nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens
160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,