Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesforstegesetz 1996, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996)
StF: BGBl. Nr. 793/1996 (NR: GP XX RV 428 AB 506 S. 52. BR: 5350 AB 5351 S. 620.)
[CELEX-Nr.: 377L0187]

§ 1

Text

Substanzerhaltungspflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 14, Absatz 4, des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“„, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977,, und nach Absatz 2, erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.
  2. Absatz 2In den Liegenschaftsbestand nach Absatz eins, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Absatz eins, angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Absatz eins, zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.
  3. Absatz 2 aSeeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Absatz eins, angehören, sind nach Maßgabe des Absatz eins, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten Paragraph 4, Absatz 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann
    1. Ziffer eins
      unbeschadet Absatz eins, dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Absatz eins,), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,
    2. Ziffer 2
      unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des Paragraph eins, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, veräußern oder belasten,
    wobei in diesen Angelegenheiten dem in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.
  5. Absatz 3 aGletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an Gebietskörperschaften.
  6. Absatz 4Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß über die gemäß Absatz 2 und 3 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus Grundstücksverkäufen gutzubringen und die Kosten des Erwerbs von Liegenschaften sowie die im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen anfallenden Kosten anzulasten sind. Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft laufend zu berichten.
  7. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann auf Ersuchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen und der Liegenschaftsverwaltung Schätzgutachten gegen Entgelt abgeben.
  8. Absatz 6Soweit eine Verordnung nach Absatz 2, erster Satz militärisch genutzte Liegenschaften, insbesondere ständige Übungsflächen, militärische Munitionslager, militärische Befestigungsanlagen oder militärische Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, erfaßt, dürfen diese Liegenschaften ihrem Verwendungszweck nicht entzogen werden.

§ 2

Text

Österreichische Bundesforste AG

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.
  3. Absatz 2 aDie Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatz 2, werden gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, vom Bund fortgesetzt.
  4. Absatz 2 bDie Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.
  5. Absatz 2 cWenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Zuschüsse gemäß Abschnitt römisch XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach Paragraph 67, des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.
  6. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.
  7. Absatz 4Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Absatz 6,, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (Paragraph 229, Absatz 2, HGB).
  8. Absatz 5Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.
  9. Absatz 6Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. Paragraph 2, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 5, des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.
  10. Absatz 7Die Paragraphen 20,, 24 bis 27, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sind, unbeschadet Paragraph 9, zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
  11. Absatz 8Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

§ 3

Text

Einschränkungen beim Eigentumsübergang

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVom Eigentumsübergang nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.
  2. Absatz 2Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.

§ 4

Text

Aufgaben

Paragraph 4,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt
    1. Ziffer eins
      die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, für den Bund.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft hat bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
  3. Absatz 3Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund auf Grund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.
  5. Absatz 5Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen
    1. Ziffer eins
      der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
    2. Ziffer 2
      dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
    3. Ziffer 3
      dem Rückhalt von Hochwasser,
    4. Ziffer 4
      der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      der Erholung der Bevölkerung
    dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.
  6. Absatz 6Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
  7. Absatz 7Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 kein gesondertes Entgelt.

§ 5

Text

Ziele

Paragraph 5,

Bei der Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;
  2. Ziffer 2
    die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;
  3. Ziffer 3
    die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;
  4. Ziffer 4
    die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;
  5. Ziffer 5
    Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;
  6. Ziffer 6
    die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;
    insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;
  7. Ziffer 7
    bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;
  8. Ziffer 8
    die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sind zu gewährleisten.

§ 6

Text

Jagd und Fischerei

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist berechtigt, Jagdpachtverträge und sonstige die Jagd betreffenden Verträge hinsichtlich der in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Liegenschaften und Pachtverträge hinsichtlich der dem Bund gehörenden Fischereirechte abzuschließen, abzuändern oder aufzulösen. Dies gilt sinngemäß für die Anteile an Genossenschaftsjagden.
  2. Absatz 2Der Bund tritt alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit den in Absatz eins, genannten Rechten an die Gesellschaft ab, die ihrerseits den Bund hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schadlos zu halten hat.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, alle jagdlichen Rechte und Pflichten des Bundes als Grundeigentümer wahrzunehmen.

§ 7

Text

Fruchtgenußrecht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (Paragraphen 509, ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des Paragraph eins, Absatz eins, aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft tritt hinsichtlich der Liegenschaften im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz übertragene Liegenschaften handelt, mit Inkrafttreten einer danach erlassenen Verordnung oder zu dem in der Verordnung bestimmten Zeitpunkt
    in alle diese Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.
  3. Absatz 3Die Einräumung des Fruchtgenußrechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 8

Text

Fruchtgenußentgelt

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die Einräumung des Fruchtgenußrechts hat die Gesellschaft ein jährliches Fruchtgenußentgelt an den Bund zu entrichten. Dieses beträgt 50% des Jahresüberschusses der Gesellschaft (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 22, HGB).
  2. Absatz 2Das Fruchtgenußentgelt gemäß Absatz eins, erster Satz ist quartalsweise im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten, wobei nach Feststellung des Jahresabschlusses eine allfällige Differenz bei den darauffolgenden Quartalszahlungen auszugleichen ist.
  3. Absatz 3Im Kalenderjahr 1997 sind unabhängig von der Höhe des Jahreserfolges als Abgeltung für Vorperiodenergebnisse der um 180 Millionen Schilling erhöhte Mehrbetrag, um den das im Rahmen der Sacheinlage (Paragraph 2, Absatz 2,) eingelegte Umlaufvermögen (Paragraph 224, Absatz 2, lit. B HGB) unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten (Paragraph 224, Absatz 2, lit. C und Absatz 3, lit. E HGB) die übertragenen Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, lit. D HGB) zum Einlagestichtag übersteigt, jedenfalls aber 700 Millionen Schilling an den Bund abzuführen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte zum 1. Juli 1997 und 1. Dezember 1997 fällig.

§ 9

Text

Satzung

Paragraph 9,

Die Satzung der Gesellschaft und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Die Satzung ist bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen.

§ 10

Text

Organe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die nach dem Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, vom Aufsichtsrat zu bestellen sind.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern, wovon
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder von dem nach der Arbeitsverfassung vorgesehenen Vertretungskörper der Dienstnehmer
    zu nominieren sind.

§ 11

Text

Unternehmenskonzept, Bewertung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer erste Vorstand hat bis 31. Dezember 1997 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von Paragraph 4, Absatz 2, ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
  2. Absatz 2Die Wertansätze für die Sacheinlage gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, einschließlich der Liegenschaften im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3,, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 202, Absatz eins, HGB vom Vorstand festzulegen. Diese Werte gelten als Anschaffungskosten für die steuerliche Gewinnermittlung. Eine Bindung an die Wertansätze der Vermögensrechnung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ besteht nicht.
  3. Absatz 3Die Wertansätze der Sacheinlage sind dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

§ 12

Text

Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAlle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.
  2. Absatz 2Die Übertragung von Liegenschaften zwischen dem Bund und der Gesellschaft ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Paragraph eins, Absatz 2 a, dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 13

Text

Personalregelungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten werden zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern sowie ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt Anwartschaften oder Ansprüche gegenüber dem Bund haben, fort. Diesen Personen bleiben die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt.
  2. Absatz eins aDie zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Absatz eins, gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.
  3. Absatz 2Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.
  4. Absatz 3Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Arbeiter werden zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt Arbeiter der Gesellschaft. Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2, gelten für diese Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter und die Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste gilt ab diesem Zeitpunkt als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber.
  5. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Auf dem Gebiet des Arbeiterrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes bleibt hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gesellschaft, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung erhalten.
  6. Absatz 5Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, findet weiterhin Anwendung. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gilt nur hinsichtlich der diesem Gesetz zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer. Anstelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sind die Vorschriften des römisch eins. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, anzuwenden. Darüber hinaus finden insbesondere das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auch hinsichtlich seines römisch II. Teils, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und das Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, weiterhin Anwendung.
  7. Absatz 6Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 14, wie folgt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, abweichende Regelungen getroffen werden können,
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt.
    Die gemäß Ziffer 2, außer Kraft tretenden Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1986,, gelten hinsichtlich der ihnen zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer mit dem darauffolgenden Tag, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber. Soweit in Rechtsvorschriften oder Dienstverträgen auf die Bundesforste-Dienstordnung 1986 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf diesen Kollektivvertrag. Die Annahme einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Abfertigung gilt als Verzicht auf Leistungen gemäß Abschnitt römisch VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986. Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gilt nur für die ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Arbeitnehmer, auf die ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden ist.
  8. Absatz 7Ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Angestellte unterliegen bis zum Inkrafttreten eines für sie geltenden Kollektivvertrages dem Kollektivvertrag gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der in den Paragraphen 4,, 5 und 70 Absatz 4 und den in Abschnitt römisch VII enthaltenen Bestimmungen. Anstelle der Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages treten die Kündigungsbestimmungen des Gutsangestelltengesetzes.
  9. Absatz 8Angestellte, auf deren Dienstverhältnisse Absatz 6, anwendbar ist und deren Dienstverhältnis weder befristet noch gekündigt ist, haben, wenn sie dies innerhalb von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt eintretende Angestellte unter sofortigem Verzicht auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten Anspruch auf Anwendung des genannten Kollektivvertrages. Auch in diesem Fall werden bisher für die Zuschußpension entrichtete Beiträge nicht rückerstattet.
  10. Absatz 9Im Regelungsbereich des Absatz 6, sind Dienstzeiten zur Gesellschaft und Dienstzeiten zum Bund wechselseitig einander gleichzuhalten.
  11. Absatz 10Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 11Auf Antrag des Zentralbetriebsrates sind zwei Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

§ 14

Text

Vertretung durch die Finanzprokuratur

Paragraph 14,

Die Finanzprokuratur kann die Gesellschaft über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

§ 15

Text

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

Paragraph 15,

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in Paragraph 17, genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.

§ 16

Text

Generelle Verweisung

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 17,

Das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 17a

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2 a bis 2c und 6, Paragraph 13, Absatz eins a,, 2 und 10, Paragraph 15, samt Überschrift und die Bezeichnung des bisherigen Paragraph 17 a, als Paragraph 17 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 18

Text

Vollziehung

Paragraph 18,

(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz 2 und 10,
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz und
  5. Ziffer 5
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

Anl. 1

Text

Anlage

Verzeichnis der Liegenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 3,

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)