Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vertragsbedienstetengesetz 1948, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).
StF: BGBl. Nr. 86/1948 (NR: GP V RV 544 AB 552 S. 78. BR: S. 30.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1959, (NR: GP römisch IX RV 16 AB 24 S. 5. BR: S. 147.)

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 323 AB 350 S. 55. BR: S. 168.)

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1961, (NR: GP römisch IX RV 429 AB 445 S. 69. BR: S. 177.)

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1962, (NR: GP römisch IX RV 722 AB 753 S. 103. BR: S. 192.)

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 147 AB 179 S. 21. BR: S. 205.)

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 294 AB 306 S. 40. BR: S. 210.)

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, (NR: GP römisch zehn RV 427 AB 460 S. 52. BR: S. 218.)

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1966, (DFB) (NR: GP römisch zehn RV 717 AB 723 S. 80. BR: S. 228.)

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 789 AB 810 S. 83. BR: S. 230.)

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1966, (NR: GP römisch XI RV 51 AB 65 S. 9. BR: S. 241.)

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 269 AB 314 S. 40. BR: S. 248.)

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 533 AB 571 S. 60. BR: S. 256.)

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 839 AB 906 S. 103. BR: S. 266.)

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1198 AB 1297 S. 140. BR: S. 277.)

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1327 AB 1463 S. 167. BR: S. 286.)

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1970, (NR: GP römisch XII RV 58 AB 98 S. 11. BR: S. 292.)

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1971, (NR: GP römisch XII RV 435 AB 484 S. 47. BR: S. 303.)

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 133 AB 196 S. 24. BR: S. 308.)

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 295 u. 324 AB 366 S. 33. BR: S. 311.)

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1973, (DFB) (NR: GP römisch XIII RV 750 AB 823 S. 75. BR: S. 323.)

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1557 AB 1620 S. 149. BR: AB 1403 S. 344.)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 224 AB 248 S. 26. BR: AB 1536 S. 352.)

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 502 AB 551 S. 58. BR: AB 1670 S. 364.)

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 674 AB 729 S. 78. BR: AB 1765 S. 370.)

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 909 AB 931 S. 98. BR: AB 1865 S. 378.)

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 1090 AB 1112 S. 116. BR: S. 382.)

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979, (NR: GP römisch XIV IA 109/A und 136/A AB 1215 S. 120. BR: AB 1990 S. 384.)

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1979, (NR: GP römisch XV RV 116 AB 177 S. 20. BR: AB 2090 S. 391.)

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 527 AB 593 S. 58. BR: AB 2269 S. 404.)

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 715 AB 756 S. 77. BR: AB 2355 S. 412.)

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 916 AB 936 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1355 AB 1394 S. 142. BR: AB 2642 S. 431.)

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1390 AB 1448 S. 146. BR: 2655 AB 2657 S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 150 AB 188 S. 28. BR: AB 2780 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 152 AB 184 S. 28. BR: AB 2783 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 350 AB 376 S. 58. BR: AB 2871 S. 451.)

Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 460 AB 507 S. 72. BR: AB 2913 S. 455.)

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 783 AB 812 S. 122. BR: AB 3053 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1988, (DFB) (NR: GP römisch XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 76 AB 122 S. 18. BR: AB 3251 S. 487.)

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1988, (NR: GP römisch XVII AB 473 S. 51. BR: AB 3442 S. 497.)

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989, (DFB) (NR: GP römisch XVII RV 552 AB 601 S. 64. BR: AB 3487 S. 502.)

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 811 AB 828 S. 88. BR: AB 3631 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 967 AB 998 S. 109. BR: AB 3711 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1198 AB 1217 S. 133. BR: AB 3838 S. 527.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 13 AB 29 S. 7. BR: AB 4012 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 130 AB 172 S. 33. BR: AB 4088 S. 543.)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993, (DFB) (NR: GP römisch XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1993, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000, (DFB) (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, (NR: GP römisch XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (NR: GP römisch XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, (NR: GP römisch XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2021, (römisch fünf über Adat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 889 S. 113. BR: AB 10664 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)

[CELEX-Nr.: 32019L1937]

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph eins a,

sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins b,

eingetragene Partnerschaft

Paragraph 2,

Kollektivverträge

Paragraph 2 a,

Besetzung von Planstellen

Anmerkung, Paragraphen 2 b bis 2d. aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 2 e,

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 3,

Aufnahme

Paragraph 3 a,

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

Paragraph 3 b,

Übernahme durch ein anderes Ressort

Paragraph 4,

Dienstvertrag

Paragraph 4 a,

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 4 b,

Personalverzeichnis

Paragraph 5,

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5 a,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 5 b,

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 5 c,

Telearbeit

Paragraph 6,

Versetzung an einen anderen Dienstort

Paragraph 6 a,

Dienstzuteilung

Paragraph 6 b,

 

Paragraph 6 c,

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 7,

Dienstverhinderung

Paragraph 7 a,

Verwendungsbezeichnungen

Anmerkung, Paragraph 8, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,)

Paragraph 8 a,

Bezüge

Anmerkung, Paragraph 9, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Paragraph 10,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

Paragraph 11,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

Paragraph 12,

 

Paragraph 13,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

Paragraph 14,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

Paragraph 15,

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15 a,

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Anmerkung, Paragraph 15 b, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977,)

Paragraph 16,

Kinderzuschuss

Paragraph 17,

Anfall und Einstellung des Entgeltes

Paragraph 18,

Auszahlung

Paragraph 18 a,

Verjährung

Anmerkung, Paragraph 18 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 19,

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 20,

Dienstzeit

Paragraph 20 a,

Sabbatical

Paragraph 20 b,

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 20 c,

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 21,

Entlohnung bei Teilbeschäftigung Anmerkung, Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung)

Paragraph 22,

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

Paragraph 22 a,

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

Paragraph 22 b,

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

Paragraph 23,

Sachleistungen

Paragraph 24,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 24 a,

 

Paragraph 24 b,

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach Paragraphen 3 und 5 MSchG (Anm.: Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG)

Paragraph 25,

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 25 a,

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

Paragraph 26,

Besoldungsdienstalter

Paragraph 27,

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 27 a,

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 27 b,

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 27 c,

Änderung des Urlaubsausmaßes

Anmerkung, Paragraph 27 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 27 e,

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 f,

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 27 g,

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 h,

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 28,

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Anmerkung, Paragraph 28 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Paragraph 28 b,

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Anmerkung, Paragraph 28 c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

Paragraph 29,

Heimaturlaub

Paragraph 29 a,

Sonderurlaub

Paragraph 29 b,

Karenzurlaub

Paragraph 29 c,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

Paragraph 29 d,

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 e,

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 29 f,

Pflegefreistellung

Paragraph 29 g,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 29 h,

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 29 i,

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Paragraph 29 j,

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 29 k,

Familienhospizfreistellung

Paragraph 29 l,

Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 29 m,

Sonstige Rechte

Paragraph 29 n,

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Paragraph 29 o,

Frühkarenzurlaub

Paragraph 29 p,

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

Paragraph 30,

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30 a,

Folgebeschäftigungen

Paragraph 31,

Zeugnis

Paragraph 32,

Kündigung

Paragraph 33,

Kündigungsfristen

Paragraph 33 a,

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 34,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 35,

Anwendung des BMSVG

Anmerkung, Paragraph 35 a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Paragraph 36,

Sonderverträge

Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum

Paragraph 36 a,

Allgemeines

Paragraph 36 b,

Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 36 c,

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 36 d,

Soziale Absicherung

Paragraph 36 e,

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Abschnitt II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 37,

Anwendungsbereich

Paragraph 37 a,

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 38,

Zuordnung

Paragraph 38 a,

Dienstvertrag

Paragraph 39,

Induktionsphase

Paragraph 39 a,

Mentorinnen und Mentoren

Paragraph 40,

Ausbildungsphase

Paragraph 40 a,

Dienstpflichten

Paragraph 41,

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 41 a,

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

Paragraph 42,

Sabbatical

Paragraph 42 a,

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub Anmerkung, Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat)

Anmerkung, Paragraphen 42 b bis 42g. jetzt Paragraphen 90 h bis 90m.)

Paragraph 43,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 43 a,

Leitende Funktionen

Paragraph 43 b,

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

Paragraph 44,

Schulleitung Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Paragraph 44 a,

Pflichten und Rechte der Schulleitung

Anmerkung, Paragraphen 44 b bis 44e. jetzt Paragraphen 90 r bis 90t.)

Paragraph 45,

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

Paragraph 45 a,

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 45 b,

Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson

Paragraph 46,

Entgelt

Paragraph 46 a,

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 46 b,

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 46 c,

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 46 d,

Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

Paragraph 46 e,

Fächervergütung

(Anm.:

Paragraph 46 f, Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion)

Paragraph 47,

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 47 a,

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Paragraph 47 b,

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Paragraph 47 c,

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 47 d,

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

Anmerkung, Paragraph 47 e, jetzt Paragraph 91 f,)

Paragraph 48,

Kündigung

Paragraph 48 a,

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 48 b,

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 48 c,

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Paragraph 48 d,

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

Paragraph 48 e,

Anwendungsbereich

Paragraph 48 f,

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 48 g,

Dienstpflichten

Paragraph 48 h,

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 48 i,

Institutsleitung

Paragraph 48 j,

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 48 k,

Dienstzeit

Paragraph 48 l,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 48 m,

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung Anmerkung, Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung)

Paragraph 48 n,

Sonderbestimmungen

Paragraph 48 o,

Monatsentgelt und Dienstzulagen

Paragraph 48 p,

Lehrvergütung

Paragraph 48 q,

Leistungsprämien

Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

Paragraph 48 r,

Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

Paragraph 48 s,

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 t,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 48 u,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 48 v,

Entgelt

Paragraph 48 w,

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 x,

Vergütung Schulqualitätsmanagement

Paragraph 48 y,

Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Anmerkung, Paragraph 49, jetzt Paragraph 92 c,)

Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Paragraph 49 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 49 b,

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

Paragraph 49 c,

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten

Paragraph 49 d,

Freistellung

Paragraph 49 e,

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

2. Unterabschnitt
Professoren

Paragraph 49 f,

Dienstverhältnis

Paragraph 49 g,

Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 49 h,

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 i,

Rechte

Paragraph 49 j,

Entgelt

Paragraph 49 k,

Abfertigung

3. Unterabschnitt
Assistenten

Paragraph 49 l,

Aufnahme

Paragraph 49 m,

Verwendungsdauer

Paragraph 49 n,

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 o,

Dienstzeit

Paragraph 49 p,

Rechte

Paragraph 49 q,

Entgelt

Paragraph 49 r,

Abfertigung

4. Unterabschnitt
Staff Scientists

Paragraph 49 s,

Allgemeines

Paragraph 49 t,

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

Paragraph 49 u,

Besondere Aufgaben Anmerkung, Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben)

Paragraph 49 v,

Entgelt

Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

Paragraph 50,

Vertragslehrer

Paragraph 51,

Vertragsassistenten

Paragraph 52,

Verwendungsdauer

Paragraph 52 a,

 

Paragraph 52 b,

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 53,

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Paragraph 54,

Monatsentgelt

Paragraph 54 a,

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 54 b,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 54 c,

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Anmerkung, Paragraph 54 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 85,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 54 e,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 54 f,

Abfertigung des Vertragsassistenten

Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

Paragraph 55,

Vertragsdozenten

Paragraph 55 a,

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Paragraph 56,

Monatsentgelt

Paragraph 56 a,

Dienstzulage (Forschungszulage)

Paragraph 56 b,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 56 c,

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Anmerkung, Paragraph 56 d, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 90,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 56 e,

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vertragsprofessoren

Paragraph 57,

Aufnahme

Paragraph 57 a,

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Paragraph 58,

Entgelt

Paragraph 58 a,

Abgeltung der Lehrtätigkeit

Anmerkung, Paragraph 58 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 97,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

Paragraph 58 c,

Abfertigung

Abschnitt IVa

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

Paragraph 58 d,

 

Paragraph 58 e,

Entgelt

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Paragraph 59,

Anwendungsbereich

Paragraph 60,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

Paragraph 60 a,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 61,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

Paragraph 62,

Pflegedienst-Chargenzulage

Paragraph 63,

Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

Abschnitt VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Paragraph 64,

Anwendungsbereich

Paragraph 65,

Einteilung

Anmerkung, Paragraph 65 a, mit Ablauf des 31.12.1990 außer Kraft getreten)

Paragraph 66,

Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

Paragraph 67,

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 67 a,

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 68,

Zeitlich begrenzte Funktionen

Anmerkung, Paragraph 68 a, jetzt Paragraph 86,)

Paragraph 69,

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

Paragraph 70,

Kündigung

Paragraph 71,

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

Anmerkung, Paragraph 72, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
Anmerkung, Paragraphen 72 a bis 72c. jetzt Paragraphen 81 bis 83.)

Paragraph 73,

Funktionszulage

Anmerkung, Paragraphen 73 a bis 73c. jetzt Paragraphen 90 bis 92.)

Paragraph 74,

Fixes Monatsentgelt

Paragraph 75,

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

Anmerkung, Paragraph 75 a, jetzt Paragraph 96,)

Paragraph 76,

Leistungsprämie

Paragraph 77,

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1

Paragraph 78,

Exekutivdienstzulage und Vergütungen

Paragraph 78 a,

Pensionskassenvorsorge

Abschnitt VII
Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

Paragraph 79,

 

Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 79 a,

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 80,

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Anmerkung, Paragraph 80 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 81,

Verjährung

Paragraph 81 a,

Vorschuss

Anmerkung, Paragraph 82 und Paragraph 82 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Paragraph 82 b,

Erholungsurlaub

Anmerkung, Paragraph 82 c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 83,

Karenzurlaub

Anmerkung, Paragraph 83 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

Paragraph 83 b,

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Paragraph 84 c,

Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

Paragraph 84,

Abfertigung

Paragraph 84 a,

 

Paragraph 84 b,

Verwaltungspraktikum

2. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins und II

Paragraph 85,

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 86,

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 87,

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 87 a,

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 88,

Einstufung in die Entlohnungsschemata römisch eins und II

Paragraph 89,

Überleitung

Paragraph 89 a,

Verwendungsbezeichnungen

3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt

Paragraph 90,

Anwendungsbereich

Paragraph 90 a,

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Paragraph 90 b,

Dienstvertrag

Paragraph 90 c,

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 d,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 90 e,

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 f,

Überstellung

Paragraph 90 g,

Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

Paragraph 90 h,

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L

Paragraph 90 i,

Vertretung

Paragraph 90 j,

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema römisch II L

Paragraph 90 k,

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 l,

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 90 m,

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 n,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II L

Paragraph 90 o,

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas römisch II L

Paragraph 90 p,

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L

Paragraph 90 q,

 

Paragraph 90 r,

 

Paragraph 90 s,

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

Paragraph 90 t,

Vergütungen und Abgeltungen

Paragraph 91,

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 91 a,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 91 b,

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 91 c,

Ferien und Urlaub

Paragraph 91 d,

Sabbatical

Paragraph 91 e,

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 91 f,

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 91 g,

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L

Paragraph 91 h,

 

Paragraph 91 i,

 

Paragraph 91 j,

 

Paragraph 91 k,

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Paragraph 91 l,

Abfertigung der Vertragslehrer

Anmerkung, Paragraph 92 und Paragraph 92 a, jetzt Paragraph 91 j und Paragraph 91 k,)
Anmerkung, Paragraph 92 b, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
Paragraph 92 c, jetzt Paragraph 91 l,)

3a. Unterabschnitt
Vertragshochschullehrpersonen

Paragraph 92 d,

Lehrvergütung

Paragraph 92 e,

Zeitkonto

4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

Paragraph 93,

Überleitung

Paragraph 94,

Sonderausbildung

5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015

Paragraph 94 a,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Paragraph 94 b,

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

Paragraph 94 c,

Vergleichsstichtag

Paragraph 94 d,

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

6. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

Paragraph 94 e,

 

Abschnitt IX
Schlußbestimmungen

Paragraph 95,

Sonderverträge und Teuerungszulage

Paragraph 95 a,

Einmalige Abfindung Anmerkung, Einmalzahlung)

(Anm.:

Paragraph 96 und Paragraph 96 a, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Paragraph 96 b,

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Paragraph 97,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 97 a,

Mitwirkungsbefugnisse

Paragraph 98,

Vollziehung

Paragraph 99,

Inkrafttreten

Paragraph 100,

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

Anmerkung, Anlage 1 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
Anlage 2 zu Paragraph 38,
Anlage 3 zu Paragraph 40 a,)

§ 1

Text

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
  2. Absatz 2Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
    3. Ziffer 3
      auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
    4. Ziffer 4
      auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
    5. Ziffer 5
      auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169);
    6. Ziffer 6
      auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. Ziffer 7
      auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. Ziffer 9
      auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. Ziffer 10
      auf Lehrlinge;
    3. Ziffer 11
      auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
    4. Ziffer 12
      auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
    5. Ziffer 13
      auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
  4. Absatz 4Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
    1. Ziffer eins
      auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. Ziffer 2
      auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
    Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
  5. Absatz 5Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

§ 1a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins a,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

§ 1b

Text

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph eins b,

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 29 f, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 3 und Paragraph 84, Absatz 3 a,

§ 2

Text

Kollektivverträge

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWerden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 5, durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, rechtswirksam wird.
  2. Absatz 2Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 4, durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach Paragraph 13, des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (Paragraph 18, des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

§ 2a

Text

Besetzung von Planstellen

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDie für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
  3. Absatz 3Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

§ 2e

Text

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 2 e,
  1. Absatz einsDie obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
  2. Absatz eins aJede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.
  3. Absatz eins bAbweichend von Absatz eins und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Absatz eins, oder 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
  4. Absatz 2In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
  5. Absatz 3Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  6. Absatz 4Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  7. Absatz 5Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Absatz eins bis 4 unberührt.

§ 3

Text

Aufnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. Absatz eins aDie Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz eins bDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  4. Absatz 2Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  5. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)
  6. Absatz 4Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  7. Absatz 5Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 4, sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
  8. Absatz 6Die Absatz 4 und 5 gelten abweichend von Paragraph eins, für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

§ 3a

Text

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

Paragraph 3 a,

Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

§ 3b

Text

Übernahme durch ein anderes Ressort

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsStrebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  2. Absatz 2Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
  3. Absatz 3Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  4. Absatz 4Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 4

Text

Dienstvertrag

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
    5. Ziffer 5
      Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    6. Ziffer 6
      ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    7. Ziffer 7
      für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des Paragraph 68, befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
    8. Ziffer 8
      Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    9. Ziffer 9
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    10. Ziffer 10
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    11. Ziffer 11
      die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    12. Ziffer 12
      ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
    13. Ziffer 13
      Identität des Sozialversicherungsträgers.“
  3. Absatz 2 aDie Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4,, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.
  4. Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
  5. Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  6. Absatz 5Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a sind bei der Anwendung des Absatz 4, nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  8. Absatz 7Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
  9. Absatz 8Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  10. Absatz 9Die Informationen nach Absatz 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 4a

Text

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsIm Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder
    2. Ziffer 2
      einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder
    3. Ziffer 3
      einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG durch Dienstvertrag oder
    4. Ziffer 4
      einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG
    eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 4, gilt ferner nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2, oder Paragraph 76, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, befristet verlängert wird, oder
    4. Ziffer 4
      eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach Paragraph 86, des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 24, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einer Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
    1. Ziffer eins
      zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
  4. Absatz 4Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 4b

Text

Personalverzeichnis

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsJede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
  3. Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    2. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    3. Ziffer 5
      Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    4. Ziffer 6
      Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Ziffer 6, ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 5

Text

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsParagraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 45 a,, Paragraph 45 b,, Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und Absatz 6,, Paragraph 47,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz eins,, 2 und 4 und die Paragraphen 55 bis 59 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 tritt in Ziffer eins, an die Stelle einer Herabsetzung nach Paragraph 50 f, BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c und in Ziffer 3, an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e,
  2. Absatz 2Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 5a

Text

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 5b

Text

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins aDie oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 27 h, oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 2Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  4. Absatz 3Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  5. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 5c

Text

Telearbeit

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
    5. Ziffer 5
      die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 3 aWird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 4Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 5Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, GehG.
  7. Absatz 6Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
      2. Litera b
        die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
      3. Litera c
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurücktritt oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  8. Absatz 7Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Absatz eins, genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

§ 6

Text

Versetzung an einen anderen Dienstort

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
    2. Ziffer 2
      diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
    Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
  3. Absatz 3In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Absatz eins und 2 zulässig.
  4. Absatz 4Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach Paragraph 32, Absatz 4, gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

§ 6a

Text

Dienstzuteilung

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
  2. Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Absatz 2, eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    2. Ziffer 2
      sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
  6. Absatz 6In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Absatz 2 bis 5 zulässig.

§ 6b

Text

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsParagraph 39 a und Paragraph 39 b, BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist abweichend vom Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 6c

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 6 c,
  1. Absatz einsVerwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
  3. Absatz 3Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnisse und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.

§ 7

Text

Dienstverhinderung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIst ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  2. Absatz 2Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 7a

Text

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsVertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

§ 8a

Text

Bezüge

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  2. Absatz 2Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 10

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

Paragraph 10,

Das Entlohnungsschema römisch eins umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

§ 11

Text

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 699,6

2 165,0

1 944,3

1 872,4

1 799,6

2

2 762,2

2 209,8

1 981,1

1 901,6

1 816,3

3

2 825,1

2 254,9

2 019,3

1 931,8

1 833,2

4

2 887,6

2 300,8

2 058,7

1 961,1

1 848,8

5

2 961,2

2 348,9

2 095,6

1 991,3

1 866,8

6

3 065,8

2 399,4

2 133,6

2 020,4

1 882,4

7

3 172,7

2 451,0

2 171,8

2 049,5

1 899,2

8

3 279,3

2 518,2

2 209,8

2 079,8

1 916,2

9

3 383,9

2 596,6

2 247,0

2 109,1

1 932,9

10

3 489,6

2 694,8

2 287,2

2 139,3

1 949,7

11

3 595,0

2 802,8

2 328,7

2 167,3

1 966,6

12

3 699,5

2 908,5

2 370,2

2 197,6

1 982,3

13

3 806,5

3 015,3

2 415,0

2 226,7

2 000,1

14

3 920,6

3 119,9

2 458,7

2 258,0

2 017,1

15

4 058,1

3 226,7

2 502,6

2 287,2

2 032,7

16

4 198,2

3 332,4

2 547,4

2 319,8

2 049,5

17

4 335,9

3 437,8

2 597,7

2 351,2

2 067,6

18

4 474,5

3 543,7

2 646,9

2 385,9

2 083,1

19

4 580,4

3 649,2

2 694,8

2 419,7

2 100,0

20

--

3 675,1

2 745,1

2 454,3

2 115,5

21

--

--

2 769,6

2 471,2

2 125,8

  1. Absatz 2Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Absatz eins, vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch eins zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, zu ermitteln.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.

§ 13

Text

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

Paragraph 13,

Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II.

Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 14

Text

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 952,0

1 915,1

1 880,3

1 843,3

1 807,4

2

1 991,3

1 948,6

1 909,4

1 867,9

1 824,3

3

2 028,1

1 981,1

1 940,8

1 890,3

1 841,0

4

2 067,6

2 014,7

1 970,0

1 912,7

1 856,8

5

2 105,6

2 047,3

2 000,1

1 937,4

1 874,8

6

2 143,8

2 081,0

2 029,4

1 959,8

1 891,3

7

2 181,9

2 112,3

2 059,7

1 982,3

1 908,3

8

2 221,2

2 146,1

2 088,7

2 006,9

1 924,0

9

2 260,3

2 178,6

2 118,1

2 029,4

1 941,8

10

2 299,5

2 212,2

2 148,1

2 053,0

1 958,8

11

2 341,2

2 244,6

2 177,4

2 076,6

1 975,6

12

2 384,8

2 279,3

2 207,6

2 099,0

1 993,6

13

2 428,6

2 315,4

2 236,7

2 123,6

2 009,2

14

2 473,2

2 350,1

2 267,0

2 146,1

2 026,1

15

2 518,2

2 387,1

2 298,5

2 169,6

2 042,8

16

2 564,4

2 425,2

2 330,9

2 193,0

2 059,7

17

2 614,8

2 464,3

2 363,4

2 216,6

2 076,6

18

2 664,1

2 501,4

2 398,2

2 239,1

2 093,2

19

2 714,4

2 540,7

2 431,8

2 263,8

2 110,2

20

2 763,6

2 583,0

2 466,6

2 287,2

2 128,1

21

2 788,2

2 603,9

2 483,5

2 299,5

2 135,9

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)

  1. Absatz 4Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Text

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. Ziffer eins
      der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
    3. Ziffer 3
      des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
  2. Absatz 2Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      2. Litera b
        im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
      3. Litera c
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
      4. Litera d
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      5. Litera e
        bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
      6. Litera f
        Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
      7. Litera g
        Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
      2. Litera b
        im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. Litera c
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
  3. Absatz 3Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 77, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. Absatz 4Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. Ziffer eins
      für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. Litera b
        drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. Ziffer 3
      für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. Litera b
        zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. Litera c
        einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 4 aDie Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. Ziffer eins
      vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
    3. Ziffer 3
      eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. Ziffer 4
      ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. Ziffer 5
      zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
    Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
  6. Absatz 5Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. Litera a
        ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. Litera b
        zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. Litera c
        fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  7. Absatz 6Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.

§ 15a

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
    überstellt wird.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      die Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
  4. Absatz 4Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

§ 16

Text

Kinderzuschuss

Paragraph 16,

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. Paragraph 4, GehG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Text

Anfall und Einstellung des Entgeltes

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

Auszahlung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach Paragraph 8 a, Absatz eins,, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

§ 18a

Text

Verjährung

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 19

Text

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

§ 20

Text

Dienstzeit

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAuf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 47 a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
    2. Ziffer 2
      die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
    Auf die in Ziffer 2, angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt war.
  2. Absatz 2Durch die Anwendung des Paragraph 50 a, BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die Paragraphen 50 a,, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
  3. Absatz 3Durch die Absatz eins und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der Paragraphen 50 a,, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
  4. Absatz 4Paragraph 48, Absatz 3 a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48, Absatz 3 b, BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 78 a, BDG 1979 oder Paragraph 78 c, Absatz 3, BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, VBG tritt.

§ 20a

Text

Sabbatical

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsMit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. Absatz 2Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
  3. Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 29 o,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 20b

Text

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 20 a, gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 20 a, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  3. Absatz 3Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

§ 20c

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 20 c,
  1. Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. römisch eins Nr. 111/2010; die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 76, Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.
  3. Absatz 3Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
  4. Absatz 4Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6Paragraph 21, Absatz eins, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
  7. Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 4, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  8. Absatz 8Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, eines Präsenzdienstes nach Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, eines Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 oder eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

§ 21

Text

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsNicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
  2. Absatz 2Paragraph 12 f, GehG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Text

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 10, ASVG erfüllt sind. Die Paragraphen 15 a,, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

 

199,3 €

 

 

a

1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)

a

ab 7 (2. Jahr 7. Monat)

253,8 €

  1. Absatz 3Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach Paragraph 85, besteht.
  2. Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)

  3. Absatz 6Paragraph 40 c, Absatz eins bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
    tritt.

§ 22a

Text

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

Paragraph 22 a,

Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21 g, Absatz eins, GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG.

§ 22b

Text

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

Paragraph 22 b,

Paragraph 112 j, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit Paragraph 112 j, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach Paragraph 76, aus.

§ 23

Text

Sachleistungen

Paragraph 23,

Auf die Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 60 und 80 BDG 1979 und die Paragraphen 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

§ 24

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  3. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  7. Absatz 7Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 8Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  9. Absatz 9Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
  10. Absatz 10Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 3Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
  4. Absatz 4Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 24b

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsFür Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des Paragraph 24, Absatz 8, die folgenden Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach Paragraph 18, Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins,

§ 25

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      unverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. Ziffer 2
      sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 5Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren eingestellt oder
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete freigesprochen
    worden ist.

§ 25a

Text

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

Paragraph 25 a,

Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 23 a bis 23f GehG.

§ 26

Text

Besoldungsdienstalter

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
  2. Absatz 2Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. Ziffer eins a
      einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
      1. Litera a
        bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
      2. Litera b
        bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
      3. Litera c
        die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
        1. Sub-Litera, a, a
          zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die oder der Vertragsbedienstete betraut ist, und
        2. Sub-Litera, b, b
          für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
      für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
    3. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    4. Ziffer 3
      in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    5. Ziffer 4
      der Leistung
    6. Litera a
      des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
    7. Litera b
      eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  3. Absatz 3Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
    Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
  4. Absatz 4Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. Ziffer 3
      welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. Absatz 5Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. Absatz 6Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 5, genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. Absatz 6 aDie Feststellung nach Absatz 5, ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer eins, zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
  8. Absatz 7Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 94 a, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  9. Absatz 8Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

§ 27

Text

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 27,

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 27a

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  2. Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  3. Absatz 3Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
  4. Absatz 4Das in den Absatz eins und 2 und Paragraph 27 b, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt.
  5. Absatz 5Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27 c, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

§ 27b

Text

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 27 a, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des HEG wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
    3. Ziffer 3
      Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. Absatz 2Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf

32 Stunden,

50 vH auf

40 Stunden.

  1. Absatz 3Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

§ 27c

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 27 c,
  1. Absatz einsDas in den Paragraphen 27 a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      nicht vollbeschäftigt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 27 a, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 27 a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 29 h,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3 und 4 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 19, BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 20 a,, Paragraph 29 j, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 29 k,,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 27e

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 e,
  1. Absatz einsÜber den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

    Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.

§ 27f

Text

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 27 f,

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

§ 27g

Text

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 g,
  1. Absatz einsErkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
  4. Absatz 4Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

§ 27h

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 h,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. Absatz 2Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. Absatz 3Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem Paragraph 5 b, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.

§ 28

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschriften 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 28b

Text

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

  1. Absatz 2 aIm Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
  3. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
  4. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  5. Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder Paragraph 50 e, BDG 1979 durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  6. Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 2a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
  7. Absatz 8Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

§ 29

Text

Heimaturlaub

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8.
  2. Absatz 2Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
    1. Ziffer eins
      von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Chengdu, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,
    2. Ziffer 2
      von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago de Chile, Seoul oder Tokio oder
    3. Ziffer 3
      von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
    Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
  3. Absatz 3Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
  4. Absatz 4Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
  5. Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Absatz 2, von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
  6. Absatz 6Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
  7. Absatz 7Paragraph 27 a, Absatz 4 und 5, die Paragraphen 27 b und 27c, Paragraph 27 e, Absatz eins und die Paragraphen 27 f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.
  8. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet ist.

§ 29a

Text

Sonderurlaub

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

§ 29b

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
    1. Ziffer eins
      die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      die oder der gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
    3. Ziffer 3
      die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird oder
    4. Ziffer 4
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
    5. Ziffer 5
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.
  3. Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

§ 29c

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

Paragraph 29 c,
  1. Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  3. Absatz 3Die Zeit des Karenzurlaubes nach Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. Absatz 4Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
      2. Litera b
        zur
        1. Sub-Litera, a, a
          Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
        gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  6. Absatz 6Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 29d

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 d,
  1. Absatz einsMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 32, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
    1. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

§ 29e

Text

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 29 e,
  1. Absatz einsEiner oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 5Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  7. Absatz 6Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 29f

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 29 f,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des Paragraph 29 a, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
  4. Absatz 4Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 29 a, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  5. Absatz 6Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
  6. Absatz 7Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
  7. Absatz 8Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 27 g, Absatz 6, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
  8. Absatz 9Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 29g

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 29 g,
  1. Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
    4. Ziffer 4
      Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  2. Absatz 2Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. Absatz 5Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
  6. Absatz 5 aDie Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 6Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
      1. Litera a
        Bezüge nach Paragraph 8 a, und
      2. Litera b
        sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten pensionsbeitragspflichtig wären.
  8. Absatz 7Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind Paragraph 12 e, Absatz eins,, 3 und 4 GehG anzuwenden.
  9. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 29h

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 29 h,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, erster Satz GehG und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 29i

Text

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Paragraph 29 i,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 sowie Paragraph 12 c, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12 d, GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichend vom Paragraph eins, gilt Absatz eins, auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,.

§ 29j

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 29 j,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz eins aEin öffentliches Interesse im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
  3. Absatz 2Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  4. Absatz 3Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Absatz 2, angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  5. Absatz 4Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.

§ 29k

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 29 k,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, GehG und Paragraph 29 c, Absatz 2, anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.
  7. Absatz 7Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins,, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 29l

Text

Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 29 l,
  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, B-BSG verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

§ 29m

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 29 m,
  1. Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 5 c,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 29 o, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8.

§ 29n

Text

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Paragraph 29 n,

Die Paragraphen 79 c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.

§ 29o

Text

Frühkarenzurlaub

Paragraph 29 o,
  1. Absatz einsEiner Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Einem Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
  7. Absatz 7Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
  8. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 29p

Text

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

Paragraph 29 p,
  1. Absatz einsAuf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
  5. Absatz 5Ab dem 1. Jänner 2022 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins und 2 B-KUVG freigestellt werden. Anmerkung 1)
  6. Absatz 6Auf Verlangen des Dienstgebers hat die oder der betroffene Vertragsbedienstete das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der oder dem Vertragsbediensteten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.
  7. Absatz 7COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die oder der betroffene Vertragsbedienstete ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

(_________________

Anmerkung 1: Freistellungen

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2021, ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2022, ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2022, ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2022, ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2022, ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2022, ab 1.1.2023 bis zum Ablauf des 30.4.2023)

§ 30

Text

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod oder
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung oder
    3. Ziffer 3
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
    5. Ziffer 5
      durch vorzeitige Auflösung oder
    6. Ziffer 6
      durch Zeitablauf nach Paragraph 24, Absatz 9, oder nach Paragraph 91 a, Absatz 6, oder
    7. Ziffer 7
      durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
    8. Ziffer 8
      – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    9. Ziffer 9
      – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4, angeführten Gründen gekündigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6 aJene Ausbildungskosten, die im Fall des Endens des Dienstverhältnisses gemäß Absatz 5, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung festzustellen und der oder dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.
  8. Absatz 7Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 5, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.
  9. Absatz 8Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.

§ 30a

Text

Folgebeschäftigungen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder Paragraph 34, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8, endet.

§ 31

Text

Zeugnis

Paragraph 31,

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 32

Text

Kündigung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. Ziffer 2
      sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. Ziffer 3
      den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. Ziffer 4
      aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
      1. Litera a
        eine Grundausbildung nach Paragraph 67, in den Entlohnungsgruppen
        1. Sub-Litera, a, a
          v1 und v2 in den ersten vier Jahren,
        2. Sub-Litera, b, b
          v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und
        3. Sub-Litera, c, c
          v4, h2 und h3 im ersten Jahr
      des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder
      1. Litera b
        eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      2. Litera c
        eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. Ziffer 5
      handlungsunfähig wird,
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. Ziffer 7
      vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. Ziffer 8
      das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. Absatz 3Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c,, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  5. Absatz 5Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 4,) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
    2. Ziffer 2
      dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion
    betraut ist oder betraut war.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. Absatz 7Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Telearbeit nach Paragraph 5 c,,
    2. Ziffer 2
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,,
    4. Ziffer 4
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 29 o, oder
    6. Ziffer 6
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8.
  8. Absatz 8Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  9. Absatz 9Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 33

Text

Kündigungsfristen

Paragraph 33,

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 24, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

§ 33a

Text

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 34

Text

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
    4. Litera d
      wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Litera e
      wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. Litera f
      wenn der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 27 g, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 2 aEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 32, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 32, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  4. Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
    so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
  5. Absatz 4Das gleiche gilt
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 3, Absatz 2, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  6. Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 35

Text

Anwendung des BMSVG

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDas Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 36

Text

Sonderverträge

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIn Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  3. Absatz 3Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
  4. Absatz 4Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden.

§ 36a

Text

Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum

Allgemeines

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsEin Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
    1. Ziffer eins
      ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).
    Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.
  2. Absatz eins aDer Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Absatz eins, ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer mittleren Schule oder Lehrabschluss nach dem BAG oder
    4. Ziffer 4
      beendete Schulpflicht.
  3. Absatz 2Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß Paragraph 67, zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.
  4. Absatz 3Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraphen 6 bis 6b, Paragraph 7 a,, Paragraphen 8 a bis 15a, Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, soweit er sich auf die Paragraphen 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, Paragraphen 20 a bis 20c, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24, Absatz 2,, 3 und 9, Paragraph 24 a,, Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 27 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 27 b,, Paragraph 27 c,, Paragraph 27 e, Absatz 2, und 4, Paragraph 27 f,, Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraphen 29 bis 29k, Paragraph 29 o,, Paragraph 30,, Paragraphen 32 bis 33a und Paragraph 36, anzuwenden. Paragraphen 18 und 21 Absatz eins, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt. Paragraph 5 c, Absatz 6, sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt römisch eins tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.
  5. Absatz 4Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Absatz 2, nicht verlängert.

§ 36b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Text

Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 36 b,
  1. Absatz einsDer Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer eins, zur Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 2, zur Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 3, zur Entlohnungsgruppe v3 und
    4. Ziffer 4
      Absolventinnen und Absolventen nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 4, zur Entlohnungsgruppe v4.
  2. Absatz 2Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  3. Absatz 3Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
  5. Absatz 4 aDem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 20 b, GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
  6. Absatz 5Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.
  7. Absatz 6Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Paragraph 27 a, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 6 aIn den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. Paragraph 27 e, Absatz eins und 3 und Paragraphen 27 g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  9. Absatz 7Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.
  10. Absatz 8Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins, auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der monatliche Ausbildungsbeitrag,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Absatz 7, zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.
  11. Absatz 8 aIm Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.
  12. Absatz 9Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. Paragraph 28 b, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  13. Absatz 10Die Ersatzleistung nach den Absatz 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.
  14. Absatz 11Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 6, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

§ 36c

Text

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 36 c,
  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod,
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung,
    3. Ziffer 3
      durch vorzeitige Auflösung,
    4. Ziffer 4
      durch Zeitablauf,
    5. Ziffer 5
      durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
    6. Ziffer 6
      durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
    7. Ziffer 7
      während der Probezeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
  2. Absatz 2Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 36d

Text

Soziale Absicherung

Paragraph 36 d,
  1. Absatz einsVerwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
  3. Absatz 3Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

§ 36e

Text

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Paragraph 36 e,

Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.

§ 37

Text

ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
  2. Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt
    Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶  LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
  3. Absatz 2 aBei einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 94 a, übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
    Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
  4. Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt.
  5. Absatz 4Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
  6. Absatz 5Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  7. Absatz 6Die Paragraphen 47 a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. Absatz 7Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  9. Absatz 8Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, nicht anzuwenden.
  10. Absatz 9Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
  11. Absatz 10Paragraph 39 a, ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
  12. Absatz 11Paragraphen 48 a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.
  13. Absatz 12Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 47, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.

§ 37a

Text

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.
  2. Absatz 2Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 99

Text

Zuordnung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG und
    2. Ziffer 2
      durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG sowie
    3. Ziffer 3
      bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.
  3. Absatz 2 aBei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
  4. Absatz 2 bBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
      2. Litera b
        den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Litera a, sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.
  5. Absatz 2 cBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
    2. Ziffer 2
      die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige fachlich geeignete Berufspraxis.
  6. Absatz 3Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
    Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Ziffer 3, durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 4, HG zu erbringen.
  7. Absatz 3 aIm Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      1. Litera a
        60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
      2. Litera b
        90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.
  8. Absatz 4Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,, des Masterstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 7, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  9. Absatz 5Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 und 3a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Absatz 3, oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
  10. Absatz 6Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 2 c, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
  11. Absatz 7Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Paragraph 90 d, Absatz 2,) erfüllen, und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Absatz 4, verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
  12. Absatz 8Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2,, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
  13. Absatz 9Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  14. Absatz 10Die in den Paragraphen 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
  15. Absatz 10 aDie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, oder Absatz 4, BDG 1979 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2.
  16. Absatz 11Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
  17. Absatz 11 aSolange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
  18. Absatz 12Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Absatz 2 bis 3a, Absatz 7, sowie Absatz 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
    1. Ziffer eins
      Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

    Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

  19. Absatz 13Die Verpflichtung gemäß Absatz 12, gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
  20. Absatz 14Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
    2. Ziffer 2
      festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,
    3. Ziffer 3
      für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie
    4. Ziffer 4
      für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Absatz 3, oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.
  21. Absatz 15Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

§ 38a

Text

Dienstvertrag

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  2. Absatz 2Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (Paragraph 39,) absolviert wird, und im Fall des Paragraph 38, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 40,) befristet.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

§ 39

Text

Induktionsphase

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  3. Absatz 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, teilzunehmen.
  5. Absatz 5Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  6. Absatz 6Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  7. Absatz 7Die Schulleitung hat für jede Vertragslehrperson in der Induktionsphase für die Dauer des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Vertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
  8. Absatz 8Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
  9. Absatz 9Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
  10. Absatz 10Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
  11. Absatz 11Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.
  12. Absatz 12Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und Absatz 7, BDG 1979 erfüllen oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

§ 39a

Text

Mentorinnen und Mentoren

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
  2. Absatz 2Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  3. Absatz 3Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
  4. Absatz 4Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  5. Absatz 5Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  6. Absatz 6Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

§ 40

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 40,
  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins und Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 39, zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 7, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins,
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
  4. Absatz 4Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
  5. Absatz 5Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  6. Absatz 6Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 40a

Text

Dienstpflichten

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsDie Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
  2. Absatz 2Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
    1. Ziffer eins
      unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
      1. Litera a
        der Unterrichtserteilung und
      2. Litera b
        der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und
    2. Ziffer 2
      Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  3. Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (Paragraph 54, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
    2. Ziffer 2
      Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 39 a,),
    3. Ziffer 3
      Aufgaben des Praxisschulunterrichts (Paragraph 23, HG),
    4. Ziffer 4
      Aufgaben im Sinne der Anlage 3,
    5. Ziffer 5
      qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
    Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Ziffer 2,
  4. Absatz 4Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der Paragraph 55 c und Paragraph 78 c, SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 62, SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
  5. Absatz 5Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
  6. Absatz 6Auf Vertragslehrpersonen
    1. Ziffer eins
      an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
    2. Ziffer 2
      an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
    3. Ziffer 3
      mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
    mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
  7. Absatz 7Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
  8. Absatz 8Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  9. Absatz 9Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
  10. Absatz 10Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
  11. Absatz 11Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  12. Absatz 12Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
  13. Absatz 13Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
  14. Absatz 14Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
  15. Absatz 15Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.
  16. Absatz 15 aDie Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.
  17. Absatz 16Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
  18. Absatz 17Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    2. Ziffer 2
      zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
    Eine volle Lehrverpflichtung (Absatz 3 ;, Paragraph 2, Absatz eins, BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
  19. Absatz 18Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Absatz 17, letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    2. Ziffer 2
      achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    3. Ziffer 3
      zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
    Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
  20. Absatz 18 aBei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (Paragraph 207 n, Absatz 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 9, Absatz eins, BLVG und der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
  21. Absatz 18 bBei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
  22. Absatz 18 cDie Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.
  23. Absatz 19Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Absatz 3, erster Satz) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer 2, ist ein Nachtdienst, der
      1. Litera a
        an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
      2. Litera b
        an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
      3. Litera c
        zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden
             auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
    1. Ziffer 4
      Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

§ 41

Text

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsVoraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, oder Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  3. Absatz 3Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
  4. Absatz 4Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  5. Absatz 4 aVertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Absatz 5, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
  6. Absatz 4 bVertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9, betraut werden.
  7. Absatz 4 cVertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, betraut werden.
  8. Absatz 4 dVertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
  9. Absatz 5Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Absatz 3,, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

§ 41a

Text

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
  2. Absatz 2Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

§ 42

Text

Sabbatical

Paragraph 42,

Die Paragraphen 20 a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  3. Ziffer 2
    Auf die nach den Paragraphen 46 a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

§ 42a

Text

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsAn Stelle der Paragraphen 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  3. Absatz 3Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  4. Absatz 4Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
      an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 29 f, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
  8. Absatz 8Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.
  9. Absatz 9Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Ziffer 2
      Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Ziffer 4
      Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  10. Absatz 10Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.

§ 43

Text

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 43,

Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

§ 43a

Text

Leitende Funktionen

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsLeitende Funktionen sind die
    1. Ziffer eins
      einer Schulcluster-Leitung,
    2. Ziffer 2
      einer Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
    3. Ziffer 3
      einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
  2. Absatz 2Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 40 a, Absatz 17,).
  3. Absatz 3Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 44,, 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 57, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 40 a, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 46 a, Absatz 10, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, ist auf ihn Paragraph 3, BLVG und Paragraph 59, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.

§ 43b

Text

Schulcluster und Schulcluster-Leitung

Paragraph 43 b,
  1. Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (Paragraph 207 n, BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  2. Absatz 2Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
  3. Absatz 3Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  4. Absatz 4Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
  5. Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
  6. Absatz 6Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
  7. Absatz 7Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4,, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.
  8. Absatz 8Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 18 c, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 18 c, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
  9. Absatz 9Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
  10. Absatz 10Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
  11. Absatz 11Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist Paragraph 207 q, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

§ 44a

Text

Pflichten und Rechte der Schulleitung