Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Änderung

Anmerkung, etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

Allgemeiner Kommentar zur Einleitung

  1. Ziffer eins
    Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert”. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berücksichtigungen des gezahlten oder zu zahlenden Preises in Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
  2. Ziffer 2
    Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollen sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
  3. Ziffer 3
    Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts eingeführter beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, nach Artikel 5 bewerten zu lassen, wenn der Importeur dies beantragt. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes” ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
  4. Ziffer 4
    Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.

Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und
zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels 7 des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Werte ausschließt;
in Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein soll;
in Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen soll, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und, daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollen;
in Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollen;
kommen hiermit wie folgt überein:

Art. 1

Text

TEIL I

Regeln über den Zollwert

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung, daß
    1. Litera a
      keine Einschränkung bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
      (i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes
      auferlegt oder gefordert werden;
      (ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren
      weiterverkauft werden können; oder
      (iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;
    2. Litera b
      hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
    3. Litera c
      kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann; und
    4. Litera d
      der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne des Artikels 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachte Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe mit und gibt dem Importeur ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
    2. Litera b
      Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:
      (i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene
      Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
      (ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren der nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
      (iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde.
      Bei Anwendung der vorangeführten Vergleiche sind dargelegte Umstände bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der im Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Die im Absatz 2 Litera b, vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszecken Anmerkung, richtig: Vergleichszwecken). Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2 Litera b, nicht festgesetzt werden.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
    2. Litera b
      Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
  2. Ziffer 2
    Sind die im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
    2. Litera b
      Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichender Menge verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
  2. Ziffer 2
    Sind die im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5, oder wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hiebei sind abzuziehen:
      (i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel
      bezahlten bzw. vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art;
      (ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
      (iii) gegebenenfalls die im Artikel 8 Absatz 2 angeführten
      Kosten; und
      (iv) Zölle und andere auf Grund der Einfuhr oder des Verkaufes der Waren im Einfuhrland zu zahlende inländische Abgaben.
    2. Litera b
      Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
  2. Ziffer 2
    Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit der Person, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 Litera a, vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Elemente:
    1. Litera a
      die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;
    2. Litera b
      ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufern von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
    3. Litera c
      die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
  2. Ziffer 2
    Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwertes nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel römisch VII des GATT 1994 vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
  2. Ziffer 2
    Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
    1. Litera a
      den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
    2. Litera b
      ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
    3. Litera c
      der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
    4. Litera d
      andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
    5. Litera e
      den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
    6. Litera f
      Mindestzollwerte;
    7. Litera g
      willkürliche oder fiktive Werte.
  3. Ziffer 3
    Auf Antrag des Importeurs ist dem Importeur der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert mitzuteilen.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
    1. Litera a
      folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
      (i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen
      Einkaufsprovisionen;
      (ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als
      Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
      (iii) Verpackungskosten und zwar sowohl Material- als auch
      Arbeitskosten;
    2. Litera b
      der entsprechende aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar von Käufern unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und den Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert bzw. erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
      (i) der in den Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile,
      Teile und dergleichen;
      (ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren
      verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen;
      (iii) der bei der Herstellung eingeführter Waren verbrauchten
      Materialien;
      (iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren
      notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;
    3. Litera c
      Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
    4. Litera d
      der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Wiederverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
    1. Litera a
      Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
    2. Litera b
      Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
    3. Litera c
      Versicherungskosten.
  3. Ziffer 3
    Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.
  4. Ziffer 4
    Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
  2. Ziffer 2
    Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitglieds der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.

Art. 10

Text

Artikel 10

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind, oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

Art. 11

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied hat in seinen Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolles herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
  2. Ziffer 2
    Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigem Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
  3. Ziffer 3
    Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.

Art. 12

Text

Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel römisch zehn des GATT 1994 zu veröffentlichen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur der Waren über sie verfügen, wenn der Importeur auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Die Anmerkungen im Anhang römisch eins sind integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge römisch II und römisch III sind ebenfalls integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Ziffer eins
    In diesem Übereinkommen:
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Zollwert von eingeführten Waren'' den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Einfuhrland'' das Land oder Zollgebiet der Einfuhr; und
    3. Litera c
      schließt der Ausdruck „hergestellt'' den Anbau, die Erzeugung und den Abbau ein.
  2. Ziffer 2
    In diesem Übereinkommen:
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „gleiche Waren'' Waren, die in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Ansehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „gleichartige Waren'' Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartige anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
    3. Litera c
      schließen die Ausdrücke „gleiche Waren'' und „gleichartige Waren'' keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Litera b, (iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden;
    4. Litera d
      dürfen Waren nur dann als „gleiche Waren'' oder „gleichartige Waren'' angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden;
    5. Litera e
      sind von einer anderen Person hergestellte Waren nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
  3. Ziffer 3
    In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „Waren derselben Gattung oder Art'' Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden. Dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
  4. Ziffer 4
    Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn:
    1. Litera a
      sie der Leitung des Geschäftsbetriebes der jeweils anderen Person angehören;
    2. Litera b
      sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
    3. Litera c
      sie sich zueinander in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis befinden;
    4. Litera d
      eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar fünf Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
    5. Litera e
      eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
    6. Litera f
      beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
    7. Litera g
      sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
    8. Litera h
      sie Mitglieder derselben Familie sind.
  5. Ziffer 5
    Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß - unabhängig von der Bezeichnung - die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der Waren des Importeurs ermittelt wurde.

Art. 17

Text

Artikel 17

Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.

Art. 18

Text

TEIL II

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 18

Institutionen

  1. Ziffer eins
    Ein Komitee für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern jedes Mitglieds zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Komitees.
  2. Ziffer 2
    Ein Technisches Komitee für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Technisches Komitee'' genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (in diesem Übereinkommen „CCC'' genannt) wird hiermit eingesetzt, welches die im Anhang römisch II dieses Übereinkommen bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

Art. 19

Text

Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Die Vereinbarung über Streitbeilegung gilt für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Ist ein Mitglied der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Grund dieses Übereinkommens für es ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung irgend einer Zielsetzung dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer die Beteiligten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied wird das Ersuchen eines anderen Mitglieds um Konsultationen wohlwollend prüfen.
  3. Ziffer 3
    Das Technische Komitee wird den mit Konsultationen befaßten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand leisten.
  4. Ziffer 4
    Auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus kann der zur Prüfung eines Streites in bezug auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingesetzte Untersuchungsausschuß das Technische Komitee mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Der Untersuchungsausschuß legt das Mandat des Technischen Komitees für den bestimmten Streitfall fest und setzt eine Frist für den Erhalt des Berichts des Technischen Komitees fest. Der Untersuchungsausschuß berücksichtigt den Bericht des Technischen Komitees. Falls das Technische Komitee nicht in der Lage ist, einen Konsens über eine ihm nach diesem Absatz übertragene Angelegenheit zu erreichen, soll der Untersuchungsausschuß den Streitparteien die Möglichkeit bieten, ihre Ansichten über diese Angelegenheit dem Untersuchungsausschuß vorzutragen.
  5. Ziffer 5
    Die dem Untersuchungsausschuß zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen dürfen nicht ohne formelle Erlaubnis von der Person, der Stelle oder der Behörde, die diese Informationen gegeben haben, preisgegeben werden. Werden solche Informationen vom Untersuchungsausschuß verlangt, die Preisgabe dieser Informationen durch den Untersuchungsausschuß wird jedoch nicht genehmigt, so ist eine nichtvertrauliche Zusammenfassung mit Zustimmung der Person, der Stelle oder der Behörde zur Verfügung zu stellen.

Art. 20

Text

TEIL III

BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Litera b, (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
  3. Ziffer 3
    Entwickelte Mitgliedsländer leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Mitgliedsländer Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.

Art. 21

Text

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

Art. 22

Text

Artikel 22

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied gewährleistet, daß spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.

Art. 23

Text

Artikel 23

Überprüfung

Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet den Rat für den Handel mit Waren jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.

Art. 24

Text

Artikel 24

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Aufgaben, die dem Technischen Komitee im besonderen übertragen sind, das vom Sekretariat des CCC betreut wird.

Anl. 1

Text

Anhang I

Erläuternde Anmerkungen

Allgemeine Anmerkung

Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge angeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist im Artikel 1 festgelegt, das heißt, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ziffer 2
    Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung im Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 zu ermitteln, wenn dieser anwendbar ist.
  4. Ziffer 4
    Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

  1. Ziffer eins
    Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze'' bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebracht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offen gelegt und wie sie offen gelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden sollen. Hiebei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
  2. Ziffer 2
    Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen zu verwenden, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den anzuwendenden Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinnes und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinnes und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes im Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: Die Ermittlung des Wertes eines im Artikel 8 Absatz 1 Litera b, (ii) angeführten und im Einfuhrland hergestellten Gegenstandes erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

Anmerkung zu Artikel 1

Gezahlter oder zu zahlender Preis
  1. Ziffer eins
    Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
  2. Ziffer 2
    Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die im Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.
  3. Ziffer 3
    Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
    1. Litera a
      Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen nach der Einfuhr vorgenommen werden;
    2. Litera b
      Beförderungskosten nach der Einfuhr;
    3. Litera c
      Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
  4. Ziffer 4
    Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu Absatz 1 Litera a, (iii):
Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Zu Absatz 1 Litera b, :,
  1. Ziffer eins
    Liegen bezüglich des Kaufgeschäftes oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden.
    Beispiele hiefür sind:
    1. Litera a
      Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft;
    2. Litera b
      der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft;
    3. Litera c
      der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß der Verkäufer eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
  2. Ziffer 2
    Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswertes. So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswertes nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, wenn auch nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwertes; außerdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswertes führen.
Zu Absatz 2:
  1. Ziffer eins
    Absatz 2 Litera a und Absatz 2 Litera b, sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
  2. Ziffer 2
    Absatz 2 Litera a, sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäftes untersucht werden sollen und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Importeur verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und Verkäufer verfügen und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat.
  3. Ziffer 3
    Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäftes durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang soll die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäftes zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat. Kann aufgezeigt werden, daß der Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein Beispiel hiefür: Ist der Preis im Einklang mit der in der betroffenen Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufer an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein weiteres Beispiel:
    Wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Preis nicht beeinflußt wurde.
  4. Ziffer 4
    Absatz 2 Litera b, gibt dem Importeur die Möglichkeit darzulegen, daß der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten Vergleichswert sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Sofern nach Artikel 2 Litera b, ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Litera a, nicht untersucht werden. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der im Absatz 2 Litera b, vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Importeuren darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. Im Absatz 2 Litera b, bedeutet der Begriff „nicht verbundene Käufer'', Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Zu Absatz 2 Litera b, :,
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt'', müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweiges, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert den im Artikel 1 Absatz 2 Litera b, angeführten „Vergleichswert'' sehr nahe kommt.

Anmerkung zu Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Bei der Anwendung des Artikels 2 wird die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlich gleichen Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
    2. Litera b
      ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlich gleichen Menge;
    3. Litera c
      ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
  2. Ziffer 2
    Sobald ein unter einer dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:
    1. Litera a
      sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
    2. Litera b
      sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
    3. Litera c
      sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
  3. Ziffer 3
    Der Begriff „und/oder'' läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
  4. Ziffer 4
    Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne des Artikels 2 ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den im Absatz 1 Litera b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
  5. Ziffer 5
    Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur auf Grund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hiefür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 2 nicht angebracht.

Anmerkung zu Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Bei der Anwendung des Artikels 3 wird die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      Ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
    2. Litera b
      ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge; oder
    3. Litera c
      ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
  2. Ziffer 2
    Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:
    1. Litera a
      sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
    2. Litera b
      sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren; oder
    3. Litera c
      sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
  3. Ziffer 3
    Der Begriff „und/oder'' läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
  4. Ziffer 4
    Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne des Artikels 3 ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den im Absatz 1 Litera b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
  5. Ziffer 5
    Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Menge ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur auf Grund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, die die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hiefür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf den Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 3 nicht angebracht.

Anmerkung zu Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Der Begriff „Preis je Einheit, zu dem ... Waren, in der größten Menge insgesamt verkauft werden'' bedeutet den Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
  2. Ziffer 2
    Hiefür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in größeren Mengen getätigte Käufe vorsieht:

Verkaufsmenge         Preis je          Anzahl der        Gesamtmenge

                      Einheit           Verkäufe          der zum

                                                          jeweiligen

                                                          Preis

                                                          verkauften

                                                          Waren

---------------------------------------------------------------------

1 - 10 Einheiten      100            10 Verkäufe zu       65

                                      5 Einheiten

                                      5 Verkäufe zu

                                      3 Einheiten

11-25 Einheiten        95             5 Verkäufe zu

                                     11 Einheiten         55

über 25                90             1 Verkauf zu        80

Einheiten                            30 Einheiten

                                      1 Verkauf zu

                                     50 Einheiten

Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90. 3. Ein anderes Beispiel hiefür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei
dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 95. 4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen
zu verschiedenen Preisen verkauft werden.

  1. Litera a
    Verkäufe

         Verkaufsmengen                              Preis je Einheit

      ---------------------------------------------------------------

         40 Einheiten                                      100

         30 Einheiten                                       90

         15 Einheiten                                      100

         50 Einheiten                                       95

         25 Einheiten                                      105

         35 Einheiten                                       90

          5 Einheiten                                      100

      b) Insgesamt

         Verkaufsgesamtmenge                         Preis je Einheit

      ---------------------------------------------------------------

         65                                                 90

         50                                                 95

         60                                                100

         25                                                105

Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 90. 5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der im Artikel 8 Absatz 1 Litera b, angeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, soll bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen werden.
  1. Ziffer 6
    Zu beachten ist, daß der im Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff „Gewinn und Gemeinkosten'' als Ganzes anzusehen ist. Das Ausmaß des insoweit vorzunehmenden Abzuges wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen im Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht mit den vorgenannten Zahlen im Einklang, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
  2. Ziffer 7
    Die „Gemeinkosten'' umfassen die direkten und indirekten Kosten für den Absatz der betreffenden Waren.
  3. Ziffer 8
    Örtliche Abgaben auf Grund des Verkaufes der Waren, die nach Artikel 5 Absatz 1 Litera a, (iv) nicht abgezogen wurden, können nach Artikel 5 Absatz 1 Litera a, (i) abgezogen werden.
  4. Ziffer 9
    Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz 1 muß die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem möglichen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff „Waren derselben Gattung oder Art'' im Sinne des Artikels 5 umfaßt sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
  1. Ziffer 10
    Als „frühester Zeitpunkt'' im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Litera b, gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren über für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.
  2. Ziffer 11
    Die bei Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitative bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
  3. Ziffer 12
    Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren auf Grund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Anmerkung zu Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines „errechneten Wertes'' kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die außerhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Außerdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung der Methode des „errechneten Wertes'' ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
  2. Ziffer 2
    Die „Kosten oder der Wert'' im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Litera a, sind auf Grund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
  3. Ziffer 3
    Zu den „Kosten oder dem Wert'' gehören die im Artikel 8 Absatz 1 Litera a, (ii) und (iii) angeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller im Artikel 8 Absatz 1 Litera b, angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der im Artikel 8 Absatz 1 Litera b, (iv) angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Elemente wird nur insoweit miteinbezogen, als sie dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des „errechneten Wertes'' nicht zweimal angerechnet werden.
  4. Ziffer 4
    Der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten'' im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Litera b, ist auf Grund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß die Zahlen des Herstellers nicht mit denen im Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die vom Hersteller im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
  5. Ziffer 5
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten'' als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnspanne des Herstellers niedrig ist und die Gemeinkosten des Herstellers hoch liegen, so können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem im Einklang stehen, was sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren auf Grund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so soll der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt werden, sofern der Hersteller triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und die Preispolitik des Herstellers der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweiges entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückganges gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen im Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
  6. Ziffer 6
    Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines „errechneten Wertes'' benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
  7. Ziffer 7
    Zu den im Artikel 6 Absatz 1 Litera b, angeführten „Gemeinkosten'' gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht vom Artikel 6 Absatz 1 Litera a, umfaßt werden.
  8. Ziffer 8
    Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art'' wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. Im Sinne des Artikels 6 müssen „Waren derselben Gattung oder Art'' aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Anmerkung zu Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
  2. Ziffer 2
    Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht ein angemessener Spielraum bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7. 3. Einige Beispiele für einen angemessenen Spielraum:
    1. Litera a
      Gleiche Waren - Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleiche Waren wie die zu bewertenden Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
    2. Litera b
      Gleichartige Waren - Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleichartige Waren wie die zu bewertenden Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden;
    3. Litera c
      Deduktive Methode - Das Erfordernis im Artikel 5 Absatz 1 Litera a,, daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden'' verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen'' kann großzügig gehandhabt werden.

Anmerkung zu Artikel 8

Zu Absatz 1 Litera a, (i):
Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen'' sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur an seinen Vertreter dafür zahlt, daß er den Importeur im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
Zu Absatz 1 Litera b, (ii):
  1. Ziffer eins
    Bei der Aufteilung des Wertes der im Artikel 8 Absatz 1 Litera b, (ii) angeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstandes selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemeinen anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit dem Importeur nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstandes diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand von einem Importeur oder einer mit den Importeuren verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstandes zu erhalten.
  3. Ziffer 3
    Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hiefür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Der Importeur kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
  4. Ziffer 4
    Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
Zu Absatz 1 Litera b, (iv):
  1. Ziffer eins
    Zuschläge für die im Artikel 8 Absatz 1 Litera b, (iv) angeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch für die Zollverwaltung gering zu halten, sollen so weit wie möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
  2. Ziffer 2
    Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die er erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen - mit Ausnahme der Kosten für Kopien - keine Zuschläge vorgenommen werden.
  3. Ziffer 3
    Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
  4. Ziffer 4
    Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein außerhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiters vorgenommen werden.
  5. Ziffer 5
    In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
  6. Ziffer 6
    Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
  7. Ziffer 7
    Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraumes in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch außerhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
Zu Absatz 1 Litera c, :,
  1. Ziffer eins
    Die im Artikel 8 Absatz 1 Litera c, angeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwertes nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
  2. Ziffer 2
    Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Zu Absatz 3:
Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmbaren Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn zum Beispiel die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff „Zeitpunkt der Einfuhr'' im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Abgabe der Warenerklärung umfassen.

Anmerkung zu Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Ware zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
  2. Ziffer 2
    „Straffrei'' bedeutet, daß der Importeur nicht mit einer Buße oder mit einer Bußandrohung belegt werden darf, nur weil der Importeur vom Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Buße betrachtet.
  3. Ziffer 3
    Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn das Beschwerderecht ausgeübt wird.

Anmerkung zu Artikel 15

Zu Absatz 4:
Der Begriff „Personen'' im Sinne des Artikels 15 schließt
gegebenenfalls eine juristische Person ein.
Zu Absatz 4 Litera e, :,
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

Anl. 2

Text

Anhang II

Technisches Komitee für den Zollwert

  1. Ziffer eins
    Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technisches Komitee unter der Schirmherrschaft des CCC eingesetzt, um die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Die Aufgaben des „Technischen Komitees'' umfassen:
    1. Litera a
      die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen;
      ferner die Erstellung von zweckmäßigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen;
    2. Litera b
      auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, die Bewertungsverfahren und -praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
    3. Litera c
      die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
    4. Litera d
      die Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einem Mitglied oder vom Komitee verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
    5. Litera e
      auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
    6. Litera f
      die Durchführung einer ihm zur Prüfung von einem Untersuchungsausschuß nach Artikel 19 dieses Übereinkommens übertragenen Angelegenheit;
    7. Litera g
      die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Komitee übertragen werden.

Allgemeines

  1. Ziffer 3
    Das Technische Komitee ist bestrebt, seine Arbeiten insbesondere bei solchen Problemen, die ihm von Mitgliedern, dem Komitee oder einem Untersuchungsausschuß vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen. Wie im Artikel 19 Absatz 4 vorgesehen ist, setzt ein Untersuchungsausschuß für den Erhalt eines Berichtes des Technischen Komitees eine bestimmte Frist; das Technische Komitee legt seinen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
  2. Ziffer 4
    Das Technische Komitee wird bei seiner Tätigkeit vom Sekretariat des CCC in geeigneter Weise unterstützt.

Vertretung

  1. Ziffer 5
    Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in das Technische Komitee zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu seiner Vertretung im Technischen Komitee ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Komitee vertretenes Mitglied wird nachstehend als „Mitglied des Technischen Komitees'' bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Komitees können sich von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
  2. Ziffer 6
    Mitglieder des CCC, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Komitees durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.
  3. Ziffer 7
    Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Komitees kann der Generalsekretär des CCC (im folgenden „der Generalsekretär'' genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des CCC sind, sowie Vertreter internationaler Regierungsorganisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Komitees als Beobachter teilzunehmen.
  4. Ziffer 8
    Die für die Sitzungen des Technischen Komitees vorgesehenen Vertreter, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Komitees

  1. Ziffer 9
    Das Technische Komitee tritt nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Komitee bei der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitgliedes des Technischen Komitees mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden geändert werden. Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Satzes dieses Absatzes tritt das Technische Komitee nach Bedarf zusammen, um die Angelegenheiten zu prüfen, die ihm von einem Untersuchungsausschuß nach Artikel 19 dieses Übereinkommens übertragen wurden.
  2. Ziffer 10
    Die Sitzungen des Technischen Komitees werden am Sitz des CCC abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  3. Ziffer 11
    Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Komitees und die in den Absätzen 6 und 7 genannten - außer in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginnes der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Komitees.

Tagesordnung

  1. Ziffer 12
    Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Komitees sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten - außer in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfaßt alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Komitee bei der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Komitee oder einem Mitglied des Technischen Komitees beantragt wurde.
  2. Ziffer 13
    Das Technische Komitee beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Komitee geändert werden.

Leitung und Führung des Komitees

  1. Ziffer 14
    Das Technische Komitee wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Die Amtsdauer eines Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden ist automatisch abgelaufen, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Komitees vertritt.
  2. Ziffer 15
    Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein Stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der Stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
  3. Ziffer 16
    Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Komitees in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Komitees teil.
  4. Ziffer 17
    Zusätzlich zu den dem Vorsitzenden durch diese Regeln übertragenen anderen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Weiters kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
  5. Ziffer 18
    Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Komitee zur Beschlußfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
  6. Ziffer 19
    Der Generalsekretär oder vom Generalsekretär bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Komitees.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

  1. Ziffer 20
    Das Technische Komitee ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
  2. Ziffer 21
    Jedes Mitglied des Technischen Komitees hat eine Stimme. Entscheidungen des Technischen Komitees werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Frage ist es dem Technischen Komitee freigestellt, dem Komitee und dem Rat des CCC einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden.

Sprachen und Aufzeichnungen

  1. Ziffer 22
    Die Amtssprachen des Technischen Komitees sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen und Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Komitees werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Komitee zur Prüfung vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein.
  2. Ziffer 23
    Das Technische Komitee erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein Beauftragter des Vorsitzenden erstattet bei jeder Sitzung des Komitees und bei jeder Sitzung des CCC Bericht über die Arbeit des Technischen Komitees.

Anl. 3

Text

Anhang III

  1. Ziffer eins
    Der Fünfjahresaufschub bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Entwicklungsland-Mitglieder im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 kann für gewisse Entwicklungsland-Mitglieder in der Praxis nicht ausreichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der im Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Frist um Verlängerung dieser Frist ersuchen, wobei die Mitglieder ein derartiges Ersuchen selbstverständlich in Fällen wohlwollend prüfen werden, in denen das betreffende Entwicklungsland-Mitglied einen stichhaltigen Grund hiefür nachweisen kann.
  2. Ziffer 2
    Entwicklungsland-Mitglieder, die derzeit Waren auf der Grundlage von amtlich festgesetzten Mindestwerten bewerten, können einen Vorbehalt dahingehend einlegen, daß sie solche Werte auf einer begrenzten und übergangsmäßigen Grundlage unter bestimmten von den Mitgliedern vereinbarten Bedingungen weiterhin beibehalten können.
  3. Ziffer 3
    Entwicklungsland-Mitglieder, die der Meinung sind, daß die Umkehrung der Reihenfolge auf Antrag des Importeurs nach Artikel 4 des Übereinkommens ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können einen Vorbehalt zu Artikel 4 folgenden Inhalts einlegen:
    „Die Regierung von ... behält sich das Recht vor, vorzusorgen, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 stattgeben.''
    Falls Entwicklungsland-Mitglieder einen derartigen Vorbehalt einlegen, werden die Mitglieder diesem nach Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung erteilen.
  4. Ziffer 4
    Entwicklungsland-Mitglieder können einen Vorbehalt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens folgenden Inhalts einlegen:
    „Die Regierung von ... behält sich das Recht vor, vorzusorgen, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Anmerkung hiezu Anwendung findet, unabhängig davon, ob der Importeur darum ersucht hat oder nicht.''
    Falls Entwicklungsland-Mitglieder einen derartigen Vorbehalt einlegen, werden die Mitglieder diesem nach Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung erteilen.
  5. Ziffer 5
    Gewisse Entwicklungsland-Mitglieder haben Probleme bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens insoweit als sie sich auf Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre beziehen. Wenn sich solche Probleme in Entwicklungsland-Mitgliedern in der Praxis bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben, wird eine Studie über Ersuchen solcher Mitglieder unternommen, um geeignete Lösungen zu finden.
  6. Ziffer 6
    Artikel 17 anerkennt, daß die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens im Bedarfsfall Überprüfungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden, vornehmen können. Somit bestätigt dieser Artikel, daß Überprüfungen vorgenommen werden können, beispielsweise um die Richtigkeit zu prüfen, daß die erklärten oder den Zollbehörden dargelegten Wertelemente im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes vollständig und richtig sind. Mitglieder, die ihren inländischen Rechts- und Verfahrensvorschriften unterliegen, haben das Recht, die volle Zusammenarbeit der Importeure bei diesen Überprüfungen zu erwarten.
  7. Ziffer 7
    Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis umfaßt als Bedingung des Verkaufs der eingeführten Waren durch den Käufer an den Verkäufer oder durch den Käufer an eine dritte Partei - um eine Verpflichtung des Verkäufers zu erfüllen - alle tatsächlich geleisteten oder zu leistenden Zahlungen.