Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Preisgesetz 1992, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
StF: BGBl. Nr. 145/1992 (NR: GP XVIII RV 336 AB 396 S. 59. BR: 4214 AB 4221 S. 550.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1108 AB 1305 S. 133. BR: AB 5732 S. 643.)

[CELEX-Nr.: 396L0092, 390L0547]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1045/A AB 1709 S. 164. BR: 5889 AB 5898 S. 652.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Text

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsDie Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  3. Absatz 3Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Art. 2 § 1

Text

Artikel II

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

Art. 2 § 2

Text

Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.
  2. Absatz 2Für Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen und bei denen eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, können volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, sofern diese Störung
    1. Ziffer eins
      keine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und
    2. Ziffer 2
      durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.
    Eine solche Preisbestimmung ist nur während der Geltungsdauer einer Verordnung der Bundesregierung zulässig, durch die festgestellt wird, daß die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Bundesregierung hat eine solche Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erlassen und bei deren Wegfall unverzüglich aufzuheben.
  3. Absatz 3Eine Preisbestimmung kann für das ganze Bundesgebiet erfolgen, auch wenn die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme gemäß Absatz eins, oder die Störung der Versorgung gemäß Absatz 2, nur Teile des Bundesgebietes betrifft.
  4. Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde anordnen, daß die bei Einleitung des Preisbestimmungsverfahrens geforderten Preise bis zum Abschluß des Verfahrens, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, nicht erhöht werden dürfen (Preisstopp). Absatz 3, gilt sinngemäß.

Art. 2 § 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
    2. Ziffer 2
      Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
    3. Ziffer 3
      Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  2. Absatz 2Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Art. 2 § 4

Text

Paragraph 4,

Werden für im Paragraph 3, Absatz 2, genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

Art. 2 § 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen gestellt werden.
  3. Absatz 3Für die auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, mit Ausnahme des Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichen.
  5. Absatz 5Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
  6. Absatz 6Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 35, des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.

Art. 2 § 5a

Text

Paragraph 5 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen zu untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.

  1. Absatz 2Ergibt eine Untersuchung gemäß Absatz eins,, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; Paragraph 6, Absatz 3, gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung ist zulässig.
  2. Absatz 3Im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 sind Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz, Paragraphen 11,, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Absatz eins und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.

Art. 2 § 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsPreise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
  2. Absatz 2Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
  3. Absatz 3Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Art. 2 § 7

Text

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

Paragraph 7,

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Art. 2 § 8

Text

Behörden

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zuständig.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Absatz eins, zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.
  3. Absatz 3Die Preisbestimmung und die Anordnung eines Preisstopps für
    1. Ziffer eins
      Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes eingehoben werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Absatz 4, genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß Paragraph 2, bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.

Art. 2 § 9

Text

Preiskommission

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten beziehungsweise des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, je eine Preiskommission zu bilden.
  2. Absatz 2Der Preiskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Bundesarbeitskammer.
  3. Absatz 3Der Preiskommission beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Absatz 2, genannten Bundesministerien und Körperschaften auch ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzugehören.
  4. Absatz 4Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  5. Absatz 5Den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu führen. Der Bundesminister kann sich im Vorsitz durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen.

Art. 2 § 10

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsPreise können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
  2. Absatz 2Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung in der Preiskommission auch Sachverständige beiziehen.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  4. Absatz 4Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3, den Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
  5. Absatz 5Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Art. 2 § 11

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 3, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Absatz 2Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Absatz eins, erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.
  3. Absatz 3Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  4. Absatz 4Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Art. 2 § 12

Text

Kostenbeitrag

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

Paragraph 76, AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

  1. Absatz 2Zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Art. 2 § 13

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 13,

Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Art. 2 § 14

Text

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 14,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.

Art. 2 § 15

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 15,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die
    1. Ziffer eins
      für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 6, oder
    2. Ziffer 2
      für die Anordnung eines Preisstopps oder
    3. Ziffer 3
      für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    erforderlich sind oder die gemäß Paragraph 4, zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Preiskommission,
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
    5. Ziffer 5
      den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
    4. Ziffer 4
      den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Art. 2 § 16

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 535 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

Art. 2 § 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWer dem Paragraph 7, zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem Paragraph 7, entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.
  2. Absatz 2Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

Art. 2 § 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
  2. Absatz 2Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  4. Absatz 4Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Art. 2 § 19

Text

Paragraph 19,

Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem Paragraph 13, ist nach Paragraph 122, des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Art. 2 § 20

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des Paragraph 16, durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz 3, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Art. 2 § 21

Text

Paragraph 21,

Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Art. 2 § 22

Text

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung des Art. römisch II sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 5 und 20 Absatz 4, je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 4,, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 19,, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 und 15 Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  5. Ziffer 5
    (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph 5 a, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.