Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kombifreistellungs-Verordnung, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befreiung des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs von Bewilligungen (Kombifreistellungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 399/1997 [CELEX-Nr.: 392L0106]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, wird verordnet:

§ 1

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGrenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern einschließlich der Leerfahrten
    1. Ziffer eins
      vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof unter Berücksichtigung der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird oder zu einem Verladehafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. Ziffer 2
      vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 20 Fuß (6,05 m) Länge (Containerverkehr) mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff, auf einer Strecke von mehr als 100 km Luftlinie und
    3. Ziffer 3
      vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof unter Berücksichtigung der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr),
    4. Ziffer 4
      bei der entweder der Ort der Absendung und/oder der Bestimmungsort außerhalb von Österreich liegen.
  2. Absatz 2Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt.

§ 2

Text

Befreiung von der Bewilligungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.
  2. Absatz 2Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Absatz eins, genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen
      CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und
    2. Ziffer 2
      entweder
      1. Litera a
        Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder
      2. Litera b
        die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen festgelegt wird.

§ 3

Text

Nachweise

Paragraph 3,

Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im Paragraph 9, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:

  1. Ziffer eins
    ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;
  2. Ziffer 2
    beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff
    1. Litera a
      im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;
    2. Litera b
      im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.

Anl. 1

Text

Anlage 1

RESOLUTION ÜBER DIE REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR CEMT/CM(94)10

Kapitel römisch eins - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 1. Begriffsbestimmungen

In dieser Resolution gelten als:

  • Strichaufzählung
    „Verkehrsunternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, und deren Gegenstand die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist;
  • Strichaufzählung
    „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“: die Tätigkeit, im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Einzelkraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Satteleinheiten auszuführen;
  • Strichaufzählung
    „zuständige Behörde“: die Behörde in einem Mitgliedsland der CEMT, die für den von dieser Resolution erfaßten Bereich zuständig ist;
  • Strichaufzählung
    „Fahrzeug“: ein in einem Mitgliedsland amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsland amtlich zugelassen ist, sofern sie für die Güterbeförderung bestimmt sind; das Fahrzeug kann Eigentum eines Verkehrsunternehmens sein oder ihm auf Grund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein;
  • Strichaufzählung
    „Mietfahrzeug“: jedes Fahrzeug, das gegen Entgelt und für eine bestimmte Dauer im Rahmen eines Vertrags mit dem abgebenden Unternehmen einem Unternehmen zur Verfügung gestellt ist, das gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr durchführt;
  • Strichaufzählung
    „grenzüberschreitender Verkehr“: Fahrten im beladenen Zustand oder Leerfahrten eines Fahrzeugs
    1. Ziffer eins
      mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mitgliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern befinden;
    2. Ziffer 2
      mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mitgliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet;
    3. Ziffer 3
      zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer;
  • Strichaufzählung
    „Werkverkehr“: die Beförderung von Gütern, die Eigentum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instandgesetzt wurden. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. Die für diese Beförderungen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Angehörigen des Unternehmens geführt werden, und die Fahrzeuge selbst müssen Eigentum des Unternehmens sein oder ihm auf Grund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein. Die Beförderung muß eine Nebentätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen.

2. Anwendungsbereich

Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT. Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Bereich der Maße und Gewichte und des Kombinierten Verkehrs.

Kapitel römisch II - Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers 1. Allgemeines

  1. eins Punkt eins
    Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes erteilt wird.
  2. eins Punkt 2
    Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraftverkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,
    1. Litera a
      daß sie zuverlässig sind;
    2. Litera b
      daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen;
    3. Litera c
      daß sie die Voraussetzungen der sachlichen Eignung erfüllen.
    Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet. Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.
  3. eins Punkt 3
    Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ ist erfüllt, wenn gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen müssen,
    • Strichaufzählung
      keine schwere strafrechtliche Verurteilung insbesondere wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung erfolgt ist;
    • Strichaufzählung
      ihr oder ihnen nicht die Eignung für den Beruf des Verkehrsunternehmers abgesprochen wurde;
    • Strichaufzählung
      wenn sie nicht wegen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die geltenden Vorschriften des Arbeitsrechts, über die Güterbeförderung oder der Straßenverkehrsordnung verurteilt worden sind.
Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ ist auch erfüllt, wenn die betreffenden Personen rehabilitiert wurden.
  1. eins Punkt 4
    Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit“ besteht darin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen.
    Die nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach dem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem Gesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im Rahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen entsprechen müssen.
  2. eins Punkt 5
    Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung“ ist erfüllt, wenn in einer schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten Behörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden. Natürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß sie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers im internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung nach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb eines Unternehmens geleitet haben.
  3. eins Punkt 6
    Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT, die nicht der Europäischen Union angehören, legen einen Zeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß, diese Voraussetzung tatsächlich erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt.

2 Entzug der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

Die Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c) nicht mehr erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen nach 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt sind, steht dem Unternehmen eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatzperson zu.

3 Gegenseitige Amtshilfe

  1. 3 Punkt eins
    Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen schwere oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen worden und könnten diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem das zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.
  2. 3 Punkt 2
    Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung dieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe.

Anl. 2

Text

Anlage 2

DIE ENTWICKLUNG DES KOMBINIERTEN VERKEHRS RESOLUTION CEMT/CM(97)22

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieser Resolution gelten als „Kombinierter Verkehr“ Güterbeförderungen zwischen Mitgliedsländern, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens zwanzig Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese Strecke mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:
    • Strichaufzählung
      Entweder - für die Zulaufstrecke - zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. - für die Ablaufstrecke - zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,
    • Strichaufzählung
      oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.
  2. Ziffer 2
    Beförderungen im Kombinierten Verkehr werden von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit.
  3. Ziffer 3
    Alle in einem Mitgliedsland niedergelassenen Verkehrsunternehmer, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und zum Markt des Güterkraftverkehrs im innerstaatlichen und im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern gemäß Resolution Nr. 90/1 über den Zugang zum Beruf des Straßengüter- und Straßenpersonenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (CEMT/CM(90)3/revidiert) und gemäß der Konsolidierten Resolution Nr. 94/4 über den Straßengüterverkehr (CEMT/CM(94)10/endgültige Fassung) erfüllen, dürfen im Rahmen des Kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedsländern Zu- und/oder Ablaufverkehre auf der Straße durchführen, die Bestandteil des Kombinierten Verkehrs sind. Dabei darf nur ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedslandes im Zu- oder Ablauf auf der Straße durchfahren werden. Der Fahrer muß den zuständigen Behörden auf Anfrage einen Nachweis darüber vorlegen, daß es sich bei der Beförderung tatsächlich um Kombinierten Verkehr handelt.
    Mögliche Nachweise sind zB:
    • Strichaufzählung
      ein ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, eine Intercontainer Fracht-Quittung oder eine Bescheinigung der Eisenbahngesellschaft;
    • Strichaufzählung
      im Fall von Beförderungen des Kombinierten Verkehrs mit dem Schiff:
      1. Litera a
        ein ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit der Angabe „Beförderung zum Schiff“ und dem Verschiffungshafen hinsichtlich der Beförderung bevor die Sendung an Bord geht und
      2. Litera b
        ein ausgefüllter CMR-Frachtbrief einschließlich der Verschiffungsquittung nachdem die Sendung das Schiff verlassen hat, einschließlich des Be- und Entladehafens (Stempel der Behörden).
  4. Ziffer 4
    Die Mitgliedsländer treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit einige Steuern und Straßenverkehrsabgaben für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger) im Verhältnis zu der Strecke, die diese Fahrzeuge im Kombinierten Verkehr auf der Schiene zurücklegen, entweder pauschal oder anteilig erstattet werden oder die Straßenfahrzeuge von diesen Steuern und Straßenverkehrsabgaben befreit werden.
  5. Ziffer 5
    Diese Regelungen werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den Mitgliedsländern der CEMT angewendet.
  6. Ziffer 6
    Die Mitgliedsländer leiten die erforderlichen Schritte ein, um diese Regelungen spätestens bis zum 1. Januar 1999 anzuwenden.