(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.