Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Preisauszeichnungsgesetz, Fassung vom 15.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)
StF: BGBl. Nr. 146/1992 (NR: GP XVIII RV 337 AB 397 S. 59. BR: 4215 AB 4222 S. 550.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Stand: 20.7.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Pflicht zur Auszeichnung

Paragraph 3,

 

Paragraph 4,

Art der Auszeichnung

Paragraph 5,

 

Paragraph 6,

Gastgewerbebetriebe

Paragraph 7,

 

Anmerkung, Paragraph 8, mit Ablauf des 30.12.2016 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016,)

Paragraph 9,

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9 a,

 

Paragraph 10,

 

Paragraph 10 a,

 

Paragraph 10 b,

 

Paragraph 10 c,

 

Paragraph 11,

 

Paragraph 12,

 

Paragraph 13,

 

Paragraph 14,

Sonderregelungen

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

 

Paragraph 17,

Inkrafttreten

Paragraph 18,

Änderung und Aufhebung geltender Vorschriften

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

Vollziehung

Paragraph 21,

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 22,

Sprachliche Gleichbehandlung]

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt
    1. Ziffer eins
      für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
    2. Ziffer 2
      für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
    3. Ziffer 3
      für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.

§ 2

Text

Pflicht zur Auszeichnung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      sichtbar ausgestellt sind oder
    2. Ziffer 2
      in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (Paragraph 5, Absatz 5, des Preisgesetzes 1992).
  2. Absatz 2Erbringen andere als die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, genannten Unternehmer Leistungen, deren Preise gemäß dieser Verordnung auszuzeichnen sind, so haben auch diese Unternehmer die Preise dieser Leistungen auszuzeichnen.

§ 4

Text

Art der Auszeichnung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
  2. Absatz 2Die Preise anderer als im Absatz eins, genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

§ 6

Text

Gastgewerbebetriebe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsGastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
  2. Absatz 2Für kleinere Betriebe gilt Absatz eins, nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.
  3. Absatz 3Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt werden, sind abweichend von Absatz eins und 2 die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, auszuzeichnen, die Preise der übrigen Speisen und Getränke durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.
  4. Absatz 4Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese Paragraph 13, Absatz eins, Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Text

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
  2. Absatz 2Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
  3. Absatz 3Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  4. Absatz 4Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
  5. Absatz 5Die Auszeichnung der Preise für Flugreisen hat nach Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 Sitzung 3, zu erfolgen.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsWerden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung.
  2. Absatz 2Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, haben Unternehmer anstelle des Preises nach Absatz eins, den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
  3. Absatz 3Sofern es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit handelt, sind Absatz eins und Absatz 2, dann nicht anzuwenden, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera r, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 Sitzung 18, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 Sitzung 1, erfolgt.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
  2. Absatz 2Wird bei Selbstbedienung der Verkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Verkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
  3. Absatz 3Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Art auszuzeichnen.

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsBei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.
  3. Absatz 3Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.
  5. Absatz 5Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

§ 10b

Beachte für folgende Bestimmung

Bis 28. Februar 2002 gilt Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m2 verfügt (vgl. § 17 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 55/2000).

Text

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsDie Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
    3. Ziffer 3
      verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
    4. Ziffer 4
      Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
  2. Absatz 2Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
    2. Ziffer 2
      Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
  3. Absatz 3Unternehmer,
    1. Ziffer eins
      in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
    2. Ziffer 2
      die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
    3. Ziffer 3
      deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
    4. Ziffer 4
      die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des Paragraph 286, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
    sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht verpflichtet.

§ 10c

Text

Paragraph 10 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      andere Sachgüter als Lebensmittel,
    2. Ziffer 2
      Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
    zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
  2. Absatz 2Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt auszuzeichnen.
  3. Absatz 3Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind.
  5. Absatz 5Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.
  6. Absatz 6Für den Fall, daß bei Materialbeistellung durch den Unternehmer andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Preise in österreichischer Währung zur Anwendung kommenden Kurs anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.
  2. Absatz 2Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, des Dienstleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt INr. 100 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

§ 14

Text

Sonderregelungen

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. Ziffer 2
    die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.

§ 15

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den Paragraphen eins,, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.
  2. Absatz 2Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
  3. Absatz 3Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  5. Absatz 5Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
  3. Absatz 3Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dabei ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden. Unternehmer sind verpflichtet, die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe zu unterstützen, auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen über die Einhaltung des Paragraph 9 a, bereitzuhalten.

§ 17

Text

Inkrafttreten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins,, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 10 a bis 10c, Paragraph 14 und Paragraph 19, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Bis 28. Februar 2002 gilt Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.
  8. Absatz 8Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.
  9. Absatz 9Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 7, zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, außer Kraft.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 9 a,, 16, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 18

Text

Änderung und Aufhebung geltender Vorschriften

Paragraph 18,

Die Paragraphen 73, Absatz 2 und 3, 202 und 368 Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1991,, werden aufgehoben.

§ 19

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden haben in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz eins, durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  2. Absatz 2Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1993,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin Paragraph eins, des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, Anwendung.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

§ 21

Text

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000, wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, Sitzung 27, in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. Absatz 2Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022, wird die Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 Sitzung 7, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 22

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 22,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.