Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Befähigungsnachweis Buch-, Kunst- und Musikalienverlag, Fassung vom 30.09.1994

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. September 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags
StF: BGBl. Nr. 514/1976

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1. Die Befähigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1.
    Zeugnisse über
    1. a)
      die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Studiums an einer künstlerischen Hochschule oder den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
    2. b)
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler oder im Lehrberuf Musikalienhändler oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,
    und
  2. 2.
    Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag entfallen.

§ 2

Text

§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt der unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte Art. I § 10 der Befähigungsnachweisverordnung 1965 BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober 1976 außer Kraft.

§ 3

Text

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1976 in Kraft.