In jedem vom zweiten bis zum fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied im Absatz 1 oben angegebene Ausfuhrsubventionen gewähren, die für das betreffende Jahr die entsprechenden jährlichen Verpflichtungsausmaße für die Waren oder Warengruppen, die im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt sind, überschreiten, vorausgesetzt, daß:
(i) die kumulativen Beträge der Budgetausgaben für solche
Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Ausgabenverpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Ausgangszeitraumwertes für solche Budgetausgaben überschreiten;
(ii) die kumulativen Mengen, die mit solchen
Ausfuhrsubventionen ausgeführt werden, vom Anfang des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Mengenverpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent der Ausgangszeitraummengen überschreiten;
(iii) die gesamten kumulativen Beträge der Budgetausgaben für
solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, die mit solchen Ausfuhrsubventionen über den gesamten Durchführungszeitraum ausgeführt werden, nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Verpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten; und
(iv) die Budgetausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen
und die Mengen, die mit solchen Subventionen ausgeführt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Ausgangszeitraums 1986 bis 1990 nicht überschreiten. Für die Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze jeweils 76 Prozent und 86 Prozent.