Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN PHYSISCHEN SCHUTZ VON KERNMATERIAL UND KERNANLAGEN
StF: BGBl. Nr. 53/1989 (NR: GP XVII RV 559 AB 744 S. 75. BR: AB 3577 S. 507.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016, (Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2016, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2017, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2018, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2018, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2019, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2019, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2020, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2020, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2021, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2021, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2021, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2022, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2022, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2022, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2022, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2023, (K – Geltungsbereich Ä1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2023, (K – Geltungsbereich Ä1)

Vertragsparteien

*Österreich III 209/2002 *Afghanistan III 153/2005 *Albanien III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Algerien III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Andorra III 148/2008 *Angola III 159/2020, III 162/2020 Ä1 *Antigua/Barbuda 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Äquatorialguinea III 153/2005 *Argentinien 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Armenien 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Aserbaidschan III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Australien 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Bahamas III 148/2008 *Bahrain III 185/2012, III 74/2016, III 74/2016 Ä1 *Bangladesch III 153/2005, III 211/2017 Ä1 *Belarus 218/1994, III 182/2023 Ä1 *Belgien 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Benin III 183/2019, III 185/2019 Ä1 *Bolivien III 209/2002, III 211/2017 Ä1 *Bosnien-Herzegowina III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Botsuana III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Brasilien 53/1989, III 60/2022 Ä1 *Bulgarien 53/1989, III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Burkina Faso III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Cabo Verde III 148/2008 *Chile III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *China 93/1992, III 74/2016 Ä1, III 124/2018 Ä1 *Costa Rica III 153/2005, III 211/2017 Ä1 *Côte d’Ivoire III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Dänemark 93/1992, III 74/2016 Ä1, III 211/2017 Ä1 *Deutschland 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Deutschland/DDR 53/1989 *Dominica III 153/2005 *Dominikanische R III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Dschibuti III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Ecuador III 209/2002, III 211/2017 Ä1 *El Salvador III 148/2008, III 211/2017 Ä1 *Eritrea III 50/2020; III 52/2020 Ä1 *Estland III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Eswatini III 153/2005, III 199/2016 Ä1 *EURATOM 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Fidschi III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Finnland 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Frankreich 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Gabun III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Georgien III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Ghana III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Grenada III 209/2002 *Griechenland 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Guatemala 53/1989 *Guinea III 148/2008 *Guinea-Bissau III 185/2012 *Guyana III 148/2008 *Honduras III 153/2005 *Indien III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Indonesien 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Irak III 150/2015 *Irland 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Island III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Israel III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Italien 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Jamaika III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Japan 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Jemen III 148/2008 *Jordanien III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Jugoslawien 53/1989 *Jugoslawien/BR III 209/2002 *Kambodscha III 148/2008 *Kamerun III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Kanada 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Kasachstan III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Katar III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Kenia III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Kirgisistan III 150/2015, III 199/2016 Ä1 *Kolumbien III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Komoren III 148/2008, III 212/2019 Ä1 *Kongo III 150/2021, III 182/2023 Ä1 *Kongo/DR III 153/2005 *Korea/R 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Kroatien 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Kuba III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Kuwait III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Laos III 185/2012, III 69/2023 Ä1 *Lesotho III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Lettland III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Libanon III 209/2002 *Libyen III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Liechtenstein 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Litauen 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Luxemburg 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Madagaskar III 153/2005, III 211/2017 Ä1 *Malawi III 16/2014, III 38/2022 Ä1 *Mali III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Malta III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Marokko III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Marshallinseln III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Mauretanien III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Mexiko III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Moldau III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Monaco III 209/2002, III 211/2017 Ä1 *Mongolei 53/1989, 93/1992 *Montenegro III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Mosambik III 153/2005, III 175/2022 Ä1 *Myanmar III 211/2017 Ä1, III 212/2017 *Namibia III 153/2005, III 211/2017 Ä1 *Nauru III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Neuseeland III 153/2005, III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Nicaragua III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Niederlande 93/1992, III 148/2008, III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Niger III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Nigeria III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Nordmazedonien III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Norwegen 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Oman III 153/2005, III 114/2022 Ä1 *Pakistan III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Palästina III 29/2018, III 30/2018 Ä1 *Palau III 148/2008 *Panama III 209/2002, III 185/2019 Ä1 *Paraguay 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Peru III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Philippinen 53/1989, III 108/2021 Ä1 *Polen 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Portugal 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Ruanda III 148/2008, III 145/2021 Ä1 *Rumänien III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Russische F 218/1994, III 148/2008, III 74/2016 Ä1 *Sambia III 212/2017 *San Marino III 150/2015, III 74/2016 Ä1 *Saudi-Arabien III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Schweden 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Schweiz 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Senegal III 153/2005, III 211/2017 Ä1 *Serbien III 74/2016 Ä1 *Seychellen III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Simbabwe III 150/2021, III 182/2023 Ä1 *Singapur III 150/2015, III 74/2016 Ä1 *Slowakei 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Slowenien 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Spanien 93/1992, III 74/2016 Ä1 *St. Kitts/Nevis III 148/2008, III 212/2019 Ä1 *St. Lucia III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Südafrika III 148/2008 *Sudan III 209/2002 *Syrien III 50/2020, III 52/2020 Ä1 *Tadschikistan III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Tansania III 148/2008 *Thailand III 123/2018, III 124/2018 Ä1 *Togo III 148/2008 *Tonga III 153/2005 *Trinidad/Tobago III 209/2002 *Tschad III 183/2019, III 185/2019 Ä1 *Tschechische R 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Tschechoslowakei 53/1989, 93/1992 *Tunesien 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Türkei 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Turkmenistan III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *UdSSR 53/1989 *Uganda III 153/2005 *Ukraine 218/1994, III 74/2016 Ä1 *Ungarn 53/1989, 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Uruguay III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *USA 53/1989, III 74/2016 Ä1 *Usbekistan III 209/2002, III 74/2016 Ä1 *Vereinigte Arabische Emirate III 153/2005, III 74/2016 Ä1 *Vereinigtes Königreich 93/1992, III 74/2016 Ä1 *Vietnam III 185/2012, III 74/2016 Ä1 *Zentralafrikanische R III 148/2008 *Zypern III 209/2002, III 74/2016 Ä1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen römisch eins und römisch II wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2020,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 21. Jänner 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Brasilien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indonesien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Mongolei, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und Vereinigte Staaten.

Nachstehende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Artikel 17, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten:

Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Belarus, China, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indien, Israel, Katar, Republik Korea, Kuwait, Laos, Myanmar, Mosambik, Oman, Pakistan, Peru, Polen, Saudi-Arabien, Singapur, Sowjetunion, St. Lucia, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten, Vietnam, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Belgien, Eritrea, EURATOM, Kanada, Pakistan, Singapur, Syrien, Türkei, USA

Folgende weitere Staaten bzw. Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Österreich:

Österreich hat gegen die Erklärung Pakistans mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben, dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.

Andorra:

Das Fürstentum Andorra benennt das Ministerium für Transport und Energie als zentrale Behörde und Kontaktstelle für das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial.

Aserbaidschan:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und der Änderung des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan in Bezug auf die Republik Armenien nicht angewandt werden, und dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Änderung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) nicht gewährleisten kann.

Belarus:

Belarus hat den von der ehemaligen Sowjetunion erklärten Vorbehalt erneuert.

Bulgarien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2002,)

China:

China hat am 6. April 2018 die Anwendbarkeit der Änderung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erklärt. Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.

Dänemark:

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge hat Dänemark am 24. Oktober 2017 seine bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.

El Salvador:

Gemäß Artikel 11, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Bezug auf Auslieferungen gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Artikel 17, des Übereinkommens gebunden und anerkennt nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Europäische Atomgemeinschaft:

„Gemäß Artikel 18 Absatz 4 lit. (c) des Übereinkommens möchte [die Europäische Atomgemeinschaft] folgende Erklärung abgeben:

Litera a die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind derzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;

Litera b die Artikel 7 bis 13 des Übereinkommens sind auf die Gemeinschaft nicht anwendbar.“

„Darüber hinaus erklärt [die Europäische Atomgemeinschaft] gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie sich aufgrund der Tatsache, daß nur Staaten in Streitfällen vor dem Internationalen Gerichtshof als Parteien auftreten können, ausschließlich durch die in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten schiedsgerichtlichen Verfahren als gebunden betrachtet.“

Frankreich:

  1. Absatz einsDie französische Regierung stimmt dem Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt zu: Die in den Absätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel 7 des Übereinkommens beschriebenen Straftaten sind im Einklang mit den Bestimmungen der französischen Strafgesetzgebung zu ahnden.“
  2. Absatz 2Die französische Regierung erklärt, daß die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnte Gerichtsbarkeit nicht gegen sie geltend gemacht werden kann, da das Kriterium der Gerichtsbarkeit aufgrund der Beteiligung am internationalen Nukleartransport als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat im Völkerrecht nicht ausdrücklich anerkannt und in der französischen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist.“
  3. Absatz 3Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei der Beilegung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitigkeiten ebensowenig anerkennt wie die Zuständigkeit des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs zur Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter.“

Italien:

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit Artikel 4 Punkt 2,

    Wird einem einführenden Vertragsstaat der physische Schutz in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang nicht fristgerecht zugesichert, so kann dieser nach Auffassung Italiens — soweit praktisch möglich — geeignete bilaterale Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß der Transport entsprechend dem oben genannten Schutzumfang erfolgt.“

  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit Artikel 10,

    Die letzten Worte, in einem Verfahren nach innerstaatlichem Recht' sind dahingehend zu verstehen, daß sie sich auf den gesamten Artikel 10 beziehen.“

    „Italien vertritt die Auffassung, daß die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung in bezug auf den physischen Schutz und die Wiederbeschaffung von Kernmaterial sowie die strafrechtlichen Bestimmungen und die Auslieferung von Verdächtigen auch für die innerstaatliche Nutzung, Lagerung und Beförderung von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial gilt. Italien ist darüber hinaus der Auffassung, daß keine in diesem Übereinkommen enthaltene Bestimmung dahingehend auszulegen ist, daß sie die Möglichkeit einer Ausweitung des Geltungsbereiches des Übereinkommens bei der in Artikel 16 vorgesehenen Überprüfungskonferenz ausschließt.“

Jordanien:

Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).

Kuba:

In Bezug auf den Inhalt des Artikel 17, erklärt Kuba, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Wege beizulegen sind.

Aus gleichem Grund erachtet es sich nicht an das den Internationalen Gerichtshof einbeziehende Verfahren gebunden.

Laos:

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Erklärung bezüglich Artikel 11, Absatz 2 :,

Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch betrachtet sie das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin angeführten Straftaten. Sie erklärt ferner, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf alle Straftaten seien.

Mongolei:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Niederlande:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2012,)

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, dass das Königreich der Niederlande das Übereinkommen samt Anhängen für Aruba annimmt, und dass dessen Bestimmungen unter folgendem Vorbehalt eingehalten werden:

„Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 10, des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, behält sich das Königreich der Niederlande vor, dass in Fällen, in welchen die Justizbehörden von Aruba nicht in der Lage sind, Gerichtsbarkeit auf einer der in Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens genannten Grundlagen auszuüben, das Königreich an diese Verpflichtung nur dann gebunden ist, wenn es ein Auslieferungsersuchen einer Vertragspartei des Übereinkommens erhalten hat und das genannte Ersuchen abgewiesen wurde.“

Oman:

Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 4 :, Diese Bestimmung widerspricht dem Grundsatz der Souveränität der nationalen Gerichtsbarkeit wie auch Grundsätzen des Völkerrechts, da sie die Gerichtsbarkeit von Ausfuhr- oder Einfuhrstaaten über außerhalb ihres Staatsgebiets begangene Straftaten begründet, wenn diese Staaten am internationalen Nukleartransport beteiligt sind.

Pakistan:

Pakistan erachtet sich an Artikel 2, Absatz 2, nicht gebunden, da es die Frage der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial als außerhalb des Anwendungsbereichs des genannten Übereinkommens stehend betrachtet.

Österreich hat gegen diese Erklärung mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben, dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation hat am 2. Juli 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückzieht.

Singapur:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Singapur nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich durch beide der in Artikel 17, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.

Erklärung:

Die Republik Singapur versteht Artikel 10, des Übereinkommens dahingehend, dass dieser das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, zu entscheiden, bestimmte Fälle der Strafverfolgung den Justizbehörden nicht zu unterbreiten, wenn der mutmaßliche Täter gemäß den Bestimmungen nationaler Sicherheit und der Präventivhaft behandelt wird.

St. Lucia:

  1. Ziffer eins
    St. Lucia erklärt ihr Einverständnis, an das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial durch den Beitritt gebunden zu sein;
  2. Ziffer 2
    Dass gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gebunden erachtet;
  3. Ziffer 3
    Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren des Internationalen Gerichtshofs zu unterwerfen.

Tschechoslowakei:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Ungarn:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Vietnam:

Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 17, Absatz 3, dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergiefür friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,

überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,

eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen „alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ unterlassen,

unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,

in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des rechtswidrigen Handels mit Kernmaterial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbetracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer größeres nationales und internationales Anliegen ist,

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen,

überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung große Bedeutung zukommt,

in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden,

überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Maßnahmen zu verstärken,

in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Maßnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken,

überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen soll,

in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann,

ferner in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz des für militärische Zwecke genutzten Kernmaterials und der für militärische Zwecke genutzten Kernanlagen Aufgabe des Staates ist, der dieses Kernmaterial und diese Kernanlagen besitzt, und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen heute und künftig unter strengen physischen Schutz gestellt werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Kernmaterial“ Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238;
    Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran;
    Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt;
    jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
  2. Litera b
    „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. Litera c
    „internationaler Nukleartransport“ die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung.
  4. Litera d
    "Kernanlage" eine Anlage (einschließlich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten;
  5. Litera e
    "Sabotageakt" jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.

Art. 1A

Text

Artikel 1A

Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.

Art. 2

Text

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.

(2) Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.

(3) Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.

(4) a) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.

  1. Litera b
    Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
  2. Litera c
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beinhalte es eine rechtmäßige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen.
  3. Litera d
    Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.

(5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.

Art. 2A

Text

Artikel 2A

(1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,

  1. Litera a
    Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
  2. Litera b
    die Ergreifung umgehender und umfassender Maßnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material außerhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5;
  3. Litera c
    Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und
  4. Litera d
    die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat

  1. Litera a
    einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten,
  2. Litera b
    eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung verantwortlich ist beziehungsweise sind, und
  3. Litera c
    sonstige geeignete Maßnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.

(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:

GRUNDSATZ A: Verantwortung des Staates
Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
GRUNDSATZ B: Verantwortung während des internationalen Transports
Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungsgemäß übertragen wird.
GRUNDSATZ C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Maßnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
GRUNDSATZ D: Zuständige Behörde
Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Maßnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
GRUNDSATZ E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
GRUNDSATZ F: Sicherungskultur
Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
GRUNDSATZ G: Bedrohung
Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der aktuellen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
GRUNDSATZ H: Abgestufter Ansatz
Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die aktuelle Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen
Folgen berücksichtigt.
GRUNDSATZ I: Verteidigung in der Tiefe
Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
GRUNDSATZ J: Qualitätssicherung
Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
GRUNDSATZ K: Notfallpläne
Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
GRUNDSATZ L: Vertraulichkeit
Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.

(4) a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Absatz 1 geschaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmaterial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die aktuelle Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt werden.

  1. Litera b
    Kernmaterial, das nach Litera a, nicht diesem Artikel unterliegt, soll entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.

Art. 3

Text

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat unternimmt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Schritte, um – soweit praktisch möglich – sicherzustellen, daß Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wasser- oder Luftfahrzeugs, soweit dieses Fahrzeug für den Transport nach oder von diesem Staat benutzt wird, in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang geschützt wird.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat wird Kernmaterial nur ausführen oder die Ausfuhr von Kernmaterial nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, daß dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat nur einführen oder eine solche Einfuhr nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, daß dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
  3. Absatz 3Ein Vertragsstaat gestattet die Durchfuhr von Kernmaterial, das zwischen Nichtvertragsstaaten befördert wird, durch sein Hoheitsgebiet zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen oder durch seine Flug- oder Seehäfen nur, wenn er – soweit praktisch möglich – die Zusicherung erhalten hat, daß dieses Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
  4. Absatz 4Jeder Vertragsstaat wird im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts den in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial anwenden, das von einem Teil dieses Staates nach einem anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder durch den internationalen Luftraum befördert wird.
  5. Absatz 5Der Vertragsstaat, der die Zusicherung einzuholen hat, daß das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1 bis 3 in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang geschützt werden wird, ermittelt und unterrichtet im voraus die Staaten, durch die das Kernmaterial zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen befördert werden soll oder deren Flug- oder Seehäfen es berühren soll.
  6. Absatz 6Die Verantwortung für die Einholung der in Absatz 1 genannten Zusicherung kann in gegenseitigem Einvernehmen auf den Vertragsstaat übertragen werden, der als Einfuhrstaat an dem Transport beteiligt ist.
  7. Absatz 7Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er in irgendeiner Weise die territoriale Souveränität und Hoheitsgewalt eines Staates einschließlich derjenigen über seinen Luftraum und seine Hoheitsgewässer.

Art. 5

Text

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.

(2) Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere

  1. Litera a
    unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten;
  2. Litera b
    tauschen die betroffenen Vertragsstaaten dabei gegebenenfalls untereinander, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und
    1. Litera i
      koordinieren ihre Maßnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg;
    2. Sub-Litera, i, i
      leisten auf Ersuchen Unterstützung;
    3. iii
      sorgen für die Rückgabe wiederbeschafften Kernmaterials, das gestohlen worden oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommen war.
Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.

(3) Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen:

  1. Litera a
    Hat ein Vertragsstaat Kenntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem anderen Staat, so beschließt er geeignete Maßnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern;
  2. Litera b
    ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabotageakts auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
  3. Litera c
    ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Litera a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstützungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unterstützung geleistet werden kann;
  4. Litera d
    die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Litera a bis c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt.

(4) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.

(5) Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.

Art. 6

Text

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Maßnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Maßnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.

Art. 7

Text

Artikel 7

(1) Die vorsätzliche Begehung

  1. Litera a
    einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen,
  2. Litera b
    eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
  3. Litera c
    einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
  4. Litera d
    einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmäßige Befugnis besteht,
  5. Litera e
    einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet,
  6. Litera f
    einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht,
  7. Litera g
    einer Drohung,
    1. Litera i
      Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Litera e, beschriebene Straftat zu begehen, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      eine unter den Litera b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,
  8. Litera h
    eines Versuchs einer unter den Litera a bis e beschriebenen Straftat,
  9. Litera i
    einer Teilnahmehandlung an einer unter den Litera a bis h beschriebenen Straftat,
  10. Litera j
    einer Handlung einer Person, die eine unter den Litera a bis h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, und
  11. Litera k
    einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Litera , a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder
    1. Litera i
      zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Litera a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Litera a bis g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden, wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
    1. Litera a
      wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
    2. Litera b
      wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
  2. Absatz 2Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 11 an einen der in Absatz 1 genannten Staaten ausliefert.
  3. Absatz 3Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
  4. Absatz 4Außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten begründen, wenn er als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat am internationalen Nukleartransport beteiligt ist.

Art. 9

Text

Artikel 9

Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen einschließlich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert.

Art. 10

Text

Artikel 10

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.

Art. 11

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsDie in Artikel 7 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag aufgenommene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
  2. Absatz 2Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
  3. Absatz 3Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
  4. Absatz 4Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 zu begründen.

Art. 11A

Text

Artikel 11A

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Art. 11B

Text

Artikel 11B

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Art. 12

Text

Artikel 12

Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 7 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrages unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Art. 13A

Text

Artikel 13A

Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt.

Art. 14

Text

Artikel 14

(1) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Depositar von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Depositar übermittelt diese Informationen in regelmäßigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten.

(2) Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Depositar mit, und dieser unterrichtet alle Staaten.

(3) Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 16

Text

Artikel 16

(1) Der Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.

(2) In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Verwahrer erwirken.

Art. 17

Text

Artikel 17

  1. Absatz einsIm Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren diese Vertragsstaaten einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere für alle Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
  2. Absatz 2Jede Streitigkeit dieser Art, die nicht in der in Absatz 1 beschriebenen Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beantragung über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens nicht einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Stellen die Streitparteien Anträge an beide, so hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang.
  3. Absatz 3Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemacht hat, durch das Verfahren nicht gebunden.
  4. Absatz 4Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
  3. Absatz 3Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt auf.
    1. Absatz 4, Litera a
      Dieses Übereinkommen liegt für internationale Organisationen und regionale Organisationen mit Integrations- und anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, sofern diese Organisationen von souveränen Staaten gebildet werden und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über von diesem Übereinkommen erfaßte Fragen zuständig sind.
    2. Litera b
      Bei Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich werden diese Organisationen im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Pflichten erfüllen, welche dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist.
    3. Litera c
      Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so teilt sie dem Depositar in einer Erklärung mit, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind und welche Artikel des Übereinkommens auf die Organisation keine Anwendung finden.
    4. Litera d
      Eine solche Organisation besitzt keine eigene Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
  4. Absatz 5Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. 20

Text

Artikel 20

  1. Absatz einsUnbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Depositar die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Depositar umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt.
  2. Absatz 2Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Art. 22

Text

Artikel 22

Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17;
  4. Litera d
    jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c;
  5. Litera e
    das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
  6. Litera f
    das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens;
  7. Litera g
    jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung.

Art. 23

Text

Artikel 23

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 3. März 1980 in Wien und New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Anl. 1

Text

ANHANG I

Umfang des physischen Schutzes beim internationalen Transport von Kernmaterial der Kategorien des Anhangs II

  1. Absatz einsDer Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während der mit dem internationalen Nukleartransport zusammenhängenden Lagerung umfaßt
    1. Litera a
      für Material der Kategorie III: Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird;
    2. Litera b
      für Material der Kategorie II: Lagerung innerhalb eines Bereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elektronische Einrichtungen, umgeben von einer physischen Barriere mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang des physischen Schutzes;
    3. Litera c
      für Material der Kategorie I: Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs der für die Kategorie römisch II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger Verbindung zu angemessenen Einsatzkräften stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die Aufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Verbringung von Material sein.
  2. Absatz 2Der Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des internationalen Transports umfaßt folgendes:
    1. Litera a
      Bei Material der Kategorien römisch II und römisch III findet der Transport unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen statt, einschließlich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Ausfuhr- und Einfuhrländer unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der Verantwortung für den Transport.
    2. Litera b
      Bei Material der Kategorie römisch eins findet der Transport unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen der für den Transport von Material der Kategorien römisch II und römisch III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen statt, die eine enge Verbindung zu angemessenen Einsatzkräften gewährleisten.
    3. Litera c
      Bei Natururan, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt, umfaßt der Transportschutz für Mengen über 500 kg Uran die vorherige Ankündigung der Sendung, unter Angabe des Transportmittels und der voraussichtlichen Ankunftszeit, sowie die Bestätigung des Empfangs der Sendung.

Anl. 2

Text

ANHANG II

TABELLE: KATEGORISIERUNG VON KERNMATERIAL

Material

Form

I

Kategorie

II

IIIc)

1.

Plutonium a)

Unbestrahlt b)

2 kg und mehr

Weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g

500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g

2.

Uran 235

Unbestrahlt b)

 

 

 

 

 

- Uran angereichert mehr auf 20% 235U und mehr

- Uran angereichert auf 10% 235U und mehr, jedoch weniger als 20%

- Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10% 235U

5 kg und mehr

Weniger als 5 kg jedoch mehr als 1 kg

10 kg und mehr

1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g

weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg

10 kg und mehr

3.

Uran 233

Unbestrahlt b)

2 kg und mehr

weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g

500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g

4.

Bestrahlter Brennstoff

 

 

Abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10% spaltbarer Anteil) d) e)

 

______________________

a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238.

b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.

c) Mengen, die nicht in die Kategorie römisch III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.

d) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.

e) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie römisch eins oder römisch II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.