Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
StF: BGBl. Nr. 141/1996

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005, (VFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen werden in den Paragraphen 2 und 3 folgende Höchstbeträge festgelegt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:

  1. Ziffer eins
    Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
    bis zu 6 vH der Forderung,
    bei Forderungen unter 13 Euro bis zu 2,03 Euro.
  2. Ziffer 2
    Ermittlung der Anschrift eines Schuldners
    im Bereich der Standortgemeinde des Inkassoinstitutes: bis zu 8,14 Euro zuzüglich Barauslagen,
    außerhalb der Standortgemeinde im Inland bis zu 12,35 Euro zuzüglich Barauslagen,
    im Ausland bis zu 23,98 Euro zuzüglich Barauslagen.
  3. Ziffer 3
    Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners: bis zu 50,87 Euro zuzüglich Barauslagen, wenn diese Kosten beim Schuldner uneinbringlich sein sollten.
  4. Ziffer 4
    Hundertsatz auf diejenigen Beträge, um die sich die Schuld durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten zugunsten des Schuldners während der Vertragsdauer mindert. Dieser Hundertsatz beträgt:
    1. Litera a
      bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
      bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 15 vH des eingebrachten Betrages,
      bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 40 vH des eingebrachten Betrages;
    2. Litera b
      wenn sich die zum Einzug übergebene Forderung als nicht bestehend erweist:
      bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 20 vH der Forderung,
      bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 50 vH der Forderung.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Schuldnergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom säumigen Schuldner zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bearbeitungskosten bei Forderungen:

bis 73 Euro ...............................................................................................

bis 20,35 Euro

über 73 Euro bis 364 Euro .......................................................................

bis zu 22%

über 364 Euro bis 727 Euro .....................................................................

bis zu 17%

über 727 Euro ...........................................................................................

bis zu 8%

  1. Ziffer 2
    Erste Mahnung bei Forderungen

bis 19 Euro ...............................................................................................

bis zu 4,36 Euro

über 19 Euro bis 73 Euro .........................................................................

bis zu 7,27 Euro

über 73 Euro bis 364 Euro .......................................................................

bis zu 14,53 Euro

über 364 Euro bis 727 Euro .....................................................................

bis zu 24,71 Euro

über 727 Euro ...........................................................................................

bis zu 50,87 Euro

Zweite Mahnung bei Forderungen

bis 19 Euro ................................................................................................

bis zu 5,09 Euro

über 19 Euro bis 73 Euro ..........................................................................

bis zu 9,45 Euro

über 73 Euro bis 364 Euro ........................................................................

bis zu 17,44 Euro

über 364 Euro bis 727 Euro ......................................................................

bis zu 27,62 Euro

über 727 Euro ............................................................................................

bis zu 58,14 Euro

Für die dritte Mahnung und jede weitere Mahnung sowie für Telefoninkasso, Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungsvereinbarungen und außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen gelten die gleichen Höchstsätze wie für die zweite Mahnung.
  1. Ziffer 3
    Anschriftenerhebung:
    Nachforschung innerhalb der Standortgemeinde des Inkassoinstitutes bis zu 17,44 Euro zuzüglich Barauslagen, Nachforschung außerhalb der Standortgemeinde bis zu 30,52 Euro zuzüglich Barauslagen,
    Nachforschung im Ausland bis zu 101,74 Euro zuzüglich Barauslagen.
  2. Ziffer 4
    Wegentgelt:
    Bei Entfernungen vom Standort des Inkassoinstitutes unter 10 km bis zu 12,35 Euro zuzüglich Reisekosten,
    bei Entfernungen von 10 km bis 50 km bis zu 18,17 Euro zuzüglich Reisekosten,
    bei Entfernungen von 51 km bis 100 km bis zu 26,16 Euro zuzüglich Reisekosten und
    bei Entfernungen über 100 km bis zu 38,52 Euro zuzüglich Reisekosten.
  3. Ziffer 5
    Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bis zu 50,87 Euro zuzüglich Barauslagen.
  4. Ziffer 6
    Evidenzhaltung pro angefangenes Vierteljahr bei Forderungen

bis 19 Euro ...............................................................................................

bis zu 2,91 Euro

über 19 Euro bis 73 Euro ..........................................................................

bis zu 4,36 Euro

über 73 Euro bis 364 Euro ........................................................................

bis zu 10,17 Euro

über 364 Euro ............................................................................................

bis zu 20,35 Euro

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn den sich aus den Paragraphen 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
  2. Absatz 2Die in Eurobeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.