Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Export bestimmter Kleidung (Macao), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: vgl. Abs. 15

Langtitel

Selbstbeschränkungs- und Autorisationsabkommen betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich
StF: BGBl. Nr. 16/1991

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: vgl. Abs. 15

Text

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Wien, 31. Oktober 1990

Exzellenz!

Ziffer eins Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *), das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN bezeichnet), vor allem seinen Artikel 4, sowie auf das PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 31. Juli 1986 Bezug zu nehmen.

Ziffer 2 Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen, die zwischen Vertretern Österreichs und Macaos am 17. und 18. Oktober 1990 in Brüssel stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen haben Österreich und Macao folgende Vereinbarung getroffen.

Ziffer 3 Macao beschränkt die Ausfuhren der im Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.

Ziffer 4 Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados de Origem), ausgestellt vom Direccao dos Servicos de Economia de Macao, mit dem Aufdruck, daß mit der Warensendung das betreffende Exportkontingent belastet wurde, wird die zuständige österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen für die entsprechenden Importe innerhalb und bis zur Höhe der vereinbarten Exportmenge ausstellen.

Ziffer 5 Die in obigem Absatz 4. erwähnten Ursprungszeugnisse werden nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode, ungültig.

Ziffer 6 Für die im Anhang genannten Erzeugnisse werden Übertrag und Vorgriff zusammen 11% nicht überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht mehr als 6% betragen darf.

Ziffer 7 Sollten bei Ablauf der Beschränkungsperiode die am 31. Dezember 1990 ausläuft, Teile der Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht ausgelastet sein, können diese nach Mitteilung (Notifikation) auf die Kontingentbeschränkung dieser nicht ausgeschöpften Kontingente, bis zum Ausmaß von 4% auf das Kontingent 1991 übertragen und aufgerechnet werden.

Ziffer 8 Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum der Mitteilung (Notifikation) keine Rückäußerung Österreichs einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten (Übergriff und Vorgriff) automatisch Anwendung.

Ziffer 9 Österreich wird Macao so weit wie möglich davon in Kenntnis setzen, wenn Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Macao kann dann die betreffenden Mengen den im Anhang angeführten Exportkontingenten gutschreiben.

Ziffer 10 Österreich wird Macao Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf monatlicher und zusammengefaßter Grundlage und Macao wird Österreich Statistiken auf gleicher Grundlage über die gemäß obigem Absatz 4. ausgestellten Ursprungszeugnisse zur Verfügung stellen.

Ziffer 11 Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen Österreichs detailliertere Informationen in bezug auf spezifische Exporte nach Österreich der Erzeugnisse, die im Anhang festgelegt sind, unter Angabe der Namen der Exporteure, der Anzahl und des Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse, des Datums der Versendung, wie auch der Mengen der von diesen Ursprungszeugnissen erfaßten Erzeugnisse zur Verfügung stellen.

Ziffer 12 Hinsichtlich der Hemden aus Geweben, die ganz oder überwiegend aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen oder Baumwolle der HS Nrn. 620520 und aus 620530 bestehen, wird die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados de Origem), ausgestellt vom Direccao dos Servicos de Economia de Macao, automatisch Einfuhrbewilligungen erteilen und Macao auf einer monatlichen Grundlage Informationen bezüglich dieser Einfuhrbewilligung übermitteln.

Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse von Macao nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht, kann Österreich um die Abhaltung von Konsultationen ersuchen, deren Zielsetzung der Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.

Ziffer 13 Auf Wunsch jeder der beiden Vertragsparteien werden über die Durchführung der Ausfuhren der im Anhang genannten Erzeugnisse Konsultationen abgehalten.

Ziffer 14 Sollte Macao der Meinung sein, daß es (Macao) auf Grund der durch diese Vereinbarung verfügten Beschränkung gegenüber anderen Lieferanten benachteiligt ist, kann seitens Macao's an Österreich das Ansuchen ergehen, eine sinnvolle Änderung der Vereinbarung im Hinblick auf die Behebung dieses Umstandes zu beraten. Macao kann sich auch an Österreich wenden, um eine Änderung dieser Vereinbarung hinsichtlich des mit 1. Jänner 1992 beginnenden Zeitraumes zu beraten, um das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien, das das im Absatz eins, angeführte Übereinkommen ersetzt, zu berücksichtigen.

Ziffer 15 Dieses Übereinkommen wird vier Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner 1991 und endend mit dem 31. Dezember 1994, Gültigkeit haben.

Ziffer 16 Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen Österreich und Macao begründen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Anlagen: ANHANG UND BEILAGE

Mag. Josef Mayer e. h.

Ministerialrat

Seine Exzellenz

Francisco Luis Murteira Nabo

Regierungsbevollmächtigter der Regierung Macao's

Macao

Regierung von Macao

Francisco Luis Murteira Nabo

Regierungsbevollmächtigter der Regierung Macao's

Macao, 23. November 1990

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 14. November 1990 betreffend die nach Konsultationen zwischen Österreich und Macao am 17. und 18. Oktober 1990 in Brüssel getroffenen Vereinbarung zu bestätigen.

Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die Behörden Macao's die in Ihrer Note zum Ausdruck gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen Österreich und Macao zustimme.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Für die Regierung Macao's:

Francisco Luis Murteira Nabo e. h.

Für den Gouverneur

Herrn Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Republik Österreich

_________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,

Anl. 1

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Zum Bezugszeitraum: vgl. Abs. 15

Text

Anhang

(Übersetzung)

Kategorie

Warenbezeichnung

1. Jänner 1991

1. Jänner 1992

1. Jänner 1993

1. Jänner 1994

31. Dezember 1991

31. Dezember 1992

31. Dezember 1993

31. Dezember 1994

(1)

Slacks, kurze Hosen, Jeans, Hosen, Latz- und Trägeroveralls, Hosenröcke nicht aus Gewirken, ganz oder überwiegend aus Baumwolle, HS Nrn. 62 03 42, aus 62 04 52, 62 04 62, aus 62 09 20 1)

406 335

430 715

456 558

463 952

________________

1) Die festgelegten Selbstbeschränkungen berücksichtigen bereits, daß Latz- und Trägeroveralls aus Spinnstoffen unter diese Kontingentbeschränkung fallen, die in der Beilage abgebildet sind.

Anl. 2

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Zum Bezugszeitraum: vgl. Abs. 15

Text