Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,