Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag entfallen.