Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros
StF: BGBl. Nr. 726/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch Art. römisch IV des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, wird verordnet:

§ 1

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph eins,

Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (Paragraph 2,) zu unterlassen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflußt von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.
  2. Ziffer 2
    Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.
  3. Ziffer 3
    Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrages beeinflußt sein könnte, ist er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren.
  4. Ziffer 4
    Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, daß Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.
  5. Ziffer 5
    Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw. oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.
  3. Ziffer 3
    Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros – Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.
  4. Ziffer 4
    Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.