Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F), Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 387/1991 (NR: GP XVII RV 1208 VV S. 140. BR: AB 3858 S. 529.)

Änderung

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. September 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN,

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Investitionen die Entwicklung der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit auf den Gebieten von Handel und Wirtschaft sowie Wissenschaft und Technik fördern wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen
    1. Litera a
      umfaßt der Begriff „Investition“ alle Arten von Vermögenswerten, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere:
      • Strichaufzählung
        Gebäude, Anlagevermögen, Ausrüstung und andere materielle Werte;
      • Strichaufzählung
        Eigentum sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte und andere Rechte, die Verpflichtungen sichern;
      • Strichaufzählung
        Anteilsrechte und andere Formen von Beteiligungen;
      • Strichaufzählung
        Ansprüche auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde, oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
      • Strichaufzählung
        Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderrechte, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle, Gebrauchsmuster, Handelsnamen sowie technische Verfahren und Know-how;
      • Strichaufzählung
        Rechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grund einer Ermächtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
    2. Litera b
      bezeichnet der Begriff „Investor“
      • Strichaufzählung
        in bezug auf die Republik Österreich jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Österreich gegründet wurde und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, welche jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
      • Strichaufzählung
        in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken jede Person, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    3. Litera c
      umfaßt der Begriff „Erträge“ Beträge, die eine Investition erbringt oder erbringen könnte, insbesondere in Form von Gewinnen, Tantiemen, Dividenden, Zinsen, Zahlungen aus Lizenzen, Provisionen, Zahlungen für technische Hilfe und technische Serviceleistungen sowie andere Entgelte;
    4. Litera d
      bezeichnet der Begriff „Enteignung“ eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung einer Vertragspartei gegen die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und auf das Hoheitsgebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie die Wirtschaftszone und den Kontinentalschelf, die sich über die Territorialgewässer der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinaus erstrecken und über die sie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitätsrechte und Jurisdiktion zum Zwecke der Erkundung, des Abbaus und des Schutzes von Bodenschätzen ausübt.

Art. 2

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJede der Vertragsparteien fördert in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jener Vertragspartei zu, erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

Art. 3

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsJede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
  2. Absatz 2Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung von Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition nicht weniger günstig zu behandeln als die Betätigung von Investoren eines dritten Staates.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine der Vertragsparteien verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen gewährt oder in Zukunft gewähren wird auf der Grundlage
    1. Litera a
      eines internationalen Vertrages betreffend eine Freihandelszone, eine Zollunion, einen gemeinsamen Markt, eine Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe, oder eines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretenen internationalen Abkommens, das vergleichbare Bestimmungen vorsieht, wie sie den Mitgliedern der genannten Organisation von einer Vertragspartei gewährt werden,
    2. Litera b
      eines internationalen Abkommens, einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen,
    3. Litera c
      einer Vereinbarung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Art. 4

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsKeine der Vertragsparteien ergreift Maßnahmen zur Enteignung einer Investition, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem Investor der anderen Vertragspartei getätigt wurde, ausgenommen im öffentlichen Interesse. Dabei werden die genannten Maßnahmen unter Einhaltung der in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung und gegen Bezahlung einer Entschädigung durchgeführt. Solche Maßnahmen dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, und die Entschädigung muß ohne unbegründete Verzögerung geleistet werden. Für den Fall, daß die Entschädigung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über ihr Ausmaß nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist bezahlt wird, müssen vom Zeitpunkt des Ablaufens dieser Frist bis zum Zeitpunkt der Zahlung, entsprechend dem bankmäßigen Zinssatz jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, Zinsen berechnet werden. Die Entschädigung muß vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbarer Währung transferierbar sein.
  2. Absatz 2Die Entschädigung muß dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde.
  3. Absatz 3Der Investor hat das Recht auf Überprüfung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten der Entschädigung durch das zuständige Organ der Vertragspartei, welche die Maßnahme der Enteignung gesetzt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung sowohl auf Investitionserträge als auch auf jene Erlöse, die dem Investor im Zusammenhang mit einer teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung der Investition zustehen.

Art. 5

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsJede der Vertragsparteien gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen, und zwar insbesondere von:
    1. Litera a
      Investitionserträgen;
    2. Litera b
      Rückzahlungen auf Grund von Ansprüchen auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde;
    3. Litera c
      Erlösen, die der Investor im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung seiner Investition erzielt hat;
    4. Litera d
      einer in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Entschädigung.
  2. Absatz 2Die in diesem Artikel vorgesehenen Überweisungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
  3. Absatz 3Der Wechselkurs und die Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Art. 6

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 6

Leistet eine der Vertragsparteien oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens, die Übertragung der Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution an. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Art. 7

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsMeinungsverschiedenheiten zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei, die die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer Entschädigung gemäß Artikel 4 dieses Abkommens sowie den Transfer von Zahlungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens betreffen, werden auf dem Verhandlungswege beigelegt.
  2. Absatz 2Wenn eine solche Meinungsverschiedenheit nicht auf diese Weise innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung einer der beiden Streitparteien an die andere Streitpartei beigelegt werden kann, so kann sie auf Antrag des Investors dem Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UNCITRAL unterbreitet werden.
  3. Absatz 3Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage
    • Strichaufzählung
      der Bestimmungen dieses Abkommens;
    • Strichaufzählung
      der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde;
    • Strichaufzählung
      der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechtes.
  4. Absatz 4Die Entscheidung ist endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede der Vertragsparteien stellt die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

Art. 8

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungswege gelöst. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.

    Wenn die Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

  2. Absatz 2Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsparteien bestellen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes; als Vorsitzender des Gerichtes wird von den beiden Mitgliedern gemeinsam ein Staatsbürger eines dritten Staates bestellt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende des Schiedsgerichtes innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu bestellen, in dem eine der Vertragsparteien ihre Absicht erklärt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. Absatz 3Wenn die in Absatz 2 angegebenen Fristen nicht eingehalten werden, so kann sich mangels einem anderen Übereinkunft jede Vertragspartei an den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes mit dem Ersuchen wenden, die notwendigen Bestellungen vorzunehmen.
  4. Absatz 4Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die mit der Tätigkeit des von ihr bestellten Mitgliedes des Schiedsgerichtes verbunden sind; die Kosten, die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes verbunden sind, sowie die übrigen Kosten tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. In allen anderen Fragen bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst.

Art. 9

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden oder die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.

Art. 10

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen wird für eine Frist von fünfzehn Jahren geschlossen. Wenn keine der Vertragsparteien zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfzehnjährigen Frist auf diplomatischem Wege eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, das Abkommen zu kündigen, abgibt, wird dieses so lange in Kraft bleiben, bis eine der Vertragsparteien es mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mitteilung über die Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens getätigt wurden, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 9 dieses Abkommens weitere fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

    GESCHEHEN zu Moskau, am 8. Februar 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Anl. 1

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

DER BUNDESMINISTER FÜR

WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Moskau, am 8. Februar 1990

Sehr geehrter Herr Minister!

Anläßlich der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine der Vertragsparteien verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen auf der Grundlage der in einem Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Inländergleichbehandlung gewährt oder in Zukunft gewähren wird.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen gleichzeitig als integrierenden Bestandteil dieses Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Herrn

W.S. Pawlow

Finanzminister der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Moskau

(Übersetzung)

DER FINANZMINISTER DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

Moskau, am 8. Februar 1990

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 8. Februar 1990 folgenden Inhalts zu bestätigen:

Anmerkung, es folgt der Wortlaut des Schreibens)

Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten Bestimmungen zu geben und auch dahingehend, daß diese Bestimmungen als integrierender Bestandteil des Abkommens zu betrachten sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

W. Sitzung Pawlow

Finanzminister der UdSSR

Herrn

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Wien