Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Befähigungsnachweis Filmproduktion, Fassung vom 30.09.1994

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion
StF: BGBl. Nr. 447/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3,, 7 und 8, des Paragraph 103, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 352, Absatz 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird verordnet:

§ 1

Text

Arten des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der

Filmproduktion

Paragraph eins, (1) Die Befähigung für das gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 17, GewO 1973 gebundene Gewerbe der Filmproduktion (Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen) ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse
    1. Litera a
      über den erfolgreichen Besuch der Abteilung Film und Fernsehen einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst und
    2. Litera b
      über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
    oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse
    1. Litera a
      über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und
    2. Litera b
      über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
    oder
  3. Ziffer 3
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8).
  1. Absatz 2Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.

§ 2

Text

Gegenstände der Prüfung

Paragraph 2, (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Filmproduktion notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Absatz 2,), filmwirtschaftlichen Kenntnisse (Absatz 3,) sowie rechtlichen Kenntnisse (Absatz 4,) zu erstrecken. Die Dauer der Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.

  1. Absatz 2Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionsplanung und der Kalkulation zu stellen.
  2. Absatz 3Hinsichtlich der filmwirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionstechnik einschließlich Unfallverhütung und Arbeitshygiene, des Einsatzes und des Verleihs zu stellen.
  3. Absatz 4Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Urheberrecht, aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

§ 3

Text

Prüfungskommission

Paragraph 3, Eines der beiden weiteren Mitglieder (Paragraph 352, Absatz 5, letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

§ 4

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 4, (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion oder
  2. Ziffer 2
    die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und die Ausübung des Fotografenhandwerks als Gewerbeinhaber oder Pächter durch mindestens zwei Jahre oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Fotografenhandwerk als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
durch Zeugnisse nachweist.
  1. Absatz 2Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.

§ 5

Text

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Paragraph 5, Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. Ziffer eins
    die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. Ziffer 2
    die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. Ziffer 3
    der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.

§ 6

Text

Ladung zur Prüfung

Paragraph 6, Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (Paragraph 2,) bekanntzugeben.

§ 7

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

  1. Absatz 2Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  2. Absatz 3Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 8

Text

Zeugnis

Paragraph 8, Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).

§ 9

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 9, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft.

  1. Absatz 2Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 treten die unter Ziffer 59, dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen des Art. römisch eins Paragraphen 65 bis 67 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 231, mit 30. September 1977 außer Kraft.

Anl. 1

Text

                                                       Anlage

                                                    ------------

                                                        (§ 8)

Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.)