Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Fassung vom 13.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 321/1987 (NR: GP XVII IA 98/A AB 222 S. 26. BR: AB 3287 S. 489.)

Änderung

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Anmerkung, Änderung des Bundesgesetzes über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,))

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.
  3. Absatz 3,Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1993,)
  5. Absatz 5,Erlöse gemäß Absatz eins und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Artikel römisch eins, nicht berührt.
  2. Absatz 2,Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften sowie der Landesgesellschaften erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz keine Änderung.
  3. Absatz 3,Eine Änderung der durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, getroffenen Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.
  4. Absatz 4,Soweit die Paragraphen eins, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes auf Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften, welche auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes abgeschlossen wurden und nach denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren, bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.
  5. Absatz 5,Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft. Der Bund muß an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens 50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates anderes festgelegt wird.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Aufhebung von Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,Paragraph 110, Absatz 9, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, wird aufgehoben.
  2. Absatz 2,Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft“ (Verbundgesellschaft) wird aufgehoben.
  3. Absatz 3,Artikel römisch zwei Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung des Artikels römisch eins ist die Bundesregierung, des Artikels römisch zwei Absatz eins und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Artikels römisch zwei Absatz 3, die Bundesregierung, des Artikels römisch zwei Absatz 4 und 5 sowie des Artikels römisch vier Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen, des Artikels römisch drei der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels römisch vier Absatz eins und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Anl. 1

Text

Anlage

zu Artikel römisch zwei

Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn

Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien

Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg

Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien