AVG

Paragraph 360 b,
  1. Absatz einsAuf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen eins bis 5 über die Zuständigkeit,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 19 und 20 über Ladungen,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 36 a, über Angehörige,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 37,, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
    • Strichaufzählung
      die Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 73, über die Entscheidungspflicht und
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 74 bis 79 über die Kosten.
  2. Absatz 2Paragraph 6, AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.

§ 361

Text

ABSCHNITT römisch II.
Verfahren in Leistungssachen.

1. UNTERABSCHNITT.
Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.

Einleitung des Verfahrens.

Paragraph 361,
  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und in der Pensionsversicherung auf Antrag,
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag.
    Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.
  2. Absatz 2Zur Stellung eines Antrages nach Absatz eins, ist der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch selbst den Antrag stellen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (Paragraph 123,) kann in den Fällen des Paragraph 89, Absatz 4, oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Der Kostenersatz nach Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie der Pflegekostenzuschuß nach Paragraph 150, kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach Paragraph 107 a, bezugsberechtigten Personen beantragt werden. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches, aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes römisch II des Fünften Teiles vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der Sozialhilfe antragsberechtigt.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung.
  4. Absatz 4Anträge auf Leistungen sind bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag
    1. Litera a
      bei einem anderen Versicherungsträger oder
    2. Litera b
      bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung
    eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Er gilt mit dem Tage des Einlangens bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht, ist er je nach dem Begehren ohne unnötigen Aufschub an einen Versicherungsträger weiterzuleiten und gilt, wenn zwischen der Einbringung bei der Gemeinde und dem Einlangen bei einem Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.
  5. Absatz 5In den Fällen des Paragraph 86, Absatz 6, wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Absatz eins, von Amts wegen eingeleitet.

§ 362

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 362,
  1. Absatz einsIst die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist bei Ablehnung eines Antrages auf Zuerkennung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f,, 270b und 276f) oder einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei Entziehung einer solchen Pension aus demselben Grund so anzuwenden, dass an die Stelle des Ablaufes eines Jahres der Ablauf von 18 Monaten und an die Stelle der Unfallfolgen die Minderung der Arbeitsfähigkeit tritt. Das Gleiche gilt im Fall der Feststellung nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,), dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht vorliegt.
  3. Absatz 3Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Absatz 2, zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Absatz 2, neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass
      1. Litera a
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder
      2. Litera b
        die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist.

§ 362a

Text

Feststellung des Sachverhaltes

Paragraph 362 a,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
  2. Absatz 2Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Absatz eins, zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 363

Text

Unfallmeldung

Paragraph 363,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen (Paragraphen 33 bis 37, 39) haben jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Personen (Stellen) die Berufskrankheit eines Unfallversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins,) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
  2. Absatz 2Der Arzt/Die Ärztin, der/die bei einer versicherten Person Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen zu melden. Der Versicherungsträger hat dem Arzt hiefür eine Vergütung von 5,81 € zu leisten. Ein Arzt, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der Meldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn er nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Träger der Unfallversicherung hat die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
    1. Ziffer eins
      an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;
    2. Ziffer 2
      an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 2021 dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.
    Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Absatz eins und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l genannten Schulen, Lehranstalten, Universitäten und institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben jeden Unfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 4, oder 5 bzw. Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12, durch den eine nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i oder l unfallversicherte Person getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Stellen die Berufskrankheit eines nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins,) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.
  5. Absatz 5Die Meldungen nach den Absatz eins,, 2 und 4 sind vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung, jedenfalls aber schriftlich, zu erstatten.

§ 364

Text

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.

Paragraph 364,

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

§ 365

Text

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.

Paragraph 365,
  1. Absatz einsEin Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt.
  2. Absatz 2Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Paragraph 21, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, und Paragraph 240, des Landarbeitsgesetzes 2021 werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.

§ 366

Text

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten.

Paragraph 366,
  1. Absatz einsAnspruchswerber und Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind.
  2. Absatz 2Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des Absatz eins, nicht entsprochen, so kann er der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn die Anordnung unter Androhung der Säumnisfolgen und mit Setzung einer angemessenen Frist vorgenommen wird. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die aufgeforderte Person glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, der Anordnung fristgerecht nachzukommen.
  3. Absatz 3Zur Klärung der Frage, ob ein Krankheitszustand ganz oder teilweise als Berufskrankheit anzusehen ist, kann der Träger der Unfallversicherung eine gutächtliche Äußerung des Arbeitsinspektionsarztes beim Zentralarbeitsinspektorate einholen. Einem Antrage des Arbeitsinspektionsarztes auf Vornahme von Ermittlungen, erforderlichenfalls von weiteren ärztlichen Untersuchungen hat der Versicherungsträger zu entsprechen.
  4. Absatz 4Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 4, zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Absatz eins, beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach Paragraph 255 a, (Paragraph 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273 a,

§ 367

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.

Paragraph 367,
  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
    2. Ziffer 2
      die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
    3. Ziffer 3
      es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt.
    Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Bescheide über die Auswirkung
    1. Litera a
      von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch VI a des Ersten Teiles,
    2. Litera b
      von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
    nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.
  4. Absatz 4Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Paragraph 254,) oder dauernde Berufsunfähigkeit (Paragraph 271,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 (Paragraph 273, Absatz eins,) oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, (Paragraph 273, Absatz 2,) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;
    2. Ziffer 2
      ob die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) besteht oder nicht.
    Die unter den Ziffer eins und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Ziffer eins, auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) erfolgen.

§ 367a

Text

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach Paragraph 15, APG

Paragraph 367 a,
  1. Absatz einsGegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Absatz 3, zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Absatz 2, dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.
  4. Absatz 4Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Absatz 2, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Absatz 2, ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, nach Paragraph 67, ASGG einklagbar.

§ 368

Text

Frist für die Bescheiderteilung.

Paragraph 368,
  1. Absatz einsBescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallmeldung (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2Hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Frist nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen. Solche Vorschüsse kann er auch, sobald seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, schon vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, gewähren.

§ 368a

Text

Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung

Paragraph 368 a,

Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (Paragraph 367, Absatz 4,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (Paragraph 253 e, Absatz 3,) oder nicht zumutbar (Paragraph 253 e, Absatz 4,) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

§ 369

Text

2. UNTERABSCHNITT.

Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch II des Fünften Teiles

Paragraph 369,

Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.

§ 408

Text

3. UNTERABSCHNITT

Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen.

Paragraph 408,

Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.

§ 409

Text

ABSCHNITT römisch III.
Verfahren in Verwaltungssachen.

Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.

Paragraph 409,

Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.

§ 410

Text

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.

Paragraph 410,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
    2. Ziffer 2
      wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
    3. Ziffer 3
      wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
    4. Ziffer 4
      wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
    5. Ziffer 5
      wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
    6. Ziffer 6
      wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
    7. Ziffer 7
      wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
    8. Ziffer 8
      wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
    9. Ziffer 9
      wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,)

§ 411

Text

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.

Paragraph 411,

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.

§ 412

Text

Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

Paragraph 412,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
  2. Absatz 2Die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.
  3. Absatz 3Im Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber Paragraph 74, Absatz 2, ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (Paragraph 2, Absatz 2,).
  6. Absatz 6In Fällen des Absatz eins,, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

§ 412a

Text

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

Paragraph 412 a,

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

  1. Ziffer eins
    auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412c) oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)
    1. Litera a
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
    3. Litera c
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
  3. Ziffer 3
    auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,).

§ 412b

Text

Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)

Paragraph 412 b,
  1. Absatz einsStellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.
  2. Absatz 2Erfolgt eine Verständigung nach Absatz eins,, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.

§ 412c

Text

Bindungswirkung, Bescheidzustellung

Paragraph 412 c,
  1. Absatz einsWird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
    2. Ziffer 2
      nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
    bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
  2. Absatz 2Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
  3. Absatz 3Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.
  4. Absatz 4Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.
  5. Absatz 5Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

§ 412d

Text

Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Paragraph 412 d,

Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (im Umfang nach Paragraph 412 a, Ziffer 2,) oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die Paragraphen 412 b und 412c so anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;
  2. Ziffer 2
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach Paragraph 412 c, der Abschluss der Prüfungen nach den Ziffer eins und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung Paragraph 412 c, Absatz 2 bis 4 gilt.

§ 412e

Text

Versicherungszuordnung auf Antrag

Paragraph 412 e,

Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.

§ 413

Text

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

Paragraph 413,
  1. Absatz einsÜber Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach Paragraph 412, Absatz eins,, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.

§ 414

Text

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 414,
  1. Absatz einsGegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
  3. Absatz 3Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.
  4. Absatz 4Barauslagen nach Paragraph 76, AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Selbstversicherung nach den Paragraphen 18 a und 18b oder
    2. Ziffer 2
      Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.

§ 415

Text

Revision

Paragraph 415,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

§ 416

Text

Nichtigerklärung von Bescheiden

Paragraph 416,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die den Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als nichtig erklären und diesfalls in der Sache selbst entscheiden. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht dieses Recht dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Nichtigerklärung und der Entscheidung in der Sache selbst das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
  2. Absatz 2Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.

§ 418

Text

ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Verwaltungsstellen der Versicherungsträger

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 418,
  1. Absatz einsDie Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt haben in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.
  4. Absatz 4Die Landesstellen nach Absatz 3, haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  5. Absatz 5Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

§ 419

Text

ABSCHNITT II
Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 419,

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

  1. Ziffer eins
    der Verwaltungsrat,
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung und
  3. Ziffer 3
    die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

§ 420

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 7a

Text

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 420,
  1. Absatz einsDie Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).
  2. Absatz 2Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, wenn es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer/innen oder Unternehmer/innen tätig sein oder
    1. Ziffer eins
      Bevollmächtigte von Dienstgeber/inne/n oder
    2. Ziffer 2
      Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen bzw. Dienstgeber/innen oder
    3. Ziffer 3
      Bedienstete von Gebietskörperschaften
    sein.
  3. Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger bzw. der betreffenden Landesstelle als pflichtversicherte Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber/innen von solchen oder als freiwillig Versicherte angehören.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 31,
    2. Ziffer 2
      Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.
    Paragraph 107, Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,)

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,

    Absatz 8, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)

§ 421

Text

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 421,
  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.
  2. Absatz 2Die Interessenvertretungen nach Absatz eins, haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Absatz eins, auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.
  3. Absatz 3Bestehen keine Interessenvertretungen nach Absatz eins,, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.
  4. Absatz 4Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;
    2. Ziffer 2
      sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer eins, desselben Versicherungsträgers;
    3. Ziffer 3
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
  5. Absatz 5Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (Paragraph 448,) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7In den Fällen der Absatz 5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
  8. Absatz 8Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 423,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

§ 422

Text

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 422,
  1. Absatz einsDas Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
  2. Absatz 2Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (Paragraph 421,) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 425, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

§ 423

Text

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 423,
  1. Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstnehmer/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer/pflichtversicherte Dienstnehmerin angehört, oder
      2. Litera b
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist,
      in beiden Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu jenen Personen zählt, die im Paragraph 420, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführt sind;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 420, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;
    6. Ziffer 6
      wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Ziffer 4 bis 6 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2Die Enthebung der Obmänner/Obfrauen und ihrer Stellvertreter/innen sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 421,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 421,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben Versicherungsträger (Paragraph 426, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

§ 424

Text

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 424,

Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

§ 425

Text

Amtsdauer

Paragraph 425,

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

§ 426

Text

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 426,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
    3. Ziffer 3
      jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach Ziffer eins,, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach Paragraph 421, Absatz 2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.

§ 427

Text

Verwaltungsrat

Paragraph 427,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    12;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    12;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    12.
     

§ 428

Text

Hauptversammlung

Paragraph 428,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    42;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    32;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    42.
     

§ 429

Text

Landesstellenausschüsse

Paragraph 429,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    10;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    6;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    6.
     

§ 430

Text

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 430,
  1. Absatz einsDen Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus seiner Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Obmann/eine Obfrau aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist jeweils die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die einfache Mehrheit der Gruppe erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Obmann/Obfrau ist Stellvertreter/in des/der den Vorsitz führenden Obmannes/Obfrau.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstgeber/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates auf dieselbe Weise ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen.
  4. Absatz 3 aDie Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören.
  5. Absatz 3 bDie Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören.
  6. Absatz 4Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt haben aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Vorsitzende ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 2,).
  7. Absatz 5Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 2,).
  8. Absatz 6Die gewählten Obmänner/Obfrauen sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
  9. Absatz 7Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (Paragraph 423,) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

§ 431

Text

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 431,
  1. Absatz einsDie Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 424, hinzuweisen.
  2. Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. Ziffer eins
      im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

§ 432

Text

ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

Paragraph 432,
  1. Absatz einsDem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
    1. Ziffer eins
      laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
    4. Ziffer 4
      die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
    Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Ziffer eins, gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.
  3. Absatz 3In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer/innen als auch in der Gruppe der Dienstgeber/innen:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
    1. Ziffer eins
      über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
    nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist vom Versicherungsträger vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine von den zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 433

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 433,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
  2. Absatz 2Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
  3. Absatz 3Über die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

§ 434

Text

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 434,
  1. Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
  2. Absatz 2Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere bei der regionalen Planung einschließlich die Entsendung von Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform und die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds;
    2. Ziffer 2
      Verhandlung gesamtvertraglicher Honorarvereinbarungen mit den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen und den Gruppenpraxen auf regionaler Ebene einschließlich des Stellenplans nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Absatz eins a und 3;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über die Auswahl der Vertrags(zahn)ärzte und Vertrags(zahn)ärztinnen, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten auf regionaler Ebene sowie die Beendigung dieser Vertragsverhältnisse;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge;
    5. Ziffer 5
      Verhandlung und Entscheidung über die Verwendung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen allgemeinen Rücklage der jeweiligen Gebietskrankenkasse und Verwendung der Rücklagen für Gesundheitsreformprojekte in Abstimmung mit der Landes-Zielsteuerungskommission;
    6. Ziffer 6
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    7. Ziffer 7
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichten bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    8. Ziffer 8
      Behandlung von Anträgen an den Unterstützungsfonds;
    9. Ziffer 9
      Entscheidung über die Verwendung der der Landesstelle zugewiesenen Mittel aus dem Innovations- und Zielsteuerungsfonds nach Paragraph 447 a, für Gesundheitsreformprojekte;
    10. Ziffer 10
      Bestellung der Landesstellenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates;
    11. Ziffer 11
      regionale Betreuung der Versicherten, der Dienstgeber/innen und der Vertragspartner/innen.
  3. Absatz 3Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    3. Ziffer 3
      Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen;
    4. Ziffer 4
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen.
  4. Absatz 4Die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
    3. Ziffer 3
      Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in den Widerspruchs-Ausschuss nach Paragraph 367 a, Absatz 3,
  5. Absatz 5Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder ändern.

§ 435

Text

Sitzungen

Paragraph 435,
  1. Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
  2. Absatz 2Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag; dies gilt nicht für die im Paragraph 430, Absatz 2,, 3a und 4 genannten Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
  5. Absatz 5Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 436

Text

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 436,
  1. Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
  2. Absatz 2Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 437

Text

Veröffentlichung von Beschlüssen

Paragraph 437,

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 441

Text

ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Dachverbandes

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 441,

Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind

  1. Ziffer eins
    die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

§ 441a

Text

Konferenz

Paragraph 441 a,
  1. Absatz einsDie Konferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Gesundheitskasse,
    2. Ziffer 2
      der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    3. Ziffer 3
      der Pensionsversicherungsanstalt,
    4. Ziffer 4
      der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und
    5. Ziffer 5
      der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
  3. Absatz 3Die Beschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Absatz 2, erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende im ersten halben Jahr der Amtsperiode den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Konferenz zu sorgen, die Konferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Konferenz zu beschließenden Geschäftsordnung (Paragraph 456 a,) zu treffen.

§ 441b

Text

Hauptversammlung

Paragraph 441 b,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung besteht aus
    1. Ziffer eins
      den vorsitzführenden Obmännern/Obfrauen der Verwaltungsräte der im Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Stellvertreter/innen der im Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder haben beratende Stimme.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die jeweilige Vorsitzende der Hauptversammlung jenes Trägers, der auch den Vorsitz in der Konferenz führt. Dieser wird vertreten von seinem/ihrem/seiner/ihrer Stellvertreter/in.
  4. Absatz 4Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den Versicherungsträgern. Er/Sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Sitzungen der Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden „Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.

§ 441c

Text

Aufgaben der Konferenz

Paragraph 441 c,
  1. Absatz einsDer Konferenz obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Dachverbandes, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind. Sie vertritt den Dachverband nach außen.
  2. Absatz 2Die Konferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Dachverbandes übertragen; Paragraph 432, Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Konferenz hat einen Jahresbericht des Dachverbandes und der bei ihm errichteten Fonds zu erstellen, der aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen besteht.
  4. Absatz 4Beschlüsse der Konferenz über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 441d

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 441 d,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2Der Hauptversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
    3. Ziffer 3
      die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

§ 441e

Text

Büro des Dachverbandes

Paragraph 441 e,
  1. Absatz einsDie Leitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Konferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes bestellt werden.
  2. Absatz 2Der Büroleiter/Die Büroleiterin des Dachverbandes und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

§ 441f

Text

Zielsteuerung-Sozialversicherung

Paragraph 441 f,
  1. Absatz einsDie Konferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Konferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres gesundheits- und sozialpolitische Ziele
    1. Ziffer eins
      für das folgende Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      für eine mittelfristige Periode zu beschließen.
  3. Absatz 3Das Zielsteuerungssystem hat jedenfalls strategische Ziele, operative Ziele sowie Maßnahmen und Kennzahlen zu enthalten, wobei jedenfalls Finanzziele und Verwaltungskostenziele/Verwaltungskostensenkung, gegebenenfalls ein Verwaltungskostendeckel, gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Dachverband vorzusehen sind.
  4. Absatz 4Der/Die Vorsitzende der Konferenz hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen laufend über die Erarbeitung der strategischen und operativen Ziele zu berichten. Vor Beschlussfassung nach Absatz eins, sind die Ziele mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen abzustimmen.
  5. Absatz 5Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 hinaus ist für die Österreichische Gesundheitskasse zwischen der Hauptstelle und den Landesstellen für das Verwaltungshandeln ein Zielsteuerungssystem zu implementieren.

§ 441g

Text

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

Paragraph 441 g,

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Paragraph 436, ist entsprechend anzuwenden.

§ 443

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Vermögensverwaltung.

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 443,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass den Versicherten im jeweiligen Bundesland eine Summe entsprechend den Beiträgen, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

§ 444

Text

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 444,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsträger und der Dachverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die nach Paragraph 441 f, festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  4. Absatz 4Die Versicherungsträger und der Dachverband haben über die in den Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
    1. Ziffer eins
      für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4) sowie
    2. Ziffer 2
      für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).
  6. Absatz 6Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

§ 446

Text

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 446,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger (der Dachverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach Paragraph 2 a, des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Dachverbandes) sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 Sitzung 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bei der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, dem Pensionsinstitut und dem Dachverband der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger (der Dachverband) hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.

§ 446a

Text

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Paragraph 446 a,

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 6,, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

§ 447

Text

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447,
  1. Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz eins aBeschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 2Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 2 aDie Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
    2. Ziffer 2
      der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

§ 447a

Text

Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

Paragraph 447 a,
  1. Absatz einsBei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, Absatz 5, dient.
  2. Absatz 2Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      Übertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
    2. Ziffer 2
      die pauschale Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.
    Nähere Regelungen sind durch die Geschäftsordnung zu treffen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen ist im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit zu berichten.

§ 447f

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1, 6, 14 und 16 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 f,
  1. Absatz einsDie Träger der Sozialversicherung leisten an die Landesgesundheitsfonds ab dem Jahr 2008 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 148, Ziffer 3, Die Pauschalbeiträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Mehreinnahmen aus
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, und der Fortschreibung der Erhöhung durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
    • Strichaufzählung
      der auf Grund der Beitragssatzerhöhung um 0,15 Prozentpunkte für Pensionisten und Pensionistinnen ab 1. Jänner 2008 aus Budgetmittel des Bundes erhöhten Überweisung der Pensionsversicherungsträger an die Krankenversicherung
    sind bei der Berechnung der Steigerungssätze ab dem Jahr 2008 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der vorläufige Pauschalbeitrag nach Absatz eins, ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.
  3. Absatz 3Der beim Dachverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
    1. Ziffer eins
      70% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres;
    2. Ziffer 2
      30% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres;
    3. Ziffer 3
      den Betrag von
      1. Litera a
        15 Mio. Euro aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und
      2. Litera b
        60 Mio. Euro aus den Beitragseinnahmen auf Grund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005
      in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres nach Maßgabe der Absatz 4,, 4a, 16 und 17;
    4. Ziffer 4
      Die Mittel nach Absatz 6 a, nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Absatz 5,, 16 und 17.
  4. Absatz 4Die Mittel für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Schlüssel zu verteilen:

Burgenland

2,426210014%

Kärnten

7,425630646%

Niederösterreich

14,377317701%

Oberösterreich

17,448140331%

Salzburg

6,441599507%

Steiermark

14,549590044%

Tirol

7,696467182%

Vorarlberg

4,114811946%

Wien

25,520232629%.

  1. Absatz 4 aDie nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge nach Absatz 3, Ziffer 3, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds nach dem im Absatz 4, genannten Schlüssel zu verteilen. Die so errechneten Ansprüche der Landesgesundheitsfonds sind um die Hälfte ihrer jeweiligen Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu verringern.
  2. Absatz 5Die nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 4, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds je zur Hälfte wie folgt zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      nach der Volkszahl entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten Prozentsätze und
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Verhältnis der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Dachverband und den Landesgesundheitsfonds bekannt zu gebenden endgültigen LKF relevanten Kernpunkte des Jahres 2003.
    Absatz 4 a, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 6Die Träger der Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur ab dem Jahr 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 Euro. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
  4. Absatz 6 aDer Bundesminister für Finanzen überweist an den Fonds für die Jahre ab 2020 einen Betrag von 8 282 506,06 Euro jeweils im September des Jahres.
  5. Absatz 7Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach Paragraph 28, KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Absatz eins, zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
    1. Ziffer eins
      sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
    2. Ziffer 2
      für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach Paragraph 120 a, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76 a, BSVG (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b,, d und g BSVG,
    4. Ziffer 4
      für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Absatz 7 aDie Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach Paragraph 27 a, Absatz 7, KAKuG und Absatz 7, Ziffer 4, resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen. Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Konferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Dachverband sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.
  7. Absatz 8Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Absatz eins,, den Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und den Beiträgen der Versicherten nach Absatz 7, an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten.
  8. Absatz 9Der beim Dachverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  9. Absatz 10Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer eins, werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

Wiener Gebietskrankenkasse

17,44201%,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,83115%,

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,94019%,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

15,08098%,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

10,25023%,

Kärntner Gebietskrankenkasse

5,42866%,

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,71656%,

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,63745%,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,66966%,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09170%,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,31496%,

Betriebskrankenkasse Mondi

0,03778%,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,28442%,

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,06885%,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,20124%,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

5,20082%

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

7,70689%,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

5,22166%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

4,58485%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)

0,01253%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)

0,00686%,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00275%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)

0,16929%,

Pensionsversicherungsanstalt

0,09091%,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00481%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279%.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Konferenz festzulegen.

  1. Absatz 11Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 2, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Paragraphen 44,, 44a, 472a Absatz eins,, 474 Absatz eins und 479d dieses Bundesgesetzes, Paragraph 25, GSVG, Paragraph 23, BSVG, Paragraph 19, B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (Paragraphen 49, Absatz 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, B-KUVG);
    2. Ziffer 2
      soweit die Beiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse

18,81319 % 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,47897 % 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,29897 % 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

14,33519 % 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,41037 % 

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,70268 % 

Salzburger Gebietskrankenkasse

5,23748 % 

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,42572 % 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,48345 % 

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,06479 % 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,35058 % 

Betriebskrankenkasse Mondi

0,05842 % 

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,21491 % 

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,09834 % 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16160 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,40884 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

1,47376 % 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

13,60647 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

7,38738 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,98889 %

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Dachverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. Absatz 10, letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist Paragraph 447 f, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, anzuwenden.
  1. Absatz 12Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 6, werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Konferenz festzulegen.
  2. Absatz 13Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Dachverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Absatz 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
  3. Absatz 14Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ab dem Jahr 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3a. Die Höhe und Fälligkeitstermine der monatlichen Teilzahlungen für die vorläufigen Beträge nach Paragraph 149, Absatz 3 a, sind zwischen dem Dachverband und dem nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu vereinbaren.
  4. Absatz 15Die Konferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3a von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Konferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.
  5. Absatz 16Aus den Mitteln gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro:

ab dem Jahr 2008

Niederösterreich

1,50

Oberösterreich

3,25

Salzburg

3,25

Tirol

14,00

Diese Vorweganteile sind jeweils zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 3 und zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, zu überweisen, und zwar hinsichtlich der Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3, ab dem Jahr 2008 jeweils in zwölf gleichen Monatsbeträgen, bei den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, jeweils zur Gänze bei der Überweisung des Jahresbetrages.

  1. Absatz 17Die Landesgesundheitsfonds haben dem Dachverband bis jeweils spätestens 31. März eines jeden Jahres die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an den Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG bekannt zu geben. Der Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die endgültige Abrechnung der Mittel vorbehaltlich des fristgerechten Vorliegens der Mitteilungen aller Landesgesundheitsfonds bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen und die Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten.
  2. Absatz 18Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz setzt mit Verordnung für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre jene Beträge und Aufteilungsschlüssel der Paragraphen 149 und 447f fest, wie sie in Folge der Strukturreform der Sozialversicherungsträger durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und der sich daraus ergebenden Zuordnung von Versichertengruppen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Betriebskrankenkassen, neu zu berechnen sind. In der Verordnung ist festzulegen, dass die Hälfte der nach Paragraph eins a, GSBG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung zur Krankenanstaltenfinanzierung zu widmen ist, wobei gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

§ 447g

Text

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG

Paragraph 447 g,
  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach Paragraphen 9, Absatz eins und 9a Absatz eins, G-ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (Paragraph 441 a,) durch Beschluss fest.
  2. Absatz 2Die Konferenz (Paragraph 441 a,) legt durch Beschluss die für Beiträge nach Paragraph 9 a, Absatz 2, G-ZG von den einzelnen Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aufzubringenden Mittel fest.
  3. Absatz 3Die Beiträge sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes zu überweisen. Die jeweils zu leistenden Beträge sind von den Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung so an den Dachverband zu überweisen, dass sie am vorletzten Bankarbeitstag vor diesem Termin eingetroffen sind.

§ 447h

Text

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 h,
  1. Absatz einsBeim Dachverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen überweist an den Fonds für die Jahre ab 2020 einen Betrag von 4 141 253,03 Euro jeweils im September des Jahres.
  3. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Überweisungen nach Absatz eins a, ;,
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  4. Absatz 3Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Dachverband koordinierte Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention zu verwenden. Mindestens 10% dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention zu verwenden; der Dachverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Konferenz.
  5. Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zahlenmäßige Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,
    4. Ziffer 4
      eine gezielte Evaluierung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
    5. Ziffer 5
      die Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention, die in Koordination durch den Dachverband (teil-)finanziert wurden.

§ 447i

Text

Zahngesundheitsfonds

Paragraph 447 i,
  1. Absatz einsBeim Dachverband ist ein Fonds für Zahngesundheit zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Mittel des Bundes nach Paragraph 80 c, und
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3Die Mittel des Fonds im Ausmaß von 80 Mio. Euro jährlich sind für Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG zu verwenden. Verbleibende Mittel sind für weitere Leistungen im Zahngesundheitsbereich zu verwenden.
  4. Absatz 4Der Dachverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für Kieferregulierungen nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG sowie 69a B-KUVG angemessen aufzuteilen. Tritt der Falle des Paragraph 80 c, Absatz 4, ein, so ist nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse der tatsächlich angefallene Aufwand heranzuziehen.
  5. Absatz 5Die Überweisung der Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

§ 448

Text

ABSCHNITT VI
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

Paragraph 448,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
  2. Absatz 2Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 81, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Dachverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Dachverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Dachverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsträger und den Dachverband betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
  4. Absatz 4Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 449

Text

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 449,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsträger und des Dachverbandes zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach Paragraph 432, Absatz 3, sind wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die Träger der Pensionsversicherung als Empfänger/innen des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Dachverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Bei Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt kann der Bundesminister für Finanzen durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.

§ 450

Text

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 450,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.

§ 451

Text

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 451,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen und der Dienstnehmer/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Paragraphen 420, Absatz 2 bis 6 und 432 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach Paragraph 421, zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 452

Text

Kosten der Aufsicht

Paragraph 452,

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.

§ 452a

Text

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 452 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 453

Text

ABSCHNITT VII
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Paragraph 453,
  1. Absatz einsDie Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
    2. Ziffer 2
      über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. Ziffer 3
      über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 173,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
  2. Absatz 2Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates (der Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. Absatz 3Änderungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2 und 3), der Satzung des Dachverbandes (Paragraph 454,) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

§ 454

Text

Satzung des Dachverbandes

Paragraph 454,

Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im Paragraph 453, Absatz eins, Einleitung und Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.

§ 455

Text

Genehmigungspflicht

Paragraph 455,
  1. Absatz einsDie Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2), der das Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (Paragraph 425,), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Konferenz des Dachverbandes hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung zu beschließen und kann Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger für verbindlich erklären. Er hat dabei auch auf das Interesse der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger Bedacht zu nehmen. In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (Paragraph 121, Absatz 3,) festzulegen. Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die Konferenz über. Sobald die Hauptversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat, tritt der Beschluß der Konferenz mit Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft.

§ 456

Text

Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 456,
  1. Absatz einsDer Träger der Krankenversicherung hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger/innen im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Für die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

§ 456a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 19

Text

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Paragraph 456 a,
  1. Absatz einsDie einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach Paragraph 432, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Absatz 3, zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Absatz eins, erlassen worden ist.
  5. Absatz 5Die Absatz 3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.

§ 457

Text

ABSCHNITT römisch VIII.
Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.

Führung der Versicherungsunterlagen.

Paragraph 457,
  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben, soweit nichts anderes vorgesehen ist, für jeden Versicherten, für den sie Beiträge zu einer Pensionsversicherung einheben, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1971 genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Dachverband sowie dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen der Träger der Krankenversicherung haben alle aus der Geschäftsführung des Trägers der Krankenversicherung ermittelbaren Tatsachen zu enthalten, die zur Feststellung eines Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung notwendig sind.
  3. Absatz 3Soweit die Beiträge zur Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten unmittelbar an den Träger der Pensionsversicherung zu entrichten sind, hat dieser die Aufzeichnungen nach den Absatz eins und 2 selbst zu führen und auf Verlangen dem Dachverband bekanntzugeben.

§ 458

Text

Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.

Paragraph 458,

Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß Paragraph 457, Absatz eins, einzubeziehen.

§ 459

Text

Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.

Paragraph 459,

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach Paragraph 457, zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach Paragraph 458, zu erlassen.

§ 459a

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 459 a,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Pensionsversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. Ziffer 2
      Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    4. Ziffer 4
      Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
    6. Ziffer 6
      Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.
  2. Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 459b

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 459 b,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:

    Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

    1. Ziffer eins
      der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
    2. Ziffer 2
      des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  2. Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 459c

Text

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 259,

Paragraph 459 c,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 264, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 321,

§ 459d

Text

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Paragraph 459 d,
  1. Absatz einsDie Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 25, Absatz 2, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den Dachverband zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 7
      Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    2. Ziffer 8
      Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    3. Ziffer 9
      Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    4. Ziffer 10
      Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    5. Ziffer 11
      Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. Absatz 2Der Dachverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

§ 459e

Text

ABSCHNITT VIIIa
Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung

Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

Paragraph 459 e,
  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsträger und der Dachverband sind ermächtigt, gemeinsam oder gemeinsam mit dem Bund, einem oder mehreren Ländern oder von ihnen beauftragten Einrichtungen Projekte über die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Verwaltungsabläufe betreffend die integrierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten durchzuführen. Solche Projekte oder Verwaltungsabläufe können zum Zweck der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfolgen (zB Case Management, Disease Management, Entlassungsmanagement).
  2. Absatz 2Folgende zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Projekte und Verwaltungsabläufe notwendigen Gesundheitsdaten dürfen von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen in anonymisierter Form oder, wenn ein Bezug zur versicherten Person notwendig ist, in pseudonymisierter Form verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten über die behandelnde Einrichtung,
    2. Ziffer 2
      Daten zur Patienten und Patientinnenidentifikation,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Sterbedaten,
    4. Ziffer 4
      relevante Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
    5. Ziffer 5
      relevante Daten zum Versorgungsprozess und zur Nachsorge und
    6. Ziffer 6
      Daten zur Ergebnismessung.
  3. Absatz 3Zur Durchführung eines Projektes oder eines vereinbarten Verwaltungsablaufes dürfen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form nur jene direkt personenbezogenen Daten herangezogen werden, die von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen bereits für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen zur unverzüglichen Anonymisierung oder Pseudonymisierung an eine Stelle überlassen werden, die über die hiezu nötige Sachkenntnis und Verlässlichkeit verfügt. Nach erfolgter Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Der Zugriff durch Andere auf die zu anonymisierenden oder pseudonymisierenden Daten oder die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist verboten.

§ 459f

Text

ABSCHNITT VIIIb

Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Paragraph 459 f,

Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.

§ 459g

Text

ABSCHNITT VIIIc

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 73 a,)

Paragraph 459 g,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 73 a, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
    3. Ziffer 3
      rentenauszahlende Stelle.
  2. Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Dachverbandes vorzunehmen.

§ 459h

Text

ABSCHNITT VIIId
Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

Paragraph 459 h,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach Paragraph 12, AlVG sind, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben;
    2. Ziffer 2
      Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach Paragraph 366, Absatz eins, nicht entsprochen haben;
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 367, Absatz 4, erlassenen Bescheide.
  2. Absatz 2Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Absatz eins, Ziffer 3, die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Pensionsversicherungsträger für arbeitslose Versicherte (Paragraph 12, AlVG) die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu übermitteln. Hat der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage ebenfalls zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das Arbeitsmarktservice darf die nach den Absatz eins bis 3 übermittelten Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person eine Leistung nach dem AlVG bezieht oder beantragt oder ihre Wiederbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 4, AMSG gefördert werden soll.

§ 459i

Text

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

Paragraph 459 i,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 143 c, Absatz eins,) für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger (von der Krankenfürsorgeeinrichtung) Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;
    2. Ziffer 2
      jene Gutachten und Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen.
  2. Absatz 2Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die nach den Absatz eins bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorge verwendet werden.

§ 460

Text

ABSCHNITT IX

Bedienstete

Paragraph 460,
  1. Absatz einsDie dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der Versicherungsträger (des Dachverbandes) durch privatrechtliche Verträge unter Beachtung der Paragraphen 460 b und 460c zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins,) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt dem Verwaltungsrat (der Konferenz); eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Dachverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger und der Dachverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.
  2. Absatz eins aDer Dachverband und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1998 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 2Am 31. Dezember 1993 bereits bestehende Sonderverträge über die Höhe einer Leitungszulage bleiben unberührt.
  4. Absatz 3Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Dachverbandes) unterstehen dienstlich dem Verwaltungsrat (der Konferenz). Der Obmann/Die Obfrau (der/die Vorsitzende der Konferenz) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.
  5. Absatz 3 aDie leitenden Angestellten und die leitenden Ärzte (Ärztinnen) der im Paragraph 427, genannten Versicherungsträger sowie deren ständige StellvertreterInnen sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
  6. Absatz 3 bIst ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Dachverbandes) mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
  7. Absatz 4Der leitende Angestellte und der leitende Arzt der im Paragraph 427, genannten Versicherungsträger und des Dachverbandes dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung des jeweils zuständigen Bundesministers (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2) bestellt und entlassen werden.
  8. Absatz 4 aFür den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte der im Paragraph 427, Ziffer eins und 3 genannten Versicherungsträger dürfen jeweils drei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte des im Paragraph 427, Ziffer 2, genannten Versicherungsträgers dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden. Für jeden leitenden Arzt/jede leitende Ärztin darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.
  9. Absatz 5Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

§ 460a

Text

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 a,
  1. Absatz einsDie Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. Absatz 2Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
  3. Absatz 3Über die im Absatz eins, bezeichnete Verpflichtung hinaus haben die fachkundigen Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187,) über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe Verschwiegenheit zu beobachten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, mit der Einsicht beauftragten Bediensteten.
  5. Absatz 5Die im Absatz eins,, 3 und 4 bezeichneten Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

§ 460b

Text

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 b,
  1. Absatz einsZur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
      1. Litera a
        für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
        weitere 1,3%,
      2. Litera b
        für alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
        weitere 2,3%;
    2. Ziffer 2
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, ;,
    3. Ziffer 3
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
  2. Absatz 2In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

§ 460c

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 684 Abs. 3.

Text

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 c,

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
  2. Ziffer 2
    über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
  3. Ziffer 3
    über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten.

§ 460d

Text

ABSCHNITT X

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 460 d,
  1. Absatz einsDie Versicherungsnummer nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (Dachverband) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden. Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im Rahmen der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2Versicherungsnummern, andere personenbezogene Ordnungsbegriffe der Sozialversicherung und allenfalls auch damit verbundene bereichsspezifische Personenkennzeichen nach Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind durch den Dachverband mit verbindlicher Wirkung für alle Sozialversicherungsträger und alle anderen Stellen, von denen die Versicherungsnummer bzw. das bereichsspezifische Personenkennzeichen als Ordnungsbegriff verwendet wird, zu ändern, wenn dies auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung beantragt wird. Der Dachverband hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Versicherungszeiten und Anwartschaften, die unter einer Versicherungsnummer gespeichert wurden, auch für Angelegenheiten zur Verfügung stehen, die in weiterer Folge unter Verwendung der geänderten Versicherungsnummer bearbeitet werden.
  3. Absatz 3An Personen, denen eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a, des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, bewilligt wurde, ist auf ihren Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Dieser Antrag ist unter Vorlage der Dokumente zum Beleg einer solchen Namensänderung beim Dachverband zu stellen.

§ 460e

Text

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 31a Absatz 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.
  2. Absatz 2Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
    3. Ziffer 3
      verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
    5. Ziffer 5
      sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
  3. Absatz 3Verarbeitungen nach Absatz 2, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

§ 460f

Text

Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

Paragraph 460 f,
  1. Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 2, pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Wohnsitz (Bundesland oder Staat),
      4. Litera d
        Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Daten über Versicherungsverhältnisse:
      1. Litera a
        Qualifikation (mit Von und Bis Datum),
      2. Litera b
        Beitragsgrundlage,
      3. Litera c
        anspruchsberechtigte Angehörige (Angehörigentyp, Geschlecht, Geburtsdatum),
      4. Litera d
        Betriebsinformation (Ö-NACE, Versicherungsträger, Bundesland);
    3. Ziffer 3
      Daten betreffend Rehabilitationsgeld:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        medizinische Absprachen,
      3. Litera c
        Krankheitsgruppe,
      4. Litera d
        Weitergewährung nach befristeter Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension,
      5. Litera e
        Höhe des Rehabilitationsgeldes,
      6. Litera f
        Qualifikation vor Rehabilitationsgeld;
    4. Ziffer 4
      Daten über Pensionsanwartschaften der Aktiven:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Kontoerstgutschrift samt Berechnungsgrundlagen,
      3. Litera c
        Gesamtgutschrift;
    5. Ziffer 5
      Daten über Anträge auf Pensionsversicherungsleistungen:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Pensionsart,
      3. Litera c
        Erledigungsart,
      4. Litera d
        Krankheitsgruppe (bei abgelehnten Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
      5. Litera e
        Art des Antrags,
      6. Litera f
        Dauer der Erledigung (Datum von Antrag und Erledigung);
    6. Ziffer 6
      Daten über Versicherungsverläufe für die Pensionsberechnung:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Art der Pensionsleistung,
      3. Litera c
        Qualifikation/Versicherungszeiten für die gesamte Versicherungskarriere (kalendermäßig),
      4. Litera d
        jährliche Beitragsgrundlagen,
      5. Litera e
        Pensionshöhe,
      6. Litera f
        Frühstarterbonus;
    7. Ziffer 7
      Leistungsdaten Pensionen:
      1. Litera a
        Bestandskennzeichen (insbesondere Stand sowie Ab- und Zugänge),
      2. Litera b
        Versicherungsträger bzw. meldende Stelle,
      3. Litera c
        Stichtag und Pensionsbeginn,
      4. Litera d
        Daten zu weggefallenen Pensionsleistungen (insbesondere Abgangsursache und Sterbedatum),
      5. Litera e
        Daten zu zugegangenen Pensionsleistungen (insbesondere Zugangsursachen, Rechtslage und Berechnungsart),
      6. Litera f
        Pensionsart bzw. Leistungsart,
      7. Litera g
        Höhe der Pensionsleistung und dafür maßgebliche Parameter (insbesondere Abschläge, Bonifikation und Hinzurechnung) bzw. Gesamtpensionseinkommen,
      8. Litera h
        Zulagen und Zuschüsse (insbesondere Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus) und Pflegegeld,
      9. Litera i
        Versicherungsmonate,
      10. Litera j
        Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen (insbesondere Vertragsstaat),
      11. Litera k
        Krankheitsgruppe (bei Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
      12. Litera l
        Lohnsteuer (insbesondere abgeführte Lohnsteuer und Absetzbeträge),
      13. Litera m
        Krankenversicherungsabzug für ausländische Rente,
      14. Litera n
        Anwendung der Begünstigungsbestimmung,
      15. Litera o
        Sozialversicherungsnummer von Verstorbenen (bei Hinterbliebenenleistungen),
      16. Litera p
        Sozialversicherungsnummer von Ehepartner/innen (bei Ausgleichszulagen),
      17. Litera q
        Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind.
  3. Absatz 3Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Vollziehung der Gesetze, in denen ausdrücklich eine Mitarbeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehen ist. Die Datenverarbeitung erfolgt dabei insbesondere zu folgenden Zwecken: Erstellung ministerieller Berichte und Gutachten, Vorbereitung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen (inklusive Wirkungsorientierter Folgenabschätzung), Evaluierung von Gesetzesänderungen, Beantwortung parlamentarischer und nicht-parlamentarischer Anfragen, Durchführung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Budgets, Forschung und Statistik (etwa im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Pensionssystems) und Erfüllung EU-rechtlicher und internationaler (Berichts-)Pflichten.

§ 471f

Text

NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen

ABSCHNITT Ib
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

Geltungsbereich

Paragraph 471 f,

Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).

§ 471g

Text

Besondere Formalversicherung

Paragraph 471 g,

Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

  1. Ziffer eins
    auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
  2. Ziffer 2
    auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.
Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.

§ 471h

Text

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 471 h,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

§ 471i

Text

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 471 i,

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.

§ 471j

Text

Pensionsversicherungszugehörigkeit

Paragraph 471 j,

Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie

  1. Ziffer eins
    bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Ziffer eins, ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Ziffer 2, bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.

§ 471k

Text

Beitragsgrundlage für den Versicherten

Paragraph 471 k,

Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, sind anzuwenden.

§ 471l

Text

Bemessungsgrundlage für Barleistungen

Paragraph 471 l,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.

§ 471m

Text

Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

Paragraph 471 m,

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

§ 479

Text

ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. UNTERABSCHNITT.
Pensionsversicherung.

Zusätzliche Pensionsversicherung

Paragraph 479,
  1. Absatz einsDas Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linz AG bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 10 Absatz 7,, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Absatz eins und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Absatz 2, an Stelle des nach Paragraph 58, Absatz 6, berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Absatz 3 und 4, 79 Absatz eins,, 81, 84 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Absatz 6,, 86, 87, 96, 97, 98, 98a, 101, 102 Absatz 3,, 103, Paragraph 104, Absatz 3 und 5, 107, 107a, 109 bis 113;
    2. Ziffer 2
      von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321 und 332 bis 337;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
    4. Ziffer 4
      von den Bestimmungen des Achten Teiles die 420 Absatz 6, Ziffer 5, sowie Absatz 7 und 8, 421 bis 425, 426 Absatz eins,, 430 Absatz eins,, 6 und 7, 431 bis 433 mit der Maßgabe, daß eine gültige Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung, soweit es sich um Beiträge und Leistungen handelt, oder über die Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen erfolgen kann, 435, 443, 444, 446, 447, 448 mit der Maßgabe, dass anstelle von 14% 5,6% und anstelle von 7% 2,8% anzuwenden sind, 449 bis 453, 455 Absatz eins,, 460, 460a und 460e; Paragraph 421, für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linz AG mit der weiteren Maßgabe, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste zu entsenden sind.
  3. Absatz 3Die in die Verwaltungskörper der in Absatz eins, bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter und die Mitglieder der bei diesen eingerichteten Beiräte unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,
  4. Absatz 4Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Absatz eins, bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.

§ 480

Text

ABSCHNITT III
Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Paragraph 480,

Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. Ziffer eins
    Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
  2. Ziffer 2
    Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.

§ 481

Text

Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen

Paragraph 481,

Personen, die am 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. Ziffer eins
    Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (Paragraph 253,), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
  2. Ziffer 2
    Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Aufwertung der Beiträge nach Ziffer 2, hat nach Paragraph 248, Absatz 4, so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
  4. Ziffer 4
    Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den Ausgangsbetrag für den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.

§ 482

Text

Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

Paragraph 482,

Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

§ 483

Text

Beitragsorientiertes System

Paragraph 483,
  1. Absatz einsAb 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach Paragraph 38, der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
  2. Absatz 2Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.

§ 484

Text

Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System

Paragraph 484,
  1. Absatz einsSoweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
    1. Ziffer eins
      auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
    die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
  2. Absatz 2Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Absatz eins, ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Absatz eins, auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.

§ 485

Text

Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

Paragraph 485,

Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

  1. Ziffer eins
    auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  2. Ziffer 2
    auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  3. Ziffer 3
    auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. Paragraph 484, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 486

Text

Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut

Paragraph 486,

Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484, Absatz 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:

  1. Ziffer eins
    auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
  2. Ziffer 2
    auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
  3. Ziffer 3
    auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.

§ 487

Text

Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Paragraph 487,
  1. Absatz einsMit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

§ 488

Text

Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG

Paragraph 488,

Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den Paragraphen 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.

§ 489

Text

Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

Paragraph 489,

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. Jänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.

§ 500

Text

ABSCHNITT römisch IV.
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.

Begünstigter Personenkreis.

Paragraph 500,

Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501,, 502 Absatz eins bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

§ 501

Text

Wiederaufleben von Rentenansprüchen.

Paragraph 501,
  1. Absatz einsAnsprüche aus der österreichischen Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Altersfürsorge), die auf Grund von Ausbürgerungen nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 369, aberkannt worden sind, leben, wenn die Ausbürgerung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1952,, widerrufen worden ist, beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen wieder auf. Ebenso leben Ansprüche auf Renten, die nach den jeweils in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe geruht haben oder aberkannt worden sind, wieder auf.
  2. Absatz 2Renten und Pensionen, auf die der Anspruch nach Absatz eins, wieder auflebt, sind, soweit sie nicht nach den bezogenen Vorschriften Angehörigen des Berechtigten überwiesen worden sind, ab dem Zeitpunkt, in dem sie aberkannt oder zum Ruhen gebracht worden sind, frühestens jedoch ab dem 4. März 1933, nachzuzahlen. Zu den Rentennachzahlungen für die Zeit vor dem 10. April 1945 kann der Versicherungsträger, wenn der Rentenberechtigte bedürftig ist, aus den Mitteln des Unterstützungsfonds (Paragraph 84,) einen Zuschlag bis zu 500 v. H. der nachzuzahlenden Rente gewähren.

§ 502

Text

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen

Paragraph 502,
  1. Absatz einsZeiten einer aus den Gründen des Paragraph 500, veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (Paragraph 501, Absatz eins,) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226,, Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen (Paragraph 500,) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Zeiten der Auswanderung gemäß Absatz 4 bis 31. März 1959 gelten ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt.
  2. Absatz eins aZeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des Paragraph 500, erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,
    2. Ziffer 2
      wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,
    3. Ziffer 3
      wenn weder eine Versicherungszeit nach Ziffer eins, noch eine Versicherungszeit nach Ziffer 2, vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.
  3. Absatz 2Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, können für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind, können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden; Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Absatz eins, nachweisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge; die Bestimmungen des Absatz eins, dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 3Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend.
  5. Absatz 4Personen, die in der im Paragraph 500, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraph 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 € Anmerkung 1); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Paragraph 227, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Absatz 2, zweiter bis letzter Satz entsprechend.
  6. Absatz 5Absatz 4, gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist.
  7. Absatz 6Absatz eins und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Absatz 4,, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Absatz eins, letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig.
  8. Absatz 7Bei der Anwendung der Vorschriften der Absatz eins bis 5 gilt Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, mit der Maßgabe, daß Schuljahre, die aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe abgebrochen werden mußten, als vollendet gelten. Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1959 sind für begünstigte Personen (Paragraph 500,) den Zeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gleichzustellen.
  9. Absatz 8Die Vorschriften der Absatz eins bis 7 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 34,16 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 35,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 35,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 36,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 38,18 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 38,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 40,19 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 41,60 €)

§ 503

Text

Auslandsaufenthalt.

Paragraph 503,
  1. Absatz einsDie jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (Paragraph 500,) und deren Hinterbliebenen ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung überwiesen werden.

§ 506

Text

Verfahren

Paragraph 506,
  1. Absatz einsDie Begünstigungen nach den Paragraphen 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.
  2. Absatz 2Bei Anträgen auf die Begünstigung nach Paragraph 503, beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Wer Begünstigungen nach den Paragraphen 501,, 502 Absatz eins bis 3 und 5 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der Paragraphen 501 bis 504 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend.

§ 506a

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Erwerbung von Versicherungszeiten

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 506 a,

Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgeblich. Hat die versicherte Person Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur in dem Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, so ist dieses Kalenderjahr heranzuziehen.

§ 506b

Text

Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation

Paragraph 506 b,
  1. Absatz einsBeendet eine Person österreichischer Staatsangehörigkeit ein im Interesse der Republik Österreich gelegenes Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation, so haben diese Person oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer des Dienstverhältnisses Pflichtbeitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben.
  2. Absatz 2Der Erwerb von Versicherungszeiten nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, soweit die in Betracht kommende Zeit als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder für einen Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3Der Beitrag nach Absatz eins, beträgt für jeden Monat des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation 22,8 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den die Person im letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist Beitragsgrundlage für Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden, der jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommende, auf den Monat entfallende Bruttobezug bzw. das 30fache der jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
  5. Absatz 5Für das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung steht das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gleich.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Entrichtung von Beiträgen nach Absatz eins, ist bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
  7. Absatz 7Die Beiträge nach Absatz eins, sind innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation zu leisten.
  8. Absatz 8Hinsichtlich des Beginnes einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16 und der Erfüllung bzw. des Entfalls der Wartezeit gemäß Paragraph 124, gelten Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation als Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich.

§ 507

Text

ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 507,
  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Dezember 1955 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1956 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bedienstet und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937 in der geltenden Fassung versichert sind, bleiben für die Dauer dieser Beschäftigung auch weiterhin nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes bei dem bisherigen Versicherungsträger versichert. Diese Versicherung ersetzt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Betriebe, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr als knappschaftliche oder ihnen gleichgestellte Betriebe anzusehen sind, gelten weiterhin als knappschaftliche Betriebe, solange in diesen Betrieben Bergprodukte gewonnen oder verarbeitet werden. Bis zum 30. Juni 1956 können die zuständigen Interessenvertretungen im Einvernehmen beantragen, daß die Versicherung von den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Betracht kommenden Versicherungsträgern durchgeführt wird. Einem solchen Antrag haben die zuständigen Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

§ 508

Text

Aufkündigung von Versicherungsverträgen

Paragraph 508,

Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1956 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1956 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

§ 509

Text

Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung

Paragraph 509,

Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 5,, des Paragraph 12, Absatz 4,, des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.

§ 511

Text

Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung

Paragraph 511,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben Dienstnehmer, die am 1. Jänner 1956 in einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen und nicht bereits zur Versicherung angemeldet sind, bis 29. Februar 1956 beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 36, 41 bis 43, 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die vor dem 1. Jänner 1956 ins Ausland entsendet worden sind, gelten als im Inland beschäftigt, sofern sie am 1. Jänner 1956 noch im Ausland beschäftigt sind und diese Beschäftigung die Dauer eines Jahres nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf einen bis 30. September 1956 zu stellenden Antrag des Dienstgebers die Frist entsprechend verlängern, wenn die Art der Beschäftigung es begründet.

§ 512

Text

Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht

Paragraph 512,

Die ständigen Bediensteten des Zentraldienstes (Generaldirektion) der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind hinsichtlich ihrer Beschäftigung in diesem Dienste von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

§ 512a

Text

Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.

Paragraph 512 a,
  1. Absatz einsDie Bezieher einer Rente aus der Unfallversicherung, die als Schwerversehrte gelten, und die Bezieher einer Witwenrente aus der Unfallversicherung sind in der Krankenversicherung der Pensionisten, solange sie sich ständig im Inland aufhalten, versichert,
    1. Litera a
      wenn der dem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zugrunde liegende Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eingetreten ist und
    2. Litera b
      wenn sie nicht schon nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, teilversichert sind.
  2. Absatz 2Die Krankenversicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner 1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der unter Ziffer 2, angeführte Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung durch diese Anstalt ausgezahlt wird.
    Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers.
  3. Absatz 3Die Mittel für die Krankenversicherung der in Absatz eins, bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Absatz eins, genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; Paragraph 73, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach Paragraph 73, Absatz 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.
  4. Absatz 4Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Absatz eins, bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) gleichgestellt.
  5. Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) haben jede für den Bestand und das Ende der Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben.

§ 513

Text

Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung

Paragraph 513,

Die nach den bisherigen Bestimmungen bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten, soweit sie am 31. Dezember 1972 noch aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages. Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen auszuzahlen.

§ 514

Text

Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung

Paragraph 514,
  1. Absatz einsPersonen, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der Invalidenversicherung unterlagen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber auf Grund desselben Beschäftigungsverhältnisses der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören, sind bis 31. März 1956 bei dem in Betracht kommenden Träger der Krankenversicherung neu anzumelden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 36, 41 bis 43, 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der Angestelltenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlagen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber auf Grund desselben Beschäftigungsverhältnisses der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören würden, bleiben in der Pensionsversicherung versichert, die der bisherigen Rentenversicherung entspricht, solange die in den bisherigen Bestimmungen für die betreffende Rentenversicherung vorgesehenen Voraussetzungen auf diese Beschäftigung zutreffen.

§ 515

Text

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer

Paragraph 515,
  1. Absatz einsEs gelten die nach den bisherigen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung Weiterversicherten als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16 ;,
    2. Ziffer 2
      in der Rentenversicherung Weiterversicherten sowie nach den bisherigen Bestimmungen auf Grund der Selbstversicherung in einer Rentenversicherung Versicherten als Weiterversicherte im Sinne des Paragraph 17 ;,
    3. Ziffer 3
      in der Krankenversicherung auf Grund der Versicherungsberechtigung Versicherten als Selbstversicherte in sinngemäßer Anwendung der für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, geltenden Vorschriften;
    4. Ziffer 4
      in der Unfallversicherung freiwillig Versicherten als in der Unfallversicherung Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 19,
  2. Absatz 2Selbständig Erwerbstätige, deren Ehegatten und Kinder, die sich nach bisher geltender satzungsmäßiger Bestimmung eines Unfallversicherungsträgers über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichert haben (Zusatzversicherung der Unternehmer), bleiben auf dieser Grundlage auch weiterhin höherversichert. Diese Zusatzversicherung kann schriftlich im vorhinein zum 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gekündigt oder hinsichtlich der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes geändert werden.

§ 516

Text

Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit

Paragraph 516,

Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.

§ 516a

Text

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.

Paragraph 516 a,

Selbständige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und nicht unter den Personenkreis der in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz Pflichtversicherten fallen, gelten ab 1. Jänner 1958 als in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, Weiterversicherte.

§ 517

Text

Umbenennung bisheriger Versicherungsträger

Paragraph 517,

Die bisherige Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt besteht als Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die bisherige Angestelltenversicherungsanstalt als Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die bisherige Bergarbeiterversicherungsanstalt als Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues weiter.

§ 518

Text

Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien

Paragraph 518,
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung der Unfallversicherung bestimmten Versicherungsträger übernehmen unter Bedachtnahme auf ihre sachliche Zuständigkeit ab 1. Jänner 1956 die Entschädigung aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die bis zu diesem Zeitpunkt die Gemeinde Wien als Träger der Eigenunfallversicherung zu gewähren hatte.
  2. Absatz 2Die Gemeinde Wien als bisheriger Träger der Eigenunfallversicherung hat für den Übergang der Versicherungslast auf die Träger der Unfallversicherung gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1956 einen Überweisungsbetrag zu leisten, der im gleichen Verhältnis zur übergebenen Rentenlast steht wie die beim übernehmenden Versicherungsträger am 31. Dezember 1955 vorhandene Rücklage zur Rentenlast des Versicherungsträgers an diesem Tage.

§ 519

Text

Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner

Paragraph 519,

In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente tritt eine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Krankenversicherung nicht ein, wenn die Rente erstmals vor dem 1. Jänner 1956 festgestellt worden ist. Wäre bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, über die sachliche Zuständigkeit die Zuständigkeit eines anderen Trägers der Krankenversicherung gegeben, so ist die Änderung auf Antrag des Beziehers der Rente mit Wirksamkeit von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten durchzuführen.

§ 520

Text

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.

Paragraph 520,

Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.

§ 521

Text

Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung

Paragraph 521,

Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des Paragraph 76, Absatz 2, – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach Paragraph 77, entspricht.

§ 522

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).

Anwendung des Leistungsrechtes.

Paragraph 522,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur
    1. Litera a
      für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist,
    2. Litera b
      für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1955 liegt.
    Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.
  3. Absatz 3Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ruhen von Leistungen,
      2. Litera b
        im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung die Paragraphen 86, Absatz 4,, 97 bis 101, 102 Absatz 3,, 103 bis 107a, 110 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2,, 112 Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Krankenversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Sachleistungen, ferner die Paragraphen 126 bis 131;
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 180,, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Absatz 2,, 211, 215 Absatz 2,, 215a, 218 Absatz eins, zweiter Satz, 252;
    4. Ziffer 4
      im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3,, 87, 88, 222 Absatz 3,, 252, 255, 260, 262, 264 Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 522 f, jedoch nur der erste Satz, 264 Absatz 2 und 3, 265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt römisch III und römisch IV des Vierten Teiles, außerdem die Paragraphen 292 bis 307.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 215 a, Absatz eins und 265 Absatz eins, sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung nach dem 31. Dezember 1955 erfolgt ist.
  5. Absatz 5In der Unfallversicherung ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind im einundeinhalbfachen Betrag der nach bisheriger Vorschrift gebührenden Waisenrente zu bemessen. Die erhöhte Waisenrente ist nur auf Antrag zu gewähren, und zwar ab 1. Jänner 1956, wenn die Voraussetzung für die erhöhte Rente vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1956 gestellt wird, sonst mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Erfüllung dieser Voraussetzung folgt.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

  6. Absatz 7Die Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues kann unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 121, Absatz 3, durch die Satzung bestimmen, daß Mehrleistungen, die schon bisher in der Satzung vorgesehen waren, weiterhin beibehalten werden.

§ 522a

Text

Bemessung der Altrenten.

Paragraph 522 a,
  1. Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im Paragraph 522 c, bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu bemessen.
  2. Absatz 2Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. Litera a
        Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 18,17 € verminderten Rente,
      2. Litera b
        sonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 18,17 € verminderten Rente,
      3. Litera c
        Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 9,08 € verminderten Rente,
      4. Litera d
        sonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 9,08 € verminderten Rente,
      5. Litera e
        Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen der um 3,63 € verminderten Rente,
      6. Litera f
        sonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 3,63 € verminderten Rente;
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten
      1. Litera a
        Versichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 2,91 € verminderten Rente,
      2. Litera b
        Witwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 1,45 € verminderten Rente,
      3. Litera c
        Waisenrenten mit dem 1,32fachen der um 0,58 € verminderten Rente,
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente.
    3. Ziffer 3
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
  3. Absatz 3Als gebührende Rente im Sinne des Absatz 2, gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Absatz 2, das 1 ⅓fache ihres Betrages.
  4. Absatz 4Von der Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auszunehmen:
    1. Ziffer eins
      der Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 14,53 € monatlich beträgt, ist er auf 14,53 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (Paragraph 255,) gebühren, auf 50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 65,41 € monatlich zu erhöhen.
  5. Absatz 5Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 10,90 € monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 32,70 € monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 39,97 € monatlich zu erhöhen.
  6. Absatz 6Zu den nach Absatz eins bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.

§ 522b

Text

Paragraph 522 b,
  1. Absatz einsIn Fällen der Wanderversicherung ist für die Bemessung der Gesamtleistung jene Bemessungsvorschrift des Paragraph 522 a, anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gilt, deren Träger die Gesamtleistung zu erbringen hat. Der sich ergebende Mehrbetrag an Rente geht im gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger, in dem sie die nach den bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung getragen haben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn in der Gesamtleistung eine Teilleistung enthalten ist, die nach Paragraph 522 a, Absatz 4, von der Bemessung auszunehmen ist. In diesen Fällen ist auf den anderen Teil der Gesamtleistung die Bemessungsvorschrift des Paragraph 522 a, anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gilt, aus dem die Teilleistung gewährt wird. Der Mehrbetrag an Rente geht zu Lasten des Versicherungsträgers dieses Zweiges.

§ 522c

Text

Paragraph 522 c,
  1. Absatz einsDie nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, zu bemessenden Renten sind in der Pensionsversicherung der Angestellten und in der knappschaftlichen Pensionsversicherung vom 1. Jänner 1957 an, in der Pensionsversicherung der Arbeiter von dem Tag an zu gewähren, der unter Bedachtnahme auf die Gesamtlage des Bundeshaushaltes, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1958, durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist; die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  2. Absatz 2In der Pensionsversicherung der Arbeiter sind vom 1. Jänner 1957 an bis zu dem nach Absatz eins, durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten (Paragraph 522 a, Absatz 3,) um zwei Drittel des Mehrbetrages zu erhöhen, der sich bei Anwendung des Paragraph 522 a, Absatz 2, oder des Paragraph 522 b, Absatz eins, ergeben würde; hiezu tritt der sich aus der Erhöhung allfälliger Kinderzuschüsse nach Paragraph 522 a, Absatz 6, ergebende Mehrbetrag.

§ 522d

Text

Paragraph 522 d,
  1. Absatz einsDie Bemessung der am 1. Jänner 1957 laufenden Renten nach den Bestimmungen der Paragraphen 522 a und 522b Absatz eins und die Neufeststellung der Ausgleichszulagen zu diesen Renten ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten ab 1. Jänner 1958 und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag (Paragraph 522 c, Absatz eins,) gilt nicht als Neufeststellung der Rente im Sinne des Paragraph 296,
  2. Absatz 2Über die Bemessung der im Absatz eins, bezeichneten Renten ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn die Erteilung eines Bescheides bis 31. Dezember 1957 verlangt wird.

§ 522e

Text

Umrechnung von Altrenten.

Paragraph 522 e,
  1. Absatz einsDie Altrenten aus der Pensionsversicherung (Paragraph 522 a, Absatz eins,) sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.
  2. Absatz 2Bei der Umrechnung von Altrenten, die ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der Angestelltenversicherung auf Grund von am 31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen beruhen, sind außer Betracht zu lassen:
    1. Litera a
      bei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der Paragraphen 343, Absatz 4 und 347 Absatz 2, dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1,
    2. Litera b
      bei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des Paragraph 254, Absatz eins, erster bis dritter Satz, des Paragraph 258, Absatz 3,, des Paragraph 343, Absatz 4 und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232, anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei der Umrechnung der im Absatz 2, bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Absatz eins, in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im Paragraph eins, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.
  4. Absatz 4In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.
  5. Absatz 5Die nach Paragraph eins, der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht geändert werden.
  6. Absatz 6Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen. Über die Umrechnung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt.

§ 522f

Text

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden

Paragraph 522 f,
  1. Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
  2. Absatz 2Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. Litera a
        um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 43,60 Euro in Rechnung gestellten, um 32,86 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
      2. Litera b
        um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 43,60 Euro übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
    2. Ziffer 2
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Absatz 3, genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 38,08 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 72,67 Euro, sonst auf monatlich 101,74 Euro zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946 ……………………………..

7,27 Euro

in den Jahren 1946 bis 1949 ……………………

5,81 Euro

in den folgenden Jahren ………………………...

3,63 Euro.

  1. Absatz 4Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Absetzbetrages
      1. Ziffer eins
        von 32,86 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

18,63 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

5,60 Euro

  1. Ziffer 2
    von 38,08 Euro in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von

23,17 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

7,27 Euro

  1. Litera b
    an die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

21,80 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

8,72 Euro

tritt,
  1. Litera c
    in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 43,60 Euro, sonst auf monatlich 58,14 Euro zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 14,53 Euro erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
  1. Absatz 5Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Absatz 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.
  2. Absatz 6Zu den nach den Absatz eins bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Absatz 5, bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.
  3. Absatz 7Bei Anwendung des Paragraph 95, gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Absatz eins bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.
  4. Absatz 8Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 9Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension Paragraph 264, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Litera a
      Als Invaliditätspension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
    2. Litera b
      Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (Litera c,). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a,

§ 522g

Text

Neuberechnung von Renten aus der Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften bemessen worden sind und die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind

Paragraph 522 g,
  1. Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten, für die bisher die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gegolten haben, sowie derartige Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit sie nicht nach Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, sind auf Grund der Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
    1. Litera a
      Als Bemessungszeitpunkt im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, gilt der Anfall der Rente (der Teilleistung in Fällen der Wanderversicherung nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften), sofern sie aber nicht an einem Monatsersten angefallen ist, der dem Anfall folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenrenten gilt als Bemessungszeitpunkt der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste;
    2. Litera b
      als für die Leistungsbemessung anrechenbare Versicherungsmonate (Paragraph 261, Absatz 3,) gelten, unbeschadet der Ersatzzeitenanrechnung nach Paragraph 229,, die bei der Rentenfeststellung berücksichtigten Versicherungszeiten zuzüglich einer Pauschalabgeltung für sonstige Ersatzzeiten im Ausmaß von zwölf Monaten;
    3. Litera c
      der für die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 229, in Betracht kommende Zeitraum endet mit dem Bemessungszeitpunkt (Litera a,), wenn dieser vor dem 1. Jänner 1939 liegt;
    4. Litera d
      für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 261, Absatz eins,) ist Paragraph 248, Absatz 3, anzuwenden;
    5. Litera e
      die gemäß Paragraph 230, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 238,, wenn bei der Feststellung der neu zu berechnenden Rente nur Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, die vor dem 1. Jänner 1939 liegen; unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939 der Betrag der Bemessungsgrundlage, die bei Ermittlung der neu zu berechnenden Rente herangezogen wurde, als Beitragsgrundlage anzusetzen;
    6. Litera f
      eine gemäß Paragraph 254, Absatz 2, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 239,
  2. Absatz 2Die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage ist mit dem für die Zeit vor 1939 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  3. Absatz 3Auf die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 neu berechneten Renten findet Paragraph 522, Absatz 2, keine Anwendung.

§ 522h

Text

Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 522 h,

Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1960.

§ 522i

Text

Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Paragraphen 522 f,, 522g und 522h

Paragraph 522 i,
  1. Absatz einsDurch die Anwendung der Paragraphen 522 f und 522g wird die bisherige Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit nicht berührt. In Fällen der Wanderversicherung sind für die Bemessung der Gesamtleistung die Bemessungsvorschriften anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gelten, deren Träger die Gesamtleistung zu erbringen hat. Der sich ergebende Mehrbetrag an Rente geht im gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger, in dem sie die nach den bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung getragen haben.
  2. Absatz 2Der Mehrbetrag, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 522 f und 522g ergibt, gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
  3. Absatz 3Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen der Paragraphen 522 f und 522g neu zu bemessen beziehungsweise neu zu berechnen sind, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
  4. Absatz 4Zu den neu bemessenen beziehungsweise neu berechneten Renten treten ab 1. Jänner 1961 im vollen Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß zu Renten, die gemäß Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, monatlich 3,63 Euro beträgt.
  5. Absatz 5Die Höhe des Hilflosenzuschusses zu Renten aus der Pensionsversicherung bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 2, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
  6. Absatz 6Auf Grund der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten aus der Pensionsversicherung gemäß den Paragraphen 522 f und 522g sowie der Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 522 h, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und Paragraph 522 h, ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Rente aus der Pensionsversicherung gebührende Ausgleichszulage.

§ 522k

Text

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939

Paragraph 522 k,
  1. Absatz einsAnspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben ist und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem 1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.
  2. Absatz 2Die Witwenpension nach Absatz eins, beträgt 157,85 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  3. Absatz 3Die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit richten sich nach der Art der letzten Versicherungszeit. Der Aufwand gilt zur Gänze als Pensionsaufwand des hienach leistungszuständigen Versicherungsträgers.

(_____________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 208,07 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 211,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 215,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 219,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 222,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 226,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 239,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 263,24 €)

§ 522l

Text

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Mai 1942 und Nichterfüllung der Wartezeit

Paragraph 522 l,
  1. Absatz einsAnspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Mai 1942 infolge eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit), der (die) aus der Unfallversicherung entschädigt wird, gestorben ist und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, nachgewiesen sind; die Wartezeit gilt als erfüllt.
  2. Absatz 2Paragraph 522 k, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 525

Text

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung

Paragraph 525,

Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der Paragraphen 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.

§ 526

Text

Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung

Paragraph 526,

Die Bestimmungen des Paragraph 210, über die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen sind auch anzuwenden, wenn von den gemeinsam zu entschädigenden Versicherungsfällen einer oder mehrere vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind und der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eintritt.

§ 527

Text

Leistungen bei Berufskrankheiten

Paragraph 527,

Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an einer Krankheit, die erst auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anlage 1) als Berufskrankheit anerkannt worden ist, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten ist und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt wird. Rechtskräftige Entscheidungen stehen nicht entgegen. Die Leistungen werden frühestens vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an gewährt.

§ 528a

Text

Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt

Paragraph 528 a,

Werden Pensionen aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.

§ 529

Text

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Paragraph 529,
  1. Absatz einsDer im Zeitpunkt der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis leistungszuständige Versicherungsträger (Paragraphen 245 und 246) hat an den Dienstgeber auf Antrag für jeden Monat (Paragraph 231,) einer angerechneten Beitrags- beziehungsweise Ersatzzeit einen Überweisungsbetrag zu leisten, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer vor dem 1. April 1952 in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis als Angehöriger des Dienststandes aufgenommen worden ist (Paragraph 11, Absatz 5,) oder nach dem 31. März 1952 in ein solches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist und eine Leistung aus der Pensions(Renten)versicherung vor dem 30. September 1955 angefallen ist,
    2. Litera b
      der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften bereits erworbene Beitrags- beziehungsweise Ersatzzeiten des Dienstnehmers für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß ganz oder teilweise angerechnet hat oder anrechnet,
    3. Litera c
      der Dienstnehmer aus dem Dienststand des Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach dem 9. April 1945 ausgeschieden ist oder ausscheidet und
    4. Litera d
      ein Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 7, beziehungsweise nach Absatz 8, oder nach Absatz 9, nicht besteht.
    Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz 2Als einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Absatz eins, gleichgestellte Dienstverhältnisse gelten die in der Anlage 11 zu diesem Bundesgesetz genannten Dienstverhältnisse.
  3. Absatz 3Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden zur Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten Monat einer Beitragszeit 7 v. H., für jeden zur Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten Monat einer Ersatzzeit 1 v. H. einer Bemessungsgrundlage von 72,67 Euro. Für nur teilweise angerechnete Monate beträgt der Überweisungsbetrag den entsprechenden Teil. Die Bemessungsgrundlage von 72,67 Euro ist aufzuwerten:
    1. Litera a
      wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist, mit dem Faktor 1,100;
    2. Litera b
      wenn der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1961 eintritt, mit dem im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles für das Jahr 1956 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,).
  4. Absatz 4Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, ist frühestens anläßlich des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der Entziehung einer Leistung nach Absatz 7, oder nach Absatz 9, zu stellen.
  5. Absatz 5Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger dem Versicherten
    1. Litera a
      für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, liegenden Monat einer Beitragszeit der Pflichtversicherung, der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage von 72,67 Euro, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag,
    2. Litera b
      die Beiträge zur Höherversicherung, soweit sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,), und
    3. Litera c
      die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung, soweit die durch ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten nicht nach Absatz eins, Litera b, angerechnet worden sind, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,),
    zu erstatten. Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 107 a, sind anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten ist, sind auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des Überweisungsbetrages - es sei denn, diese Beiträge wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet - aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) zu erstatten.
  6. Absatz 6Der Überweisungsbetrag nach Absatz eins und die Erstattungsbeträge nach Absatz 5, sind binnen 18 Monaten nach Einlangen des Antrages des Dienstgebers vom leistungszuständigen Versicherungsträger zu bezahlen. Paragraph 309, letzter Satz gilt entsprechend.
  7. Absatz 7Leistungsansprüche aus der Pensions(Renten)versicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften in Verbindung mit Paragraph 6, beziehungsweise mit Paragraph 6 und Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannt worden sind oder nach dem 31. Dezember 1960 für einen vorher gelegenen Zeitraum noch zuerkannt werden, sind, wenn sie für den Monat Dezember 1960 noch gebühren, mit folgender Maßgabe neu zu bemessen:
    1. Litera a
      Die nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannten Leistungen sind auf das 1,3fache des im Monat Dezember 1960 ausgezahlten Betrages zu erhöhen,
    2. Litera b
      die nach Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannten Leistungen sind auf das 1,3fache des nach Aufhebung der Ruhensbestimmungen im Monat Dezember 1960 gebührenden Betrages zu erhöhen.
    Die sich ergebenden Mehrbeträge gebühren zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
  8. Absatz 8Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen nach Beziehern von Pensionen nach Absatz , gelten die Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      als Invaliditäts(Alters)pension die nach Absatz 7, im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen gelten,
    2. Litera b
      wenn keine Bemessungsgrundlage vorhanden ist, zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a, als Bemessungsgrundlage gelten und von dieser Bemessungsgrundlage für die während des Pensionsbezuges erworbenen Beitragszeiten ein Steigerungsbetrag von 15 v. T. für je zwölf Beitragsmonate zu gewähren ist; ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz , letzter Satz zu berücksichtigen.
    Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu berechnen, die dem Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
  9. Absatz 9In den Fällen, in denen für eine Leistung nach Paragraph 6, beziehungsweise nach Paragraph 6 und Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1960, aber vor dem 1. Februar 1962 liegt, sind diese Leistungen nach den vor dem 1. Jänner 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften festzustellen und nach Absatz 7, beziehungsweise nach Absatz 8, mit der Maßgabe neu zu bemessen, daß die sich ergebenden Mehrbeträge in voller Höhe gebühren.
  10. Absatz 10Bei Anwendung des Paragraph 95, gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Absatz 7, Litera b,, Absatz 8 und Absatz 9, dem Rentner beziehungsweise seinen Hinterbliebenen gebührenden Leistung.
  11. Absatz 11Auf den Überweisungsbetrag nach Absatz eins und die Beitragserstattung nach Absatz 5, ist Paragraph 310, anzuwenden.
  12. Absatz 12Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera a,, b und d, der Absatz 2 bis 6 und des Absatz 11, sind auch auf Personen anzuwenden, die sich am 12. März 1938 als Angehörige des Dienststandes in einem öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnis befunden haben und bei denen der Versorgungsfall nach dem 9. April 1945 eingetreten ist.
  13. Absatz 13Eine nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannte und nach Absatz 7, erhöhte Leistung steht der den Ruhe(Versorgungs)genuß anweisenden Stelle so lange zu, als der Ruhe(Versorgungs)genuß läuft; um den Betrag dieser Leistung verringert sich eine dem Pensionisten bzw. seinen Hinterbliebenen gebührende Pension.

§ 529a

Text

Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden

Paragraph 529 a,

Bei Versicherten, die dem ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz beziehungsweise der Arbeiter-Pensionskasse der Stadtgemeinde als Mitglieder angehört haben, gelten Zeiten, die nach den Überleitungsbestimmungen vom Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz in die Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung bei der Bemessung der Rentenleistung zu berücksichtigen sind und gemäß Punkt 17 der angeführten Überleitungsbestimmungen von der Landesversicherungsanstalt Graz mittels Bescheides anerkannt wurden, als Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 226,

§ 531

Text

Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen

Paragraph 531,
  1. Absatz einsZeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten und für die nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gelten als nachversichert.
  2. Absatz 2Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach Paragraph 311, Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 reichsdeutsche Dienststellen (Paragraph eins, des Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945) als Dienstgeber in Betracht kommen, der Überweisungsbetrag als geleistet.
  3. Absatz 3Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions(renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis, dessen Zeiten nachversichert worden sind oder nach Absatz eins, als nachversichert gelten, an den Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, so gilt dieser Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger zurückgezahlt. Die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie für die Berechnung eines Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung nach den Paragraphen 308 und 529 dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre.

§ 532

Text

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

Paragraph 532,
  1. Absatz einsIn der Pensionsversicherung der Arbeiter ist für Männer der Geburtsjahrgänge 1890 und früher und für Frauen der Geburtsjahrgänge 1895 und früher abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 233, Absatz eins, unter dem Anrechnungszeitraum der längste, unmittelbar vor dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,), jedoch nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen, der noch zu einem Drittel durch Versicherungszeiten gedeckt ist.
  2. Absatz 2In der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind Versicherungszeiten, auch wenn die Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit nach Paragraph 233, nicht gegeben sind, unter der Bedingung anrechenbar, daß am Stichtage der Zeitraum seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates mindestens zu drei Vierteln mit Versicherungszeiten ausgefüllt ist. Paragraph 233, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Waren in der österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung am 31. Dezember 1938 mindestens 180 Beitragsmonate erworben, so sind die bis dahin in dieser Versicherung erworbenen Beitragsmonate, auch wenn die Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit weder nach Paragraph 233, noch nach Absatz 2, gegeben sind, anrechenbar, sofern diese Zeiten bei Berücksichtigung der vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen, nach Paragraph 233, Absatz 3, außer Betracht bleibenden Zeiten den Zeitraum zwischen dem Beginn der ersten Versicherungszeit und der Vollendung des 60., bei Frauen des 55. Lebensjahres mindestens zu drei Vierteln ausfüllen.

§ 533

Text

Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen

Paragraph 533,

Für das Ausmaß und die Fälligkeit von Beiträgen, die auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1954,, nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 2. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, nach dem 31. Dezember 1955 nachentrichtet werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes auch weiterhin.

§ 534

Text

3. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Sechsten Teil

Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern

Paragraph 534,
  1. Absatz einsBis zum Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenversicherung sind für die Regelung dieser Beziehungen die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Verträge maßgebend, soweit diese Verträge nicht den Bestimmungen des Paragraph 343, über die Auflösung des Vertragsverhältnisses widersprechen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen mit den Vertragspartnern sind auch bei Streitigkeiten aus Verträgen, die vor dem 1. Jänner 1956 abgeschlossen worden sind, entsprechend anzuwenden.

§ 537

Text

4. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung)

Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände)

Paragraph 537,
  1. Absatz einsSoweit am 1. Jänner 1956 eine Neuregelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3,) für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden) noch nicht getroffen ist, sind die bisherigen tarif- und dienstordnungsmäßigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Absatz 3 und Absatz 5, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, auf Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden) weiterhin anzuwenden, die in den im Paragraph 4, Absatz eins, des Beamten-Überleitungsgesetzes genannten Zeiträumen aus einem der dort bezeichneten Gründe aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonst aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Jänner 1956 noch nicht einer dienstrechtlichen Neuregelung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 unterzogen worden ist. Dies gilt auch für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden), die in Kriegsgefangenschaft geraten sind und erst nach dem 31. Dezember 1955 heimkehren.
  3. Absatz 3Die bis zum 31. Dezember 1955 vom Hauptverband erlassenen Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsträger (Verbände) und die auf Grund dieser Richtlinien abgeschlossenen Kollektivverträge sind an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

§ 538

Text

Vermögensanlagen

Paragraph 538,

Aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 stammende Vermögensanlagen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht oder nur mit Genehmigung zugelassen sind, nach bisheriger Vorschrift aber zulässig waren, sind dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen acht Wochen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu melden. Solange dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nichts anderes bestimmt, können diese Anlagen beibehalten werden. Verfügungen über derartige Anlagen sind jedenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zulässig.

§ 538a

Text

5. Unterabschnitt
Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung

Paragraph 538 a,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2003 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu besorgen sind. Der Pensionsversicherungsanstalt obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2002 für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
  3. Absatz 3Der im Rahmen der Zusammenführung entstehende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand, Sachaufwendungen, der in Paragraph 538 c, Absatz 5, genannte Aufwand sowie Investitionen sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach Paragraph 588, Absatz 14, außer Acht zu lassen.

§ 538b

Text

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß Paragraphen 420 bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Generalversammlung und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. Paragraph 427, Absatz 2, ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gemäß Paragraph 538 c, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) der Pensionsversicherungsanstalt werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2003 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 434, bzw. nach Paragraph 436, wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine beiden Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner 2003 die Funktionen des Obmannes und seiner Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt. Anmerkung, richtig: Der Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner 2003 die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.) In der konstituierenden Sitzung der Kontrollversammlung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durchzuführen (Paragraph 431, Absatz 3,); der Vorsitzende des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 c, Absatz 6,) führt dabei den Vorsitz. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Mitglieder der Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Absatz 2,) werden erstmals vom Obmann zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die Landesstellenausschüsse konstituiert. In der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (Paragraph 431, Absatz 4,) durchzuführen; der Obmann führt hiebei den Vorsitz. Die Generalversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter gilt Paragraph 432, sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt endet mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

§ 538c

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 c,
  1. Absatz einsDer Überleitungsausschuss wird für den Zeitruam 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 aus den Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im Übrigen finden die Paragraphen 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorlegen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter werden im Fall ihrer Verhinderung von den nach Paragraph 421, Absatz 7, bestellten Stellvertretern vertreten. Im Übrigen finden auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses und ihre Stellvertreter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Versicherungsvertreter sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungsausschusses werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. Jänner 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 d, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Der Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören; je einer der Stellvertreter hat der Gruppe der Dienstgeber bzw. der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter, einberufen. Der Überleitungsausschuss kann sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben; diese kann vorsehen, dass Aufgaben im Sinne des Paragraph 538 d, Absatz 2, von Ausschüssen nach Absatz eins, zweiter Satz wahrzunehmen sind.
  4. Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Mai 2002 dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der dabei vom leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu unterstützen ist. Ab 1. Juni 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt (Paragraph 538 d, Absatz 4,) die Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses.
  5. Absatz 5Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.
  6. Absatz 6der Überleitungsausschuss besteht ab 1. Juli 2002 aus 15 Mitgliedern, die gemäß Paragraphen 420 bis 426 bis 30. April 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in den Überleitungsausschuss heranzuziehen ist. Auf die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, soweit diese dem Überleitungsausschuss auf Grund der Neuentsendung nicht mehr angehören.

§ 538d

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 d,
  1. Absatz einsDer Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach Paragraph 538 a, aus seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 30. Juni 2002 einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 31. August 2002 einen Bericht über die Personalstruktur der zusammenzuführenden Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.
  2. Absatz 2Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448,, 449), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren (DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);
    4. Ziffer 4
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, soweit diese Personen nicht unter Ziffer 3, Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Absatz 2,, sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten fallen und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken, mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2002 zu erfüllen.
  4. Absatz 4Der Überleitungsausschuss bestellt für die künftige Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 den leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertreter sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 den leitenden Arzt und dessen ständigen Stellvertreter; darüber hinaus erlässt er für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf Paragraph 455, Absatz eins, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt die Bürogeschäfte der zusammenzuführenden Versicherungsträger.
  6. Absatz 6Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 7Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 538e

Text

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 e,
  1. Absatz einsDer Überleitungskontrollausschuss wird für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 errichtet. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstgeber und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstnehmer zusammen und besteht aus zwölf Mitgliedern, die gemäß den Paragraphen 420 bis 426 bis 15. Juni 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in den Überleitungskontrollausschuss heranzuziehen ist. Auf die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses findet Paragraph 538 c, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom Vorsitzenden des Überleitungsausschusses zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungskontrollausschuss ab 1. Juli 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 f, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und im Anschluss daran seinen Stellvertreter. Dieser hat der Gruppe anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hiebei den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
  3. Absatz 3Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.

§ 538f

Text

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 f,
  1. Absatz einsSämtliche ab 1. Juli 2002 gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 d,), die eine im Paragraph 437, angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses.
  2. Absatz 2Stimmt der Überleitungskontrollausschuss einem Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat der Überleitungsausschuss unverzüglich über die Angelegenheit erneut zu beschließen; dieser erneute Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem Überleitungskontrollausschuss zur Zustimmung vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss auch dem erneuten Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat er den Vorsitzenden des Überleitungsausschusses davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des Überleitungsausschusses entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des Überleitungsausschusses ist zu vollziehen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss und der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt sind verpflichtet, dem Überleitungskontrollausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.
  4. Absatz 4Der Überleitungskontrollausschuss ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsauschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Kontrollversammlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben die ihnen gemäß Paragraph 436, übertragenen Aufgaben und Obliegenheiten, soweit sie nicht dem Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2002 wahrzunehmen.

§ 538g

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 g,
  1. Absatz einsDer beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. Ziffer 2
      den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
    unter Zuhilfenahme der vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2003 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

§ 538h

Text

6. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung

Paragraph 538 h,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues werden ab 1. Jänner 2004 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gehen mit 1. Jänner 2005 auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab 1. Jänner 2005 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2004 für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.

§ 538i

Text

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 i,
  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind erstmals bis 30. September 2004 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, Absatz eins a, anzuwenden. Paragraph 427, Absatz 2, ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 434, bzw. Paragraph 436, wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungsköper konstituiert. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine (ihre) beiden Stellvertreter(innen) übernehmen ab 1. Jänner 2005 die Funktion des Obmannes und seiner Stellvertreter(innen) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Der (die) Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein(e) Stellvertreter(in)/ihr(e) Stellvertreter(in) übernehmen ab 1. Jänner 2005 die Funktion des (der) Vorsitzenden und des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (Stellvertreterin) der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Generalversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter(innen) gilt Paragraph 432, sinngemäß.

§ 538j

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 j,
  1. Absatz einsDer Überleitungsausschuss wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus den Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im Übrigen finden die Paragraphen 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der (die) Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Entscheidung vorlegen. Handelt es sich dabei um Angelegenheiten aus dem Bereich der Pensionsversicherung, so hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter(innen) werden im Falle ihrer Verhinderung von den nach Paragraph 421, Absatz 7, bestellten Stellvertreter(inne)n vertreten. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses und ihre Stellvertreter(innen) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter(innen) sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungssausschusses werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungssausschuss ab 1. Jänner 2004 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 k, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Vorsitzende-Stellvertreter(innen); das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der (die) Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer(innen) anzugehören; je eine(r) der Stellvertreter(innen) hat der Gruppe der Dienstgeber(innen) bzw. der Gruppe der Dienstnehmer(innen) anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter/innen) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom (von der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Verhinderung vom (von der) Vorsitzenden-Stellvertreter(in) einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Dezember 2004 dem (der) leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der (die) dabei vom (von der) leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu unterstützen ist.
  5. Absatz 5Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu tragen.

§ 538k

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 k,
  1. Absatz einsFolgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448,, 449), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.
  2. Absatz 2Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Absatz eins,, sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues fallen und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken, mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsanstalten die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2004 zu erfüllen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss soll für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum 30. September 2004 mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 den leitenden Angestellten und dessen (die leitende Angestellte und deren) ständigen Stellvertreter (ständige Stellvertreterin) sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 den leitenden Arzt und dessen (die leitende Ärztin und deren) ständigen Stellvertreter (ständige Stellvertreterin) bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2004 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen. Darüber hinaus erlässt der Überleitungsausschuss für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum 31. Dezember 2004 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf Paragraph 455, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  5. Absatz 5Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Vertreter(innen) entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 538l

Text

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 l,
  1. Absatz einsDer Überleitungskontrollausschuss wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus den Mitgliedern der Kontrollversammlungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gebildet. Auf die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses findet Paragraph 538 j, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom (von der) Vorsitzenden des Überleitungsausschusses zur konstituierten Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungskontrollausschuss ab 1. Jänner 2004 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 m, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und im Anschluss daran seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in). Diese(r) hat der Gruppe anzugehören, die nicht den (die) Vorsitzende(n) stellt. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hierbei den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
  3. Absatz 3Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu tragen.

§ 538m

Text

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 m,
  1. Absatz einsSämtliche ab 1. Jänner 2004 gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses, die eine im Paragraph 437, angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses.
  2. Absatz 2Stimmt der Überleitungskontrollausschuss einem Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat der Überleitungsausschuss unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen; dieser erneute Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem Überleitungskontrollausschuss zur Zustimmung vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss auch dem erneuten Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat er den (die) Vorsitzende(n) des Überleitungsausschusses unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des Überleitungsausschusses entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des Überleitungsausschusses ist zu vollziehen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss und der die Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses führende leitende Angestellte (Paragraph 538 j, Absatz 4,) sind verpflichtet, dem Überleitungskontrollausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.
  4. Absatz 4Der Überleitungskontrollausschuss ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses durch drei Vertreter(innen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die in diesem zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Behelfe und andere Unterlagen) zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Kontrollversammlungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die ihnen nach Paragraph 436, übertragenen Aufgaben und Obliegenheiten, soweit sie nicht dem Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2004 wahrzunehmen.

§ 538n

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 n,
  1. Absatz einsDer beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. Ziffer 2
      den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2004 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

§ 538o

Text

7. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung

Paragraph 538 o,
  1. Absatz einsDie Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg werden ab 1. Juli 2005 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt. Die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg gehen mit 1. Jänner 2006 auf die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme über. Sie ist ab 1. Jänner 2006 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften von der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg zu besorgen sind. Der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2005 für die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg.

§ 538p

Text

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 p,
  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme sind erstmals bis 31. Oktober 2005 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, Absatz eins b, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes (Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Kontrollversammlung (Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer 3,) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2006 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 434, bzw. Paragraph 436, wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Generalversammlung (Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer 2,) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 432, sinngemäß.

§ 538q

Text

Erweiterte Verwaltungskörper

Paragraph 538 q,
  1. Absatz einsBei der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
    2. Ziffer 2
      in den Vorstand zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
    3. Ziffer 3
      in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber zusätzlich zu entsenden.
  2. Absatz 2Die zusätzlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 538r

Text

Abgestimmte Beschlussfassung

Paragraph 538 r,
  1. Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf einander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden sowie für
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.
  2. Absatz 2Der/die leitende Angestellte ist in der konstituierenden Sitzung der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zu bestellen. Bis dahin nimmt der leitende Angestellte der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz die Aufgaben des/der leitenden Angestellten der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wahr.

§ 538s

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 s,
  1. Absatz einsDer beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg haben die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten Verwaltungskörper nach Paragraph 538 q, in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

§ 538t

Text

8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

Paragraph 538 t,
  1. Absatz einsDie Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

§ 538u

Text

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 u,
  1. Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 v,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
  3. Absatz 3Die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

§ 538v

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 v,
  1. Absatz einsFür den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die Paragraphen 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Fall der Verhinderung der im Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach Paragraph 420, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im Paragraph 432, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 538 w, Absatz 4,) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw. der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Paragraph 538 w, sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.
  5. Absatz 5Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

§ 538w

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 w,
  1. Absatz einsFolgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Beschlüsse betreffend
      1. Litera a
        Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
      2. Litera b
        Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
      3. Litera c
        Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,
      4. Litera d
        Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und
      5. Litera e
        Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,.
  2. Absatz 2Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
  3. Absatz 3Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 443, für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
  4. Absatz 3 aDer Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
  5. Absatz 4Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (Paragraph 460, Absatz 3 a,) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
  6. Absatz 5Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 6Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 538x

Text

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 x,
  1. Absatz einsIn die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Entsendung in den Verwaltungsrat (Paragraph 419, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Paragraph 538 w, wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 432, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Abweichend von Paragraph 538 w, Absatz 4, kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
  3. Absatz 3Die Entsendungen in die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  6. Absatz 6Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  7. Absatz 7Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

§ 538y

Text

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 y,
  1. Absatz einsIn die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Entsendung in den Verwaltungsrat (Paragraph 419, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Paragraph 538 w, wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 432, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Abweichend von Paragraph 538 w, Absatz 4, kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
  3. Absatz 3Die Entsendungen in die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach Paragraph 430, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgt mit 1. Juli 2020. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  6. Absatz 6Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  7. Absatz 7Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

§ 538z

Text

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 z,
  1. Absatz einsDer/Die jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw. Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in sind ab 15. April 2019 Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 441 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zu bilden ist. Die Paragraphen 448 und 449 sind hinsichtlich der Überleitungskonferenz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz und haben ab diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 441 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Hauptversammlung besteht ab 1. Jänner 2020 aus den in Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, genannten Personen. Sie hat ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist von der Überleitungskonferenz erstmals nach deren Konstituierung so einzuberufen, dass sie ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen kann. Hinsichtlich der Angelobung der Mitglieder gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass die Überleitungskonferenz ab 15. April 2019 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Absatz 7, wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Überleitungskonferenz konstituiert. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse. Die Überleitungskonferenz wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Überleitungskonferenz hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Absatz 6Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Absatz 7, wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Paragraph 441 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  7. Absatz 7Die Aufgaben der Überleitungskonferenz sind:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin mit Wirkung ab 1. Juli 2019;
    2. Ziffer 2
      Erstellung des Voranschlags für 2020;
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung der Überstellung der Mitarbeiter/innen des Hauptverbandes;
    4. Ziffer 4
      Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die künftigen Aufgaben des Dachverbandes sowie Übertragung derselben an die Sozialversicherungsträger.
  8. Absatz 8Die Organisation der Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz obliegt bis zur Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes (Absatz 7, Ziffer eins,) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. Mit Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Absatz 7, sind die leitenden Angestellten des Hauptverbandes an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes gebunden.
  9. Absatz 9Das Büro des Hauptverbandes hat die Überleitungskonferenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Hauptverband hat der Überleitungskonferenz auf ihr Verlangen sämtliche zur Erfüllung der dieser nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  10. Absatz 10Die Überleitungskonferenz kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Sie ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 539

Text

ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 539,

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

§ 539a

Text

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a,
  1. Absatz einsFür die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
  2. Absatz 2Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
  3. Absatz 3Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
  4. Absatz 4Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
  5. Absatz 5Die Grundsätze, nach denen
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
    2. Ziffer 2
      Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
    3. Ziffer 3
      die Zurechnung
    nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 540

Text

Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)

Paragraph 540,

Soweit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Vereinbarungen Aufgaben übertragen sind, bleiben diese Aufgaben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, auch weiterhin bestehen.

§ 541

Text

Einstellung von Leistungen und Unwirksamerklärung des Nachlasses von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung auf Grund des Verbotsgesetzes 1947

Paragraph 541,
  1. Absatz einsSind nach Paragraph 23, des Verbotsgesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 25, Leistungen aus der Sozialversicherung ganz oder teilweise einzustellen oder der Nachlaß von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung unwirksam zu erklären, so hat der zuständige Versicherungsträger dies bescheidmäßig festzustellen. Das gleiche gilt, wenn bescheidmäßig festgestellte Anwartschaften im Sinne der angeführten Bestimmung ganz oder teilweise aufzuheben sind. Zu erstattende Beträge sind im Bescheid ziffernmäßig anzuführen.
  2. Absatz 2Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Zur Hereinbringung der nach Absatz eins, zu erstattenden Beträge kann mangels anderweitiger ausreichender Deckung auf rückständige Rentenbeträge und auf solche für die Zeit des vollständigen Unterhalts in einer Anstalt bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge bis zu ihrer halben Höhe gegriffen werden. Kinderzuschüsse und Waisenrenten dürfen nicht herangezogen werden.

§ 542

Text

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

Paragraph 542,

Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im Paragraph 500, angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 502, Absatz 2, zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

§ 543

Text

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 543,
  1. Absatz einsMit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, für dessen Wirksamkeitsbereich alle bis dahin geltenden Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz widersprechen, außer Kraft.
  2. Absatz 2Insbesondere werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, alle am Vortag noch in Geltung stehenden Vorschriften, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, auf dem Gebiet der Sozialversicherung als vorläufiges österreichisches Recht weiter in Geltung gelassen worden sind, aufgehoben. Ferner werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich folgende Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes samt allen Vorschriften, die zu ihrer Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassen worden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 – außer Kraft gesetzt, soweit sie nicht schon durch frühere gesetzliche Vorschriften aufgehoben wurden:
    1. Ziffer eins
      das Bundesgesetz vom 21. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 80, über die Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 88;
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, des Hochschulassistentengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949,, mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4 ;,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 57, Absatz 3, des Ärztegesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 92;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 9, Absatz 2, des Krankenpflegegesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 93;
    6. Ziffer 6
      das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 112, über die Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung, in der Fassung der Bundesgesetze vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 86 und 88;
    7. Ziffer 7
      das Zusatzrentengesetz vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115;
    8. Ziffer 8
      das knappschaftliche Zusatzrentengesetz vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 175;
    9. Ziffer 9
      das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 194, womit die Bestimmungen über die Beitragsklassen, Beiträge und Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung abgeändert werden;
    10. Ziffer 10
      das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 196, betreffend einige Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. März 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 76;
    11. Ziffer 11
      das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1951 vom 25. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 189;
    12. Ziffer 12
      das 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 166;
    13. Ziffer 13
      das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1954,, der 2. Novelle vom 7. April 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 97, und der 3. Novelle vom 30. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 165;
    14. Ziffer 14
      Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953;
    15. Ziffer 15
      das Rentenbemessungsgesetz vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 151;
    16. Ziffer 16
      das Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 137, über die Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung und zur Angestelltenversicherung und die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1955.
  3. Absatz 3Satzungen, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Sozialversicherung des dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Personenkreises erlassen worden sind, bleiben, soweit sie zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen und auch in ihm für den gleichen Gegenstand satzungsmäßige Regelungen vorgesehen sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 522, Absatz 7 und 8, bis zur vorgesehenen Neuregelung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  4. Absatz 4Bisherige Vorschriften über die Abwicklung der Geschäfte aufgelöster Versicherungsträger sind noch so weit anzuwenden, als im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes die Abwicklung noch nicht abgeschlossen war.
  5. Absatz 5Soweit auf Grund des Paragraph 5, des im Absatz 2, Ziffer 2, bezogenen Bundesgesetzes die Durchführung der Unfallfürsorge nach einer dienstrechtlichen Regelung einem Träger der Unfallversicherung übertragen worden ist, hat es hiebei solange zu verbleiben, bis die Übertragung durch eine Änderung der dienstrechtlichen Regelung widerrufen wird.
  6. Absatz 6Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere unberührt:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 152, über die Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, in der letztgeltenden Fassung über die Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung;
    3. Ziffer 3
      die die Sozialversicherung betreffenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 197, in der letztgeltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Feber 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 79, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung der Verordnung vom 22. Feber 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 48;
    5. Ziffer 5
      Aufgehoben.
    6. Ziffer 6
      die Bestimmungen des Art. römisch II Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird.
  7. Absatz 7Bis zur Neuregelung der Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren in der Ausgleichs- und der Konkursordnung ist die Verordnung über die Rangstellung der Beitragsrückstände in der Sozialversicherung im Konkursverfahren vom 7. Mai 1942, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 330, weiter anzuwenden.

§ 544

Text

Paragraph 544,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 545

Text

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 545,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 370 bis 407 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der Paragraphen 148,, 149 Absatz 2,, 189 Absatz 4 und 301 Absatz 4,, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, und des Paragraph 446 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 349, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, ist, soweit es sich um die Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 459 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung des Paragraph 37 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  7. Absatz 7Mit der Vollziehung der Paragraphen 80 c und 447a Absatz 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  8. Absatz 8Mit der Vollziehung des Paragraph 67 a, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008, ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
  9. Absatz 9Mit der Vollziehung des Paragraph 351 j, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  10. Absatz 10Mit der Vollziehung der Kostentragung nach Paragraph 53 b, Absatz 6, ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach Paragraph 53 b, Absatz 7, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
  11. Absatz 11Mit der Vollziehung des Paragraph 31 a, Absatz 10, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
  12. Absatz 12Mit der Vollziehung des Paragraph 31 a, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 545a

Text

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 545 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412,, 414 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung.

§ 546

Text

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 546,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im Paragraph 536 und im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1956 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. April 1952 die Bestimmungen der Paragraphen 308 bis 313 über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und das Ausscheiden aus einem solchen, wenn der Tag der Aufnahme oder des Ausscheidens nach dem 31. März 1952 liegt und nicht vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine Leistung aus der Pensionsversicherung angefallen ist;
    2. Litera b
      mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 die Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 47, 49, 51 bis 59 über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens);
    3. Litera c
      mit dem 1. Jänner 1959 die Bestimmung des Paragraph 431, Absatz eins, letzter Satz;
    4. Litera d
      mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 148,, 149 Absatz 2,, 189 Absatz 4 und 301 Absatz 4, gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 62 bis 64 sind auch auf Beiträge anzuwenden, die vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 fällig geworden sind, aber in diesem Zeitpunkt noch als Rückstände aushaften.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gelten entsprechend für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 entstanden sind.
  5. Absatz 5Die nach den bisherigen Bestimmungen festgesetzten Werte der Sachbezüge bleiben bis zur Neufestsetzung (Paragraph 50,) in Geltung.
  6. Absatz 6Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  7. Absatz 7Bei rückwirkender Anwendung der Paragraphen 308 bis 313 ist der Antrag des Dienstgebers gemäß Paragraph 308, Absatz eins bis zum 31. Dezember 1958 zu stellen. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind die Überweisungsbeträge (Beitragsrückzahlungen) gemäß Paragraph 311, zu leisten.
  8. Absatz 8Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den ihnen zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

§ 547

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, (50. Novelle)

Paragraph 547,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 16a, 17 Absatz eins,, 4, 5 und 6, 18 Absatz 7,, 18a Absatz 7,, 31 Absatz 2,, 3, 5 und 8, 33 Absatz 3,, 40, 41 Absatz eins,, 56a Absatz 2,, 63b, 68 Absatz eins,, 69 Absatz eins,, 73 Absatz 4,, 76a Absatz eins,, 76b Absatz 5,, 77 Absatz eins und 2, 80a, 82 Absatz 3,, 86 Absatz 4,, 90 Absatz eins,, 108a Absatz eins,, 3, 4 und 5, 108b Absatz 2,, 108c Absatz eins,, 108d, 108e Absatz 10,, 108l, 116 Absatz eins bis 5, 117 Ziffer eins bis 3, 120 Absatz eins,, 122 Absatz 2 und 3, 123 Absatz 5,, 125 Absatz eins,, 131b, 135 Absatz eins,, 140 Ziffer eins,, 141 Absatz 3,, 143 Absatz eins und 3, 144 Absatz eins und 3, 151, 152, 154 Absatz eins,, 154a, 154b, 155 Absatz eins,, 2 und 5, 156 Absatz eins,, 157, 158 Absatz 3,, 159, 162 Absatz eins,, 3 und 5, 166 Absatz eins und 3, 175 Absatz 2,, 183 Absatz 2,, 195 Absatz 6,, 199 Absatz 3,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Absatz eins und 3, 235 Absatz 2 und 3, 236 Absatz 4,, 238 Absatz 4, Ziffer eins,, 253a Absatz eins,, 261 Absatz 5,, 276a Absatz eins,, 293 Absatz eins und 2, 302 Absatz 2,, 306 Absatz 4,, 307d Absatz 2,, 307e Absatz 2,, 324 Absatz 3,, 338 Absatz eins,, 342 Absatz eins,, 349 Absatz 2 bis 4, 350 Absatz eins,, 352, 367 Absatz eins,, 412, 413 Absatz eins,, 422, 424, 431 Absatz 5 bis 7, 432, 433 Absatz 6,, 434 Absatz eins bis 3, 446a, 451 Absatz eins,, 459a, 468 Absatz 2,, 472a Absatz 2 und 4, 474 Absatz eins,, 506b Absatz 3,, 544 sowie in der Anlage 1 die Nrn. 6, 10, 15, 25, 30, 45 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Paragraph 73, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 1988 die Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5,, 226 Absatz 2,, 227 Absatz 5 und 6, 238 Absatz 4, Ziffer 3,, 242 Absatz 2 und 3, 243 Absatz 2,, 244 Absatz eins,, 250 Absatz 3 und 313 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, sowie Paragraph 311, Absatz 5, siebenter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1990;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 3. September 1990 Paragraph 228, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. April 1991 Paragraph 276, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    6. Ziffer 6
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1992 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins,, 51b, 54 Absatz 5 und 479d Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    7. Ziffer 7
      mit 1. September 1992 die Paragraphen 76, Absatz eins und 4 und 124 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,.
  2. Absatz 2Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1995 der Beitragssatz in der Unfallversicherung 1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  4. Absatz 4Paragraph 86, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 162, Absatz 5 und 199 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, sind nur dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist.
  6. Absatz 6Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 8Personen, die gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 6 und 238 Absatz 4, Ziffer eins, in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle weiterhin anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausschließlich gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1992 ruhte.
  10. Absatz 10Paragraph 228, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 253 a, Absatz eins und 276a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
  12. Absatz 12Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  13. Absatz 13Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

§ 548

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474

Paragraph 548,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i,, 16 Absatz 2, Ziffer eins,, 76 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 76 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 76 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 123 Absatz 4, Ziffer eins,, 252 Absatz 2, Ziffer eins,, 292 Absatz 4, Litera b,, 459b und 545 Absatz 5, treten mit 1. September 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  4. Absatz 4Für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, für deren Beitragsgrundlage am 31. August 1992 Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz anzuwenden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr anzuwenden wäre, ist die bisherige Beitragsgrundlage längstens bis 30. September 1992 weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

§ 549

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch IV des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Paragraph 549,

Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 550

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch eins des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 550,

Die Absatz eins und 2 des Paragraph 293, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 551

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 (51. Novelle)

Paragraph 551,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 15 Absatz eins und 2, 21 Absatz 2,, 29, 49 Absatz 3, Ziffer 9,, 86 Absatz 3, Ziffer eins,, 135 Absatz eins, Ziffer eins,, 143 Absatz eins, Ziffer 3,, 151 Absatz 2,, 166 Absatz eins, Ziffer 2,, 215 Absatz 3,, 245 Absatz 7,, 248 Absatz eins,, 248b, 251a Absatz 3,, 258 Absatz 4,, 292 Absatz 3,, 294 Absatz 3 und 5, 307e Absatz eins,, 324 Absatz 3,, 347 Absatz 6,, 360 Absatz 3,, 412 Absatz 6,, 434 Absatz eins,, 502 Absatz 6,, 547 Absatz 3, sowie in der Anlage 9 die Ziffer 4,, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 5, Absatz 2,, 18, 40 Absatz 2,, 44 Absatz 6,, 45 Absatz eins,, 56a Absatz 2,, 70, 74 Absatz eins,, 76a Absatz eins und 3, 76b Absatz eins und 3, 77 Absatz 2 und 4, 78 Absatz 3,, 95 Absatz eins,, 99 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, 107 Absatz 5,, 107a, 108 bis 108l, 122 Absatz 4,, 136 Absatz 3,, 137 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 154 Absatz eins,, 181 Absatz eins,, 181b, 212 Absatz 3,, 222 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 223 Absatz 2,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, 228 Absatz eins, Ziffer 10,, 231, 232 Absatz eins,, 233, 234 Absatz eins, Ziffer 11,, 235 Absatz 2,, 236 Absatz eins bis 4, 238, 238a, 239, 240, 241, 241a, 242, 243 Absatz eins, Ziffer 3,, 244 Absatz 3,, 248a, 249 Absatz eins,, 250 Absatz 2,, 251a Absatz 4, Litera b und c, Absatz 7, Ziffer 3,, 4 und 7, 253, 253a Absatz 3,, 253b Absatz eins und 4, 253c, 253d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 4,, 255a, 261, 261a, 261b, 261c, 262, 264 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 93,, 266, 267 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 96,, 269 Absatz 2,, 270, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3,, 273a, 274, 276, 276a Absatz 3,, 276b Absatz eins und 4, 276c, 276d, 279 Absatz eins und 3, 280, 283, 284, 284a, 284b, 284c, 285 Absatz eins,, 288 Absatz eins,, 289, 292 Absatz 4, Litera h,, 293 Absatz 2,, 306 Absatz 2,, 307e Absatz 2,, 308 Absatz 3,, 354 Ziffer 4,, 361 Absatz 2,, 447f Absatz 5, Ziffer 4,, 470 Absatz 3,, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 502 Absatz 4,, 506a, 522 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 522k Absatz 2 und 529 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    3. Ziffer 3
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993 Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 33, Absatz 2,, 37, 79a, 80, 80a und 447g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    5. Ziffer 5
      Aufgehoben.
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 447 a, Absatz 5,, 447c Absatz eins, Litera e,, 447f Absatz eins und 8 und 472a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 421, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. September 1992 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 16 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    9. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 104, Absatz 2,, 244a und 292 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    10. Ziffer 10
      rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 447 a, Absatz 5,, 447c Absatz eins, Litera e und 447f Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  4. Absatz 4Personen, die erst auf Grund der Paragraphen 215, Absatz 3, Litera d, bzw. 258 Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. römisch II Absatz 4 und 5 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Als Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 225, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind auch anzusehen Zeiten der Weiterversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn die Entbindung vor dem 1. Juli 1993 erfolgt ist und die Beiträge bis längstens 30. Juni 1999 wirksam (Paragraph 230,) entrichtet werden.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 227 a,, 228a, 236 Absatz eins bis 3, 238, 239, 242, 244a, 251a Absatz 7, Ziffer 3,, 253, 253a Absatz 3,, 253b Absatz eins und 4, 253c, 253d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 3 und 4, 261, 261a, 261b, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3,, 274, 276, 276a Absatz 3,, 276b Absatz eins und 4, 276c, 276d, 279 Absatz eins und 3, 284, 284a und 284b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  7. Absatz 7Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 227 a, bzw. Paragraph 228 a, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 227 a, Absatz 7, bzw. Paragraph 228 a, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 6, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 253, Absatz eins, Ziffer 2 und 253b Absatz eins, Litera e, bzw. der Paragraphen 276, Absatz eins, Ziffer 2 und 276b Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension - unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension (Knappschaftsalterspension) beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) - in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 108 c, in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

Anmerkung, Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2002

(Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001,)

für die Jahre mit dem Faktor

Ziffer 1938 und früher ..... 76,197

Ziffer 1939 bis 1946 ....... 67,731

Ziffer 1947 .................. 38,091

Ziffer 1948 .................. 22,864

Ziffer 1949 .................. 19,184

Ziffer 1950 .................. 15,225

Ziffer 1951 .................. 11,278

Ziffer 1952 .................. 10,150

Ziffer 1953 .................. 9,593

Ziffer 1954 .................. 9,026

Ziffer 1955 .................. 8,735

Ziffer 1956 .................. 8,344

Ziffer 1957 .................. 7,999

Ziffer 1958 .................. 7,782

Ziffer 1959 .................. 7,615

Ziffer 1960 .................. 7,052

Ziffer 1961 .................. 6,540

Ziffer 1962 .................. 6,034

Ziffer 1963 .................. 5,634

Ziffer 1964 .................. 5,264

Ziffer 1965 .................. 4,871

Ziffer 1966 .................. 4,578

Ziffer 1967 .................. 4,274

Ziffer 1968 .................. 4,056

Ziffer 1969 .................. 3,787

Ziffer 1970 .................. 3,526

Ziffer 1971 .................. 3,236

Ziffer 1972 .................. 2,929

Ziffer 1973 .................. 2,670

Ziffer 1974 .................. 2,406

Ziffer 1975 .................. 2,259

Ziffer 1976 .................. 2,125

Ziffer 1977 .................. 2,004

Ziffer 1978 .................. 1,905

Ziffer 1979 .................. 1,822

Ziffer 1980 .................. 1,741

Ziffer 1981 .................. 1,658

Ziffer 1982 .................. 1,602

Ziffer 1983 .................. 1,558

Ziffer 1984 .................. 1,506

Ziffer 1985 .................. 1,450

Ziffer 1986 .................. 1,419

Ziffer 1987 .................. 1,387

Ziffer 1988 .................. 1,362

Ziffer 1989 .................. 1,328

Ziffer 1990 .................. 1,274

Ziffer 1991 .................. 1,218

Ziffer 1992 .................. 1,169

Ziffer 1993 .................. 1,124

Ziffer 1994 .................. 1,097

Ziffer 1995 .................. 1,067

Ziffer 1996 .................. 1,042

Ziffer 1997 .................. 1,042

Ziffer 1998 .................. 1,029

Ziffer 1999 .................. 1,014

Ziffer 2000 .................. 1,008)

  1. Absatz 9Eine Pension, die gemäß Absatz 8, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. Ziffer eins
      der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. Ziffer 2
      einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 8 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt. Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 10Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 c,, Paragraph 253 d,, Paragraph 276 c, oder Paragraph 276 d, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  3. Absatz 11Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den Paragraphen 262, bzw. 286 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
  4. Absatz 12Paragraph 262, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  5. Absatz 13In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 14Paragraph 264, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 93, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 264, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. römisch II Absatz 7 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden.
  7. Absatz 15Aufgehoben.
  8. Absatz 16Ein Versicherter (eine Versicherte), der (die) am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert ist, bleibt auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes finden Anwendung. Dies gilt auch für jene Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren.
  9. Absatz 17Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  10. Absatz 18Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1993 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  11. Absatz 19Abweichend von Paragraph 304, Absatz 3, können die Träger der Pensionsversicherung für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

§ 552

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch VI der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 502

Paragraph 552,

Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

§ 553

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, (52. Novelle)

Paragraph 553,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 3 a,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 31, 41 Absatz eins und 3, 58 Absatz 3 und 6, 76 Absatz 6,, 80, 80a Absatz 3 und 4, 84 Absatz 6,, 108e Absatz 10,, 213a Absatz 4,, 293 Absatz eins und 2, 311 Absatz 3, Litera b,, 409, 418 bis 442, 442a bis 442e, 444 Absatz 7,, 446 Absatz eins und 3, 447, 447c Absatz 4,, 448 bis 456, 456a, 460, 460a, 479 Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 und 553 Absatz 2 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1994;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 17, Absatz 5, Litera b,, 18a Absatz 2, Ziffer 3,, 70 Absatz eins und 2, 73 Absatz eins,, 227 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6,, 227a, 228 Absatz eins, Ziffer 10,, 228a, 231 Ziffer eins und 2, 233 Absatz eins,, 238 Absatz 3,, Überschrift zu 239, 248a, 251a Absatz 4, Litera b,, 261 Absatz 2 und 4, 261a Absatz 2 und 3, 261b Absatz 3 bis 6, 284 Absatz 2 und 4, 284a Absatz 2 und 3, 284b Absatz 3 bis 6, 292 Absatz 3,, 447g Absatz 3, Ziffer 2 und 551 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 9 und Absatz 6 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1994;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 1993 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,.
  2. Absatz 2Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Hauptverband hat seine Kompetenzen zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und in einer durch die Dringlichkeit des Regelungsbedarfes angezeigten Reihenfolge auszuüben.
  4. Absatz 4Präsident und Vizepräsidenten des Hauptverbandes, Obmänner, Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter der Überwachungsausschüsse und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  5. Absatz 5Den in Absatz 4, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
  6. Absatz 6Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Absatz 4, oder 5 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
    2. Ziffer 2
      vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.
    Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 4, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 7 aBezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach Paragraph 420, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Absatz 4, genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach Paragraph 420, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.
  9. Absatz 8Abweichend von Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes sind die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen nicht kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bezieht sich nur auf die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Anstalt getretenen Verwaltungsangestellten; sie besteht so lange weiter, als auf Grund des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. längstens vor dem 1. Jänner 1995 wirksam gewordenen Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen unberührt bleiben. Die von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Kollektivverträge dürfen in Abweichung von den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, an das für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geltende Recht angepaßt werden.
  10. Absatz 9Paragraph 80, Absatz 2, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 447, genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 447, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 447, genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.
  11. Absatz 10Der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Litera b, gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 447, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

§ 554

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel eins, des Arbeitsmarktservice- Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 554,

Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 12,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, 25 Absatz 2,, 33, 41 Absatz 2,, 69 Absatz 5,, 82 Absatz 3,, 176 Absatz eins, Ziffer 8,, 198 Absatz 4,, 199 Absatz 3,, 200, 201 Absatz 4,, 238 Absatz 2, Ziffer 3,, 242 Absatz eins, Ziffer 2,, 253a Absatz eins, Ziffer 6,, 276a Absatz eins, Ziffer 6,, 306 Absatz 4,, 307a Absatz 2 und 3, 307c Ziffer eins,, 321 Absatz eins,, 361 Absatz 4,, 411 und 460b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

  1. Absatz 2Aufgehoben.

§ 555

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph 555,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 23, Absatz 6,, 447a Absatz 5,, 447b Absatz 8 und 9, 447c Absatz eins, Litera d und e und 471f bis 471h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 24, Absatz 2,, 172 Absatz eins,, 186 und 343b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 557

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch XVII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph 557,

Paragraph 308, Absatz 4, Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 558

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 558,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 264 und 459c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, sowie die Aufhebung der Paragraphen 267 und 551 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 15, treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 264, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, Paragraph 264, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im Paragraph 264, Absatz eins, erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
    2. Ziffer 2
      auf die gemäß Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14, der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. römisch II Absatz 9, der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.

§ 559

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch 29 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 559,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1995 Paragraph 80 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 1995 Paragraph 351 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 253, Absatz 2,, 253a Absatz eins bis 3, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, 253c Absatz 7 und 8, 253d Absatz 2 und 3, 276 Absatz 2,, 276a Absatz eins bis 3, 276b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, 276c Absatz 7 und 8, 276d Absatz 2 und 3 und 559 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 253 b, Absatz 3 und 276b Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

§ 560

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch VI des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832

Paragraph 560,

Die Paragraphen 34 b,, 82 Absatz 4,, 460c und 559 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 560a

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch II des Antimißbrauchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,

Paragraph 560 a,

Paragraph 111, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 561

Text

Paragraph 561,

Für das Jahr 1996 sind den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung aus der gesonderten Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, Zuwendungen zu gewähren, wenn durch die Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, Absatz 8, die Zahlungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers gefährdet wäre.

§ 562

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 4, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153

Paragraph 562,

Die Paragraphen 253 a, Absatz eins, Ziffer 7 und 276a Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, treten am 1. April 1996 in Kraft.

§ 563

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 34, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201

Paragraph 563,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 Paragraph 80, in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 44, sowie die Paragraphen 80 a, Absatz 5,, 80b und 447g Absatz 3 und Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 1996 Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Mai 1996 die Paragraphen 11, Absatz 2,, 26 Absatz eins, Ziffer 5, Litera f,, 29 Absatz 3,, 30 Absatz eins,, 49 Absatz 3, Ziffer 7,, 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 134 Absatz 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 471 f bis 471h;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4,, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Absatz 2,, 10a, 12 Absatz eins,, 33 Absatz 3,, 35, 36 Absatz 3,, 42 Absatz 4,, 44 Absatz eins, Ziffer eins,, 44a, 45 Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 51 Absatz eins,, 2 und 5, 51a Absatz 3,, 51b Absatz 3,, 52 Absatz 2,, 53 Absatz 3, Litera b,, 55, 58 Absatz 3 bis 7, 59 Absatz 3,, 64 Absatz 2,, 66, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 100 Absatz eins, Litera c,, 123 Absatz 4, Ziffer eins,, 138 Absatz 2, Litera f,, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3 und 4, 162 Absatz 5,, 176 Absatz eins, Ziffer 6,, 223 Absatz eins, Ziffer 2,, 227 Absatz 2 bis 4, 234 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 245 Absatz eins,, 251a Absatz eins und 5, 252 Absatz 2, Ziffer eins,, 253a Absatz 5,, 253b Absatz 5,, 253c Absatz 9,, 254 Absatz eins und 3, 255 Absatz 4,, 256, 271 Absatz eins,, 273 Absatz 2,, 276a Absatz 5,, 276b Absatz 5,, 276c Absatz 9,, 277 Absatz eins,, 279 Absatz eins,, 302 Absatz 4,, 305, 306 Absatz 2,, 307b, 307d Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6,, 308 Absatz 5 bis 7, 309, 310, 311 Absatz 3,, 312, 313, 331 Absatz 2,, 360 Absatz 3,, 361 Absatz eins,, 447g Absatz 2, Litera b bis d, 474 Absatz eins,, 479 Absatz 2, Ziffer eins und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 308, Absatz 3 ;,
    5. Ziffer 5
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 95, Absatz eins,, 236 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, 238 Absatz 3,, 239 Absatz eins,, 240, 241, 253a Absatz eins bis 4, 253d Absatz eins,, 261 Absatz eins bis 6, 261a Absatz 2,, 261b Absatz 4 und 6, 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 276a Absatz eins bis 4, 276d Absatz eins,, 284 Absatz eins bis 7, 284a Absatz 2,, 284b Absatz 4 und 6 und 285 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 236, Absatz 2, Ziffer 3 und 239 Absatz 4 ;,
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 33, Absatz eins,, 34 Absatz eins,, 41, 86 Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, 100 Absatz eins, Litera b,, 104 Absatz 2,, 253b Absatz eins, Ziffer 2,, 276b Absatz eins, Ziffer 2 und 464 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 276b Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    7. Ziffer 7
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph 80, in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 45, sowie Paragraph 360, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  2. Absatz eins aParagraph 447 g, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.
  3. Absatz 2Aufgehoben.
  4. Absatz 3Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  5. Absatz 4Abweichend von Paragraph 86, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 3, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  6. Absatz 5Die Paragraphen 154 a, Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 302 Absatz 4 und 307d Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
  7. Absatz 6Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 227, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 227, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  8. Absatz 7Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 227, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  9. Absatz 8Abweichend von Paragraph 227, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
  10. Absatz 9Verordnungen gemäß Paragraph 227, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
  11. Absatz 9 aDie Paragraphen 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 4, Ziffer 2, sowie 253a Absatz eins, Ziffer 2,, 253b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 253d Absatz eins, Ziffer 2,, 276a Absatz eins, Ziffer 2,, 276b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und 276d Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für die gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Art. römisch II Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
    von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen begründet hätte.
  12. Absatz 10Die Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und 276b Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
    zu ersetzen ist.
  13. Absatz 11Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 308, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
  14. Absatz 12Paragraph 108, Absatz 5,, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Absatz 7, ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. Paragraph 108 d, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
  15. Absatz 13Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  16. Absatz 14Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 13, Ziffer eins und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Absatz 13, Ziffer 3 und 4 jeweils 1 000 Sitzung Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  17. Absatz 15Der gemäß Absatz 14, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, übersteigt, um je 250 Sitzung Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  18. Absatz 16Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 14 und die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
  19. Absatz 18Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  20. Absatz 19Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
  21. Absatz 20Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist Paragraph 551, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 551, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

    Anmerkung, Absatz 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,)

  22. Absatz 22Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist Paragraph 253 d, Absatz eins, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 564

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411 (53. Novelle)

Paragraph 564,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 1996 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera d und e, 4 Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 13, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 11, 5 Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 11,, 7 Ziffer 4,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 3, Litera b,, e, g und k sowie Ziffer 4, Litera d,, 10 Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27 und Absatz 3,, 12 Absatz 6,, 14 Absatz eins, Ziffer 7,, 17 Absatz 5, Litera d und e, 19 Absatz eins, Ziffer 4,, 20 Absatz eins,, 28 Ziffer 2, Litera d,, 31 Absatz 3, Ziffer 2,, 31 Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, 31 Absatz 5, Ziffer 16 und Ziffer 31,, 31 Absatz 8,, 36 Absatz eins, Ziffer 9,, 37, 37d, 42 Absatz eins,, 43 Absatz eins,, 44 Absatz 2,, 49 Absatz 6,, 52 Absatz 2,, 56a Absatz eins,, 59 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 67 Absatz 5,, 73 Absatz eins,, 2 und 4, 74 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 6,, 74a Absatz eins,, 82 Absatz eins und 2, 89a, 90, 91, 102 Absatz 3,, 107a Absatz eins,, 108e Absatz 2,, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 123 Absatz 9, Litera c und d und Absatz 11,, 129 Absatz eins,, 3 und 4, 131 Absatz eins und 3, 135 Absatz 3,, 4 und 5, 136 Absatz 3,, 139 Absatz eins und 5, 140, 143 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 153 Absatz 4,, 154a Absatz 2,, 176 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 181 Absatz eins und 6, 181a Absatz eins,, 189 Absatz 2,, 207 Absatz eins,, 210 Absatz 3,, 215a Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 6,, 226 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Litera d,, 227 Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8,, 265 Absatz 4,, 292 Absatz eins,, 302 Absatz eins,, 307d Absatz 3,, 343 Absatz 3,, 347 Absatz eins,, 362 Absatz 2,, 408, 420 Absatz 5, Ziffer eins,, 421 Absatz eins,, 423 Absatz 5,, 424, 442 Absatz eins,, 442a Absatz 3 bis 6, 453 Absatz 3,, 456 Absatz 3,, 456a Absatz 4,, 479 Absatz 3,, 479d Absatz 2 und 3, 545 Absatz 6,, 560 und die Nrn. 39 und 47 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 7, Ziffer eins, Litera f,, 293 Absatz 5 und 314a;
    2. Ziffer 2
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 253 a, Absatz eins und 2, 264 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, 276a Absatz eins und 2 sowie 563 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
    3. Ziffer 2, Litera a
      mit 1. November 1996 die Paragraphen 253 b, Absatz 3,, 253d Absatz 2,, 276b Absatz 3 und 276d Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 104 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz 4 bis 6, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 13 bis 15, 5a, 10 Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 26,, 10a, 33 Absatz 3,, 35 Absatz 2,, 36 Absatz 3,, 43 Absatz 2,, 44 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8,, 44a, 45 Absatz 3,, 51 Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, Litera d und Absatz 5,, 55 Absatz 2,, 58 Absatz 3,, 59 Absatz eins, erster Satz, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 108a Absatz 2,, 138 Absatz 2, Litera f,, 168, 176 Absatz eins, Ziffer 6,, 227 Absatz 3 und 4, 258 Absatz 2,, 306 Absatz 2 und 563 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 7, sowie Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 12,, 51 Absatz 2,, 51a Absatz 3,, 51b Absatz 3,, 447g Absatz 2, Litera b und 563 Absatz 2 ;,
    6. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Mai 1996 die Paragraphen 29, Absatz 3,, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und 276b Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12,, 10 Absatz 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 10,, 30 Absatz 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 8,, 44 Absatz eins, Ziffer 9,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 131 Absatz 5,, 264 Absatz 5, Ziffer 10, Litera a und 343 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
    9. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 82, Absatz 3,, 307c, 342 Absatz eins, Ziffer 6,, 442a Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 460 Absatz 4,, 479 Absatz 2, Ziffer 4 und 551 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Änderung des Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung;
    10. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 95, Absatz eins,, 108g Absatz 6,, 230 Absatz 2, Litera g,, 412 Absatz 6,, 472a Absatz 2 und 502 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,.
  2. Absatz 2Paragraph 360, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt rückwirkend mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist nur auf vertragliche Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 5Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      ist Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      sind die Paragraphen 2 a,, 2b und 5 Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
    nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen.
  7. Absatz 7Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ist Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September 1996 zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem 1. November 1996 erfolgen.
  8. Absatz 7 aDie Bestimmungen über die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 anzuwenden.
  9. Absatz 7 bDie Gebühr gemäß den Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist erstmalig für Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) einzuheben, die für das erste Kalendervierteljahr 1997 ausgestellt werden.
  10. Absatz 8Ist eine Person am 1. August 1996 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  11. Absatz 9Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  12. Absatz 10Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  13. Absatz 11Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  14. Absatz 12Den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen bzw. ihren Hinterbliebenen, die am 1. August 1996 eine Leistung nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirchen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt eine Pension aus der Pensionsversicherung. Die Pension ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei folgende Besonderheiten gelten:
    1. Ziffer eins
      ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum Ausscheiden aus dem Amt zurückgelegte Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Absatz 16, entrichtet werden;
    2. Ziffer 2
      für die letzten 180 vor dem Ausscheiden aus dem Amt gelegenen Beitragsmonate nach Ziffer eins, gilt als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 244, das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, begründet hätte;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 70, findet keine Anwendung;
    4. Ziffer 4
      bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum 1. August 1996 ist Paragraph 108 h, Absatz 4, anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
  15. Absatz 13Für Zeiten, die von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden sind, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Absatz 16, entrichtet werden;
    2. Ziffer 2
      für die letzten 180 vor dem 1. August 1996 gelegenen Beitragsmonate nach Ziffer eins, gilt als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 244, das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, begründet hätte; von der Kirche erhaltene Sachbezüge bleiben hiebei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 unberücksichtigt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 70, findet keine Anwendung.
  16. Absatz 14Beziehen die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist diese Pension zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Absatz 12, neu zu berechnen.
  17. Absatz 15Beziehen die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, aber noch keine Leistung nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirchen, so ist die Pension nach dem Ausscheiden aus dem Amt neu zu berechnen; Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
  18. Absatz 16Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Absatz 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Betrag ist von der Evangelischen Kirche Ausschussbericht an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      am 1. September 1996 in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß Paragraph 314 a, bereits geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;
    2. Ziffer 2
      am 1. Juli 1997 in der Höhe von 25 Millionen Schilling;
    3. Ziffer 3
      am 1. Juli 1998 in der Höhe von 20 Millionen Schilling.
  19. Absatz 17Die Evangelischen Kirchen haben die für die Einbeziehung in die Pensionsversicherung bzw. für die Pensionsberechnung gemäß den Absatz 12 und 13 bedeutsamen Angaben (zB. Zeitpunkt der Ordination, zurückliegende Einkommen) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu melden.
  20. Absatz 18Paragraph 314 a, in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung ist bei der Anwendung der Paragraphen 230 und 243 weiterhin gültig.

§ 565

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch IV des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996,

Paragraph 565,

Paragraph 11, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

§ 566

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 566,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 4, Absatz 7,, 5 Absatz 2,, 5a Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 51 Absatz 2,, 70a und 459d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 5 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 33 Absatz eins,, 3 und 4, 44a Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 564, Absatz 6,, 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 563, Absatz 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,.
  2. Absatz 2Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, gemeldete Pflichtversicherung auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, bleibt bis zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, anzuwenden.

§ 567

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764

Paragraph 567,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 33, Absatz eins,, 58 Absatz 6, letzter Satz, 105 Absatz eins,, 3 und 4, 416 und 563 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;
    2. Ziffer eins a
      rückwirkend mit 1. November 1996 Paragraph 44, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. August 1996 die Paragraphen 28, Ziffer 3,, 131 Absatz 6,, 135 Absatz 3, Ziffer 2 und 136 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;
    4. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 107 a, Absatz 2,, 121 Absatz 4, Ziffer 3, Litera d,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, 124 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz 3,, 144 Überschrift, 144 Absatz eins,, 145 Überschrift, 145 Absatz eins und 2, 148, 149, 150, 189 Absatz 3,, 302 Absatz 3,, 322a, 332 Absatz eins,, 338 Absatz 2 a und 3, 361 Absatz 2,, 447a Absatz 5, Ziffer 3, zweiter Satz und 447f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  3. Absatz 3Aufgehoben.
  4. Absatz 4Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148,, 149 Absatz 2,, 189 Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 5Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
  6. Absatz 6Die Ausgaben für die Verpflegskosten gemäß Paragraph 149, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 15, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, (Paragraph 98, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 9,, Paragraph 92, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 12 und Paragraph 68, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 10, jeweils des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,) und für die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 16, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, (Paragraph 98 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 10,, Paragraph 93, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 13 und Paragraph 68 a, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 11, jeweils des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,) haben sich im Durchschnitt der Jahre 1997 bis 2000 in einem Rahmen zu bewegen, der dem Finanzvolumen für die entsprechenden Leistungen im Jahre 1994, valorisiert mit den Beitragseinnahmen bis zum Jahre 2000, entspricht.
  7. Absatz 7Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist Paragraph 332, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 8Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz 9, wird der Gesamtteilbetrag der Überweisung unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 27 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 24 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 20 a, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes);
    2. Ziffer 2
      soweit die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse ………………………………………………………

24,33426%,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ……………………………………..

11,27709%,

Burgenländische Gebietskrankenkasse …………………………………………...

1,22081%,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ……………………………………….

13,34493%,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse ……………………………………………

8,13824%,

Kärntner Gebietskrankenkasse …………………………………………………….

3,72204%,

Salzburger Gebietskrankenkasse ………………………………………………….

5,15325%,

Tiroler Gebietskrankenkasse ………………………………………………………

5,24571%,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse ……………………………………………….

3,51715%,

Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei ……………………

0,04847%,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak ……………………………………………..

0,08286%,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe ……………………………..

0,38132%,

Betriebskrankenkasse Semperit ……………………………………………………

0,16554%,

Betriebskrankenkasse Neusiedler ………………………………………………….

0,06205%,

Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz ………………………………………….

0,18032%,

Betriebskrankenkasse Zeltweg …………………………………………………….

0,08630%,

Betriebskrankenkasse Kindberg …………………………………………………...

0,05073%,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg ………………………………………………..

0,19403%,

Betriebskrankenkasse Pengg ………………………………………………………

0,02105%,

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung) ………………………………………………………………

0,86075%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung) ………………………………………………….

0,49018%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung) ………………………………………………….

2,35496%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) ………………………………………………………………

10,37015%,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) …………………………………………………………..

6,46282%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) ..

2,23499%.

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1998, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1996, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern heranzuziehen. Zusatzbeiträge gemäß Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen.
  1. Ziffer 3
    Die Summe der auf die einzelnen Träger entfallenden Beträge nach Ziffer eins und 2 sind mit Ausnahme der Summe für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg im Verhältnis des Gesamtteilbetrages zum Betrag des um 15 Millionen Schilling verminderten Gesamtteilbetrages zu erhöhen. Die Summe für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg ist um 15 Millionen Schilling zu vermindern.
  2. Ziffer 4
    Die Wiener Gebietskrankenkasse, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, die Salzburger Gebietskrankenkasse, die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) erhalten aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, Stützbeträge, und zwar die

Wiener Gebietskrankenkasse …………………………………….

307,3 Millionen Schilling,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ………………………

25,3 Millionen Schilling,

Salzburger Gebietskrankenkasse ………………………………..

29,1 Millionen Schilling,

Tiroler Gebietskrankenkasse …………………………………….

0,6 Millionen Schilling,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse ……………………………...

15,9 Millionen Schilling,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft(als Träger der Krankenversicherung) ………………………………..

21,8 Millionen Schilling.

Diese Beträge sind spätestens bis zum 31. Dezember 2000 zu überweisen, wobei Teilbeträge von den einzelnen Gebietskrankenkassen jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres angefordert werden können.
  1. Absatz 9Paragraph 63 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.

§ 568

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 568,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 11,, 5 Absatz 2,, 122 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3,, 166 Absatz eins, Ziffer 2,, 176 Absatz eins, Ziffer 8,, 227a Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 238 Absatz 2, Ziffer 2,, 331 Absatz eins,, 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und 554 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 331, Absatz 2 und 554 Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
  3. Absatz 3Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 11,, 5 Absatz 2,, 122 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3,, 176 Absatz eins, Ziffer 8,, 227a Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 238 Absatz 2, Ziffer 2 und 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 569

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 20, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 569,

Die Paragraphen 70, Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 230 Absatz 2, Litera d,, 243 Absatz eins, Ziffer eins und 420 Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.

§ 570

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch 28 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 570,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, mit 1. Jänner 1997,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 311, Absatz 5, 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, mit 1. Juli 1997.

§ 571

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,

Paragraph 571,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 51 c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 51, Absatz 2 und 53 Absatz 2, zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

§ 572

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139 (54. Novelle)

Paragraph 572,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Absatz 2 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 22,, 12 Absatz eins,, 16a Absatz eins,, 19a, 31 Absatz 5, Ziffer 31 und 32, 33 Absatz eins,, 35 Überschrift und Absatz 4, Litera b,, 43 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Absatz 7,, 44a Absatz eins,, 49 Absatz eins und 7, 53 Absatz 3, Litera b,, 53a, 58 Absatz 2,, 59 Absatz eins, Ziffer 2,, 76 Absatz eins, Ziffer 2,, 76b Absatz 2,, 77 Absatz eins,, 2 und 5 bis 7, 90, 91 Absatz eins,, 91 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 89,, 92, 103 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 108b erster Satz, 123 Absatz 9, Litera a,, 230 Absatz 2, Litera f,, 253 Absatz eins und 2, 253a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5,, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 253c, 253d Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 254 Absatz eins, Ziffer 3,, 261b Absatz eins und 3, 264 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2,, 276 Absatz eins und Absatz 2,, 276a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5,, 276b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 276c, 276d Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 279 Absatz eins, Ziffer 3,, 284b Absatz eins und 3, 292 Absatz eins und 8, 447g Absatz 9 und 10, 471c, 553 Absatz 8, sowie 564 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 31, Absatz 6 und 343 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    3. Ziffer 2
      mit 1. August 1999 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 4 Absatz eins, Ziffer 6,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 23,, 10 Absatz 3 und 5, 30 Absatz 3,, 31 Absatz 5, Ziffer 33,, 36 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 sowie Absatz 3,, 44 Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 4 und Absatz 6, Litera a,, 51 Absatz 5,, 52 Absatz eins und 2, 70a Absatz eins,, 74 Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, 95 Absatz eins,, 162 Absatz 3,, 181 Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 2,, 239 Absatz eins,, 240, 261, 264 Absatz eins, Ziffer 4,, 274, 284, 285 Absatz 2,, 3 und 5 sowie 306 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    5. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 90,, 254 Absatz 6 bis 8, 271 Absatz 3 und 279 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    6. Ziffer 4 a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,)
    7. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 238, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    8. Ziffer 5 a
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    9. Ziffer 6
      rückwirkend mit 23. April 1997 die Paragraphen 44, Absatz 8,, 44a Überschrift, 45 Absatz 3,, 51 Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, Litera d,, 108a Absatz 2 und 138 Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    10. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 564, Absatz 13, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
    11. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera ,, 10 Absatz 6,, 12 Absatz 5, erster Satz, 73 Überschrift sowie Absatz eins und 2, 86 Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz, 306 Absatz eins und 563 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 22. April 1997 Paragraph 459 d, ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13 bis 15, 5a, 33 Absatz 3 und 4, 43 Absatz 2,, 58 Absatz 3 und 78 Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Juli 1999 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 Ziffer 3, Litera d, ;,
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die Paragraphen 4, Absatz 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Ziffer 3, Litera f, sowie Absatz 2, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer 5,, 28 Ziffer 2, Litera b,, 36 Absatz eins, Ziffer 2,, 44 Absatz eins, Ziffer 5,, 138 Absatz 2, Litera e,, 261a und 284a.
  3. Absatz 3Die Aufhebung des Paragraph 360, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
  5. Absatz 4 aDer Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  6. Absatz 4 bDer Hauptverband hat seine Kompetenz zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, bis 31. Jänner 1998 auszuüben.
  7. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 49, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt werden.
  8. Absatz 6Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist für das Kalenderjahr 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Prozentsatzes von 203 ein Prozentsatz von 202 tritt.
  9. Absatz 7Paragraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 8Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  11. Absatz 9Die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 90,, 254 Absatz 6 bis 8, 271 Absatz 3 und 279 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bzw. einer Knappschaftsvollpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 89,, 95 Absatz eins,, 261, 261a, 264 Absatz eins, Ziffer 4,, 274, 284, 284a und 285 Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 306, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 10 und 10a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  12. Absatz 11Abweichend von Paragraph 254, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001 10%,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002 20%,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003 30% und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004 40%
    der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension nicht übersteigen.
  13. Absatz 12Die Paragraphen 261, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz sowie 284 Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in diesen Bestimmungen genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  14. Absatz 13Die Paragraphen 261, Absatz 5, letzter Satz und 284 Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich
    • Strichaufzählung
      der in der erstzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,152500 und
    • Strichaufzählung
      der in der zweitzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,166667

für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung erhöht. Absatz 12, zweiter Satz ist anzuwenden.

  1. Absatz 14Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 253 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, 253c, 261b, 276a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 15Paragraph 108, Absatz 5,, mit Ausnahme des letzten Satzes, ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5, beträgt 1,0133 für das Kalenderjahr 1998.
  3. Absatz 16Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  4. Absatz 17Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 16, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 16, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 Sitzung Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  5. Absatz 18Der gemäß Absatz 17, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 Sitzung Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  6. Absatz 19Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 17, außer Betracht zu bleiben.
  7. Absatz 20Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 573

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,

Paragraph 573,
  1. Absatz einsParagraph 122, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 162, Absatz 3, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, tritt rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft.

§ 574

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 8, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 574,

Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 12 Absatz 6,, 17 Absatz 5, Litera d,, 30 Absatz 4,, 37c samt Überschrift, 56a samt Überschrift, 86 Absatz 5,, 89a samt Überschrift, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 235 Absatz 3, Litera c, sowie 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 575

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, (55. Novelle)

Paragraph 575,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 1998 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 2,, 7 Ziffer 3, Litera b,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und i, 10 Absatz eins a,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12,, 14 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 16 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 3,, 17 Absatz 3,, 19a Absatz eins,, 22a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 4,, 25 Absatz eins, Ziffer 2,, 29 Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 43, 58 Absatz 3,, 59 Absatz eins,, 73 Absatz 2,, 74a Absatz eins,, 122 Absatz 2, Ziffer eins,, 124 Absatz eins,, 132a Absatz 6,, 135 Absatz 3, Ziffer 6,, 149 Absatz 5,, 151 Absatz 2 und 3, 162 Absatz 3, Litera b,, 175 Absatz 4,, 176 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 177 Absatz eins,, 224, 229b samt Überschrift, 231 Ziffer eins bis 4, 232 Absatz eins und 3, 236 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 243 Absatz 2,, 246, 247, 248b, 253a Absatz 3,, 253c Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4,, 253c Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 105,, 258 Absatz 2,, 264 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 276a Absatz 3,, 276c Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4,, 276c Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 120,, 278, 301 Absatz 2,, 306 Absatz 4,, 338 Absatz 2 a,, 343c samt Überschrift, 349 Absatz eins,, 410 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 415, 417a samt Überschrift, 441 Absatz 2,, 445 Ziffer 5,, 447 samt Überschrift, 447g Absatz 6,, 448 Absatz 3,, 449 Absatz 2 bis 4, 472 Überschrift und Absatz eins, Ziffer eins,, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 479d Absatz 2,, 506b Überschrift und Absatz 8,, 547 Überschrift, 548 Überschrift, 549 Überschrift, 550 Überschrift, 551 Überschrift, 552 Überschrift, 553 Überschrift, 554 Überschrift, 555 Überschrift, 557 Überschrift, 558 Überschrift, 559 Überschrift, 560 Überschrift, 560a Überschrift, 562 Überschrift, 563 Überschrift, 564 Überschrift, 565 Überschrift, 566 Überschrift, 567 Überschrift, 568 Überschrift, 569 Überschrift, 570 Überschrift, 571 Überschrift, 572 Überschrift, 573 Überschrift, 574 Überschrift sowie in der Anlage 1 die Nrn. 2 bis 14, 19, 27b, 32, 38, 39, 46 und 48 bis 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 4, Absatz 2, zweiter Satz, 153 Absatz 3,, 210 Absatz eins bis 3, 227 Absatz eins, Ziffer 10 und 447f Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 5, Absatz 2,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 13,, 44 Absatz 6,, 56a Absatz 2,, 70 Absatz eins,, 76a Absatz eins,, 233 Absatz eins,, 238 Absatz eins,, 242, 244 Absatz 3,, 249 Absatz eins,, 251a Überschrift und Absatz 7,, 470 Absatz 3 und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 Paragraph 264, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 115, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 4, Absatz 4,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 14,, 44 Absatz 2,, 44a samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 54 Absatz 5,, 58 Überschrift und Absatz 8,, 70 Absatz 2,, 70a Absatz 3,, 76b Absatz 2,, 77 Absatz eins,, 2 und 2a, 123 Absatz 9, Litera a bis e, 141 Absatz 5,, 162 Absatz 3 a und Absatz 5, Ziffer eins,, 253a Absatz 5,, 253b Absatz 5,, 253c Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 106,, 253c Absatz 7,, 8 und 12, 253d Absatz 4,, 261b Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 264 Absatz eins, Ziffer 5,, 271 Absatz eins, Ziffer 3,, 276a Absatz 5,, 276b Absatz 5,, 276c Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 121,, 276c Absatz 7,, 8 und 12, 276d Absatz 4,, 284b Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 447f Absatz 9,, 447g Absatz 2, Litera a,, 471f bis 471l samt Überschriften, 564 Absatz 5 und 567 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 572, Absatz 4 a,, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 569, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Juli 1997 die Paragraphen 120, Absatz eins, Ziffer 3,, 162 Absatz eins und 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    9. Ziffer 9
      rückwirkend mit 15. Februar 1997 Paragraph 108 e, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    10. Ziffer 10
      rückwirkend mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 148, Ziffer 3, Litera c und d sowie 150 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    11. Ziffer 11
      rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 223, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/1998;
    12. Ziffer 12
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 58, Absatz eins und 225 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 235, Absatz 3, Litera b, ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 244 a,
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, ist so lange nicht auf jene zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG pflichtversichert sind, anzuwenden, als die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2 a und 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung feststellt, daß die nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte geltenden Personen - soweit sie in handwerklicher Verwendung stehen den übrigen Vertragsbediensteten gleichgestellt sind.
  5. Absatz 5Vor dem 1. August 1998 in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 so zu behandeln, wie wenn die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 25 Absatz eins, Ziffer 2, sowie 29 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, bereits seit dem 1. Jänner 1956 in Kraft stünden. Dies gilt auch für bereits zuerkannte und bestehende Pensionsleistungen.
  6. Absatz 6Für Personengruppen gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins,, die bereits am 31. Juli 1998 in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und für die im Kalenderjahr 1998 gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, ein Beitrag von 24 S zu entrichten ist, können die antragsberechtigten Körperschaften bis zum 31. Dezember 1998 erklären, mit Wirksamkeit ab 1. August 1998 auf den erweiterten Unfallversicherungsschutz gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, zu verzichten.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  7. Absatz 8Die Paragraphen 70, Absatz 2 und 70a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
  8. Absatz 9Paragraph 70 a, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
  9. Absatz 10Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß den Paragraphen 253, bzw. 276 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhendgestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
  10. Absatz 11Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
  11. Absatz 12Die Paragraphen 233, Absatz eins,, 242, 244a und 251a Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
  12. Absatz 13Abweichend von den Paragraphen 253, Absatz 3 und 253b Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 253 a, oder Paragraph 253 b, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
  13. Absatz 14Die Paragraphen 253 c,, 261b, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf (Knappschafts)Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene (Knappschafts)Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  14. Absatz 15Paragraph 264, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.
  15. Absatz 16Paragraph 278, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind.

    Anmerkung, Absatz 16 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  16. Absatz 17Paragraph 447 f, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Kostenbeitrag auch dann abzusehen ist, wenn von einem solchen nach Paragraph 447 f, Absatz 6, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung abzusehen gewesen wäre.

§ 576

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch III des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,

Paragraph 576,

Paragraph 476, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 577

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 577,
  1. Absatz einsPersonen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
    gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 Sitzung Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

§ 578

Text

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 578,
  1. Absatz einsPersonen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
  2. Absatz 2Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

§ 579

Text

Schlußbestimmung zu Art. römisch zehn des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph 579,

Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3 a,, 7 Ziffer 4,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 14 Absatz eins, Ziffer 2,, 73 Absatz eins und 2 und 447i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 580

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1999,

Paragraph 580,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 479a Absatz eins, Ziffer eins und 2, 479b Absatz eins und 2, 479c, 479d Absatz 2 und 3 sowie die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes römisch II a des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1999, treten mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in Kraft.
  2. Absatz 2Für die der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung in dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten bleibt die Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, hinsichtlich der Durchführung der Unfallversicherung gemäß Paragraph 28, Ziffer 3, bzw. der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder bis zum Widerruf der Zuweisung zur WIENER STADTWERKE Holding AG gewahrt.

§ 581

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999, (57. Novelle)

Paragraph 581,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1999 die Paragraphen 16, Absatz 3,, 176 Absatz eins, Ziffer eins und 479 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 173/1999;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. August 1999 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 73 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 175 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 173/1999;
    3. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2000 Paragraph 16 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 173/1999;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 128, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999,.
  2. Absatz eins aDie im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert. Paragraph 572, Absatz 4, ist auf die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1999 der 31. Dezember 2000 tritt.
  3. Absatz 2War eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ausschließlich auf Grund des Vorliegens einer Ersatzzeit nach Paragraph 227 a, ausgeschlossen, so tritt – zum Zweck der Pensionsberechnung – auf Antrag des (der) Versicherten für die Zeit dieses Ausschlusses die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 4, als Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 239, Absatz eins,, wenn und solange diese Bemessungsgrundlage niedriger ist als die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 4,
  4. Absatz 2 aPersonen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5, nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    3. Ziffer 3
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
      2. Litera b
        die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
      2. Litera b
        die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
    Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
  5. Absatz 3Paragraph 248 b, ist auch auf Pensionen mit einem nach dem 30. Juni 1993 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1999 beantragt wird. Die neubemessene Pension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  6. Absatz 4Abweichend von Paragraph 479, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999, gilt bis zum Ablauf des Jahres 2013 folgendes:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 1999 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Prozentsatzes von 20 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, ein um jeweils einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz.
  7. Absatz 5Paragraph 551, Absatz 10, ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 253, Absatz 2, oder Paragraph 276, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 261, oder Paragraph 284, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Ziffer 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (Paragraph 253, Absatz 3, oder Paragraph 276, Absatz 4,).
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Hundertsätze nach Paragraph 261, Absatz 2, oder Paragraph 284, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach Paragraph 261, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 284, Absatz 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
    4. Ziffer 4
      Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des Paragraph 108 h, Absatz 4, Ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Steigerungsbetrag nach Ziffer 4, ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
    6. Ziffer 6
      Die Ziffer 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 a, oder Paragraph 253 b, bzw. nach Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b, anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach dem BSVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

§ 582

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch XVIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 582,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 58, Absatz 6,, 103 Absatz eins, Ziffer eins und 110 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 110, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 110, Absatz eins und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (Paragraph 10, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

§ 583

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 583,

Die Paragraphen 44, Absatz eins,, 227 Absatz eins, Ziffer 5,, 253c Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12, 261b Absatz eins,, 276c Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12, 284b Absatz eins und 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 584

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 584,
  1. Absatz einsParagraph 293, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 108, Absatz 5, vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Absatz 4,) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 108 h, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.
  4. Absatz 4Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  5. Absatz 5Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

§ 585

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,

Paragraph 585,

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 585a

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Paragraph 585 a,

Paragraph 80 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

§ 585b

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2000,

Paragraph 585 b,

Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

§ 586

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 586,

Die Paragraphen 11, Absatz 2,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, d, e und f sowie Absatz 3,, 52 Absatz 2,, 253a Absatz 2, Ziffer 4,, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,, 276a Absatz 2, Ziffer 4,, 276b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, sowie 474 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 587

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 43

Paragraph 587,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, 236 Absatz 4, Ziffer 2,, 253 Absatz 3,, 255 Absatz 4 bis 6, 261b Absatz 2,, 270, 273 Absatz 2,, 276 Absatz 4,, 284b Absatz 2,, 362 Absatz 2,, 421 Absatz eins,, 1a, 1b und 3, 440 Absatz 3,, 5 und 6, 440a Absatz 3 und 5, 440c Absatz 4,, 440f samt Überschrift sowie 453 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,, 236 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 253d, 276d, 421 Absatz 6 und 453 Absatz eins, Ziffer 5, treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e und Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und f, 236 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 4, Ziffer 2,, 253 Absatz 3,, 253d, 261b Absatz 2,, 270, 276 Absatz 4,, 276d, 284b Absatz 2 und 362 Absatz 2, in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit), die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Invaliditäts-(Berufunfähigkeits-)Pension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei Paragraph 255, Absatz 4, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 43, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5Paragraph 255, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
  6. Absatz 6Alle Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 421, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
  7. Absatz 7Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
  8. Absatz 8Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter des beim Hauptverband errichteten Beirates sind nach Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gelten der amtierende Vorsitzende und sein Stellvertreter als ihres Amtes enthoben.

§ 588

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 92

Paragraph 588,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16,, 31b Absatz 2,, 32a bis 32e samt Überschriften, 91 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2,, 92 Absatz eins,, 108 Absatz 5 und 7, 108d Absatz eins,, 108e samt Überschrift, 108f Absatz eins,, 2 und 5, 135 Absatz 6,, 136 Absatz 3,, 222 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c bis e, 227 Absatz eins, Ziffer 5,, 236 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 238 Absatz eins,, 242 Absatz 9,, 253a Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 253c Absatz eins,, 261 Absatz 4 und 5, 261b Absatz eins,, 261c Absatz eins,, 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Absatz eins und 5, 293 Absatz 2,, 299a samt Überschrift, 441 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Ziffer 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2000 Paragraph 575, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3,, 135a samt Überschrift, 261 Absatz 3,, 292 Absatz 8 und 447a Absatz eins bis 4 sowie 447b Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 2000 die Paragraphen 264, Absatz eins, Ziffer 5,, 421 Absatz eins c und 455 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 31, Absatz 12 und 502 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 108 f, Absatz 3,, 251a Absatz 7, Ziffer 3,, 253 Absatz 2 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 108 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.
  4. Absatz 4Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 f, Absatz 2, in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird. Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach Paragraph 108 f, Absatz 4, ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,)

  5. Absatz 5Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 227, Absatz 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 253 a, Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 253c Absatz eins und 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000

.……..... der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000

.............. der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001

.......….... der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001

..…........ der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001

......……. der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001

.............. der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002

..……..... der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002

............... der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002

…..……. der 736. Lebensmonat;

  1. Ziffer 2
    an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000

……..….... der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000

................ der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001

………..... der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001

……......... der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001

………….. der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001

................ der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002

………..... der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002

……......... der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002

…………. der 676. Lebensmonat.

Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  1. Absatz 7 aDie Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 306,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 6, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  2. Absatz 8Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 261, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 6, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 261, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  3. Absatz 9Paragraph 261, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. Absatz 10Paragraph 264, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 264, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 11Paragraph 284, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsvollpension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,95% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,925% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,90% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,875% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 12Der Hauptverband hat die Befugnis nach Paragraph 455, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.
  7. Absatz 13Paragraph 502, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 14Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und des Hauptverbandes ist ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 auf die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Geschäftsjahres 1999 in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung zurückzuführen. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den Paragraphen 31 a, ff.,
    3. Ziffer 3
      die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG und
    4. Ziffer 4
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 26, Absatz 3, KBGG, soweit diese Kosten nicht nach Paragraph 38, Absatz 3, KBGG abgegolten werden,
    jeweils außer Acht zu lassen. Ferner ist auf die Veränderung des Versichertenstandes ab dem Geschäftsjahr 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 Bedacht zu nehmen. Der 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles ist anzuwenden.
  9. Absatz 15Auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, mit Stichtag 1. Oktober 2000 oder 1. November 2000 oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist Paragraph 253 b, Absatz eins, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 589

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 66, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 589,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 4, Absatz 2, zweiter Satz, 31 Absatz 5, Ziffer 16 a,, 43 Absatz 3,, 44 Absatz 6, Litera a,, b und c, 51d samt Überschrift, 70a Absatz eins,, 73 Absatz eins a,, 2 und 4, 76b Absatz 4,, 77 Absatz 6,, 195 Absatz 4,, 205a Absatz eins,, 227a Absatz 8,, 262 Absatz 2 und 361 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 9,, 460 Absatz eins,, 460b samt Überschrift, 460c samt Überschrift, 460d, 460e und 479 Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. März 2001 in Kraft, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9,) den Paragraphen 460 b und 460c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des 28. Februar 2001 nach Paragraph 31, Absatz 8, vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 421, Absatz eins und 587 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Paragraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist ferner auf Personen sinngemäß anzuwenden, die in der Pensionsversicherung nach Paragraph 16 a, selbstversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beantragen und
    2. Ziffer 2
      in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 60 Versicherungsmonate erworben haben.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 460 b und 460c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind im Falle ihres Inkrafttretens auch auf Bedienstete, die vor dem 1. März 2001 in den Dienst eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetreten sind, und auf vor dem 1. März 2001 angefallene Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen anzuwenden.

§ 590

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 590,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 148,, 149 Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 9 und Absatz 6,, 150 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 11,, 322a Absatz eins,, 2 und 4, 447a Absatz 5, Ziffer 3 und 4 sowie 447f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 149, Absatz 3,, 3a, 3b und 5 in der Fassung der Ziffer 9 a,, 150 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Ziffer 11 a und 349 Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 567, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2001;
  2. Absatz 2Paragraph 447 a, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 63 b und 567 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
  4. Absatz 4Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 148, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 4 aAm 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 149, vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,)

§ 591

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 591,

Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

  1. Ziffer eins
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
  2. Ziffer 2
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Ziffer eins und 350 S für Personen nach Ziffer 2, Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 592

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Paragraph 592,
  1. Absatz einsParagraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, tritt am 1. März 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist Paragraph 502, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.
  3. Absatz 3Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

§ 593

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, (58. Novelle)

Paragraph 593,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2001 die Paragraphen 4, Absatz 4,, 5 Absatz eins, Ziffer 3 b und 14, 7 Ziffer eins, Litera e, sowie Ziffer 4, Litera c und d, 8 Absatz 4,, 14 Absatz eins, Ziffer 2,, 16 Absatz 6, Ziffer 3,, 31b Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 16,, 32b Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 18 und Absatz 3,, 32c in der Fassung der Ziffer 20,, 34 Absatz 2,, 54a samt Überschrift, 58 Absatz 4,, 59 Absatz eins,, 81, 104 Absatz 7,, 116 Absatz 3,, 123 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 10,, 131 Absatz 3 und 5, 131a samt Überschrift, 132a Absatz eins,, 132b Absatz 2,, 135 Absatz eins bis 3, 153 Absatz 3 und 4, 210 samt Überschrift, 338 Absatz eins,, 340 Absatz eins,, 341 Absatz eins,, 3 und 4, 342 Absatz eins bis 3, 343 Absatz eins bis 5, 343a Absatz 2,, 343c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 349 Absatz 3,, 350 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 357 Absatz eins,, 437 Absatz eins,, 446a, 447b Absatz 5 und 6, 447g Absatz 6 bis 8, 572 Absatz eins, Ziffer 5,, 581 Absatz eins, Ziffer 3, sowie 588 Absatz 4 und 14 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. September 2001 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13,, 31b Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 15 a,, 32a Absatz eins und 2, 32a Absatz 3,, 32b Absatz 2 und 3 in der Fassung der Ziffer 17 c,, 32c in der Fassung der Ziffer 19 a,, 32d Absatz 2,, 420 Absatz 5, Ziffer 2,, 421 Absatz 7,, 440 Absatz 5, Ziffer eins,, 440a Absatz 3, Ziffer 3,, 440a Absatz 5, Ziffer 2,, 440f Absatz 4,, 441 bis 442d, 447c Absatz 4,, 447f Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 90 a,, 448 Absatz 3,, 453 Absatz 2,, 455 Absatz 3,, 456a Absatz eins,, 3 Anmerkung, in der Fassung Ziffer 96 d,) und 4 sowie 460 Absatz eins,, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    3. Ziffer eins b
      mit 1. Oktober 2001 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 11 und 12, 36 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 44 Absatz eins, Ziffer 10 und 11 sowie 52 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    4. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 15,, 7 Ziffer eins, Litera g,, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 8,, 9 und 9a, 31b Absatz 4,, 49 Absatz 4,, 213a Absatz 4,, 319a Absatz 2,, 349 Absatz 2 a und 2b, 455 Absatz eins und 456a Absatz 3, Anmerkung, in der Fassung Ziffer 97,) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    5. Ziffer 3
      rückwirkend mit 31. März 2001 die Paragraphen 460 b und 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    6. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. März 2001 Paragraph 447 f, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    7. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 4, Absatz 2 und 80 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    8. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 90 und 135 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    9. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Juli 2000 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13,, 7 Ziffer eins, Litera f und 585b Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
    10. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. August 1998 Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Juli 2001 die Paragraphen 447 i und 572 Absatz eins, Ziffer 4 a, ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 Paragraph 563, Absatz 21,
  3. Absatz 3Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach Paragraph 31, Absatz 9, im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (Paragraph 448,) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Artikel 49 a, Absatz 2, B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte gebunden.
  4. Absatz 3 aParagraph 210, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.
  5. Absatz 4Paragraph 447 b, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, ist erstmals für das Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.
  6. Absatz 5Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen keine Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 4, zuzuführen.
  7. Absatz 6Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

  8. Absatz 8Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach Paragraph 441 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.

§ 594

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 594,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 5, Absatz 2,, 16 Absatz eins,, 44 Absatz eins und 6, 49 Absatz 3, Ziffer 3,, 18 Litera a und 19, 54 Absatz eins,, 56a Absatz 2, Ziffer eins und 2, 59 Absatz eins,, 64 Absatz 4,, 74 Absatz eins,, 2 und 6, 74a Überschrift und Absatz eins,, 76 Absatz eins und 2, 76a Absatz 3 und 6, 76b Absatz eins und 4, 77 Absatz 2 a und 4, 108 Absatz 3 und 9, 108a Absatz 2 bis 4, 108d Absatz 9 bis 11, 108l Absatz 3,, 111, 116 Absatz 5,, 122 Absatz 4,, 125 Absatz eins,, 135 Absatz 3,, 135a Absatz eins,, 136 Absatz 3,, 137 Absatz 2 und 5, 141 Absatz 3 und 5, 149 Absatz 3,, 153 Absatz 4,, 154 Absatz eins,, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 181 Absatz eins,, 2 und 6, 181b Litera a bis c, 199 Absatz 2,, 207 Absatz eins,, 212 Absatz 3,, 227a Absatz 8,, 238 Absatz eins,, 240, 242 Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, 243 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 244 Absatz eins,, 249 Absatz 3,, 250 Absatz 3 und 4 Litera a bis c, 251 Absatz 4,, 253b Absatz eins, Ziffer 4,, 253c Absatz 2,, 254 Absatz 7,, 262 Absatz 2,, 264 Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 6,, 283, 288 Absatz eins,, 292 Absatz 3,, Absatz 4, Litera h, sowie Absatz 5 und 8, 293 Absatz eins,, 302 Absatz 4,, 307d Absatz 6,, 307e Absatz 2,, 311 Absatz 5,, 363 Absatz 2,, 447a Absatz 5, Ziffer 3 und 4, 447f Absatz 4,, 6 und 7, 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, 451 Absatz 3,, 466 Absatz 4,, 471e, 479e Absatz eins,, 502 Absatz 4,, 522a Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3,, 4 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, 522e Absatz 3,, 522f Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, sowie Absatz 3 und 4, 522i Absatz 4,, 522k Absatz 2,, 529 Absatz 3 und 5 Litera a, sowie 572 Absatz 10 a und die Anlagen 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 46,, 58 Absatz 5,, 104 Absatz 4 und 108b sowie Abschnitt römisch VI des Neunten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei den Versicherungsträgern (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
  4. Absatz 4Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993,, gilt ab 1. Jänner 2002 - mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 3, 4 Absatz 2 und 5 Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 6,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden - als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.

§ 595

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 595,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f, 10 Absatz 6 a,, 12 Absatz 5 a,, 120 Absatz eins,, 138 Absatz 2, Litera f und g, 162 Absatz eins,, 3a sowie 5 Ziffer 2 und 3, 176 Absatz eins, Ziffer 8,, 227a Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 233, 236 Absatz 4 a,, 253a Absatz eins, Ziffer 2,, 253b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 253c Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 292 Absatz 4,, 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 588, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sind für das Kalenderjahr 2002 123,54 Millionen €, für das Kalenderjahr 2003 130,81 Millionen € und für das Kalenderjahr 2004 196,22 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.

§ 596

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 596,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 110, Absatz eins,, 545 Absatz eins und 582 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

§ 597

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, (59. Novelle)

Paragraph 597,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 10, Absatz 7,, 16 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 3,, 18a Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 31 Absatz 11 und 12, 31a, 31b Absatz 2,, 44 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3,, 49 Absatz 3, Ziffer 18, Litera a,, 19, 25 und 26, 51d Absatz 2,, 53a Absatz 4,, 76 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, 81a samt Überschrift, 86 Absatz 3, Ziffer eins,, 104 Absatz 6,, 106 Absatz 2,, 108 Absatz 3,, 123 Absatz 2,, 125 Absatz eins,, 129 Absatz 5,, 130 Absatz eins,, 144 Absatz 4,, 194, 252 Absatz eins,, 275 Absatz 2,, 277 Absatz 3,, 292 Absatz 8,, 294 Absatz 3,, 308 Absatz 3 und 5 bis 7, 309, 310, 321 Absatz eins,, 340a samt Überschrift, 347 Absatz 7,, 350 Absatz eins, Ziffer 3,, 358 Absatz 3,, 360 Absatz 5,, 363 Absatz 3, Ziffer 3,, 418 Absatz 7,, 441d Absatz 2,, 443 samt Überschrift, 444 Absatz 7,, 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,, 459b Absatz eins, Ziffer eins,, 460d, 460e, 538a bis 538d samt Überschriften, 551 Absatz 11,, 572 Absatz eins, Ziffer 5 und 5a sowie 581 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 1/2002;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 16 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 17 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 29 Absatz eins und 2, 73 Absatz 2,, 84 Absatz 3 und 5, 231 Ziffer eins,, 232 Absatz 3,, 418 Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 5 a,, 419 Absatz 2,, 426 Absatz eins, Ziffer 2,, 427 Absatz eins, Ziffer 2,, 428 Ziffer 2,, 429 Ziffer 2,, 430 Ziffer 2,, 447f Absatz 10,, 502 Absatz 4 und 506b Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 1/2002;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 322 a, Absatz 2 und 447f Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2001 Paragraph 363, Absatz 3, Ziffer 4 ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2002 die Paragraphen 418, Absatz 5, Ziffer 6 und 7, 427 Absatz eins, Ziffer 3,, 428 Ziffer 3 und 429 Ziffer 3,
  3. Absatz 3Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 104, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
  4. Absatz 4Paragraph 308, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 5Der Hauptverband und der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie haben zur Vorbereitung des Abschlusses eines Gesamtvertrages im Sinne des Paragraph 349, Absatz 2, ein Psychotherapiekonzept zu erstellen, das eine umfassende volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse zu enthalten hat. Die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen wird dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6Alle für geringfügig beschäftigte Personen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 auch auf Personen anzuwenden, die nach Paragraph 203, Absatz 2, B-KUVG von der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen sind.
  7. Absatz 7Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt bis 31. Dezember 2005 gilt Paragraph 439, mit der Maßgabe, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommende Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je zwei teilnahmeberechtigte Vertreter mit beratender Stimme namhaft zu machen hat.
  8. Absatz 8Für die Sitzungen des Überleitungsausschusses und der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt gilt Paragraph 440, Absatz 5, Ziffer eins bis zur Konstituierung des Beirates der Pensionsversicherungsanstalt mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden und je ein Stellvertreter des bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und des bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten errichteten Beirates berechtigt sind, teilzunehmen.

§ 598

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2002,

Paragraph 598,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Mai 2002 die Paragraphen 538 d, Absatz 4 und 5 sowie 538e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2002;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Juli 2002 die Paragraphen 538 b, Absatz eins und 2, 538c Absatz eins, dritter und letzter Satz sowie Absatz 4 und 6 letzter Satz, 538d Absatz 2,, 3, 6 und 7, 538f samt Überschrift und 538g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2002;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Paragraph 538 c, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2002,.

§ 599

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph 599,

Die Paragraphen 34, Absatz eins,, 34b samt Überschrift, 41 Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie 49 Absatz 3, Ziffer 18, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

§ 600

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, (60. Novelle)

Paragraph 600,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 2002 die Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins,, 19a Absatz 2,, 31 Absatz 5, Ziffer 33 und 34, 32a Absatz eins,, 32c, 36 Absatz 3,, 49 Absatz 6,, 77 Absatz 6,, 123 Absatz 4, Ziffer eins,, 132a Absatz 2,, 135a Absatz 2,, 142 Absatz eins,, 233 Absatz 2,, 242 Absatz 3,, 245 Absatz 4 und 8, 251a Absatz 7 und 8, 252 Absatz 2, Ziffer eins,, 292 Absatz 5,, 345 Absatz eins,, 348g samt Überschrift, 349a samt Überschrift, 350 Absatz eins, Ziffer 2,, 351b, 420 Absatz 2,, 421 Absatz 7,, 440a Absatz 2,, 442 Absatz 2, Ziffer eins und 1a, 442a Absatz 2, Ziffer 5 und 5a, 446 Absatz eins und 2, 447a Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz, 447f Absatz 10,, 11, 12 Ziffer 2 und Absatz 15,, 479 Absatz eins und 2 Ziffer 4,, 567 Absatz 8, Ziffer 2,, 588 Absatz 7 und 7a sowie 593 Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2002;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Oktober 2002 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351c bis 351j samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2002;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f und g, 108g Absatz eins,, 178 Absatz 2,, 179 Absatz eins bis 5, 181 Absatz eins,, 181b, 442 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, 442a Absatz 2, Ziffer 8 und 9 sowie Absatz 3, Ziffer 6,, 445 Ziffer 5,, 447a Absatz eins,, Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5 und 6, 447b samt Überschrift und 447c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2002;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 Ziffer 4, Litera d und e, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 73 Absatz eins, Ziffer 2,, 309 und 312 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2002;
    5. Ziffer 4 a
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2002;
    6. Ziffer 4 b
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16,, 135 Absatz 3,, 153 Absatz 4 und 361 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2002;
    7. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 125, Absatz eins,, 130 Absatz eins und 468 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 10 a und 55 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 447 d und 447e treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  5. Absatz 4 aDer Hauptverband hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 30. September 2003 über den Zeitpunkt der flächendeckenden technischen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des ELSY zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16,, 58 Absatz 6,, 135 Absatz 3,, 153 Absatz 4 und 361 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, bzw. des Außer-Kraft-Tretens des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 12, abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, bzw. von Absatz 4, festsetzen.
  6. Absatz 5Personen, die am 31. Dezember 1999 nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversichert waren, sowie Pensionisten aus den in Paragraph 273, Absatz 6, GSVG genannten Berufsgruppen mit Pensionsstichtagen ab dem 1. Jänner 2000 bleiben in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert.
  7. Absatz 6Die Betriebskrankenkasse Pengg gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als aufgelöst; das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die bezüglich des Rechts- und Vermögensüberganges erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  8. Absatz 7Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351c bis 351j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, sind nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Anbotstellung nach dem 30. September 2002 erfolgt.
  9. Absatz 8Paragraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach Paragraph 17, nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. September 2002 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 9Die Paragraphen 178, Absatz 2,, 179, 181 Absatz eins und 181b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten.
  11. Absatz 10Im Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen keine Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 4, zuzuführen. Werden in einem Geschäftsjahr die Mittel der besonderen Rücklage nach Paragraph 447 a, Absatz 5, nicht ausgeschöpft, so ist der Rest dieser Mittel der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2004,)

  12. Absatz 12Paragraph 447 e, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist auf jene Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Antrag auf Zweckzuschüsse vor dem 1. September 2002 bewilligt wurde.
  13. Absatz 13Bei der Berechnung der Verwaltungskosten nach Paragraph 588, Absatz 14, sind Aufwendungen und Belastungen außer Acht zu lassen, die beim Hauptverband anfallen oder angefallen sind, für die Verwirklichung oder Einführung von
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine);
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die trägerübergreifende Zielvereinbarungen und das Controlling nach dem 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles betreffen.

§ 601

Text

Schlussbestimmungen zu Art. römisch XI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Paragraph 601,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 15 und Absatz 11,, 34 Absatz 2,, 41a samt Überschrift, 43a samt Überschrift, 321 Absatz eins,, 360 Absatz 7 und 545 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Beitragszeiträume anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 enden; Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnen.

§ 602

Text

Schlussbestimmung zu Art. römisch VII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 602,

Die Paragraphen 135, Absatz eins und 338 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.

§ 603

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,

Paragraph 603,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 53 b, samt Überschrift, 57a samt Überschrift und 575 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 135 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft und ist auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge nach Paragraph 135 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, anzuwenden.

§ 604

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 604,

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 605

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph 605,

Die Paragraphen 53 a, Absatz eins,, 54 Absatz 5 und 447g Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003, treten mit 1. Juni 2003 in Kraft.

§ 606

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71

Paragraph 606,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 31, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f sowie Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b sowie Absatz 6,, 51e samt Überschrift, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz eins a,, 2, 3 und 4, 77 Absatz eins,, 472a Absatz 2,, 474 Absatz eins, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, mit 1. Jänner 2004;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Oktober 2002 Paragraph 53 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Paragraph 575, Absatz 7 ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,, 135a, 148 Ziffer 4 a und 149 Absatz 6,
  3. Absatz 3Die Verordnung nach Paragraph 31, Absatz 5 a, ist frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen. Dabei hat der Hauptverband für die im Paragraph 31, Absatz 5 a, genannten Krankenversicherungsträger einen gemeinsamen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem erstmalig der Kostenbeitrag einzuheben ist. Für Zeiträume, ab denen der Kostenbeitrag eingehoben wird, sind die Bestimmungen der Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, über die Krankenscheingebühr nicht mehr anzuwenden.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten an die Stelle der ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsätze von 181%, 174%, 403%, 181% und 316% im Kalenderjahr 2004 die Prozentsätze von 190%, 183%, 439%, 190% und 342%.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt an die Stelle des ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsatzes von 181% im Kalenderjahr 2004 der Prozentsatz von 190%.
  8. Absatz 8Paragraph 135 a, Absatz 4, in der am 31. März 2003 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 2003 weiterhin anzuwenden.

§ 607

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71

Paragraph 607,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 70 b, samt Überschrift, 81a letzter Satz, 91 Absatz eins und 2, 103 Absatz 2,, 108 Absatz 3,, 108h Absatz eins,, 227 Absatz eins, Ziffer eins,, 236 Absatz 4 a,, 238 Absatz eins und 2, 239 Absatz eins,, 248 Absatz eins,, 248c samt Überschrift, 261 Absatz 2 bis 5, 261c Absatz eins,, 284 Ziffer 3,, 289, 292 Absatz eins und 8, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 447 Absatz eins a,, 2a und 3, 460c sowie Abschnitt römisch IV a des Vierten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2003;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 222, Absatz eins, Ziffer eins,, 233 Absatz 2,, 236 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 254 Absatz eins, Ziffer 3,, 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 270, 271 Absatz eins, Ziffer 3,, 276 Überschrift und Absatz eins,, 279 Absatz eins, Ziffer 3 und 460b Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer 2,, 222 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und e, 238 Absatz 5,, 253a, 253c, 261 Absatz 6,, 284 Ziffer 5,, 572 Absatz 10 und 10a sowie 588 Absatz 7 ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 222, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, 236 Absatz 4, Ziffer 2,, 253 Absatz 3,, 253b, 261b und 284b.
  3. Absatz 3Paragraph 70 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 3 aAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:
    1. Ziffer eins
      Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der Medianpension nach diesem Bundesgesetz nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Ziffer eins, entspricht.
    Medianpension im Sinne der Ziffer eins und 2 ist die Medianpension des Monates Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Medianpension ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e,) jeweils bis zum 31. Oktober des dem Anpassungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen.
  5. Absatz 3 bParagraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2003 liegt.
  6. Absatz 4Paragraph 238, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

  1. Absatz 6Paragraph 239, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
  2. Absatz 7Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 238,, 239, 253, 261, 261c, 284, 284c, 285 und 563 Absatz 19, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer), sondern die Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 8Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit) oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) oder auf Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
  4. Absatz 8 aAuf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 253, Absatz 3, sowie 253b Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
  5. Absatz 9Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) - spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 238,, 239, 253b, 261, 261b, 284, 284b und 588 Absatz 7, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 588, Absatz 7, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
  6. Absatz 9 aAuf Personen, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Absatz 9,, 10, 12 bis 14, 20 oder 22 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) erfüllen, sind die Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer 3,, 271 Absatz eins, Ziffer 3 und 279 Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 10Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) sind – mit Ausnahme der Paragraphen 108 h, Absatz eins,, 238, 239, 261, 261b, 284 Ziffer 3 und 284b - auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

– im Juli oder August oder September 2004

der 740. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2004

der 742. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2005

der 743. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2005

der 744. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2005

der 745. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2005

der 746. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2006

der 747. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2006

der 748. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2006

der 749. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2006

der 750. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2007

der 751. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2007

der 752. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2007

der 753. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2007

der 754. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2008

der 755. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2008

der 756. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2008

der 757. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2008

der 758. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2009

der 759. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2009

der 760. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2009

der 761. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2009

der 762. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2010

der 763. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2010

der 764. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2010

der 765. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2010

der 766. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2011

der 767. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2011

der 768. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2011

der 769. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2011

der 770. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2012

der 771. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2012

der 772. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2012

der 773. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2012

der 774. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2013

der 775. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2013

der 776. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2013

der 777. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2013

der 778. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2014

der 779. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2014

der 780. Lebensmonat;

  1. Ziffer 2
    an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

– im Juli oder August oder September 2004

der 680. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2004

der 682. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2005

der 683. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2005

der 684. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2005

der 685. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2005

der 686. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2006

der 687. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2006

der 688. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2006

der 689. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2006

der 690. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2007

der 691. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2007

der 692. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2007

der 693. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2007

der 694. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2008

der 695. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2008

der 696. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2008

der 697. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2008

der 698. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2009

der 699. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2009

der 700. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2009

der 701. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2009

der 702. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2010

der 703. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2010

der 704. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2010

der 705. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2010

der 706. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2011

der 707. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2011

der 708. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2011

der 709. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2011

der 710. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2012

der 711. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2012

der 712. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2012

der 713. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2012

der 714. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2013

der 715. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2013

der 716. Lebensmonat,

– im Juli oder August oder September 2013

der 717. Lebensmonat,

– im Oktober oder November oder Dezember 2013

der 718. Lebensmonat,

– im Jänner oder Februar oder März 2014

der 719. Lebensmonat,

– im April oder Mai oder Juni 2014

der 720. Lebensmonat;

  1. Ziffer 3
    an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
    1. Litera a
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
    2. Litera b
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
    3. Litera c
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
    4. Litera d
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
    5. Litera e
      Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.
  1. Absatz 10 aPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  2. Absatz 11In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
  3. Absatz 12Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Paragraphen 108 h, Absatz eins,, 238, 239, 261, 261b, 284 Ziffer 3 und 284b (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 231, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, oder nach Paragraph 228 a, decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 227, Absatz 4, entrichtet wird.
    Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 15, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 15, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist Paragraph 261, Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 13Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
  5. Absatz 14Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.
  6. Absatz 14 aPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 14, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  7. Absatz 15Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
    Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
  8. Absatz 15 aAuf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 15, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 15, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  9. Absatz 15 bParagraph 261, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2004
      der 685. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2005
      der 692. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2006
      der 699. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2007
      der 706. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2008
      der 713. Lebensmonat.
       
  10. Absatz 16Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
  11. Absatz 17Paragraph 284, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      2,135 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      2,095 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      2,055 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      2,015 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,975 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
    Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), darf in diesen Fällen 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 261, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 284, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
  12. Absatz 17 aAuf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Knappschaftsalterspension oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 17, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 17, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 284, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  13. Absatz 18Abweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Litera a
      im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
    2. Litera b
      im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
    3. Litera c
      im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
    4. Litera d
      im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
    5. Litera e
      im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
    des jeweiligen Richtsatzes.
  14. Absatz 19Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 306,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  15. Absatz 20Auf Versicherte, die nach der am 30. Juni 2004 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 1. Juli 2004 oder 1. August 2004 oder 1. September 2004 oder 1. Oktober 2004 oder 1. November 2004 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2003 zu einem Termin in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis zum 31. August 2004 wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist Paragraph 253 b, Absatz eins, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
  16. Absatz 21Der Hauptverband hat das Pensionsrecht nach den Dienstordnungen für die Bediensteten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A, DO. B und DO. C) bis spätestens 31. Dezember 2003 an die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 91 Absatz 3 und 102 Absatz 25, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzupassen.
  17. Absatz 22Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 27, AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 1. April 2003 wirksam geworden ist, gilt das zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehende frühestmögliche Pensionsanfallsalter weiter. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
  18. Absatz 23Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz und 572 Absatz 10 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2004: 5%
      95%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2005: 5,25%
      94,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2006: 5,50%
      94,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2007: 5,75%
      94,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2008: 6%
      94%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2009: 6,25%
      93,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2010: 6,50%
      93,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2011: 6,75%
      93,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2012: 7%
      93%
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2013: 7,25%
      92,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2014: 7,50%
      92,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2015: 7,75
      92,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2016: 8%
      92%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2017: 8,25%
      91,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2018: 8,50%
      91,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2019: 8,75%
      91,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2020: 9%
      91%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2021: 9,25%
      90,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2022: 9,50%
      90,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2023: 9,75%
      90,25%,
       
    • Strichaufzählung
      ab dem Jahr 2024: 10%
      90%.
       

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.

§ 608

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 73, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71

Paragraph 608,

Die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13 und 4 Ziffer 2,, 32a Absatz 3,, 32b Absatz 2, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 3,, 32d Absatz eins bis 3, 81 Absatz 3,, 81a, 108e Absatz 2,, 415 Absatz eins und 3, 416 samt Überschrift, 420 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 421 Absatz eins und 4 Ziffer 2,, 423 Absatz 5,, 441b Absatz eins und 7, 441d Absatz eins und 2, 442a Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 8 sowie Absatz 9,, 442c, 444 Absatz eins und 6, 446 Absatz 3,, 446a, 447 Absatz eins und 3, 448 Absatz eins bis 5, 449 Absatz 2 und 5, 450 Absatz eins,, 452, 455 Absatz eins und 2, 456 Absatz eins,, 456a Absatz 2 bis 4 und 460 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft.

§ 609

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 609,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 7, Ziffer 3, Litera b und 4 Litera d,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,, 31 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 5, Ziffer 10 und Ziffer 13 a, sowie Absatz 8,, 57a, 136 Absatz 3,, 151 Absatz 5,, 162 Absatz 3,, 338 Absatz 2 a,, 342 Absatz eins, Ziffer 6,, 347 Absatz 5,, 350 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, Überschrift des Abschnittes römisch fünf im Sechsten Teil, Paragraphen 351 c, samt Überschrift, 351d, 351e, 351f samt Überschrift, 351g, 351h Absatz eins,, 2 und 3, 351i Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,, Absatz 3,, 4 und 5, 351j Absatz 7,, 472 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 80, sowie der 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 15 Absatz 3, Ziffer 3,, 23 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4,, 24 Absatz eins, Ziffer 3,, 25 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3,, 26 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4,, 28 Ziffer 3,, 29, 31 Absatz 5 a,, 42a, 53b Absatz eins,, 71 Überschrift, Absatz eins,, 2 und 3, 73 Absatz 2 und 4, 84 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 4 und 5 Ziffer 2, Litera b,, 231 Ziffer eins,, 232 Absatz 3,, 319a Absatz eins und 6, 343 Absatz eins,, 343b Absatz eins,, 421 Absatz eins a,, 426 Absatz eins, Ziffer 2,, 427 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 (neu) und 5 (neu), 428 Ziffer 3,, 4 (neu) und 5 (neu), 429 Ziffer 3,, 4 (neu) und 5 (neu), 441a Absatz eins,, 444 Absatz 3,, 447a Absatz eins und 3, 448 Absatz 3,, 449 Absatz 2 bis 5, 460 Absatz 4,, Überschrift des Abschnittes römisch II des neunten Teiles, 473 Absatz eins,, 2 und 3, 474 Absatz eins und 2, 475, 476, 477 sowie 580 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2003 Paragraph 445, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Oktober 2002 Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Paragraph 365, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 4,, 25 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 26 Absatz eins, Ziffer 5,, 84 Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Paragraphen 343, Absatz 5,, 421 Absatz eins c,, 427 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 428 Ziffer 4 und 5 sowie 429 Ziffer 4 und 5.
  3. Absatz 3Behandlungsbeiträge nach Paragraph 135 a, in den Fassungen der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, 140/2002, 67/2001, 35/2001 und 5/2001 (Behandlungsbeitrag-Ambulanz) sind für Zeiten, die vor dem 1. April 2003 liegen, nicht mehr einzuheben.
  4. Absatz 4Anträge auf Rückzahlung von bereits geleisteten Behandlungsbeiträgen-Ambulanz (Paragraph 603, Absatz 2,) können längstens bis 30. Juni 2004 wirksam gestellt werden.
  5. Absatz 4 aParagraph 108, Absatz 9, erster Satz, zweiter Halbsatz ist auf die Paragraphen 136, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes, 92 Absatz 3, GSVG, 86 Absatz 3, BSVG und 64 Absatz 3, B-KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 5Der Hauptverband hat mit der Österreichischen Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis spätestens 31. März 2005 einen Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en und den Gruppenpraxen abzuschließen. Bis dahin gilt Paragraph 343, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherte Personen,
    1. Ziffer eins
      für die am 31. Dezember 2004 die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der Krankenversicherung zuständig war,
    2. Ziffer 2
      die nach dem 31. Dezember 2004 die Vorraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera i bis l erfüllen,
    3. Ziffer 3
      die nach dem 31. Dezember 2004 aufgrund des Abschnittes römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension beziehen,
    4. Ziffer 4
      die nach dem 31. Dezember 2004 den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes die Vorraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera i bis l erfüllt haben.
    Dabei ist von den vertragsabschließenden Parteien auf die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Versicherungsträgers in der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 6Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
  8. Absatz 7Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen im Geschäftsjahr 2004 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen. Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen:
    1. Ziffer eins
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den Paragraphen 31 a, ff,
    3. Ziffer 3
      die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG,
    4. Ziffer 4
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 26, Absatz 3, KBGG, soweit diese Kosten nicht nach Paragraph 38, Absatz 3, KBGG abgegolten werden,
    5. Ziffer 5
      die Kosten für Maßnahmen, die trägerübergreifende Zielvereinbarungen und das Controlling nach dem 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes betreffen,
    6. Ziffer 6
      die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern (zB nach Paragraph 538 h,) bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes entstehen;
    7. Ziffer 7
      die Aufwendungen des Hauptverbandes und der Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten,
    8. Ziffer 8
      die Aufwendungen und Belastungen für Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Absatz 8, gilt entsprechend,
    9. Ziffer 9
      die Aufwendungen im Zusammenhang mit
      1. Litera a
        den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 und
      2. Litera b
        den Vorkehrungen für die Einrichtung von Pensionskonten,
    10. Ziffer 10
      die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung einer Datenpseudonymisierungsstelle nach Paragraph 84 a, Absatz 5,
  9. Absatz 8Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7, darf sich der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen Aufwand bis zum Jahr 2003 im Sinne des Paragraph 588, Absatz 14, zurückgeführt haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt.
  10. Absatz 9Falls eine Rahmenvereinbarung über die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte bis zum 31. März 2004 nicht zu Stande kommt, ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ermächtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, insbesondere die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, sowie der nachfolgenden Kontrolle und die Grundsätze der Dokumentation nach Paragraph 350, Absatz 3,, durch Verordnung zu regeln. Eine nach In-Kraft-Treten der Verordnung abgeschlossene Rahmenvereinbarung und deren Übernahme in die Gesamtverträge kann erst nach Außer-Kraft-Treten der Verordnung in Geltung treten. Für die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung sowie der nachfolgenden Kontrolle nach Paragraph 350, Absatz 3, hat der Hauptverband gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Bis dahin sind die derzeit geltenden Bestimmungen über die chef- und kontrollärztliche Bewilligung anzuwenden.
  11. Absatz 9 aIn einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Absatz 9, ist zu bestimmen, dass die Einholung der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 350, Absatz 3, erster Satz unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu erfolgen hat. In der Verordnung nach Absatz 9, kann zur Sicherstellung der Nutzung der technischen Infrastruktur der e-card für diesen Zweck die verpflichtende Bekanntgabe technischer Anforderungen durch den Hauptverband vorgesehen werden. Steht die technische Infrastruktur der e-card für diesen Zweck nach dem 31. Dezember 2004 nicht zur Verfügung, kann die Verordnung nach Absatz 9, die nachfolgende Kontrolle an Stelle der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b,, Absatz 5, Ziffer 13,, 343 Absatz 5 und 350 Absatz 3, mit der Maßgabe vorsehen, dass an die Stelle der Dokumentation der bestimmten Verwendung eine Dokumentation über die Auswahl der Arzneispezialität tritt. Den Gesamtvertragspartnern nach Paragraph 341, kann die Vereinbarung einer Beibehaltung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung freigestellt oder aufgetragen werden.
  12. Absatz 10Die Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom Hauptverband bis zum 31. März 2004 zur Genehmigung vorzulegen und spätestens mit 1. Juli 2004 in Kraft zu setzen. Die Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, in der jeweils geltenden Fassung ist bis zum In-Kraft-Treten der Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, anzuwenden.
  13. Absatz 11Die Preiskommission (Paragraph 351 c, Absatz 6,) hat ihre Vorgehensweise zur Ermittlung des EU-Durchschnittpreises bis zum 1. Jänner 2004 festzulegen.
  14. Absatz 12Das bisherige Heilmittelverzeichnis wird schrittweise ab 1. Jänner 2004 durch den Erstattungskodex ersetzt. Die bisherigen Indikationsgruppen werden auf der Basis des Klassifikationssystems der WHO (ATC-Code) bis längstens 31. Dezember 2004 neu geordnet. In der Übergangszeit bis dahin gilt das Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.
  15. Absatz 13Arzneispezialitäten, die im Jahr 2004 im Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im grünen Bereich des Erstattungskodex. Stoffe für magistrale Zubereitungen, die im Jahr 2004 im Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im gelben Bereich des Erstattungskodex. Arzneispezialitäten, die im Jahr 2004 in der Heilmittel-Sonderliste des Heilmittelverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im gelben Bereich des Erstattungskodex. Auf Verlangen des Hauptverbandes ist das vertriebsberechtigte Unternehmen verpflichtet, diesem mitzuteilen, wann für die im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialitäten der Patentschutz in Österreich der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe endet.
  16. Absatz 14Alle Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der chef- und kontrollarztpflichtigen Bewilligung bedurften, unterliegen ab Jänner 2004 dem roten Bereich des Erstattungskodex. In der Verfahrensordnung nach Paragraph 351 g, kann für die Überleitung einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex ein verkürztes Verfahren, insbesondere auch ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission und unter Ausschluss des Rechtszuges an die Unabhängige Heilmittelkommission, vorgesehen werden.
  17. Absatz 15Alle neuen erstattungsfähigen Arzneispezialitäten, die ab 1. Jänner 2004 für Österreich zugelassen und lieferbar sind, sind hinsichtlich der Preisgestaltung so zu behandeln, als ob sie ab diesem Datum im roten Bereich des Erstattungskodex wären, soweit nicht zwischen Hauptverband und dem vertriebsberechtigten Unternehmen vereinbart wird, dass die Arzneispezialität in den grünen Bereich aufgenommen wird.
  18. Absatz 16Die erste Fassung der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien nach Paragraph 351 c, Absatz 2, ist bis 31. März 2004 im Internet kundzumachen.
  19. Absatz 17Auf die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex nach Paragraph 351 g, Absatz 4, sind allfällige Kostenersätze aus dem Jahr 2004 anzurechnen.
  20. Absatz 18In allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen das Wort „Heilmittelverzeichnis“ enthalten ist, tritt an dessen Stelle das Wort „Erstattungskodex“, jeweils in der entsprechenden grammatikalischen Form.
  21. Absatz 19Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit den Krankenversicherungsträgern beginnend mit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2006 jährlich einen nachträglichen Rabatt in Höhe von 2% ihres jährlichen Arzneimittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von zwei Millionen Euro außer Betracht. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnung und Einhebung des Betrages erfolgt durch den Hauptverband, der im Namen und auf Rechnung der Krankenversicherungsträger tätig wird.
  22. Absatz 20Im Jahr 2004 tritt an die Stelle des im Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 25,7 ein Prozentsatz von 20 und im Jahr 2005 von 22,9.

§ 610

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 610,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, 31 Absatz 5, Ziffer 31,, 70b Absatz eins und 2, 81 Absatz 2 a,, 86 Absatz 4,, 91 Absatz eins,, 103 Absatz 2,, 113 Absatz 2,, 201 Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 5,, 227 Absatz eins, Ziffer eins und 5, 235 Absatz 3, Litera a,, 247, 254 Absatz 6,, 255 Absatz 7,, 261 Absatz 7,, 273 Absatz 2,, 284c, 288 Absatz eins,, 308 Absatz 5,, 324 Absatz eins,, 363 samt Überschrift, 364, 368 Absatz eins,, 415, 418 Absatz 6,, 443 Absatz eins,, 447g Absatz 3, Ziffer eins und 2, 460 Absatz 3 a und 4a, 460b, 603 Überschrift, 605 Überschrift sowie 607 Absatz 3 b,, 7, 8a, 9, 11 bis 13, 14a, 17a, 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2003 die Paragraphen 227 a, Absatz 6 und 228a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Paragraph 261 c, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Oktober 2003 die Paragraphen 227 a, Absatz 7 und 228a Absatz 4,
  3. Absatz 3Paragraph 460, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
  4. Absatz 4Paragraph 460, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; solche Neubestellungen dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen der leitenden Angestellten und der leitenden Ärzte (Ärztinnen) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind oder - soweit es sich um einen der im Paragraph 427, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Versicherungsträger handelt - nur mehr eine(r) dieser ständigen Stellvertreter(innen) seine (ihre) Funktion ausübt.

§ 611

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 18

Paragraph 611,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. März 2004 die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer eins,, 31a Absatz 2 und 31c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 18/2004;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 31 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,.
  2. Absatz 2Paragraph 31 c, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2004 außer Kraft.

§ 612

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 612,
  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger werden im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 606, Absatz 4 und 5 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen, auf die Paragraph 606, Absatz 4 und 5 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 613

Text

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 613,
  1. Absatz einsHat der Pensionsversicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 612, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 612, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Pensionsversicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2Der Pensionsversicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 612, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.

§ 614

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 78

Paragraph 614,

Paragraph 264, Absatz 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.

§ 615

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,

Paragraph 615,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 7, Ziffer 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer 11,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, 472 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 472 Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, 472a Absatz 2, vorletzter Satz in der Fassung der Ziffer 11 und 472b Ziffer eins bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2004;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d bis l, 28 Ziffer 3, Litera a,, 71 Absatz eins, erster Satz, 472 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,, 472 Absatz 3,, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12,, 472a Absatz 5, sowie 474 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,.

§ 616

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105

Paragraph 616,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 264, Absatz eins, Ziffer eins,, 447g Absatz 10,, 459c, 607 Absatz 9 a, sowie 609 Absatz 7, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 74, Absatz eins und 460 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b und Absatz 5, Ziffer 13,, 343 Absatz 5, sowie 350 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 31. Dezember 2003 Paragraph 609, Absatz 9,, 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
  2. Absatz 2Folgende Krankenversicherungsträger erhalten aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach Paragraph 447 a, Zahlungen in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      32 237 374,74 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      50 524 734,29 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      3 383 505,28 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      59 129 455,25 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      16 542 755,44 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      7 644 563,10 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      25 224 285,24 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      10 047 516,09 €
    9. Ziffer 9
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      14 413 390,76 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      6 450 096,98 €
    11. Ziffer 11
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      25 574 348,91 €
    12. Ziffer 12
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      49 615 110,88 €
    13. Ziffer 13
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      85 238 286,00 €
    14. Ziffer 14
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      6 331 384,38 €
    Diese Forderungen der Krankenversicherungsträger unterliegen einer Verzinsung. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagenfazilität erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen.
  3. Absatz 3Die Zahlungen nach Absatz 2, haben aus den folgenden Mitteln, die dem Ausgleichsfonds zufließen, nach der Maßgabe des Einlangens zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      auf Grund des Paragraph eins, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in den Jahren 2004 bis 2007 jeweils in der Höhe von 69 Mio. € und 2008 in der Höhe von 21 343 741,58 €;
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Rückzahlungen der Darlehen folgender Krankenversicherungsträger in den Jahren 2005 bis 2007:
      1. Litera a
        Wiener Gebietskrankenkasse
        58 605 171,00 €
      2. Litera b
        Burgenländische Gebietskrankenkasse
        5 242 898,00 €
      3. Litera c
        Steiermärkische Gebietskrankenkasse
        23 469 518,00 €
      4. Litera d
        Kärntner Gebietskrankenkasse
        22 426 428,00 €
      5. Litera e
        Tiroler Gebietskrankenkasse
        16 854 133,00 €
      6. Litera f
        Sozialversicherungsanstalt der Bauern
        45 401 852,00 €
  4. Absatz 4Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2004 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      9 203 662,00 €
    2. Ziffer 2
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      11 742 606,00 €
    3. Ziffer 3
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      5 395 255,00 €
    4. Ziffer 4
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      4 574 348,00 €
    5. Ziffer 5
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      1 586 841,00 €
    6. Ziffer 6
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      5 395 255,00 €
    7. Ziffer 7
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      8 251 558,00 €
    8. Ziffer 8
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      22 850 475,00 €
  5. Absatz 5Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2005 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      13 834 390,00 €
    2. Ziffer 2
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      17 650 765,00 €
    3. Ziffer 3
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      8 109 807,00 €
    4. Ziffer 4
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      825 978,00 €
    5. Ziffer 5
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      10 495 042,00 €
    6. Ziffer 6
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      12 403 249,00 €
    7. Ziffer 7
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      34 347 436,00 €
  6. Absatz 6Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, vorrangig vor den anderen in Absatz 2, genannten Krankenversicherungsträgern zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      5 961 948,00 €
    2. Ziffer 2
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      7 606 629,00 €
    3. Ziffer 3
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      3 494 938,00 €
    4. Ziffer 4
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      4 522 862,00 €
    5. Ziffer 5
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      5 345 193,00 €
    6. Ziffer 6
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      14 802 089,00 €
  7. Absatz 7Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins,, diese im Anschluss an die Überweisungen nach Absatz 6,, und Ziffer 2, zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      10 306 954,00 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      6 881 902,00 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      1 081 778,00 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      7 075 240,00 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      5 289 059,00 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      2 444 121,00 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      2 629 472,00 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      3 212 401,00 €
    9. Ziffer 9
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      3 205 023,00 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      7 550 235,00 €
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      4 232 551,00 €
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      2 024 272,00 €
  8. Absatz 8Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2007 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      17 997 349,00 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      12 016 741,00 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      1 888 932,00 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      12 354 335,00 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      9 235 419,00 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      4 267 770,00 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      4 591 417,00 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      5 609 290,00 €
    9. Ziffer 9
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      5 596 407,00 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      13 183 740,00 €
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      7 390 613,00 €
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      3 534 654,00 €
  9. Absatz 9Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2008 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, zu überweisen:
    1. Ziffer eins
      Wiener Gebietskrankenkasse
      3 933 071,74 €
    2. Ziffer 2
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      2 626 091,29 €
    3. Ziffer 3
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      412 795,28 €
    4. Ziffer 4
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      2 699 880,25 €
    5. Ziffer 5
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      2 018 277,44 €
    6. Ziffer 6
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      932 672,10 €
    7. Ziffer 7
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      1 003 396,24 €
    8. Ziffer 8
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      1 225 825,09 €
    9. Ziffer 9
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      1 223 015,89 €
    10. Ziffer 10
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      2 881 135,88 €
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      1 615 122,00 €
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      772 458,38 €
  10. Absatz 10Die vollständige Leistung der Zahlung nach Absatz 2, an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat bis 30. April 2005 zu erfolgen, wobei die Aufrechnung mit Beitragsforderungen nach Paragraph 447 a, Absatz 3, für das Jahr 2004 im Ausmaß von 5 886 427 € und 2005 im Ausmaß von 3 126 638 € zulässig ist. Im Übrigen ist jede Art der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Zahlungen nach Absatz 2,, insbesondere auch mit den Teilzahlungen nach Absatz 4 bis 9, ausgeschlossen.
  11. Absatz 11Die Überweisungen nach den Absatz 4 bis 9 an die Krankenversicherungsträger haben jeweils gleichzeitig und der Höhe nach im Verhältnis der Teilbeträge zueinander zu erfolgen.

§ 617

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (62. Novelle)

Paragraph 617,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 5 Absatz 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 5 und 6b, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 5 b und 6, 13, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 5,, 15 Absatz 5,, 18 samt Überschrift, 18a Absatz eins und 3 Ziffer 3,, 21 Absatz eins,, 31 Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 36 Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, 44 Absatz eins, Ziffer 11 bis 18 und Absatz 6,, 51 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2,, 51a samt Überschrift, 52 Absatz 4,, 54 Absatz 5,, 56a Absatz 2,, 70 Überschrift und Absatz eins bis 3, 74 Absatz eins und 6, 76 Absatz eins,, 76a Absatz 3,, 76b Absatz eins,, 3 und 4, 77 Absatz 2,, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Absatz eins,, 108, 108a Absatz eins und 2, 108e Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie Absatz 9 und 11, 108f, 122 Absatz 4,, 136 Absatz 3,, 141 Absatz 3 und 5, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 162 Absatz 3 a,, 181 Absatz eins,, 2 und 6, 181b, 212 Absatz 3,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Überschrift und Absatz eins, Einleitung, 227a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 230 Absatz 2, Litera g und h, 231 Ziffer eins,, 232 Absatz eins,, 233 Absatz eins und 2, 242 Absatz 9,, 254 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7,, 264 Absatz 6,, 271 Absatz eins, Ziffer 3,, 283, 288 Absatz eins,, 292 Absatz 3 und 4 Litera h,, 293 Absatz 2,, 302 Absatz 4,, 306 Absatz 2,, 307d Absatz 6,, 410 Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 460c, 502 Absatz 4,, 522k Absatz 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 264 Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 607, Absatz 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 53 a, Absatz 5,, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 2 aParagraph 607, Absatz 14 a, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 447 g, Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
  5. Absatz 4Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
  6. Absatz 5Abweichend von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. Absatz 6Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  8. Absatz 7Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
  9. Absatz 8Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 a, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
  11. Absatz 10Abweichend von Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Ziffer eins, dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  12. Absatz 11Abweichend von Paragraph 253, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Ziffer eins Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

Ziffer 61 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

Ziffer 62 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

Ziffer 63 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

Ziffer eins Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

Ziffer 64 Lebensjahr

Ziffer eins Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

Ziffer 65 Lebensjahr

  1. Absatz 12Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
  2. Absatz 13Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
      1. Litera a
        1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;
      2. Litera b
        1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;
      3. Litera c
        1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr;
      4. Litera d
        1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 1963 .................... 60. Lebensjahr;
      5. Litera e
        1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 ........................... 60,5. Lebensjahr;
      6. Litera f
        1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 ......................... 61. Lebensjahr;
      7. Litera g
        1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 ........................... 61,5. Lebensjahr;
      8. Litera h
        ab 1. Juli 1965 .......................................................... 62. Lebensjahr;
    3. Ziffer 3
      bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate

    erforderlich sind;

    1. Ziffer 4
      als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 607, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:
    • Strichaufzählung
      Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG,
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
    Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Ziffer 4, nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Ziffer eins und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des Paragraph 261, Absatz 4, die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach Paragraph 253, Absatz eins, die jeweils geltende Altersgrenze nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,, tritt.

§ 618

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 618,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13 und Absatz 5 a,, 31b Absatz 2,, 32a samt Überschrift, 32b Absatz eins bis 3, 32c, 32d Absatz 2,, 32f samt Überschrift, 34 Absatz 2,, 420 Absatz 5, Ziffer 2,, 440 Absatz 5, Ziffer eins,, 440a Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 2,, 440f Absatz 4,, 441 bis 441h samt Überschriften, 442 bis 442b samt Überschriften, 446a, 447b Absatz 2,, 448 Absatz eins a und 3, 453 Absatz 2,, 455 Absatz 3,, 456a Absatz eins,, 3 und 4, 460 Absatz eins,, 3 und 5 sowie 593 Absatz 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 32 b, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundesseniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) sind verpflichtet, die von ihnen nach Paragraph 441 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, zu entsendenden Mitglieder der Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Trägerkonferenz nach Paragraph 441 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied aus dem Kreis der Obmänner/Obfrauen führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis längstens 7. Jänner 2005 zu erstatten.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, werden erstmals vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn; der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz.
  6. Absatz 6Der Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 das Verbandsmanagement zu bestellen.
  7. Absatz 7Bis zum Ablauf des 31. März 2005 führt die bisherige Geschäftsführung nach den Paragraphen 441 c und 442b ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Geschäfte des Hauptverbandes unter Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verbandsvorstand und der Trägerkonferenz weiter. Bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach Absatz 4, haben der Verwaltungsrat nach den Paragraph 441 b und 442a ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und die Hauptversammlung nach den Paragraphen 441 a und 442 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ihre Aufgaben weiter zu besorgen.

§ 619

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 619,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Dezember 2004 Paragraph 609, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, 31 Absatz 5, Ziffer 16,, 31c samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Absatz eins und 3, 128 samt Überschrift, 172 Absatz eins,, 173 Ziffer 2 und 3, 175 Absatz 5, Ziffer eins,, 447h samt Überschrift, 473 Absatz 3,, 474 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 13,, 597 Absatz 6,, 600 Absatz eins, Ziffer 4 a und 4b sowie 609 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2008 Paragraph 131 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 33 und 474 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3Gesamtvertragspartner nach Paragraph 341, können durch Vereinbarung die für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers notwendigen ärztlichen Bewilligungen (Paragraph 350, Absatz 3, erster Satz) des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten werden. Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Rahmenvereinbarung oder der Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, zu bestimmen.
  4. Absatz 4Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März 2006 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln.

§ 620

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 620,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 137, Absatz 2 a,, 4 und 6, 447a Absatz eins,, 3, 7 und 8, 447f samt Überschrift sowie 545 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2 und 4, 472a Absatz 2,, 474 Absatz eins,, 479d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 13 a und 136 Absatz 3, vierter und fünfter Satz;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Paragraph 545, Absatz 7,

§ 621

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 621,
  1. Absatz einsDer siebente Unterabschnitt samt Überschrift im Abschnitt römisch fünf des Ersten Teiles, die Überschrift zu Paragraph 144,, der Paragraph 144, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 145,, Paragraphen 145, Absatz eins und 2, 148 samt Überschrift, 149 Absatz 3,, 150 Absatz eins, Ziffer eins,, 189 Absatz 3,, 302 Absatz 3,, 322a Absatz eins,, 2 und 4, 332 Absatz eins, sowie 609 Absatz 7, Ziffer 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 590, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)

  3. Absatz 4Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148,, 189 Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 2004, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.

§ 622

Text

Schlussbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph 622,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 33, Absatz eins und 1a sowie 41 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, und die Aufhebung des Paragraph 41, Absatz 2, treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 114, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.

§ 623

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Paragraph 623,

Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 12 Absatz 7,, 19a Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, 30 Absatz 4,, 35 Absatz 4, Litera b und c, 41 Absatz 6,, 53a Absatz 3,, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch eins b des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 624

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (64. Novelle)

Paragraph 624,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2005 die Paragraphen 7, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, c, c,, 12 Absatz 5 a,, 31 Absatz 5, Ziffer 34,, 31c Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 5, 73 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 2a, 80a Absatz 7,, 162 Absatz 3,, 175 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 292 Absatz 4, Litera n und o, 441a Absatz 3,, 441b Absatz 7, sowie der 7. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2005;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 7, Ziffer 4, Einleitung, 19a Absatz eins,, 26 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 53a Absatz 3 a und 4, 135 Absatz 3,, 447f Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 23 und 11 Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer 25,, 472a Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2005;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 149 Absatz 3, erster Satz und 3a, 447f Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 22 und 11 Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer 24, sowie Paragraph 447 f, Absatz 14, letzter Satz und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2005;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 der Paragraph 460, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2005;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2005;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 der Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,.
  2. Absatz 2Paragraph 162, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, ist auf Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eintreten. Paragraph 162, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, ist darüber hinaus dann anzuwenden, wenn eine Neuberechnung des Wochengeldes spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt wird.

§ 625

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (65. Novelle)

Paragraph 625,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 18a Absatz 2, Ziffer eins,, 18b samt Überschrift, 35 Absatz 4, Litera b,, 53 Absatz 3, Litera b,, 59 Absatz 3,, 68a samt Überschrift, 70 Absatz eins,, 70a Absatz eins,, 76b Absatz 5 a,, 77 Absatz 6 und 8, 91 Absatz eins,, 175 Absatz 5, Ziffer 3,, 225 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 226 Absatz 4,, 227 Absatz eins, Ziffer eins,, 230 Absatz 2, Litera c,, 264 Absatz eins, Ziffer 5,, 293 Absatz eins,, 360a samt Überschrift, 447 Absatz 2 a,, 459d samt Überschrift, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 607 Absatz 13,, 619 Absatz 4,, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2007 Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2005 Paragraph 31 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    4. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. September 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 2,, 203 Absatz 2,, 210 Absatz eins,, 212 Absatz 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Absatz 8 bis 14 und die Paragraphen 32 b, Absatz eins und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Absatz eins, Ziffer 14,, 70 Absatz 2,, 76a Absatz eins,, 76b Absatz 3 und 3a, 230 Absatz 2, Litera h,, 308 Absatz eins a,, 311 Absatz 2,, 421 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Absatz 7,, 440 Absatz 6,, 442 Absatz eins,, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Absatz 7 und 8 sowie 617 Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. Absatz eins aParagraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. Absatz 2Die Paragraphen 225, Absatz 3,, 226 Absatz 3 und 254 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
  5. Absatz 4Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 68a sowie 225 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
  6. Absatz 5Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  7. Absatz 6Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt römisch IV a des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
  8. Absatz 7Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

    Anmerkung, Absatz 8 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)

§ 626

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 626,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 131, Absatz 3,, 131a samt Überschrift, 138 Absatz 3,, 153 Absatz 3,, die Überschrift des Sechsten Teiles, 338 Absatz eins,, 339 Absatz eins,, 343c Absatz eins und 2, 343d samt Überschrift, 349 Absatz eins und 3 sowie 350 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2In den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach den Paragraphen 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Paragraph 351,) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 627

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 627,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 31, Absatz 8,, 247 und 247a samt Überschriften, 354 Ziffer 4,, 367 Absatz eins,, 368 Absatz eins,, 447 Absatz eins und 1a, 460 Absatz 3 b und 607 Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 130/2006;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 264, Absatz 3 bis 5b und 625 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 130/2006;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
  2. Absatz 2Paragraph 264, Absatz 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 628

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, (66. Novelle)

Paragraph 628,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, in der Fassung der Ziffer 3,, 31 Absatz 3, Ziffer 9,, 31a Absatz 4 und 4a, 122 Absatz 2, Ziffer 2,, 138 Absatz eins,, 351g Absatz 4,, 351i Absatz 4,, 363 Absatz eins,, 421 Absatz eins,, 442 Absatz 2,, 447a, 447b, 474 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 29 und 621 Absatz 3, sowie die Anlage 1 Nr. 27 Litera b bis d, Nr. 43, Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2006 die Paragraphen 51 d, Absatz 3, Ziffer 2 und 123 Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2007 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, 67 Absatz 4 und 10 sowie 335 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2009 Paragraph 474, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, in der Fassung der Ziffer 4 und 30 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 204, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Mai 2003 Paragraph 448, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Februar 1999 Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    9. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 176, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 sowie 201 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    10. Ziffer 10
      rückwirkend mit 1. August 1998 die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    11. Ziffer 11
      rückwirkend mit 1. September 1994 die Paragraphen 363, Absatz 3, Ziffer 2 und 365 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    12. Ziffer 12
      rückwirkend mit 1. April 1993 die Paragraphen 363, Absatz 3, Ziffer eins und 365 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 24, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2006;
    13. Ziffer 13
      rückwirkend mit 1. September 1990 Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
  2. Absatz 2Leidet die versicherte Person am 1. Juli 2006 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, als Berufskrankheit gilt, oder ist sie vor dem 1. Juli 2006 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2006 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 30. Juni 2007 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
  3. Absatz 3Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, und 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, sowie die Paragraphen 67, Absatz 10 und 335 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, anzuwenden.
  4. Absatz 3 aPersonen, die nach Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  5. Absatz 3 bPersonen, die nach Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
  6. Absatz 4Paragraph 351 g, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Hauptverband einlangen. Auf Anträge, die vor dem 1. Jänner 2007 beim Hauptverband einlangen, ist Paragraph 351 g, Absatz 4, in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 5Die Paragraphen 447 a, Absatz eins bis 9 und 447b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, sind erstmals für den Ausgleich des Jahres 2005, erfolgswirksam im Geschäftsjahr 2006, anzuwenden.

§ 629

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 629,
  1. Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der jeweils (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 630

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 630,
  1. Absatz einsParagraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 629, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 629, Absatz 2, anzuwenden.

§ 631

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 631,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,, 123 Absatz 7 bis 10, 132c Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2 bis 4, 338 Absatz 2 a,, 340a, 348g, 349 Absatz 2 b, sowie 349a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 31/2007;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 351 c, Überschrift, Absatz eins,, 5 und 7 Ziffer eins,, 351d Absatz eins, sowie Paragraph 351 i, Absatz eins und 4 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 31/2007;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. August 2006 die Paragraphen 351 c, Absatz 6,, 351h Absatz 3, Ziffer 5, sowie 442 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2Falls über die einheitlichen Grundsätze für die elektronische Abrechnung mit den Vertragspartnern (Paragraphen 340 a,, 348g und 349a) am 30. Juni 2007 nicht ohnehin bereits vertragliche Regelungen bestehen, haben sich die Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2007 über diese Grundsätze vertraglich zu einigen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung, so sind diese Grundsätze durch den Hauptverband nach Weisungen der zuständigen Bundesministerin festzusetzen und im Internet kundzumachen. Die Abrechnungsgrundsätze, die vom Hauptverband nach den Paragraphen 340 a,, 348g und 349a im Internet kundgemacht wurden, sind in ihrer am 30. Juni 2007 geltenden Fassung bis zum 31. März 2008 weiter anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,)

§ 632

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 632,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 19 a, Absatz eins,, 49 Absatz 3 und 8, 77 Absatz 9,, 607 Absatz 7,, 12, 14 und 14a sowie 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 31/2007;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 33, Absatz eins und 1a, 41 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5,, 111 samt Überschrift, 111a samt Überschrift, 113, 471d, 622 Absatz eins und 625 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 31/2007;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2Paragraph 41, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3Der Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, beläuft sich in den Jahren 2006 und 2007 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, auf 1 350 €.
  5. Absatz 5Paragraph 607, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 633

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,

Paragraph 633,

Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 634

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (68. Novelle)

Paragraph 634,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 10, Absatz 2,, 12 Absatz 6,, 20 Absatz eins,, 31 Absatz 5, Ziffer 16,, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des Abschnittes römisch III Erster Teil, die Überschrift zu Paragraph 31 a, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 31 a, Absatz 7,) sowie Paragraphen 31 d,, 37, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 10,, 12, 14, 16, 18 und 20, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 22,, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24,, 74 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 84a Absatz 2 und 4, 120 Absatz eins,, 122 Absatz 3 a,, 130 Absatz eins,, 134 Absatz 3,, 136 Absatz 6,, 139 Absatz 3,, 148, 149 Absatz 3 und 3a, 162 Absatz eins,, 3 und 3a Ziffer eins,, 181 Absatz eins,, 293 Absatz eins,, 322a Absatz 2 und 4, 322b samt Überschrift, 342 Absatz eins und 2, 348a Absatz 3,, 349 Absatz 5,, 351g Absatz 3,, 442 Absatz 2,, 447a Absatz 10,, 447f Absatz eins,, 2, 6, 12, 14, 16 und 17, 447h Absatz 3, letzter Satz, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60,, 62 und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung der Ziffer 66 und 68, 479d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 70 und 72 sowie Absatz 2, letzter Satz, 545 Absatz 7,, 617 Absatz 9,, 620 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, 625 Absatz 8,, 9, 12 Ziffer eins und 14 sowie 633 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/2007;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2006 Paragraph 447 f, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 138 Absatz 2, Litera f,, 472a Absatz 3 und 621 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2007 der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen, gelten mit 1. Jänner 2008 als nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, versichert.
  4. Absatz 4Änderungen der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, auf Grund der Änderung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind rückwirkend mit 1. Jänner 2008 vorzunehmen.
  5. Absatz 5Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Pensionsanfalles im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 108 h, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  6. Absatz 6Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148,, 189 Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, bzw. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 138, Absatz eins und 2 sowie 162 Absatz eins,, 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind auf Personen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten ist.
  8. Absatz 8Zur finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Hauptverband bis zum 30. Juni 2008 in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Millionen Euro zu beschließen. Diese Maßnahmen sind in der Weise darzustellen, dass daraus entsprechend dem Paragraph 14, Absatz eins, BHG die finanziellen Auswirkungen für die Krankenversicherungsträger hervorgehen. Stellt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch eine längstens bis zum 31. Oktober 2008 zu erlassende Verordnung fest, dass durch die beschlossenen Maßnahmen und auf Grund deren finanzieller Darstellung die Effizienzsteigerung und die Kostendämpfung nicht erreicht werden können, so treten
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 10,, 12, 14, 16, 18 und 20, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 22,, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24,, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60,, 62 und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung Ziffer 66 und 68 und 479d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung Ziffer 70 und 72,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5,, 29 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, GSVG,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, BSVG,
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 6, sowie 70 B-KUVG,
    5. Ziffer 5
      die Paragraphen 32, Absatz eins und 42 Absatz eins, jeweils in der Fassung der Ziffer eins, AlVG,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer eins, SUG,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, HVG,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, KOVG,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 39 j, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer eins, FLAG,
    jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft und diese sowie Paragraph 472 a, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 22, Absatz 3 und 151 Absatz 4, B-KUVG jeweils in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  9. Absatz 8 aDer Fortlauf der Verjährung von Ansprüchen nach den Paragraphen 351 c, Absatz 7, Ziffer 2,, 351g Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2003, und des Paragraph 609, Absatz 19, wird rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2013 gehemmt.
  10. Absatz 9Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  11. Absatz 10Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  12. Absatz 11Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 10, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  13. Absatz 12Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

§ 635

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,

Paragraph 635,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 67 a bis 67d samt Überschriften, 112a samt Überschrift, 545 Absatz 8 und 625 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für die Vollziehung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung für die von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen geeignet sind. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ab 1. Jänner 2009 monatlich einen Bericht über die technische Umsetzung der Bestimmungen über diese AuftraggeberInnenhaftung zu erstatten.
  2. Absatz 2Anträge auf Aufnahme in die HFU-Liste nach Paragraph 67 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008, können bereits ab 1. November 2008 gestellt werden.

§ 636

Text

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 636,
  1. Absatz einsDie Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 108, Absatz 5, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 108 h, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 108 h, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
  3. Absatz 3Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.
  4. Absatz 4Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 640, nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 108 g, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres der 1. November 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 108 g, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;
    3. Ziffer 3
      Renten, die im November und Dezember 2008 gebühren, sind nach ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Anpassung der Renten für das Jahr 2009 zu erhöhen.

§ 637

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 637,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 108 h, Absatz eins,, 607 Absatz 12 und 14 sowie 636 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vorzeitige Knappschaftsalterspension) nach Paragraph 607, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 638

Text

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 638,
  1. Absatz einsPersonen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
  3. Absatz 3Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
  4. Absatz 4Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3,
  5. Absatz 5Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.

§ 639

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 639,
  1. Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 640

Text

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 640,

Abweichend von den Paragraphen 108 g, Absatz eins und 293 Absatz 2, sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach den Paragraphen 77, Absatz 4,, 181 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und 181b Litera a,, b und c sowie die Beträge nach Paragraph 212, Absatz 3 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

§ 641

Text

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 641,
  1. Absatz einsRückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 264, Absatz 6, der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 264, Absatz 6, in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen.

§ 642

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,

Paragraph 642,
  1. Absatz einsParagraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,, die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf, Sechster Teil, die Überschrift zu Paragraph 351 c, sowie die Paragraphen 351 c, Absatz eins,, 5 und 7 Ziffer eins,, 351d Absatz eins, letzter Satz, 351e Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz, 351i Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Auf Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex und auf sonstige Anträge nach der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach Paragraph 351 g,, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beim Hauptverband eingelangt sind, ist die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzuwenden. Dies gilt auch für sonstige Verfahren nach dieser Verfahrensordnung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eingeleitet wurden.

§ 643

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52

Paragraph 643,
  1. Absatz einsParagraph 447 a, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2010,)

  2. Absatz 3Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgehen (Überdeckung), vom Hauptverband auf diese Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen; bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.

§ 644

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (69. Novelle)

Paragraph 644,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 6, sowie Absatz 4, Litera c,, 5 Absatz eins, Ziffer 11 und 13, 7 Ziffer eins, Litera f,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 5,, 12 Absatz 6,, 17 Absatz 5, Litera d,, 41a Absatz 4,, 44 Absatz eins, letzter Satz, 49 Absatz 3, Ziffer 27 und 28, 56a Absatz eins,, 68a Absatz 2,, 77 Absatz 6 und 8, 89a, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 143 Absatz eins, Ziffer 6,, 225 Absatz eins, Ziffer eins,, 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 234 Absatz 2,, 235 Absatz 3, Litera c,, 238 Absatz 2, Ziffer 2,, 248c Absatz eins,, 251a Absatz 4, Litera b,, 265 Absatz eins,, 306 Absatz 4,, 360 Absatz 3 und 6, 434 Absatz 2,, 459c Absatz eins und 3, 502 Absatz 6, sowie 585 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2009;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 die Paragraphen 31 b, Absatz 2 und 2a, 49 Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz sowie 292 Absatz 4, Litera o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2009;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3 c,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera i,, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und 13, 36 Absatz eins, Ziffer 17 und 18, 44 Absatz eins, Ziffer 5, sowie 52 Absatz 4, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2009;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2008 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2009;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 8, Absatz eins a und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 77, Absatz 9 und 294 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. August 2004 anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, Beiträge nachentrichten können, ist Paragraph 502, Absatz 4, so anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.
  5. Absatz 5Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 506 a, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 625, Absatz 12, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der zustimmenden Kenntnisnahme des Sanierungskonzeptes nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, durch die Bundesregierung folgt.

§ 645

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (70. Novelle)

Paragraph 645,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, und j, 51d Absatz 3, Ziffer eins und 3, 108g Absatz 6, erster Satz, 120 Absatz eins,, 120a samt Überschrift, 122 Absatz 3 a und 4 dritter Satz, 123 Absatz 7 a,, 7b, 9 und 10, 124 Absatz eins, letzter Satz, 134 Absatz 3,, 153 Absatz 3,, 162 Absatz 5, Ziffer 3,, 176 Absatz 3,, 447f Absatz 7, Ziffer 3,, Absatz 10 und 11 Ziffer 2,, 447h Absatz 4, erster Satz, 453 Absatz 3, sowie 456 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2009;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2010 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 15 ;,
    3. Ziffer 3
      mit 1. Juli 2010 die Paragraphen 338, Absatz eins und 348 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2009;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. September 2007 Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2009;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 447 f, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 9, sowie 447h Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,.
  2. Absatz 2Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3Der Hauptverband hat bis zum 1. Juli 2010 eine kompilierte Fassung aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträge sowie allfälliger Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Der Ausschluss nach Paragraph 123, Absatz 10, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

§ 646

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph 646,

Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 647

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)

Paragraph 647,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 10, und 13, 148 Ziffer 6,, 149 Absatz 2,, 340a, 342 Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 3, 4, 9 und 10, Absatz 2, und 2a, 343 Absatz eins a und 1b, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 sowie Absatz 2, vorletzter Satz, 345a Absatz 2,, 348g, 349 Absatz 2 b und 3, 349a, 446 Absatz eins,, 3 Ziffer eins und Absatz 4,, 448 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 27 und 449 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 442, Absatz 5,, 448 Absatz eins und 4, 448 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 28,, 449 Absatz 2 und 4, 450 Absatz eins und 451 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 448, Absatz 2, und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und –(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen. Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.

§ 648

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)

Paragraph 648,

Die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 5, Ziffer 23,, 49 Absatz 3, Ziffer 28,, 104 Absatz 6,, 108a Absatz eins,, 292 Absatz 14,, 298 Absatz 2, sowie 625 Absatz 12, Ziffer 4 und 5 und Absatz 15, sowie Abschnitt römisch VIII b des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 649

Text

Einmalzahlung

Paragraph 649,
  1. Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 650

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 650,

Die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2,, 49 Absatz 3, Ziffer 11,, 67 Absatz 7, Ziffer eins,, 76 Absatz 2 und 3, 89 Absatz 5,, 100 Absatz eins, Litera b,, 107a Absatz eins,, 121 Absatz 4, Ziffer 7, Litera c und d, 123 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7,, 7a und 7b, 124 Absatz eins,, 197 Absatz 2,, 213 Absatz eins,, 216 samt Überschrift, 217, 259 samt Überschrift, 269 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 281 Absatz 2,, 292 Absatz 2,, 3 und 8, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4,, 294 Absatz 4,, 296 Absatz 4,, 306 Absatz 2,, 311 Absatz 3, Litera b,, 360 Absatz 5, Ziffer 3 und 408 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 651

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 651,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 75,, 75a samt Überschrift, 292 Absatz 4, Litera c und 293 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit überweist bis spätestens 31. Dezember 2010 an den Hauptverband als Vorauszahlung einen Betrag von 7 Millionen Euro für die Unterschiedsbeträge nach Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 der Monate September bis Dezember 2010. Die Endabrechnung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Gebarungsergebnisses, spätestens bis zum 31. Oktober 2011.

§ 652

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (72. Novelle)

Paragraph 652,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 2010 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera l,, 10 Absatz 5, erster Satz, 28 Ziffer 2, Litera a,, 32h samt Überschrift, 37 erster Satz, 74 Absatz 5,, 120, 125 Absatz eins,, 131 Absatz eins und 5, 138 Absatz eins,, 162 Absatz eins und 3, 175 Absatz 4,, 177 Absatz 3,, 181b samt Überschrift, 192 samt Überschrift, 195 Absatz 7,, 203 Absatz 2,, 204 Absatz 4,, 210 Absatz eins, erster Satz, 212 Absatz 3,, 319a Absatz 2,, 335 Absatz 3,, die Überschrift des Abschnittes römisch II des sechsten Teiles und die Überschriften des ersten, zweiten und dritten Unterabschnittes, 342 Absatz 2 und 2a Ziffer 4,, 342a samt Überschrift, 343 Absatz eins,, 1a, 1b und 1c sowie Absatz 2 bis 4, 343d, 344 Absatz 2 und 3, 345 Absatz eins,, 347 Absatz 4 a, erster und zweiter Satz, 349 Absatz 2 c und 363 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2010;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 104, Absatz 5,, 199 Absatz 2,, 214 Absatz 4,, 216, 346 Absatz 6 und 351h Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2010;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 23, Absatz 6,, 133 Absatz 5,, 144 Absatz 4,, 339 Absatz eins,, 460e und 538d Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 342, Absatz 3 und 343 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 347, Absatz 4 a, dritter und vierter Satz treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festsetzt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2011. Die Erlassung der Verordnung ist daran gebunden, dass die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband darlegen, dass den Kommissionen nach den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 für die Beurteilung der Einhaltung der Vertragspflichten keine geeigneten Parameter zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat dafür zu sorgen, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich eingebunden wird. Die Gruppenpraxen sind verpflichtet, Art und Umfang der Abrechnung ihrer Leistungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen.
  5. Absatz 5Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. November 2010 eingetreten sind. Der Hauptverband hat jeweils zum 31. Oktober der Jahre 2011 bis 2013 eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Neubildung der Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen nach Paragraph 125, Absatz eins, entstanden sind, vorzunehmen. Der jährliche Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
  6. Absatz 6Als Übergangsbestimmungen für das Vertragspartnerrecht gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis dürfen - abgesehen von der Bestimmung der Ziffer 2, - nach In-Kraft-Treten des Paragraph 342 a, nur auf Grundlage von Gesamtverträgen nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 oder eines Sonder-Einzelvertrages nach einheitlichen Grundsätzen nach Paragraph 342 a, Absatz 5, abgeschlossen werden. Gesamtverträge nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 haben auch Regelungen über die Auswirkungen solcher Gesamtverträge auf bestehende Einzelverträge von Gruppenpraxen zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft dürfen nach In-Kraft-Treten des Paragraph 342 a, so lange auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträgen abgeschlossen werden, bis Gesamtverträge nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 abgeschlossen sind.
    3. Ziffer 3
      Im Falle des Wechsels der Rechtsform einer Gruppenpraxis in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlischt der Einzelvertrag, wenn kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 anwendbar ist.
  7. Absatz 7Die Bestellung der Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommissionen hat längstens bis zum 1. Jänner 2011 zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung hat die jeweilige paritätische Schiedskommission ihre Zuständigkeit in der bisherigen Zusammensetzung wahrzunehmen.

§ 653

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (73. Novelle)

Paragraph 653,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 5 Absatz eins, Ziffer 15 und 16, 58 Absatz 5,, 64 Absatz eins,, 69 Absatz 2,, 70 Absatz 4,, 91 Absatz eins und 1a, 107 Absatz 4,, 311 Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, 312, 344 Absatz 3,, 347 Absatz 4 und 6, 348f Absatz eins,, 357 samt Überschrift, 368 Absatz eins,, 415 Absatz 2 a, Ziffer 2,, 417 Absatz eins und 607 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2010 Paragraph 351 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 31 a, Absatz 7,, 222 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 257, 360 Absatz 6,, 459a Absatz eins, Ziffer 2,, 459b Absatz eins,, 459c Überschrift, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 292, Absatz 4, Litera p, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2,, 238 Absatz 3, Ziffer 4,, 243 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 308 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, sind die Paragraphen 238, Absatz 3, Ziffer 4, sowie 243 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 313, in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes erklärt wird und
    2. Ziffer 2
      diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes wirksam wird, es sei denn, der Austritt wurde bereits vor dem 1. Juni 2010 erklärt.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren der Versicherungsträger ist Paragraph 18, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden, dass schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen.

§ 654

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 654,

Paragraph 89, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 655

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 655,

Die Paragraphen 65, Überschrift und Absatz eins,, 67 Absatz 5 und 7 Ziffer 6,, 67a Absatz 4 und 68 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

§ 656

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 656,

Paragraph 572, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 657

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, (74. Novelle)

Paragraph 657,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m,, 10 Absatz 2 und 5, 12 Absatz eins,, 28 Ziffer 2, Litera i,, 31a Absatz 4,, 35 Absatz 2,, 74 Absatz 2 a und 3, 82 Absatz eins,, 122 Absatz 2,, 175 Absatz 5, Ziffer 3,, 181 Absatz 4 und 335 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 102/2010;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2011 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 11,, 58 Absatz 2 und 129 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 102/2010;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. September 2010 die Paragraphen 343, Schlussteil, 343d Absatz eins, Ziffer 3,, 347 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 652, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010) kann in Umsetzung der Paragraphen 344 und 652 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes über die Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft treten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (Paragraph 73 a,) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des Paragraph 73 a, ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.
  4. Absatz 4Ausgenommen bei Ausgleichszulagenbezieher/inne/n obliegt es abweichend von Paragraph 73 a, Absatz 2, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz den Krankenversicherungsträgern, hinsichtlich jener inländischen Pensionsbezieher/innen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt, auf Basis der von den Pensionsversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Datenlage betreffend Bezieher/innen ausländischer Pensionen festzustellen, in welcher Höhe ein Krankenversicherungsbeitrag von der ausländischen Rente zu entrichten ist. Die Krankenversicherungsträger haben dem für den Einbehalt zuständigen Pensionsversicherungsträger die Höhe des einzubehaltenden Betrages mitzuteilen. Erstmalige Sachverhaltsfeststellungen betreffend Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2011, die zum 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen sind, sind vom Krankenversicherungsträger weiter zu führen. Ab 1. Jänner 2012 sind sämtliche abgeschlossenen Sachverhaltsfeststellungen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übernehmen und allfällige Veränderungen von diesem festzustellen.

§ 658

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 658,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 11,, 8 Absatz eins,, 11 Absatz 3,, 17 Absatz 5, Litera d,, 31 Absatz 5, Ziffer 27,, 32c, 36 Absatz eins, Ziffer 6,, 44 Absatz eins, Ziffer 7 und 15a, 47, 52 Absatz 3,, 53 Absatz 3, Litera c,, 56a Absatz 3,, 59 Absatz eins,, 60 Absatz 2,, 76b Absatz 3,, 79c samt Überschrift, 105 Absatz eins,, 3, 3a und 4, 108h Absatz eins,, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 222 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, 227 Absatz eins und 3, 251a Absatz eins,, 253e samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 255 Absatz 2 bis 4, 270a samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 273 Absatz eins und 2, 279 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 292 Absatz eins und 8, 300 Absatz eins und 3, 301 Absatz eins,, 302 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4,, 305, 306 Absatz eins,, 307a Absatz eins,, 307d Absatz 6,, 361 Absatz eins,, 362 Absatz 2 und 3, 367 Absatz eins und 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2011 Paragraph 607, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 115, Teil 1 Ziffer 71, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 261, Absatz 4 und 284 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2010 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 8,, 254 Absatz 2,, 271 Absatz 2,, 279 Absatz 2 und 300 Absatz 2 ;,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  3. Absatz 3Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. Absatz 4Paragraph 73, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2012 der Prozentsatz von 289,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2013 der Prozentsatz von 297,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2014 der Prozentsatz von 303,
    6. Ziffer 6
      im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310.
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  5. Absatz 5Die Paragraphen 76 b, Absatz 3 und 227 Absatz 3, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.
  7. Absatz 7Auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz 2, oder auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, Absatz 2, oder auf Knappschaftsvollpension nach Paragraph 279, Absatz 2, haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt.
  8. Absatz 7 aAbweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  9. Absatz 8Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9Beiträge, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 659

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 659,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 89 a,, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 143 Absatz eins, Ziffer 6,, 176 Absatz eins, Ziffer 8 und 421 Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Entsendungen ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 ist Paragraph 421, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, anzuwenden.

§ 660

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Paragraph 660,

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.

§ 661

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 661,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2011 Paragraph 91, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2011;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 70, Absatz 4 und 248c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,.

§ 662

Text

Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 662,
  1. Absatz einsDas Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst. Der Vorstand hat ab 1. Jänner 2014 das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes abzuwickeln. Das Nähere über die Durchführung der Auflösung und ihre Rechtsfolgen wird durch ein eigenes, bis längstens 1. Juli 2013 zu erlassendes Bundesgesetz geregelt.
  2. Absatz 2Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.

§ 663

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (76. Novelle)

Paragraph 663,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 81 a,, 95 Absatz eins,, 324 Absatz 4,, 441e Absatz 2 a,, 446 Absatz eins und 658 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 11, Absatz 3, Litera b,, 79c Absatz eins,, 222 Absatz 2 und 3, 251a Absatz eins,, 273 Absatz 2 und 3, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer eins,, 302 Absatz eins, Ziffer 3,, 306 Absatz eins, sowie die Überschriften zu den Paragraphen 459 g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Paragraph 625, Absatz 8 bis 15;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
  3. Absatz 3Die Verwaltungskostenziele nach Paragraph 441 e, Absatz 2 a, für das Kalenderjahr 2012 sind bis zum 31. März 2012 von der Trägerkonferenz zu beschließen und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit abzustimmen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
    2. Ziffer 2
      mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.

Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

§ 664

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 664,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 11, sowie Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 10 Absatz 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 9,, 35 Absatz 2,, 44 Absatz eins, Ziffer 8 a,, 51 Absatz 4,, 138 Absatz 2, Litera e,, 162 Absatz 5, Ziffer eins,, 252 Absatz 2, sowie 292 Absatz 4, Litera p und r in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.

§ 665

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (77. Novelle)

Paragraph 665,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 447 a, Absatz 4, erster Satz und Absatz 6, sowie 447f Absatz 11 ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 658, Absatz 4,

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 27 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

  2. Absatz 3Die Paragraphen 32 a bis 32g samt Überschriften, 593 Absatz 7, sowie der Abschnitt römisch IV b des Achten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 666

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (77. Novelle)

Paragraph 666,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2012 die Paragraphen 31, Absatz 13, sowie 365 Absatz 2 und 3;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 108, Absatz 3,, 255 Absatz 4,, 264 Absatz 6 a, sowie 607 Absatz 10 und 10a;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 354, Ziffer 4 und 5;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2015 Paragraph 292, Absatz 8,
  2. Absatz 2Die Paragraphen 79 b und 363 Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
    vermindert wird.
  4. Absatz 4Paragraph 255, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.

§ 667

Text

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 667,

Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihr Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
  2. Ziffer 2
    ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
  3. Ziffer 3
    sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

§ 668

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Paragraph 668,
  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Bis 31. Dezember 2016 ist Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auch auf Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, stehen, anzuwenden.

§ 669

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)

Paragraph 669,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 16, Absatz 2 a,, 31 Absatz 3, Ziffer 9,, 76 Absatz eins, Ziffer 3,, 77 Absatz 7,, 108e Absatz 9, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung der Ziffer 21,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 311 Absatz eins a,, 363 Absatz 2,, 440a Absatz 5 und 460c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2013;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera c,, 10 Absatz 5 a und 6b Ziffer 3,, 12 Absatz 4 a,, 31 Absatz 2 und 5, 36 Absatz eins, Ziffer 13 a,, 44 Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 6, Litera a,, 88 Absatz 2, Litera a,, 99 Absatz 3, Eingang und Ziffer eins,, 108e Absatz 9, Ziffer 3, in der Fassung der Ziffer 22,, 117 Ziffer 3,, 138 Absatz 2, Litera f,, 222 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 234 Absatz eins, Ziffer 5,, 251a Absatz eins,, 253f samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 255a samt Überschrift, 270b samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, 273a samt Überschrift, 276f samt Überschrift, 277 Absatz 2,, 279 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, 280a samt Überschrift, 301 Absatz eins,, 303, 306 Absatz eins,, 307a Überschrift sowie Absatz eins und 4, 307g samt Überschrift, 361 Absatz eins,, 362 Absatz 2 bis 4, 366 Absatz 4,, 367 Absatz eins und 4, 368a samt Überschrift sowie Unterabschnitt 3a des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles samt Überschriften (Paragraphen 143 a bis 143c) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2013;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2016 Paragraph 79 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2013;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juni 2012 die Paragraphen 252, Absatz 2, Ziffer 3 und 292 Absatz 4, Litera r, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 253 e,, 256, 270a und 276e treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Krankenversicherungsträger haben die Aufwendungen, die durch die Einführung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 143 a bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, gemeinsam mit den Pensionsversicherungsträgern bis zum 31. März 2016 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundeministerium für Gesundheit vorzulegen.
  5. Absatz 5Auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, sind die Paragraphen 222, Absatz eins und 2, 251a Absatz eins,, 253e, 254 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 256, 270a, 271 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, 276e, 277 Absatz 2,, 279 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, 301 Absatz eins,, 306 Absatz eins,, 362 Absatz 2 und 367 Absatz eins, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6Auf Personen, die am 31. Dezember 2013 eine zeitlich befristet zuerkannte Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, ist Paragraph 256, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,)

  7. Absatz 8Paragraph 25, Absatz 3, APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.

§ 670

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Paragraph 670,

Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 15 und 7 Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 671

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (79. Novelle)

Paragraph 671,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 5, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 31 c,, 31c Absatz 2 und Absatz 3,, 53b Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, 90a samt Überschrift, 123 Absatz 9 und 10, 153 Absatz 3 und 3a, 175 Absatz 2, Ziffer 10,, 176 Absatz eins, Ziffer 2,, 195 Absatz 6,, 204 Absatz eins,, 319b samt Überschrift, 343c samt Überschrift sowie die Nr. 20, 22, 23, 26 und 30 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123/2012;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 139, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123/2012;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.
  2. Absatz 2Paragraph 575, Absatz 16 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum 31. März 2016 im übertragenen Wirkungsbereich der Träger unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Einführung der Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
  5. Absatz 5Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

§ 672

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,

Paragraph 672,

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

§ 673

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)

Paragraph 673,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 12,, 110 Absatz eins, Ziffer 2,, 111a, 308 Absatz 4,, 311 Absatz eins,, 358 samt Überschrift, 359 Absatz 5,, 360a Überschrift und erster Satz, 360b samt Überschrift, 362a samt Überschrift, 411, 412 samt Überschrift, 413 samt Überschrift, 414 samt Überschrift, 415 samt Überschrift, 416 samt Überschrift, 452a samt Überschrift und 545a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Untergliederung des Abschnittes römisch III des Siebenten Teiles samt Überschriften sowie die Paragraphen 357,, 410 Absatz 2,, 417 und 417a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 674

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, (81. Novelle)

Paragraph 674,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 343, Absatz eins b und 4, 343d Absatz 2,, 345 bis 348 samt Überschriften, 348a Absatz 3, Ziffer 5,, 348c Absatz 3,, 348d Absatz 3 und 4, 348e Absatz eins und 2, 348f, 351 samt Überschrift, 351d Absatz eins,, 351e Absatz eins,, 351f Absatz eins,, 351g Absatz eins bis 2 und 4, 351h bis 351j samt Überschriften sowie 545 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 344, Absatz 3 und 4, 345a sowie 351d Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer für Laienrichter/Laienrichterinnen nach Paragraph 351 i, Absatz 2, sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis spätestens 30. September 2013 zu übermitteln.

§ 675

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (82. Novelle)

Paragraph 675,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 23, Absatz 5,, 31 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Absatz 4, Ziffer 9 und 10, Absatz 5, Ziffer 16 b,, 31d, 32h, 82 Absatz 5,, die Überschrift des siebten Unterabschnittes im 5. Abschnitt des Ersten Teiles, 84a Absatz 2 bis 5, 84c samt Überschrift, 116 Absatz eins, Ziffer eins und 5, die Überschrift des 1. Unterabschnittes zu Abschnitt römisch II des Zweiten Teiles, Paragraph 149, Absatz 3,, die Überschrift zu 154b, 154b Absatz eins,, 156 Absatz eins, Ziffer 3,, 338 Absatz eins,, 351g Absatz 2,, 437 Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 441d Absatz 2, Ziffer 11 bis 14, 447g samt Überschrift, 447h Absatz 3 und 4 sowie 634 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Hauptverband hat zum 1. Juli 2014 eine konsolidierte Fassung aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträge sowie allfälligen Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 149, Absatz 3 a,, 322a Absatz 2 und 4, 447a Absatz 10, sowie 447f Absatz eins,, 6, 14 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat der Bundesminister für Gesundheit durch eine im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.

§ 676

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (83. Novelle)

Paragraph 676,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 143 c, samt Überschrift, 367a samt Überschrift und Abschnitt römisch VIII d des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2013;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Februar 2013 die Paragraphen 67, Absatz 7, Ziffer 2 und 3, 123 Absatz 2, Ziffer 2,, 227a Absatz 2, Ziffer eins, sowie 252 Absatz eins, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 1. Jänner 2014 die Paragraphen 291 a bis 291j;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 die Paragraphen 123, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 227a Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 252 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie 459d Absatz eins, Ziffer 6,
  3. Absatz 3Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, GSVG zu überweisen.

§ 677

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

Paragraph 677,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 48 samt Überschrift und 53 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, ist nur auf Personen anzuwenden, deren Einsatzvertrag nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird.

§ 678

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,

Paragraph 678,

Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,, 10 Absatz 6 b, Ziffer 8 und 9, 14 Absatz eins, Ziffer 13 und 14, 18b Absatz eins a,, 31c Absatz 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 41 Absatz 4,, 44 Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 52 Absatz 4, erster Satz sowie Ziffer 5 und 6, 143 Absatz eins,, 162 Absatz 3, Litera c und 166 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 679

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,

Paragraph 679,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 36 Absatz eins, Ziffer 19 und 20, 44 Absatz eins, Ziffer 19 und 20, 52 Absatz 3 a,, 138 Absatz 2, Litera g und h sowie 162 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

§ 680

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 680,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 255, Absatz 3 b,, 484 bis 489 samt Überschriften und 662 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2013 die Paragraphen 123, Absatz 3,, 215 Absatz 4, Sub-Litera, b, b,, 216, 259 und 264 Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 49, Absatz 7, Ziffer 2,, 66, 139 Absatz 6,, 307h samt Überschrift und 414 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 67 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 a,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 8 a,, 67c Absatz eins und 2, 67e samt Überschrift und 112a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
  2. Absatz 2Paragraph 217, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraph 53 b, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, sind auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Unfällen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben, anzuwenden.

§ 681

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,

Paragraph 681,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 53a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 669, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 682

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 682,

Die Paragraphen 153 a, Absatz eins und 343c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

§ 683

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 34, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph 683,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 684

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,

Paragraph 684,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 9,, 460b Absatz eins und 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 669, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 460 c, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 50% und 80% die Prozentsätze von 35% und 70% sowie an die Stelle der Prozentsätze von 3,3%, 4,5% und 9,0% die Prozentsätze von 3,5%, 5,0% und 10% treten.

§ 685

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,

Paragraph 685,

Die Paragraphen 10, Absatz 5 und 5b, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 4 b,, 13 und 30 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 686

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 686,

Paragraph 252, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 687

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph 687,

Die Paragraphen 81, Absatz 2 b,, 342b, 343d Absatz eins, Ziffer 4 und 460 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 688

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (84. Novelle)

Paragraph 688,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 18 a, Absatz eins und 3, 68a Absatz eins,, 76b Absatz 5 a,, 77 Absatz 7,, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 89 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 108e Absatz 9, Ziffer eins bis 3, 143a Absatz eins bis 5, 248c Absatz 2,, 324 Absatz 4 und 414 Absatz 4 ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 36 Absatz eins, Ziffer 13 a,, 40 Absatz 3,, 44 Absatz 6, Litera a,, 49 Absatz 6,, 86 Absatz 6,, 99 Absatz eins a und 3 Ziffer eins, Litera b,, 103 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 104 Absatz eins,, 222 Absatz 3,, 248a, 254 Absatz eins, Ziffer 2,, 255 Absatz 2 und 4 Ziffer eins a,, 255a, 255b samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer 2,, 273a, 273b samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer 2,, 280a, 280b samt Überschrift, 332 Absatz eins a,, 348d Absatz 3,, 354 Ziffer 4 a und 5, 361 Absatz eins und 5, 362 Absatz 4, Ziffer eins,, 366 Absatz 4,, 367 Absatz 4,, 459h Absatz 2,, 459i Absatz eins bis 5 und 545 sowie die Überschrift zu Paragraph 675,
  2. Absatz 2Die Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins und 76b Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 76 b, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 a,
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2015
      1 214 €;
       
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2016
      1 323 €;
       
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr 2017
      1 432 €;
       
    4. Ziffer 4
      im Kalenderjahr 2018
      1 541 €.
       
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 77, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, sind die Beiträge für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten zu tragen:
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2015 zu 91% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 9% vom Bund;
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2016 zu 83,5% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 16,5% vom Bund;
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr 2017 zu 77% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 23% vom Bund;
    4. Ziffer 4
      im Kalenderjahr 2018 zu 72% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 28% vom Bund.
  5. Absatz 5Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Paragraphen 18 a, Absatz eins bis 3, 76b Absatz 5 a und 77 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, bis zum 31. März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.

§ 689

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (85. Novelle)

Paragraph 689,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 59, Absatz eins, dritter Satz und 67b Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 33, Absatz eins a,, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Absatz eins und 4 Ziffer 3,, 44 Absatz 2,, 58 Absatz eins,, 4 und 8, 59 Absatz eins, erster Satz, 60 Absatz 3,, 67a Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 67b Absatz eins und 4 Ziffer 4,, 111 Absatz eins, Ziffer eins,, 112 Absatz eins,, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Absatz 3,, 162 Absatz 4,, 471f in der Fassung der Ziffer 33 und 471g in der Fassung der Ziffer 34,
  2. Absatz eins aDie Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 7 Ziffer 4,, 44 Absatz eins, Ziffer 8 a und 14, 76b Absatz 2,, 143a Absatz 4,, 254 Absatz 6,, 471f in der Fassung der Ziffer 2,, 471g in der Fassung der Ziffer 2 und 471m in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, es sei denn, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz setzt durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt fest. Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren
    1. Ziffer eins
      bis längstens 29. Februar 2016 darüber, wann voraussichtlich die technischen Mittel für die Vollziehung der zitierten Bestimmungen zur Verfügung stehen werden, und
    2. Ziffer 2
      in schriftlicher Form darüber, wann diese technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
    Nach Vorliegen der Information nach Ziffer 2, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die im ersten Satz genannte Verordnung unverzüglich zu erlassen.
  3. Absatz 2Die Paragraphen 34 a,, 44a, 54 Absatz 2,, 56, 58a und 125 Absatz 5, sowie die Abschnitte römisch eins und römisch eins a des Neunten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 3Der Hauptverband hat die Auswirkungen der Aufhebung der Bestimmungen über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze – bezogen auf das Kalenderjahr 2017 – bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
  5. Absatz 4Personen, die am 31. Dezember 2017 nach den Paragraphen 461 bis 471 pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach diesen Bestimmungen pflichtversichert, und zwar so lange, als die unständige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
  6. Absatz 5Die auf Grund des Paragraph 361, Absatz 3, erlassenen Bestimmungen der Satzung sind gleichzeitig mit Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach Paragraph 34, unter Berücksichtigung der sodann beim Versicherungsträger vorliegenden Datenlage auf das für die Vollziehung unumgänglich notwendige Ausmaß einzuschränken.
  7. Absatz 6Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 zu schaffen.
  8. Absatz 7Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durchzuführen.
  9. Absatz 8Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33,, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9Für Meldeverstöße nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

§ 690

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 14, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 690,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 11, Absatz 2, letzter Satz, 52 Absatz 2,, 53a Absatz 3, Litera a,, 54 Absatz 5,, 73a Absatz eins, erster Satz, 77 Absatz eins,, 447f Absatz 11, Ziffer eins und 2, 479d Absatz 3, sowie 658 Absatz 4 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 2,, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 16,, 73 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 23 und 26, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 32 und 34, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 36, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 38 ;,
    3. Ziffer 3
      mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17,, 73 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24 und 27, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 33 und 35, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 37, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 39,
  2. Absatz 2Die Paragraphen 51 b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Absatz eins a,, und 634 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 57 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 26, beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.

§ 691

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 14, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 691,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 11,, 12, 16, 17, 20, 28 und 29 sowie Absatz 9,, 50 und 108 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 3,, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 692

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 692,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 11, Absatz 7,, 23 Absatz 7,, 31 Absatz 5, Ziffer 12,, 32a samt Überschrift, 32b samt Überschrift, 33 Absatz eins b,, 35a samt Überschrift, 41 Absatz 4,, 42 Absatz eins a,, 42b samt Überschrift, 43 Absatz 4,, 67a Absatz 6 und 6a, 111 Absatz eins,, 111a, 148 Ziffer 6,, 149 Absatz 2,, 338 Absatz 5 und 342 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, sowie die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles und die Anlage 14 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148, Ziffer 6 und 149 Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

§ 693

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 693,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, sowie Ziffer 4 und 4a, 10 Absatz 5 c und 6b Ziffer 5,, 12 Absatz 4 c und 5b, 17 Absatz 5, Litera e,, 30 Absatz 3,, 31 Absatz 14 bis 16, 35 Absatz 2,, 36 Absatz eins, Ziffer 15,, 44 Absatz eins, Ziffer 16 und 19a, 52 Absatz 2 und 2a, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 132b Absatz 6,, 138 Absatz 2, Litera e und 143 Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2015 Paragraph 31 d, Absatz 3 und 4.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer 9,, 74a Absatz 2 und 132a Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 4,, 10 Absatz 6 b, Ziffer 5,, 12 Absatz 5 b,, 17 Absatz 5, Litera e,, 30 Absatz 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 9 und 15, 44 Absatz eins, Ziffer 16,, 52 Absatz 2,, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und 143 Absatz eins, Ziffer 5, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Der für das Jahr 2015 fällig werdende Bundesbeitrag nach Paragraph 74 a, Absatz 2 und der Kostenersatz nach Paragraph 132 a, Absatz 4, sind vom Bund nicht mehr zu leisten. Paragraph 132 b, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, ist bereits auf im Jahr 2015 durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen anzuwenden.

§ 694

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 694,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3 b,, 11 Absatz 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 9 a,, 42b Absatz 5,, 49 Absatz 3, Ziffer 26 a,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 255 Absatz 7,, 308 Absatz eins a,, 3a und 4, 311 Absatz 9,, 347 Absatz 5,, 446 samt Überschrift, 631 Absatz 2, sowie 689 Absatz eins,, 1a, 2 und 4;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 Paragraph 3, Absatz 2, Litera f,
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 67 d, ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,
  3. Absatz 3War eine Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, oder nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, oder die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.
  4. Absatz 4Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 446, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

§ 695

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 695,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 7, Ziffer eins, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,, 8 Absatz 2, Litera e und Absatz 4,, 16 Absatz 2 a und 2b, 23 Absatz 6, Litera a,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, 31 Absatz 5, Ziffer 21,, 31 Absatz 5, Ziffer 25,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera f,, 52 Absatz 2,, 53b, 73a Absatz eins und 3, 74 Absatz 6, erster Satz, 75a Absatz eins bis 4, 76 Absatz eins, Ziffer 3,, 77 Absatz 7,, 117 Ziffer 4, Litera c,, 120 Ziffer eins,, 120a Absatz 2,, 121 Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer 3,, 123 Absatz 4, Ziffer 3,, 124 Absatz eins und 2, 135 Absatz eins, Ziffer 2,, 138 Absatz eins,, 139 Absatz 2 a und 2b, 143a Absatz 2,, 144 Absatz 4,, 154a Absatz 3,, 155 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 157, 161 Überschrift und Absatz eins,, 234 Absatz eins, Ziffer 5,, 307d Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 322 Absatz eins,, 322a Überschrift sowie Absatz 3 und 4, 343e Absatz 3,, 347 Absatz 3 a,, 349 Absatz 2,, 363, 420 Absatz 2 und 3, 423 Absatz eins, Ziffer 3,, 441d Absatz 2, Einleitung, 441e Absatz 2,, 472 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 680 Absatz 3 und 690 Absatz 3 und 4;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 97, Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 71, Absatz 2 und 2a.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 447, Absatz 3 und 472 Absatz 2, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3Für Personen, denen bis 31. Dezember 2015 ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde, für dessen Berechnung ausschließlich eine Erwerbstätigkeit berücksichtigt wurde, die nur eine Teilversicherung in der Unfallfallversicherung begründet hat, ist die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend mit Zuerkennung von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als dies auf Grund der Berechnung nach Paragraph 143 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, der Fall wäre.

§ 696

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Paragraph 696,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. März 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und mit 1. Februar 2016 die Paragraphen 311 a, samt Überschrift und 312 sowie Absatz 4, dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2016 die Paragraphen 308, Absatz eins,, 311 Absatz 5 und 9 sowie Absatz 5, dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach Paragraph 4, unterliegt, sind
    1. Ziffer eins
      für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz eins, letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach Paragraph 4, eingetreten ist, zu gewähren:
      1. Litera a
        Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und
      2. Litera b
        Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.
  4. Absatz 4Betriebsvereinbarungen, die in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG betreffen.
  5. Absatz 5Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,) weiterhin als gleichwertig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und sind zu erbringen und zu erfüllen.

§ 697

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Paragraph 697,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juni 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 ;,
  2. Ziffer 2
    mit 1. Juli 2016 Paragraph 695, Überschrift;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. März 2016 Paragraph 311 a, Absatz eins,, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt.

§ 698

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 698,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Ziffer 2, Litera k, sowie Absatz eins b,, 10 Absatz 6 a und 6b Ziffer 9 und 10, 11 Absatz 3, Litera a,, 12 Absatz 5 a,, 13, 14 Absatz 5,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera g,, 36 Absatz eins, Ziffer 19 a,, 44 Absatz eins, Ziffer 19 a und 19b, 52 Absatz 2 a und 4, 138 Absatz 2, Litera h und i, 176 Absatz eins, Ziffer 8 und 227a Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, tritt mit 1. März 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2017 eintreten.
  3. Absatz 3Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

§ 699

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph 699,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 16 und 350 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.

§ 700

Beachte für folgende Bestimmung

Abweichend von Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. § 711 Abs. 4).

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (87. Novelle)

Paragraph 700,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 51, Absatz 7,, 53a Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 3, Litera a,, 108f Absatz eins,, 222 Absatz 4,, 253e samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer 2,, 255a, 270a samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer 2,, 273a, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer 2,, 280a, 293 Absatz eins, Litera a,, 301 Absatz eins,, 307a Absatz 4,, 366 Absatz 4,, 367 Absatz 4,, 459h Absatz 2,, 471c und 665 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 53 a, Absatz 3 b und 58 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 79 a, Absatz 2 und 3, 108e, 367 Absatz 4, Ziffer 3 und 665 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  4. Absatz 4Der Hauptverband hat die Auswirkungen des Paragraph 53 a, Absatz 3 b, für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
  5. Absatz 5Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 108, Absatz 6 und 293 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

§ 700a

Text

Einmalzahlung

Paragraph 700 a,
  1. Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 701

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 701,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,, 84a, 84c, 351g Absatz 2,, 437 Absatz eins, Ziffer 9,, 441d Absatz 2, Ziffer 14,, 447a Absatz 10,, 447f Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 7 a, sowie Paragraph 447 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 149, Absatz 3 a,, 322a Absatz 2 und 4, 447a Absatz 10, sowie 447f Absatz eins,, 6, 14 und 16 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.

§ 702

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017,

Paragraph 702,

Paragraph 679, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 703

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,

Paragraph 703,

Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 10 Absatz 6 b, Ziffer 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 13 b,, 40 Absatz eins, Ziffer eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 14 a,, 99 Absatz eins b,, 116 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 117 Ziffer 3 a,, 120 Ziffer 2 a,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 125 Absatz eins a,, 138 Absatz 2, Litera i und j, 143a Absatz 2,, der 3b. Unterabschnitt samt Überschriften und Paragraph 178, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

§ 704

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 704,

Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 20,, 100 Absatz 3,, 222 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d sowie Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und d, 253e Absatz eins und 7, 270a, 276e, 300 Absatz eins und 3, 302 Absatz eins, Ziffer eins b,, 303, 307a Absatz 2 und 5, 354 Ziffer 5 und 6, 366 Absatz 4 und 368a sowie die Überschriften zu den Paragraphen 253 e,, 270a und 276e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 705

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017,

Paragraph 705,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 227 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2017;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 420, Absatz 3 und 423 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2017;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Mai 2017 die Paragraphen 351 c, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer 2,, Absatz 10 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2017;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2018 Paragraph 351 c, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017,.
  2. Absatz 2Paragraph 351 c, Absatz 6,, 7 Ziffer 2 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Hauptverband nach dem 1. April 2017 erfolgt.
  3. Absatz 3Paragraph 351 c, Absatz 10, tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. Paragraph 351 c, Absatz 10, in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2026 erfolgt, ist Paragraph 351 c, Absatz 10, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 11 und 12 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2017 beziehungsweise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 13, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2019 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. Oktober 2020 ausgeschlossen.

§ 706

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,

Paragraph 706,
  1. Absatz einsParagraph 3 b, Ziffer 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13 und 7 Ziffer eins, Litera f, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 707

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 707,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 247, Absatz 2,, 412a bis 412e samt Überschriften, 607 Absatz 12 und 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Patienten- und Versorgungssicherheit einen Gesetzentwurf zum Medikamentenmanagement für stationäre Pflegeeinrichtungen auszuarbeiten, der insbesondere einen begünstigten Bezug von Arzneimitteln sowie deren Bevorratung durch Wohn- und stationäre Pflegeeinrichtungen vorsieht.

§ 707a

Text

Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 707 a,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 330 b, samt Überschrift und 669 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.

§ 708

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,

Paragraph 708,

Die Paragraphen 120, Ziffer 3 und 162 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

§ 709

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (88. Novelle)

Paragraph 709,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 131, Absatz 3, erster Satz, 131a samt Überschrift, 135 Absatz eins, erster Satz und 3 erster Satz, die Überschrift des Sechsten Teils, 338 Absatz eins, erster Satz, 339 Absatz eins,, 342 Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz eins a und 3, die Überschrift zu Paragraph 342 a,, 342b und 342c samt Überschriften, 342d, 343 Absatz eins b, zweiter Satz und Absatz eins c,, 345 Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 348,, 348 Absatz eins bis 3 sowie 350 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 342 c, Absatz 12, genannte Frist von drei Jahren verlängert sich auf fünf Jahre, wenn die Invertragnahme spätestens zum 31. Dezember 2025 erfolgt ist. Die nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, in den jeweiligen Gesamtverträgen festgelegte Altersgrenze für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Bis zur Implementierung eines Honorierungssystems im Sinne des Paragraph 342 b, Absatz 3 und 4 ist die Honorierung über ein ausschließliches Pauschalsystem zulässig, um mögliche betriebswirtschaftliche Risiken oder Unabwägbarkeiten beim Umstieg in neue Versorgungsstrukturen abzudecken. Bis dahin hat der Hauptverband dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen halbjährlich über den Fortschritt der Verhandlungen für ein Honorierungssystem im Sinne des Paragraph 342 b, Absatz 3 und 4 zu berichten. Im Sinne des Paragraph 342 b, Absatz 3, erster Satz sind bei der Festlegung des Pauschalsystems für unterschiedliche regionale Gegebenheiten auf nicht-diskriminierender Basis differenzierte Pauschalen vorzusehen.

§ 710

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,

Paragraph 710,
  1. Absatz einsParagraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera d und e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera d, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist so lange weiterhin auf nicht übertragbare Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers anzuwenden, als der Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen einkommensteuerbefreit ist.

§ 711

Text

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 711,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten.

§ 712

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,

Paragraph 712,
  1. Absatz einsParagraph 53 b, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 319 b, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 53 b, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.

§ 713

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Paragraph 713,
  1. Absatz einsParagraph 31 a, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 31 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 31, Absatz 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 34, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraphen 38 a, samt Überschrift, Paragraphen 51 d und 471m sowie Paragraph 689, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 714

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 71, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 714,

Die Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 10 und Absatz 11,, 31a Absatz 2,, 4 und 4a, 31b Absatz eins und 2, 41a Absatz 5,, 42b Absatz eins,, 2, 4 und 5, 84a Absatz 5, Ziffer 2,, 186 Absatz 2,, 321 Absatz eins,, 360 Absatz 6,, 418 Absatz 7 und 460e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 715

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Paragraph 715,

Die Paragraphen 88, Absatz eins a und 2, 100 Absatz 4,, 104 Absatz eins,, 138 Absatz 2, Litera i und j, 143 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 143d Absatz 3 und 4, 204 Absatz eins und 1a, 306 Absatz 4, erster Satz und 472 Absatz 2, Ziffer 5, Litera b bis d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 716

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 716,
  1. Absatz einsDie Absatz 2 bis 7 sowie die Paragraphen 86, Absatz 3, Ziffer eins und 106 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 191,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  2. Absatz 4Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Absatz 2, genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 191,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 7Kommt im Falle des Erlöschens eines befristet abgeschlossenen Gesamtvertrages nach Paragraph 342, oder eines anderen Gesamtvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.
  4. Absatz 8Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 143 a, Absatz eins,, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.

§ 717

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,

Paragraph 717,

Paragraph 42 b, Absatz eins bis 4 und die Anlage 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 717a

Text

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 717 a,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.

§ 717b

Text

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

Paragraph 717 b,

Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.

§ 718

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (89. Novelle)

Paragraph 718,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2,, 53a Absatz eins,, 319a Absatz 2,, 447f Absatz 18,, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 2019 Paragraph 716, Absatz 7 ;,
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu Paragraph 3,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c sowie Ziffer 8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Ziffer 2, Litera a und c, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und cc, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 9 erster Satz, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 7,, 14 Absatz 2, erster Satz, 15 Absatz 3, Ziffer 3,, 16 Absatz 4 und 5, 17 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8, dritter und vierter Satz, Absatz 9, letzter Satz und Absatz 10, zweiter Satz, 31b Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Absatz 2 a,, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4, erster und letzter Satz, 31c Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, zweiter Satz, 31d Absatz eins,, Absatz 2, Einleitung und Absatz 3, erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles, 32 Absatz eins und 2, 32a Absatz 3,, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Absatz eins und 4 erster Satz, 42a, 42b Absatz 2,, 4 sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 49 Absatz 4, erster Satz, Absatz 6 und 7 Einleitung sowie Absatz 9, Ziffer 5,, 51d Absatz 4, erster Satz, 53b Absatz eins und 3, 67a Absatz 5, letzter Satz und Absatz 5 a,, 67b Absatz 5,, 67c Absatz eins,, 70 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4,, 70a Absatz eins und 3, 73 Absatz 2,, 4 und 5, 74 Absatz 3, Ziffer 3,, 75a samt Überschrift, 80a Absatz 6 und 8, 80c Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, 81 Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz, 81a, 82 Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz sowie Absatz 5, erster Satz, 84 Absatz 6,, 84a Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie letzter Satz, 84c, 85 Absatz 2,, 99 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 109 erster und zweiter Satz, 110 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3 und Absatz 4,, 123 Absatz 9, Litera e,, 131 Absatz eins,, 132a Absatz 6,, 132b Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 6, 132c Absatz 3, erster Satz, 135 Absatz 3 a,, 136 Absatz 5 und 6, 143c Absatz 2, erster und zweiter Satz, 144 Absatz eins, erster Satz und Absatz 6,, 148 Ziffer 3, zweiter Satz, Ziffer 8, zweiter Satz und Ziffer 10, zweiter Satz, 149 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 3 a,, Absatz 3 b, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Absatz 4 a,, 153a Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Absatz 5, erster und zweiter Satz, 154a Absatz 7, vorletzter Satz, 155 Absatz 4,, 194 erster Satz, 213a Absatz 4, erster Satz, 231 Ziffer eins, Litera b,, 232 Absatz 3,, 243 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera h,, 307c zweiter Satz, 307d Absatz 2, Ziffer eins,, 307g Absatz 3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Absatz eins, Einleitung, 319a Absatz eins und Absatz 5, erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Absatz 2,, 322 Absatz 2,, 322a Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 6,, Absatz 7, erster Halbsatz und Absatz 8, erster Halbsatz, 322b Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, 339 Absatz eins, erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch II des Sechsten Teiles, 340 Absatz eins und 3, 340a zweiter Satz, 341 Absatz eins,, 342 Absatz eins, Einleitungssatz und Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 2 b und 2c, 342a Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, erster Satz, 342b Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, Ziffer 7, sowie Absatz 4,, 342c Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 7, zweiter Satz, Absatz 12, vierter Satz und Absatz 13, erster Satz, 342d Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 343 Absatz eins, zweiter und fünfter Satz und Absatz eins a,, 343a Absatz eins, erster Halbsatz, 343b Absatz eins,, 343c Absatz eins,, 343d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, Ziffer 2,, 343e Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 4, dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Absatz eins, letzter Satz, 346 Absatz 2, dritter Satz, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, vierter und fünfter Satz, 347 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Absatz 7,, 347b Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3,, 348 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch III des Sechsten Teiles, 348a Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, Einleitung sowie Absatz 4, erster Satz, 348b Absatz eins und 2, 348c Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und Absatz 3, vierter Satz, 348d Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster und vierter Satz, Absatz 4, zweiter und vierter Satz sowie Absatz 5,, 348e Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt römisch IV des Sechsten Teiles, 349 Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 351a erster Halbsatz, 351c Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 2, Einleitung, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, fünfter Satz, Absatz 9 a, Ziffer eins, dritter Satz und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 2, Einleitung und Litera b, zweiter Satz, Ziffer 3, erster Satz, Ziffer 4, sowie Ziffer 5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu Paragraph 351 d,, 351d Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, 351e Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, 351f Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2, erster Satz, 351g Absatz eins, erster und letzter Satz, Absatz eins a, zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Absatz eins b, letzter Satz, Absatz eins c, zweiter Satz, Absatz 2, dritter und vierter Satz, Absatz 3,, Absatz 4, erster und dritter Satz sowie Absatz 5,, 351h Absatz 2,, Absatz 3, erster, dritter und vierter Satz, Absatz 4, erster, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Absatz 3, zweiter Satz, 351j Absatz eins, vierter Satz, 354 Ziffer eins,, 355 Ziffer 5,, 360 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz, Absatz 5, sowie Absatz 6, erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Absatz 3, erster Satz, 412a erster Satz sowie Ziffer 2, Litera a,, 412b Absatz eins und 2, 412c Absatz eins bis 4, 412d Ziffer eins und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt römisch eins des Achten Teiles, die Abschnitte römisch II und römisch III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt römisch IV a des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, sowie Absatz 4, erster Satz, 446a erster Satz, 447 Absatz eins und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 a,, Absatz 7 a, vorletzter und letzter Satz, Absatz 9, erster und zweiter Satz, Absatz 11, zweiter Satz, Absatz 13, letzter Satz, Absatz 15, erster Satz und Absatz 17, erster Satz, 447g Absatz 2, dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, erster Satz, der Abschnitt römisch VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Absatz 2, erster Satz, 456 Absatz eins und 2, 457 Absatz eins und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, 459e Absatz eins, erster Satz, 459g Absatz 3, zweiter Satz, 460 Absatz eins,, Absatz eins a, erster Satz, Absatz 3,, Absatz 3 b,, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Absatz 2, Ziffer 4,
  2. Absatz eins aParagraph 717 b, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch Paragraph 717 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ersetzt.
  3. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die Paragraphen 79 c, samt Überschrift, 347 Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. März 2019 Paragraph 716, Absatz 2,, 3, 5 und 6;
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 15,, 70 Absatz 3,, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Absatz 6,, der Abschnitt römisch IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes römisch II sowie der Abschnitt römisch II a des Neunten Teiles samt Überschriften;
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des 31. Dezember 2022 Paragraph 319 a, samt Überschrift.
  4. Absatz 3Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 70 und 70a in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
  5. Absatz 4Paragraph 131, Absatz eins, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festsetzt. Die Verordnung ist zu erlassen, sobald für die Österreichische Gesundheitskasse ein Gesamtvertrag nach Paragraph 341, abgeschlossen wurde und ein einheitlicher Leistungskatalog wirksam wird.
  6. Absatz 5Paragraph 319 a, samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der im Paragraph 319 a, Absatz 6, vorgesehene besondere Pauschbetrag ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.
  7. Absatz 6Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen mit der Österreichischen Ärztekammer, den örtlich zuständigen Ärztekammern oder der Österreichischen Zahnärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten bis zu neuen Vertragsabschlüssen durch die Österreichische Gesundheitskasse weiter. Die gesetzlichen Kündigungs- und Erlöschenstatbestände mit Ausnahme der Paragraphen 342 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie 343 Absatz 2, Ziffer eins und 2 bleiben von diesem Rechtsübergang unberührt.
  8. Absatz 7Die nach Paragraphen 342 c, Absatz 3 und 343 Absatz eins, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehende Wirksamkeit der Verträge bleibt für diesen Teilbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ab dem 1. Jänner 2020 solange aufrecht, bis ein neuer Gesamtvertrag nach Paragraph 14, SVSG abgeschlossen wird.
  9. Absatz 7 aParagraph 420, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
  10. Absatz 8Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.
  11. Absatz 8 aDas zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Dies gilt nicht, sofern und solange mittels Betriebsvereinbarung eine betriebliche Gesundheitseinrichtung im Sinne der Paragraphen 5 a und 5b errichtet wurde. Im Falle der Auflösung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Höhe des Anteils des an den Betriebsunternehmer zu übertragenden Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten festzusetzen.
  12. Absatz 8 bDas zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Absatz 9, genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.
  13. Absatz 9Die Betriebsunternehmer der in Absatz 8, genannten Betriebe können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.
  14. Absatz 10Bezüglich des im Absatz 8, verfügten Vermögensüberganges auf die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkassen ist von der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu übergeben.
    2. Ziffer 2
      Die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat
      1. Litera a
        zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
      2. Litera b
        in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
      3. Litera c
        in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
      4. Litera d
        die Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 58, der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – Regierungsvorlage hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.
  15. Absatz 10 aDie Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Absatz 8, genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkassen beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Österreichische Gesundheitskasse beziehungsweise im Fall der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.
  16. Absatz 11Die Österreichische Gesundheitskasse hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von den Gebietskrankenkassen erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen tritt. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Gebietskrankenkassen im jeweiligen Bundesland weiter.
  17. Absatz 12Für die am 31. Dezember 2019 beim Hauptverband beschäftigten Bediensteten kommen mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 folgende Regelungen zur Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die nicht in einer im Absatz 18, genannten Abteilung beschäftigt sind, gehen im Rahmen ihrer Abteilung auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Verbandsmanagements gehen nicht auf die Österreichische Gesundheitskasse über.
    2. Ziffer 2
      Durch Erklärung des Dienstgebers/der Dienstgeberin kann der/die Bedienstete entsprechend seinem/ihrem bisherigen Aufgabenbereich einer Organisationseinheit bzw. einem Arbeitsplatz des Dachverbandes oder des Versicherungsträgers zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
    3. Ziffer 3
      Dem/Der Bediensteten bleiben die ihm/ihr aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der auf ihn/sie anzuwendenden Dienstordnung zustehenden Rechte unverändert gewahrt.
    Unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hauptverband sind die Bediensteten der Abteilungen „Nationale und internationale Grundsatzangelegenheiten (KV, UV, PV)“ und „Evidenzbasierte wirtschaftliche Gesundheitsversorgung (EWG)“ nach dem am 24. Oktober 2018 geltenden Dienstpostenplan und dem Anhang zur Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes zur Vorbereitung der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen bereits ab dem 1. April 2019 dem/der kommissarischen Leiter/Leiterin bzw. dem/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse direkt zugeordnet.
  18. Absatz 13Die bisher dem Hauptverband zukommende Kollektivvertragsfähigkeit verbleibt auch nach dem 1. Jänner 2020 beim Dachverband. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bleiben aufrecht.
  19. Absatz 14Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 460, Absatz 3 a, betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 460, Absatz 3 b, die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
  20. Absatz 15Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.
  21. Absatz 16Der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 die Österreichische Gesundheitskasse hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Dachverband ab 1. Juni 2019 monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. Näheres über die Art und den Umfang der Berichterstattung hat die Bundesministerin mit Verordnung festzusetzen.
  22. Absatz 17Der Dachverband hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Sozialversicherungsbediensteten die besondere Fach- und Führungskräfteausbildung einschließlich der Abschlussprüfungen (Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 30b Absatz eins, Ziffer 2,) in Kooperation mit bestehenden Fachhochschulen ab 1. Jänner 2021 als Kolloquien erfolgen können.
  23. Absatz 18Folgende Abteilungen des Hauptverbandes, basierend auf dem Anhang zur Geschäftsordnung und dem Dienstpostenplan in der am 24. Oktober 2018 geltenden Fassung, verbleiben im Dachverband:
    1. Ziffer eins
      Finanz- und Rechnungswesen einschließlich Fondsverwaltung,
    2. Ziffer 2
      Statistik, Grundlagen und Versicherungsmathematik,
    3. Ziffer 3
      Dienstrecht, Akademie und Personal,
    4. Ziffer 4
      allgemeine Rechtsangelegenheiten, interne Revision und Organisation der Selbstverwaltung mit Ausnahme der Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Ziffer 5
      trägerübergreifendes Controlling (TÜC),
    6. Ziffer 6
      internationale Angelegenheiten und zwischenstaatliche Sozialversicherung,
    7. Ziffer 7
      IT-Management inklusive SVC, Schnittstelle ITSV sowie IT-Organisation,
    8. Ziffer 8
      Vertragspartner Medikamente.
    Unabhängig davon kann die Konferenz weitere Personalkörper oder Mitarbeiter/innen durch Beschluss an Sozialversicherungsträger übertragen.
  24. Absatz 19Paragraph 456 a, in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.

§ 719

Text

Zuständigkeitsänderungen

Paragraph 719,

Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

§ 720

Text

Ersetzung von Begriffen

Paragraph 720,

Werden in anderen Bundesgesetzen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit 1. Jänner 2020 an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Wiener Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Kärntner Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Salzburger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Tiroler Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

(örtlich zuständige) Gebietskrankenkasse(n)

Österreichische Gesundheitskasse

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

§ 721

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Paragraph 721,

Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 722

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,

Paragraph 722,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 58, Absatz eins a und 302 Absatz eins, Ziffer eins a, ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2019 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 und 17.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

§ 723

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,

Paragraph 723,

Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 16 und 17 sowie 342e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 724

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,

Paragraph 724,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31 a, Absatz 8, Ziffer 3 und 4, Absatz 8, letzter Satz, Absatz 9 bis 12, 460e in der Fassung der Ziffer 5 und 545 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 460 e, in der Fassung der Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 31 a, Absatz 8, können bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach Paragraph 4 a, ff. E-GovG, längstens bis 31. Dezember 2020, e-cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen sind und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden. Dies gilt nur für jene Fälle, in denen kein Lichtbild in den in Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 und Absatz 10, genannten Beständen vorhanden ist und auch keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beibringung vorliegt.

§ 725

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2019,

Paragraph 725,

Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.

§ 726

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 726,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 73, Absatz eins,, 100 Absatz eins, Litera b,, 105 Absatz 3,, 108h Absatz 2 und 3, 292 Absatz 4, Litera r und s, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach Paragraph 299 a, in der Höhe, die sich aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in Paragraph 700, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes, in Paragraph 365, Absatz 3, GSVG und in Paragraph 357, Absatz 3, BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach Paragraph 299 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 156 a, GSVG und nach Paragraph 147 a, BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

§ 727

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,

Paragraph 727,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 236, Absatz 4 b,, 292 Absatz 4, Litera s und t sowie 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. September 2019 Paragraph 689, Absatz 9,
  2. Absatz 2Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

§ 728

Text

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 728,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten.

§ 729

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 729,

Die Paragraphen 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, 111a Absatz eins,, 351j Absatz 2,, 360 Absatz 7 und 412c Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 730

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Paragraph 730,

Paragraph 460 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 731

Text

Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 731,
  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.
  2. Absatz 2Die durch den Übergang von Vermögen, Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
  3. Absatz 3Der Übergang von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
  4. Absatz 4Übertragene Wirtschaftsgüter gelten ertragssteuerlich als unentgeltlich übertragen. Die Buchwerte sind fortzuführen.
  5. Absatz 5Lohnsteuerrechtlich treten die übernehmenden Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeber ein.
  6. Absatz 6Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, leg. cit. dar.
  7. Absatz 7Parteienbezeichnungen und Eintragungen in öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, Vereinsregister u. dgl.) betreffend bisherige Sozialversicherungsträger bzw. den Hauptverband sind auf Anregung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes oder bei jeder aus sonstigem Anlass vorzunehmenden Änderung der Eintragung nach Anhörung des neuen Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes von Amts wegen zu berichtigen. Die bisherigen Bezeichnungen und Eintragungen wirken bis zur Berichtigung in rechtlicher Hinsicht, als ob sie bereits berichtigt wären.
  8. Absatz 8Paragraph 731, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft

§ 732

Text

Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen

Paragraph 732,
  1. Absatz einsFür den Fall, dass für die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg eine oder mehrere Privatstiftungen gemäß Paragraph 718, Absatz 9, errichtet werden, gelten für die Auflösung der Betriebskrankenkassen und für die Stiftungen Paragraph 718, Absatz 10 und Absatz 10 a, sowie die nachfolgenden Regelungen.
  2. Absatz 2Die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Ihr Vermögen geht mit 1.1.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Betriebsunternehmer der in Absatz eins, genannten Betriebskrankenkassen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten, Pensionisten (Beziehern von Rehabilitationsgeld) und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse geltenden Leistungsniveaus bis zum 1. Jänner 2020 eine oder mehrere Privatstiftungen zur Förderung der Gesundheit (Privatstiftung zur betrieblichen Gesundheitsförderung) errichten. Zweck dieser Privatstiftungen ist es, durch die Finanzierung von Zusatzleistungen zu Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse die Gesundheit der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezeichneten Personen zu fördern. Dies gilt sinngemäß auch für künftige Beschäftigte, Pensionisten und Bezieher von Rehabilitationsgeld, sowie die Angehörigen dieser Personen.
  4. Absatz 4Jene Personen, die am 31.12.2019 leitende Angestellte einer dieser Betriebskrankenkassen sind, und deren Dienstverhältnis auf die Österreichische Gesundheitskasse übergeht, sind für eine Periode von fünf Jahren Mitglieder des Stiftungsvorstandes der jeweiligen Privatstiftung. Sie üben diese Tätigkeit als Teil ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus und scheiden aus dem Stiftungsvorstand durch Rücktritt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur österreichischen Gesundheitskasse, spätestens jedoch mit Ablauf der Funktionsperiode aus. Eine Wiederbestellung oder weitere Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Jene Personen, die am 31.12.2019 die Funktion eines Obmanns der Betriebskrankenkasse ausüben, sind bis 31.12.2020 berechtigt, vom Stiftungsvorstand der jeweiligen Privatstiftung in allen Belangen, die die Auflösung der Betriebskrankenkasse sowie den Übergang von Aufgaben der Betriebskrankenkasse auf die Privatstiftung betreffen, insbesondere zur Schlussbilanz und gegebenenfalls zu Kooperationsverträgen, die die Stiftung mit der Österreichischen Gesundheitskasse abschließt, Auskünfte zu verlangen, die unverzüglich zu erteilen und über Ersuchen der ehemaligen Obmänner mit diesen zu beraten sind. Sie haben für ihre Tätigkeit, durch die kein Dienstverhältnis begründet wird, Anspruch auf Unterstützung durch die Stiftung sowie gegenüber der Stiftung Anspruch auf Funktionsgebühren und Auslagenersätze entsprechend den am 31. Dezember 2019 für sie geltenden Regelungen.
  6. Absatz 6Wenn eine Privatstiftung gemäß Absatz 3, errichtet wird, gehen die im Eigentum der jeweiligen Betriebskrankenkasse befindlichen Immobilien sowie 90% des, im Jahresabschluss der jeweiligen Betriebskrankenkasse für das Jahr 2018 abzüglich des Werts der Immobilien ausgewiesenen, Reinvermögens der Betriebskrankenkasse mit Ablauf des 31. Dezember 2019 auf die Stiftung über. Die Österreichische Gesundheitskasse hat von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2019 übergehenden Reinvermögens der jeweiligen Betriebskrankenkasse am 31. März 2020 einen Teil an die Stiftung zu übertragen, der als Prozentsatz des in der Schlussbilanz der Betriebskrankenkasse ausgewiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.
  7. Absatz 7Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.

§ 733

Text

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 733,
  1. Absatz einsFür die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung und für die nach Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.
  2. Absatz 2Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  3. Absatz 3In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind
    1. Ziffer eins
      bereits fällige Beiträge abweichend von Paragraph 64, nicht einzutreiben;
    2. Ziffer 2
      keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (Paragraph 65,) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.
  4. Absatz 4In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Für Unternehmungen nach Absatz eins, sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auch auf den von Paragraph 30 a, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
  7. Absatz 7Die nach den Absatz eins,, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 30. Juni 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
  8. Absatz 8Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  9. Absatz 8 aDie Beiträge, für die nach Absatz 8, Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 30. Juni 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Absatz 8, gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.
  10. Absatz 8 bFür Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
  11. Absatz 8 cBeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 sind dem Dienstgeber bis zum 31. Jänner 2022 zu stunden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
  12. Absatz 8 dWurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. September 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
    2. Ziffer 2
      Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
    3. Ziffer 3
      Der Antrag ist bis zum 30. September 2022 einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
    5. Ziffer 5
      Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. September 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.
  13. Absatz 9Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach Paragraph 735, oder Absonderung nach Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat, sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, ist anzuwenden. Die Absatz 7 bis 8d gelten nicht für diese Beiträge.(Anm. 1)
  14. Absatz 10Die Absatz 7 bis 9 gelten auch für die nach dem BMSVG oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, zu entrichtenden Beiträge.
  15. Absatz 11Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 bis 8c geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.
  16. Absatz 12Abweichend von Paragraph 13 a, Absatz 2, IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach Paragraph 733, gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen. Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.
  17. Absatz 13Für Meldeverstöße nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 im Zeitraum von 1. Juni bis zum 31. August 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
  18. Absatz 14Die Absatz 7 bis 13 sind auch auf den von Paragraph 30 a, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, Anmerkung 2))

(________________________

Anmerkung 1: Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, wurde berücksichtigt.

Anmerkung 2: Artikel eins, Ziffer 7, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „Dem Paragraph 733, wird folgender Absatz 15, angefügt:…“. Die Änderung tritt rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Allerdings wurde Absatz 15, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 bereits mit Ablauf des 31.5.2020 durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, aufgehoben.)

§ 734

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 45, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Paragraph 734,

Paragraph 175, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.

(________________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „…, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 736

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 736,
  1. Absatz einsParagraph 733, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, tritt rückwirkend mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 30. Juni 2021(Anm.) gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach Paragraph 124 b, Ziffer 352, EStG 1988 zusteht.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 8 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

  3. Absatz 9Paragraph 32, APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2022.
  4. Absatz 10Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.

(___________

Anmerkung, Artikel eins, Ziffer 9, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „In den Paragraphen 735, Absatz 2 a und 3 sowie 736 Absatz 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

§ 737

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Paragraph 737,
  1. Absatz einsParagraph 41 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 41 a und 49 Absatz 3, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins c, ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis längstens 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 735, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.

§ 738

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 20, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Paragraph 738,

Paragraph 111, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 733, Absatz 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

§ 739

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,

Paragraph 739,
  1. Absatz einsParagraph 292, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 292, Absatz 8, von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 296, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.

§ 740

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020,

Paragraph 740,
  1. Absatz einsParagraph 733, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 351 c, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 14, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.

§ 743

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 743,

Die Paragraphen 741, samt Überschrift sowie 742 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 744

Text

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 744,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021
    1. Ziffer eins
      die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Artikel eins, Paragraph 10, Absatz 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.

§ 745

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 745,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2021 Paragraph 736, Absatz 10 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 108 h, Absatz eins a,, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2020 Paragraph 741, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Absatz 4, Ziffer 15 und 16;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juni 2020 Paragraph 733, Absatz 15,
  2. Absatz 2Paragraph 236, Absatz 4 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 108 h, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
  4. Absatz 4Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 236, Absatz 4 b, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die Paragraphen 262 a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 262 a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

§ 746

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 746,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 733, Absatz 7,, 8a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Absatz 2 a und 3, 736 Absatz 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2020 der Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 306, Absatz 4 und 306a samt Überschrift;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 2017 Paragraph 162, Absatz 3,
  2. Absatz eins a(Verfassungsbestimmung) Paragraph 744, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  3. Absatz 2Paragraph 733, Absatz 15, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 3Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
  5. Absatz 4Abweichend von Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
  6. Absatz 5Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von Paragraph 162, Absatz 3, in den Fällen der Kurzarbeit nach Litera b, diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach Paragraph 361, Absatz 3, vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

§ 747

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 747,
  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.
  4. Absatz 3Für den Fall, dass der nach Absatz eins, oder nach Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG beziehungsweise Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

§ 749

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021,

Paragraph 749,

Paragraph 748, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 751

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021,

Paragraph 751,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 742 b, samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 2021 die Paragraphen 733,, 746 Absatz 4 und 750 samt Überschrift;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 742 und Paragraph 742 a, samt Überschrift;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 748, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Paragraphen 742 a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
  3. Absatz 3Paragraph 742 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 742 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

§ 752

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Paragraph 752,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. April 2021 Paragraph 175, Absatz eins a und 1b in der Fassung der Ziffer 3 ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30 und 31;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 11. März 2020 Paragraph 175, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer 2,
  2. Absatz 2Paragraph 734, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 175, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.

§ 753

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Paragraph 753,

Paragraph 43 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

§ 754

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2021,

Paragraph 754,
  1. Absatz einsParagraph 679, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 742 a, sowie Paragraph 742 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 679, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.

§ 755

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 755,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    rückwirkend mit 19. Mai 2021 Paragraph 747, Absatz 2 b, ;,
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 15. Februar 2021 Paragraph 747, Absatz 2 a,

§ 756

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 756,

Die Paragraphen 742 b, Absatz 2 und 751 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 757

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 757,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 705, Absatz 3 und 748 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 735, Absatz 2,, 2a, 3a, 3b, 4a sowie Absatz 6, erster Satz, 736 Absatz 7 und 8, 742b Absatz 2 und 747 Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 742 a und Absatz 2 a,
  2. Absatz 2Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der dritte Halbsatz ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erworben wird.

§ 758

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 758,

Paragraph 747, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.

§ 759

Text

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 759,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz eins a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins a, vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2022 nicht anzupassen sind, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2021 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegen.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2022 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,030 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2022 die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,02546 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2021 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 759a

Text

Einmalzahlung 2022

Paragraph 759 a,
  1. Absatz einsAllen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 759b

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 759 b,
  1. Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
    2. Ziffer 2
      Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
    3. Ziffer 3
      Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,
    in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
  2. Absatz eins aDer Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
  3. Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
  5. Absatz 4Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  6. Absatz 5Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, zu ersetzen.
  7. Absatz 6Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, auszahlt;
    2. Ziffer 2
      Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, auszahlt;
    3. Ziffer 3
      Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt.
    Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  8. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

§ 760

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,

Paragraph 760,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 750, Absatz eins a und Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 3. Dezember 2021 Paragraph 735, Absatz 2,, 2a, 3a bis 3d und 6.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Paragraph 735, Absatz 3 b, kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.

§ 761

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,

Paragraph 761,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 12 und 736 Absatz 9 ;,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)
  2. Absatz 2Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, nicht als Entgelt, wenn sie nach Paragraph 124 b, Ziffer 381, EStG 1988 steuerfrei sind.
  3. Absatz 3Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.

§ 761a

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,

Paragraph 761 a,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

§ 762

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022,

Paragraph 762,
  1. Absatz einsParagraph 292, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 292, Absatz 8, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 296, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

§ 763

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Paragraph 763,

Paragraph 117, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 766

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,

Paragraph 766,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 351 c, Absatz 9 a, Ziffer 2,, 11, 15 und 16 sowie 735 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022, treten mit 1. April 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 15, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2023 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2023 ausgeschlossen.

§ 767

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Paragraph 767,

Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 7 Ziffer 4 und 53a Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 768

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022,

Paragraph 768,
  1. Absatz einsParagraph 742 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022, tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben.
  2. Absatz 2Paragraph 742 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 769

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,

Paragraph 769,

Paragraph 759 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022, tritt rückwirkend mit 19. März 2022 in Kraft.

§ 770

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 770,
  1. Absatz einsParagraph 742 c, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 718, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 771

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 771,
  1. Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
    2. Ziffer 2
      Anspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
    3. Ziffer 3
      Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
    4. Ziffer 4
      Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
    5. Ziffer 5
      Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
    In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.
  3. Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 4Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
  5. Absatz 5Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  6. Absatz 6Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, zu ersetzen.
  7. Absatz 7Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder das Übergangsgeld nach Paragraph 306, auszahlt;
    2. Ziffer 2
      Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, oder Paragraph 41, AlVG auszahlt;
    3. Ziffer 3
      Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt;
    4. Ziffer 4
      Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, auszahlt;
    5. Ziffer 5
      Träger, der das Übergangsgeld nach Paragraph 199, auszahlt.
    Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  8. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

§ 772

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Paragraph 772,

Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2,, 53a Absatz eins und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 772a

Text

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 772 a,
  1. Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

  1. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  2. Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar. Sie gilt als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 773

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Paragraph 773,
  1. Absatz einsParagraph 735, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Absatz 2 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 735, Absatz 3 e,, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach Paragraph 764, Absatz eins, haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.

§ 774

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Paragraph 774,

Die Paragraphen 108, Absatz 5, erster Satz, 108i samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach Paragraph 108 i, hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.

§ 775

Text

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 775,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
    Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  6. Absatz 6Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2023 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.

§ 776

Text

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 776,
  1. Absatz einsPersonen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1 666,66 €

30% des Gesamtpensionseinkommens

über 1 666,66 € bis zu 2 000 €

500 €

ab 2 000 € bis zu 2 500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich einer Ausgleichszulage, auf die nach den im Jänner 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, der Bonus nach Paragraph 299 a, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Jänner 2023 gebühren.
  2. Absatz 3Die Direktzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 4Die Direktzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Direktzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit sowie unpfändbar und gilt als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 777

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 777,

Paragraph 293, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 778

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2022,

Paragraph 778,

Die Paragraphen 742 a, samt Überschrift sowie 742c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 779

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 779,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 421, Absatz eins und 423 Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2022 Paragraph 772 a, Absatz 4,
  2. Absatz 2Paragraph 420, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  3. Absatz 3Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.

§ 780

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,

Paragraph 780,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18b Absatz eins a, ;,
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 25. Mai 2018 die Paragraphen 30 c, Absatz eins a und 460e.

§ 781

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2022,

Paragraph 781,

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 782

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 782,
  1. Absatz einsParagraph 617, Absatz 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 617, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach Paragraph 261, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes bzw. nach den Paragraphen 5, Absatz 2 und 25 Absatz 5, APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 783

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 783,
  1. Absatz einsParagraph 776, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 776, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
  3. Absatz 3Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

§ 784

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,

Paragraph 784,

Paragraph 342, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.

§ 785

Text

Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung

Paragraph 785,
  1. Absatz einsParagraph 741, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die bis 30. Juni 2023 beschafften Produkte und für die bis 31. Dezember 2023 notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3Die beruflichen und gesetzlichen Interessenvertretungen der Leistungserbringer/innen nach Paragraph 741, Absatz 4, in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung sind ab 1. Juli 2023 berechtigt, über Produkte, welche den Bedarf der Leistungserbringer/innen übersteigen, zugunsten der Bundesländer, der Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Sozialversicherungsträger oder anderer Einrichtungen unentgeltlich zu verfügen. Die Interessenvertretungen haben die Österreichische Gesundheitskasse über die getroffenen Verfügungen zu informieren.

§ 786

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 786,
  1. Absatz einsParagraph 742, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 742, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  3. Absatz 2 aParagraph 742 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 3Paragraph 747, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  5. Absatz 4Paragraph 735, samt Überschrift, Paragraph 742 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, samt Überschrift, die Paragraphen 748 und 750 samt Überschriften sowie die Paragraphen 736, Absatz 3 bis 8, 746 Absatz 6, und 7 und 761 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  6. Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 735,, 736, 742, 742a, 742b, 742c, 746 Absatz 6 und 7, 747, 748 und 750 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2020 bis 2022
      bis längstens 31. Dezember 2023,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2023
      bis längstens 31. Dezember 2024,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2024
      bis längstens 31. Dezember 2025,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. März 2026
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

§ 787

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Paragraph 787,

Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.

§ 788

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,

Paragraph 788,
  1. Absatz einsParagraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c sowie Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 789

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 18, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Paragraph 789,

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 790

Text

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 790,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 783, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.

§ 791

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 28, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 791,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 11, Litera d,, Ziffer 16,, Ziffer 16 a und Absatz 9, Ziffer 2,, 135 Absatz eins, Ziffer 2, sowie 349 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Auswirkungen der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG auf die Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen sind laufend durch die Gesundheit Österreich GmbH zu evaluieren. Diese hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2025 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.

§ 792

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,

Paragraph 792,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 351 c, Absatz 15 und 17 sowie 705 Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2024 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 30,, 50a samt Überschrift und 443 Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 38 und 39 sowie 350 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. Absatz 4Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 17, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.

§ 793

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,

Paragraph 793,

Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt römisch fünf in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 794

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 794,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 54 b und 261c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 54 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
  3. Absatz 3Paragraph 54 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  4. Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 54 b,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.

§ 795

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Paragraph 795,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 30 b, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 31a Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 31d Absatz 3,, 84a Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3,, 135 Absatz 3,, 136 Absatz 2, letzter Satz, 338 Absatz 2,, 341, 342 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz eins a bis 1c sowie Absatz 4,, 342a Absatz 5,, 342c Absatz 13,, 343 Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 8 und 9 und Absatz 2, letzter Satz, 345 Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 347 Absatz 3 a,, 348 Absatz eins, erster Satz sowie 447g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 31 a, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 32 b, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 339, samt Überschrift, 342 Absatz 2 b und 2c sowie 343 Absatz eins b und 1c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Österreichische Gesundheitskasse hat einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag abzuschließen.
  6. Absatz 6Die am 31. Dezember 2023 geltenden gesamtvertraglichen Stellenpläne gelten bis zu einer Einigung über einen Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, längstens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit weiter. Kommt in den sechs Monaten ab Wirksamwerden dieser Verordnung keine Einigung über einen Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, zustande, ist Paragraph 342, Absatz eins c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, anzuwenden. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verlieren die am 31. Dezember 2023 geltenden gesamtvertraglichen Stellenpläne unabhängig vom Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ihre Gültigkeit; in diesem Fall kommt Paragraph 24 a, G-ZG zur Anwendung.

§ 796

Text

Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

Paragraph 796,
  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zu verfügen und zwar
    1. Ziffer eins
      durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
    2. Ziffer 2
      durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
      1. Litera a
        im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
      2. Litera b
        durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
  2. Absatz 2Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 über diese zu verfügen.

§ 797

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024,

Paragraph 797,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 31 a, Absatz 9, Ziffer 2 und Absatz 9, zweiter Satz, Absatz 9 a, sowie Absatz 12, vierter Satz und 545 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (Paragraph 16, des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 31 a, Absatz 9 a, wirksam.
  3. Absatz 3Paragraph 113, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 798

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,

Paragraph 798,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 177, Absatz eins,, 363 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024, treten mit 1. März 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Leidet der/die Versicherte am 1. März 2024 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024, als Berufskrankheit gilt (Anlage 1, Lfd. Nr. 5.2.2., 5.2.3., 7.4.2. und 7.7.1.), oder ist er/sie vor dem 1. März 2024 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn/sie oder an seine/ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist. Die Leistungen sind frühestens ab 1. März 2024 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

§ 799

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 799,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 86, Absatz 6,, 99 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d und 258 Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2024 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 33 und 100 Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die Paragraphen 444, Absatz 5,, 449 Absatz 2, erster Satz und 538z Absatz 6,
  2. Absatz 2Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.

§ 800

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,

Paragraph 800,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 10 Absatz 6 a und Absatz 6 b, Ziffer eins,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera e,, 36 Absatz eins, Ziffer 11,, 44 Absatz eins, Ziffer 12,, 138 Absatz 2, Litera i und j, 158 Absatz 5,, 162 Absatz eins,, Absatz 3 a und Absatz 3 b,, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
  2. Absatz 2Trat der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach Paragraph 163, oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund Paragraph 162, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz 2, MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.
  3. Absatz 3Paragraph 162, Absatz 3, Litera c, tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft.

§ 801

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,

Paragraph 801,
  1. Absatz einsParagraph 31 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, tritt mit 30. September 2024 in Kraft.

§ 802

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 802,
  1. Absatz einsParagraph 786, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 747, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 158, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.

§ 803

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (90. Novelle)

Paragraph 803,
  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i,, 15 Absatz 5,, 16 Absatz 2, Ziffer eins,, 19 Absatz eins, Ziffer 2,, 75a Absatz 3,, 84 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sowie 4 und 5 Ziffer 2, Litera b,, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 89 Absatz eins, Ziffer eins,, 117 Ziffer 4, Litera a,, 120 Ziffer 3,, 136 Absatz 4,, 155 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, 159 samt Überschrift, 216 letzter Satz, 217 Absatz eins, Ziffer eins,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 227a Absatz 4,, 252 Absatz 2, Ziffer 2,, 258 Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, 307d Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6,, 324 Absatz 4,, 327, 343 Absatz 3,, 431 samt Überschrift, 441c Absatz 4,, 447f Absatz 9,, 449 Absatz 2,, 460 Absatz 3 a und 4, 471i samt Überschrift und 728 Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2025 die Paragraphen 262 a, Absatz eins und 3 sowie 286a Absatz eins und 3;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. März 2024 die Nrn. 5.2.4., 5.2.5. und 6.2.11. bis 6.2.15 der Anlage 1;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2024 Paragraph 70 a, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 14. Oktober 2023 Paragraph 430, Absatz 3 b, ;,
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 27, Absatz eins,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 176 Absatz eins, Ziffer eins,, 363 Absatz 3, Ziffer 2 und 365 Absatz 3 ;,
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und d, 7 Ziffer 4, Litera o und Ziffer 5,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 28 Ziffer 2, Litera d,, 30d Absatz eins, letzter Satz, 31b Absatz 2,, 74 Absatz 3, Ziffer 3,, 154a Absatz 7,, 342e Absatz eins,, 441g samt Überschrift, 446a, 447f Absatz 7 a, dritter Satz, Absatz 10, letzter Satz, Absatz 12, letzter Satz, Absatz 14, letzter Satz und Absatz 15,, 455 Absatz 3,, 447i Absatz 5 und 455 Absatz 3, sowie die Überschrift zu Paragraph 727 ;,
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 538 w, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und 538z Absatz eins,
  2. Absatz 2Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

§ 804

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,

Paragraph 804,

Paragraph 111 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.

§ 805

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 805,

Paragraph 292, Absatz 4, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 806

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

Paragraph 806,

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31, sowie Paragraph 175, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Anl. 1

Text

Anlage 1

Liste der Berufskrankheiten (Paragraph 177,)

Inhaltsverzeichnis

1. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge

2. Erkrankungen der Haut

3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten

4. Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats

5. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

5.1.

Lärm

5.2.

Mechanische Einwirkungen

5.3.

Strahlen

6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

6.1.

Metalle und Metalloide

6.2.

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

7. Maligne Erkrankungen

7.1.

Maligne Erkrankungen der Lunge und/oder des Rippenfells/Herzbeutels/Bauchfells

7.2.

Maligne Erkrankungen des Bluts und der blutbildenden Organe

7.3.

Maligne Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege

7.4.

Maligne Erkrankungen der Haut

7.5.

Maligne Erkrankungen im HNO-Bereich

7.6.

Maligne Erkrankungen des hepatobiliären Systems

7.7.

Maligne Erkrankungen der Geschlechtsorgane

8. Sonstige

Lfd. Nr.

Berufskrankheiten

Unternehmen

1.

Erkrankungen der Atemwege und der Lunge

 

1.1.

Staublungenerkrankungen (Silikose oder Silikatose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf

Alle Unternehmen

1.2.

Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktivfortschreitender Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

Alle Unternehmen

1.3.

Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) mit objektiver feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf

Alle Unternehmen

1.4.

Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge durch Aluminium oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

1.5.

Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstaub

Herstellung und Bearbeitung von Hartmetallen

1.6.

Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale (einschließlich Rhinopathie), wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen

Alle Unternehmen

1.7.

Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf

Alle Unternehmen

1.8.

Exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, sofern das als ursächlich festgestellte Antigen bei der Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden Einfluss gewesen ist

Alle Unternehmen

1.9.

Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub

Alle Unternehmen

2.

Erkrankungen der Haut

 

2.1.

Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen (eine Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer in dieser Anlage angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde; siehe 6. und 7.4.)

Alle Unternehmen

3.

Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten

 

3.1.

Infektionskrankheiten

Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

3.2.

Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen, Abgängen und mit kontaminiertem Material zur Erkrankung Anlass geben bzw. Tätigkeiten, bei denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

3.3.

Durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (z.B. Frühsommermeningoencephalitis oder Borreliose)

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Tätigkeiten in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

3.4.

Tropenkrankheiten, Fleckfieber

Alle Unternehmen

3.5.

Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis

Unternehmen des Bergbaus, Stollen- oder Tunnelbaus

4.

Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats

 

4.1.

Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung

Alle Unternehmen

4.2.

Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze

Alle Unternehmen

4.3.

Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung

Alle Unternehmen

5.

Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

 

5.1.

Lärm

 

5.1.1.

Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit

Alle Unternehmen

5.2.

Mechanische Einwirkungen

 

5.2.1.

Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen

Alle Unternehmen

5.2.2.

Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom

Alle Unternehmen

5.2.3.

Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und Instrumentalmusikern

Alle Unternehmen

5.2.4.

Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

Alle Unternehmen

5.2.5.

Druckschädigung der Nerven

Alle Unternehmen

5.3.

Strahlen

 

5.3.1.

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

Alle Unternehmen

5.3.2.

Grauer Star

Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Glas, Eisenhütten, Metallschmelzereien

6.

Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten (nicht anwendbar, sofern die Krankheit und der verursachende Stoff unter „7. Maligne Erkrankungen“ angeführt sind)

 

6.1.

Metalle und Metalloide

 

6.1.1.

Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.2.

Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.3.

Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.4.

Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.5.

Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.6.

Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.7.

Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.8.

Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.9.

Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.1.10.

Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

6.2.

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

 

6.2.1.

Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe oder durch Styrol

Alle Unternehmen

6.2.2.

Erkrankungen durch Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe und deren Abkömmlinge

Alle Unternehmen

6.2.3.

Erkrankungen durch Halogen-Kohlenwasserstoffe

Alle Unternehmen

6.2.4.

Erkrankungen durch Salpetersäureester

Alle Unternehmen

6.2.5.

Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

Alle Unternehmen

6.2.6.

Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

Alle Unternehmen

6.2.7.

Erkrankungen durch Kohlenmonoxid

Alle Unternehmen

6.2.8.

Erkrankungen der Knochen, Gelenke und Bänder durch Fluorverbindungen (Fluorose)

Alle Unternehmen

6.2.9.

Erkrankungen der Zähne durch Säuren

Alle Unternehmen

6.2.10.

Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon

Chemische Industrie

6.2.11.

Erkrankungen durch Dimethylformamid

Alle Unternehmen

6.2.12.

Erkrankungen durch Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol

Alle Unternehmen

6.2.13.

Erkrankungen durch Phenole und Katechole

Alle Unternehmen

6.2.14.

Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide

Alle Unternehmen

6.2.15.

Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn eine regelmäßige Exposition bestanden hat, die im Hinblick auf Dauer und Ausmaß erheblich war

Alle Unternehmen

7.

Maligne Erkrankungen (nicht anwendbar, sofern bereits zu einer Krankheit nach „6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten“ betreffend den selben verursachenden Stoff ein Antrag gestellt oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde)

 

7.1.

Maligne Erkrankungen der Lunge und/oder des Rippenfells/Herzbeutels/Bauchfells

 

7.1.1.

Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest

Alle Unternehmen

7.1.2.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest

Alle Unternehmen

7.1.3.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei Silikose

Alle Unternehmen

7.1.4.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch Chrom VI

Alle Unternehmen

7.1.5.

Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

Alle Unternehmen

7.1.6.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch Arsen

Alle Unternehmen

7.1.7.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch Cadmium

Alle Unternehmen

7.1.8.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch Beryllium

Alle Unternehmen

7.1.9.

Bösartige Neubildungen der Lunge durch ionisierende Strahlen

Alle Unternehmen

7.2.

Maligne Erkrankungen des Bluts und der blutbildenden Organe

 

7.2.1.

Bösartige Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol

Alle Unternehmen

7.2.2.

Bösartige Neubildungen des Blutes und der blutbildenden Organe durch ionisierende Strahlen (sofern die vorliegende Krankheit nicht bereits nach „5.3.1. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ gemeldet oder ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde)

Alle Unternehmen

7.3.

Maligne Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege

 

7.3.1.

Krebs oder andere Neubildungen sowie Schleimhautveränderungen der Harnwege durch aromatische Amine

Alle Unternehmen

7.3.2.

Bösartige Neubildungen der Niere durch Cadmium

Alle Unternehmen

7.3.3.

Bösartige Neubildungen der Niere durch Trichlorethen

Alle Unternehmen

7.4.

Maligne Erkrankungen der Haut

 

7.4.1.

Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Dunkelöle, Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech und ähnliche Stoffe

Alle Unternehmen

7.4.2.

Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition

Alle Unternehmen

7.5.

Maligne Erkrankungen im HNO-Bereich

 

7.5.1.

Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Staub von Hartholz

Holzbearbeitende und holzverarbeitende Betriebe

7.5.2.

Bösartige Neubildungen des Kehlkopfs durch Asbest

Alle Unternehmen

7.6.

Maligne Erkrankungen des hepatobiliären Systems

 

7.6.1.

Hepatozelluläres Karzinom bei Hepatitis B, C (sofern Hepatitis B, C nicht bereits nach „3.1. Infektionskrankheiten“ gemeldet oder ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde)

Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

7.6.2.

Bösartige Erkrankungen der Leber durch Vinylchlorid

Alle Unternehmen

7.7.

Maligne Erkrankungen der Geschlechtsorgane

 

7.7.1.

Ovarialkarzinom nach Asbestexposition

Alle Unternehmen

8.

Sonstige

 

8.1.

Anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Exposition

Alle Unternehmen

Anl. 2

Text

Anlage 2

Beitragsgrundlage im Sinne der Paragraphen 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d sowie 244 Absatz 2,

Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter beträgt die Beitragsgrundlage für die Kalenderwoche

Für die Zeit

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse vorgemerkt ist

 

I

II

III

IV

V

VI

VII

 

Euro

bis Dezember 1946

1,38

4,07

6,76

9,52

12,21

14,97

17,66

ab Jänner 1951

0,80

2,47

4,14

5,81

7,41

9,08

10,76

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VIII

IX

X

XI

XII

XIII

XIV

 

Euro

bis Dezember 1946

20,35

23,11

-

-

-

-

-

ab Jänner 1951

12,43

14,03

15,70

17,37

18,97

20,64

22,24

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten beträgt die Beitragsgrundlage für den Kalendermonat

Für die Zeit

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse vorgemerkt ist

 

A

B

C

D

E

F

G

 

Euro

bis Dezember 1946

8,72

17,44

34,88

52,32

69,77

87,21

109,01

ab Jänner 1951

-

10,61

21,22

-

42,44

53,05

66,35

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt die Beitragsgrundlage für den Kalendermonat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse vorgemerkt ist

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

27,25

38,15

49,05

59,96

70,86

81,76

92,66

103,56

114,46

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse vorgemerkt ist

 

A

B

C

D

E

F

G

 

Euro

 

16,35

32,70

65,41

109,01

152,61

174,41

174,41

 

Anl. 3

Text

Anlage 3

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 248, Absatz 2, Litera a,

Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalendermonate

Für die Zeit

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse vorgemerkt ist

 

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

 

Euro

bis 29. Dezember 1946

0,14

0,41

0,68

0,95

1,22

1,50

1,77

2,03

ab 30. Dezember 1946

0,09

0,27

0,45

0,63

0,81

1,00

1,18

1,36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Zeit

IX

X

XI

XII

XIII

XIV

XV

 

 

Euro

 

bis 29. Dezember 1946

2,31

2,58

-

-

-

-

-

 

ab 30. Dezember 1946

1,54

1,72

1,90

2,09

2,26

2,43

2,62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

Für die Zeit

wenn in den Unterlagen die Gehalts- (Beitrags)klasse vorgemerkt ist

 

A

B

C

D

E

 

Euro

bis Dezember 1946

0,87

1,74

3,49

5,23

6,98

ab Jänner 1947

0,58

1,16

2,33

3,49

4,65

 

 

 

 

 

 

Für die Zeit

wenn in den Unterlagen die Gehalts- (Beitrags)klasse vorgemerkt ist

 

F

G

H

J

K

 

Euro

bis Dezember 1946

8,72

10,90

13,08

17,44

21,80

ab Jänner 1947

5,81

7,27

8,72

11,63

14,53

 

 

 

 

 

 

Anl. 4

Text

Anlage 4

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 248, Absatz 2, Litera b,

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche

wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse römisch zehn vorgemerkt ist,

0,27 Euro,

wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse römisch zehn bzw. nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse römisch XV vorgemerkt ist,

0,18 Euro

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

2,18 Euro,

ab Jänner 1947

1,45 Euro,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

6,54 Euro

ab Jänner 1947

4,36 Euro,

wenn in den Unterlagen die Beitragklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

10,90 Euro,

ab Jänner 1947

7,27 Euro.

Anl. 6

Text

Anlage 6

Aufwertungsfaktoren im Sinne des Paragraph 522 f,

Die Aufwertungsfaktoren betragen, wenn die Rente angefallen ist

im Jahre

F1

F2

F3

1939 und früher

1,80

7,00

1,80

1940

1,70

6,00

1,70

1941

1,60

5,50

1,60

1942

1,50

5,00

1,50

1943

1,40

3,20

1,40

1944

1,30

2,50

1,30

1945

1,20

2,20

1,20

1946

1,20

1,90

1,10

1947

1,20

1,60

1,00

1948

1,20

1,40

0,90

1949

1,25

1,20

0,80

1950

1,30

1,00

0,70

1951

1,35

0,80

0,60

1952

1,40

0,60

0,50

Anl. 7

Text

Anlage 7

Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Paragraph 522 f,

Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages sind höchstens

heranzuziehen, wenn die Rente angefallen ist

Im Jahr

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

In der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

Euro

Euro

1939 und früher

47,24

79,94

1940

50,87

79,94

1941

54,50

79,94

1942

54,50

79,94

1943

58,14

79,94

1944

58,14

79,94

1945

61,77

83,57

1946

65,41

87,21

1947

72,67

94,47

1948

72,67

98,11

1949

72,67

105,38

1950

79,94

116,28

1951

83,57

127,18

1952

98,11

145,35

Anl. 8

Text

Anlage 8

Aufwertungsfaktoren im Sinne des Paragraph 522 h,

Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

im Jahre

F

1951 und früher

1,500

1952

1,425

1953

1,300

1954

1,225

1955

1,175

1956

1,125

1957

1,075

1958

1,038

1959

1,013

Anl. 9

Text

Anlage 9

Liste der Arbeiten, die als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten anzusehen sind (Paragraph 236, Absatz 3,)

Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Tätigkeit aller in Grubenbetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage beschäftigten Arbeiter;
  2. Ziffer 2
    die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) beschäftigten Arbeiter, wobei das Begehen und Durchfahren von Untertagebauen nicht als Arbeit unter Tage zählt;
  3. Ziffer 3
    die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung von Bergbauprodukten oder mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten oder mit dem Stürzen ausschließlich oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen. Die ausschließlich oder überwiegend in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;
  4. Ziffer 4
    die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend mit der Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3, 7 und 8 genannten Personen beauftragten technischen Aufsichtspersonen;
  5. Ziffer 5
    die Tätigkeit aller technischen Angestellten, die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates befaßt sind;
  6. Ziffer 6
    in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger über Tage bei Hauptförderschächten, Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher Mannsfahrt;
  7. Ziffer 7
    in Tagbaubetrieben die Tätigkeit der Hauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, wobei in Betrieben, in denen der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb maßgebend ist;
  8. Ziffer 8
    in Betrieben der Erdöl- und Erdgasgewinnung die Tätigkeit der unmittelbar mit dem Aufschluß und der Gewinnung beschäftigten Personen.

Anl. 10

Text

Anlage 10

Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (Paragraph 281, Absatz 3,)

Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld kommen unter den angegebenen Voraussetzungen ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht, sofern sie während einer in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Beitragszeit von Personen verrichtet werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind. Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb.

A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige Tätigkeit:

  1. Ziffer eins
    im Abbau als Hauer
    1. Litera a
      bei der Gewinnung,
    2. Litera b
      bei Ausbau- oder Raubarbeiten,
    3. Litera c
      beim Umbau der Fördermittel,
    4. Litera d
      beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
  2. Ziffer 2
    im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer
    1. Litera a
      beim Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte,
    2. Litera b
      in der Aus- und Vorrichtung;
  3. Ziffer 3
    in einem der unter Ziffer eins, oder 2 angeführten Arbeitsbereiche
    1. Litera a
      als Schießhauer mit überwiegender selbst getätigter Schießarbeit in der Grube,
    2. Litera b
      als Meisterhauer im Lehrbetrieb,
    3. Litera c
      als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend mit Aufsicht befaßter Oberhauer (Paßführer),
    4. Litera d
      als Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten (Z B. nach Wasser- und Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.), mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern und Nachreisen von Strecken und Stollen beschäftigt ist.

B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:

Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer in Lehrbetrieben.

Die Tätigkeiten unter A Ziffer eins, Litera b,, c und d, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.

Anl. 11

Text

Anlage 11

Bei der Anwendung des Paragraph 529, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichgestellte Dienstverhältnisse

Die Dienstverhältnisse nachstehender Personen sind öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen gleichgestellt:

  1. Ziffer eins
    Personen, die auf Grund des Paragraph eins, der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesgesetzblatt Nr. 263) in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die auf Grund der vor der im Punkt 1 genannten Besoldungsordnung bestandenen Besoldungsordnungen mit Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß von den Österreichischen Bundesbahnen angestellt worden waren;
  3. Ziffer 3
    Bahnärzte der Österreichischen Bundesbahnen, die mit Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß unter die Bestimmungen der bestehenden Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Dienstanweisung Nr. 121 im 19. Stück des Amtsblattes der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, Jahrgang 1948, vom 10. Juni 1948) oder der vorher bestandenen Besoldungsordnungen fallen;
  4. Ziffer 4
    Personen, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu den Steiermärkischen Landesbahnen stehen, auf das gemäß dem Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 1948, Ziffer eins -, 332, Ste 2/37-1948, die in der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 263, für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen kundgemachte Besoldungsordnung analoge Anwendung zu finden hat;
  5. Ziffer 5
    Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihrer Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1926,, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen werden;
  6. Ziffer 6
    vertragsmäßig vollbeschäftigte in ständiger Verwendung stehende oder ehemalige Bedienstete der Bundestheater und ihre Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus Bundesmitteln hatten oder haben;
  7. Ziffer 7
    ständige Salinenarbeiter (Statut über die Provisionen der Salinenarbeiter und die Versorgungsgenüsse ihrer Witwen und Waisen, genehmigt mit dem Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Oktober 1925, Ziffer 65 Punkt 055 -, 24,, in der jeweiligen Fassung);
  8. Ziffer 8
    ständige Arbeiter des Hauptmünzamtes (Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes Wien, genehmigt mit dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Jänner 1929, Ziffer 39 Punkt 751 /, 1927,, in der jeweiligen Fassung);
  9. Ziffer 9
    Personen, die als „definitive Warte- und Dienstpersonen (definitive Anstaltsbedienstete)“ auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, der „Dienstordnung für das weltliche Warte- und Dienstpersonal des Landeskrankenhauses in Graz“ (genehmigt mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Mai 1926, Zl. 4-183, Gk 6/1, in der Fassung des Beschlusses vom 6. Dezember 1927, Zl. 1-66 Allg. 43/3-1927) an Landesanstalten in Dienstverwendung stehen oder als solche aufgenommen werden;
  10. Ziffer 10
    Personen, auf die gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1930, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 21/1931, betreffend die Errichtung einer Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark, die für die Landesbeamten des Landes Steiermark jeweils geltenden Bestimmungen einschließlich der Dienstpragmatik, Einrechnung und Vorrückung sinngemäß Anwendung finden, sofern diese Personen nicht überhaupt dem Stande der Landesbeamten entnommen sind;
  11. Ziffer 11
    Personen, die als Landesstraßenwärter in ein unkündbares Vertragsverhältnis zum Land Oberösterreich mit Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen im Sinne der „Versorgungsvorschrift für die oberösterreichischen Landesstraßenwärter und ihre Hinterbliebenen“ (Landtagsbeschluß vom 13. Dezember 1928, Ldtg.-Zl. 317/1927, wieder in Kraft gesetzt durch Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1946, Ldtg.- Zl. 32/1946) übernommen wurden;
  12. Ziffer 12
    die „Angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
  13. Ziffer 13
    Angestellte des Dorotheums, die nach dem 9. April 1945 in ein Dienstverhältnis der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Art aufgenommen worden sind;
  14. Ziffer 14
    im Dienste der Österreichischen Nationalbank Beschäftigte, die auf Grund der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Renten) haben;
  15. Ziffer 15
    Dienstnehmer der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind, zusteht.

Anl. 12

Text

Anlage 12

 

Referenzlebenserwartung

Gesamtbevölkerung

Anteil der über 65-Jäh-rigen

 

 

Männer

Frauen

gesamt

Männer

Frauen

gesamt

2005

16,7

20,3

18,5

3.959.154

4.185.392

8.144.546

246

2006

16,8

20,4

18,6

3.975.502

4.195.649

8.171.151

253

2007

16,9

20,5

18,7

3.991.083

4.205.496

8.196.579

256

2008

17,0

20,6

18,8

4.005.939

4.214.963

8.220.902

260

2009

17,1

20,7

18,9

4.020.125

4.224.076

8.244.201

263

2010

17,2

20,8

19,0

4.033.676

4.232.904

8.266.580

262

2011

17,3

20,9

19,1

4.046.615

4.241.466

8.288.081

264

2012

17,4

21,0

19,2

4.058.330

4.249.252

8.307.582

269

2013

17,5

21,1

19,3

4.068.871

4.256.325

8.325.196

274

2014

17,6

21,2

19,4

4.078.256

4.262.692

8.340.948

279

2015

17,7

21,3

19,5

4.086.497

4.268.393

8.354.890

283

2016

17,8

21,4

19,6

4.093.635

4.273.491

8.367.126

286

2017

17,9

21,5

19,7

4.099.954

4.278.281

8.378.235

290

2018

18,0

21,6

19,8

4.105.487

4.282.747

8.388.234

295

2019

18,1

21,7

19,9

4.110.201

4.286.882

8.397.083

299

2020

18,2

21,8

20,0

4.114.095

4.290.639

8.404.734

305

2021

18,3

21,9

20,1

4.117.116

4.293.957

8.411.073

312

2022

18,4

22,0

20,2

4.119.526

4.297.016

8.416.542

320

2023

18,5

22,1

20,3

4.121.308

4.299.702

8.421.010

327

2024

18,6

22,2

20,4

4.122.435

4.301.969

8.424.404

336

2025

18,7

22,3

20,5

4.122.888

4.303.744

8.426.632

346

2026

18,8

22,4

20,6

4.122.655

4.304.987

8.427.642

356

2027

18,9

22,5

20,7

4.121.745

4.305.635

8.427.380

367

2028

19,0

22,6

20,8

4.120.165

4.305.635

8.425.800

378

2029

19,1

22,7

20,9

4.117.932

4.304.975

8.422.907

390

2030

19,2

22,8

21,0

4.115.054

4.303.658

8.418.712

401

2031

19,3

22,9

21,1

4.111.560

4.301.668

8.413.228

412

2032

19,4

23,0

21,2

4.107.579

4.299.125

8.406.704

423

2033

19,5

23,1

21,3

4.103.132

4.296.031

8.399.163

433

2034

19,6

23,2

21,4

4.098.247

4.292.429

8.390.676

443

2035

19,7

23,3

21,5

4.092.977

4.288.352

8.381.329

451

2036

19,8

23,4

21,6

4.087.307

4.283.821

8.371.128

458

2037

19,9

23,5

21,7

4.081.300

4.278.871

8.360.171

464

2038

20,0

23,6

21,8

4.074.935

4.273.513

8.348.448

469

2039

20,1

23,7

21,9

4.068.226

4.267.787

8.336.013

473

2040

20,2

23,8

22,0

4.061.176

4.261.709

8.322.885

477

2041

20,3

23,9

22,1

4.053.772

4.255.253

8.309.025

479

2042

20,4

24,0

22,2

4.046.053

4.248.403

8.294.456

482

2043

20,5

24,1

22,3

4.037.999

4.241.142

8.279.141

484

2044

20,6

24,2

22,4

4.029.662

4.233.449

8.263.111

487

2045

20,7

24,3

22,5

4.021.040

4.225.293

8.246.333

490

2046

20,8

24,3

22,6

4.012.153

4.216.670

8.228.823

494

2047

20,9

24,4

22,7

4.003.068

4.207.612

8.210.680

498

2048

21,0

24,5

22,7

3.993.783

4.198.141

8.191.924

501

2049

21,1

24,6

22,8

3.984.363

4.188.252

8.172.615

505

2050

21,1

24,7

22,9

3.974.827

4.177.976

8.152.803

507

Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bevölkerung zum Jahresendstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anl. 13

Text

Anlage 13 Parameter für Langfristszenarien 2004

Parameter für Langfristszenarien 2004: Erwerbsquoten

Anl. 14

Text

Anlage 14

Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach Paragraph 42 b, Absatz eins, verwendet werden:

im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;

im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und Leistungsdaten.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8 ;,
    2. Litera b
      mit dem Inkrafttreten der auf Grund des Paragraph 342, Absatz 2, zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen für das ganze Bundesgebiet die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,
  3. Absatz 3Ergibt sich aus der Anwendung des Art. römisch eins Ziffer 6 und des Paragraph 292, a Absatz 3, in Art. römisch eins Ziffer 7, ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe. Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957, 3. Novelle vom 18. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 294

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959 in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 3, Litera b, darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 3, Litera b und Ziffer 7, ein geringerer Anspruch als nach den am 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 7, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  6. Absatz 6Artikel römisch II Absatz 2, Litera b, des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960 erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1960 gestellt wird.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die gemäß Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Wirksamkeit

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.
  2. Absatz 2Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Art. römisch eins verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 528, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.
  2. Absatz 2Der sich aus der Neubemessung nach Absatz eins, ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
  3. Absatz 3Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Absatz eins, neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
  4. Absatz 4Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Absatz eins, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und gemäß Paragraph 522 h, in Verbindung mit Paragraph 522 i, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Schlußbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die auf Grund des Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 24. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 7, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. August 1963 eingetreten sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz 2 und 3 gebührt die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Der gemäß Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. August 1963 auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
  6. Absatz 6Personen, die aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Neubemessung der Renten (Pensionen)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAb 1. Jänner 1964 sind die Renten aus der Unfallversicherung,soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen,und zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

vor dem 1. Jänner 1960

mit dem 1,060-fachen,

im Jahre 1960

mit dem 1,049-fachen,

im Jahre 1961

mit dem 1,019-fachen

der nach Absatz 4, in Betracht kommenden Rente.

Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, soweit sich deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des Paragraph 180, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde.

  1. Absatz 2Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu

    bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt

vor dem 1. Jänner 1961

mit dem 1,060-fachen,

im Jahre 1961

mit dem 1,050-fachen,

im Jahre 1962

mit dem 1,035-fachen,

im Jahre 1963

mit dem 1,025-fachen

der nach Absatz 4, in Betracht kommenden Pension.

Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.

  1. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz 2, ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 239, beziehungsweise Paragraph 240, beziehungsweise Paragraph 250, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.
  2. Absatz 4Die Neubemessung nach den Absatz eins und 2 ist die nach den bisherigen Vorschriften für den Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension) einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage, vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.
  3. Absatz 5Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen) treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 6Auf Grund der Neubemessung der Pensionen und auf Grund der sich aus Paragraph 292, a Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 13, ergebenden Änderung des Gesamteinkommens ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich aus der Neubemessung der Pensionen ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
  5. Absatz 7Leistungen nach Paragraph 529, Absatz 7,, 8 oder 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab 1. Jänner 1964 mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
  6. Absatz 8Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1964 verlangt.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAb 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des Paragraph 180, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.
  2. Absatz 2Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:

im Jahr ……………………

Faktor

1959 und früher …………...

1,2717

1960 ………………………

1,2679

1961 ………………………

1,2512

1962 ……………………….

1,2050

1963 ……………………….

1,1400

1964 ……………………….

1,0833.

  1. Absatz 3Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsffall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem 31. Dezember 1964.
  2. Absatz 4Für die Neubemessung nach Absatz eins und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  3. Absatz 5Auf die nach Absatz eins und 3 neu bemessenen Renten ist Paragraph 182 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 6Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.
  5. Absatz 7Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 8, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
  6. Absatz 8Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmung des Art. römisch IV Absatz 3, der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, ist auf die gemäß Art. römisch eins ab 1. Mai 1965 wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des Paragraph 378, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 13, erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist Paragraph 378, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 7 bis 13 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Anstaltspflege am 30. Juni 1966 noch nicht erschöpft war.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 9 bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Krankenbehandlung am 31. Dezember 1966 noch nicht erschöpft war.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. Jänner 1967 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Dezember 1966 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 20, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1967 eingetreten sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 26, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz 3 und 4 gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Juli 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag auf Grund der gemäß Paragraph 248, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1967 unter Berücksichtigung der seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
    1. Litera a
      an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages gebühren für die diesem zugrunde gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach Paragraph 261, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 284, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 285, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    2. Litera b
      liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach Litera a, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten günstiger ist, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 240, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7Ergibt die Neuberechnung nach Absatz 6, einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Pension in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt.
  8. Absatz 8Zu der nach Absatz 6, neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem 31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 9Die Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 506, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 44, entsprechend.
  2. Absatz 10Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  3. Absatz 11Die Bestimmungen des Paragraph 502, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1966 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 12In Fällen, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1966 liegt, gelten Zeiten, für die gemäß Paragraph 502, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1966 in Geltung gestandenen Fassung durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 251, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb der Steigerungsbeträge bewilligt hat.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1968 eingetreten sind, wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung nach dem 30. Juni 1968 liegt, die Entbindung aber bereits vor dem 1. Juli 1968 erfolgt ist.
  2. Absatz 2In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (Paragraph 472 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Neubemessung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsVersicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner 1970 derart neu zu bemessen, daß der Rentenbetrag, der am 31. Dezember 1938 gebührt hat oder gebührt hätte, nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses mit dem im Jahre 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.
  2. Absatz 2Hinterbliebenenpensionen nach dem Empfänger einer in Absatz eins, bezeichneten Versichertenpension, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Jänner 1970 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner 1970 derart neu zu bemessen, daß von der nach Absatz eins, ermittelten Versichertenpension als Witwenpension 50 v. H. und als Waisenpension 40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwenpension gebühren.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 94 und 95 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist in den Fällen des Absatz eins und 2 von jenem Grundbetrag auszugehen, der am 31. Dezember 1938 in der Pension enthalten war oder enthalten gewesen wäre. Die sich ergebenden Beträge sind mit dem im Jahr 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  4. Absatz 4Zu der nach Absatz eins, oder 2 neu bemessenen Pension treten die Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins und 2 neu bemessenen Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1971 der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  6. Absatz 6Ergibt die Neubemessung nach Absatz eins, oder 2 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses gebührte, so ist die monatliche Pension in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren. Führt die Anwendung der Ruhensbestimmungen unter Heranziehung der Berechnung nach Absatz 3, zu einem niedrigeren Pensionsbetrag, so ruht die neubemessene Pension nur so weit, daß der bisherige Pensionsbetrag nach Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen gewahrt bleibt.
  7. Absatz 7Die Neubemessung nach Absatz eins und 2 ist vom Amts wegen vorzunehmen. Auf Grund der Neubemessung ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich bei der Neubemessung ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage. Über die Neubemessung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1970 verlangt.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsBei der Anwendung des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, ist
    1. Litera a
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1972 die Richtzahl 1970 mit 1,060,
    2. Litera b
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1973 die Richtzahl für 1971 mit 1,069 und der Meßbetrag für 1970 mit 251,49 S,
    anzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von 268,84 S anzunehmen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 13 und 14 gelten nach Maßgabe des Paragraph 522, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 19 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt; die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, Litera a, finden keine Anwendung auf Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine nach Paragraph 522 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu berechnete Pension bestanden hat.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus dem gleichen Versicherungsfall bereits eine Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden, so gebührt die Leistung frühestens mit dem Monatsersten nach Ablauf von sieben Kalendermonaten ab dem Stichtag.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 264,, 266, 267, 289 Ziffer 2 und 522k Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 23,, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 24, sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1971 bereits bestehen. Hiebei gilt jedoch Paragraph 264, Absatz eins, nur mit der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension beträgt, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 25, gelten nach Maßgabe des Paragraph 522, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  8. Absatz 8Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 3, bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember 1970 gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die Rente (Pension) in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen gebührt.
  9. Absatz 9Ergeben sich aus der Anwendung des Paragraph 267, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, niedrigere Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Juni 1971 gebühren, so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen gebühren.
  10. Absatz 10Der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung nach Paragraph 292, Absatz 4 und Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die in Art. römisch eins Ziffer 29, Litera b, bzw. Ziffer 34, angeführten Beträge zugrunde zu legen.
  11. Absatz 11Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 29, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins,, 3, 7 bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1971 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Jänner 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt; liegt der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1971, aber vor dem 30. Juni 1972, gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr 1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen anzuwenden und hiebei Monatsbeitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 4 bis 6 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 30. Juni 1972 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Juli 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Knappschaftspension oder aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem Tode eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde, es sei denn, daß während des Leistungsbezuges weitere Beitragszeiten erworben wurden.
  4. Absatz 4Anträge nach Paragraph 70, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der unmittelbar vor Beginn des Beitragszeitraumes, in den der 1. Jänner 1972 fällt, in Geltung gestandenen Fassung können bis 31. Dezember 1972 gestellt werden.
  5. Absatz 5Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 2, gilt in den Fällen, in denen der Antrag auf Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Art. römisch II Absatz 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, werden aufgehoben.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAuf die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall im Jahre 1971 eingetreten ist, sind am 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor einheitlich 1,104 beträgt.
  2. Absatz 2Die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1972 eingetreten ist, sind unbeschadet der nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der nach Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, sind entsprechend auch auf die Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Absatz 3, angewendet wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.
  5. Absatz 5Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Absatz 4, anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Absatz 5, sind entsprechend auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag am 1. Jänner 1974 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Absatz 5, anzuwenden gewesen wäre.
  7. Absatz 7Der Betrag nach Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich ab 1. Juli 1974 auf 714 S.

Der am 30. Juni 1975 nach Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Geltung stehende Betrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.

  1. Absatz 8Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der nach Paragraph 293, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
  2. Absatz 9Die auf Grund der Bestimmungen des Absatz 8, bzw. des Art. römisch eins Ziffer 43 und 44 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 10Die sich aus den Absatz eins bis 7 ergebenden Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. römisch VI Absatz 31, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,.
  4. Absatz 11Bei der Anwendung des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, ist
    1. Litera a
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1975 die Richtzahl für 1974 mit 1,114,
    2. Litera b
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1976 die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S,
    3. Litera c
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1977 der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S
    anzunehmen.
  5. Absatz 12Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von S 350,60 anzunehmen.
  6. Absatz 13Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des Paragraph 46, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1975 erstellt wurde.
  7. Absatz 14Die Bestimmungen des Paragraph 238 und des Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Art. römisch eins Ziffer 32 und Ziffer 33, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.
  8. Absatz 15Paragraph 264, Absatz 3, Litera i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 37, Litera b, ist für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1973 nur auf besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Dezember 1974 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1975 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14, zu berechnen.
  3. Absatz 3Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 46, ist auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension wegen Zutreffens der Tatbestände des Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1975 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Entsteht bei der Anwendung des Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 46, ein Anspruch auf Witwenpension, so gebührt diese, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1975 gestellt wird, ab 1. Jänner 1975; wird der Antrag später gestellt, gebührt die Witwenpension ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 48, sind hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage auf Pensionsansprüche, die am 31. Dezember 1974 bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag anzuwenden. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1976 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1975, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 49, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  6. Absatz 6Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen für die Errichtung und Erweiterung von im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56, Litera c, genannten Einrichtungen, für welche der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in den Jahren 1973 und 1974 die Zustimmung gemäß Paragraph 31, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erteilt hat, können bis zum 30. Juni 1975 gestellt werden.

Art. 2

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Personen, die aufgrund des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, zur Selbstversicherung erstmals berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 1. Juni 1981 noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des Paragraph 123, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 213,, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9,, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  5. Absatz 5Der unter Anwendung der im Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß Paragraph 215, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
  6. Absatz 6Die Bestimmung des Paragraph 215 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Paragraphen 258,, 264, 267 und 269 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14,, 17, 19 und 20 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  8. Absatz 8Der unter Anwendung der im Absatz 7, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  9. Absatz 9Die Absatz 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 216, bzw. des Paragraph 259, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 4,, 284 Absatz 4 und 285 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 16,, 22 bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  11. Absatz 11Die Bestimmung des Paragraph 265, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Art. 2

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsParagraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  2. Absatz 2Auf Grund des Paragraph 502, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, nachentrichtete Beiträge sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen rückzuerstatten, sofern der Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Paragraph 502, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachweist.

Art. 2

Text

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1969 unterliegen und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1969 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1969 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 2, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  4. Absatz 4Personen, die nach den am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber 1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1969.
  5. Absatz 5Die sechswöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung nach Paragraph 16, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 2, gilt auch für Fälle, in denen die Frist von drei Wochen nach Paragraph 16, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht abgelaufen war.
  6. Absatz 6Für Pensionisten, die am 31. Dezember 1968 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung nicht als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.
  7. Absatz 7In den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen die sechsmonatige Frist nach Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht abgelaufen war, kann das Recht zum Beitritt noch bis 12. Feber 1969 geltend gemacht werden.
  8. Absatz 8Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, vor, und wird die Herabsetzung bis 28. Feber 1969 beantragt, so wirkt sie ab 1. Jänner 1969.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 14, gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Rentenansprüche aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten ist, und für Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1969 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1969, wenn der Antrag bis 30. Juni 1969 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 10Paragraph 108 h, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 20, ist auf Fälle, in denen der Stichtag für die entzogene (erloschene) Pension vor dem 1. Jänner 1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (den Anpassungsfaktoren) die Neubemessungsvorschriften der 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, und der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, auf die Bemessungsgrundlage entsprechend anzuwenden sind.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 23 und 31 gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten sind.
  12. Absatz 12Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 46, sind ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1969 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  13. Absatz 13Ab 1. Jänner 1969 sind die Renten aus der Unfallversicherung, wenn und soweit ein in der Satzung festgesetzter Durchschnittssatz die Bemessungsgrundlage bildet und ihnen ein vor dem 1. Jänner 1969 eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt, unter Anwendung des Paragraph 181, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, neu zu bemessen. Dies gilt nach dem 31. Dezember 1968 entsprechend auch für die nach einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen, die nach der Rechtslage am 31. Dezember 1968 mit einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz zu bemessen gewesen wären.
  14. Absatz 14Auf die nach Absatz 12, neu bemessenen Renten sind die Bestimmungen des Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1970 anzuwenden.
  15. Absatz 15Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind oder denen der Ausstattungsbeitrag geleistet worden ist, können auf Antrag durch Rückzahlung des aufgewerteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages) die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten zurückerwerben. Zur Entscheidung über den Antrag ist jener Versicherungsträger bzw. dessen Rechtsnachfolger zuständig, der den Ausstattungsbeitrag gewährt bzw. die Beiträge erstattet hat. Die Aufwertung ist mit dem jeweiligen Faktor (Paragraph 108 c,) vorzunehmen, der im Kalenderjahr der Antragstellung für das Jahr festgesetzt ist, in dem der Ausstattungsbeitrag (Erstattungsbetrag) geleistet worden ist. Die Rückzahlung hat in einem Betrag im Kalenderjahr der Antragstellung zu erfolgen. Wenn der Antragstellerin diese Zahlung nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 24 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem der Antragstellung folgenden Kalendermonat, zu bewilligen.
  16. Absatz 16Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1969 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 52, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1969 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1969 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  17. Absatz 17Dem Art. römisch VI Absatz 27, der 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, ist nachstehender Satz anzufügen: „Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1962 gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“
  18. Absatz 18Im Jahre 1969 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1969 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
  19. Absatz 19Für die am 31. Dezember 1965 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1966, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1966 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1967, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, bis auf 6300 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in beiden Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1969 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß Paragraph 314, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.

Art. 3

Text

ARTIKEL III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 17 und des Beitragssatzes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.

Art. 3

Text

ARTIKEL III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsSatzungsmäßige Mehrleistungen (Paragraph 121, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (Paragraphen 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsErgibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Art. römisch eins Ziffer 56, neu eingefügten Paragraphen 522 f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Art. römisch II einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu ge- währen, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 28, sind auf die gemäß Paragraph 522 g, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56 und auf die gemäß Art. römisch II neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.
  3. Absatz 3Die Neubemessung der Leistungen nach den Paragraphen 522 f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Art. römisch II ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.
  4. Absatz 4Die Witwenrente nach Paragraph 522 k, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56, gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen, in denen die Pflichtversicherung als Mitglied eines Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 vor dem 1. August 1963 geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung mit dem 1. August 1963 zu laufen beginnt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 12, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins, treten mit 1. Oktober 1963 in Kraft. Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963, 12. Novelle vom 23. Oktober 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 253

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Tierärztekammern haben bis 29. Februar 1964 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Pflichtmitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom 1. Jänner 1964 zu übergeben.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- und Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1964 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1964 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8 und 9 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1964 gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1964, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 17, gelten auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt oder rechtskräftig zugesprochen wurde, mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn die Beiträge für diese Zeiten unter entsprechender Anwendung des Paragraph 48, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachentrichtet werden. Die Beiträge gelten als wirksam entrichtet, wenn sie bis zum 31. Dezember 1964 an den zuständigen Versicherungsträger eingezahlt werden.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAb 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.
  2. Absatz 2Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Stichtag liegtbeziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist

im Jahr

Faktor

1959 und früher ………………………………………..

1,090

1960 ……………………………………………………

1,087

1961 ……………………………………………………

1,086

1962 ……………………………………………………

1,078

1963 ……………………………………………………

1,053

1964 ……………………………………………………

1,019.

Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.

  1. Absatz 3Für die Neubemessung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  2. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 264, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 23, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Absatz eins, erfaßten Witwenpensionen nach Paragraph 258, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  3. Absatz 5Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß mindestens 58 S zu betragen hat.
  4. Absatz 6Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach Paragraph 105 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, unter Bedachtnahme auf die im Art. römisch eins Ziffer 13, Litera a, dieses Bundesgesetzes verfügte Änderung.
  5. Absatz 7Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten, deren Pension neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der Zeit vom 2. Dezember 1964 bis 30. Juni 1965 eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem Verstorbenen am 1. Juli 1965 gebührt hätte.
  6. Absatz 8Leistungen nach Paragraph 529, Absatz 7,, 8 oder 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab 1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
  7. Absatz 9Der sich aus der Anwendung der Absatz eins,, 4, 6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.

Art. 3

Text

ARTIKEL III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      mit 1. September 1965 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 13 und des Art. II;
    2. Litera b
      mit 1. April 1966 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,, 3, 9, 10 und 14.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, Litera b bis e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die Hauptversammlung und der Präsidialausschuß des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die ihnen obliegenden Geschäfte bis längstens 30. Juni 1966 in der Zusammensetzung fortzuführen haben, die sich aus den am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hat.

Art. 3

Text

ARTIKEL III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsVon dem nach Anwendung des Paragraph 80, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verbleibenden Restbetrag an Bundesbeitrag für das Jahr 1966 erhält die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt vor Durchführung des Paragraph 80, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag von 44,6 Millionen Schilling als außerordentlichen Bundesbeitrag, der einer Bindung im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterliegt.
  2. Absatz 2Der ohne Berücksichtigung der Abzweigung gemäß Absatz eins, auf dieeinzelnen Versicherungsträger nach Durchführung des Paragraph 80, Absatz 4, desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entfallende Restbetrag anBundesbeitrag für das Jahr 1966 vermindert sich bei der

Pensionsversicherungsanstaltder Arbeiter um ......................................................

20,6 Millionen S

Versicherungsanstalt derösterreichischen Eisenbahnen um ..................................

0,6 Millionen S

Pensionsversicherungsanstalt derAngestellten um ...............................................

20,5 Millionen S

Versicherungsanstalt desösterreichischen Bergbaues um .....................................

2,9 Millionen S.

  1. Absatz 3Aufwände und Erträge (Einnahmen) aus der Abrechnung der Ersatzansprüche nach Paragraph 247, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1965 in Geltung gestandenen Fassung bleiben bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre außer Betracht.
  2. Absatz 4Ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1967 abgelaufen, ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember 1967 zulässig.

Art. 3

Text

ARTIKEL III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die nach Artikel römisch II dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am 1. Juni 1967 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. November 1967 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1968 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 29. Feber 1968 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die am 31. Dezember 1967 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1968 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  3. Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1968 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1968 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  4. Absatz 4Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 3, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  5. Absatz 5Personen, die nach den am 31. Dezember 1967 in Geltung gestandenen Vorschriften zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 5, Litera a und b dieses Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 29. Feber 1968 geltend machen. Die Selbstversicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1968.
  6. Absatz 6Ist die Ehe vor dem 1. Jänner 1968 aufgelöst worden und war die sechsmonatige Frist des Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 31. Dezember 1967 noch nicht abgelaufen, kann der Beitritt zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung noch bis 29. Feber 1968 erfolgen.
  7. Absatz 7Wurde ein Dienstnehmer am 31. Dezember 1967 in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch noch nicht länger als drei Monate in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers unberührt, sofern die vorübergehende Beschäftigung nicht über den 31. März 1968 hinaus dauert.
  8. Absatz 8Wird die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 40, dieses Bundesgesetzes auf 78 Wochen erhöht, so ist diese Satzungsbestimmung ab ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Krankengeldanspruch am Beginn der 26. Woche vor dem Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung noch nicht erschöpft war.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 42,, 43, 51, 58 und 63 gelten ab 1. Jänner 1968 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1968 eingetreten sind.
  10. Absatz 10Paragraph 158, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1968 eingetreten sind, sofern die Entbindung nach dem 31. Dezember 1967 erfolgt.
  11. Absatz 11Stillgeld gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 163, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 geltenden Fassung für die weitere Dauer des Anspruches über den 31. Dezember 1968 hinaus, wenn die Entbindung vor dem 1. Jänner 1969 erfolgt ist.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1969 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1962 die Bestimmung des Art. römisch II Absatz 17 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Mai 1965 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 20 ;,
    3. Litera c
      mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1969 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8 ;,
    4. Litera d
      mit dem 1. März 1969 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 36 bis 40, 43 bis 45 und Art. römisch II Absatz 15,
  3. Absatz 3Paragraph 76 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß seine Bestimmungen auch für Fälle gelten, in denen die Weiterversicherung vor dem 1. Jänner 1969 begonnen wurde.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 264 a,, 266 und 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1970 bereits bestehen.
  3. Absatz 3Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 vorzunehmenden Anpassung nach Paragraph 292, Absatz 4 und Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind die in Art. römisch eins Ziffer 10, Litera b, bzw. Ziffer 16, angeführten Beträge zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5Im Jahre 1970 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 25 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1970 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
  6. Absatz 6Die sich aus Paragraph 522, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 15, Litera a, dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab 1. Juli 1970.
  7. Absatz 7Die Witwenpension nach Paragraph 522 l, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, dieses Bundesgesetzes gebührt ab 1. Juli 1970, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1970 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Pension ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür das Jahr 1971 gilt als Richtzahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,071.
  2. Absatz 2Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der Bund in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr - ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen - übersteigen.
  3. Absatz 3Ein Drittel des sich nach Absatz 2, ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden ist, daß die Einnahmen oder der Pensionsaufwand oder beide Größen von der Berechnung nach Paragraph 108 e, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erheblich abweichen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz 2, gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.
  5. Absatz 5Für die Jahre 1971 und 1972 ist Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1971 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist jeweils zu einem Viertel am 25. März und 25. Juni und zur Hälfte am 25. September 1971 fällig.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 20, Litera b, gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Juli 1971 liegt.
  9. Absatz 9Art. römisch fünf Absatz 6, zweiter Halbsatz der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, wird aufgehoben.

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür das Jahr 1974 betragen die Richtzahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und der Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.
  2. Absatz 2Die Grundlage für die aus den Bestimmungen der Art. römisch VII und römisch VIII der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
  3. Absatz 3Paragraph 531, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch für jene Fälle, in denen der aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 pensionsversichert worden ist.
  4. Absatz 4Im Art. römisch VI Absatz 41, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, ist der Ausdruck „Art. römisch fünf Ziffer 51 und 52“ durch den Ausdruck „Art. römisch fünf Ziffer 50 und 51“ zu ersetzen.
  5. Absatz 5Art. römisch XVI Absatz 2, Litera g, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, wird aufgehoben.
  6. Absatz 6Dem Art. römisch XVI der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, ist ein Absatz 3, mit folgendem Wortlaut anzufügen:
  7. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 32, treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen - ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen wird.“

Art. 3

Text

Artikel III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3,, 253 Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 255 Absatz 4,, 261 Absatz eins,, 264 Absatz eins, Litera c,, 270, 273 Absatz 3,, 276 Absatz eins,, 276b Absatz eins und 284 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 und Art. römisch II Ziffer 4,, 5, 5 a, 6, 8, 9, 9 a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz 5,, 253 b Absatz 4 und 276b Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 97, Absatz 2 und 296 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 8, bzw. Art. römisch II Ziffer 15, sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 241 a,, 251a Absatz 7, Ziffer 6,, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 31. Dezember 1983 liegt. Der Pensionsaufschub endet in diesen Fällen spätestens am 31. Dezember 1983.
  5. Absatz 5Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    1. Litera a
      die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
    2. Litera b
      die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
    sind die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigten.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 14, Litera b, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
  7. Absatz 7Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 14, Litera b, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
  8. Absatz 8Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Paragraphen 253 a, Absatz 2,, 253b Absatz 2,, 276a Absatz 2, bzw. 276b Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, a, 5 Litera c,, 10 a und 11 Litera c, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.

Art. 3

Text

Artikel III
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 3,
    1. Ziffer eins
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je 12 Millionen Schilling;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung je 5 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Dem Art. römisch VI der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, wird folgender Absatz 20, angefügt:
  4. Absatz 20Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 292, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“
  5. Absatz 4Der Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987,, hat unbeschadet des Paragraph 64, Absatz 4, AlVG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand für Vorschüsse gemäß Paragraph 23, AlVG) einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989, abzüglich der Überweisung gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen Schilling am 20. April 1989 und 600 Millionen Schilling am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds zu überweisen. Paragraph 447 g, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch nicht berührt.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1958 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 7,, 8, 11 bis 14,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 6 und 9 Litera b und c,
    3. Litera c
      mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 10 und 12.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des Paragraph 272, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach Paragraph 272, Absatz eins, des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 5, gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) nach dem 30. Juni 1958 liegt.
  5. Absatz 5Die nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, Absatz 2, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, Litera a, erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im Paragraph 168, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, Litera b, finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 20, sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.
  3. Absatz 3Für Personen, die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  4. Absatz 4In den im Paragraph 522, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,
    1. Ziffer eins
      wenn die im Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
    Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner 1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  2. Absatz 2Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten.
  3. Absatz 3Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 196j der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAuf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Art. römisch II und römisch III ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. römisch II Absatz 8 und Art. römisch III Absatz 9, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
  2. Absatz 2Die Neubemessung der Leistungen nach den Art. römisch II und römisch III ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.
  3. Absatz 3Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im Paragraph 292, Absatz 2, Litera i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.
  4. Absatz 4Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 13, der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.
  7. Absatz 7Für die am 31. Dezember 1964 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4.800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  8. Absatz 8Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.
  9. Absatz 9Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.
  10. Absatz 10Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Dezember 1965 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1966 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 8, Litera b, dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 42, Absatz 4, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Paragraph 40, Absatz 4, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob Paragraph 94, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11,, Paragraph 42, Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 6 und Paragraph 40, Absatz eins, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.
  4. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1966 von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 444, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.
  5. Absatz 5Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:

für das Jahr

mit dem Faktor

1960

1,310

1961

1,240

1962

1,170

1963

1,110

1964

1,050,

und zwar so lange, als die nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.

  1. Absatz 6Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl und als Anpassungsfaktor 1,070.
  2. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 108 g, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1965.
  3. Absatz 8Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am 1. Jänner 1966 mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch

hatte.

  1. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 21,, 22, 23 Litera d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.
  2. Absatz 10Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 2, Litera l, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 34 und auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2, Litera k, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 11Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 35 und Art. römisch II Ziffer 14, auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1967 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 22, Litera b und Ziffer 46 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 30 ;,
    3. Litera c
      rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 31 ;,
    4. Litera d
      mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 5 ;,
    5. Litera e
      mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 27, Litera b und c und Ziffer 29,
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 14 und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 21,, 23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür die am 31. Dezember 1967 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 10. April 1968 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5 Millionen Schilling zu überweisen.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968 gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling.
  4. Absatz 4Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1968 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
  5. Absatz 5Ist die in Anwendung der Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)versicherungen gebührende Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Absatz 5, sind auf Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1968 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 4

Text

Artikel IV
Besondere Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIn den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer bis zu diesem Zeitpunkt beantragten laufenden Geldleistung aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Krankenversicherung gebührt hat, ist diese Geldleistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 1 S täglich zu erhöhen.
  2. Absatz 2In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach Paragraph 512 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.
  3. Absatz 3In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  5. Absatz 5Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  6. Absatz 6Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
  7. Absatz 7Die Erhöhung der Pensionen - ausgenommen Waisenpensionen - infolge der ab 1. Jänner 1984 vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.
  8. Absatz 8Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.

Art. 4

Text

Artikel IV
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAn die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 8, Litera b, genannten Einbehaltes von 3 vH der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt für jede von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen im Jahre 1986 der Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988 der Hundertsatz von 2.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 235,, 236, 239 Absatz eins,, 2 und 3, 247, 250 Absatz 2,, 253, 253a Absatz eins,, 254 Absatz eins und 2, 257, 264 Absatz eins,, 265 Absatz 4,, 266, 267, 269 Absatz eins und 2, 271 Absatz eins und 2, 274, 275 Absatz eins,, 276, 276a Absatz eins,, 277 Absatz eins,, 279 Absatz eins und 2, 289 und 506 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 3,, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Art. römisch III Ziffer 4, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  3. Absatz 3Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins,, 2 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der

Stichtag im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

erworben sein müssen.
  1. Absatz 5Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 6, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, die letzten 84 Versicherungsmonate, bzw. wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, die letzten 108 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen.
  3. Absatz 7Aufgehoben.
  4. Absatz 8Die Bestimmungen der Paragraphen 261,, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 17,, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes sind die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 17, bzw. 32 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Invaliditäts(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Invaliditäts(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, finden die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 20, bzw. 35 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3,, 264 Absatz eins, letzter Satz bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  5. Absatz 9Abweichend von Absatz 8, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen der Paragraphen 261,, 284 und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und in Fällen der Paragraphen 261 und 284 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. In Fällen des Paragraph 285, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes tritt an die Stelle des Grundbetrages von 15 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 11 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 7 vH der Bemessungsgrundlage. Kommt hiebei Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Anwendung, so gilt Absatz 3, dieser Bestimmung in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  6. Absatz 10Beiträge einer weiblichen Versicherten
    1. Litera a
      zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    2. Litera b
      zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
    3. Litera c
      für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) gemäß Art. römisch VII des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
    gelten als Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit die durch diese Beiträge erworbenen Beitragszeiten unter Anwendung des Paragraph 261 a, bzw. des Paragraph 284 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 18, bzw. 33 zu keiner weiteren Erhöhung des Steigerungsbetrages führen.
  7. Absatz 11Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  8. Absatz 12Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

beträgt.
  1. Absatz 13Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

beträgt.
  1. Absatz 14Die Bestimmungen des Paragraph 181, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 28, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 1. Jänner 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Jänner 1985, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 5

Text

ARTIKEL V

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Für die Zeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1960 erhöht sich der Pauschbetrag gemäß Paragraph 319 a, um 16 2/3 Millionen Schilling.

Art. 5

Text

ARTIKEL V
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1961 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins bis 3, 7, 9 und 10 Litera a, ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit 1. Dezember 1960 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 50,
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8, gelten nur für Renten (Rentensonderzahlungen), wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1960 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1961, so gelten für den Einbehalt die am 31. Dezember 1960 in Geltung gestandenen Vorschriften.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 16, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai 1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung nur in der Höhe des Betrages der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gebührt.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 33,, 34, 41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1960 liegt.

Art. 5

Text

ARTIKEL V
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1966 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
  2. Absatz 2Die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften über den finanziellen Ausgleich zwischen den Versicherungsträgern in Wanderversicherungsfällen werden aufgehoben.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 71, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 65, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des Paragraph 20, b des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach den Paragraphen 253 b, Absatz eins, Litera b, beziehungsweise 276b Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind, sofern der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt, bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1939 zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Bestimmungen des Paragraph 229, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für jedes darnach in Betracht kommende volle Kalenderjahr acht Monate an Ersatzzeit als erworben gelten und daß die sich hienach vor dem 1. Jänner 1939 ergebende Versicherungszeit um acht Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939 vermindert wird.
  5. Absatz 5Die bis 31. Dezember 1960 aus Mitteln des Bundes der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumten Kredite zur Deckung des durch die Einnahmen einschließlich der Beiträge des Bundes nicht gedeckten Teiles der Ausgaben dieses Versicherungsträgers gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.
  6. Absatz 6Das vom Bund der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Zuge der Durchführung der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1954, gewährte Darlehen samt den seit Darlehensgewährung aufgelaufenen Zinsen ist mit den Forderungen dieses Versicherungsträgers aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1961 aufzurechnen; der verbleibende Rest des Darlehens samt Zinsen gilt mit 31. Dezember 1965 als getilgt.
  7. Absatz 7Die am 31. Dezember 1965 bestandenen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Versicherungsträgern auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 73,, 247 und 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1960 stammen und noch nicht beglichen sind, gelten mit 31. Dezember 1965 als getilgt.

Art. 5

Text

ARTIKEL V
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Juli 1967 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 68 und 76;
    2. Litera b
      mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 13 bis 16 und 20;
    3. Litera c
      mit dem 1. Jänner 1969 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 28,, 34, 47, 49 und 52.
  3. Absatz 3Paragraph 158, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Ziffer 48, tritt mit 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag in allen Fällen gebührt, in denen die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.
  5. Absatz 5Paragraph 164, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 49, dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 447 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 70, dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie treten mit 31. Dezember 1970 außer Kraft.

Art. 5

Text

Artikel V
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 26, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am 20. April 1984 und am 20. September 1984 je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am 20. September 1984 einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1 300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am 20. April 1984 fällige Überweisung zu bestreiten.
  2. Absatz 2Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 150 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 250 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.
  3. Absatz 3Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1984 nicht zu leisten.
  4. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  5. Absatz 5Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. römisch IV Absatz 4, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. römisch IV Absatz 4, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. römisch IV Absatz 4, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
  6. Absatz 6Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. römisch IV Absatz 5, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 217, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. römisch IV Absatz 5, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. römisch IV Absatz 5, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
  7. Absatz 7Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß Paragraph 15, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1984 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1984 zu überweisen.
  8. Absatz 8Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 94, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.

Art. 5

Text

Artikel V
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIm Art. römisch II Absatz 5 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2Im Art. römisch VI Absatz 9, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, ist der Ausdruck „1. Jänner 1986“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1985“ zu ersetzen.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des von den Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtenden Beitrages

für das Jahr 1985

……………………………10,0 vH

für das Jahr 1986

……….……………………10,3 vH.

  1. Absatz 4Art. römisch VIII Absatz 3, der 39. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, wird aufgehoben.
  2. Absatz 5Die bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind gegeneinander aufzurechnen. Der verbleibende Rest gilt mit 31. Dezember 1984 als getilgt.
  3. Absatz 6Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gilt ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag für das Jahr 1983 in der Höhe von 608,347.181,45 S mit 31. Dezember 1984 als getilgt. Dieser Betrag ist der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  4. Absatz 7Die nach Absatz 5, bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Absatz 5, bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.
  5. Absatz 8Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 100 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 150 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen.
  6. Absatz 9Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß Paragraph 15, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen.
  7. Absatz 10Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1985 nicht zu leisten.
  8. Absatz 11Bei der Anwendung der Paragraphen 108 a und 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 21, sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.

Art. 5

Text

Artikel V
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen.
  2. Absatz 2Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.
  3. Absatz 3Dem Art. römisch III Absatz 6, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, wird folgendes angefügt:

„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“

Art. 5

Text

Artikel V
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsParagraph 99, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 2, gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 241 a,, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5,, 10, 11 und 18 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. März 1991 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 1. April 1991 liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 253, Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 254 Absatz eins,, 271 Absatz eins,, 276 Absatz eins und 3, 276b Absatz eins und 279 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, Litera a,, 7, 8, 12, 14 Litera a und b, 15 und 16 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
  4. Absatz 4Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 276, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, Litera a und 14 Litera a, ist in den Fällen des Paragraph 253, Absatz 3, bzw. Paragraph 276, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension (vorzeitigen Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 6

Text

ARTIKEL VI

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise von den Stempelverschleißämtern der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken sind, soweit sie nicht verbraucht wurden, bis 31. Dezember 1960 einzulösen.
  2. Absatz 2Das Nähere kann durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt werden.

Art. 6

Text

ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1962 unterliegen und die nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1962 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43, 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1962 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  3. Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1962 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1962 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  4. Absatz 4Personen, die nach den am 31. Dezember 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Februar 1962, in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1962 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.
  5. Absatz 5Personen, die am 31. Dezember 1961 nach den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften in der Pensionsversicherung weiterversichert waren, gelten auch im Monat Jänner 1962 als weiterversichert, wenn sie bis 30. Juni 1962 den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten.
  6. Absatz 6Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne des Paragraph 66, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften erhobene Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Einspruch gilt.
  7. Absatz 7Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 36, Litera b, dieses Bundesgesetzes findet hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage von 10 S nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  8. Absatz 8Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, für die bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung die Antragsfrist am 1. Jänner 1962 noch offen wäre.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 46 und 48 sowie des Art. römisch fünf Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist und der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 139, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 31. Dezember 1961 noch nicht erschöpft war.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 17,, 21 und 22 dieses Bundesgesetzes gelten auch für Fälle, in denen ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Krankengeld (Anstaltspflege) über diesen Tag hinaus andauert oder die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung nach diesem Tag eintritt.
  11. Absatz 11Paragraph 152 und Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 25, beziehungs- weise Ziffer 31, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 für die weitere Anspruchsdauer auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind. Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach Paragraph 152, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1962 nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.
  12. Absatz 12Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 28, Litera a, dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Fälle, in denen die Entbindung nach dem 19. November 1961 erfolgt ist.
  13. Absatz 13Versicherten, die am 31. Dezember 1961 Anspruch auf Wochengeld haben und deren Lehrverhältnis innerhalb des für die Bemessung ihres Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes geendet hat, gebührt ab 1. Jänner 1962 das Wochengeld für die weitere Dauer des Anspruches in der Höhe, die sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 162, Absatz 3, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 28, Litera b, dieses Bundesgesetzes ergeben hätte.
  14. Absatz 14Personen, die im Monat Dezember 1961 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt ab 1. Jänner 1962 für die weitere Anspruchsdauer diese Geldleistung in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 3 bis 6 dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist und er bis 31. Dezember 1962 einen diesbezüglichen Antrag stellt.
  15. Absatz 15Die Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 7, Litera b,, 9, 11 bis 13 und 17 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten sind.
  16. Absatz 16Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b,, 14, 25 Litera b,, 28 und 32 sowie des Art. römisch fünf Ziffer 72, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b, nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,
    2. Litera b
      Art. römisch IV Ziffer 14, nur gilt, wenn es sich um den Versicherungsfall des Todes handelt und der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt, und
    3. Litera c
      Art. römisch IV Ziffer 32, nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung nicht vorhanden waren.

    In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1962, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

  17. Absatz 17Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 29,, 37 Litera b und 38 Litera a, dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen.
  18. Absatz 18Vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten, für die zwischen dem 1. Jänner 1956 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachträglich Beiträge entrichtet wurden, gelten als Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  19. Absatz 19Die Vorschriften des Paragraph 302, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 47, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1962 auch in den Fällen, in denen ein Versicherter am 31. Dezember 1961 in einer der im Paragraph 301, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Einrichtung untergebracht war, für die weitere Dauer dieser Unterbringung. Ein am 31. Dezember 1961 bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach den ab 1. Jänner 1962 in Geltung stehenden Vorschriften nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.
  20. Absatz 20Paragraph 362, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1961 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.
  21. Absatz 21Die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 27 und 28 dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
  22. Absatz 22Die Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 32, dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Frist für die Einbringung des Einspruches vor dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
  23. Absatz 23Die Hauptversammlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger besteht während der am 31. Dezember 1963 endenden Amtsdauer aus:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten des Hauptverbandes und den beiden Vizepräsidenten,
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Hauptverbandes,
    3. Ziffer 3
      den für diese Amtsdauer gemäß Paragraph 433, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in die Hauptversammlung entsendeten Versicherungsvertretern, soweit sie nicht schon nach Ziffer eins und 2 Mitglieder der Hauptversammlung sind.
    Paragraph 425, zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
  24. Absatz 24Paragraph 485 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 55, dieses Bundesgesetzes gilt ab 1. Jänner 1962 auch für Fälle, in denen die als Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehende Krankheit vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist.
  25. Absatz 25Die Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 61, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1961 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1962, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  26. Absatz 26Die sich aus Paragraph 522, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 68, dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab 1. Jänner 1962, wenn die Leistung bis 31. Dezember 1962 beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  27. Absatz 27Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1962 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 77, dieses Bundesgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird. Die Leistungen werden frühestens ab 1. Jänner 1962 gewährt.

Art. 6

Text

ARTIKEL VI
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes bestimmt wird, am 1. Mai 1965 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1965 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5 ;,
    2. Litera b
      mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 11,, 19 bis 22, 23 Litera d,, 24, 34 Litera b,, 37, des Art. römisch II Ziffer 6,, 13 Litera b,, des Art. römisch III Ziffer eins und des Art. römisch fünf Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      mit 1. Juli 1965 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 13 und des Art. römisch II Ziffer 7 ;,
    4. Litera d
      mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins,, 3, 4, 6 bis 10, 12, 17, 18, 23 Litera a bis c, 25 bis 29, 31 bis 33, 34 Litera a,, 35, 38, 39, 41 bis 43, des Art. römisch II Ziffer eins,, 3 Litera a,, b und d, 4, 8 bis 10, 12, 13 Litera a,, 14, 17, des Art. römisch III Ziffer 2,, 3, 5 und 6 und des Art. römisch fünf Absatz 2 und 3.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 14, treten am 1. Mai 1965 mit der Maßgabe in Kraft, daß
    1. Litera a
      die Richtzahl erstmals für das Jahr 1967 zu ermitteln und kundzumachen ist,
    2. Litera b
      der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung erstmals bis 31. Mai 1966 ein Gutachten vorzulegen hat,
    3. Litera c
      der Anpassungsfaktor erstmals für das Jahr 1967 festzusetzen ist,
    4. Litera d
      die Renten aus der Unfallversicherung erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1967 anzupassen sind und
    5. Litera e
      bei der erstmaligen Anpassung der im Art. römisch eins Ziffer 29,, 32 und 34 Litera a, genannten festen Beträge ab 1. Jänner 1966 von den dort genannten Beträgen auszugehen ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 18, tritt am 1. Jänner 1966 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1965 eintreten.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Art. römisch eins Ziffer 25,, 28 und 38, Art. römisch II Ziffer 9,, Art. römisch III Ziffer 2 und Art. römisch fünf Absatz 2, treten am 1. Jänner 1966 mit der Maßgabe in Kraft, daß für Zeiten vor dem 1. Jänner 1966 erbrachte Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Art. römisch fünf Absatz 7, noch nach den bisherigen Bestimmungen zu erstatten sind.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 5, treten am 1. Mai 1965 mit der Maßgabe in Kraft, daß bei der erstmaligen Anpassung der im Art. römisch II Ziffer eins und 13 Litera a, genannten festen Beträge ab 1. Jänner 1966 von den dort genannten Beträgen auszugehen ist.

Art. 6

Text

ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, deren Ausnahme von der Vollversicherung auf Grund der durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1969, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1971,, geänderten Fassung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist und die am 1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  4. Absatz 4Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Österreichische Dentistenkammer hat bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben.
  6. Absatz 6Personen, die nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8, gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 31. März 1973 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in den gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 21, Litera c, aufgestellten Richtlinien enthalten sind, gelten für das Jahr 1973 auch für die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen.
  8. Absatz 8Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 38, zu berechnen.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 42, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 entstanden sind.
  10. Absatz 10Der Bund hat über den Beitrag nach Paragraph 72, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 44, hinaus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag von 20 Millionen Schilling zu leisten.
  11. Absatz 11An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, genanntenHundertsatzes von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt

im Jahre 1973

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

  1. Litera a
    unter 900 S

1,5 v.H.

  1. Litera b
    von 900 S bis unter 1200 S

2 v.H.

  1. Litera c
    von 1200 S bis unter 1500 S

2,5 v.H.

im Jahre 1974

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

  1. Litera a
    unter 900 S

2 v.H.

  1. Litera b
    von 900 S bis unter 1200 S

2,5 v.H.

im Jahre 1975

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

unter 900 S

2,5 v.H.

Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren 1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis zur erstmaligen Anpassung im Sinne des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in das der Stichtag fällt, gegolten hat.

  1. Absatz 12Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, ist die jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre 1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu legen.
  2. Absatz 13Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung am 31. Dezember 1972 bestanden oder wird sie nachträglich für diese Zeit begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern sie nicht unter Anwendung des Absatz 16, zustandegekommen ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48 :,
    1. Litera a
      wurde die Beitragsgrundlage nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufgewertet oder begann die ihr zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,235 zu vervielfachen;
    2. Litera b
      begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1971, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu vervielfachen;
    3. Litera c
      begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1972, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu vervielfachen.
    Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter dem nach Paragraph 76 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Absatz 14, der Betrag von 52.50 S als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Wird bis zum 31. Dezember 1973 ein Antrag im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48, gestellt, die Weiterversicherung auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit 1. Jänner 1973 wirksam. In den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften herabgesetzt oder nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage gewählt worden ist als dem versicherungspflichtigen Einkommen entsprach, sind die Vorschriften des Paragraph 76 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.
  3. Absatz 14Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner 1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972 die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48, bzw. des Absatz 13, jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.
  4. Absatz 15Die sich aus der Anwendung des Absatz 16, ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48,
  5. Absatz 16Für die am 31. Dezember 1968 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1969 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7650 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1970 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1971 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Einkommen nachweist; hiebei ist Paragraph 76, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.
  6. Absatz 17Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 56, Litera a und Ziffer 64, Litera b, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  7. Absatz 18Die gemäß Paragraph 108 d, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 70, vorzunehmende Feststellung der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973 vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.
  8. Absatz 19Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 7 und die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 19, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  9. Absatz 20Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 16, Litera a,, 27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  10. Absatz 21Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 16, Litera b und c und Ziffer 26, sind für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Versicherten nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  11. Absatz 22Die Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 9 bis 11, 12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  12. Absatz 23Die Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 16, sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  13. Absatz 24Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer eins,, 4 und 9, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6, des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,, des Paragraph 229 a und des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  14. Absatz 25Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 231, vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 8 und 9 sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 231, vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuzuweisen.
  15. Absatz 26Die Bestimmungen der Paragraphen 241 a,, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14,, 25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
  16. Absatz 26 aDie Bestimmungen der Paragraphen 253 b, Absatz 3 und 276b Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 22 und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973 wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet wird.
  17. Absatz 27Die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 25 und 35 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate, für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach Paragraph 54, a des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder nach Paragraph 253, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1960 in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
  18. Absatz 28Paragraph 264, Absatz eins und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 26, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  19. Absatz 29Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist; die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, gelten jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage - in den Fällen des Paragraph 293, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei beiden Ehegatten - erstmalig nach dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
  20. Absatz 30Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 39, - auch in Verbindung mit Absatz 29, - ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 31 und 32 und des Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 31 und 32 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.
  21. Absatz 31Der nach Absatz 30, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
    1. Litera a
      die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung;
    2. Litera b
      eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
  22. Absatz 32In den Fällen des Absatz 31, ist Paragraph 292, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht.
  23. Absatz 33Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 41, sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte nach dem 31. Dezember 1971 aus der Krankenversicherung ausgeschieden ist.
  24. Absatz 34Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 43 bis 48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach Paragraph 308, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
  25. Absatz 35Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach Paragraph 308, bzw. Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die nach den vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften nicht rechtzeitig gestellt worden sind,
    1. Litera a
      gelten, wenn über sie nicht entschieden worden ist, als rechtzeitig gestellt,
    2. Litera b
      können, wenn über sie bereits entschieden worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;
    im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
    aber vor dem 1. Jänner 1972 erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Überweisungsbetrages und für die Erstattung der Beiträge die Vorschriften des Paragraph 308, Absatz 3 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 43, heranzuziehen sind.
  26. Absatz 36Die bisher vom Bund für die Nachversicherung pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten bzw. für Überweisungsbeträge für solche Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen endgültig zu Lasten des Bundes.
  27. Absatz 37Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 49, gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach Paragraph 314, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 314 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 49, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.
  28. Absatz 38Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zieten, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  29. Absatz 39Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach Paragraph 308, bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes können, wenn über sie bereits entschieden worden ist und im Verfahren nach Paragraph 308, bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nunmehr Zeiten zu berücksichtigen sind, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht; im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.
  30. Absatz 40Die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 32, sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden kann.
  31. Absatz 41Die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 51 und 52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.
  32. Absatz 42Die Bestimmungen des Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 62, sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 472 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.
  33. Absatz 43Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  34. Absatz 44Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1977 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1977 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 1976 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1977 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  4. Absatz 4Absatz 3, ist für Dienstnehmer entsprechend anzuwenden, die nach den am 31. Dezember eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung der Pflichtversicherung unterliegen, nach den am 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen jedoch nicht mehr pflichtversichert wären, mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung jeweils bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres gestellt werden kann.
  5. Absatz 5Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, gilt auch für Personen, deren Erwerbstätigkeit bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, b oder c die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hätte.
  6. Absatz 6Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1977 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1977 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis 31. März 1977 den jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zu übergeben.
  8. Absatz 8Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen in der Krankenversicherung Weiter- oder Selbstversicherten als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 8, mit der Maßgabe, daß für diese als Selbstversicherte geltenden Personen Paragraph 124, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 8, nicht anzuwenden ist.
  9. Absatz 9Die Träger der Pensionsversicherung haben die im Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene gebundene Rücklage gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die veranlagten Werte der gebundenen Rücklage sind bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der Liquiditätsreserve gemäß Paragraph 444, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 33, anzurechnen. Sie sind aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw. nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene Einlagen) ohne Anrechnung auf die Mindeszuführung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 33, zuzuführen und stehen erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 444, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 33, zur Verfügung. Die Auflösung gilt nicht als Einnahme im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  10. Absatz 10Die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 7, Litera a, gilt ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
  11. Absatz 11Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 5, im Einzelfall wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  12. Absatz 12Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 5, wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  13. Absatz 13Die Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 12 bis 16 und 23 gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind; Übergangsgeld ist frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.
  14. Absatz 14Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14, gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz besteht oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung, für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach Absatz 15, neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung gegeben, ist vor Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Absatz 15, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden Stichtag richtet und die höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
  15. Absatz 15Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins,, 2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14, sind auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung, in der bereits Versicherungsmonate festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten; neu festgestellte Versicherungsmonate sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins,, 2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14, ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  16. Absatz 16Handelt es sich bei der nach Absatz 15, neu festzustellenden Leistung um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen des Absatz 14, für die Neufeststellung der Leistung aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit entsprechend.
  17. Absatz 17Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14, sind gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes besteht, nicht anzuwenden.
  18. Absatz 18Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist ab 1. Jänner 1977 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1976 und der gebührenden Pension zu gewähren, sofern die Minderung des Auszahlungsbetrages ausschließlich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels römisch zehn und nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.
  19. Absatz 19Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich aus der Anwendung des Paragraph 292, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegenüber dem um 7 v. H. erhöhten, sich aus der Anwendung des Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 5, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen Fassung ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977 zur Hälfte.
  20. Absatz 20Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt für das Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Die Ausgleichszulage vermindert sich jedoch um eine aus der Anwendung des Paragraph 292, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 28, ergebende Erhöhung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  21. Absatz 21Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber haben die in die Rehabilitationsausschüsse (Paragraph 419, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 20,) für die laufende Amtsdauer (Absatz 22,) zu entsendenden Versicherungsvertreter (Paragraph 426, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 22,) aus dem Kreis der von ihnen in die Hauptversammlung der betreffenden Versicherungsträger entsendeten Versicherungsvertreter zu entnehmen.
  22. Absatz 22Die Amtsdauer der Rehabilitationsausschüsse (Paragraph 419, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 20,) endet am 31. Dezember 1978. Die Bestimmungen des Paragraph 425, zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.
  23. Absatz 23Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 48, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1977, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  24. Absatz 24Die Bestimmungen des Paragraph 502, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 48, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1976 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1977, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  25. Absatz 25Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 50, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  26. Absatz 26Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 50, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  27. Absatz 27Ist ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter bzw. eine Person, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5, versichert gewesen wäre, am 1. Jänner 1977 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 3, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  28. Absatz 28Die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 28, Litera a, sind auch auf die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen Beiträge anzuwenden.
  29. Absatz 29In den Fällen, in denen zwischen dem 1. Juli 1976 und dem 31. Dezember 1976 eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung während des Zeitraumes bezogen wurde, für den Anspruch auf eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bestand, ist dieser Zeitraum bei der Anwendung des Paragraph 253 a, bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14, a bzw. 23 a der Dauer des tatsächlichen Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung hinzuzurechnen.
  30. Absatz 30Ab 1. Jänner 1977 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach den für Teilversicherte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist, unter Anwendung des Paragraph 181, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 5, a neu zu bemessen.
  31. Absatz 31Paragraph 245, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 9, Litera d, gilt auch in Fällen, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1977 liegt, mit der Maßgabe, daß die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den Leistungsanspruch mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1977 neu festzustellen hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird.
  32. Absatz 32Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 28 und 29 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1979 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1979 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, am 1. Jänner 1979 noch nicht abgelaufen ist.
  3. Absatz 3Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 gelten, können auch nach dem 31. Dezember 1978 in dem vor dem 1. Mai 1978 vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Falle ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt.
  4. Absatz 4Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 4, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 8Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und
    2. Litera b
      die darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat.
  9. Absatz 9Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 10, ist auf Antrag auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, deren Stichtag im Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt, gebührt die neu berechnete Pension ab 1. Jänner 1979, in allen anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 10Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 27, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  11. Absatz 11Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 27, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  12. Absatz 12Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 21, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, Litera c, haben die Versicherungsträger bei Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 vorzugehen.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1.Jänner 1980 geltenden Fassung bestehende Höherversicherung für Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit sie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endet mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger hat aus dieser Versicherung, sofern und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und nicht Absatz 6, anwendbar ist, noch die vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene in Betracht kommenden Geldleistungen zu gewähren.
  2. Absatz 2Für die bis 31.Dezember 1979 eingezahlten Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt die Vergütung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Vorschriften.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Art. römisch II Ziffer eins, ist nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1979 eingetreten ist.
  4. Absatz 4Ist eine Person am 1.Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Werden die Mitglieder einer der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) durch Verordnung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen, so sind die im Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern) dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als Bemessungsgrundlage der 1 1/2-fache Betrag der sich gemäß Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage zu Grunde liegt.
  7. Absatz 7Eine gemäß Absatz 6, neufestgestellte Geldleistung gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 22 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7,), wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer 11,, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 4, 7 und 8 sowie des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 9, des Allgemeinen Sozialversic in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31.Dezember 1979 liegt.
  9. Absatz 9Paragraph 455, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 22, gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung, die vor dem 1.Jänner 1980 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ verlautbart worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf.
  10. Absatz 10Paragraph 455, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 22, ist auch dann anzuwenden, wenn eine am 31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers (Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn, daß in der nach dem 31.Dezember 1979 nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung in die Satzung (Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, erstreckt sich nicht auf Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, die am 1.Jänner 1981 das 65.Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Bei den gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen gelten die vorher gelegenen Zeiten einer Tätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes diese Pflichtversicherung begründet hätte, soweit sie nicht bereits Versicherungszeiten sind, als durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbene Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die für den nachträglichen Einkauf dieser Personen erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Pauschalbetrag ist von der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich bis zum 31.Dezember 1981 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu überweisen.
  3. Absatz 3Die die Evangelische Kirche H.B. in Österreich hat bis 31.März 1981 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Verzeichnis ihrer Amtsträger, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, der Pflichtversicherung unterliegen, zu übergeben.
  4. Absatz 4Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1.Jänner 1981 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1981 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1982 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des Paragraph 46, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1982 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1982 erstellt wurde.
  6. Absatz 6Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, beträgt bis zur Neufestsetzung durch Verordnung 11,5 v.H.. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1981 liegen, die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, mit 11,5 v.H. zu berechnen.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 und Paragraph 228, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19.3.1980, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach Paragraph 64, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3,, 227 Ziffer eins und 5, 228 Absatz eins, Ziffer 9,, 242 Absatz 3, Litera c und 251 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 25, bzw. des Art. römisch IV Ziffer eins,, 2, 7 und 10 sowie die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen der Paragraphen 238, Absatz 3,, 239 Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 255 Absatz 4,, 276b Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 5,, 6, 12 13 und 14 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des Paragraph 238, Absatz 3, in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden. (40.Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, Art. römisch fünf Absatz 2,) - 1. Jänner 1985.
  10. Absatz 10Bei der Feststellung von Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 247, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 9, ist auf die in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit bis zum 31.Dezember 1938 erlassenen Anwartschaftsfeststellungsbescheide entsprechend Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind - soweit es für den Leistungswerber günstiger ist - auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31.Dezember 1978 und vor dem 1.Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  12. Absatz 12Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 29, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  13. Absatz 13Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 29, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, genannten Personen, die vor dem 1. Jänner 1982 zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet waren, gelten auch für die danach in Betracht kommenden vor dem 1. Jänner 1982 liegenden Zeiträume, frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestellung zum Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), als Pflichtversicherte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins,
  2. Absatz 2Die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, genannten Personen, die vor dem 1. Jänner 1982 das 50. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1981 noch nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Antrag zu befreien, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
  3. Absatz 3Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1982 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1982 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 Ziffer 3, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 2 und Ziffer 3, sind auch auf vor dem 1. Jänner 1982 gelegene Zeiträume anzuwenden, es sei denn, daß für solche Zeiträume Beiträge zur Vollversicherung bereits entrichtet wurden. Die Rechtskraft von Bescheiden über die Einbeziehung in die Vollversicherung steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 5Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1982 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1982 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  6. Absatz 6Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 5, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  7. Absatz 7Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den Paragraphen 135,, 137 und 154 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 5,, 7 und 9 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
  8. Absatz 8Paragraph 164, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt ist.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen der Paragraphen 170 und 171 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13 und 14 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
  10. Absatz 10Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 7, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  11. Absatz 11Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 7, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigen- eigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 8, sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1982 eingetreten ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 251, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, sind anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt; sie sind auch anzuwenden, wenn der Leistungsanfall gemäß Paragraph 506, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1983 festzusetzen ist, jedoch der Stichtag nach dem 31. Dezember 1966 liegt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 8 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebe- nenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist Paragraph 292, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 292, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzu- ziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, Paragraph 292, Absatz 8 und 10 des Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 292, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
  5. Absatz 5Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 6Soweit nach Absatz 4, die Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 8 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 296, Absatz 5,, 6 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
  8. Absatz 8Die Träger der Krankenversicherung haben die am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

Art. 6

Text

Artikel VI
Abgeltungsbetrag für Erhöhungen der Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die in den Monaten Februar 1984 bzw. November 1984 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten. Der Abgeltungsbetrag beträgt im Februar 1984 600 Schilling und im November 1984 400 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat Februar 1984 bzw. November 1984 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem KleinrentnergesetZ
  5. Absatz 5Der Abgeltungsbetrag hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

Art. 6

Text

Artikel VI
Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt im Februar 1985 500 Schilling und im November 1985 300 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2Der Zuschuß ist zu im Monat Februar 1985 bzw. November 1985 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem KleinrentnergesetZ
  5. Absatz 5Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, haben, gebührt in den genannten Monaten zu dieser Leistung ein Zuschuß zu den Energiekosten gemäß Absatz eins, zweiter Satz, wenn das Dreißigfache des Tagessatzes der Leistung im Februar 1985 bzw. November 1985 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Sonderunterstützungsgesetz ohne einen Familienangehörigen:
      den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Sonderunterstützungsgesetz mit mindestens einem Familienangehörigen: den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
      aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder von Sonderunterstützung muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. November 1984 (Zuschuß Februar 1985) bzw. vor dem 2. August 1985 (Zuschuß November 1985) liegen.
  7. Absatz 7Der Zuschuß für die Personen nach dem Absatz 6, ist im jeweils folgenden Monat flüssigzumachen. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Zuschüsse für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Abschnitt 5 des AlVG ist nicht anzuwenden.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1986 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1986 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1986 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1986 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 2, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 69, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986 entstanden sind.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 in Geltung gestandenen Fassung sind für die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingerichteten Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe solange weiterhin anzuwenden, bis die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende eines Geschäftsjahres den im Paragraph 84, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 26, angeführten Tausendsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen erreicht haben.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3,, 227 Ziffer 5 und 10, 235 Absatz 3, Litera b und 242 Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, bzw. Art. römisch IV Ziffer eins, Litera a und c, 2 und 3 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  8. Absatz 8Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1986 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Paragraph 177, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, oder der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 19, bzw. 20 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  9. Absatz 9Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmung des Paragraph 177, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, oder der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 19, bzw. 20 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen der Paragraphen 253, Absatz eins,, 253a Absatz eins,, 276 Absatz eins und 276a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 5,, 6, 8 und 9 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 7 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  12. Absatz 12Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
  13. Absatz 13Soweit nach Absatz 12, Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b, nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.
  14. Absatz 14Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5 bis 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 17, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1986, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1986 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  15. Absatz 15Die Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5 bis 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 17, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1986, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  16. Absatz 16Bis zum Inkrafttreten der aufgrund des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, Litera c, aufzustellenden Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen bzw. bis zum Inkrafttreten des aufgrund des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, Litera c, herauszugebenden Heilmittelverzeichnisses bleiben die am 31. Dezember 1985 geltenden entsprechenden Regelungen weiterhin in Geltung.

Art. 6

Text

Artikel VI
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1988 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1988 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind bis längstens 30. September 1988 weiterhin auf Personen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Versicherung im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 2, des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, erfüllen.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  4. Absatz 4Ist eine Person am 1. Jänner 1988 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2,, 5, 7 bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 3, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2,, 5, 7 bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 3, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, Litera a und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2 und 3 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 227, Ziffer eins und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
    2. Ziffer 2
      mindestens aber, wenn der Stichtag
      im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
  8. Absatz 8Hinsichtlich der im Absatz 7, bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, Paragraph 227, Absatz 2 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, Litera b, entsprechend anzuwenden.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 239,, 240, 258 Absatz 2,, 261 Absatz 5,, 269 Absatz eins und 2 und 284 Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 7,, 8, 15, 16, 17 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
  10. Absatz 10Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 4, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1986 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1987, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  11. Absatz 11Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 6, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      in Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
      im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
      im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
      zu ersetzen ist;
    2. Ziffer 2
      in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
      im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
      im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
      im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
      im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
      zu ersetzen ist und
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate,
        höchstens in Betracht kommen.
  12. Absatz 12Fällt unmittelbar im Anschluß an eine vor dem 1. Jänner 1988 beantragte Sonderunterstützung gemäß den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1987 an, so ist abweichend von Absatz 11, Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  13. Absatz 13Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 10, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  14. Absatz 14Für Personen, deren Dienstverhältnis bei einer internationalen Organisation vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat, beginnt die im Absatz 7, des Paragraph 506 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 22, b festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
  15. Absatz 15Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz eins,, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 22, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  16. Absatz 16Paragraph 502, Absatz eins,, 4 oder 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 22, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1987 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  17. Absatz 17Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1988 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. römisch fünf Ziffer 23, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  18. Absatz 18Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Art. römisch fünf Ziffer 23, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  19. Absatz 19Paragraph 227, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 beim leistungszuständigen Versicherungsträger (Paragraph 246, des Allgemeinen Sozialversicherungsträger) einlangen.
  20. Absatz 20Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 292, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsLeistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 gelten, können auch nach dem 31. Dezember 1989 in dem vor dem 1. Juli 1989 vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 2,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Fall ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, Litera a, sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
  3. Absatz 3Ist ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter am 1. Jänner 1990 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1990 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, Litera a, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
  5. Absatz 5Paragraph 292, Absatz 4,, 8 und 10 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Litera b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
  6. Absatz 6Paragraph 292, Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Litera c, gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7Paragraph 294, Absatz 3, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 5, Litera b, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 10, gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach Paragraph 314, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1989 erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1990, so sind die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.
  9. Absatz 9Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach Paragraph 314, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1990 in Geltung gestandenen Fassung ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen des Paragraph 213 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 3, sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 eingetreten sind, wenn seit dem Versicherungsfall keine wesentliche Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten erfolgt ist.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen des Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, a sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  12. Absatz 12Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 7, a Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  13. Absatz 13Paragraph 502, Absatz 6, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 7, a ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, gelten auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes am 30. Juni 1990 bereits beendet war.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 20, Litera b und c sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 108 e, Absatz 10 und 11 und 108f Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 25 und 26 gelten mit der Maßgabe, daß sie erstmalig für die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1991 anzuwenden sind.
  5. Absatz 5Beiträge zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, Litera b, erfüllen, sind für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 238 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 5, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
  7. Absatz 7Leidet ein Versicherter am 1. Juli 1990 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. römisch fünf Ziffer 17, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  8. Absatz 8Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Art. römisch fünf Ziffer 17, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  9. Absatz 9Sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des Paragraph 25, a Absatz 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
  10. Absatz 10Absatz 9, ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Art. 6

Text

Artikel VI
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDer Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Paragraph 64, Absatz 4, AlVG 1,25 Milliarden Schilling am 20. April 1991 und 1,25 Milliarden Schilling am 20. September 1991 zu überweisen.
  2. Absatz 2Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1 Milliarde Schilling am 20. November 1991 zu überweisen.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1991 bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1992 der Beitragssatz in der Unfallversicherung 1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, zu den Paragraphen 33,, 41 und 114, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

Art. 7

Text

ARTIKEL VII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten die Bezeichnung Pensionisten.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Art. römisch fünf Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 294, wird aufgehoben.
  3. Absatz 3Ist infolge einer nach dem 31. Dezember 1960 eingetretenen Verringerung des Gesamteinkommens die Ausgleichszulage gemäß Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu festzustellen und ergäbe sich durch die Neufeststellung eine Verminderung der Ausgleichszulage, so verbleibt dem Berechtigten die Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe.
  4. Absatz 4Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 41 und 42 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5In den Fällen, in denen ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind vom Dienstgeber geleistete Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auf den Überweisungsbetrag anzurechnen, wenn die Beiträge für eine Zeit entrichtet wurden, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wurde.
  6. Absatz 6Ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1962 abgelaufen, ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember 1962 zulässig.
  7. Absatz 7Der gemäß Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. Jänner 1962 auf 5,1 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
  8. Absatz 8Knappschaftsrenten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des Paragraph 285, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen).
  9. Absatz 9Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind nur die Renten, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gelten, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind und soweit es sich nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten handelt, die nach dem 31. März 1952 gestorben sind und die im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente hatten, nach den Bestimmungen des Paragraph 522 f, Absatz 2 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen.
  10. Absatz 10Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1962 im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland endet am 31. Dezember 1963.

Art. 7

Text

ARTIKEL VII
Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskrankenkassen werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 in die in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert. Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, ab 1. Jänner 1974 auf die für das betreffende Bundesland errichtete Gebietskrankenkasse (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, in Betracht kommende Gebietskrankenkasse ist ab 1. Jänner 1974 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften von der für das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse zu besorgen sind, zuständig.
  3. Absatz 3Die am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, bzw. Paragraph 54, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen getroffen wurden, sind von den jeweils örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4Personen, die am 31. Dezember 1973 auf Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse Anspruch auf Leistungen haben, die nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die ab 1. Jänner 1974 für sie zuständig ist, nicht gebühren würden, behalten diesen Anspruch für die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende Anspruchsdauer.
  5. Absatz 5Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse, die am 31. Dezember 1973 für das Gebiet des betreffenden Bundeslandes besteht.
  6. Absatz 6Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung des gemäß Absatz 5, erstellten Rechnungsabschlusses der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zu überweisen.
  7. Absatz 7Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen sind von der für die Eingliederung in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Absatz eins,) zu übernehmen. Hiebei muß jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme ist auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse am 31. Dezember 1973 ihren Sitz hat, ist bei der Verwendung des Bediensteten auch dessen Wohnort zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet. Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern und je einem von der Betriebsvertretung der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:
    1. Litera a
      der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    2. Litera b
      der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse zwei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    3. Litera c
      das für die betreffende Gebietskrankenkasse bzw. Landwirtschaftskrankenkasse nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung (der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte - durch gemeinsame Beratung und Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, des Betriebsrätegesetzes - oder der gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner) je einen Vertreter.
    Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse nach seiner vom zuständigen Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973 stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) durchzuführen hat; mit der Wahl des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß als konstituiert;
    2. Litera b
      die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem nach dem Sprengel der jeweiligen Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann obliegt.
  9. Absatz 9Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse handelt. Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.
  10. Absatz 10Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse in einzelnen Leistungssachen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, der Zustimmung des Ausschusses.
  11. Absatz 11Die nach Absatz 10, zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen. Der Ausschuß hat binnen vier Wochen ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger Beschluß kann erst dann vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß die Zustimmung, so hat er dies zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluß nach Absatz 10, zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers zu entscheiden.
  12. Absatz 12Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen.
  13. Absatz 13Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  14. Absatz 14Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der Gebietskrankenkasse zu tragen.

Art. 7

Text

Artikel VII
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die im Zeitraum
    1. Litera a
      nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Jänner 1979 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, oder
    2. Litera b
      nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1979 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
    in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Notarversicherungsgesetz 1972 geregelten Pensionsversicherung (Zuschußrentenversicherung) erworben haben, können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die übrigen nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1977 gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
    1. Ziffer eins
      einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
    2. Ziffer 2
      in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichwertig sind (Paragraph 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
  2. Absatz 2Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Absatz eins, in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die
    1. Ziffer eins
      ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit (Paragraph 233, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und
    2. Ziffer 2
      nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat. Die erworbenen Versicherungsmonate zählen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
  3. Absatz 3Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember 1980 zu stellen. Hat der Antragsteller in dem nach Absatz eins, in Betracht kommenden Zeitraum bereits Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erworben, so ist der Antrag bei jenem Träger der Pensionsversicherung einzubringen, bei dem zuletzt eine Beitragszeit der Pflichtversicherung nachgewiesen worden ist. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachgewiesen, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einzubringen.
  4. Absatz 4Zur Durchführung des Einkaufes ist der Träger der Pensionsversicherung zuständig, bei dem nach Absatz 3, der Antrag auf Entrichtung von Beiträgen einzubringen ist. Er hat über den Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet.
  5. Absatz 5Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
  6. Absatz 6Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Beitrag von 1000 S, für Frauen ein Beitrag von 700 S zu entrichten.
  7. Absatz 7Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
  8. Absatz 8Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
  9. Absatz 9Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1977 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
    1. Litera a
      innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
    2. Litera b
      innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Absatz 10,, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde. In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
  10. Absatz 10In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Absatz 6, herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
  11. Absatz 11Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
  12. Absatz 12Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 10 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des Paragraph 86, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 34, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 30, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten bei dem nach Absatz 3, zuständigen Versicherungsträger an. Die im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 10 nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen Versicherungsmonate bleiben für diese Leistung außer Betracht.
  13. Absatz 13Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Absatz 8, genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
  14. Absatz 14Für Personen, die auf Grund der Absatz eins bis 10 zum nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten berechtigt sind, sind Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 232 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Feststellung der nachträglich einzukaufenden Versicherungszeiten wie folgt zusammenzufassen: Ersatzmonate nach Paragraph 232 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Paragraph 232 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht erworben. Decken sich zum Stichtag Versicherungszeiten gemäß Paragraph 232 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in dem zwischen dem 31. Dezember 1970 und dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gelegenen Zeitraum mit Monaten, die durch nachträglichen Einkauf erworben wurden, gelten die nachträglich entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  15. Absatz 15Die im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 10 erworbenen Versicherungsmonate bleiben für die Ermittlung der Bemessungszeit gemäß Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht.

Art. 7

Text

Artikel VII
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch VII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, in der Fassung des Art. römisch VI a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, sind auf den nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Erfüllung der im Art. römisch VII Absatz eins, Litera a und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angegebenen Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Einkauf von Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden hat.
    3. Ziffer 3
      Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der Antragstellung nach Art. römisch VII Absatz eins, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ihren Wohnsitz im Inland haben.
    4. Ziffer 4
      Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet mit dem 31. Dezember 1978.
    5. Ziffer 5
      Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate der insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.
    6. Ziffer 6
      Art. römisch VII Absatz 12, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat.

Art. 7

Text

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsBei den gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
  2. Absatz 2Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1.Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. römisch VI Absatz 31, erster Satz der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, gelten für Zeiträume ab dem 1.Jänner 1973 als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1.Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 292, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. römisch VI Absatz 30, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31.Dezember 1972 gehabt hätte.
  4. Absatz 4Für Zeiträume ab dem 1.Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. römisch VI Absatz 31, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 296, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen, daß sie am 31.Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1.Jänner 1976 noch bestanden hat.
  5. Absatz 5Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zu leisten.
  6. Absatz 6Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1980 von den Jahreseinnahmen (Paragraph 447 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
  7. Absatz 7Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20.April und am 20. September 1980 fällig.
  8. Absatz 8Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980
    1. Litera a
      2 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
      der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.
    Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung der Aufwendungen nach Litera b, nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v.H. der Beitragsgrundlage.
  10. Absatz 10Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980
    1. Litera a
      2 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 472 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
  11. Absatz 11Die im Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben spätestens am 20. September 1980 aus der gesonderten Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) insgesamt 300 Millionen S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei der Aufbringung dieses Betrages werden durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978 festzusetzen hat. Ist bei einem der im Paragraph 447 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember 1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
  12. Absatz 12Änderungen in der Höhe der am 31.Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Absatz 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1.Jänner 1980 zu berücksichtigen.

Art. 7

Text

Artikel VII
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsScheidet ein gemäß Art. römisch VI Absatz eins, von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 18, dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
  3. Absatz 3Auf den Überweisungsbetrag nach Absatz eins, sind im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 314 a, Absatz 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 18, entsprechend anzuwenden.

Art. 7

Text

Artikel VII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie im Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen geändert und für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr 1982 und tritt mit 31. Dezember 1982 außer Kraft.

(2) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977, (Artikel römisch VII), 380/1978, 546/1978 (Artikel römisch eins), 109/1979 (Artikel römisch II), 563/1980 (Abschnitt römisch VII, Artikel römisch II) und 286/1981 wird wie folgt geändert:

Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten:

„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Karenzurlaubsgeld in der Höhe von 50 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld,“.

Art. 7

Text

Artikel VII
Kostenersatz für die Auskunft

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.

Art. 7

Text

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsArt. römisch VIII Absatz 9, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, lautet:
  2. Absatz 9Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) bzw. für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.“
  3. Absatz 2Art. römisch fünf Absatz 5 und 6 der 39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, lauten:
  4. Absatz 5Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. römisch IV Absatz 4, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. römisch IV Absatz 4, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. römisch IV Absatz 4, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.
  5. Absatz 6Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. römisch IV Absatz 5, vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des Paragraph 217, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. römisch IV Absatz 5, hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. römisch IV Absatz 5, der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.“
  6. Absatz 3Art. römisch fünf Absatz 7, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, lautet:
  7. Absatz 7Die nach Absatz 5, bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Absatz 5, bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.“

    Die bisherigen Absatz 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung 8 bis 10.

  8. Absatz 4Dem Art. römisch fünf der 40. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird folgender Absatz 11, angefügt:
  9. Absatz 11Bei der Anwendung der Paragraphen 108 a und 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 21, sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.“
  10. Absatz 5Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM heranzuziehen ist.
  11. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1986 und 200 Millionen Schilling am 20. September 1986 zu überweisen.
  12. Absatz 7Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1986 nicht zu leisten.

Art. 7

Text

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Renten im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen. Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, sind nur dann anzupassen, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1988 eingetreten ist.
  4. Absatz 4Abweichend von den Paragraphen 105 a, Absatz 2,, 262 Absatz 2,, 283 und 522k Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
  5. Absatz 5Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 294, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
  6. Absatz 6Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 5, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
  7. Absatz 7Im Art. römisch IV Absatz eins, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird der Ausdruck „im Jahre 1987“ durch den Ausdruck „im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988“ ersetzt.
  8. Absatz 8Art. römisch IV Absatz 7, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird aufgehoben.
  9. Absatz 9Bei der Bemessung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. römisch VIII Absatz 9, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 6 und des Paragraph 238, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 242, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.

Art. 7

Text

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsSoweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108 e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.
  3. Absatz 3Der Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989,, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Paragraph 64, Absatz 4, AlVG zwei Milliarden Schilling am 20. April 1990, zwei Milliarden Schilling am 20. September 1990 und 900 Millionen Schilling am 28. Dezember 1990 zu überweisen.

Art. 7

Text

Artikel VII

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1988 eingetreten ist. Ist der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1988, aber vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten, sind sie mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Zu Renten aus der Unfallversicherung, die nicht nach festen Beträgen bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1988 eingetreten ist, in der Höhe von 7 vH, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1988, aber vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist, in der Höhe von 3,5 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse. Zu Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1990 eingetreten ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse. Zu
    1. Litera a
      allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der Litera b, gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4Sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge - ausgenommen die Richtsätze nach Paragraph 293 und der Betrag nach Paragraph 105 a, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach Paragraph 105 a, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.
  5. Absatz 5Die außerordentliche Sonderzahlung nach Absatz 3, hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 296, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
  6. Absatz 6Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.
  7. Absatz 7Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 3, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 3, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  8. Absatz 8Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis 1990 liegt und bei denen Paragraph 240, im Zusammenhalt mit Paragraph 108 h, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.

Art. 7

Text

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108 e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 7Dem Artikel römisch VII der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, werden folgende Absätze angefügt:
  4. Absatz 7Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 3, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 3, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeits- fähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozial- versicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialver- sicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  5. Absatz 8Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsge- setzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 240, im Zusammenhalt mit Paragraph 108 h, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.“

Anmerkung, wurde nicht vergeben)

Art. 8

Text

ARTIKEL VIII
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 67 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmung des Art. römisch IV Ziffer 24 ;,
    3. Litera c
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 13, Litera a,, 17, 21, 37 Litera a,, 50 bis 53, des Art. römisch fünf Ziffer 69, Litera a,, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und des Art. römisch VII Absatz 3,, 8 und 9;
    4. Litera d
      mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 21 bis 28;
    5. Litera e
      mit dem 1. Jänner 1963 die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 37 ;,
    6. Litera f
      mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 23 und des Art. römisch fünf Ziffer 50, Litera c, gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.
  3. Absatz 3Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Art. römisch II Ziffer 23 und Art. römisch fünf Ziffer 50, Litera c, ) sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 41, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen von Mitteln an den Unterstützungsfonds im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.
  5. Absatz 5Die Bestimmung des Art. römisch IV Ziffer 24, tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in denen Versicherungszeiten der im Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 9, des Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetzes bezeichneten Art bei der Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene Pauschbeträge sind nicht zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Bestimmung des Art. römisch IV Ziffer 50, tritt, soweit es sich um die Anrechnung von nach dem 18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt, rückwirkend mit dem 19. Juli 1956 in Kraft.

Art. 8

Text

ARTIKEL VIII
Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit ihren Landesstellen in Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner 1974 zuständig;
    1. Litera a
      die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit es sich um Angelegenheiten der Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,
    2. Litera b
      die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit es sich um Angelegenheiten der Unfallversicherung der im Paragraph 28, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen handelt,
    3. Litera c
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit es sich um sonstige Angelegenheiten der Unfallversicherung handelt.
  3. Absatz 3Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens über die Aufteilung des Vermögens über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande kommt, über die Aufteilung des Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger zu entscheiden. Er kann auch nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Aufteilung erlassen.
  4. Absatz 4Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt abwickelt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger zu bestimmen.
  5. Absatz 5Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich der von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973 durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung sind von den im Absatz 2, Litera a bis c genannten Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig werden. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger, der der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu entscheiden.
  6. Absatz 6Der im Absatz 7, bezeichnete gemeinsame Überleitungsausschuß hat über die Übernahme der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein muß und auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind an die vom gemeinsamen Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse gebunden.
  7. Absatz 7Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:
    1. Litera a
      der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    2. Litera b
      der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    3. Litera c
      der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    4. Litera d
      der Zentralbetriebsrat der in Litera a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.
    Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten.
    Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      Vorsitzender des Ausschusses der Präsident des Hauptverbandes
      der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, der in dieser Eigenschaft vom Bundesminister für soziale Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973 stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;
    2. Litera b
      die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.
  8. Absatz 8Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt, wenn es sich um die Übernahme der im Absatz 6, bezeichneten Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im Absatz 7, genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß die Bestimmungen des Art. römisch VII Absatz 9 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren im Absatz 6, bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und die von diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse zu erstrecken hat.
  9. Absatz 9Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar

im Jahre 1973 für

…........... 20.000 Versicherte

im Jahre 1974 für

….......... 30.000 Versicherte,

in den Jahren 1975 bis 1978 für je

….......... 35.000 Versicherte,

im Jahre 1979 für

….......... 15.000 Versicherte,

im Jahre 1980 für

............... 5.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  1. Absatz 2Die Überweisung für die Geschäftsjahre 1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976 vorzunehmen.
  2. Absatz 3Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1976 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.
  3. Absatz 4Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.
  4. Absatz 5Für die nach Absatz 4, bevorschußten Beträge ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres mit der Maßgabe vorzunehmen, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt.
  5. Absatz 6Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  6. Absatz 7Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung
    für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des Betrages,
    für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils zwei Siebentel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag
    außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 8Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 33, zuzuführen.

Art. 8

Text

Artikel VIII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 27, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 19, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes leistet der Bund in den in Betracht kommenden Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  2. Absatz 2Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8,, Art. römisch II Ziffer 2 und Art. römisch IV Ziffer 2, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach Paragraph 178, a Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach Paragraph 166, a Absatz 2, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes für die Jahre, für die Absatz eins, bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen.
  4. Absatz 4Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß Paragraph 447 g, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. römisch VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, außer Betracht zu lassen.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar

im Jahre 1977 für

………….......... 49.000 Versicherte

in den Jahren 1978 und 1979 für je

......................... 64.000 Versicherte,

im Jahre 1980 für

......................... 44.000 Versicherte,

im Jahre 1981 für

......................... 34.000 Versicherte,

im Jahre 1982 für

......................... 29.000 Versicherte,

im Jahre 1983 für

......................... 24.000 Versicherte,

im Jahre 1984 für

......................... 15.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  1. Absatz 2Die Überweisungen nach Absatz eins, werden begrenzt mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt.
  2. Absatz 3Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum 31. Dezember 1978 nachzuentrichten.
  3. Absatz 4Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.
  4. Absatz 5Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  5. Absatz 6Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  6. Absatz 7Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung für die Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel des Betrages außer Betracht zu lassen. Von der Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr 1978 nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5,906.052,78 S außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 8Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  8. Absatz 9Art. römisch VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner 1980 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1.Jänner 1973 Art. römisch VII Absatz 3 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1.Jänner 1977 Art. römisch VII Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      rückwirkend mit dem 1.Jänner 1979 Art. römisch VII Absatz eins ;,
    4. Litera d
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1980 Art. römisch eins Ziffer 13 Punkt eins,)
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung der Durchführung der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, können schon vor dem 1.Jänner 1980 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1.Jänner 1980 in Kraft.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIm Art. römisch IX Absatz 4 und 5 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, ist der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1982 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1982 nicht vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1982 nicht zu leisten.
  5. Absatz 5Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aus der Rücklage äß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag von 150 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 20. September 1982 fällig.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 200 Millionen Schilling, der am 20. April 1982 fällig ist, und einen Betrag von 350 Millionen Schilling, der am 20. September 1982 fällig ist, zu überweisen.
  7. Absatz 7Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 4 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 20. September 1982 fällig.
  8. Absatz 8Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues kann für die Kalenderjahre 1982, 1983 und 1984 dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit jährliche Überweisungen bis zum Dreifachen des sich nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Ausmaßes zuführen.
  9. Absatz 9Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) bzw. für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
  10. Absatz 10Absatz 9, gilt entsprechend auch in Fällen, in denen der Stichtag der bereits zuerkannten Pension vor dem 1. Jänner 1982 liegt.
  11. Absatz 11Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses Kalwang werden mit Ablauf des 31. Dezember 1981 an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übertragen.
  12. Absatz 12Die Grundlage für die sich aus Absatz 11, ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
  13. Absatz 13Die sich am 31. Dezember 1981 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit sie zu diesem Zeitpunkt zur Dienstleistung im Unfallkrankenhaus Kalwang zugeteilt sind, werden von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommen. Hiebei muß jedem Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1981 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein.
  14. Absatz 14Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.
  15. Absatz 15Reicht im Geschäftsjahr 1982 bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung der Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen nicht aus, so sind ihm für das Jahr 1982 die übersteigenden Aufwendungen, höchstens aber 1 vH der Beitragseinnahmen, aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Absatz 6, haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
  5. Absatz 5Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.
    Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.
  7. Absatz 7Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.
  8. Absatz 8Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. römisch II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Art. 9

Text

ARTIKEL IX
Ergänzende Bestimmungen über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages und des besonderen Beitrages nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes vom 21. September 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen, in der jeweils geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 9

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977 in Kraft (vgl. XI Abs. 2 lit. h, BGBl. Nr. 704/1976).

Text

Artikel IX
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist

  1. Litera a
    für 1977 der Betrag von 460,95 S,
  2. Litera b
    für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1977 mit dem Faktor 1,05 ergibt,
  3. Litera c
    für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1978 mit dem Faktor 1,035 ergibt,
als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen. Die vervielfachten Beträge sind jeweils auf Groschen zu runden.

Art. 9

Text

Artikel IX
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsArt. römisch VII Absatz 2, der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, hat zu lauten:
  2. Absatz 2Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1.Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1.Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.“
  3. Absatz 2Art. römisch VII Absatz eins, Litera b, der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, hat zu lauten:

„b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.“

  1. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1981 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v.H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  2. Absatz 4Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen, wenn Absatz 3, bei ihnen zur Anwendung kommt. Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, Art. römisch VIII Absatz eins,)
  3. Absatz 5Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat, wenn Absatz 3, nicht anzuwenden ist, für das Geschäftsjahr 1981 die Bestimmungen des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt. Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, Art. römisch VIII Absatz eins,)
  4. Absatz 6Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1981 nicht zu leisten.
  5. Absatz 7Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1981 von den Jahreseinnahmen (Paragraph 447 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
  6. Absatz 8Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1981 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 350 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20.April und am 20. September 1981 fällig.
  7. Absatz 9Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981
    1. Litera a
      1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;
    hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern. Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung des Restbetrages der Aufwendungen nach Litera b, nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 10Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1981 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,43 v.H. der Beitragsgrundlage.
  9. Absatz 11Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Gechäftsjahr 1981
    1. Litera a
      1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 472 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;
    hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.
  10. Absatz 12Die gemäß Art. römisch VII Absatz 6, der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, am Ende des Geschäftsjahres 1980 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vermindert sich um jene Beträge, die aufgrund des Art. römisch VII Absatz 8 und 11 der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in diesem Geschäftsjahr den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden mußten.
  11. Absatz 13Die gemäß Absatz 7, am Ende des Geschäftsjahres 1981 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vermindert sich
    1. Litera a
      um die gemäß Absatz 12, in Abzug gebrachten Beträge und
    2. Litera b
      um jene Beträge, die gemäß Absatz 9, den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden mußten.

Art. 9

Text

Artikel IX
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108 a,, 108e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes betragen für das Jahr 1983 die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (Paragraphen 108 a, bzw. 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1983 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1983 nicht vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsfahr 1983 nicht zu leisten.
  5. Absatz 5Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 20. September 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu überweisen.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 150 Millionen Schilling, der am 20. April 1983 fällig ist, und einen Betrag von 250 Millionen Schilling, der am 20. September 1983 fällig ist, zu überweisen.
  7. Absatz 7Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat im Jahre 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 4 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 20. September 1983 fällig.
  8. Absatz 8Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. römisch II Absatz eins, des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 318, zu berücksichtigen.

Art. 9

Text

Artikel IX
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      rückwirkend mit 1. Jänner 1984 Art. römisch eins Ziffer 8, Litera a und Art. römisch III Ziffer 5 ;,
    2. Litera b
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1985 Art. römisch eins Ziffer 6 ;,
    3. Litera c
      mit dem 1. Jänner 1986: Art. römisch eins Ziffer eins,, 2, 4 Litera b,, 5, 7, 8 Litera b,, 9 Litera a,, 10, 11, 13, 14, 19, 21 bis 27, Art. römisch II Ziffer 10,, 36 und Art. römisch III Ziffer 2 ;,
    4. Litera d
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986 Art. römisch eins Ziffer 4, Litera a,
  3. Absatz 3Art. römisch VII tritt mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1985 in Kraft und mit dem Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1986 außer Kraft.

Art. 10

Text

Artikel X
Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 143, zu berücksichtigen.

Art. 10

Text

Artikel X
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Beitragszeitraumes Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 45 600 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem Beitragszeitraum Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 50 400 S zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 21, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum 30. Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 40 400 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem 30. Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 47 800 S zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 43 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Art. römisch IX werden für das Kalenderjahr 1988 derart festgesetzt, daß die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1988 berechneten Beträge mit 4 zu vervielfachen sind.
  4. Absatz 4Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Personen, die während der Zeit der Selbstversicherung auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, erfüllen, ist für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. Paragraph 107, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet dabei keine Anwendung.

Art. 11

Text

ARTIKEL XI
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIm Art. römisch II Absatz 6, der 25. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mindestens 33,6 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.“
  2. Absatz 2Bezieher einer Knappschaftspension, denen diese Leistung auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Sinne des Paragraph 105 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 25. September 1973 fällig.
  4. Absatz 4In den Fällen, in denen die Ehe vor dem 1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, dieser Vorschriften geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt.

Art. 11

Text

Artikel XI
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vor dem 1. Jänner 1977 erfüllt haben und am 31. Dezember 1976 nicht weiterversichert waren, können das Recht auf Weiterversicherung abweichend von der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1978 geltend machen.
  2. Absatz 2Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 24 Monate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.
  3. Absatz 3Art. römisch IV des Bundesgesetzes vom 28. April 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 303, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird, wird aufgehoben.
  4. Absatz 4Im Art. römisch IV der 31. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, hat die Litera c, des Absatz 2, wie folgt zu lauten:

„c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10 bis 12, 13 Litera b und 14.“

  1. Absatz 5Zeiten nach Paragraph 531, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten, auch wenn sie schon als Versicherungszeiten gelten, bei der Anwendung des Paragraph 94, Absatz 6, des Notarversicherungsgesetzes 1972 als nachversichert.

Art. 12

Text

ARTIKEL XII
Einstellung der zusätzlichen Pensionsversicherung gemäß § 478 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember 1972 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 10 die Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung einzustellen.
  2. Absatz 2Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder der zusätzlichen Pensionsversicherung sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen; dem Dienstgeber sind die von ihm für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung hat im Eigentum der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben; die zur Anlage verfügbaren Mittel sind zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende Leistungen zu erbringen:
    1. Litera a
      die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen bescheidmäßig zuerkannten Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;
    3. Litera c
      Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen, wenn der Bezieher einer gemäß Litera a, oder Litera b, gebührenden laufenden Invaliditäts- oder Alters-Zusatzpension nach dem 31. Dezember 1972 stirbt.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, Litera b, gewährten Vorschüsse haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt:
    1. Litera a
      bei den Alterspensionen (§§ 253, 253a, 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährten Zusatzpensionen
      170 S,
    2. Litera b
      bei den zu Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährten Zusatzpensionen, wenn die Zahl der für die Leistungsbemessung anrechenbaren Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht mehr als 239 Versicherungsmonate beträgt
      70 S,

mindestens 240, aber nichtmehr als 359 Versicherungsmonate beträgt ………

110 S

mindestens 360 Versicherungsmonate beträgt …………………………………

150 S

  1. Litera c
    bei den Witwen-Zusatzpensionen
    50 S,
  2. Litera d
    bei jeder Waisen-Zusatzpension
    30 S.

Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung der Vorschüsse in endgültige gebührende Leistungen zu benachrichtigen.

  1. Absatz 6Stirbt der Bezieher nach Absatz 4, Litera a, oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt
    1. Litera a
      die Witwen-Zusatzpension
      ..................... 50 S,
    2. Litera b
      jede Waisen-Zusatzpension
      ..................... 30 S.
  2. Absatz 7Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.
  3. Absatz 8Die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, 73 Absatz 6, des Abschnittes römisch VI des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen nach Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 9Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern, einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen. Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds ist im Sinne des Paragraph 84, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.
  5. Absatz 10Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung zu. Reicht das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung der Leistungen nicht aus, sind Mittel der gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.

Art. 14

Text

ARTIKEL XIV
Abgeltungsbetrag für Erhöhungen amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die in den Monaten März 1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September 1974 eine Ausgleichszulage
    1. Litera a
      zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
    2. Litera b
      zu einer Pension (Zuschußrente) aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz beziehen, gebührt
    in den genannten Monaten zur Pension (Rente) eine Abgeltung für die Erhöhungen amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise. Der Abgeltungsbetrag beträgt in den Fällen der Litera a, 70 S, in den Fällen der Litera b, 35 Sitzung Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S bzw. 50 S, wenn der Pensions(Renten)berechtigte mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezieher einer Waisenpension (Zuschußrente), denen bzw. für die eine Familienbeihilfe gebührt, haben keinen Anspruch auf den Abgeltungsbetrag.
  2. Absatz 2Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat März 1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September 1974 laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz
    mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S, wenn der Rentenberechtigte mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für Personen, die auf Grund des Paragraph 26, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen gegenüber dem Bund Anspruch auf Ergänzungszulage haben, mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S, wenn die Ehefrau bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist. Das gleiche gilt für Personen, die unter das Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, oder das Dorotheums-Bedienstetengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, fallen.

Art. 15

Text

ARTIKEL XV
Erhöhung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Art. römisch II der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, erhöhten Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  3. Absatz 3Die Erhöhung nach Absatz eins, ist von Amts wegen vorzunehmen.

Art. 17

Text

Artikel XVII
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch VII dieses Bundesgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

Art. 21

Text

Artikel XXI
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIm Art. römisch VI Absatz 16, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ist der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2Art. römisch VI Absatz 20, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten:
  3. Absatz 20Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“
  4. Absatz 3Art. römisch VII Absatz 12, letzter Satz der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten:

    „Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 10 erworbenen Versicherungsmonaten außer Betracht:

    1. Ziffer eins
      die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen Versicherungsmonate für diese Leistung;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsmonate, die auch im Wege des Einkaufes nach Art. römisch VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684 erworben werden könnten.“
  5. Absatz 4Im Art. römisch XII der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat die Litera b, des Absatz 2, wie folgt zu lauten:

„b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 Art. römisch II Ziffer 4 und Art. römisch fünf Ziffer 32, Litera b, ;, “,

  1. Absatz 5Ein Versicherter, der am 31. Oktober 1975 im Sinne des Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) verrichtet hat, bleibt abweichend von der Regelung des Paragraph 245, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfolgt ist.
  2. Absatz 6Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  3. Absatz 7Bei der Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch II Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, des Art. römisch II Absatz 5, oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, oder des Art. römisch II Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  4. Absatz 8Die Bestimmung des Absatz 7, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 9Bei der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch VI Absatz 31, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
  6. Absatz 10Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu leisten.
  7. Absatz 11Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
  8. Absatz 12Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am 20. September 1979 fällig.
  9. Absatz 13Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979
    1. Litera a
      2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.
    Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  10. Absatz 14Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
  11. Absatz 15Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979
    1. Litera a
      2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 407 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
    2. Litera b
      die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
  12. Absatz 16Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Art. römisch II Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.
  13. Absatz 17Art. römisch XI Absatz 2, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.
  14. Absatz 18Bei der Anwendung des Art. römisch VIII Absatz 2, für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung gemäß Art. römisch VIII Absatz 3, außer Betracht zu bleiben.
  15. Absatz 19Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1978 bis 1980 die Bestimmungen des Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.
  16. Absatz 20Bei den für die Jahre 1981 bis 1986 gemäß Paragraph 447 g, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. römisch VIII außer Betracht zu lassen.

Art. 34

Text

Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft, vergleiche Art. römisch III Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).

    Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15 bis 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 19,, 49, 67, 76, 89, 100, 107a, 121, 123, 124, 197, 213, 216, 217, 259, 269, 281, 292, 293, 294, 296, 306, 311, 360 und 408, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.