Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung, Fassung vom 15.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker (Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 609/1995

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 7,, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

§ 1

Text

Einrichtung des Lehrberufes Hörgeräteakustiker

Paragraph eins, (1) Es wird der Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2In der Anlage (Lehrberufsliste) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1995,, werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Herrenkleidermacher'' folgende Bestimmungen eingefügt:

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                                                Anrechnung

           Lehrberuf   Lehrzeit   Verwandter   der Lehrzeit

                      in Jahren   Lehrberuf     auf den

                                                verwandten

                                                 Lehrberuf

                                              Lehrjahr  Ausmaß

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         Hörgeräte-

         akustiker        3        Optiker      1.       voll

§ 2

Text

Lehrzeitanrechnungen auf verwandte Lehrberufe

Paragraph 2, In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Optiker'' wie folgt ergänzt:

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                                    Anrechnung der Lehrzeit

           Verwandter Lehrberuf   auf den verwandten Lehrberuf

                                     Lehrjahr        Ausmaß

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         Hörgeräteakustiker             1.            voll

§ 3

Text

Berufsprofil

Paragraph 3, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Betreuen von Hörbehinderten unter Berücksichtigung ihrer psychischen Situation,
  2. Ziffer 2
    Feststellung von Hörbeeinträchtigungen,
  3. Ziffer 3
    Messen und Beurteilen akustischer Größen sowie akustische Kenndaten von Hörgeräten,
  4. Ziffer 4
    Messen elektrischer Größen und Prüfen von Hörgeräteverstärkern,
  5. Ziffer 5
    Ermitteln akustischer Kenndaten des Gehörs durch audiometrische Messungen,
  6. Ziffer 6
    Abnehmen von Ohrabdrücken,
  7. Ziffer 7
    Anfertigen und Bearbeiten von Rohlingen und Otoplastiken,
  8. Ziffer 8
    Warten, Instandsetzen, Auswählen und Anpassen von Hörhilfen und Zubehör,
  9. Ziffer 9
    Anleiten der Hörbehinderten bei der Benutzung von Hörhilfen und Zubehör,
  10. Ziffer 10
    Messen und Beurteilen von Lärm, Beraten in vorbeugendem Gehörschutz sowie Auswählen und Anpassen von Gehörschutzmitteln.

§ 4

Text

Berufsbild

Paragraph 4, Für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos.         1. Lehrjahr          2. Lehrjahr          3. Lehrjahr

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1.  Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden

     Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen

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2.  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

            Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3.  Kenntnis über den anatomischen Aufbau des Außen-, Mittel- und

       Innenohres sowie über die physiologischen Vorgänge im Ohr

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4.  Kenntnis über pathologische Befunde des  Feststellen von

     Außen-, Mittel- und Innenohres und über  Hörbeeinträchtigungen,

             Hörbeeinträchtigungen            wie insbesondere

                                              Schalleitungs-,

                                              Innenohr- und

                                              Nervenschwerhörigkeit,

                                              zentrale Störungen oder

                                              kombinierte

                                              Schwerhörigkeiten

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5.  Kenntnis über die Verhaltensweisen von   Klärung von

     Hörbehinderten sowie über den Einfluß    Hörproblemen unter

     von Hörbehinderungen auf die             Berücksichtigung der

     Persönlichkeit und das Verhalten von     psychischen Situation

     Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen    und des persönlichen

                                              Umfeldes und Erstellung

                                              von Abhilfemaßnahmen

                                              sowie Beratung

                                              betreffend die

                                              Möglichkeit des Hörens

                                              mit der Hörhilfe

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6.               -                    -      Durchführung der

                                              Nachbetreuung

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7.  Grundkenntnis                     Kenntnis akustischer Größen

     akustischer Größen

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8.  Kenntnis der          Ermitteln der Kenndaten des Gehörs mit

     akustischen           Hilfe von Sprachtests, Sprachaudiogrammen,

     Kenndaten des                   Adaptogrammen, usw.

     Gehörs und deren

     Ermittlung durch

     audiometrische

     Messungen

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9.               -        Durchführen von audiometrischen Messungen

                           (überschwellig oder mit sprachfreien

                                          Signalen)

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10.  Grundkenntnisse über  Kenntnis über das  Anfertigen von

     Abnahmeverfahren und  Anfertigen von     drucklosen

     -materialien bei      drucklosen         Funktionsabdrücken des

     Ohrabdrücken          Funktionsab-       äußeren Ohres bei

                           drücken des        perforiertem oder

                           äußeren Ohres bei  fehlendem Trommelfell

                           perforiertem oder  oder bei operiertem

                           fehlendem          Mittelohr

                           Trommelfell oder

                           bei operiertem

                           Mittelohr

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11.  Grundkenntnisse der   Kenntnis der       Anfertigen und

     verschiedenen         verschiedenen      Zusammenstellen von

     Otoplastiken und      Otoplastiken,      verschiedenen

     deren Sonderformen;   wie insbesondere   Otoplastiken und deren

     wie insbesondere      Gehörschutzoto-    Sonderformen

     Gehörgangsoto-        plastiken, Stütz-

     plastiken, Stütz-     und

     und                   Auflageplastiken,

     Auflageplastiken,     Durchführung von

     Durchführung von      Klebearbeiten an

     Klebearbeiten an      Otoplastiken

     Otoplastiken

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12.               -        Bohren, Fräsen, Schleifen und Polieren von

                                       Otoplastiken

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13.               -        Anfertigen von     In-dem-Ohr(IdO-)Geräte

                           Otoplastik-        in Otoplastiken

                           Rohlingen          einbauen

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14.  Kenntnis der Wirkungsweise von Hinter-dem-Ohr-Geräten

     (HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräten (IdO-Geräte) und Taschengeräten

        und Zubehör, wie etwa Schallwandler und Hörgeräteverstärker

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15.                  Messen elektrischer Größen             -

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16.               -        Kenntnis über      Zusammenbau und Prüfung

                           Bauelemente und    eines

                           Schaltung eines    Hörgeräteverstärkers

                           Hörgerätever-

                           stärkers

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17.  Grundkenntnis der     Kenntnis der       Messen der akustischen

     akustischen           akustischen        Kenndaten von

     Kenndaten von         Kenndaten von      Hörgeräten

     Hörgeräten            Hörgeräten

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18.  Einfache Wartungs-    Fehlersuche und Fehlerbehebung an

     und Instand-          Hörhilfen und Zubehör, Prüfung und

     setzungsarbeiten an   Erneuerung von elektrischen Kontakten,

     Hörhilfen und         Lautstärkenstellern, Schaltern,

     Zubehör               Schallwandlern sowie von Gehäusen von

                           Hörhilfen und Zubehör

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19.           Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil

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20.               -        Auswahl und Anpassung von Hörhilfen und

                           Zubehör auf Grund von Sprachtests und

                           durchgeführten audiometrischen Messungen;

                                Erstellung von Anpaßberichten

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21.               -                    -      Ankopplung von

                                              Mithörgeräten,

                                              Kopfhörern sowie Radio-

                                              und Fernsehgeräten an

                                              das Hörgerät mittels

                                              Audioanschluß

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22.  Anleitung von Hörbehinderten bei der Benutzung der Hörhilfen und

                      des Zubehörs, Kundenberatung

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23.  Kenntnis der wesentlichen                Beratung über

     Lärmschutzvorschriften und               Möglichkeiten des

     wesentlichen Rechtsvorschriften für      persönlichen Gehör-

     Hörgeräteakustiker                       oder Schallschutzes

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24.    Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

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25.  Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

              (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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26.  Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

     sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

                         Lebens und der Gesundheit

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27.     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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§ 5

Text

Ausbildung in Form der Doppellehre

Paragraph 5, In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

§ 6

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph 6, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Prüfarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachkunde,
    2. Ziffer 2
      Fachrechnen,
    3. Ziffer 3
      Fachzeichnen.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

§ 7

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 7, (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeitsproben aus fünf der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls Fertigkeiten der Bereiche 1 bis 3 enthalten sein müssen. Die erforderlichen Arbeitsmittel sind durch den Prüfling zu bestimmen.

  1. Ziffer eins
    Otoskopieren und Abnehmen von drucklosen Funktionsabdrücken des äußeren Ohres sowie Bearbeiten der Otoplastik,
  2. Ziffer 2
    Anfertigen und Auswerten von Ton- und Sprachaudiogrammen,
  3. Ziffer 3
    Auswählen und Anpassen von Hörgeräten nach vorgegebenen Kenndaten des Gehörs sowie Einweisen in den Gebrauch der Hörhilfen,
  4. Ziffer 4
    Anfertigen eines Rohlings und Herstellen eines Ohrpaßstückes für Hörgeräte mit oder ohne Zusatzbohrung,
  5. Ziffer 5
    Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil,
  6. Ziffer 6
    Messen akustischer Größen mit Schallpegelmesser,
  7. Ziffer 7
    Messen der akustischen Kenndaten von Hörgeräten mit der Meßbox,
  8. Ziffer 8
    Suchen und Beseitigen einfacher Fehler in Hörgeräten,
  9. Ziffer 9
    Messen elektrischer Größen von Hörgeräten mit Vielfachmeßgerät oder Osziloskop,
  10. Ziffer 10
    Aufbauen und Prüfen einer elektronischen Schaltung nach Schaltungsunterlagen.
  1. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Richtige Geräteauswahl,
    3. Ziffer 3
      Funktionsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      Richtiges Verwenden der Meßgeräte und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 8

Text

Fachgespräch

Paragraph 8, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 9

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  3. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 10

Text

Fachkunde

Paragraph 10, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Werkzeuge und Herstellungsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Bauarten von Hörgeräten,
  4. Ziffer 4
    Prüf- und Meßverfahren,
  5. Ziffer 5
    Hörgerätekenndaten,
  6. Ziffer 6
    Anatomie und Pathologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr),
  7. Ziffer 7
    Physiologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr).
  1. Absatz 2Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 11

Text

Fachrechnen

Paragraph 11, (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längen- und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volums- und Masseberechnung,
  3. Ziffer 3
    Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,
  4. Ziffer 4
    audiometrische Berechnungen,
  5. Ziffer 5
    Berechnungen aus der elektrischen Meßtechnik und Elektronik.
  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 12

Text

Fachzeichnen

Paragraph 12, (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen

  1. Ziffer eins
    einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer Hörhilfe und
  2. Ziffer 2
    einer Skizze für eine Schaltung eines Hörgeräteverstärkers zu umfassen.
  1. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

§ 13

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 13, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 14

Text

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

Paragraph 14, Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden.