Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 698/1994 (NR: GP XVIII RV 1573 AB 1632 S. 166. BR: AB 4799 S. 587.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert, das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Tunesiens (im folgenden „Tunesien“ bezeichnet) sind

Unter Berücksichtigung der Ereignisse der Verhandlungen über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Abkommen

Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Ziffer eins Tunesien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien – vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

  1. Litera a
    Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens und
  2. Litera b
    Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehen den Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. römisch III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. römisch II Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf Art. römisch VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

Ziffer 2 Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt wird, sind die von Tunesien gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Tunesien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

Litera b In den Fällen, in denen Art. römisch fünf Absatz 6, Art. römisch VII Absatz 4, Litera d und Art. römisch zehn Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Tunesien das Datum des Protokolls anzuwenden.

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

Ziffer 3 Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Tunesiens.

Ziffer 4 a) In den Fällen, in denen Art. römisch II Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Litera b Betreffend die Bezugnahme in Art. römisch II Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL III

Schlußbestimmungen

Ziffer 5 Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung seitens Tunesiens bis 30. März 1990 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

Ziffer 6 Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Tunesien in Kraft.

Ziffer 7 Nachdem Tunesien nach Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. römisch XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. römisch XXXII Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme jenes Abkommens gemäß seinem Art. römisch XXVI Absatz 4, angesehen.

Ziffer 8 Tunesien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 7, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

Ziffer 9 Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 5, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Tunesien und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

Ziffer 10 Dieses Protokoll wird nach Artikel 102, der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 12. März 1990, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.