Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für WTO-Abkommen - Landwirtschaft, Fassung vom 01.04.2023

§ 0

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

haben beschlossen, eine Grundlage zur Einleitung eines Reformprozesses für den Handel mit landwirtschaftlichen Waren in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Verhandlungen der Erklärung von Punta del Este zu schaffen;

sind sich bewußt, daß das bei der Halbzeitprüfung der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel „darin besteht, ein faires und marktorientiertes landwirtschaftliches Handelssystem zu schaffen, und daß ein Reformprozeß durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz und durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Vorschriften eingeleitet werden soll”;

sind sich weiterhin bewußt, daß „dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung landwirtschaftlicher Stützungen und Schutzmaßnahmen innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, sodaß damit eine Korrektur herbeigeführt sowie Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten verhindert werden”;

haben sich verpflichtet, bestimmte bindende Verpflichtungen in jedem der folgenden Bereiche zu erzielen: Marktzutritt, Inlandsstützungen, Ausfuhrwettbewerb, wie auch ein Übereinkommen hinsichtlich sanitärer und phytosanitärer Angelegenheiten;

sind übereingekommen, daß die entwickelten Mitgliedsländer bei der Durchführung ihrer Marktzutrittsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zutrittsmöglichkeiten und Zutrittsbedingungen für landwirtschaftliche Waren, die für diese Mitglieder besonders wichtig sind, sorgen, einschließlich der größtmöglichen Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Waren, wie bei der Halbzeitprüfung beschlossen, und für Waren, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternativen zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind;

nehmen zur Kenntnis, daß Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogrammes von allen Mitgliedern auf angemessene Art und Weise übernommen werden, unter Bedachtnahme auf nicht handelsbezogene Faktoren wie Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, sowie eingedenk des Abkommens, daß eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, wobei auch mögliche negative Auswirkungen der Durchführung des Reformprogrammes auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Netto-Nahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern zu berücksichtigen sind;

kommen hiermit wie folgt überein:

Art. 1

Text

TEIL I

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen, außer wenn der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

  1. a)
    bedeuten „Aggregiertes Stützungsmaß'' und „AMS'' das jährliche für eine landwirtschaftliche Ware vorgesehene in Geldwert ausgedrückte Ausmaß an Stützungen zugunsten der Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grundproduktes oder der nichtproduktspezifischen Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme jener Stützungen, die im Rahmen vom Programmen erfolgen, die nach Anhang 2 als von der Senkung ausgenommen gelten, nämlich:
    (i) in bezug auf die im Ausgangszeitraum gewährte Stützung, die
    in den diesbezüglichen Hilfstabellen mit dem Hinweis im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt ist; und
    (ii) in bezug auf die in jedem Jahr des Durchführungszeitraums
    und danach gewährte Stützung, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs 3 berechnet wird, unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil IV der Liste des Mitglieds, verwendet werden;
  2. b)
    versteht man unter „landwirtschaftlichem Grundprodukt'' in bezug auf inländische Stützungsverpflichtungen jene Ware, die möglichst nahe dem ersten Verkaufsort entspricht, wie in der Liste des Mitglieds und der diesbezüglichen Hilfstabelle im einzelnen angeführt;
  3. c)
    umfassen „Budgetausgaben'' oder „Ausgaben'' auch Einnahmenverzicht;
  4. d)
    bedeutet „Äquivalentes Stützungsmaß'' das jährliche in Geldwert ausgedrückte Ausmaß an Stützung, das der Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grundproduktes durch die Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen zugute kommt und nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme jener Stützungen, die im Rahmen von Programmen erfolgen, die nach Anhang 2 als von der Senkung ausgenommen gelten, nämlich:
    (i) in bezug auf die im Ausgangszeitraum gewährte Stützung, die
    in den diesbezüglichen Hilfstabellen mit Hinweis im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt ist; und
    (ii) in bezug auf die in jedem Jahr des Durchführungszeitraums
    und danach gewährte Stützung, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs 4 dieses Übereinkommens berechnet wird, unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil IV der Liste des Mitglieds verwendet werden;
  5. e)
    beziehen sich „Ausfuhrsubventionen'' auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 dieses Übereinkommens;
  6. f)
    bedeutet „Durchführungszeitraum'' den Zeitraum von sechs Jahren beginnend mit dem Jahre 1995, mit Ausnahme des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfaßt;
  7. g)
    umfassen „Marktzutrittszugeständnisse'' alle Marktzutrittsverpflichtungen, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
  8. h)
    bedeuten „Gesamtes Aggregiertes Stützungsmaß'' und „Gesamt-AMS'' die Summe aller inländischen Stützungen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS-Stützungen für landwirtschaftliche Grundprodukte, aller nichtproduktspezifischer AMS-Stützungen und aller Stützungen des äquivalenten Stützungsmaßes für landwirtschaftliche Waren, nämlich:
    (i) in bezug auf die Stützung, die im Ausgangszeitraum
    gewährt wurde (das heißt, „das Gesamte Ausgangs-AMS''), und auf die höchste Stützung, die während eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums oder Danach gewährt werden darf (das sind die „Jährlichen und Endgültigen Gebundenen Verpflichtungen''), wie im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt; und
    (ii) in bezug auf daß Stützungsausmaß, das tatsächlich während
    eines jeden Jahres des Durchführungszeitraumes und Danach gewährt wird (das heißt, das „Laufende Gesamt-AMS''), berechnet gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich Artikel 6, und unter Berücksichtigung der grundlegenden Daten und Methoden, die in den Hilfstabellen mit Hinweis im Teil IV der Liste des Mitglieds verwendet werden;
  9. i)
    bezieht sich „Jahr'' in obiger lit. f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds auf das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, entsprechend der Liste dieses Mitglieds.

Art. 2

Text

Artikel 2

Warenkreis

Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die im Anhang 1 zu diesem Übereinkommen aufgezählten Waren, die im folgenden landwirtschaftliche Waren genannt werden.

Art. 3

Text

TEIL II

Artikel 3

Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen

  1. 1.
    Die Verpflichtungen bezüglich inländischer Stützung und Ausfuhrsubventionen im Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und bilden hiermit einen wesentlichen Bestandteil des GATT 1994.
  2. 2.
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten heimischer Erzeuger, die über die im Abschnitt 1 des Teils IV seiner Liste im einzelnen angegebenen Verpflichtungen hinausgeht.
  3. 3.
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 lit. b und 4 gewährt ein Mitglied keine im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Waren oder Warengruppen, die im Abschnitt II des Teils IV seiner Liste angeführt sind und die über die in jener Liste angeführten Verpflichtungsausmaße bezüglich Budgetausgaben und Mengen hinausgehen und gewährt keine Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Waren, die nicht in jenem Abschnitt seiner Liste angeführt sind.

Art. 4

Text

TEIL III

Artikel 4

Marktzutritt

  1. 1.
    Marktzutrittszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen und anderen Marktzutrittsverpflichtungen, wie in den Listen angeführt.
  2. 2.
    Die Mitglieder behalten keine Maßnahmen bei, noch führen sie solche ein oder führen sie wieder ein, die in Zölle *1) im eigentlichen Sinn umzuwandeln gewesen sind, außer Artikel 5 und dessen Anhang 5 sehen etwas anderes vor.

---------------------------------------------------------------------

*1) Diese Maßnahmen umfassen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, Einfuhrlizenzvergaben nach Ermessen, nichttarifliche Maßnahmen, die durch staatliche Handelsunternehmen aufrechterhalten werden, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter länderspezifischen Abweichungen nach den Bestimmungen des GATT 1947 bestehen, aber nicht Maßnahmen gemäß Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsabkommen im Anhang 1A zum WTO-Abkommen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Besondere Schutzklauseln

  1. 1.
    Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels II Absatz 1 lit. b des GATT 1994, kann jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr einer landwirtschaftlichen Ware für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einen Zoll im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden (Anm.: richtig: werden ) und welche in seiner Liste mit dem Symbol „SSG'' als eine Ware, die einem Zugeständnis unterliegt, gekennzeichnet ist, für die die Bestimmungen dieses Artikels angerufen werden können, auf die Bestimmungen der untenstehenden Absätze 4 und 5 zurückgreifen, falls:
    1. a)
      der Umfang der Einfuhren dieser Ware, welche in das Zollgebiet des Mitglieds gelangt, das das Zugeständnis in einem Jahr gewährt, eine Auslöseschwelle überschreitet, die sich auf die bestehenden Marktzutrittsmöglichkeiten, entsprechend dem Absatz 4 bezieht; oder, aber nicht gleichzeitig:
    2. b)
      der Preis zu welchem Einfuhren dieser Ware, welche in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangt, festgelegt auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferungen in seiner Inlandswährung, unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis *1) in den Jahren 1986 bis 1988 der betreffenden Ware entspricht.
  2. 2.
    Einfuhren im Rahmen der gegenwärtigen und der Mindestzutrittsverpflichtungen, die als Teil eines im obigen Absatz 1 behandelten Zugeständnisses festgelegt werden, sind zum Zwecke der Bestimmung des Einfuhrvolumens, das benötigt wird, um die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und des Absatzes 4 anzurufen, anzurechnen, jedoch sind die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen von keinem zusätzlichen Zoll gemäß Absatz 1 lit. a und Absatz 4 oder Absatz 1 lit. b und Absatz 5 betroffen.
  3. 3.
    Lieferungen von in Frage kommenden Waren, die auf Grund eines Vertrages, der noch vor Erhebung eines Zusatzzolls im Rahmen des Absatzes 1 lit. a und des Absatzes 4 geschlossen wurde, unterwegs ist, ist vom einem solchen Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, daß sie dem Umfang der Einfuhren der in Frage kommenden Ware während des folgenden Jahres angerechnet werden kann, und zwar zum Zwecke der Auslösung der Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a in diesem Jahr.
  4. 4.
    Jeder Zusatzzoll, der gemäß Absatz 1 lit. a erhoben wird, wird nur bis zum Ende des Jahres, in welchem er erhoben wurde, aufrechterhalten und wird nur bis zu einer Höhe erhoben, welche ein Drittel der Höhe des in dem Jahr, in welchem diese Aktion vorgenommen wird, erhobenen Zolls nicht überschreitet. Die Auslöseschwelle ist nach dem folgenden Schema zu berechnen, ausgehend von den Marktzutrittsmöglichkeiten, die als Anteil der Einfuhr in Prozenten des entsprechenden Inlandsverbrauchs *2) während der drei vorangegangenen Jahre, für die Daten vorhanden sind, definiert werden:
    1. a)
      wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware niedriger oder gleich 10 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 125 Prozent;
    2. b)
      wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware höher als 10 Prozent aber unter oder gleich 30 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 110 Prozent;
    3. c)
      wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware höher als 30 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 105 Prozent.
    In allen Fällen darf der zusätzliche Zoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Einfuhrvolumen der betroffenen Ware, die in das Zollgebiet des in das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangt, die Summe (x) der oben angegebenen Ausgangsauslöseschwelle mal der durchschnittlichen Menge der Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren für die Daten vorhanden sind und (y) der absoluten Volumensveränderung des inländischen Verbrauchs der betroffenen Ware im letzten Jahr für das Daten vorhanden sind, im Vergleich zum vorangegangenen Jahr überschreitet, vorausgesetzt, daß die auslösende Schwelle 105 Prozent der durchschnittlichen Einfuhrmenge nach (x) oben nicht unterschreitet.
  5. 5.
    Der gemäß Absatz 1 lit. b erhobene Zusatzzoll ist gemäß folgendem Schema festzusetzen:
    1. a)
      wenn die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in der Inlandswährung (im folgenden „Einfuhrpreis'' genannt), und dem Schwellenpreis, entsprechend der Definition in jener lit., 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, ist kein Zusatzzoll zu erheben;
    2. b)
      wenn die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem auslösenden Preis (im folgenden „Differenz'' genannt) größer als 10 Prozent, jedoch 40 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 10 Prozent überschreitet;
    3. c)
      wenn die Differenz größer als 40 Prozent, jedoch 60 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 40 Prozent überschreitet, plus dem gemäß lit. b zulässigen Zusatzzoll;
    4. d)
      wenn die Differenz größer als 60 Prozent ist, jedoch kleiner als 75 Prozent, beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, plus den gemäß lit. b und c zulässigen Zusatzzöllen;
    5. e)
      wenn die Differenz größer als 75 Prozent des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 75 Prozent überschreitet, plus den gemäß lit. b, c und d zulässigen Zusatzzöllen.
  6. 6.
    Bei verderblichen und Saisonwaren sind die oben dargelegten Bedingungen so anzuwenden, daß den Besonderheiten solcher Waren Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume als im Absatz 1 lit. a und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Ausgangszeitraum verwendet werden, es können aber auch verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäß Absatz 1 lit. b verwendet werden.
  7. 7.
    Die Anwendung der besonderen Schutzmaßnahmen erfolgt auf transparente Art und Weise. Jedes Mitglied, das gemäß obigem Absatz 1 lit. a handelt, übermittelt eine schriftliche Mitteilung mit allen relevanten Daten an das Komitee für Landwirtschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung einer solchen Maßnahme. In jenen Fällen, in denen Veränderungen im Komsumvolumen individuellen Zollinien, die von Maßnahmen nach Absatz 4 erfaßt wurde, zugeordnet werden müssen, umfassen die relevanten Daten, die Informationen und Methoden, die zur Zuordnung dieser Veränderungen verwendet wurden. Ein Mitglied, das eine Maßnahme unter Absatz 4 trifft, gewährt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit, bezüglich der Durchführungsbedingungen einer solchen Maßnahme Konsultationen abzuhalten. Jedes Mitglied, das gemäß Absatz 1 lit. b handelt, teilt dem Komitee für Landwirtschaft schriftlich alle relevanten Daten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme mit oder, bei verderblichen und Saisonwaren, von der ersten Maßnahme innerhalb eines jeden Zeitraumes. Die Mitglieder verpflichten sich, soweit dies durchführbar ist, dort, wo die Einfuhrmengen der betreffenden Ware zurückgehen, nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. b in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls wird ein Mitglied, das diese Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit bieten, mit ihm hinsichtlich der Bedingungen der Anwendung einer solchen Maßnahme zu konsultieren.
  8. 8.
    In Fällen, in denen ein Mitglied in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 7 Maßnahmen trifft, wird das Mitglied hinsichtlich einer solchen Maßnahme nicht auf die Bestimmungen des Artikels XIX Absätze 1 lit. a und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zurückgreifen.
  9. 9.
    Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben für die Dauer des Reformprozesses gemäß Artikel 20 in Kraft.

---------------------------------------------------------------------

*1) Der Referenzpreis zur Anrufung der Bestimmungen dieser lit. ist generell der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit der betreffenden Ware oder ein angemessener Preis hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsgrad der Ware. Er ist gemäß seiner ursprünglichen Verwendung genau zu veröffentlichen und hat so weit zur Verfügung zu stehen, als dies anderen Mitgliedern ermöglicht, den Zusatzzoll, der erhoben werden kann, zu ermitteln.

*2) Wenn der Inlandsverbrauch nicht berücksichtigt wird, gilt der Ausgangswert nach lit. a unten.

Art. 6

Text

TEIL IV

Artikel 6

Verpflichtungen betreffend inländische Stützungen

  1. 1.
    Die Senkungsverpflichtungen jedes Mitglieds, bei inländischen Stützungsmaßnahmen, die im Teil IV seiner Liste enthalten sind, zu senken, werden auf alle inländischen Stützungsmaßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger angewendet, mit Ausnahme jener inländischen Maßnahmen, die nicht gemäß den in diesem Artikel und im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen enthaltenen Kriterien zu senken sind. Diese Verpflichtungen werden in Form des „Gesamten Aggregierten Stützungsmaßes'' und den „Jährlichen und Endgültig Gebundenen Verpflichtungen'' ausgedrückt.
  2. 2.
    Gemäß dem Übereinkommen bei der Halbzeitprüfung, wonach sowohl unmittelbare als auch mittelbare Hilfsmaßnahmen der Regierungen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung einen wesentlichen Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer darstellen, sind Investitionsförderungen, die der Landwirtschaft in den Entwicklungsland-Mitgliedern im allgemeinen zur Verfügung stehen und landwirtschaftliche Betriebsmittelstützungen, die Erzeugern mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in den Entwicklungsland-Mitgliedern im allgemeinen zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung dieser inländischen Stützungen, die sonst von solchen Maßnahmen betroffen wären, ausgenommen, ebenso wie inländische Stützungen für Erzeuger in den Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus narkotischer Pflanzen und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Inländische Stützungen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, müssen nicht in die Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen werden.
  3. 3.
    Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner Stützungen werden in jedem einzelnen Jahr als erfüllt betrachtet, in dem die inländische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, ausgedrückt im Laufenden Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültige Verpflichtungsausmaß, das im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt ist, nicht überschreitet.
  4. 4.
    1. a)
      Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, in die Berechnung seines Laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:
      (i) produktspezifische inländische Stützungen, die
      andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern diese 5 Prozent des Gesamtwertes der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Grundprodukts in diesem Mitglied im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und
      (ii) nicht-produktspezifische inländische Stützungen, die
      andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern diese 5 Prozent des Wertes der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung eines Mitglieds nicht überschreiten.
    2. b)
      Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Mindestprozentsatz in diesem Absatz 10 Prozent.
  5. 5.
    1. a)
      Direktzahlungen im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung von inländischen Stützungen, wenn:
      (i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen
      sind; oder
      (ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder
      weniger der Ausgangserzeugungsmenge erfolgen; oder
      (iii) Lebendviehzahlungen auf der Grundlage einer festgesetzten
      Stückzahl erfolgen.
    2. b)
      Der Befreiung von der Verpflichtung zur Senkung von Direktzahlungen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Wertes dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds Rechnung getragen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Allgemeine Regeln für inländische Stützungen

  1. 1.
    Jedes Mitglied stellt sicher, daß Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen angeführten Kriterien entsprechen, dementsprechend gehandhabt werden.
  2. 2.
    1. a)
      Jede inländische Stützungsmaßnahme zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, einschließlich allfälliger Abänderungen solcher Maßnahmen und jede Maßnahme, die nachträglich eingeführt wird, für die jedoch nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß sie die Kriterien im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen erfüllt oder auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen ist, wird in die Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
    2. b)
      Falls keine Gesamt-AMS Verpflichtung im Teil IV der Liste eines Mitglieds aufscheint, gewährt das Mitglied keine Stützungen für landwirtschaftliche Erzeuger, die die entsprechenden Mindestwerte im Artikel 6 Absatz 4 überschreiten.

Art. 8

Text

TEIL V

Artikel 8

Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen

  1. 1.
    Die folgenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:
    1. a)
      Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand, einschließlich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig oder Erzeuger einer landwirtschaftlichen Ware, an eine Genossenschaft oder andere Vereinigung solcher Erzeuger, oder an eine Absatzorganisation nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung;
    2. b)
      Verkauf oder Überlassung durch die öffentliche Hand zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Waren aus nicht kommerziellen Lagern zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Inlandsmarkt für gleiche Waren verlangte vergleichbare Preis;
    3. c)
      Zahlungen für die Ausfuhr einer landwirtschaftlichen Ware, die auf Grund von Regierungsmaßnahmen finanziert ist, unabhängig davon, ob eine Belastung öffentlicher Konten damit verbunden ist oder nicht, einschließlich Zahlungen, die von den Einnahmen einer Abgabe, die für die betreffende landwirtschaftliche Ware erhoben wird oder für eine landwirtschaftliche Ware, aus der die Ausfuhrware erzeugt wird, finanziert sind;
    4. d)
      Gewährung von Subventionen zur Verminderung der Konten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Waren (ausschließlich der allgemeinen Ausfuhrförderung und Beratungsdienste), einschließlich Manipulations-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskonten, sowie internationaler Transport- und Frachtkosten;
    5. e)
      Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
    6. f)
      Subventionen für landwirtschaftliche Waren, abhängig von ihrer Einbeziehung in Ausfuhrwaren.
  2. 2.
    1. a)
      Mit Ausnahme der Regelungen in lit. b umfassen die Verpflichtungen betreffend die Ausfuhrsubventionen für jedes Jahr des in der Liste eines Mitglieds angegebenen Durchführungszeitraums in bezug auf die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Ausfuhrsubventionen:
      (i) im Falle von Verpflichtungen zur Kürzung vom
      Budgetausgaben das Höchstausmaß für solche Subventionen, die in diesem Jahr bezüglich der betroffenen landwirtschaftlichen Ware oder Gruppe solcher Waren zugeteilt werden oder anfallen können;
      (ii) im Falle von Verpflichtungen zur Verminderung von
      Ausfuhrmengen, die Höchstmenge einer landwirtschaftlichen Ware oder Gruppe solcher Waren, für welche in diesem Jahr Subventionen gemäß diesem Artikel gewährt werden können.
    2. b)
      In jedem vom zweiten bis zum fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied im Absatz 1 oben angegebene Ausfuhrsubventionen gewähren, die für das betreffende Jahr die entsprechenden jährlichen Verpflichtungsausmaße für die Waren oder Warengruppen, die im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt sind, überschreiten, vorausgesetzt, daß:
      (i) die kumulativen Beträge der Budgetausgaben für solche
      Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Ausgabenverpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Ausgangszeitraumwertes für solche Budgetausgaben überschreiten;
      (ii) die kumulativen Mengen, die mit solchen
      Ausfuhrsubventionen ausgeführt werden, vom Anfang des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Mengenverpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent der Ausgangszeitraummengen überschreiten;
      (iii) die gesamten kumulativen Beträge der Budgetausgaben für
      solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, die mit solchen Ausfuhrsubventionen über den gesamten Durchführungszeitraum ausgeführt werden, nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Verpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten; und
      (iv) die Budgetausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen
      und die Mengen, die mit solchen Subventionen ausgeführt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Ausgangszeitraums 1986 bis 1990 nicht überschreiten. Für die Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze jeweils 76 Prozent und 86 Prozent.
  3. 3.
    Verpflichtungen hinsichtlich einer Begrenzung der Ausweitung des Umfanges der Ausfuhrsubventionierung sind in den Listen angeführt.
  4. 4.
    Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen hinsichtlich Ausfuhrsubventionen gemäß Absatz 1 lit. d und e zu übernehmen, vorausgesetzt, daß diese nicht in einer Art und Weise angewandt werden, die die Senkungsverpflichtungen umgehen würden.

Art. 10

Text

Artikel 10

Verhinderung der Umgehung von Ausfuhrsubventionen

  1. 1.
    Im Artikel 9 Absatz 1 nicht angeführte Ausfuhrsubventionen werden nicht derart angewandt, daß damit die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder in Gefahr sind, umgangen zu werden; auch nicht-kommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benützt werden.
  2. 2.
    Die Mitglieder verpflichten sich, international abgestimmte Disziplinen zu erarbeiten, die die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogrammen regeln und, sobald Einvernehmen über diese Disziplinen besteht, Exportkredite, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogramme nur in Übereinstimmung mit diesen bereitzustellen.
  3. 3.
    Jedes Mitglied, das behauptet, eine über das Senkungsverpflichtungsausmaß hinausgehende Menge werde nicht subventioniert, muß nachweisen, daß für die betroffene Ausfuhrmenge keine im Artikel 9 angeführte oder nicht angeführte Ausfuhrsubvention gewährt wurde.
  4. 4.
    Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher:
    1. a)
      daß die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht unmittelbar oder mittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Waren in die Empfängerländer gebunden ist;
    2. b)
      daß internationale Transaktionen für Nahrungsmittelhilfe, einschließlich monetärer bilateraler Nahrungsmittelhilfe, entsprechend den „FAO-Grundsätzen zur Verwertung von Überschüssen und beratende Verpflichtungen'' und, sofern erforderlich, dem System der Üblichen Vermarktungserfordernisse (UMRs) erfolgen; und
    3. c)
      daß eine solche Hilfe im größtmöglichen Ausmaß in Form einer Schenkung oder zumindest zu den im Artikel IV des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

Art. 11

Text

Artikel 11

Verarbeitete Produkte

Keinesfalls darf die pro Einheit gewährte Subvention eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffes die pro Einheit gewährte Ausfuhrsubvention überschreiten, die bei der Ausfuhr des Rohstoffes selbst bezahlt würde.

Art. 12

Text

TEIL VI

Artikel 12

Disziplinen für Ausfuhrverbot und Ausfuhrbeschränkungen

  1. 1.
    Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine Beschränkung für Nahrungsmittelausfuhren gemäß Artikel XI Absatz 2 lit. a des GATT 1994 einführt, wird folgende Bestimmungen einhalten:
    1. a)
      das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung des einführenden Mitglieds;
    2. b)
      bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, wird es so früh wie möglich das Komitee für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über die Art und Dauer einer solchen Maßnahme benachrichtigen und wird auf Wunsch eines beliebigen anderen Mitglieds, das als Importeur wesentliches Interesse an jeder mit der betroffenen Maßnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen abhalten. Auf Antrag muß das Mitglied, das ein solches Ausfuhrverbot oder eine solche Ausfuhrbeschränkung einführt, einem solchen Mitglied die notwendige Information zur Verfügung stellen.
  2. 2.
    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, außer wenn die Maßnahme von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen wird, das Netto-Exporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.

Art. 13

Text

TEIL VII

Artikel 13

Angemessene Zurückhaltung

Während des Durchführungszeitraums gilt ungeachtet der Bestimmungen des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Artikel „Übereinkommen über Subventionen'' genannt) folgendes:

  1. a)
    inländische Stützungsmaßnahmen, die den Bestimmungen des Anhangs 2 zu diesem Übereinkommen voll entsprechen, sind:
    (i) nicht anfechtbare Subventionen für die Zwecke von
    Ausgleichszöllen *1);
    (ii) ausgenommen von Aktionen auf Grund des Artikels XVI des GATT 1994 und Teil III des Übereinkommens über Subventionen; und
    (iii) ausgenommen von Aktionen bei Nichtverletzung von
    GATT-Bestimmungen und Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied gemäß Artikel II des GATT 1994 und nach Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ergeben;
  2. b)
    inländische Stützungsmaßnahmen, die den Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschließlich Direktzahlungen, die den Erfordernissen des Absatzes 5 desselben entsprechen, wie in den Listen jedes Mitglieds angegeben, sowie inländische Stützungen mit geringen Werten und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2, sind:
    (i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, sofern
    nicht die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel VI des GATT 1994 und des Teils V des Übereinkommens über Subventionen getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
    (ii) ausgenommen von Aktionen gemäß Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über daß während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht; und
    (iii) ausgenommen von Aktionen bei Nicht-Verletzung von
    GATT-Bestimmungen, und Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen vom Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied gemäß Artikel II des GATT 1994 nach Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ergeben, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über das während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;
  3. c)
    Ausfuhrsubventionen, die den Bestimmungen des Teils V dieses Übereinkommens voll entsprechen, wie sie in der Liste jedes Mitglieds angeführt sind,
    (i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung auf Grund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen; bei der Einleitung von Ausgleichszolluntersuchungen ist angemessene Zurückhaltung zu üben; und sind
    (ii) ausgenommen von Aktionen auf Grund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Die in diesem Artikel erwähnten „Ausgleichszölle'' sind die im Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erfaßten Abgaben.

Art. 14

Text

TEIL VIII

Artikel 14

Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen

Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.

Art. 15

Text

TEIL IX

Artikel 15

Besondere und differenzierte Behandlung

  1. 1.
    In Anerkennung, daß die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in den Listen enthaltenen Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
  2. 2.
    Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht verlangt, Senkungsverpflichtungen einzugehen.

Art. 16

Text

TEIL X

Artikel 16

Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure

unter den Entwicklungsländern

  1. 1.
    Die entwickelten Mitgliedsländer treffen Maßnahmen, wie sie im Rahmen des Beschlusses über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Entwicklungsländer mit Netto-Nahrungsmitteleinfuhren vorgesehen sind.
  2. 2.
    Das Komitee für Landwirtschaft wird in geeigneter Weise die Weiterentwicklung dieser Bestimmung überwachen.

Art. 17

Text

TEIL XI

Artikel 17

Komitee für Landwirtschaft

Es wird hiermit ein Komitee für Landwirtschaft eingesetzt.

Art. 18

Text

Artikel 18

Überprüfung der Durchführung von Verpflichtungen

  1. 1.
    Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Komitee für Landwirtschaft überprüft.
  2. 2.
    Die Überprüfung wird in bezug auf festzulegende Angelegenheiten und innerhalb festzusetzender Zeiträume sowohl auf Grund von Notifikationen der Mitglieder als auch auf Grund von Unterlagen, deren Vorbereitung zur Erleichterung der Überprüfung vom Sekretariat verlangt werden kann, durchgeführt.
  3. 3.
    Zusätzlich zu den gemäß Absatz 2 vorzulegenden Notifikationen wird jede neue inländische Stützungsmaßnahme oder Abänderung einer bereits bestehenden Maßnahme, für die eine Ausnahme von der Senkungsverpflichtung beansprucht wird, unverzüglich notifiziert. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder abgeänderten Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit den entweder im Artikel 6 oder im Anhang 2 vereinbarten Kriterien.
  4. 4.
    Bei Durchführung der Überprüfung werden die Mitglieder den Einfluß überaus hoher Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen hinsichtlich der Inlandsstützungen einzuhalten, gebührend in Rechnung stellen.
  5. 5.
    Die Mitglieder halten jährlich im Komitee für Landwirtschaft bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels mit landwirtschaftlichen Waren im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäß dem vorliegenden Übereinkommen Konsultationen ab.
  6. 6.
    Die Überprüfung wird jedem Mitglied die Möglichkeit geben, im Rahmen des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Reformprogramms eine für die Durchführung der Verpflichtungen zweckdienliche Angelegenheit zur Sprache zu bringen.
  7. 7.
    Jedes Mitglied kann eine Maßnahme, von der es der Meinung ist, daß sie von einem anderen Mitglied notifiziert hätte werden müssen, dem Komitee für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.

Art. 19

Text

Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

Art. 20

Text

TEIL XII

Artikel 20

Fortsetzung des Reformprozesses

Angesichts der Tatsache, daß das langfristige Ziel von schrittweisen wesentlichen Senkungen von Stützungen und Schutzmaßnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führen, ein andauernder Prozeß ist, kommen die Mitglieder überein, Verhandlungen zur Fortführung dieses Prozesses ein Jahr vom dem Ende des Durchführungszeitraumes einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:

  1. a)
    die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;
  2. b)
    die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Welt-Agrarhandel;
  3. c)
    nicht handelsbezogene Anliegen, besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder und das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Waren einzuführen und die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel zu diesem Übereinkommen genannt sind; und
  4. d)
    welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um die oben erwähnten langfristigen Ziele zu erreichen.

Art. 21

Text

TEIL XIII

Artikel 21

Schlußbestimmungen

  1. 1.
    Die Bestimmungen des GATT 1994 und anderer Multilateraler Handelsabkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  2. 2.
    Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind hiermit wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.

Anl. 1

Text

Anhang 1

WARENKREIS

  1. 1.
    Dieses Übereinkommen umfaßt die folgenden Waren:

     (i) Die HS-Kapitel 1 bis 24, ausgenommen Fische und Erzeugnisse

         daraus, sowie *1)

    (ii) HS UNr. 2905 43    (Mannit)

         HS UNr. 2905 44    (Sorbit)

         HS Nr. 3301        (Etherische Öle)

         HS Nrn. 3501-3505  (Albuminsubstanzen, modifizierte Stärken,

                            Leime)

         HS UNr. 3809 10    (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

         HS UNr. 3823 60    (D-Sorbit, weder genannt noch

                            inbegriffen)

         HS Nrn. 4101-4103  (Häute und Felle)

         HS Nr. 4301        (Pelzfelle, roh)

         HS Nrn. 5001-5003  (Rohseide und Abfälle vom Seide)

         HS Nrn. 5101-5103  (Wolle und Tierhaare)

         HS Nrn. 5201-5203  (Rohbaumwolle, Abfälle und kardierte und

                            gekämmte Baumwolle)

         HS Nr. 5301        (Flachs, roh)

         HS Nr. 5302        (Hanf, roh)

  2. Vorstehendes schränkt den Warenkreis des Übereinkommens über

     sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen nicht ein.

---------------------------------------------------------------------

*1) Die in runden Klammern enthaltenen Warenbeschreibungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.

Anl. 2

Text

Anhang 2

INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN:

GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

  1. 1.
    Inländische Stützungsmaßnahmen, für welche Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen beansprucht werden, werden den grundlegenden Erfordernissen entsprechen, wonach sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen hervorrufen oder die Erzeugung beeinflussen. Demzufolge werden Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
    1. a)
      die in Frage kommende Stützung wird durch ein öffentlich finanziertes Regierungsprogramm (einschließlich Einnahmenverzicht), welches nicht den Transfer vom Konsumenten miteinbezieht, aufgebracht, und
    2. b)
      die in Frage kommende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;
    sowie politikspezifischen Kriterien und Bedingungen wie unten angeführt.

Staatliche Dienstleistungsprogramme

  1. 2.
    Allgemeine Dienstleistungen
    Maßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) für Programme ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder ländlichen Raum bieten. Sie schließen Direktzahlungen an Erzeuger oder Weiterverarbeiter nicht ein. Solche Programme, die in der untenstehenden Liste angeführt, aber nicht darauf beschränkt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien im obigen Absatz 1 und politikspezifischen Bedingungen wie folgt:
    1. a)
      Forschung, einschließlich Grundlagenforschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme bestimmte Waren betreffend;
    2. b)
      Schädlings- und Krankheitsbekämpfung, einschließlich allgemeine und produktspezifische Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;
    3. c)
      Ausbildungsmöglichkeiten genereller wie auch spezifischer Art;
    4. d)
      Förderungs- und Beratungsdienste, einschließlich der Zurverfügungstellung von Mitteln zur Erleichterung des Informationstransfers und der Weiterleitung der Forschungsergebnisse an Erzeuger und Verbraucher;
    5. e)
      Inspektionsdienste, einschließlich allgemeine Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Waren zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;
    6. f)
      Marktförderungsmaßnahmen, einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Waren mit
      Ausnahme von Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern zur Verminderung ihres Verkaufspreises verwendet werden oder den Käufern einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen verschaffen könnten; und
    7. g)
      Dienstleistungen betreffend die Infrastruktur, einschließlich Errichtung eines Stromnetzes, von Straßen und anderen Transportwegen, Markt- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämmen und Entwässerungsvorhaben sowie infrastrukturelle Arbeiten, die mit Umweltprogrammen zusammenhängen. In jedem Fall werden die Geldmittel nur für die Errichtung vom größeren Projekten zur Verfügung gestellt, keinesfalls jedoch zur Stützung von Baumaßnahmen der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe herangezogen; ausgenommen davon ist der Anschluß an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Subventionen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder begünstigte Gebühren für Benützer einschließen.
  2. 3.
    Öffentliche Lagerhaltung zum Zwecke der Nahrungsmittelsicherheit *1) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht), die mit der Bildung und Haltung von Lagern zusammenhängen, die einen integrierenden Bestandteil eines Nahrungsmittel-Sicherheitsprogrammes gemäß inländischer Gesetzgebung bildet. Dies kann staatliche Beihilfe an private Lagerhaltung von Waren als Teil eines solchen Programmes einschließen. Der Umfang und die Anlegung eines solchen Lagers wird ausschließlich den für Nahrungsmittelsicherheit vorgegebenen Zielvorstellungen entsprechen. Das Anlegen eines solchen Lagers und die Verfügung darüber muß finanziell transparent sein. Lebensmitteleinkäufe durch die öffentliche Hand werden zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand für Nahrungsmittelsicherheit nicht unter dem Preis, der für diese Ware und die in Frage kommende Qualität auf dem Inlandsmarkt üblich ist, erfolgen.
  3. 4.
    Inländische Nahrungsmittelhilfe *2)
    Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Hinblick auf die Versorgung von bedürftigen Teilen der Bevölkerung mit inländischen Nahrungsmitteln.
    Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach klaren ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch unmittelbare Nahrungsmittellieferungen an die Betroffenen oder durch die Zurverfügungstellung vom Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel auf dem Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe muß transparent sein.
  4. 5.
    Direktzahlungen an Erzeuger
    Stützungen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich von Sachbezügen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, entsprechen den im Absatz 1 enthaltenen Kriterien und darüber hinaus spezifischen Kriterien, die sich auf einzelne Arten von Direktzahlungen gemäß den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wenn eine Ausnahme von einer Senkung für eine bestehende oder neue Art von Direktzahlungen, außer jenen in den Absätzen 6 bis 13 angeführten, beansprucht wird, entspricht sie zusätzlich zu den im Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Kriterien den im Absatz 6 lit. b bis e aufgezählten Kriterien.
  5. 6.
    Entkoppelte Einkommensstützung
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird mit Hilfe klar definierter Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, den Faktoreinsatz oder die Produktionsleistung in einem bestimmten und festgelegten Ausgangszeitraum festgelegt.
    2. b)
      Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf Art oder Erzeugungsmenge (einschließlich Vieheinheiten), welche vom Erzeuger in einem beliebigen Jahr nach dem Ausgangszeitraum erzeugt wurden.
    3. c)
      Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf inländische oder internationale Preise, die für eine nach dem Ausgangszeitraum liegende Erzeugung gelten.
    4. d)
      Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf die verwendeten Produktionsfaktoren in einem beliebigen Jahr nach dem Ausgangszeitraum.
    5. e)
      Es ist keine Erzeugung erforderlich, um solche Zahlungen zu erhalten.
  6. 7.
    Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand an Programmen zur Einkommensversicherung und einem Sicherheitsnetz für Einkommen
    1. a)
      Die Berechtigung für den Erhalt solcher Zahlungen wird unter ausschließlicher Berücksichtigung des Einkommens aus der Landwirtschaft, durch einen Einkommensverlust begründet, der 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens überschreitet oder dessen Äquivalent ausgedrückt als Nettoeinkommen (unter Ausschluß von Zahlungen aus diesen oder ähnlichen Programmen), auf Grundlage eines vorhergegangenen Dreijahreszeitraums oder eines dreijährigen Durchschnitts aus dem vorangegangenen Fünfjahreszeitraum, unter Ausschluß der höchsten und der niedrigsten Ergebnisse in Betracht gezogen wird. Alle Erzeuger, die diesen Bedingungen entsprechen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.
    2. b)
      Die Höhe solcher Zahlungen gleicht nicht mehr als 70 Prozent des Einkommensverlustes des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
    3. c)
      Die Höhe solcher Zahlungen bezieht sich lediglich auf das Einkommen; sie bezieht sich nicht auf Art oder Umfang der vom Hersteller vorgenommenen Erzeugung (einschließlich Vieheinheiten) oder auf inländische oder internationale Preise für eine solche Erzeugung oder auf die verwendeten Produktionsfaktoren.
    4. d)
      In solchen Fällen, in denen ein Erzeuger im gleichen Jahr Zahlungen im Rahmen dieses Absatzes und des untenstehenden Absatzes 8 (Hilfsmaßnahmen bei Naturereignissen) erhält, darf das Gesamtausmaß solcher Zahlungen nicht mehr als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlustes betragen.
  7. 8.
    Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) für Hilfsmaßnahmen bei Naturereignissen
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur durch eine formelle Anerkennung durch staatliche Behörden, wonach ein Natur- oder ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg auf dem Gebiet des betroffenen Mitglieds) stattgefunden hat oder stattfindet; sie wird bestimmt durch einen Produktionsverlust der 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums überschreitet, oder eines dreijährigen Durchschnitts eines vorangegangenen Fünfjahreszeitraums, unter Ausschluß der höchsten und geringsten Ergebnisse.
    2. b)
      Zahlungen im Gefolge eines Naturereignisses werden nur im Hinblick auf Verluste beim Einkommen, beim Vieh (einschließlich der Zahlungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), bei Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren auf Grund des betreffenden Naturereignisses geleistet.
    3. c)
      Zahlungen gleichen höchstens den Ersatz solcher Verluste aus und erfordern und schreiben die Art und den Umfang der zukünftigen Erzeugung nicht vor.
    4. d)
      Während des Naturereignisses geleistete Zahlungen werden nicht die notwendige Höhe überschreiten, um weitere Verluste zu verhindern oder zu mildern, wie dies in lit. b dargelegt ist.
    5. e)
      Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen im Rahmen dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherung und Sicherheitsnetz für Einkommen), wird die Summe solcher Zahlungen nicht mehr als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlustes des Erzeugers betragen.
  8. 9.
    Strukturelle Anpassungshilfe in Form vom Pensionsprogrammen für Erzeuger
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird mit Hilfe klar definierter Kriterien bestimmt, die in Programmen enthalten sind, die die Pensionierung von Personen, die in der vermarktungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind, oder deren Wechsel zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtern.
    2. b)
      Diese Zahlungen haben die vollständige und dauerhafte Zurückziehung des Empfängers aus der vermarktungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung zur Voraussetzung.
  9. 10.
    Strukturelle Anpassungshilfe durch Programme zur Stillegung vom Ressourcen
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird durch Bezugnahme auf klar definierte Kriterien bestimmt, die in Programmen zur Herausnahme von Anbauflächen oder anderen Ressourcen, einschließlich Vieh, aus der vermarktbaren landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.
    2. b)
      Bedingung für diese Zahlungen ist die Herausnahme vom Anbauflächen aus der vermarktbaren landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Aufgabe.
    3. c)
      Die Zahlungen erfordern oder spezifizieren keinen alternativen Gebrauch solcher Anbauflächen oder anderer Ressourcen, die mit der Erzeugung vermarktbarer landwirtschaftlicher Waren im Zusammenhang stehen.
    4. d)
      Die Zahlungen werden weder auf Art noch Menge der Erzeugung bezogen, noch auf inländische oder internationale Preise, die für die Erzeugung unter Nutzung der verbleibenden Anbauflächen oder anderer Ressourcen gelten.
  10. 11.
    Strukturelle Anpassungshilfe durch Investitionszuschüsse
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird durch klar definierte Kriterien in Regierungsprogrammen bestimmt, die der finanziellen oder physischen Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Erzeugers infolge objektiv feststellbarer struktureller Nachteile dienen. Der Anspruch auf solche Programme kann auch auf ein klares Regierungsprogramm für die Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen gestützt sein.
    2. b)
      Das Ausmaß solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf Art oder Erzeugungsmenge (einschließlich Vieheinheiten), die von einem Erzeuger nach dem Ausgangszeitraum liegenden Jahr erzeugt wurden, außer in den unter lit. e genannten Fällen.
    3. c)
      Die Höhe solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf inländische oder internationale Preise, die für eine Erzeugung nach dem Ausgangszeitraum liegenden Jahr gelten.
    4. d)
      Die Zahlungen werden nur für die erforderliche Zeitspanne gewährt, um die Investition für den Zweck durchzuführen, für den sie vorgesehen wurden.
    5. e)
      Durch die Zahlungen werden in keiner Weise die von den Empfängern zu erzeugenden landwirtschaftlichen Waren vorgeschrieben oder bestimmt, doch kann von ihnen die Nicht-Erzeugung einer bestimmten Ware verlangt werden.
    6. f)
      Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der für die Entschädigung struktureller Nachteile notwendig ist.
  11. 12.
    Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird als Teil eines klar definierten staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogrammes bestimmt und ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen im Rahmen des Regierungsprogrammes, einschließlich der Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel, abhängig.
    2. b)
      Die Höhe der Zahlung ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust in Folge der Erfüllung des Regierungsprogrammes beschränkt.
  12. 13.
    Zahlungen im Rahmen regionaler Hilfsprogramme
    1. a)
      Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Jede solche als benachteiligtes Gebiet bezeichnete Region muß ein klar bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet sein, mit einer erklärbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität, welches auf Grund neutraler und objektiver Kriterien, die deutlich im Gesetz oder in Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden und aus denen hervorgehen muß, daß die Schwierigkeiten der Region nicht nur auf vorübergehende Faktoren zurückzuführen sind.
    2. b)
      Die Höhe solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich weder auf Art noch Erzeugungsmenge (einschließlich Vieheinheiten), die vom Erzeuger in einem beliebigen Jahr nach dem Ausgangszeitraum hergestellt werden, außer um ihre Erzeugung zu verringern.
    3. c)
      Die Höhe solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf inländische oder internationale Preise, die für eine Erzeugung in einem Jahr nach dem Ausgangszeitraum gelten.
    4. d)
      Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.
    5. e)
      Wenn sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren beziehen, werden sie degressiv über einem Schwellenwert des betreffenden Faktors bezahlt.
    6. f)
      Die Zahlungen werden auf die Sonderkosten oder Einkommensverluste auf Grund der im vorgeschriebenen Gebiet bestehenden landwirtschaftlichen Erzeugung beschränkt.

---------------------------------------------------------------------

*1) Für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Anhangs gelten staatliche Lagerhaltungsprogramme für die Nahrungsmittelsicherheit in Entwicklungsländern, die transparent und im Einklang mit amtlich verlautbarten, objektiven Kriterien oder Richtlinien geführt werden, als mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar, einschließlich Programme im Rahmen derer Nahrungsmittellager für die Nahrungsmittelsicherheit zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, vorausgesetzt die Differenz zwischen Kaufpreis und ausländischem Referenzpreis wird im AMS berücksichtigt.

*1) *2) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 dieses Anhangs gilt die Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, die Nahrungsmittelerfordernisse der Bedürftigen in städtischen und ländlichen Gebieten in Entwicklungsländern auf geordneter Grundlage zu vernünftigen Preisen zu decken, als mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar.

Anl. 3

Text

Anhang 3

INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN:

BERECHNUNG DES AGGREGIERTEN STÜTZUNGSMASSES

  1. 1.
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 ist das Aggregierte Stützungsmaß (AMS) für jedes landwirtschaftliche Grundprodukt, das Marktpreisstützung, nicht-ausgenommene Direktzahlungen oder andere Subventionen, die nicht von der Senkungsverpflichtung ausgenommen sind („andere, nicht-ausgenommene Maßnahmen''), erhält, auf produktspezifischer Grundlage zu berechnen. Nichtproduktspezifische Stützungen werden in monetärer Form in ein nicht produktspezifisches AMS zusammengefaßt.
  2. 2.
    Subventionen gemäß Absatz 1 umfassen sowohl Budgetausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand oder ihrer beauftragten Organe.
  3. 3.
    Stützungen auf nationaler und regionaler Ebene sind eingeschlossen.
  4. 4.
    Spezifische, vom Erzeuger bezahlte landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
  5. 5.
    Das AMS, das wie untenstehend für den Ausgangszeitraum berechnet wird, bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtung für inländische Stützungen.
  6. 6.
    Für jedes landwirtschaftliche Grundprodukt wird ein spezifisches AMS berechnet, das in einem Gesamtgeldwert ausgedrückt wird.
  7. 7.
    Das AMS wird so nahe wie möglich beim ersten Ort des Verkaufs des betreffenden landwirtschaftlichen Grundprodukts berechnet. Maßnahmen, die auf landwirtschaftliche Verarbeiter gerichtet sind, werden in jenem Umfang einbezogen, in welchem sie den Erzeugern von landwirtschaftlichen Grundprodukten nützen.
  8. 8.
    Marktpreisstützung: zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festgelegten ausländischen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der durch den angewendeten amtlich geregelten Preis erzielbaren Erzeugungsmenge multipliziert. Budgetäre Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung dieser Differenz erfolgen, wie Einstandskosten oder Lagerkosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
  9. 9.
    Der festgelegte ausländische Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist im allgemeinen der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit für das betreffende landwirtschaftliche Grundprodukt in einem Netto-Exportland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit für das betreffende landwirtschaftliche Grundprodukt in einem Netto-Importland im Ausgangszeitraum. Der festgelegte Referenzpreis kann, falls erforderlich, Qualitätsunterschieden angepaßt werden.
  10. 10.
    Nicht-ausgenommene Direktzahlungen: nicht-ausgenommene Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, werden so berechnet, daß man entweder die Differenz zwischen dem festgelegten Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der durch den angewendeten amtlich geregelten Preis erzielbaren Erzeugungsmenge multipliziert oder budgetäre Ausgaben verwendet.
  11. 11.
    Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist im allgemeinen der tatsächliche, zur Ermittlung der Zahlungsbeträge angewendete Preis.
  12. 12.
    Nicht-ausgenommene Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden unter Verwendung vom budgetären Ausgaben bemessen.
  13. 13.
    Andere, nicht-ausgenommene Maßnahmen, einschließlich Subventionen für Betriebsmittel und andere Maßnahmen, wie Senkungsmaßnahmen bei Vermarktungskonten: der Wert solcher Maßnahmen wird unter Verwendung budgetärer Ausgaben bemessen oder, wenn die budgetären Ausgaben nicht das gesamte Ausmaß der betreffenden Subventionen widerspiegeln, wird als Grundlage zur Berechnung der Subvention die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine ähnliche Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, herangezogen.

Anl. 4

Text

Anhang 4

INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN:

BERECHNUNG DES ÄQUIVALENTEN STÜTZUNGSMASSES

  1. 1.
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmaß für alle landwirtschaftlichen Grundprodukte berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäß Anhang 3 besteht, jedoch die Berechnung dieser Komponente des AMS nicht praktikabel ist. Für solche Waren besteht die Ausgangsbasis zur Durchführung der Senkungsverpflichtung bei inländischen Stützungen aus einer Stützungskomponente des Marktpreises, ausgedrückt in Form äquivalenter Verpflichtungen gemäß nachstehendem Absatz 2 und anderen nicht-ausgenommenen Stützungen und direkten Zahlungen, die gemäß dem nachstehenden Absatz 3 bewertet werden. Stützungen auf nationaler und regionaler Ebene werden berücksichtigt.
  2. 2.
    Das im Absatz 1 erwähnte äquivalente Stützungsmaß wird für alle landwirtschaftlichen Grundprodukte auf produktspezifischer Grundlage berechnet, möglichst nahe beim ersten Verkaufsort, an dem die Marktpreisstützung einsetzt und für die die Berechnung der Stützungskomponente des Marktpreises des AMS nicht praktikabel ist. Für diese landwirtschaftlichen Grundprodukte sind äquivalente Marktpreisstützungsmaße unter Heranziehung des angewendeten amtlich geregelten Preises und der zum Erhalt dieses Preises berechtigten Produktionsmenge durchzuführen oder, wo dies nicht praktikabel ist, auf der Grundlage von budgetären Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Erzeugerpreises gemacht werden.
  3. 3.
    Bei landwirtschaftlichen Grundprodukten, die unter den obigen Absatz 1 fallen und die nicht-ausgenommene Direktzahlungen oder andere produktspezifische Subventionen erhalten, die nicht von der Senkungsverpflichtung ausgenommen sind, werden als Grundlage für äquivalente Stützungsmaße betreffend diese Maßnahmen die Berechnungen, wie sie für die entsprechenden AMS-Komponenten (gemäß Absätze 10 bis 13 des Anhangs 3) gelten, herangezogen.
  4. 4.
    Äquivalente Stützungsmaße werden auf Grundlage des Subventionsbetrages so nahe wie möglich beim ersten Verkaufsort des betreffenden landwirtschaftlichen Produkts berechnet. Maßnahmen, die auf landwirtschaftliche Verarbeiter gerichtet sind, werden in dem Maß einbezogen, in dem der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grundprodukts aus diesen Maßnahmen Nutzen zieht. Spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren, die von Erzeugern gezahlt werden, vermindern das äquivalente Stützungsmaß um den entsprechenden Betrag.

Anl. 5

Text

Anhang 5

BESONDERE BEHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Abschnitt A 1. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens gelten mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht für jene landwirtschaftlichen Grundstoffe und die dazugehörigen verarbeiteten und/oder bearbeiteten Waren („bezeichnete Waren''), für die die folgenden Bedingungen erfüllt werden (im folgenden „besondere Behandlung'' genannt):

  1. a)
    die Einfuhren der bezeichneten Waren betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum 1986 bis 1988 („der Ausgangszeitraum'');
  2. b)
    für die bezeichneten Waren sind seit Anfang des Ausgangszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;
  3. c)
    wirksame Erzeugungsbeschränkungsmaßnahmen werden für die landwirtschaftlichen Grundstoffe angewandt;
  4. d)
    solche Waren sind im Abschnitt 1B des Teils 1 der Liste des Mitglieds, die als Anhang zum Protokoll von Marrakesch gehört, mit dem Symbol „ST-Anhang 5'' gekennzeichnet und unterliegen der besonderen Behandlung auf Grund nicht handelsbezogener Aspekte wie Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz; und
  5. e)
    die Mindest-Marktzutrittsmöglichkeiten für die bezeichneten Waren entsprechen, wie im Abschnitt 1B des Teils 1 der Liste des betroffenen Mitglieds festgelegt, 4 Prozent des Inlandsverbrauchs der bezeichneten Waren im Ausgangszeitraum vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an und werden in der Folge, im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum angehoben.
  6. 2.
    Am Beginn jedes Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für eine bezeichnete Ware einstellen, indem die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 6 eingehalten werden. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mindestzutrittsmöglichkeiten und erhöht diese für den Rest des Durchführungszeitraums jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum. Danach wird das Ausmaß der Mindestzutrittsmöglichkeiten, das nach diesem System im letzten Jahr des Durchführungszeitraums erreicht wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds festgeschrieben.
  7. 3.
    Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach Ende des Durchführungszeitraums werden im Zeitrahmen des Durchführungszeitraums selbst als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf die Faktoren nicht handelsbezogener Bereiche abgeschlossen.
  8. 4.
    Wenn infolge der im Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung erzielt wird, das ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, gewährt daß Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, wie sie in dieser Verhandlung festgelegt wurden.
  9. 5.
    Wenn die besondere Behandlung nach Ende des Durchführungszeitraums nicht weitergeführt werden darf, wendet das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 6 an. In diesem Fall werden nach Ende des Durchführungszeitraums die Mindestzutrittsmöglichkeiten für die bezeichneten Waren in der Höhe von 8 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds beibehalten.
  10. 6.
    Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, für die bezeichnete Waren aufrechterhalten werden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens vom Beginn des Jahres an, in dem die besondere Behandlung nicht mehr gültig ist. Solche Waren unterliegen mit Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung nicht mehr gültig ist, regulären Zöllen, die in der Liste des betroffenen Mitglieds gebunden und angewandt werden, zu Zollsätzen, wie sie gegolten hätten, wenn eine Senkung vom mindestens 15 Prozent während des Durchführungszeitraums in gleichen, jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden auf der Grundlage von Tarifäquivalenten festgelegt, wie in den vorgeschriebenen Richtlinien in der zugehörigen Beilage ausgeführt.

Abschnitt B 7. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 gelten auch nicht

mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens für einen landwirtschaftlichen Grundstoff, der das Hauptprodukt in der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das die folgenden Bedingungen zusätzlich zu den im Absatz 1 lit. a bis d oben angeführten Bedingungen, wie sie für die betroffenen Waren gelten, erfüllt werden:

  1. a)
    die Mindestzutrittsmöglichkeiten für die betroffenen Waren entsprechen, wie im Abschnitt 1B des Teils 1 der Liste des betroffenen Entwicklungsland-Mitglieds angegeben, 1 Prozent des Inlandsverbrauchs der betroffenen Waren im Ausgangszeitraum mit Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums und werden in jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum am Anfang des fünften Jahres des Durchführungszeitraums erhöht. Von Anfang des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an, entsprechen die Mindestzutrittsmöglichkeiten für die betroffenen Waren 2 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum und werden bis zum Anfang des zehnten Jahres in jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum erhöht. Dann wird das Ausmaß der Mindestzutrittsmöglichkeiten, das sich aus dieser Formel im zehnten Jahr ergibt, in der Liste des betroffenen Entwicklungsland-Mitglieds festgeschrieben;
  2. b)
    geeignete Marktzutrittsmöglichkeiten wurden bei anderen Waren im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen.
  3. 8.
    Verhandlungen über eine Weiterführung der besonderen Behandlung nach Ende des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums, wie im Absatz 7 ausgeführt, werden im Zeitrahmen des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums begonnen und abgeschlossen.
  4. 9.
    Wenn infolge der im Absatz 8 erwähnten Verhandlungen Einigung erzielt wird, das ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, gewährt daß Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, wie sie in dieser Verhandlung festgelegt wurden.
  5. 10.
    Wenn diese besondere Behandlung gemäß Absatz 7 nach Ende des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums nicht weitergeführt wird, unterliegen die betroffenen Waren den regulären Zöllen, die auf der Grundlage eines Zolläquivalents, das nach den in der zugehörigen Beilage vorgeschriebenen Richtlinien berechnet wird, welches in der Liste des betroffenen Mitglieds gebunden wird. In anderen Fällen wendet das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 6 an, so wie er durch die bezughabende besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern in diesem Übereinkommen gewährt wird, geändert wird.

Beilage zum Anhang 5

Richtlinien für die Berechnung von Tarifäquivalenten für den bestimmten in den Absätzen 6 und 10 dieses Anhangs vorgesehenen Zweck

  1. 1.
    Die Berechnung von wertmäßig oder durch spezifische Sätze ausgedrückten Tarifäquivalenten erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Differenz zwischen inländischen und ausländischen Preisen auf transparente Art und Weise. Es werden die Daten der Jahre 1986 bis 1988 verwendet. Tarifäquivalente:
    1. a)
      werden in erster Linie mit der vierstelligen Nummer des HS erstellt;
    2. b)
      werden, sofern zweckdienlich, mit der sechsstelligen oder darüber hinausgehenden Nummer des HS erstellt;
    3. c)
      werden im allgemeinen für verarbeitete und/oder bearbeitete Waren erstellt, indem das (die) spezifische Tarifäquivalent(e) für den (die) landwirtschaftliche(n) Grundstoff(e) mit dem (den) wertmäßigen oder physischen Anteil(en), wie für den (die) landwirtschaftliche(n) Grundstoff(e) in den verarbeiteten und/oder bearbeiteten Waren geeignet, multipliziert wird (werden), wobei, wenn notwendig, zusätzliche Elemente, die laufend die Wirtschaftszweige stützen, in Betracht gezogen werden.
  2. 2.
    Ausländische Preise sind in der Regel tatsächliche durchschnittliche cif-Werte pro Einheit für das Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind ausländische Preise entweder:
    1. a)
      geeignete durchschnittliche cif-Preise eines nahen Landes; oder
    2. b)
      geschätzte Werte aus durchschnittlichen fob-Werten pro Einheit von (einem) geeigneten Hauptexporteur(en), die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und anderen relevanten Konten für das Einfuhrland berichtigt werden.
  3. 3.
    Die ausländischen Preise werden im allgemeinen in inländische Währung umgerechnet, wobei der Jahresdurchschnitt des Wechselkurses für denselben Zeitraum wie für die Preisunterlage herangezogen wird.
  4. 4.
    Der inländische Preis ist im allgemeinen ein repräsentativer Großhandelspreis, wie er am Inlandsmarkt vorherrscht, oder eine Schätzung dieses Preises, wenn keine adäquaten Daten vorhanden sind.
  5. 5.
    Die ursprünglichen Tarifäquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten angepaßt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
  6. 6.
    Wenn ein Tarifäquivalent nach diesen Richtlinien negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz ist, kann das Ausgangstarifäquivalent auf der Höhe des jeweiligen gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von inländischen Angeboten für diese Ware festgesetzt werden.
  7. 7.
    Wenn der Wert eines Tarifäquivalents, das aus den oben angeführten Richtlinien hervorgegangen wäre, angepaßt wird, gewährt das betroffene Mitglied auf Antrag alle Konsultationsmöglichkeiten zwecks Verhandlung geeigneter Lösungen.