Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr, Fassung vom 08.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr. Vom 23. Dezember 1943.
StF: dRGBl. I S 5/1944

Präambel/Promulgationsklausel

Anmerkung, gegenstandslos)

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch drei ..... Anmerkung, gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern:
    1. Litera a
      im Verkehr auf den Straßenbahnen.
    2. Litera b
      im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen.
    Anmerkung, Litera c, gegenstandslos).

    Anmerkung, Absatz 2, gegenstandslos).

§ 2

Text

Paragraph 2

Anmerkung, gegenstandslos)

§ 3

Text

Paragraph 3

Die unentgeltliche Beförderung nach Paragraph eins, erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.

§ 4

Text

Paragraph 4

Anmerkung, gegenstandslos).

§ 5

Text

Paragraph 5

Anmerkung, gegenstandslos).

§ 6

Text

Paragraph 6

Diese Verordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft. ..... Anmerkung, gegenstandslos).