Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Teilgewerbe-Verordnung, Fassung vom 17.10.2017

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 11/1998

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

1. Abschnitt

Liste der Teilgewerbe

§ 1.

Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:

  1. 1.
    Änderungsschneiderei,
  2. 2.
    Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
  3. 3.
    Autoverglasung,
  4. 4.
    Betonbohren und -schneiden,
  5. 5.
    Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
  6. 6.
    Entkalken von Heißwasserbereitern,
  7. 7.
    Erdbau,
  8. 8.
    Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
  9. 9.
    Erzeugung von Speiseeis,
  10. 10.
    Fahrradtechnik,
  11. 11.
    Friedhofsgärtnerei,
  12. 12.
    Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,
  13. 13.
    Huf- und Klauenbeschlag,
  14. 14.
    Instandsetzen von Schuhen,
  15. 15.
    Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
  16. 16.
    Nähmaschinentechnik,
  17. 17.
    Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
  18. 18.
    Schleifen von Schneidewaren,
  19. 19.
    Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
  20. 20.
    Wäschebügeln,
  21. 21.
    Zusammenbau von Möbelbausätzen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

2. Abschnitt
Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise

Änderungsschneiderei

§ 2.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen

§ 3.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. 4.
    1. a)
      den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Autoverglasung

§ 4.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Betonbohren und -schneiden

§ 5.
  1. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
    1. 1.
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
    2. 2.
      1. a)
        den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
      2. b)
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. 3.
      1. a)
        den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
      2. b)
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
  2. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge

§ 6.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Entkalken von Heißwasserbereitern

§ 7.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Erdbau

§ 8.
  1. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
  2. (2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
    1. 1.
      Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
    2. 2.
      Aushub von Künetten und Gräben,
    3. 3.
      Drainagierungsarbeiten,
    4. 4.
      Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und
    5. 5.
      Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
  3. (3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
    1. 1.
      1. a)
        die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
      2. b)
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    2. 2.
      1. a)
        den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
      2. b)
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    3. 3.
      1. a)
        den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
      2. b)
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    4. 4.
      1. a)
        den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und
      2. b)
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

§ 9.
  1. (1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
  2. (2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

 

1.

Erd- und Grundbaukunde

28

 

 

a) Boden- und Aushubklassen

 

 

 

b) Aushubmethoden

 

 

 

c) Baugrubensicherung (Abböschungen, Verbauten ua.)

 

 

 

d) Grundsätze bei Unterfangung von Bauteilen

 

 

 

e) Bodenaufschlüsse

 

 

 

f) rechtliche Grundlagen der Entsorgung

 

 

2.

Straßenbau

12

 

 

a) Herstellung des Unterbaues bis Feinplanie, Verdichtungsarbeiten

 

 

 

b) Grundbegriffe der Entwässerungsarbeiten, Drainagearbeiten

 

 

3.

Wasserbau

8

 

 

a) Böschungen

 

 

 

b) Ufersicherungen

 

 

 

c) Steinverbauten

 

 

 

d) rechtliche Grundlagen

 

 

4.

Vermessungskunde für Abrechnungsarbeiten

16

 

 

a) Handhabung der Vermessungsgeräte (einschließlich Nivellier- und Lasergerät)

 

 

 

b) Feldaufmaß, Führen von Arbeitsberichten

 

 

 

c) Absteckungsarbeiten

 

 

 

d) Massenermittlung

 

 

5.

Grundlagen für Abbrucharbeiten

24

 

 

a) einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung)

 

 

 

b) Vermittlung statischer Grundkenntnisse

 

 

 

vertikale und horizontale Kräfte

 

 

 

Ableitung der Kräfte

 

 

 

ruhende und dynamische Lasten

 

 

 

Eigengewichte von Bauteilen, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten

 

 

 

einfache Tragfähigkeitsberechnungen

 

 

 

c) Objektsbeurteilung

 

 

 

Lage des Objekts, Zufahrtsmöglichkeit, Zustand, Umgebung

 

 

 

allgemeine Konstruktion, Massivbau, Mauerwerksbau, Betonbau, Stahl- oder Holzbau, Fertigteilbau, Skelettbau

 

 

 

Spannrichtungen, Tragfähigkeit, Belastbarkeit (durch Maschinen, Abbruchmaterial)

 

 

 

Decken

 

 

 

Gewölbe

 

 

 

Mauerwerk

 

 

 

Dachstühle

 

 

 

Sicherung der Umgebung

 

 

 

Einsatz von Maschinen, händischer Abbruch

 

 

 

d) Handhabung des Abbruchplanes

 

 

 

Inhalte

 

 

 

Vorgangsweise

 

 

 

e) Trennung, Entsorgung und Recycling der Abbruchmaterialien

 

 

6.

Maschinenkunde

4

 

 

a) Begriffsbestimmungen

 

 

 

Bagger

 

 

 

Lader

 

 

 

Planiergeräte

 

 

 

Schürfgeräte

 

 

 

Rohrverleger

 

 

 

Spezialmaschinen (Fräsen, Walzen)

 

 

 

b) Mechanik

 

 

 

c) Elektrik

 

 

 

d) Hydraulik

 

 

7.

Kalkulation und Abrechnung

16

 

 

a) Vor- und Nachkalkulation (K-Blätter)

 

 

 

K-Blätter (K2, K3, K3a)

 

 

 

Maschinenkalkulation

 

 

 

Ansätze

 

 

 

Kalkulationsanwendungen

 

 

 

b) Ausschreibung und Abrechnung unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren

 

 

8.

Arbeitssicherheit

12

 

 

a) Sicherheitsvorschriften

 

 

 

b) einschlägige aushangpflichtige Gesetze

 

 

 

c) Lastaufnahmemittel

 

 

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten

§ 10.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 8 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Erzeugung von Speiseeis

§ 11.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 9 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Fahrradtechnik

§ 12.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 10 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Friedhofsgärtnerei

§ 13.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und -händler (Florist) oder
  2. 2.
    1. a)
      die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. 4.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen

§ 14.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Huf- und Klauenbeschlag

§ 15.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 13 stammt aus dem Handwerk der Schmiede. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    eine entsprechende Praxis in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung und
  2. 2.
    den nachfolgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 16.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

§ 16.
  1. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
  2. (2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

 

 

Geschichte des Hufbeschlages

1

Anatomie

7

Physiologie

8

Histologie

3

Exterieurlehre

10

Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht

5

Verwendung von Pferden

6

Verwendung von Rindern

2

Ethologie (Verhaltenslehre)

2

Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen

6

Beschlag gesunder Hufe

10

Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform

10

Beschlag bei besonderen Dienstleistungen

12

Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang

8

Hufpflege

15

Die kranken Hufe

20

Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren

5

Klauenbeschlag (kurz)

5

Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher Schäden)

20

Preiserstellung (Kalkulation)

6

Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages von Bedeutung ist (insbesondere Vorschriften über die Verhütung und Abwehr von Tierseuchen, Tierschutzvorschriften und Vorschriften betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten)

4

Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen, dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim gesunden (nicht lahmenden) Rind (Theorie und Praxis)

320

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

§ 17.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß § 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 155/1992 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 15 Z 2.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Instandsetzen von Schuhen

§ 18.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 und
    2. b)
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

§ 19.
  1. (1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
  2. (2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

 

 

Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

 

a)

Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die Schuhreparatur, Werkzeuge und Maschinen

20

b)

Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber, Gummi, PVC, Garne und Zwirne

20

Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

 

a)

Allgemeines (optische Gestaltung, Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe)

16

b)

Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen, Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln, Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren)

28

c)

Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter, Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen und diverse Näharbeiten)

16

Schuhpflege und Hilfsmittel

4

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung, Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht)

16

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung

5

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

5

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

§ 20.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Instandsetzer von Schuhen, die gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 265/1989 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 18 Z 2.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)

§ 21.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 15 stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem verwandten Lehrberuf und
  2. 2.
    eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Nähmaschinentechnik

§ 22.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen

§ 23.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Schleifen von Schneidewaren

§ 24.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 18 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern

§ 25.
  1. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
    1. 1.
      den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und
    2. 2.
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
  2. (2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband).

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Wäschebügeln

§ 26.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 20 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Text

Zusammenbau von Möbelbausätzen

§ 27.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 21 stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  2. 2.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und Zimmerei) liegt und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.