Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für KMU-Förderungsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 432/1996 (NR: GP XX IA 184/A AB 248 S. 36. 5221 AB 5262 S. 616.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1475 AB 1528 S. 152. BR: AB 5819 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 203/A AB 214 S. 32. BR: AB 6197 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, (VFB) (NR: GP römisch XXV IA 2260/A AB 1760 S. 190. BR: AB 9869 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII AB 227 S. 38. BR: AB 10353 S. 908.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 900/A AB 402 S. 55. BR: AB 10430 S. 914.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 983/A AB 445 S. 62. BR: AB 10449 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1112/A AB 491 S. 69. BR: 10461 AB 10504 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1558/A AB 847 S. 107. BR: AB 10626 S. 926.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1653/A AB 934 S. 111. BR: AB 10680 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1752/A AB 962 S. 115. BR: AB 10715 S. 929.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1155 S. 129. BR: AB 10774 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2082/A AB 1186 S. 137. BR: 10804 AB 10832 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2419/A AB 1565 S. 167. BR: AB 11059 S. 943.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Absatz 2, umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

§ 2

Text

Förderungsarten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Förderung kann gewährt werden durch:
    1. Ziffer eins
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
    2. Ziffer 2
      sonstige Geldzuwendungen;
    3. Ziffer 3
      sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
  2. Absatz 2Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
  3. Absatz 2 aAls weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß Paragraph 4, erlassenen Richtlinien vergeben werden.
  4. Absatz 3Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
  5. Absatz 4Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

§ 3

Text

Abwicklung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsMit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
  2. Absatz 2Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß Paragraph 4, zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
    3. Ziffer 3
      die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
    4. Ziffer 4
      das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
    7. Ziffer 7
      die Vertragsauflösungsgründe;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
  4. Absatz 4Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  5. Absatz 5Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beauftragte Abwicklungsstelle.

§ 4

Text

Richtlinien

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 2Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand der Förderung;
    2. Ziffer 2
      die förderbaren Kosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
    4. Ziffer 4
      Art und Ausmaß der Förderung;
    5. Ziffer 5
      die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
    6. Ziffer 6
      das Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
      2. Litera b
        Entscheidung über ein Förderungsansuchen
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus
      4. Litera d
        Kontrollrechte
      5. Litera e
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    7. Ziffer 7
      den Gerichtsstand.

    Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  3. Absatz 3Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

§ 5

Text

Förderungsentscheidung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  2. Absatz 2Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

§ 6

Text

Förderungsmittel

Paragraph 6,

Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

§ 7

Text

Haftungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absatz 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß Paragraph eins, Absatz 9, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,,) zu regeln.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.
  3. Absatz 2 aAls Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von Paragraph 7, Absatz 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen; im Falle der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Absatz eins,, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche römisch fünf e rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Absatz 2, anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 2 cForderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 30. Juni 2022 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 30. Juni 2022 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
  5. Absatz 2 dForderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Absatz eins, auszugleichen.
  6. Absatz 3Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Absatz eins, im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.
  7. Absatz 3 aDer Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Absatz eins, im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.
  8. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Garantiegesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. Paragraph 76, Absatz 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 5Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).
  10. Absatz 6Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.
  11. Absatz 7Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 und 6 erforderlich ist.
  12. Absatz 8Auf Haftungen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 82, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, nicht anzuwenden.
  13. Absatz 9Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

§ 8

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
  2. Absatz 2Die Übertragung von Forderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.

§ 9

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, gilt im Rahmen des in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.
  2. Absatz 2Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kundzumachen.
  3. Absatz 3Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

§ 10

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß Paragraph 3 und der Richtlinien gemäß Paragraph 4, diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

    Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, ausgenommen des Absatz 2 b,, 2. und 3. Satz, des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 9, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 2 b,, 2. und 3. Satz, ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. Absatz 2 aSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 3Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  5. Absatz 4Der Paragraph 2, Absatz 2,, der Paragraph 5, Absatz eins,, der Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5 sowie der Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  6. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft.
  7. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 4 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  8. Absatz 7Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
  9. Absatz 8Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, und Paragraph 7, Absatz 3 a, treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
  10. Absatz 9Paragraph 7, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 3 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  11. Absatz 10Paragraph 2, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a und Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  12. Absatz 11Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.
  13. Absatz 12Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 a und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7 a, tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des Paragraph 7 a, übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.
  14. Absatz 13Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  15. Absatz 14Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. 127 aus 2020, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2020,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  16. Absatz 15Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 7, Absatz 2 b,, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV“ in Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
  17. Absatz 16Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz, in Paragraph 5, Absatz eins, die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in Paragraph 6, Absatz eins, die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2 und in Paragraph 10, Absatz eins, die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
  18. Absatz 17Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. Absatz 18Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 2a, Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 2a, 2b und 3a, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.