Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
StF: BGBl. II Nr. 260/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

§ 1

Text

Wohl des Klienten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften zu beachten.
  2. Absatz 2Um eine dem Absatz eins, entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1998,, erfüllt.

§ 2

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater

  1. Ziffer eins
    im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, daß diese Person keine Berufsberechtigung besitzt oder
  2. Ziffer 2
    unerlaubte Titel führen oder
  3. Ziffer 3
    Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder
  4. Ziffer 4
    ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Gutachten abgeben, bei deren Erstellung sie parteilich vorgegangen sind oder sich der unsachlichen Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen oder
    2. Ziffer 2
      ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl eine Krankheit vorliegt oder zu erwarten ist, daß überhaupt Beratung oder Betreuung durch einen Lebens- und Sozialberater nicht geeignet sind, dem Klienten eine Hilfestellung zu geben, oder
    3. Ziffer 3
      Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für die Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchen Gründen immer nicht besteht oder
    4. Ziffer 4
      Klienten als Referenz angeben oder
    5. Ziffer 5
      Angebote so formulieren, daß die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können oder
    6. Ziffer 6
      den persönlichen Leidensdruck von Klienten ausnützen, um sich persönlich zu bereichern.
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit oder eines Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten läßt, nachweislich den Besuch bei einem Angehörigen eines in Betracht kommenden Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zur Heilbehandlung zu empfehlen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und im Geschäftsverkehr mit anderen Berufsangehörigen insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
  2. Ziffer 2
    andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
  3. Ziffer 3
    nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich wäre.

§ 6

Text

Berufsbezeichnungen und Werbung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (zB esoterischer Lebensberater).
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben.
  3. Absatz 3Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
  4. Absatz 4Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, daß Dritte gegen das im Absatz 3, festgelegte Gebot verstoßen.

§ 7

Text

Betriebsausstattung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.

§ 8

Text

Sonstige Berufspflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater dürfen für die Überweisung von Klienten an einen Dritten keine Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiters für die Zuweisung von Klienten durch einen Dritten keine Vergütung geben oder versprechen.