Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)
Anhang 1C
ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Änderung

Anmerkung, etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

I.  Teil: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien

II.  Teil: Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die

           Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums

           1. Urheberrecht und verwandte Rechte

           2. Marken

           3. Geographische Angaben

           4. Gewerbliche Muster

           5. Patente

           6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise

           7. Schutz nicht offengelegter Informationen

           8. Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in

              vertraglichen Lizenzen

III. Teil: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

           1. Allgemeine Pflichten

           2. Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und

              Abhilfemaßnahmen

           3. Einstweilige Maßnahmen

           4. Besondere Erfordernisse im Hinblick auf Maßnahmen an

              den Grenzen

           5. Strafverfahren

IV.  Teil: Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen

           Eigentums und damit im Zusammenhang stehende

           Parteienverfahren

V. Teil:   Streitverhütung und Streitbeilegung

VI. Teil:  Übergangsvereinbarungen

VII. Teil: Institutionelle Regelungen; Schlußbestimmungen

Die Mitglieder,

in dem Wunsche, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu beseitigen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den legitimen Handel werden;

in der Erkenntnis, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Verpflichtungen bedarf, im Hinblick auf:

  1. Litera a
    die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Übereinkommen über geistiges Eigentum;
  2. Litera b
    die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Nutzung von handelsbezogenen Rechten des geistigen Eigentums;
  3. Litera c
    die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung von handelsbezogenen Rechten des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder;
  4. Litera d
    die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Verhütung und Beilegung von Streitfällen zwischen Regierungen; und
  5. Litera e
    Übergangsvereinbarungen, die auf die umfassendste Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen;
in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Verpflichtungen betreffend den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren;
in der Erkenntnis, daß Rechte des geistigen Eigentums Privatrechte sind;
in der Erkenntnis der zugrundeliegenden ordnungspolitischen Zielsetzungen der Systeme der einzelnen Länder für den Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele;
in der Erkenntnis auch der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in bezug auf größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen im Inland, um es ihnen zu ermöglichen, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen;
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, Streitfälle betreffend handelsbezogene Fragen des geistigen Eigentums durch multilaterale Verfahren zu lösen;
in dem Wunsche, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der Welthandelsorganisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in diesem Abkommen „WIPO” genannt) ebenso wie anderen wichtigen internationalen Organisationen aufzubauen;
sind hiermit wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

römisch eins. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN

Artikel 1

Wesen und Umfang der Pflichten

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Abkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Abkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Abkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.
  2. Ziffer 2
    Der Begriff „geistiges Eigentum'' im Sinne dieses Abkommens umfaßt alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des römisch II. Teils sind.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder gewähren die in diesem Abkommen festgelegte Behandlung den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder *1). In bezug auf das in Frage stehende geistige Schutzrecht sind unter den Staatsangehörigen anderer Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, die den Kriterien für die Schutzfähigkeit nach der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise entsprächen, wenn alle Mitglieder der Welthandelsorganisation Mitglieder dieser Übereinkünfte wären *2). Ein Mitglied, das von den im Artikel 5 Absatz 3 oder im Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („Rat für TRIPS'') durch.

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*1) „Staatsangehörige'' im Sinne dieses Abkommens bedeutet im Falle eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder tatsächlicher oder nicht nur zum Schein bestehender industrieller Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

*2) In diesem Abkommen bedeutet „Pariser Verbandsübereinkunft'' die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)'' bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967; „Berner Übereinkunft (1971)'' bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971; „Rom-Abkommen'' bedeutet das Internationale Abkommen für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961; „Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise'' (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise; „Welthandelsabkommen'' bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Art. 2

Text

Artikel 2

Übereinkünfte über geistiges Eigentum

  1. Ziffer eins
    In bezug auf die Teile römisch II, römisch III und römisch IV dieses Abkommens richten sich die Mitglieder nach den Artikeln 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
  2. Ziffer 2
    Keine der in den Teilen römisch eins bis römisch IV dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen setzt die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander außer Kraft.

Art. 3

Text

Artikel 3

Inländerbehandlung

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz *1) des geistigen Eigentums gewähren, und zwar vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den im Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder im Artikel 16 Absatz 1 Litera b, des RomAbkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS durch.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bestimmung einer Anschrift für die Zustellung oder der Bestellung eines Vertreters innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Mitglieds von den im Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese Ausnahmen notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht auf eine Art und Weise angewendet werden, die eine verschleierte Handelsbeschränkung bilden würde.

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*1) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt „Schutz'' Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen und ebenso auch jene Angelegenheiten, die die Verwendung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Abkommen konkret behandelt werden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Meistbegünstigung

In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt werden, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden, und die

  1. Litera a
    sich aus internationalen Abkommen über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht speziell auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
  2. Litera b
    gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen die Befugnis dazu erteilt wird, daß die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig ist;
  3. Litera c
    sich beziehen auf die in diesem Abkommen nicht geregelten Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen;
  4. Litera d
    sich aus internationalen Abkommen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, diese Abkommen werden dem Rat für TRIPS notifiziert und stellen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitglieder dar.

Art. 5

Text

Artikel 5

Multilaterale Vereinbarungen über den Erwerb oder die

Aufrechterhaltung des Schutzes

Die in den Artikeln 3 und 4 angeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Vereinbarungen betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigen Eigentum enthalten sind.

Art. 6

Text

Artikel 6

Erschöpfung

Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.

Art. 7

Text

Artikel 7

Zielsetzungen

Schutz und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, zum gegenseitigen Vorteil für Erzeuger und Nutzer technischen Wissens und auf eine für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl zuträgliche Art und Weise und zum Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten.

Art. 8

Text

Artikel 8

Grundsätze

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder dürfen bei der Formulierung oder Änderung ihrer Gesetze und Verordnungen diejenigen Maßnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interessens in den für ihre sozioökonomische und technische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.
  2. Ziffer 2
    Geeignete Maßnahmen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, können notwendig werden, um den Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die in unbilliger Weise den Handel beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Art. 9

Text

römisch II. TEIL

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE NUTZUNG VON

RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: URHEBERRECHT UND VERWANDTE RECHTE

Artikel 9

Verhältnis zur Berner Übereinkunft

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang hiezu. Die Mitglieder haben jedoch diesem Abkommen zufolge keine Rechte und Pflichten in bezug auf die im Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
  2. Ziffer 2
    Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.

Art. 10

Text

Artikel 10

Computerprogramme und Datensammlungen

  1. Ziffer eins
    Computerprogramme in Quellcode oder Maschinenprogrammcode werden nach der Berner Übereinkunft (1971) als Werke der Literatur geschützt.
  2. Ziffer 2
    Datensammlungen oder sonstiges Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden urheberrechtlichen Schutzes.

Art. 11

Text

Artikel 11

Vermietrechte

Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn, deren Vermietung hat zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschließliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf Vermietungen, bei denen das Programm selbst kein wesentlicher Gegenstand der Vermietung ist.

Art. 12

Text

Artikel 12

Schutzdauer

Wird die Dauer des Schutzes eines Werks, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der erlaubten Veröffentlichung betragen, oder, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Herstellung.

Art. 13

Text

Artikel 13

Beschränkungen und Ausnahmen

Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern und Tonträgern

(Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen

  1. Ziffer eins
    In bezug auf die Festlegung ihrer Leistung auf einem Tonträger haben ausübende Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden:
    die Festlegung ihrer nicht festgelegten Leistung und die Vervielfältigung einer solchen Festlegung. Ausübende Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Rundfunksendung auf drahtlosem Wege und die Übertragung ihrer Live-Aufführung an die Öffentlichkeit.
  2. Ziffer 2
    Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu gestatten oder zu verbieten.
  3. Ziffer 3
    Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu verbieten, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden:
    die Festlegung, die Wiedergabe von Festlegungen und deren drahtlose Wiedergabe durch Rundfunksendungen ebenso wie die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen. Mitglieder, die den Sendeunternehmen solche Rechte nicht gewähren, müssen den Inhabern des Urheberrechts in der Frage von Rundfunksendungen die Möglichkeit bieten, unbeschadet der Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) die genannten Handlungen zu verhindern.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend Computerprogramme gelten sinngemäß auch für Hersteller von Tonträgern und sonstige Inhaber der Rechte an Tonträgern gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitglieds. Wenn am 15. April 1994 in einem Mitglied ein System der angemessenen Vergütung für die Inhaber von Rechten in bezug auf die Vermietung von Tonträgern in Kraft ist, kann das Mitglied dieses System beibehalten, sofern die gewerbliche Vermietung von Tonträgern die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung nicht erheblich beeinträchtigt.
  5. Ziffer 5
    Die gemäß diesem Abkommen ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern gewährte Schutzdauer läuft mindestens bis zum Ende eines Zeitraums von 50 Jahren berechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Festlegung vorgenommen wurde oder die Aufführung stattfand. Die auf Grund von Absatz 3 gewährte Schutzdauer beläuft sich auf mindestens 20 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rundfunksendung stattfand.
  6. Ziffer 6
    Die Mitglieder sind befugt, in bezug auf die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen gestatteten Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte festzulegen. Die Bestimmungen des Artikels 18 der Berner Übereinkunft (1971) findet jedoch sinngemäß auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung.

Art. 15

Text

2. ABSCHNITT: MARKEN

Artikel 15

Gegenstand des Schutzes

  1. Ziffer eins
    Alle Zeichen und jede Kombination von Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Farbkombinationen ebenso wie alle Kombinationen von solchen Zeichen, sind als Marken eintragungsfähig. Sind Zeichen nicht von sich aus geeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit als Eintragungsvoraussetzung festlegen.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, daß er ein Mitglied daran hindert, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen zu verweigern, vorausgesetzt, daß diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, daß die beabsichtigte Benutzung nicht vor dem Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, stattgefunden hat.
  4. Ziffer 4
    Die Art der Waren oder Dienstleistungen, auf denen die Marke angebracht werden soll, darf keinesfalls ein Hindernis für die Eintragung der Marke bilden.
  5. Ziffer 5
    Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder unverzüglich nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Gelegenheit für Anträge auf Löschung der Eintragung vor. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen, vorsehen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Rechte aus der Marke

  1. Ziffer eins
    Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr gleiche oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die gleiche oder ähnlich denen sind, für die die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung gleicher Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte verletzen bestehende ältere Rechte nicht, noch beeinträchtigen sie die Möglichkeit der Mitglieder, Rechte auf Grund der Benutzung vorzusehen.
  2. Ziffer 2
    Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Feststellung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im einschlägigen Teil der Öffentlichkeit, einschließlich der Bekanntheit der Marke im betreffenden Mitglied, die auf Grund der Werbung für die Marke erreicht wurde.
  3. Ziffer 3
    Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß auf Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die denen nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung der betreffenden Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und wenn den Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch solche Benutzung wahrscheinlich Schaden zugefügt würde.

Art. 17

Text

Artikel 17

Ausnahmen

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, wie etwa einen fairen Gebrauch beschreibender Angaben, wenn mit diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.

Art. 18

Text

Artikel 18

Schutzdauer

Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.

Art. 19

Text

Artikel 19

Erfordernis der Benutzung

  1. Ziffer eins
    Wenn die Benutzung für die Aufrechterhaltung einer Eintragung vorausgesetzt wird, darf die Eintragung erst nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung von drei Jahren gelöscht werden, sofern der Inhaber der Marke nicht stichhaltige, auf das Vorhandensein von Hindernissen für eine solche Benutzung gestützte Gründe glaubhaft macht. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und die ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen, werden als stichhaltige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
  2. Ziffer 2
    Wenn sie der Kontrolle durch ihren Inhaber unterliegt, wird die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Benutzung der Marke zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eintragung anerkannt.

Art. 20

Text

Artikel 20

Sonstige Erfordernisse

Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse belastet werden, zum Beispiel Benutzung mit einer anderen Marke, Benutzung in einer besonderen Form oder Benutzung auf eine Art und Weise, die ihrer Fähigkeit abträglich ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies schließt eine Verpflichtung nicht aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, gemeinsam aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die konkreten Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.

Art. 21

Text

Artikel 21

Lizenzen und rechtsgeschäftliche Übertragungen

Die Mitglieder sind befugt, die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festzulegen, wobei davon ausgegangen wird, daß Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und daß der Eigentümer einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.

Art. 22

Text

3. ABSCHNITT: GEOGRAPHISCHE ANGABEN

Artikel 22

Schutz geographischer Angaben

  1. Ziffer eins
    Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Beschaffenheit der Ware im wesentlichen ihrem geographischen Ursprung zugeschrieben werden kann.
  2. Ziffer 2
    In bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot:
    1. Litera a
      der Verwendung irgendeines Hinweises in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, der auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware irreführende Weise angibt oder nahelegt, daß die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
    2. Litera b
      jeder Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.
  3. Ziffer 3
    Ein Mitglied weist von Amts wegen, sofern seine innerstaatliche Rechtsordnung das erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei, die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, zurück oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitglied derart ist, daß die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsortes irregeführt wird.
  4. Ziffer 4
    Der Schutz gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist auch gegen eine geographische Angabe anwendbar, die zwar in bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem die Waren stammen, dem Buchstaben nach wahr ist, aber der Öffentlichkeit gegenüber fälschlich den Ursprung der Waren aus einem anderen Gebiet darstellt.

Art. 23

Text

Artikel 23

Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und

Spirituosen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geographischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in Übersetzung verwendet wird oder von Ausdrücken wie „Art'', „Typ'', „Stil'', „Imitation'' oder ähnlichem begleitet wird *1).
  2. Ziffer 2
    Die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, für Weine, oder die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, für Spirituosen, wird in bezug auf solche Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amts wegen, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung eines Mitglieds dies erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei zurückgewiesen oder für nichtig erklärt.
  3. Ziffer 3
    Im Falle gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird unbeschadet des Artikels 22 Absatz 4 für jede Angabe Schutz gewährt. das einzelne Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen gleichlautenden Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, daß die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
  4. Ziffer 4
    Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und Eintragung geographischer Angaben für Weine, die in den an dem System beteiligten Mitgliedern schutzfähig sind, geführt.

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*1) Unbeschadet des ersten Satzes des Artikels 42 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.

Art. 24

Text

Artikel 24

Internationale Verhandlungen; Ausnahmen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken. Die Bestimmungen der nachstehenden Absätze 4 bis 8 dürfen von einem Mitglied nicht dazu verwendet werden, die Führung von Verhandlungen oder den Abschluß bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zu verweigern. Im Rahmen solcher Verhandlungen sind die Mitglieder bereit, die fortdauernde Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf einzelne geographische Angaben, deren Verwendung Gegenstand solcher Verhandlungen war, in Betracht zu ziehen.
  2. Ziffer 2
    Der Rat für TRIPS verfolgt die Anwendung der Bestimmungen in diesem Abschnitt genau; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Angelegenheiten, die die Erfüllung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden, der sich auf Ersuchen eines Mitglieds mit einem oder mehreren Mitgliedern in bezug auf eine solche Angelegenheit berät, hinsichtlich derer es nicht möglich war, durch bilaterale oder multilaterale Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die vereinbarten Maßnahmen, um die Umsetzung dieses Abschnitts zu erleichtern und seine Ziele zu fördern.
  3. Ziffer 3
    Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindert kein Mitglied den Schutz geographischer Angaben, der in dem jeweiligen Mitglied unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gegeben war.
  4. Ziffer 4
    Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts kann ein Mitglied nicht gezwungen werden, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geographische Angabe laufend im Hinblick auf dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens 10 Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder b) in gutem Glauben vor diesem Tag verwendet haben.
  5. Ziffer 5
    Wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder wenn Rechte an einer Marke entweder:
    1. Litera a
      vor dem Tag der Anwendung dieser Bestimmungen in diesem Mitglied gemäß dem römisch IV. Teil, oder
    2. Litera b
      bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird,
    durch Benutzung in gutem Glauben erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke auf Grund der Tatsache, daß eine solche Marke mit einer geographischen Angabe gleich oder ihr ähnlich ist.
  6. Ziffer 6
    Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts kann ein Mitglied nicht gezwungen werden, diese Bestimmungen in bezug auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für die die einschlägige Angabe mit dem Begriff übereinstimmt, der in der gängigen Sprache der übliche Name solcher Waren und Dienstleistungen im Gebiet dieses Mitglieds ist. Durch diesen Abschnitt wird kein Mitglied verpflichtet, diese Bestimmungen betreffend eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds in bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, hinsichtlich der die Angabe mit dem üblichen Namen einer Rebsorte übereinstimmt, die im Gebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Ein Mitglied kann vorsehen, daß ein gemäß diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren nachdem die entgegenstehende Benutzung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nach dem Tag der Eintragung der Marke in diesem Mitglied, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlich Anmerkung, richtig: veröffentlicht) ist, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Tag liegt, an dem die entgegenstehende Benutzung in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist, eingereicht werden muß, sofern die geographische Angabe nicht schlechtgläubig benutzt oder eingetragen wird.
  8. Ziffer 8
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts beeinträchtigen in keinerlei Weise das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
  9. Ziffer 9
    Diesem Abkommen zufolge besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder die in diesem Land außer Gebrauch gekommen sind.

Art. 25

Text

4. ABSCHNITT: GEWERBLICHE MUSTER

Artikel 25

Schutzvoraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu sind oder Eigenart haben. Die Mitglieder können festlegen, daß Muster nicht neu sind oder keine Eigenart haben, wenn sie sich von bekannten Mustern oder Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können festlegen, daß sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die im wesentlichen auf Grund technischer oder funktioneller Überlegungen vorgegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Alle Mitglieder stellen sicher, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes von Textilmustern, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Bekanntmachung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen nachzukommen.

Art. 26

Text

Artikel 26

Schutz

  1. Ziffer eins
    Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers Gegenstände herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder in die ein Muster aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters ist, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Die Schutzfrist beträgt mindestens 10 Jahre.

Art. 27

Text

5. ABSCHNITT: PATENTE

Artikel 27

Patentierbare Gegenstände

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 werden Patente für alle Erfindungen, ob sie Erzeugnisse oder Verfahren betreffen, auf allen Gebieten der Technik gewährt, vorausgesetzt sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar *1).
    Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8, und des 3. Absatzes dieses Artikels werden Patente gewährt und können Patentrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ortes der Erfindung, des Gebiets der Technik oder hinsichtlich des Umstandes, ob Waren eingeführt oder im Lande hergestellt werden, ausgeübt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschließen, wenn das Verbot ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb ihres Gebiets zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer ernsten Beeinträchtigung der Umwelt notwendig ist, sofern ein solcher Ausschluß nicht nur deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch innerstaatliches Recht verboten ist.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen:
    1. Litera a
      diagnostische, therapeutische oder chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
    2. Litera b
      Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im wesentlichen biologische Verfahren für die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren, mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System eigener Art oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieser Litera w, e, r, d, e, n, vier Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens einer Überprüfung unterzogen.

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*1) Im Sinne dieses Artikels kann ein Mitglied die Begriffe „erfinderische Tätigkeit'' und „gewerblich anwendbar'' als Synonyme der Begriffe „nicht naheliegend'' bzw. „nützlich'' auffassen.

Art. 28

Text

Artikel 28

Rechte aus dem Patent

  1. Ziffer eins
    Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen
    Rechte:
    1. Litera a
      wenn der Gegenstand des Patentes ein Erzeugnis ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers folgende
      Handlungen vorzunehmen: Herstellung, Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr *1) dieses Erzeugnisses;
    2. Litera b
      wenn der Gegenstand des Patentes ein Verfahren ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren zu benutzen und folgende Handlungen vorzunehmen: Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken zumindest des unmittelbar mit diesem Verfahren gewonnenen Erzeugnisses.
  2. Ziffer 2
    Patentinhaber sind auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.

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*1) Dieses Recht ebenso wie alle sonstigen gemäß diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb des Erzeugnisses unterliegt den Bestimmungen des Artikels 6.

Art. 29

Text

Artikel 29

Bedingungen für Patentanmelder

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder machen dem Anmelder eines Patentes zur Auflage, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann, und sie können dem Anmelder zur Auflage machen, die nach dem Wissen des Erfinders beste Art der Ausführung der Erfindung am Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder können dem Anmelder eines Patents zur Auflage machen, Angaben über die entsprechenden ausländischen Anmeldungen und Erteilungen vorzulegen.

Art. 30

Text

Artikel 30

Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

Art. 31

Text

Artikel 31

Sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers

Läßt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung *1) des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu, einschließlich der Benutzung durch die Regierung oder von der Regierung ermächtigte Dritte, sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. Litera a
    die Gewährung zu einer solchen Benutzung wird auf Grund der Umstände des Einzelfalls geprüft;
  2. Litera b
    eine solche Benutzung darf nur gestattet werden, wenn vor einer solchen Benutzung derjenige, der die Nutzung plant, sich darum bemüht hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Von diesem Erfordernis kann von einem Mitglied abgesehen werden, wenn ein nationaler Notstand vorliegt oder sonstige Umstände von äußerster Dringlichkeit obwalten oder wenn es sich um eine öffentliche, nicht gewerbliche Benutzung handelt. Bei Vorliegen eines nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit ist der Inhaber des Rechts trotzdem so bald als zumutbar zu verständigen. Wenn im Fall öffentlicher, nicht gewerblicher Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentrecherche vorgenommen zu haben, weiß oder hätte wissen müssen, daß ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder werden wird, ist der Inhaber des Rechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
  3. Litera c
    Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet wurde, und im Falle der Halbleitertechnik kann sie nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, vorgenommen werden;
  4. Litera d
    eine solche Benutzung ist nicht ausschließlich;
  5. Litera e
    eine solche Benutzung kann nicht übertragen werden, es sei denn zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs, dem diese Benutzung zusteht;
  6. Litera f
    eine solche Benutzung wird vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarktes des Mitglieds, das sie zuläßt, gestattet;
  7. Litera g
    die Erlaubnis einer solchen Benutzung unterliegt vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen der Kündigung, wenn und sofern die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Die zuständige Behörde ist befugt, auf begründeten Antrag, die Fortdauer dieser Umstände zu überprüfen;
  8. Litera h
    dem Inhaber des Rechts wird eine nach den Umständen des Falls angemessene Vergütung geleistet, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis in Betracht gezogen wird;
  9. Litera i
    die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Erlaubnis einer solchen Benutzung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte obere Behörde im betreffenden Mitglied;
  10. Litera j
    jede Entscheidung betreffend die in bezug auf eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine eigene Oberbehörde im betreffenden Mitglied;
  11. Litera k
    Die Mitglieder sind nicht gehalten, die in den Litera b und f festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung gestattet ist, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, kann in solchen Fällen bei der Festsetzung des Betrags der Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine Aufhebung der Erlaubnis abzulehnen, wenn und sofern die Umstände, die zu der Erlaubnis geführt haben, wahrscheinlich wieder eintreten;
  12. Litera l
    ist eine solche Benutzung gestattet, um die Verwertung eines Patents („zweites Patent'') zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent („erstes Patent'') zu verletzen, kommen die folgenden zusätzlichen Bedingungen zur Anwendung:
    (i) die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung stellt
    gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung dar;
    (ii) der Eigentümer des ersten Patents hat das Recht auf eine
    gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung;
    und
    (iii) die Benutzungserlaubnis in bezug auf das erste Patent ist
    nicht übertragbar, es sei denn, zusammen mit der Übertragung des zweiten Patents.

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*1) Mit „sonstiger Benutzung'' ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.

Art. 32

Text

Artikel 32

Widerruf/Verfall

Die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein Patent widerrufen oder für verfallen erklärt wird, wird vorgesehen.

Art. 33

Text

Artikel 33

Schutzdauer

Die vorgesehene Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren gerechnet vom Anmeldetag an *1).

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*1) Es besteht Einverständnis, daß Mitglieder, deren System keine eigenständige Erteilung vorsieht, festlegen können, daß die Schutzdauer von dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung an gerechnet wird.

Art. 34

Text

Artikel 34

Verfahrenspatente: Beweislast

  1. Ziffer eins
    Wenn der Gegenstand des Patentes ein Verfahren zur Gewinnung eines Erzeugnisses ist, dann sind in einem zivilrechtlichen Verfahren wegen einer Verletzung der im Artikel 28 Absatz 1 Litera b, genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, daß sich das Verfahren für die Erlangung eines gleichen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher legen die Mitglieder, wenn zumindest einer der nachstehend angeführten Umstände gegeben ist, fest, daß ein gleiches Erzeugnis, das ohne die Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, mangels Beweises des Gegenteils als mittels des patentierten Verfahrens gewonnen gilt:
    1. Litera a
      wenn das mittels des patentierten Verfahrens gewonnene Erzeugnis neu ist;
    2. Litera b
      wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das gleiche Erzeugnis mittels des Verfahrens hergestellt wurde und es dem Inhaber des Patents bei Aufwendung angemessener Mühe nicht gelungen ist, das tatsächlich verwendete Verfahren festzustellen.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder sind befugt, festzulegen, daß die im Absatz 1 angegebene Beweislast dem angeblichen Verletzer auferlegt wird, wenn nur die in Litera a, genannte Bedingung erfüllt ist oder wenn nur die in Litera b, genannte Bedingung erfüllt ist.
  3. Ziffer 3
    Bei der Beibringung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen der Beklagten am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt.

Art. 35

Text

6. ABSCHNITT: LAYOUT-DESIGNS (TOPOGRAPHIEN) INTEGRIERTER SCHALTKREISE

Artikel 35

Verhältnis zum IPIC-Vertrag

Die Mitglieder stimmen darin überein, gemäß den Artikeln 2 bis 7 (außer Artikel 6 Absatz 3), Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise den Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (in diesem Abkommen „Layout-Designs'' genannt) Schutz zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.

Art. 36

Text

Artikel 36

Schutzumfang

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 erachten die Mitglieder folgende Handlungen, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers *1) vorgenommen werden, für rechtswidrig:

Einfuhr, Verkauf oder sonstiger gewerblicher Vertrieb eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in den ein geschütztes Layout-Design aufgenommen ist, oder eines Gegenstandes, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist nur insoweit, als es weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.

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*1) Der Begriff „Rechtsinhaber'' in diesem Abschnitt ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff „Inhaber des Rechts'' zu verstehen.

Art. 37

Text

Artikel 37

Handlungen, die keiner Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet des Artikels 36 betrachtet kein Mitglied die Ausübung einer der in jenem Artikel genannten Handlungen in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in den ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen ist, oder einen Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlungen ausführte oder anordnete, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder des Gegenstandes, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, nicht wußte und vernünftigerweise nicht wissen mußte, daß in ihn ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen war. Die Mitglieder legen fest, daß diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie ausreichende Kenntnis davon erlangt hat, daß das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, zwar alle genannten Handlungen in bezug auf die vorhandenen oder vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestände durchführen darf, aber an den Rechtsinhaber eine Summe entrichten muß, die einer angemessenen Lizenzgebühr, wie sie gemäß einem frei ausgehandelten Lizenzvertrag über ein solches Layout-Design zahlbar wäre, entspricht.
  2. Ziffer 2
    Die im Artikel 31 Litera a bis k angeführten Bedingungen gelten sinngemäß hinsichtlich einer Zwangslizenz auf ein Layout-Design oder seiner Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers.

Art. 38

Text

Artikel 38

Schutzdauer

  1. Ziffer eins
    In Mitgliedern, in denen die Eintragung als Voraussetzung des Schutzes erforderlich ist, endet die Schutzdauer für Layout-Designs nicht vor dem Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren, gerechnet vom Anmeldetag oder von der ersten gewerblichen Verwertung an, wo auch immer auf der Welt sie stattfindet.
  2. Ziffer 2
    In Mitgliedern, in denen die Eintragung als Voraussetzung des Schutzes nicht erforderlich ist, werden Layout-Designs während einer Frist von nicht weniger als 10 Jahren, gerechnet vom Tag der ersten gewerblichen Verwertung an, wo auch immer auf der Welt sie stattfindet, geschützt.
  3. Ziffer 3
    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann ein Mitglied vorsehen, daß der Schutz 15 Jahre nach der Schaffung des Layout-Design erlischt.

Art. 39

Text

7. ABSCHNITT: DER SCHUTZ NICHT OFFENGELEGTER INFORMATIONEN

Artikel 39

  1. Ziffer eins
    Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, so wie im Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) vorgesehen, schützen die Mitglieder nicht offengelegte Informationen nach Maßgabe des Absatzes 2 und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach Maßgabe des Absatzes 3. 2. Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu
    verhindern, daß Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft *1), Dritten offengelegt, von diesen erworben oder benutzt werden, sofern diese Informationen:
    1. Litera a
      in dem Sinne geheim sind, daß sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Teile Personen in den Kreisen, die normalerweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind;
    2. Litera b
      wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind; und
    3. Litera c
      Gegenstand von unter den gegebenen Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen, waren.
  2. Ziffer 3
    Mitglieder, in denen die Vorlage nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten, deren Erstellung beträchtliche Anstrengungen verursacht, Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen und agrochemischen Erzeugnissen ist, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, schützen diese Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch. Darüber hinaus schützen die Mitglieder solche Daten vor Offenlegung, wenn diese nicht zum Schutze der Öffentlichkeit notwendig ist, oder wenn nicht Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch geschützt werden.

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*1) Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet „eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft'' zumindest Gepflogenheiten wie etwa Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offengelegter Informationen durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche Gepflogenheiten beim Erwerb eine Rolle spielten.

Art. 40

Text

8. ABSCHNITT: BEKÄMPFUNG WETT BEWERBSWIDRIGER PRAKTIKEN IN

VERTRAGLICHEN LIZENZEN

Artikel 40

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder sind sich darin einig, daß gewisse Praktiken oder Bedingungen bei der Vergabe von Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzierungspraktiken und -bedingungen anzuführen, die in besonderen Fällen einen Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums bilden und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb im einschlägigen Markt haben können. Wie im Vorstehenden ausgeführt, kann ein Mitglied im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens geeignete Maßnahmen treffen, um unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Gesetze und Verordnungen solche Praktiken, zu denen zum Beispiel Bedingungen für ausschließliche Rücklizenzen, Bedingungen, die die Anfechtung der Rechtsgültigkeit und Lizenzvergabe im Paket mit Zwangswirkung verhindern, gehören, zu verbieten oder zu bekämpfen.
  3. Ziffer 3
    Auf Ersuchen tritt ein Mitglied in Konsultationen mit einem anderen Mitglied ein, das Grund zur Annahme hat, daß der Eigentümer eines Rechts des geistigen Eigentums, der Angehöriger des Mitglieds ist, an das das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wurde, oder der dort seinen Wohnsitz hat, Praktiken ausübt, mit denen die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und Verordnungen des ersuchenden Mitglieds verletzt werden, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet eines rechtlich zulässigen Vorgehens und unbeschadet der vollständigen Freiheit der letztlichen Entscheidung durch das eine oder andere Mitglied wünscht. Das angesprochene Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen; es arbeitet in der Weise zusammen, daß es öffentlich verfügbare, nichtvertrauliche Informationen, die für die fragliche Angelegenheit von Bedeutung sind, sowie andere, dem Mitglied zugängliche Informationen zur Verfügung stellt, vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften und des Abschlusses beide Seiten zufrieden stellender Vereinbarungen über die Wahrung ihrer Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied.
  4. Ziffer 4
    Einem Mitglied, dessen Angehörige oder auf seinem Gebiet ansässige Personen durch ein Verfahren in einem anderen Mitglied wegen einer angeblichen Verletzung der Gesetze und Verordnungen dieses anderen Mitglieds in bezug auf den Gegenstand dieses Abschnitts betroffen sind, wird auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen durch das andere Mitglied unter den im Absatz 3 angeführten Bedingungen gegeben.

Art. 41

Text

römisch III. TEIL

DURCHSETZUNG DER RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 41

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder stellen sicher, daß die in diesem Teil angeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jedwede Verletzung von unter dieses Abkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich rascher Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Abhilfemaßnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren werden so angewendet, daß die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Mißbrauch gegeben ist.
  2. Ziffer 2
    Die Verfahren zur Durchsetzung der Rechten des geistigen Eigentums müssen gerecht und objektiv sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostenaufwendig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
  3. Ziffer 3
    Sachentscheidungen werden begründet und vorzugsweise schriftlich ausgefertigt. Sie werden zumindest den Verfahrensparteien unverzüglich zur Verfügung gestellt. Sachentscheidungen stützen sich nur auf Beweismaterial, zu welchem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
  4. Ziffer 4
    Die Verfahrensparteien erhalten Gelegenheit zur Nachprüfung von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch eine Justizbehörde und, unbeschadet der Zuständigkeitsbestimmungen im innerstaatlichen Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung eines Falles, zumindest auch der rechtlichen Aspekte erstinstanzlicher Sachentscheidungen der Gerichte. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Gelegenheit zur Nachprüfung von Freisprüchen in Strafverfahren vorzusehen.
  5. Ziffer 5
    Es besteht Einverständnis, daß mit diesem Teil keine Verpflichtung geschaffen wird, ein gerichtliches System für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu errichten; auch hat er keinen Einfluß auf die Fähigkeit der Mitglieder, ihr Recht generell durchzusetzen. Durch die Bestimmungen dieses Teils entsteht keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Ressourcen zwischen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen.

Art. 42

Text

2. ABSCHNITT: ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE VERFAHREN UND

ABHILFEMASSNAHMEN

Artikel 42

Gerechte und objektive Verfahren

Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern *1) zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses Abkommen fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung. Die Gegenpartei hat das Recht auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschließlich der Anspruchsgrundlage enthält. Den Parteien wird gestattet, sich durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und im Verfahren darf keine unzumutbare Belastung hinsichtlich der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens gefordert werden. Alle Parteien solcher Verfahren sind berechtigt, ihre Ansprüche zu begründen und alle einschlägigen Beweismittel vorzulegen. Das Verfahren sieht Mittel und Wege vor, um vertrauliche Informationen zu kennzeichnen und zu schützen, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde.

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*1) Im Sinne dieses Teils schließt der Begriff „Rechtsinhaber'' auch Verbände und Vereine ein, die einen gesetzlichen Status haben, auf Grund dessen sie solche Rechte geltend machen können.

Art. 43

Text

Artikel 43

Beweismittel

  1. Ziffer eins
    Hat eine Partei in angemessener Weise verfügbare Beweismittel zur Unterstützung ihrer Ansprüche vorgelegt und Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, im einzelnen angegeben, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, vorbehaltlich von Bedingungen, mit denen der Schutz vertraulicher Informationen gesichert wird.
  2. Ziffer 2
    Verweigert eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftige Gründe den Zugang zu notwendigen Informationen oder legt sie diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder behindert sie ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich, kann ein Mitglied die Justizbehörden ermächtigen, bejahende oder verneinende vorläufige und endgültige Feststellungen zu treffen, vorbehaltlich der Einräumung einer Gelegenheit für die Parteien, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Informationen, einschließlich der Klageschrift oder des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beschwerten Partei, zu äußern.

Art. 44

Text

Artikel 44

Gerichtliche Anordnungen

  1. Ziffer eins
    Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung Abstand zu nehmen, unter anderem um zu verhindern, daß eingeführte Waren, mit denen ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wird, unmittelbar nach der Zollabfertigung dieser Waren in den Handel gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnisse auch in bezug auf einen geschützten Gegenstand zu gewähren, der von einer Person erworben oder bestellt wurde, bevor sie wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß der Handel mit diesem Gegenstand die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach sich ziehen würde.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teils und unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen des römisch II. Teils, in denen es im besonderen um die Benutzung durch Regierungen oder durch dazu ermächtigte Dritte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers geht, eingehalten werden, sind die Mitglieder befugt, die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäß Artikel 31 Litera h, zu beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemaßnahmen Anwendung, oder es sind dann, wenn diese Abhilfemaßnahmen nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitglieds stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.

Art. 45

Text

Artikel 45

Schadenersatz

  1. Ziffer eins
    Die Justizbehörden sind befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Inhaber des Rechts als Ausgleich angemessenen Schadenersatz für den Schaden zu leisten, den der Rechtsinhaber auf Grund einer Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums durch einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung begangen hat, erlitten hat.
  2. Ziffer 2
    Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Inhaber des Rechts die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Erstattung der Gewinne bzw. den Ersatz des zuvor ermittelten Schadens selbst dann anzuordnen, wenn der Verletzer nicht wußte oder nicht vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung begangen hat.

Art. 46

Text

Artikel 46

Sonstige Abhilfemaßnahmen

Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Ersatz irgendwelcher Art außerhalb der Handelswege so zu verfügen, daß dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder sie zu vernichten, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde. Die Justizbehörden sind ferner befugt, anzuordnen, über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Ersatz irgendwelcher Art außerhalb des Handels so zu verfügen, daß die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung solcher Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei gefälschten Markenerzeugnissen reicht die einfache Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke nur in Ausnahmefällen aus, um eine Freigabe der Waren in den Handel zu gestatten.

Art. 47

Text

Artikel 47

Recht auf Auskunft

Die Mitglieder können vorsehen, daß die Justizbehörden befugt sind, den Verletzer anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der verletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und von ihren Vertriebswegen in Kenntnis zu setzen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.

Art. 48

Text

Artikel 48

Entschädigung des Antragsgegners

  1. Ziffer eins
    Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Maßnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Durchsetzung mißbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einer Verfügung oder einem Verbot belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Mißbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können.
  2. Ziffer 2
    In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums befreien die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte nur dann von der Haftung, wenn ihre Handlungen bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften in gutem Glauben entweder vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.

Art. 49

Text

Artikel 49

Verwaltungsrechtliche Verfahren

Soweit eine zivilrechtliche Abhilfemaßnahme als Ergebnis von verwaltungsrechtlichen Sachentscheidungen angeordnet werden kann, entsprechen diese Verfahren, im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen.

Art. 50

Text

3. ABSCHNITT: EINSTWEILIGE MASSNAHMEN

Artikel 50

  1. Ziffer eins
    Die Justizbehörden sind befugt, unverzügliche und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:
    1. Litera a
      um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, daß Waren, einschließlich eingeführter Waren, unmittelbar nach der Zollabfertigung in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Handelswege gelangen;
    2. Litera b
      um einschlägige Beweise im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung zu sichern.
  2. Ziffer 2
    Die Justizbehörden sind befugt, falls erforderlich, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Inhaber des Rechts wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, daß Beweismaterial vernichtet wird.
  3. Ziffer 3
    Die Justizbehörden sind befugt, den Antragsteller aufzufordern, soweit zumutbar alle Beweismittel vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, daß der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und daß das Recht des Antragstellers verletzt wird oder daß eine solche Verletzung droht, und den Antragsteller anzuweisen, eine Kaution zu stellen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antraggegner zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen.
  4. Ziffer 4
    Wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antraggegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen.
  5. Ziffer 5
    Der Antragsteller kann aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, die für die Identifizierung der betreffenden Waren durch die Behörde, die die einstweiligen Maßnahmen durchführt, notwendig sind.
  6. Ziffer 6
    Unbeschadet des Absatzes 4 werden auf Grund der Absätze 1 und 2 getroffene einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners widerrufen oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von der die Maßnahme anordnenden Justizbehörde festgelegt wird, sofern dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.
  7. Ziffer 7
    Werden einstweilige Maßnahmen widerrufen oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, daß keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Antragsgegners den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für den durch diese Maßnahme entstandenen Schaden zu leisten.
  8. Ziffer 8
    Soweit einstweilige Maßnahmen auf Grund verwaltungsrechtlicher Verfahren angeordnet werden können, entsprechen diese Verfahren im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen.

Art. 51

Text

4. ABSCHNITT: BESONDERE ERFORDERNISSE IM HINBLICK AUF MASSNAHMEN AN

DEN GRENZEN *1)

Artikel 51

Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden

Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren *2) vor, mit denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe für den Verdacht hat, daß es zu der Einfuhr von nachgeahmten Markenerzeugnissen oder nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren *3) kommen kann, in die Lage versetzt wird, bei den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden die Abfertigung dieser Erzeugnisse in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe von für die Ausfuhr aus ihren Gebieten bestimmten Waren durch die Zollbehörden vorsehen.

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*1) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

*2) Es besteht Einverständnis, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, und auch nicht auf Transitwaren.

*3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „nachgeahmte Markenerzeugnisse'' Waren einschließlich ihrer Verpackung, die unbefugt eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich nicht in ihren wesentlichen Merkmalen von einer solchen Marke unterscheiden läßt, und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen;
  2. Litera b
    „nachgeahmte urheberrechtlich geschützte Waren'' Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Lande der Erzeugung ordnungsgemäß bevollmächtigten Person hergestellte Nachahmungen sind und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Nachahmung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Rechts nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes dargestellt hätte.

Art. 52

Text

Artikel 52

Antrag

Einem Rechtsinhaber, der die im Artikel 51 angeführten Verfahren in Gang bringt, wird zur Auflage gemacht, angemessene Beweise vorzulegen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, daß nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinlänglich ins einzelne gehende Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Behörden setzen innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller davon in Kenntnis, ob sie den Antrag angenommen haben, und davon, innerhalb welchen Zeitraums die Zollbehörden Maßnahmen treffen werden, sofern dieser von den zuständigen Behörden festgelegt worden ist.

Art. 53

Text

Artikel 53

Kaution oder entsprechende Sicherheitsleistung

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller aufzufordern, eine Kaution oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht in unangemessener Weise davon abschrecken, auf diese Verfahren zurückzugreifen.
  2. Ziffer 2
    Wenn in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts von den Zollbehörden auf der Grundlage einer nicht von einer Justizbehörde oder sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheidung die Abfertigung von Waren, in denen gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder nicht offengelegte Informationen verwendet sind, in den freien Verkehr ausgesetzt wurde, und wenn die im Artikel 55 festgelegte Frist verstrichen ist, ohne daß von der ordnungsgemäß bevollmächtigten Behörde eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, und sofern alle anderen Einfuhrvoraussetzungen erfüllt sind, haben Eigentümer, Importeur oder Empfänger solcher Waren das Recht auf deren Freigabe nach Leistung einer Sicherheit in Höhe eines Betrags, der zum Schutze des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung einer solchen Sicherheit beeinträchtigt nicht den Rückgriff auf andere Abhilfemaßnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, daß die Sicherheit freigegeben wird, wenn der Rechtsinhaber nicht innerhalb angemessener Frist seinen Anspruch weiter verfolgt.

Art. 54

Text

Artikel 54

Mitteilung der Aussetzung

Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe Anmerkung, richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.

Art. 55

Text

Artikel 55

Dauer der Aussetzung

Wenn innerhalb einer Frist von nicht mehr als 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Aussetzung an den Antragsteller die Zollbehörden nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sind, daß ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren von einer anderen Partei als dem Antragsgegner in Gang gesetzt worden ist oder daß die ordnungsgemäß bevollmächtigte Behörde einstweilige Maßnahmen getroffen hat, um die Aussetzung der Freigabe der Waren zu verlängern, sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Wenn ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden ist, findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Maßnahmen geändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren nach Maßgabe einer einstweiligen gerichtlichen Maßnahme durchgeführt oder fortgeführt wird.

Art. 56

Text

Artikel 56

Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren

Die zuständigen Behörden sind befugt, dem Antragsteller aufzuerlegen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten, die sie auf Grund der unrechtmäßigen Zurückhaltung von Waren oder auf Grund der Zurückhaltung von gemäß Artikel 55 freigegebenen Waren erlitten haben.

Art. 57

Text

Artikel 57

Recht auf Besichtigung und Auskunft

Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Auskünfte ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu bieten, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen Behörden haben ferner die Befugnis, dem Importeur entsprechend Gelegenheit zu bieten, solche Waren besichtigen zu lassen. Ist eine positive Sachentscheidung ergangen, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber Namen und Anschriften des Versenders, des Importeurs und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren mitzuteilen.

Art. 58

Text

Artikel 58

Vorgehen von Amts wegen

Wenn Mitglieder die zuständigen Behörden anweisen, aus eigener Initiative tätig zu werden und die Freigabe von Waren auszusetzen, wobei ihnen ein prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorliegt:

  1. Litera a
    dürfen die zuständigen Behörden jederzeit vom Rechtsinhaber Informationen einholen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Befugnisse helfen können;
  2. Litera b
    werden Importeur und Rechtsinhaber unverzüglich von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Hat der Importeur bei den zuständigen Behörden ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, unterliegt die Aussetzung sinngemäß den im Artikel 55 festgelegten Bedingungen;
  3. Litera c
    befreien die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte nur dann von der Haftung, wenn ihre Handlungen im guten Glauben entweder vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.

Art. 59

Text

Artikel 59

Abhilfemaßnahmen

Unbeschadet anderer Klagerechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der verletzenden Waren gemäß den im Artikel 46 angeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf gefälschte Markenerzeugnisse gestatten die Behörden die Wiederausfuhr der verletzenden Waren in unverändertem Zustand nicht und unterwerfen sie nur unter besonderen Umständen einem anderen Zollverfahren.

Art. 60

Text

Artikel 60

Einfuhren von geringen Mengen

Die Mitglieder sind befugt, kleine nicht für den Handel bestimmte Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auszunehmen.

Art. 61

Text

5. ABSCHNITT: STRAFVERFAHREN

Artikel 61

Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmäßig vorsätzlicher Fälschung von Markenerzeugnissen oder gewerbsmäßig vorsätzlicher Nachahmung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen umfassen Haft und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmaß entsprechen, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Abhilfemaßnahmen auch die Beschlagnahme, den Verfall und die Vernichtung der verletzenden Waren und aller Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmäßig begangen werden.

Art. 62

Text

römisch IV. TEIL

ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND

DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE PARTEIENVERFAHREN

Artikel 62

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder sind befugt, als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in den Abschnitten 2 bis 6 des römisch II. Teils vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums die Beachtung angemessener Verfahren und Formalitäten vorzuschreiben. Solche Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang stehen.
  2. Ziffer 2
    Wenn der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums die Erteilung oder Eintragung des Rechts voraussetzt, stellen die Mitglieder sicher, daß vorbehaltlich der Erfüllung der materiellrechtlichen Bedingungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung die Erteilung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist möglich machen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzfrist zu vermeiden.
  3. Ziffer 3
    Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft findet sinngemäß auf Dienstleistungsmarken Anwendung.
  4. Ziffer 4
    Die Verfahren betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der Rechte des geistigen Eigentums und, sofern im innerstaatlichen Recht eines Mitglieds solche Verfahren vorgesehen sind, der Widerruf im Verwaltungswege und Parteienverfahren wie zum Beispiel Einspruch, Widerruf und Löschung, unterliegen den im Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
  5. Ziffer 5
    Im Verwaltungswege erlassene Endentscheidungen in einem der im Absatz 4 angeführten Verfahren unterliegen der Nachprüfung durch ein Justiz- oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Gelegenheit zu einer solchen Überprüfung von Entscheidungen in Fällen eines erfolglosen Einspruchs oder eines erfolglosen Widerrufs im Verwaltungswege vorzusehen, sofern die Gründe für solche Verfahren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren sein können.

Art. 63

Text

römisch fünf. TEIL

STREITVERHÜTUNG UND STREITBEILEGUNG

Artikel 63

Transparenz

  1. Ziffer eins
    Die Gesetze und Verordnungen sowie die allgemein anwendbaren gerichtlichen Endentscheidungen und Verwaltungsverfügungen, die in einem Mitglied in bezug auf den Gegenstand dieses Abkommens (die Verfügbarkeit, den Umfang, den Erwerb und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Verhütung ihres Mißbrauchs) rechtswirksam geworden sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es Regierungen und Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Zwischen der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines Mitglieds und der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines anderen Mitglieds in Kraft befindliche Abkommen über den Gegenstand dieses Abkommens werden gleichfalls veröffentlicht.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die im Absatz 1 genannten Gesetze und Verordnungen, um den Rat bei seiner Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat versucht, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Pflicht entstehende Belastung der Mitglieder möglichst gering zu halten und kann beschließen, auf die Verpflichtung zur Notifizierung dieser Gesetze und Verordnungen unmittelbar an den Rat zu verzichten, wenn Konsultationen mit der WIPO über die Einrichtung eines gemeinsamen Registers dieser Gesetze und Verordnungen erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifizierung erforderlichen Maßnahmen, die sich in Erfüllung der aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitglied ist bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die im Absatz 1 angeführten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß eine konkrete gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsverfügung oder bilaterale Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums seine Rechte gemäß diesem Abkommen berührt, kann auch schriftlich darum ersuchen, Zugang zu solchen Entscheidungen oder Verwaltungsverfügungen oder bilateralen Vereinbarungen zu bekommen oder davon im einzelnen hinlänglich in Kenntnis gesetzt zu werden.
  4. Ziffer 4
    Durch die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 werden die Mitglieder nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies die Durchsetzung der Gesetze behindern oder dem öffentlichen Interesse in sonstiger Weise zuwiderlaufen oder den legitimen kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde.

Art. 64

Text

Artikel 64

Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen der Artikel römisch XXII und römisch XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung, sofern hierin nicht bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Der Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch XXIII des GATT 1994 findet während eines Zeitraums von fünf Jahren gerechnet vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens an keine Anwendung auf die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens.
  3. Ziffer 3
    Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch XXIII des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.

Art. 65

Text

römisch VI. TEIL

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN

Artikel 65

Übergangsvereinbarungen

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 ist kein Mitglied verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Ein Entwicklungsland-Mitglied ist berechtigt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, um eine weitere Frist von vier Jahren ab dem im Absatz 1 festgelegten Tag aufzuschieben.
  3. Ziffer 3
    Andere Mitglieder, die sich im Übergang von einer zentralen Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden und die im Begriffe sind, eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchzuführen und bei der Erarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen über das geistige Eigentum mit besonderen Problemen konfrontiert sind, dürfen ebenfalls einen Aufschub um die im Absatz 2 vorgesehene Frist nutzen.
  4. Ziffer 4
    Soweit ein Entwicklungsland-Mitglied durch dieses Abkommen verpflichtet wird, den Patentschutz für Gegenstände auf technologische Bereiche auszudehnen, die in seinem Gebiet am Tag der allgemeinen Anwendung dieses Abkommens auf dieses Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht patentierbar waren, darf es die Anwendung der Bestimmungen über Erzeugnispatente des 5. Abschnitts des römisch II. Teils auf solche technologische Bereiche um eine weitere Frist von fünf Jahren aufschieben.
  5. Ziffer 5
    Ein Mitglied, das eine Übergangsfrist nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 3 oder 4 nutzt, stellt sicher, daß während dieser Frist vorgenommene Änderungen seiner Gesetze, Verordnungen und Praxis nicht zu einem geringeren Grad der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens führen.

Art. 66

Text

Artikel 66

Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer

  1. Ziffer eins
    In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, sowie ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwangslagen und ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind solche Mitglieder während einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag der Anwendung nach Maßgabe des Artikels 65 Absatz 1 nicht gehalten, die Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, anzuwenden. Der Rat für TRIPS gewährt auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes Verlängerungen dieser Frist.
  2. Ziffer 2
    Entwickelte Mitgliedsländer sehen für Unternehmen und Institutionen in ihrem Gebiet Anreize vor, um den Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu fördern und zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.

Art. 67

Text

Artikel 67

Technische Zusammenarbeit

Um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten Mitgliedsländer auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten von Entwicklungsland-Mitgliedern oder am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern vor. Diese Zusammenarbeit umfaßt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ebenso wie zur Verhinderung ihres Mißbrauchs und umfaßt auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheit wichtigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der Ausbildung der Mitarbeiter.

Art. 68

Text

römisch VII. TEIL

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rat für TRIPS überwacht die Wirksamkeit dieses Abkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern die Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er erledigt die sonstigen Aufgaben, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Funktionen jede Quelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Organen dieser Organisation zu treffen.

Art. 69

Text

Artikel 69

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu verhindern. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in bezug auf den Handel mit gefälschten Markenerzeugnissen und nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren.

Art. 70

Text

Artikel 70

Schutz bestehender Gegenstände

  1. Ziffer eins
    Aus diesem Abkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorgenommen wurden.
  2. Ziffer 2
    Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, ergeben sich aus diesem Abkommen Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitglied geschützt sind, oder die die Schutzvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in bezug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an vorhandenen Tonträgern bestimmen sich ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 dieses Abkommens für anwendbar erklärt wurde.
  3. Ziffer 3
    Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstandes wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied gemeinfrei ist.
  4. Ziffer 4
    In bezug auf Handlungen hinsichtlich bestimmter Objekte, in denen ein geschützter Gegenstand verwendet wird, die nach Maßgabe der diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden und die vor dem Tag der Annahme des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied begonnen waren oder in bezug auf die eine bedeutende Investition vorgenommen worden war, kann jedes Mitglied eine Begrenzung der dem Rechtsinhaber zustehenden Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der weiteren Vornahme solcher Handlungen nach dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorsehen. In solchen Fällen sehen jedoch die Mitglieder zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
  5. Ziffer 5
    Kein Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 14 Absatz 4 in bezug auf Originale oder Kopien anzuwenden, die vor dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied gekauft wurden.
  6. Ziffer 6
    Kein Mitglied ist gehalten, Artikel 31 oder das Erfordernis des Artikels 27 Absatz 1, wonach Patentrechte ohne Diskriminierung auf Grund des Gebiets der Technik ausgeübt werden können, auf eine Verwendung ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Ermächtigung zu einer solchen Verwendung von der Regierung vor dem Tag, an dem dieses Abkommen bekannt wurde, erteilt wurde.
  7. Ziffer 7
    Bei Rechten des geistigen Eigentums, deren Schutz von der Eintragung abhängig ist, dürfen Anträge auf Schutz, die am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied anhängig sind, so abgeändert werden, daß ein nach Maßgabe dieses Abkommens vorgesehener verstärkter Schutz beansprucht wird. Solche Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände einschließen.
  8. Ziffer 8
    Wenn ein Mitglied am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Waren vorsieht, wird dieses Mitglied:
    1. Litera a
      unbeschadet der Bestimmungen des römisch IV. Teils ab dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für solche Erfindungen vorsehen;
    2. Litera b
      auf diese Anmeldungen vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so anwenden, als würden diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder, sofern Priorität zur Verfügung steht und in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewendet; und
    3. Litera c
      Patentschutz nach Maßgabe dieses Abkommens ab der Erteilung des Patents und für die verbleibende Schutzdauer des Patents, gemäß Artikel 33 dieses Abkommens gerechnet vom Anmeldetag an, für diejenigen Anmeldungen vorsehen, die den in Litera b, genannten Schutzvoraussetzungen entsprechen.
  9. Ziffer 9
    Wenn eine Ware Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied gemäß Absatz 8 Litera a, ist, werden unbeschadet der Bestimmungen des römisch VI. Teils Vermarktungsrechte für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Erzeugnispatents in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt, vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitglied eine Patentanmeldung eingereicht und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.

Art. 71

Text

Artikel 71

Überprüfung und Änderungen

  1. Ziffer eins
    Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung dieses Abkommens nach Ablauf der im Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft es unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung gesammelten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann auch gegebenenfalls in Anbetracht einschlägiger neuer Entwicklungen, die eine Änderung dieses Abkommens oder einen Zusatz dazu rechtfertigen könnten, eine Überprüfung vornehmen.
  2. Ziffer 2
    Änderungen, die lediglich einer Anpassung an ein höheres Niveau des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums dienen, die in anderen Vereinbarungen erreicht wurden und in Kraft sind und die nach Maßgabe dieser Vereinbarungen von allen Mitgliedern des WTO-Abkommens angenommen wurden, können nach Maßgabe des Artikels römisch zehn Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines im Wege des Konsenses vom Rat für TRIPS vorgelegten Vorschlags an die Ministerkonferenz überwiesen werden, damit sie die geeigneten Maßnahmen trifft.

Art. 72

Text

Artikel 72

Vorbehalte

In bezug auf sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens können Vorbehalte nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

Art. 73

Text

Artikel 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:

  1. Litera a
    von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
  2. Litera b
    ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;
    (i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem
    dieses gewonnen wird;
    (ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;
    (iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in
    den internationalen Beziehungen; oder
  3. Litera c
    ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.