Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll C, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings

(Übersetzung)
PROTOKOLL C AUF DAS IN ABSATZ 1 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD
StF: BGBl. Nr. 729/1992 (NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Art. 1

Text

Artikel 1

Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle römisch eins angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.

Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle römisch eins angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

Art. 2

Text

Artikel 2

Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle römisch zwei angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art, anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.

Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle römisch zwei angeführten Erzeugnisse begonnen wird muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.