Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)
StF: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

§ 2

Text

Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Paragraph 2,

Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph eins, in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

§ 3

Text

Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß Paragraph 43, Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 45, Bundesbahngesetz und Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;
    3. Ziffer 3
      die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
    4. Ziffer 4
      Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
    5. Ziffer 5
      nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Eisenbahngesetz 1957;
    7. Ziffer 7
      die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 130, des Eisenbahngesetzes 1957;
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
    9. Ziffer 9
      nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß Paragraph 48, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 3, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit Paragraph 7, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 204, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
  2. Absatz 2Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.

§ 4

Text

Verwaltung der Anteilsrechte

Paragraph 4,

Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

§ 5

Text

Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zu übernehmen.
  4. Absatz 4Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.

§ 6

Text

Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Paragraph 6,

Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

§ 10

Text

Befreiung von Abgaben

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
  2. Absatz 2Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

§ 11

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
  2. Absatz eins aDer bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
  3. Absatz 2Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
  4. Absatz 3Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Absatz 2,) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.

§ 12

Text

Vollziehung

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph eins,, Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 166 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2§1, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Paragraphen eins,, 3a, 3b, 7, 8 samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.