Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vertragsbedienstetengesetz 1948, Fassung vom 08.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).
StF: BGBl. Nr. 86/1948 (NR: GP V RV 544 AB 552 S. 78. BR: S. 30.)

Änderung

BGBl. Nr. 174/1959 (NR: GP IX RV 16 AB 24 S. 5. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 282/1960 (NR: GP IX RV 323 AB 350 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 165/1961 (NR: GP IX RV 429 AB 445 S. 69. BR: S. 177.)

BGBl. Nr. 186/1962 (NR: GP IX RV 722 AB 753 S. 103. BR: S. 192.)

BGBl. Nr. 117/1963 (NR: GP X RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 173/1963 (NR: GP X RV 147 AB 179 S. 21. BR: S. 205.)

BGBl. Nr. 313/1963 (NR: GP X RV 294 AB 306 S. 40. BR: S. 210.)

BGBl. Nr. 154/1964 (NR: GP X RV 427 AB 460 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 126/1965 idF BGBl. Nr. 124/1966 (DFB) (NR: GP X RV 717 AB 723 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 191/1965 (NR: GP X RV 789 AB 810 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 110/1966 (NR: GP XI RV 51 AB 65 S. 9. BR: S. 241.)

BGBl. Nr. 18/1967 (NR: GP XI RV 269 AB 314 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 237/1967 (NR: GP XI RV 533 AB 571 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 260/1968 (NR: GP XI RV 839 AB 906 S. 103. BR: S. 266.)

BGBl. Nr. 199/1969 (NR: GP XI RV 1198 AB 1297 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 464/1969 (NR: GP XI RV 1327 AB 1463 S. 167. BR: S. 286.)

BGBl. Nr. 246/1970 (NR: GP XII RV 58 AB 98 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 281/1971 (NR: GP XII RV 435 AB 484 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 62/1972 (NR: GP XIII RV 133 AB 196 S. 24. BR: S. 308.)

BGBl. Nr. 215/1972 (NR: GP XIII RV 295 u. 324 AB 366 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 319/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 750 AB 823 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 397/1975 (NR: GP XIII RV 1557 AB 1620 S. 149. BR: AB 1403 S. 344.)

BGBl. Nr. 292/1976 (NR: GP XIV RV 224 AB 248 S. 26. BR: AB 1536 S. 352.)

BGBl. Nr. 319/1977 (NR: GP XIV RV 502 AB 551 S. 58. BR: AB 1670 S. 364.)

BGBl. Nr. 663/1977 (NR: GP XIV RV 674 AB 729 S. 78. BR: AB 1765 S. 370.)

BGBl. Nr. 346/1978 (NR: GP XIV RV 909 AB 931 S. 98. BR: AB 1865 S. 378.)

BGBl. Nr. 678/1978 (NR: GP XIV RV 1090 AB 1112 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 107/1979 (NR: GP XIV IA 109/A und 136/A AB 1215 S. 120. BR: AB 1990 S. 384.)

BGBl. Nr. 562/1979 (NR: GP XV RV 116 AB 177 S. 20. BR: AB 2090 S. 391.)

BGBl. Nr. 592/1980 (NR: GP XV RV 527 AB 593 S. 58. BR: AB 2269 S. 404.)

BGBl. Nr. 307/1981 (NR: GP XV RV 715 AB 756 S. 77. BR: AB 2355 S. 412.)

BGBl. Nr. 566/1981 (NR: GP XV RV 916 AB 936 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 50/1983 (NR: GP XV RV 1355 AB 1394 S. 142. BR: AB 2642 S. 431.)

BGBl. Nr. 137/1983 (NR: GP XV RV 1390 AB 1448 S. 146. BR: 2655 AB 2657 S. 432.)

BGBl. Nr. 657/1983 (NR: GP XVI RV 150 AB 188 S. 28. BR: AB 2780 S. 441.)

BGBl. Nr. 659/1983 (NR: GP XVI RV 152 AB 184 S. 28. BR: AB 2783 S. 441.)

BGBl. Nr. 395/1984 (NR: GP XVI RV 350 AB 376 S. 58. BR: AB 2871 S. 451.)

BGBl. Nr. 549/1984 (NR: GP XVI RV 460 AB 507 S. 72. BR: AB 2913 S. 455.)

BGBl. Nr. 268/1985 (NR: GP XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

BGBl. Nr. 573/1985 (NR: GP XVI RV 783 AB 812 S. 122. BR: AB 3053 S. 470.)

BGBl. Nr. 388/1986 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

BGBl. Nr. 238/1987 (NR: GP XVII RV 76 AB 122 S. 18. BR: AB 3251 S. 487.)

BGBl. Nr. 641/1987 (NR: GP XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

BGBl. Nr. 147/1988 (NR: GP XVII AB 473 S. 51. BR: AB 3442 S. 497.)

BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 289/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 552 AB 601 S. 64. BR: AB 3487 S. 502.)

BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 342/1988 (NR: GP XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

BGBl. Nr. 602/1988 (NR: GP XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

BGBl. Nr. 738/1988 (NR: GP XVII RV 811 AB 828 S. 88. BR: AB 3631 S. 510.)

BGBl. Nr. 345/1989 (NR: GP XVII RV 967 AB 998 S. 109. BR: AB 3711 S. 518.)

BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 180/1990 (NR: GP XVII RV 1198 AB 1217 S. 133. BR: AB 3838 S. 527.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 23/1991 (NR: GP XVIII RV 13 AB 29 S. 7. BR: AB 4012 S. 535.)

BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 364/1991 (NR: GP XVIII RV 130 AB 172 S. 33. BR: AB 4088 S. 543.)

BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 759/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024]

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 132/1999 (NR: GP XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 77/2009 (NR: GP XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 6/2010 (NR: GP XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

BGBl. I Nr. 8/2015 (NR: GP XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 104/2016 (NR: GP XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

BGBl. I Nr. 32/2019 (NR: GP XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

BGBl. I Nr. 58/2019 (NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. II Nr. 136/2021 (V über Adat)

BGBl. I Nr. 115/2021 (NR: GP XXVII AB 889 S. 113. BR: AB 10664 S. 927.)

BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

BGBl. I Nr. 224/2021 (NR: GP XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 137/2022 (NR: GP XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)

[CELEX-Nr.: 32019L1937]

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 137/2023 (NR: GP XXVII IA 3314/A AB 2218 S. 233. BR: AB 11330 S. 959.)

BGBl. I Nr. 166/2023 (NR: GP XXVII IA 3734/A AB 2387 S. 243. BR: AB 11401 S. 962.)

BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32023L0970, 32024L1233, 32024L1346

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph eins a,

sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins b,

eingetragene Partnerschaft

Paragraph 2,

Kollektivverträge

Paragraph 2 a,

Besetzung von Planstellen

Anmerkung, Paragraphen 2 b, bis 2 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 2 e,

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 3,

Aufnahme

Paragraph 3 a,

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

Paragraph 3 b,

Übernahme durch ein anderes Ressort

Paragraph 4,

Dienstvertrag

Paragraph 4 a,

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 4 b,

Personalverzeichnis

Paragraph 5,

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5 a,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 5 b,

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 5 c,

Telearbeit

Paragraph 5 d,

Nebentätigkeit

Paragraph 6,

Versetzung an einen anderen Dienstort

Paragraph 6 a,

Dienstzuteilung

Paragraph 6 b,

 

Paragraph 6 c,

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 7,

Dienstverhinderung

Paragraph 7 a,

Verwendungsbezeichnungen

Anmerkung, Paragraph 8, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,)

Paragraph 8 a,

Bezüge

Anmerkung, Paragraph 9, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Paragraph 10,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 11,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 12,

 

Paragraph 13,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 14,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 15,

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15 a,

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Anmerkung, Paragraph 15 b, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977,)

Paragraph 16,

Kinderzuschuss

Paragraph 17,

Anfall und Einstellung des Entgeltes

Paragraph 18,

Auszahlung

Paragraph 18 a,

Verjährung

Anmerkung, Paragraph 18 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 19,

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 20,

Dienstzeit

Paragraph 20 a,

Sabbatical

Paragraph 20 b,

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 20 c,

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 20 d,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

Paragraph 21,

Entlohnung bei Teilbeschäftigung Anmerkung, Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung)

Paragraph 22,

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

Paragraph 22 a,

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

Paragraph 22 b,

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

Paragraph 23,

Sachleistungen

Paragraph 24,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 24 a,

 

Paragraph 24 b,

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach Paragraphen 3 und 5 MSchG Anmerkung, Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG)

Paragraph 25,

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 25 a,

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

Paragraph 26,

Besoldungsdienstalter

Paragraph 27,

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 27 a,

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 27 b,

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 27 c,

Änderung des Urlaubsausmaßes

Anmerkung, Paragraph 27 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 27 e,

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 f,

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 27 g,

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 h,

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 28,

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Anmerkung, Paragraph 28 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Paragraph 28 b,

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Anmerkung, Paragraph 28 c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Paragraph 29,

Heimaturlaub

Paragraph 29 a,

Sonderurlaub

Paragraph 29 b,

Karenzurlaub

Paragraph 29 c,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

Paragraph 29 d,

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 e,

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 29 f,

Pflegefreistellung

Paragraph 29 g,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 29 h,

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 29 i,

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Paragraph 29 j,

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 29 k,

Familienhospizfreistellung

Paragraph 29 l,

Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 29 m,

Sonstige Rechte

Paragraph 29 n,

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Paragraph 29 o,

Frühkarenzurlaub

Paragraph 29 p,

Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 30,

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30 a,

Folgebeschäftigungen

Paragraph 31,

Zeugnis

Paragraph 32,

Kündigung

Paragraph 33,

Kündigungsfristen

Paragraph 33 a,

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 34,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 35,

Anwendung des BMSVG

Anmerkung, Paragraph 35 a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Paragraph 36,

Sonderverträge

Abschnitt römisch eins a, Verwaltungspraktikum

Paragraph 36 a,

Allgemeines

Paragraph 36 b,

Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 36 c,

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 36 d,

Soziale Absicherung

Paragraph 36 e,

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Abschnitt römisch zwei, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 37,

Anwendungsbereich

Paragraph 37 a,

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 38,

Zuordnung

Paragraph 38 a,

Dienstvertrag

Paragraph 39,

Induktionsphase

Paragraph 39 a,

Mentorinnen und Mentoren

(Anm.:

Paragraph 39 b, Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

Paragraph 39 c,

Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien)

Paragraph 40,

Ausbildungsphase

Paragraph 40 a,

Dienstpflichten

Paragraph 40 b,

Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

Paragraph 41,

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 41 a,

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung Anmerkung, Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung)

Paragraph 42,

Sabbatical

Paragraph 42 a,

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub Anmerkung, Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat)

Anmerkung, Paragraphen 42 b, bis 42 g, jetzt Paragraphen 90 h, bis 90 m,)

Paragraph 43,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 43 a,

Leitende Funktionen

Paragraph 43 b,

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

Paragraph 44,

Schulleitung Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Paragraph 44 a,

Pflichten und Rechte der Schulleitung

Anmerkung, Paragraphen 44 b, bis 44 e, jetzt Paragraphen 90 r, bis 90 t,)

Paragraph 45,

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

Paragraph 45 a,

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 45 b,

Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson

Paragraph 46,

Entgelt

Paragraph 46 a,

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 46 b,

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 46 c,

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 46 d,

Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

Paragraph 46 e,

Fächervergütung

Paragraph 46 f,

Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

Paragraph 47,

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 47 a,

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Paragraph 47 b,

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Paragraph 47 c,

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 47 d,

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Anmerkung, Paragraph 47 e, jetzt Paragraph 91 f,)

Paragraph 48,

Kündigung

Paragraph 48 a,

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 48 b,

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 48 c,

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Paragraph 48 d,

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Abschnitt römisch zwei a, Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

Paragraph 48 e,

Anwendungsbereich

Paragraph 48 f,

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 48 g,

Dienstpflichten

Paragraph 48 h,

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 48 i,

Institutsleitung

Paragraph 48 j,

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 48 k,

Dienstzeit

Paragraph 48 l,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 48 m,

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung Anmerkung, Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung)

Paragraph 48 n,

Sonderbestimmungen

Paragraph 48 o,

Monatsentgelt und Dienstzulagen

Paragraph 48 p,

Lehrvergütung

Paragraph 48 q,

Leistungsprämien

Abschnitt römisch zwei b, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

Paragraph 48 r,

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

Paragraph 48 s,

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 t,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 48 u,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 48 v,

Entgelt

Paragraph 48 w,

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 x,

Vergütung Schulqualitätsmanagement

Paragraph 48 y,

Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Anmerkung, Paragraph 49, jetzt Paragraph 92 c,)

Abschnitt römisch zwei c, Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt, Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Paragraph 49 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 49 b,

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

Paragraph 49 c,

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten

Paragraph 49 d,

Freistellung

Paragraph 49 e,

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

2. Unterabschnitt, Professoren

Paragraph 49 f,

Dienstverhältnis

Paragraph 49 g,

Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 49 h,

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 i,

Rechte

Paragraph 49 j,

Entgelt

Paragraph 49 k,

Abfertigung

3. Unterabschnitt, Assistenten

Paragraph 49 l,

Aufnahme

Paragraph 49 m,

Verwendungsdauer

Paragraph 49 n,

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 o,

Dienstzeit

Paragraph 49 p,

Rechte

Paragraph 49 q,

Entgelt

Paragraph 49 r,

Abfertigung

4. Unterabschnitt, Staff Scientists

Paragraph 49 s,

Allgemeines

Paragraph 49 t,

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

Paragraph 49 u,

Besondere Aufgaben Anmerkung, Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben)

Paragraph 49 v,

Entgelt

Abschnitt römisch drei, Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

Paragraph 50,

Vertragslehrer

Paragraph 51,

Vertragsassistenten

Paragraph 52,

Verwendungsdauer

Paragraph 52 a,

 

Paragraph 52 b,

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 53,

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Paragraph 54,

Monatsentgelt

Paragraph 54 a,

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 54 b,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 54 c,

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Anmerkung, Paragraph 54 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 85,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 54 e,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 54 f,

Abfertigung des Vertragsassistenten

Abschnitt römisch vier, Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

Paragraph 55,

Vertragsdozenten

Paragraph 55 a,

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Paragraph 56,

Monatsentgelt

Paragraph 56 a,

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 56 b,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 56 c,

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Anmerkung, Paragraph 56 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 90,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 56 e,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vertragsprofessoren

Paragraph 57,

Aufnahme

Paragraph 57 a,

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Paragraph 58,

Entgelt

Paragraph 58 a,

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Anmerkung, Paragraph 58 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 97,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 58 c,

Abfertigung

Abschnitt römisch vier a

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

Paragraph 58 d,

 

Paragraph 58 e,

Entgelt

Abschnitt römisch fünf, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Paragraph 59,

Anwendungsbereich

Paragraph 60,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

Paragraph 60 a,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 61,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

Paragraph 62,

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 63,

Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Abschnitt römisch fünf a, Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes

Paragraph 63 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 63 b,

 

Paragraph 63 c,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 63 d,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk

Paragraph 63 e,

Erschwerniszulage Anmerkung, Erschwernis- und Gefahrenzulage)

Abschnitt römisch sechs, Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Paragraph 64,

Anwendungsbereich

Paragraph 65,

Einteilung

Anmerkung, Paragraph 65 a, mit Ablauf des 31.12.1990 außer Kraft getreten)

Paragraph 66,

Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

Paragraph 67,

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 67 a,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 68,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Anmerkung, Paragraph 68 a, jetzt Paragraph 86,)

Paragraph 69,

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

Paragraph 70,

Kündigung

Paragraph 71,

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

Anmerkung, Paragraph 72, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
Anmerkung, Paragraphen 72 a, bis 72 c, jetzt Paragraphen 81 bis 83,)

Paragraph 73,

Funktionszulage

Anmerkung, Paragraphen 73 a, bis 73 c, jetzt Paragraphen 90 bis 92,)

Paragraph 74,

Fixes Monatsentgelt

Paragraph 75,

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

Anmerkung, Paragraph 75 a, jetzt Paragraph 96,)

Paragraph 76,

Leistungsprämie

Paragraph 77,

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

Paragraph 78,

Exekutivdienstzulage und Vergütungen

Paragraph 78 a,

Pensionskassenvorsorge

Abschnitt römisch sieben, Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

Paragraph 79,

Anmerkung, Geheimhaltung seitens sonstiger Organe)

Abschnitt römisch acht, Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 79 a,

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 80,

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Anmerkung, Paragraph 80 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 81,

Verjährung

Paragraph 81 a,

Vorschuss

Anmerkung, Paragraph 82, und Paragraph 82 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 82 b,

Erholungsurlaub

Anmerkung, Paragraph 82 c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 83,

Karenzurlaub

Anmerkung, Paragraph 83 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 83 b,

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 84 c,

Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

Paragraph 84,

Abfertigung

Paragraph 84 a,

 

Paragraph 84 b,

Verwaltungspraktikum

2. Unterabschnitt, Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei

Paragraph 85,

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 86,

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 87,

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 87 a,

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 88,

Einstufung in die Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei

Paragraph 89,

Überleitung

Paragraph 89 a,

Verwendungsbezeichnungen

3. Unterabschnitt, Vertragsbedienstete im Lehramt

Paragraph 90,

Anwendungsbereich

Paragraph 90 a,

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Paragraph 90 b,

Dienstvertrag

Paragraph 90 c,

Einreihung in das Entlohnungsschema I L

Paragraph 90 d,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

Paragraph 90 e,

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

Paragraph 90 f,

Überstellung

Paragraph 90 g,

Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

Paragraph 90 h,

Einreihung in das Entlohnungsschema II L

Paragraph 90 i,

Vertretung

Paragraph 90 j,

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

Paragraph 90 k,

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 l,

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 90 m,

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

Paragraph 90 n,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

Paragraph 90 o,

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

Paragraph 90 p,

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

Paragraph 90 q,

 

Paragraph 90 r,

 

Paragraph 90 s,

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

Paragraph 90 t,

Vergütungen und Abgeltungen

Paragraph 91,

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 91 a,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 91 b,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 91 c,

Ferien und Urlaub

Paragraph 91 d,

Sabbatical

Paragraph 91 e,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 91 f,

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

Paragraph 91 g,

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

Paragraph 91 h,

 

Paragraph 91 i,

 

Paragraph 91 j,

 

Paragraph 91 k,

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Paragraph 91 l,

Abfertigung der Vertragslehrer

Anmerkung, Paragraph 92, und Paragraph 92 a, jetzt Paragraph 91 j, und Paragraph 91 k,)
Anmerkung, Paragraph 92 b, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
Paragraph 92 c, jetzt Paragraph 91 l,)

3a. Unterabschnitt, Vertragshochschullehrpersonen

Paragraph 92 d,

Lehrvergütung

Paragraph 92 e,

Zeitkonto

4. Unterabschnitt, Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

Paragraph 93,

Überleitung

Paragraph 94,

Sonderausbildung

5. Unterabschnitt, Bundesbesoldungsreform 2015

Paragraph 94 a,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Paragraph 94 b,

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 94 c,

Vergleichsstichtag

Paragraph 94 d,

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

6. Unterabschnitt, Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Paragraph 94 e,

 

Abschnitt römisch neun, Schlußbestimmungen

Paragraph 95,

Sonderverträge und Teuerungszulage

Paragraph 95 a,

Einmalige Abfindung Anmerkung, Einmalzahlung)

(Anm.:

Paragraph 96, und Paragraph 96 a, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Paragraph 96 b,

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

(Anm.:

Paragraph 96 c, Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)

Paragraph 97,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 97 a,

Mitwirkungsbefugnisse

Paragraph 98,

Vollziehung

Paragraph 99,

Inkrafttreten

Paragraph 100,

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

Anmerkung, Anlage 1 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
Anlage 2 zu Paragraph 38
Anlage 3 zu Paragraph 40 a,)

§ 1

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch sieben anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
    3. Ziffer 3
      auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
    4. Ziffer 4
      auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1989,;
    5. Ziffer 5
      auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169);
    6. Ziffer 6
      auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. Ziffer 7
      auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. Ziffer 9
      auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. Ziffer 10
      auf Lehrlinge;
    3. Ziffer 11
      auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
    4. Ziffer 12
      auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
    5. Ziffer 13
      auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
  4. Absatz 4,Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
    1. Ziffer eins
      auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. Ziffer 2
      auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
    Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

§ 1a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins a,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

§ 1b

Text

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 29 f, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 3 und Paragraph 84, Absatz 3 a,

§ 2

Text

Kollektivverträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 5, durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, rechtswirksam wird.
  2. Absatz 2,Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 4, durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach Paragraph 13, des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (Paragraph 18, des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

§ 2a

Text

Besetzung von Planstellen

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
  3. Absatz 3,Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

§ 2e

Text

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 2 e,
  1. Absatz eins,Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
  2. Absatz eins a,Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.
  3. Absatz eins b,Abweichend von Absatz eins und eins a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Absatz eins, oder 1a im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
  4. Absatz 2,In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
  5. Absatz 3,Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  6. Absatz 4,Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  7. Absatz 5,Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Absatz eins bis 4 unberührt.

§ 3

Text

Aufnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. Absatz eins a,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz eins b,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  4. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  5. Absatz 4,Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  6. Absatz 5,Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 4, sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
  7. Absatz 6,Die Absatz 4 und 5 gelten abweichend von Paragraph eins, für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.
  8. Absatz 7,Bei der Verwendung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen hat diese Person vor dem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Durch diese Sicherheitserklärung soll neben den Maßnahmen gemäß Absatz 4, die Eignung der in den Dienst neu aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden. Auf die Rechtsfolgen des Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, ist gesondert hinzuweisen.
  9. Absatz 8,Die für den Personalvollzug zuständige Bundesministerin oder der für den Personalvollzug zuständige Bundesminister hat Vorgaben hinsichtlich eines Musters zur Sicherheitserklärung mit Verordnung zu erlassen.

§ 3a

Text

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

Paragraph 3 a,

Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

§ 3b

Text

Übernahme durch ein anderes Ressort

Paragraph 3 b,
  1. Absatz eins,Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  2. Absatz 2,Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
  3. Absatz 3,Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  4. Absatz 4,Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 4

Text

Dienstvertrag

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
    5. Ziffer 5
      Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    6. Ziffer 6
      ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    7. Ziffer 7
      für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des Paragraph 68, befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
    8. Ziffer 8
      Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    9. Ziffer 9
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    10. Ziffer 10
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    11. Ziffer 11
      die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    12. Ziffer 12
      ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
    13. Ziffer 13
      Identität des Sozialversicherungsträgers.“
  3. Absatz 2 a,Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.
  4. Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
  5. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  6. Absatz 5,Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a sind bei der Anwendung des Absatz 4, nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6,Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  8. Absatz 7,Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
  9. Absatz 8,Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  10. Absatz 9,Die Informationen nach Absatz 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 4a

Text

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder
    2. Ziffer 2
      einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder
    3. Ziffer 3
      einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG durch Dienstvertrag oder
    4. Ziffer 4
      einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG
    eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 4, gilt ferner nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2, oder Paragraph 76, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, befristet verlängert wird, oder
    4. Ziffer 4
      eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach Paragraph 86, des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 24, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einer Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
    1. Ziffer eins
      zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
  4. Absatz 4,Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 4b

Text

Personalverzeichnis

Paragraph 4 b,
  1. Absatz eins,Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
  3. Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    2. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    3. Ziffer 5
      Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    4. Ziffer 6
      Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.

§ 5

Text

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 45 a,, Paragraph 45 b,, Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und Absatz 6,, Paragraph 47,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 55 bis 59 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 tritt in Ziffer eins, an die Stelle einer Herabsetzung nach Paragraph 50 f, BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c und an die Stelle der Herabsetzung nach Paragraph 50 g, BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d und in Ziffer 3, an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e,
  2. Absatz 2,Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 5a

Text

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 5b

Text

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins a,Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 27 h, oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  4. Absatz 3,Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  5. Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 5c

Text

Telearbeit

Paragraph 5 c,
  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
    5. Ziffer 5
      die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 3 a,Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 4,Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 5,Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, GehG.
  7. Absatz 6,Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
      2. Litera b
        die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
      3. Litera c
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurücktritt oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  8. Absatz 7,Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Absatz eins, genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

§ 5d

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 5 d,
  1. Absatz eins,Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3, Paragraph 20 c, oder Paragraph 20 d, oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.

§ 6

Text

Versetzung an einen anderen Dienstort

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
    2. Ziffer 2
      diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
    Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
  3. Absatz 3,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Absatz eins und 2 zulässig.
  4. Absatz 4,Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach Paragraph 32, Absatz 4, gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

§ 6a

Text

Dienstzuteilung

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
  2. Absatz 2,Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Absatz 2, eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    2. Ziffer 2
      sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 4,Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
  6. Absatz 6,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Absatz 2 bis 5 zulässig.

§ 6b

Text

Paragraph 6 b,
  1. Absatz eins,Paragraph 39 a und Paragraph 39 b, BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist abweichend vom Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 6c

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 6 c,
  1. Absatz eins,Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
  3. Absatz 3,Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnisse und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.

§ 7

Text

Dienstverhinderung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  2. Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 7a

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

§ 8a

Text

Bezüge

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  2. Absatz 2,Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 10

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 10,

Das Entlohnungsschema römisch eins umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

§ 11

Text

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3 150,3

2 526,5

2 291,9

2 217,6

2 142,4

2

3 223,4

2 578,8

2 329,9

2 247,8

2 159,7

3

3 296,8

2 631,4

2 369,4

2 279,0

2 177,2

4

3 369,7

2 685,0

2 410,1

2 309,3

2 193,3

5

3 455,6

2 741,1

2 448,2

2 340,5

2 211,9

6

3 577,7

2 800,0

2 490,8

2 370,5

2 228,0

7

3 702,5

2 860,3

2 534,5

2 400,6

2 245,3

8

3 827,0

2 938,7

2 578,8

2 431,9

2 262,9

9

3 949,0

3 030,2

2 622,2

2 463,2

2 280,1

10

4 072,3

3 144,8

2 669,2

2 497,2

2 297,5

11

4 195,2

3 270,9

2 717,6

2 529,2

2 315,0

12

4 317,2

3 394,1

2 766,0

2 564,6

2 331,2

13

4 442,1

3 518,8

2 818,3

2 598,5

2 349,6

14

4 575,3

3 640,9

2 869,3

2 635,1

2 367,1

15

4 735,7

3 765,5

2 920,5

2 669,2

2 383,2

16

4 899,2

3 888,8

2 972,8

2 707,2

2 400,6

17

5 059,8

4 011,9

3 031,4

2 743,8

2 419,3

18

5 221,6

4 135,4

3 088,9

2 784,2

2 435,3

19

5 345,3

4 258,5

3 144,8

2 823,7

2 453,0

20

--

4 288,8

3 203,5

2 864,2

2 470,4

21

--

--

3 232,1

2 883,8

2 482,0

  1. Absatz 2,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Absatz eins, vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch eins zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, zu ermitteln.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.

§ 13

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 13,

Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei.

Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 14

Text

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei beträgt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

Euro

1

2 299,9

2 261,8

2 225,8

2 187,6

2 150,5

2

2 340,5

2 296,4

2 255,9

2 213,0

2 168,0

3

2 378,5

2 329,9

2 288,3

2 236,1

2 185,2

4

2 419,3

2 364,6

2 318,5

2 259,3

2 201,5

5

2 459,3

2 398,3

2 349,6

2 284,8

2 220,1

6

2 502,3

2 433,1

2 379,8

2 307,9

2 237,2

7

2 546,2

2 466,8

2 411,1

2 331,2

2 254,7

8

2 592,1

2 504,9

2 441,1

2 356,6

2 270,9

9

2 637,7

2 542,3

2 473,3

2 379,8

2 289,3

10

2 683,4

2 581,6

2 507,2

2 404,2

2 306,9

11

2 732,1

2 619,5

2 541,0

2 428,6

2 324,3

12

2 783,0

2 660,0

2 576,2

2 451,8

2 342,8

13

2 834,1

2 702,1

2 610,2

2 479,5

2 359,0

14

2 886,2

2 742,5

2 645,5

2 504,9

2 376,4

15

2 938,7

2 785,7

2 682,3

2 531,9

2 393,7

16

2 992,6

2 830,1

2 720,1

2 559,3

2 411,1

17

3 051,5

2 875,8

2 758,1

2 586,7

2 428,6

18

3 109,0

2 919,2

2 798,6

2 613,0

2 445,7

19

3 167,7

2 965,0

2 837,9

2 641,8

2 464,4

20

3 225,1

3 014,3

2 878,5

2 669,2

2 484,6

21

3 253,7

3 038,8

2 898,2

2 683,4

2 493,4

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)

  1. Absatz 4,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Text

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. Ziffer eins
      der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
    3. Ziffer 3
      des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
  2. Absatz 2,Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      2. Litera b
        im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
      3. Litera c
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
      4. Litera d
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      5. Litera e
        bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
      6. Litera f
        Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
      7. Litera g
        Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
      2. Litera b
        im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. Litera c
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
  3. Absatz 3,Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 77, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. Absatz 4,Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. Ziffer eins
      für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. Litera b
        drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. Ziffer 3
      für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. Litera b
        zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. Litera c
        einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 4 a,Die Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. Ziffer eins
      vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
    3. Ziffer 3
      eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. Ziffer 4
      ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. Ziffer 5
      zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
    Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
  6. Absatz 5,Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. Litera a
        ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. Litera b
        zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. Litera c
        fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  7. Absatz 6,Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.

§ 15a

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
    überstellt wird.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      die Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
  4. Absatz 4,Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

§ 16

Text

Kinderzuschuss

Paragraph 16,

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. Paragraph 4, GehG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Text

Anfall und Einstellung des Entgeltes

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4,Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

Auszahlung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach Paragraph 8 a, Absatz eins,, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

§ 18a

Text

Verjährung

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5,Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 19

Text

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

§ 20

Text

Dienstzeit

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 47 a bis 50 e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
    2. Ziffer 2
      die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
    Auf die in Ziffer 2, angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt war.
  2. Absatz 2,Durch die Anwendung des Paragraph 50 a, BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer "Art". Die Paragraphen 50 a, 50 b und 50 e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
  3. Absatz 3,Durch die Absatz eins und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der Paragraphen 50 a, 50 b und 50 e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
  4. Absatz 4,Paragraph 48, Absatz 3 a und 3 b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48, Absatz 3 b, BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 78 a, BDG 1979 oder Paragraph 78 c, Absatz 3, BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, VBG tritt.

§ 20a

Text

Sabbatical

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. Absatz 2,Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
  3. Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 29 o,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 20b

Text

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 20 a, gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 20 a, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  3. Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

§ 20c

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 20 c,
  1. Absatz eins,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,; die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 76, Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.
  3. Absatz 3,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
  4. Absatz 4,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6,Paragraph 21, Absatz eins, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
  7. Absatz 7,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 4, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  8. Absatz 8,Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, eines Präsenzdienstes nach Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, eines Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 oder eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

§ 20d

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

Paragraph 20 d,
  1. Absatz eins,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, vereinbaren, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, APG erfüllt und
    2. Ziffer 2
      an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
    Paragraph 50 c, BDG 1979 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.
  3. Absatz 3,Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.

§ 21

Text

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
  2. Absatz 2,Paragraph 12 f, GehG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Text

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeit gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, in Verbindung mit Paragraph 617, Absatz 11, ASVG erfüllt sind. Die Paragraphen 15 a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

 

232,5 €

 

 

a

1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)

a

ab 7 (2. Jahr 7. Monat)

296,2 €

  1. Absatz 3,Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach Paragraph 85, besteht.
  2. Absatz 4,Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)

  3. Absatz 6,Paragraph 40 c, Absatz eins bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
    tritt.

§ 22a

Text

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

Paragraph 22 a,

Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 21 bis 21 h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21 g, Absatz eins, GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG.

§ 22b

Text

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

Paragraph 22 b,

Paragraph 112 j, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit Paragraph 112 j, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach Paragraph 76, aus.

§ 23

Text

Sachleistungen

Paragraph 23,

Auf die Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 60 und 80 BDG 1979 und die Paragraphen 24 bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

§ 24

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2,Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  3. Absatz 3,Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6,Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  7. Absatz 7,Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 8,Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  9. Absatz 9,Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
  10. Absatz 10,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 3,Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
  4. Absatz 4,Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 24b

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 24 b,
  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des Paragraph 24, Absatz 8, die folgenden Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des Nettovergleichsbetrags gemäß Absatz 2 a, nicht erreichen, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach Paragraph 18, Absatz eins,
  3. Absatz 2 a,Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag, der um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie um die Lohnsteuer vermindert und anschließend um 17% erhöht wird. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Beträge sind die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebend, die für jenen Kalendermonat in Geltung stehen, für den eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Absatz 2, zu bemessen ist. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer sind nur der Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale, sowie, sofern die Vertragsbedienstete eine Erklärung zur Berücksichtigung beim Dienstgeber abgegeben hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus steuermindernd zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3,Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins,

§ 25

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 12 000 € gewährt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      unverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. Ziffer 2
      sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 5,Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG zu gewähren, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
    1. Ziffer 2
      das Strafverfahren eingestellt oder
    2. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete freigesprochen
    worden ist.

§ 25a

Text

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

Paragraph 25 a,

Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 23 a bis 23 f GehG.

§ 26

Text

Besoldungsdienstalter

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
  2. Absatz 2,Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. Ziffer eins a
      einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
      1. Litera a
        bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
      2. Litera b
        bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
      3. Litera c
        die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
        1. Sub-Litera, a, a
          zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die oder der Vertragsbedienstete betraut ist, und
        2. Sub-Litera, b, b
          für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
      für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
    3. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    4. Ziffer 3
      in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    5. Ziffer 4
      der Leistung
    6. Litera a
      des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
    7. Litera b
      eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  3. Absatz 3,Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
    Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
  4. Absatz 4,Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. Ziffer 3
      welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. Absatz 6,Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 5, genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. Absatz 6 a,Die Feststellung nach Absatz 5, ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer eins, zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
  8. Absatz 7,Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 94 a, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  9. Absatz 8,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

§ 27

Text

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 27,

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 27a

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  3. Absatz 3,Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
  4. Absatz 4,Das in den Absatz eins und 2 und Paragraph 27 b, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt.
  5. Absatz 5,Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27 c, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

§ 27b

Text

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 27 b,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 27 a, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des HEG wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
    3. Ziffer 3
      Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. Absatz 2,Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf

32 Stunden,

50 vH auf

40 Stunden.

  1. Absatz 3,Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

§ 27c

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 27 c,
  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      nicht vollbeschäftigt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 27 a, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 29 h,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3 und 4 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 19, BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 20 a,, Paragraph 29 j, Absatz eins, oder 2, Paragraph 29 k, oder Paragraph 29 p,,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 27e

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 e,
  1. Absatz eins,Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

    Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2,In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.

§ 27f

Text

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 27 f,

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

§ 27g

Text

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 g,
  1. Absatz eins,Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
  4. Absatz 4,Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

§ 27h

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 h,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. Absatz 2,Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. Absatz 3,Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem Paragraph 5 b, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.

§ 28

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschriften 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 28b

Text

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 28 b,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

  1. Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
  3. Absatz 4,Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
  4. Absatz 5,Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  5. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder Paragraph 50 e, BDG 1979 durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  6. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz eins, 2, 2 a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
  7. Absatz 8,Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

§ 29

Text

Heimaturlaub

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
  2. Absatz 2,Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
    1. Ziffer eins
      von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Chengdu, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,
    2. Ziffer 2
      von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago de Chile, Seoul oder Tokio oder
    3. Ziffer 3
      von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
    Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
  3. Absatz 3,Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
  5. Absatz 5,Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Absatz 2, von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
  6. Absatz 6,Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
  7. Absatz 7,Paragraph 27 a, Absatz 4 und 5, die Paragraphen 27 b und 27 c, Paragraph 27 e, Absatz eins und die Paragraphen 27 f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.

§ 29a

Text

Sonderurlaub

Paragraph 29 a,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

§ 29b

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
    1. Ziffer eins
      die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      die oder der gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
    3. Ziffer 3
      die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird oder
    4. Ziffer 4
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
    5. Ziffer 5
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

§ 29c

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

Paragraph 29 c,
  1. Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  3. Absatz 3,Die Zeit des Karenzurlaubes nach Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. Absatz 4,Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
      2. Litera b
        zur
        1. Sub-Litera, a, a
          Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
        gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  6. Absatz 6,Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 29d

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 d,
  1. Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2,Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 32, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
    1. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

§ 29e

Text

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 29 e,
  1. Absatz eins,Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz eins a,Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 2,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 3,Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  7. Absatz 6,Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 29f

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 29 f,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des Paragraph 29 a, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 29 a, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  5. Absatz 6,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
  6. Absatz 7,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
  7. Absatz 8,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 27 g, Absatz 6, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
  8. Absatz 9,Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 29g

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 29 g,
  1. Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
    4. Ziffer 4
      Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  2. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
  6. Absatz 5 a,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
      1. Litera a
        Bezüge nach Paragraph 8 a, und
      2. Litera b
        sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten pensionsbeitragspflichtig wären.
  8. Absatz 7,Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind Paragraph 12 e, Absatz eins, 3 und 4 GehG anzuwenden.
  9. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 29h

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 29 h,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, erster Satz GehG und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 29i

Text

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Paragraph 29 i,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 sowie Paragraph 12 c, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12 d, GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Paragraph eins, gilt Absatz eins, auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,.

§ 29j

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 29 j,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz eins a,Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
  3. Absatz 2,Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  4. Absatz 3,Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Absatz 2, angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 50 c und 50 d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  5. Absatz 4,Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.

§ 29k

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 29 k,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 50 c und 50 d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5,Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, GehG und Paragraph 29 c, Absatz 2, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, 4, oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 29l

Text

Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 29 l,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, B-BSG verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2,Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

§ 29m

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 29 m,
  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 5 c,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 29 o, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8 und die gebührenden Bezüge.

§ 29n

Text

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Paragraph 29 n,

Die Paragraphen 79 c bis 79 i BDG 1979 sind anzuwenden.

§ 29o

Text

Frühkarenzurlaub

Paragraph 29 o,
  1. Absatz eins,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 29p

Text

Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 29 p,
  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
  2. Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

§ 30

Text

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod oder
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung oder
    3. Ziffer 3
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
    5. Ziffer 5
      durch vorzeitige Auflösung oder
    6. Ziffer 6
      durch Zeitablauf nach Paragraph 24, Absatz 9, oder nach Paragraph 91 a, Absatz 6, oder
    7. Ziffer 7
      durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
    8. Ziffer 8
      – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    9. Ziffer 9
      – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4, angeführten Gründen gekündigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6 a,Jene Ausbildungskosten, die im Fall des Endens des Dienstverhältnisses gemäß Absatz 5, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung festzustellen und der oder dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.
  8. Absatz 7,Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 5, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.
  9. Absatz 8,Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.

§ 30a

Text

Folgebeschäftigungen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder Paragraph 34, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8, endet.
  3. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Absatz eins und 2 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.

§ 31

Text

Zeugnis

Paragraph 31,

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 32

Text

Kündigung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. Ziffer 2
      sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. Ziffer 3
      den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. Ziffer 4
      aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
      1. Litera a
        eine Grundausbildung nach Paragraph 67, in den Entlohnungsgruppen
        1. Sub-Litera, a, a
          v1 und v2 in den ersten vier Jahren,
        2. Sub-Litera, b, b
          v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und
        3. Sub-Litera, c, c
          v4, h2 und h3 im ersten Jahr
      des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder
      1. Litera b
        eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      2. Litera c
        eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. Ziffer 5
      handlungsunfähig wird,
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. Ziffer 7
      vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. Ziffer 8
      das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. Absatz 3,Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c,, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  5. Absatz 5,Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 4,) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
    2. Ziffer 2
      dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion
    betraut ist oder betraut war.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. Absatz 7,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Telearbeit nach Paragraph 5 c,,
    2. Ziffer 2
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,,
    4. Ziffer 4
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 29 o, oder
    6. Ziffer 6
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8.
  8. Absatz 8,Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  9. Absatz 9,Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 33

Text

Kündigungsfristen

Paragraph 33,

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 24, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

§ 33a

Text

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 34

Text

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
    4. Litera d
      wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Litera e
      wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. Litera f
      wenn der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 27 g, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 2 a,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 32, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 32, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  4. Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
    so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
  5. Absatz 4,Das gleiche gilt
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 3, Absatz 2, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  6. Absatz 5,Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 35

Text

Anwendung des BMSVG

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 36

Text

Sonderverträge

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
  2. Absatz 2,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
  4. Absatz 4,Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden.

§ 36a

Text

Abschnitt römisch eins a
Verwaltungspraktikum

Allgemeines

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
    1. Ziffer eins
      ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).
    Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.
  2. Absatz eins a,Der Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Absatz eins, ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer mittleren Schule oder Lehrabschluss nach dem BAG oder
    4. Ziffer 4
      beendete Schulpflicht.
  3. Absatz 2,Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß Paragraph 67, zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.
  4. Absatz 3,Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraphen 6 bis 6 b, Paragraph 7 a,, Paragraphen 8 a bis 15 a, Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, soweit er sich auf die Paragraphen 49 bis 50 e BDG 1979 bezieht, Paragraphen 20 a bis 20 c, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 9, Paragraph 24 a,, Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 27 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 27 b,, Paragraph 27 c,, Paragraph 27 e, Absatz 2, und 4, Paragraph 27 f,, Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraphen 29 bis 29 k, Paragraph 29 o,, Paragraph 29 p,, Paragraph 30,, Paragraphen 32 bis 33 a und Paragraph 36, anzuwenden. Paragraphen 18 und 21 Absatz eins, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt. Paragraph 5 c, Absatz 6, sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt römisch eins tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.
  5. Absatz 4,Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Absatz 2, nicht verlängert.

§ 36b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Text

Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 36 b,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer eins, zur Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 2, zur Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 3, zur Entlohnungsgruppe v3 und
    4. Ziffer 4
      Absolventinnen und Absolventen nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 4, zur Entlohnungsgruppe v4.
  2. Absatz 2,Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  3. Absatz 3,Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
  5. Absatz 4 a,Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 20 b, GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
  6. Absatz 5,Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.
  7. Absatz 6,Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Paragraph 27 a, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 6 a,In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. Paragraph 27 e, Absatz eins und 3 und Paragraphen 27 g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  9. Absatz 7,Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.
  10. Absatz 8,Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins, auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der monatliche Ausbildungsbeitrag,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Absatz 7, zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.
  11. Absatz 8 a,Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.
  12. Absatz 9,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. Paragraph 28 b, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  13. Absatz 10,Die Ersatzleistung nach den Absatz 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.
  14. Absatz 11,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 6, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

§ 36c

Text

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 36 c,
  1. Absatz eins,Das Verwaltungspraktikum endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod,
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung,
    3. Ziffer 3
      durch vorzeitige Auflösung,
    4. Ziffer 4
      durch Zeitablauf,
    5. Ziffer 5
      durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
    6. Ziffer 6
      durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 5, oder 6 genannten Gründen oder
    7. Ziffer 7
      während der Probezeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
  2. Absatz 2,Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 36d

Text

Soziale Absicherung

Paragraph 36 d,
  1. Absatz eins,Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
  3. Absatz 3,Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

§ 36e

Text

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Paragraph 36 e,

Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.

§ 37

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, oder danach beginnt.
  2. Absatz 2,Personen, die während der Schuljahre 2014 aus 2015,, 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, oder 2018 aus 2019, erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch acht 3. Unterabschnitt
    Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶  LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
  3. Absatz 2 a,Bei einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 94 a, übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
    Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
  4. Absatz 3,Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch acht 3. Unterabschnitt.
  5. Absatz 4,Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
  6. Absatz 5,Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  7. Absatz 6,Die Paragraphen 47 a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. Absatz 7,Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  9. Absatz 8,Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, nicht anzuwenden.
  10. Absatz 9,Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
  11. Absatz 10,Paragraphen 39 a und 39 c Absatz 5, sind auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes römisch acht 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
  12. Absatz 11,Paragraphen 48 a bis 48 d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes römisch acht 3. Unterabschnitt anzuwenden.
  13. Absatz 12,Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 47, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.
  14. Absatz 13,Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auf 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist Paragraph 20 d, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt,
    wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
  15. Absatz 14,Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d, herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 37a

Text

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.
  2. Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 99

Text

Zuordnung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG und
    2. Ziffer 2
      durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG sowie
    3. Ziffer 3
      bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.
  3. Absatz 2 a,Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
  4. Absatz 2 b,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
      2. Litera b
        den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Litera a, sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.
  5. Absatz 2 c,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
    2. Ziffer 2
      die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige fachlich geeignete Berufspraxis.
  6. Absatz 2 d,Bei einer Verwendung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Unterrichtsgegenständen des naturwissenschaftlichen Fachbereichs kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelorgrades im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eines Mastergrades im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten im Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt) an der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, Hochschulgesetz 2005 genannten Hochschule (Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) nachgewiesen werden.
  7. Absatz 3,Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
    Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Ziffer 3, durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 4, HG zu erbringen.
  8. Absatz 3 a,Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      1. Litera a
        60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
      2. Litera b
        90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.
  9. Absatz 4,Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,, des Masterstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 7, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  10. Absatz 5,Vom Bundesministerium für Bildung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 und 3 a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Absatz 3, oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
  11. Absatz 6,Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 2 c, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
  12. Absatz 7,Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Absatz 4, verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
  13. Absatz 8,Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2, 2 a, 3, oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
  14. Absatz 9,Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  15. Absatz 10,Die in den Paragraphen 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
  16. Absatz 10 a,Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, oder Absatz 4, BDG 1979 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2,
  17. Absatz 11,Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
  18. Absatz 11 a,Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
  19. Absatz 12,Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Absatz 2 bis 3 a, Absatz 7, sowie Absatz 10 bis 11 a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
    1. Ziffer eins
      Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

    Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

  20. Absatz 13,Die Verpflichtung gemäß Absatz 12, gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
  21. Absatz 14,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
    2. Ziffer 2
      festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,
    3. Ziffer 3
      für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 und 3 a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie
    4. Ziffer 4
      für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Absatz 3, oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.
  22. Absatz 15,Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

§ 38a

Text

Dienstvertrag

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (Paragraph 39,) absolviert wird, und im Fall des Paragraph 38, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 40,) befristet.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

§ 39

Text

Induktionsphase

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung hat für jede Vertragslehrperson in der Induktionsphase für die Dauer des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Vertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
  8. Absatz 8,Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
  9. Absatz 9,Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
  10. Absatz 10,Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
  11. Absatz 11,Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.
  12. Absatz 12,Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und Absatz 7, BDG 1979 erfüllen oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

§ 39a

Text

Mentorinnen und Mentoren

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
  2. Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  6. Absatz 6,Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

§ 39b

Text

Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

Paragraph 39 b,
  1. Absatz eins,Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Vertragslehrpersonen
    1. Ziffer eins
      nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
    3. Ziffer 3
      in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
    Die Einteilung der Vertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Vertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Absatz eins, das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzurechnen. Die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Vertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
  4. Absatz 4,Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für eine Vertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Vertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Personalstelle die Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
  5. Absatz 5,Abweichend zu Paragraph 100, Absatz 67, erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist Paragraph 32, Absatz 3, auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.

§ 39c

Text

Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien

Paragraph 39 c,
  1. Absatz eins,Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß Paragraph 39 a, zuzuweisen. Die Vertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß Paragraph 39, Absatz 10,
  3. Absatz 3,Befindet sich die Vertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
  5. Absatz 5,Die mit der Funktion Mentoring betraute Vertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule eine Leistungsbeschreibung über die Tätigkeit der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Vertragslehrperson betreffend
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
    3. Ziffer 3
      das pädagogische Wirken der Vertragslehrperson,
    4. Ziffer 4
      die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
    zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.

§ 40

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins und Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 39, zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 7, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 40a

Text

Dienstpflichten

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
    1. Ziffer eins
      unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
      1. Litera a
        der Unterrichtserteilung und
      2. Litera b
        der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und
    2. Ziffer 2
      Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  3. Absatz 3,Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (Paragraph 54, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
    2. Ziffer 2
      Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraphen 39 a und 39 c Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      Aufgaben des Praxisschulunterrichts (Paragraph 23, HG),
    4. Ziffer 4
      Aufgaben im Sinne der Anlage 3,
    5. Ziffer 5
      qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
    Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der Paragraph 55 c und Paragraph 78 c, SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 62, SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
  5. Absatz 5,Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
  6. Absatz 6,Auf Vertragslehrpersonen
    1. Ziffer eins
      an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
    2. Ziffer 2
      an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
    3. Ziffer 3
      mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
    mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
  7. Absatz 7,Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
  8. Absatz 8,Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  9. Absatz 9,Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
  10. Absatz 10,Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
  11. Absatz 11,Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  12. Absatz 12,Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
  13. Absatz 13,Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
  14. Absatz 14,Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
  15. Absatz 15,Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.
  16. Absatz 15 a,Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.
  17. Absatz 16,Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
  18. Absatz 17,Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    2. Ziffer 2
      zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
    Eine volle Lehrverpflichtung (Absatz 3,; Paragraph 2, Absatz eins, BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

    Anmerkung, Absatz 18, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,)

  19. Absatz 18 a,Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (Paragraph 207 n, Absatz 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 9, Absatz eins, BLVG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, und der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
  20. Absatz 18 b,Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
  21. Absatz 18 c,Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.
  22. Absatz 18 d,Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins e, BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,.
  23. Absatz 19,Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Absatz 3, erster Satz) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer 2, ist ein Nachtdienst, der
      1. Litera a
        an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
      2. Litera b
        an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
      3. Litera c
        zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden
             auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    1. Ziffer 4
      Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

§ 40b

Text

Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

Paragraph 40 b,
  1. Absatz eins,An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Ziffer 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.
  2. Absatz 2,Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Paragraph 40 a, Absatz 17, letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:
    1. Ziffer eins
      für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    4. Ziffer 4
      um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    5. Ziffer 5
      um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    6. Ziffer 6
      um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
    Bei der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Absatz eins, umfasst, sind die Vollbeschäftigungsäquivalente der Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Vertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung hat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.
  4. Absatz 4,Wird eine Lehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BLVG für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oderdie personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

§ 41

Text

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  3. Absatz 3,Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
  4. Absatz 4,Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  5. Absatz 4 a,Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Absatz 5, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
  6. Absatz 4 b,Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9, betraut werden.
  7. Absatz 4 c,Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, betraut werden.
  8. Absatz 4 d,Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
  9. Absatz 5,Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Absatz 3,, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

§ 41a

Text

Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
  2. Absatz 2,Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3,Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

§ 42

Text

Sabbatical

Paragraph 42,

Die Paragraphen 20 a und 20 b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  3. Ziffer 2
    Auf die nach den Paragraphen 46 a bis 46 c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

§ 42a

Text

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat

Paragraph 42 a,
  1. Absatz eins,An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  3. Absatz 3,Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  4. Absatz 4,Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
      an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 29 f, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
  8. Absatz 8,Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.
  9. Absatz 9,Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Ziffer 2
      Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Ziffer 4
      Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  10. Absatz 10,Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.

§ 43

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 43,

Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

§ 43a

Text

Leitende Funktionen

Paragraph 43 a,
  1. Absatz eins,Leitende Funktionen sind die
    1. Ziffer eins
      einer Schulcluster-Leitung,
    2. Ziffer 2
      einer Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
    3. Ziffer 3
      einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
  2. Absatz 2,Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 40 a, Absatz 17,).
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 207 bis 207 m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 44 a und 46 b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 57, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 40 a, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 46 a, Absatz 10, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, ist auf ihn Paragraph 3, BLVG und Paragraph 59, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.

§ 43b

Text

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

Paragraph 43 b,
  1. Absatz eins,Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (Paragraph 207 n, BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  2. Absatz 2,Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
  3. Absatz 3,Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  4. Absatz 4,Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
  5. Absatz 5,Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
  7. Absatz 7,Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 18 c, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 18 c, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
  9. Absatz 9,Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
  10. Absatz 10,Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
  11. Absatz 11,Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist Paragraph 207 q, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

§ 44a

Text

Pflichten und Rechte der Schulleitung

Paragraph 44 a,
  1. Absatz eins,Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
  3. Absatz 3,Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
  4. Absatz 4,Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  5. Absatz 5,Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  7. Absatz 7,Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

§ 45

Text

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 46 c, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 58, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der Paragraphen 207 h bis 207 k BDG 1979 die Absatz 3 und 4 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
  4. Absatz 4,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

§ 45a

Text

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 45 a,
  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
    2. Ziffer 2
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
  4. Absatz 4,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
    2. Ziffer 2
      um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
  5. Absatz 5,Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
  6. Absatz 6,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 40 a, Absatz 4,) zu erbringen.
  7. Absatz 7,Die Vertragslehrperson führt
    1. Ziffer eins
      in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
    2. Ziffer 2
      in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

§ 45b

Text

Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson

Paragraph 45 b,
  1. Absatz eins,Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

§ 46

Text

Entgelt

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

 
 

1

3 636,4

2

4 138,2

3

4 641,2

4

5 144,3

5

5 647,6

6

6 150,9

7

6 461,6

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 15, gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    3. Ziffer 3
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  2. Absatz 2 a,Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 82 c, HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 38, als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 a, gelten mehr als 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien als Erweiterungsstudien, deren Regelstudiendauer ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) beträgt. Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 5, sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.
  3. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  5. Absatz 6,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 6, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 7,Abweichend von Absatz eins, gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.
  7. Absatz 8,Die Vorrückung einer Vertragslehrperson, die das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Lehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.

§ 46a

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraphen 39 a und 39 c Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. Ziffer 6
      Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. Absatz 4,Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. Absatz 5,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. Absatz 6,Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
  7. Absatz 7,Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. Absatz 8,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 135,5 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,4 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.
  9. Absatz 9,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 225,4 €.
  10. Absatz 10,Vertragslehrpersonen, auf die Paragraph 40 a, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 676,1 €.
  11. Absatz 11,Die Dienstzulage für die Vertragslehrperson, die mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Paragraph 40 b, betraut ist, beträgt
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 2 :, 581,8 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 3 :, 871,4 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 : 1 046,2 €.
  12. Absatz 11 a,Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 a, mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 480,8 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 719,9 € und
    3. Ziffer 3
      im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 864,5 €.
  13. Absatz 11 b,Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 b, mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Absatz 10, In den Fällen des Paragraph 43 b, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 46 b, Absatz 5, gebührende Dienstzulage übersteigen.
  14. Absatz 11 c,Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 41, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.
  15. Absatz 12,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10, 11, 11 a, 11 b und 11 c ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden. Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

§ 46b

Text

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 46 b,
  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Absatz 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

900,2

1 576,3

1 875,1

2 175,6

mehr als 5 Jahre

1 050,4

1 875,1

2 175,6

2 476,1

  1. Absatz 4,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
  2. Absatz 5,Vertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Absatz 3, oder im Paragraph 46 a, Absatz 10, vorgesehenen Betrages:
    1. Ziffer eins
      Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Die Dienstzulage reduziert sich
      1. Litera a
        im vierten Jahr auf 90%,
      2. Litera b
        im fünften Jahr auf 75% und
      3. Litera c
        im sechsten Jahr auf 50%.
    3. Ziffer 3
      Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. Litera a
        Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. Litera b
        Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. Litera c
        Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. Litera d
        Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

§ 46c

Text

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 46 c,
  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
      1. Litera a
        1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
    2. Ziffer 2
      für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
      1. Litera a
        1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
    3. Ziffer 3
      für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
      1. Litera a
        1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
    4. Ziffer 4
      für die Fachvorstehung:
      1. Litera a
        450,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        676,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

§ 46d

Text

Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

Paragraph 46 d,

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (Paragraph 45 b, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 46 a, Absatz 10, oder Paragraph 46 b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

§ 46e

Text

Fächervergütung

Paragraph 46 e,
  1. Absatz eins,Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
    1. Ziffer eins
      in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingereiht sind sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),
    2. Ziffer 2
      in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
    3. Ziffer 3
      in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei eingereiht sind (Fächervergütung B).
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).
  3. Absatz 2,Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
    1. Ziffer eins
      als Fächervergütung C: 35,9 €,
    2. Ziffer 2
      als Fächervergütung A: 46,2 €,
    3. Ziffer 3
      als Fächervergütung B: 18,8 €.
  4. Absatz 3,Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
  5. Absatz 4,Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

§ 46f

Text

Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

Paragraph 46 f,

Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 245,1 €.

§ 47

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 46,; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
  4. Absatz 4,Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 50,8 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  5. Absatz 5,Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Absatz 4,
  6. Absatz 6,Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.

§ 47a

Text

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Paragraph 47 a,
  1. Absatz eins,Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 54,9 € pro Tag.
  2. Absatz 2,Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 270,1 €.

§ 47b

Text

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Paragraph 47 b,
  1. Absatz eins,Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 281,8 € gebührt und
    2. Ziffer 2
      der Zuschlag gemäß Absatz 8, 35,9 € beträgt.

§ 47c

Text

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 47 c,
  1. Absatz eins,Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Absatz 4, eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. Absatz 4,Der Vertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 62,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  6. Absatz 6,Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      751,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      1 002,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. Ziffer 3
      1 252,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
    Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
  7. Absatz 7,Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Absatz 7, die Leitung der Sommerschule übernehmende Vertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 6, vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
  9. Absatz 9,Absatz eins bis 8 finden auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Vertragslehrpersonen nach Abschnitt römisch acht, 3. Unterabschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 47d

Text

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Paragraph 47 d,
  1. Absatz eins,Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Paragraph 47 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 37 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet Paragraph 203 h, Absatz 2, BDG 1979 Anwendung.
  4. Absatz 4,Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 37,5 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. Absatz 5,Auf Studierende oder Absolventinnen und Absolventen gemäß Absatz eins, ist, soweit Paragraph 47 d, nicht anderes bestimmt, Abschnitt römisch eins anzuwenden, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 4 und 7, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, Paragraphen 29 g bis 29 j sowie Paragraph 30 a, Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen und Paragraphen 39 bis 40, Paragraph 46 a und Paragraph 46 e,

§ 48

Text

Kündigung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
    1. Ziffer eins
      das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
    2. Ziffer 2
      das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
    3. Ziffer 3
      das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, oder Absatz 7, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
    Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
  3. Absatz 3,Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  4. Absatz 4,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

§ 48a

Text

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraph 37 a, Absatz 2, sowie Paragraphen 203 bis 203 h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. Ziffer 4
      die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,
    5. Ziffer 5
      an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, BDG 1979 die Personalstelle tritt,
    6. Ziffer 6
      die Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, BDG 1979 auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und
    7. Ziffer 7
      vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 48 c, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. Absatz 3,Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207 i und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
    4. Ziffer 4
      der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu veranlassen ist,
    5. Ziffer 5
      die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung obliegt,
    6. Ziffer 6
      die Ausschreibung zusätzlich zu Paragraph 207 c, BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
    7. Ziffer 7
      der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, BDG 1979
      1. Litera a
        die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      2. Litera b
        eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
      3. Litera c
        ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
      4. Litera d
        ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
      als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
    8. Ziffer 8
      der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979
      1. Litera a
        eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
      2. Litera b
        eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
      3. Litera c
        die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
      als beratende Mitglieder angehören und
    9. Ziffer 9
      bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 i, Absatz 3, sowie Paragraph 207 h, Absatz 4, BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Auflauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 48b

Text

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 48 b,
  1. Absatz eins,Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 6 a,), sind die Paragraphen 48 g, 48 h, 48 j, 48 k, 48 l, 48 m und Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 48 i, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
  2. Absatz 2,Paragraph 40 a, bzw. das BLVG sind auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf gemäß Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind Paragraph 48 o, Absatz 3 bis 6 und die Paragraphen 48 p und 48 q anzuwenden.

§ 48c

Text

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Paragraph 48 c,

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.

§ 48d

Text

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 48 d,
  1. Absatz eins,Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des römisch zwei a. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
    zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.
  2. Absatz 2,Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Absatz eins, wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011 aus 2012, (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012 aus 2013, in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des Paragraph 48 e, Absatz 6, anzurechnen.
  5. Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von Paragraph 90 d, Absatz 2, einzureihen
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
    Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt werden.

§ 48e

Text

Abschnitt römisch zwei a
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

Anwendungsbereich

Paragraph 48 e,
  1. Absatz eins,Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den Paragraphen 200 b, 204 bis 206, 248 a Absatz 2, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht
    der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,
    der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,
    der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit Abschnitt römisch zwei a nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Paragraph 27 a, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 48 g, zulässig.
  7. Absatz 7,Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder Paragraph 65, Absatz eins, HG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 48 g, zulässig.
  8. Absatz 8,Das Dienstverhältnis gemäß Absatz 7, verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.
  9. Absatz 9,Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (Paragraph 20, Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Bewerbungsunterlagen festzustellen. Bevor eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ph 1 zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, müssen diese Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sein. Ist dem Rektorat das Einhalten der viermonatigen Frist nicht möglich, so kann die Besetzung der Planstelle auch rückwirkend bis zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.

§ 48f

Text

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 48 f,
  1. Absatz eins,Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  2. Absatz 2,Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes.
  3. Absatz 3,Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (Paragraphen eins und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.

§ 48g

Text

Dienstpflichten

Paragraph 48 g,
  1. Absatz eins,Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. Ziffer 6
      Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
  3. Absatz 3,Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (Paragraph 48 e, Absatz 7,) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, mitzuwirken.

§ 48h

Text

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 48 h,
  1. Absatz eins,Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (Paragraph 48 g,) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Absatz eins, genannten Zeitraum ist
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
    vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Absatz 3, wahrzunehmen haben, darf die in Ziffer 2, festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
  5. Absatz 5,Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Absatz 2, genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6,Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Absatz eins bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
  7. Absatz 7,Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
  8. Absatz 8,Das BLVG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.

§ 48i

Text

Institutsleitung

Paragraph 48 i,
  1. Absatz eins,Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß Paragraph 48 h, Absatz eins bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Absatz eins, dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 48 h, Absatz 4,, übertragen werden.

§ 48j

Text

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 48 j,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 2,Eine solche Freistellung kann
    1. Ziffer eins
      unter Beibehaltung der Bezüge oder
    2. Ziffer 2
      unter Entfall der Bezüge
    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

§ 48k

Text

Dienstzeit

Paragraph 48 k,
  1. Absatz eins,Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  3. Absatz 3,Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Absatz eins, der Rektorin oder dem Rektor.

§ 48l

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 48 l,
  1. Absatz eins,Vertragshochschullehrpersonen führen
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
  2. Absatz 2,Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
  3. Absatz 3,Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.

§ 48m

Text

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung

Paragraph 48 m,
  1. Absatz eins,Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

§ 48n

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 48 n,
  1. Absatz eins,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 27 a, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 45 a und 45 b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 (Geheimhaltung) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27 e, Absatz eins, (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6, die Paragraphen 48 a bis 48 e und Paragraph 49, BDG 1979 nicht anzuwenden sind;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20 a, (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im Paragraph 91 d, vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 83, Absatz 3, (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Beratung im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
  6. Absatz 5 a,Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 33, HG verwendet wird.

    Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)

  7. Absatz 7,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

§ 48o

Text

Monatsentgelt und Dienstzulagen

Paragraph 48 o,
  1. Absatz eins,Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
    3. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  2. Absatz 2,Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Absatz eins, ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die Paragraph 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Vertragshochschullehrperson, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1: 676,1 €
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Entlohnungsgruppen: 375,7 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 4,Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Absatz 3, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 837,9 €.
  6. Absatz 6,Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. Paragraph 59 e, GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch zwei) anzuwenden.
  8. Absatz 8,Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

§ 48p

Text

Lehrvergütung

Paragraph 48 p,
  1. Absatz eins,Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1: 121,3 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Entlohnungsgruppen: 60,5 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (Paragraph 48 i,), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. Absatz 5,Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 48 h, Absatz 3, wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 48 n, Absatz 4, eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 5 a,Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Absatz eins, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.
  7. Absatz 6,Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  8. Absatz 7,Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 48 n, Absatz 6,) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

§ 48q

Text

Leistungsprämien

Paragraph 48 q,
  1. Absatz eins,Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
  3. Absatz 3,Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Paragraph 19, GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

§ 48r

Text

Abschnitt römisch zwei b
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

Paragraph 48 r,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.
  3. Absatz 3,Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
    Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Absatz 4, beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe „sqm“ ist
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Erfordernisse
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 38, Absatz 2, 2 a, 2 b, 2 c, 3, oder 7 oder
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, oder 7 LVG oder
      3. Litera c
        gemäß Anlage 1 Ziffer 28, Litera a, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    3. Ziffer 3
      im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten oder im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.
  5. Absatz 5,Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
  6. Absatz 6,Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat die Aufgaben der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
  8. Absatz 8,Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9,Kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

§ 48s

Text

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 s,
  1. Absatz eins,Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
  2. Absatz 2,Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Paragraph 207 h, Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf Paragraph 48 r, Absatz 8, bezieht, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Entlohnungsgruppe sqm angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

§ 48t

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 48 t,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG 1979 und Paragraph 29 g, sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des Paragraph 2 a, ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.

§ 48u

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 48 u,
  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verwendungsbezeichnung „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion die Verwendungsbezeichnung „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
  2. Absatz 2,Eine oder ein gemäß Paragraph 32, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder gemäß den Paragraphen 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.

§ 48v

Text

Entgelt

Paragraph 48 v,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

 
 

1

7 274,9

2

8 189,3

3

8 964,8

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
  3. Absatz 4,Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
  5. Absatz 6,Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 48w

Text

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 w,
  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 48 s, Absatz 2,) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 338,9

mehr als 5 Jahre

1 591,7

  1. Absatz 2,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 48 s, Absatz 3,), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
  2. Absatz 3,Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 48x

Text

Vergütung Schulqualitätsmanagement

Paragraph 48 x,
  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
  2. Absatz 2,Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz GehG,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5 GehG,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2, GehG.

§ 48y

Text

Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Paragraph 48 y,
  1. Absatz eins,Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement vorübergehend betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsentgelt als Lehrperson eine Dienstzulage und eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der Lehrperson (einschließlich allfälliger Dienstzulagen) und dem Monatsentgelt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Entgelts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 48 x, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 49a

Text

Abschnitt römisch zwei c
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Anwendungsbereich

Paragraph 49 a,

Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.

§ 49b

Text

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

Paragraph 49 b,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
  2. Absatz 2,Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
  4. Absatz 4,Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
  5. Absatz 5,Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (Paragraph eins, Absatz 3, KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.
  6. Absatz 6,Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
  7. Absatz 7,Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Absatz eins bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Paragraph 29 i, bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
  9. Absatz 9,Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
  10. Absatz 10,Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

§ 49c

Text

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten

Paragraph 49 c,
  1. Absatz eins,Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen (Mitarbeitergespräch).
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
  4. Absatz 4,Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit
    1. Ziffer eins
      für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und
    2. Ziffer 2
      die Universität über die erforderliche Bedeckung aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002 verfügt.

§ 49d

Text

Freistellung

Paragraph 49 d,
  1. Absatz eins,Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.
  2. Absatz 2,Eine Freistellung nach Absatz eins, kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

§ 49e

Text

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

Paragraph 49 e,
  1. Absatz eins,Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 29 d, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
  2. Absatz 2,Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).
  3. Absatz 3,Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      ein Semester für den:
      1. Litera a
        Studiendekan oder Vizestudiendekan,
      2. Litera b
        Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
    2. Ziffer 2
      zwei Semester für den:
      1. Litera a
        Rektor oder Vizerektor,
      2. Litera b
        Dekan oder Vizedekan.
  4. Absatz 4,Universitätslehrer haben nach Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002);
    2. Ziffer 2
      zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.
  5. Absatz 5,Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3 und Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
  6. Absatz 6,Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
  7. Absatz 7,Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

§ 49f

Text

2. Unterabschnitt
Professoren

Dienstverhältnis

Paragraph 49 f,
  1. Absatz eins,Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 97, des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 57, sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Professoren gemäß Absatz eins, stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.
  3. Absatz 3,Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
    2. Ziffer 2
      hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,
    3. Ziffer 3
      die pädagogische und didaktische Eignung,
    4. Ziffer 4
      Qualifikation zur Führungskraft,
    5. Ziffer 5
      facheinschlägige Auslandserfahrung,
    6. Ziffer 6
      facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,
    7. Ziffer 7
      für eine ärztliche (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.
  4. Absatz 4,Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
    2. Ziffer 2
      hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,
    3. Ziffer 3
      die pädagogische und didaktische Eignung,
    4. Ziffer 4
      Qualifikation zur Führungskraft,
    5. Ziffer 5
      facheinschlägige Auslandserfahrung,
    6. Ziffer 6
      facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
    Die Hochschulbildung im Sinne der Ziffer eins, kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Universität hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.
  6. Absatz 6,Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
  7. Absatz 7,Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 10 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22 a, 22 b, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 8, 27 c, 28 b sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  8. Absatz 8,Eine Versetzung (Paragraph 6,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 6 a,) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.
  9. Absatz 9,Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 49g

Text

Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 49 g,
  1. Absatz eins,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung gemäß Absatz 2, darf nur erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (Paragraph 98, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und
    2. Ziffer 2
      eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
  4. Absatz 4,Zwei der Experten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.

§ 49h

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 h,
  1. Absatz eins,Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
    1. Ziffer eins
      sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, oder einer allfälligen Untereinheit zu beteiligen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
    5. Ziffer 5
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Professor hat die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  4. Absatz 4,Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
  5. Absatz 5,Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

§ 49i

Text

Rechte

Paragraph 49 i,
  1. Absatz eins,Der Professor führt
    1. Ziffer eins
      im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
    2. Ziffer 2
      im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
  3. Absatz 3,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

§ 49j

Text

Entgelt

Paragraph 49 j,
  1. Absatz eins,Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  3. Absatz 3,Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des Paragraph 8 a, anteilig.
  5. Absatz 5,Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der nach Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors nach Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
  6. Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

§ 49k

Text

Abfertigung

Paragraph 49 k,
  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.
  3. Absatz 3,Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
  4. Absatz 4,Soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
  5. Absatz 5,Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten
    zurückzuzahlen.
  6. Absatz 6,Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist Paragraph 84, anzuwenden.

§ 49l

Text

3. Unterabschnitt
Assistenten

Aufnahme

Paragraph 49 l,
  1. Absatz eins,Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 4, Absatz 4, 4 a, 10 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22 a, 22 b, 26, 27 a Absatz 8, 27 c, sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  3. Absatz 3,Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3, des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4, des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 4, des UniStG) besitzen.
  4. Absatz 4,Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
  5. Absatz 5,Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes besitzen, können abweichend vom Paragraph 3, als Assistenten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 90, des Universitätsgesetzes 2002) ist nicht erforderlich.

§ 49m

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 49 m,
  1. Absatz eins,Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis verlängert sich
    1. Ziffer eins
      um Zeiten
      1. Litera a
        eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
      2. Litera b
        einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      3. Litera c
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      längstens jedoch um drei Jahre;
    2. Ziffer 2
      um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 49 d, für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
    Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer eins und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

§ 49n

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 n,
  1. Absatz eins,Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. Ziffer eins
      die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
    3. Ziffer 3
      die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,
    4. Ziffer 4
      die Betreuung von Studierenden,
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
  4. Absatz 4,Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Absatz 3, nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
  5. Absatz 5,Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. Ziffer 4
      Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  6. Absatz 6,Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.

§ 49o

Text

Dienstzeit

Paragraph 49 o,
  1. Absatz eins,Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Assistent hat die nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

§ 49p

Text

Rechte

Paragraph 49 p,
  1. Absatz eins,Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.
  2. Absatz 2,Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
  4. Absatz 4,Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  5. Absatz 5,Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

§ 49q

Text

Entgelt

Paragraph 49 q,
  1. Absatz eins,Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
    1. Ziffer eins
      für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,
      1. Litera a
        68 807,5 €,
      2. Litera b
        82 256,6 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    2. Ziffer 2
      für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
      1. Litera a
        75 532,1 €,
      2. Litera b
        88 979,8 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    3. Ziffer 3
      für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität
      1. Litera a
        82 256,6 €,
      2. Litera b
        95 704,2 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
  2. Absatz eins a,Für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag 84 657,8 €,
    2. Ziffer 2
      des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag 98 104,3 €.
  3. Absatz 2,Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  4. Absatz 3,Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  5. Absatz 4,Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
  6. Absatz 5,Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß Litera b, des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
  7. Absatz 6,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  8. Absatz 7,Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 49r

Text

Abfertigung

Paragraph 49 r,
  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
  2. Absatz 2,Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
  3. Absatz 3,Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
  4. Absatz 4,Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
    zurückzuzahlen.

§ 49s

Text

4. Unterabschnitt
Staff Scientists

Allgemeines

Paragraph 49 s,
  1. Absatz eins,Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  2. Absatz 2,Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22 a, 22 b, 27 a Absatz 8, 27 c, sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 49 b bis 49 e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
  3. Absatz 3,Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchen
      Arbeitsplatz besteht und
    2. Ziffer 2
      die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
  4. Absatz 4,Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
  5. Absatz 5,Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß Paragraph 49 t, erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  6. Absatz 6,Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

§ 49t

Text

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

Paragraph 49 t,
  1. Absatz eins,Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz besitzt.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen.

§ 49u

Text

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

Paragraph 49 u,
  1. Absatz eins,Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
  2. Absatz 2,Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. Ziffer 2
      die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.

§ 49v

Text

Entgelt

Paragraph 49 v,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

3 576,3

2

4 045,1

3

4 178,2

4

4 525,3

5

4 873,6

6

5 223,7

7

5 533,0

8

5 842,6

9

6 043,3

10

6 245,3

11

6 378,6

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.
  2. Absatz 3,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  3. Absatz 4,Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden, ist Paragraph 40 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 78, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
  5. Absatz 6,Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 5, sind
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. Ziffer 4
      Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  6. Absatz 7,Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Besoldungsdienstalter und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Absatz 2, dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 2, beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.

§ 50

Text

Abschnitt römisch drei
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

Vertragslehrer

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 155 bis 160 a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
  2. Absatz 2,Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 -,
    2. Ziffer 2
      die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 90 b, 90 e, 91 und 91 l,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.

§ 51

Text

Vertragsassistenten

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Ziffer 2
      für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitätsassistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllt.
  4. Absatz 4,Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
  5. Absatz 5,Außer in den Fällen des Absatz 3, können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, abweichend vom Paragraph 3, als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 70, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) ist nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Aufnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

§ 52

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
  2. Absatz 2,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  4. Absatz 4,Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 2, angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Absatz 4,, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, oder Paragraph 29 i, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
  6. Absatz 6,Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, zwar die Voraussetzungen des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 4,, noch nicht aber die des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, verlängert.
  7. Absatz 7,Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
  8. Absatz 8,Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Absatz eins und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß Paragraph 52 b, zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.
  9. Absatz 9,Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
  10. Absatz 10,Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß Paragraph 49 l, übernommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
    2. Ziffer 2
      die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
    Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

§ 52a

Text

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Paragraph 52,) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
      2. Litera b
        für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
    3. Ziffer 3
      der Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
    4. Ziffer 4
      der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Paragraph 176, Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52, liegende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, oder Paragraph 29 i, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
  6. Absatz 6,Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Absatz 5, berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Absatz eins bis 3 zu stellen.
  7. Absatz 7,Absatz 4, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, soweit die in dieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

§ 52b

Text

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 52 b,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
      1. Litera a
        der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
      2. Litera b
        im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
      3. Litera c
        bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
  2. Absatz 2,Paragraph 178, Absatz 2, 2 a, 2 b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.

§ 53

Text

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Paragraph 53,

Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 155 bis 160 a, 179, 182, 183, 186 Absatz eins und 4, 187 Absatz eins, Ziffer 4 und 189 Absatz 4,;
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 180 a und 181 mit der Einschränkung, daß Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweit
    anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 180 b, mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      Paragraph 180 b, Absatz 7, nur auf Vertragsassistenten gemäß Paragraph 52 b, anzuwenden ist,
    2. Litera b
      bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
      1. Sub-Litera, a, a
        im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 2, vier Semesterstunden und
      2. Sub-Litera, b, b
        im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 zwei Semesterstunden
      beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 2, oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
  4. Ziffer 4
    Paragraph 186, Absatz 2, mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.

§ 54

Text

Monatsentgelt

Paragraph 54,

Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten Vertragsassistenten sind die Bestimmungen über das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 anzuwenden.

§ 54a

Text

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  3. Absatz 3,Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Absatz 4, werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent
    1. Ziffer eins
      von mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung
    aufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der , Entlohnungsstufe

ohne , Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis , oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

109,8

390,2

2

153,2

544,6

3

258,7

658,6

4

268,6

664,6

5

265,7

663,1

6

263,0

667,3

7

271,6

666,0

8

270,1

654,3

9

251,3

653,1

10

268,6

670,1

11

268,6

670,1

12

268,6

674,8

13

267,3

673,3

14

280,3

598,2

15

254,2

635,5

16

127,3

888,5

17

508,3

1 269,9

18

508,3

1 269,9

19

508,3

1 269,9

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach Paragraph 94 a, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der , Entlohnungsstufe

ohne , Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis , oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

118,6

507,1

2

255,5

657,3

3

268,6

666,0

4

268,6

661,8

5

260,0

667,3

6

270,1

668,9

7

277,6

656,1

8

245,3

647,2

9

268,6

670,1

10

268,6

670,1

11

268,6

667,3

12

268,6

697,7

13

260,0

599,3

14

339,4

593,6

15

0,0

761,3

16

508,3

1 269,9

17

508,3

1 269,9

18

508,3

1 269,9

19

508,3

1 269,9

§ 54b

Text

Aufwandsentschädigung

Paragraph 54 b,

Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

  1. Ziffer eins
    vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH,
  2. Ziffer 2
    teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.

§ 54c

Text

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Paragraph 54 c,

Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist Paragraph 52, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Paragraph 21, ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.

§ 54e

Text

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 54 e,
  1. Absatz eins,Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 557,7 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 761,3 €.
  2. Absatz 2,Unterbleibt die Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Absatz eins, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,
    2. Ziffer 2
      einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder
    3. Ziffer 3
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. Absatz 3,Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.

§ 54f

Text

Abfertigung des Vertragsassistenten

Paragraph 54 f,

Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

§ 55

Text

Abschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

Vertragsdozenten

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten (Paragraph 50,) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.
  3. Absatz 2,Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den Paragraphen 52, oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
  4. Absatz 3,Auf Vertragsdozenten sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 172, 172 a und 172 c sowie die Anlage 1 Ziffer 20, des BDG 1979 anzuwenden.
  5. Absatz 4,Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 10 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 8, 27 c, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  6. Absatz 5,Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Absatz eins, Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

§ 55a

Text

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Paragraph 55 a,
  1. Absatz eins,Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.

§ 56

Text

Monatsentgelt

Paragraph 56,

Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:

in der Entlohnungsstufe

 

Euro

 

1

3 758,4

2

4 029,1

3

4 671,4

4

4 933,6

5

5 197,3

6

5 465,5

7

5 725,0

8

5 981,5

9

6 248,6

10

6 513,6

11

6 777,3

12

7 049,5

13

7 377,9

14

7 818,0

15

8 321,0

16

8 699,5

17

8 824,4

18

9 202,8

§ 56a

Text

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 56 a,
  1. Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 17,45% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
  3. Absatz 3,Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.

§ 56b

Text

Aufwandsentschädigung

Paragraph 56 b,

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG für

  1. Ziffer eins
    vollbeschäftigte Vertragsdozenten
    4,00%,
  2. Ziffer 2
    teilbeschäftigte Vertragsdozenten .
    2,00%.

§ 56c

Text

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Paragraph 56 c,

Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.

§ 56e

Text

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 56 e,
  1. Absatz eins,Den an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 557,7 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 761,3 €.
  2. Absatz 2,Paragraph 54 e, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 57

Text

Vertragsprofessoren

Aufnahme

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 97, des Universitätsgesetzes 2002) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Absatz 2,) oder in einem unbefristeten (Absatz 3,) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:
    1. Ziffer eins
      als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (Paragraph 160, BDG 1979) Universitätsprofessor oder
    2. Ziffer 2
      als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
    3. Ziffer 3
      wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 7, UOG, Paragraph 3, Absatz eins a, UOG 1993, Paragraph 3, Absatz 3, KUOG, Paragraph 2, Absatz 5, KH-OG, Paragraph 5, Absatz 2, AOG) ersetzt werden oder
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  5. Absatz 5,Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
  6. Absatz 6,Auf Vertragsprofessoren sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Ziffer 19, BDG 1979 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 5 a bis 6 c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 8, 27 c, 28 b, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  8. Absatz 8,Aufnahmen gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

§ 57a

Text

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

§ 58

Text

Entgelt

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 589,1 € bis 87 178,2 € zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  3. Absatz 3,Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.
  4. Absatz 4,Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  5. Absatz 5,Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der gemäß Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

§ 58a

Text

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Paragraph 58 a,

Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 58c

Text

Abfertigung

Paragraph 58 c,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß Paragraph 160, BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
  2. Absatz 2,Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität steht.
  3. Absatz 3,Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.

§ 58d

Text

Abschnitt römisch vier a
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

Paragraph 58 d,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.
  3. Absatz 3,Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.
  5. Absatz 5,Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.
  6. Absatz 6,Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG 1979 und Paragraph 29 g, sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.
  9. Absatz 9,Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Paragraph 48 r, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm gleichgestellt.

§ 58e

Text

Entgelt

Paragraph 58 e,

Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die Paragraphen 48 v und 48 x anzuwenden.

§ 59

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen
      1. Litera a
        des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      2. Litera b
        des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
      3. Litera c
        des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
      4. Litera d
        des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
    3. Ziffer 3
      nicht nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  2. Absatz 2,Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  3. Absatz 3,Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Absatz eins, ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
    2. Ziffer 2
      medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
  4. Absatz 4,Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch zwei beziehen.

§ 60

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

Paragraph 60,

Die im Paragraph 231 b, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,
der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,
der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,
der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.

§ 60a

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 60 a,
  1. Absatz eins,Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.
  2. Absatz 2,Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

§ 61

Text

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

Paragraph 61,

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

Euro

1

3 407,0

3 075,9

3 228,0

2 811,9

2 730,7

2 538,3

2

3 494,5

3 155,0

3 308,3

2 873,4

2 789,6

2 575,0

3

3 605,0

3 253,7

3 388,4

2 934,8

2 849,9

2 611,6

4

3 784,2

3 412,7

3 468,8

2 998,4

2 907,2

2 651,0

5

3 961,7

3 573,3

3 549,1

3 066,0

2 967,5

2 687,5

6

4 139,6

3 732,3

3 627,6

3 134,5

3 034,2

2 726,8

7

4 317,2

3 891,5

3 723,9

3 217,7

3 110,5

2 771,1

8

4 496,6

4 050,7

3 827,0

3 305,4

3 194,8

2 820,8

9

4 674,3

4 210,0

3 929,0

3 392,8

3 279,5

2 871,9

10

4 853,7

4 369,0

4 030,5

3 480,4

3 364,1

2 921,6

11

5 028,4

4 528,1

4 130,9

3 567,6

3 448,7

2 972,8

12

5 187,5

4 687,0

4 232,9

3 653,7

3 533,2

3 030,2

13

5 339,4

4 847,9

4 354,6

3 758,4

3 627,6

3 086,0

14

5 492,8

5 004,1

4 482,2

3 865,7

3 733,9

3 140,3

15

5 644,8

5 150,1

4 609,7

3 973,3

3 840,1

3 196,4

16

5 801,0

5 284,8

4 738,9

4 083,6

3 944,4

3 253,7

17

5 971,6

5 421,4

4 866,5

4 191,3

4 049,4

3 308,3

18

6 146,5

5 558,9

4 995,4

4 298,8

4 153,9

3 365,5

19

6 344,4

5 710,7

5 110,0

4 407,6

4 260,0

3 421,3

20

6 540,7

5 864,2

5 221,6

4 515,1

4 364,6

3 477,2

21

--

--

5 375,4

4 665,8

4 496,6

3 546,3

22

--

--

5 418,2

4 705,7

4 575,3

3 589,2

§ 62

Text

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 62,

Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach Paragraph 111, des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.

§ 63

Text

Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach Paragraph 112, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
  2. Absatz 2,Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Absatz eins, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. Absatz 3,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Absatz eins,

§ 63a

Text

Abschnitt römisch fünf a
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

Paragraph 63 a,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).
  2. Absatz 2,Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen
      1. Litera a
        des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      2. Litera b
        des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
             für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
    1. Ziffer 2
      die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
    2. Ziffer 3
      nicht nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  3. Absatz 3,Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch zwei beziehen.

§ 63b

Text

Paragraph 63 b,

Die in Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen

der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.

§ 63c

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 63 c,
  1. Absatz eins,Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.
  2. Absatz 2,Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

§ 63d

Text

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk

Paragraph 63 d,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas gk beträgt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

gk3

gk4

Euro

1

4 690,1

3 684,1

2

4 803,7

3 800,6

3

4 917,1

3 917,1

4

5 030,6

4 033,9

5

5 144,0

4 150,4

6

5 257,6

4 150,4

7

5 371,0

4 150,4

8

5 484,5

4 267,1

9

5 484,5

4 267,1

10

5 598,0

4 383,6

11

5 598,0

4 383,6

12

5 711,5

4 500,3

  1. Absatz 2,Die Verweildauer beträgt in den Entlohnungsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Jahre, in den Entlohnungsstufen 4 bis 6 jeweils drei Jahre, in der Entlohnungsstufe 7 vier Jahre und in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 jeweils fünf Jahre.

§ 63e

Text

Erschwernis- und Gefahrenzulage

Paragraph 63 e,

Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten anstelle der in den Paragraphen 19 a und 19 b GehG vorgesehenen Nebengebühren eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 175,0 Euro.

§ 64

Text

Abschnitt römisch sechs
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Anwendungsbereich

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt römisch eins auch für die Entlohnungsschemata v und h.

§ 65

Text

Einteilung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.
  2. Absatz 2,Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:
    1. Ziffer eins
      die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,
    2. Ziffer 2
      die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,
    3. Ziffer 3
      die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,
    4. Ziffer 4
      die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,
    5. Ziffer 5
      die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,
    6. Ziffer 6
      die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.
  3. Absatz 3,Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach Paragraph 137, BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Ziffer eins bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.
  4. Absatz 4,Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß

den Verwendungs- und, Funktionsgruppen des BDG 1979

folgende Entlohnungs- und, Bewertungsgruppen entsprechen:

Verwendungsgruppe A 1

Entlohnungsgruppe v1

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1
Bewertungsgruppe v1/1
Funktionsgruppe 2
Bewertungsgruppe v1/2
Funktionsgruppen 3 und 4
Bewertungsgruppe v1/3
Funktionsgruppen 5 und 6
Bewertungsgruppe v1/4
Funktionsgruppe 7
Bewertungsgruppe v1/5
Funktionsgruppe 8
Bewertungsgruppe v1/6
Funktionsgruppe 9
Bewertungsgruppe v1/7

Verwendungsgruppe A 2

Entlohnungsgruppe v2

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1
Bewertungsgruppe v2/1
Funktionsgruppe 2
Bewertungsgruppe v2/2
Funktionsgruppen 3 und 4
Bewertungsgruppe v2/3
Funktionsgruppen 5 und 6
Bewertungsgruppe v2/4
Funktionsgruppe 7
Bewertungsgruppe v2/5
Funktionsgruppe 8
Bewertungsgruppe v2/6

Verwendungsgruppe A 3

Entlohnungsgruppen v3 und h1

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1
Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1
Funktionsgruppe 2
Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2
Funktionsgruppen 3 und 4
Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3
Funktionsgruppen 5 und 6
Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4
Funktionsgruppen 7 und 8
Bewertungsgruppe v3/5

Verwendungsgruppe A 4

Entlohnungsgruppen v4 und h2

Grundlaufbahn
Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1
Funktionsgruppe 1
Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2
Funktionsgruppe 2
Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3

Verwendungsgruppe A 5

Entlohnungsgruppe v4

 

Bewertungsgruppe v4/1 und

 

Entlohnungsgruppe h3

Verwendungsgruppe A 6

Entlohnungsgruppe h4

Verwendungsgruppe A 7

Entlohnungsgruppen v5 und h5

  1. Absatz 5,Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Fernmeldebehörde anzuwenden.
  2. Absatz 6,Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen
    der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,
    der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,
    der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,
    der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,
    der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.
  3. Absatz 7,Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.

§ 66

Text

Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 67

Text

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.
  4. Absatz 4,Paragraph 32, Absatz 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 6, BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach Paragraph 75 a, BDG 1979 der Karenzurlaub nach Paragraph 29 c, tritt.

§ 67a

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 67 a,
  1. Absatz eins,Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

in der Bewertungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

v1

v1/1 bis v1/4

keines

Kommissärin oder Kommissär

v1/1 bis v1/4

10 Jahre

Rätin oder Rat

v1/1 bis v1/4

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

v1/2 und v1/3

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/4

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/5 bis v1/7

keines

Hofrätin oder Hofrat

v2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

v2/1 und v2/2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

v2/3 bis v2/6

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

v3 und h1

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

v4 und h2

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

v4/2 und h2/1

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

v4/3, h2/2 und h2/3

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

h3

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

h4, v5 und h5

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im Paragraph 140, Absatz 3, BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
  2. Absatz 3,Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß Paragraph 140, Absatz 4, BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 68

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des Paragraph 4 a, Absatz eins,, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.
  2. Absatz eins a,Arbeitsplätze
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.
  3. Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Absatz eins, zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im Paragraph 73, angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.

    Anmerkung Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  4. Absatz 4,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Organs oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
    zu besetzen.
  6. Absatz 6,Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Absatz 5, angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Absatz 5, angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.
  7. Absatz 7,Der Vertragsbedienstete kann von einem im Absatz eins a, oder 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

§ 69

Text

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten in einem von Paragraph 68, oder von Absatz 9, nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
    1. Ziffer eins
      nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,
    ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5,
  2. Absatz 2,Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3,Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

    Anmerkung Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  4. Absatz 5,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Absatz 3, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Eine Einstufungsänderung nach den Absatz eins bis 5 oder 9 oder nach Paragraph 68, bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
  6. Absatz 7,Ein Vertragsbediensteter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und der Arbeitsplatz nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut ist.
    Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  7. Absatz 8,Eine Betrauung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Vertragsbedienstete nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut ist.
  8. Absatz 9,Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 7, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Absatz 7, Ziffer eins und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 8, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 73, angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 73, vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

§ 70

Text

Kündigung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, der nach Paragraph 32, Absatz 4, gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und
    2. Ziffer 2
      dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.
  2. Absatz 2,Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Absatz eins, durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach Paragraph 32, Absatz 4, vorangeht.
  3. Absatz 3,Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz eins, nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz eins, zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist Paragraph 24, Absatz 9, anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

§ 71

Text

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

v1

v2

v3

v4

v5

Euro

1

3 635,2

2 845,8

2 560,6

2 419,3

2 325,3

2

4 029,1

2 906,0

2 603,9

2 449,2

2 345,1

3

4 278,7

3 023,1

2 656,2

2 484,6

2 364,6

4

4 490,7

3 162,0

2 700,5

2 517,3

2 383,2

5

4 714,5

3 302,3

2 742,5

2 552,6

2 403,0

6

4 926,7

3 440,0

2 786,8

2 588,1

2 422,7

7

5 068,5

3 584,9

2 830,1

2 622,2

2 442,3

8

5 185,8

3 676,8

2 874,6

2 657,5

2 460,4

9

5 262,0

3 750,9

2 917,7

2 692,8

2 478,2

10

5 337,8

3 824,4

2 963,6

2 727,9

2 494,6

11

5 414,0

3 898,6

3 011,6

2 763,5

2 512,5

12

5 490,0

3 973,3

3 060,1

2 800,0

2 529,2

13

5 564,6

4 049,4

3 110,5

2 834,1

2 548,6

14

5 640,3

4 123,7

3 157,7

2 870,6

2 565,8

15

5 715,2

4 198,6

3 207,9

2 906,0

2 584,2

16

5 791,1

4 272,7

3 256,4

2 942,7

2 601,3

17

5 867,0

4 347,4

3 305,4

2 979,8

2 619,5

18

5 922,9

4 422,1

3 355,5

3 021,4

2 637,7

19

--

4 496,6

3 402,8

3 063,1

2 654,9

20

--

4 517,9

3 452,8

3 127,5

2 673,2

21

--

--

3 477,2

3 169,0

2 682,3

  1. Absatz eins a,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Absatz eins, vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der Paragraphen 15 und 77 zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

h4

h5

Euro

1

2 575,0

2 476,9

2 430,6

2 383,2

2 335,9

2

2 618,0

2 511,0

2 461,7

2 410,1

2 356,6

3

2 672,0

2 544,9

2 497,2

2 434,3

2 375,3

4

2 715,0

2 581,6

2 531,9

2 460,4

2 395,0

5

2 758,1

2 615,6

2 567,1

2 488,3

2 415,6

6

2 802,8

2 652,3

2 602,3

2 516,2

2 434,3

7

2 845,8

2 686,1

2 637,7

2 543,6

2 454,2

8

2 891,6

2 722,9

2 673,2

2 572,5

2 473,3

9

2 936,0

2 758,1

2 708,4

2 598,5

2 490,8

10

2 981,3

2 794,8

2 743,8

2 626,1

2 508,5

11

3 031,4

2 830,1

2 780,4

2 652,3

2 525,3

12

3 080,1

2 866,8

2 815,8

2 678,2

2 543,6

13

3 130,3

2 904,8

2 852,3

2 707,2

2 563,3

14

3 179,3

2 947,9

2 887,6

2 733,3

2 580,2

15

3 228,0

2 992,6

2 923,1

2 759,3

2 597,2

16

3 278,0

3 043,0

2 960,9

2 786,8

2 615,6

17

3 326,7

3 093,1

2 998,4

2 813,2

2 635,1

18

3 377,1

3 141,9

3 041,6

2 840,6

2 652,3

19

3 427,3

3 192,1

3 083,1

2 870,6

2 670,4

20

3 475,6

3 240,7

3 147,4

2 907,2

2 687,5

21

3 501,5

3 266,6

3 190,5

2 932,2

2 696,6

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)

§ 73

Text

Funktionszulage

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 65, Absatz 4, oder 5 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
  2. Absatz 2,Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

in der

Bewertungsgruppe

in der , Einstiegsstufe

in der , Regelstufe

Euro

v1/1

203,4

406,7

v1/2

203,4

661,8

v1/3

203,4

827,6

v1/4

203,4

1 998,0

v2/1

36,2

72,4

v2/2

110,9

221,9

v2/3

185,5

371,1

v2/4

185,5

543,2

v2/5

185,5

713,7

v2/6

185,5

1 384,0

v3/1, h1/1

26,9

53,5

v3/2, h1/2

60,0

119,9

v3/3, h1/3

93,1

186,4

v3/4, h1/4

93,1

329,6

v3/5

93,1

485,4

v4/1, h2/1

28,9

57,7

v4/2, h2/2

48,9

97,5

v4/3, h2/3

68,8

137,4

  1. Absatz 2 a,Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt die Funktionszulage der Einstiegsstufe. Ihr oder ihm gebührt die Funktionszulage der Regelstufe
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe v1 ab der Entlohnungsstufe 3,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen v2, v3 und h1 ab der Entlohnungsstufe 2 und
    3. Ziffer 3
      in den Entlohnungsgruppen v4 und h2 ab dem auf die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von einem Jahr folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 3,Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 3 a,Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 3, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
  4. Absatz 3 b,Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 3 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 4,Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  6. Absatz 5,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß Paragraph 2 e, zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  7. Absatz 7,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Die für die Bemessung der Funktionszulage maßgebende Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der Paragraphen 15, und 77 zu ermitteln.

§ 74

Text

Fixes Monatsentgelt

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,
  2. Absatz 2,Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        11 411,8 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        12 045,3 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        12 163,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        12 796,4 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        12 796,4 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        13 667,8 €.
         
      Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.
  3. Absatz 3,Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4,Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5,Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.
  6. Absatz 6,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.

§ 75

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft oder von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, abberufen, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
    1. Ziffer eins
      dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung Anspruch hat, und
    2. Ziffer 2
      dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zukommen würde.
    Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Ziffer eins, angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt, oder
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 68, bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
    Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, ist Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 3, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 3, Ziffer 3, ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
    Ziffer 3, ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  5. Absatz 5,Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
    1. Ziffer eins
      ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
    sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6,Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
    1. Ziffer eins
      sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf Funktionszulage,
    sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7,Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach Paragraph 22, anwendbaren Paragraphen 15 bis 17 b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
  8. Absatz 8,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 7 gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 68, Absatz eins, eins a, oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach Paragraph 68, Absatz eins, eins a, oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder
    4. Ziffer 4
      die oder der Vertragsbedienstete von
      1. Litera a
        einer Funktion gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, oder
      2. Litera b
        dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder
      3. Litera c
        einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins
      abberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Absatz 9, von mindestens drei Jahren aufweist oder
    5. Ziffer 5
      eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.
  9. Absatz 9,Verwendungszeiten im Sinne des Absatz 8, Ziffer 4, sind bei Abberufung von einem
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 68, Absatz eins a, oder 5 angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 oder v1/7 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins, mit Ausnahme des Falls des Absatz 8, Ziffer 4, Litera b, angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,
    3. Ziffer 3
      im Absatz 8, Ziffer 4, Litera b, angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach Paragraph 7, Absatz 11, BMG.
  10. Absatz 10,Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
  11. Absatz 11,Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im Paragraph 254, Absatz 16, BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß Paragraph 36 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß Paragraph 36 a, des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.

§ 76

Text

Leistungsprämie

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
  3. Absatz 3,Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.
  4. Absatz 4,Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.
  5. Absatz 5,Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

§ 77

Text

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).
  2. Absatz 2,Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Absatz eins, später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.

§ 78

Text

Exekutivdienstzulage und Vergütungen

Paragraph 78,

Paragraph 40 a, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 40 b, Absatz eins bis 5 und Paragraph 40 c, Absatz eins bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im Paragraph 40 b, Absatz 5 und im Paragraph 40 c, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. Paragraph 40 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.

§ 78a

Text

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 78 a,
  1. Absatz eins,Der Bund hat allen
    1. Ziffer eins
      Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,
    2. Ziffer 2
      Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
    3. Ziffer 3
      Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
    4. Ziffer 4
      Professoren gemäß den Paragraphen 49 f bis 49 k,
    5. Ziffer 5
      Assistenten gemäß den Paragraphen 49 l bis 49 r,
    6. Ziffer 6
      Staff Scientists gemäß den Paragraphen 49 s bis 49 v und
    7. Ziffer 7
      Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
    8. Ziffer 8
      von Ziffer eins bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten
    eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Ziffer 2, angeführten Beamten anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Absatz eins, genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
  3. Absatz 3,Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.
  4. Absatz 4,Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Absatz eins, Ziffer 4, ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach Paragraph 108, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach Paragraph 49 j, vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach Paragraph 141, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der in Absatz 3, angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
    3. Ziffer 3
      die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landesvertragslehrern unmittelbar anwendbar sind,
    4. Ziffer 4
      das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landesvertragslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Absatz 5, auch auf folgende Weise erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landesvertragslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen.
    2. Ziffer 2
      Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Ziffer eins, angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.
    3. Ziffer 3
      Hat ein Land eine Verordnung gemäß Ziffer 2, erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landesvertragslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Ziffer 2, erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
    4. Ziffer 4
      Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Ziffer 2, erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
    5. Ziffer 5
      Ein Land kann eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufheben,
      1. Litera a
        wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Absatz 5, oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Ziffer 2, nicht erlassen hätte oder
      2. Litera b
        bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Ziffer 3, den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
      3. Litera c
        wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
      Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der Litera a und Litera b, nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
    6. Ziffer 6
      Hat ein Land eine gemäß Ziffer 2, erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Absatz 7, anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Absatz 5, unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des Paragraph 13, ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Absatz 5, zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; Paragraph 3, Absatz eins b und eins c BPG sind nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Absatz 6, Ziffer 2, erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPG.
  8. Absatz 8,Pensionskassenregelungen auf Grundlage von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, können in Kollektivverträgen vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,. Die Bestimmungen des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, finden auf diese Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
  9. Absatz 9,Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen Pensionsvorsorge im Sinne des Absatz 8, ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im Sinne des Absatz 8, Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,.
  10. Absatz 10,Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Absatz 8, können auch Regelungen entsprechend Paragraph 3, Absatz eins a, BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von Paragraph 10, Absatz eins a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.

§ 79

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Geheimhaltung seitens sonstiger Organe

Paragraph 79,

Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979.

§ 79a

Text

Abschnitt römisch acht
Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 79 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 2, der Personalstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Verordnungen, die gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  3. Absatz 3,Verordnungen, die gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, erlassen wurden, gelten weiter.

§ 80

Text

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 80,

Für Vertragsbedienstete,

  1. Ziffer eins
    deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
  2. Ziffer 2
    deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt Paragraph 4 a, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

§ 81

Text

Verjährung

Paragraph 81,

Die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 18 a, sind auf alle im Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

§ 81a

Text

Vorschuss

Paragraph 81 a,

Paragraph 25, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist Paragraph 25, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 82b

Text

Erholungsurlaub

Paragraph 82 b,
  1. Absatz eins,Paragraph 27 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
  2. Absatz 2,Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

§ 83

Text

Karenzurlaub

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 219, Absatz 5 b und 5 c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Absatz 5 c, an die Stelle der Bezugnahme auf Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 die Bezugnahme auf Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
  5. Absatz 5,Für Karenzurlaube nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 29 c, Absatz 5 bis 30, Juni 2002.

§ 83b

Text

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 83 b,

Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

§ 84

Text

Abfertigung

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Absatz eins a bis 8 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins, römisch zwei, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
    2. Ziffer 2
      auf Vertragslehrer, soweit sich aus Paragraph 91 l, nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
    3. Ziffer 2 a
      auf Vertragshochschullehrpersonen, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
    4. Ziffer 2 b
      auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
    5. Ziffer 2 c
      auf Vertragsbedienstete der Schulevaluation, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
    6. Ziffer 3
      auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt römisch zwei c, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den Paragraphen 49 k und 49 r nicht anderes ergibt,
    7. Ziffer 4
      auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten römisch drei und römisch vier, soweit sich aus den Paragraphen 54 f und 58 c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt,
    8. Ziffer 5
      auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.
    Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Absatz eins a bis 8 schließt eine Anwendung des Paragraph 35, jedenfalls aus.
  2. Absatz eins a,Den von Absatz eins, erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
  3. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 34, Absatz 2,) trifft;
    5. Ziffer 5
      wenn der Dienstnehmer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. Ziffer 6
      wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 34, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 endet.
  4. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. Ziffer eins
      verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von sechs Monaten nach der
      1. Litera a
        Geburt eines eigenen Kindes oder
      2. Litera b
        Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. Litera c
        Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2
    das Dienstverhältnis kündigt.
  5. Absatz 3 a,Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  6. Absatz 3 b,Abweichend von Absatz 2, gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
  7. Absatz 3 c,Abweichend vom Absatz 2, gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      kündigt oder
    2. Ziffer 2
      mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
    Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  8. Absatz 3 d,Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 3 c, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  9. Absatz 3 e,Hat eine Abfertigung gemäß Absatz 3 c, das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  10. Absatz 3 f,Abweichend von Absatz 2, gebührt eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.
  11. Absatz 4,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
    3 Jahren das Zweifache,
    5 Jahren das Dreifache,
    10 Jahren das Vierfache,
    15 Jahren das Sechsfache,
    20 Jahren das Neunfache,
    25 Jahren das Zwölffache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
  12. Absatz 4 a,Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG, gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 50 e, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 20 c, infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  13. Absatz 4 b,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
  14. Absatz 4 c,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG ist zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses für die Berechnung der Höhe der Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Erfolgt die Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG unmittelbar nach einer in Absatz 4 a, genannten Teilzeitbeschäftigung, ist für die Höhe der Berechnung der Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Beginn dieser Maßnahmen zugrunde zu legen.
  15. Absatz 5,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        noch andauert oder
      2. Litera b
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  16. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  17. Absatz 7,Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
    innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.
  18. Absatz 8,Auf die Berücksichtigung der im Paragraph 3 a, angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.

§ 84a

Text

Paragraph 84 a,

Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist Paragraph 54, Absatz 3, GehG nicht anzuwenden.

§ 84b

Text

Verwaltungspraktikum

Paragraph 84 b,

Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind Paragraph 36 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 36 b, Absatz eins, weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.

§ 84c

Text

Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

Paragraph 84 c,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt
    1. Ziffer eins
      Vertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 73, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach Paragraph 66, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 71, Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 814,0 €.

§ 85

Text

2. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 85,

Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im Paragraph 131, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (Paragraph 131, des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

§ 86

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. Absatz 2,Auf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)“ und
    2. Ziffer 2
      des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)“
    treten.
  3. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  4. Absatz 3,Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  5. Absatz 4,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

§ 87

Text

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten, der
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
    2. Ziffer 2
      außerdem die Erfordernisse des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
    gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
  3. Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
      1. Litera a
        in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
      2. Litera b
        als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.
  4. Absatz 4,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  5. Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      beim jeweiligen Monatsentgelt des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  6. Absatz 6,Dem im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 63,
  7. Absatz 7,Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

§ 87a

Text

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 87 a,

Paragraph 101 a, GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung Paragraph 101 a, Absatz 5, Ziffer eins, zur Anwendung kommt.

§ 88

Text

Einstufung in die Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei

Paragraph 88,

Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei sind nach Ablauf des 31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata bereits angehören.

§ 89

Text

Überleitung

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2,Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Absatz eins, abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  3. Absatz 4,Der Dienstgeber hat den übergeleiteten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach Paragraph 67, in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  5. Absatz 6,Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Absatz 5, erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach Paragraph 65, Absatz 6, für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
  6. Absatz 7,Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
      2. Litera b
        dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Ziffer eins, im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
  7. Absatz 8,Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Absatz 7, entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
  8. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.
  9. Absatz 10,Die Absatz eins bis 9 sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K oder bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
    3. Ziffer 3
      Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
  10. Absatz 11,Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des Paragraph 89, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist Paragraph 89, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 89a

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

  1. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß Paragraph 140, Absatz 4, BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 90

Text

3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (Paragraph 37, Absatz 2,). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
  2. Absatz 2,Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit Abschnitt römisch zwei nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben.
  3. Absatz 3,Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist Paragraph 201, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 40, Absatz 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des Paragraph 213, Absatz 7, BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist Paragraph 20 d, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.
    Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
  8. Absatz 8,Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d, herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 90a

Text

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch zwei L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 f, 203 h und die Paragraphen 207 bis 207 q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraph 203 h, BDG 1979 heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
    2. Ziffer 2
      sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Ernennungserfordernisse im Sinne des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 bzw. Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder 3a oder gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, LDG 1984 die Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, LVG bzw. Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, LVG ersetzt.

§ 90b

Text

Dienstvertrag

Paragraph 90 b,
  1. Absatz eins,Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist Paragraph 10, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)

§ 90c

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 c,
  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 90 h, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung
    getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

§ 90d

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 90 d,
  1. Absatz eins,Das Entlohnungsschema römisch eins L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  2. Absatz 2,Die in den Paragraphen 202, sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

  1. Absatz 3,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 51, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
      3. Litera c
        Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
        Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
  2. Absatz 4,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
      2. Litera b
        eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
      aufweisen.
  3. Absatz 4 a,Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Absatz 2, einzureihen
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
  4. Absatz 4 b,Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß Paragraph 27 a, Ziffer eins, oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, aufweisen.
  5. Absatz 5,Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Absatz 2, vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
    1. Ziffer eins
      Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2 und 3 BDG 1979,
    3. Ziffer 3
      Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 5, Litera b, BDG 1979,
    4. Ziffer 4
      Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, BDG 1979,
    5. Ziffer 5
      Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 3, BDG 1979.

§ 90e

Text

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 e,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

 

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 688,1

3 475,6

3 162,0

2 963,6

2 685,0

2 442,3

2

3 762,5

3 584,9

3 252,4

3 044,5

2 727,9

2 475,7

3

4 063,6

3 733,9

3 339,7

3 127,5

2 772,8

2 508,5

4

4 364,6

3 989,0

3 451,6

3 230,8

2 819,7

2 542,3

5

4 667,4

4 255,7

3 640,9

3 399,8

2 921,6

2 588,1

6

4 969,7

4 519,6

3 855,8

3 573,3

3 053,0

2 657,5

7

5 274,7

4 778,9

4 081,1

3 753,9

3 189,4

2 743,8

8

5 580,4

5 047,1

4 328,8

3 950,3

3 322,3

2 835,3

9

5 884,2

5 315,0

4 578,4

4 149,4

3 457,1

2 930,7

10

6 191,0

5 564,6

4 830,6

4 351,9

3 593,6

3 030,2

11

6 499,0

5 829,6

5 082,9

4 551,0

3 763,8

3 134,5

12

6 805,8

6 094,9

5 335,2

4 753,1

3 949,0

3 237,9

13

7 111,2

6 361,6

5 587,4

4 955,1

4 134,0

3 344,0

14

7 448,1

6 625,2

5 832,5

5 151,7

4 317,2

3 468,8

15

7 871,3

6 903,3

6 060,7

5 330,9

4 488,0

3 612,1

16

8 278,3

7 155,9

6 301,3

5 520,2

4 655,7

3 755,2

17

8 683,8

7 280,6

6 545,0

5 715,2

4 836,3

3 896,0

18

8 987,6

7 658,6

6 719,8

5 852,9

5 008,4

4 039,2

19

--

--

--

--

5 048,5

4 111,0

  1. Absatz 2,Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60 b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 c, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.
  2. Absatz 3,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.
  3. Absatz 4,Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a, 61 c und 61 e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b, 61 d und 61 e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
    3. Ziffer 3
      die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach Paragraph 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß Paragraph 63,,
    4. Ziffer 4
      die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
    5. Ziffer 5
      die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b,,
    6. Ziffer 6
      die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c, und
    7. Ziffer 7
      die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach Paragraph 63 e, GehG
    des Gehaltsgesetzes 1956.
  4. Absatz 5,Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
      3. Litera c
        Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, oder b
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
      2. Litera b
        200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  6. Absatz 7,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  7. Absatz 8,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 9,Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 10,Die Dienstzulage nach Absatz 9, beträgt
    1. Ziffer eins
      400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
    wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt.
  10. Absatz 11,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  11. Absatz 12,Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Absatz 5 bis 11 anzuwenden.

§ 90f

Text

Überstellung

Paragraph 90 f,
  1. Absatz eins,Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
  3. Absatz 3,Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Absatz 2, für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. Ziffer eins
      vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. Ziffer 2
      zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  5. Absatz 5,Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben, oder
    3. Ziffer 3
      die in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,
    bei der Anwendung des Paragraph 15, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  6. Absatz 6,Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

§ 90g

Text

Paragraph 90 g,

Paragraph 64 a, des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß Paragraph 90 d, Absatz 2, entsprechenden Entlohnungsgruppen treten.

§ 90h

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L

Paragraph 90 h,
  1. Absatz eins,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
  2. Absatz 2,Als nicht gesicherte Verwendung gelten
    1. Ziffer eins
      Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
    3. Ziffer 3
      Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
    4. Ziffer 4
      Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
    5. Ziffer 5
      Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
    6. Ziffer 6
      Verwendung in der Lehrerreserve,
    7. Ziffer 7
      sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.

§ 90i

Text

Vertretung

Paragraph 90 i,
  1. Absatz eins,Eine Vertretung gemäß Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

§ 90j

Text

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema römisch zwei L

Paragraph 90 j,
  1. Absatz eins,Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

§ 90k

Text

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 k,

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen

§ 90l

Text

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 90 l,
  1. Absatz eins,In die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
    3. Ziffer 3
      Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.

§ 90m

Text

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 m,
  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 90 k, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
    2. Ziffer 2
      mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  2. Absatz eins a,Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Absatz eins, erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß Paragraph 90 c, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. Absatz 2,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 90 k, Absatz eins, ist zulässig.
  4. Absatz 3,Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch zwei L betraut worden ist.
  5. Absatz 4,Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

§ 90n

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei L

Paragraph 90 n,
  1. Absatz eins,Das Entlohnungsschema römisch zwei L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  2. Absatz 2,Paragraph 90 d, Absatz 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei L anzuwenden.

§ 90o

Text

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

Paragraph 90 o,
  1. Absatz eins,Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
  2. Absatz 2,Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

3 350,4

l 2a 2

1 702,8

l 2a 1

1 594,8

l 2b 1

1 416,0

l 3

1 309,2

§ 90p

Text

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L

Paragraph 90 p,
  1. Absatz eins,Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Praxisschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
  2. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die auf den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
    in der Entlohnungsgruppe l 3
    89,5 €,
     
    in der Entlohnungsgruppe l 2b 1
    27,3 €.
     

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 33,3 € jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,1 € jährlich.

  1. Absatz 3,Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 60,5 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 109,8 € jährlich.
  2. Absatz 4,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 60,5 € jährlich;
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Mittelschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 60,5 € jährlich;
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 109,8 €jährlich.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 5,Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 40,5 € jährlich:
    1. Ziffer eins
      Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
    die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 33,3 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß Paragraph 90 m, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,9 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 10,1 € beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 68,0 €jährlich.
  5. Absatz 7,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 6, auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 14,3 € jährlich.
  6. Absatz 8,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 65,0 € und
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 99,6 €
    jährlich.
  7. Absatz 9,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 115,7 € jährlich.

§ 90q

Text

Paragraph 90 q,
  1. Absatz eins,An Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      1 070,5 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
    2. Ziffer 2
      1 337,6 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen
      im selben Unterrichtsgegenstand,
    3. Ziffer 3
      1 606,5 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
    leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Vertragslehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.
  2. Absatz eins a,An Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      1 070,5 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
    2. Ziffer 2
      1 337,6 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.

Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Ziffer eins und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Ziffer eins, gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Ziffer 2, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Absatz eins a, findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.

  1. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      1 070,5 €, wenn sie in einer oder zwei,
    2. Ziffer 2
      1 337,6 €, wenn sie in drei oder vier,
    3. Ziffer 3
      1 478,1 €, wenn sie in fünf oder mehr

    Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

§ 90r

Text

Paragraph 90 r,
  1. Absatz eins,Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
    1. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 1
      6 407,0 €,
    2. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2a
      5 660,0 €,
    3. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2b
      4 705,0 €,
    4. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 3 .
      3 533,7 €.

Paragraph 60 a, Absatz 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Absatz eins, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz eins, angeführten Ansätze. Paragraph 60 a, Absatz 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

§ 90s

Text

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

Paragraph 90 s,
  1. Absatz eins,Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.
  4. Absatz 4,Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im Paragraph 8 a, Absatz eins, Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
  6. Absatz 6,Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2,

§ 90t

Text

Vergütungen und Abgeltungen

Paragraph 90 t,

Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a, 61 c und 61 e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
  2. Ziffer 2
    die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b, 61 d und 61 e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  3. Ziffer 3
    die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
  4. Ziffer 4
    die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und
  5. Ziffer 5
    die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c
des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 91

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 90 p, der Jahresentlohnung zuzurechnen.

§ 91a

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 91 a,
  1. Absatz eins,Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 24,
  2. Absatz 2,Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  3. Absatz 3,Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2, bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Absatz 2, findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.
  4. Absatz 4,Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  5. Absatz 5,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 24 a, sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 91 a, Absatz 2 bis 6 gilt.

§ 91b

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 91 b,
  1. Absatz eins,Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.
    Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,
    2. Ziffer 2
      für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
    3. Ziffer 3
      für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
    4. Ziffer 4
      für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
    5. Ziffer 5
      für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

§ 91c

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 91 c,
  1. Absatz eins,An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
      im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
    5. Ziffer 5
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 29 f, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach Paragraph 90 s, Absatz 4, ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.

§ 91d

Text

Sabbatical

Paragraph 91 d,

Die Paragraphen 20 a und 20 b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  3. Ziffer 2
    Auf die nach Abschnitt römisch fünf des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

§ 91e

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 91 e,
  1. Absatz eins,Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Ziffer 2
      Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Ziffer 4
      Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

§ 91f

Text

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 91 f,

Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 4, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

§ 91g

Text

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L

Paragraph 91 g,
  1. Absatz eins,Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 32, Absatz 4, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
  2. Absatz 2,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 33 a, ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.

§ 91h

Text

Paragraph 91 h,
  1. Absatz eins,Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 90 g, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
      Paragraph 90 e, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
      Paragraph 90 e, Absatz 2,,
    so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 90 g, gebührt hätte.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
    2. Ziffer 2
      der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 90 e, Absatz 2, gebührt hätte.
  4. Absatz 4,Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 90 e, Absatz 2, gebührt hätte.

§ 91i

Text

Paragraph 91 i,
  1. Absatz eins,Paragraph 90 c, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 91 f, sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema römisch eins L angehört haben und
    2. Ziffer 2
      seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß Paragraph 90 c, Absatz 3,, Paragraph 90 k, Absatz eins, sowie Paragraph 91 f, können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

§ 91j

Text

Paragraph 91 j,

Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger

  1. Ziffer eins
    an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
  2. Ziffer 2
    in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,

§ 91k

Text

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Paragraph 91 k,
  1. Absatz eins,Paragraph 248 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden. Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Vertragslehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu erstatten.

§ 91l

Text

Abfertigung der Vertragslehrer

Paragraph 91 l,
  1. Absatz eins,Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 90 b, Absatz 2,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.
  4. Absatz 4,Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß Paragraph 90 m, in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
  5. Absatz 5,Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

§ 92d

Text

3a. Unterabschnitt
Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

Paragraph 92 d,
  1. Absatz eins,Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des Paragraph 48 b, Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 90 e, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
  2. Absatz 2,Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

§ 92e

Text

Zeitkonto

Paragraph 92 e,

Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß Paragraph 61, Absatz 18, GehG zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (Paragraph 48 d,) gilt als Überstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 18, Ziffer 3, GehG.

§ 93

Text

4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

Überleitung

Paragraph 93,

Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 94

Text

Sonderausbildung

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung ist abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Medizinischtechnische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Medizinisch-technische Stationsassistentin (Medizinisch-technischer Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
    2. Ziffer 2
      berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
  3. Absatz 3,Wird in diesem Fall das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
  4. Absatz 4,Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

§ 94a

Text

5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Paragraph 94 a,
  1. Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
    2. Ziffer eins a
      der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
    3. Ziffer 2
      des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
    4. Ziffer 3
      des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. Ziffer 4
      des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
    6. Ziffer 5
      der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
    7. Ziffer 6
      der Dienstbehörde die Personalstelle,
    8. Ziffer 7
      der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
    9. Ziffer 8
      der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
    10. Ziffer 9
      der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch zwei, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
    11. Ziffer 10
      des Verweises auf Paragraph 3, Absatz 2, GehG ein Verweis auf Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    12. Ziffer 11
      des Verweises auf Paragraph 10, GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
    13. Ziffer 12
      des Verweises auf Paragraph 12, GehG ein Verweis auf Paragraph 26,,
    14. Ziffer 13
      des Verweises auf Paragraph 175, Absatz 79, GehG ein Verweis auf Paragraph 100, Absatz 70,,
    15. Ziffer 14
      des Verweises auf Paragraph 8, GehG ein Verweis auf Paragraph 19,,
    16. Ziffer 15
      der in den Ziffern des Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG genannten Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        in Ziffer eins, die Entlohnungsgruppe v1,
      2. Litera b
        in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. Litera c
        in Ziffer 3, die Entlohnungsgruppen
        1. Sub-Litera, a, a
          Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
        2. Sub-Litera, b, b
          a des Entlohnungsschemas römisch eins,
        3. Sub-Litera, c, c
          Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
        4. Sub-Litera, d, d
          l ph, l 1 und l 2a,
        5. Sub-Litera, e, e
          ph 1, ph 2 und ph 3,
      4. Litera d
        in Ziffer 4, die Entlohnungsgruppen
        1. Sub-Litera, a, a
          v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
        2. Sub-Litera, b, b
          l 2b und l 3,
        3. Sub-Litera, c, c
          k 3 und k 6
      und
    17. Ziffer 16
      der Tabelle in Paragraph 169 d, Absatz eins a, die Tabelle

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

treten.

(Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

  1. Absatz 3,Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 36, in eine von Absatz eins, Ziffer 9, erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 26, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  3. Absatz 5,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6,Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in Paragraph 71, als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach Paragraph 71, bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

§ 94b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Text

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 94 b,
  1. Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, aufrecht ist und
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden und
    3. Ziffer 3
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
    ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.
  3. Absatz 3,Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 82, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Absatz 6,
  4. Absatz 4,Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 94 c,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
    1. Ziffer eins
      zwischen 1. Jänner und 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      zwischen 1. April und 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
    3. Ziffer 3
      zwischen 1. Oktober und 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
    Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  5. Absatz 4 a,Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  6. Absatz 5,Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
    1. Ziffer eins
      der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
    2. Ziffer 2
      des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
  7. Absatz 6,Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und Paragraph 19, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
    Abweichend von Paragraph 18 a, hat für Vertragsbedienstete nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.
  8. Absatz 6 a,Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6, und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG bleibt davon unberührt.
  9. Absatz 7,Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.
  10. Absatz 8,Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      bei der oder dem eine Mitteilung über die Neufestsetzung nach Absatz eins, oder 2 ergangen ist oder bei der oder dem über die Neufestsetzung nach Absatz 3, rechtskräftig entschieden wurde, und
    2. Ziffer 2
      die oder der Zeiten nach Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
    hat die Personalstelle auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Abänderung sind Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 26, Absatz 6 a, anzuwenden. Wenn die oder der Vertragsbedienstete Zeiten nach Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Personalstelle ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
  11. Absatz 9,Bei der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 94 c, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist mit Ausnahme des zweiten Satzes nicht anzuwenden. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  12. Absatz 9 a,Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung
    festgesetzt wurde, ist die Mitteilung dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  13. Absatz 10,Der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, allenfalls in Verbindung mit Absatz 9, oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine Ergänzungszulage auf das für das höhere Besoldungsdienstalter gebührende Monatsentgelt (Paragraph 8 a, Absatz eins, letzter Satz). Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
    1. Ziffer eins
      bei der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      bei der oder dem Vertragsbediensteten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG.
    Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen.

§ 94c

Text

Vergleichsstichtag

Paragraph 94 c,
  1. Absatz eins,Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 82, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 82 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
    5. Ziffer 5
      die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,.
    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
    1. Ziffer eins
      sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
      1. Litera a
        zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
      2. Litera b
        dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
      zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
    3. Ziffer 3
      sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
      1. Litera a
        vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
      2. Litera b
        nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 26, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
      Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
    4. Ziffer 4
      sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die oder der Vertragsbedienstete weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
    5. Ziffer 5
      sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
    6. Ziffer 6
      sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)

§ 94d

Text

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 94 d,
  1. Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
    ist mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Vertragsbedienstete nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Absatz eins, gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Absatz eins, genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

  3. Absatz 4,Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
  4. Absatz 5,Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 18 a, Absatz eins, eingerechnet.

§ 94e

Text

6. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Paragraph 94 e,

Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem BD-EG mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn Paragraph 69, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung, längstens bis 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden ist.

§ 95

Text

Abschnitt römisch neun
Schlussbestimmungen

Sonderverträge und Teuerungszulage

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2026 um 3,3% erhöht, sofern
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  2. Absatz 2,Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2026 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2026 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

§ 95a

Text

Einmalzahlung

Paragraph 95 a,
  1. Absatz eins,Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
    1. Ziffer eins
      dem Vertragsbediensteten, wenn er
      1. Litera a
        am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
      2. Litera b
        sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
    2. Ziffer 2
      dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  3. Absatz 3,Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

§ 96b

Text

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Paragraph 96 b,

Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 96c

Text

Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Paragraph 96 c,

Abschnitt römisch fünf ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.

§ 97

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 97,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 97a

Text

Mitwirkungsbefugnisse

Paragraph 97 a,

Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 98

Text

Vollziehung

Paragraph 98,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

§ 99

Text

Inkrafttreten

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 2,Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 100

Text

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 41, Absatz 5 bis 12, Paragraph 44 a, Absatz eins und Paragraph 73 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1992,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 44 a, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 19, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1992,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz 3, Litera k und l, Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, die Paragraphen 29 d und 29 e samt Überschriften, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 47 a,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 68 a, samt Überschrift, Paragraph 70, Absatz eins bis 3 und Paragraph 73 b, Absatz eins, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 44 a, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 20, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 40, Absatz 3 bis 5, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 71, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Februar 1993.
  2. Absatz 2,Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 36, samt Überschrift und Paragraph 51, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 2 und 6, Paragraph 35, Absatz 3 b bis 3 e, die Überschrift vor Paragraph 72 a,, Paragraph 72 b und Paragraph 73 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  4. Absatz 4,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 59, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 c, Absatz 2 und 10, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 26, Absatz 2 a bis 2 e, 7 und 8, Paragraph 27,, Paragraph 27 e,, Paragraph 27 g, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 41, Absatz eins und 5 Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2 bis 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins und die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994.
  5. Absatz 5,Paragraph 2 b, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 51, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  6. Absatz 6,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 62,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 68 und Paragraph 68 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, mit 1. Jänner 1998.
  7. Absatz 7,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 3, Litera f und j, Paragraph 6 a,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Juli 1994,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 29 e, Absatz eins, 2, 4, 5, 5 a, 7 und 8 und Paragraph 47 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Oktober 1994.
  8. Absatz 8,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
      mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Juli 1994,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2 bis 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Jänner 1995.
  9. Absatz 9,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 2, 3 und 7, Paragraph 26, Absatz eins bis 4, 6 und 7, Paragraph 28 a, Absatz 2,, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 29 b, Absatz 6,, Paragraph 29 e, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 35, Absatz 3 e, Ziffer eins und 2 und Absatz 4 und 6, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2 und 3, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 2 und 3, Paragraph 57, Absatz eins und die Paragraphen 72 a und 72 b samt Überschriften mit 1. Mai 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 45, Absatz 2, mit 1. September 1995.
  10. Absatz 10,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 72 b, Absatz 4 und 8 mit 1. Mai 1995,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 39, 42 b bis 42 g und 44 d samt Überschriften, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 4 und 5 und Paragraph 73 b, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz 3, mit 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 9,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 53, Ziffer eins und Paragraph 75 a, samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

  11. Absatz 12,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Paragraph 54 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,,
      2. Litera b
        Paragraph 54 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, Litera a
      des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz mit 1. September 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 54, Absatz 2, mit 1. Oktober 1996,
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Paragraph 54 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, Litera b,,
      2. Litera b
        Paragraph 54 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, Litera b
      des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1997.
  12. Absatz 13,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 3, Litera j,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 22 a und Paragraph 28 a, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, folgenden Tag,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 52, samt Überschrift, Paragraph 52 a,, Paragraph 52 b, samt Überschrift, Paragraph 54, samt Überschrift, Paragraph 54 a, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 und 4, Paragraph 54 b und Paragraph 54 d, in der Fassung,
      2. Litera b
        Paragraph 54 c, samt Überschrift in der Fassung des Artikel römisch sechs, Ziffer 17
      des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Oktober 1996,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 54 c, samt Überschrift in der Fassung des Artikel römisch sechs, Ziffer 18, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Oktober 1997.
  13. Absatz 14,Paragraph 29 e, Absatz 7 und Paragraph 29 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, treten mit 1. August 1996 in Kraft.
  14. Absatz 15,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 68 a, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, mit 1. Mai 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. August 1996,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer eins, mit 1. Oktober 1996,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 2 b, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3 und 5, Paragraph 29 a, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 mit 15. Februar 1997,
    6. Ziffer 6
      Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 2,, die Paragraphen 3 b, 18 a und 20 samt Überschriften, Paragraph 28, Absatz 2,, die Paragraphen 29 b bis 29 e samt Überschriften (mit Ausnahme des Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 3,), die Paragraphen 29 f bis 29 h, Paragraph 37, Absatz 2 und 4, Paragraph 42, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4 und die Paragraphen 71, 72 a und 72 c samt Überschriften sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 5 und des Paragraph 76, Absatz 11, mit 1. Juli 1997,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 37 a, samt Überschrift und Paragraph 40, Absatz 3, mit 1. September 1997,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 28 a, Absatz 3, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, folgenden Tag,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt.
  15. Absatz 16,Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 53,, die Paragraphen 54 c bis 54 e, der Abschnitt römisch vier (Paragraphen 55, 55 a, 56, 56 a bis 56 d, 57, 57 a, 58, 58 a bis 58 c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
  16. Absatz 17,Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  17. Absatz 18,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42 f, Absatz eins,, Paragraph 44,, die Paragraphen 47 a bis 47 e samt Überschriften, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 73 b, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 1998,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 45, Absatz 2 und 3 mit 1. September 1998.
    Die Paragraphen 47 a bis 47 c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft; sie sind jedoch in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.
  18. Absatz 19,Paragraph 2 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  19. Absatz 20,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 69, Absatz 2, mit 15. Februar 1997,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 h, samt Überschrift, Paragraph 29 i,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 72 a, Überschrift und Absatz eins und 2 mit 1. Juli 1997,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins und 2 mit 1. September 1997,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, mit 1. Oktober 1997,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 47 a, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 a und Absatz 6 und Paragraph 72 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 1998,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 23,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 58 c, Absatz eins und Paragraph 72 b, Absatz 3 und 4 mit 1. Juli 1998,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 27 c, Absatz 2 und Paragraph 27 d, Absatz 2, mit 1. Jänner 1999.
  20. Absatz 21,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 2 e, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 4 a,, Paragraph 5,, die Paragraphen 5 a bis 6 c samt Überschriften, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, die Paragraphen 20 und 21 samt Überschriften, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6 und 8, Paragraph 30, Absatz 3 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 32,, Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 47 e,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 6 und die Paragraphen 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 76, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, mit 1. Jänner 2000.
    Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten Paragraph 8, samt Überschrift und Paragraph 15, Absatz 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  21. Absatz 22,Die Paragraphen 29 j bis 29 l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 70 1999 Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,) treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
  22. Absatz 23,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 44 e, samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 23, mit 1. Jänner 1999 und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 41, Absatz 4 und - soweit sich diese Bestimmung auf Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht - Paragraph 44 e, samt Überschrift mit 1. April 1999.
  23. Absatz 24,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19,, Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis f und Absatz 3, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 82, (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 Paragraph 72 b,) Absatz 9, mit 17. Juni 1998,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 54 d und Paragraph 56 d, mit 1. Oktober 1998,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3 b,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67, Absatz 3 a und 5, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 10 und Paragraph 89, Absatz 5, mit 1. Jänner 1999,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 29 d, mit 1. Juni 1999,
    5. Ziffer 5
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2 a bis 2 c und 5, die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 2,, Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, Paragraph 65, Absatz 7 und Paragraph 78 a, samt Überschrift mit 1. August 1999,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 96, Absatz eins und 2 mit 1. September 1999,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 52 a, Absatz 2,, Paragraph 53, Ziffer 3,, Paragraph 54 a, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a,, Paragraph 57, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins, 5 und 6 und Paragraph 58 a, Absatz eins, mit 1. Oktober 1999,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 18, Absatz 3, mit 1. Jänner 2002.
    Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt Paragraph 22, Absatz 5, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 113 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind.
  24. Absatz 25,Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  25. Absatz 26,Paragraph 52 a, Absatz 3 und Paragraph 52 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  26. Absatz 27,Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 27 h,, Paragraph 28 a, Absatz 3,, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 c, Absatz 2,, Paragraph 29 d, Absatz 2,, Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 29 g, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Ziffer 3 und 4 und Absatz 4 a,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58 c, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  27. Absatz 28,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 83, (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung „§ 72a“ führte) Absatz 3, mit 1. September 1998,
    2. Ziffer 2
      die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 6,, die Paragraphen 54 e und 56 e samt Überschriften, die Neubezeichnung des bisherigen Paragraph 54 e, als Paragraph 54 f und Paragraph 78, samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
    3. Ziffer 3
      die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 3 und Anmerkung, Paragraph 26,) Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. August 1999,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 89, samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 2 b, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d und Absatz 3 und 5, Paragraph 29 a, Absatz 4,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 78 a, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 96, Absatz eins und 2 mit 1. April 2000,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 26, Absatz 11, mit 1. September 2000,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 3, Absatz 3,, die Paragraphen 28 b und 33 a samt Überschriften und Paragraph 57, Absatz 7, sowie die Aufhebung der Paragraphen 28 a und 28 c samt Überschriften mit 1. Jänner 2001.
  28. Absatz 29,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Paragraph 96 a, samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und
      2. Litera b
        Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 54,, Paragraph 56,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz eins,, Paragraph 80 und Paragraph 95, Absatz eins bis 2 in der Fassung des Artikel 48, Abschnitt 48.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 44 e, samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und Paragraph 45, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 45, Absatz 3, durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. September 2001,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 29 f, Absatz 3,, Paragraph 44 a, Absatz 2 bis 9, Paragraph 44 b, Absatz eins und 2, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins und 5 und Paragraph 73, Absatz 2, und
      2. Litera b
        Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 54,, Paragraph 56,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins bis 2 in der Fassung des Artikel 48, Abschnitt 48.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 2002.
  29. Absatz 31,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Paragraph 26, Absatz 2 f, und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 82, Absatz 10 bis 15 sowie
      2. Litera b
        Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 7, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die Überschriften zu den Paragraphen 54 e und 56 e sowie Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56 a, Absatz eins,, Paragraph 56 e, Absatz eins, und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 26, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 82, Absatz 10 bis 15 sowie
      2. Litera b
        das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 2, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 1999,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 95, Absatz 3 und Paragraph 96 a, mit 1. Jänner 2001,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 45, Absatz 3, mit 1. September 2001,
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6,, Abschnitt römisch zwei a (Paragraphen 49 a bis 49 v), Paragraph 51, Absatz 6,, Paragraph 52, Absatz 7 bis 10, Paragraph 52 a, Absatz 5 bis 7, Paragraph 52 b, Absatz 2,, Paragraph 54 c, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 8 und Paragraph 78 a, Absatz eins und 4 sowie
      2. Litera b
        das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Artikel 3, Ziffer eins, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und
      3. Litera c
        Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 8, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 30. September 2001,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 49 h, Absatz 5 und Paragraph 49 o, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 15 und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.
  30. Absatz 32,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 82, Absatz 9, 9 a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 7, mit 1. Juli 2001,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 45, Absatz 3, mit 1. September 2001,
    4. Ziffer 4
      die Aufhebung des Paragraph 78 a, Absatz 4, zweiter und dritter Satz mit 30. September 2001,
    5. Ziffer 5
      das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Paragraphen 29 c und 29 d betrifft, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 27 h,, Paragraph 28 b, Absatz 6,, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 c, Überschrift und Absatz 2,, Paragraph 29 d, Überschrift und Absatz 2,, Paragraph 29 g, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 4, Absatz 4 a und 4 b, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 47 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 49 g, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 49 k, Absatz eins,, Paragraph 49 m, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 49 r, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 52 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 58 c, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz 2, mit 1. Jänner 2002,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 25, Absatz 6, mit 1. Mai 2002,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 49 q, Absatz eins a,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56 e, Absatz eins und Paragraph 89, mit 1. Juli 2002,
    8. Ziffer 8
      das Inhaltsverzeichnis, soweit es den Paragraph 92 a, samt Überschrift betrifft, Paragraph 29 a, Absatz 4,, Paragraph 29 j, samt Überschrift, Paragraph 29 k, samt Überschrift, Paragraphen 29 l bis 29 n, Paragraph 49 d, Absatz 2 und Paragraph 92 a, samt Überschrift mit 1. September 2002.
    Paragraph 25, Absatz 6, ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden.
  31. Absatz 33,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 3 a, 7 und 10, Paragraph 29 k, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins und 5, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 60,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 16,, Paragraph 89, Absatz 6 und Paragraph 92 b, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 4,, des Paragraph 13, letzter Satz und des Paragraph 26, Absatz 5, mit 1. September 2002,
    2. Ziffer 2
      die die Paragraphen 25 und 79 a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2 e, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz eins bis 4, Paragraph 29,, Paragraph 29 g, Absatz 6,, Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 l, Absatz eins,, Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 7,, Paragraph 67,, Paragraph 79 a, samt Überschrift sowie Paragraphen 81 a und 82 a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.
  32. Absatz 34,Paragraph 3 a,, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 k,, Paragraph 49 l, Absatz eins,, Paragraph 49 r,, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 54 f,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 7,, Paragraph 58 c,, Paragraph 84, samt Überschrift und Paragraph 92 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  33. Absatz 35,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 49 j, Absatz eins, mit 1. Jänner 2002,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2 bis 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins bis 3 mit 1. Jänner 2003.
  34. Absatz 36,Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  35. Absatz 37,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 56,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 95 a, mit 1. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 47 a, Absatz eins,, Paragraph 47 b und Paragraph 47 c, Absatz 11, Ziffer 2, mit 1. September 2003.
  36. Absatz 38,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 78 a, Absatz 4, mit 1. Oktober 2001,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz eins bis 3 und Paragraph 96 b, mit 1. Mai 2003,
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung des Paragraph 87 a, betrifft, und Paragraph 87 a, samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,
    4. Ziffer 4
      das Inhaltsverzeichnis, soweit es nicht die Einfügung der Paragraphen eins a und 87 a betrifft, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 12,, Paragraph 2 c, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d und Absatz 2 f,, Paragraph 27 a, Absatz eins, 4 und 7 bis 10, Paragraph 27 b, Absatz eins bis 3, Paragraph 27 c, samt Überschrift, Paragraph 27 g, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 7,, Abschnitt römisch eins a, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 b, Absatz eins, 2, 4, 5 und 10, Überschrift zu Paragraph 49 c,, Paragraph 49 c, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 49 e, Absatz eins bis 5, Paragraph 49 f, Absatz eins, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 49 g, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, Paragraph 49 i, Absatz 2,, Paragraph 49 j, Absatz 6,, Paragraph 49 k, Absatz 3 und 5, Paragraph 49 l, Absatz eins und 5, Paragraph 49 n, Absatz eins, 2, 3 und 6, Paragraph 49 o, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 6,, Paragraph 49 r, Absatz 2 und 4, Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 49 t, Absatz 2,, Paragraph 49 u, Absatz eins bis 3, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Absatz 3 bis 5, Überschrift zu Abschnitt römisch drei, Paragraph 50, Absatz eins und 3, Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 53, Ziffer 4,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 54 c, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz eins, eins a und 4, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 c, samt Überschrift, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins und 7, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins und 5, Paragraph 58 a, samt Überschrift, Paragraph 58 c, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 12 a,, Absatz 13 und Absatz 15,, Paragraph 84, Absatz 7,, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz eins a,, sowie die Aufhebung der Paragraphen 2 b bis 2 d samt Überschriften, des Paragraph 27 d, samt Überschrift, des Paragraph 49 e, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 49 e, Absatz 2,) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Paragraph 50, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, der Paragraphen 54 d, 56 d und 58 b mit 1. Jänner 2004,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 42 e, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 30, Litera a, mit 1. Oktober 2004,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 3, mit 1. Jänner 2005,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 42 e, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 30, Litera b, mit 1. Oktober 2006.
  37. Absatz 39,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 2 c,, Absatz 2 d,, Paragraph 49 a,, Paragraph 49 b, Absatz eins,, Paragraph 49 e, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 49 f, Absatz 7,, Paragraph 49 g, Absatz 4,, Paragraph 49 j, Absatz eins und 5, Paragraph 49 l, Absatz eins,, Paragraph 49 n, Absatz 4,, Paragraph 49 q, Absatz 6,, Paragraph 49 s, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 49 t, Absatz 2,, Paragraph 53, Ziffer 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch vier, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 56 e, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz 5, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer eins und Paragraph 82 bis Paragraph 82 c, samt Überschriften mit 1. Mai 2004,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit 1. Juli 2004,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 44 a, Absatz 5, mit 1. September 2004,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 5 c, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a,, Paragraph 27 c, Absatz 2,, Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29 f, Absatz 2,, Paragraph 29 k, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42 g, Absatz eins a,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins,, Absatz eins a,, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 83 b, samt Überschrift und Paragraph 95, Absatz eins und Absatz eins a, mit 1. Jänner 2005.
  38. Absatz 40,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22 a, mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27 a, Absatz 9,, Paragraph 29 g, Absatz 3,, Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 84, Absatz 4 a, mit 1. Juli 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 5, mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 8, in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach Paragraph 78 a, Absatz 2, zu vereinbaren.
  39. Absatz 41,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 84, Absatz 3 b, mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz eins, mit 1. Juli 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 29 f, Absatz 5,, Paragraph 29 k, Absatz eins und 4, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins und eins a mit 1. Jänner 2006,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27 c, Absatz 2, mit 1. Jänner 2007,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 37 a, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44 und Paragraph 92 a, Absatz eins, mit 1. Oktober 2007.
    Paragraph 29 k, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
  40. Absatz 42,Paragraph 73, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.
  41. Absatz 44,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29, Absatz 2 und 4 mit 1. November 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 29 k, Absatz eins und 4 und Paragraph 36 b, Absatz 4 a, mit 1. Juli 2006,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46 a, samt Überschrift mit 1. September 2006.
  42. Absatz 45,Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a, Absatz 2 bis 9, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  43. Absatz 46,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 b, Absatz 2, mit 1. September 2006,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 49 f, Absatz 8, mit 1. März 2007,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer 4,, Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 84, Absatz 7,, Paragraph 84 a und Paragraph 92 c, Absatz 5, mit 1. Juli 2007,
    4. Ziffer 4
      die die Paragraphen 20 a, 20 b und 47 a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 29 e, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 37 a, Absatz eins und Paragraph 47 a, samt Überschrift mit 1. September 2007 und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Oktober 2007.

    Anmerkung, Absatz 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  44. Absatz 48,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, mit 10. August 2002,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 80 a, samt Überschrift und Paragraph 100, Absatz 46, Ziffer 3, mit 1. Juli 2007,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3 b, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 10 und 11, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins und 2, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 6,, Paragraph 69, Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz eins und eins a, Paragraph 95 a, mit 1. Jänner 2008.
  45. Absatz 49,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, mit 1. Jänner 2008 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 27 g, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 7,, Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29 f, Absatz 8,, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 37 a, Absatz eins, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 92 c, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 27 a, Absatz 10, mit 1. Jänner 2009.
  46. Absatz 50,Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß Paragraph 29 c, Absatz 2, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
  47. Absatz 51,Paragraph 78 a, Absatz 2 und Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  48. Absatz 52,Die den Paragraph eins b, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie Paragraph eins b,, Paragraph 29 f, Absatz 9 und Paragraph 29 k, Absatz 7, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  49. Absatz 53,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 78 a, Absatz 5, erster Halbsatz und Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2009,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Paragraph 26, Absatz 2 e,, Paragraph 26, Absatz 11,, Paragraph 27 h,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins, und 1a und der Entfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2010,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 39, Absatz 3, mit 1. September 2010.
  50. Absatz 54,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von Paragraph 73, Absatz 3 a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.
  51. Absatz 55,Paragraph 2 e, Absatz eins und Paragraph 79 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  52. Absatz 56,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 3,, §19, Paragraph 26, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 10 und 12 bis 14 sowie der Entfall der Paragraphen 11, Absatz 3, 14, Absatz 3, 61, Absatz 3 und 71 Absatz 4, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27 a, Absatz eins, 7 und 8 und Paragraph 27 b, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 27 a, Absatz 5 und 6 mit 1. Jänner 2011.
  53. Absatz 57,In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 82, Absatz 11 a, letzter Satz mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Die den Paragraph 24 b und den Paragraph 29 o, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d,, Paragraph 27 c, Absatz eins und 2, Paragraph 27 h,, Paragraph 29 o, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 82 b, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz eins, und 1a mit 1. Jänner 2011.
    Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch zwei L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist Paragraph 46, Absatz 7, weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.
  54. Absatz 58,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 100, Absatz 57, letzter Satz mit 31. Dezember 2010,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37, Absatz 2, mit 1. Jänner 2011,
    3. Ziffer 3
      die den Paragraph 16,, den Paragraph 21,, den Paragraph 30 a,, sowie den Paragraph 36 e, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 28 b, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 36 e, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 3 e, 4 und 6, Paragraph 92 c, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2012,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins, und 1a mit 1. Februar 2012,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 c und Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, mit 1. Juli 2012.
  55. Absatz 59,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  56. Absatz 60,Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011
    1. Ziffer eins
      die Kündigung erklärt haben oder
    2. Ziffer 2
      eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, vom Dienstgeber gekündigt wurden,
    wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.
  57. Absatz 61,Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 73, Absatz 3 b, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  58. Absatz 62,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 44 b, Absatz eins a, mit 1. September 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 44 e, mit 1. September 2013,
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 44 a, Absatz 5,, die Paragraphen 48 a bis 48 d (ausgenommen Paragraph 48 c, zweiter Satz), die Paragraphen 48 e bis 48 q (römisch zwei a. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen römisch zwei a. Abschnittes, Paragraph 84, Absatz eins und die Paragraphen 92 d und 92 e (3a. Unterabschnitt) mit 1. Oktober 2013,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 48 c, zweiter Satz mit 1. September 2015.
    Paragraph 48 n, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. Paragraph 48 n, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
  59. Absatz 63,Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson gemäß Paragraph 48 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.
  60. Absatz 64,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 44 b, Absatz eins a, mit 1. September 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 78 a, Absatz 2, mit 1. Dezember 2012,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 4 bis 6, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 27 c, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 7,, Paragraph 29 o, Absatz eins und 2, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 78 a, Absatz 8 und 9 sowie der Entfall des Paragraph 29 c, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 44 e, mit 1. September 2013,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 48 e, Absatz 4 und Paragraph 48 n, Absatz eins, sowie die Bezeichnung des Abschnitts römisch zwei b mit 1. Oktober 2013,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 2 e, Absatz eins bis eins b, Paragraph 29 b, Absatz 2 und 5, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 52 a, Absatz 4 und 7 sowie Paragraph 84, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 18 b, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins und 7, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 28 b, Absatz 5,, Paragraph 29 g, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz 2, sowie Paragraph 77, Absatz 4, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
  61. Absatz 65,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  62. Absatz 66,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 47, Absatz 3, mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins b, mit 1. August 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 28 b, Absatz 6,, Paragraph 29 e, Absatz eins, eins a, 2 und 3, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz eins und 3, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 10,, Paragraph 84, Absatz 4 a und Paragraph 84 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.
  63. Absatz 67,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a, 6 und 8, Absatz 2 a, Ziffer eins a und Abschnitt römisch zwei (ausgenommen Paragraph 39,, Paragraph 39 a,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8,), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 37 bis 48, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 48 b, Absatz 2,, Paragraph 48 c, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 90,, Paragraph 90, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 90 c, Absatz eins,, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 90 bis 92 a und des bisherigen Paragraph 92 c,, Paragraph 90 g,, Paragraph 90 i, Absatz eins und 3, Paragraph 90 j, Absatz 2,, Paragraph 90 k, Absatz 2,, Paragraph 90 l, Absatz eins,, Paragraph 90 m, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 90 p, Absatz 5,, Paragraph 91 a, Absatz 8, Paragraph 91 l, Absatz 4,, die Bezeichnung „Anlage 1“ zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6,, die Anlage 2 zu Paragraph 38 und die Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 39,, Paragraph 39 a,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8 und Paragraph 90 e, Absatz 4, Ziffer 3, mit 1. September 2019.
    Der bisherige Paragraph 92 b, tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014 aus 2015, erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028 aus 2029, die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.
  64. Absatz 68,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins, und 1a mit 1. März 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 9 bis 11, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a und Paragraph 47 b, mit 1. September 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46 a, Absatz 8, mit 1. September 2019.
  65. Absatz 69,Paragraph 82, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, tritt mit 11. November 2014 in Kraft.
  66. Absatz 70,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 90 k und Paragraph 91 f, sowie der Entfall des Paragraph 46, Absatz 2 und 5 und der Anlage 1 zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2015;
    2. Ziffer 2
      der Entfall der Paragraph 18 b,, Paragraph 82 und Paragraph 82 a, jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 19 und 26 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,
    4. Ziffer 4
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 42 e, Absatz eins,, Paragraph 47 e,, Paragraph 61,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2 und Paragraph 94 a, samt Überschriften sowie der Entfall der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 a, 6 und 8 Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 80 a, samt Überschrift, Paragraph 89, Absatz 5, dritter Satz und der Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2 a, Ziffer 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
    Die im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach Paragraph 94 a, übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 26, bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 70 a und 70 b aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)

  67. Absatz 71,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  68. Absatz 72,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2 a, mit 1. Oktober 2013,
    2. Ziffer 2
      der den Paragraph 77, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 7, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 10 und 11, Paragraph 49 v, Absatz 7,, Paragraph 54,, Paragraph 56,, Paragraph 56 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 56 b,, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 94 a, Absatz eins bis 6 und Paragraph 100, Absatz 70, sowie der Entfall des Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 44 und Paragraph 47 a, Ziffer eins a, mit 1. März 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40 a, Absatz 4, 16 und 18, Paragraph 42 a, Absatz 7,, Paragraph 43 a,, Paragraph 46, Absatz 2 und 4, Paragraph 46 e,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 48 o, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 90,, Paragraph 90 k, Absatz 2,, Paragraph 90 m, Absatz eins a,, Paragraph 90 n, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 91 h,, Paragraph 91 i, Absatz eins und 2, Paragraph 91 l, Absatz eins,, Paragraph 92 d, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz 67, Ziffer eins und Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. September 2015,
    5. Ziffer 5
      die die Paragraphen 27 b und 29 o betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 27 b,, Paragraph 29 j, Absatz eins und Paragraph 29 o, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  69. Absatz 73,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 48 o, Absatz 6,, Paragraph 90 f, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 12 bis 15 und Absatz 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 12. Februar 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, und Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 6 c, c, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 90 e, Absatz 4, Ziffer 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. September 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 9 bis 11, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 90 r, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz eins und eins a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. Jänner 2016,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 54 a, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 6 c, c, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, und Paragraph 54 a, Absatz 4 a, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 6 c, c, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. Jänner 2016,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 46 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. September 2019.
  70. Absatz 74,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  71. Absatz 75,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28 b, Absatz 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 2 a, Ziffer 2,, Paragraph 91 c, Absatz 3 und Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 mit 12. Februar 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 42, Ziffer eins a und Paragraph 42 a, Absatz 8, mit 1. September 2015,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 95, Absatz eins, mit 1. Jänner 2016,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 10,, Paragraph 48 e, Absatz eins und Paragraph 90 d, Absatz 2, mit 18. Jänner 2016,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 15, Absatz 4, mit 1. Juli 2016,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 40, Absatz 5 und 6 mit 1. September 2016,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 39, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2019,
    10. Ziffer 10
      die die Paragraphen 7 a,,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2 e, Absatz eins bis 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins b,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 28 b, Absatz 8,, Paragraph 29 k, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 36 a, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2 a, letzter Satz, Paragraph 42 a, Absatz 7,, Paragraph 60 a, samt Überschrift, Paragraph 67 a,, Paragraph 89 a, samt Überschrift und Paragraph 91 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  72. Absatz 76,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  73. Absatz 77,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48 d, Absatz 5, mit 1. Oktober 2013,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 79 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2 e, Absatz eins a und Paragraph 79 a, Absatz eins, mit 31. Juli 2016,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 90 d, Absatz 4 a, mit 1. September 2016,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 9 bis 11, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q, Absatz eins bis 2, Paragraph 90 r, Absatz eins und Paragraph 95, samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 90, Absatz 5 und Paragraph 90 q, Absatz eins a, mit 1. September 2017,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 38, Absatz 10 a,, Paragraph 39, Absatz 13,, Paragraph 46 a, Absatz 8 und Paragraph 90 d, Absatz 4 b, mit 1. September 2019.
  74. Absatz 78,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48 n, Absatz 4 bis 6 mit 1. September 2017,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37 a, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikels 32 Ziffer 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und Paragraph 90 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 38, Absatz 3, 3 a, 4, 6 und 8, Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 40 a, Absatz 15 a und Absatz 18 a bis 18 c, Paragraph 41, Absatz eins und 4 a, Paragraph 43 a, Absatz eins,, Paragraph 43 b, samt Überschrift, Paragraph 44 a, Absatz 6 und 7, Paragraph 46 a, Absatz 11 a, 11 b und 12, die Überschrift zu Paragraph 46 b,, Paragraph 46 b, Absatz eins und 5, Paragraph 46 f, samt Überschrift, Paragraph 48,, Paragraph 90 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikels 32 Ziffer 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und Paragraph 91 b, Absatz 2, mit 1. September 2018 und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 44, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 90 m, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91 f und die Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. Jänner 2019.
    Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und Paragraph 48 n, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  75. Absatz 79,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 10 und 11, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins und Paragraph 95, samt Überschrift mit 1. Jänner 2018,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46 a, Absatz 11 a und Paragraph 46 f, mit 1. September 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46 a, Absatz 8, mit 1. September 2019.
  76. Absatz 80,Paragraph 73, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  77. Absatz 81,Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 68, Absatz eins a und 7, Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 75, Absatz eins, 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  78. Absatz 82,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 96 und 96 a samt Überschriften außer Kraft.
  79. Absatz 83,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz 2 und Paragraph 36 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 48 o, Absatz 8, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 40 a, Absatz 18,, Paragraph 45 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 90 d, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 90 e, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Absatz 9, Ziffer 3, Litera b, mit 1. September 2016,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2 a, mit 1. Jänner 2018,
    5. Ziffer 5
      Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e, Absatz eins a und eins b, Paragraph 4 b, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz 15,, Paragraph 49 f, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 96 b, mit 8. Jänner 2018,
    6. Ziffer 6
      der den Paragraph 25 a, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 25 a, samt Überschrift und Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2, mit 1. Juli 2018,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 90 e, Absatz 3, mit 1. September 2018,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, mit 1. Jänner 2019,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 15,, Paragraph 26, Absatz eins und 2 Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 90 f, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.
    10. Ziffer 10
      Paragraph 27 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 29 f, Absatz 5,, Paragraph 29 k, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 6 a und Paragraph 48 n, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  80. Absatz 84,Der den Paragraph 20 c, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 12,, Paragraph 84, Absatz 4 a und Paragraph 90, Absatz 6,, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft
  81. Absatz 85,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz 2, mit 1. Jänner 2003,
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 4 b bis 4 d, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 9,, Absatz 10,, Absatz 11, Ziffer eins bis 3, Absatz 11 a, Ziffer eins bis 3 und Absatz 11 c,, Paragraph 46 a, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 19,, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 48 o, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph 48 p, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die Überschrift zu Abschnitt römisch zwei a, der Abschnitt römisch zwei b samt Überschriften, die Überschrift zu Abschnitt römisch zwei c, Paragraph 49 q, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins a, Ziffer eins und 2, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 72, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 73, Absatz 2, 3 a, und 7, Paragraph 74, Absatz 2 und 6, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o,, Paragraph 90 p, Absatz 2,, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 a,, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 a und Absatz 5, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 b, sowie Absatz 6 bis 9, Paragraph 90 q, Absatz eins und eins a jeweils in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 36 a, sowie Absatz 2,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und eins a mit 1. Jänner 2019,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 38, Absatz 10 a und 11 a, Paragraph 46 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 3, Paragraph 46 a, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 20,, Paragraph 90 h, Absatz eins,, Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35, sowie Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 35 und Paragraph 90 q, Absatz eins, sowie 1a jeweils in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 36, mit 1. September 2019,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 48 v, Absatz 7 und Paragraph 48 w, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß Paragraph 48 v, Absatz 7, begründet hat, sind der Paragraph 48 v, Absatz 7 und der Paragraph 48 w, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 29 f, Absatz 5 und 6, Paragraph 29 j, Absatz eins a,, Paragraph 42 a, Absatz 6, Ziffer 4 und 5, Paragraph 66, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 69, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 8, Ziffer 4, Litera c und Absatz 9, Ziffer 2, sowie Paragraph 91 c, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie der Entfall der Paragraph 68, Absatz 3 und 4, Paragraph 69, Absatz 4, sowie Absatz 7, der Anlage 2 zu Paragraph 38, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  82. Absatz 86,Paragraph 73, Absatz 3 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  83. Absatz 87,In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt, in Kraft.
  84. Absatz 88,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 73, Absatz 3 a,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, Schlusssatz und Paragraph 95, mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27 e, Absatz 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz 3 und Paragraph 36 b, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist Paragraph eins, Absatz 2 und 3 Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des Paragraph 27 e, Absatz 3 und 4 unter Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit Paragraph 33 a, Absatz 29, Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß Paragraph 27 e, Absatz 3,
  85. Absatz 89,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 94 b bis 94 d samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, mit 12. Februar 2015; bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, auf Antrag anrechenbar, wobei bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 100, Absatz 70 und der Entfall der Absatz 70 a und 70 b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,;
    4. Ziffer 4
      die Änderung der Absatzbezeichnung des Paragraph 100, Absatz 88, mit dem Tag nach der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 26, Absatz 3, 5 und 6 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  86. Absatz 90,In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 94 b, Absatz 7, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 94 a, Absatz 2 und Paragraph 94 b, Absatz 6 a, mit 12. Februar 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46, Absatz 3, mit 9. Juli 2019,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 39 a, Absatz 4, mit 1. September 2019,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 100, Absatz 84, mit 31. Dezember 2019,
    6. Ziffer 6
      der den Paragraph 97 a, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 und Absatz 10 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 97 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,
    7. Ziffer 7
      die den Abschnitt römisch vier a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5 b, Absatz eins und eins a, Paragraph 27 h, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz 3,, Paragraph 36 b, Absatz 7 bis 11, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 43 a, Absatz 5,, Paragraph 48 h, Absatz 9,, Paragraph 48 t, Absatz 3,, Paragraph 48 v, Absatz 4 und Abschnitt römisch vier a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 94 b, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;
    9. Ziffer 9
      der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,.
  87. Absatz 91,Paragraph 27 e, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
  88. Absatz 92,In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der den Paragraph 35 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in Paragraph 35 a, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 90 a, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Paragraph 90 a, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  89. Absatz 93,Der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 29 p, samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 Anmerkung eins, ) zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.
  90. Absatz 94,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 o, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 14, mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 65, Absatz 5, mit 1. Jänner 2020,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e, Absatz eins a und eins b, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz 15,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 67 a, Absatz 3,, Paragraph 78 a, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89 a, Absatz 2,, Paragraph 96 b und Paragraph 97 a, mit 29. Jänner 2020,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7, Paragraph 90 h, Absatz eins,, Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 47,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 47,, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 47, sowie Paragraph 90 q, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 47, mit 1. September 2020,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 58 d, Absatz 9, mit 1. Oktober 2020,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20 a, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 29 f, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29 o, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 13 und Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 und Absatz 10 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 48 a, Absatz eins und 3, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 90 a, Absatz 5,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 47 a,, Paragraph 90 p, Absatz 2,, Absatz 3 bis 5 jeweils in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 48 a und Absatz 6 bis 9, Paragraph 90 q, Absatz eins,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 48 b und Absatz 2,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2021,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 24 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021; Paragraph 24 b, Absatz 2, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz mit 1. Jänner 2021; Paragraph 26, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach Paragraph 94 a, Absatz eins, übergeleitet wurden,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 48 e, Absatz 9, mit 1. April 2021,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 46 e, Absatz eins a,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 48 p, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 90 o, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 48 und Anlage 2 zu Paragraph 38, Absatz 4 a, mit 1. September 2021,
    11. Ziffer 11
      Paragraph 4 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 29 l,, Paragraph 29 o, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 12,, Paragraph 37 a, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 14,, Paragraph 39 a, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 42 a,, Paragraph 42 a, Absatz 9 und 10, Paragraph 43 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 d, Absatz 6,, Paragraph 48 e, Absatz 7,, Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 48 m,, Paragraph 48 m, Absatz eins und 2, Paragraph 90 a, Absatz 2,, Paragraph 94 b, Absatz 8,, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 94 d, Absatz eins und 4, der den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt samt Überschrift (Paragraph 94 e,) sowie der Entfall des Paragraph 94 d, Absatz 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  91. Absatz 95,Paragraph 48 a, Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  92. Absatz 96,Der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 29 p, samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  93. Absatz 97,Paragraph 5 c, Absatz eins, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  94. Absatz 98,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die den Paragraph 29 p und den Paragraph 95, betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 29 p, samt Überschrift, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, Absatz 2,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2022,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40, Absatz 5, mit 1. September 2022.
  95. Absatz 99,Paragraph 29 p, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  96. Absatz 99 a,Auf eine Vertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder Absatz 3 a, dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 3 a, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine Vertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a und Absatz 6, dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung binnen acht Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a und Absatz 6, erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2025 eingebracht werden.
  97. Absatz 100,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 94 b, Absatz eins, Ziffer 3 und der Entfall der Ziffer 4, sowie Absatz 2, mit 1. Jänner 2004; Vertragsbedienstete, die nur deshalb nicht nach Paragraph 94 b, Absatz eins, neu einzustufen waren, weil die entfallene Ziffer 4, auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, das als ihr Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 4 a mit 1. Juli 2022; auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Einreihung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 15, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 90 h, Absatz 3 und Paragraph 90 k, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 90 h, Absatz eins, zweiter Satz mit 1. August 2022;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 38, Absatz 2 bis 8 sowie 11 bis 15, Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 39,, Paragraph 39 a, Absatz eins bis 6, Paragraph 40, Absatz eins und 2 sowie Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 6 und 7, Paragraph 48, samt Überschrift, Paragraph 90 q, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 99, mit 1. September 2022;
    5. Ziffer 5
      die die Paragraphen 47 c und 47 d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 28 b, Absatz 2 a, 3 und 7, Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 47 c, samt Überschrift und Paragraph 47 d, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  98. Absatz 101,Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 5, gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.
  99. Absatz 102,Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach Paragraph 39 und Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
  100. Absatz 103,Gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2030 erfolgreich zu absolvieren.
  101. Absatz 104,Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.
  102. Absatz 105,Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Vertragslehrperson gemäß Paragraph 47 c, Absatz 7, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  103. Absatz 106,Für Vertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  104. Absatz 107,Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen für die Verwendung in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil im Rahmen der Tagesbetreuung an allgemein bildenden höheren Schulen sowie an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht gefunden werden, dürfen mit der Zustimmung der Vertragslehrperson bis zum Schuljahr 2026 aus 2027, abweichend von Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins, auch Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd für höchstens vier zu haltende Wochenstunden in der individuellen Lernzeit oder dem Freizeitteil eingesetzt werden. Betreffend die Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung ist Paragraph 40 a, Absatz 19, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden.
  105. Absatz 108,Paragraph 29 p, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  106. Absatz 108 a,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  107. Absatz 109,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48 p, Absatz 5, mit 1. Oktober 2021,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40, Absatz 3, mit 29. Juli 2022,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46 a, Absatz 6,, Paragraph 90 e, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 100, Absatz 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 81 und Absatz 8 und 9 der Anlage 2 zu Paragraph 38, VBG mit 1. September 2022,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5 c, Absatz 3 a,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 29 g, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 2 c, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 12,, Paragraph 44 a, Absatz 8,, Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 a,, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 48 g, Absatz eins,, Paragraph 48 n, Absatz 5,, Paragraph 48 r, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2 b und 2 c und Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    5. Ziffer 5
      die die Paragraphen 29 l, 29 m, 66 und 84 c betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 6,, Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, die Überschrift zu Paragraph 29 l,, Paragraph 29 l, Absatz eins und 2, Paragraph 29 m, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, sowie Absatz 7 bis 9, Paragraph 34, Absatz 2 a,, Paragraph 36 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 36 b, Absatz eins, 6, 6 a, 8 a und 9, Paragraph 38, Absatz 11 a,, Paragraph 43 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 und Absatz 10 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 47 d, Absatz 4,, Paragraph 48 o, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 66, samt Überschrift, Paragraph 67, Absatz 2 und 3, Paragraph 71, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 73, Absatz 2, 2 a und 7, Paragraph 74, Absatz 2 und 6, Paragraph 84 b,, Paragraph 84 c, samt Überschrift, Paragraph 89, Absatz 4 und 5, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, Absatz 2,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins,, Paragraph 94 a, Absatz 6 und Paragraph 95, Absatz eins und 2 sowie der Entfall des den Paragraph 72, betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 44,, des Paragraph 67, Absatz 4,, des Paragraph 72, samt Überschrift, des Paragraph 73, Absatz 6 und des Paragraph 89, Absatz 3, mit 1. Jänner 2023,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 5,, Absatz 2 a,, Absatz 3, sowie Absatz 8 und 9 mit 1. April 2023,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 14, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz eins bis 4, Paragraph 48 n, Absatz 5 a,, Paragraph 90 a, Absatz 6,, Paragraph 100, Absatz 67, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 80 und Paragraph 100, Absatz 99, mit 1. September 2023,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 48 h, Absatz 7, mit 1. Oktober 2023.
  108. Absatz 110,Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.
  109. Absatz 111,Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera c und Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.
  110. Absatz 112,Der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 29 p, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  111. Absatz 113,Der den Paragraph 46 f, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 94 b, Absatz 4 a, 9 und 10, Paragraph 94 c, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 94 c, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  112. Absatz 114,Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 47 d, Absatz 4,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, Absatz 2,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  113. Absatz 115,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2023;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 100, Absatz 99 a, mit 1. September 2023;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 48 i, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 100, Absatz 107 und Anlage 3 zu Paragraph 40 a, Ziffer 4 und 5 mit 1. September 2024;
    4. Ziffer 4
      der den Abschnitt römisch fünf a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 25, Absatz eins,, der römisch fünf a. Abschnitt samt Überschrift und Paragraph 96 c, samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 24 b, Absatz 2 und 2 a mit 1. Jänner 2025; Paragraph 24 b, Absatz 2 und 2 a ist auf neue Beschäftigungsverbote anzuwenden, die nach 31. Dezember 2024 eintreten;
    6. Ziffer 6
      der den Paragraph 5 d, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5 d, samt Überschrift und Paragraph 22, Absatz eins, mit 1. März 2025;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 15, Absatz 4 a, Ziffer 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 10,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,, Paragraphen 39 b und 39 c samt Überschriften, Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 46, Absatz 8,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 zu Paragraph 38, mit 1. September 2025;
    8. Ziffer 8
      der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz 7 und 8, Paragraph 4 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 27 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 29 m, Absatz 2,, Paragraph 29 p, samt Überschrift, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 36 a, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 12, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 43 a, Absatz 4,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 48 s, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 94 d, Absatz eins und 2 sowie der Entfall des Paragraph 94 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    9. Ziffer 9
      Paragraph 26, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienstverhältnis befindliche Vertragsbedienstete können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 7, erster Satz beantragen; Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.
  114. Absatz 116,In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 47 d, Absatz 4,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 63 d, Absatz eins,, Paragraph 63 e,, Paragraph 67, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, Absatz 2,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 39 c, Absatz eins, mit 1. September 2025;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 94 b, Absatz 4 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  115. Absatz 117,Paragraph 100, Absatz 107, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  116. Absatz 118,Paragraph 94 b, Absatz 4, 5, 9 a und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
  117. Absatz 119,Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 41 a,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 79, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  118. Absatz 120,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e, Absatz eins a und eins b, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 40 a, Absatz 15,, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 48 r, Absatz 3, 6, 8 und 9, Paragraph 48 s, Absatz 3,, Paragraph 49 f, Absatz 8,, Paragraph 58 d, Absatz 9,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 94 d, Absatz eins,, Paragraph 96 b und Paragraph 97 a, mit 1. April 2025,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 94 b, Absatz 9 a, Ziffer eins und 2 mit 1. August 2025,
    3. Ziffer 3
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 d, Absatz 3,, Paragraph 20 d, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 13 und 14, Paragraph 84, Absatz 3 f und 4 c sowie Paragraph 90, Absatz 7 und 8 mit 1. Jänner 2026,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 bis 11 a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 47 d, Absatz 4,, Paragraph 48 o, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und eins a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 63 d, Absatz eins,, Paragraph 63 e, in der Fassung der Ziffer 42,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, Absatz 2,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins und 2 mit 1. Juli 2026.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 38, Absatz 2 d,, Paragraph 63 e, in der Fassung der Ziffer 43 und Paragraph 94 c, Absatz eins und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  119. Absatz 121,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 40 a, Absatz 18 a und 18 d, Paragraph 40 b, samt Überschrift sowie Paragraph 46 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 40 a, Absatz 18, außer Kraft.

(________________

Anmerkung eins, : Endtermin verlängert:

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2021, bis zum Ablauf des 31.5.2021);
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2021, bis zum Ablauf des 30.6.2021)

Anl. 2

Text

Anlage 2 zu Paragraph 38

  1. Absatz eins,Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Absatz eins, hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Absatz 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.
  3. Absatz 3,Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 3, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 4, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4 a,Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Absatz 3, oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.
  6. Absatz 5,Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),
    3. Ziffer 3
      Diagnostik und Förderung,
    4. Ziffer 4
      Individualisierung und Personalisierung des Lernens,
    5. Ziffer 5
      Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,
    6. Ziffer 6
      Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,
    7. Ziffer 7
      Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und
    8. Ziffer 8
      Kommunikation und Elternarbeit.
    Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 6, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
  7. Absatz 6,Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten Gebiete gelegen sein muss.
  8. Absatz 7,Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt.
  9. Absatz 8,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, pädagogisch-praktische Studienanteile (Paragraph 35, Ziffer 36 und Paragraph 42 a, Absatz 6, HG bzw. Paragraph 51, Ziffer 5 e und Paragraph 76, Absatz 5, UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.
  10. Absatz 9,Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG bzw. Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 54 c, UG erfüllt.

Anl. 3

Text

Anlage 3 zu Paragraph 40 a

  1. Ziffer eins
    Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG
  2. Ziffer 2
    Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
  3. Ziffer 3
    Fachkoordination im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b, SchUG
  4. Ziffer 4
    Studienkoordination im Sinne des Paragraph 52, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, für jeweils 18 zu betreuende Studierende
  5. Ziffer 5
    organisatorische Koordinierung der Deutschförderklassen an Schulen der Primarstufe für jeweils eine Deutschförderklasse

Art. 16

Text

Artikel 16
Austrittszeitpunkt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, zu Paragraph 100,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1969,, zu Paragraph 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1973,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer eins, mit den im Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins, angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977,, zu Paragraph 40,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
  2. Absatz 2,Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,)

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,, zu Paragraphen 54 a und 54 b, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    3. Ziffer 3
      dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, Paragraph 18, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Artikel römisch zehn, Absatz 5 und 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)
      2,0 vH.
       
  2. Absatz 2,Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Absatz eins, gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 3,Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    4. Ziffer 4
      dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, Paragraph 18, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Artikel römisch zehn, Absatz 5 und 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)
      1. Litera a
        bei Vollbeschäftigung
        1,00 vH,
         
      2. Litera b
        bei Halbbeschäftigung
        0,50 vH.
         

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,, zu Paragraphen 54 a und 54 b, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1973,, letztere in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1975,, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den Paragraphen 49 a und 49 b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den Paragraphen 54 a und 54 b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Artikel römisch drei, gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.
  2. Absatz 2,Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1961,, zu Paragraph 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 22, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des Paragraph 22, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 15, dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos)

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,, zu den Paragraphen 13 und 40 Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Die Paragraphen 186 bis 188, 193 Absatz 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Artikel römisch acht, der 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L sinngemäß anzuwenden.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,, zu den Paragraphen 15, 44 a und 41, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  3. Absatz 3,Auf Überstellungen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 15, Absatz 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im Paragraph 58, Absatz 5 und 6, Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.
  4. Absatz 4,Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei gemäß Artikel römisch sechs, Absatz eins, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach Paragraph 44 a, Absatz 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
  5. Absatz 5,Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Artikel römisch sechs, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 41, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch zwölf, der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
  2. Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

Art. 8

Text

Artikel römisch acht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 41, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch sieben, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
  2. Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

Art. 9

Text

Artikel römisch neun

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 41, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  2. Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,, zu den Paragraphen 4, 32 und 40, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Solange geeignete Lehrer, die die gemäß Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Verwendung nach Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem
      1. Litera a
        eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, aufweist, in die Entlohnungsgruppe l 1,
      2. Litera b
        die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einem Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
      3. Litera c
        die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1;
    2. Ziffer 2
      wenn die Verwendung nach Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder eine höhere Entlohnungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1;
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe l 3.
  3. Absatz 3,Auf das Dienstverhältnis der gemäß Absatz eins und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, auf die Absatz 2, anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses "Art". das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 50, 51 und 56, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. Absatz 2,Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
  3. Absatz 3,Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch vier des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur Paragraph 21, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.
  4. Absatz 4,Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes römisch drei des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung
    1. Ziffer eins
      Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder
    2. Ziffer 2
      Demonstratoren
    im Sinne des Abschnittes römisch vier des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  5. Absatz 5,Durch die Überleitung nach den Absatz eins, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.
  6. Absatz 6,Das Beschäftigungsausmaß für die in den Absatz 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. Paragraph 52, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten und Hochschulen ist Artikel römisch sieben, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten ist Artikel römisch acht, sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972,, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 41, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Ergänzungszulagen gemäß Artikel römisch sieben, römisch acht und römisch neun treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

Art. 11

Text

Artikel römisch elf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 40, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Für die in der Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, Litera b und Ziffer 4, Absatz 2, Litera b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, Litera b, BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

Art. 24

Text

Artikel römisch 24
Inkrafttreten und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, zu Paragraphen 26, 27 h, 28 a, 29 b, 35, 52, 55, 57 und 65 a, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2,Anmerkung, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)
  3. Absatz 3,Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  5. Absatz 5,Anmerkung, betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)
  6. Absatz 6,Absatz 3, gilt für die Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
  7. Absatz 7,Anmerkung, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  10. Absatz 10,Anmerkung, Vollziehungsklausel)
  11. Absatz 11,Anmerkung, Vollziehungsklausel)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen eins b, 29 f und 29 k, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.