Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO)
StF: BGBl. Nr. 889/1994 [CELEX-Nr.: 374L0562, 377L0796, 389L0438]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, [CELEX-Nr.: 396L0026, 398L0076]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2010, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2010,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der Paragraphen 8,, 10, 11 und 46 Ziffer 2, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und des Paragraph 5, Absatz 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
    1. Ziffer eins
      den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        das Taxi-Gewerbe,
      2. Litera b
        das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
      3. Litera c
        das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (Paragraph 8, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112) für die in Absatz eins, genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß Paragraph 15, zu beurteilen.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
    2. Ziffer 2
      die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
    3. Ziffer 3
      als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
    4. Ziffer 4
      die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. Ziffer 5
      das Betriebskapital.
  2. Absatz 2Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
    1. Ziffer eins
      für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
    2. Ziffer 2
      für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  3. Absatz 3Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

§ 3

Text

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
  2. Absatz 2Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und
    2. Ziffer 2
      jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks
    die Anforderung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Absatz eins, (Anlage 10) nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt werden müssen.
  4. Absatz 4Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
  5. Absatz 5Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.

§ 4

Text

3. Abschnitt
Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß Paragraph 14, bescheinigt wird.
  2. Absatz 2Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.
  3. Absatz 3Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

§ 5

Text

Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

Paragraph 5,

Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

§ 6

Text

Prüfungstermin

Paragraph 6,

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

§ 7

Text

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
  2. Absatz 2Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (Paragraph 13,) sowie
    3. Ziffer 3
      allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß Paragraph 14,

§ 8

Text

Verständigung vom Prüfungstermin

Paragraph 8,

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. Ziffer eins
    Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
  2. Ziffer 2
    Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Allfällige Bescheinigungen gemäß Paragraph 14, sind der Verständigung beizulegen.

§ 9

Text

Identitätsnachweis

Paragraph 9,

Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

§ 10

Text

Prüfungsvorgang

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
  5. Absatz 5Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

§ 11

Text

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5,
    2. Ziffer 2
      für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6,
    3. Ziffer 3
      für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7.
  3. Absatz 3Bescheinigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

§ 12

Text

Wiederholung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.
  3. Absatz 3Für Wiederholungsprüfungen gelten Paragraphen 7 bis 9.

§ 13

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. Absatz 2Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder
    2. Ziffer 2
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 14

Text

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
  2. Absatz 2Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

    kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

  3. Absatz 3Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. Ziffer 3
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. Ziffer 4
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,)
  5. Absatz 5Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. Ziffer eins
      kaufmännische Buchführung,
    2. Ziffer 2
      Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. Ziffer eins
      Verträge im Allgemeinen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsbücher,
    4. Ziffer 4
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsrecht,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. Ziffer 7
      Steuerrecht,
    8. Ziffer 8
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. Ziffer 9
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. Ziffer 10
      Fakturierung,
    11. Ziffer 11
      Marketing,
    12. Ziffer 12
      Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
    13. Ziffer 13
      Organisation der Wirtschaftskammern.
  6. Absatz 6Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. Ziffer 3
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      Straßenverkehrssicherheit.
  7. Absatz 7Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1999,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. Ziffer eins
      kaufmännische Buchführung,
    2. Ziffer 2
      Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. Ziffer eins
      Verträge im allgemeinen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsbücher,
    4. Ziffer 4
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsrecht,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    7. Ziffer 7
      Steuerrecht,
    8. Ziffer 8
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. Ziffer 9
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. Ziffer 10
      Fakturierung,
    11. Ziffer 11
      Reisebüros,
    12. Ziffer 12
      Organisation der Wirtschaftskammern,
    13. Ziffer 13
      Verkehrsgeographie.
  8. Absatz 8Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      den schriftlichen Prüfungsteil;
    2. Ziffer 2
      vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. Litera a
        Abschnitt 1 (Recht);
      2. Litera b
        Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. Litera c
        Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • Strichaufzählung
          Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • Strichaufzählung
          Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. Litera d
        Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. Litera e
        von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

_________________

1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAls Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
  2. Absatz 2Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 2, befreit.
  3. Absatz 3Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,
    3. Ziffer 3
      Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch II der Richtlinie 98/76/EG.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsInhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.
  2. Absatz 2Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
  3. Absatz 3Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

§ 17

Text

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1989,, und
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1988,.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 18

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 18,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr

Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. Litera a
    Kalkulation und Umsatzsteuerberechnung,
  2. Litera b
    kaufmännische Buchführung,
  3. Litera c
    Lohnverrechnung.

Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. Ziffer eins
    Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
    1. Litera a
      Verträge im allgemeinen,
    2. Litera b
      Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,
    3. Litera c
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    4. Litera d
      Geschäftsbücher,
    5. Litera e
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    6. Litera f
      Sozialversicherungsrecht,
    7. Litera g
      Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    8. Litera h
      Steuerrecht;
  2. Ziffer 2
    kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
    1. Litera a
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    2. Litera b
      Kalkulation,
    3. Litera c
      Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,
    4. Litera d
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    5. Litera e
      Versicherungen,
    6. Litera f
      Fakturierung,
    7. Litera g
      Reisebüros,
    8. Litera h
      Betriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,
    9. Litera i
      Marketing,
    10. Litera j
      Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
    11. Litera k
      Telematikanwendung im Straßenverkehr;
  3. Ziffer 3
    fachspezifische Vorschriften:
    1. Litera a
      Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
    2. Litera b
      gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
    3. Litera c
      Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
    4. Litera d
      Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
    5. Litera e
      Vorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,
    6. Litera f
      Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang,
    7. Litera g
      Organisation der Wirtschaftskammern,
    8. Litera h
      Beförderungspapiere;
  4. Ziffer 4
    technische Normen und technischer Betrieb:
    1. Litera a
      Wahl der Fahrzeuge,
    2. Litera b
      Genehmigung und Zulassung,
    3. Litera c
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. Litera d
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;
  5. Ziffer 5
    Straßenverkehrssicherheit:
    1. Litera a
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. Litera b
      Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,
    3. Litera c
      wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,
    4. Litera d
      Straßenverkehrssicherheit,
    5. Litera e
      Verkehrsgeographie,
    6. Litera f
      Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

Ziffer eins Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. Ziffer eins
    Kalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,
  2. Ziffer 2
    kaufmännische Buchführung und
  3. Ziffer 3
    Lohnverrechnung.

Ziffer 2 Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. Ziffer eins
    Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
    1. Litera a
      Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
    2. Litera b
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. Litera c
      Geschäftsbücher,
    4. Litera d
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. Litera e
      Sozialversicherungsrecht,
    6. Litera f
      Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. Litera g
      Steuerrecht;
  2. Ziffer 2
    kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
    1. Litera a
      Kalkulation,
    2. Litera b
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    3. Litera c
      Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,
    4. Litera d
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,
    5. Litera e
      Betriebsführung,
    6. Litera f
      Versicherungen,
    7. Litera g
      Marketing,
    8. Litera h
      Mitarbeiterführung und Personalmanagement;
  3. Ziffer 3
    fachspezifische Vorschriften:
    1. Litera a
      gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,
    2. Litera b
      Organisation von Verkehrsdiensten,
    3. Litera c
      Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,
    4. Litera d
      Organisation der Wirtschaftskammern;
  4. Ziffer 4
    technische Normen und technischer Betrieb:
    1. Litera a
      Wahl der Fahrzeuge,
    2. Litera b
      Genehmigung und Zulassung,
    3. Litera c
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. Litera d
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. Litera e
      Funk- und Fernmeldewesen;
  5. Ziffer 5
    Straßenverkehrssicherheit:
    1. Litera a
      Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),
    2. Litera b
      einschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,
    3. Litera c
      Verkehrsgeographie,
    4. Litera d
      Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anl. 3

Text

Anlage 3

Ziffer eins Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe für Inhaber eines Nachweises der fachlichen Eignung zum Personenkraftverkehrsunternehmer:

  1. Litera a
    Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife (schriftlich),
  2. Litera b
    die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
  3. Litera c
    Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts und der einschlägigen Kollektivverträge sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  4. Litera d
    Beförderungstarife und -bedingungen,
  5. Litera e
    gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,
  6. Litera f
    Organisation von Verkehrsdiensten,
  7. Litera g
    Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,
  8. Litera h
    Wahl der Fahrzeuge, Genehmigung und Zulassung,
  9. Litera i
    Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  10. Litera j
    Funk- und Fernmeldewesen.

Ziffer 2 Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr für Inhaber eines Befähigungsnachweises für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe:

  1. Litera a
    Kalkulation (schriftlich),
  2. Litera b
    Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen), Organisation des Verkehrsunternehmens,
  3. Litera c
    Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts, der einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  4. Litera d
    Kalkulation,
  5. Litera e
    Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,
  6. Litera f
    Versicherungen,
  7. Litera g
    Reisebüros,
  8. Litera h
    Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
  9. Litera i
    gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
  10. Litera j
    Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
  11. Litera k
    Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
  12. Litera l
    Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang, Beförderungspapiere,
  13. Litera m
    Wahl der Fahrzeuge,
  14. Litera n
    Genehmigung und Zulassung,
  15. Litera o
    Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  16. Litera p
    Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),
  17. Litera q
    wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen abweichen,
  18. Litera r
    Verkehrsgeographie,
  19. Litera s
    Telematikanwendung im Straßenverkehr.

Anl. 4

Text

Anlage 4

Amt der........................................................................................ Landesregierung

_____________________________________________________________________________________

Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 8, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,.

Geschäftszahl

Bescheinigung

Frau/Herr .........................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ...................................................................................

hat durch Vorlage des Abschlusszeugnisses/Diplomes *) folgender Schule/Universität *)bzw. des Prüfungszeugnisses über *)

die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, sowie die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, erforderliche

fachliche Eignung

in folgenden Sachgebieten nachgewiesen:

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S.

______________

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 5

Text

Anlage 5

[Dickes beigefarbenes Papier]

REPUBLIK ÖSTERREICH Amt der ......................................... Landesregierung

- A -

Geschäftszahl

Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr

Die Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 10, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, bescheinigt, dass

Frau/Herr ......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am ......................................................... in .....................................................................................

□ am ........................................................................ gemäß

(Prüfungstermin)

  • Strichaufzählung
    Paragraph 10, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,, *)
  • Strichaufzählung
    der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, *)
die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Erfolg abgelegt hat,

□ Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3,

der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 2001, die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr besitzt,

und somit zur Berufsausübung in einem Personenkraftverkehrsunternehmen berechtigt ist, das Beförderungen

  • Strichaufzählung
    im innerstaatlichen Verkehr des die Bescheinigung ausstellenden Mitgliedstaates und
  • Strichaufzählung
    im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S.

____________________________________________________________________________________

Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (römisch eins), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Österreich (A), Portugal (P), Finnland (FIN), Schweden (S), Vereinigtes Königreich (UK).

□ Zutreffendes ankreuzen

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 6

Text

Anlage 6

Amt der ................... Landesregierung

____________________________________________________________________________________

Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,.

Geschäftszahl

Prüfungszeugnis

Frau/Herr .......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am ............................................................ in ...................................................................................

hat sich am .......................................................... der

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe

gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, unterzogen und diese Prüfung bestanden.

Die fachliche Eignung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, wird bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S.

Anl. 7

Text

Anlage 7

Amt der ............................................................................. Landesregierung

___________________________________________________________________________________

Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999,.

Geschäftszahl

Prüfungszeugnis

Frau/Herr .......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ................................................................................

hat sich am ............................................................ der

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe

gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, unterzogen und diese Prüfung bestanden.

Die fachliche Eignung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, wird bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre:

Vorsitzender:

L. S

Anl. 9

Text

Anlage 9

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie *)

Der Landeshauptmann von ......................................................... *)

__________________________________________________________________________________

Geschäftszahl

Bescheinigung

Frau/Herr ..................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ............................................................................

wird hiemit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, der BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Absatz 4, Litera a, der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie: *)

für den Landeshauptmann: *)

L. S.

_____________

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 10

Text

Anlage 10

(Vorderseite)

Gutachten

zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Personenkraftverkehrsunternehmen gem. Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,

1.

Name oder Firma des Unternehmens:

Anschrift des Betriebssitzes:

 

2.

Anzahl der Omnibusse (Paragraph 2, Absatz 3,):

Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:

Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

 

3.

Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?

 

Ο ja

Ο nein

 

4.

Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:

Erfordernis

> 10 %

 

Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:

< 12 Jahre

 

Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:

> 8 %

 

Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel

 

Ο aufweist

Ο nicht aufweist

Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:

 

Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten

(max. 12) wieder erlangt werden wird ?

 

 

Ο ja

Ο nein

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

 

 

Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:

* siehe umseitige Erklärung

(Rückseite)

Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:

Jahresüberschuß/-fehlbetrag

+

Abschreibung auf das Anlagevermögen

-

Zuschreibung auf das Anlagevermögen

+

Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen

-

Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen

-

Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse

+/-

sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge

=

Cash-Flow aus dem Ergebnis